ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.174.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
1. Juli 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ( 1 )

1

 

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Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette ( 1 )

74

 

*

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 1 )

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2011

über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment funds managers — AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

(2)

Auch wenn die Märkte, auf denen AIFM operieren, zumeist von deren Tätigkeit profitieren, haben die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten doch gezeigt, wie die Geschäfte von AIFM auch dazu beitragen können, Risiken über das Finanzsystem zu verbreiten oder zu verstärken. Unkoordinierte nationale Maßnahmen erschweren ein wirksames Management dieser Risiken. Diese Richtlinie zielt daher darauf ab, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM festzulegen, um für die damit zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

(3)

Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit einigen oder mehreren bedeutenden Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Anlagestrategien und -techniken seitens der AIFM entgegengewirkt werden kann. Diese Richtlinie sollte daher für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) fallenden Fonds verwalten, wobei es keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form AIFM mit dieser Aufgabe betraut sind. Eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie sollte AIFM nicht dazu berechtigen, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zu verwalten.

(4)

Mit dieser Richtlinie soll ein Binnenmarkt der Union für AIFM sowie ein harmonisierter und strikter Regulierungs- und Kontrollrahmen für die Tätigkeiten innerhalb der Union aller AIFM geschaffen werden, einschließlich solcher, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben (im Folgenden „EU-AIFM“), und solcher, die ihren Sitz in einem Drittland haben (im Folgenden „Nicht-EU-AIFM“). Da die praktischen Folgen und möglichen Schwierigkeiten, die sich aus einem harmonisierten Regulierungsrahmen und einem Binnenmarkt für Nicht-EU-AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die alternative Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) von außerhalb der EU verwalten, ergeben, aufgrund fehlender Erfahrungen auf diesem Gebiet ungewiss und schwer prognostizierbar sind, sollte ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen werden. Es ist beabsichtigt, dass nach einer zweijährigen Übergangszeit, nach dem Inkrafttreten eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts der Kommission, ein harmonisiertes Pass-System auf Nicht-EU-AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, angewendet wird. Es ist beabsichtigt, dass das harmonisierte System während einer weiteren Übergangszeit von drei Jahren vorbehaltlich bestimmter harmonisierter Mindestauflagen neben den nationalen Aufsichtsregimen der Mitgliedstaaten besteht. Es ist beabsichtigt, dass nach dieser dreijährigen Zeitspanne, in der die Aufsichtsregime nebeneinander bestehen, die nationalen Aufsichtsregime mit dem Inkrafttreten eines weiteren delegierten Rechtsakts der Kommission beendet werden.

(5)

Vier Jahre nach der endgültigen Umsetzungsfrist für diese Richtlinie sollte die Kommission die Anwendung und den Umfang dieser Richtlinie unter Berücksichtigung ihrer Ziele überprüfen und zu einer Einschätzung kommen, ob der harmonisierte Ansatz der Union zu anhaltenden schweren Störungen des Marktes geführt hat oder nicht und ob diese Richtlinie im Sinne der Grundsätze des Binnenmarkts und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle wirksam funktioniert oder nicht.

(6)

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf Unternehmen begrenzt sein, die die Verwaltung von AIF als regelmäßige Geschäftstätigkeit betreiben und die sich bei einer Anzahl von Anlegern Kapital beschaffen, um dieses Kapital einer bestimmten Anlagepolitik entsprechend zugunsten dieser Anleger zu investieren, wobei es sich bei den AIF um offene oder geschlossene Fonds handeln kann und es keine Rolle spielt, welche Rechtsform sie haben und ob sie börsennotiert sind oder nicht.

(7)

Wertpapierfirmen, wie z. B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen, sollten nicht als AIF gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden.

(8)

Die nicht als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zu betrachtenden Unternehmen fallen nicht in ihren Geltungsbereich. Daher sollte diese Richtlinie nicht für Holdinggesellschaften, wie sie hier definiert sind, gelten. Manager von privaten Kapitalanlagefonds oder AIFM, die AIF verwalten, deren Anteile zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten jedoch nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Diese Richtlinie sollte ferner nicht für die Verwaltung von Pensionsfonds, für Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne, supranationale Institutionen, nationale Zentralbanken, nationale, regionale und lokale Regierungen sowie für Körperschaften oder für Institutionen, die Fonds zur Unterstützung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung verwalten, noch für Zweckgesellschaften zur Verbriefung von Verbindlichkeiten, für Versicherungsverträge und für Joint Ventures gelten.

(9)

Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) zugelassen sind und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) zugelassen sind, sollten nicht dazu verpflichtet werden, sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu besorgen. Wertpapierfirmen sollten allerdings Anteile eines AIF nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder solche Anteile bei diesen platzieren können, soweit die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden dürfen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck dieser Anforderung berücksichtigen und sicherstellen, dass Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, die nach den einschlägigen nationalen Gesetzen Wertpapierdienstleistungen für AIF anbieten können, auch in den Anwendungsbereich dieser Anforderung fallen. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch diese Unternehmen in Bezug auf AIF sollte nie darauf hinauslaufen, dass diese Richtlinie de facto umgangen wird, indem der AIFM in ein Briefkastenunternehmen umgewandelt wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der AIFM seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat.

(10)

Diese Richtlinie enthält keine Regelung für AIF. Die Regelung für AIF und ihre Beaufsichtigung sollten daher weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen. Es wäre unverhältnismäßig, die Portfoliostruktur oder -zusammensetzung der von AIFM verwalteten AIF auf Unionsebene zu regeln; zudem wäre es angesichts der äußerst unterschiedlichen Arten der von AIFM verwalteten AIF schwierig, zu einer derart umfassenden Harmonisierung zu gelangen. Somit hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, für AIF mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet nationale Anforderungen festzulegen oder beizubehalten. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Anforderungen im Vergleich mit den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die gemäß dieser Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, bestimmte AIF, deren Sitz sich außerhalb des die zusätzlichen Anforderungen vorschreibenden Mitgliedstaats befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen und sie nicht erfüllen müssen, an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben.

(11)

Mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichten AIFM, die Einhaltung von Anforderungen sicherzustellen, für die die AIFM bei einigen Fondsstrukturen nicht verantwortlich sind. Ein Beispiel hierfür sind Fondsstrukturen, bei denen der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen für die Bestellung der Verwahrstelle zuständig ist. In diesen Fällen hat der AIFM keine letztendliche Kontrolle darüber, ob tatsächlich eine Verwahrstelle bestellt wird, es sei denn, dass der AIF intern verwaltet wird. Da diese Richtlinie keine Regelung für die AIF enthält, kann sie einen AIF nicht verpflichten, eine Verwahrstelle zu bestellen. In den Fällen, in denen ein AIFM nicht sicherstellt, dass der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen die geltenden Anforderungen einhält, sollten die zuständigen Behörden es dem AIFM zur Auflage machen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen. Falls die Anforderungen trotz dieser Schritte weiterhin nicht eingehalten werden und sofern es einen EU-AIFM oder einen zugelassenen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen EU-AIF verwaltet, sollte der AIFM als Verwalter des betreffenden AIF zurücktreten. Falls der AIFM nicht zurücktritt, sollten die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass er zurücktritt und der Vertrieb des betroffenen AIF in der Union sollte nicht länger gestattet sein. Dasselbe Verbot sollte für zugelassene Nicht-EU-AIFM gelten, die in der Union Nicht-EU-AIF vertreiben.

(12)

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind, wo diese Richtlinie sich auf die Interessen der Anleger eines AIF bezieht, die Interessen der Anleger in ihrer spezifischen Eigenschaft als Anleger des AIF und nicht ihre individuellen Interessen gemeint.

(13)

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollte diese Richtlinie für alle EU-AIFM, die EU-AIF oder Nicht-EU-AIF verwalten, ungeachtet dessen, ob sie in der Union vertrieben werden oder nicht, für Nicht-EU- AIFM, die EU-AIF verwalten, ungeachtet dessen, ob sie in der Union vertrieben werden oder nicht, und für Nicht-EU-AIFM, die EU-AIF oder Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, gelten.

(14)

In dieser Richtlinie werden die Anforderungen dafür festgelegt, wie AIFM unter ihrer Verantwortung stehende AIF zu verwalten haben. Für Nicht-EU-AIFM ist dies auf die Verwaltung von EU-AIF und anderen AIF beschränkt, deren Anteile auch an professionelle Anleger in der Union vertrieben werden.

(15)

Die Zulassung von EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie umfasst die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen beinhaltet dies auch den Vertrieb von EU-AIF, die von dem EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in der Union und die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen zugelassene EU-AIFM berechtigt sind, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben, und die Bedingungen, unter denen Nicht-EU-AIFM eine Zulassung erhalten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass zu vertreiben. Während eines als Übergang gedachten Zeitraums sollten Mitgliedstaaten es auch EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben und/oder es Nicht-EU-AIFM gestatten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet an professionelle Anleger zu vertreiben; dies wird durch nationale Gesetze geregelt, sofern bestimmte Mindestvoraussetzungen nach Maßgabe dieser Richtlinie eingehalten werden.

(16)

Diese Richtlinie sollte nicht für AIFM gelten, sofern sie AIF verwalten, deren einzige Anleger die AIFM selbst oder ihre Muttergesellschaften, ihre Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft sind, und wenn diese Anleger nicht selbst AIF sind.

(17)

Diese Richtlinie sieht ferner ein reduziertes Aufsichtsregime für AIFM vor, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 100 Mio. EUR nicht übersteigt, und für AIFM, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 500 Mio. EUR nicht übersteigt, die nur nicht hebelfinanzierte AIF verwalten und die ihren Anlegern für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Rückgaberechte einräumen. Wenngleich die Tätigkeiten dieser AIFM sich einzeln nicht erheblich auf die Finanzstabilität auswirken dürften, besteht die Möglichkeit, dass ein Zusammenwirken ihrer Aktivitäten Systemrisiken nach sich zieht. Daher sollten diese AIFM in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht der vollen Zulassungspflicht unterliegen, sondern registrierungspflichtig sein und unter anderem ihren zuständigen Behörden einschlägige Informationen bezüglich der wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und zu den größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF liefern. Allerdings sollten diese kleineren AIFM den dieser Richtlinie unterworfenen AIFM gleichgestellt werden dürfen, um die im Rahmen dieser Richtlinie eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen zu können, wenn sie das in dieser Richtlinie vorgesehene Opt-in-Verfahren anwenden. Diese Ausnahme sollte es den Mitgliedstaaten nicht verwehren, AIFM, die dieses Opt-in-Verfahren nicht wählen, strengeren Anforderungen zu unterwerfen.

(18)

Kein EU-AIFM sollte EU-AIF verwalten und/oder an professionelle Anleger in der Union vertreiben dürfen, sofern er nicht gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde. Ein gemäß dieser Richtlinie zugelassener AIFM sollte die Voraussetzungen für eine Zulassung, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, jederzeit einhalten.

(19)

Sobald diese Richtlinie es zulässt, sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, oder ein EU-AIFM, der beabsichtigt, Nicht-EU-AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, ebenfalls gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden. Zumindest während eines Übergangszeitraums sollte ein Mitgliedstaat auch erlauben können, dass Nicht-EU-AIFM in diesem Mitgliedstaat AIF vertreiben und es einem EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF in diesem Mitgliedstaat zu vertreiben, soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestauflagen erfüllt werden.

(20)

Je nach ihrer Rechtsform sollte AIF die Möglichkeit offenstehen, entweder extern oder intern verwaltet zu werden. AIF sollten dann als intern verwaltet gelten, wenn die Verwaltungsaufgaben vom Leitungsgremium oder einer anderen internen Ressource des AIF ausgeführt werden. Gestattet die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung und entscheidet das Leitungsgremium des AIF, dass kein externer AIFM bestellt wird, ist der AIF gleichzeitig ein AIFM, und der AIF sollte daher allen Anforderungen für AIFM gemäß dieser Richtlinie entsprechen und als solcher zugelassen werden. Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, sollte jedoch nicht als externer Verwalter anderer AIF zugelassen werden. Ein AIF sollte als extern verwaltet gelten, wenn eine externe juristische Person vom oder für den AIF zum Verwalter bestellt worden ist, die durch diese Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist. Ist ein externer AIFM bestellt worden, um einen bestimmten AIF zu verwalten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser AIFM die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt, sondern vielmehr die gemeinsame Portfolioverwaltung gemäß dieser Richtlinie.

(21)

Die Verwaltung von AIF sollte mindestens die Erbringung von Dienstleistungen zur Anlageverwaltung beinhalten. Ein einzelner AIFM, der gemäß dieser Richtlinie bestellt werden soll, sollte keinesfalls ermächtigt werden, die Portfolioverwaltung bereitzustellen, wenn er nicht auch das Risikomanagement anbietet; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sollte ein zugelassener AIFM jedoch nicht daran gehindert werden, auch die Tätigkeiten der Verwaltung und des Vertriebs von AIF oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF auszuüben. Ein externer AIFM sollte nicht daran gehindert werden, auch die Dienstleistung der individuellen Verwaltung einzelner Anlageportfolios im Rahmen eines Mandats der Anleger nach dessen Ermessen und auf Einzelkundenbasis zu erbringen, einschließlich Portfolios, die im Eigentum von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fallen (7), stehen, oder die Nebendienstleistung der Anlageberatung, Verwahrung und technischen Verwaltung in Bezug auf die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen zu erbringen. Aufgrund einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sollte einem externen AIFM die Verwaltung von OGAW gestattet sein.

(22)

Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Durch nationale Rechtsvorschriften geschaffene Systeme und Kontrollen für die Registrierung der im oder für ein AIFM arbeitenden Personen sollten von den organisatorischen Anforderungen dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(23)

Um sicherzustellen, dass AIFM ihre Verwaltungsdienste für AIF kontinuierlich und regelmäßig erbringen und um die potenziellen Risiken von AIFM im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht hinsichtlich all ihrer Tätigkeiten abzudecken, einschließlich der Verwaltung von AIF im Rahmen einer Aufgabenübertragung, ist es notwendig, die Anwendung von Mindesteigenkapitalanforderungen vorzusehen. AIFM sollte es freigestellt sein, potenzielle Risiken im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht durch zusätzliche eigene Finanzmittel oder durch eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.

(24)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des risikobereiten Verhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die AIFM ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für diejenigen Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement in Einklang steht. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger.

(25)

In den Grundsätzen für die Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass die AIFM diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in verschiedener Weise anwenden können.

(26)

Die in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (8) festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik stimmen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen überein und ergänzen diese.

(27)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtet wurde (ESMA), Leitlinien für solide Vergütungspolitiken im AIFM-Sektor gewährleisten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtet wurde, sollte ihr bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien helfen.

(28)

Die Bestimmungen bezüglich der Vergütung sollten von der vollständigen Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere von den Bestimmungen des Artikels 153 Absatz 5 AEUV, den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltenden Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und der Beteiligung und den allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls von der Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, unberührt bleiben.

(29)

Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. AIFM greifen zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurück, je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte sie vorwiegend investieren. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen, gleichzeitig aber in jedem Fall vorgeschrieben werden, dass die AIFM Bewertungsverfahren anwenden, die zu einer ordnungsgemäßen Bewertung der Vermögenswerte der AIF führen. Das Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten und die Berechnung des Nettoinventarwerts sollte von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik des AIFM funktional unabhängig sein, und andere Maßnahmen sollten sicherstellen, dass Interessenkonflikte und ein unzulässiger Einfluss auf die Beschäftigten verhindert werden. Unter gewissen Bedingungen sollten AIFM eine externe Bewertungsstelle zur Wahrnehmung der Bewertungsfunktion beauftragen können.

(30)

Unter strengen Einschränkungen und Auflagen, einschließlich des Vorhandenseins objektiver Gründe, sollte ein AIFM die Ausführung einiger seiner Funktionen im Rahmen dieser Richtlinie an Dritte zur Ausführung in seinem Namen übertragen können, um damit die Effizienz der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu erhöhen. Unter denselben Bedingungen sollte auch eine Unterbeauftragung gestattet sein. Für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Richtlinie sollten AIFM jedoch jederzeit verantwortlich bleiben.

(31)

Die strengen Einschränkungen und Auflagen in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben durch die AIFM sollten für die Übertragung des Portfolio- und Risikomanagements gemäß Anhang I gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, wie etwa vom AIFM als Teil seiner Leitungsaufgaben ausgeführte Verwaltungs- oder technische Funktionen, sollten nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen unterliegen.

(32)

Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Vermögensverwahrung und -verwaltungsfunktionen strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters getrennt werden müssen. Auch wenn die AIFM AIF mit verschiedenen Geschäftsmodellen und Vereinbarungen unter anderem für die Vermögensverwahrung verwalten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine vom AIFM getrennte Verwahrstelle bestellt wird, welche die Verwahrfunktionen für die AIF ausüben soll.

(33)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Bestellung und die Aufgaben einer Verwahrstelle sollten für alle von einem AIFM gemäß dieser Richtlinie verwalteten AIF und somit für alle AIF-Geschäftsmodelle gelten. Sie sollten jedoch an die Besonderheiten verschiedener Geschäftsmodelle angepasst werden. Bei einigen Geschäftsmodellen sind bestimmte Verwahraufgaben wichtiger als bei anderen, was von der Art der Vermögenswerte, in die die AIF investieren, und den mit diesen Vermögenswerten verbundenen Aufgaben abhängt.

(34)

Für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß dieser Richtlinie im Depot verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß dieser Richtlinie möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen erlangen zu können, wie zum Beispiel Private-Equity-Fonds, Risikokapital-Fonds und Immobilienfonds, sollten Mitgliedstaaten es zulassen können, dass ein Notar, Rechtsanwalt, eine Registrierstelle oder eine andere Stelle beauftragt wird, die Funktionen einer Verwahrstelle wahrzunehmen. In solchen Fällen sollten die Verwahrfunktionen im Rahmen der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrgenommen werden, für die die ernannte Stelle einer gesetzlich anerkannten zwingenden Registrierung hinsichtlich ihres Berufs oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt und ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten kann, damit sie die relevanten Verwahrfunktionen ordnungsgemäß ausführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen erfüllen kann. Dies berücksichtigt die gegenwärtigen Praktiken bei bestimmten Arten von geschlossenen Fonds. Bei allen anderen AIF sollte die Verwahrstelle hingegen angesichts der Bedeutung der Verwahrfunktion ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Einrichtung sein. Nur bei Nicht-EU-AIF sollte die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder eine ähnlich wie die in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen geartete Einrichtung sein, sofern sie einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird.

(35)

Die Verwahrstelle sollte ihren Sitz oder eine Filiale in demselben Land wie der AIF haben. Ein Nicht-EU-AIF sollte eine Verwahrstelle nur dann mit Sitz in dem jeweiligen Drittland haben können, wenn bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Auf der Grundlage von in delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die besagen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland dem Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird. Ferner soll das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegte Schlichtungsverfahren angewendet werden, wenn sich zuständige Behörden nicht auf die korrekte Anwendung der anderen zusätzlichen Bedingungen einigen können. Alternativ sollte die Verwahrstelle bei Nicht-EU-AIF ihren Sitz auch im Herkunftsmitgliedstaat oder im Referenzmitgliedstaat des AIFM, das die AIF verwaltet, haben können.

(36)

Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten zu prüfen, einen geeigneten horizontalen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, in dem die Zuständigkeiten und Pflichten von Verwahrstellen sowie das Recht einer Verwahrstelle in einem Mitgliedstaat, ihre Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, geregelt werden.

(37)

Die Verwahrstelle sollte für die ordentliche Überwachung der Cashflows der AIF verantwortlich sein und sollte insbesondere sicherstellen, dass das Geld der Anleger und die Barmittel des AIF oder gegebenenfalls des AIFM, das für den AIF tätig ist, ordnungsgemäß auf Konten verbucht wird, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM oder der für ihn tätigen Verwahrstelle eröffnet wurden. Die Verwahrstelle sollte auch für die Verwahrung der Vermögenswerte des AIF, darunter die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die auf einem in den Büchern der Verwahrstelle geführten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und aller Finanzinstrumente, die in physischer Form der Verwahrstelle übergeben werden können, und für die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse für alle anderen Vermögenswerte des AIF oder des für den AIF tätigen AIFM verantwortlich sein. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (11) festgelegt sind.

(38)

Eine Verwahrstelle sollte ihre Tätigkeit ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der AIF oder der Anleger der AIF ausüben.

(39)

Die Verwahrstelle sollte die Verwahrung von Vermögenswerten einem Dritten übertragen können, der diese Funktion seinerseits weiter übertragen können sollte. Allerdings sollten die Übertragung von Aufgaben als auch die Unterbeauftragung objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem diese Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen.

(40)

Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wurde, sollte ein gemeinsames gesondertes Konto für mehrere AIF, ein sogenanntes „Omnibus-Konto“ oder „Sammelkonto“, unterhalten können.

(41)

Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (12) vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten, oder die Beauftragung außereuropäischer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollte nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(42)

Die strengen Einschränkungen und Auflagen, denen die Übertragung von Aufgaben durch die Verwahrstelle unterliegt, sollte für die Übertragung ihrer spezifischen Funktionen als Verwahrstelle, d. h. die Überwachung des Cashflows, die Verwahrung von Vermögenswerten und die Aufsichtsfunktionen, gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, die mit den Verwahraufgaben zusammenhängen, wie etwa von der Verwahrstelle als Teil ihrer Verwahraufgaben ausgeführte Verwaltungsfunktionen oder technische Funktionen, unterliegt nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen.

(43)

Die Richtlinie berücksichtigt auch die Tatsache, dass viele AIF und insbesondere Hedgefonds gegenwärtig die Dienste eines Primebrokers in Anspruch nehmen. Mit dieser Richtlinie wird sichergestellt, dass AIF weiterhin die Dienste von Primebrokern in Anspruch nehmen können. Ein Primebroker sollte jedoch nur dann als Verwahrstelle bestellt werden, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahraufgaben von seinen Aufgaben als Primebroker gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden, da Primebroker als Gegenparteien von AIF auftreten und daher nicht gleichzeitig in vollem Umfang die Interessen des AIF wahrnehmen können, wie es einer Verwahrstelle obliegt. Verwahrstellen sollten Verwahraufgaben an einen oder mehrere Primebroker beziehungsweise an Dritte übertragen können. Abgesehen von den übertragenen Verwahraufgaben sollten Primebroker auch Primebroker-Dienste an AIF anbieten dürfen. Diese Primebroker-Dienste sollten nicht Teil der Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung sein.

(44)

Die Verwahrstelle sollte für die Verluste des AIFM, des AIF und der Anleger haften. In dieser Richtlinie wird zwischen einem Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung und anderen Verlusten unterschieden. Im Fall von Verlusten, die nicht Finanzinstrumente während der Verwahrung betreffen, sollte die Verwahrstelle haften, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Wenn die Verwahrstelle Vermögenswerte verwahrt und diese Vermögenswerte abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften, es sei denn, sie kann beweisen, dass der Verlust auf äußere Umstände außerhalb ihrer vernünftigen Kontrolle zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang beispielsweise nicht auf gewisse interne Gegebenheiten, wie etwa eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(45)

Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt und die von diesem verwahrten Finanzinstrumente abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften. Falls es jedoch der Verwahrstelle gemäß einem schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem diese Übertragung objektiv gerechtfertigt wird, ausdrücklich gestattet ist, sich vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung zur Haftungsübertragung an diesen Dritten von der Haftung zu befreien, und falls der Dritte für den Verlust auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten haftbar gemacht werden kann, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, wenn sie beweisen kann, dass sie die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit hat walten lassen und dass die spezifischen Anforderungen an eine Übertragung von Aufgaben erfüllt worden sind. Durch das Erfordernis einer vertraglichen Haftungsübertragung an einen Dritten sollen mit dieser Richtlinie externe Effekte mit solch einem Vertrag verbunden werden, wodurch der Dritte dem AIF oder gegebenenfalls den Anlegern des AIF gegenüber unmittelbar für den Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung haftet.

(46)

Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die allen Anforderungen an eine Übertragung der Aufgabe der Verwahrung genügen, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, sofern Folgendes gegeben ist: die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich solch eine Haftungsbefreiung; die Anleger wurden in gebührender Weise über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet, bevor sie ihre Anlage getätigt haben; der AIF oder der für den AIF tätige AIFM hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen; es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich an den Dritten übertragen wird und der es dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch aus dem Verlust von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu machen.

(47)

Diese Richtlinie sollte künftigen Gesetzgebungsmaßnahmen hinsichtlich der Verwahrstelle in der Richtlinie 2009/65/EG nicht vorgreifen, da OGAW und AIF sich sowohl in Bezug auf die von ihnen verfolgten Anlagestrategien als auch in der Art des Anlegers, für den sie bestimmt sind, unterscheiden.

(48)

Ein AIFM sollte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorlegen. Diese Frist von sechs Monaten sollte das Recht der Mitgliedstaaten, eine kürzere Frist vorzuschreiben, unberührt lassen.

(49)

Da es einem AIFM möglich ist, Hebelfinanzierungen einzusetzen und unter bestimmten Umständen zur Entstehung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beizutragen, sollten AIFM, die Hebelfinanzierungen einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Union bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Union ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, die auf Ebene der AIF in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, spezielle Anforderungen gelten. Solche AIFM sollten verpflichtet werden, Angaben zum Gesamtbetrag der eingesetzten Hebelfinanzierungen, zu den Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und zu den Hebelfinanzierungen, die durch Positionen in Derivaten begründet wurden, sowie zu der erneuten Verwendung von Vermögenswerten und den Hauptquellen der in ihren AIF eingesetzten Hebelfinanzierungen zu machen. Die von den zuständigen Behörden gesammelten Angaben sollten mit anderen Behörden in der Union, mit ESMA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (13) errichtet wurde, ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebelfinanzierungen bei den von AIFM verwalteten AIF auf das Finanzsystem in der Union leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. Falls von einem oder mehreren von einem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, so sollten diese Angaben auch mit den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

(50)

Um eine angemessene Bewertung der Risiken vornehmen zu können, die von den Hebelfinanzierungen eines AIFM in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF ausgehen, sollte der AIFM zeigen, dass die Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. In den Fällen, in denen die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bedroht sein könnte, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Hebelfinanzierung, die ein AIFM bei von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, vornehmen können. Die ESMA und der ESRB sollten über entsprechende Schritte in Kenntnis gesetzt werden.

(51)

Es erscheint auch notwendig, dass die ESMA unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB festlegen kann, dass die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein erhebliches Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt, und eine Empfehlung für die zuständigen Behörden aussprechen kann, welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen.

(52)

Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die Unternehmen, über die die von einem AIFM verwalteten AIF Kontrolle ausüben und die Beschäftigten dieser Unternehmen über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, damit die Unternehmen beurteilen können, wie sich diese Kontrolle auf ihre Situation auswirkt.

(53)

Wenn AIFM AIF verwalten, die Kontrolle über einen Emittenten ausüben, dessen Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten entsprechende Informationen grundsätzlich gemäß der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (14) und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (15), offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollten AIFM, deren AIF Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen ausüben, spezifischen Anforderungen unterliegen. Um in Bezug auf das kontrollierte Unternehmen Transparenz zu gewährleisten, sollten die Transparenz-, Offenlegungs- und Berichtspflichten verstärkt werden. Ferner sollten die Jahresberichte des betreffenden AIF durch Informationen zum kontrollierten Unternehmen ergänzt werden, oder diese zusätzlichen Informationen sollten im Jahresbericht des kontrollierten Unternehmens enthalten sein. Diese Informationen sollten dann den Arbeitnehmervertretern bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst und den Anlegern des betreffenden AIF zugänglich gemacht werden.

(54)

Diese spezifischen Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern von bestimmten Unternehmen gelten für den Fall, dass AIF im Einklang mit dieser Richtlinie die Kontrolle über diese Unternehmen übernommen haben. Der AIFM hat jedoch in den meisten Fällen keine Kontrolle über die AIF, es sei denn, er ist ein intern verwalteter AIF. Ferner bestehen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts keine direkten Beziehung zwischen den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst. Aus diesen Gründen können dem Anteilseigner oder seinem Verwalter, d. h. dem AIF und dem AIFM, gemäß dieser Richtlinie keine unmittelbaren Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw. wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, auferlegt werden. Was die Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, betrifft, so sollte die Richtlinie eine Handlungspflicht für den betreffenden AIFM enthalten, nach bestem Bestreben dafür zu sorgen, dass der Vorstand des betreffenden Unternehmens die einschlägigen Informationen den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, zugänglich macht.

(55)

Die Kommission wird ersucht, die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Informations- und Offenlegungspflichten abzuändern, die im Falle der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen oder Emittenten gemäß dieser Richtlinie allgemein und unabhängig von der Art des Anlegers gelten.

(56)

Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen, so sollte der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gegenüber Angaben zur Finanzierung des Erwerbs der zur Ausübung der Kontrolle notwendigen Anteile vorlegen. Diese Verpflichtung zur Vorlage von Angaben über die Finanzierung sollte auch dann gelten, wenn ein AIFM ein AIF verwaltet, der die Kontrolle über einen Anteilsemittenten erlangt, der zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist.

(57)

Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder über einen Emittenten erlangen, so sollte der AIFM für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der Erlangung der Kontrolle durch die AIF über das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie erstens die Streuung, die Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen weder fördern noch unterstützen oder dies anweisen dürfen; zweitens, soweit der AIFM bevollmächtigt ist, in den Sitzungen der Leitungsgremien des Unternehmens für die AIF abzustimmen, nicht für eine Streuung, Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie stimmen; und drittens in jedem Fall sich nach bestem Bestreben dafür einsetzen, dass eine Streuung, Kapitalherabsetzung, eine Rücknahme und/oder der Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie verhindert wird. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck der Bestimmungen in Kapitel V, Abschnitt 2 dieser Richtlinie berücksichtigen und dabei in gebührendem Maße auf die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-AIF und Nicht-EU-AIF achten, wenn es darum geht, die Kontrolle über Unternehmen mit Sitz in der Union zu erlangen.

(58)

Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen eines Unternehmens im Falle der Erlangung der Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten sollten einer allgemeinen Ausnahmeregelung unterliegen, die für die Kontrolle über kleine und mittlere Unternehmen und über Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien gilt. Des Weiteren zielen diese Anforderungen nicht darauf ab, Informationen über die Eigentumsverhältnisse zu veröffentlichen, die AIFM zum Nachteil gegenüber möglichen Wettbewerbern wie etwa Staatsfonds oder Wettbewerbern, die das Zielunternehmen möglicherweise aus dem Markt drängen wollen, indem sie diese Informationen zu ihrem Vorteil verwenden, gereichen würden. Daher sollten die Informations- und Veröffentlichungspflichten gemäß den in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (16) aufgeführten Bedingungen und Beschränkungen hinsichtlich vertraulicher Informationen, und unbeschadet der Richtlinien 2004/25/EG und 2004/109/EG gelten. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten vorschreiben sollten, dass die Arbeitnehmervertreter und Personen, die diese unterstützen, im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen nicht befugt sind, Informationen an Arbeitnehmer und Dritte weiterzuleiten, die die legitimen Interessen des Unternehmens betreffen und die ihnen ausdrücklich als vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Mitgliedstaaten sollten Arbeitnehmern und Personen, die diese unterstützen, die Befugnis erteilen können, vertrauliche Informationen an Arbeitnehmer und Dritte, die einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, weiterzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die betreffenden AIFM die Übermittlung von Informationen durch den Vorstand an die Arbeitnehmervertreter, bzw., wenn es keine gibt, die Arbeitnehmer selbst, nicht verlangen, wenn die Informationen nach objektiven Kriterien dazu geeignet wären, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Unternehmens erheblich zu schädigen oder sich nachteilig auf dieses auszuwirken. Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen von Unternehmen sollten ferner unbeschadet von möglicherweise von den Mitgliedstaaten erlassenen strengeren Vorschriften gelten.

(59)

In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen EU-AIFM berechtigt sind, Anteile eines EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben. Dieser Vertrieb durch EU-AIFM sollte nur dann gestattet sein, wenn der AIFM diese Richtlinie einhält und wenn der Vertrieb mit einem Pass erfolgt; der Vertrieb durch AIFM von AIF, die unter den in dieser Richtlinie genannten Schwellenwerten liegen, bleibt davon unberührt. Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb von unter diesen Schwellenwerten liegenden AIF durch AIFM gemäß den nationalen Bestimmungen gestatten können.

(60)

Anteile eines AIF sollten nur dann an einem geregelten Markt in der Union notiert oder von Dritten, die für den AIFM in einem bestimmten Mitgliedstaat tätig sind, angeboten bzw. platziert werden dürfen, wenn der AIFM, der die AIF verwaltet, selbst Anteile des AIF in diesem Mitgliedstaat vertreiben darf. Darüber hinaus können andere nationale Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union, wie etwa die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (17) oder die Richtlinie 2004/39/EG, ebenfalls den Vertrieb von AIF an Anleger in der Union regeln.

(61)

Viele EU-AIFM verwalten derzeit Nicht-EU-AIF. Es ist angemessen, zugelassenen EU-AIFM die Verwaltung von Nicht-EU-AIF ohne deren Vertrieb auf dem Gebiet der Union zu gestatten, ohne dabei die strengen Anforderungen an die Verwahrung und die Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nach dieser Richtlinie auf sie anzuwenden, da diese Anforderungen zum Schutz von Anlegern der Union aufgenommen wurden.

(62)

Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMA im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassen wird, sollte es zugelassenen EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in ihrem Herkunftsmitgliedstaat und/oder anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, gestattet sein, dies mit einem Pass zu tun, sofern sie diese Richtlinie einhalten. Dieses Recht sollte Meldeverfahren und Bedingungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIF unterliegen.

(63)

Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU-AIFM beendet wird, sollten auch EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF auf dem Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten ohne Pass zu vertreiben, die Zulassung hierfür von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern sie diese Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen zu den Verwahrstellen einhalten. Solche EU-AIFM sollten jedoch sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen damit betraut werden, die Pflichten der Verwahrstelle wahrzunehmen. Zudem sollten zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken im Einklang mit internationalen Standards angemessene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis zur Erschwerung des Vertriebs von Nicht-EU-AIF in einem Mitgliedstaat genutzt werden. Darüber hinaus sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

(64)

Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission erlassen wird, was nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMA im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erfolgen sollte, sollte ein grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie darin bestehen, dass ein Nicht-EU-AIFM vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie in den Genuss der Rechte nach dieser Richtlinie, wie etwa Anteile an AIF mit Pass in der gesamten Union zu vertreiben, kommt. Damit sollten gleiche Rahmenbedingungen für EU-AIFM und Nicht-EU-AIFM gewährleistet werden. Mit dieser Richtlinie wird daher eine Zulassung für Nicht-EU-AIFM geschaffen, die nach dem Inkrafttreten des diesbezüglich von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts zur Anwendung kommt. Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Richtlinie durchsetzen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden für diese Nicht-EU-AIFM sollten die zuständigen Behörden des in dieser Richtlinie bestimmten Referenzmitgliedstaats sein.

(65)

Hat ein Nicht-EU-AIFM daher die Absicht, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, sollte er auch verpflichtet sein, diese Richtlinie einzuhalten, so dass er den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie EU-AIFM. In besonderen Ausnahmefällen sollte der Nicht-EU-AIFM, wenn die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, nicht vereinbar ist, in dem erforderlichen Umfang von der Einhaltung der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie befreit werden können, wenn er Folgendes belegen kann: es ist nicht möglich, die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, zu vereinen; die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, enthalten eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen regulatorischen Zweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden AIF; und der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF hält diese gleichwertige Bestimmung ein.

(66)

Ferner sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, verpflichtet sein, ein bestimmtes Zulassungsverfahren einzuhalten, und bestimmte Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht-EU-AIF sollten erfüllt werden.

(67)

Die ESMA sollte Empfehlungen zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats und gegebenenfalls zur Befreiung von der Vereinbarkeit mit einer gleichwertigen Bestimmung abgeben. Es sollten besondere Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM gelten. Ferner sollte das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegte Schlichtungsverfahren zur Anwendung kommen, und zwar bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats, über die Befreiung im Fall der Unvereinbarkeit zwischen der Einhaltung dieser Richtlinie und der Einhaltung gleichwertiger Bestimmungen eines Drittlands und über die Bewertung der Einhaltung der besonderen Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht-EU-AIF.

(68)

Die ESMA sollte die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung von Nicht-EU-AIFM jährlich einer Untersuchung in Form einer gegenseitigen Bewertung unterziehen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiter zu erhöhen.

(69)

Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU-AIFM beendet wird, sollte auch ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF nur in bestimmten Mitgliedstaaten ohne einen solchen Pass zu vertreiben, die Zulassung hierzu von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern bestimmte Mindestanforderungen eingehalten sind. Diese Nicht-EU-AIFM sollten zumindest ähnlichen Vorschriften unterliegen, wie sie für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten, in Bezug auf Offenlegungspflichten gegenüber Anlegern gelten. Um die Überwachung von Systemrisiken zu erleichtern, sollten diese Nicht-EU-AIFM auch Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, unterliegen. Solche AIFM sollten daher die in dieser Richtlinie angeführten Transparenzanforderungen sowie die Verpflichtungen für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erwerben, einhalten. Ferner sollten angemessene und in Übereinstimmung mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem die AIF vertrieben werden, gegebenenfalls den für die betreffenden EU-AIF zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und gegebenenfalls den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, um einen wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis eingesetzt werden, um den Vertrieb von Drittlandfonds in einem Mitgliedstaat zu erschweren. Schließlich sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder gegebenenfalls der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

(70)

Diese Richtlinie sollte keine Auswirkungen auf die gegenwärtige Situation haben, wonach ein professioneller Anleger mit Sitz in der Union unabhängig vom Sitz des AIFM und/oder des AIF auf eigene Initiative in AIF investieren kann.

(71)

Die Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb aller oder bestimmter Arten der von AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten können. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb bestimmter Arten von AIF, so sollte der Mitgliedstaat eine Einzelfallbewertung vornehmen, um festzustellen, ob ein bestimmter AIF als ein AIF betrachtet werden sollte, der an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden darf. Unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsinstrumente der Union sollten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen als Voraussetzung für den Vertrieb an Kleinanleger die AIF und AIFM strengeren Anforderungen unterwerfen können als AIF, die an professionelle Anleger in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb solcher AIF auf nationaler Ebene oder grenzüberschreitend erfolgt. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet, sollte diese Möglichkeit den AIFM, die die AIF verwalten, unabhängig davon offenstehen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz haben; ferner sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitend vertriebene EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat keinen strengeren oder zusätzlichen Anforderungen unterwerfen als im Inland vertriebene AIF. Zudem sollten die AIFM, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirmen und die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstitute, welche Wertpapierdienstleistungen für Kleinanleger erbringen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter AIF für einen einzelnen Kleinanleger geeignet oder angemessen ist oder ob es sich um ein komplexes oder ein nicht komplexes Finanzinstrument handelt, jeglichen zusätzlichen Anforderungen Rechnung tragen.

(72)

Die Befugnisse und Pflichten der für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden müssen klargestellt und die Mechanismen, die zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit benötigt werden, gestärkt werden. Unter bestimmten Umständen sollten die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eines AIFM unmittelbar tätig werden können, um die Einhaltung von Bestimmungen, für die sie zuständig sind, zu überwachen. Im Hinblick auf andere Bestimmungen sollte es den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unter bestimmten Umständen gestattet sein, Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu fordern und selbst tätig zu werden, wenn keine derartigen Maßnahmen ergriffen werden.

(73)

In dieser Richtlinie sind ferner eine allgemeine Koordinierungsfunktion der ESMA und die Möglichkeit verbindlicher Schlichtungsverfahren unter Vorsitz der ESMA zur Streitbeilegung zwischen zuständigen Behörden vorgesehen.

(74)

Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zum Inhalt der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Referenzmitgliedstaat des AIFM und den betreffenden Aufsichtsbehörden des Drittlands geschlossen werden müssen, sowie zu den Verfahren für den Informationsaustausch ausarbeiten. Mithilfe der Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte sichergestellt werden, dass nach diesen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, um es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats zu ermöglichen, ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. Die ESMA sollte in ihrer Funktion auch die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit erleichtern. So sollte die ESMA diese Funktion zum Beispiel dazu nutzen dürfen, ein standardisiertes Format für derartige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(75)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen wird, Sanktionen vorsehen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(76)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere im AEUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anerkannt werden, insbesondere mit dem in Artikel 16 AEUV und in Artikel 8 der Charta anerkannten Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (18) festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (19) geregelt ist, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Richtlinie vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten angewandt werden sollte.

(77)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (20), ausgeübt werden.

(78)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methoden der Hebelfinanzierung, wie in dieser Richtlinie definiert, festzulegen, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, bei denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, wenn es sich bei diesen Strukturen um solche handelt, die eigens dafür geschaffen wurden, um direkte oder indirekte Hebelfinanzierungen auf der Ebene des AIF zu schaffen. Insbesondere bei Private-Equity- und Risikokapital-Fonds bedeutet dies, dass nicht vorgesehen ist, dass eine Hebelfinanzierung, die auf der Ebene einer Portfoliogesellschaft besteht, in solche Finanz- oder Rechtsstrukturen einbezogen wird.

(79)

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um festzulegen, wie die Schwellenwerte für das weniger strenge Regelwerk berechnet werden und wie diejenigen AIFM zu behandeln sind, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten; und um die Pflicht zur Registrierung der unter die Schwellenwerte fallenden AIFM und zur Vorlage von Informationen, um Systemrisiken wirksam überwachen zu können sowie die Pflicht solcher AIFM, den betreffenden zuständigen Behörden mitzuteilen, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des weniger strengen Regelwerks nicht mehr erfüllen, festzulegen.

(80)

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Methoden der Hebelfinanierung, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen mit Beteiligung Dritter, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und die Berechnung der Hebelfinanzierung zu klären; um die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten außerdem erlassen werden, um die Kriterien festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden bewerten, ob AIFM ihren Pflichten in Bezug auf die Geschäftsführung und ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF sowie der Integrität des Marktes zu handeln, nachkommen; damit sie über die für ihre ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; damit sie alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo solche Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Steuerung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt; damit sie alle auf ihre Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das bestmögliche Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF und die Integrität des Marktes zu fördern; und um alle Anleger der AIF fair zu behandeln.

(81)

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Art der von den AIFM zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte festzulegen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und verwaltungstechnischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten und offenzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die anzuwendenden Risikomanagementfunktionen, die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems, die Art, wie das Risikomanagement funktional und hierarchisch von den operativen Einheiten einschließlich des Portfoliomanagements zu trennen ist, die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte und die von den AIFM anzuwendenden Anforderungen an das Risikomanagement festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten ferner erlassen werden, um zu präzisieren, welche Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren AIFM anwenden sollten, und um die Ausrichtung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen aneinander festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Anforderungen, die die Originatoren, die Sponsoren oder die ursprünglichen Kreditgeber von Verbriefungsinstrumenten erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf.

(82)

Delegierte Rechtsakte sollten ebenfalls erlassen werden, um die Anforderungen festzulegen, die AIFM erfüllen müssen, wenn sie in derartige Verbriefungsinstrumente investieren; um Verfahren für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren festzulegen; um die Verfahren für eine ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil des AIF, die beruflichen Gewährleistungen, die die externe Bewertungsstelle bieten können muss, und die angemessene Häufigkeit für die Durchführung von Bewertungen offener AIF festzulegen.

(83)

Darüber hinaus sollten delegierte Rechtsakte erlassen werden, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die Übertragung von Funktionen der AIFM genehmigt werden sollte und unter welchen Bedingungen der AIFM seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma macht, und deshalb nicht mehr als Verwalter des AIF betrachtet werden kann; um, in Bezug auf Verwahrstellen, die Kriterien festzulegen, anhand derer bewertet wird, ob die Anforderungen an eine wirksame Regulierung und Aufsicht in den Drittländern, in denen die Verwahrstellen ihren Sitz haben, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, um festzulegen, welche Einzelheiten in die Standardvereinbarung aufzunehmen sind, um die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Verwahrstelle, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, die Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und die Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Pflicht zur getrennten Verwahrung, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen angesehen werden sollten, festzulegen, ferner, um festzulegen, was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zu verstehen ist, sowie um die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung über eine Haftungsbefreiung vorliegt, festzulegen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollten ferner Form und Inhalt des Jahresberichts, den AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF zur Verfügung stellen müssen, und die Offenlegungspflichten von AIFM gegenüber Anlegern bzw. die Berichtserfordernisse gegenüber den zuständigen Behörden sowie deren Häufigkeit festgelegt werden.

(84)

Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch festgelegt werden, ab wann davon auszugehen ist, dass Hebelfinanzierungen in erheblichem Umfang eingesetzt werden, und um die Grundsätze festzulegen, die von den zuständigen Behörden bei der Prüfung zugrunde gelegt werden sollten, ob eine Beschränkung des Umfangs der Hebelfinanzierungen, die ein AIFM einsetzen kann, auferlegt werden sollte. Delegierte Rechtsakte sollten darüber hinaus erlassen werden, um Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Hinblick auf Nicht-EU-AIFM und/oder Nicht-EU-AIF festzulegen, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses dieser Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte ferner der Inhalt des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden und die Übermittlung bestimmter Informationen an die ESMA festgelegt werden.

(85)

Entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der ESMA und nach den in dieser Richtlinie angeführten Kriterien sollte ein delegierter Rechtsakt auch erlassen werden, um den Pass auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in der Union durch EU-AIFM und auf die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF in der Union durch Nicht-EU-AIFM auszuweiten, während ein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen werden sollte, um die Anwendung nationaler Bestimmungen über Privatplatzierungen in dieser Hinsicht zu beenden.

(86)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei schwerwiegenden Bedenken sollte diese Frist auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die anderen Organe auch informieren können, wenn sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fristen einzuhalten sind, zum Beispiel, um Mitgliedstaaten zu gestatten, delegierte Rechtsakte innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Umsetzungsfrist, soweit einschlägig, umzusetzen.

(87)

In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, enthalten ist, nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(88)

Zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte die ESMA eine Stellungnahme zum Funktionieren des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Passes und zum Funktionieren der nationalen Bestimmungen über Privatplatzierungen abgeben. Ebenso sollte sie eine Empfehlung in Bezug auf die Ausdehnung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in der Union durch EU-AIFM sowie auf die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF in der Union durch Nicht-EU-AIFM abgeben. Binnen drei Monaten nach Eingang dieser Empfehlung und dieser Stellungnahme der ESMA sollte die Kommission unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, unter anderem hinsichtlich des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken einen delegierten Rechtsakt erlassen, und darin das Datum angeben, an dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen zur Ausdehnung des Passes in allen Mitgliedstaaten gelten sollten.

(89)

Bei ihrem Gipfeltreffen im April 2009 in London haben die Staats- und Regierungschefs der G20 vereinbart, dass Hedgefonds oder deren Manager eingetragen und verpflichtet sein sollten, sachdienliche Informationen gegenüber Aufsichts- und Regulierungsbehörden laufend offenzulegen. Sie sollten der Aufsicht unterliegen, damit gewährleistet ist, dass sie über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Im Juni 2010 haben die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement erneuert und sich auch verpflichtet, die Umsetzung harter Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Aufsicht über Hedgefonds in einer international kohärenten und nichtdiskriminierenden Art und Weise zu beschleunigen. Zur Unterstützung der Ziele der G20 hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen im Juni 2009 hochrangige Prinzipien für die Aufsicht über Hedgefonds herausgegeben, um die Entwicklung einer international kohärenten Regulierung auf diesem Gebiet zu steuern. Am 16. September 2010 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass Europa seine Interessen und Werte im Kontext der Auswärtigen Beziehungen der Union konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten muss und Maßnahmen ergreifen muss, um unter anderem einen erweiterten Marktzugang für europäische Unternehmen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen. Die Kommission wird bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in vergleichbarer Weise umgesetzt werden.

(90)

Drei Jahre nach dem Inkraftreten eines delegierten Rechtsakts, durch den der Pass auf alle AIFM zur Anwendung kommt, sollte die ESMA eine Stellungnahme zum Funktionieren des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Passes und zum Funktionieren der nationalen Bestimmungen über Privatplatzierungen abgeben. Sie sollte auch eine Empfehlung über die Beendigung dieser nationalen Bestimmungen vorlegen. Binnen drei Monaten nach Eingang der Empfehlung und der Stellungnahme der ESMA sollte die Kommission unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, unter anderem hinsichtlich des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken einen delegierten Rechtsakt erlassen, und darin das Datum angeben, an dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten beendet werden sollten.

(91)

Vier Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie einleiten. Bei dieser Überprüfung sollten die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Anleger, AIF oder AIFM, in der Union und in Drittländern, untersucht werden. Ferner sollte untersucht werden, inwieweit die Ziele dieser Richtlinie erreicht worden sind; gegebenenfalls sollten geeignete Änderungen vorgeschlagen werden. Diese Untersuchung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen beinhalten. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überprüfung die Funktionen der ESMA und der zuständigen Unionsbehörden bei der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über alle auf Unionsmärkten tätigen AIFM im Zusammenhang mit dieser Richtlinie untersuchen, was unter anderem — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — die Übertragung weiterer Aufsichtszuständigkeiten an die ESMA im Bereich der Zulassung und Überwachung von Nicht-EU-AIFM einschließt. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Kosten und Nutzen der Übertragung derartiger Aufgaben an die ESMA bewerten.

(92)

Der Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens, durch den die Bewältigung der potenziellen Risiken ermöglicht wird, die sich aus der Tätigkeit der AIFM ergeben können, sowie die Gewährleistung der wirksamen Überwachung dieser Risiken durch die zuständigen Behörden in der Union. Es ist erforderlich, einen strengen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen einzurichten, der keine Lücken in der Finanzregulierung lässt. In dieser Hinsicht wird auf die bestehenden Sorgfaltspflichten verwiesen, die nach den einschlägigen Bestimmungen für professionelle Anleger gelten. Die Kommission ist aufgefordert, die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf professionelle Anleger zu überprüfen, um über die Notwendigkeit strengerer Anforderungen für die Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Verfahren) zu befinden, die von professionellen Anlegern der Union eingehalten werden müssen, die aus eigener Initiative in Finanzprodukte von außerhalb der EU, wie beispielsweise Nicht-EU-AIF, investieren.

(93)

Am Ende ihrer Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Änderungsvorschläge enthält, in denen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Anleger, die AIF oder die AIFM in der Union und in Drittländern berücksichtigt werden.

(94)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Anlegerschutzes durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann — wie die Unzulänglichkeiten bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und der bestehenden nationalen Aufsicht über diese Akteure zeigen — und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(95)

Die Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (21) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) festgelegt, die alternative Investmentfonds (AIF) in der Union verwalten und/oder vertreiben.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und vorbehaltlich des Artikels 3 gilt diese Richtlinie für

a)

EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt,

b)

Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und

c)

Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist es ohne Bedeutung,

a)

ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt,

b)

ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,

c)

welche Rechtsstruktur der AIF hat.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Holdinggesellschaften,

b)

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,

c)

supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln,

d)

nationale Zentralbanken,

e)

staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten,

f)

Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne,

g)

Verbriefungszweckgesellschaften.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten AIFM diese Richtlinie jederzeit einhalten.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für AIFM, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.

(2)   Unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 gelten für die folgenden AIFM nur die Absätze 3 und 4 dieses Artikels:

a)

AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder

b)

AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten AIFM zumindest

a)

einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen,

b)

sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausweisen,

c)

den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorlegen,

d)

die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF unterrichten, um den zuständigen Behörden eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, und

e)

den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls mitteilen, dass sie die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten.

Dieser Absatz und Absatz 2 gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Absatz 2 genannten AIFM.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betroffene AIFM binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach den in dieser Richtlinie dargelegten Verfahren beantragt, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.

(4)   Die in Absatz 2 genannten AIFM kommen nicht in den Genuss der mit dieser Richtlinie eingeräumten Rechte, es sei denn, sie beschließen, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen. Unterwerfen AIFM sich dieser Richtlinie, so findet diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit Anwendung.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur genauen Festlegung der Verfahren, die auf AIFM, die beschließen, sich gemäß Absatz 4 dieser Richtlinie zu unterwerfen, anzuwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sind nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Berechnung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIFM, die AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten,

b)

die Pflicht zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, und

c)

die Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 3.

Artikel 4

Definitionen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

i)

von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und

ii)

keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

b)

„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.

c)

„Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

d)

„Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, die ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.

e)

„Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)

Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

ii)

Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (22) oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieses Buchstabens wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen.

f)

„Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

g)

„Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind

i)

die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;

ii)

die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;

iii)

die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;

iv)

die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;

v)

die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieses Buchstabens fällt.

h)

„Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

i)

„Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

j)

„Mit Sitz in“ bezeichnet

i)   bei AIFM: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

ii)   bei AIF: „zugelassen oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

iii)   bei Verwahrstellen: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

iv)   bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

v)   bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: „mit Wohnsitz in“.

k)

„EU-AIF“ bezeichnet

i)

einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder

ii)

einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.

l)

„EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

m)

„Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der

i)

mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder

ii)

mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder

iii)

anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.

n)

„Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

o)

„Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder

i)

auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder

ii)

die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.

p)

„Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:

i)

der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder

ii)

wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;

q)

„Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie in Kapitel VII vorgesehen.

r)

„Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:

i)

ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;

ii)

ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

iii)

ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;

iv)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM EU-AIF verwaltet;

v)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt, oder

vi)

ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt.

s)

„Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG.

t)

„Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

u)

„Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach dieser Richtlinie zu handeln.

v)

„Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht.

w)

„Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anhang I Nummer 1 Buchstaben a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.

x)

„Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.

y)

„Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Buchstabe m übernommen hat.

z)

„Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Artikel 37 Absatz 4 festgelegte Mitgliedstaat.

aa)

„Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.

ab)

„Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.

ac)

„Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.

ad)

„Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Artikel 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG.

ae)

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

af)

„Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.

ag)

„Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

ah)

„Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.

ai)

„Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG.

aj)

„Kleinanleger“ ist ein Anleger, bei dem es sich nicht um einen professionellen Anleger handelt.

ak)

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

al)

„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

am)

„Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

an)

„Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (23), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

ao)

„OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe ad dieses Artikels finden die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (24) entsprechend Anwendung.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften:

a)

zur Festlegung der Methoden für Hebelfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe v, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und

b)

dazu, wie Hebelfinanzierungen zu berechnen sind.

(4)   Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) (ESMA) erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um die Arten von AIFM, soweit dies für die Anwendung dieser Richtlinie und zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie relevant ist, zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 5

Bestimmung des AIFM

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jeden AIF, der im Geltungsbereich dieser Richtlinie verwaltet wird, ein einziger AIFM zuständig ist, der für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder

a)

ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder

b)

der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.

(2)   In den Fällen, in denen ein externer AIFM nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Namen handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet der AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM machen es dem AIFM zur Auflage, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen.

(3)   Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 2 genannten Schritte weiterhin nicht eingehalten werden, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verlangen, dass er als AIFM des betreffenden AIF zurücktritt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Falls es einen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM setzen unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM in Kenntnis.

KAPITEL II

ZULASSUNG VON AIFM

Artikel 6

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM nur dann AIF verwalten dürfen, wenn sie gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden.

Gemäß dieser Richtlinie zugelassene AIFM müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung jederzeit einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein externer AIFM keine anderen Tätigkeiten ausüben darf als die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Genehmigung nach Richtlinie 2009/65/EG.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein intern verwalteter AIF keine andere Tätigkeit ausüben darf als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anhang I.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem externen AIFM die Zulassung zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a)

Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,

b)

als Nebendienstleistungen:

i)

Anlageberatung,

ii)

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen.

iii)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

(5)   AIFM dürfen nach dieser Richtlinie nicht zugelassen werden, um

a)

ausschließlich die in Absatz 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,

b)

die unter Absatz 4 Buchstabe b genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a zugelassen zu sein,

c)

ausschließlich die in Anhang I Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder

d)

die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

(6)   Für die Erbringung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Dienstleistungen durch AIFM gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Angaben vorlegen, damit sie die Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen können.

(8)   Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung nach dieser Richtlinie zu erhalten. Wertpapierfirmen dürfen Anteile an AIF allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Artikel 7

Antrag auf Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung beantragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:

a)

Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;

b)

Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,

c)

einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V, VI, VII und VIII nachkommen will,

d)

Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 13,

e)

Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Artikel 20 an Dritte getroffen wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats außerdem Folgendes zu den AIF, die er zu verwalten beabsichtigt, vorlegt:

a)

Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,

b)

Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt,

c)

die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt,

d)

Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 für jeden AIF, den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,

e)

alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

(4)   Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), eine Zulassung als AIFM nach dieser Richtlinie, so schreiben die zuständigen Behörden der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nicht vor, dass sie Angaben bzw. Unterlagen vorlegen muss, die sie bereits bei der Beantragung der Zulassung nach Richtlinie 2009/65/EG vorgelegt hat, sofern diese Angaben bzw. Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.

(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die nach diesem Kapitel erteilten Zulassungen und Rücknahmen von Zulassungen.

Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten und/oder vertriebenen AIF und die für jeden solchen AIFM zuständige Behörde hervorgeht. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

(6)   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die den zuständigen Behörden in einem Zulassungsantrag eines AIFM vorzulegenden Angaben, einschließlich des Geschäftsplans, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Vorlage von Angaben im Sinn von Absatz 6 Unterabsatz 1 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Zulassungsvoraussetzungen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen keine Zulassung bevor nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie sind davon überzeugt, dass der AIFM zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in der Lage ist.

b)

Der AIFM verfügt über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß Artikel 9.

c)

Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

d)

Die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und

e)

die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

(2)   Bevor den folgenden AIFM die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren:

a)

eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und

c)

eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, kontrollieren.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verweigern die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

a)

enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;

c)

Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM berechtigt ist, gilt.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben vorgelegt hat.

AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien in deren Herkunftsmitgliedstaat beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Angaben, nachgereicht haben.

(6)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes festzulegen:

a)

die auf AIFM nach Absatz 3 anwendbaren Anforderungen,

b)

die auf in Absatz 1 Buchstabe d genannten Anteilseigner und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen anwendbaren Anforderungen,

c)

auf die Umstände, die die zuständige Behörde bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis erteilt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen.

Artikel 9

Anfangskapital und Eigenmittel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, über ein Anfangskapital von mindestens 300 000 EUR verfügt.

(2)   Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, verfügt über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR.

(3)   Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. EUR, bringt der AIFM zusätzliche Eigenmittel ein; diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. EUR übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. EUR.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG geforderten Betrag.

(6)   Die Mitgliedstaaten können von der Bereitstellung von bis zu 50 % der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Eigenmittel durch AIFM absehen, wenn diese über eine Garantie in derselben Höhe verfügen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem Unionsrecht gleichwertig sind.

(7)   Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach dieser Richtlinie nachgehen können, abzudecken, verfügen sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über

a)

zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder

b)

eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebenden Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht.

(8)   Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 7 Buchstabe a, werden in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten.

(9)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen in Bezug auf Absatz 7 dieses Artikels Folgendes festgelegt wird:

a)

die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen,

b)

die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und

c)

die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung.

(10)   Mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 und der nach Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakte gilt dieser Artikel nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.

Artikel 10

Änderungen des Umfangs der Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mitteilen; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 7 vorgelegten Angaben.

(2)   Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzen sie den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von den zuständigen Behörden abgelehnt, so werden sie vorgenommen.

Artikel 11

Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können die einem AIFM erteilte Zulassung entziehen, wenn dieser AIFM

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr einhält;

d)

die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Zulassung sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie erstreckt;

e)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

f)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM

ABSCHNITT 1

Allgemeine Anforderungen

Artikel 12

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM stets:

a)

ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

b)

im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes handeln;

c)

über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d)

alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;

e)

alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;

f)

alle Anleger der AIF fair behandeln.

Kein Anleger in einen AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.

(2)   Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erstreckt,

a)

darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten;

b)

unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (25).

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, nach welchen die betreffenden zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.

Artikel 13

Vergütung

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM dazu, für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Führungskräfte, Risikoträger, und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihnen verwalteten AIF vereinbar sind.

Die AIFM legen die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anhang II fest.

(2)   Die ESMA stellt sicher, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik existieren, die Anhang II entsprechen. In den Leitlinien werden die in der Empfehlung 2009/384/EG enthaltenen Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik, die Größe der AIFM und die Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihre interne Organisation und die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten berücksichtigt. Die ESMA arbeitet eng mit der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) zusammen.

Artikel 14

Interessenkonflikte

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen

a)

dem AIFM sowie seinen Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,

b)

dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,

c)

dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,

d)

dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder

e)

zwei Kunden des AIFM

auftreten.

AIFM müssen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden.

Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe trennen AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. AIFM prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der AIF gegenüber offen.

(2)   Reichen die von den AIFM zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt der AIFM die Anleger — bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.

(3)   Wenn AIFM für einen AIF die Dienste eines Primebroker in Anspruch nehmen, müssen die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird.

Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, gehen die AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten,

b)

die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem AIFM erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Artikel 15

Risikomanagement

(1)   Die AIFM trennen die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen, auch von den Funktionen des Portfoliomanagements.

Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht, in dem Sinn, dass der AIFM in jedem Fall in der Lage sein muss nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieses Artikels genügt und durchgehend wirksam ist.

(2)   Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein.

Die AIFM überprüfen die Riskomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an.

(3)   AIFM unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen:

a)

sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des AIF Anlagen tätigen;

b)

sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;

c)

sie gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.

(4)   Die AIFM legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AIF einsetzen können, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a)

die Art des AIF,

b)

die Anlagestrategie des AIF,

c)

die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,

d)

jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,

e)

die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,

f)

das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist,

g)

das Verhältnis von Aktiva und Passiva,

h)

Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.

(5)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Risikomanagementsysteme, die die AIFM in Abhängigkeit von den für Rechnung der von ihnen verwalteten AIF eingegangenen Risiken zu betreiben haben,

b)

die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,

c)

die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikomanagementfunktion und den operativen Abteilungen, einschließlich der Portfoliomanagementfunktion, zu erfolgen hat,

d)

die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,

e)

die Anforderungen nach Absatz 3.

Artikel 16

Liquiditätsmanagement

(1)   Die AIFM verfügen für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legen Verfahren fest, die es ihnen ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt.

Die AIFM führen regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.

(2)   Die AIFM gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihnen verwalteten AIF schlüssig ineinander greifen.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Liquiditätsmanagementsystemen und –verfahren und

b)

den Gleichklang von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 2.

Artikel 17

Anlagen in Verbriefungspositionen

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 41 der Richtlinie 2006/48/EG, und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem:

a)

den Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit ein AIFM im Namen von AIF in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil von mindestens fünf Prozent behält,

b)

den qualitativen Anforderungen, die AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.

ABSCHNITT 2

Organisatorische Anforderungen

Artikel 18

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM — auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF — vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

(2)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Artikel 19

Bewertung

(1)   Die AIFM stellen sicher, dass für jeden von ihnen verwalteten AIF geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF gemäß diesem Artikel, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF vorgenommen werden kann.

(2)   Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil der AIF geltenden Vorschriften sind in dem Land, in dem der AIF seinen Sitz hat, gesetzlich oder in den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF geregelt.

(3)   Die AIFM stellen auch sicher, dass die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil des AIF gegenüber den Anlegern gemäß diesem Artikel, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt.

Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt.

Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist.

Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird.

Die Anleger werden über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert.

(4)   Die AIFM gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:

a)

einem externernen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder

b)

dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.

Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle wird nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(5)   Wird eine externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so weist der AIFM nach, dass:

a)

der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;

b)

der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausüben zu können, und

c)

die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von Artikel 20 Absatz 1 und 2 und den gemäß Artikel 20 Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.

(6)   Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.

(7)   Die AIFM teilen die Bestellung eines externen Bewerters den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats mit; diese können für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.

(8)   Die Bewertung hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(9)   Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, so können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM von diesem verlangen, dass seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Rechnungsprüfer überprüft werden.

(10)   Die AIFM sind für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF, für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern darf deshalb nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der AIFM einen externen Bewerter bestellt hat.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen.

(11)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil;

b)

die beruflichen Garantien, die der externe Bewerter bieten muss, um die Bewertungsfunktion wirksam wahrnehmen zu können;

c)

die Bewertungshäufigkeit durch offene AIF, die den von ihnen gehaltenen Vermögenswerten und ihren Ausgabe- und Rücknahmegrundsätzen angemessen ist.

ABSCHNITT 3

Übertragung von Funktionen der AIFM

Artikel 20

Übertragung

(1)   AIFM, die Dritten Aufgaben zur Ausübung in ihrem Namen übertragen wollen, melden dies der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:

a)

der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;

b)

der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;

c)

bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM;

d)

bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Buchstabe c sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten;

e)

die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;

f)

der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

Der AIFM überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen.

(2)   Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an:

a)

die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder

b)

ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(3)   Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Funktionen an Dritte übertragen hat, oder durch eine weitere Unterbeauftragung; ferner darf der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird.

(4)   Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)

der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;

b)

der AIFM hat die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;

c)

die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den „Beauftragten“ als Bezugnahme auf den „Unterbeauftragten“ zu verstehen sind.

(5)   Es erfolgt keine Unterbeauftragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements an:

a)

die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder

b)

ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF kollidieren könnten, außer wenn es eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen.

(6)   Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragenen Funktionen weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechend.

(7)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1, 2, 4 und 5;

b)

die Umstände, unter denen angenommen wird, dass der AIFM im Sinne von Absatz 3 seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt und er somit nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann.

ABSCHNITT 4

Verwahrstelle

Artikel 21

Verwahrstelle

(1)   Für jeden von ihm verwalteten AIF stellt der AIFM sicher, dass im Einklang mit diesem Artikel eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.

(2)   Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

(3)   Die Verwahrstelle ist:

a)

ein Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist;

b)

eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; oder

c)

eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann.

Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Absatzes 5 Buchstabe b kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Buchstabe a und b des von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe b eingehalten sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten zulassen, dass für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß Artikel 26 möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen, die Verwahrstelle eine Stelle sein kann, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(4)   Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und/oder dem AIF und/oder seinen Anlegern

a)

darf ein AIFM nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen;

b)

darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Absatz 11 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.

(5)   Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte:

a)

Bei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF;

b)

bei Nicht-EU-AIF in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AIF befindet, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet, oder in dem Referenzmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet.

(6)   Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland immer folgenden Bedingungen:

a)

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF gehandelt werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet;

b)

die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden;

c)

das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

d)

die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;

e)

die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Absätzen 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Absatz 11 bereit.

Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c oder e durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die gemäß der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Auf der Grundlage der in Absatz 17 Buchstabe b festgelegten Kriterien erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die festlegen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland den einschlägigen Bestimmungen der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Verwahrstelle stellt allgemein sicher, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, so lange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, gemäß den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG.

Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in Unterabsatz 1 genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.

(8)   Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, werden der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut:

a)

für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

i)

die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

ii)

zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurde, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b)

für sonstige Vermögenswerte gilt:

i)

die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat;

ii)

die Beurteilung, ob der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder vom AIFM vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;

iii)

die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(9)   Ergänzend zu den in Absatz 7 und 8 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass

a)

der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen;

b)

die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF und den in Artikel 19 festgelegten Verfahren erfolgt;

c)

die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

d)

bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;

e)

die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.

(10)   Der AIFM und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF und seiner Anleger.

Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

Die in Absatz 8 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.

(11)   Die Verwahrstelle darf ihre in diesem Artikel festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Absatz 8 genannten Aufgaben.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 8 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a)

die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b)

die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c)

Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und

d)

Die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:

i)

der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AIF oder des für dessen Rechnung handelnden AIFM, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind;

ii)

bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Absatz 8 Buchstabe a unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;

iii)

der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

iv)

der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden und

v)

der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Absätzen 8 und 10.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 Buchstabe d Ziffer ii, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Buchstabe d Ziffer ii genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:

a)

die Anleger des jeweiligen AIF müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen; und

b)

der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM müssen die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten.

Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.

(12)   Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt wurden, übertragen wurde.

Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren.

Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erleiden.

(13)   Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Absatz 11 unberührt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Absatz 11 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:

a)

alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 eingehalten sind;

b)

ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf, und

c)

ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt.

(14)   Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer ii genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:

a)

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen;

b)

die Anleger der entsprechenden AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet;

c)

der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen;

d)

es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und

e)

es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Dritten übertragen wird und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf.

(15)   Haftungsansprüche der AIF-Anleger können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar oder mittelbar durch den AIFM geltend gemacht werden.

(16)   Die Verwahrstelle stellt ihren zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM benötigen könnten. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, stellen die zuständigen Behörden der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(17)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

welche Einzelheiten in den in Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b)

die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in Drittländern gemäß Absatz 6 Buchstabe b den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden;

c)

die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß den Absätzen 7, 8 und 9, einschließlich:

i)

der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 8 Buchstabe a von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen,

ii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und

iii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Absatz 8 Buchstabe b zu verwahren hat;

d)

die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Absatz 11 Buchstabe c;

e)

die Trennungspflicht gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii;

f)

die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen anzusehen sind;

g)

was unter höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen gemäß Absatz 12 unabwendbar gewesen wären, zu verstehen ist;

h)

die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Absatz 13 vorliegt.

KAPITEL IV

TRANSPARENZANFORDERUNGEN

Artikel 22

Jahresbericht

(1)   Ein AIFM legt für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vor. Dieser Jahresbericht wird den Anlegern auf Anfrage vorgelegt. Der Jahresbericht wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls dem Herkunftsmitgliedstaat des AIF zur Verfügung gestellt.

Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Absatz 2 zusätzlich vorzulegen; die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.

(2)   Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;

b)

eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;

c)

einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

d)

jede wesentliche Änderung der in Artikel 23 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;

e)

die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;

f)

die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.

(3)   Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt.

Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (26) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten es denjenigen AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, gestatten, die Jahresberichte dieser AIF einer Prüfung zu unterziehen, die den internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die in dem Land gelten, in dem der AIF seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur Festlegung von Inhalt und Form des Jahresberichts. Diese Vorschriften sind der Art des AIF anzupassen, für den sie gelten.

Artikel 23

Informationspflichten gegenüber Anlegern

(1)   AIFM stellen Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung:

a)

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die die AIFM für Rechnung des AIF einsetzen dürfen;

b)

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;

c)

eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;

d)

die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;

e)

eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 7 gerecht wird;

f)

eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anhang I sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;

g)

eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß Artikel 19;

h)

eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;

i)

eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

j)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;

k)

den letzten Jahresbericht nach Artikel 22;

l)

die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;

m)

den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach Artikel 19;

n)

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;

o)

die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;

p)

eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.

(2)   Der AIFM unterrichtet die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß Artikel 21 Absatz 13 freizustellen. Der AIFM informiert die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.

(3)   Ist der AIF gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen.

(4)   Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF unterrichten die AIFM die Anleger regelmäßig über Folgendes:

a)

den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

b)

jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

c)

das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.

(5)   AIFM, die hebelfinanzierte EU-AIF verwalten oder hebelfinanzierte AIF in der Union vertreiben, legen für jeden dieser AIF regelmäßig Folgendes offen:

a)

alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;

b)

die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.

(6)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 Vorschriften zur Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Offenlegungspflichten von AIFM, einschließlich der Häufigkeit der in Absatz 5 vorgesehenen Offenlegung. Diese Vorschriften sind je nach Art des AIFM anzupassen.

Artikel 24

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

(1)   Der AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt.

Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vor.

(2)   Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vor:

a)

den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

b)

jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

c)

das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;

d)

Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und

e)

die Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Stresstests.

(3)   Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:

a)

einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß Artikel 22 Absatz 1;

b)

zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.

(4)   Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden, zur Verfügung.

Diese Angaben umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.

Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Absatz auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.

(5)   Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern. Die zuständigen Behörden informieren die ESMA über den zusätzlichen Informationsbedarf.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.

(6)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem:

a)

wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Absatzes 4 in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen eingesetzt werden und

b)

zu den in diesem Artikel vorgesehenen Berichts- und Informationspflichten.

In diesen Vorschriften ist der Notwendigkeit der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden Rechnung zu tragen.

KAPITEL V

AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN

ABSCHNITT 1

AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten

Artikel 25

Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die gemäß Artikel 24 zu erhebenden Informationen nutzen, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Artikel 24 erhoben wurden, sowie die gemäß Artikel 7 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer entsprechender Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB nach den in Artikel 50 zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Ferner informieren sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

(3)   Der AIFM hat zu zeigen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die zuständigen Behörden bewerten die Risiken, die aus der Nutzung von Hebelfinanzierungen durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten, und, wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, beschränken die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung, die ein AIFM einsetzen darf, oder verhängen sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt. Über die in Artikel 50 festgelegten Verfahren informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte.

(4)   Die Mitteilung gemäß Absatz 3 erfolgt spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme. Die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Unter besonderen Umständen können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.

(5)   Die ESMA übernimmt eine Förder- und Koordinierungsrolle und versucht vor allem sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 vorgeschlagen werden, eine einheitliche Herangehensweise verfolgen.

(6)   Nachdem die ESMA die Mitteilung gemäß Absatz 3 erhalten hat, spricht sie gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hinsichtlich der vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahme eine Empfehlung aus. Diese Empfehlung kann sich insbesondere darauf beziehen, ob die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen eingehalten sind, ob die Maßnahmen angemessen sind und wie lange sie andauern.

(7)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen und unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des ESRB kann die ESMA feststellen, dass die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein grundlegendes Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt, und kann die zuständigen Behörden beraten, indem sie die Gegenmaßnahmen nennt, die ergriffen werden müssen, einschließlich der Festsetzung einer Beschränkung des Umfangs von Hebelfinanzierungen, die dieser AIFM oder diese Gruppe von AIFM einsetzen darf. Die ESMA informiert unverzüglich die entsprechenden zuständigen Behörden, den ESRB und die Kommission von solchen Feststellungen.

(8)   Wenn eine zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA gemäß Absatz 6 oder 7 stehen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA kann die Tatsache veröffentlichen, dass eine zuständige Behörde ihrer Empfehlung nicht folgt oder nicht zu folgen beabsichtigt. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

(9)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, in denen prinzipiell festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die Bestimmungen des Absatzes 3 anwenden, wobei den unterschiedlichen Strategien von AIF, dem unterschiedlichen Marktumfeld der AIF und möglichen prozyklischen Folgen der Anwendung der Bestimmungen Rechnung zu tragen ist.

ABSCHNITT 2

Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

Artikel 26

Geltungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für:

a)

AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;

b)

AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM gemeinsam verwalteten AIF gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.

(2)   Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen

a)

um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (27), oder

b)

um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 27 Absatz 1 auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.

(4)   Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 30 gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Artikel gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechend.

(5)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet Kontrolle im Falle nicht börsennotierter Unternehmen über 50 % der Stimmrechte dieser Unternehmen.

Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 festgestellt wird:

a)

von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und

b)

von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1, 2 und 3 und des Artikels 30 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.

(6)   Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.

(7)   Dieser Abschnitt gilt unbeschadet jeglicher von den Mitgliedstaaten erlassener strengerer Vorschriften über den Erwerb von Beteiligungen an Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 27

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen durch einen AIF der AIFM, der diesen AIF verwaltet, die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats von dem Anteil an den Stimmrechten des nicht börsennotierten Unternehmens, die von dem AIF gehalten werden, immer dann in Kenntnis setzt, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 %, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, Folgendes in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF mitteilt:

a)

das nicht börsennotierte Unternehmen;

b)

die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat bzw. erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

c)

die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.

(3)   Die gemäß Absatz 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:

a)

die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

b)

die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;

c)

das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

(4)   In seiner Mitteilung an das nicht börsenorientierte Unternehmen ersucht der AIFM den Vorstand des Unternehmens, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Artikel informiert werden.

(5)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht bzw. über- oder unterschritten oder die Kontrolle über das nicht börsenorientierte Unternehmen erlangt hat, gemacht.

Artikel 28

Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels

a)

dem betreffenden Unternehmen;

b)

den Anteilseignern des Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

c)

den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorlegt.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 2 festgelegten Informationen auch den für das nicht börsennotierte Unternehmen zuständigen nationalen Behörden vorgelegt werden, die die Mitgliedstaaten für diesen Zweck benennen können.

(2)   Der AIFM legt die folgenden Informationen vor:

a)

die Namen der AIFM, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt haben;

b)

die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM, dem AIF und dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und

c)

die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

(3)   In seiner Mitteilung an das Unternehmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ersucht der AIFM den Vorstand des Unternehmens, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von den Informationen gemäß Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Artikel informiert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenlegt oder sicherstellt, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:

a)

dem nicht börsennotierten Unternehmen, und

b)

den Anteilseignern des nicht börsennotierten Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem Register, zu dem der AIFM Zugang hat bzw. erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.

Darüber hinaus ersucht der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens, die in Unterabsatz 1 festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung stellt, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vorlegt.

Artikel 29

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder

a)

darum ersucht und sich nach besten Kräften bemüht sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder

b)

für jeden betreffenden AIF in den gemäß Artikel 22 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufnimmt.

(2)   Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:

a)

Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

b)

die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und

c)

die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates (28) bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.

(3)   Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder

a)

darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder

b)

den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.

Artikel 30

Das Zerschlagen von Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF

a)

Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen darf;

b)

sofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 stimmt und

c)

sich in jedem Falle nach besten Kräften bemüht, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu verhindern.

(2)   Die Auflagen, die den AIFM gemäß Absatz 1 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:

a)

Ausschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;

b)

Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;

c)

in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die unter Buchstabe a genannte Schwelle gesenkt würde.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a)

der in Absatz 2 Buchstabe a und b verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;

b)

die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und

c)

die Einschränkung gemäß Absatz 2 Buchstabe c richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h der Richtlinie 77/91/EWG.

KAPITEL VI

RECHT DER EU-AIFM AUF VERTRIEB UND VERWALTUNG VON EU-AIF IN DER UNION

Artikel 31

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2)   Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein Anzeigeschreiben für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM gegen diese Richtlinie verstößt bzw. verstoßen wird oder der AIFM gegen diese Richtlinie verstößt bzw. verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Herkunftsmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(4)   Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und

b)

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 4.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

Artikel 32

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2)   Der AIFM übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein Anzeigeschreiben für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt.

Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 2 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der AIF vertrieben werden soll. Eine solche Übermittlung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Meldung mit dem Vertrieb des AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen.

Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen kann.

(5)   Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 3 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3 genannten Unterlagen akzeptieren.

(7)   Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, nach einer ungeplanten Änderung, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt, oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen.

(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2,

b)

Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 3,

c)

die Form der Übermittlung nach Absatz 3 und

d)

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)   Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

Artikel 33

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist.

(2)   Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt,

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3)   Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Informationen vorlegen:

a)

organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung,

b)

Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Unterlagen angefordert werden können,

c)

Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 bzw. binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 die vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM bei.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen.

Nach Eingang der Versandmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen im seinem Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

(5)   Der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM erlegt den betreffenden AIFM in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.

(6)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 3 übermittelten Angaben setzt der AIFM die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung geplanter Änderungen von diesen Änderungen schriftlich in Kenntnis, oder, im Falle von ungeplanten Änderungen, unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46.

Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen.

(7)   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzulegen sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL VII

SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER

Artikel 34

Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Nicht-EU-AIF verwalten kann, die nicht in der Europäischen Union vertrieben werden, wenn

a)

der AIFM alle in dieser Richtlinie für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den Artikeln 21 und 22 erfüllt, und

b)

geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

(2)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.

(3)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erstellt die ESMA Leitlinien, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

Artikel 35

Bedingungen für den Vertrieb eines von einem EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF mit einem Pass in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF und von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen, an professionelle Anleger in der Europäischen Union vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2)   Die AIFM müssen alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Kapitel VI erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)

es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von Artikel 50 Absatz 4 zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;

b)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

c)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a und b durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(3)   Beabsichtigt ein AIFM, Anteile von Nicht-EU-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben.

Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

(4)   Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er in dem betreffenden Hoheitsgebiet mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Herkunftsmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beginnen kann.

(5)   Beabsichtigt ein AIFM, Anteile von Nicht-EU-AIF über seinen Herkunftsmitgliedstaat hinaus auch in einem anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

(6)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 5 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben werden soll. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit der betreffenden Anlagestrategie bei.

(7)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung durch die zuständigen Behörden mit dem Vertrieb des AIF in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen kann.

(8)   Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 5 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 6 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

(10)   Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3 oder Absatz 5 mitgeteilten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von diesen Änderungen.

(11)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.

(12)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

(13)   Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, wodurch gewährleistet wird, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats genügend Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(14)   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(15)   Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen der in Absatz 14 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(16)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3,

b)

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 5,

c)

Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,

d)

die Form der Übermittlung nach Absatz 6,

e)

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

(17)   Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

Artikel 36

Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF in Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet des Artikels 35 können die Mitgliedstaaten einem zugelassenen EU-AIFM den ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen, an professionelle Anleger gestatten, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

a)

Der AIFM erfüllt alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21. Dieser AIFM stellt jedoch sicher, dass eine oder mehrere Stellen benannt werden, die die Aufgaben nach Artikel 21 Absätze 7, 8 und 9 wahrnehmen. Der AIFM selbst nimmt diese Aufgaben nicht wahr. Der AIFM informiert seine Aufsichtsbehörden darüber, welche Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 21 Absätze 7, 8 und 9 zuständig sind.

b)

Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

c)

Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

(2)   Soweit es um den Vertrieb von Anteilen von Nicht-EU-AIF an Anleger in ihrem Hoheitsgebiet geht, dürfen die Mitgliedstaaten AIFM für die Zwecke dieses Artikels strengeren Regelungen unterwerfen.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.

(4)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erstellt die ESMA Leitlinien, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

Artikel 37

Zulassung von Nicht-EU-AIFM, die beabsichtigen, EU-AIF zu verwalten und/oder durch sie verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nicht-EU-AIFM, die beabsichtigen, EU-AIF zu verwalten und/oder von ihnen verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, gemäß diesem Artikel eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Referenzmitgliedstaats einholen müssen.

(2)   Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 einzuholen, ist verpflichtet, diese Richtlinie einzuhalten, mit Ausnahme des Kapitels VI. Wenn und soweit die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften unvereinbar ist, denen der Nicht-EU-AIFM und/oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, besteht für den AIFM keine Verpflichtung, sich an diese Richtlinie zu halten, wenn er belegen kann, dass

a)

es nicht möglich ist, die Einhaltung dieser Richtlinie mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM und/oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, miteinander zu verbinden;

b)

die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM und/oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden AIF enthalten;

c)

der Nicht-EU-AIFM und/oder der Nicht-EU-AIF die in Buchstabe b genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt.

(3)   Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 einzuholen, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in seinem Referenzmitgliedstaat verfügen. Der gesetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für den AIFM in der Union, und sämtliche Korrespondenz zwischen den zuständigen Behörden und dem AIFM und zwischen den EU-Anlegern des betreffenden AIF und dem AIFM gemäß dieser Richtlinie erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter nimmt gemeinsam mit dem AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.

(4)   Der Referenzmitgliedstaat eines Nicht-EU-AIFM wird wie folgt bestimmt:

a)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in demselben Mitgliedstaat zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Artikel 39 oder 40 einen AIF in der Union zu vertreiben, ist der Herkunftsmitgliedstaat des bzw. der AIF als der Referenzmitgliedstaat zu betrachten, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sind für das Zulassungsverfahren des AIFM und die Aufsicht über ihn zuständig.

b)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Artikel 39 oder 40 einen AIF in der Union zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat entweder

i)

der Mitgliedstaat, in dem die meisten der betreffenden AIF ihren Sitz haben, oder

ii)

der Mitgliedstaat, in dem die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden.

c)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF in lediglich einem Mitgliedstaat zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:

i)

falls der AIF in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder der Mitgliedstaat, in dem der AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt;

ii)

falls der AIF nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM den AIF zu vertreiben beabsichtigt.

d)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen Nicht-EU-AIF in lediglich einem Mitgliedstaat zu vertreiben, ist dieser Mitgliedstaat der Referenzmitgliedstaat.

e)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:

i)

falls der AIF in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist der Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der Mitgliedstaaten, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt, oder

ii)

falls der AIF nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, ist der Referenzmitgliedstaat einer der Mitgliedstaaten, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt.

f)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, lediglich einen Nicht-EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat einer dieser Mitgliedstaaten.

g)

Wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU-AIF in der Union zu vertreiben, wird der Referenzmitgliedstaat wie folgt bestimmt:

i)

falls die betreffenden AIF sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, ist der Referenzmitgliedstaat der Herkunftsmitgliedstaat der AIF oder der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt;

ii)

falls die betreffenden AIF nicht sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt;

h)

wenn der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt, mehrere EU- und Nicht-EU-AIF oder mehrere Nicht-EU-AIF in der Union zu vertreiben, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufzubauen beabsichtigt.

Entsprechend den Kriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe g Ziffer i kann es mehr als einen Referenzmitgliedstaat geben. In solchen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, und/oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die gemäß den in den genannten Buchstaben festgelegten Kriterien mögliche Referenzmitgliedstaaten sind, beantragt, sich untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats zu einigen. Die betreffenden zuständigen Behörden entscheiden innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der als Referenzmitgliedstaat festgelegt wird, setzen den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Absatz aufgeführten Kriterien festlegen.

Der AIFM muss in der Lage sein, seine Absicht zu belegen, in einem spezifischen Mitgliedstaat einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden des von ihm angegebenen Mitgliedstaats seine Vertriebsstrategie offenlegt.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, und/oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben, seinem Referenzmitgliedstaat einen Antrag auf Zulassung vorlegt.

Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung beurteilen die zuständigen Behörden, ob die Entscheidung des AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Absatz 4 einhält. Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass dies nicht der Fall ist, lehnen sie den Antrag des Nicht-EU-AIFM auf Zulassung unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Kriterien gemäß Absatz 4 eingehalten worden sind, setzen sie die ESMA von diesem Umstand in Kenntnis und ersuchen sie, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die ESMA legen die zuständigen Behörden der ESMA die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie des AIFM vor.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 spricht die ESMA eine an die betreffenden zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den in Absatz 4 genannten Kriterien aus. Die ESMA kann nur dann eine negative Beurteilung aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Kriterien nach Absatz 4 nicht eingehalten wurden.

Die Frist nach Artikel 8 Absatz 5 wird während der Beratungen der ESMA gemäß diesem Absatz ausgesetzt.

Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, setzen sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, und der AIFM beabsichtigt, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenfalls setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(6)   Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Entscheidung des AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 8 kann die Zulassung erst dann erteilt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:

a)

der Referenzmitgliedstaat wird von dem AIFM gemäß den Kriterien nach Absatz 4 angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das Verfahren gemäß Absatz 5 wurde von den betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt;

b)

der AIFM hat einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in dem Referenzmitgliedstaat ernannt;

c)

der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem AIFM, die Kontaktperson des Nicht-EU-AIFM für die Anleger der betreffenden AIF, für die ESMA und für die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die der AIFM in der Union zugelassen ist, und er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können;

d)

es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;

e)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

f)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;

g)

die auf AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie.

Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung der Buchstaben a bis e und g dieses Absatzes durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, können die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(8)   Die Zulassung wird im Einklang mit Kapitel II erteilt, das vorbehaltlich folgender Kriterien entsprechend gilt:

a)

die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 werden durch Folgendes ergänzt:

i)

eine Begründung des AIFM für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Absatz 4 sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;

ii)

eine Liste der Bestimmungen dieser Richtlinie, deren Einhaltung dem AIFM unmöglich ist, da ihre Einhaltung durch den AIFM gemäß Absatz 2 nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, vereinbar ist;

iii)

schriftliche Belege auf der Grundlage der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe Maß an Schutz bietet, und dass der AIFM sich an diese gleichwertige Vorschrift hält; diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und

iv)

Name des gesetzlichen Vertreters des AIFM und der Ort, an dem er seinen Sitz hat;

b)

die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 können auf die EU-AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem AIFM verwalteten AIF, die er mit einem Pass in der Union zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden;

c)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gilt unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels;

d)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung;

e)

Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: „die in Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a genannten Angaben“.

Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der von den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM erteilten Zulassung einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(9)   Sind die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats der Auffassung, dass der AIFM gemäß Absatz 2 von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie befreit werden kann, so setzen sie die ESMA hiervon unverzüglich in Kenntnis. Sie untermauern diese Beurteilung mit den von dem AIFM gemäß Absatz 8 Buchstabe a Ziffern ii und iii vorgelegten Angaben.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung nach Unterabsatz 1 spricht die ESMA eine an die zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme von der Einhaltung der Richtlinie aufgrund der Unvereinbarkeit gemäß Absatz 2 aus. In der Empfehlung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob auf der Grundlage der vom AIFM gemäß Absatz 8 Buchstabe a Ziffern ii und iii vorgelegten Angaben sowie der technischen Regulierungsstandards zur Äquivalenz davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung eingehalten sind. Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken zu schaffen und bei den zuständigen Behörden eine kohärente Herangehensweise hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten.

Die Frist nach Artikel 8 Absatz 5 wird während der Überprüfung durch die ESMA gemäß diesem Absatz ausgesetzt.

Wenn die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, setzen sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn die zuständigen Behörden entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 vorschlagen, die Zulassung zu erteilen, und der AIFM beabsichtigt, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(10)   Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich über das Ergebnis des Erstzulassungsprozesses, über Änderungen bei der Zulassung des AIFM und über einen Entzug der Zulassung.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA von den Zulassungsanträgen, die sie abgelehnt haben, und legen dabei Angaben zu den AIFM, die eine Zulassung beantragt haben, sowie die Gründe für die Ablehnung vor. Die ESMA führt ein zentrales Verzeichnis dieser Angaben, welches den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die zuständigen Behörden behandeln diese Informationen vertraulich.

(11)   Die weitere Geschäftsentwicklung des AIFM in der Union hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats. Wenn der AIFM jedoch innerhalb von zwei Jahren nach seiner Erstzulassung seine Vertriebsstrategie ändert und wenn diese Änderung, falls die geänderte Vertriebsstrategie die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewesen wäre, die Festlegung des Referenzmitgliedstaats beeinflusst hätte, setzt der AIFM die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats von dieser Änderung vor ihrer Durchführung in Kenntnis und gibt seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Absatz 4 und entsprechend der neuen Strategie an. Der AIFM begründet seine Beurteilung, indem er seine neue Vertriebsstrategie seinem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat gegenüber offenlegt. Zugleich legt der AIFM Angaben zu seinem gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu dessen Name und dem Ort vor, an dem er seinen Sitz hat. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.

Der ursprüngliche Referenzmitgliedstaat beurteilt, ob die Festlegung durch den AIFM gemäß Unterabsatz 1 korrekt ist, und setzt die ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis. Die ESMA gibt zu der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Beurteilung eine Empfehlung ab. In ihrer Meldung an die ESMA legen die zuständigen Behörden die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die neue Vertriebsstrategie des AIFM vor.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung gemäß Unterabsatz 2 spricht die ESMA eine Empfehlung zu der Beurteilung der entsprechenden zuständigen Behörden aus. Die ESMA kann nur dann eine negative Beurteilung aussprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Kriterien nach Absatz 4 nicht eingehalten wurden.

Nachdem die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats die Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 3 erhalten haben, setzen sie den Nicht-EU-AIFM, dessen ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Sind die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats mit der von dem AIFM vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so setzen sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis. Der ursprüngliche Referenzmitgliedstaat übermittelt dem neuen Referenzmitgliedstaat unverzüglich eine Abschrift der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen des AIFM. Von dem Zeitpunkt der Übermittlung der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen an sind die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats für Zulassung und Aufsicht des AIFM zuständig.

Wenn die abschließende Beurteilung der zuständigen Behörden im Widerspruch zu den Empfehlungen der ESMA gemäß Unterabsatz 3 steht, gilt Folgendes:

a)

die zuständigen Behörden setzen die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass die zuständigen Behörden ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von den zuständigen Behörden angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert;

b)

wenn der AIFM Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat vertreibt, setzen die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls setzen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(12)   Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des AIFM in der Union innerhalb von zwei Jahren nach seiner Zulassung, dass der von dem AIFM zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorgelegte Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, der AIFM diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder der AIFM sich bei der Änderung seiner Vertriebsstrategie nicht an Absatz 11 gehalten hat, so fordern die zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats den AIFM auf, den Referenzmitgliedstaat gemäß seiner tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben. Das Verfahren nach Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Kommt der AIFM der Aufforderung der zuständigen Behörden nicht nach, so entziehen sie ihm die Zulassung.

Ändert der AIFM seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Absatz 11 genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei den zuständigen Behörden des ursprünglichen Referenzmitgliedstaats einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden.

Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaats nach Absatz 11 oder nach dem vorliegenden Absatz einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(13)   Alle zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM und dem AIFM auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht des Referenzmitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.

Alle zwischen dem AIFM oder dem AIF und EU-Anlegern des jeweiligen AIF auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.

(14)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens, das die als Referenzmitgliedstaaten in Frage kommenden Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn sie gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmen, welcher von diesen Mitgliedstaaten der Referenzmitgliedstaat wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(15)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.

(16)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

(17)   Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ausreichende Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

(18)   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

(19)   Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Absatz 17 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(20)   Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fördert die ESMA einen effizienten bilateralen und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM, wobei sie den nach den einschlägigen Unionsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt.

(21)   Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übt die ESMA eine allgemeine Koordinierungsfunktion zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM aus. Die ESMA kann insbesondere

a)

den Informationsaustausch zwischen den betreffenden zuständigen Behörden erleichtern;

b)

den Umfang der Informationen festlegen, die die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen hat;

c)

im Falle von Entwicklungen, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten, alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Koordinierung der Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf Nicht-EU-AIFM ergriffen werden, zu erleichtern.

(22)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Form und Inhalt des in Absatz 12 Unterabsatz 2 genannten Antrags festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

(23)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards für Folgendes aus:

a)

die Art und Weise, in der ein AIFM die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat, unter Berücksichtigung dessen, dass der AIFM seinen Sitz in einem Drittland hat und insbesondere unter Berücksichtigung der Übermittlung der gemäß Artikel 22 bis 24 geforderten Informationen;

b)

unter welchen Bedingungen angenommen wird, dass die Rechtsvorschriften, denen ein Nicht-EU-AIFM oder ein Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit demselben regulatorischen Zweck und dem gleichen Schutzniveau für die betreffenden Anleger enthalten.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

Artikel 38

Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über Nicht-EU-AIFM

(1)   Die ESMA unterzieht die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung von Nicht-EU-AIFM gemäß den Artikeln 37, 39, 40 und 41 jährlich einer vergleichenden Analyse, um die Kohärenz der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiter zu erhöhen.

(2)   Bis zum 22. Juli 2013 arbeitet die ESMA Methoden aus, die eine objektive Beurteilung und einen Vergleich der bewerteten Behörden ermöglichen.

(3)   Die vergleichende Analyse erstreckt sich insbesondere auf die Beurteilung von Folgendem:

a)

der Grad der Konvergenz in den Aufsichtpraktiken, der bei der Zulassung von und Aufsicht über Nicht-EU-AIFM erreicht worden ist;

b)

das Ausmaß, in dem die Aufsichtpraxis die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht;

c)

die Wirksamkeit und der Grad der Konvergenz, die bei der Durchsetzung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der von der ESMA gemäß dieser Richtlinie ausgearbeiteten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards erreicht wurden, einschließlich administrativer Maßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie gegen Nicht-EU-AIFM verhängt wurden.

(4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der vergleichenden Analyse kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht über Nicht-EU-AIFM zu schaffen.

(5)   Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

(6)   Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der ESMA unter Angabe der Gründe mit.

(7)   Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe dafür, dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

(8)   In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 teilt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit, welche Leitlinien und Empfehlungen gemäß diesem Artikel herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die ESMA sicherzustellen gedenkt, dass diese zuständigen Behörden die Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft einhalten.

(9)   Die Kommission berücksichtigt diese Berichte gebührend bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Artikel 69 und bei jeder nachfolgenden Bewertung, die sie vornimmt.

(10)   Die ESMA macht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren öffentlich bekannt. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 39

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2)   Beabsichtigt der AIFM, die Anteile des EU-AIF in seinem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

(3)   Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er im Hoheitsgebiet des Referenzmitgliedstaats mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(4)   Beabsichtigt der AIFM, Anteile des EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

(5)   Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 4 leiten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anteile des AIF vertrieben werden sollen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

(6)   Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(7)   Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 4 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 5 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

(9)   Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und/oder Absatz 4 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, so unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.

(10)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und 4,

b)

Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 5,

c)

die Form der Übermittlung nach Absatz 5 und

d)

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 9.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)   Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

Artikel 40

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2)   Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM folgende Bedingungen einhalten:

a)

es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;

b)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

c)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-EIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(3)   Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats eine Meldung für jeden Nicht-EU-AIF, den er in seinem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, vor.

Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

(4)   Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er im Hoheitsgebiet des Referenzmitgliedstaats mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM im Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(5)   Beabsichtigt der AIFM, die Anteile eines Nicht-EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Meldung vor.

Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

(6)   Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 5 leiten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anteile des AIF vertrieben werden sollen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

(7)   Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(8)   Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM, soweit dies andere Mitgliedstaaten sind als der Referenzmitgliedstaat.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 5 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 6 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

(10)   Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3 oder Absatz 5 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.

(11)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.

(12)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

(13)   Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten ausreichende Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(14)   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(15)   Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Absatz 14 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(16)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3 und 5,

b)

Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,

c)

die Form der Übermittlung nach Absatz 6 und

d)

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(17)   Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

Artikel 41

Bedingungen für die Verwaltung von in einem anderen als dem Referenzmitgliedstaat ansässigen AIF durch Nicht-EU-AIFM

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Referenzmitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist.

(2)   Jeder Nicht-EU-AIFM, der zum ersten Mal beabsichtigt, EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Referenzmitgliedstaat zu verwalten, hat den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats Folgendes mitzuteilen:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3)   Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes angeben:

a)

den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

b)

die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Unterlagen angefordert werden können,

c)

die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(4)   Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats übermitteln binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 bzw. binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 die gesamten Unterlagen an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM bei.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unterrichten den AIFM unverzüglich über die Übermittlung. Nach Eingang der Übermittlungsmeldung kann der AIFM mit der Erbringung der Dienstleistungen in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit der Verwaltung des AIF beginnen kann.

(5)   Die Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM erlegen den betreffenden AIFM in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.

(6)   Im Falle einer Änderung der nach Absatz 2 oder gegebenenfalls nach Absatz 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, und sie untersagen, falls erforderlich, ausdrücklich den Vertrieb des AIF.

Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von diesen Änderungen.

(7)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzulegen sind.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 42

Bedingungen für den ohne Pass in Mitgliedstaaten erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

(1)   Unbeschadet der Artikel 37, 39 und 40 können die Mitgliedstaaten Nicht-EU-AIFM gestatten, Anteile der von ihnen verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben, sofern mindestens folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

a)

Der Nicht-EU-AIFM hält im Hinblick auf jeden gemäß diesem Artikel von ihm vertriebenen AIF die Artikel 22, 23 und 24 sowie, wenn ein von ihm gemäß diesem Artikel vertriebener AIF in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 1 fällt, die Artikel 26 bis 30 ein. Als zuständige Behörden und als AIF-Anleger im Sinne dieser Artikel gelten die Behörden und Anleger der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der AIF erfolgt.

b)

Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF vertrieben werden, und, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

c)

Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geforderte Vereinbarung über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben werden soll, die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(2)   Soweit es um den Vertrieb von AIF-Anteilen an Anleger in ihrem Hoheitsgebiet geht, dürfen die Mitgliedstaaten Nicht-EU-AIFM für die Zwecke dieses Artikels strengeren Regelungen unterwerfen.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen über Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen.

(4)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erstellt die ESMA Leitlinien, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.

KAPITEL VIII

VERTRIEB AN KLEINANLEGER

Artikel 43

Vertrieb von AIF durch AIFM an Kleinanleger

(1)   Unbeschadet anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten AIFM gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an von ihnen gemäß dieser Richtlinie verwalteten AIF an Kleinanleger zu vertreiben, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb der AIF auf nationaler Ebene oder grenzübergreifend erfolgt und ob es sich um einen EU-AIF oder einen Nicht-EU-AIF handelt.

Die Mitgliedstaaten können in solchen Fällen den AIFM oder AIF Auflagen unterwerfen, die strenger sind als jene, die für AIF gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie an professionelle Anleger vertrieben werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Auflagen im Vergleich zu auf nationaler Ebene vertriebenen AIF nicht für EU-AIF vorsehen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und grenzübergreifend vertrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten, teilen der Kommission und der ESMA bis zum 22. Juli 2014 Folgendes mit:

a)

die Arten von AIF, die AIFM in ihrem Hoheitsgebiet an Kleinanleger vertreiben dürfen,

b)

vom Mitgliedstaat gegebenenfalls zusätzlich vorgesehene Auflagen für den Vertrieb von AIF an Kleinanleger.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA ferner über jede Unterabsatz 1 betreffende Änderung.

KAPITEL IX

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 44

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind.

Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Leitlinien nachkommen.

Artikel 45

Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Aufsicht über einen AIFM obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, unabhängig davon, ob der AIFM AIF in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die Zuständigkeit für die Aufsicht übertragen, bleiben hiervon unberührt.

(2)   Die Überwachung der Einhaltung der Artikel 12 und 14 durch einen AIFM obliegt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, wenn der AIFM AIF über eine Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt.

(3)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können von einem AIFM, der in seinem Hoheitsgebiet AIF verwaltet oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, die Vorlage von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die diese zuständigen Behörden verantwortlich sind, durch den AIFM eingehalten werden.

Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM den AIFM auferlegt, für die er hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung derselben Bestimmungen der Herkunftsmitgliedstaat ist.

(4)   Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM fest, dass ein AIFM, der in seinem Hoheitsgebiet AIF verwaltet und/oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, gegen eine der Bestimmungen, hinsichtlich derer sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, verstößt, so fordern diese Behörden den betreffenden AIFM auf, den Verstoß zu beenden und unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend.

(5)   Lehnt es der betreffende AIFM ab, den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 4 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM

a)

treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß gemäß Absatz 4 beendet,

b)

ersuchen die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.

Die Art der Maßnahmen gemäß Buchstabe a ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.

(6)   Weigert sich der AIFM trotz der gemäß Absatz 5 von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 3 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in Absatz 4 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 46 und 48 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.

(7)   Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, so teilen sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit, die geeignete Maßnahmen ergreifen und erforderlichenfalls von den entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittländern zusätzliche Informationen anfordern.

(8)   Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM eindeutig abträglich ist, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen; sie haben auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF im Aufnahmemitgliedstaat zu untersagen.

(9)   Das Verfahren nach Absatz 7 und 8 kommt ferner zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EU-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat haben.

(10)   Besteht zwischen den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Absätzen 4 bis 9 getroffene Maßnahme, so können sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(11)   Die ESMA erleichtert gegebenenfalls die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarungen über Zusammenarbeit, die gemäß dieser Richtlinie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossen werden müssen.

Artikel 46

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)   Die zuständigen Behörden sind befugt,

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,

b)

von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,

c)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e)

vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden,

f)

das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

g)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

h)

von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen,

i)

jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten,

j)

im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

k)

die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,

l)

Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,

m)

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3)   Gelangt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommt, so setzt sie die ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte.

Artikel 47

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

(1)   Die ESMA kann Leitlinien für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und ihrer Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie festlegen und diese Leitlinien regelmäßig überprüfen.

Die ESMA hat ferner die erforderlichen Befugnisse — einschließlich der unter Artikel 48 Absatz 3 aufgeführten Befugnisse —, um die ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2)   Alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.

(3)   Alle zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der mit Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und dem ESRB im Rahmen dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können oder die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.

(4)   Sind alle Voraussetzungen des Absatzes 5 eingehalten, so kann die ESMA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die zuständige(n) Behörde(n) auffordern, erforderlichenfalls eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Untersagung des Vertriebs von Anteilen von AIF in der Union, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, oder von Anteilen von Nicht-EU-AIF, die ohne die gemäß Artikel 37 erforderliche Zulassung oder ohne das gemäß Artikel 35, 39 und 40 erforderliche Anzeigeschreiben oder ohne eine entsprechende Erlaubnis der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 von EU-AIFM verwaltet werden;

b)

Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF im Falle einer übermäßigen Konzentration von Risiken in einem bestimmten Markt auf grenzübergreifender Grundlage;

c)

Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF, wenn deren Tätigkeiten ein Kreditinstitut oder andere systemisch relevante Einrichtungen einem erheblichen Gegenparteirisiko aussetzen könnten.

(5)   Die ESMA kann vorbehaltlich der Anforderungen von Absatz 6 eine Entscheidung nach Absatz 4 treffen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

es besteht die erhebliche Gefahr, die von den Aktivitäten der AIFM ausgeht oder von diesen verschärft wurde, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union beeinträchtigt werden und es zu grenzübergreifenden Auswirkungen kommt, und

b)

die jeweils zuständige Behörde oder zuständigen Behörden hat/haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, bzw. die ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um der Gefahr zu begegnen.

(6)   Die von der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden nach Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen der Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union wirksam begegnen oder die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Gefahr zu überwachen, erheblich verbessern;

b)

sie dürfen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage in sich bergen;

c)

sie dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Finanzmärkte, einschließlich der Verringerung der Liquidität in diesen Märkten, haben oder in einer Weise zu Unsicherheit für Markteilnehmer führen, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahmen steht.

(7)   Bevor die ESMA die zuständige Behörde auffordert, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu ergreifen oder zu verlängern, berät sie sich gegebenenfalls mit dem ESRB und anderen relevanten Einrichtungen.

(8)   Die ESMA setzt die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM von dem Beschluss in Kenntnis, die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden aufzufordern, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu verhängen oder zu verlängern. Die Mitteilung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

der AIFM und die Aktivitäten, auf die sich die Maßnahmen beziehen, sowie deren Dauer;

b)

die Gründe, weshalb die ESMA der Auffassung ist, dass die Maßnahmen gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen und Anforderungen verhängt werden müssen, einschließlich entsprechender Nachweise.

(9)   Die ESMA unterzieht ihre Maßnahmen gemäß Absatz 4 in angemessenen Abständen, jedoch in jedem Fall mindestens alle drei Monate, einer Überprüfung. Maßnahmen, die nach dem Dreimonatszeitraum nicht verlängert werden, erlöschen automatisch. Die Absätze 5 bis 8 finden auf die Verlängerung von Maßnahmen Anwendung.

(10)   Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM können die ESMA auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen. Dabei kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

Artikel 48

Verwaltungssanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(3)   Die ESMA erstellt jährlich einen Bericht über die Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zur Anwendung kamen. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 49

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1)   Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Zulassung von AIFM zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF abgelehnt oder zurückgenommen wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese den Antragstellern mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und dass diesbezüglich die Gerichte angerufen werden können.

Dieses Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags nicht entschieden wurde.

ABSCHNITT 2

Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Artikel 50

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die in diesem Abschnitt vorgesehene Zusammenarbeit.

(3)   Die zuständigen Behörden machen zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander und der ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihnen gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 oder 7 von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten haben, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 oder Artikel 40 Absatz 14 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiter.

Ist eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(5)   Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen sie dies der ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mit. Die Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen, unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurden, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(6)   Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards entwickeln, um die Modalitäten hinsichtlich der Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 51

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

(1)   Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wenden die zuständigen Behörden die Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands hält die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein.

(2)   Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.

Artikel 52

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einem Drittland Daten und Datenauswertungen im Einzelfall übermitteln, soweit die Voraussetzungen des Artikels 25 oder des Artikels 26 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt sind und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Das Drittland darf die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben.

(2)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.

Artikel 53

Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

(1)   Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)   Nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die für die AIFM zuständigen Behörden der ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich sind.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt wird.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten und der Häufigkeit des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 54

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Aufsicht oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen.

Erhalten die zuständigen Behörden ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so führen sie eine der folgenden Maßnahmen durch:

a)

sie nehmen die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor,

b)

sie gestattet der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung,

c)

sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.

(2)   In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.

(3)   Die zuständigen Behörden können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen:

a)

die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen,

b)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig,

c)

im ersuchten Mitgliedstaat ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe.

(4)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen festzulegen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 55

Streitbeilegung

Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem diese Richtlinie eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

KAPITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3, 4, 9, 12, 14 bis 25, 34 bis 37, 40, 42, 53, 67 und 68 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 57.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 57 und 58 genannten Bedingungen.

Artikel 57

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 3, 4, 9, 12, 14 bis 25, 34 bis 37, 40, 42, 53, 67 und 68 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Artikel 58

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn auf einen begründeten Antrag der Kommission hin das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 59

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (30) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 60

Offenlegung von Ausnahmeregelungen

Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6, 9, 21, 22, 28, 43 und Artikel 61 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.

Artikel 61

Übergangsbestimmung

(1)   AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach dieser Richtlinie ausüben, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Recht nachzukommen und stellen binnen eines Jahres nach Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Zulassung.

(2)   Die Artikel 31, 32 und 33 dieser Richtlinie gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(3)   Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie zu haben.

(4)   Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne — mit Ausnahme von Artikel 22 und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30 — die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten oder eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie beantragen zu müssen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIF oder — falls es keine Regelung für den AIF gibt — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM können gestatten, dass Einrichtungen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat während eines Zeitraums bis zum 22. Juli 2017 zu Verwahrstellen ernannt werden. Dies gilt unbeschadet der vollen Anwendung von Artikel 21, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Buchstabe a über den Ort, an dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat.

Artikel 62

Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Einrichtungen, die unter die Richtlinien 73/239/EWG (31), 85/611/EWG (32), 93/22/EWG (33), 2000/12/EG (34), 2002/83/EG (35) und 2011/61/EU (36) fallen;

2.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios einen Vermögensverwalter zu bestellen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 85/611/EWG, 93/22/EWG, 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2011/61/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist; dasselbe gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensverwalter.“

Artikel 63

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 50a

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente ‚umverpacken‘ (Originatoren), und den Interessen von OGAW, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 112 mit Bestimmungen zu Folgendem:

a)

den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % behält,

b)

den qualitativen Anforderungen, die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.“

2.

Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.“

3.

Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

Artikel 64

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

In Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erhält Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (37), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (38), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (39), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (40), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und alternative Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (41) dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Artikel 65

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden die Worte „jeder künftige Gesetzgebungsakt auf dem Gebiet der Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM)“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (42)

Artikel 66

Umsetzung

(1)   Bis zum 22. Juli 2013 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 ab dem 22. Juli 2013 an.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 nachzukommen, gemäß dem von der Kommission nach Artikel 65 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt und von dem darin festgelegten Zeitpunkt an.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von ihnen erlassen wurden, um den Artikeln 36 und 42 nachzukommen, gemäß dem von der Kommission nach Artikel 68 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt und zu dem darin festgelegten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(5)   Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 67

Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41

(1)   Bis zum 22. Juli 2015 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:

a)

eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 32 und 33 EU-AIF verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und

b)

eine Empfehlung zur Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41.

(2)   Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und zur Verwaltung und/oder zum Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten unter anderem auf Folgendes:

a)

in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten und/oder vertreiben:

i)

die Verwendung des Passes;

ii)

Probleme in folgenden Bereichen:

effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden,

Effektivität des Anzeigesystems,

Anlegerschutz,

Schlichtung durch die ESMA, einschließlich der Anzahl der Fälle und der Wirksamkeit der Schlichtung;

iii)

Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESA (ESMA) und den ESRB;

b)

in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:

i)

Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;

ii)

Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;

iii)

Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;

iv)

eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;

v)

alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;

c)

in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) oder sämtliche allgemeinen oder speziellen Schwierigkeiten, mit denen EU-AIFM konfrontiert sind, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder von ihnen verwaltete AIF in einem Drittland vertreiben.

(3)   Nach dem Inkrafttreten der gemäß dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und bis zur Vorlage der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Stellungnahme der ESMA stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Ferner stellen sie der ESMA die für eine Bewertung der in Absatz 2 genannten Punkte erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4)   Ist die ESMA der Auffassung, dass in Bezug auf Anlegerschutz, Marktstörung, Wettbewerb und Überwachung der Systemrisiken keine erheblichen Hindernisse vorliegen, die die Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 behindern könnten, so gibt sie diesbezüglich eine positive Empfehlung ab.

(5)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.

(6)   Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und einer Stellungnahme der ESMA, und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, wie etwa des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58, und unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, einen delegierten Rechtsakt.

Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.

(7)   Hat die ESMA innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Empfehlung abgegeben, so wird sie von der Kommission aufgefordert, die Empfehlung innerhalb einer neuen Frist abzugeben.

Artikel 68

Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42

(1)   Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des in Artikels 67 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts, gemäß dem die Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:

a)

eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß Artikel 35 Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, und für Nicht-EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 37 bis 41 AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und

b)

eine Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 parallel zum Pass bestehen.

(2)   Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen unter anderem auf Folgendes:

a)

in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF in der Union verwalten, und des Passes für Nicht-EU-AIFM, die AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben,

i)

die Verwendung des Passes;

ii)

Probleme in folgenden Bereichen:

effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden,

Effektivität des Meldesystems,

Angabe des Referenzmitgliedstaats,

die auf AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden des Drittlandes hindern die zuständigen Behörden an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,

Anlegerschutz,

Zugang von Anlegern in der Union,

Auswirkungen auf Entwicklungsländer,

Schlichtung durch die ESMA, einschließlich der Anzahl der Fälle und der Wirksamkeit der Schlichtung;

iii)

Aushandlung, Abschluss, Bestehen und Wirksamkeit der erforderlichen Vereinbarungen über Zusammenarbeit;

iv)

Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESMA und den ESRB;

v)

Ergebnisse des Verfahrens der vergleichenden Analyse nach Artikel 38;

b)

in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:

i)

Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;

ii)

Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;

iii)

Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;

iv)

eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;

v)

alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden der Union daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;

c)

in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktunterbrechungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) und mögliche negative Auswirkungen auf den Zugang der Anleger oder Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;

d)

eine quantitative Bewertung, in der die Anzahl der Drittländer und -hoheitsgebiete aufgeführt werden, in denen AIFM ihren Sitz haben, die entweder gemäß der in Artikel 40 vorgesehenen Passregelung oder gemäß den in Artikel 42 vorgesehenen nationalen Regelungen AIF in einem Mitgliedstaat vertreiben.

(3)   Nach dem Inkrafttreten des in Artikel 67 Absatz 6 erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erwähnten ESMA-Stellungnahme stellen die zuständigen Behörden der ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.

(4)   Ist die ESMA der Auffassung, dass in Bezug auf Anlegerschutz, Marktunterbrechung, Wettbewerb und Überwachung der Systemrisiken keine erheblichen Hindernisse vorliegen, die der Außerkraftsetzung der nationalen Regelungen gemäß den Artikeln 36 und 42 und der weiteren Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und der Verwaltung und/oder dem Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in der Union gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 als einziger möglicher Regelung für solche Tätigkeiten der betreffenden AIFM in der Union entgegenstehen, so gibt sie diesbezüglich eine positive Empfehlung ab.

(5)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.

(6)   Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und einer Stellungnahme der ESMA und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, wie etwa des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 und unter Angabe des Zeitpunkts, bis zu dem die in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt sein müssen und die in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passregelung in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden muss, einen delegierten Rechtsakt.

Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt und das in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passsystem in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden soll, zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut nach Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.

(7)   Hat die ESMA innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Empfehlung abgegeben, so wird sie von der Kommission aufgefordert, die Empfehlung innerhalb einer neuen Frist abzugeben.

Artikel 69

Überprüfung

(1)   Bis zum 22. Juli 2017 leitet die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ein. Bei dieser Überprüfung werden die Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie sowie die Auswirkungen der Richtlinie auf Anleger, AIF oder AIFM, in der Union und in Drittländern, untersucht. Ferner wird untersucht, inwieweit die Ziele der Richtlinie erreicht worden sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Richtlinie und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich:

a)

Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen;

b)

Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen;

c)

Verwaltung und Vertrieb von AIF in der Union durch nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelungen;

d)

Vertrieb von AIF in der Union durch oder im Namen von Personen oder Subjekten, die keine AIFM sind;

e)

Anlagen in AIF durch oder im Namen von professionellen Anlegern aus der EU;

f)

Auswirkungen der in Artikel 21 enthaltenen Bestimmungen über Verwahrstellen auf den Verwahrstellenmarkt in der Europäischen Union;

g)

Auswirkungen der Transparenz- und Meldepflichten nach den Artikeln 22 bis 24, 28 und 29 auf die Bewertung der Systemrisiken;

h)

potenzielle negative Auswirkungen auf Kleinanleger;

i)

Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Verwaltung und Rentabilität von Private-Equity- und Wagniskapitalfonds;

j)

Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Zugang der Anleger in der Union;

k)

Auswirkungen dieser Richtlinie auf Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;

l)

Auswirkungen dieser Richtlinie auf den in den Artikeln 26 bis 30 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz von nicht börsennotierten Unternehmen oder Emittenten sowie auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen AIF und anderen Anlegern nach Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung oder eines beherrschenden Einflusses an einem solchen nicht börsennotierten Unternehmen oder Emittenten.

Bei der Überprüfung des Vertriebs und/oder der Verwaltung von in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten AIF untersucht die Kommission, ob es angezeigt ist, in diesem Bereich weitere Aufsichtszuständigkeiten auf die ESMA zu übertragen.

(2)   Für Zwecke der Überprüfung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie geben dabei den Zeitpunkt an, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde.

Die ESMA stellt der Kommission Informationen über alle Nicht-EU-AIFM zur Verfügung, die eine Zulassung gemäß Artikel 37 besitzen oder beantragt haben.

Die Informationen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 umfassen Folgendes:

a)

Angaben zum Sitz der betreffenden AIFM,

b)

gegebenenfalls Angabe der EU-AIF, die von den betreffenden AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden,

c)

gegebenenfalls Angabe der Nicht-EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet, aber nicht in der Union vertrieben werden,

d)

gegebenenfalls Angabe der in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF,

e)

Angaben zu der anwendbaren Regelung, ob national oder auf Unionsebene, in deren Rahmen die betreffenden AIFM ihre Tätigkeiten ausüben, und

f)

sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verstehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch AIFM in der Union in der Praxis funktioniert.

(3)   Bei der Überprüfung nach Absatz 1 werden die Entwicklungen auf internationaler Ebene und Gespräche mit Drittländern und internationalen Organisationen gebührend berücksichtigt.

(4)   Nach Abschluss der Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Bericht vor. Falls erforderlich, unterbreitet sie Vorschläge, einschließlich solcher zu Änderungen dieser Richtlinie; sie berücksichtigt dabei die Ziele dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf den Anlegerschutz, Marktstörungen und den Wettbewerb, die Überwachung der Systemrisiken sowie potenzielle Auswirkungen auf Anleger, AIF oder AIFM in der Union und in Drittländern.

Artikel 70

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 71

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 90.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(8)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

(9)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(10)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(11)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(12)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(13)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(14)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(15)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(16)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(17)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(18)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(19)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(21)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(22)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(23)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(24)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(25)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(26)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(27)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(28)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(29)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(30)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(31)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(32)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).

(33)  Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27).

(34)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

(35)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(36)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).“

(37)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(38)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(39)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(40)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(41)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.“

(42)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.“


ANHANG I

1.

Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:

a)

Portfolioverwaltung,

b)

Risikomanagement.

2.

Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:

a)

administrative Tätigkeiten:

i)

rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,

ii)

Kundenanfragen,

iii)

Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,

iv)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

v)

Führung eines Anlegerregisters,

vi)

Gewinnausschüttung,

vii)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,

viii)

Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,

ix)

Führung von Aufzeichnungen;

b)

Vertrieb;

c)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.


ANHANG II

VERGÜTUNGSPOLITIK

1.

Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AIF;

b)

Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

c)

das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

d)

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

e)

die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen;

f)

die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;

g)

bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

h)

um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht;

i)

eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt;

j)

bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;

k)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

l)

die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;

m)

je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen.

Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;

n)

ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

o)

die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;

p)

die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Buchstabe m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden;

q)

von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen;

r)

die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

2.

Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.

3.

AIFM, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.

Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.


ANHANG III

UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND

a)

Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

b)

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

c)

Name der Verwahrstelle des AIF;

d)

eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

e)

Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

f)

alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

g)

sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.


ANHANG IV

UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND

a)

Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

b)

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

c)

Name der Verwahrstelle des AIF;

d)

eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

e)

Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

f)

alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

g)

die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;

h)

Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/74


RICHTLINIE 2011/62/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2011

zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind unter anderem die Bestimmungen für die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln in der Union sowie die Bestimmungen für Wirkstoffe festgelegt.

(2)

In der Union ist ein besorgniserregender Anstieg der Zahl der Arzneimittel festzustellen, die in Bezug auf ihre Identität, ihre Herstellung oder ihre Herkunft gefälscht sind. Diese Arzneimittel enthalten in der Regel minderwertige oder gefälschte oder überhaupt keine Inhaltsstoffe, oder Inhaltsstoffe, einschließlich Wirkstoffen, die falsch dosiert sind, so dass sie eine erhebliche Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen.

(3)

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass solche gefälschten Arzneimittel nicht nur auf illegalen Wegen, sondern auch über die legale Lieferkette zu den Patienten gelangen. Dies stellt eine außerordentliche Bedrohung für die menschliche Gesundheit dar und kann dazu führen, dass die Patienten das Vertrauen auch in die legale Lieferkette verlieren. Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher geändert werden, um dieser wachsenden Bedrohung zu begegnen.

(4)

Die Bedrohung für die öffentliche Gesundheit wird auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannt, die aus diesem Grund die Taskforce zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen (International Medical Products Anti-Counterfeiting Taskforce, im Folgenden „IMPACT“) eingerichtet hat. Die IMPACT hat Grundsätze und Elemente für nationale Rechtsvorschriften gegen Arzneimittelfälschungen („Principles and Elements for National Legislation against Counterfeit Medical Products“) ausgearbeitet, die am 12. Dezember 2007 durch die Generalversammlung der IMPACT in Lissabon gebilligt wurden. Die Union hat sich aktiv an den Arbeiten von IMPACT beteiligt.

(5)

Es sollte eine Definition des Begriffs „gefälschtes Arzneimittel“ eingeführt werden, um gefälschte Arzneimittel klar von anderen illegalen Arzneimitteln sowie von Arzneimitteln, die gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, zu unterscheiden. Außerdem sollten Arzneimittel, die infolge von Fehlern bei der Herstellung oder beim Vertrieb ungewollt mit Qualitätsmängeln behaftet sind, nicht mit gefälschten Arzneimitteln verwechselt werden. Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten auch die Begriffe „Wirkstoff“ und „Arzneiträgerstoff“ definiert werden.

(6)

Personen, die Arzneimittel beschaffen, führen, lagern, ausliefern oder exportieren, sind zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur befugt, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG für die Ausstellung einer Großhandelsgenehmigung einzuhalten sind. Allerdings sind an den heutigen, immer komplexeren Vertriebsnetzen für Arzneimittel zahlreiche Akteure beteiligt, bei denen es sich nicht unbedingt um Großhändler im Sinne der genannten Richtlinie handelt. Damit die Zuverlässigkeit der Lieferkette gewährleistet ist, sollte das Arzneimittelrecht alle Akteure der Lieferkette erfassen. Dazu gehören nicht nur die Großhändler, unabhängig davon, ob diese physisch mit den Arzneimitteln umgehen oder nicht, sondern auch Arzneimittelvermittler, die am Verkauf oder Erwerb von Arzneimitteln beteiligt sind, ohne diese Arzneimittel im eigenen Namen zu verkaufen oder zu erwerben und ohne Eigentum an den Arzneimitteln zu haben oder physisch mit den Arzneimitteln umzugehen.

(7)

Gefälschte Wirkstoffe und Wirkstoffe, die nicht den geltenden Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, stellen eine große Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Diesen Gefahren sollte dadurch begegnet werden, dass die an den Hersteller des Arzneimittels gestellten Anforderungen bezüglich der Überprüfung verschärft werden.

(8)

Es gibt eine ganze Reihe guter Herstellungspraktiken, die für die Herstellung von Arzneiträgerstoffen geeignet sind. Um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu erreichen, sollte der Hersteller des Arzneimittels auf der Grundlage angemessener guter Herstellungspraktiken für Arzneiträgerstoffe prüfen, ob die Arzneiträgerstoffe geeignet sind.

(9)

Die Hersteller, Einführer oder Vertreiber von Wirkstoffen sollten ihre Geschäftstätigkeit den zuständigen Behörden melden, um die Durchsetzung der Bestimmungen der Union für solche Stoffe und die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern.

(10)

Arzneimittel können in die Union verbracht werden, ohne dass die Absicht besteht, sie einzuführen, d. h. ohne dass beabsichtigt ist, sie in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Sind diese Arzneimittel gefälscht, so stellen sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Union dar. Außerdem können solche gefälschten Arzneimittel zu Patienten in Drittländern gelangen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese gefälschten Arzneimittel, falls sie in die Union verbracht werden, in Umlauf gelangen. Nimmt die Kommission ergänzende Bestimmungen zu dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten an, diese Maßnahmen zu ergreifen, so sollte sie dabei den zur Verfügung stehenden administrativen Ressourcen und den praktischen Auswirkungen Rechnung tragen und auch berücksichtigen, dass der reibungslos funktionierende Handel mit rechtmäßig in Umlauf befindlichen Arzneimitteln aufrechterhalten bleiben muss. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Zollvorschriften, der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten gelten.

(11)

Die Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel sollten in der Union harmonisiert werden, damit neue Risikolagen berücksichtigt werden können und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts für Arzneimittel gewährleistet ist. Diese Sicherheitsmerkmale sollten die Überprüfung der Echtheit und die Identifizierung der einzelnen Verpackungen ermöglichen und es sollten damit Manipulationen nachgewiesen werden können. Bei dem Anwendungsbereich dieser Sicherheitsmerkmale sollten die Besonderheiten bestimmter Arzneimittel oder Kategorien von Arzneimitteln, wie etwa Generika, angemessen berücksichtigt werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sollten grundsätzlich mit den Sicherheitsmerkmalen versehen werden. Allerdings sollte es angesichts des Risikos der Fälschung und der sich aus der Fälschung von bestimmten Arzneimitteln oder Kategorien von Arzneimitteln ergebenden Risiken die Möglichkeit geben, im Anschluss an eine Risikobewertung bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Kategorien von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch einen delegierten Rechtsakt von der Verpflichtung, die Sicherheitsmerkmale zu tragen, auszunehmen. Sicherheitsmerkmale sollten für Arzneimittel oder Kategorien von Arzneimitteln, die nicht verschreibungspflichtig sind, nicht eingeführt werden, es sei denn, im Ausnahmefall ergibt eine Bewertung, dass die Gefahr einer Fälschung besteht und gravierende Folgen nach sich zieht. Diese Arzneimittel sollten dementsprechend in einem delegierten Rechtsakt aufgelistet werden.

Die Risikobewertungen sollten auch Aspekte berücksichtigen wie den Preis des Arzneimittels, frühere Meldungen über gefälschte Arzneimittel in der Union und in Drittländern, die Folgen von Fälschungen für die öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der betreffenden Arzneimittel und den Schweregrad der zu behandelnden Erkrankungen. Die Sicherheitsmerkmale sollten die Überprüfung jeder abgegebenen Packung des Arzneimittels ermöglichen, unabhängig davon, wie die Lieferung erfolgt, d. h. auch beim Fernabsatz. Das individuelle Erkennungsmerkmal und das entsprechende Datenspeicher- und -abrufsystem sollten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) verwendet werden und sollten klare und wirksame Sicherheitsschranken haben, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Datenspeicher- und -abrufsystem, das Informationen zu Sicherheitsmerkmalen enthält, könnte sensible Geschäftsinformationen enthalten. Diese Informationen müssen angemessen geschützt werden. Bei der Einführung verbindlicher Sicherheitsmerkmale sollten die besonderen Merkmale der Lieferketten in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(12)

Jeder Akteur der Lieferkette, der Arzneimittel verpackt, muss Inhaber einer Herstellungserlaubnis sein. Damit die Sicherheitsmerkmale tatsächlich wirksam sind, sollte den Inhabern einer Herstellungserlaubnis, die das Arzneimittel nicht selbst herstellen, nur unter strengen Bedingungen gestattet sein, diese Merkmale zu entfernen, auszutauschen oder zu überdecken. Insbesondere sollten die Sicherheitsmerkmale im Falle des Umpackens durch gleichwertige Sicherheitsmerkmale ersetzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Bedeutung des Begriffs „gleichwertig“ eindeutig festgelegt werden. Mit diesen strengen Bedingungen sollte zum Schutz der Patienten und zum Schutz der Interessen der Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Arzneimittels und der Hersteller ein angemessener Schutz davor geboten werden, dass gefälschte Arzneimittel in die Lieferkette gelangen.

(13)

Die Inhaber einer Herstellungserlaubnis, die Arzneimittel umpacken, sollten in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (6) vorgesehen sind, für Schäden haften.

(14)

Im Hinblick auf eine zuverlässigere Lieferkette sollten die Großhändler überprüfen, dass ihre Lieferanten im Besitz einer Genehmigung für den Großhandel sind.

(15)

Die für die Ausfuhr von Arzneimitteln aus der Union geltenden Bestimmungen müssen ebenso geklärt werden wie die für das Verbringen von Arzneimitteln in die Union zum alleinigen Zweck der Ausfuhr geltenden Bestimmungen. Gemäß der Richtlinie 2001/83/EG ist jemand, der Arzneimittel ausführt, ein Großhändler. Die für den Großhandelsvertrieb geltenden Bestimmungen und die gute Vertriebspraxis sollten für alle diese Tätigkeiten gelten, wenn sie auf dem Gebiet der Union erfolgen, auch in Bereichen wie Freihandelszonen oder Freilagern.

(16)

Aus Transparenzgründen sollte eine Liste jener Großhändler, bei denen eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats durch eine Inspektion festgestellt hat, dass sie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten, in einer Datenbank veröffentlicht werden, die auf Ebene der Union eingerichtet werden sollte.

(17)

Die Bestimmungen für Inspektionen und Kontrollen aller an der Herstellung und an der Lieferung von Arzneimitteln und ihrer Inhaltsstoffe beteiligten Akteure sollten geklärt werden, wobei jeweils besondere Bestimmungen für die verschiedenen Arten von Akteuren gelten sollten. Dies sollte die Mitgliedstaaten aber nicht an der Durchführung zusätzlicher Inspektionen hindern, wenn diese für angebracht gehalten werden.

(18)

Damit unionsweit ein ähnliches Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht gestört wird, sollten die harmonisierten Grundsätze und Leitlinien für Inspektionen von Herstellern und Großhändlern von Arzneimitteln und Wirkstoffen gestärkt werden. Diese harmonisierten Grundsätze und Leitlinien sollten auch dazu beitragen, die reibungslose Anwendung bestehender Abkommen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung, deren Anwendung von wirkungsvollen und vergleichbaren Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen in der gesamten Union abhängen, sicherzustellen.

(19)

Inspektionen in Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen sollten nicht nur durchgeführt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Bestimmungen nicht eingehalten werden, sondern auch auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(20)

Die Wirkstoffe sollten unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt oder in diese eingeführt werden, nach den Regeln der guten Herstellungspraxis hergestellt werden. Im Hinblick auf die Herstellung von Wirkstoffen in Drittländern sollte gewährleistet werden, dass mit den auf die Herstellung von Wirkstoffen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, anwendbaren Rechtsvorschriften sowie mit der Inspektion von Herstellungsbetrieben und der Durchsetzung der anwendbaren Vorschriften ein gleichwertiges Niveau beim Schutz der öffentlichen Gesundheit besteht, wie das vom Unionsrecht gewährte.

(21)

Der illegale Absatz von Arzneimitteln über das Internet stellt eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar, da gefälschte Arzneimittel auf diesem Weg die Öffentlichkeit erreichen können. Dieser Bedrohung muss begegnet werden. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die spezifischen Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit über den Einzelhandel nicht auf Unionsebene harmonisiert sind und dass die Mitgliedstaaten daher innerhalb der vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesetzten Schranken Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit festlegen können.

(22)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Bedingungen für den Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln mit dem Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) den ganz besonderen Charakter von Arzneimitteln anerkannt, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von anderen Waren unterscheidet. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass unter den vom AEUV geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (7).

(23)

Der Gerichtshof hat angesichts der Gefahren für die öffentliche Gesundheit und der den Mitgliedstaaten zugestandenen Befugnis, das Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit festzulegen, in seiner Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die Mitgliedstaaten den Einzelhandelsabsatz von Arzneimitteln grundsätzlich allein Apothekern vorbehalten dürfen (8).

(24)

Daher, und im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs, sollten die Mitgliedstaaten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen in Bezug auf die Abgabe von Arzneimitteln über den Einzelhandel, die durch Dienste der Informationsgesellschaft zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, festlegen können. Diese Bedingungen sollten das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen.

(25)

Die Öffentlichkeit sollte beim Ermitteln von Websites unterstützt werden, die legal Arzneimittel für den Fernabsatz an die Öffentlichkeit anbieten. Es sollte ein gemeinsames Logo festgelegt werden, das in der gesamten Union erkennbar ist und anhand dessen der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, ansässig ist. Die Kommission sollte ein solches Logo entwerfen. Websites, auf denen der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, sollten mit der Website der jeweils zuständigen Behörde verlinkt werden. Auf den Websites der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie auf der Website der Europäischen Arzneimittelagentur (im Folgenden „Agentur“) sollte eine Erläuterung zur Verwendung des Logos gegeben werden. Alle diese Websites sollten miteinander verlinkt sein, um der Öffentlichkeit umfassende Informationen zu bieten.

(26)

Ferner sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten Aufklärungskampagnen durchführen, um vor den Gefahren zu warnen, die mit dem Erwerb von Arzneimitteln aus illegalen Quellen über das Internet verbunden sind.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten für Taten im Zusammenhang mit gefälschten Arzneimitteln wirksame Sanktionen verhängen und dabei der Bedrohung Rechnung tragen, die solche Arzneimittel für die öffentliche Gesundheit darstellen.

(28)

Die Fälschung von Arzneimitteln ist ein weltweites Problem, das wirksame und verstärkte internationale Abstimmung und Zusammenarbeit erfordert, damit gewährleistet ist, dass die Strategien zur Bekämpfung von Fälschungen mehr Wirkung zeigen, insbesondere was den Verkauf solcher Arzneimittel über das Internet betrifft. Hierzu sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten und die laufenden diesbezüglichen Arbeiten in internationalen Foren unterstützen, zum Beispiel im Europarat, bei Europol und den Vereinten Nationen. Zudem sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um den Handel mit gefälschten Arzneimitteln weltweit wirksam zu bekämpfen.

(29)

Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums unberührt. Sie soll besonders das Eindringen von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette verhindern.

(30)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung über die gute Herstellungs- und Vertriebspraxis für Wirkstoffe hinsichtlich von näheren Bestimmungen für in die Union verbrachte, jedoch nicht eingeführte Arzneimittel und hinsichtlich von Sicherheitsmerkmalen gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(31)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Maßnahmen für die Bewertung des Regelungsrahmens zu erlassen, der auf die Herstellung von Wirkstoffen Anwendung findet, die aus Drittländern in die Union exportiert werden, sowie in Bezug auf ein gemeinsames Logo, mit dem die Websites gekennzeichnet werden, auf denen legal Arzneimittel zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Fernabsatz angeboten werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (9), ausgeübt werden.

(32)

Die durch diese Richtlinie eingeführten Sicherheitsmerkmale für Arzneimittel erfordern eine erhebliche Anpassung der Herstellungsverfahren. Um die Hersteller in die Lage zu versetzen, diese Anpassungen vorzunehmen, sollten die Fristen für die Anwendung der Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale ausreichend bemessen sein und ab dem Tag der Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte, in denen nähere Bestimmungen für die Sicherheitsmerkmale festgelegt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union berechnet werden. Es sollte außerdem berücksichtigt werden, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits ein nationales System eingerichtet ist. Diesen Mitgliedstaaten sollte eine zusätzliche Übergangsfrist für die Anpassung an das harmonisierte Unionssystem eingeräumt werden.

(33)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für Arzneimittel zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor gefälschten Arzneimitteln sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur zusammenarbeiten, um den Austausch von Informationen über die zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschung getroffenen Maßnahmen sowie über die bestehenden Sanktionssysteme zu gewährleisten. Dieser Austausch findet zurzeit durch die Arbeitsgruppe der mit der Durchsetzung beauftragten Beamten („Working Group of Enforcement Officers“) statt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Patienten- und Verbraucherorganisationen regelmäßig über Durchsetzungsmaßnahmen informiert werden, soweit dies mit den operativen Erfordernissen vereinbar ist.

(35)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (10) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(36)

Die Richtlinie 2001/83/EG wurde jüngst durch die Richtlinie 2010/84/EU (11) in Bezug auf die Pharmakovigilanz geändert. Durch die letztgenannte Richtlinie wurden unter anderem Artikel 111 hinsichtlich der Inspektionen und Artikel 116 hinsichtlich der Aussetzung und des Widerrufs sowie der Änderung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen unter bestimmten Umständen geändert. Außerdem wurden in den Artikeln 121a, 121b und 121c der Richtlinie 2001/83/EG Bestimmungen über delegierte Rechtsakte eingefügt. Aufgrund der vorliegenden Richtlinie werden weitere und ergänzende Änderungen an den genannten Artikeln der Richtlinie 2001/83/EG erforderlich.

(37)

Die Richtlinie 2001/83/EG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„3a.

Wirkstoff:

Jeder Stoff oder jedes Gemisch von Stoffen, der bzw. das bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendet werden soll und im Fall der Verwendung bei seiner Herstellung zu einem Wirkstoff dieses Arzneimittels wird, das eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben soll, um die physiologischen Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder eine medizinische Diagnose erstellen soll.

3b.

Arzneiträgerstoff:

Jeder Bestandteil eines Arzneimittels mit Ausnahme des Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials.“

b)

Es wird folgende Nummer eingefügt:

„17a.

Vermittlung von Arzneimitteln:

Sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Ver- oder Ankauf von Arzneimitteln stehen, mit Ausnahme des Großhandelsvertriebs, die nicht mit physischem Umgang verbunden sind und die darin bestehen, unabhängig und im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu verhandeln.“

c)

Es wird folgende Nummer angefügt:

„33.

Gefälschtes Arzneimittel:

Jedes Arzneimittel, bei dem Folgendes gefälscht wurde:

a)

seine Identität, einschließlich seiner Verpackung und Kennzeichnung, seines Namens oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf jegliche Inhaltsstoffe, einschließlich der Arzneiträgerstoffe und des Gehalts dieser Inhaltsstoffe;

b)

seine Herkunft, einschließlich Hersteller, Herstellungsland, Herkunftsland und Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen; oder

c)

seine Herkunft, einschließlich der Aufzeichnungen und Dokumente in Zusammenhang mit den genutzten Vertriebswegen.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich nicht auf unbeabsichtigte Qualitätsmängel und lässt Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums unberührt.“

2.

Artikel 2 Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und des Artikels 3 Absatz 4 gilt Titel IV dieser Richtlinie für die Herstellung von Arzneimitteln, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind, und für Zwischenprodukte, Wirkstoffe und Arzneiträgerstoffe.

(4)   Absatz 1 lässt die Artikel 52b und 85a unberührt.“

3.

In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ha)

Eine schriftliche Bestätigung darüber, dass der Hersteller des Arzneimittels durch Audits gemäß Artikel 46 Buchstabe f die Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis durch den Hersteller des Wirkstoffs nachgeprüft hat. Die schriftliche Bestätigung muss einen Hinweis auf das Datum der Audits und eine Erklärung enthalten, wonach das Ergebnis der Audits bestätigt, dass die Herstellung den Grundsätzen und Leitlinien der guten Herstellungspraxis genügt.“

4.

Artikel 40 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Informationen über die Erlaubnis nach Absatz 1 in die in Artikel 111 Absatz 6 genannte Datenbank der Union auf.“

5.

In Artikel 46 wird Buchstabe f durch folgende Buchstaben ersetzt:

„f)

die Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraxis für Arzneimittel einzuhalten und nur Wirkstoffe zu verwenden, die gemäß der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe hergestellt und gemäß der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe vertrieben wurden. Zu diesem Zweck überprüft der Inhaber der Herstellungserlaubnis, ob der Hersteller und die Vertreiber der Wirkstoffe die gute Herstellungs- und Vertriebspraxis einhalten, indem er Audits an den Herstellungs- bzw. Vertriebsstandorten des Herstellers bzw. der Vertreiber der Wirkstoffe vornimmt. Der Inhaber der Herstellungserlaubnis überprüft die Einhaltung entweder selbst oder — unbeschadet seiner Verantwortung nach dieser Richtlinie — durch eine von ihm vertraglich beauftragte, für ihn handelnde Einrichtung.

Der Inhaber der Herstellungserlaubnis stellt sicher, dass die Arzneiträgerstoffe zur Verwendung in Arzneimitteln geeignet sind, indem er ermittelt, welches die angemessene gute Herstellungspraxis ist. Dies wird auf der Grundlage einer formalisierten Risikobewertung im Einklang mit den gemäß Artikel 47 Absatz 5 anzuwendenden Leitlinien ermittelt. Diese Risikobewertung berücksichtigt die Erfordernisse anderer angemessener Qualitätssicherungssysteme sowie die Herkunft und die beabsichtigte Verwendung der Arzneiträgerstoffe und vergangene Fälle von Qualitätsmängeln. Der Inhaber der Herstellungserlaubnis gewährleistet, dass die auf diese Weise ermittelte einschlägige gute Herstellungspraxis angewendet wird. Der Inhaber der Herstellungserlaubnis dokumentiert die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

g)

die zuständige Behörde und den Inhaber der Herstellungserlaubnis sofort zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Arzneimittel, für die seine Herstellungserlaubnis gilt, tatsächlich oder mutmaßlich gefälscht sind, unabhängig davon, ob die Arzneimittel über die legale Lieferkette oder illegal, auch durch illegalen Verkauf über die Dienste der Informationsgesellschaft, vertrieben worden sind;

h)

nachzuprüfen, ob die Hersteller, Einführer oder Vertreiber, von denen er Wirkstoffe bezieht, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, registriert sind;

i)

die Echtheit und Qualität der Wirkstoffe und der Arzneiträgerstoffe zu überprüfen.“

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 46b

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung, die Einfuhr und der Vertrieb von Wirkstoffen auf ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der für die Ausfuhr bestimmten Wirkstoffe, der guten Herstellungs- und Vertriebspraxis für Wirkstoffe entsprechen.

(2)   Wirkstoffe dürfen nur eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Wirkstoffe wurden nach Standards der guten Herstellungspraxis hergestellt, die den von der Union gemäß Artikel 47 Absatz 3 festgelegten Standards zumindest gleichwertig sind; und

b)

den Wirkstoffen liegt eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes bei, dass

i)

die Standards der guten Herstellungspraxis, die für den Herstellungsbetriebe gelten, in dem der ausgeführte Wirkstoff hergestellt wird, den von der Union gemäß Artikel 47 Absatz 3 festgelegten Standards zumindest gleichwertig sind;

ii)

dieser Herstellungsbetrieb regelmäßigen strengen und transparenten Kontrollen und Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der guten Herstellungspraxis unterliegt, einschließlich wiederholter und unangekündigter Inspektionen, durch die gewährleistet wird, dass die öffentliche Gesundheit mindestens in gleichwertigem Maße wie in der Union geschützt wird; und

iii)

falls Verstöße festgestellt werden, Informationen zu solchen Verstößen vom ausführenden Drittstaat unverzüglich an die Union weitergeleitet werden.

Diese schriftliche Bestätigung lässt die Verpflichtungen nach Artikel 8 und Artikel 46 Buchstabe f unberührt.

(3)   Die Anforderung gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht, wenn das ausführende Land in dem Verzeichnis gemäß Artikel 111b aufgeführt ist.

(4)   Ausnahmsweise kann, wenn dies notwendig ist, um die Verfügbarkeit von Arzneimitteln sicherzustellen, die Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Anforderung von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum ausgesetzt werden, der nicht über die Geltungsdauer des Zertifikats über die gute Herstellungspraxis hinausreicht, wenn ein Herstellungsbetrieb, der einen zur Ausfuhr bestimmten Wirkstoff herstellt, von einem Mitgliedstaat inspiziert und seine Einhaltung der gemäß Artikel 47 Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis festgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit einer solchen Aussetzung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission davon.“

7.

Artikel 47 Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt:

„Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121a und unter den in den Artikeln 121b und 121c genannten Bedingungen die in Artikel 46 Buchstabe f Absatz 1 und in Artikel 46b genannten Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe.

Die Grundsätze der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe nach Artikel 46 Buchstabe f Absatz 1 werden von der Kommission in Form von Leitlinien angenommen.

Die Kommission erlässt Leitlinien zur formalisierten Risikobewertung im Hinblick auf die Ermittlung der einschlägigen guten Herstellungspraxis für Arzneiträgerstoffe nach Artikel 46 Buchstabe f Absatz 2.“

8.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 47a

(1)   Die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o dürfen weder teilweise noch vollständig entfernt oder überdeckt werden, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)

Der Inhaber der Herstellungserlaubnis prüft vor der teilweisen oder vollständigen Entfernung oder Überdeckung dieser Sicherheitsmerkmale, ob das betreffende Arzneimittel echt ist und nicht manipuliert worden ist;

b)

der Inhaber der Herstellungserlaubnis hält Artikel 54 Buchstabe o ein, indem er diese Sicherheitsmerkmale durch Sicherheitsmerkmale ersetzt, die im Hinblick auf die Möglichkeit, die Echtheit und die Identität des Arzneimittels nachzuprüfen und im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises der Manipulation des Arzneimittels gleichwertig sind. Diese Ersetzung wird ausgeführt, ohne dass dafür die Primärverpackung im Sinne des Artikel 1 Nummer 23 geöffnet wird.

Die Sicherheitsmerkmale gelten als gleichwertig, wenn:

i)

sie den Anforderungen der gemäß Artikel 54a Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechen und

ii)

sie gleichermaßen geeignet sind, die Echtheit und die Identität von Arzneimitteln nachzuprüfen sowie den Nachweis der Manipulation von Arzneimitteln zu ermöglichen;

c)

die Ersetzung der Sicherheitsmerkmale wird im Einklang mit der anwendbaren guten Herstellungspraxis für Arzneimittel durchgeführt, und

d)

die Ersetzung der Sicherheitsmerkmale wird von der zuständigen Behörde überwacht.

(2)   Die Inhaber einer Herstellungserlaubnis, auch diejenigen, die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 vornehmen, gelten als Hersteller und haften daher für Schäden in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Richtlinie 85/374/EWG aufgeführt sind.“

9.

In Artikel 51 Absatz 1 wird vor Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die sachkundige Person nach Artikel 48 stellt bei Arzneimitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sicher, dass die in Artikel 54 Buchstabe o genannten Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung angebracht worden sind.“

10.

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 52a

(1)   In der Union niedergelassene Einführer, Hersteller und Vertreiber von Wirkstoffen lassen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, registrieren.

(2)   Das Registrierungsformblatt enthält mindestens folgende Angaben:

i)

Name bzw. Firmenname und ständige Anschrift;

ii)

die Wirkstoffe, die eingeführt, hergestellt oder vertrieben werden sollen;

iii)

Angaben über die Räumlichkeiten und die technische Ausrüstung für ihre Tätigkeit.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Personen legen der zuständigen Behörde das Registrierungsformblatt mindestens 60 Tage vor dem vorgesehenen Beginn ihrer Tätigkeit vor.

(4)   Die zuständige Behörde kann aufgrund einer Risikobewertung entscheiden, eine Inspektion vorzunehmen. Kündigt die zuständige Behörde dem Antragsteller binnen 60 Tagen ab dem Eingang des Registrierungsformblatts eine Inspektion an, so darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er die Tätigkeit aufnehmen darf. Hat die zuständige Behörde dem Antragsteller binnen 60 Tagen ab dem Eingang des Registrierungsformblatts keine Inspektion angekündigt, so darf der Antragsteller die Tätigkeit aufnehmen.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Personen legen der zuständigen Behörde jährlich eine Liste der Änderungen vor, die hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen stattgefunden haben. Alle Änderungen, die sich auf die Qualität oder Unbedenklichkeit der hergestellten, eingeführten oder vertriebenen Wirkstoffe auswirken können, müssen sofort gemeldet werden.

(6)   Personen nach Absatz 1, die ihre Tätigkeit vor dem 2. Januar 2013 begonnen haben, müssen der zuständigen Behörde das Registrierungsformblatt bis zum 2. März 2013 vorlegen.

(7)   Die Mitgliedstaaten nehmen die nach Absatz 2 vorgelegten Informationen in die in Artikel 111 Absatz 6 genannte Datenbank der Union auf.

(8)   Dieser Artikel lässt Artikel 111 unberührt.

Artikel 52b

(1)   Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 und unbeschadet des Titels VII treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Arzneimittel, die in die Union verbracht werden, aber nicht in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, in Umlauf gelangen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Arzneimittel gefälscht sind.

(2)   Um festzulegen, worin die in Absatz 1 genannten erforderlichen Maßnahmen bestehen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121a und unter den in den Artikeln 121b und 121c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Ergänzung der Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erlassen bezüglich der bei der Bewertung einer potenziellen Fälschung von Arzneimitteln, die in die Union verbracht werden, aber nicht in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, zu berücksichtigenden Kriterien und bezüglich der hierfür erforderlichen Überprüfungen.“

11.

In Artikel 54 wird folgender Buchstabe angefügt:

„o)

im Fall der in Artikel 54a Absatz 1 genannten Arzneimittel — außer radioaktiven Arzneimitteln — Sicherheitsmerkmale, die es Großhändlern und Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, ermöglichen,

die Echtheit des Arzneimittels zu überprüfen; und

einzelne Packungen zu identifizieren;

sowie eine Vorrichtung, die es ermöglicht zu überprüfen, ob die äußere Umhüllung manipuliert worden ist.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 54a

(1)   Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o tragen, sofern sie nicht nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels in einer Liste aufgeführt sind.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o nicht tragen, sofern sie nicht ausnahmsweise nach dem in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Verfahren in eine Liste aufgenommen worden sind, nachdem in Bezug auf sie ein Fälschungsrisiko festgestellt wurde.

(2)   Die Kommission nimmt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121a und unter den in den Artikeln 121b und 121c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Ergänzung des Artikels 54 Buchstabe o an, um nähere Bestimmungen für die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o festzulegen.

Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

a)

die Eigenschaften und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals für die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o, das die Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln und die Identifikation von Einzelpackungen ermöglicht. Bei der Festlegung der Sicherheitsmerkmale ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis gebührend zu berücksichtigen;

b)

die Listen der Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die die in Artikel 54 Buchstabe o genannten Sicherheitsmerkmale im Fall verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht tragen und im Fall nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel tragen müssen. Diese Listen werden unter Berücksichtigung des Fälschungsrisikos bei Arzneimitteln oder Arzneimittelkategorien und des sich aus der Fälschung ergebenden Risikos erstellt. Hierzu werden mindestens die folgenden Kriterien angewandt:

i)

Preis und Absatzvolumen des Arzneimittels;

ii)

Anzahl und Häufigkeit der in der Vergangenheit gemeldeten Fälle von gefälschten Arzneimitteln in der Union und in Drittländern und Entwicklung der Anzahl und Häufigkeit derartiger Fälle bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt;

iii)

spezifische Merkmale der betreffenden Arzneimittel;

iv)

Schweregrad der zu behandelnden Erkrankungen;

v)

sonstige mögliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit.

c)

die Verfahren zur Meldung an die Kommission gemäß Absatz 4 und ein schnelles Verfahren zur Bewertung und zur Entscheidung über diese Meldungen für die Zwecke der Anwendung des Buchstaben b;

d)

die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o durch die Hersteller, die Großhändler, die Apotheker, die Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, und die zuständigen Behörden. Diese Modalitäten müssen die Überprüfung der Echtheit jeder gelieferten Packung der Arzneimittel ermöglichen, die die in Artikel 54 Buchstabe o genannten Sicherheitsmerkmale trägt, und den Umfang dieser Prüfung vorgeben. Bei der Festlegung dieser Modalitäten sind die besonderen Merkmale der Lieferketten in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sowie die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Auswirkung der Überprüfungsmaßnahmen auf bestimmte Akteure der Lieferketten verhältnismäßig ist;

e)

Bestimmungen über die Einrichtung, die Verwaltung und die Zugänglichkeit des Datenspeicher- und -abrufsystems, das die Informationen über die Sicherheitsmerkmale bereitzuhalten hat, die die Überprüfung der Echtheit und die Identifizierung von Arzneimitteln, wie in Artikel 54 Buchstabe o vorgesehen, ermöglichen. Die Kosten des Datenspeicher- und -abrufsystems sind von den Inhabern von Herstellungserlaubnissen für Arzneimittel, die die Sicherheitsmerkmale tragen, zu tragen.

(3)   Beim Erlass der in Absatz 2 genannten Maßnahmen berücksichtigt die Kommission mindestens Folgendes:

a)

den im Unionsrecht vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten;

b)

das legitime Interesse, vertrauliche Angaben kommerzieller Art zu schützen;

c)

das Eigentum an den durch Verwendung der Sicherheitsmerkmale erzeugten Daten und deren Vertraulichkeit; und

d)

die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen.

(4)   Die nationalen zuständigen Behörden melden der Kommission nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach ihrer Auffassung fälschungsgefährdet sind, und können die Kommission über Arzneimittel unterrichten, die nach ihrer Auffassung anhand der Kriterien nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels nicht fälschungsgefährdet sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich des in Artikel 54 Buchstabe o genannten individuellen Erkennungsmerkmals für die Zwecke der Kostenerstattung oder der Pharmakovigilanz auf jedwedes verschreibungspflichtige oder erstattungsfähige Arzneimittel ausdehnen.

Die Mitgliedstaaten können die Informationen, die das in Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels genannte Datenspeicher- und -abrufsystem enthält, für die Zwecke der Kostenerstattung, der Pharmakovigilanz oder der Pharmako-Epidemiologie nutzen.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der in Artikel 54 Buchstabe o genannten Vorrichtung gegen Manipulation für die Zwecke der Sicherheit der Patienten auf andere Arzneimittel ausdehnen.“

13.

Artikel 57 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Echtheit und Identifizierung des Arzneimittels nach Maßgabe von Artikel 54a Absatz 5.“

14.

Die Überschrift des Titels VII erhält folgende Fassung:

„Großhandelsvertrieb und Vermittlung von Arzneimitteln“

15.

Artikel 76 Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3)   Jeder Großhändler, der nicht Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist und ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, teilt dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel eingeführt werden soll, seine Absicht zur Einfuhr des Arzneimittels mit. Im Fall von Arzneimitteln, für die keine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, lässt die Mitteilung an die zuständige Behörde zusätzliche Verfahren aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und an die zuständige Behörden für die Überprüfung der Mitteilung zu zahlende Gebühren unberührt.

(4)   Im Fall von Arzneimitteln, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, erfolgt die Mitteilung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels an den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und die Agentur durch den Vertreiber. Es ist eine Gebühr an die Agentur für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen, die im Unionsrecht zu Arzneimitteln und in den Genehmigungen für das Inverkehrbringen festgelegt sind, zu entrichten.“

16.

Artikel 77 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für den Großhandel mit Arzneimitteln der Besitz einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers vorgeschrieben ist und dass in der Genehmigung angegeben ist, für welche Räumlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet sie gültig ist.“

b)

Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Informationen über die Genehmigungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die in Artikel 111 Absatz 6 genannte Datenbank der Union auf. Auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats erteilen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte über die Einzelgenehmigungen, die sie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt haben.

(5)   Die Kontrollen der zur Ausübung der Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers ermächtigten Personen und die Inspektion ihrer Räumlichkeiten wird unter der Verantwortung des Mitgliedstaats durchgeführt, der die Genehmigung für Räumlichkeiten in seinem Hoheitsgebiet erteilt hat.“

17.

Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

er muss gemäß den Anforderungen der in Artikel 54a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte überprüfen, dass die von ihm beschafften Arzneimittel nicht gefälscht sind, indem er die Sicherheitsmerkmale auf der äußeren Umhüllung kontrolliert;“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

er muss für alle Ein- und Ausgänge oder Vermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit Arzneimitteln Unterlagen in Form von Einkaufs-/Verkaufsrechnungen, in rechnergestützter Form oder in jeder sonstigen Form mit folgenden Mindestangaben aufbewahren:

Zeitpunkt;

Name des Arzneimittels;

eingegangene, gelieferte oder vermittelte Menge;

Name und Anschrift des Lieferanten bzw. des Empfängers;

Chargennummer des Arzneimittels zumindest bei den Arzneimitteln, die die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o tragen;“

c)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„h)

er muss ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, in dem die Zuständigkeiten und Abläufe sowie die Maßnahmen zum Risikomanagement in Bezug auf seine Tätigkeiten dargelegt sind;

i)

er muss sofort die zuständige Behörde und gegebenenfalls den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unterrichten, wenn er Arzneimittel, die er erhält oder die ihm angeboten werden, als gefälscht oder mutmaßlich gefälscht erkennt.“

d)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Buchstabe b müssen die Inhaber einer Großhandelsgenehmigung im Fall der Beschaffung des Arzneimittels bei einem anderen Großhändler überprüfen, ob der liefernde Großhändler die Grundsätze und Leitlinien der guten Vertriebspraxis einhält. Dies umfasst die Überprüfung, ob der liefernde Großhändler eine Großhandelsgenehmigung besitzt.

Bei Beschaffung des Arzneimittels bei einem Hersteller oder Einführer müssen die Inhaber einer Großhandelsgenehmigung überprüfen, ob der Hersteller oder Einführer Inhaber einer Herstellungserlaubnis ist.

Bei Beschaffung des Arzneimittels durch Vermittlung müssen die Inhaber der Großhandelsgenehmigung überprüfen, ob der beteiligte Arzneimittelvermittler den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.“

18.

In Artikel 82 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Chargennummer des Arzneimittels zumindest bei den Arzneimitteln, die die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o tragen.“

19.

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 85a

Im Fall des Großhandelsvertriebs von Arzneimitteln an Drittländer finden Artikel 76 und Artikel 80 Buchstabe c keine Anwendung. Ferner findet Artikel 80 Buchstaben b und ca keine Anwendung, wenn ein Arzneimittel direkt aus einem Drittland bezogen, jedoch nicht eingeführt wird. Die Anforderungen des Artikels 82 finden auf die Lieferung von Arzneimitteln an Personen in Drittländern, die die Ermächtigung oder Befugnis zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit haben, Anwendung.

Artikel 85b

(1)   Personen, die Arzneimittel vermitteln, gewährleisten, dass für die vermittelten Arzneimittel eine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilt wurde.

Personen, die Arzneimittel vermitteln, müssen über eine ständige Anschrift oder Kontaktdaten in der Union verfügen, sodass den zuständigen Behörden die exakte Identifizierung, Standortermittlung, Kommunikation und Überwachung ihrer Tätigkeiten ermöglicht wird.

Die in Artikel 80 Buchstaben d bis i festgelegten Anforderungen gelten für die Vermittlung von Arzneimitteln entsprechend.

(2)   Eine Person darf Arzneimittel nur vermitteln, wenn sie bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihre ständige Anschrift nach Absatz 1 hat, registriert ist. Die Person muss mindestens ihren Namen, ihren Firmennamen und ihre ständige Anschrift vorlegen, um registriert zu werden. Sie hat der zuständigen Behörde Änderungen dieser Angaben unverzüglich zu melden.

Personen, die Arzneimittel vermitteln und ihre Tätigkeit vor dem 2. Januar 2013 begonnen haben, müssen sich bis zum 2. März 2013 bei der zuständigen Behörde registrieren lassen.

Die zuständige Behörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen in ein öffentlich zugängliches Register auf.

(3)   Die in Artikel 84 genannten Leitlinien müssen besondere Bestimmungen über die Vermittlung von Arzneimitteln enthalten.

(4)   Dieser Artikel lässt Artikel 111 unberührt. Die in Artikel 111 genannten Inspektionen werden unter der Verantwortung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Person, die Arzneimittel vermittelt, registriert ist.

Erfüllt eine Person, die Arzneimittel vermittelt, nicht die Anforderungen dieses Artikels, kann die zuständige Behörde entscheiden, diese Person aus dem Register nach Absatz 2 zu streichen. Die zuständige Behörde setzt die betroffene Person davon in Kenntnis.“

20.

Vor Titel VIII wird folgender Titel eingefügt:

TITEL VIIA

VERKAUF AN DIE ÖFFENTLICHKEIT IM FERNABSATZ

Artikel 85c

(1)   Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen das Angebot verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft verboten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft, wie in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (12) festgelegt, unter folgenden Bedingungen erfolgt:

a)

Die natürliche oder juristische Person, die ein Arzneimittel anbietet, ist zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit, auch im Fernabsatz, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Person niedergelassen ist, ermächtigt oder befugt.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Person hat dem Mitgliedstaat, in dem diese Person niedergelassen ist, mindestens folgende Angaben mitgeteilt:

i)

Name oder Firmenname und ständige Anschrift des Ortes der Tätigkeit, von dem aus diese Arzneimittel geliefert werden;

ii)

Datum des Beginns des Anbietens von Arzneimitteln zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit;

iii)

die Adresse der zu diesem Zweck genutzten Website und alle einschlägigen Informationen, die zur Identifizierung dieser Website notwendig sind;

iv)

gegebenenfalls die gemäß Titel VI vorgenommene Klassifizierung des Arzneimittels, das der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten wird.

Diese Angaben werden gegebenenfalls aktualisiert.

c)

Das Arzneimittel entspricht den nationalen Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 1.

d)

Unbeschadet der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (13) festgelegten Informationsanforderungen enthält die Website, auf der Arzneimittel angeboten werden, mindestens Folgendes:

i)

die Kontaktdaten der zuständigen Behörde oder der Behörde, der gemäß Buchstabe b Angaben mitgeteilt wurden;

ii)

einen Hyperlink zu der in Absatz 4 genannten Website des Niederlassungsmitgliedstaates;

iii)

das in Absatz 3 genannte gemeinsame Logo, das auf jeder Seite der Website, die sich auf das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz bezieht, gut sichtbar angezeigt wird. Das gemeinsame Logo enthält einen Hyperlink zu dem Eintrag der Person in der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Liste.

(2)   Die Mitgliedstaaten können aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln aufstellen, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden.

(3)   Es wird ein gemeinsames Logo geschaffen, das in der gesamten Union erkennbar ist, und anhand dessen der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Arzneimittel der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, niedergelassen ist. Das Logo wird auf Websites, auf denen Arzneimittel gemäß Absatz 1 Buchstabe d der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, deutlich abgebildet.

Um die Verwendung des gemeinsamen Logos zu harmonisieren, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf

a)

die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen, aufgrund deren die Echtheit des gemeinsamen Logos überprüft werden kann,

b)

die Gestaltung des gemeinsamen Logos.

Diese Durchführungsrechtsakte werden erforderlichenfalls geändert, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine Website ein, die mindestens Folgendes enthält:

a)

Angaben zu den auf das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich Angaben darüber, dass es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Klassifizierung von Arzneimitteln und die Bedingungen für ihre Lieferung geben kann;

b)

Angaben über den Zweck des gemeinsamen Logos;

c)

die Liste der Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Absatz 1 anbieten, und ihre Website-Adressen;

d)

Hintergrundinformationen über die Gefahren durch Arzneimittel, die durch Dienste der Informationsgesellschaft illegal an die Öffentlichkeit abgegeben werden.

Diese Website enthält einen Hyperlink zu der in Absatz 5 genannten Website.

(5)   Die Agentur richtet eine Website ein, die die in Absatz 4 Buchstaben b und d aufgeführten Angaben, Angaben über die Rechtsvorschriften der Union über gefälschte Arzneimittel und Hyperlinks zu den in Absatz 4 genannten Websites der Mitgliedstaaten enthält. Auf der Website der Agentur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Websites der Mitgliedstaaten Angaben über die Personen enthalten, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt sind.

(6)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG und der in diesem Titel festgelegten Anforderungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass gegen andere als die in Absatz 1 genannten Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft anbieten und in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

Artikel 85d

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Behören der Mitgliedstaaten Kampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die von gefälschten Arzneimitteln ausgehenden Gefahren durch oder fördert diese. Mit diesen Kampagnen sollen die Verbraucher für die Gefahren durch im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft illegal an die Öffentlichkeit abgegebene Arzneimittel stärker sensibilisiert und über die Funktionsweise des gemeinsamen Logos, der Websites der Mitgliedstaaten und der Website der Agentur besser informiert werden.

21.

Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überzeugt sich in Zusammenarbeit mit der Agentur von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Arzneimittel durch — erforderlichenfalls unangemeldete — Inspektionen sowie gegebenenfalls durch Beauftragung eines amtlichen Arzneimittelkontrolllabors oder eines zu diesem Zweck benannten Labors mit der Durchführung von Stichprobenkontrollen. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen mit der Agentur über geplante und durchgeführte Inspektionen. Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten bei der Koordinierung von Inspektionen in Drittländern zusammen. Die Inspektionen umfassen die in den Absätzen 1a bis 1f aufgeführten Inspektionen, sind aber nicht darauf beschränkt.

(1a)   Arzneimittelhersteller, die in der Union oder in Drittländern ansässig sind, und Arzneimittelgroßhändler werden wiederholt inspiziert.

(1b)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss über ein System der Überwachung verfügen, das auch Inspektionen in angemessenen Zeitabständen beinhaltet, welche auf der Grundlage eines gegebenen Risikos in den Räumlichkeiten der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Vertreiber von Wirkstoffen vorgenommen werden, und das wirksame Folgemaßnahmen dazu umfasst.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften, einschließlich der in Artikel 46 Buchstabe f und Artikel 47 genannten Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis und der guten Vertriebspraxis, vorliegen, so kann sie Inspektionen durchführen bei

a)

in Drittländern niedergelassenen Herstellern oder Vertreibern von Wirkstoffen;

b)

Herstellern oder Einführern von Arzneiträgerstoffen.

(1c)   Die in den Absätzen 1a und 1b genannten Inspektionen können in der Union und in Drittländern auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur durchgeführt werden.

(1d)   Inspektionen können auch in den Räumlichkeiten der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Arzneimittelvermittler stattfinden.

(1e)   Um die Übereinstimmung der im Hinblick auf die Erteilung eines Konformitätszertifikats eingereichten Daten mit den Monografien des Europäischen Arzneibuchs zu überprüfen, kann sich das Organ für Standardisierung der Nomenklatur und der Qualitätsnormen im Sinne des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs (Europäische Direktion für Arzneimittelqualität und Gesundheitsfürsorge) an die Kommission oder die Agentur wenden und um eine derartige Inspektion ersuchen, wenn der betreffende Ausgangsstoff in einer Monografie des Europäischen Arzneibuchs aufgeführt wird.

(1f)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann bei einem Hersteller von Ausgangsstoffen auf besonderes Ersuchen des Herstellers eine Inspektion vornehmen.

(1g)   Die Inspektionen werden von Bediensteten der zuständigen Behörde durchgeführt; diese Bediensteten müssen befugt sein,

a)

die Herstellungs- oder Handelsbetriebe der Hersteller von Arzneimitteln, Wirkstoffen oder Arzneiträgerstoffen sowie die Laboratorien zu inspizieren, die vom Inhaber der Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 20 mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt worden sind;

b)

Proben zu entnehmen, auch damit ein amtliches Arzneimittelkontrolllabor oder ein von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benanntes Labor unabhängige Analysen durchführen kann;

c)

alle Unterlagen einzusehen, die sich auf den Gegenstand der Inspektion beziehen, jedoch vorbehaltlich der am 21. Mai 1975 in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen, die dieses Recht in Bezug auf die Angaben über die Herstellungsweise einschränken;

d)

die Räumlichkeiten, Aufzeichnungen, Unterlagen und die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder aller Unternehmen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen mit den in Titel IX beschriebenen Tätigkeiten beauftragt wurden, zu inspizieren.

(1h)   Die Inspektionen werden gemäß den in Artikel 111a genannten Leitlinien durchgeführt.“

b)

Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Nach jeder der in Absatz 1 genannten Inspektionen erstattet die zuständige Behörde Bericht darüber, ob die inspizierte Stelle die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis und der guten Vertriebspraxis gemäß den Artikeln 47 und 84 einhält oder ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Anforderungen von Titel IX einhält.

Die zuständige Behörde, die die Inspektion durchgeführt hat, teilt der inspizierten Stelle den Inhalt dieser Berichte mit.

Bevor die zuständige Behörde den Bericht annimmt, gibt sie der betroffenen inspizierten Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen der Union und Drittländern kann ein Mitgliedstaat, die Kommission oder die Agentur einen in einem Drittland ansässigen Hersteller auffordern, sich einer Inspektion gemäß diesem Artikel zu unterziehen.

(5)   Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion gemäß Absatz 1 wird der inspizierten Stelle gegebenenfalls ein Zertifikat über die gute Herstellungspraxis bzw. über die gute Vertriebspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis führt, dass sie die im Unionsrecht vorgeschriebenen Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis bzw. der guten Vertriebspraxis einhält.

Werden die Inspektionen im Rahmen des Verfahrens zur Zertifizierung in Bezug auf die Monografien des Europäischen Arzneibuches durchgeführt, so wird ein Zertifikat ausgestellt.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben die von ihnen ausgestellten Zertifikate über die gute Herstellungspraxis und die gute Vertriebspraxis in eine von der Agentur im Namen der Union geführten Datenbank der Union ein. Die Mitgliedstaaten geben gemäß Artikel 52a Absatz 7 auch Informationen über die Registrierung der Einführer, Hersteller und Vertriebshändler von Wirkstoffen in die Datenbank ein. Diese Datenbank muss öffentlich zugänglich sein.“

c)

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i)

die Worte „Absatz 1“ werden durch die Worte „Absatz 1g“ ersetzt;

ii)

die Worte „als Ausgangsstoffe verwendeten“ werden gestrichen.

d)

In Absatz 8 Unterabsatz 1 werden die Worte „Absatz 1 Buchstabe d” durch die Worte „Absatz 1g Buchstabe d” ersetzt.

22.

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 111a

Die Kommission erlässt ausführliche Leitlinien zu den Grundsätzen für die Inspektionen nach Artikel 111.

Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der Agentur die Form und den Inhalt der Erlaubnis nach Artikel 40 Absatz 1, der Genehmigung nach Artikel 77 Absatz 1, der Berichte nach Artikel 111 Absatz 3 sowie der Zertifikate über die gute Herstellungspraxis und der Zertifikate über die gute Vertriebspraxis nach Artikel 111 Absatz 5 fest.

Artikel 111b

(1)   Auf Antrag eines Drittlandes beurteilt die Kommission, ob der Rechtsrahmen dieses Landes für in die Union ausgeführte Wirkstoffe und die entsprechenden Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen ein Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, das mit jenem in der Union gleichwertig ist. Wird die Gleichwertigkeit durch die Beurteilung bestätigt, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Aufnahme des Drittlandes in eine Liste. Die Bewertung erfolgt in Form einer Überprüfung der einschlägigen Unterlagen und muss, sofern nicht Vereinbarungen im Sinn von Artikel 51 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich dieses Tätigkeitsbereichs bestehen, eine vor Ort durchgeführte Überprüfung des Regelungssystems des Drittlandes und erforderlichenfalls eine überwachte Inspektion mindestens einer Herstellungsstätte für Wirkstoffe im Drittland umfassen. Bei der Bewertung ist Folgendes besonders zu berücksichtigen:

a)

die Bestimmungen dieses Landes über die gute Herstellungspraxis;

b)

die Regelmäßigkeit der Inspektionen zur Überprüfung, ob die gute Herstellungspraxis eingehalten wird;

c)

die Wirksamkeit der Durchsetzung der guten Herstellungspraxis;

d)

die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das betreffende Drittland Informationen über die Nichteinhaltung der Bestimmungen durch Wirkstoffhersteller liefern.

(2)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte, damit die in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Anforderungen angewandt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(3)   Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Aufnahme des Landes in die Liste gemäß Absatz 1 statt.

(4)   Die Kommission nimmt die Bewertung und Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 3 in Zusammenarbeit mit der Agentur und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor.“

23.

In Artikel 116 wird folgender Absatz eingefügt:

„Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt auch in Fällen, in denen die Herstellung des Arzneimittels nicht gemäß den Angaben nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d erfolgt oder die Kontrollen nicht entsprechend den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h beschriebenen Kontrollmethoden durchgeführt werden.“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 117a

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen über ein System verfügen, mit dem verhindert werden soll, dass Arzneimittel, die mutmaßlich gesundheitsgefährdend sind, zu Patienten gelangen.

(2)   Dieses System umfasst die Annahme und Bearbeitung von Meldungen mutmaßlich gefälschter Arzneimittel und mutmaßlicher Qualitätsmängel bei Arzneimitteln. Das System umfasst auch die Rücknahmen von Arzneimitteln, die von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgenommen werden, oder Rücknahmen von Arzneimitteln, die von den zuständigen nationalen Behörden angeordnet werden, von allen maßgeblichen Akteuren in der Lieferkette während oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Das System muss auch Rücknahmen von Arzneimitteln bei Patienten ermöglichen, die die Arzneimittel bereits erhalten haben, erforderlichenfalls mithilfe von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(3)   Wird bei dem betreffenden Arzneimittel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit vermutet, so übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel zuerst identifiziert wurde, unverzüglich allen Mitgliedstaaten und allen Akteuren in der Lieferkette in diesem Mitgliedstaat eine Schnellwarnmeldung. Ist davon auszugehen, dass solche Arzneimittel bereits an Patienten gelangt sind, so erfolgen innerhalb von 24 Stunden dringende öffentliche Bekanntmachungen, damit die Arzneimittel von den Patienten zurückgenommen werden können. Diese Bekanntmachungen enthalten hinreichende Informationen über die mutmaßlichen Qualitätsmängel oder die mutmaßliche Fälschung und die damit verbundenen Gefahren.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 22. Juli 2013 über die Einzelheiten ihrer jeweiligen in diesem Artikel genannten nationalen Systeme.“

25.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 118a

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Regelungen über Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Sanktionen dürfen nicht weniger streng sein als die Sanktionen, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften anwendbar sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen betreffen unter anderem Folgendes:

a)

Herstellung, Vertrieb, Vermittlung, Einfuhr und Ausfuhr gefälschter Arzneimittel, sowie den Verkauf gefälschter Arzneimittel im Wege des Fernabsatzes an die Öffentlichkeit über Dienste der Informationsgesellschaft;

b)

Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und die Ausfuhr von Wirkstoffen;

c)

Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Verwendung von Arzneiträgerstoffen.

Gegebenenfalls ist bei den Sanktionen zu berücksichtigen, welche Gefahr für die öffentliche Gesundheit von der jeweiligen Arzneimittelfälschung ausgeht.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die aufgrund dieses Artikels erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften bis zum 2. Januar 2013 mit und melden ihr spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. Januar 2018 einen Bericht, der eine Übersicht über die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf diesen Artikel und eine Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen enthält.

Artikel 118b

Die Mitgliedstaaten veranstalten Treffen unter Beteiligung von Patienten- und Verbraucherorganisationen und erforderlichenfalls mit der Durchsetzung beauftragten Bediensteten der Mitgliedstaaten, damit öffentliche Informationen über die in den Bereichen Vorbeugung und Durchsetzung getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Fälschung von Arzneimitteln vermittelt werden.

Artikel 118c

Die Mitgliedstaaten treffen bei der Anwendung dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Arzneimittelbehörden und Zollbehörden zu gewährleisten.“

26.

In Artikel 121a Absatz 1 werden die Worte „Artikel 22b“ durch die Worte „Artikel 22b, 47, 52b und 54a“ ersetzt.

27.

In Artikel 121b Absatz 1 werden die Worte „Artikel 22b“ durch die Worte „Artikel 22b, 47, 52b und 54a“ ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 2. Januar 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 2. Januar 2013 an.

Die Mitgliedstaaten wenden jedoch

a)

ab dem 2. Juli 2013 die Vorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 46b Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung nachzukommen; und

b)

ab dem Datum drei Jahre nach der Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 1 Nummer 12 der vorliegenden Richtlinie die Vorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 12 Nummern 8, 9, 11 und 12 nachzukommen.

Jedoch wenden die Mitgliedstaaten, die am 21. Juli 2011 über Systeme für den in Artikel 1 Nummer 11 der vorliegenden Richtlinie genannten Zweck verfügen, spätestens ab dem Datum sechs Jahre nach dem Anwendungsbeginn der in Artikel 1 Nummer 12 der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte die Bestimmungen an, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 8, 9, 11 und 12 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen;

c)

spätestens ab dem Datum ein Jahr nach der Veröffentlichung der in Artikel 85c Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung genannten delegierten Rechtsakte die Vorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 20 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 85c in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung nachzukommen.

(3)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Anwendungsbeginns der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 54a Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)

eine nach Möglichkeit quantitative Daten enthaltende Beschreibung der Tendenzen im Bereich der Fälschung von Arzneimitteln, aufgeschlüsselt nach betroffenen Arzneimittelkategorien, Vertriebskanälen einschließlich des Verkaufs an die Öffentlichkeit im Fernabsatz über Dienste der Informationsgesellschaft, betroffenen Mitgliedstaaten, Fälschungsarten und Herkunftsregionen dieser Arzneimittel; und

b)

eine Bewertung des Beitrags der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette. Bei dieser Bewertung werden insbesondere Artikel 54 Buchstabe o und Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung überprüft.

Artikel 4

Um die in Artikel 54a Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung genannten delegierten Rechtsakte erlassen zu können, führt die Kommission eine Studie durch, in der mindestens folgende Aspekte untersucht werden:

a)

die technischen Optionen für das individuelle Erkennungsmerkmal der Sicherheitsmerkmale, die in Artikel 54 Buchstabe o der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung genannt sind;

b)

die Optionen für den Umfang und die Einzelheiten der Prüfung der Echtheit des Arzneimittels, das die Sichermerkmale trägt. Bei dieser Bewertung werden die besonderen Merkmale der Lieferketten in den Mitgliedstaaten berücksichtigt;

c)

die technischen Optionen für die Einrichtung und Verwaltung des in Artikel 54a Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die vorliegende Richtlinie eingefügten Fassung genannten Datenspeicher- und -abrufsystems.

In der Studie werden für jede Option der Nutzen, die Kosten und die Kostenwirksamkeit untersucht.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 62.

(2)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 50.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(7)  Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-171/07 und C-172/07, Apothekerkammer des Saarlandes u. a./Saarland, Slg. 2009, I-4171, Randnummern 19 und 31.

(8)  Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-171/07 und C-172/07, Apothekerkammer des Saarlandes u. a./Saarland, Slg. 2009, I-4171, Randnummern 34 und 35.

(9)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(10)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 74.

(12)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(13)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.“


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/88


RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2011

zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (4) sind eine Reihe von wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollte diese Richtlinie neu gefasst werden.

(2)

Durch unterschiedliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bezüglich der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten könnten in der Union Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen, was sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken kann. Daher müssen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erlassen und ein Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geleistet werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG überprüft die Kommission die Bestimmungen der genannten Richtlinie, insbesondere um Geräte, die in bestimmte Kategorien fallen, in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen, und um zu prüfen, ob die Auflistung von Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, aufgrund wissenschaftlicher Ergebnisse und unter Berücksichtigung des in der Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2000 bekräftigten Vorsorgeprinzips angepasst werden muss.

(4)

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (5) räumt der Abfallvermeidung im Abfallrecht oberste Priorität ein. Vermeidung wird unter anderem als Maßnahmen zur Verringerung des Gehalts an schädlichen Stoffen in Werkstoffen und Produkten definiert.

(5)

In der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium (6) wurde die Kommission aufgefordert, unverzüglich gezielte Maßnahmen für solch ein Programm auszuarbeiten. Darüber hinaus muss auch die menschliche Gesundheit geschützt werden, und eine umfassende Strategie, die insbesondere die Verwendung von Cadmium beschränkt und Anreize zur Erforschung von Substitutionsprodukten schafft, sollte umgesetzt werden. In der Entschließung wird betont, dass die Verwendung von Cadmium auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (7) wird daran erinnert, dass das Ziel, die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist. Gemäß der genannten Verordnung sollten Freisetzungen von persistenten organischen Schadstoffen, wie Dioxinen und Furanen, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald ermittelt und verringert werden, und zwar mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit dies machbar ist.

(7)

Die verfügbaren Daten zeigen, dass Maßnahmen zur Sammlung, zur Behandlung, zum Recycling und zur Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (8) notwendig sind, um Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Schwermetallen und Flammschutzmitteln bei der Abfallbewirtschaftung zu vermeiden. Trotz dieser Maßnahmen wird jedoch ein beträchtlicher Teil der Elektro- und Elektronik-Altgeräte weiterhin in den derzeit gängigen Entsorgungswegen innerhalb oder außerhalb der Union zu finden sein. Auch wenn Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und Recyclingprozessen zugeführt würden, würde der Gehalt an Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI sowie Polybromierten Biphenylen (PBB) und Polybromierten Diphenylether (PBDE) aller Wahrscheinlichkeit nach ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, besonders wenn diese unter nicht optimalen Bedingungen behandelt werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit — auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — lässt sich im Rahmen des auf Unionsebene angestrebten Gesundheits- und Umweltschutzes eine erhebliche Verringerung der Risiken für die Gesundheit und die Umwelt durch diese Substanzen am wirksamsten durch deren Ersatz in Elektro- und Elektronikgeräten durch sichere oder sicherere Stoffe erreichen. Die Beschränkung der Verwendung dieser gefährlichen Stoffe wird voraussichtlich die Möglichkeiten für das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessern, seine wirtschaftliche Rentabilität erhöhen und die schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten von Recyclingbetrieben verringern.

(9)

Die von dieser Richtlinie erfassten Substanzen sind wissenschaftlich gut erforscht und ausgewertet und waren schon Anlass für verschiedene Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten vorhandene internationale Richtlinien und Empfehlungen berücksichtigen und auf einer Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Sie sind erforderlich, um das angestrebte Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Risiken gelegt wurde, die das Unterlassen von Maßnahmen für die Union bedeuten könnte. Die Maßnahmen sollten fortlaufend überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden, um verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen Rechnung zu tragen. Die Anhänge dieser Richtlinie sollten regelmäßig überprüft werden, um unter anderem den Anhängen XIV und XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (9) Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von der Verwendung von Hexabromocyclododecan (HBCDD), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP) ausgehen, vorrangig berücksichtigt werden. Die Kommission sollte mit Blick auf weitere Beschränkungen von Stoffen die Stoffe, die Gegenstand früherer Bewertungen waren, in Übereinstimmung mit den neuen Kriterien dieser Richtlinie im Rahmen der ersten Überprüfung erneut überprüfen.

(11)

Diese Richtlinie ergänzt die allgemeinen Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie z. B. die Richtlinie 2008/98/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(12)

In diese Richtlinie sollte eine Reihe von Definitionen aufgenommen werden, um ihren Geltungsbereich zu präzisieren. Außerdem sollte die Definition von „Elektro- und Elektronikgeräten“ durch eine Definition des Begriffs „abhängig“ ergänzt werden, um den Mehrzweckcharakter bestimmter Produkte einbeziehen zu können, wobei die beabsichtigten Funktionen von Elektro- und Elektronikgeräten auf der Grundlage objektiver Eigenschaften, wie der Gestaltung des Produkts und seiner Vermarktung, festzulegen sind.

(13)

Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (10) ermöglicht die Festlegung spezifischer Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, die auch unter die vorliegende Richtlinie fallen können. Die Richtlinie 2009/125/EG und ihre Durchführungsbestimmungen lassen die Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung unberührt.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union und die spezifischen Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung unberührt lassen, insbesondere die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (11) und die Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(15)

Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle, PBDE und PBB sollten berücksichtigt werden.

(16)

Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips die Beschränkung weiterer gefährlicher Stoffe, einschließlich aller Stoffe von besonders geringer Größe oder besonders geringer innerer Struktur oder Oberflächenstruktur (Nanomaterialien), die aufgrund ihrer Eigenschaften bezogen auf ihre Größe oder Struktur gefährlich sein können, und ihre Substitution durch umweltfreundlichere Alternativen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten, geprüft werden. Dazu sollte die Überprüfung und Änderung der in Anhang II enthaltenen Liste von Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, kohärent sein, maximale Synergien mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union und insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführten Arbeiten erzielen und den ergänzenden Charakter dieser Arbeiten widerspiegeln, wobei die voneinander unabhängige Anwendung dieser Richtlinie und der genannten Verordnung gewährleistet werden sollte. Es sollten Konsultationen mit maßgeblichen Interessenvertretern durchgeführt werden, und den möglichen Auswirkungen auf KMU sollte besonders Rechnung getragen werden.

(17)

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist ein vorrangiges Ziel der Union und die erneuerbaren Energiequellen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der Umwelt- und Klimaziele. In der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (12) wird daran erinnert, dass die Kohärenz zwischen diesen Zielen und dem sonstigen Umweltrecht der Union sichergestellt werden sollte. Diese Richtlinie darf daher der Entwicklung von Technologien für erneuerbare Energien nicht entgegenstehen, die keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben und nachhaltig und wirtschaftlich rentabel sind.

(18)

Ausnahmen vom Substitutionserfordernis sollten zugelassen werden, wenn aus wissenschaftlicher und technischer Sicht — unter besonderer Berücksichtigung der Situation der KMU — eine Substitution nicht möglich ist oder wenn die durch die Substitution verursachten negativen Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit und Verbrauchersicherheit die aus der Substitution resultierenden Vorteile für Umwelt, Gesundheit und Verbrauchersicherheit voraussichtlich überwiegen oder wenn die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten nicht gewährleistet ist. Bei der Entscheidung über Ausnahmen und die Dauer möglicher Ausnahmen sollten die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollten die Gesamtauswirkungen der Ausnahmen, basierend auf dem Lebenszykluskonzept, herangezogen werden. Die Substitution von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten sollte ferner so erfolgen, dass sie mit der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten vereinbar ist. Das Inverkehrbringen von medizinischen Geräten setzt eine Konformitätsbewertung gemäß den Richtlinien 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (13) und 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (14) voraus, die die Beteiligung einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten notifizierten Stelle erfordern könnte. Bescheinigt eine solche notifizierte Stelle, dass die Sicherheit des potenziellen Substitutionsprodukts für die vorgesehene Verwendung in medizinischen Geräten oder in In-vitro-Diagnostika nicht nachgewiesen ist, so wird vermutet, dass die Verwendung dieses potenziellen Substitutionsprodukts eindeutig negative Auswirkungen auf sozioökonomische Gegebenheiten, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher hat. Es sollte ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie möglich sein, Ausnahmen für Geräte zu beantragen, sogar vor der tatsächlichen Einbeziehung der Geräte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

(19)

Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung sollten hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar werden sollte.

(20)

Da die Wiederverwendung, die Wiederherstellung und die Verlängerung der Lebenszeit von Produkten mit Vorteilen verbunden sind, müssen Ersatzteile erhältlich sein.

(21)

Die Verfahren für die Bewertung der Konformität von unter diese Richtlinie fallenden Elektro- und Elektronikgeräten sollten mit den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (15), in Einklang stehen. Eine Harmonisierung der Verfahren für die Konformitätsbewertung sollte den Herstellern Rechtssicherheit in Bezug auf die Art und Weise bieten, in der sie den Behörden in der Union den Nachweis der Konformität zu erbringen haben.

(22)

Die für Produkte auf Unionsebene geltende Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichnung) sollte auch für unter diese Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte gelten.

(23)

Die Marktüberwachungsmechanismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (16) sehen die Schutzmechanismen für die Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie vor.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Leitlinien und das Format der Anträge auf Ausnahmen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (17), ausgeübt werden.

(25)

Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte im Hinblick auf Änderungen von Anhang II, im Hinblick auf nähere Vorschriften über die Einhaltung der Höchstkonzentrationswerte und im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt.

(26)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Richtlinie darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(27)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der genannten Richtlinie unberührt lassen.

(28)

Im Zuge der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission eine umfassende Analyse ihrer Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vornehmen.

(29)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese Tabellen zu veröffentlichen.

(30)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Beschränkungen der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs des Problems und seiner Auswirkungen im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und zu anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse, wie dem Schutz der Gesundheit des Menschen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten fest, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in die in Anhang I aufgeführten Kategorien fallen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 4 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, den Anforderungen dieser Richtlinie jedoch nicht entsprechen würden, dennoch bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

(3)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über Sicherheit und Gesundheit sowie über Chemikalien, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sowie der Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;

b)

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

c)

Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können;

d)

ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;

e)

ortsfeste Großanlagen;

f)

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;

g)

bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

h)

aktive implantierbare medizinische Geräte;

i)

Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde;

j)

Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind;

2.

„abhängig“ im Sinne von Nummer 1, im Hinblick auf Elektro- und Elektronikgeräte den Umstand, dass zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden;

3.

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte und/oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden;

4.

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden;

5.

„Kabel“ alle Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen;

6.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

7.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

8.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt;

9.

„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

10.

„Wirtschaftsakteure“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber;

11.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

12.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Unionsmarkt;

13.

„harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (19) aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde;

14.

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;

15.

„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

16.

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte erfüllt sind;

17.

„Marktüberwachung“ die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

18.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

19.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

20.

„homogener Werkstoff“ einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann;

21.

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

22.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;

23.

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive implantierbare medizinische Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (20),

24.

„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

25.

„Verfügbarkeit eines Substitutionsprodukts“ den Umstand, dass ein Substitutionsprodukt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens im Vergleich zu der Zeit, die für die Herstellung und Lieferung der in Anhang II aufgeführten Stoffe erforderlich ist, hergestellt und geliefert werden kann;

26.

„Zuverlässigkeit eines Substitutionsprodukts“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät mit einem Substitutionsprodukt eine erforderliche Funktion unter angegebenen Bedingungen während eines angegebenen Zeitraums fehlerfrei ausführt;

27.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- und Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn der Bestandteil durch ein Ersatzteil ersetzt wird;

28.

„bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Vermeidung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie wird in homogenen Werkstoffen nicht mehr als der in Anhang II aufgeführte Konzentrationshöchstwert in Gewichtsprozent toleriert. Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22 festgelegten Bedingungen nähere Vorschriften über die Einhaltung dieser Konzentrationshöchstwerte, unter anderem unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschichtungen.

(3)   Absatz 1 gilt für ab dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für ab dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachte In-vitro-Diagnostika und für ab dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von

a)

vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten,

b)

vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten,

c)

vor dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachten In-vitro-Diagnostika,

d)

vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachten Überwachungs- und Kontrollinstrumenten;

e)

vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten;

f)

Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, soweit diese Ausnahme betroffen ist.

(5)   Absatz 1 gilt nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden.

(6)   Absatz 1 gilt nicht für die in den Anhängen III und IV aufgeführten Verwendungszwecke.

Artikel 5

Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(1)   Zur Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele erlässt die Kommission durch einzelne delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen:

a)

Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel;

die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet;

die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Bei Entscheidungen über die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten in die Listen in den Anhängen III und IV und über die Dauer jeglicher Ausnahmen sollten die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung über die Dauer jeglicher Ausnahmen sollten alle möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sind die Gesamtauswirkungen der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept heranzuziehen.

b)

Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus den Listen in den Anhängen III und IV, wenn die unter Buchstabe a genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Maßnahmen haben eine Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren für die Kategorien 1 bis 7, 10 und 11 des Anhangs I und von bis zu sieben Jahren für die Kategorien 8 und 9 des Anhangs I. Die Geltungsdauer ist im Einzelfall festzulegen und kann erneuert werden.

Was die am 21. Juli 2011 in Anhang III aufgeführten Ausnahmen angeht, so beträgt die erneuerbare Geltungsdauer höchstens fünf Jahre ab dem 21. Juli 2011 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs I und höchstens sieben Jahre für die Kategorien 8 und 9 des Anhangs I ab dem in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Datum, es sei denn, ein kürzerer Zeitraum wird festgelegt.

Was die am 21. Juli 2011 in Anhang IV aufgeführten Ausnahmen angeht, so beträgt die erneuerbare Geltungsdauer höchstens sieben Jahre ab den in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Daten, es sei denn, ein kürzerer Zeitraum wird festgelegt.

(3)   Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme werden bei der Kommission gemäß Anhang V eingereicht.

(4)   Die Kommission

a)

bestätigt schriftlich den Eingang eines Antrags innerhalb von 15 Tagen nach dessen Eingang. In der Eingangsbestätigung ist das Eingangsdatum zu vermerken;

b)

informiert die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Antragstellung und stellt ihnen den Antrag und alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen zur Verfügung;

c)

veröffentlicht eine Zusammenfassung des Antrags;

d)

beurteilt den Antrag und seine Begründung.

(5)   Ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden.

Die Kommission entscheidet spätestens sechs Monate vor Auslaufen einer bestehenden Ausnahme über einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Die bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

(6)   Wird der Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme abgelehnt oder wird eine Ausnahme widerrufen, so läuft die Ausnahme frühestens zwölf Monate und spätestens 18 Monate nach dem Datum der Entscheidung aus.

(7)   Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Wirtschaftsakteure, Betreiber von Recycling-Betrieben, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände und veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen.

(8)   Die Kommission nimmt ein einheitliches Format für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anträge sowie umfassende Leitlinien für solche Anträge unter Berücksichtigung der Lage von KMU an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Überprüfung und Änderung der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II

(1)   Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips prüft die Kommission bis zum 22. Juli 2014, ob die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung überprüft und geändert werden muss; in der Folge prüft sie dies regelmäßig von sich aus oder nach Vorlage eines Vorschlags durch einen Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 genannten Angaben enthält.

Die Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II steht im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften über chemische Stoffe, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und trägt unter anderem den Anhängen XIV und XVII der genannten Verordnung Rechnung. Die Überprüfung stützt sich auf öffentlich zugängliche Informationen, die infolge der Anwendung solcher Rechtsvorschriften verfügbar sind.

Zur Überprüfung und Änderung von Anhang II berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob ein Stoff, einschließlich Stoffen von besonders geringer Größe oder besonders geringer innerer Struktur oder Oberflächenstruktur, oder eine Gruppe ähnlicher Stoffe

a)

sich negativ auf die Abfallbewirtschaftung in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte auswirken könnte, etwa auf die Möglichkeiten, Elektro- und Elektronikgeräte für eine Wiederverwendung vorzubereiten oder darauf, Werkstoffe aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu recyceln;

b)

aufgrund seiner Verwendung bei der Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling oder eine andere Behandlung von Werkstoffen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten unter den derzeitigen Betriebsbedingungen mit einer unkontrollierten oder diffusen Freisetzung des Stoffs in die Umwelt verbunden sein oder zu schädlichen Rückständen oder zu Transformations- oder Zerfallsprodukten führen könnte;

c)

zu einer unannehmbaren Exposition von Arbeitnehmern, die im Bereich der Sammlung oder Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten tätig sind, führen könnte;

d)

durch Substitutionsprodukt oder alternative Technologien ersetzt werden könnte, die weniger negative Auswirkungen haben.

Im Zuge dieser Überprüfung konsultiert die Kommission interessierte Kreise wie Wirtschaftsakteure, Betreiber von Recycling-Betrieben, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

(2)   Die Vorschläge zur Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, oder einer Gruppe ähnlicher Stoffe in Anhang II enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a)

präzise und klare Formulierung der vorgeschlagenen Beschränkung;

b)

wissenschaftliche Erkenntnisse mit umfassenden Verweisen, die für eine Beschränkung sprechen;

c)

Angaben zur Verwendung des Stoffes oder der Gruppe ähnlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;

d)

Angaben zu schädlichen Wirkungen und zur Exposition, insbesondere bei der Abfallbewirtschaftung in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte;

e)

Angaben zu möglichen Substitutionsprodukten und anderen Alternativen, ihrer Verfügbarkeit und ihrer Zuverlässigkeit;

f)

Begründung, warum eine unionsweite Beschränkung als am besten geeignete Maßnahme angesehen wird;

g)

sozioökonomische Beurteilung.

(3)   Die Kommission erlässt die in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22 genannten Bedingungen.

Artikel 7

Verpflichtungen der Hersteller

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringen, dass dieses gemäß den Anforderungen von Artikel 4 entworfen und hergestellt wurde.

b)

Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durch oder lassen sie durchführen.

c)

Wurde mit dem in Buchstabe b genannten Verfahren nachgewiesen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung an. Ist nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

d)

Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts auf.

e)

Die Hersteller gewährleisten, dass Verfahren existieren, um Konformität bei Serienfertigung sicherzustellen. Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- oder Elektronikgeräten verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

f)

Die Hersteller führen ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe und halten die Vertreiber darüber auf dem Laufenden.

g)

Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

h)

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Enthalten andere maßgebliche Rechtsvorschriften der Union Bestimmungen über die Anbringung des Namens und der Anschrift des Herstellers, die zumindest gleich streng sind, so finden diese Bestimmungen Anwendung.

i)

Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unterrichten unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber, wobei sie ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

j)

Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, und kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät die vorliegende Richtlinie einhält.

Artikel 8

Verpflichtungen der Bevollmächtigten

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die Hersteller haben die Möglichkeit, schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Buchstabe a und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

b)

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts;

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität von Elektro- oder Elektronikgeräten mit dieser Richtlinie an diese Behörde;

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass von ihrem Auftrag umfasste Elektro- oder Elektronikgeräte die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.

Artikel 9

Verpflichtungen der Importeure

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Die Importeure bringen nur mit dieser Richtlinie konforme Elektro- oder Elektronikgeräte in der Union in Verkehr.

b)

Bevor sie ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringen, gewährleisten die Importeure, dass das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde, und ferner, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Buchstaben f und g erfüllt hat.

c)

Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Artikel 4 nicht entspricht, so bringt dieser Importeur dieses Gerät nicht in Verkehr, bevor die Konformität des Geräts hergestellt ist, und unterrichtet den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

d)

Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. Enthalten andere maßgebliche Rechtsvorschriften der Union Bestimmungen über die Anbringung des Namens und der Anschrift des Importeurs, die zumindest gleich streng sind, so gelten diese Bestimmungen.

e)

Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, führen die Importeure ein Register der nicht-konformen Elektro- oder Elektronikgeräte und der Rückrufe von Elektro- oder Elektronikgeräten und halten die Vertreiber darüber auf dem Laufenden.

f)

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Geräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, und unterrichten unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

g)

Die Importeure halten über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.

h)

Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, und kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, diese Richtlinie einhalten.

Artikel 10

Verpflichtungen der Vertreiber

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Vertreiber berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellen, insbesondere indem sie überprüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Gerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 7 Buchstaben g und h sowie von Artikel 9 Buchstabe d erfüllt haben.

b)

Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht im Einklang mit Artikel 4 steht, stellt dieser Vertreiber dieses Gerät erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität des Geräts hergestellt worden ist, und unterrichtet den Hersteller oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

c)

Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, und unterrichten unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Gerät in Verkehr gebracht haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

d)

Die Vertreiber stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- oder Elektronikgeräten mit der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, und kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Elektro- oder Elektronikgeräte diese Richtlinie einhalten.

Artikel 11

Umstände, unter denen die Verpflichtungen der Hersteller auch für Importeure und Vertreiber gelten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Importeur oder Vertreiber für die Zwecke dieser Richtlinie als Hersteller gilt und den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 7 unterliegt, wenn er Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Artikel 12

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,

a)

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;

b)

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

Artikel 13

EU-Konformitätserklärung

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 4 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI, enthält die in Anhang VI angegebenen Elemente und wird ständig aktualisiert. Sie wird in die Sprache oder Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, verlangt wird bzw. werden.

Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.

(3)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Richtlinie.

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 15

Vorschriften und Voraussetzungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts angebracht.

(3)   Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten führen auch Sanktionen für Verstöße ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen stehen im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes und stellen eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung dar.

Artikel 16

Konformitätsvermutung

(1)   Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 17

Förmlicher Widerspruch gegen harmonisierte Normen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach Artikel 4 nicht vollständig entspricht, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit unter Angabe von Gründen. Der Ausschuss nimmt nach Anhörung der einschlägigen europäischen Normungsgremien hierzu unverzüglich Stellung.

(2)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Verweise auf die betreffenden harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, unter Einschränkungen zu belassen oder zu streichen sind.

(3)   Die Kommission unterrichtet das betroffene europäische Normungsgremium und beantragt erforderlichenfalls die Überprüfung der betreffenden harmonisierten Normen.

Artikel 18

Marktüberwachung und Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Elektro- und Elektronikgeräten

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Marktüberwachung gemäß den Artikeln 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vor.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 21.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 21 und 22 genannten Bedingungen.

Artikel 21

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 22

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, nennt die Gründe für seine Einwände.

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen umgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2013 sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 24

Überprüfung

(1)   Spätestens bis zum 22. Juli 2014 überprüft die Kommission, ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Elektro- und Elektronikgeräte abgeändert werden muss, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag über zusätzliche Ausschlüsse für Elektro- und Elektronikgeräte vor.

(2)   Spätestens bis zum 22. Juli 2021 führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 25

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 2. Januar 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/95/EG, geändert durch die in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird mit Wirkung vom 3. Januar 2013 aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang VII Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und deren Anwendung.

Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 36.

(2)  ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(5)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(6)  ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(8)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(9)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(11)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(13)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(14)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(15)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(16)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(17)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(20)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.


ANHANG I

Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten

1.

Haushaltsgroßgeräte

2.

Haushaltskleingeräte

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik

5.

Beleuchtungskörper

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge

7.

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8.

Medizinische Geräte

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie

10.

Automatische Ausgabegeräte

11.

Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind.


ANHANG II

Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zulässige Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent

 

Blei (0,1 %)

 

Quecksilber (0,1 %)

 

Cadmium (0,01 %)

 

Sechswertiges Chrom (0,1 %)

 

Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)

 

Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)


ANHANG III

Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2012 ab; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg

Läuft am 13. April 2012 ab.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei

 

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

 

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

 

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

 

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

 

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

 

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

 

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ „one shot pellet“

Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

 

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung

 

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

 

11a.

Blei in „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

11b.

Blei in anderen als „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

 

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei

Am 1. Januar 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Läuft am 1. September 2013 ab.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Januar 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

 

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

 

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (1)

 

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

 

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis

 

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

 

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

Cadmium in farbkonvertierenden II-VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.


(1)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.


ANHANG IV

Von der Beschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

1.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung

2.

Bleilager in Röntgenröhren

3.

Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte

4.

Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln

5.

Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung

6.

Blei in Testobjekten im Röntgenbereich

7.

Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen

8.

Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

1a.

Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden

1b.

Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren

1c.

Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren

1d.

Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

9.

Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern

10.

Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen

11.

Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI

12.

Blei und Cadmium in metallischen Bindungen von Supraleitern in MRI- und SQUID-Detektoren

13.

Blei in Gegengewichten

14.

Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler

15.

Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler

16.

Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais

17.

Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren

18.

Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm

19.

Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)

20.

Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen


ANHANG V

Anträge auf Gewährung, Erneuerung und Widerruf von Ausnahmen gemäß Artikel 5

Anträge auf Ausnahmen, Erneuerung von Ausnahmen oder auf Widerruf von Ausnahmen können von einem Hersteller, einem Bevollmächtigten des Herstellers oder einem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette eingereicht werden und müssen Folgendes enthalten:

a)

Namen, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers;

b)

Angaben über den Werkstoff oder das Bauteil und die spezifischen Verwendungen des Stoffes im Werkstoff oder Bauteil, für den eine Ausnahme bzw. dessen Widerruf beantragt wird, sowie über seine besonderen Eigenschaften;

c)

eine überprüfbare und belegte Begründung für eine Ausnahme oder deren Widerruf, in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 5 festgelegten Bedingungen;

d)

eine am Lebenszykluskonzept ausgerichtete Analyse möglicher alternativer Stoffe, Werkstoffe oder Designs, einschließlich — soweit verfügbar — Informationen über unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen, nach dem Peer-Review-Verfahren erstellte Studien und die Entwicklungstätigkeiten des Antragstellers sowie eine Analyse der Verfügbarkeit solcher Alternativen;

e)

Informationen zur möglichen Vorbereitung von Werkstoffen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung oder zum Recycling und zu den Vorschriften über die angemessene Behandlung von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG;

f)

sonstige relevante Informationen;

g)

die vorgeschlagenen Schritte zur Entwicklung, zur Anforderung der Entwicklung und/oder zur Verwendung möglicher Alternativen einschließlich eines Zeitplans für solche Schritte durch den Antragsteller;

h)

gegebenenfalls die Angabe der Informationen, die als proprietär angesehen werden sollten, wobei eine nachprüfbare Begründung zu geben ist;

i)

bei der Beantragung einer Ausnahme, einen Vorschlag für einen präzisen und eindeutigen Wortlaut der Ausnahme;

j)

eine Zusammenfassung des Antrags.


ANHANG VI

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1.

Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1):

6.

Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: …

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011. S. 88.


ANHANG VII

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 26)

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

Entscheidung 2005/618/EG der Kommission

(ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 65).

Entscheidung 2005/717/EG der Kommission

(ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 48).

Entscheidung 2005/747/EG der Kommission

(ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 18).

Entscheidung 2006/310/EG der Kommission

(ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

Entscheidung 2006/690/EG der Kommission

(ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 47).

Entscheidung 2006/691/EG der Kommission

(ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 48).

Entscheidung 2006/692/EG der Kommission

(ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 50).

Richtlinie 2008/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 67).

Entscheidung 2008/385/EG der Kommission

(ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9).

Entscheidung 2009/428/EG der Kommission

(ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 32).

Entscheidung 2009/443/EG der Kommission

(ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 27).

Beschluss 2010/122/EU der Kommission

(ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 32).

Beschluss 2010/571/EU der Kommission

(ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht

(gemäß Artikel 26)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2002/95/EG

12. August 2004

2008/35/EG


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/95/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2, Anhang I

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4 einleitender Text

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Nummern 1 und 2

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Nummern 6 bis 28

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1, Anhang II

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Text

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Text

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, erster und dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, letzter Absatz

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 3 bis 6

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 bis 18

Artikel 7

Artikel 19 bis 22

Artikel 8

Artikel 23

Artikel 9

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 10

Artikel 27

Artikel 11

Artikel 28

Anhänge I und II

Anhang, Nummern 1 bis 39

Anhang III, Nummern 1 bis 39

Annex IV, V, VI bis VIII