ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.160.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
18. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/349/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit

1

Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

3

 

 

2011/350/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr

19

Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

21

 

 

2011/351/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

37

Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

39

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

50

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

50

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten — zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein — des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

51

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2011 des Rates vom 9. Juni 2011 zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung

52

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 584/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Grana Padano (g.U.))

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

71

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

80

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

82

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/352/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem im Fürstentum Liechtenstein

84

 

 

2011/353/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4161)

88

 

 

2011/354/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4177)  ( 1 )

90

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2011

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit

(2011/349/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 89 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung des von der Kommission unterstützten Vorsitzes am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das Protokoll wurde im Einklang mit den Beschlüssen 2008/261/EG (1) und 2008/262/JI (2) des Rates und vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 28. Februar 2008 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und ist deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(5)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(6)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (4).

(7)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5).

(8)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks unberührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die damit zusammenhängenden Dokumente werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet auf die Bereiche Anwendung, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen in den Beschlüssen 2000/365/EG und 2001/192/EG des Rates aufgeführt sind.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und ist deren Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Protokoll und dem Abkommen, wo dies angemessen ist, als ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CZOMBA S.


(1)  Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

(2)  Beschluss 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt),

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 16 des Assoziierungsabkommens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,

EINGEDENK der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,

EINGEDENK der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,

EINGEDENK des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen (2) diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,

IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (3) Anwendung finden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

EINGEDENK DES Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (4),

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“ miteinander verknüpft sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“ gleichzeitig angewendet werden müssen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“ genannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.

Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen und Verfahren.

Artikel 2

(1)   Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, werden von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen umgesetzt und angewendet.

(2)   Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ersetzt oder weiterentwickelt haben, von Liechtenstein umgesetzt und angewendet.

(3)   Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands angenommen werden, auf die die im Assoziierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, werden unbeschadet des Artikels 5 von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

Artikel 3

Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 bis 6, Artikel 8 bis 10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechtenstein Anwendung.

Artikel 4

Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständigen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen.

Artikel 5

(1)   Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechtenstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es für die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält, gebührend berücksichtigt.

(2)

a)

Der Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

b)

Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Rechtsakt oder die Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(3)   Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.

(4)   Für den Fall, dass:

a)

Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den bzw. die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren oder

b)

Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,

wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.

(5)

a)

Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens (5) unterwerfen können, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.

b)

Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß Buchstabe a entstandene Situation.

Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liechtenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.

Artikel 6

Zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann Liechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.

Artikel 7

Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Protokolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 % eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein.

(2)   Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

(3)   Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder Übereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

(4)   Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Protokolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an dieses Protokoll gebunden zu sein, erfüllt sind.

(2)   Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechtenstein.

(3)   Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Artikel 10

(1)   Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2 genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein erfüllt sind.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitgliedstaaten beteiligen.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäß ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwendbar ist.

(2)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.

(3)   Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 13 des Assoziierungsabkommens angewendet werden.

(4)   Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ebenfalls angewendet wird.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

(2)   Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz bleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschließt der Rat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind für Liechtenstein jedoch nur rechtsverbindlich, wenn Liechtenstein diesen zustimmt.

(3)   Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Съставено в Брюксел на двадесет и осми февруари две хиляди и осма година.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de febrero de dos mil ocho.

V Bruselu dne dvacátého osmého února dva tisíce osm.

Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende februar to tusind og otte.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta veebruarikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of February in the year two thousand and eight.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit février deux mille huit.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto febbraio duemilaotto.

Briselē, divtūkstoš astotā gada divdesmit astotajā februārī.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų vasario dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év február huszonnyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta’ Frar tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste februari tweeduizend acht.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego lutego roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Fevereiro de dois mil e oito.

Încheiat la Bruxelles, la douăzeci și opt februarie în anul două mii opt.

V Bruseli dňa dvadsiateho ôsmeho februára dvetisícosem.

V Bruslju, dne osemindvajsetega februarja leta dva tisoč osem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde februari tjugohundraåtta.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération Suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarskou konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

Image

За Княжество Лихтенщайн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensleinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

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(1)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20 bzw. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

(5)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

ANHANG

Anhang zu dem Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

In Artikel 2 Absatz 2 genannte Bestimmungen, die von Liechtenstein ab dem vom Rat gemäß Artikel 10 festgelegten Zeitpunkt anzuwenden sind:

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.) und Entscheidung der Kommission vom 28. 6. 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2006) 2909 endg.);

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44);

Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 54);

Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 25);

Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 45);

Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 46);

Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 18).

Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48);

Commission Decision of 15 December 2005 laying down detailed rules for the implementation of: Entscheidung des Rates 2005/267/EG vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (C(2005) 5159 endg.)

Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);

Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26);

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18);

Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2005 (2005/687/EG) betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8);

Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 26);

Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);

Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77);

Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);

Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41);

Berichtigung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des VIS-Informationssystems (betrifft nicht die deutsche Fassung);

Entscheidung der Kommission (2006/757/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1);

Beschluss der Kommission (2006/758/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41);

Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen (ABl. L 208 vom 12.10.2006, S. 29).

Entscheidung der Kommission (2006/752/EG) vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 13);

Empfehlung der Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“, der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K (2006) 5186 endg.)

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, berichtigte Fassung in ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 26.);

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4);

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3.)

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10.)

Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S.1. Berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3.);

Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl L 411 vom 30.12.2006, S. 78, berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43.);

Entscheidung (2007/170/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20);

Beschluss (2007/171/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29);

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22);

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63);

Beschluss 2007/472/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 50);

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30);

Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3);

2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 92).


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN UNION

und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

und

des FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt -

die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.

Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1);

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Außenbeziehungen;

Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen;

Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b;

Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013;

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

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За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarskou konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

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За Княжество Лихтенщайн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensleinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

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(1)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE OPERATIVE ZUSAMMENARBEIT AN DEN AUßENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Beispiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 23 ABSATZ 7 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 29. MAI 2000 ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein — vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert Liechtenstein in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenannten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

SONSTIGE ERKLÄRUNGEN

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND LIECHTENSTEINS ZU DEN AUßENBEZIEHUNGEN

Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen einschließlich der Visumpolitik schließt, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechtenstein entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz Liechtensteins zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZUR RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Liechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden geahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZU ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE b BETREFFEND

die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

die Vorbereitungsphase,

das parlamentarische Verfahren,

die Referendumsfrist von 30 Tagen,

gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung),

die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.

Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZUR ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN UND DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS

Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM AUßENGRENZENFONDS FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013

Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand assoziierten Drittländern geschlossen werden.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÜBERMITTLUNG VON VORSCHLÄGEN

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Liechtenstein.

Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen:

Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.

Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN SITZUNGEN

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaten der Europäischen Union vertreten,

die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,

nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss beitritt,

haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2011

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr

(2011/350/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das Protokoll wurde im Einklang mit den Beschlüssen 2008/261/EG (1) und 2008/262/JI (2) des Rates und vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 28. Februar 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und ist deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(5)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks unberührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die damit zusammenhängenden Dokumente werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet auf die Bereiche Anwendung, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen in den Beschlüssen 2000/365/EG und 2001/192/EG des Rates nicht aufgeführt sind.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein, und folgende Notifizierung vorzunehmen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und ist deren Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Protokoll und dem Abkommen, wo dies angemessen ist, als ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CZOMBA S.


(1)  Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

(2)  Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenosenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt),

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 16 des Assoziierungsabkommens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,

EINGEDENK der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,

EINGEDENK der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,

EINGEDENK des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen (2) diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,

IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (3) Anwendung finden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

EINGEDENK DES Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (4),

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“ miteinander verknüpft sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“ gleichzeitig angewendet werden müssen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“ genannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.

Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen und Verfahren.

Artikel 2

(1)   Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, werden von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen umgesetzt und angewendet.

(2)   Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ersetzt oder weiterentwickelt haben, von Liechtenstein umgesetzt und angewendet.

(3)   Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands angenommen werden, auf die die im Assoziierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, werden unbeschadet des Artikels 5 von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

Artikel 3

Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 bis 6, Artikel 8 bis 10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechtenstein Anwendung.

Artikel 4

Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständigen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen.

Artikel 5

(1)   Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechtenstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es für die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält, gebührend berücksichtigt.

(2)

a)

Der Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

b)

Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Rechtsakt oder die Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(3)   Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.

(4)   Für den Fall, dass:

a)

Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den bzw. die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren oder

b)

Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,

wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.

(5)

a)

Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens (5) unterwerfen können, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.

b)

Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß Buchstabe a entstandene Situation.

Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liechtenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.

Artikel 6

Zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann Liechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.

Artikel 7

Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Protokolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 % eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein.

(2)   Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

(3)   Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder Übereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

(4)   Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Protokolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an dieses Protokoll gebunden zu sein, erfüllt sind.

(2)   Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechtenstein.

(3)   Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Artikel 10

(1)   Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2 genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein erfüllt sind.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitgliedstaaten beteiligen.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäß ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwendbar ist.

(2)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.

(3)   Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 13 des Assoziierungsabkommens angewendet werden.

(4)   Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ebenfalls angewendet wird.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

(2)   Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz bleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschließt der Rat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind für Liechtenstein jedoch nur rechtsverbindlich, wenn Liechtenstein diesen zustimmt.

(3)   Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Съставено в Брюксел на двадесет и осми февруари две хиляди и осма година.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de febrero de dos mil ocho.

V Bruselu dne dvacátého osmého února dva tisíce osm.

Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende februar to tusind og otte.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta veebruarikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of February in the year two thousand and eight.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit février deux mille huit.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto febbraio duemilaotto.

Briselē, divtūkstoš astotā gada divdesmit astotajā februārī.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų vasario dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év február huszonnyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta’ Frar tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste februari tweeduizend acht.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego lutego roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Fevereiro de dois mil e oito.

Încheiat la Bruxelles, la douăzeci și opt februarie în anul două mii opt.

V Bruseli dňa dvadsiateho ôsmeho februára dvetisícosem.

V Bruslju, dne osemindvajsetega februarja leta dva tisoč osem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde februari tjugohundraåtta.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération Suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarskou konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

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За Княжество Лихтенщайн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensleinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

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(1)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20 bzw. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

(5)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

ANHANG

Anhang zu dem Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

In Artikel 2 Absatz 2 genannte Bestimmungen, die von Liechtenstein ab dem vom Rat gemäß Artikel 10 festgelegten Zeitpunkt anzuwenden sind:

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.) und Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2006) 2909 endg.);

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44);

Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 54);

Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 25);

Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 45);

Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 46);

Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 18);

Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48);

Commission Decision of 15 December 2005 laying down detailed rules for the implementation of: Entscheidung des Rates 2005/267/EG vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (C (2005) 5159 endg.);

Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);

Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26);

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18);

Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2005 (2005/687/EG) betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8);

Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 26);

Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);

Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77);

Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);

Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41);

Berichtigung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des VIS-Informationssystems (betrifft nicht die deutsche Fassung);

Entscheidung der Kommission (2006/757/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1);

Beschluss der Kommission (2006/758/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41);

Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29);

Entscheidung 2006/752/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 13);

Empfehlung der Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“, der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K (2006) 5186 endg.);

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 und Berichtigung in ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 26.);

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4);

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3);

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S.23, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10);

Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3);

Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78, berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43);

Entscheidung (2007/170/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20);

Beschluss (2007/171/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29);

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22);

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63);

Beschluss 2007/472/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 50);

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30);

Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26);

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3);

2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 92).


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN UNION

und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

und

des FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.

Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Außenbeziehungen

Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen

Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

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За Княжество Лихтенщайн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta' Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

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(1)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE OPERATIVE ZUSAMMENARBEIT AN DEN AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Beispiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 23 ABSATZ 7 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 29. MAI 2000 ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein — vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert Liechtenstein in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenannten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

SONSTIGE ERKLÄRUNGEN

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND LIECHTENSTEINS ZU DEN AUSSENBEZIEHUNGEN

Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen einschließlich der Visumpolitik schließt, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechtenstein entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz Liechtensteins zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZUR RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Liechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden geahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZU ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

die Vorbereitungsphase,

das parlamentarische Verfahren,

die Referendumsfrist von 30 Tagen,

gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung),

die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.

Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZUR ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN UND DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS

Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM AUSSENGRENZENFONDS FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013

Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand assoziierten Drittländern geschlossen werden.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÜBERMITTLUNG VON VORSCHLÄGEN

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Liechtenstein.

Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen:

Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.

Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN SITZUNGEN

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaten der Europäischen Union vertreten,

die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,

nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss beitritt,

haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2011

über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

(2011/351/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Protokoll“ genannt) abgeschlossen.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 wurde das Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 28. Februar 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die diesem beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls, seiner Schlussakte und der dazugehörigen Erklärungen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen:

„Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ in dem Protokoll sowie in dem Abkommen, wo dies sinnentsprechend ist, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CZOMBA S.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (1) (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt),

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Wege eines Protokolls beitreten kann,

EINGEDENK der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,

EINGEDENK des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit den in den Dublin- und Eurodac-Verordnungen niedergelegten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (nachstehend „Dublin/Eurodac-Besitzstand“ genannt) assoziiert zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Gemeinschaft am 19. Januar 2001 mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (2) auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht, wie sie zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und Dänemark andererseits jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, die die Beziehungen dieser Parteien untereinander regeln, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Protokolls vom Fürstentum Liechtenstein in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden,

EINGEDENK DES Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4),

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von Eurodac und der Schengen-Besitzstand miteinander verknüpft sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung von Eurodac gleichzeitig angewendet werden müssen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“ genannt) diesem Abkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.

(2)   Dieses Protokoll begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den darin vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren.

Artikel 2

(1)   Die Bestimmungen

der Dublin-Verordnung (5),

der Eurodac-Verordnung (6),

der Eurodac-Durchführungsverordnung (7) und

der Dublin-Durchführungsverordnung (8)

werden von Liechtenstein umgesetzt und im Rahmen seiner Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Schweiz angewendet.

(2)   Unbeschadet des Artikels 5 werden die Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch Liechtenstein ein.

Artikel 3

Die Rechte und Pflichten nach Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 5 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 9 bis 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz finden für Liechtenstein entsprechend Anwendung.

Artikel 4

Ein Vertreter der Regierung Liechtensteins wird Mitglied des gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.

Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten von dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) und dem Vertreter der Regierung Liechtensteins bzw. der Schweiz wahrgenommen.

Artikel 5

(1)   Nimmt der Rat der Europäischen Union Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 2 an und werden Rechtsakte oder Maßnahmen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Maßnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und Liechtenstein angewendet.

(2)   Die Kommission notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

(3)   Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von höchstens 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

(4)   Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(5)   Akzeptiert Liechtenstein Rechtsakte und Maßnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein, der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Dieses Protokoll wird ausgesetzt für den Fall, dass

a)

Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren,

b)

Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt, oder

c)

Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt.

(7)   Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Nach Prüfung aller weiteren Möglichkeiten zur Wahrung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Protokolls, einschließlich der Möglichkeit, das Vorliegen gleichwertiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen, kann der Ausschuss einstimmig die Wiedereinsetzung des Protokolls beschließen. Bleibt das Protokoll jedoch nach 90 Tagen ausgesetzt, so gilt es als beendet.

Artikel 6

Was die Verwaltungskosten und die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einen Beitrag von 0,071 % eines vorläufigen Referenzbetrags von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 jährlich einen Beitrag von 0,071 % der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel.

Artikel 7

Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Protokolls hinterlegt.

(2)   Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

(3)   Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz auf Liechtenstein finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung.

Artikel 9

Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Artikel 10

(1)   Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz angewendet werden.

(2)   Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ebenfalls angewendet wird.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

(2)   Im Falle der Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder dieses Protokolls durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in Bezug auf die Schweiz bleiben das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und dieses Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft.

(3)   Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Protokoll beendet.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Съставено в Брюксел на двадесет и осми февруари две хиляди и осма година.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de febrero de dos mil ocho.

V Bruselu dne dvacátého osmého února dva tisíce osm.

Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende februar to tusind og otte.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta veebruarikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of February in the year two thousand and eight.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit février deux mille huit.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto febbraio duemilaotto.

Briselē, divtūkstoš astotā gada divdesmit astotajā februārī.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų vasario dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év február huszonnyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta’ Frar tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste februari tweeduizend acht.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego lutego roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Fevereiro de dois mil e oito.

Încheiat la Bruxelles, la douăzeci și opt februarie în anul două mii opt.

V Bruseli dňa dvadsiateho ôsmeho februára dvetisícosem.

V Bruslju, dne osemindvajsetega februarja leta dva tisoč osem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde februari tjugohundraåtta.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vārdā

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisee

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Állmszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suiça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

Image

За Княжeство Лиxтeнщaйн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για τo Πριγκιπάτo τoυ Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

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(1)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(2)  ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, um die Bestimmung der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Vertragspartei zu erleichtern (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1).


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

und

des FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.

Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog

Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3

Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vārdā

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisee

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Állmszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suiça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

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За Княжeство Лиxтeнщaйн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για τo Πριγκιπάτo τoυ Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU EINEM ENGEN DIALOG

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen teilnehmen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um Sachverständige aus Liechtenstein zu allen von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen anzuhören.

Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit Liechtenstein über alle von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen teilzunehmen.

ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZU ARTIKEL 5 ABSATZ 3

(Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

Die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

die Vorbereitungsphase,

das parlamentarische Verfahren,

die Referendumsfrist von 30 Tagen,

gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung),

die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.

Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN AUSSCHÜSSE

Die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,

nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss beitritt,

haben beschlossen, die Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/50


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des obengenannten Protokolls (1), das am 28. Februar 2008 in Brüssel unterzeichnet wurde, sind am 7. März 2011 abgeschlossen worden. Folglich ist dieses Protokoll gemäß Artikel 9 Absatz 1 am 7. April 2011 in Kraft getreten.


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/50


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

Die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des obengenannten Protokolls (1), das am 28. Februar 2008 in Brüssel unterzeichnet wurde, sind am 7. März 2011 abgeschlossen worden. Folglich ist dieses Protokoll gemäß Artikel 8 Absatz 2 am 1. April 2011 in Kraft getreten.


(1)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/51


Mitteilung über das Inkrafttreten — zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein — des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

Das oben genannte Protokoll (1), das am 28. Februar 2008 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist am 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft getreten, nachdem die hierfür erforderlichen Verfahren am 24. Oktober 2008 abgeschlossen waren.

Da die Verfahren, die erforderlich sind, damit dieses Protokolls auch zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann, am 7. März 2011 abgeschlossen worden sind, wird das genannte Protokoll für das Fürstentum Liechtenstein gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls am 1. Mai 2011 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8.


VERORDNUNGEN

18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 583/2011 DES RATES

vom 9. Juni 2011

zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 45,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Verfahren und Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführt. In Anhang B sind die Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Anhang C die Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Österreich hat der Kommission am 15. September 2010 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 an den Listen in den Anhängen A, B und C der genannten Verordnung vorzunehmende Änderungen mitgeteilt.

(3)

Lettland hat der Kommission am 23. November 2010 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 an den Listen in den Anhängen A und B vorzunehmende Änderungen mitgeteilt.

(4)

Infolge der an den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 aufgrund der vorstehend genannten Mitteilungen Österreichs und Lettlands vorzunehmenden Änderungen sollte eine Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung erfolgen, damit alle Parteien, die an den von der genannten Verordnung erfassten Insolvenzverfahren beteiligt sind, die nötige Rechtssicherheit erhalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gebunden und beteiligen sich daher gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)

Die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten daher entsprechend geändert und kodifiziert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang A

a)

werden die Bezeichnungen in Bezug auf Lettland wie folgt ersetzt:

„LATVIJA

Tiesiskās aizsardzības process

Juridiskās personas maksātnespējas process

Fiziskās personas maksātnespējas process“;

b)

werden die Bezeichnungen in Bezug auf Österreich wie folgt ersetzt:

„ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)

Das Schuldenregulierungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren

Das Ausgleichsverfahren“.

2.

In Anhang B

a)

werden die Bezeichnungen in Bezug auf Lettland wie folgt ersetzt:

„LATVIJA

Juridiskās personas maksātnespējas process

Fiziskās personas maksātnespējas process“;

b)

werden die Bezeichnungen in Bezug auf Österreich wie folgt ersetzt:

„ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)“.

3.

In Anhang C werden die Bezeichnungen in Bezug auf Österreich wie folgt ersetzt:

„ÖSTERREICH

Masseverwalter

Sanierungsverwalter

Ausgleichsverwalter

Besonderer Verwalter

Einstweiliger Verwalter

Sachwalter

Treuhänder

Insolvenzgericht

Konkursgericht“.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 werden kodifiziert und erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG A

Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a

BELGIË/BELGIQUE

Het faillissement/La faillite

De gerechtelijke reorganisatie door een collectief akkoord/La réorganisation judiciaire par accord collectif

De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice

De collectieve schuldenregeling/Le règlement collectif de dettes

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire

De voorlopige ontneming van beheer, bepaald in artikel 8 van de faillissementswet/Le dessaisissement provisoire, visé à l’article 8 de la loi sur les faillites

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurs

Reorganizace

Oddlužení

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren

Das gerichtliche Vergleichsverfahren

Das Gesamtvollstreckungsverfahren

Das Insolvenzverfahren

EESTI

Pankrotimenetlus

ΕΛΛΑΣ

Η πτώχευση

Η ειδτκή εκκαθάριση

Η προσωρινή διαχείριση εταιρείας. Η διοίκηση και διαχείριση των πιστωτών

Η υπαγωγή επιχείρησης υπό επίτροπο με σκοπό τη σύναψη συμβιβασμού με τους πιστωτές

ESPAÑA

Concurso

FRANCE

Sauvegarde

Redressement judiciaire

Liquidation judiciaire

IRELAND

Compulsory winding-up by the court

Bankruptcy

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent

Winding-up in bankruptcy of partnerships

Creditors' voluntary winding-up (with the confirmation of a court)

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution

Company examinership

ITALIA

Fallimento

Concordato preventivo

Liquidazione coatta amministrativa

Amministrazione straordinaria

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος

Εκούσια εκκαθάριση από μέλη

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου

Πτώχευση κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα

LATVIJA

Tiesiskās aizsardzības process

Juridiskās personas maksātnespējas process

Fiziskās personas maksātnespējas process

LIETUVA

Įmonės restruktūrizavimo byla

Įmonės bankroto byla

Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka

LUXEMBOURG

Faillite

Gestion contrôlée

Concordat préventif de faillite (par abandon d’actif)

Régime spécial de liquidation du notariat

MAGYARORSZÁG

Csődeljárás

Felszámolási eljárás

MALTA

Xoljiment

Amministrazzjoni

Stralċ volontarju mill-membri jew mill-kredituri

Stralċ mill-Qorti

Falliment f’każ ta’ negozjant

NEDERLAND

Het faillissement

De surséance van betaling

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)

Das Schuldenregulierungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren

Das Ausgleichsverfahren

POLSKA

Postępowanie upadłościowe

Postępowanie układowe

Upadłość obejmująca likwidację

Upadłość z możliwością zawarcia układu

PORTUGAL

Processo de insolvência

Processo de falência

Processos especiais de recuperação de empresa, ou seja:

Concordata

Reconstituição empresarial

Reestruturação financeira

Gestão controlada

ROMÂNIA

Procedura insolvenței

Reorganizarea judiciară

Procedura falimentului

SLOVENIJA

Stečajni postopek

Skrajšani stečajni postopek

Postopek prisilne poravnave

Prisilna poravnava v stečaju

SLOVENSKO

Konkurzné konanie

Reštrukturalizačné konanie

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs

Yrityssaneeraus/företagssanering

SVERIGE

Konkurs

Företagsrekonstruktion

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court

Creditors’ voluntary winding-up (with confirmation by the court)

Administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court

Voluntary arrangements under insolvency legislation

Bankruptcy or sequestration“


ANHANG II

„ANHANG B

Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c

BELGIË/BELGIQUE

Het faillissement/La faillite

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire

De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurs

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren

Das Gesamtvollstreckungsverfahren

Das Insolvenzverfahren

EESTI

Pankrotimenetlus

ΕΛΛΑΣ

Η πτώχευση

Η ειδτκή εκκαθάριση

ESPAÑA

Concurso

FRANCE

Liquidation judiciaire

IRELAND

Compulsory winding-up

Bankruptcy

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent

Winding-up in bankruptcy of partnerships

Creditors’ voluntary winding-up (with the confirmation of a court)

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution

ITALIA

Fallimento

Concordato preventivo con cessione dei beni

Liquidazione coatta amministrativa

Amministrazione straordinaria con programma di cessione dei complessi aziendali

Amministrazione straordinaria con programma di ristrutturazione di cui sia parte integrante un concordato con cessione dei beni

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές (με την επικύρωση του Δικαστηρίου)

Πτώχευση

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα

LATVIJA

Juridiskās personas maksātnespējas process

Fiziskās personas maksātnespējas process

LIETUVA

Įmonės bankroto byla

Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka

LUXEMBOURG

Faillite

Régime spécial de liquidation du notariat

MAGYARORSZÁG

Felszámolási eljárás

MALTA

Stralċ volontarju

Stralċ mill-Qorti

Falliment inkluż il-ħruġ ta’ mandat ta’ qbid mill-Kuratur f’każ ta’ negozjant fallut

NEDERLAND

Het faillissement

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)

POLSKA

Postępowanie upadłościowe

Upadłość obejmująca likwidację

PORTUGAL

Processo de insolvência

Processo de falência

ROMÂNIA

Procedura falimentului

SLOVENIJA

Stečajni postopek

Skrajšani stečajni postopek

SLOVENSKO

Konkurzné konanie

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs

SVERIGE

Konkurs

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court

Winding-up through administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court

Creditors’ voluntary winding-up (with confirmation by the court)

Bankruptcy or sequestration“


ANHANG III

„ANHANG C

Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b

BELGIË/BELGIQUE

De curator/Le curateur

De gedelegeerd rechter/Le juge-délégué

De gerechtsmandataris/Le mandataire de justice

De schuldbemiddelaar/Le médiateur de dettes

De vereffenaar/Le liquidateur

De voorlopige bewindvoerder/L’administrateur provisoire

БЪЛГАРИЯ

Назначен предварително временен синдик

Временен синдик

(Постоянен) синдик

Служебен синдик

ČESKÁ REPUBLIKA

Insolvenční správce

Předběžný insolvenční správce

Oddělený insolvenční správce

Zvláštní insolvenční správce

Zástupce insolvenčního správce

DEUTSCHLAND

Konkursverwalter

Vergleichsverwalter

Sachwalter (nach der Vergleichsordnung)

Verwalter

Insolvenzverwalter

Sachwalter (nach der Insolvenzordnung)

Treuhänder

Vorläufiger Insolvenzverwalter

EESTI

Pankrotihaldur

Ajutine pankrotihaldur

Usaldusisik

ΕΛΛΑΣ

Ο σύνδικος

Ο προσωρινός διαχειριστής. Η διοικούσα επιτροπή των πιστωτών

Ο ειδικός εκκαθαριστής

Ο επίτροπος

ESPAÑA

Administradores concursales

FRANCE

Mandataire judiciaire

Liquidateur

Administrateur judiciaire

Commissaire à l’exécution du plan

IRELAND

Liquidator

Official Assignee

Trustee in bankruptcy

Provisional Liquidator

Examiner

ITALIA

Curatore

Commissario giudiziale

Commissario straordinario

Commissario liquidatore

Liquidatore giudiziale

ΚΥΠΡΟΣ

Εκκαθαριστής και Προσωρινός Εκκαθαριστής

Επίσημος Παραλήπτης

Διαχειριστής της Πτώχευσης

Εξεταστής

LATVIJA

Maksātnespējas procesa administrators

LIETUVA

Bankrutuojančių įmonių administratorius

Restruktūrizuojamų įmonių administratorius

LUXEMBOURG

Le curateur

Le commissaire

Le liquidateur

Le conseil de gérance de la section d’assainissement du notariat

MAGYARORSZÁG

Vagyonfelügyelő

Felszámoló

MALTA

Amministratur Proviżorju

Riċevitur Uffiċjali

Stralċjarju

Manager Speċjali

Kuraturi f’każ ta‘ proċeduri ta‘ falliment

NEDERLAND

De curator in het faillissement

De bewindvoerder in de surséance van betaling

De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen

ÖSTERREICH

Masseverwalter

Sanierungsverwalter

Ausgleichsverwalter

Besonderer Verwalter

Einstweiliger Verwalter

Sachwalter

Treuhänder

Insolvenzgericht

Konkursgericht

POLSKA

Syndyk

Nadzorca sądowy

Zarządca

PORTUGAL

Administrador da insolvência

Gestor judicial

Liquidatário judicial

Comissão de credores

ROMÂNIA

Practician în insolvență

Administrator judiciar

Lichidator

SLOVENIJA

Upravitelj prisilne poravnave

Stečajni upravitelj

Sodišče, pristojno za postopek prisilne poravnave

Sodišče, pristojno za stečajni postopek

SLOVENSKO

Predbežný správca

Správca

SUOMI/FINLAND

Pesänhoitaja/boförvaltare

Selvittäjä/utredare

SVERIGE

Förvaltare

Rekonstruktör

UNITED KINGDOM

Liquidator

Supervisor of a voluntary arrangement

Administrator

Official Receiver

Trustee

Provisional Liquidator

Judicial factor“


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 584/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Grana Padano (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission wurde daraufhin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Wege über die schweizerischen Behörden ein Einspruch durch die Firma Chäs & Co Käsehandel GmbH, Inhaber Urs Reichen, Grubenstr. 39, 8045 Zürich, Schweiz eingelegt. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(4)

Da innerhalb von sechs Monaten eine Einigung erzielt wurde, die geringfügige Änderungen der Spezifikation umfasst, hat die Kommission nunmehr einen Beschluss zu erlassen.

(5)

In Anbetracht dessen sollten die Änderungen genehmigt und das geänderte Einzige Dokument veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang 2 genannten Änderungen der Spezifikation für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Das in Anhang II dieser Verordnung beigefügte geänderte Einzige Dokument findet Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 199 vom 25.8.2009, S. 24.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3   Käse

ITALIEN

Grana Padano (g.U.)


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„GRANA PADANO“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-0011-26.7.2006

g.g.A. ( ) g.U. (X)

1.   Name

„GRANA PADANO“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart (gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006)

Klasse 1.3.

Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Hartkäse, der gekocht, langsam gereift, ganzjährig erzeugt, als Tafelkäse sowie zum Reiben verwendet und aus teilentrahmter, aus zwei Tagesmelkungen stammender Rohmilch von Kühen hergestellt wird, deren Grundnahrung in Grünland- oder Trockenfutter besteht; zulässig ist die Milchverarbeitung eines einzigen Melkgangs oder von zwei gemischten Melkungen. Er besitzt eine zylindrische Form mit leicht konvexem oder fast geradem Rand, mit planen, leicht gerändelten Ober- und Unterseiten.

Sein Durchmesser beträgt 35-45 cm, die Randhöhe 18-25 cm mit Variationen, die von den technischen Herstellungsbedingungen abhängen.

Das Gewicht liegt zwischen 24 und 40 kg; er besitzt eine harte, glatte, 4-8 mm dicke Rinde.

Der Teig ist hart, mit einer feinkörnigen, brüchigen Konsistenz und kaum sichtbarer Löcherung. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt mindestens 32 %. Die Rinde hat eine dunkle oder natürlich goldgelbe Färbung. Die Teigfarbe ist weiß bis strohgelb. Aroma und Geschmack des Teiges sind duftend und mild.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Rohe Kuhmilch, natürliche Molkefermente, Lab aus Kälbermägen.

Die Milch stammt von Kühen, die in dem in Punkt 4 abgegrenzten Gebiet gehalten werden.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Grundnahrung der Milchkühe besteht aus Grünland- oder Trockenfutter und wird für Kühe in der Laktation, trockengestellte Tiere und über 7 Monate alte Kälber verwendet.

An die Milchkühe wird Viehfutter verfüttert, das aus Anbauten des landwirtschaftlichen Betriebs oder aus dem Erzeugungsgebiet des „GRANA PADANO“ g.U. stammt.

In der Tagesration muss Raufutter mindestens 50 % des Trockenanteils bilden, wobei das Verhältnis Raufutter/Ergänzungsfutter, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht unter 1 liegen darf.

Mindestens 75 % des Trockenanteils des Futters einer Tagesration müssen aus Futtermitteln stammen, die innerhalb des Produktionsgebiets der Milch erzeugt werden.

Die zugelassenen Futtermittel sind in einer Positivliste aufgeführt; diese umfasst:

Raufutter: Frischfutter, Heu, Stroh, Silage (für die Herstellung des Käsetyps „Trentingrana“ nicht zugelassen);

nach Kategorien zusammengefasste, zur Futtermittelergänzung zugelassene Futterrohstoffe: Getreide und dessen Derivate, Ölsaaten und ihre Derivate, Knollen und Wurzeln und ihre Produkte, Trockenfutter, Nebenprodukte aus der Zuckerindustrie, Hülsenfruchtsaaten, Fette, Mineralien, Zusatzstoffe.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Reifung müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Vorgänge wie Reiben und anschließendes Verpacken dürfen nur in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen, da frisch geriebener Käse ein sehr empfindliches Produkt ist und zur Erhaltung seiner organoleptischen Eigenschaften unverzüglich in einer Weise verpackt werden muss, die jegliches Austrocknen verhindert; im Übrigen kann durch umgehendes Verpacken in einer Verpackung mit der Ursprungsbezeichnung die Echtheit des geriebenen Erzeugnisses besser gewährleistet werden, das naturgemäß schwieriger erkennbar ist als ein ganzer Laib, auf dem die Markierung sichtbar ist (wie in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2003 bestätigt wird).

Die Verwendung von durch Zerteilen und Verpacken von „GRANA PADANO“ g.U. entstandenen Reststücken in Form von Teilen mit unterschiedlichem und/oder festem Gewicht, Blöcken, Würfeln, Stücken usw. zur Herstellung von geriebenem „GRANA PADANO“ ist nur unter folgenden Voraussetzungen erlaubt: Einhaltung des maximalen Rindenanteils von 18 %; ständige Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ganzen Käselaibe „GRANA PADANO“ g.U., von denen die Reststücke stammen; werden die Reststücke nicht sofort verwendet und/oder von einer Betriebsstätte in eine andere verlagert, so sind sie nach Betriebsnummer und Erzeugungsmonat getrennt zu halten; Reststücke dürfen nur innerhalb ein und desselben Betriebs oder einer Betriebsgruppe und ausschließlich innerhalb des Ursprungsgebietes verlagert werden. Die Vermarktung von Reststücken zum Zwecke der Herstellung von geriebenem „GRANA PADANO“ ist daher verboten.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das offizielle Kennzeichen, das ausweist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, um zu Recht die geschützte Ursprungsbezeichnung „GRANA PADANO“ zu tragen, und das überall erscheinen muss, sowohl auf den ganzen Käselaiben als auch auf allen Verpackungen mit portioniertem und geriebenem „GRANA PADANO“ g.U., besteht aus einem rautenförmigen Brandzeichen mit der Aufschrift „GRANA“ und „PADANO“ in großen Blockbuchstaben. Im oberen und unteren, an den Spitzen abgerundeten Winkel der Raute stehen jeweils die Initialen „G“ und „P“.

Die Prägestempelung, mit der das Ursprungszeichen in die frischen Laibe bei der Ausformung gestanzt wird, besteht aus kleinen gestrichelten, über den gesamten Rand der Laibe verteilten Rauten, über denen quer abwechselnd die Worte „GRANA“ und „PADANO“ stehen, sowie aus dem Erkennungszeichen der Käserei und der Angabe von Erzeugungsjahr und -monat.

Nur für den in der Autonomen Provinz Trient hergestellten „GRANA PADANO“ g.U. und vorausgesetzt, dass bei der Erzeugung Milch von Kühen verwendet wird, die Raufutter erhalten, dem ganzjährig keinerlei Silage zugegeben wird, dürfen die für den Typ „Trentingrana“ vorgesehenen spezifischen Rauten mit gestrichelten Linien und der Aufschrift „TRENTINO“ verwendet werden; der Rand ist mittig und rundherum mit stilisierten Bergen versehen, zwischen denen jeweils beidseitig lesbar das Wort „TRENTINO“ steht.

Die Ursprungskennzeichnung durch Prägestempelung wird durch die Anbringung einer Kaseinplakette mit der Aufschrift „GRANA PADANO“, dem Erzeugungsjahr und einer Kennummer zur eindeutigen Identifikation jedes einzelnen Laibes ergänzt.

„GRANA PADANO“-Käse, der nach der Ausformung mindestens 20 Monate in dem Erzeugungsgebiet gereift ist, kann als „RISERVA“ (Reserve) bezeichnet werden. Die Zugehörigkeit zur Kategorie GRANA PADANO „RISERVA“ wird durch ein zweites Brandzeichen bestätigt, das auf Antrag der Käseerzeuger auf dem Rand der Käselaibe nach denselben Modalitäten eingraviert wird, wie sie für die g.U.-Markierung vorgesehen sind. Das betreffende Siegel besteht aus einem Ring, durch dessen Mitte das Wort „RISERVA“ verläuft. Im oberen Bogenfeld stehen das Wort „OLTRE“ (mehr als) und die Zahl „20“, im unteren Teil findet sich das Wort „MESI“ (Monate).

Bei den verpackten Erzeugnissen sind folgende weitere Produktkategorien vorgesehen: GRANA PADANO „OLTRE 16 MESI“ (mehr als 16 Monate) und GRANA PADANO „RISERVA“.

Auf den Verpackungen, die zur Kategorie GRANA PADANO „OLTRE 16 MESI“ gehörigen Käse enthalten, wird das Logo „GRANA PADANO“ durch den einreihigen Schriftzug „OLTRE 16 MESI“ zwischen zwei parallelen Streifen ergänzt.

Auf geschlossenen Verpackungen, die zur Kategorie GRANA PADANO „RISERVA“ gehörigen Käse enthalten, erscheint außer dem Logo „GRANA PADANO“ die Wiedergabe des Brandsiegels „RISERVA“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem „GRANA PADANO“ g.U. erzeugt und gerieben wird, umfasst die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Turin, Verbania, Vercelli, Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua links des Po, Mailand, Monza, Pavia, Sondrio, Varese, Trient, Padua, Rovigo, Treviso, Venedig, Verona, Vicenza, Bologna rechtsseitig des Flusses Reno, Ferrara, Forlì-Cesena, Piacenza, Ravenna und Rimini sowie die folgenden Gemeinden der Provinz Bozen: Anterivo, Lauregno, Proves, Senale-S. Felice und Trodena.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet des „GRANA PADANO“ g.U. fällt weitgehend mit der Region der Poebene zusammen, bzw. mit dem geografischen Gebiet des Po-Flussbettes, das durch Vorland-, Schwemmland-, fluvioglazial angeschwemmte und Flachlandböden gekennzeichnet ist, die wasserreich sind und zu den weltweit fruchtbarsten und für die Futtermittelproduktion geeignetsten Böden gehören.

Diese pedologischen Eigenschaften zusammen mit dem spezifischen Mikroklima des Gebiets begünstigen insbesondere die Produktion von Mais, der insofern die wichtigste Futtergrundlage für Milchkühe bildet, deren Milch für die Erzeugung von „GRANA PADANO“ g.U. bestimmt ist, als sein Anteil an der aufgenommenen Trockensubstanz bis zu 50 % betragen kann.

Durch Urbarmachung und Wasserregulierung in der Poebene, die ab dem 11. Jahrhundert erfolgt sind, wurde die Voraussetzung für den örtlichen Ausbau der Rinderhaltung geschaffen. Aufgrund der enormen Milchmengen, die dadurch zur Verfügung standen und die den täglichen Bedarf der Landbevölkerung überstiegen, ergaben sich der Anreiz und die Notwendigkeit ihrer Verarbeitung zu haltbarem Käse. Auch heute bilden die reichlich vorhandenen lokalen Futtermittel, vor allem Mais, in Verbindung mit dem Wasserreichtum ein grundlegendes Element für den Weiterbestand der Milchviehhaltung und der daraus resultierenden Milcherzeugung.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit des „GRANA PADANO“ g.U. kommt insbesondere in den folgenden spezifischen Merkmalen zum Ausdruck:

Größe und Gewicht des Käselaibes;

spezifische, durch eine körnige Struktur gekennzeichnete morphologische Eigenschaft des Käseteigs infolge des Herstellungsverfahrens, wodurch die typische brüchige Konsistenz entsteht;

weiße bis strohgelbe Färbung, mit feinem Geschmack und wohlriechendem Aroma, hauptsächlich aufgrund der umfangreichen Verwendung von Wachsmais als Futtermittel für Milchkühe;

ein Wasser- und Fettgehalt, der im Wesentlichen dem Gehalt an Proteinen entspricht;

hoher natürlicher Abbau der Proteine in Peptone, Peptide und freie Aminosäuren;

längere Reifung, auch über 20 Monate.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.).

Der kausale Zusammenhang zwischen dem „GRANA PADANO“ g.U. und seinem Ursprungsgebiet beruht insbesondere auf den folgenden Faktoren:

hohes Bewässerungspotenzial der Poebene und dementsprechend verfügbare Menge an Futtermitteln, darunter hauptsächlich Wachsmais, mit dem die unter Punkt 5.2 dargelegten spezifischen Merkmale der weißen bis strohgelben Färbung des Käseteigs sowie seines Aromas und Geschmacks in Zusammenhang zu bringen sind;

Verwendung von Silomais — oder Wachsmais —, was unmittelbar zur Folge hat, dass über das Futter chromatische Verbindungen wie Carotin, Anthozyan und Chlorophyll in geringerem Maße zugeführt werden als bei einer Ernährung auf der Grundlage von Heu oder grünen Futterpflanzen. Dies ist in der Tat eine direkte Folge der Silagephase;

Verwendung von Rohmilch, wodurch bei der Käseerzeugung die gebietspezifischen Milchsäurebakterien zugeführt werden;

Verwendung natürlicher Molkefermente, wodurch eine ununterbrochene mikrobiologische Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet hergestellt wird. Die Milch, aus der die Molke und damit die natürlichen Molkefermente gewonnen werden, ist demnach auf der einen Seite Bindeglied zwischen Käseerzeugung und Erzeugungsgebiet und bietet auf der anderen Seite die Gewähr für die ständige und konstante Zufuhr von für das Ursprungsgebiet typischen Milchsäurebakterien, die für die wichtigsten spezifischen Eigenschaften des Käses „GRANA PADANO“ g.U. verantwortlich sind.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und seinem Ursprungsgebiet ist darüber hinaus durch den „Käser“ gegeben, dem bei der Produktion des „GRANA PADANO“ g.U. seit jeher eine zentrale und grundlegende Bedeutung zukommt.

Noch heute erfolgt die Verarbeitung von Milch zu „Grana Padano“ g.U. durch Käser und nicht durch Techniker oder Wissenschaftler.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren zum Antrag auf Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“ eingeleitet.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist im Internet abrufbar

direkt unter dem Link:

http://www.politcheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/335

oder

über die Homepage des Landwirtschaftsministeriums (www.politicheagricole.it) und dort durch Anklicken von „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) auf dem Bildschirm oben rechts und anschließend von „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE (Reg CE 510/2006)“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)).


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 585/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Obst- und Gemüsemarkt der Union sieht sich einer beispiellosen Krise gegenüber, nachdem eine in zahlreichen Fällen auch tödlich verlaufende Epidemie von Enterohämorrhagischer Escherichia coli (EHEC) in Deutschland aufgetreten ist, die mit dem Verzehr von bestimmtem frischem Obst und Gemüse in Zusammenhang gebracht wurde. Die Krise begann am 26. Mai 2011, als in Pressemeldungen Hinweise erschienen, dass der Ausbruch durch Gurken ausgelöst wurde.

(2)

Mehrere Mitgliedstaaten und Drittländer haben Schutzmaßnahmen ergriffen, und ein plötzlicher Verlust an Verbrauchervertrauen aufgrund der wahrgenommenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit hat zu einer erheblichen Störung des Obst- und Gemüsemarktes der Union geführt, insbesondere bei in der Union erzeugten Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmten Erzeugnissen aus den Familien der Salate und Endivien.

(3)

In Anbetracht der gegenwärtigen und der zu erwartenden Marktlage sowie der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), die ab 22. Juni 2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) ersetzt werden soll, keine sektorspezifischen Instrumente umfassen, mit denen den derzeitigen praktischen Problemen im Sektor Obst und Gemüse angemessen begegnet werden kann, erweist es sich als dringlich, befristete Sondermaßnahmen zu erlassen.

(4)

Da Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmte Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien die Haupterzeugnisse bilden, die von der Krise im Sektor Obst und Gemüse betroffen sind, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich der Sondermaßnahmen auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.

(5)

Aufgrund der Besonderheiten des Sektors Obst und Gemüse sind die Krisenmanagement- und Marktstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 103c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am besten geeignet, um die im Bereich der Obst- und Gemüseerzeugung anerkannten Erzeugerorganisationen zu unterstützen.

(6)

Die Union sollte eine zusätzliche Unterstützung für Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten von zum Frischverzehr bestimmten Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmten Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien gewähren. In Anbetracht der erheblichen Störung des Obst- und Gemüsemarktes und der relativ geringen Anzahl Mitglieder von Erzeugerorganisationen in bestimmten Mitgliedstaaten muss eine Unionsunterstützung für solche Maßnahmen auch denjenigen Obst- und Gemüseerzeugern gewährt werden, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, um Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmte Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien aus dem Markt zu nehmen.

(7)

In dem Bemühen um Einheitlichkeit und um Überkompensation zu vermeiden, sollten auf Unionsebene Höchstgrenzen für die zusätzliche Unionsunterstützung für Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten festgesetzt werden. Um den besonderen Merkmalen der Nichterntemaßnahmen und der Ernte vor der Reifung Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Berechnung nicht auf kg-Basis wie bei den Marktrücknahmen, sondern anhand der Erträge je Hektar vornehmen.

(8)

Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die Unionsunterstützung auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten dabei sicherstellen, dass die Unionsunterstützung Erzeugern, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unionsunterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.

(9)

Aus Gründen der Haushaltsdisziplin muss eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben festgesetzt und ferner ein Notifizierungs- und Überwachungssystem geschaffen werden, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung unterrichten.

(10)

Um die dem Sektor Obst und Gemüse entstandenen Schäden in ihren Auswirkungen zu begrenzen, sollte diese Verordnung für einen am 26. Mai 2011 beginnenden Zeitraum gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Den Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erzeugern, die nicht Mitglied dieser Erzeugerorganisationen sind, wird vom 26. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 eine außergewöhnliche Unterstützung für die folgenden zum Frischverzehr bestimmten Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

a)

Tomaten 0702 00 00,

b)

Salate der KN-Codes 0705 11 00 und 0705 19 00 sowie krause Endivie und Eskariol des KN-Codes 0705 29 00,

c)

Gurken des KN-Codes 0707 00 05,

d)

Gemüsepaprika des KN-Codes 0709 60 10,

e)

Zucchini des KN-Codes 0709 90 70.

(2)   Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (4).

Artikel 2

Höchstbetrag der Unterstützung

Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieser Verordnung entstehen, dürfen 210 000 000 EUR nicht überschreiten. Sie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert und dürfen nur zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.

Artikel 3

Anwendbarkeit der Vorschriften

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die Erzeugerorganisationen und deren Mitglieder sowie sinngemäß für die Erzeuger gemäß Artikel 5.

Artikel 4

Erzeugerorganisationen

(1)   Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in dem vorgenannten Artikel aufgeführten Zeitraums aus dem Markt genommen worden sind.

(2)   Die Nichterntemaßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums getroffen werden, auch wenn eine gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus stattgefunden hat. In solchen Fällen werden die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wurde.

(3)   Im Falle von Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung darf der Unionsbeitrag zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bzw. Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Höchstbeträgen die Beträge gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Falle der kostenlosen Verteilung werden diese Beträge verdoppelt.

(4)   Die in Artikel 103c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der Höchstsatz von 25 % für die Anhebung der Höhe des Betriebsfonds gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für Ausgaben, die für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums getätigt wurden.

(5)   Eine zusätzliche Unionsunterstützung wird gewährt für Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung, die hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums durchgeführt werden. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich materiell auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

Die zusätzliche Unionsunterstützung wird nicht in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen aufgenommen und bei der Berechnung der Obergrenzen von 4,1 % und 4,6 % gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht berücksichtigt.

Die Beträge der zusätzlichen Unionsunterstützung für Marktrücknahmen sind in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Im Falle der Nichternte und der Ernte vor der Reifung setzen die Mitgliedstaaten die Beträge der zusätzlichen Unionsunterstützung je Hektar in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung für Marktrücknahmen festgesetzten Beträge abdeckt.

Die zusätzliche Unionsunterstützung wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme vorsehen.

(6)   Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation. Artikel 103b Absatz 2 und Artikel 103d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die zusätzliche Unionsunterstützung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.

Artikel 5

Erzeuger, die nicht Mitglieder von Erzeugerorganisationen sind

(1)   Die Unionsunterstützung wird Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (nachstehend „Nichtmitglieder-Erzeuger“ genannt), um Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums durchzuführen. Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 oder Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt worden, so gelten deren Mitglieder für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Nichtmitglieder-Erzeuger.

Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich materiell auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

(2)   Im Fall von Marktrücknahmen müssen die Nichtmitglieder-Erzeuger einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation unterzeichnen.

Die Unionsunterstützung wird diesen Erzeugern von der Erzeugerorganisation ausgezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag unterzeichnet haben. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 5 und Artikel 4 Absatz 6 gelten sinngemäß.

(3)   Die Beträge der Unterstützung, die gemäß Absatz 1 in der Situation gemäß Absatz 2 zu gewähren ist, entsprechen den Beträgen in Anhang I Teil B abzüglich der Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind und die die Erzeugerorganisation einbehält. Nachweise für diese Kosten sind anhand von Rechnungen zu erbringen. Die Erzeugerorganisationen müssen alle vernünftigen Anträge von Erzeugern annehmen, die keine Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Sinne dieser Verordnung sind.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen wie dem geringen Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Nichtmitglied-Erzeuger die zuständige Behörde des Mitgliedstaats notifiziert, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu unterzeichnen. Für eine solche Notifizierung gelten Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Unionsunterstützung gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften direkt an den Erzeuger. Die Beträge der Unterstützung entsprechen den Beträgen in Anhang I Teil B.

(5)   Im Falle von Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung notifizieren die Nichterzeuger-Mitglieder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angemessen im Rahmen der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Die Beträge der Unionsunterstützung für die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung entsprechen den Beträgen in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4.

Artikel 6

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung

(1)   Die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 sind Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen. Diese Kontrollen werden jedoch auf 10 % der Menge aus dem Markt genommener Erzeugnisse beschränkt.

Bei den Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 müssen sich die Kontrollen der ersten Stufe auf 100 % der Menge aus dem Markt genommener Erzeugnisse beziehen.

(2)   Die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 4 und 5 sind den Kontrollen gemäß den Bedingungen von Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen, ausgenommen hinsichtlich der Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte. Die Kontrollen werden auf 10 % der Erzeugungsflächen gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschränkt.

Bei den Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 5 Absatz 5 müssen sich die Kontrollen auf 100 % der Erzeugungsflächen beziehen.

Artikel 7

Notifizierungen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung jeden Mittwoch (bis 12.00 Uhr, Brüsseler Zeit) über die in der Vorwoche eingegangenen Notifizierungen der Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeuger. Diese Notifizierungen müssen sich auf die im Rahmen dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen und die Mengen, Flächen und Höchstausgaben der Union für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten haben die Muster gemäß Anhang II zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission am 22. Juni 2011 die Angaben gemäß Unterabsatz 1 anhand der Muster von Anhang II über die zwischen dem 26. Mai 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 18. Juli 2011 über die aus dem Markt genommenen Gesamtmengen, die Gesamtfläche, auf der Maßnahmen der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung durchgeführt worden sind, und die Anträge auf Unionsunterstützung insgesamt für die entsprechenden Marktrücknahme- und Nichterntemaßnahmen.

Die Mitgliedstaaten haben die Muster gemäß Anhang III zu verwenden.

Eine Unionsunterstützung wird nur gewährt für Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung, über die die Kommission gemäß diesem Absatz unterrichtet worden ist.

(3)   Überschreiten die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträge auf Unionsunterstützung den in Artikel 2 genannten Höchstbetrag der Unterstützung, so setzt die Kommission ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf der Grundlage der eingegangenen Anträge einen Zuteilungskoeffizienten für die Gewährung der verfügbaren gesamten Unionsunterstützung fest. Überschreiten die Unterstützungsanträge den Höchstbetrag der Unterstützung nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten müssen den Zuteilungskoeffizienten auf alle Anträge gemäß Artikel 8 anwenden.

Artikel 8

Beantragung und Zahlung der Unionsunterstützung

(1)   Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Unionsunterstützung bis zum 11. Juli 2011 beantragen.

(2)   Abweichend von den gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Fristen müssen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten gesamten Unionsunterstützung im Wege des Verfahrens von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 11. Juli 2011 beantragen.

Der Höchstsatz von 80 % des ursprünglich genehmigten Betrags der Beihilfe für das operationelle Programm gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 findet keine Anwendung.

(3)   Die Nichtmitglieder-Erzeuger beantragen die Zahlung der Unionsunterstützung in den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 genannten Situationen selbst bis zum 11. Juli 2011 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2011.

(4)   Den Anträgen auf Unionsunterstützung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 müssen Belege für die Höhe der beantragten Unionsunterstützung beigefügt werden sowie eine schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller keine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln bzw. einen solchen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen erhalten hat, die im Rahmen dieser Verordnung für eine Unionsunterstützung in Betracht kommen.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen Zahlungen erst vor, nachdem der Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 7 Absatz 3 festgesetzt worden ist. Sie stellen sicher, dass alle im Rahmen dieser Verordnung zu tätigenden Zahlungen bis spätestens 15. Oktober 2011 erfolgt sind.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Höchstbeträge des Unionsbeitrags zur Unterstützung für Marktrücknahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3

Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1

Höchstunterstützung (EUR/100 kg)

Salate sowie krause Endivie und Eskariol

15,5

Gurken

9,6

Gemüsepaprika

17,8

Zucchini

11,8


TEIL B

Höchstbeträge der zusätzlichen Unionsunterstützung für Marktrücknahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5

Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1

Höchstunterstützung (EUR/100 kg)

Tomaten

33,2

Salate sowie krause Endivie und Eskariol

38,9

Gurken

24,0

Gemüsepaprika

44,4

Zucchini

29,6


ANHANG II

Muster für die notifizierung gemäss artikel 7 absatz 1

NOTIFIZIERUNG VON MARKTRÜCKNAHMEN

Land:

 

Datum  (1):

 

Erzeugnis (2)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

Eu-unter- stützung insgesamt

(EUR)

Aus dem Markt zu nehmende

(t)

Zusätzliche EU- Unterstützung

(EUR)

(Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011

EU-Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1580/2007/Arti- kel 79 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (3)

Eu-unter- stützung insgesamt

(EUR)

Aus dem Markt zu nehmende Mengen

(t)

Zusätzliche EU- Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurken

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten

 

 

 

 

 

 

 

Salate und Endivien

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Tabelle ist am Notifizierungstag auszufüllen:

Höchstbeträge der vom Mitgliedstaat festgesetzten Ausgleichszahlung gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007; Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011:

 

Unionsbetei- ligung

(EUR/100 kg)

EO- Beteiligung

(EUR/100 kg)

Gurken

 

 

Salate und Endivien

 

 

Gemüsepaprika

 

 

Zucchini

 

 

NOTIFIZIERUNG DER NICHTERNTE/ERNTE VOR DER REIFUNG

Land:

 

Datum  (4):

 

Erzeugnis (5)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

Eu-unter- stützung insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha) (6)

EU- Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007/Ar- tikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (7)

Zusätzliche EU- Unterstützung

(EUR)

(Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Eu-unter- stützung insgesamt

EUR

Fläche

(ha) (6)

EU- Unterstützung EUR

(EUR)

(Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurken

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten

 

 

 

 

 

 

 

Salate und Endivien

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Tabelle ist am Notifizierungstag auszufüllen:

Höchstbeträge der vom Mitgliedstaat festgesetzten Ausgleichszahlung gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007; Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011:

 

Freiland

Gewächshaus

Unionsbeteili- gung

(EUR/ha)

EO-Beteiligung

(EUR/ha)

Unionsbeteili- gung

(EUR/ha)

EO- Beteiligung

(EUR/ha)

Tomaten

 

 

 

 

Gurken

 

 

 

 

Salate und Endivien

 

 

 

 

Gemüsepaprika

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 


(1)  Für jede Woche ist jeweils ein Excel-Sheet auszufüllen (einschließlich der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, wenn die Mitgliedstaaten bereits eine frühere Notifizierung vorgenommen haben).

(2)  Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(3)  Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt, z. B. für Tomaten 3,6325 EUR/100 kg.

(4)  Für jede Woche ist jeweils ein Excel-Sheet auszufüllen (einschließlich der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, wenn die Mitgliedstaaten bereits eine frühere Notifizierung vorgenommen haben).

(5)  Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(6)  Wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits geerntet worden ist, muss mit der einzutragenden Zahl die entsprechende verbleibende Erzeugungsfläche geschätzt werden.

(7)  Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt.


ANHANG III

Muster für die notifizierung gemäss artikel 7 absatz 2

NOTIFIZIERUNG VON MARKTRÜCKNAHMEN

Land:

 

Datum:

26. Mai bis 30. Juni 2011

Erzeugnis (1)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

EU-Unterstützung insgesamt

(EUR)

Aus dem Markt genommene Mengen insgesamt

(t)

Zusätzliche EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

EU-Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007/Arti- kel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (2)

EU-Unterstützung INSGESAMT

(EUR)

Aus dem Markt genommene Mengen insgesamt

(t)

Zusätzliche EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurke

 

 

 

 

 

 

 

Tomate

 

 

 

 

 

 

 

Salate und Endivien

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

NOTIFIZIERUNG DER NICHTERNTE/ERNTE VOR DER REIFUNG

Land:

 

Datum:

26. Mai bis 30. Juni 2011

Erzeugnis (3)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

EU-Unterstützung insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha) (4)

EU-Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007/ Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (5)

Zusätzliche EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

EU-Unterstützung insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha) (4)

EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absatz 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurken

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten

 

 

 

 

 

 

 

Salate und Endivien

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika

 

 

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(2)  Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt, z. B. für Tomaten 3,6325 EUR/100 kg.

(3)  Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(4)  Wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits geerntet worden ist, muss mit der einzutragenden Zahl die entsprechende verbleibende Erzeugungsfläche geschätzt werden.

(5)  Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt.


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 586/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

57,8

MK

31,8

TR

54,0

ZZ

47,9

0707 00 05

TR

97,3

ZZ

97,3

0709 90 70

TR

111,4

ZZ

111,4

0805 50 10

AR

65,2

BR

40,6

TR

76,6

ZA

100,1

ZZ

70,6

0808 10 80

AR

90,6

BR

79,3

CL

84,5

CN

80,6

NZ

97,4

UY

98,4

ZA

85,5

ZZ

88,0

0809 10 00

TR

158,2

ZZ

158,2

0809 20 95

TR

385,5

XS

175,4

ZZ

280,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.6.2011   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 587/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 31.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 18. Juni 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

47,19

0,00

1701 11 90 (1)

47,19

0,75

1701 12 10 (1)

47,19

0,00

1701 12 90 (1)

47,19

0,45

1701 91 00 (2)

50,08

2,45

1701 99 10 (2)

50,08

0,00

1701 99 90 (2)

50,08

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

18.6.2011   

DE

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L 160/84


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem im Fürstentum Liechtenstein

(2011/352/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (das Protokoll), das am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurde (2) und am 7. April 2011 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein erst aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft gesetzt werden, nachdem überprüft wurde, dass die erforderlichen Bedingungen für die Umsetzung dieses Besitzstands durch das Fürstentum Liechtenstein erfüllt werden.

(2)

Der Rat hat anhand folgender Schritte überprüft, dass das Fürstentum Liechtenstein ein zufrieden stellendes Datenschutzniveau gewährleistet: Dem Fürstentum Liechtenstein wurde ein umfassender Fragebogen übermittelt; seine Antworten wurden zur Kenntnis genommen, und im Fürstentum Liechtenstein wurden Prüf- und Bewertungsbesuche zum Bereich des Datenschutzes nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (3) (Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def.) (Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998) durchgeführt.

(3)

Der Rat hat am 9. Juni 2011 festgestellt, dass das Fürstentum Liechtenstein die einschlägigen Bedingungen im Bereich des Datenschutzes erfüllt hat. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) im Fürstentum Liechtenstein angewandt werden kann.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an das Fürstentum Liechtenstein ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, im Rahmen der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren, wie in dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 festgelegt, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Fürstentum Liechtenstein ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald diese Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum Fürstentum Liechtenstein befinden.

(5)

Nach dem Übereinkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in Liechtenstein, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Protokoll in Kraft gesetzt wird.

(6)

Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 19. Juli 2011 gelten die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden.

(2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten ab dem in diesen Bestimmungen festgelegten Zeitpunkt für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden.

(3)   Ab dem 9. Juni 2011 dürfen SIS-Echtzeitdaten an das Fürstentum Liechtenstein übermittelt werden.

Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist das Fürstentum Liechtenstein ab dem 19. Juli 2011 berechtigt, Daten in das SIS einzustellen und SIS-Daten zu nutzen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum Fürstentum Liechtenstein

a)

ist das Fürstentum Liechtenstein nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die von einem Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus seinem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b)

stellt das Fürstentum Liechtenstein keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschlüsse des Rates 2008/261/EG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3) und 2008/262/EG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.


ANHANG I

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die im Fürstentum Liechtenstein in Kraft zu setzen sind

1.

In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:

Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

2.

In Bezug auf die Beschlüsse und Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses über das SIS:

a)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35) (1);

b)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) (2);

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.) (3).

3.

In Bezug auf andere Rechtsakte über das SIS:

a)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), insofern diese Richtlinie auf die Verarbeitung von Daten im SIS Anwendung findet;

b)

Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (5);

c)

SIRENE-Handbuch (6);

d)

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (7), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

e)

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (8), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

f)

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (9);

g)

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehenden Anhänge, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (10);

h)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11);

i)

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (12).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 459.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.

(6)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden in ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1, veröffentlicht. Handbuch geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).

(7)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(8)  ABl. L 68, 15.3.2005, S. 44.

(9)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18.

(10)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.


ANHANG II

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die für das Fürstentum Liechtenstein ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft zu setzen sind

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4161)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/353/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza so schnell wie möglich zu tilgen, sollte die Union sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/441/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 (3) wurde Deutschland eine finanzielle Beteiligung der Union an den zur Tilgung der Aviären Influenza aufgewendeten Kosten bewilligt. Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 320 000,00 EUR geleistet.

(5)

Am 13. Mai bzw. 25. Juli 2008 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Am 9. Februar 2009 wurde eine Ex-ante-Prüfung eingeleitet. Die Schlussfolgerungen der Kommission wurden Deutschland am 20. September 2010 schriftlich mitgeteilt und mit Schreiben vom 21. Februar 2011 bestätigt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die deutschen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die Deutschland zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahr 2007 aufgewendet hat.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 entstandenen Kosten wird auf 1 141 550,98 EUR festgesetzt Dies ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Der Rest der Finanzhilfe der Union wird auf 821 550,98 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 14.


18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/90


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4177)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/354/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2008 stellte die Bayer CropScience AG bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden (im Folgenden „Antrag“).

(2)

Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 10. März 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie vertrat die Ansicht, dass Baumwolle der Sorte GHB614 in Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis. Sie kam daher zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden (im Folgenden „Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat (3). In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(4)

Insbesondere gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass Baumwolle der Sorte GHB614 bezüglich ihrer Zusammensetzung und ihrer agronomischen Merkmale gleichwertig mit dem entsprechenden nicht genetisch veränderten Erzeugnis und mit anderen herkömmlichen Baumwollsorten ist und dass die molekularen Eigenschaften — abgesehen vom eingefügten Merkmal — keinen Hinweis auf unbeabsichtigte Wirkungen der genetischen Veränderung liefern, weswegen Tierversuche zur Lebens- und Futtermittelsicherheit (z. B. eine 90-Tage-Toxizitätsstudie an Ratten) nicht erforderlich sind.

(5)

Die EFSA befand in ihrer Stellungnahme ferner, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht. Angesichts der physikalischen Merkmale von Baumwollsamen und der Transportmethoden empfahl die EFSA jedoch, im Rahmen der allgemeinen Überwachung spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorkommen wild wachsender Baumwollpflanzen in Bereichen, in denen ein versehentliches Ausbringen des Saatguts oder eine Ansiedlung der Pflanzen wahrscheinlich ist, aktiv zu überwachen.

(6)

Im Sinne einer genaueren Beschreibung der Überwachungserfordernisse und um der EFSA-Empfehlung nachzukommen, ist der vom Antragsteller vorgelegte Überwachungsplan geändert worden. Es wurden gezielte Maßnahmen eingefügt, um ein versehentliches Verlieren oder Ausbringen zu vermeiden und zufällige Baumwollpopulationen zu tilgen.

(7)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(8)

Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein solcher Marker zugewiesen werden.

(9)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, erforderlich zu sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln sowie von anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung beantragt wird, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(10)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, befinden sich in Artikel 4 Absätze 1 bis 5, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln in Artikel 5 der vorgenannten Verordnung.

(11)

Der Zulassungsinhaber legt Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vor. Diese Ergebnisse sind gemäß der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorzulegen. Die Stellungnahme der EFSA rechtfertigt weder Bedingungen oder Einschränkungen, die für das Inverkehrbringen gelten sollten, noch besondere Bedingungen oder Einschränkungen für Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die Überwachung nach Inverkehrbringen, noch besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(12)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(13)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Antragsteller wurde zu den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(15)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben, weswegen die Kommission dem Rat einen Vorschlag zu diesen Maßnahmen vorlegte. Da es dem Rat auf seiner Tagung vom 17. März 2011 nicht gelang, mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss für oder gegen den Vorschlag zu fassen, und da der Rat erklärte, dass seine Beratungen zu diesem Dossier abgeschlossen seien, müssen diese Maßnahmen jetzt von der Kommission beschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum) GHB614, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ2-5 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die Bayer CropScience AG.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2006-020

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9.

(7)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience AG

Anschrift

:

Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

3.

andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte BCS-GHØØ2-5-Baumwolle (Gossypium hirsutum), wie im Antrag beschrieben, exprimiert das 2mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative eventspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für BCS-GHØØ2-5-Baumwolle

Validierung an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte Gemeinschaftliche Referenzlabor, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: AOCS 1108-A und 0306-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

BCS-GHØØ2-5

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [to be completed when notified].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

nicht erforderlich

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: plan published on the internet]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.