ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.173.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
1. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 640/2011 der Kommission vom 30. Juni 2011 zur 152. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2011 der Kommission vom 30. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 642/2011 der Kommission vom 30. Juni 2011 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/386/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

8

 

 

2011/387/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Slowenien

9

 

 

2011/388/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4573)  ( 1 )

10

 

 

2011/389/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ( 1 )

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer, polnischer und britischer Regionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose (ABl. L 122 vom 11.5.2011)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 640/2011 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2011

zur 152. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 22. Juni 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, fünf natürliche Personen und drei juristische Personen von seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden folgende Einträge gestrichen:

1.1.

Meadowbrook Investments Limited. Anschrift: 44 Upper Belgrave Road, Clifton, Bristol BS8 2XN, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 05059698; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

1.2.

Ozlam Properties Limited. Anschrift: 88 Smithdown Road, Liverpool L7 4JQ, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 05258730; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

1.3.

Sara Properties Limited (auch: Sara Properties). Anschrift: a) 104 Smithdown Road, Liverpool, Merseyside L7 4JQ, Vereinigtes Königreich; b) 2a Hartington Road, Liverpool L8 OSG, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 4636613; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

2.

Unter „Natürliche Personen“ werden folgende Einträge gestrichen:

2.1.

„Ghuma Abd’rabbah (auch: a) Ghunia Abdurabba, b) Ghoma Abdrabba, c) Abd’rabbah, d) Abu Jamil, e) Ghunia Abdrabba). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 2.9.1957. Geburtsort: Benghazi, Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

2.2.

„Abd Al-Rahman Al-Faqih (auch: a) Mohammed Albashir, b) Muhammad Al-Bashir, c) Bashir Mohammed Ibrahim Al-Faqi, d) Al-Basher Mohammed, e) Abu Mohammed, f) Mohammed Ismail, g) Abu Abd Al Rahman, h) Abd Al Rahman Al-Khatab, i) Mustafa, j) Mahmud, k) Abu Khalid). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.12.1959. Geburtsort: Libyen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

2.3.

„Mohammed Benhammedi (auch: a) Mohamed Hannadi, b) Mohamed Ben Hammedi, c) Muhammad Muhammad Bin Hammidi, d) Ben Hammedi, e) Panhammedi, f) Abu Hajir, g) Abu Hajir Al Libi, h) Abu Al Qassam, i) Hammedi Mohamedben). Anschrift: Midlands, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 22.9.1966. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch.“

2.4.

„Abdulbaqi Mohammed Khaled (alias (a) Abul Baki Mohammed Khaled (b) Abd’ Al-Baki Mohammed (c) Abul Baki Khaled (d) Abu Khawla). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 18.8.1957. Geburtsort: Tripoli, Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch.“

2.5.

„Tahir Nasuf (auch: a) Tahir Mustafa Nasuf, b) Tahar Nasoof, c) Taher Nasuf, d) Al-Qa’qa, e) Abu Salima El Libi, f) Abu Rida, g) Tahir Moustafa Nasuf, h) Tahir Moustafa Mohamed Nasuf). Anschrift: Manchester, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 4.11.1961, b) 11.4.1961. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: RP0178772 (libyscher Reisepass). Nationale Kennziffer: PW548083D (britische Sozialversicherungsnummer). Sonstige Informationen: im Januar 2009 im Vereinigten Königreich ansässig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 641/2011 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

26,0

EC

26,0

MK

29,3

TR

40,0

ZZ

30,3

0707 00 05

TR

96,4

ZZ

96,4

0709 90 70

EC

28,8

TR

110,5

ZZ

69,7

0805 50 10

AR

68,3

BR

42,9

CL

88,7

TR

68,6

UY

54,5

ZA

85,8

ZZ

68,1

0808 10 80

AR

134,7

BR

76,6

CA

105,9

CL

93,6

CN

77,5

NZ

110,8

US

155,4

UY

64,7

ZA

85,1

ZZ

100,5

0809 10 00

AR

89,7

TR

294,1

XS

152,4

ZZ

178,7

0809 20 95

TR

333,5

ZZ

333,5

0809 30

TR

179,1

XS

55,8

ZZ

117,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 642/2011 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2011

zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juli 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Juli 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.6.2011-29.6.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

236,80

189,82

FOB-Preis USA

413,89

403,89

383,89

173,72

Golf-Prämie

16,29

Prämie/Große Seen

80,11

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,42 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,52 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/8


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 24. Juni 2011

zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

(2011/386/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2,

auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des EZB-Rates (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des Präsidenten der Europäischen Zentralbank, Herrn Jean-Claude TRICHET, der mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 ernannt wurde (4), läuft am 31. Oktober 2011 ab; daher ist es notwendig, einen neuen Präsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen.

(2)

Der Europäische Rat möchte Herrn Mario DRAGHI ernennen, der nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Mario DRAGHI wird mit Wirkung vom 1. November 2011 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Präsidenten der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 8.

(2)  Stellungnahme abgegeben am 23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 6.

(4)  Einvernehmlich gefasster Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vom 16. Oktober 2003 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 277 vom 28.10.2003, S. 16).


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Juni 2011

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Slowenien

(2011/387/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 dieses Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Slowenien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(6)

Slowenien hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt, um die Ergebnisse des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten einer Evaluierung zu unterziehen.

(7)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Slowenien durchgeführt, und das belgisch-niederländische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe im Hinblick auf die Evaluierung des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Slowenien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4573)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/388/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Januar 2011 wurden in Bulgarien ein Fall der Maul- und Klauenseuche bei Wildschweinen und einige Ausbrüche der Krankheit im Viehbestand bestätigt. Daraufhin traf Bulgarien Vorkehrungen im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3).

(2)

Zusätzlich wurde der Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (4) erlassen, da es notwendig war, die Bekämpfungsmaßnahmen Bulgariens zu unterstützen. Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2011.

(3)

In Anhang I des Beschlusses 2011/44/EU sind die Gebiete in Bulgarien aufgeführt, in denen Fälle von Maul- und Klauenseuche bestätigt wurden. Die an diese Gebiete angrenzenden Gebiete sind in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt. Die im Beschluss 2011/44/EU festgelegten Schutzmaßnahmen unterscheiden sich je danach, ob ein Gebiet in Anhang I oder in Anhang II des Beschlusses aufgeführt ist.

(4)

In Anhang I des Beschlusses 2011/44/EU ist derzeit die Region Burgas aufgeführt, in Anhang II des genannten Beschlusses die Regionen Kardschali, Chaskowo, Jambol, Sliwen, Schumen und Warna.

(5)

Da seit dem 7. April 2011 keine neuen Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien gemeldet wurden und die Überwachung in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II keine Infektion mit Maul- und Klauenseuche bei Haustieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten ergeben hat, ist es angezeigt, die in Anhang I bzw. Anhang II des Beschlusses 2011/44/EU aufgeführten, Beschränkungen unterliegenden Gebiete zu reduzieren.

(6)

Allerdings kann die Überwachung gemäß Anhang XVIII Teil B Nummer 4 Buchstabe g der Richtlinie 2003/85/EG zum Ausschluss der Infektion wildlebender Arten mit dem Maul- und Klauenseuchevirus erst abgeschlossen werden, wenn zumindest in Tieren der für MKS empfänglichen Wildtierarten, die in diesem Gebiet geboren wurden, nachdem der erste Fall im Januar 2011 gemeldet wurde, keine maternalen Antikörper mehr nachweisbar sind.

(7)

Es ist daher notwendig, die Anwendung der in dem Beschluss 2011/44/EU festgelegten Maßnahmen bis zum 30. September 2011 zu verlängern.

(8)

Der Beschluss 2011/44/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/44/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 16 wird das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „30. September 2011“ ersetzt.

2.

Die Anhänge I und II werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zum vorliegenden Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.


ANHANG

ANHANG I

Folgende Gebiete in der Region Burgas in Bulgarien:

a)

die Gemeinden Malko Tarnowo und Zarewo;

b)

der Teil der Gemeinde Sredez südlich

i)

des Punkts, an dem die Ortsstraße von Gabar (Gemeinde Sosopol) nach Dratschewo (Gemeinde Sredez) bei 42°18′19.82″ nördlicher Breite/27°17′12.11″ östlicher Länge auf die Verwaltungsgrenze der Gemeinde Sredez trifft;

ii)

der Ortsstraße von dem unter Ziffer i beschriebenen Punkt in Richtung Dratschewo, des Dorfs Dratschewo und dann weiter südlich der Straße vom Norden Dratschewos bis zum Zusammentreffen der Nationalstraße 79 mit der Nationalstraße 53 im Osten des Dorfs Sredez;

iii)

der Nationalstraße 53 von dem Verbindungspunkt nach Ziffer ii bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Ortsstraße nach Belila, als nördliche Grenze von Sredez;

iv)

der Ortsstraße von ihrem Zusammentreffen mit der Nationalstraße 53 in Sredez, wie unter Ziffer iii beschrieben, Richtung Westen bis zum Dorf Belila und weiter bis zur Brücke über den Fluss Sredezka westlich des Dorfes Prochod und einschließlich der Ortschaft Prochod selbst;

v)

des Flusses Sredezka, vom Schnittpunkt mit der Ortsstraße von Prochod nach Bistrez bis zu dem Punkt, an dem der Arm des Flusses, der zur Ortschaft Oman (Gemeinde Boljarowo) führt, bei 42°16′57.78″ nördlicher Breite/26°57′33.54″ östlicher Länge auf die Grenze mit der Gemeinde Boljarowo trifft.

ANHANG II

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

1.

in der Region Burgas:

a)

die Gemeinden Sosopol und Primorsko;

b)

der Teil der Gemeinde Sredez nördlich

i)

des Punkts, an dem die Ortsstraße von Gabar (Gemeinde Sosopol) nach Dratschewo (Gemeinde Sredez) bei 42°18′19.82″ nördlicher Breite/27°17′12.11″ östlicher Länge auf die Verwaltungsgrenze der Gemeinde Sredez trifft;

ii)

der Ortsstraße von dem unter Ziffer i beschriebenen Punkt in Richtung Dratschewo, des Dorfs Dratschewo und dann weiter der Straße vom Norden Dratschewos bis zum Zusammentreffen der Nationalstraße 79 mit der Nationalstraße 53 im Osten des Dorfs Sredez;

iii)

der Nationalstraße 53 von dem Verbindungspunkt nach Ziffer ii bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Ortsstraße nach Belila, als nördliche Grenze von Sredez;

iv)

der Ortsstraße von ihrem Zusammentreffen mit der Nationalstraße 53 in Sredez, wie unter Ziffer iii beschrieben, Richtung Westen bis zum Dorf Belila und weiter bis zur Brücke über den Fluss Sredezka westlich des Dorfes Prochod und einschließlich der Ortschaft Prochod selbst;

v)

des Flusses Sredezka, vom Schnittpunkt mit der Ortsstraße von Prochod nach Bistrez bis zu dem Punkt, an dem der Arm des Flusses, der zur Ortschaft Oman (Gemeinde Boljarowo) führt, bei 42°16′57.78″ nördlicher Breite/26°57′33.54″ östlicher Länge auf die Grenze mit der Gemeinde Boljarowo trifft.

2.

in der Region Jambol:

a)

der Teil der Gemeinde Straldscha südlich der Nationalstraße 53;

b)

die Gemeinde Boljarowo.


1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2011

über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/389/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission vor Beginn jeder Handelsperiode einen Beschluss zur Festsetzung der Gesamtmenge der Zertifikate, die zur Verfügung gestellt, versteigert, in die Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt und Flugzeugbetreibern kostenfrei zugeteilt werden. Diese Mengen werden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen nach dem Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) rechnerisch auf 219 476 343 Tonnen CO2 festgelegt.

(2)

Seit seiner Anpassung bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens (3) ist in Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auch die Berechnung EWR-weiter Mengen der Zertifikate durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bei der Aufnahme dieses Beschlusses in das EWR-Abkommen vorgesehen.

(3)

Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3f Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (eingefügt bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen) beschließt die Kommission über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Dementsprechend kann kein Beschluss über der Richtwert getroffen werden, bis die EWR-weiten Mengen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 212 892 053.

(2)   Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 208 502 526.

Artikel 2

(1)   Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 31 933 808.

(2)   Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 275 379.

Artikel 3

Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Sonderreserve beläuft sich auf 50 040 608.

Artikel 4

(1)   Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 180 958 245.

(2)   Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 170 972 071.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42.

(3)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 35.


Berichtigungen

1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/14


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer, polnischer und britischer Regionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose

( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 11. Mai 2011 )

Auf Seite 104, Absatz 3 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„In Italien:

Region Abruzzen: Provinz Pescara,

Provinz Bozen,

Region Kampanien: Provinz Neapel,

Region Emilia-Romagna,

Region Friaul-Julisch Venetien,

Region Latium: Provinzen Frosinone und Rieti,

Region Ligurien: Provinzen Imperia und Savona,

Region Lombardei,

Region Marken,

Region Molise,

Region Piemont,

Region Apulien: Provinz Brindisi,

Region Sardinien,

Region Sizilien: Provinzen Agrigent, Caltanissetta, Syrakus und Trapani,

Region Toskana,

Provinz Trient,

Region Umbrien,

Region Aostatal,

Region Venetien.“ “

muss es heißen:

„a)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„In Italien:

Region Abruzzen: Provinz Pescara,

Provinz Bozen,

Region Kampanien: Provinz Neapel,

Region Emilia-Romagna,

Region Friaul-Julisch Venetien,

Region Latium: Provinzen Frosinone, Rieti und Viterbo,

Region Ligurien: Provinzen Imperia und Savona,

Region Lombardei,

Region Marken,

Region Molise,

Region Piemont,

Region Apulien: Provinz Brindisi,

Region Sardinien,

Region Sizilien: Provinzen Agrigent, Caltanissetta, Syrakus und Trapani,

Region Toskana,

Provinz Trient,

Region Umbrien,

Region Aostatal,

Region Venetien.“ “