ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.163.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
23. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2011/361/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 603/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 604/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 605/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 606/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 über ein Fangverbot für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2011 der Kommission vom 22. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2011 der Kommission vom 22. Juni 2011 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 609/2011 der Kommission vom 22. Juni 2011 zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2011 der Kommission vom 22. Juni 2011 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/362/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Juni 2011 über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen

24

 

 

2011/363/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 20. Juni 2011 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

26

 

 

2011/364/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 26/09 (ex N 289/09), die Lettland zur Umstrukturierung von AS Parex Banka durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6202)  ( 1 )

28

 

 

2011/365/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2006/197/EG zwecks Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) hergestellten bereits existierenden Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4159)  ( 1 )

52

 

 

2011/366/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 (MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4164)  ( 1 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


BESCHLUSS 2011/361/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und

auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem ihm vom Rat mit Beschluss vom 26. April 2010 eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erteilt worden war, hat der Hohe Vertreter ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union („das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits, und

DIE REPUBLIK SERBIEN

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Republik Serbien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Republik Serbien vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Serbien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sind in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen darf weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Serbien über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen hat ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen zu gelten und darf bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Serbien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Republik Serbien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Serbien, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags der Republik Serbien durch die Europäische Union wird in Absprache mit der Republik Serbien durchgeführt.

(3)   Die Europäische Union gibt der Republik Serbien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Republik Serbien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Europäische Union teilt der Republik Serbien das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Republik Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die Republik Serbien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Serbien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Serbien wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Serbien geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Serbien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4)   Die Republik Serbien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Serbien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Republik Serbien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Republik Serbien teilnimmt.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Republik Serbien an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Serbien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der EU, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme von Sicherheitsvorschriften des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiterer Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Haben die EU und die Republik Serbien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die Republik Serbien sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen

ausführt.

(2)   Die Republik Serbien unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Serbien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von der Republik Serbien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der Europäischen Union.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsmission der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die Republik Serbien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Serbien einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der Republik Serbien gefasst, sofern die Republik Serbien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Serbien trägt gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Serbien, sobald ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die Republik Serbien beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Serbien zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE der Republik Serbien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Serbien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Serbien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union grundsätzlich die Republik Serbien von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Serbien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Serbien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Serbien unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der Republik Serbien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Jene Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die Republik Serbien sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(2)   Das von der Republik Serbien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die Republik Serbien unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Republik Serbien hat bei der laufenden Durchführung der Operation die gleichen Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit der Republik Serbien jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Serbien ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung des serbischen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Serbien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter („SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem serbischen Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Republik Serbien alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Serbien, sobald ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Die Republik Serbien beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Serbien zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Republik Serbien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Serbien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Absatz 2 Buchstabe b verwendet und stellt die Republik Serbien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der Republik Serbien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union grundsätzlich die Republik Serbien von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Serbien einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Serbien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2008/975/GASP vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Serbien schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Durchführungsvereinbarungen

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Republik Serbien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Belgrad am achten Juni zweitausendelf in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Republik Serbien


(1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Serbien teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Serbien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Serbien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor,

oder auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die der Republik Serbien gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Serbien bei der Nutzung dieser Mittel vor.“.

Text für die Republik Serbien:

„Die Republik Serbien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU bestrebt, soweit ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Serbien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel vor.“.


VERORDNUNGEN

23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 602/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus einer Schraube mit einer Unterlegscheibe, einer Spreizankerhülse und einer Mutter, alle Teile aus rostfreiem Stahl.

Die Schraube hat einen sechseckigen Kopf, ist 55 mm lang, hat ein Gewinde über die gesamte Länge und verfügt über eine Zugfestigkeit von 490 MPa.

Die Ankerhülse ist 42 mm lang und hat ohne Spreizung einen äußeren Durchmesser von 10 mm. Sie verfügt nicht über ein Gewinde.

Die Ware wird zum Befestigen von Gegenständen auf hartem Untergrund, wie z. B. einer Betonmauer, verwen-det, indem zuerst die Ankerhülse mit der Mutter in ein Bohrloch eingeführt und anschließend die Schraube einge-fügt und festgeschraubt wird. Beim Festschrauben der Schraube wird die Mutter in Richtung Schraubenkopf geschraubt, was zur Spreizung der Ankerhülse führt, so dass der Gegen-stand fest auf dem harten Untergrund befestigt wird.

7318 19 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Aus-legung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318 und 7318 19 00 .

Die Ware ist keine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vor-schrift 3 b, weil die einzelnen Bestand-teile zusammen ein Einzelerzeugnis bilden, eine Ankerschraube. Daher ist die Einreihung nach dem Bestandteil, der den Charakter der Ware bestimmt, ausgeschlossen.

Die Einreihung in die Unterposition 7318 15 als Schraube, auch mit dazu-gehörenden Muttern und Unterleg-scheiben, ist ausgeschlossen, weil die Ankerhülse sich von anderen Waren wie Muttern oder Unterlegscheiben unterscheidet.

Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware in den KN-Code 7318 19 00 unter andere Waren mit Gewinde einzureihen.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 603/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, die eigens dazu bestimmt ist, in das Signalgerät eines bestimmten Modells eines Kraftfahrzeugs eingebaut zu werden.

Die Ware besteht aus zwei miteinander verbundenen Baugruppen gedruckter Schaltungen, wobei jede Baugruppe passive Elemente (Kondensatoren und Widerstände) und aktive Elemente (Dioden, Leuchtdioden (LEDs), Transistoren und integrierte Schaltkreise) enthält. Eine Baugruppe ist mit einer Schnittstelle für den Anschluss an das Beleuchtungssystem des Kraftfahrzeugs versehen.

Die LEDs bewirken die Signale.

 (*1) Siehe Abbildung.

8512 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8512 , 8512 90 und 8512 90 90 .

Da die Ware aus Baugruppen gedruckter Schaltungen (siehe die KN-Erläuterungen zu der Unterposition 8443 99 10 , die zusammengesetzte elektronische Schaltungen umfasst) besteht, erfüllt sie nicht die Bedingungen für Halbleiterbauelemente und elektronische integrierte Schaltungen (siehe Anmerkung 8 zu Kapitel 85). Daher ist die Einreihung in die Positionen 8541 und 8542 ausgeschlossen.

Da die Ware nicht vollständig ist, sondern eigens dazu bestimmt ist, zusammen mit anderen Bestandteilen wie den Linsen, in der Signalanlage eines Kraftfahrzeugs verwendet zu werden, ist die Einreihung in den KN-Code 8512 20 00 ausgeschlossen.

Daher ist die Ware als Bestandteil eines elektrischen Beleuchtungs- oder Signalgeräts von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art in den KN-Code 8512 90 90 einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


23.6.2011   

DE

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L 163/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 604/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein zylindrischer Behälter aus Stahl, mit einer Länge von etwa 30 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm (sog. Airbag-Gasgenerator).

Das Gerät besteht aus elektrischen Kontaktstiften, einer Zündvorrichtung, einem Behältnis mit einem pyrotechnischen Treibmittel, einem Behältnis mit einem Gemisch aus Gasen, Filtern und einer Auslassdüse.

Das Gasgemisch besteht aus Stickstoffoxid, Argon und Helium.

Wenn ein elektrisches Signal des Kfz-Sensorsystems die Zündvorrichtung aktiviert, wird eine Reaktion ausgelöst, bei der das pyrotechnische Treibmittel entzündet wird, so dass die Gase erhitzt werden, wobei ein hoher Druck erzeugt wird. Danach werden die Gase durch die Düse gepresst und füllen den Airbag.

Das Gerät ist dazu bestimmt, in das Sicherheitsairbagsystem eines Kraftfahrzeugs eingebaut zu werden.

8708 95 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708 , 8708 95 und 8708 95 99 .

Das Gerät hat die Funktion, den Airbagbeutel mit Gasen zu füllen, nicht aber, pyrotechnische Reaktionen im Sinne von Kapitel 36 auszulösen. Daher ist die Einreihung in die Position 3604 ausgeschlossen.

„Generatorgaserzeuger” sind Waren, die Brenngase aus Koks, Anthrazit oder anderen kohlehaltigen Stoffen erzeugen. Das Verfahren der Gaserzeugung als Ergebnis schneller chemischer Reaktionen (Explosionen) pyrotechnischer Stoffe unterliegt nicht der Position 8405 . Daher ist die Einreihung des Airbag-Gasgenerators in die Position 8405 ausgeschlossen. (Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 8405 , A), B).

Da das Gerät Teil eines Sicherheits-Airbags mit Aufblasvorrichtung ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8708 (O)), ist es in den KN-Code 8708 95 99 einzureihen.

2.

Ein zylindrischer Behälter aus Stahl, mit einer Länge von etwa 21 cm und einem Durchmesser von etwa 5 cm (sog. Airbag-Gasgenerator).

Das Gerät besteht aus elektrischen Kontaktstiften, einer Zündvorrichtung, einem Behältnis mit einem pyrotechnischen Treibmittel, einer Expansionskammer, Filtern und einer Auslassdüse.

Wenn ein elektrisches Signal des Kfz-Sensorsystems die Zündvorrichtung aktiviert, wird eine Reaktion ausgelöst, bei der das pyrotechnische Treibmittel entzündet wird, so dass die Expansionskammer mit Gasen gefüllt wird, wobei hoher Druck erzeugt wird. Danach werden die Gase durch die Düse gepresst und füllen den Airbag.

Das Gerät ist dazu bestimmt, in ein Sicherheitsairbagsystem eines Kraftfahrzeugs eingebaut zu werden.

8708 95 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708 , 8708 95 und 8708 95 99 .

Das Gerät hat die Funktion, den Airbagbeutel mit Gasen zu füllen, nicht aber, pyrotechnische Reaktionen im Sinne von Kapitel 36 auszulösen. Daher ist die Einreihung in die Position 3604 ausgeschlossen.

„Generatorgaserzeuger” sind Waren, die Brenngase aus Koks, Anthrazit oder anderen kohlehaltigen Stoffen erzeugen. Das Verfahren der Gaserzeugung als Ergebnis schneller chemischer Reaktionen (Explosionen) pyrotechnischer Stoffe unterliegt nicht der Position 8405 . Daher ist die Einreihung der „Aufblasvorrichtung” in Position 8405 ausgeschlossen. (Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 8405 , A), B).

Da das Gerät Teil eines Sicherheits-Airbags mit Aufblasvorrichtung ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8708 (O)), ist es in den KN-Code 8708 95 99 einzureihen.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

16/T&Q

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

COD/N3M

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO 3M

Zeitpunkt

24.5.2011


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

über ein Fangverbot für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

17/T&Q

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/N3LN

Art

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3LN

Zeitpunkt

24.5.2011


23.6.2011   

DE

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L 163/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 607/2011 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

57,8

MK

54,8

TR

55,0

ZZ

55,9

0707 00 05

TR

95,0

ZZ

95,0

0709 90 70

TR

117,7

ZZ

117,7

0805 50 10

AR

75,4

BR

40,6

TR

65,0

UY

65,6

ZA

85,9

ZZ

66,5

0808 10 80

AR

123,2

BR

76,1

CL

90,5

CN

95,4

NZ

142,3

UY

58,7

ZA

93,4

ZZ

97,1

0809 10 00

TR

283,9

ZZ

283,9

0809 20 95

TR

366,8

XS

382,4

ZZ

374,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


23.6.2011   

DE

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L 163/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 608/2011 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2011

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 1. bis 10. Juni 2011 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3) genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den vom 1. bis 10. Juni 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I Teile A, F, H, I und J der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.


ANHANG

I.A

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

09.4599

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

09.4595

10,484082  %

09.4596

100  %

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

48,007681  %

I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4179

100  %

I.I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4205

100  %

09.4206

100  %

I.J

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4210

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 609/2011 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2011

zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4318 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 42/2011 der Kommission vom 19. Januar 2011 zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente (3) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ab dem 20. Januar 2011 ausgesetzt.

(2)

Nach Mitteilung der nicht oder nur teilweise ausgeschöpften Lizenzen standen wieder Mengen für die genannte laufende Nummer zur Verfügung. Die Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EU) Nr. 42/2011 vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4318 ab dem 20. Januar 2011 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(3)   ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 10.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 610/2011 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2011

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91  (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4003, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 28,953811 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.


BESCHLÜSSE

23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Juni 2011

über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen

(2011/362/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 74/295/Euratom (1) hat der Rat die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (im Folgenden „HKG“) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen errichtet.

(2)

Zweck der HKG war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk mit einer Leistung von rund 300 MWe zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

(3)

Nachdem das Kernkraftwerk 1987 und 1988 in Betrieb war, wurde es am 1. September 1989 infolge technischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten endgültig abgeschaltet.

(4)

Seit 1. September 1989 bestand der Zweck der HKG darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

(5)

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 92/547/Euratom vom 16. November 1992 zur Fortführung des gemeinsamen Unternehmens „Kernkraftwerk Lingen GmbH“ (2) anerkannt, dass diese Programme in der Gemeinschaft keine Entsprechung haben, dass ihre Durchführung wichtig ist und dass sie für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft nützlich sind.

(6)

Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, beantragte die HKG die Verlängerung ihres Status als gemeinsames Unternehmen ab dem 1. Januar 1999.

(7)

Mit der Entscheidung 2002/355/Euratom (3) verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis 31. Dezember 2009, damit die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage ist, ihre Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen.

(8)

Der Verlängerungszeitraum entsprach der Dauer der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und ihren Gesellschaftern vereinbarten Finanzierungsregelung für die HKG.

(9)

Mit Schreiben vom 26. April 2010 beantragte die HKG, eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen um weitere 25 Jahre um ihre Ziele zu erreichen.

(10)

Durch die Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen dürfte die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage sein, die Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen.

(11)

Die Finanzierungsregelung für die HKG, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern vereinbart wurde, gilt jedoch nur für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2017.

(12)

Daher sollte der Status der HKG als gemeinsames Unternehmen um denselben Zeitraum verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird um acht Jahre ab 1. Januar 2010 verlängert.

(2)   Der Zweck der HKG besteht darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die HKG gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CZOMBA S.


(1)   ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7.

(2)   ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 9.

(3)   ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 53.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2011/363/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, deren Eingang bei der Kommission am 4. November 2009, am 2. Juli 2010, am 26. Juli 2010 und am 20. Dezember 2010 registriert wurde, beantragte Rumänien die Ermächtigung, zwei Jahre lang abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG den Empfänger von Lieferungen bestimmter Getreidesorten und Ölsaaten als Steuerschuldner zu bestimmen, und erklärte, keine Verlängerung dieser Ermächtigung zu beantragen.

(2)

Die Kommission leitete den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 15. März 2011 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 22. März 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(3)

Rumänien hat festgestellt, dass es im Bereich des Handels mit bestimmten nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Getreide und mit Ölsaaten zu Steuerbetrug kommt. So führen einige Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere wenn sie die Erzeugnisse ohne MwSt.-Vorbelastung erworben haben, nach deren Lieferung an andere Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus ab. Dagegen sind ihre Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben.

(4)

Die Bestimmung des steuerpflichtigen Empfängers von Lieferungen zum Mehrwertsteuerschuldner anstelle des Lieferers wäre eine befristete Dringlichkeitsmaßnahme, durch die dieser Art von Betrug ein Ende bereitet würde. Durch die Anwendung einer solchen Sondermaßnahme während eines Zeitraums von zwei Jahren dürfte Rumänien Zeit genug haben, um im Agrarbereich endgültige Maßnahmen einzuführen, die mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar sind, so dass diese Art von Betrug bekämpft und verhindert wird.

(5)

Damit der Betrug nicht auf die Stufe der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Lebensmitteln oder Industrieprodukten oder auf andere Erzeugnisse verlagert wird, muss Rumänien jedoch gleichzeitig für die betreffenden Steuerpflichtigen geeignete Maßnahmen im Bereich der Steuererklärung und Steuerkontrolle einführen und die Kommission darüber unterrichten.

(6)

Damit diese Sondermaßnahme nur auf unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet wird und den betreffenden Steuerpflichtigen keine unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten entstehen oder ihre Rechtssicherheit beeinträchtigt wird, sollte zur Bezeichnung der von dieser Sondermaßnahme erfassten Waren die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) verwendet werden.

(7)

Diese Sondermaßnahme ist gerechtfertigt und im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele angemessen. Sie ist befristet und betrifft nur einige genau bezeichnete Waren, die auf der betreffenden Stufe normalerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt sind und Gegenstand von Steuerbetrug waren, der zu erheblichen Steuerausfällen geführt hat. Angesichts des Umfangs dieser Einnahmenausfälle sollte die Maßnahme so schnell wie möglich erlassen werden.

(8)

Die Sondermaßnahme verändert nicht den Gesamtbetrag der von Rumänien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bei der Lieferung der folgenden Waren, die in der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannt sind, den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

KN-Code

Erzeugnis

1001 10 00

Hartweizen

1001 90 10

Spelz zur Aussaat

ex 1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

ex 1001 90 99

anderer Spelz und Weichweizen, nicht zur Aussaat

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste

1005

Mais

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1212 91

Zuckerrüben

Artikel 2

Die Ermächtigung nach Artikel 1 hängt davon ab, dass Rumänien hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die die Waren liefern, auf die sich diese Ermächtigung bezieht, Erklärungspflichten und angemessene und wirksame Kontrollmaßnahmen einführt.

Rumänien unterrichtet die Kommission über die Einführung der in Absatz 1 genannten Pflichten und Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifizierung in Kraft.

Er gilt vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

über die staatliche Beihilfe C 26/09 (ex N 289/09), die Lettland zur Umstrukturierung von AS Parex Banka durchzuführen beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6202)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/364/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 10. November 2008 meldete Lettland zur Förderung der Stabilität des Finanzsystems ein Maßnahmenbündel zugunsten von AS Parex Banka (im Folgenden „Parex Banka“) bei der Kommission an, das am 24. November 2008 auf der Grundlage der Verpflichtung Lettlands, innerhalb von sechs Monaten einen Umstrukturierungsplan für Parex Banka vorzulegen, genehmigt wurde (2) (im Folgenden „erste Rettungsentscheidung“). Am 26. Januar 2009 teilte Lettland der Kommission mehrere Änderungen an den staatlichen Maßnahmen zur Stützung von Parex Banka mit. Diese Änderungen wurden am 11. Februar 2009 genehmigt (3) (im Folgenden „zweite Rettungsentscheidung“). Am 29. März 2009 teilte Lettland der Kommission mit, dass weitere Änderungen an der Rekapitalisierungsmaßnahme erforderlich seien. Diese Änderungen wurden am 11. Mai 2009 genehmigt (4) (im Folgenden „dritte Rettungsentscheidung“).

(2)

Am 11. Mai 2009 meldete Lettland einen Umstrukturierungsplan für Parex Banka an. Am 5. Juni 2009 wurde Lettland ein Auskunftsersuchen übermittelt. Am 15. Juni 2009 fand ein Treffen zwischen den lettischen Behörden und der Kommission statt. Lettland beantwortete das Auskunftsersuchen teilweise mit Schreiben vom 7. Juli 2009.

(3)

Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 setzte die Kommission Lettland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (5) (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“).

(4)

Mit der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Oktober 2009 veröffentlichten Eröffnungsentscheidung wurden alle Beteiligten aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung zu den vorgeschlagenen Umstrukturierungsbeihilfen Stellung zu nehmen. Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten bei der Kommission eingegangen. Nach Ablauf der vorgegebenen Frist erhielt die Kommission jedoch zwei Schreiben der ehemaligen Mehrheitsaktionäre von Parex Banka, Valerij Kargin und Viktor Krasowizki (im Folgenden „ehemalige Mehrheitsaktionäre“), mit Datum vom 15. Juni und 13. Juli 2010. Ferner gingen Schreiben von Abgeordneten des lettischen Parlaments vom 22. Juni und 1. Juli 2010 bei der Kommission ein.

(5)

Mit Schreiben vom 12. August 2009 beantragte Lettland eine Verlängerung der in der Eröffnungsentscheidung gesetzten Frist für die Einreichung zusätzlicher Informationen bis zum 15. Oktober 2009. Am 4. September 2009 legte Lettland als Reaktion auf die Eröffnungsentscheidung einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan für Parex Banka sowie zusätzliche Informationen vor. Der überarbeitete Umstrukturierungsplan wurde am 22. September 2009 erneut geändert, und am selben Tag wurden weitere Informationen übermittelt. Am 11. und 17. September 2009 fanden Treffen zwischen Vertretern Lettlands und der Kommission statt.

(6)

Am 11. September, 6. und 26. Oktober, 9. und 23. Dezember 2009, 19. Februar und 2. März 2010 legte Lettland weitere Informationen und Präzisierungen vor.

(7)

Am 12. und 26. Oktober 2009 legte Lettland Angaben zu einer etwaigen Änderung der Umstrukturierungsstrategie für Parex Banka vor. Am 22. März 2010 fand ein Treffen zwischen Vertretern Lettlands und der Kommission statt. Mit Schreiben vom 31. März 2010 übermittelte Lettland eine Neufassung des Umstrukturierungsplans für Parex Banka mit Datum vom 31. März 2010, der am 14. Mai, 9., 12., 17. und 21. Juni 2010 um weitere Angaben ergänzt wurde.

(8)

Am 10. Mai 2010 forderte die Kommission weitere Informationen an. Lettland antwortete mit Schreiben vom 7. Juli 2010. Lettland legte mit diesem Schreiben auch eine geänderte Fassung des Umstrukturierungsplans vom 31. März 2010 vor. Der Umstrukturierungsplan wurde im Folgenden am 18. und 27. August 2010 erneut geändert (im Folgenden „endgültiger Umstrukturierungsplan“).

(9)

Lettland legte mit Schreiben vom 2., 18. und 27. August sowie vom 2. September 2010 weitere Präzisierungen zu den einzugehenden Verpflichtungen vor. Am 3. September 2010 ging bei der Kommission die endgültige Aufstellung der Verpflichtungen ein.

(10)

Am 2. September 2010 erklärte Lettland gegenüber der Kommission, ausnahmsweise mit dem Erlass des Beschlusses in englischer Sprache einverstanden zu sein.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN UND SEINE SCHWIERIGKEITEN

(11)

Parex Banka war mit einer Bilanzsumme von 3,4 Mrd. LVL (4,9 Mrd. EUR) zum 31. Dezember 2008 die zweitgrößte Bank Lettlands. Ende des Jahres 2007 — vor der Krise — verfügte die Bank mit 18 % über den größten Anteil einer Bank am lettischen Kapitaleinlagenmarkt und mit 12 % über den drittgrößten Anteil am lettischen Kreditmarkt (6). Folglich wurde sie von Lettland als systemrelevant angesehen.

(12)

Parex Banka bot eine breite Palette von Bankprodukten im Direktvertrieb und über spezialisierte Tochtergesellschaften an; zu den Tätigkeitsfeldern gehörten das Kredit-, das Zahlungskarten-, das Leasing-, das Vermögensverwaltungs- und das Effektengeschäft. Neben dem Bankgeschäft in Lettland verfügte Parex Banka über Tochterbanken in Litauen und der Schweiz (AP Anlage & Privatbank AG) sowie über Zweigniederlassungen in Estland, Schweden und Deutschland, eine Vermögensverwaltung für alle baltischen Staaten und mehrere Leasing-Firmen in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (im Folgenden „GUS“).

(13)

Parex Banka wurde 1992 gegründet und befand sich bis zum Zeitpunkt des staatlichen Eingreifens mehrheitlich (zu 84,83 %) im Eigentum zweier privater Großaktionäre. Als die Bank in Schwierigkeiten geriet, wurde sie durch Erwerb aller Aktien von den ehemaligen Mehrheitsaktionären zum symbolischen Gesamtpreis von 2 LVL (etwa 3 EUR) teilverstaatlicht (7). Im April 2009 vereinbarte die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „EBWE“) einen Aktienkauf, in dessen Rahmen die EBWE 25 % des Stammkapitals von Parex Banka zuzüglich einer Aktie erwerben sollte (8).

(14)

Obgleich Parex Banka von jeher ein rentabel arbeitendes Institut mit umfassender Bankenkonzession in Lettland war, legte das Management der Bank angesichts starker Konkurrenz durch spezialisiertere Tochtergesellschaften ausländischer Banken eine nicht angemessene Geschäftsstrategie fest und traf einige hochriskante Entscheidungen. So weitete Parex Banka ihre Tätigkeit auf den Märkten in der GUS immer weiter aus und stützte sich dabei übermäßig auf umfangreiche, kurzfristige Einlagen Gebietsfremder. Die Finanzkrise traf die Emerging Markets einschließlich der GUS-Staaten schwer und Gerüchte wurden laut, dass Parex Banka nicht in der Lage sein würde, im Februar 2009 fällig werdende Konsortialkredite zu refinanzieren. All diese Vorkommnisse führten gemeinsam zum Vertrauensverlust der Einleger, besonders gebietsfremder Kunden, und lösten einen Einlagenabzug (Bank-Run) aus. Der Mittelabfluss erreichte seinen Höhepunkt bei täglich 100 Mio. EUR und konnte durch die Teilverstaatlichung der Bank nicht gestoppt werden. Im Ergebnis bewirkte er einen Einlagenrückgang um 36 % im Vergleich zum Jahresende 2007 und damit eine schwere Liquiditätskrise. Um einem weiteren Abzug von Einlagen vorzubeugen, führte die lettische Aufsichtsbehörde („Finanšu un kapitāla tirgus komisija“, englisch „Finance and Capital Markets Commission“) entsprechende Beschränkungen ein.

(15)

2008 beliefen sich die konsolidierten Verluste auf 131 Mio. LVL (185 Mio. EUR), im Gegensatz zu dem 2007 erwirtschafteten Gewinn von 40 Mio. LVL (58 Mio. EUR). Das Eigenkapital war Ende 2008 mit 77 Mio. LVL insgesamt um 65 % geringer als im Vorjahr, was in erster Linie auf höhere Rückstellungen für Kreditausfälle und Verluste im Effektenportfolio zurückzuführen ist. Der Eigenkapitalkoeffizient (CAR) lag bei nur 4,1 %, für Parex Banka selbst und bei 3,1 % für den Konzern (9). Somit war Parex Banka nicht länger in der Lage, die aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen zu erfüllen.

2.2.   DIE BEREITS GENEHMIGTEN MAßNAHMEN

(16)

Parex Banka beantragte Anfang November 2008 staatliche Unterstützung. Im Anschluss an die Verstaatlichung beschloss Lettland die Umsetzung von Rettungsmaßnahmen zur vorläufigen Stabilisierung der Bank. Insgesamt genehmigte die Europäische Kommission folgende Beihilfen vorläufig als Rettungsbeihilfen: i) eine Liquiditätsfazilität in Höhe von bis zu 1,5 Mrd. LVL, ii) staatliche Garantien für bestehende Konsortialkredite im Umfang von 775 Mio. EUR und neue Darlehen zur Refinanzierung eines Konsortialkredits im Umfang von 275 Mio. EUR sowie iii) Rekapitalisierungsmaßnahmen, die es Parex Banka erlauben, während der Rettungsphase einen Eigenkapitalkoeffizienten von 11 % zu erreichen (10).

2.3.   DIE UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE

2.3.1.   DER URSPRÜNGLICHE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(17)

Lettland legte im Zuge der ersten Rekapitalisierungsmaßnahmen am 11. Mai 2009 einen Umstrukturierungsplan für Parex Banka vor (im Folgenden „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“), der in Abschnitt 2.4 der Eröffnungsentscheidung ausführlich beschrieben wurde.

(18)

Der Plan umfasste eine vorläufige Analyse der Geschäftstätigkeit von Parex Banka, der vorgesehenen Umstrukturierungsbeihilfen, der künftigen Geschäftsstrategie der Bank und der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität.

(19)

Der Plan erstreckte sich auf einen Zeitraum von 2009 bis 2013. Die Segmente Geschäftskunden, Privatkunden und Vermögensverwaltung (11) wurden darin als künftiges Kerngeschäft von Parex Banka angesehen. Dem Plan zufolge sollte Parex Banka mittels Umsetzung einer neuen Strategie zu einer führenden Bank in den baltischen Staaten werden. Alle „nichtbaltischen“ Geschäftstätigkeiten sollten nicht zum Kerngeschäft gehören. Der Plan schloss jedoch ihre kurz- bis mittelfristige Veräußerung aus.

(20)

Im Rahmen der vorgesehenen Geschäftsstrategie sollten attraktive Zinssätze angeboten und eine aggressive Marketingstrategie verfolgt werden, um Parex Banka wachsen zu lassen und die abgezogenen Einlagen zurückzugewinnen. Dem Plan lag die Annahme zugrunde, dass Parex Banka auch nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums von staatlichen Liquiditätsmaßnahmen abhängig bleiben würde.

2.3.2.   DER ÜBERARBEITETE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(21)

Am 4. September 2009 legte Lettland einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vor, der am 22. September 2009 erneut geändert wurde. Mit diesem Plan sollten Bedenken ausgeräumt werden, die die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung geäußert hatte.

(22)

Die überarbeitete Geschäftsstrategie für Parex Banka beruhte ebenfalls auf dem Aufbau einer starken Präsenz in den baltischen Staaten in den Segmenten Geschäftskunden, Privatkunden und Vermögensverwaltung. Dem überarbeiteten Plan zufolge wäre Parex Banka in der Lage, alle staatlichen Liquiditätsmaßnahmen spätestens zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zurückzuzahlen.

(23)

Im Gegensatz zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan sah der überarbeitete Plan jedoch eine Verringerung der Bilanzsumme von Parex Banka durch eine stärkere Beschränkung auf Kernsegmente vor. So sollte insbesondere das Gesamtvolumen der von Parex Banka vergebenen Kredite abnehmen.

(24)

Darüber hinaus sah der Plan die Möglichkeit vor, Tätigkeiten abzustoßen, die nicht zum Kerngeschäft gehören. Als diese Strategieänderung später von Lettland unterstützt wurde, machte dies die Anpassung des Umstrukturierungsplans erforderlich.

2.3.3.   DER ENDGÜLTIGE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(25)

Dem endgültigen Umstrukturierungsplan zufolge besteht das oberste strategische Ziel in der Rückverwandlung der Bank in ein Privatunternehmen durch Verkauf an einen strategischen Investor und Beendigung der staatlichen Finanzierungsmaßnahmen ohne Gefährdung der langfristigen Rentabilität der Bank. Lettland konnte bereits die EBWE als starken und angesehenen externen Investor mit ausreichenden Finanzmitteln und langfristiger Beteiligungsstrategie gewinnen (vgl. Erwägungsgrund 13).

(26)

Der endgültige Umstrukturierungsplan geht von der Aufspaltung der Vermögenswerte von Parex Banka in eine neu zu gründende Bank unter dem Namen AS Citadele Banka (im Folgenden „Citadele Banka“) als sogenannter „Good Bank“ mit Ausrichtung auf das herkömmliche Bankgeschäft und in eine sogenannte „Bad Bank“ unter dem Namen Parex Banka […] (*1) aus.

Aufspaltung der Vermögenswerte

(27)

Zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wird die Kernbank von nicht zum Kerngeschäft gehörenden und uneinbringlichen Vermögenswerten getrennt. Die vorgeschlagene Umstrukturierung beruht auf der Gründung einer „Good Bank“ aus den „guten“ Elementen, die über eine starke Kapitaldecke verfügt, der lettischen Aufsichtsbehörde untersteht und sich auf das Geschäft in den baltischen Staaten konzentriert. Alle Kernvermögenswerte und einige andere Vermögenswerte (insbesondere werthaltige Kredite in den GUS-Staaten) werden von Parex Banka auf die neu gegründete Bank übertragen. Nicht zum Kernvermögen gehörende oder uneinbringliche Vermögenswerte (Kredite, Wertpapiere, zwangsübernommene Immobilien) verbleiben bei Parex Banka, […].

(28)

Schaubild 1 zeigt die Struktur von Citadele Banka und Parex Banka nach der Aufspaltung.

Schaubild 1

Beteiligungsstruktur nach der Aufspaltung

Image 2

Staat

EBWE

Minderheitsbeteiligungen

Staat

EBWE

Citadele Banka

Parex

(29)

Lettland hat die Aufspaltung bereits eingeleitet. Die neue Bank Citadele Banka wurde am 30. Juni 2010 eingetragen und der überwiegende Teil der Vermögenswerte dann zum 1. August 2010 übertragen (12). Grundsätzlich dürfte die vollständige betriebliche Trennung von Citadele Banka und Parex Banka 12 Monate nach der Übertragung abgeschlossen sein.

(30)

Folgende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden von Parex Banka auf Citadele Banka übertragen:

werthaltige Kredite im Baltikum ([zwischen 300 und 800] Mio. LVL);

werthaltige Kredite in den GUS-Staaten ([zwischen 50 und 350] Mio. LVL);

Zweigniederlassungen in Schweden und Deutschland;

Einlagen im Rahmen des Vermögensverwaltungsgeschäfts.

(31)

Folgende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verbleiben bei Parex Banka:

notleidende Kredite im Baltikum ([zwischen 200 und 800] Mio. LVL) (13);

Kredite an Altaktionäre ([…] Mio. LVL);

Leasing-Tochtergesellschaften in den GUS-Staaten;

notleidende Kredite in den GUS-Staaten ([zwischen 50 und 350] Mio. LVL).

(32)

Schaubild 2 zeigt die auf Citadele Banka übertragenen und die bei Parex Banka verbleibenden Vermögenswerte sowie die Verringerung der Bilanzsumme im Vergleich zu der Zeitz vor der Krise (Schätzungen im endgültigen Umstrukturierungsplan, geändert am 27. August 2010):

Schaubild 2

Aufteilung der Vermögenswerte zwischen Citadele Banka und Parex Banka

(in Tausend LVL)

 

Parex Banka — 2008

Parex Banka — 2009

Parex Banka — 31.7.2010 (14)

Citadele Banka

Parex Banka nach Aufspaltung (15)

Aktiva

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken

79 154

136 769

131 693

119 783

30 876

Forderungen an Kreditinstitute

228 752

189 321

227 741

245 069

5 583

Ausleihungen

1 744 871

1 429 466

1 355 831

748 457

627 471

Wertpapiere

941 293

405 800

356 439

224 735

130 936

Anteile an Tochtergesellschaften

51 442

72 725

81 691

5 530

51 962

Sonstige

323 797

220 097

75 584

45 604

52 747

Insgesamt

3 369 309

2 484 501

2 228 978

1 389 179

899 576

Passiva und Eigenkapital

Lettische Zentralbank

587 183

140 449

Kreditinstitute

129 584

50 865

27 295

41 571

51 703

Konsortial

544 673

381 271

163 402

163 402

Staatskasse

676 398

622 048

692 454

131 000

458 454

Kundeneinlagen

1 225 488

911 318

1 006 202

928 686

75 314

Eurobonds

88 712

87 489

113 136

109 244

Nachrangig (Altaktionäre)

52 848

52 857

52 863

52 878

Nachrangig (Staat)

37 338

37 338

50 270

Nachrangig (EBWE)

12 932

12 932

Sonstige

35 556

31 458

34 754

30 280

21 522

Verbindlichkeiten insgesamt

3 340 442

2 328 025

2 140 376

1 291 051

823 274

Eigenkapital

28 867

156 476

88 602

98 127  (16)

76 302

Insgesamt

3 369 309

2 484 501

2 228 978

1 389 179

899 576

Aufspaltungsverhältnis, einschl. Übertragung von Anteilen an litauischer Tochtergesellschaft, AP Anlage & Privatbank AG und Einlagen der deutschen Zweigniederlassung (17)

 

 

 

64  %

36  %

Entspricht anteilsmäßig an Parex Banka — 2008

 

 

 

44  %

 

Citadele Banka

Strategie

(33)

Die von Citadele Banka verfolgte Strategie zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität beruht auf dem Aufbau einer starken Präsenz im Baltikum, insbesondere in Lettland in allen drei Hauptgeschäftsbereichen: Geschäftskunden, Privatkunden und Vermögensverwaltung (18). Der Vermögensverwaltungsbereich bleibt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Citadele Banka spätestens am […] verkauft wird, als Kerngeschäftsbereich erhalten. Kommt der Verkauf nicht zustande, wird der Vermögensverwaltungsbereich bis zum selben Datum getrennt veräußert.

(34)

Citadele Banka vergibt keine Kredite in den GUS-Staaten, und die werthaltigen GUS-Kredite werden entsprechend als nicht zum Kerngeschäft gehörend eingestuft. In diesem Segment werden keine neuen Kredite vergeben und das bestehende Portfolio wird spätestens am […] veräußert.

(35)

Die Präsenz von Parex Banka war in Litauen und Estland deutlich geringer als in Lettland. Citadele Banka beabsichtigt, auf diesen Märkten auch in Zukunft in begrenztem Umfang präsent zu sein.

(36)

Lettland erläuterte im Hinblick auf die beiden im Einlagegeschäft tätigen Tochtergesellschaften in Schweden und Deutschland, die auf Citadele Banka übergehen, dass ein bedeutender Teil der aus den baltischen Staaten stammenden Einlagen durch den Bank-Run abgezogen wurde. Im Rahmen des derzeitigen makroökonomischen Umfelds in Lettland sei es schwierig, externe Finanzmittel anzuziehen. Die Gesamteinlagen der Einwohner baltischer Staaten liegen deutlich unter dem Volumen der an sie ausgereichten Kredite, während die wichtigsten Wettbewerber von Parex Banka Finanzmittel von ihren in anderen Ländern (mehrheitlich Schweden) ansässigen Muttergesellschaften erhalten. Citadele Banka muss daher im Ausland (Schweden und Deutschland) eine Quelle für Finanzmittel beibehalten.

Maßnahmen gegen zentrale Schwachstellen

(37)

Citadele Banka beabsichtigt, gegen die Schwierigkeiten, die Parex Banka nur mit Hilfe staatlicher Unterstützung bewältigen konnte, und zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität folgende Maßnahmen zu ergreifen:

(38)

Änderungen an Managementstil und Unternehmensführung: Vor der Verstaatlichung wurden Entscheidungen von Parex Banka zentral von den Haupteigentümern der Bank getroffen. Citadele Banka wird sich nach der kürzlich beschlossenen verbesserten Unternehmungsführungsmethode richten. Die Bank wird eine Reihe von Verfahren in Vorstand und Aufsichtsrat einführen, die hohe Unternehmensführungsstandards gewährleisten sollen. Zu den wichtigen Unternehmensführungsgrundsätzen von Citadele Banka gehören: strikte Trennung zwischen Eigentum und Management; Gewährleistung der Rechte der Anteilseigner; Offenlegung und Transparenz; Zuständigkeiten und Struktur der Unternehmensführung; Förderung einer verantwortungsvollen Entscheidungsfindung nach ethischen Grundsätzen.

(39)

Verbessertes Risikomanagement: Das Management von Parex Banka hat das Risikomanagement und die Kontrollen innerhalb der Bank sowohl auf Unternehmens- als auch auf Betriebsebene in allen größeren Risikokategorien (Markt-, Kredit- und Betriebsrisiken) überarbeitet und verstärkt. Insbesondere im Bereich des Kreditrisikos sollen die Kontrollen innerhalb von Citadele Banka tiefgreifend umgestaltet werden, um von dem früheren System der Kreditgewährung gegen Sicherheiten und den inhärenten Bewertungsunsicherheiten, das von Parex Banka angewendet wurde, abzurücken und auf Cashflow-basierte Bewertungen der Schuldenbedienungskapazität des Schuldners umzustellen. Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensführung von Citadele Banka. Das Risikomanagement innerhalb der Bank untersteht der Kontrolle einer unabhängigen Abteilung. Ferner ist auch der Aufsichtsrat von Citadele Banka an der Aufsicht über das Risikomanagement beteiligt und wählt aus den eigenen Reihen einen Verantwortlichen für die Beaufsichtigung von Risikomanagement, Innenrevision und Compliance. Monatlich wird für den Aufsichtsrat ein Risikobericht erstellt, der u. a. aktuelle Daten zu Kreditrisiko und Compliance in der Bank umfasst.

(40)

Geringere Bilanzsumme und Ausrichtung auf Kernbereiche: Das Kerngeschäft von Citadele Banka soll in den baltischen Staaten liegen, und die Unternehmensführung wird das Ziel verfolgen, die Bank in dieser Region wieder rentabel werden zu lassen. Die werthaltigen Kredite in den GUS-Staaten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, werden auf Citadele Banka übertragen, jedoch spätestens am […] verkauft. Citadele Banka wird durch die erneute Ausrichtung auf das Kerngeschäft und eine deutliche Verringerung der Bilanzsumme nachhaltig rentabel arbeiten.

(41)

Stabilisierung der Liquiditätsposition: Citadele Banka strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, risikoarmen Finanzierungsmodells an, und zwar durch die Verringerung der Abhängigkeit vom Geld- bzw. Kapitalmarkt, Laufzeitenverlängerungen und Diversifizierung der Mittelquellen durch Steigerung des Anteils längerfristiger Kundeneinlagen an der Finanzierungsgrundlage von Citadele Banka. Die Einlagen bei Citadele Banka unterliegen keiner Abzugsbeschränkung der lettischen Aufsichtsbehörde.

(42)

Rückkehr zur Rentabilität im Kerngeschäft bis 2011: Citadele Banka strebt die Senkung des Verwaltungs- und Personalaufwands sowie anderer Verwaltungskosten an. Die Verwaltungskosten von Parex Banka sind bis 2009 bereits um 39 % bzw. 32 Mio. LVL gesenkt worden. Die Aufwand/Ertrag-Relation soll den Erwartungen zufolge weiter sinken und 2014 bei [zwischen 35 und 55] % liegen. Dieser Rückgang soll durch […] Einschnitte bei den Personalkosten sowie durch die Überarbeitung verschiedener Prozesse innerhalb von Citadele Banka erreicht werden. Um den Betriebsaufwand zu senken und finanzielle Stabilität zu erreichen, setzt Citadele Banka Maßnahmen zum Neuaufbau der Kostenstruktur durch optimale Ausrichtung des Niederlassungsnetzes, […] und andere Einsparungen fort, die Parex Banka bereits eingeleitet hatte. Die Kosteneinsparungen werden durch verschiedene Initiativen zur Einnahmensteigerung und die Ausrichtung auf qualitativ hochwertige Vermögensverwaltung zur Verbesserung der Eigenkapitalrendite (ROE) ergänzt.

Finanzielle Vorausschau

(43)

Nach der finanziellen Vorausschau im endgültigen Umstrukturierungsplan erwartet Citadele Banka im Base-Case-Szenario bereits für 2011 wieder einen Gewinn und für die Folgejahre bis 2015 eine stetige Ergebnisverbesserung. 2014 würde Citadele Banka eine Eigenkapitalrendite von [zwischen 18 und 28] % erreichen. Schaubild 3 zeigt die wichtigsten Finanzkennzahlen für Citadele Banka für die Jahre 2010 bis 2014. Die Auswirkungen der von der Unternehmensführung vorgenommenen Umstrukturierungsmaßnahmen zeigen sich in den wichtigsten Relationen, so in der Aufwand/Ertrags-Relation von [zwischen 35 und 55] % und der Eigenkapitalrendite von [zwischen 18 und 28] %. Im Jahr 2015 würde mit einer Relation von Eigenkapital/Gesamtaktiva von [zwischen 8 und 14] % eine solidere Kapitalstruktur erreicht.

Schaubild 3

Wichtigste Finanzkennzahlen für Citadele Banka im Base-Case-Szenario für die Jahre 2010 bis 2014

 

Aug.-Dez. 2010e

2011e

2012e

2013e

2014e

Kostenanalyse

Betriebsaufwand/Gesamtertrag

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[35-55] %

Wertminderungen/Nettoausleihungen

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[1-3] %

Erfolgsrechnung

Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag), in Mio. LVL

[Verlust]

[Gewinn]

[Gewinn]

[Gewinn]

[Gewinn]

Eigenkapitalrendite (ROE)

[—] %

[…] %

[…] %

[…] %

[18-28] %

Bilanz

Gesamtaktiva (Mio. LVL)

[…]

[…]

[…]

[…]

[1,400-1,650]

Einlagen/Gesamtaktiva

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

Ausleihungen/Kundeneinlagen

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[50-80] %

Eigenkapital/Gesamtaktiva

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[9-13] %

Eigenkapitalkoeffizient (CAR)

[10-14] %

[11-15] %

[12-16] %

[14-19] %

[16-20] %

(44)

In einem Worst-Case-Szenario wird erwartet, dass Citadele Banka 2013 in die Gewinnzone zurückkehrt und ihre Ergebnisse 2014 weiter verbessert. 2014 würde Citadele Banka eine Eigenkapitalrendite von [> 0] % erreichen (19). Dem Plan ist zu entnehmen, dass die Kapitalquoten für Citadele Banka und den Konzern (konsolidiert) im Worst-Case-Szenario deutlich über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen bleiben würden. Schaubild 4 zeigt die wichtigsten Finanzkennzahlen für Citadele Banka für die Jahre 2010 bis 2014 im Worst-Case-Szenario.

Schaubild 4

Wichtigste Finanzkennzahlen für Citadele Banka im Worst-Case-Szenario für die Jahre 2010 bis 2014

 

Aug.-Dez. 2010e

2011e

2012e

2013e

2014e

Kostenanalyse

Betriebsaufwand/Gesamtertrag

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[45-60] %

Erfolgsrechnung

Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag), in Mio. LVL

[Verlust]

[Verlust]

[Verlust]

[Gewinn]

[Gewinn]

Eigenkapitalrendite (ROE)

 

 

[…] %

[> 0] %

Bilanz

Ausleihungen/Kundeneinlagen

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[40-60] %

Eigenkapitalkoeffizient (CAR)

[> 8] %

[> 8] %

[> 8] %

[> 8] %

[> 8] %

(45)

Laut den Ergebnissen eines von der lettischen Zentralbank durchgeführten Stress-Tests für Citadele Banka (vgl. Schaubild 5) wäre zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen bis Ende 2015 kein zusätzliches Kapital erforderlich und der Eigenkapitalkoeffizient würde bei [> 8] % liegen.

Schaubild 5

Ergebnisse des Stress-Tests für Citadele Banka

Neue Bank

Basis-Szenario

Erforderliche zusätzliche Rückstellungen in Mio. LVL

Erforderliche zusätzliche Rückstellungen in Mio. LVL

Eigenkapitalkoeffizient (CAR) in %

2010

(…)

(…)

(…)

2011

(…)

(…)

(…)

2012

(…)

(…)

(…)

2013

(…)

(…)

(…)

2014

(…)

(…)

(…)

Parex Banka nach der Aufspaltung

(46)

Nach der Aufspaltung ist Parex Banka (einschließlich der Tochtergesellschaften) in […]. Die Bank wird all ihre Vermögenswerte im Zeitraum von 2010 bis 2017 verkaufen und abwickeln. Die Hauptaufgabe von Parex Banka besteht darin, während des für Zwecke der Vorausschau mit 8 Jahren angenommenen Zeitraums ihres Bestehens den höchstmöglichen Wert aus den ihr zugeteilten Vermögenswerten wiederzuerlangen. Parex Banka kann somit einen verlustreichen Sofortverkauf eines Portfolios oder auch die Sicherheitenverwertung unter Zeitdruck vermeiden. Die Bank wird sich auf die Abwicklung notleidender Kredite und bereits zwangsvollstreckte Immobilienwerte konzentrieren. Die Haupttätigkeiten von Parex Banka bestehen somit in der Einziehung von Vermögenswerten einschließlich ihrer anschließenden Verwaltung und des geordneten baldmöglichsten Verkaufs zu angemessenen Bedingungen.

(47)

Nach der Aufspaltung nehmen weder Parex Banka noch ihre Tochtergesellschaften neue wirtschaftliche Tätigkeiten auf, sofern dies nicht für die Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, also der Verwaltung und des Verkaufs übertragener Vermögenswerte, erforderlich ist. Insbesondere reicht Parex Banka keine neuen Kredite aus. Zulässig ist jedoch die Entflechtung bestimmter Vermögenswerte in separate Tochtergesellschaften zu Verwaltungszwecken (Verkaufszwecken).

(48)

Was die Finanzierung der Leasing-Gesellschaften in den GUS-Staaten angeht, wird Parex sich um eine Veräußerung bemühen. Wie bereits erwähnt, werden keine neuen Kredite ausgereicht, auch nicht im Rahmen von Leasing-Geschäften; sollten Käufer nicht gefunden werden können, sind die bestehenden Leasing-Portfolios bis zum […] vollständig abzuwickeln. Ein wesentlicher Teil der Leasing-Portfolios wird […].

(49)

Diese Maßnahmen sollen insgesamt dazu führen, dass liquide Mittel an Parex Banka fließen und diese mit der Rückzahlung der staatlichen Mittel beginnen kann. Auf der Grundlage der finanziellen Vorausschau wird der Staat das in die Bank investierte Kapital jedoch nicht zurückerlangen.

(50)

Der Umstrukturierungsplan sieht nur vor, dass Parex Banka die Mindestkapitalanforderungen während des Zeitraums bis […] erfüllt.

Sonstige Maßnahmen im Umstrukturierungsplan in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Bedenken und Lastenverteilung

(51)

Bei Parex Banka ist es zu einem stetigen Einlagenabzug gekommen. Das Einlagenvolumen der Bank ist daher nun wesentlich geringer als vor der Krise. Die Kreditvergabetätigkeit war durch fehlende Finanzmittel ebenfalls stark eingeschränkt. Die lettischen Behörden verpflichten sich, die Tätigkeiten von Citadele Banka in den Bereichen Kreditvergabe und Hereinnahme von Einlagen in den relevanten räumlichen Segmenten nach oben zu beschränken (vgl. Abschnitt 2.5). Durch die Beschränkung wird eine über [zwischen 9 und 13] % hinausgehende jährliche Zunahme der bereits verringerten Marktpräsenz ausgeschossen.

(52)

Im Umstrukturierungsplan ist vorgesehen, dass der Umfang der Geschäftstätigkeit von Citadele Banka geringer sein wird als der Umfang der Geschäftstätigkeit von Parex Banka vor der Krise. Insbesondere sollen bestimmte Vermögenswerte (die werthaltigen GUS-Kredite und das Vermögensverwaltungsgeschäft, sofern getrennt von Citadele Banka veräußert) abgestoßen werden. Ferner hat Lettland zugesagt, Citadele Banka spätestens zum 31. Dezember 2014 zu privatisieren.

(53)

Durch die Verstaatlichung haben die ehemaligen Mehrheitsaktionäre ihre Anteile an Parex Banka abgeben müssen (vgl. Erwägungsgrund 13). Infolge der anschließenden Rekapitalisierung von Parex Banka durch den Staat und die EBWE wurden die Anteile der Minderheitsaktionäre verwässert (früher 15,2 %, zum 7. Juli 2010 3,7 %).

2.4.   DIE UMSTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

(54)

Dem endgültigen Umstrukturierungsplan zufolge wird die gewährte Rettungsbeihilfe über den Umstrukturierungszeitraum verteilt und zwischen der neu gegründeten Bank Citadele Banka und Parex Banka aufgeteilt. Zusätzlich zu der bereits gewährten staatlichen Unterstützung sind weitere Beihilfen in begrenztem Umfang vorgesehen.

Liquidiätsspritze

(55)

Die vorgesehene Liquiditätsspritze in Form staatlicher Einlagen sowohl für Citadele Banka als auch für Parex Banka wird den vor der Aufspaltung als Höchstbetrag der Rettungsbeihilfe für Parex Banka in Form einer Liquiditätsspritze genehmigten Betrag von 1,5 Mrd. LVL nicht übersteigen (20). Im Base-Case- und im Worst-Case-Szenario dürfte die Rückzahlung staatlicher Einlagen bei Citadele Banka bis 2012 erfolgt sein. Im Best-Case-Szenario dürfte die Rückzahlung der staatlichen Einlagen 2011 abgeschlossen werden. Die staatlichen Einlagen bei Parex Banka werden weder im Base-Case- noch im Worst-Case-Szenario bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zurückgezahlt. Die offen bleibenden Beträge belaufen sich auf zwischen [0-100] Mio. LVL (Base-Case-Szenario) und [100-200] Mio. LVL (Worst-Case-Szenario). Die Rückzahlung kann im Falle eines Verkaufs von Begünstigten oder ihrer Vermögenswerte auch früher erfolgen. Die im jeweiligen Szenario ausstehenden Beträge zeigt das Schaubild 6.

Schaubild 6

Staatliche Liquiditätsmaßnahmen (ausstehende Beträge zum Jahresende)

Citadele Banka

Mio. LVL

 

1.8.10

31.12.10

31.12.11

31.12.12

31.12.13

31.12.14

Base-Case-Szenario

131

143

36

0

Best-Case-Szenario

131

143

Worst-Case-Szenario

131

143

36

0


Parex Banka

Mio. LVL

 

1.8.10

31.12.10

31.12.11

31.12.12

31.12.13

31.12.14

31.12.15

31.12.16

31.12.17

Base-Case-Szenario

[400-550]

[400-550]

[400-550]

[250-400]

[250-400]

[150-400]

[150-400]

[100-250]

[0-100]

Best-Case-Szenario

[400-550]

[400-550]

[400-550]

[250-400]

[250-400]

[150-400]

[150-400]

[100-250]

0

Worst-Case-Szenario

[400-550]

[400-550]

[400-550]

[250-400]

[250-400]

[150-400]

[150-400]

[100-250]

[100-200]

(56)

Das Entgelt für die Liquiditätshilfen wurde in der zweiten Rettungsentscheidung auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Zentralbank vom 20. Oktober 2008 über Staatsgarantien für Bankverbindlichkeiten („Recommendations of the Governing Council of the European Central Bank on government guarantees for bank debt“) festgesetzt. Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird das zu entrichtende Entgelt sowohl für Citadele Banka als auch für Parex Banka festgesetzt als die Finanzierungskosten des Staates (21) zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 Basispunkten. Ferner wird für Citadele Banka eine Gebühr eingeführt, die einen Anreiz für die Bank darstellt, sich an den Märkten selbst zu refinanzieren; ab April 2011 steigt diese Gebühr jedes Quartal um 15 Basispunkte.

(57)

Schaubild 7 zeigt die projizierten Kosten für die staatlichen Liquiditätsmaßnahmen im Vergleich zu den Kosten für Kundeneinlagen bei Citadele Banka.

Schaubild 7

Kosten für staatliche Einlagen bei Citadele Banka im Vergleich zu Kosten für Kundeneinlagen

in %

 

2010e

2011e

2012e

2013e

Kosten für staatliche Einlagen

9,6

5,4

6,5

7,9

Kosten für Kundeneinlagen

(…)

(…)

(…)

(…)

Garantien

(58)

Nach der Aufspaltung verbleiben die bestehenden Garantien für die Konsortialkreditgeber von Parex Banka, wie im Rahmen der ersten und zweiten Rettungsentscheidung genehmigt, mit den Konsortialkrediten bei Parex Banka. Dem Umstrukturierungsplan zufolge sollen sie zum 31. Dezember 2011 auslaufen, ohne Inanspruchnahme der staatlichen Garantie.

(59)

Einer von Parex Banka im März 2010 mit der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) unterzeichneten Vereinbarung zufolge wird die EIB eine Kreditlinie in Höhe von 100 Mio. EUR bereitstellen, die dazu dient, kleinen und mittleren Unternehmen Darlehen zu gewähren. Diese Kreditlinie wird auf Citadele Banka übertragen. Solange das Rating von Citadele Banka unter Investment Grade liegt, verlangt die EIB eine staatliche Garantie für die Bereitstellung der Kreditlinie.

(60)

Ferner wird Citadele Banka unter Umständen weitere staatliche Garantien oder liquide Mittel in Höhe von bis zu 88 Mio. LVL (126 Mio. EUR) für im Umlauf befindliche Eurobonds benötigen, die im Mai 2011 fällig werden.

(61)

Die Gebührenstruktur für staatliche Garantien wurde in der zweiten Rettungsentscheidung festgelegt. (22) Was das Entgelt für potenzielle weitere staatliche Garantien nach dem Umstrukturierungsplan angeht, dient die bestehende staatliche Garantie als Referenzgröße (1,048 %), zu der ein progressiv gestalteter Satz von 12,5 Basispunkten hinzukommen wird, der jeweils am Quartalsende um weitere 12,5 Basispunkte steigt.

Rekapitalisierung

Kernkapital

(62)

Dem Umstrukturierungsplan liegt die Annahme zugrunde, dass das Parex Banka bereits während des Rettungszeitraums zugeführte Eigenkapital (Tier-1-Kapital) bei der Bank verbleibt.

(63)

Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird kein weiteres Kapital vom Staat benötigt, abgesehen von:

a.

einer Kapitalisierung in Höhe von 103 Mio. LVL durch Umwandlung staatlicher Einlagen in Eigenkapital von Citadele Banka zum Zeitpunkt der Aufspaltung. Die Vergütung dieses Kapitals soll mittels des Verkaufs von Citadele Banka bis Ende des Jahres 2014, zu dem sich Lettland verpflichtet hat, erreicht werden;

b.

und eine Kapitalisierung durch Umwandlung eines Teils der staatlichen Einlagen sowie der darauf anfallenden Zinsen in Eigenkapital von Parex Banka in den Jahren 2010-2013 bis zu einem Höchstbetrag von 210,7 Mio. LVL im Base-Case-Szenario und 218,7 Mio. LVL im Worst-Case-Szenario. Parex Banka soll auf staatliche Einlagen, die nach der Aufspaltung in Eigenkapital umgewandelt wurden, bis zum 31. Dezember 2013 Zinsen in Höhe von […] % im Jahr zahlen. Ab 2014 werden umgewandelte staatliche Einlagen als Aufwand ([…] %) in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

(64)

Den Schaubildern 8 und 9 sind die jeweiligen Kernkapitalbeträge zu entnehmen, die der Staat in verschiedenen Szenarien für Parex Banka bereitstellt:

Schaubild 8

Vorgesehene Umwandlung staatlicher Einlagen in Kernkapital von Parex Banka

Mio. LVL

 

31.7.10

31.12.10

31.12.11

31.12.12

31.12.13

31.12.14

31.12.15

31.12.16

31.12.17

Base-Case-Szenario

[10-30]

[30-60]

[0-20]

Best-Case-Szenario

[10-30]

[30-60]

[0-20]

Worst-Case-Szenario

[10-30]

[30-60]

[0-20]

Schaubild 9

Latente/In Kapital umgewandelte Zinsansprüche des Staates gegenüber Parex Banka

Mio. LVL

 

31.7.10

31.12.10

31.12.11

31.12.12

31.12.13

31.12.14

31.12.15

31.12.16

31.12.17

Base-Case-Szenario

[0-10]

[20-40]

[20-40]

[20-40]

Best-Case-Szenario

[0-10]

[20-40]

[20-40]

[20-40]

Worst-Case-Szenario

[0-10]

[20-40]

[20-40]

[20-40]

(65)

Lettland hat zugesagt, dass der Parex Banka zur Verfügung gestellte Kapitalbetrag insgesamt 218,7 Mio. LVL nicht übersteigen wird und dass Parex Banka nach Ende […] weder mittelbar noch unmittelbar weiteres Kapital gleich welcher Form zur Verfügung gestellt wird.

(66)

Schaubild 10 ist die geplante Rückzahlung der staatlichen Einlagen sowie der Zinsen dafür durch Parex Banka zu entnehmen.

Schaubild 10

Vorgesehene Rückzahlung der staatlichen Einlagen einschl. Zinsen durch Parex Banka

Mio. LVL

 

Base-Case-Szenario

Worst-Case-Szenario

Rückzahlung der staatlichen Einlagen

(…)

(…)

Rückzahlung der Zinsen für die staatlichen Einlagen

(…)

(…)

Insgesamt

(…)

(…)

Ergänzungskapital

(67)

Die Rettungsbeihilfe in Form des nachrangigen Darlehens (Tier-2-Kapital) wird auf Citadele Banka übertragen. Die Entgeltstruktur wurde in der zweiten und dritten Rettungsentscheidung (23) auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 über die Festsetzung der Vergütung von Rekapitalisierungsmaßnahmen („Recommendations of the Governing Council of the European Central Bank on the pricing of recapitalisations“) festgesetzt. Ab Dezember 2009 lag der Festzinssatz für das nachrangige Darlehen bei […] %, seit Februar 2010 gilt der erhöhte Satz von […] %.

(68)

Der Staat hat Parex Banka kein Ergänzungskapital zur Verfügung gestellt und wird dies auch weder zum Zeitpunkt der Aufspaltung noch nach der Aufspaltung tun.

Entlastungsmaßnahme

(69)

Wie in den Erwägungsgründen 27-32 dargelegt, werden bestimmte Vermögenswerte von Parex Banka auf Citadele Banka übertragen, die einige der Tätigkeiten von Parex Banka fortführen wird, während nicht zum Kerngeschäft gehörende Tätigkeiten und uneinbringliche Vermögenswerte bei Parex Banka verbleiben. Was den Wert der bei Parex Banka verbleibenden Vermögenswerte angeht, kommt eine konservative Bewertung zu dem Ergebnis, dass dem Staat im Worst-Case-Szenario Verluste in Höhe von [200-400] Mio. LVL und im Base-Case-Szenario Verluste von [50-300] Mio. LVL entstehen. Die Verluste entsprächen etwa [20-50] % des Buchwerts der Vermögenswerte (in Höhe von 814 Mio. LVL) im Worst-Case-Szenario bzw. etwa […] % im Base-Case-Szenario. Werden Rückstellungen berücksichtigt, wäre der Abschlag auf den Nennwert der Vermögenswerte sogar noch höher.

(70)

Die jeweiligen Schätzungen für den Bestand der Verbindlichkeiten und verlorenes Kapital des Staates nach der Liquidation der Vermögenswerte von Parex Banka zeigt Schaubild 11.

Schaubild 11

Bestand der ausstehenden Verbindlichkeiten und verlorenes Kapital des Staates nach Liquidation der Vermögenswerte von Parex Banka

(Mio. LVL)

Base-Case-Szenario

Ausstehende Einlagen des Staates

[0-100]

Rekapitalisierung durch den Staat

(…)

Insgesamt

[50-300]

Worst-Case-Szenario

Ausstehende Einlagen des Staates

[100-200]

Rekapitalisierung durch den Staat

(…)

Insgesamt

[200-400]

2.5.   VERPFLICHTUNGEN LETTLANDS

(71)

Damit die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe für Citadele Banka und Parex Banka als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann, übermittelte Lettland am 3. September 2010 ein von Lettland, Citadele Banka und Parex Banka unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Commitments to the European Commission“ („Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission“), das Verpflichtungen enthält, die auf die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, die sich aus der Umstrukturierungsbeihilfe ergeben, ausgerichtet sind (im Folgenden „die Verpflichtungen“). Nachstehend werden die wichtigsten Verpflichtungen näher erläutert.

2.5.1.   VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND CITADELE BANKA

(72)

Verpflichtung zur Veräußerung der GUS-Kredite. Citadele veräußert die GUS-Kredite bis zum […] zu von der Kommission genehmigten Verkaufsbedingungen an einen Käufer bzw. sorgt für eine solche Veräußerung. Dazu findet Citadele Banka einen Käufer und schließt mit diesem spätestens am […] einen endgültigen verbindlichen Vertrag über den Verkauf der GUS-Kredite. Schließt Citadele Banka bis zu diesem Zeitpunkt keinen solchen Vertrag, überträgt die Bank dem Veräußerungstreuhänder ein ausschließliches Mandat für die Veräußerung der GUS-Kredite bis zum […].

(73)

Verpflichtung zur Veräußerung des Vermögensverwaltungsgeschäfts. Das Vermögensverwaltungsgeschäft wird spätestens am […] als arbeitendes Unternehmen zu von der Kommission genehmigten Verkaufsbedingungen an einen Käufer veräußert. Spätestens am […] muss dazu:

a)

Lettland einen Käufer finden und mit diesem einen endgültigen verbindlichen Vertrag über den Verkauf von 100 % der Beteiligung des Landes an Citadele Banka einschließlich des Vermögensverwaltungsgeschäfts schließen, oder

b)

Citadele Banka einen Käufer finden und mit diesem einen endgültigen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des Vermögensverwaltungsgeschäfts getrennt vom verbleibenden Geschäft von Citadele Banka schließen.

Wird das Vermögensverwaltungsgeschäft nicht spätestens am […] veräußert, ob im Rahmen des Verkaufs von Citadele Banka oder separat, überträgt Citadele Banka dem Veräußerungstreuhänder ein ausschließliches Mandat für die Veräußerung des Vermögensverwaltungsgeschäfts bis zum […]

(74)

Erhaltung der Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts. Bis zur Übertragung des Vermögensverwaltungsgeschäfts an den Käufer erhält Citadele Banka die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des Vermögensverwaltungsgeschäfts nach guter Geschäftspraxis und hält das Risiko, dass dieses Geschäft an Wettbewerbspotenzial verliert, so gering wie möglich.

(75)

Hold-separate-Verpflichtung. Bis zur Übertragung des Vermögensverwaltungsgeschäfts an den Käufer führt Citadele Banka das Vermögensverwaltungsgeschäft getrennt von den bei ihr verbleibenden Geschäftsbereichen und sorgt dafür, dass Kompetenzträger im Vermögensverwaltungsbereich nicht an der Leitung der bei der Bank verbleibenden Geschäfte beteiligt sind und umgekehrt. Citadele Banka ernennt den Hold-separate-Manager, der unter der Aufsicht des Überwachungstreuhänders für die Überwachung der Führung des Vermögensverwaltungsgeschäfts verantwortlich ist. Der Hold-separate-Manager leitet das Vermögensverwaltungsgeschäft unabhängig und in dessen bestem Interesse, damit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts weiter gewährleistet und seine Unabhängigkeit von den bei Citadele Banka verbleibenden Geschäftsbereichen sichergestellt ist.

(76)

Verpflichtung zur Veräußerung von Citadele Banka. Lettland veräußert Citadele Banka spätestens am 31. Dezember 2015 an einen Käufer und zu Verkaufsbedingungen, die von der Kommission genehmigt wurden, bzw. sorgt für eine solche Veräußerung. Dazu findet Lettland einen Käufer und schließt mit diesem spätestens am 31. Dezember 2014 einen endgültigen verbindlichen Vertrag über den Verkauf von Citadele Banka. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, veräußert Lettland alle Anteile, die es mittelbar (über öffentliche Unternehmen) oder unmittelbar an Citadele Banka hält. Schließt Lettland bis zum 31. Dezember 2014 keinen solchen Vertrag, überträgt das Land dem Veräußerungstreuhänder ein ausschließliches Mandat für die Veräußerung von Citadele Banka spätestens am 31. Dezember 2015.

(77)

Obergrenzen für die Neuausreichung von Darlehen und neue Einlagen in den baltischen Staaten. In Lettland, Litauen und Estland gelten für Citadele Banka und verbundene Unternehmen

a)

für die Bruttoneuausleihungen bezüglich Volumen und Marktanteilen des Darlehensportfolios für Citadele Banka und AB „Citadele“ bankas (24) sowie

b)

für ihren Einlagenumfang bezüglich Volumen und Marktanteilen

die in den Schaubildern 12 bis 17 angegebenen Obergrenzen.

Lettischer Markt

Schaubild 12

Obergrenzen für Ausleihungen in Lettland

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Bruttoneuausleihungen im Kerngeschäft (Mio. LVL)

[28-40]

[115-165]

[120-175]

[130-190]

[145-210]

[160-230]

Marktanteil der Ausleihungen im Kerngeschäft (ausgenommen GUS-Kredite), ausgedrückt als Anteil des Darlehensportfolios an den Darlehen in Lettland insgesamt (%)

[< 5] %

[< 6] %

[< 6] %

[< 6] %

[< 7] %

[< 7] %

Bruttoneuausleihungen im Bereich „private capital management“ („PCM“) (25) (Mio. LVL)

[0-4]

[9-13]

[9,5-14]

[10-15]

[11-17]

[12,5-18]


Schaubild 13

Obergrenzen für den Einlagenumfang in Lettland

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Einlagenumfang im Kerngeschäft (ausgenommen Einlagen im „PCM“-Bereich) (Mio. LVL)

[550-790]

[600-860]

[660-950]

[720-1045]

[795-1150]

[875-1260]

Marktanteil für Einlagen im Kerngeschäft (%)

[< 7] %

[< 8] %

[< 8] %

[< 8] %

[< 8] %

[< 8] %

Einlagenumfang im Bereich „PCM“ (Mio. LVL)

[340-490]

[405-585]

[375-540]

[410-590]

[440-630]

[475-685]

Marktanteil für Einlagen im Bereich „PCM“ (%)

[< 5] %

[< 5] %

[< 5] %

[< 5] %

[< 5] %

[< 5] %

Litauischer Markt

Schaubild 14

Obergrenzen für Ausleihungen in Lettland

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Bruttoneuausleihungen (Mio. LVL)

[19-27]

[36,5-53]

[40-58]

[44-63]

[48-70]

[53-76]

Marktanteil ausgedrückt als Anteil des Darlehensportfolios an den Darlehen in Litauen insgesamt (%)

[< 2,5] %

[< 2,5] %

[< 2,5] %

[< 3] %

[< 3] %

[< 3] %


Schaubild 15

Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in Litauen

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Gesamteinlagenumfang (Mio. LVL)

[115-170]

[130-185]

[140-205]

[155-225]

[170-245]

[190-270]

Marktanteil (%)

[< 3] %

[< 3] %

[< 3] %

[< 4] %

[< 4] %

[< 4] %

Estnischer Markt

Schaubild 16

Obergrenzen für Ausleihungen in Estland

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Bruttoneuausleihungen (Mio. LVL)

[3,2-4,6]

[7-10]

[7,6-11]

[8-12]

[9-13]

[10-14]

Marktanteil ausgedrückt als Anteil des Darlehensportfolios an den Darlehen in Estland insgesamt (%)

[< 1,5] %

[< 1,5] %

[< 1,5] %

[< 1,5] %

[< 1,5] %

[< 1,5] %


Schaubild 17

Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in Estland

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Gesamteinlagenumfang

[85-125]

[95-135]

[105-150]

[115-165]

[125-180]

[135-195]

Marktanteil (%)

[< 1] %

[< 1,5] %

[< 2,5] %

[< 2,5] %

[< 2,5] %

[< 2,5] %

(78)

Einlagenobergrenzen für deutsche und schwedische Zweigniederlassungen. Citadele Banka begrenzt den Einlagenumfang in den deutschen und schwedischen Zweigniederlassungen bezüglich Volumen und jeweiligen Marktanteilen auf die in den Schaubildern 18 und 19 angegebenen Obergrenzen.

Schaubild 18

Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in der deutschen Zweigniederlassung

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Gesamteinlagenumfang (Mio. LVL)

[47-69]

[50-75]

[60-85]

[65-90]

[70-100]

[80-110]

Marktanteil (%)

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

Schaubild 19

Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in der schwedischen Zweigniederlassung

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Gesamteinlagenumfang (Mio. LVL)

[35-50]

[40-55]

[40-60]

[45-70]

[50-75]

[55-80]

Marktanteil (%)

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

[< 0,5] %

(79)

Keine Erhöhung der Zahl von Zweigniederlassungen. Citadele Banka erhöht die Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nicht. Das hindert Citadele Banka jedoch nicht daran, ggf. bezüglich einiger der Zweigniederlassungen eine Neustrukturierung vorzunehmen.

(80)

Die in den Erwägungsgründen 77-79 beschriebenen Verpflichtungen gelten so lange, bis sowohl die von Lettland in Form von Liquiditätsmaßnahmen an Citadele Banka gewährten staatlichen Beihilfen in voller Höhe zurückgezahlt sind als auch die Übertragung von Citadele Banka an den Käufer erfolgt ist, mindestens jedoch bis […]. Wird das Vermögensverwaltungsgeschäft separat vom Rest von Citadele Banka veräußert, gelten die in Erwägungsgrund 77 angegebenen Obergrenzen für Darlehen und Einlagen im Bereich „PCM“ (Teil des Vermögensverwaltungsgeschäfts) nur bis zur separaten Übertragung des Vermögensverwaltungsgeschäfts.

(81)

Vergütung der Entlastungsmaßnahme. Citadele Banka zahlt Lettland für die Entlastungsmaßnahme ein Entgelt in Höhe von maximal dem Betrag der geschätzten Verluste, die Lettland im Worst-Case-Szenario entstehen würden, d. h. die Summe aus den von Lettland bereitgestellten Liquiditätsmaßnahmen, die zum Ende des Zeitraums für die Veräußerung von Vermögenswerten als Verlust einzustufen sein könnten ([100-200] Mio. LVL), und dem vorgesehenen Gesamtkapital, das Parex Banka ab dem Transferdatum zur Verfügung gestellt wird ([…] Mio. LVL). Das Entgelt hat die Form von Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung, d. h. vor Berechnung des Jahresergebnisses nach Steuern. Das Entgelt wird in jedem Jahr gezahlt, in dem der Eigenkapitalkoeffizient (CAR) von Citadele Banka selbst 12 % nicht unterschreitet und der Eigenkapitalkoeffizient für den Konzern 8 % nicht unterschreitet, sofern der entsprechende Betrag nicht zur Folge hat, dass Citadele Banka in dem betreffenden Jahr Verluste ausweist. Diese Verpflichtung gilt bis zur Übertragung von Citadele Banka an den Käufer.

(82)

Übernahmeverbot. Citadele Banka sieht von Übernahmen von Finanzinstituten wie auch anderer Unternehmen ab, bis sowohl die von Lettland für Citadele Banka in Form von Liquiditätsmaßnahmen gewährte Umstrukturierungsbeihilfe zurückgezahlt als auch die Übertragung von Citadele Banka abgeschlossen ist.

(83)

Keine neuen GUS-Kredite. Bis zur Übertragung der GUS-Kredite reicht Citadele Banka weder an Kunden aus GUS-Staaten noch an Kunden, die die Mittel letztlich an Endempfänger in den GUS-Staaten weiterleiten, keine neuen Darlehen aus. Citadele Banka und verbundene Unternehmen dürfen ausschließlich dann Mittel ausreichen, wenn der förmliche Darlehensvertrag vor dem Transferdatum unterzeichnet wurde. Citadele Banka gewährt keine weiteren Vorschüsse im Rahmen bestehender Darlehen, ausgenommen in Situationen, in denen dies erforderlich ist, damit für ausgereichte Darlehen die Schuldenbedienung an Citadele Banka oder verbundene Unternehmen weiter erfolgt bzw. die Wahrscheinlichkeit dafür zunimmt. Solche Vorschüsse werden ferner auf höchstens 2 % des Darlehensportfolios des Vorjahres begrenzt.

2.5.2.   VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND PAREX BANKA

(84)

Keine neuen Tätigkeiten. Parex Banka und verbundene Unternehmen nehmen keine neuen Tätigkeiten auf, die für ihre primäre Aufgabe, also die Verwaltung und den anschließenden Verkauf der Vermögenswerte, nicht erforderlich sind.

(85)

Parex Banka und verbundene Unternehmen stellen folgende Tätigkeiten ein:

a)

Ausreichung neuer Darlehen an Unternehmens- oder Privatkunden, einschließlich Leasing-Darlehen. Parex Banka und verbundene Unternehmen dürfen Mittel ausschließlich dann ausreichen, wenn der förmliche Darlehensvertrag vor dem Transferdatum unterzeichnet wurde oder keine neuen Mittel ausgereicht werden und wenn das Darlehen zur Umschuldung im Zusammenhang mit Vermögenswerten für die Umstrukturierung gewährt wird. Parex Banka kann neue Darlehen an verbundene Unternehmen ausreichen, um zwangsübernommene Sicherheiten zu verwalten;

b)

Ausreichung weiterer Vorschüsse im Rahmen bestehender Darlehen, ausgenommen in Situationen, in denen dies erforderlich ist, damit für ausgereichte Darlehen die Schuldenbedienung an Parex Banka oder verbundene Unternehmen weiter erfolgt bzw. die Wahrscheinlichkeit dafür zunimmt, und wenn ein weiterer Vorschuss für Reparaturen und Verbesserungen benötigt wird, die von wesentlicher Bedeutung für die strukturelle Integrität des Sicherungseigentums sind. Solche Vorschüsse werden ferner auf höchstens 5 % des Darlehensportfolios des Vorjahres begrenzt;

c)

Hereinnahme neuer Einlagen von Kunden.

(86)

Parex Banka und verbundene Unternehmen wickeln das Leasing-Geschäft bis zum […] vollständig ab oder verkaufen es bis zum selben Datum.

(87)

Der Parex Banka von Lettland unmittelbar oder mittelbar in gleich welcher Form zur Verfügung gestellte Gesamtkapitalbetrag darf 218,7 Mio. LVL nicht übersteigen. Lettland stellt nach dem […] weder unmittelbar noch mittelbar weiteres Kapital für Parex Banka in gleich welcher Form bereit.

2.5.3.   SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN

(88)

Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen. Citadele Banka, Parex Banka und mit ihnen verbundene Unternehmen leisten keine Dividenden- oder Kuponzahlungen für bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Upper- und Lower-Tier-2-Instrumenten) an Investoren und üben keine Call-Optionen für diese Instrumente aus, es sei denn, es besteht eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung gilt nicht für das von Lettland unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapital und Beteiligungen von Citadele Banka und Parex Banka an den mit ihnen verbundenen Unternehmen.

(89)

Kein Hinweis auf die staatliche Unterstützung in der Werbung. Citadele Banka und Parex Banka nutzen die Bewilligung der Beihilfemaßnahmen, die staatliche Beteiligung oder sonstige Wettbewerbsvorteile, die sich in irgendeiner Weise aus den Beihilfen oder der staatlichen Beteiligung ergeben, nicht für Werbezwecke.

(90)

Die in den Erwägungsgründen 88-89 dargelegten Verpflichtungen gelten für Citadele Banka, bis sowohl die von Lettland in Form von Liquiditätsmaßnahmen an Citadele Banka gewährten staatlichen Beihilfen in voller Höhe zurückgezahlt sind als auch die Übertragung von Citadele Banka an den Käufer erfolgt ist.

(91)

Trennung zwischen Citadele Banka und Parex Banka. Citadele Banka und Parex Banka werden bis spätestens zum 1. August 2011 betrieblich vollständig voneinander getrennt, mit Ausnahme einiger IT-Abläufe sowie des Managements und der Verwaltung der GUS-Kredite. Für diese Tätigkeiten wird eine marktorientiertes Entgelt entrichtet.

(92)

Treuhänder. Es wird ein Überwachungstreuhänder ernannt, der die in Abschnitt F der Verpflichtungen genannten Aufgaben zu erfüllen hat.

(93)

Haben Lettland bzw. Citadele Banka einen Monat vor Ablauf der in den Erwägungsgründen 72, 73 und 76 genannten Fristen noch keinen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, so wird ein Veräußerungstreuhänder ernannt, der die in Abschnitt F der Verpflichtungen genannten Aufgaben zu erfüllen hat.

(94)

Die Treuhänder müssen von Citadele Banka, Parex Banka und Lettland unabhängig sein, über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dürfen sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden.

(95)

Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit die Treuhänder ihre Pflichten erfüllen können.

(96)

Aufgabe des bzw. der Treuhänder ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders, Lettlands, Citadele Bankas oder Parex Bankas Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß diesem Beschluss sowie die Verpflichtungen erfüllt werden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(97)

Die Kommission hat in dieser Sache das förmliches Prüfverfahren zur Untersuchung des am 11. Mai 2009 übermittelten Umstrukturierungsplans eröffnet, da sie u. a. Zweifel hatte, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan geeignet war, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung sicherzustellen.

(98)

Insbesondere ging aus dem Plan nicht klar hervor, wie und wann Parex Banka die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wieder erfüllen würde. Außerdem wurden in dem ursprünglichen Plan die Risikofaktoren (einschließlich des Risikos in Verbindung mit Kreditnehmern außerhalb der OECD), die in dem zusammen mit dem Umstrukturierungsplan vorgelegten Due-Diligence-Bericht festgestellt wurden, nicht gebührend berücksichtigt. Des Weiteren schien der ursprüngliche Plan auf eher optimistischen Annahmen zu beruhen, was die künftigen Geschäftsbedingungen angeht. Die Kommission hatte Bedenken, wie es der Bank möglich gewesen wäre, die Aufhebung der Beschränkungen für den Abzug von Einlagen zu bewältigen. Trotz Liquiditätsengpässen schien der ursprüngliche Plan auf einer Expansionsstrategie für alle Kreditsparten aufgebaut zu sein und sah keine Aufgabe oder beträchtliche Verringerung der risikoreicheren Tätigkeiten vor, wie etwa Kredite für vermögende Privatkunden in den GUS-Staaten. Im Hinblick auf die damals prognostizierte Erweiterung des Einlagenvolumens und von Tätigkeiten zur Hereinnahme von Einlagen bestanden Zweifel, ob der Plan realistisch und kosteneffizient sei. Ferner hatte Lettland zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Ergebnisse des Stresstests vorgelegt. In der Eröffnungsentscheidung forderte die Kommission Lettland daher auf, die vorgeschlagene Gesamtstrategie für Parex Banka zu überdenken.

(99)

Der Plan sah eine Expansionsstrategie vor, die hauptsächlich auf einem aggressiven Preis- und Marketingkonzept zu basieren schien, um die verlorenen Marktanteile wiederzuerlangen, indem die durch die staatlichen Beihilfen bedingten Wettbewerbsvorteile genutzt wurden. Er sah jedoch keine angemessenen Maßnahmen vor, um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

(100)

Im Hinblick auf die Lastenverteilung/den Eigenbeitrag waren im ursprünglichen Plan keine genauen Informationen zum insgesamt erforderlichen Beihilfebetrag und zum Eigenbeitrag von Parex Banka enthalten. Die Kommission hatte Zweifel, dass der ursprüngliche Plan darauf abzielte, die Beihilfe auf ein Minimum zu begrenzen. In allen Szenarien blieb die Bank selbst am Ende der Umstrukturierungsphase noch von staatlichen Liquiditätsfazilitäten oder Garantien abhängig. In diesem Zusammenhang musste die Kommission außerdem prüfen, inwieweit der Finanzierungsbedarf von Parex Banka durch eine stärkere Ausrichtung auf die Kerntätigkeiten und eine weitere Verkleinerung der Bank insgesamt verringert werden könnte.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(101)

Innerhalb der festgesetzten Fristen gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen Beteiligter zur Eröffnungsentscheidung ein.

5.   STELLUNGNAHME LETTLANDS

(102)

Lettland legte auf die Eröffnungsentscheidung hin einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan mit Datum vom 4. September 2009 vor, mit dem eine Reihe der von der Kommission vorgebrachten Bedenken durch eine Änderung der Umstrukturierungsstrategie für Parex Banka ausgeräumt werden sollte. In Abschnitt 2.3 findet sich eine Beschreibung des Umstrukturierungsplans. Nach der endgültigen Entscheidung über die Aufspaltung von Parex Banka wurde der Plan wiederum durch den endgültigen Umstrukturierungsplan vom 7. Juli 2010 ersetzt.

6.   SONSTIGE STELLUNGNAHMEN

(103)

Nach Ablauf der vorgegebenen Frist erhielt die Kommission am 15. Juni und am 13. Juli 2010 Schreiben der früheren Mehrheitsaktionäre von Parex Banka. Ferner gingen bei der Kommission Schreiben von Abgeordneten des lettischen Parlaments mit Datum vom 22. Juni und 1. Juli 2010 ein. Die Schreiben vom 15. Juni und 13. Juli 2010 befassten sich hauptsächlich mit den verschiedenen Szenarien einer Aufspaltung der Bank („Good-out“ oder „Bad-out“). Die Schreiben vom 22. Juni und 1. Juli 2010 gingen hauptsächlich auf die Auswirkungen der für Parex Banka gewählten Strategie sowie der laufenden Gesetzesinitiativen angesichts des lettischen Rechtssystems ein.

(104)

Die Kommission hat die in diesen Schreiben vorgebrachten Aspekte bei ihrer Prüfung des endgültigen Umstrukturierungsplans insoweit berücksichtigt, als sie relevant waren und in ihren Zuständigkeitsbereich fielen.

7.   WÜRDIGUNG

7.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(105)

Es ist Aufgabe der Kommission zu prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(106)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits in der ersten Rettungsentscheidung (26) festgestellt hatte, dass die Parex Banka gewährten Rettungsmaßnahmen in Form von Garantien, Liquiditätshilfen und Rekapitalisierungen, die nach der Aufspaltung von Parex Banka während der Umstrukturierungsphase bestehen bleiben, staatliche Beihilfen darstellen. Es gibt für die Kommission keine Veranlassung, in dieser Hinsicht von ihrer vorherigen Bewertung abzurücken. Da diese Maßnahmen einem wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugute kommen, die zuvor von Parex Banka ausgeübt und nun von Citadele Banka weitergeführt werden, stellen sie außerdem staatliche Beihilfen für Citadele Banka dar.

(107)

Lettland setzt die in den Erwägungsgründen 63 und 69 beschriebenen Maßnahmen für die Umstrukturierung von Parex Banka um, die früher grenzübergreifende und internationale Tätigkeiten wahrgenommen hat und dies auch in Zukunft teilweise tun wird. Außerdem wird Citadele Banka, die wirtschaftliche Aktivitäten von Parex Banka übernimmt, auch weiterhin auf Märkten tätig sein, die internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Sich aus staatlichen Mitteln ergebende Vorteile würden damit den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen und sich auf den innereuropäischen Handel auswirken. Des Weiteren sind die betreffenden Maßnahmen selektiv, da sie nur Citadele Banka und Parex Banka zugute kommen und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. In Anbetracht der durch die Finanzkrise bedingten aktuellen Situation und der finanziellen Schwierigkeiten von Parex Banka hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Investor diese Maßnahmen nicht zu vergleichbaren Konditionen gewährt.

(108)

Im Hinblick auf die Rekapitalisierungsmaßnahmen wird ferner festgestellt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor eine dem Risiko der erwogenen Investition entsprechende Rendite erwartet. Dies gilt insbesondere für Citadele Banka, die derzeit über kein Rating verfügt und im Rahmen der Umstrukturierung aus der Bank in Schwierigkeiten hervorgegangen ist.

(109)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Übertragung von Vermögenswerten von Parex Banka auf Citadele Banka, die im Rahmen des „Good-out“-Szenarios (siehe Erwägungsgrund 69 stattgefunden hat, eine Entlastungsmaßnahme darstellt, da die neu geschaffene Bank (Citadele Banka) mögliche Verluste aus nicht zum Kernvermögen gehörenden oder uneinbringlichen Vermögenswerten, die bei Parex Banka verbleiben, nicht tragen muss. Die Entlastung ermöglicht es wiederum Citadele Banka, eine anschließende Verringerung ihres Kapitals zu vermeiden. Daher wird Citadele Banka durch die in Rede stehende Maßnahme ein Vorteil gewährt.

(110)

Die Entlastungsmaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert, da Lettland gemäß dem endgültigen Umstrukturierungsplan Parex Banka bis zum […] Kapital in Höhe von bis zu 218,7 Mio. LVL zur Verfügung stellen wird, das zusammen mit den ausstehenden Einlagen in Höhe von [100-200] Mio. LVL zum Ende des vorgesehenen […] Zeitraums möglicherweise nicht zurückgezahlt wird (siehe Schaubild 11).

(111)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass eine weitere Rekapitalisierung in Form einer Kapitalspritze in Höhe von 103 Mio. LVL für die Citadele Banka zum Zeitpunkt der Aufspaltung und die Umwandlung von staatlichen Einlagen für Parex Banka und Zinsen dafür bei der Aufspaltung und danach (siehe Erwägungsgrund 63 sowie die Entlastungsmaßnahme (siehe Erwägungsgrund 69 ebenfalls staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

7.2   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

7.2.1   RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(112)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Wie bereits in der Eröffnungsentscheidung ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV aufgrund der Systemrelevanz von Parex Banka in dieser Sache Anwendung finden kann und dass die angemeldeten Beihilfemaßnahmen auf dieser Grundlage zu prüfen sind.

(113)

Auf der Grundlage der drei Mitteilungen (27), die im Kontext der gegenwärtigen Finanzkrise angenommen wurden und zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft waren, wurde die Sache in der Eröffnungsentscheidung vorläufig im Einklang mit den Grundsätzen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (28) geprüft, wobei den besonderen Umstände der Krise auf den Finanzmärkten Rechnung getragen wurde.

(114)

Auch wenn in der Eröffnungsentscheidung auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwiesen wurde, so hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (29) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) in Randnummer 49 klargestellt, dass alle Beihilfen für Finanzinstitute, die vor dem 31. Dezember 2010 bei ihr angemeldet wurden, als Umstrukturierungsbeihilfen für Banken nach der Umstrukturierungsmitteilung und nicht nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft werden.

(115)

Auch die Entlastungmaßnahme sollte auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (30) (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) geprüft werden.

(116)

Im Zusammenhang mit der ersten Rettungsentscheidung wurde bereits festgestellt (und später u. a. in der Eröffnungsentscheidung bestätigt), dass es sich bei Parex Banka um ein Finanzinstitut in Schwierigkeiten handelt und folglich eine grundlegende Umstrukturierung der Bank notwendig ist.

7.2.2.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN MIT DER IMPAIRED-ASSETS-MITTEILUNG

(117)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 109, 108 und 111 ausgeführt, kann das Rechtsgeschäft, in dessen Rahmen Vermögenswerte von Parex Banka auf Citadele Banka übertragen werden, als Entlastungsmaßnahme eingestuft werden. Der Staat wird einen beträchtlichen Anteil der Verluste aus nicht zum Kernvermögen gehörenden oder uneinbringlichen Vermögenswerten übernehmen.

(118)

Die spezifischen Bestimmungen für Entlastungsmaßnahmen sind in der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegt. Nach Abschnitt 5.2 dieser Mitteilung ist bei Entlastungsmaßnahmen ex ante uneingeschränkte Transparenz sicherzustellen; ferner muss für eine angemessene Lastenverteilung sowie die korrekte Bewertung der in Frage kommenden Aktiva und eine angemessene Vergütung des Staates Sorge getragen werden, damit die Verantwortung der Anteilseigner gewährleistet ist und der Wettbewerb nicht unverhältnismäßig verzerrt wird.

(119)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar teilweise von ähnlichen Rechtsgeschäften (31), jedoch nur in positiver Weise, da Lettland nicht alle Verluste aus dem wertgeminderten Portfolio decken wird. Stattdessen wird die Einlagensicherung nur bis zu einem Höchstbetrag und in dem Umfang gewährleistet, der notwendig ist, damit Parex Banka bis zum […] die Mindestkapitalanforderungen erfüllen kann. Werden bei einem Aufspaltungsszenario die guten Vermögenswerte abgespalten („Good-out“), so wie im vorliegenden Fall, werden Verluste aus nicht zum Kernvermögen gehörenden oder uneinbringlichen Vermögenswerten teilweise auch durch die früheren Mehrheitsaktionäre und die Minderheitsaktionäre getragen. Aus beihilferechtlicher Sicht ist diese Vorgehensweise zu begrüßen, da sie die Notwendigkeit einer umfassenden Bewertung des Umfangs der Wertminderung begrenzt.

(120)

Nach der Impaired-Assets-Mitteilung ist die Angemessenheit des Übernahmepreises und der Vergütung zu prüfen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Buchwert der bei Parex Banka verbleibenden Vermögenswerte über ihrem Marktwert liegt und es sich daher um eine staatliche Beihilfe zugunsten von Citadele Banka handelt, wie in den Erwägungsgründen 109-111 bereits ausgeführt.

(121)

Nach den Randnummern 23 und 41 der Impaired-Assets-Mitteilung sollte der bei Maßnahmen in Form des Kaufs von Vermögenswerten zugrunde gelegte Übernahmepreis auf deren tatsächlichem langfristigen wirtschaftlichen Wert beruhen. Bei einem Szenario, in dem die guten Vermögenswerte abgespalten werden („Good-out“), sollte die „Good Bank“ daher grundsätzlich die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert abdecken. Ist dies, um eine technische Insolvenz zu verhindern, nicht möglich, wäre dieses Differenz zurückzuholen, beispielsweise durch einen Rückforderungsmechanismus (sogenannter Claw-Back-Mechanismus).

(122)

Wie bereits in Erwägungsgrund 69 ausgeführt, würden im vorliegenden Fall bei einem konservativen Ansatz auf Basis eines Worst-Case-Szenarios dem Staat Verluste im Umfang von [zwischen 100 und 400] Mio. LVL entstehen. Im Base-Case-Szenario würden dem Staat Verluste im Umfang von […] Mio. LVL entstehen. Da die meisten Kredite besichert sind, scheint diese Bewertung des langfristigen wirtschaftlichen Werts der Vermögenswerte im Rahmen der Marktentwicklungsprognose nicht zu optimistisch. Wäre Citadele Banka in der Lage, diese Verluste vollständig zu decken, so würde die Maßnahme einer Vermögenswertübernahme zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert entsprechen.

(123)

Nach Abschnitt 5.2 der Impaired-Assets-Mitteilung ist die Kommission außerdem der Auffassung, dass Citadele Banka für die durch die Entlastungsmaßnahme erreichte Kapitalentlastung eine angemessene Vergütung zahlen sollte.

(124)

Mit der Vorschrift zur Entrichtung einer Vergütung (ggf. einschließlich eines Claw-Back-Mechanismus) soll zweierlei erreicht werden: Zum einen soll eine Lastenverteilung und zum anderen die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen (d. h. Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen) gewährleistet werden.

(125)

Angesichts der erwarteten Wirkung der Entlastungsmaßnahme und der voraussichtlichen Ergebnisse nach Steuern (siehe Schaubilder 3 und 4) ist die Kommission der Auffassung, dass Citadele Banka nicht in der Lage sein wird, die geforderte Vergütung (einschließlich einer vollständigen Rückforderung) für die Entlastungsmaßnahme zu zahlen, während die Rentabilität noch wiederhergestellt wird. Die voraussichtlichen Ergebnisse nach Steuern sollten es der Bank jedoch erlauben, zumindest einen Teil dieser Vergütung zu entrichten, sobald sie wieder Gewinne erzielt und über eine angemessene Kapitaldecke verfügt.

(126)

Daher begrüßt die Kommission die von Lettland eingegangene Verpflichtung, wonach Citadele Banka dem Staat für die Entlastungsmaßnahme ein Entgelt in Höhe von maximal dem Betrag der geschätzten Verluste im Worst-Case-Szenario zahlt, die sich aus der Summe der staatlichen Einlagen, die zum Ende des Zeitraums für die Veräußerung von Vermögenswerten als Verlust einzustufen sind ([100-200] Mio. LVL), und der staatlichen Rekapitalisierungsmaßnahme ([…] Mio. LVL) zusammensetzen. Das Entgelt hat die Form von Ausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung, d. h. vor der Erstellung des Jahresergebnisses nach Steuern, und sollte in allen Jahren gezahlt werden, in denen der Eigenkapitalkoeffizient (CAR) von Citadele Banka 12 % nicht unterschreitet, und zwar in einer Höhe, die nicht dazu führt, dass Citadele Banka im betreffenden Jahr Verluste ausweisen muss. Diese Verpflichtung gilt bis zur Übertragung von Citadele Banka an den Käufer (siehe Erwägungsgrund 81. Die Kommission ist insgesamt der Auffassung, dass mit diesem Mechanismus soweit wie möglich sichergestellt wird, dass Citadele Banka einen Beitrag zu Kosten leistet, die aus […] stammen.

(127)

Da durch die Vergütung und den Claw-Back-Mechanismus jedoch möglicherweise nicht das in der Impaired-Assets-Mitteilung vorgesehene Entgelthöhe erreicht wird, ist nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung eine umfassende Umstrukturierung vorgeschrieben. Als Ausgleich dafür, dass Citadele Banka die Verluste nicht vollständig trägt und keine voll angemessene Vergütung entrichtet, muss diese Umstrukturierung insbesondere eine beträchtliche Verkleinerung der Bank in Schwierigkeiten umfassen.

(128)

Um feststellen zu können, ob die Umstrukturierung ausreichend ist, muss sie anhand der für die Vergütung und den Claw-Back-Mechanismus festgesetzten Ziele (d. h. Lastenverteilung und Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen) geprüft werden. Insbesondere muss festgestellt werden, ob mit anderen Mitteln eine ausreichende Lastenverteilung erzielt wurde und ob die Wettbewerbsverzerrungen begrenzt sind, indem die Marktposition und die Größe von Citadele Banka geprüft werden. Diese Prüfung muss den anderen Beihilfemaßnahmen Rechnung tragen, die Parex Banka und Citadele Banka gewährt wurden, und wird in dem Teil dieses Beschlusses dargelegt, in dem die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung analysiert wird (siehe Erwägungsgründe 144 ff.).

(129)

Wie in Abschnitt 5.6 der Impaired-Assets-Mitteilung gefordert, wird Parex Banka durch die Aufspaltung von Citadele Banka getrennt und organisatorisch unabhängig.

(130)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der vorliegende Fall mit der Impaired-Assets-Mitteilung in Einklang steht.

7.2.3.   VEREINBARKEIT MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG

Anwendung der Umstrukturierungsmitteilung

(131)

In der Umstrukturierungsmitteilung werden die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise anwendbaren Beihilfevorschriften dargelegt. Um mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in Einklang zu stehen, muss die Umstrukturierung von Finanzinstituten im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise

i)

zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank führen,

ii)

einen ausreichenden Eigenbeitrag des Begünstigten vorsehen (Lastenverteilung) und

iii)

hinreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(132)

Nach Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung müssen die Mitgliedstaaten einen kohärenten, umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vorlegen. Aus dem Plan sollte hervorgehen, wie die Bank so rasch wie möglich ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen wird. In dem Plan sollte auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und deren Schwächen eingegangen und ferner aufgezeigt werden, wie die betreffenden Probleme der Bank durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden können.

(133)

Im Einklang mit den Anforderungen nach Randnummer 11 der Umstrukturierungsmitteilung ist der von Lettland vorgelegte endgültige Umstrukturierungsplan kohärent, umfassend und detailliert. Er enthält genaue Informationen zum Geschäftsmodell, den zugrunde liegenden Annahmen und den sich daraus ergebenden finanziellen Prognosen. Im Einklang mit Randnummer 10 der Mitteilung werden in dem Plan die Ursachen für die Schwierigkeiten von Parex Banka ausgemacht, zu denen insbesondere die Entscheidung des Managements für eine nicht angemessene Geschäftsstrategie und einige hochriskante Entscheidungen (siehe Abschnitt 2.1 und Erwägungsgründe 38-42 zählen. Die im endgültigen Umstrukturierungsplan vorgelegten Umstrukturierungsmaßnahmen sind angemessen auf die Schwachstellen der Bank zugeschnitten. So räumt der endgültige Umstrukturierungsplan die Bedenken aus, die in der Eröffnungsentscheidung im Hinblick auf den ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan vorgebracht worden waren.

(134)

Hinsichtlich der Ausrichtung des Geschäftsmodells — einem der Hauptpunke, zu denen in der Eröffnungsentscheidung Bedenken geäußert wurden — wird sich Citadele Banka nach dem endgültigen Umstrukturierungsplan wieder auf das traditionelle Bankgeschäft in den baltischen Ländern konzentrieren. Entsprechend wird Citadele Banka sich auf ihre Kerntätigkeiten konzentrieren und sich gleichzeitig aus den Bereichen zurückziehen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verschlimmert haben. Insbesondere wird positiv angesehen, dass alle GUS-Leasingtätigkeiten (einschließlich Tochtergesellschaften) und notleidende GUS-Kredite bei Parex Banka verbleiben. Zwar wurden die werthaltigen GUS-Kredite auf Citadele Banka übertragen, Lettland hat jedoch zugesagt, dass diese Kredite veräußert und in keinem Fall neue Kredite ausgereicht werden (siehe Erwägungsgründe 72 und 83). Ferner wird das Vermögensverwaltungsgeschäft entweder getrennt von Citadele Banka bis zum […] veräußert oder zusammen mit Citadele Banka verkauft, sofern bis zu diesem Datum ein Investor für die gesamte Bank gefunden wird (siehe Erwägungsgrund 73).

(135)

Des Weiteren gab die Kommission in der Eröffnungsentscheidung an, dass die aus der Aufspaltung hervorgehende Citadela banka wesentlich kleiner sein wird als Parex Banka vor der Krise. Diese Verkleinerung ist vor allem auf die Aufspaltung und die Veräußerungen zurückzuführen, die durchgeführt werden sollen. Die im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehene aggressive Expansion auf den Einlagen- und Kreditmärkten wurde im endgültigen Umstrukturierungsplan einem konservativeren Ansatz folgend zurückgefahren und wird, wie von Lettland zugesagt, beschränkt (siehe Erwägungsgründe 77 und 78).

(136)

Die Änderung des Führungsstils (die Mehrheitsaktionäre und Mitglieder des Vorstands wurden bereits ausgetauscht) und der Unternehmensführung von Citadele Banka sowie das strengere Risikomanagement und die stärkeren Kontrollen innerhalb der Bank werden positiv bewertet. Parex Banka hat ihre Verwaltungskosten bereit um 39 % reduziert. Die erwartete Aufwand/Ertrags-Relation von Citadele Banka wird 2014 auf [zwischen 35 und 55 %] zurückgehen, was hauptsächlich auf die Optimierung des Zweigstellennetzes und der Mitarbeiterkosten zurückzuführen ist.

(137)

Nach den in den Randnummern 12 bis 15 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegten Anforderungen sollte aus dem endgültigen Umstrukturierungsplan auch hervorgehen, wie die Bank so rasch wie möglich ihre langfristige Rentabilität ohne fortgesetzte staatliche Beihilfen wiederherstellen wird. Die Bank sollte insbesondere in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und dabei all ihre Kosten aus dem normalen Geschäftsbetrieb zu decken sowie alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(138)

Der Umstrukturierungsplan liefert erstens detaillierte Finanzdaten und -prognosen für den Zeitraum 2006-2015 mit Informationen zu Einnahmen, Kosten, Wertminderungen, Gewinnen und Kapitalausstattung der Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass die übermittelten Base-Case-Prognosen auf angemessenen makroökonomischen Annahmen beruhen (sie sind weniger optimistisch als die Frühjahrsprognose 2010 der Europäischen Kommission).

(139)

Es wird erwartet, dass Citadele Banka 2011 wieder Gewinne erzielt und ihre Jahresergebnisse während der Umstrukturierungsphase kontinuierlich verbessert. 2014 soll die Eigenkapitalrendite ein Niveau von [zwischen 18 und 28] % erreichen, was ein für normale Marktkonditionen in Lettland ausreichendes Renditeniveau zu sein scheint. Dies wäre mit der historischen Eigenkapitalrendite von 28 % im Jahr 2006 und von 20 % im Jahr 2007 vergleichbar. Die Kapitalquoten für Citadele Banka und den Konzern bleiben deutlich über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen. Angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Bank und der guten Ergebnisse von Parex Banka in der Vergangenheit im Hinblick auf ihre Kerngeschäfte, ist die Kommission auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen der Auffassung, dass die vorgelegten Prognosen realistisch sind.

(140)

Angesichts des von der lettischen Zentralbank durchgeführten Stresstests (siehe Erwägungsgrund 45) ist die Kommission der Ansicht, dass Citadele Banka in der Lage ist, ein Stressszenario ohne weitere Hilfe zu überstehen. Das Stressszenario belegt, dass die Bank ihre aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen erfüllt. Des Weiteren zeigt die beim Stresstest verwendete Sensibilitätsanalyse, dass eine deutliche Veränderung des wirtschaftlichen Umfelds die Rentabilität der Bank nicht gefährden dürfte.

(141)

Drittens gelten die Beschränkungen für den Abzug von Einlagen nicht für Citadele Banka, und alle sonstigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen werden erfüllt. Was die Beschränkungen für den Abzug von Einlagen angeht, so hat die Mehrheit der wichtigsten Einleger zugestimmt, die Einlagen für einen bestimmten Zeitraum nach der Aufhebung der Beschränkungen in der Bank zu lassen. Die Einlagen wurden wirksam auf Citadele Banka übertragen (wie in Schaubild 2 angegeben). Des Weiteren begrüßt die Kommission das vorgeschlagene risikoarme Finanzierungsmodell, das in größerem Umfang auf langfristigen Finanzierungen beruht und so die vorher bestehende Laufzeitinkongruenz von Verbindlichkeiten und Vermögenswerten schließen soll.

(142)

Viertens sieht der Plan vor, dass Citadele Banka die staatlichen Liquiditätsmaßnahmen sogar im Worst-Case-Szenario bis zum 31. Dezember 2012 zurückzahlen wird. Mit der angestrebten Rückzahlung sollen die in Erwägungsgrund 80 der Eröffnungsentscheidung dargelegten Bedenken ausgeräumt werden, dass die Bank über die Umstrukturierungsphase hinaus staatliche Liquiditätsmaßnahmen benötigen würde. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass das in Citadele Banka investierte staatliche Kapital in Höhe von 103 Mio. LVL zum Zeitpunkt der Aufspaltung im Einklang mit der von Lettland im Hinblick auf den Verkauf von Citadele Banka bis zum 31. Dezember 2014 eingegangenen Verpflichtung (siehe Erwägungsgrund 76) wieder zurückerlangt wird.

(143)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass das neue Geschäftsmodell von Citadele Banka langfristig rentabel und nachhaltig ist. Daher wird die umstrukturierte Bank in der Lage sein, im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen aus eigener Kraft auf dem Markt im Wettbewerb zu bestehen, und ihre Rentabilität wird selbst bei einer beträchtlichen Änderung des Umfelds nicht gefährdet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der für Parex Banka übermittelte Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung in Bezug auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt.

Eigenbeitrag/Lastenverteilung

(144)

Nach Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung müssen Banken und ihre Kapitaleigner soweit wie möglich zur Umstrukturierung beitragen, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken sowie um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Diese Bestimmung bedeutet, dass Banken ihre eigenen Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung nutzen müssen, indem sie z. B Vermögenswerte verkaufen, während die Kapitaleigner die Verluste der Bank möglichst auffangen sollten. Nach Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sind Umstrukturierungsbeihilfen auf die Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind.

(145)

Im Gegensatz zu dem am 11. Mai 2009 vorgelegten ursprünglichen Umstrukturierungsplan weist der endgültige Umstrukturierungsplan eine klare Ausrichtung auf und sieht von der anfangs für Parex Banka angestrebten Expansionsstrategie ab. Der angestrebte Ansatz trug zur Begrenzung der erforderlichen Beihilfe bei. In diesem Zusammenhang werden die vorgeschlagenen Veräußerungen und die Verringerung der Bilanzsumme von Citadele Banka sowie […] von Parex Banka positiv bewertet. Insbesondere werden die Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte einen Teil der Umstrukturierungskosten finanzieren und die erforderliche Beihilfe begrenzen. Die Kommission weist darauf hin, dass Lettland einen genauen Zeitplan für die vorgesehenen Veräußerungen vorgelegt und zugesagt hat, einen Überwachungs- und Veräußerungstreuhänder zu bestellen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Hinsichtlich des Beitrags zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln der Bank stellt die Kommission ferner fest, dass die Bank weitreichende Sparmaßnahmen umsetzt.

(146)

Die Kommission ist der Auffassung, dass mit den bereits umgesetzten sowie mit den von Lettland zugesagten Maßnahmen gewährleistet wird, dass eigene Mittel eingesetzt werden und die privaten Kapitaleigner von Parex Banka angemessen zur Umstrukturierung beitragen.

(147)

Durch die Übernahme des Gesamtanteils der früheren Mehrheitsaktionäre von Parex Banka durch Lettland zum symbolischen Preis von 2 LVL wird belegt, dass diese einen Teil der Lasten getragen haben. Die früheren Mehrheitsaktionäre haben ihre Anteile an Parex Banka verloren und somit kann die Auffassung vertreten werden, dass sie die Konsequenzen für das Scheitern von Parex Banka getragen haben. Ferner haben nicht nur die früheren Mehrheitsaktionäre ihre Anteile verloren, sondern es wurden infolge der Rekapitalisierung der Bank durch den Staat und die EBWE auch die Anteile der Minderheitsaktionäre deutlich verwässert. Ihr Aktienanteil ist von 15,2 % auf derzeit 3,7 % gesunken und bezieht sich nach der Aufspaltung auf Parex Banka ([…]). Solche Maßnahmen setzen ein deutliches Signal im Zusammenhang mit moralischen Risiken.

(148)

Zudem werden von Altaktionären gewährte nachrangige Kredite als nachrangige Kredite von Parex Banka als weitergeführt. Die Liquidation der Vermögenswerte von Parex Banka im Base-Case-Szenario wird voraussichtlich nicht genug Erlöse einbringen, um mehr als die vorrangigen Verbindlichkeiten der Bank abzudecken. Da die nachrangigen Kredite im Zeitraum 2015-2018 fällig werden und der Staat nur das Kapital von Parex Banka unterstützen würde […], gleichzeitig aber eine angemessene Vergütung für die staatlichen Einlagen erhält, werden die Inhaber nachrangiger Forderungen wahrscheinlich Verluste aus dem von ihnen investierten Kapital zu tragen haben […].

(149)

Moralischen Risiken wird durch den Eigenbeitrag früherer Kapitaleigner der Bank angemessen vorgebeugt. Daher sieht der Umstrukturierungsplan von Parex Banka eine ausreichende Lastenverteilung und einen ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung vor. Somit steht der endgültige Umstrukturierungsplan mit Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang.

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(150)

Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors umfassen. Des Weiteren soll mit solchen Maßnahmen sichergestellt werden, dass staatliche Beihilfen nicht verwendet werden, um wettbewerbsschädliches Verhalten zu finanzieren.

(151)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das im endgültigen Umstrukturierungsplan enthaltene Maßnahmenpaket eine beträchtliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan darstellt und die in der Eröffnungsentscheidung diesbezüglich geäußerten Zweifel ausräumt. Angesichts der umfangreichen Veräußerungen und Obergrenzen sowie der Verkleinerung der Bank (siehe Schaubild 20) kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Plan ein angemessenes Maßnahmenpaket vorsieht, das zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und wettbewerbsgeprägten Märkten beitragen wird. Die ursprüngliche Strategie des angemeldeten Plans, die auf einer Geschäftsexpansion beruhte und in der Eröffnungsentscheidung Anlass für erhebliche Bedenken war, wurde geändert; der endgültige Umstrukturierungsplan basiert auf einer beträchtlichen Verkleinerung der Bank, sowohl was die Gesamtbilanzsumme als auch was die Marktanteile auf den Kernmärkten angeht.

Schaubild 20

Verkleinerung und Verringerung der Präsenz von Citadele Banka auf den Kernmärkten

Vermögenswerte von Citadele Banka im Vergleich zu Parex Banka vor der Krise

Citadele Banka zum Ende der Umstrukturierungsphase

2014

(einschl. inkrementelles Wachstum)

Senkung des Marktanteils auf den Kernkreditmärkten zum Ende des Umstrukturierungsphase

(einschl. inkrementelles Wachstum)

Senkung des Marktanteils auf den Kapitaleinlagenmärkten (Kern- und Vermögensverwaltungsgeschäft) zum Ende der Umstrukturierung (einschl. inkrementelles Wachstum)

Nach der Aufspaltung: 44 %

(Verringerung der Bilanzsumme um 1,9 Mrd. EUR);

Bei Berücksichtigung der Veräußerung von GUS-Krediten (Jahresende […]) [35-50] %

(Verringerung der Bilanzsumme um [1,6-2,3] Mrd. EUR)

[40-55] % (gesenkt um [1,9-2,3] Mrd. EUR)

Marktanteil von 11,7 % vor der Krise gegenüber [< 7] % 2014 (beschränkt): Marktpräsenz um [50-60] % verringert

Marktanteil von 20 % (32) vor der Krise gegenüber [< 13] % (Rückgang auf [< 10]% bis 2015): Marktpräsenz um [55-65] % verringert

(152)

Die Umstrukturierung umfasst eine beträchtliche Verringerung der Präsenz der Bank in den Kernsegmenten. Infolge der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen wird Citadele Banka zunächst ihre Gesamtaktiva im Vergleich zu Parex Banka vor der Krise um ungefähr 60 % und ihre Marktpräsenz auf allen Kernmärkten um über 50 % senken. Die verringerte Marktpräsenz der Bank sowie die geplanten Veräußerungen werden jeweils Marktsegmente für Wettbewerber freigeben. Wie bereits in Abschnitt 2.5 ausgeführt, wird Citadele Banka entweder spätestens zum 31. Dezember 2014 von Lettland oder spätestens zum 31. Dezember 2015 durch einen Veräußerungstreuhänder verkauft; das Vermögensverwaltungsgeschäft wird zum […] verkauft (entweder als Teil von Citadele Banka oder separat), womit potenziell geschädigten Wettbewerbern die Möglichkeit gegeben wird, Angebote für diese Geschäftsbereiche vorzulegen. Der Verkauf kann als Maßnahme angesehen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (33)

(153)

Die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen werden auch aufgrund der relativ geringen absoluten Größe der umzustrukturierenden Bank (etwa 2,2 Mrd. EUR) als angemessen bewertet. Nach der Umstrukturierung werden nur die Kerngeschäfte weitergeführt. Das wichtigste dieser Kerngeschäfte wird die Präsenz von Citadele Banka in Lettland sein, wo der Markt bereits recht konzentriert ist und von einer Reihe ausländischer Banken dominiert wird (34). Im Vergleich zu dem Marktanteil vor der Krise von 12 % bei Krediten und etwa 20 % bei Einlagen kann der beschränkte Marktanteil von Citadele Banka von etwa [4-7] % bei Krediten und [7-10] % bei Einlagen (siehe Erwägungsgrund (77)) als angemessenes Mittel zur Begrenzung von potenziellen Wettbewerbsverzerrungen bewertet werden.

(154)

Die Präsenz der Bank auf anderen geografischen Märkten ist gering und wird begrenzt, um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen weiter zu vermeiden; so sollen folgende Marktanteile nicht überschritten werden: [< 4] % auf dem litauischen Kredit- und Einlagenmarkt, [< 1,5] % auf dem estnischen Kreditmarkt und [< 2,5]% auf dem estnischen Einlagenmarkt sowie [< 0,5] % auf dem schwedischen und dem deutschen Einlagenmarkt (siehe Erwägungsgründe 77 und 78). Diese Begrenzungen ermöglichen der Bank ein begrenztes Wachstum auf diesen Märkten, da sie ihre Finanzierungsmittel diversifizieren muss. Das derzeitige makroökonomische Umfeld in Lettland macht es schwierig, externe Finanzmittel anzuziehen. Die Einlagen der lettischen Einwohner liegen deutlich unter dem Volumen der gesamten ausgereichten Kredite in diesem Mitgliedstaat. Die wichtigsten Wettbewerber der Bank erhalten Finanzmittel von ihren in anderen Ländern ansässigen Muttergesellschaften. Daher wird anerkannt, dass Citadele Banka einige Quellen für Finanzmittel im Ausland (jeweils eine Zweigniederlassung in Schweden und Deutschland) beibehalten muss, um seine Finanzierungsgrundlage zu diversifizieren. Angesichts der geringen Präsenz der Bank auf diesen Märkten und der für die Rentabilität der Bank bestehenden Notwendigkeit einer diversifizierten Finanzierung, ist die Kommission der Auffassung, dass die vereinbarten Begrenzungen auf diesen Märkten angemessen sind.

(155)

Die Kommission begrüßt außerdem, dass Hinweise auf die staatliche Unterstützung zu Werbezwecken untersagt sind, wodurch Citadele Banka gehindert wird, die Beihilfen für wettbewerbsschädliches Marktverhalten zu nutzen; ferner besteht für die Bank ein Übernahmeverbot, um sicherzustellen, dass die staatliche Beihilfe nicht zum Aufkauf von Wettbewerbern eingesetzt wird. Des Weiteren wird Citadele Banka die Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nicht erhöhen.

(156)

Nach der Aufspaltung werden Parex Banka und ihre Tochtergesellschaften während ihrer mit acht Jahren angenommenen Lebensdauer wirksam […]. Dieser Zeitraum wird als angemessen eingestuft, um die Einziehung und die Veräußerung von Vermögenswerten abzuschließen, ohne dass ein verlustreicher Sofortverkauf erforderlich wäre.

(157)

Parex Banka wird ihre Banklizenz zwar behalten, jedoch wird es weder ihr noch ihren Tochtergesellschaften gestattet sein, neue Tätigkeiten, die für die Verwaltung und den Verkauf der zugewiesenen Vermögenswerte nicht notwendig sind, aufzunehmen. Insbesondere wird Parex Banka keine neuen Kredite mehr vergeben oder neue Einlagen von Kunden annehmen (siehe Erwägungsgründe 84 und 85). Des Weiteren wird die Bank ihre Leasingtätigkeiten bis zum […] abwickeln oder verkaufen.

(158)

Lettland hat sich verpflichtet, das zusätzliche Kapital zeitlich ([…]) und im Umfang (bis zu 218,7 Mio. LVL) strikt zu begrenzen (siehe Erwägungsgrund 87).

(159)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe für Parex Banka (nach der Aufspaltung) auf das für […] notwendige Minimum beschränkt ist und unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen somit vermieden werden.

(160)

Der Umfang und die Art der Maßnahmen — insbesondere die beträchtliche Verkleinerung und Verringerung der Marktpräsenz in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Verkauf von Citadele Banka und Parex Banka innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens — sind dementsprechend ausreichend und angemessen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Des Weiteren würde das Maß der Umstrukturierung in Verbindung mit dem Verkauf von Citadele Banka ausreichen, um Wettbewerbsverzerrungen aufzuwiegen, die aus der möglicherweise unangemessenen Vergütung und Rückforderung resultieren könnten.

Erlass

(161)

Nach Randnummer 46 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßige ausführliche Berichte des Mitgliedstaats vorzulegen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu überprüfen. Dementsprechend hat sich Lettland verpflichtet, der Kommission alle sechs Monate ab dem Erlass dieses Beschlusses entsprechende Berichte für Citadele Banka und Parex Banka vorzulegen.

(162)

Lettland hat sich verpflichtet, einen Überwachungstreuhänder zu bestellen, der die Erfüllung der Verpflichtungen kontrollieren und der Kommission Bericht erstatten wird.

SCHLUSSFOLGERUNG

(163)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der in Abschnitt 2 dieses Beschlusses dargelegte Umstrukturierungsplan für Parex Banka mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist und die Bestimmungen der Umstrukturierungsmitteilung im Hinblick auf Rentabilität, Lastenverteilung und Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erfüllt.

(164)

Lettland hat sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache erlassen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gestützt auf den Umstrukturierungsplan und die von der Republik Lettland eingegangenen Verpflichtungen wird die Umstrukturierungsbeihilfe, die Lettland zugunsten von AS Parex Banka und AS Citadele Banka durchführt, im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 11.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 24. November 2008 in der Sache NN 68/08 Public Support Measures to JSC Parex Banka, ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 1.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 in der Sache NN 3/09 Amendments to the Public Support Measures to JSC Parex Banka, ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2.

(4)  Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2009 in der Sache NN 189/09 Amendments to the Public Support Measures to JSC Parex Banka, ABl. C 176 vom 29.7.2007, S. 3.

(5)  Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2009 in der Sache C 26/09 (ex NN 289/09) — Restructuring aid to JSC Parex Banka, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 11.

(6)  Der Verband lettischer Geschäftsbanken („Latvijas Komercbanku asociãcija“, englisch „Association of Latvian Commercial Banks“) hat eine Rangfolge der nach Marktanteilen größten Banken in Lettland aufgestellt (Grundlage: Jahresenddaten 2009): 1. Swedbank 23,0 %; 2. SEB banka 13,7 %; 3. Parex Banka (keine Angaben); 4. Nordea Bank Finland Latvia branch 10,7 %; 5. DnB NORD Banka 8,7 %; 6. Mortgage and Land Bank of Latvia 4,8 %; 7. Rietumu Banka 4,6 %; 8. Aizkraukles banka 4,5 %; 9. UniCredit Bank 3,7 %; 10. Latvijas Krājbanka 2,4 %. (Dem Verband zufolge hat Parex Banka keine Angaben gemacht. Das Ranking der Bank beruht auf Jahresenddaten 2009.)

(7)  Lettland erhöhte seinen Anteil an Parex Banka nach der als Rettungsbeihilfe genehmigten Rekapitalisierung auf etwa 95 %.

(8)  Lettland hielt zum 28. Februar 2010 über die Privatisierungsagentur (LPA) 76,63 % des eingezahlten Kapitals und 71,74 % der Stimmrechte.

(9)  Der Konzern umfasst Parex Banka als Muttergesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaften.

(10)  Vgl. erste, zweite und dritte Rettungsentscheidung.

(11)  In der Eröffnungsentscheidung, ähnlich wie in einigen Vorbringen Lettlands, wird das Vermögensverwaltungsgeschäft („wealth management business“) als „private capital management“ oder „PCM“ bezeichnet (vgl. auch Fußnote 14).

(*1)  Zum Schutz vertraulicher Angaben wurden Teile des Textes gelöscht; solche Auslassungen sind gekennzeichnet durch eckige Klammern ([…] oder [(Bandbreite)].

(12)  Die Anlagewerte in Litauen wurden mit Ablauf des 1.8.2010 übertragen, die Anteile an AP Anlage & Privatbank AG sowie Einlagen der deutschen Zweigniederlassung werden vor dem 31. Dezember 2010 von Parex Banka auf Citadele Banka übertragen.

(13)  Ausgenommen den Kredit in Höhe von […] Mio. LVL an die Tochtergesellschaft SIA Rigas Pirma Garaza von Parex Banka (Eingetümer des Bürogebäudes, in dem sich der Hauptsitz von Parex Banka befindet).

(14)  Gemäß Umstrukturierungsplan vom 31. März in der Fassung vom 7. Juli 2010.

(15)  Die Zahlenangaben für Citadele Banka und Parex Banka nach der Aufspaltung ergeben sich aus den Angaben Lettlands vom 18. August 2010 und verstehen sich ausschließlich der Übertragung der Beteiligung an der lettischen Tochter AP Anlage & Privatbank AG und von Einlagen bei der deutschen Zweigniederlassung von Parex Banka auf Citadele Banka.

Die Differenz zwischen der Gesamtbilanzsumme von Parex Banka vor und nach der Aufspaltung erklärt sich aus der teilweisen Abschreibung latenter Steuerguthaben sowie niedrigerer aufsichtsrechtlicher Rückstellungen für die Umwandlung staatlicher Einlagen in Kapital.

(16)  Gemäß dem Vorbringen vom 27. August 2010 hat das Eigenkapital von Citadele Banka aufgrund der Übertragung der negativen Neubewertungsrücklage für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte von 103 Mio. LVL (Aktienkapital) um 4,9 Mio. LVL abgenommen.

(17)  Vgl. auch Fußnote 2 zu dieser Tabelle und Fußnote 12

(18)  Zum Bereich Vermögensverwaltung gehören der Bereich „private capital management“ oder „PCM“ von Citadele Banka, Vermögensverwaltungs-Tochtergesellschaften sowie AP Anlage & Privatbank AG, Schweiz.

(19)  Die relativ hohe Eigenkapitalrendite im Worst-Case-Szenario ist darauf zurückzuführen, dass die Kapitalbasis in diesem Szenario infolge von Verlusten, die die Kapitalbasis in den vorausgegangenen Jahren geschmälert haben, niedriger ist.

(20)  Vgl. erste und zweite Rettungsentscheidung.

(21)  Die Finanzierungskosten des Staates für EUR-Einlagen werden festgesetzt als Summe des kurzfristigen variablen Basissatzes, der dem EURIBOR/EUR Mid Swap-Satz für den entsprechenden Zeitraum entspricht, und einer festen Marge, die berechnet wird als durchschnittliche gewichtete Kreditrisikomarge gegenüber dem Benchmark EURIBOR/Mid Swap-Satz für Staatsanleihen im vergangenen Kalenderhalbjahr, die den tatsächlichen Finanzierungskosten der Zentralregierung entsprechen; für Einlagen in LVL werden die Finanzierungskosten angesetzt als Ertrag der letzten ausgegebenen inländischen Schatzwechsel oder Staatsanleihen. Die feste Marge sollte in keinem Fall unter derjenigen für die jüngste öffentliche Kreditaufnahme der Bank liegen: Schuldverschreibungen und/oder Konsortialkredite der Bank an den Geld- und Kapitalmärkten (derzeit 3,5 % ausgehend vom ursprünglichen Spread gegenüber 2-Jahres-EUR-Mid Swap-Satz für die von der Bank begebenen Schuldtitel).

(22)  Vgl. zweite Rettungsentscheidung, Erwägungsgrund (15).

(23)  Vgl. zweite Rettungsentscheidung, Erwägungsgrund 38, und dritte Rettungsentscheidung, Erwägungsgrund 13.

(24)  Litauische Tochtergesellschaft von Citadele Banka.

(25)  Siehe Fußnote 14.

(26)  Geändert durch die zweite und dritte Rettungsentscheidung.

(27)  Siehe Mitteilung der Kommission: Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission: Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(28)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(29)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(30)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(31)  Siehe bspw. die Entscheidung der Kommission K(2009)8102 vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 14/08 (ex NN 1/08) des Vereinigten Königreichs für Northern Rock (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 38).

(32)  Stand: 30. April 2008

(33)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 10/08 — IKB (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 32. Erwägungsgrund 113); Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2008 in der Sache NN 42/08, NN 46/08 und NN/53/A/08 — Fortis Banque & Fortis Banque Luxembourg (Erwägungsgrund 95); Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 in der Sache N 344/09 und N 380/09 — Kaupthing Luxembourg (Erwägungsgrund 79); Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Sache NN 19/09 — Dunfermline (Erwägungsgründe 126 und 130) sowie Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Sache C 14/08 (ex NN 1/08) — Umstrukturierungsbeihilfe für Northern Rock (ABl. L 112 vom 5.5.2010, Erwägungsgrund 162).

(34)  Swedbank und SEB haben allein einen Marktanteil 36 %. Zusammen mit Nordea und DnB Nord entfallen auf sie 56 % der Bankaktiva und 63 % der Kredite. Nur der Einlagenmarkt ist weniger konzentriert: Die vier Banken haben hier einen Anteil von 37 %. Siehe auch Fußnote 6.


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses 2006/197/EG zwecks Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) hergestellten bereits existierenden Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4159)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/365/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2006/197/EG der Kommission vom 3. März 2006 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfasst nicht das Inverkehrbringen von aus Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) (nachfolgend „Maissorte 1507“) hergestellten Futtermitteln.

(2)

Aus der Maissorte 1507 hergestellte Futtermittel wurden vor Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht, was gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet wurde.

(3)

Am 12. April 2007 beantragten die Unternehmen Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences im Namen der Unternehmen Pioneer Hi-bred International bzw. Mycogen Seeds gemeinsam eine Erneuerung der Zulassung zur Vermarktung von aus der Maissorte 1507 hergestellten bereits existierenden Futtermitteln gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(4)

Am 11. Juni 2009 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „EFSA“) zu dem Schluss, dass die im Antrag enthaltenen neuen Informationen und die Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, die seit den vorherigen wissenschaftlichen Gutachten des EFSA-Gremiums für gentechnisch veränderte Organismen zu der Maissorte 1507 (3) veröffentlicht wurde, keine Änderung der vorherigen wissenschaftlichen Gutachten zu der Maissorte 1507 erforderlich machten, und gab eine befürwortende Stellungnahme gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ab. Außerdem bekräftigte die EFSA ihre frühere Beurteilung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Maissorte 1507 im Rahmen der vorgesehenen Verwendungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Darunter fällt auch die Verwendung von aus der Maissorte 1507 hergestellten Futtermitteln (4).

(5)

In ihrem Gutachten hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(6)

Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 bestätigte der Antragsteller, dass er sich darüber im Klaren ist, dass eine Erneuerung der Zulassung für aus der Maissorte 1507 hergestellte bereits existierende Futtermittel durch eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Beschlusses 2006/197/EG bedeuten würde, dass diese Art von Erzeugnissen den rechtlichen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt.

(7)

Laut Gutachten der EFSA sind für aus der Maissorte 1507 hergestellte Futtermittel keine besonderen Kennzeichnungsanforderungen außer den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten erforderlich.

(8)

Die Auflage besonderer Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung und Handhabung solcher Futtermittel gemäß Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung der Verwendung der Futtermittel, ist laut Gutachten der EFSA nicht gerechtfertigt.

(9)

Zur Wahrung der Transparenz wurde der Antragsteller zu den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(10)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von bereits existierenden aus der Maissorte 1507 hergestellten Futtermitteln stattgegeben werden.

(11)

Da es üblich ist, das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln mit einem einzigen Beschluss zu genehmigen, sollte die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der Maissorte 1507 hergestellten Futtermitteln in den Beschluss 2006/197/EG aufgenommen werden. Der Beschluss 2006/197/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorgelegt hat. Da der Rat auf seiner Tagung vom 17. März 2011 keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen konnte und erklärte, dass der Vorgang für ihn abgeschlossen sei, müssen diese Maßnahmen von der Kommission erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss 2006/197/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beschluss der Kommission vom 3. März 2006 zur Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebensmitteln und zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus diesem Mais hergestellten Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates“.

2.

Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Erzeugnisse

Diese Entscheidung betrifft Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) der Sorte 1507 enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen wurden, sowie Futtermittel, die aus diesem Mais hergestellt wurden (‚die Erzeugnisse‘).

Dem im Anhang dieser Entscheidung weiter spezifizierten genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) der Sorte 1507 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 zugewiesen.

Artikel 2

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gemäß den in der vorliegenden Entscheidung und deren Anhang festgelegten Bedingungen wird zu den in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Zwecken zugelassen.

Artikel 3

Kennzeichnung

Für die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird ‚Mais‘ als ‚Bezeichnung des Organismus‘ festgelegt.“

3.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt b erhält folgende Fassung:

„b)

Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

i)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen wurden;

ii)

Futtermittel, die aus Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1 hergestellt wurden.

Der genetisch veränderte Mais DAS-Ø15Ø7-1 ist gemäß Beschreibung im Antrag resistent gegenüber dem Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmten anderen Lepidopteren und tolerant gegen das Herbizid Glufosinat-Ammonium. Der genetisch veränderte Mais DAS-Ø15Ø7-1 enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

—   Genkassette 1: eine synthetische Version des aus Bacillus thuringiensis subsp. aizawai gewonnenen verkürzten cry1F-Gens, das Resistenz gegenüber dem Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmten anderen Lepidopteren verleiht, kontrolliert durch den aus Zea mays L. abgeleiteten Ubiquitin-Promotor ubiZM1(2) und den aus Agrobacterium tumefaciens pTi15955 abgeleiteten ORF25PolyA-Terminator.

—   Genkassette 2: eine synthetische Version des aus Streptomyces viridochromogenes, Stamm Tü494, gewonnenen pat-Gens, das die Toleranz gegen das Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht, kontrolliert durch einen 35S-Promotor und die Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus.“

b)

Abschnitt c erhält folgende Fassung:

„c)   Kennzeichnung:

 

Keine weiteren spezifischen Anforderungen außer denen in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

 

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird ‚Mais‘ als ‚Bezeichnung des Organismus‘ festgelegt.“

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

a)

Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien; und

b)

Dow AgroSciences Europe, European Development Centre, 3 Milton Park, Abingdon, Oxon OX14 4RN, Vereinigtes Königreich.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 82.

(3)  Gutachten der EFSA vom:

24. September 2004 über das Inverkehrbringen von Mais der Sorte 1507 für Import- und Weiterverarbeitungszwecke:

http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2004-011

19. Januar 2005 über das Inverkehrbringen von Mais der Sorte 1507 zu Zwecken der Einfuhr, Verwendung als Futtermittel, gewerblichen Weiterverarbeitung und des Anbaus:

http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2004-072

19. Januar 2005 über das Inverkehrbringen von Mais der Sorte 1507 zur Verwendung als Lebensmittel:

http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2004-087

(4)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2007-144


23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 (MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4164)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/366/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Februar 2007 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag (im Folgenden „der Antrag“) auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden.

(2)

Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 30. März 2010 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie vertrat die Ansicht, dass Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 in Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis. Sie kam daher zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden „die Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat (3). In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(4)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(5)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(6)

Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(7)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, die den GVO enthalten, für den die Zulassung beantragt wird, oder aus diesem bestehen, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(8)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Produkten, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen, finden sich in Artikel 4 Absätze 1 bis 5, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln in Artikel 5 der vorgenannten Verordnung.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sind vorzulegen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Die Stellungnahme der EFSA rechtfertigt weder besondere Bedingungen oder Einschränkungen, die für das Inverkehrbringen gelten sollten, noch besondere Bedingungen oder Einschränkungen für Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung der Verwendung der Lebens- und Futtermittel, noch besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(10)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen werden.

(11)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(12)

Der Antragsteller wurde zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(13)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorgelegt hat. Da der Rat auf seiner Tagung vom 17. März 2011 keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen konnte und erklärte, dass der Vorgang für ihn abgeschlossen sei, müssen diese Maßnahmen von der Kommission erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × MON 88017 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Monsanto Europe S.A., Belgien, im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Monsanto Europe S.A., Avenue de Tervuren 270-272, 1150 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2007-056

(4)   ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)   ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9.

(7)   ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Monsanto Europe S.A.

Anschrift

:

Avenue de Tervuren 270-272, 1150 Brüssel, Belgien,

im Namen von Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

(3)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der MON-89Ø34-3- und MON-88Ø17-3-Ereignisse enthält. Er exprimiert das Cry1A.105- und das Cry2Ab2-Protein, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren, das Cry3Bb1-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das CP4-EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.

c)   Kennzeichnung

(1)

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten MON-89Ø34-3 und MON-88Ø17-3, validiert für MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3-Mais;

validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte Referenzlabor der Europäischen Union, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm;

Referenzmaterial: AOCS 0406-A und AOCS 0906-E (für MON-89Ø34-3) und AOCS 0406-A und AOCS 0406-D (für MON-88Ø17-3), erhältlich bei American Oil Chemists Society unter der Internetadresse http://www.aocs.org/tech/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.