ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.173.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/386/EU |
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2011/387/EU |
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2011/388/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4573) ( 1 ) |
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2011/389/EU |
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Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 640/2011 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2011
zur 152. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 22. Juni 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, fünf natürliche Personen und drei juristische Personen von seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend angepasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden folgende Einträge gestrichen:
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2. |
Unter „Natürliche Personen“ werden folgende Einträge gestrichen:
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1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 641/2011 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AR |
26,0 |
EC |
26,0 |
|
MK |
29,3 |
|
TR |
40,0 |
|
ZZ |
30,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
96,4 |
ZZ |
96,4 |
|
0709 90 70 |
EC |
28,8 |
TR |
110,5 |
|
ZZ |
69,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
68,3 |
BR |
42,9 |
|
CL |
88,7 |
|
TR |
68,6 |
|
UY |
54,5 |
|
ZA |
85,8 |
|
ZZ |
68,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
134,7 |
BR |
76,6 |
|
CA |
105,9 |
|
CL |
93,6 |
|
CN |
77,5 |
|
NZ |
110,8 |
|
US |
155,4 |
|
UY |
64,7 |
|
ZA |
85,1 |
|
ZZ |
100,5 |
|
0809 10 00 |
AR |
89,7 |
TR |
294,1 |
|
XS |
152,4 |
|
ZZ |
178,7 |
|
0809 20 95 |
TR |
333,5 |
ZZ |
333,5 |
|
0809 30 |
TR |
179,1 |
XS |
55,8 |
|
ZZ |
117,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 642/2011 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2011
zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Juli 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. Juli 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
16.6.2011-29.6.2011
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/8 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 24. Juni 2011
zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank
(2011/386/EU)
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2,
auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des EZB-Rates (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit des Präsidenten der Europäischen Zentralbank, Herrn Jean-Claude TRICHET, der mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 ernannt wurde (4), läuft am 31. Oktober 2011 ab; daher ist es notwendig, einen neuen Präsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen. |
(2) |
Der Europäische Rat möchte Herrn Mario DRAGHI ernennen, der nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Mario DRAGHI wird mit Wirkung vom 1. November 2011 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Präsidenten der Europäischen Zentralbank ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2011.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
H. VAN ROMPUY
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 8.
(2) Stellungnahme abgegeben am 23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 6.
(4) Einvernehmlich gefasster Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vom 16. Oktober 2003 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 277 vom 28.10.2003, S. 16).
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/9 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Juni 2011
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Slowenien
(2011/387/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 dieses Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(5) |
Slowenien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt. |
(6) |
Slowenien hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt, um die Ergebnisse des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten einer Evaluierung zu unterziehen. |
(7) |
Es wurde ein Bewertungsbesuch in Slowenien durchgeführt, und das belgisch-niederländische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe im Hinblick auf die Evaluierung des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten zugeleitet. |
(8) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Slowenien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FAZEKAS S.
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/44/EU mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4573)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/388/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Januar 2011 wurden in Bulgarien ein Fall der Maul- und Klauenseuche bei Wildschweinen und einige Ausbrüche der Krankheit im Viehbestand bestätigt. Daraufhin traf Bulgarien Vorkehrungen im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3). |
(2) |
Zusätzlich wurde der Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (4) erlassen, da es notwendig war, die Bekämpfungsmaßnahmen Bulgariens zu unterstützen. Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2011. |
(3) |
In Anhang I des Beschlusses 2011/44/EU sind die Gebiete in Bulgarien aufgeführt, in denen Fälle von Maul- und Klauenseuche bestätigt wurden. Die an diese Gebiete angrenzenden Gebiete sind in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt. Die im Beschluss 2011/44/EU festgelegten Schutzmaßnahmen unterscheiden sich je danach, ob ein Gebiet in Anhang I oder in Anhang II des Beschlusses aufgeführt ist. |
(4) |
In Anhang I des Beschlusses 2011/44/EU ist derzeit die Region Burgas aufgeführt, in Anhang II des genannten Beschlusses die Regionen Kardschali, Chaskowo, Jambol, Sliwen, Schumen und Warna. |
(5) |
Da seit dem 7. April 2011 keine neuen Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien gemeldet wurden und die Überwachung in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II keine Infektion mit Maul- und Klauenseuche bei Haustieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten ergeben hat, ist es angezeigt, die in Anhang I bzw. Anhang II des Beschlusses 2011/44/EU aufgeführten, Beschränkungen unterliegenden Gebiete zu reduzieren. |
(6) |
Allerdings kann die Überwachung gemäß Anhang XVIII Teil B Nummer 4 Buchstabe g der Richtlinie 2003/85/EG zum Ausschluss der Infektion wildlebender Arten mit dem Maul- und Klauenseuchevirus erst abgeschlossen werden, wenn zumindest in Tieren der für MKS empfänglichen Wildtierarten, die in diesem Gebiet geboren wurden, nachdem der erste Fall im Januar 2011 gemeldet wurde, keine maternalen Antikörper mehr nachweisbar sind. |
(7) |
Es ist daher notwendig, die Anwendung der in dem Beschluss 2011/44/EU festgelegten Maßnahmen bis zum 30. September 2011 zu verlängern. |
(8) |
Der Beschluss 2011/44/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/44/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 16 wird das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „30. September 2011“ ersetzt. |
2. |
Die Anhänge I und II werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zum vorliegenden Beschluss. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juni 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
(4) ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.
ANHANG
ANHANG I
Folgende Gebiete in der Region Burgas in Bulgarien:
a) |
die Gemeinden Malko Tarnowo und Zarewo; |
b) |
der Teil der Gemeinde Sredez südlich
|
ANHANG II
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
1. |
in der Region Burgas:
|
2. |
in der Region Jambol:
|
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/13 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2011
über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/389/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission vor Beginn jeder Handelsperiode einen Beschluss zur Festsetzung der Gesamtmenge der Zertifikate, die zur Verfügung gestellt, versteigert, in die Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt und Flugzeugbetreibern kostenfrei zugeteilt werden. Diese Mengen werden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen nach dem Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) rechnerisch auf 219 476 343 Tonnen CO2 festgelegt. |
(2) |
Seit seiner Anpassung bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens (3) ist in Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auch die Berechnung EWR-weiter Mengen der Zertifikate durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bei der Aufnahme dieses Beschlusses in das EWR-Abkommen vorgesehen. |
(3) |
Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3f Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (eingefügt bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen) beschließt die Kommission über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Dementsprechend kann kein Beschluss über der Richtwert getroffen werden, bis die EWR-weiten Mengen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 212 892 053.
(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 208 502 526.
Artikel 2
(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 31 933 808.
(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 275 379.
Artikel 3
Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Sonderreserve beläuft sich auf 50 040 608.
Artikel 4
(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 180 958 245.
(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 170 972 071.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juni 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42.
(3) ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 35.
Berichtigungen
1.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/14 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer, polnischer und britischer Regionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose
( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 11. Mai 2011 )
Auf Seite 104, Absatz 3 Buchstabe a:
anstatt:
„a) |
Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung: „In Italien:
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muss es heißen:
„a) |
Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung: „In Italien:
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