ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.161.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
21. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 589/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 590/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 591/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 über ein Fangverbot für Tiefseegarnele im NAFO-Gebiet 3L für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 592/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 595/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/355/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Frankreich

23

 

 

2011/356/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Juni 2011 zur Ernennung von fünf slowenischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von drei slowenischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

24

 

*

Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

25

 

 

2011/358/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4194)  ( 1 )

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/332/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier ( ABl. L 149 vom 8.6.2011 )

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/357/GASP hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Belarus zu verhängen, vor allem ein Waffenembargo und ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann.

(3)

Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus und im Einklang mit dem Beschluss 2011/357/GASP des Rates sollten weitere Personen und Organisationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Anhang IA der Richtlinie (EG) Nr. 765/2006 restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.“

b)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„6.

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

Artikel 1b

(1)   Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für

a)

nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder

b)

zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

(3)  ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.“"

Artikel 2

(1)   Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden der in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste hinzugefügt.

(2)   Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hinzugefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg, 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.


ANHANG I

Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1

A.   Personen

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Geburtsort und Geburtsdatum, sonstige Angaben zur Identifizierung

(Passnummer usw.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1

Andrej Kascheunikau

Andrej Koschewnikow

Андрэй Кажэўнiкаў

Андрей Кожевников

 

Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandiaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, die Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie die stellvertretende Vorsitzende der Jungen Front, Anastassija Poloschanko. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

2

Gratschowa Ljudmila

Gratschewa Ljudmila

Грачова Людмiла

Грачева Людмила

 

Richterin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

3

Tschubkawez Kiryl

Tschubkowez Kirill

Чубкавец Кiрыл

Чубковец Кирилл

 

Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

4

Pefzieu Uladsimir Paulawitsch

Peftiew Wladimir Pawlowitsch

Пефцiеў Уладзiмiр Паўлавiч

Пефтиев Владимир Павлович

Geboren am 1. Juli 1957 in der Stadt Berdjansk, Saporoschskaja Oblast, Ukraine

Derzeitige Passnummer: MP2405942

Hat Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu seiner Familie. Wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes. Vorsitzender des Aktionsrats von Beltecheksport, der größten Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus.


B.   Einrichtungen

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identifizierung

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1

SAO „Beltecheksport“

 

ЗАО „Белтехэкспорт“

Republik Belarus,

220012, Minsk,

Nesavisimost ave., 86-B

Tel: (+375 17) 263-63-83,

Fax: (+375 17) 263-90-12

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.

2

SAO „Sport-pari“

(operator respublikanskoj loterei)

 

ЗАО „Спорт-пари“ (оператор республиканской лотереи)

 

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew

3

tschastnoe unitarnoe predprijatie TSCHUP „BT Telekommunikazii“

 

частное унитарное предприятие ЧУП „БТ Телекоммуникации“

 

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.


ANHANG II

„ANHANG III

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1.

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

1.2.

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3.

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1.

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6.

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:

Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:

Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1.

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2.

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

4.3.

Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a.

Amatol;

b.

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c.

Nitroglykol;

d.

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e.

Pikrylchlorid;

f.

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1.

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2.

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8.

Bandstacheldraht

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“


(1)  ABl. L 86 vom 18.3.2011, S. 1.


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 589/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Zucker waren in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahrs 2010/11 auf einem konstant hohen Niveau, wodurch die Einfuhren insbesondere aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen zurückgegangen sind.

(2)

Angesichts dieser Situation hat die Kommission vor kurzem eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um zusätzliche Zuckermengen auf den EU-Markt zu bringen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (2), mit der die Verfügbarkeit von Zucker und Isoglucose auf dem EU-Markt um insgesamt 526 000 Tonnen erhöht wurde, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (3), mit der die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 für eine Menge von 300 000 Tonnen ausgesetzt wurden.

(3)

Einfuhren von Zucker im Rahmen der aktiven Veredelung gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) sind reduziert worden, und die Verarbeitungsindustrie hat die Verwendung von Quotenzucker in Ausfuhrerzeugnissen erhöht. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die angespannte Versorgungslage auf dem EU-Markt weiter besteht, so dass in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahrs bis zum Eintreffen der neuen Ernte eine Unterversorgung droht.

(4)

Die hohen Weltmarktpreise für Zucker gefährden somit die Verfügbarkeit von Zucker auf dem EU-Markt. Aus diesem Grund muss die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 festgesetzte Menge von 300 000 Tonnen, für die die Einfuhrzölle auszusetzen sind, um 200 000 Tonnen erhöht werden.

(5)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (5) müssen die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhr von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit der laufenden Nummer 09.4380 (Zucker – außergewöhnliche Einfuhr), die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden sollen, und der Zollkontingentszeitraum in einem gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden. Mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 302/2022 wurden die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 für eine Menge von 300 000 Tonnen ausgesetzt.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einfuhrzölle werden vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 für eine zusätzliche Menge von 200 000 Tonnen ausgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 8.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 590/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) wurde den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein relativ kurzer Zeitraum für die Beantragung der Anerkennung im Hinblick auf die Konformität gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gesetzt. Da mit der direkten Anwendung der EU-Vorschriften über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union noch keine Erfahrungen vorliegen, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die ihre Aufnahme in das Verzeichnis im Hinblick auf die Konformität beantragen wollen, mehr Zeit eingeräumt werden.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ein Verzeichnis der Drittländer erstellt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Da die Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Verzeichnisses einen neuen Antrag und Informationen aus Drittländern erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen Berücksichtigung finden, und das Verzeichnis sollte entsprechend angepasst werden.

(3)

Bestimmte aus Kanada eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach den in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vorgesehenen Übergangsbestimmungen in der Union vermarktet. Kanada hat bei der Kommission die Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung beantragt. Es hat die nach Artikel 7 und 8 der Verordnung verlangten Informationen übermittelt. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den kanadischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine Vor-Ort-Prüfung der in Kanada tatsächlich angewandten Erzeugungsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen.

(4)

Die Behörden Costa Ricas, Indiens, Israels, Japans und Tunesiens haben bei der Kommission die Aufnahme neuer Kontrollstellen und bescheinigungserteilender Stellen beantragt und die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass diese Stellen die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllen.

(5)

Die Aufnahme Costa Ricas und Neuseelands in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2011 befristet. Um Störungen im Handel zu vermeiden, ist die Aufnahme Costa Ricas und Neuseelands zu verlängern. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte die Aufnahme für einen unbegrenzten Zeitraum verlängert werden.

(6)

Neuseeland hat redaktionelle Änderungen der einschlägigen Angaben in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gemeldet, nachdem vor kurzem das Ministry of Agriculture and Forestry und die neuseeländische Food Safety Authority zusammengelegt wurden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird „31. Oktober 2011“ ersetzt durch „31. Oktober 2014“.

2.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Australien betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt:

„KANADA

1.   Erzeugniskategorien:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,

c)

Futtermittel.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Kanada erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: Organic Products Regulation.

4.   Zuständige Behörde: Canadian Food Inspection Agency (CFIA), www.inspection.gc.ca

5.   Kontrollstellen und -behörden:

Atlantic Certified Organic Co-operative Limited (ACO), www.atlanticcertifiedorganic.ca

British Columbia Association for Regenerative Agriculture (BCARA), www.centifiedorganic.bc.ca

Certification Services Limited Liability Company (CCOF), www.ccof.org

Centre for Systems Integration (CSI), www.csi-ics.com

Consorzio per il Controllo dei Prodotti Biologici Società a responsabilità limitata (CCPB SRL), www.ccpb.it

Control Union Certifications (CUC), www.controlunion.com

Ecocert Canada, www.ecocertcanada.com

Fraser Valley Organic Producers Association (FVOPA), www.fvopa.ca

Global Organic Alliance, www.goa-online.org

International Certification Services Incorporated (ICS), www.ics-intl.com

LETIS S.A., www.letis.com.ar

Oregon Tilth Incorporated (OTCO), http://tilth.org

Organic Certifiers, www.organiccertifiers.com

Organic Crop Improvement Association (OCIA), www.ocia.org/

Organic Producers Association of Manitoba Co-operative Incorporated (OPAM), www.opam-mb.com

Pacific Agricultural Certification Society (PACS), www.pacscertifiedorganic.ca

Pro-Cert Organic Systems Ltd. (Pro-Cert), www.ocpro.ca

Quality Assurance International Incorporated (QAI), www.qai-inc.com

Quality Certification Services (QCS), www.qcsinfo.org

Organisme de Certification Québec Vrai (OCQV), www.quebecvrai.org

SAI Global Certification Services Limited, www.saiglobal.com

6.   Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2014.“

2.

In dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Mayacert, www.mayacert.com“

3.

In dem Costa Rica betreffenden Eintrag erhält Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Befristung der Aufnahme: unbefristet.“

4.

In dem Indien betreffenden Eintrag werden unter Nummer 5 folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

Chhattisgarh Certification Society (CGCERT), www.cgcert.com

Tamil Nadu Organic Certification Department (TNOCD), www.tnocd.net

TUV India Pvt. Ltd., www.tuvindia.co.in/0_mngmt_sys_cert/orgcert.htm

Intertek India Pvt. Ltd., www.intertek.com“

5.

In dem Israel betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

LAB-PATH Ltd., www.lab-path.co.il“

6.

In dem Japan betreffenden Eintrag werden unter Nummer 5 folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

AINOU, www.ainou.or.jp/ainohtm/disclosure/nintei-kouhyou.htm

SGS Japan Incorporation., www.jp.sgs.com/ja/home_jp_v2.htm

Ehime Organic Agricultural Association, www12.ocn.ne.jp/~aiyuken/ninntei20110201.html

Center for Eco-design Certification Co. Ltd, http://www.eco-de.co.jp/list.html

Organic Certification Association, www.yuukinin.jimdo.com

Japan Eco-system Farming Association, www.npo-jefa.com

Hiroshima Environment & Health Association, www.kanhokyo.or.jp/jigyo/jigyo_05A.html

Assistant Center of Certification and Inspection for Sustainability, www.accis.jp

Organic Certification Organization Co. Ltd, www.oco45.net“

7.

In dem Tunesien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Instituto per la certificazione etica e ambientale (ICEA), www.icea.info“

8.

Unter Nummer 2 des Neuseeland betreffenden Eintrags wird „MAF Food Official Organic Assurance Programme“ ersetzt durch „MAF Official Organic Assurance Programme Technical Rules for Organic Production“.

9.

In dem Neuseeland betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 3 bis 7 folgende Fassung:

„3.   Produktionsvorschriften: MAF Official Organic Assurance Programme Technical Rules for Organic Production.

4.   Zuständige Behörde: Ministry of Agriculture and Forestry (MAF), http://www.foodsafety.govt.nz/industry/sectors/organics

5.   Kontrollstellen und -behörden:

AsureQuality Limited, www.organiccertification.co.nz

BioGro New Zealand, www.biogro.co.nz

6.   Bescheinigungserteilende Behörde: Ministry of Agriculture and Forestry (MAF).

7.   Befristung der Aufnahme: unbefristet.“


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 591/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

über ein Fangverbot für Tiefseegarnele im NAFO-Gebiet 3L für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitglied-staaten registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

14/T&Q

Mitgliedstaat

Andere Mitgliedstaaten (alle ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen) (1)

Bestand

PRA/N3L

Art

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

Gebiet

NAFO 3L

Zeitpunkt

14.1.2011


(1)  Mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die eine individuelle Quote durch Übertragung oder Tausch erhalten haben.


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 592/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

57,8

MK

31,8

TR

55,0

ZZ

48,2

0707 00 05

TR

95,0

ZZ

95,0

0709 90 70

TR

112,7

ZZ

112,7

0805 50 10

AR

62,8

BR

40,6

TR

69,2

ZA

93,7

ZZ

66,6

0808 10 80

AR

119,6

BR

80,2

CL

84,5

CN

80,9

NZ

99,1

UY

98,4

ZA

89,8

ZZ

93,2

0809 10 00

TR

158,2

ZZ

158,2

0809 20 95

TR

358,7

XS

382,4

ZZ

370,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 593/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2011-30.9.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

3,187595

P3

09.4069

0,592805


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 594/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2011-30.9.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

E2

09.4401

66,666666


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 595/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2011-30.9.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,413737

3

09.4412

0,438216

4

09.4420

0,491886

5

09.4421

12,658227

6

09.4422

0,510209


BESCHLÜSSE

21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Frankreich

(2011/355/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Frankreich hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum daktyloskopischen Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Frankreich hat einen Testlauf mit Spanien, Deutschland und Luxemburg erfolgreich durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Frankreich hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem spanisch-deutsch-luxemburgischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Bewertung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum daktyloskopischen Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten hat Frankreich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juni 2011

zur Ernennung von fünf slowenischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von drei slowenischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2011/356/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der slowenischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Aleš ČERIN, Frau Irena MAJCEN, Frau Jasmina VIDMAR, Herrn Franci VOVK und Herrn Anton Tone SMOLNIKAR sind fünf Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Jure MEGLIČ, Herrn Siniša GERMOVŠEK und Frau Darja DELAČ FELDA sind drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Peter BOSSMAN, župan občin Piran,

Herr Mitja MERŠOL, član občinskega sveta MO Ljubljana,

Frau Andreja POTOČNIK, podžupanja občine Tržič,

Herr Dr. Ivan ŽAGAR, župan občine Slovenska Bistrica,

Frau Barbara ŽGAJNER TAVŠ, podžupanja občine Trbovlje;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Ladislava FURLAN, podžupanja občine Logatec,

Herr Anton KOKALJ, član občinskega sveta občine Vodice,

Frau Tanja VINDIŠ FURMAN, članica občinskega sveta MO Maribor.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/25


BESCHLUSS 2011/357/GASP DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) angenommen.

(2)

Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus sollten weitere restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3)

Darüber hinaus sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP enthaltene Liste von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/639/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel des Beschlusses 2010/639/GASP erhält folgende Fassung:

„Beschluss 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

(1)   Artikel 3a gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 3a gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.


ANHANG

Personen und Einrichtungen nach Artikel 2

A.   Personen

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Geburtsort und Geburtsdatum, sonstige Angaben zur Identifizierung

(Passnummer usw.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1

Andrej Kascheunikau

Andrej Koschewnikow

Андрэй Кажэўнiкаў

Андрей Кожевников

 

Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandiaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, die Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie die stellvertretende Vorsitzende der Jungen Front, Anastassija Poloschanko. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

2

Gratschowa Ljudmila

Gratschewa Ljudmila

Грачова Людмiла

Грачева Людмила

 

Richterin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

3

Tschubkawez Kiryl

Tschubkowez Kirill

Чубкавец Кiрыл

Чубковец Кирилл

 

Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

4

Pefzieu Uladsimir Paulawitsch

Peftiew Wladimir Pawlowitsch

Пефцiеў Уладзiмiр Паўлавiч

Пефтиев Владимир Павлович

Geboren am 1. Juli 1957 in der Stadt Berdjansk, Saporoschskaja Oblast, Ukraine

Derzeitige Passnummer: MP2405942

Hat Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu seiner Familie. Wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes. Vorsitzender des Aktionsrats von Beltecheksport, der größten Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus.


B.   Einrichtungen

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identifizierung

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1

SAO „Beltecheksport“

 

ЗАО „Белтехэкспорт“

Republik Belarus,

220012, Minsk,

Nesavisimost ave., 86-B

Tel: (+375 17) 263-63-83,

Fax: (+375 17) 263-90-12

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.

2

SAO „Sport-pari“

(operator respublikanskoj loterei)

 

ЗАО „Спорт-пари“ (оператор республиканской лотереи)

 

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.

3

tschastnoe unitarnoe predprijatie TSCHUP „BT Telekommunikazii“

 

частное унитарное предприятие ЧУП „БТ Телекоммуникации“

 

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew


21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4194)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/358/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Danach führt jeder Mitgliedstaat nach den Kriterien in Anhang III der genannten Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch.

(2)

Diese jährlichen Überwachungsprogramme müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mindestens die in deren Artikel 6 genannten Teilpopulationen von Rindern erfassen. Diese Teilpopulationen müssen alle über 24 bzw. 30 Monate alten Rinder einschließen, wobei die Altersgrenze von den Kategorien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2 und 3.1 der genannten Verordnung abhängt.

(3)

Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2), sind 17 Mitgliedstaaten aufgeführt, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten dürfen. Die Liste umfasst alle Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 angehörten, sowie Slowenien und Zypern.

(4)

Am 9. Dezember 2010 gab das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten über eine zweite Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Tier und Mensch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der BSE-Überwachungssysteme in einigen Mitgliedstaaten (3) (das „EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010“) ab. Für das EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 sollte das Wissenschaftliche Gremium die Daten auswerten, die für die 17 in der Entscheidung 2009/719/EG genannten Mitgliedstaaten und acht weitere Mitgliedstaaten vorlagen. Das Gremium ging davon aus, dass alle 25 Mitgliedstaaten seit mindestens sechs Jahren eine BSE-Überwachung mit entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchführen. In dem EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 wird bestätigt, dass die Zahl der Fälle von BSE in den 17 in der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten zurückgegangen ist.

(5)

Im EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 wird ferner der Schluss gezogen, dass bei einer Erhöhung der Altersgrenze für BSE-Tests bei gesunden geschlachteten Rindern auf 72 Monate damit zu rechnen wäre, dass 2011 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt würde. Wenn BSE-Untersuchungen bei gesunden geschlachteten Rindern ab dem 1. Januar 2013 ganz ausgesetzt würden, würde je Kalenderjahr ab 2013 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt. Aus dieser Feststellung der EFSA lässt sich schließen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vernachlässigbar wäre, wenn die derzeitigen BSE-Testverfahren entsprechend angepasst würden.

(6)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens vom 9. Dezember 2010 sollte das Alter der Kategorien von Rindern für die Tiere heraufgesetzt werden, die von den überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogrammen der im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten erfasst sind. Die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, ihre jährlichen Überwachungsprogramme zu überarbeiten, sollten daher die Möglichkeit erhalten, zur Anpassung an die Seuchenlage ab dem 1. Januar 2013 alternative, aber gleichermaßen wirksame Probenahmepläne anzuwenden.

(7)

Bei den acht nicht in der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaten ist nach dem EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 im Hinblick auf die Seuchenlage bei klassischer BSE zwischen einer Gruppe von fünf Mitgliedstaaten, bestehend aus Estland, Lettland, Litauen, Ungarn und Malta, und einer Gruppe von drei Mitgliedstaaten, bestehend aus der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei, zu unterscheiden.

(8)

Bei der Fünfergruppe sind seit der vollständigen Einführung des EU-Überwachungssystems am 1. Mai 2004 keine BSE-Fälle entdeckt worden, und die BSE-Seuchenlage ist im Hinblick auf die Lage in den 17 Mitgliedstaaten der Entscheidung 2009/719/EG als „mindestens gleichwertig“ zu betrachten. Daher sollte für diese Gruppe von insgesamt 22 Mitgliedstaaten ein ähnliches Testsystem angewandt werden, da die Seuchenlage vergleichbar ist.

(9)

Zudem kommt das EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 zu dem Schluss, dass in der Entwicklung der klassischen BSE in der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei bei der Inzidenz der klassischen BSE je Geburtsjahrgang und beim Durchschnittsalter der entdeckten Fälle klassischer BSE zwei Wellen zu erkennen sind. Aufgrund des Auftretens einer zweiten Welle können keine eindeutigen Ähnlichkeiten zwischen der Entwicklung der klassischen BSE in den 17 Mitgliedstaaten der Entscheidung 2009/719/EG und in dieser Gruppe von drei Mitgliedstaaten festgestellt werden. Bei diesen drei Mitgliedstaaten wäre es daher nach dem Gutachten derzeit nicht möglich, eine aussagekräftige Schätzung der unentdeckten Fälle klassischer BSE vorzunehmen, wenn das Alter für die Tests in dieser Gruppe geändert würde.

(10)

Am 26. März 2010 legte Lettland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(11)

Am 16. Juni 2010 legte Estland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(12)

Am 7. Oktober 2010 legte Litauen der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(13)

Am 21. Oktober 2010 legte Luxemburg der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(14)

Am 27. Oktober 2010 legte Deutschland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(15)

Am 24. November 2010 legte Griechenland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(16)

Am 26. November 2010 legte Slowenien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(17)

Am 30. November 2010 legte Schweden der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(18)

Am 13. Dezember 2010 legte Spanien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(19)

Am 13. Dezember 2010 legte Belgien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(20)

Am 13. Dezember 2010 legte Finnland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(21)

Am 14. Dezember 2010 legte Dänemark der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(22)

Am 15. Dezember 2010 legte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(23)

Am 15. Dezember 2010 legte Österreich der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(24)

Am 20. Dezember 2010 legte Irland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(25)

Am 23. Dezember 2010 legte Portugal der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(26)

Am 5. Januar 2011 legte Zypern der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(27)

Am 13. Januar 2011 legte Italien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(28)

Am 18. Januar 2011 legten die Niederlande der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(29)

Am 19. Januar 2011 legte Frankreich der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(30)

Am 11. Februar 2011 legte Ungarn der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(31)

Am 14. Februar 2011 legte Malta der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(32)

Die Prüfung der Anträge dieser 22 Mitgliedstaaten ergab, dass alle in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Anforderungen für die Überarbeitung der jährlichen Überwachungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung erfüllt sind. Sie sollten daher ermächtigt werden, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten.

(33)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (4) gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf diese Inseln eingeführt oder aus diesen Inseln in die Europäische Union ausgeführt werden, dieselben EU-Veterinärvorschriften wie für das Vereinigte Königreich. Die Entscheidung 2009/719/EG findet derzeit jedoch nicht auf die Inseln Anwendung, weil das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung nicht die erforderlichen Daten vorgelegt hatte.

(34)

Inzwischen hat das Vereinigte Königreich die einschlägigen Daten über die Seuchenlage und die Durchführung der BSE-Vorschriften der EU auf den Kanalinseln und der Insel Man vorgelegt. Aus diesen Daten geht hervor, dass die BSE-Seuchenlage mit der im Vereinigten Königreich vergleichbar ist und dass alle in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung erfüllt sind. Die Entscheidung 2009/719/EG sollte folglich auch für diese Inseln gelten.

(35)

Am 15. Februar 2011 gab der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf eines Beschlusses zur Änderung der Verordnung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten, ab. Der Beschlussentwurf, der allerdings noch nicht von der Kommission angenommen wurde, ermächtigt 22 Mitgliedstaaten, ab dem 1. Juli 2011 ein geändertes und einheitliches System für die Untersuchungen auf BSE anzuwenden.

(36)

Am 13. April 2011 nahm die EFSA ein neues wissenschaftliches Gutachten zur Überprüfung der Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit der Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in drei Mitgliedstaaten an (5). Aus dem genannten Gutachten geht hervor, dass nunmehr, nachdem Daten eines weiteren Überwachungsjahres, nämlich 2010, vorliegen, das verwendete Modell eine erheblich höhere Zuverlässigkeit der Vorhersage der Anzahl von Fällen in den Beständen in der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei als im Jahr 2000 aufweist. Auf dieser Grundlage und anhand der durchgeführten Untersuchungen kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die BSE-Epidemie in diesen drei Ländern erheblich zurückgegangen ist.

(37)

Das EFSA-Gutachten vom 13. April 2011 kommt außerdem zu dem Schluss, dass bei einer Erhöhung der Altersgrenze für BSE-Tests bei gesunden geschlachteten Rindern auf 72 Monate damit zu rechnen wäre, dass 2012 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt würde. Aus dieser Feststellung lässt sich entnehmen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vernachlässigbar wäre, wenn die derzeitigen BSE-Testverfahren entsprechend angepasst würden.

(38)

Am 10. Februar 2011 legte die Tschechische Republik der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(39)

Am 15. Februar 2011 legte die Slowakei der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(40)

Am 26. April 2011 legte Polen der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(41)

Die Prüfung der Anträge dieser drei Mitgliedstaaten ergab, dass alle in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Anforderungen für die Überarbeitung der jährlichen Überwachungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung erfüllt sind. Daher sollten diese Staaten ermächtigt werden, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten; außerdem sollte das System für Untersuchungen auf BSE demjenigen angepasst werden, für das der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2011 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

(42)

In Anbetracht der neuen Umstände, die sich nach der Abstimmung ergeben haben, sollte der Beschlussentwurf, zu dem der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2011 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, nicht verabschiedet werden, sondern dem Ausschuss sollte ein neuer Beschlussentwurf zur Stellungnahme vorgelegt werden, der die bereits angenommenen Bestimmungen auch auf die Tschechische Republik, Polen und die Slowakei ausdehnt.

(43)

Die Entscheidung 2009/719/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)

Der vorliegende Beschluss sollte mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten, um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer BSE-Überwachungssysteme an die hiermit vorgenommenen Änderungen der Entscheidung 2009/719/EG zu geben.

(45)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/719/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens die folgenden Teilpopulationen:

a)

alle mehr als 72 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die notgeschlachtet werden oder die bei der Schlachttieruntersuchung erwähnenswerte Symptome zeigen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

alle mehr als 48 Monate alten Tiere nach Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der genannten Verordnung, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

i)

gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (*1) zur Beseitigung getötet wurden,

ii)

im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

iii)

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

(2)   Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen von Tieren gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, bei den dort genannten Teilpopulationen jährlich nur die Mindestzahl an Proben zu testen.

(*1)  ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.“"

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35.

(3)  EFSA-Journal 2010, 8(12), S. 1946.

(4)  ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1.

(5)  EFSA-Journal 2011, 9(4), S. 2142.


ANHANG

„ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm überarbeiten dürfen

Belgien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Slowakei

Slowenien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man“.


Berichtigungen

21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/34


Berichtigung des Beschlusses 2011/332/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 8. Juni 2011 )

Auf Seite 12 erhält der Titel folgende Fassung:

anstatt:

„Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3751)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/332/EU)“,

muss es heißen:

„Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3751)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/333/EU)“.