ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.158.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
16. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 567/2011 der Kommission vom 14. Juni 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Porchetta di Ariccia (g.g.A.))

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2011 der Kommission vom 14. Juni 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miód drahimski (g.g.A.))

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2011 der Kommission vom 15. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2011 der Kommission vom 15. Juni 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2011 der Kommission vom 15. Juni 2011 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

33

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/341/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/2/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Juni 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

36

 

 

2011/342/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/6)

37

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 341/09/KOL vom 23. Juli 2009 über die angemeldete Regelung in Bezug auf Steuervergünstigungen für bestimmte Genossenschaften (Norwegen)

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 446/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 122 vom 11.5.2011)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2011 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (3) ist von der Kommission das neue Prüfverfahren für die von leichten Fahrzeugen emittierte Partikelmasse und Partikelzahl einzuführen.

(3)

Gemäß Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) sind aus Sicherheitsgründen Tagfahrleuchten zu verwenden. Der Effekt dieser Einrichtungen, die während des Betriebs des Fahrzeugs ständig eingeschaltet sind, sollte sich dementsprechend in den gemessenen Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen widerspiegeln.

(4)

Das Risiko von unbefugten Eingriffen in und Totalausfällen von Dieselpartikelfiltern (DPF) erfordert eine Überwachung der DPF zum Schutz vor solchen Ereignissen, unabhängig von der Überschreitung der geltenden OBD-Grenzwertschwellen.

(5)

Aufgrund des kontinuierlichen Betriebs sollte die Überwachung der Stromkreise von den Meldungen ausgenommen werden, die gemäß den Anforderungen an den Betriebsleistungskoeffizienten des OBD-Systems erfolgen.

(6)

Die geringe Häufigkeit von Fahrsituationen, während derer die Überwachungsfunktionen des Ladedruckregelsystems oder Überwachungsfunktionen, die einen Kaltstart erfordern, betrieben werden können, macht besondere Leistungsanforderungen für diese Überwachungsfunktionen notwendig.

(7)

Die statistischen Bedingungen, unter denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Betriebsleistungskoeffizienten standardmäßig bewertet wird, sollten harmonisiert werden.

(8)

Im Fall der Erkenntnis eines unbefugten Eingriffs in das selektive katalytische Reduktionssytem (SCR-System) durch die Überwachung von Stickoxid (NOx)-Emissionen sollten die Bedingungen, unter denen die Funktion der Aufforderung des Fahrers aktiviert wird, besser definiert werden.

(9)

Die Speicherung der Aktivierung des Aufforderungssystems für den Fahrer sollte im Hinblick auf die mögliche künftige Verwendung dieser Information bei der technischen Überwachung geklärt werden.

(10)

Der Schutz des Emissionsüberwachungsrechners vor unbefugten Eingriffen sollte im Hinblick auf Innovationen für technische Verbesserungen offen sein.

(11)

Die Datenspeicherung und -meldung sind wesentliche Bestandteile einer verbindlichen OBD-Überwachungsfunktion und es sollte nicht wegen behaupteter Mängel auf sie verzichtet werden, insbesondere nicht systematisch, wenn der Hersteller bestimmte Normen für die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einem externen Diagnosegerät gewählt hat.

(12)

Es besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so ist gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob der Fahrzeughersteller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informationen direkt zur Verfügung stellt oder nicht.

(13)

Zwar sollten Fahrzeughersteller aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gezwungen werden, Daten über Veränderungen an Einzelfahrzeugen bei Dritten einzuholen, nur um der Verordnung (EG) 715/2007 und ihren Durchführungsrechtsakten genüge zu tun; gleichwohl sollten unabhängige Marktteilnehmer jene aktualisierten Daten über Fahrzeugbauteile erhalten, die auch autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stehen, so dass ein wettbewerbsorientierter Markt für Reparatur und Wartung gewährleistet werden kann.

(14)

Arbeitseinheiten sind für unabhängige Marktteilnehmer eine wichtige technische Information über Reparatur- und Wartungsdienstleistungen. Es wird davon ausgegangen, dass kommerzielle Sicherheit für die Marktteilnehmer geschaffen wird, wenn präzisiert wird, dass Arbeitseinheiten durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt sind.

(15)

Werden Reparatur- und Wartungsinformationen vom Fahrzeughersteller in einer eigenen zentralen Datenbank gespeichert und nicht mehr in physischer Form im Fahrzeug derart aufbewahrt, dass die Fahrzeughalter sie unabhängigen Reparaturbetrieben zugänglich machen können, damit diese die Informationen über ausgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten eintragen können, müssen diese Aufzeichnungen — sofern die Fahrzeughalter einverstanden sind — auch unabhängigen Reparaturbetrieben zugänglich sein, damit diese die Aufzeichnungen ebenfalls mit Informationen über die ausgeführten Arbeiten vervollständigen können und damit die Fahrzeughalter den Nachweis über sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten mit einem einzigen Dokument erbringen können.

(16)

Die Reprogrammierung von Fahrzeugsteuergeräten und der Datenaustausch zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern sollten flexibler gestaltet werden, um Raum für Innovationen zu schaffen und Kosten zu sparen.

(17)

Es sollte gewährleistet werden, dass jene Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ohne Verwaltungsaufwand genehmigt werden, die gemäß einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-Regelung) genehmigt wurden, welche im Hinblick auf die emissionsrelevanten Anforderungen mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 gleichwertig ist sowie die Anforderungen der vorgenannten Verordnungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen erfüllt.

(18)

Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht, ist es angebracht, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln, jedoch sollte der an das CEN übertragene Normungsauftrag nicht den Detaillierungsgrad der Norm vorwegnehmen. Insbesondere sollte das CEN bei seiner Arbeit in gleicher Weise die Interessen und Bedürfnisse sowohl von Fahrzeugherstellern als auch von unabhängigen Marktteilnehmern berücksichtigen und auch nach Lösungen wie beispielsweise offenen Datenformaten suchen, die anhand klar definierter Meta-Daten beschrieben werden, damit die bereits bestehende IT-Infrastruktur integriert werden kann.

(19)

Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 sollten dementsprechend geändert werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:

a)

die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,

b)

Servicehandbücher, einschließlich Service- und Wartungsaufzeichnungen,

c)

technische Anleitungen,

d)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),

e)

Schaltpläne,

f)

die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),

g)

die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,

h)

Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information,

i)

Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten und

j)

Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden.“

b)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Werden Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe, die in Übereinstimmung mit Anhang XIV Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) zugelassen und autorisiert wurden, zu den gleichen Bedingungen wie autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen, um Informationen über durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten zu speichern.

2.

In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, einschließlich Transaktionsdiensten wie Reprogrammierung oder technischer Unterstützung, für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Zusätzlich zu einem zeitbasierten Zugang können Hersteller eine transaktionsbasierte Gebühr anbieten, für welche die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Wenn die Hersteller beide Zugangssysteme anbieten, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe das Zugangssystem, das sie vorziehen, also entweder das zeitbasierte System oder das transaktionsbasierte System, aus.“

3.

In Anhang I Tabelle 1 werden die Anmerkungen 1 und 2 und in Tabelle 2 die Anmerkungen 1, 2 und 5 gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird folgende Nummer 33 angefügt:

„33.

‚Kaltstart‘ den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit (oder gleichwertige Temperatur), die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 K über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt.“

2.

In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 4 und 5 angefügt:

„Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

a)

Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;

b)

das Fahrzeug wurde gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 06, der UN/ECE-Regelung Nr. 101 Änderungsserie 01 und, im Fall von Dieselmotoren, gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03 genehmigt.

Im in Unterabsatz 4 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.“

3.

In Artikel 10 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 3 und 4 angefügt:

„Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

a)

Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;

b)

die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch wurden gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genehmigt.

Im in Unterabsatz 3 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.“

4.

Artikel 13 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Es wird ein Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen (‚das Forum‘) eingerichtet.

Das Forum prüft, ob der Zugang zu Informationen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften über den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum die Kommission bezüglich der Einführung eines Verfahrens zur Zulassung und Autorisierung unabhängiger Marktteilnehmer durch akkreditierte Organisationen, durch das die unabhängigen Marktteilnehmer Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten.

Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln.“

5.

Die Anhänge I, III, IV, VIII, IX, XI, XII, XIV, XVI und XVIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

(5)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.“


ANHANG I

Änderungen einiger Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung:

„2.3.1.

Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen am Rechner nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller genehmigt Veränderungen, wenn sie für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7 vom 15. März 2001 (SAE J2186 vom Oktober 1996) vorgeschrieben ist. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht ausgetauscht werden können. Lediglich Funktionen, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung oder der Diebstahlsicherung zusammenhängen, dürfen auf diese Weise geschützt werden.“

b)

Die Tabelle I.2.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle I.2.4

Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

 

Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge

Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge

Einstoffbetrieb

Zweistoffbetrieb (1)

Flexfuel-Betrieb (1)

Flexfuel-Betrieb

Einstoffbetrieb

Bezugskraftstoff

Ottokraftstoff (E5)

Flüssiggas

Erdgas/Biomethan

Wasserstoff

Ottokraftstoff (E5)

Ottokraftstoff (E5)

Ottokraftstoff (E5)

Ottokraftstoff (E5)

Dieselkraftstoff (B5)

Dieselkraftstoff (B5)

Flüssiggas

Erdgas/Biomethan

Wasserstoff

Ethanol (E85)

Biodiesel

Gasförmige Schadstoffe

(Prüfung Typ 1)

Ja

Ja

Ja

 

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5) (2)

Ja

Partikelmasse und Partikelzahl

(Prüfung Typ 1)

Ja

 

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5) (2)

Ja

Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

Ja

Ja

Ja

 

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

Ja

Ja

Ja

 

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(Ottokraftstoff)

Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

Ja

 

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(Ottokraftstoff)

Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

Ja

Ja

Ja

 

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(Ottokraftstoff)

Ja

(nur B5) (2)

Ja

Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

Ja

 

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe) (3)

 

 

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

Ja

Ja

Ja

 

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff) (2)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5) (2)

Ja

On-Board-Diagnosesysteme

Ja

Ja

Ja

 

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

Ja

Ja

Ja

 

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur B5) (2)

Ja

Abgastrübung

 

Ja

(nur B5) (2)

Ja

c)

In Anlage 3 erhält Nummer 3.4.8 folgende Fassung:

„3.4.8.

Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: … km (gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 101 Anhang 9)“.

d)

In Anlage 4 erhält Nummer 3.2 folgende Fassung:

„3.2.

Bedingungen für den Zugang (d. h. Zugangsdauer, Zugangsgebühren für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr und für Einzeltransaktionen) zu in Abschnitt 3.1 genannten Websites: …“.

e)

In Anlage 6 wird den Erläuterungen von Tabelle 1 Folgendes hinzugefügt:

„Emissionsnorm ‚Euro 5b‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 5‘ einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für die Partikelmasse, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff.

Emissionsnorm ‚Euro 6b‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 6‘ einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für die Partikelmasse, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff.

OBD-Norm ‚Euro 5‘= Basisanforderungen der OBD-Norm ‚Euro5‘, ausgenommen Betriebsleistungskoeffizient (‚in use performance ratio‘ — IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfte Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen.

OBD-Norm ‚Euro 6‘= die vollständigen Anforderungen der OBD-Norm ‚Euro 6‘.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.

Die technischen Vorschriften entsprechen denen von Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Nummern 3.2 bis 3.12 beschriebenen Ausnahmen. Ab den in Artikel 10 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen werden die Partikelmasse (PM) und die Partikelzahl (P) mit dem Verfahren für die Emissionsprüfung bestimmt, das in Abschnitt 6 von Anhang 4a der UN/ECE-Regelung Nr. 83, Ergänzung 07 zur Änderungsserie 05, enthalten ist; dabei sind jeweils die in den Nummern 4.4 und 4.5 beschriebenen Prüfgeräte zu verwenden.“

b)

In Nummer 3.4 wird Folgendes angefügt:

„für Ethanol (E75) (C1 H2,61 O0,329)

d = 0,886 g/l“.

c)

Die Tabelle in Nummer 3.8 erhält folgende Fassung:

„Kraftstoff

X

Benzin (E5)

13,4

Diesel (B5)

13,5

Flüssiggas

11,9

Erdgas/Biomethan

9,5

Ethanol (E85)

12,5

Ethanol (E75)

12,7“

d)

In Nummer 3.10 wird Folgendes angefügt:

„QTHC = 0,886 bei Ethanol (E75)“.

e)

Folgende Nummer 3.14 wird angefügt:

„3.14.

Ab den in Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission (4) genannten Terminen sind die in Nummer 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (5) definierten Tagfahrleuchten eines Fahrzeugs während des Prüfzyklus einzuschalten. Das Prüffahrzeug ist mit dem Tagfahrleuchtensystem auszustatten, das unter den Tagfahrleuchtenanlagen, die der Hersteller in Fahrzeuge der vom typgenehmigten Fahrzeug repräsentierten Gruppe einbaut, den höchsten Stromverbrauch hat. Der Hersteller stellt den Genehmigungsbehörden diesbezügliche geeignete technische Unterlagen zur Verfügung.

3.

In Anhang IV Anlage 1 erhält Nummer 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Die in Nummer 5.3.7.3 angegebenen Atomverhältnisse sind wie folgt zu verstehen:

 

Hcv = Atomverhältnis von Wasserstoff zu Kohlenstoff

für Benzin (E5) 1,89

für Flüssiggas 2,53

für Erdgas/Biomethan 4,0

für Ethanol (E85) 2,74

für Ethanol (E75) 2,61

 

Ocv = Atomverhältnis von Sauerstoff zu Kohlenstoff

für Benzin (E5) 0,016

für Flüssiggas 0,0

für Erdgas/Biomethan 0,0

für Ethanol (E85) 0,39

für Ethanol (E75) 0,329“.

4.

In Anhang VIII erhält Nummer 2.3 folgende Fassung:

„2.3.

Die in Nummer 5.3.5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 genannten Grenzwerte beziehen sich auf die in Anhang 1 Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerte.“

5.

Am Ende von Anhang IX Teil B wird der Satz „Die technischen Daten für diesen Bezugskraftstoff werden vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten entwickelt.“ durch folgende Tabelle ersetzt:

„Merkmal

Einheit

Grenzwerte (6)

Prüfverfahren (7)

Minimal

Maximal

Research-Oktanzahl, ROZ

 

95

EN ISO 5164

Motoroktanzahl, MOZ

 

85

EN ISO 5163

Dichte bei 15 °C

kg/m3

angeben

EN ISO 12185

Dampfdruck

kPa

50

60

EN ISO 13016-1 (DVPE)

Schwefelgehalt (8)  (9)

mg/kg

10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Oxidationsbeständigkeit

Minuten

360

EN ISO 7536

Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)

mg/100ml

4

EN ISO 6246

Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist

 

hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen

Sichtprüfung

Ethanol und höhere Alkohole (12)

Vol.-%

70

80

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3 — C8)

Vol.-%

2

 

Methanol

 

0,5

 

Benzin (10)

Vol.-%

Rest

EN 228

Phosphor

mg/l

0,30 (11)

ASTM D 3231

EN 15487

Wassergehalt

Vol.-%

0,3

ASTM E 1064

EN 15489

Gehalt anorganischen Chlors

mg/l

1

ISO 6227 — EN 15492

pHe

 

6,50

9

ASTM D 6423

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)

Einstufung

Klasse 1

 

EN ISO 2160

Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure — CH3COOH)

% (m/m)

 

0,005

ASTM D1613

EN 15491

mg/l

 

40

Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff

 

angeben

 

Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff

 

angeben

 

6.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 2.14 wird angefügt:

„2.14.

Ab dem 1. September 2011 muss abweichend von den Bestimmungen von Anhang 11 Nummer 3.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ein Partikelfilter, der — als selbstständige Einheit oder in eine kombinierte emissionsmindernde Einrichtung integriert — im Fahrzeug eingebaut ist, stets zumindest im Hinblick auf einen Totalausfall oder Ausbau überwacht werden, falls Letzterer zu einem Überschreiten der zulässigen Emissionsgrenzwerte führte. Er muss auch im Hinblick auf jegliche Fehlfunktion, die zu einem Überschreiten der zulässigen OBD-Schwellenwerte führen würde, überwacht werden.“

b)

Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3.

Die Genehmigungsbehörde gibt einem Antrag auf Typgenehmigung eines mit Mängeln behafteten Systems nicht statt, wenn die vorgeschriebene Überwachungsfunktion oder die für eine Überwachungsfunktion vorgeschriebene Datenspeicherung und -meldung vollständig fehlt.“

c)

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)

Nummern 3.1.7 und 3.1.8 erhalten folgende Fassung:

„3.1.7.

Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde, und auf Anfrage, der Kommission nachweisen, dass diese statistischen Bedingungen in Bezug auf all jene Überwachungsfunktionen erfüllt sind, die vom OBD-System gemäß Nummer 3.6 dieser Anlage angezeigt werden müssen; dieser Nachweis ist spätestens 18 Monate nach dem Inverkehrbringen des ersten Fahrzeugtyps mit IUPR in einer OBD-Familie und danach alle 18 Monate zu erbringen. Im Fall von OBD-Familien mit mehr als 1 000 Zulassungen in der Union, die innerhalb des Stichprobenzeitraums einer Stichprobe zu unterziehen sind, ist unbeschadet Nummer 3.1.9 dieser Anlage das in Anhang II dieser Verordnung beschriebene Verfahren anzuwenden.

Zusätzlich zu den in Anhang II enthaltenen Vorschriften und unabhängig vom Ergebnis der in Anhang II Abschnitt 2 beschriebenen Kontrolle muss die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, die in Anhang II Anlage 1 beschriebene Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf den IUPR für eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durchführen. ‚Eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle‘ bedeutet, dass diese Maßnahme eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs oder auf die Angabe manipulierter, falscher oder nichtrepräsentativer Daten für die Kontrolle hat. Wenn besondere Umstände weder vorhanden sind noch von den Typgenehmigungsbehörden geltend gemacht werden können, ist eine stichprobenartige Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bei 5 % der typgenehmigten OBD-Familien für die Einhaltung dieser Vorschrift als ausreichend anzusehen. Zu diesem Zweck können sich Typgenehmigungsbehörden mit dem Hersteller über Vorkehrungen für eine Verringerung von Doppelprüfungen einer bestimmten OBD-Familie verständigen; dieses Vorgehen darf jedoch nicht die abschreckende Wirkung der von den Typgenehmigungsbehörden selbst durchgeführten Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs einschränken. Daten aus Überwachungsprüfungen der Mitgliedstaaten können für die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verwendet werden. Auf Anfrage stellen die Typgenehmigungsbehörden der Kommission und anderen Typgenehmigungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: Daten zu den durchgeführten Überprüfungen, zu den stichprobenartigen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sowie Angaben über die Methode, mit der bestimmt wird, welche Fahrzeuge einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werden.

3.1.8.

Der Hersteller muss den betreffenden Behörden alle Betriebsleistungsdaten für die gesamte zu prüfende Fahrzeugstichprobe übermitteln, die vom OBD-System gemäß Nummer 3.6 dieser Anlage zu melden sind, sowie eine Identifizierung des zu prüfenden Fahrzeugs und die für die Auswahl der Prüffahrzeuge aus der Fahrzeugflotte verwendete Methode. Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt, der Kommission und den übrigen Typgenehmigungsbehörden diese Daten sowie die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung.“

ii)

Folgende Nummer 3.1.10 wird angefügt:

„3.1.10.

Wird durch die in den Nummern 3.1.7 oder 3.1.9 beschriebenen Prüfungen die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Nummer 3.1.6 festgestellt, so handelt es sich um einen Verstoß, der die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Sanktionen nach sich zieht. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass solche Sanktionen nicht auch auf andere Verstöße gegen andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung angewendet werden können, die sich nicht ausdrücklich auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehen.“

iii)

In Nummer 3.3.2 werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

„e)

Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf eine Erhöhung der Nenner anderer Überwachungsfunktionen sind die Nenner von Überwachungsfunktionen folgender Bauteile nur dann zu erhöhen, wenn der Fahrzyklus mit einem Kaltstart begonnen wurde:

i)

Flüssigkeitstemperaturfühler (Öl, Motorkühlmittel, Kraftstoff, SCR-Reagens);

ii)

Temperaturfühler für saubere Luft (Umgebungs-, Ansaug-, Ladeluft, Motorsaugrohr);

iii)

Abgastemperaturfühler (Abgasrückführung/-kühlung, Abgas-Turboaufladung, Katalysator).

f)

Die Nenner für die Überwachungsfunktionen des Ladedrucksteuerungssystems werden erhöht, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

i)

Die allgemein für Nenner geltenden Bedingungen sind erfüllt;

ii)

das Ladedrucksteuerungssystem ist mindestens 15 Sekunden in Betrieb.“

iv)

Nummer 3.6.2 erhält folgende Fassung:

„3.6.2.

Bei spezifischen Bauteilen oder Systemen mit mehreren Überwachungsfunktionen, deren Meldung nach dieser Nummer vorgeschrieben ist (z. B. kann die Sauerstoffsonde der Abgasbank 1 mehrere Überwachungsfunktionen für das Ansprechen der Sonde oder andere Merkmale der Sonde haben), muss das OBD-System die Zähler und Nenner jeder spezifischen Überwachungsfunktion einzeln aufzeichnen, außer im Fall von Überwachungsfunktionen für Schaltkreisstörungen (Kurzschluss oder offener Stromkreis); es sind aber nur der Zähler und Nenner für jene spezifische Überwachungsfunktion zu melden, die den kleinsten Quotienten aufweist. Weisen zwei oder mehr spezifische Überwachungsfunktionen denselben Quotienten auf, sind für das spezifische Bauteil der Zähler und der Nenner der spezifischen Überwachungsfunktion mit dem höchsten Nenner zu melden.“

7.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Nummer 5.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 gilt in folgender Fassung:

(1)

Dichte: am Prüfkraftstoff nach ISO 3675 oder nach einem gleichwertigen Verfahren gemessen. Bei Benzin, Dieselkraftstoff, Biodiesel und Ethanol (E85 und E75) wird die bei 15 °C gemessene Dichte verwendet; bei Flüssiggas und Erdgas/Biomethan wird jeweils folgende Bezugsdichte verwendet:

 

0,538 kg/l bei Flüssiggas

 

0,654 kg/m3 bei Erdgas (3).

(2)

Wasserstoff/Kohlenstoff/Sauerstoff-Verhältnis: Es werden festgelegte Werte verwendet, und zwar

 

C1H1,89O0,016 bei Benzin

 

C1H1,86O0,005 bei Dieselkraftstoff

 

C1H2,525 bei Flüssiggas (LPG)

 

CH4 bei Erdgas (NG) und Biomethan

 

C1H2,74O0,385 bei Ethanol (E85)

 

C1 H2,61 O0,329 bei Ethanol (E75).“

b)

Die folgende Nummer 3.5 wird angefügt:

„3.5.

Während des Prüfzyklus zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs gilt Anhang III Nummer 3.14.“

8.

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2.1 wird Folgendes angefügt:

„Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile — vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt — anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen.“

b)

Nummern 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:

„2.2.

Der von Vertragshändlern und -werkstätten verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Vorschriften zu sorgen ist:

i)

für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein;

ii)

die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden;

iii)

Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden;

iv)

der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen.

Das nach Artikel 13 Absatz 9 eingerichtete Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest.

Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck zugelassen und autorisiert werden, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.

2.3.

Eine Reprogrammierung von Steuergeräten von Fahrzeugen, die nach dem 31. August 2010 hergestellt wurden, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung entweder nach ISO 22900 oder SAE J2534 erfolgen. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900 oder SAE J2534 muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. September 2010 hergestellt wurden, kann der Hersteller entweder die vollständige Reprogrammierung im Einklang mit ISO 22900 oder SAE J2534 oder die Reprogrammierung durch den Verkauf oder die lizenzierte Nutzung seiner Eigenentwicklung anbieten. Im letztgenannten Fall müssen unabhängige Marktteilnehmer unverzüglich Zugang in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form erhalten, und das Instrument muss verwendungsfähig sein. Hinsichtlich der für den Zugang zu diesen Instrumenten anfallenden Gebühren gelten die Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.“

c)

Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:

„2.8.

Für den Zugang zu ihren Websites mit Reparatur- und Wartungsinformationen müssen die Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren pro Stunde, Tag, Monat und Jahr sowie pro Einzeltransaktion festlegen.“

9.

Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)

Folgendes wird in Nummer 6.2 hinzugefügt:

„Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass diese Situationen eintreten, wenn der in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannte zulässige NOx-Emissionsgrenzwert, multipliziert mit dem Faktor 1,5, überschritten wird. Für ein auf der Grundlage der in Anhang XI Nummer 2.3.2 dieser Verordnung enthaltenen vorläufigen Euro-6-OBD-Grenzwerte genehmigtes Fahrzeug wird ausnahmsweise davon ausgegangen, dass diese Situationen eintreten, wenn der in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannte zulässige NOx-Emissionsgrenzwert um mindestens 100 mg überschritten wird. Während der Prüfung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften dürfen NOx-Emissionen höchstens 20 % über den im ersten und zweiten Satz genannten Werten liegen.“

b)

Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:

„7.1.

Wird auf diesen Abschnitt Bezug genommen, muss eine unlöschbare Parameterkennung (PID) gespeichert werden, aus der der Grund für die Aktivierung des Aufforderungssystems und die vom Fahrzeug während der Aktivierung des Aufforderungssystems zurückgelegte Fahrstrecke hervorgeht. Die PID muss während einer Fahrzeugbetriebsdauer von wenigstens 800 Tagen oder 30 000 km im Fahrzeug gespeichert sein. Die PID muss gemäß Anhang 11 Anlage 1 Nummer 6.5.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 und Anhang XI Anlage 1 Nummer 2.5 dieser Verordnung mit einem universellen Lesegerät über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung ausgelesen werden können. Ab den in Artikel 17 genannten Terminen werden die in der PID gespeicherten Informationen an die kumulierte Betriebsdauer des Fahrzeugs, in der diese ihren Ursprung hatten, mit einer Genauigkeit von mindestens 300 Tagen oder 10 000 km gekoppelt.“

10.

In Anhang XVIII erhält Nummer 3.4.8 folgende Fassung:

„3.4.8.

Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: … km (gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 101 Anhang 9).“


(1)  Wird ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfungsvorschriften.

(2)  Dies ist eine vorläufige Bestimmung; weitere Vorschriften für Biodiesel und Wasserstoff werden später vorgeschlagen.

(3)  Prüfung mit Ottokraftstoff vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen. Die Prüfung ist nach diesen Terminen mit beiden Kraftstoffen durchzuführen. Es ist der in Anhang IX Abschnitt B spezifizierte Bezugskraftstoff E75 zu verwenden.“

(4)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 14.

(5)  ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.“

(6)  Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 ‚Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test‘ angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(7)  Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(8)  In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(9)  Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(10)  Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(11)  Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(12)  Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.“


ANHANG II

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE

1.   EINLEITUNG

1.1.   Dieser Anhang enthält die Vorschriften hinsichtlich der Auspuffemissionen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf das OBD-System (einschließlich des Koeffizienten für die Betriebsleistung — IUPRM) für Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden.

2.   ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE

2.1.   Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durch die Genehmigungsbehörde muss auf der Grundlage aller dem Hersteller vorliegenden einschlägigen Informationen nach denselben Verfahren erfolgen wie die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG sowie gemäß Anhang X Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie. Informationen über von der Genehmigungsbehörde und den Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachungsprüfungen können die Berichte des Herstellers über Überwachungsmaßnahmen während des Betriebs ergänzen.

2.2.   Die in Anlage 2 Abschnitt 9 dieses Anhangs genannte Abbildung und die Abbildung 4/2 in der Anlage 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (nur für Auspuffemissionen) zeigen das Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird in Anlage 3 dieses Anhangs beschrieben.

2.3.   Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde müssen die Informationen des Herstellers für die Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einen Bericht über Haftungs- und Reparaturansprüche sowie die bei der Wartung ausgelesenen OBD-Fehlercodes in einem bei der Typgenehmigung festgelegten Format umfassen. Aus den Informationen müssen Häufigkeit und Art der Fehler emissionsrelevanter Bauteile und Systeme hervorgehen. Die Berichte sind während des in Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Zeitraums mindestens einmal jährlich für jedes Fahrzeugmodell einzureichen.

2.4.   Parameter zur Definition der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Auspuffemissionen

Eine Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge lässt sich anhand grundlegender Konstruktionsmerkmale bestimmen, in denen die zu einer Familie gehörenden Fahrzeuge übereinstimmen müssen. Demzufolge gelten Fahrzeugtypen, deren nachstehend beschriebene Merkmale identisch sind oder innerhalb der angegebenen Toleranzen liegen, als derselben Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zugehörig:

2.4.1.

Arbeitsverfahren (Zweitakt-, Viertakt-, Drehkolbenmotor);

2.4.2.

Anzahl der Zylinder;

2.4.3.

Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal, Boxermotor, Sonstige; die Neigung oder Ausrichtung der Zylinder ist kein Kriterium);

2.4.4.

Art der Kraftstoffzufuhr (z. B. indirekte oder direkte Einspritzung);

2.4.5.

Kühlsystem (Luft, Wasser, Öl);

2.4.6.

Art der Luftzufuhr (Saugmotoren, aufgeladene Motoren);

2.4.7.

Kraftstoff, für den der Motor ausgelegt ist (Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Flüssiggas usw.); Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb können zusammengefasst werden mit Fahrzeugen, die nur mit einem Kraftstoff betrieben werden, sofern ein Kraftstoff beiden gemeinsam ist;

2.4.8.

Katalysatortyp (Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysator oder andere);

2.4.9.

Art des Partikelfilters (mit oder ohne);

2.4.10.

Abgasrückführung (mit oder ohne, gekühlt oder ungekühlt) und

2.4.11.

Einzelhubraum des größten Motors innerhalb der Familie minus 30 %.

2.5.   Informationsvorschriften

Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist von der Genehmigungsbehörde anhand der vom Hersteller beigebrachten Informationen durchzuführen. Diese enthalten insbesondere folgende Angaben:

2.5.1.

Name und Anschrift des Herstellers,

2.5.2.

Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse seines bevollmächtigten Vertreters in den von den Herstellerinformationen erfassten Bereichen,

2.5.3.

die in den Herstellerinformationen angegebene(n) Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge,

2.5.4.

gegebenenfalls die Liste der von den Herstellerinformationen erfassten Fahrzeugtypen, d. h. für die Auspuffemissionen die Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Nummer 2.4 und für OBD und IUPRM die OBD-Familie gemäß Anhang XI Anlage 2,

2.5.5.

die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten (VIN-Präfix),

2.5.6.

die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge geltenden Typgenehmigungsnummern, gegebenenfalls einschließlich der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen),

2.5.7.

Einzelheiten der Erweiterungen, nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe der von den Herstellerinformationen erfassten Fahrzeug-Typgenehmigungen (sofern von der Genehmigungsbehörde angefordert),

2.5.8.

der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Herstellerinformationen bezieht,

2.5.9.

der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Fahrzeuge (z. B. Fahrzeuge, die im Kalenderjahr 2007 gebaut wurden),

2.5.10.

das Verfahren des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:

i)

Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge,

ii)

Kriterien für Annahme und Ablehnung der Fahrzeuge,

iii)

Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen,

iv)

Kriterien des Herstellers für die Annahme/Ablehnung der Fahrzeugfamilie,

v)

geografische(s) Gebiet(e), in dem (denen) der Hersteller Informationen erfasst hat,

vi)

Umfang der Probe und angewendeter Stichprobenplan;

2.5.11.

die Ergebnisse des Verfahrens des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:

i)

Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Fahrzeuge. Der Antrag muss umfassen:

Modellbezeichnung,

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN),

amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

Herstellungsdatum,

Region, in der es betrieben wird (sofern bekannt),

aufgezogene Reifen (nur beim Kriterium Auspuffemissionen),

ii)

Grund (Gründe) dafür, dass ein Fahrzeug nicht in die Probe aufgenommen wird,

iii)

Einzelheiten der Wartung jedes Fahrzeugs der Probe (einschließlich Nachbesserungen),

iv)

Einzelheiten der an jedem Fahrzeug der Probe vorgenommenen Reparaturen (sofern bekannt),

v)

Prüfdaten, einschließlich:

Datum der Prüfung/des Downloads,

Ort der Prüfung/des Downloads,

Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs,

vi)

Prüfdaten nur für Auspuffemissionen:

technische Daten des Prüfkraftstoffs (z. B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff),

Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands),

Einstellungen des Prüfstands (z. B. Einstellung der Leistung),

Prüfergebnisse (von mindestens drei verschiedenen Fahrzeugen je Fahrzeugfamilie);

vii)

Prüfdaten nur für IUPRM:

alle erforderlichen, vom Fahrzeug heruntergeladenen Daten,

für jede Überwachungsfunktion den Betriebsleistungskoeffizienten IUPRM;

2.5.12.

Aufzeichnungen der Anzeigen des OBD-Systems;

2.5.13.

für die IUPRM-Stichproben folgende Angaben:

der Durchschnitt der Betriebsleistungskoeffizienten IUPRM aller ausgewählten Fahrzeuge für jede Überwachungsfunktion gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummern 3.1.4 und 3.1.5 dieser Verordnung;

der Prozentsatz ausgewählter Fahrzeuge, deren IUPRM mindestens dem geltenden Mindestwert für die Überwachungsfunktion gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummern 3.1.4 und 3.1.5 dieser Verordnung entspricht.

3.   AUSWAHL DER FAHRZEUGE FÜR DIE PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE

3.1.   Die vom Hersteller zusammengestellten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, damit sichergestellt ist, dass das Betriebsverhalten unter normalen Verwendungsbedingungen beurteilt werden kann. Der Hersteller muss Proben aus mindestens zwei Mitgliedstaaten mit stark unterschiedlichen Betriebsbedingungen ziehen (es sei denn, Verkäufe erfolgten nur in einem Mitgliedstaat). Bei der Auswahl der Mitgliedstaaten sind Faktoren wie Unterschiede in den Kraftstoffen, den Umgebungsbedingungen, der Durchschnittsgeschwindigkeit im Straßenverkehr und dem Verhältnis städtischer/außerstädtischer Verkehr zu berücksichtigen.

Für die OBD-IUPRM-Prüfungen dürfen nur Fahrzeuge in der Stichprobe berücksichtigt werden, die die Kriterien von Anlage 1 Nummer 2.2.1 erfüllen.

3.2.   Bei der Auswahl der Mitgliedstaaten für die Fahrzeugstichprobe kann der Hersteller Fahrzeuge aus einem Mitgliedstaat auswählen, der als besonders repräsentativ gilt. In diesem Fall muss der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nachweisen, dass die Auswahl repräsentativ ist (z. B. dadurch, dass dieser Markt in der Union die höchsten jährlichen Verkaufszahlen einer Fahrzeugfamilie aufweist). Ist es für eine Familie gemäß Nummer 3.5 erforderlich, dass mehr als ein Stichprobenlos geprüft wird, müssen die Fahrzeuge des zweiten und dritten Stichprobenloses andere Betriebsbedingungen aufweisen als diejenigen des ersten Stichprobenloses.

3.3.   Die Prüfeinrichtung, in der die Emissionsprüfungen stattfinden, muss sich nicht in dem Markt oder der Region befinden, aus dem bzw. der die Fahrzeuge ausgewählt wurden.

3.4.   Der Hersteller hat die Übereinstimmungsprüfungen hinsichtlich der Auspuffemissionen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen kontinuierlich in Anlehnung an den Produktionszyklus der entsprechenden Fahrzeugtypen innerhalb einer gegebenen Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durchzuführen. Der maximale Zeitraum zwischen dem Beginn zweier Übereinstimmungsprüfungen darf 18 Monate nicht überschreiten. Bei Fahrzeugtypen, für die eine Erweiterung einer Typgenehmigung gilt, die keine Emissionsprüfung erforderte, darf dieser Zeitraum bis zu 24 Monate betragen.

3.5.   Stichprobenumfang

3.5.1.

Bei der Anwendung des statistischen Verfahrens nach Anlage 2 (d. h. für Auspuffemissionen) hängt die Zahl der Stichprobenlose, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, von den jährlichen Verkaufszahlen einer Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in der Union ab:

Zulassungen in der EU

pro Kalenderjahr (für Prüfungen der Auspuffemissionen)

von Fahrzeugen einer OBD-Familie mit IUPR während des Stichprobenzeitraums

Anzahl Stichprobenlose

bis zu 100 000

1

100 001 bis 200 000

2

über 200 000

3

3.5.2.

Die Anzahl der auszuwählenden Stichprobenlose für IUPR ist in der Tabelle von Nummer 3.5.1 festgelegt und basiert auf der Anzahl der Fahrzeuge einer OBD-Familie, die mit IUPR genehmigt wurden (Probenahme verbindlich).

Für den ersten Stichprobenzeitraum einer OBD-Familie sind alle mit IUPR genehmigten Fahrzeugtypen der Familie einer Stichprobe zu unterziehen. Für darauf folgende Stichprobenzeiträume sind nur die Fahrzeugtypen, die zuvor noch nicht geprüft wurden oder die über Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte verfügen, welche seit dem vorangegangenen Stichprobenzeitraum erweitert wurden, einer Stichprobe zu unterziehen.

Im Fall von Familien mit weniger als 5 000 Zulassungen in der EU, die innerhalb des Stichprobenzeitraums einer Stichprobe zu unterziehen sind, besteht ein Stichprobenlos mindestens aus sechs Fahrzeugen. Im Fall aller anderen Familien besteht ein Stichprobenlos mindestens aus fünfzehn Fahrzeugen.

Jedes Stichprobenlos muss angemessen die Verkaufsstruktur repräsentieren, d. h. zumindest Fahrzeugtypen, die in großem Umfang verkauft wurden (≥ 20 % der gesamten Familie), müssen repräsentiert sein.

4.   Auf der Grundlage der Prüfung gemäß Abschnitt 2 muss die Genehmigungsbehörde:

a)

entscheiden, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugtyps oder eines Fahrzeugs der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder einer OBD-Fahrzeugfamilie zufrieden stellend ist und keine weiteren Schritt unternehmen, oder

b)

entscheiden, dass die vom Hersteller bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen, und zusätzliche Informationen oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern, oder

c)

auf der Grundlage von Daten über von der Genehmigungsbehörde und den Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachungsprüfungen entscheiden, dass die vom Hersteller bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen, und zusätzliche Informationen oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern, oder

d)

entscheiden, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugtyps, der Teil einer in Betrieb befindlichen Fahrzeugfamilie ist, oder einer OBD-Familie nicht zufrieden stellend ist, und die Prüfung dieses Fahrzeugtyps oder dieser OBD-Familie gemäß Anlage 1 veranlassen.

Sind laut IUPRM-Kontrolle die in Anlage 1 Nummer 6.1.2 Buchstaben a oder b enthaltenen Prüfkriterien für die Fahrzeuge eines Stichprobenloses erfüllt, ergreift die Typgenehmigungsbehörde die unter Buchstabe d dieser Nummer beschriebene Maßnahme.

4.1.   Wenn Prüfungen vom Typ 1 für notwendig erachtet werden, um die Übereinstimmung von emissionsmindernden Einrichtungen mit den vorgeschriebenen Eigenschaften während des Betriebs überprüfen zu können, werden sie nach einem Prüfverfahren durchgeführt, das den statistischen Kriterien nach der Anlage 2 entspricht.

4.2.   Die Genehmigungsbehörde muss in Zusammenarbeit mit dem Hersteller stichprobenartig Fahrzeuge auswählen, die einen ausreichend hohen Kilometerstand aufweisen und bei denen hinreichend belegt werden kann, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen verwendet wurden. Der Hersteller muss an der Auswahl der Stichprobe beteiligt werden, und ihm muss die Teilnahme an den Übereinstimmungsprüfungen der Fahrzeuge gestattet werden.

4.3.   Der Hersteller darf unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde Prüfungen (auch zerstörende Prüfungen) an den Fahrzeugen durchführen, deren Emissionswerte über den Grenzwerten liegen, um mögliche Ursachen für die Verschlechterung festzustellen, die nicht der Hersteller zu verantworten hat (z. B. die Verwendung von verbleitem Benzin vor dem Prüftermin). Werden bei den Prüfungen solche Ursachen gefunden, dürfen diese Prüfergebnisse bei der Übereinstimmungsprüfung nicht berücksichtigt werden.

Anlage 1

Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1.   EINLEITUNG

1.1.

In dieser Anlage werden die in Abschnitt 4 genannten Kriterien für die Auswahl der Fahrzeuge für die Prüfung und die Verfahren für die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beschrieben.

2.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Kriterien für die Annahme eines ausgewählten Fahrzeugs sind für Auspuffemissionen in den Nummern 2.1 bis 2.8 und für IUPRM in den Nummern 2.1 bis 2.5 dargestellt.

2.1.

Das Fahrzeug muss zu einem Fahrzeugtyp gehören, der nach dieser Verordnung typgenehmigt ist und für den eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt wurde. Für die Prüfung des IUPRM muss das Fahrzeug anhand der OBD-Normen Euro 5+, Euro 6- plus IUPR oder später genehmigt sein. Es muss in der Union zugelassen und eingesetzt worden sein.

2.2.

Das Fahrzeug muss eine Kilometerleistung von mindestens 15 000 km oder eine Betriebszeit von sechs Monaten (je nachdem, welches Kriterium zuletzt erreicht wird) und eine Kilometerleistung von höchstens 100 000 km oder eine Betriebszeit von fünf Jahren (je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird) aufweisen.

2.2.1.

Für die Prüfung des IUPRM darf die Stichprobe nur Fahrzeuge umfassen:

a)

die für die Prüfung der Überwachungsfunktion ausreichende Daten über den Betrieb des Fahrzeugs gesammelt haben.

Für Überwachungsfunktionen, die dem Betriebsleistungsverhältnis entsprechen und Verhältnisdaten gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummer 3.6.1 aufzeichnen und melden müssen, gelten die Daten über den Betrieb des Fahrzeugs als ausreichend, wenn der Nenner die unten genannten Kriterien erfüllt. Der Nenner gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummern 3.3 und 3.5 für die zu prüfende Überwachungsfunktion muss mindestens einem der nachstehenden Werte entsprechen oder größer sein:

i)

75 für die Überwachungsfunktionen der Kraftstoffverdunstungsanlage und des Sekundärluftsystems sowie die Überwachungsfunktionen, für die ein gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummer 3.3.2 Buchstabe a, b oder c erhöhter Nenner verwendet wird (z. B. Kaltstart-Überwachungsfunktionen, Klimaanlagen-Überwachungsfunktionen usw.), oder

ii)

25 für die Überwachungsfunktionen des Partikelfilters und des Oxidationskatalysators, für die ein gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummer 3.3.2 Buchstabe d erhöhter Nenner verwendet wird, oder

iii)

150 für die Überwachungsfunktionen des Katalysators, der Sauerstoffsonde, der Abgasrückführungsanlage, des variablen Ventilsteuersystems und aller sonstigen Bauteile;

b)

an denen kein unbefugter Eingriff vorgenommen wurde oder die nicht mit zusätzlichen oder veränderten Teilen ausgerüstet wurden, die zur Folge hätten, dass das OBD-System nicht den Anforderungen von Anhang XI entspricht.

2.3.

Es muss ein Wartungsheft vorhanden sein, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (d. h. nach den Herstellerempfehlungen) gewartet worden ist.

2.4.

Das Fahrzeug darf keine Zeichen einer missbräuchlichen Nutzung (z. B. Einsatz bei Rennen, Überladen, Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff oder sonstige unsachgemäße Verwendung) oder Veränderungen (z. B. unbefugte Eingriffe) aufweisen, durch die das Emissionsverhalten beeinflusst werden könnte. Der Fehlercode und die Kilometerleistung, die in dem Rechner gespeichert sind, sind zu berücksichtigen. Ein Fahrzeug darf nicht für die Prüfungen ausgewählt werden, wenn aus den im Rechner gespeicherten Daten hervorgeht, dass das Fahrzeug nach dem Speichern eines Fehlercodes noch betrieben und nicht relativ kurzfristig instandgesetzt wurde.

2.5.

An dem Motor darf keine größere unbefugte Reparatur und an dem Fahrzeug keine größere Reparatur ausgeführt worden sein.

2.6.

Der Blei- und der Schwefelgehalt einer Kraftstoffprobe aus dem Fahrzeugtank muss den einschlägigen, in der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Normen entsprechen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für die Verwendung von ungeeignetem Kraftstoff bestehen. Es können Untersuchungen am Auspuff vorgenommen werden.

2.7.

Es darf kein Anhaltspunkt für ein Problem bestehen, durch das die Sicherheit der Mitarbeiter des Prüflaboratoriums gefährdet werden könnte.

2.8.

Alle Bauteile des Emissionsminderungssystems am Fahrzeug müssen der jeweiligen Typgenehmigung entsprechen.

3.   DIAGNOSE UND WARTUNG

An Fahrzeugen, die zu den Prüfungen zugelassen worden sind, sind vor der Messung der Abgasemissionen eine Diagnose und alle erforderlichen Wartungsarbeiten nach dem Verfahren der Nummern 3.1 bis 3.7 durchzuführen.

3.1.

Folgende Überprüfungen sind vorzunehmen: Zustand des Luftfilters, aller Antriebsriemen, aller Flüssigkeitsstände, der Kühlerdeckel, aller Unterdruckschläuche und der elektrischen Leitungen im Zusammenhang mit dem Emissionsminderungssystem; Überprüfung der Bauteile der Zündvorrichtung, des Kraftstoffzuteilungssystems und der emissionsmindernden Einrichtung auf Einstellungsfehler und/oder unbefugte Eingriffe. Alle Mängel sind festzuhalten.

3.2.

Das OBD-System ist darauf zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß arbeitet. Störungsmeldungen im Speicher des OBD-Systems sind aufzuzeichnen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind auszuführen. Wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems eine Fehlfunktion während eines Vorkonditionierungszyklus registriert, kann der Fehler festgestellt und behoben werden. Es darf ein neuer Prüflauf durchgeführt werden, und die Ergebnisse des reparierten Fahrzeugs werden verwendet.

3.3.

Die Zündanlage ist zu überprüfen, und fehlerhafte Bauteile, wie z. B. Zündkerzen, Kabel, sind auszutauschen.

3.4.

Die Kompression ist zu überprüfen. Ist das Ergebnis nicht zufrieden stellend, ist das Fahrzeug zurückzuweisen.

3.5.

Die Motorparameter sind anhand der Herstellerangaben zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

3.6.

Wenn das Fahrzeug bis zur Regelwartung noch höchstens 800 km gefahren würde, ist diese Wartung nach den Anweisungen des Herstellers durchzuführen. Unabhängig vom Kilometerstand können Öl- und Luftfilter auf Wunsch des Herstellers ausgetauscht werden.

3.7.

Ist das Fahrzeug für die Prüfungen zugelassen, dann ist der Kraftstoff durch den entsprechenden Bezugskraftstoff für die Emissionsprüfungen zu ersetzen, sofern der Hersteller nicht der Verwendung von handelsüblichem Kraftstoff zustimmt.

4.   PRÜFUNGEN AN IN BETRIEB BEFINDLICHEN FAHRZEUGEN

4.1.

Wird eine Prüfung am Fahrzeug für erforderlich gehalten, so werden die nach Anhang III geltenden Emissionsprüfungen an vorkonditionierten Fahrzeugen durchgeführt, die entsprechend den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 ausgewählt wurden. Diese Prüfung muss die Messung der Zahl der emittierten Partikel nur für Fahrzeuge umfassen, die nach der Euro-6-Norm in den Klassen W, X und Y gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt sind. Über die in Anhang 4 Nummer 5.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 genannten Vorkonditionierungszyklen hinausgehende Zyklen sind nur gestattet, wenn sie für die normalen Fahrbedingungen repräsentativ sind.

4.2.

Fahrzeuge mit einem OBD-System können darauf überprüft werden, ob während des Betriebs z. B. die Fehlfunktionsanzeige bei Überschreiten der für die Typgenehmigung vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte (d. h. der in Anhang XI für die Störungsmeldung festgelegten Grenzwerte) ordnungsgemäß arbeitet.

4.3.

Das OBD-System kann beispielsweise darauf überprüft werden, ob bei Emissionswerten, die über den geltenden Grenzwerten liegen, keine Störungsmeldung erfolgt, eine systematische Fehlauslösung der Fehlfunktionsanzeige auftritt und Meldungen über fehlerhafte oder beschädigte Bauteile im OBD-System zutreffen.

4.4.

Entspricht das Verhalten eines Bauteils oder Systems nicht den Angaben des Typgenehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für diesen Fahrzeugtyp, ohne dass die Abweichung nach Artikel 13 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde, und zeigt das OBD-System keine Störungsmeldung an, so wird das Bauteil oder System vor der Emissionsprüfung nur ersetzt, wenn erwiesen ist, dass unbefugte Eingriffe oder unsachgemäße Behandlung des Bauteils oder Systems dazu geführt haben, dass das OBD-System den daraus folgenden Fehler nicht erkennt.

5.   AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE DER EMISSIONSPRÜFUNG

5.1.

Die Prüfergebnisse sind nach dem Verfahren gemäß Anlage 2 auszuwerten.

5.2.

Prüfergebnisse dürfen nicht mit Verschlechterungsfaktoren multipliziert werden.

6.   MÄNGELBESEITIGUNGSPLAN

6.1.

Die Typgenehmigungsbehörde fordert den Hersteller dazu auf, einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen, wenn

6.1.1.

für die Auspuffemissionen bei mehr als einem Fahrzeug stark abweichende Emissionen festgestellt werden, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie entsprechen den Bedingungen in Anlage 4 Nummer 3.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 und sowohl die Genehmigungsbehörde als auch der Hersteller stimmen darin überein, dass der überhöhten Emission dieselbe Ursache zugrunde liegt, oder

b)

sie entsprechen den Bedingungen in Anlage 4 Nummer 3.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 und die Typgenehmigungsbehörde hat festgestellt, dass der überhöhten Emission dieselbe Ursache zugrunde liegt;

6.1.2.

für den IUPRM einer bestimmten Überwachungsfunktion M die folgenden statistischen Bedingungen in einer Stichprobe zutreffen, deren Umfang gemäß Nummer 3.5 dieses Anhangs festgelegt wird:

a)

Bei Fahrzeugen, für die ein Koeffizient von 0,1 gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummer 3.1.5 zugrunde gelegt wurde, zeigen die erfassten Fahrzeugdaten für mindestens eine Überwachungsfunktion M in der Stichprobe entweder, dass der durchschnittliche Betriebsleistungskoeffizient der Stichprobe unter dem Wert 0,1 liegt oder dass 66 Prozent oder mehr der Fahrzeuge der Stichprobe für diese Überwachungsfunktion einen Betriebsleistungskoeffizienten von weniger als 0,1 haben.

b)

Bei Fahrzeugen, für die die vollen Koeffizienten gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummer 3.1.4 zugrunde gelegt wurden, zeigen die erfassten Fahrzeugdaten für mindestens eine Überwachungsfunktion M in der Stichprobe entweder, dass der durchschnittliche Betriebsleistungskoeffizient der Stichprobe unter dem Wert Testmin(M) liegt oder dass 66 Prozent oder mehr der Fahrzeuge der Stichprobe einen Betriebsleistungskoeffizienten unterhalb des Wertes Testmin(M) haben.

Für Testmin(M) gelten folgende Werte:

i)

0,230, wenn die Überwachungsfunktion M einen Betriebsleistungskoeffizienten von 0,26 aufweisen muss,

ii)

0,460, wenn die Überwachungsfunktion M einen Betriebsleistungskoeffizienten von 0,52 aufweisen muss,

iii)

0,297, wenn die Überwachungsfunktion M einen Betriebsleistungskoeffizienten von 0,336 aufweisen muss,

gemäß Anhang XI Anlage 1 Nummer 3.1.4.

6.2.

Der Mängelbeseitigungsplan ist bei der Typgenehmigungsbehörde binnen 60 Werktagen nach dem Tag der in Nummer 6.1 genannten Benachrichtigung einzureichen. Die Typgenehmigungsbehörde muss binnen 30 Werktagen erklären, ob sie den Mängelbeseitigungsplan billigt oder ablehnt. Kann der Hersteller der zuständigen Genehmigungsbehörde jedoch nachweisen, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Ursache der Mängel festzustellen, damit ein Mängelbeseitigungsplan ausgearbeitet werden kann, ist eine Fristverlängerung zu gewähren.

6.3.

Die Mängelbeseitigungsmaßnahmen gelten für alle Fahrzeuge, die denselben Mangel aufweisen könnten. Es muss geprüft werden, inwieweit die Typgenehmigungsunterlagen geändert werden müssen.

6.4.

Der Hersteller muss von allen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mängelbeseitigungsplan eine Kopie vorlegen, die Rückrufaktion dokumentieren und der Genehmigungsbehörde einen regelmäßigen Sachstandsbericht zuleiten.

6.5.

Der Mängelbeseitigungsplan muss die in den Nummern 6.5.1 bis 6.5.11 genannten Angaben und Unterlagen enthalten. Der Hersteller muss den Mängelbeseitigungsplan mit einer Bezeichnung oder Nummer eindeutig kennzeichnen. Der Plan muss Folgendes enthalten:

6.5.1.

Eine Beschreibung jedes Fahrzeugtyps, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt.

6.5.2.

Eine Beschreibung der spezifischen Änderungen, Neuerungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Veränderungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung der Fahrzeuge herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen zur Korrektur der Nichtübereinstimmung zugrunde liegen.

6.5.3.

Eine Beschreibung des Verfahrens, das der Hersteller anwendet, um die Fahrzeughalter zu informieren.

6.5.4.

Gegebenenfalls eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Nutzung, von der der Hersteller das Recht auf eine Instandsetzung nach dem Mängelbeseitigungsplan abhängig macht, und eine Begründung für diese Bedingung. Bedingungen für Wartung oder Nutzung dürfen nur insoweit gestellt werden, als sie offensichtlich im Zusammenhang mit den Mängeln und den Maßnahmen zu ihrer Beseitigung stehen.

6.5.5.

Eine Beschreibung des Verfahrens, das von Fahrzeughaltern zur Behebung der Mängel anzuwenden ist. In dieser Beschreibung müssen ein Datum, nach dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen getroffen werden können, die geschätzte Dauer der Instandsetzungsarbeiten in der Werkstatt und der Ort, an dem sie durchgeführt werden können, angegeben sein. Die Instandsetzung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ablieferung des Fahrzeugs fachgerecht durchgeführt werden.

6.5.6.

Eine Kopie der Informationen, die der Fahrzeughalter erhalten hat.

6.5.7.

Eine kurze Beschreibung des Systems, mit dem der Hersteller eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen oder Systemen für die Mängelbeseitigung sicherstellt. Es muss angegeben sein, wann genügend Bauteile oder Systeme vorhanden sind, so dass mit den Arbeiten begonnen werden kann.

6.5.8.

Eine Kopie aller Anweisungen, die denjenigen zu übersenden sind, die die Instandsetzung vornehmen sollen.

6.5.9.

Eine Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Fahrverhalten und die Sicherheit bei jedem Fahrzeugtyp, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt, sowie die Angabe der Daten und technischen Studien, auf die sich diese Erkenntnisse stützen.

6.5.10.

Sonstige Informationen, Berichte oder Daten, die die Typgenehmigungsbehörde zur Beurteilung des Mängelbeseitigungsplans nach vernünftigem Ermessen gegebenenfalls für erforderlich hält.

6.5.11.

Wenn in dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion vorgesehen ist, ist der Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung des Verfahrens für die Dokumentierung der Instandsetzung vorzulegen. Wird ein Kennzeichen verwendet, ist davon ein Muster einzureichen.

6.6.

Es kann erforderlich sein, dass der Hersteller sinnvoll geplante, notwendige Prüfungen an Bauteilen und Fahrzeugen vornimmt, zu denen ein vorgeschlagener Austausch oder eine vorgeschlagene Instandsetzung oder Änderung gehört, um den Nutzen des Austauschs, der Instandsetzung oder der Änderung nachzuweisen.

6.7.

Der Hersteller muss über jedes zurückgerufene, instandgesetzte Fahrzeug und die Werkstatt, die die Instandsetzung durchgeführt hat, Aufzeichnungen machen. Die Typgenehmigungsbehörde muss nach Durchführung des Mängelbeseitigungsplans fünf Jahre lang auf Verlangen Zugang zu den Aufzeichnungen haben.

6.8.

Die Instandsetzung und die Änderung oder der Einbau neuer Einrichtungen müssen in eine Bescheinigung eingetragen werden, die dem Fahrzeughalter vom Hersteller ausgestellt wird.

Anlage 2

Statistisches Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Auspuffemissionen

1.

Dieses Verfahren ist zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge für die Prüfung Typ 1 anzuwenden. Es gilt das entsprechende statistische Verfahren von Anlage 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Absätzen 2 bis 9 dieser Anlage beschriebenen Ausnahmen.

2.

Anmerkung 1 gilt nicht.

3.

Nummer 3.2 gilt wie folgt:

Ein Fahrzeug gilt als Fahrzeug mit stark abweichenden Emissionen, wenn die Bedingungen von Nummer 3.2.2 erfüllt sind.

4.

Nummer 3.2.1 gilt nicht.

5.

Die Bezugnahme in Nummer 3.2.2 auf Zeile B der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 gilt bei Euro-5-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 1 und bei Euro-6-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

6.

In den Nummern 3.2.3.2.1 und 3.2.4.2 gilt die Bezugnahme auf Anlage 3 Abschnitt 6 als Bezugnahme auf Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6 dieser Verordnung.

7.

Die Bezugnahme in den Anmerkungen 2 und 3 auf Zeile A der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 gilt bei Euro-5-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 1 und bei Euro-6-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

8.

Die Bezugnahme in Nummer 4.2 auf Nummer 5.3.1.4 gilt bei Euro-5-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 1 und bei Euro-6-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

9.

Abbildung 4/1 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 4/1

Image

Anlage 3

Zuständigkeiten für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1.

Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist in Abbildung 1 dargestellt.

2.

Der Hersteller hat die gemäß den Vorschriften dieses Anhangs erforderlichen Informationen zusammenzustellen. Die Genehmigungsbehörde kann außerdem Informationen aus Überwachungsprogrammen in Betracht ziehen.

3.

Die Genehmigungsbehörde muss alle Verfahren und Prüfungen durchführen, die dazu erforderlich sind, sich von der Einhaltung der Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu überzeugen. (Phasen 2 bis 4).

4.

Kommt es bei der Bewertung der vorgelegten Informationen zu Abweichungen oder Meinungsverschiedenheiten, muss die Genehmigungsbehörde bei dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfung durchgeführt hat, um Klärung nachsuchen.

5.

Der Hersteller muss einen Mängelbeseitigungsplan aufstellen und durchführen. Vor seiner Durchführung muss dieser Plan von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden (Phase 5).

Abbildung 1

Darstellung des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

Image


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 567/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Porchetta di Ariccia (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Porchetta di Ariccia“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 256 vom 23.9.2010, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Porchetta di Ariccia (g.g.A.)


16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 568/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miód drahimski (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Miód drahimski“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 248 vom 15.9.2010, S. 8.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.4.   Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

POLEN

Miód drahimski (g.g.A.)


16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 569/2011 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

90,3

MK

31,8

TR

93,0

ZZ

71,7

0707 00 05

TR

112,2

ZZ

112,2

0709 90 70

TR

117,4

ZZ

117,4

0805 50 10

AR

74,7

CL

79,9

TR

63,4

ZA

98,2

ZZ

79,1

0808 10 80

AR

107,8

BR

74,6

CL

95,6

CN

99,6

NZ

114,6

US

178,7

UY

57,7

ZA

99,5

ZZ

103,5

0809 10 00

TR

166,5

ZZ

166,5

0809 20 95

TR

409,3

XS

175,4

ZZ

292,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.6.2011   

DE

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L 158/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 570/2011 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 156 vom 15.6.2011, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 16. Juni 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

47,19

0,00

1701 11 90 (1)

47,19

0,75

1701 12 10 (1)

47,19

0,00

1701 12 90 (1)

47,19

0,45

1701 91 00 (2)

48,59

2,89

1701 99 10 (2)

48,59

0,00

1701 99 90 (2)

48,59

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 571/2011 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2011

zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juni 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Juni 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.5.2011-14.6.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

270,51

205,35

FOB-Preis USA

338,30

328,30

308,30

172,34

Golf-Prämie

16,15

Prämie/Große Seen

92,13

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

17,78 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,92 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/36


BESCHLUSS ATALANTA/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Juni 2011

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2011/341/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Artikels 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat vorgeschlagen, dass Konteradmiral Duncan POTTS Generalmajor Buster HOWE als Befehlshaber der EU-Operation ablösen soll.

(3)

Der Militärausschuss der EU unterstützt diesen Vorschlag.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Duncan POTTS wird zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Mai 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank

(EZB/2011/6)

(2011/342/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Der Rat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der EZB gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) die Aufgabe übertragen, ein Sekretariat für den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu stellen und dadurch dem ESRB analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung zu leisten. In diesem Zusammenhang wird die EZB auch Dokumente hinsichtlich ihrer Maßnahmen und Politiken oder Beschlüsse in Bezug auf den ESRB erstellen und in ihrem Besitz halten, die Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (3) darstellen.

(2)

Zwar stellt das Sekretariat des ESRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 sicher, der die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung des Zugangs zu ESRB-Dokumenten durch den ESRB festlegt; allerdings sollte die EZB den Beschluss EZB/2004/3 anpassen, um widerzuspiegeln, dass die EZB Dokumente im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen und Politiken oder Beschlüssen in Bezug auf den ESRB erstellen und in ihrem Besitz halten wird, die Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 darstellen.

(3)

Es ist erforderlich, sicherzustellen, dass die EZB gemäß Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Vertrags den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen und Politiken oder Beschlüssen, die von ihr im Bereich der Finanzstabilität — einschließlich der Dokumente im Rahmen der Unterstützung des ESRB — erstellt und in ihrem Besitz gehalten werden, verweigern kann, wenn deren Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses an der Stabilität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen würde.

(4)

Ebenso sollten die erforderlichen Änderungen des Beschlusses EZB/2004/3 vorgenommen werden, um Änderungen der Terminologie sowie der Artikelnummerierung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon widerzuspiegeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2004/3 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat;“

b)

Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ und das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 Absatz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken findet der Beschluss ESRB/2011/5 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 3. Juni 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) Anwendung, der auf der Grundlage von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) verabschiedet wurde.

3.

In Artikel 8 werden die Bezugnahmen auf Artikel 230 durch Bezugnahmen auf Artikel 263 und Bezugnahmen auf Artikel 195 durch Bezugnahmen auf Artikel 228 des Vertrags ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Mai 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42.

(4)  ABl. C 176 vom 16.6.2011, S. 3.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.“


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/39


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 341/09/KOL

vom 23. Juli 2009

über die angemeldete Regelung in Bezug auf Steuervergünstigungen für bestimmte Genossenschaften (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (4),

GESTÜTZT AUF den Leitfaden der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), insbesondere auf das Kapitel über die direkte Unternehmensbesteuerung,

GESTÜTZT AUF den Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 (6),

GESTÜTZT AUF den Beschluss Nr. 719/07/KOL vom 19. Dezember 2007 über die Einleitung des Verfahrens nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen über die angemeldete Regelung in Bezug auf Steuervergünstigungen für bestimmte Genossenschaften,

NACH AUFFORDERUNG aller Interessierten zur Abgabe von Stellungnahmen (7) und GESTÜTZT AUF diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 des norwegischen Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform, bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 29. Juni 2007 (Vorgangsnummer 427327), sowie mit Schreiben des Finanzministeriums vom 22. Juni 2007, bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 4. Juli 2007 (Vorgangsnummer 428135), meldeten die norwegischen Behörden bei der Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen die geplanten Änderungen der Vorschriften über die Besteuerung von Genossenschaften in Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes an.

Nach einem Schriftwechsel (8) unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 über ihren Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 betreffend die angemeldete Regelung in Bezug auf Steuervergünstigungen für bestimmte Genossenschaften. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 (Vorgangsnummer 465882) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss Nr. 719/07/KOL über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

Der Beschluss Nr. 719/07KOL wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (9). Die Überwachungsbehörde forderte alle Interessierten auf, ihre Stellungnahmen hierzu zu übermitteln.

Bei der Überwachungsbehörde gingen Stellungnahmen von mehreren Interessierten ein (10). Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 (Vorgangsnummer 478026) leitete die Überwachungsbehörde diese Stellungnahmen an die norwegischen Behörden weiter, die Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äußern, jedoch keine weiteren Bemerkungen übermittelten.

2.   BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MASSNAHME

2.1.   HINTERGRUND

Im Jahr 1992 führten die norwegischen Behörden eine Regelung in Bezug auf besondere Steuerabzüge für bestimmte Genossenschaften ein. Nach dieser Regelung erhielten bestimmte Genossenschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei sowie Verbrauchergenossenschaften das Recht, Eigenkapitalzuweisungen von der Körperschaftssteuer abzuziehen. Für andere Genossenschaftsformen galt diese Regelung nicht. Der Abzug beschränkte sich auf höchstens 15 % des Jahresnettoeinkommens und bezog sich ausschließlich auf jenen Teil des Einkommens, der sich aus dem Handel mit Mitgliedern der Genossenschaft ableitet. Bei Ausschöpfung der zulässigen Höchstgrenze konnte der übliche Körperschaftssteuersatz von 28 % auf 23,8 % verringert werden. Durch die Regelung sollte Genossenschaften ein Steuervorteil gewährt werden, da davon ausgegangen wurde, dass sie im Vergleich zu anderen Unternehmen mehr Schwierigkeiten beim Zugang zu Eigenkapital haben (11).

Die Regelung wurde zum Steuerjahr 2005 abgeschafft. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Staatshaushalts 2007 schlugen die norwegischen Behörden jedoch vor, die Regelung in leicht geänderter Form wieder einzuführen (12). Daher wurde die Regelung bei der Überwachungsbehörde angemeldet.

2.2.   ZIEL DER REGELUNG

Wie in der Anmeldung ausgeführt wird, müssen Genossenschaften unterstützt werden, da ein öffentliches Interesse daran besteht, Unternehmen, die sich Grundsätzen wie Demokratie, Selbsthilfe, Verantwortung, Gleichbehandlung, Gerechtigkeit und Solidarität verpflichtet fühlen, als Alternative zu Kapitalgesellschaften zu erhalten. Um den immateriellen Nutzen zu sichern, der für die Öffentlichkeit mit dem Erhalt von Genossenschaften als Alternative zu Kapitalgesellschaften verbunden ist, müssen die Genossenschaften einen Ausgleich für die Nachteile erhalten, denen sie im Vergleich zu anderen Unternehmen gegenüberstehen. Das Ziel der angemeldeten Regelung besteht gemäß der Anmeldung darin, einige dieser Nachteile hinsichtlich der Kapitalbeschaffung auszugleichen.

2.3.   GEPLANTE MASSNAHME

Die angemeldete Maßnahme ist im neuen Abschnitt 10-50 des Steuergesetztes festgelegt, der für Genossenschaften die Möglichkeit eines Steuerabzugs vorsieht. Der Text lautet:

„[…] für Zuweisungen zum genossenschaftlichen Eigenkapital kann ein Abzug von höchstens 15 % des Einkommens gewährt werden. Der Abzug beschränkt sich auf das Einkommen, das sich aus dem Handel mit Mitgliedern ergibt. Der Handel mit Mitgliedern und der Äquivalenzhandel müssen in der Rechnungsführung erfasst und belegt werden.“. (13)

Den norwegischen Behörden zufolge verweist der Begriff „genossenschaftliches Eigenkapital“ nicht auf einen Bilanzposten der Genossenschaften, sondern ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Das genossenschaftliche Eigenkapital kann somit aus einbehaltenem Kapital, aus Prämienfonds, also den Gewinnbeteiligungen der Mitglieder, die in einer „Rücklage für spätere Auszahlungen“ (14) in der Genossenschaft verbleiben, sowie aus individualisiertem Kapital in Form von Prämien bestehen, die den Kapitalkonten der Mitglieder in der Genossenschaft gutgeschrieben werden (15).

Als „Äquivalenzhandel“ gelten gemäß Absatz 3 Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes die von Fischereiabsatzgenossenschaften bei Mitgliedern einer anderen Fischereiabsatzgenossenschaft getätigten Einkäufe, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ferner die Einkäufe einer Landwirtschaftsgenossenschaft bei einer entsprechenden Genossenschaft mit dem Ziel der Marktregulierung sowie Ankäufe, die durch eine staatliche Behörde vorgeschrieben werden. (16)

Nach der geplanten Regelung soll ein Steuerabzug generell nur in Bezug auf die Einkünfte gewährt werden, die aus dem Handel mit Mitgliedern erzielt werden. Auf die Einkünfte aus dem Handel mit Dritten wird folglich kein Abzug gewährt. Wie im Entwurf des Abschnitts 10-50 des Steuergesetzes ausgeführt, muss anhand der Rechnungslegung einer Genossenschaft feststellbar sein, welcher Anteil des Handels auf den Handel mit Mitgliedern und den Äquivalenzhandel entfällt. Daher ist eine separate Rechnungslegung für den Handel mit Mitgliedern und den Handel mit Dritten unerlässlich. Die Genossenschaft muss in der Lage sein, den Handel mit Mitgliedern sowie den Äquivalenzhandel zu belegen.

In der Anmeldung teilten die norwegischen Behörden mit, dass sich die Steuermindereinnahmen infolge der Regelung im Steuerjahr 2007 auf schätzungsweise 35-40 Mio. NOK (ca. 4-5 Mio. EUR) belaufen.

2.4.   BEGÜNSTIGTE

Die Regelung soll für die Genossenschaften gelten, die unter Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 des vorgeschlagenen Abschnitts 10-50 des Steuergesetzes aufgeführt sind. Nach diesen Bestimmungen fallen insbesondere bestimmte Verbrauchergenossenschaften sowie Genossenschaften, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei tätig sind, in den Anwendungsbereich der Regelung.

Was die Verbrauchergenossenschaften anbelangt, besagt Absatz 2 Buchstabe a des vorgeschlagenen Abschnitts 10-50 des Steuergesetzes, dass die geplante Regelung nur Verbrauchergenossenschaften zugutekommen wird, die über 50 % ihres regulären Umsatzes aus dem Handel mit Mitgliedern erwirtschaften.

Darüber hinaus können auch Baugenossenschaften, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über Baugenossenschaften (17) fallen, den Steuerabzug nutzen. Dies stellt eine Erweiterung gegenüber der in Abschnitt I-2.1 erwähnten Regelung dar, die bis 2005 in Kraft war.

Genossenschaften, die nicht ausdrücklich in Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes erwähnt werden, unterliegen dieser Regelung nicht. Wie von den norwegischen Behörden erläutert, basiert die Auswahl der in Betracht kommenden Genossenschaften auf der Annahme, dass in den Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, die dringende Notwendigkeit eines Ausgleichs für zusätzliche Kosten besteht. Bei den Genossenschaften in Wirtschaftsbereichen, die dieser Regelung nicht unterliegen werden, handelt es sich nach Angaben der norwegischen Behörden im Allgemeinen um kleinere Unternehmen mit begrenzter wirtschaftlicher Tätigkeit oder nicht wirtschaftlicher Tätigkeit.

2.5.   DEFINITION DER GENOSSENSCHAFTEN NACH NORWEGISCHEM RECHT

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes (18) ist eine Genossenschaft ein Unternehmen,

„dessen Hauptziel darin besteht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, indem die Mitglieder sich als Einkäufer, Lieferanten oder in ähnlicher Form an der Genossenschaft beteiligen, wobei

1.

der Ertrag, der über die übliche Kapitalrendite hinausgeht, entweder in der Genossenschaft verbleibt oder auf der Grundlage ihres Anteils am Handel mit der Gruppe an die Mitglieder verteilt wird, und

2.

kein Mitglied persönlich für die Verbindlichkeiten der Gruppe in ihrer Gesamtheit oder für Teile, die zusammen die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten ausmachen, haftet“. (19)

Ferner sind die Mitglieder einer Genossenschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht zu einer Kapitaleinlage in die Genossenschaft verpflichtet, sofern sich das jeweilige Mitglied bei der Aufnahme oder in einer separaten Vereinbarung nicht schriftlich dazu bereit erklärt hat. Auf die Anwendung dieser Bestimmung wird nur dann verzichtet, wenn in der Satzung einer Genossenschaft die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags festgelegt ist. Außerdem ist nach dieser Bestimmung eine etwaige Verpflichtung zu einer Kapitaleinlage entweder auf einen bestimmten Betrag oder auf andere Weise zu begrenzen.

2.6.   DIE GENOSSENSCHAFTSBEWEGUNG IN NORWEGEN (20)

In Norwegen gibt es rund 4 000 Genossenschaften mit insgesamt über zwei Millionen Mitgliedern. Die Genossenschaften sind hauptsächlich in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Wohnungsbau sowie im Verbrauchersektor, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen wie Versicherungswesen, Verkehr, Energieversorgung, Gesundheitswesen, Medien usw. tätig.

Dem Verband der norwegischen Landwirtschaftsgenossenschaften (Norsk Landbrukssamvirke/Federation of Norwegian Agricultural Co-operatives, FNAC) gehören landesweit 14 Organisationen an, die in Bereichen wie Verarbeitung, Ein- und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Waren für die landwirtschaftliche Produktion (Düngemittel, Maschinen usw.), Züchtung, Kredit- und Versicherungswesen tätig sind. Die Landwirtschaftsgenossenschaften mit über 50 000 Einzelmitgliedern (Landwirte) und rund 19 000 Mitarbeitern erwirtschaften einen Jahresumsatz von über 58 Mrd. NOK (ca. 6 Mrd. EUR). Diesen Genossenschaften gehören einige der bekanntesten norwegischen Marken an, unter anderem TINE (Molkereiprodukte), Gilde (rotes Fleisch) und Prior (Eier und Geflügel). Die vorrangigen Ziele der Landwirtschaftsgenossenschaften bestehen darin, Kanäle für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bereitzustellen und günstige Konditionen für den Zugang zu Kapital und Produktionsmitteln zu sichern, die für die Produktion in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben benötigt werden.

Nach dem norwegischen Rohfischgesetz (21) besitzen die norwegischen Absatzgenossenschaften ein alleiniges Recht zur Erstvermarktung von Fisch und Schalentieren, mit Ausnahme von Zuchtfisch. In diesem Sektor gibt es sechs Absatzgenossenschaften. Der Tätigkeitsbereich der einzelnen Organisationen erstreckt sich entweder auf ein geografisches Gebiet und/oder auf bestimmte Arten. Eigentümer der Absatzgenossenschaften sind die Fischer selbst. Neben den Vermarktungsfunktionen nehmen die Absatzgenossenschaften auch Kontrollfunktionen beim Schutz der Meeresressourcen wahr. Der Wert der Erstvermarktung von Fisch und Schalentieren beläuft sich auf rund 6 Mrd. NOK (ca. 620 Mio. EUR). 90 % der Fische und Schalentiere werden exportiert.

Coop NKL BA ist die Zentralorganisation der norwegischen Verbrauchergenossenschaften. Die Lebensmittelkette Coop hat rund 1,1 Mio. Einzelmitglieder, die in 140 Genossenschaften zusammengeschlossen sind. Sie betreibt über 1 350 Ladengeschäfte mit einem Jahresumsatz von ca. 34 Mrd. NOK (ca. 3,6 Mrd. EUR) und rund 22 000 Mitarbeitern. Ihr Anteil am Lebensmittelmarkt liegt bei 24 %. Coop ist darüber hinaus in der Lebensmittelverarbeitung tätig und arbeitet in den Bereichen Einkauf und Verarbeitung mit anderen skandinavischen Einzelhandelsgenossenschaften zusammen. Die wichtigsten Ziele der Verbrauchergenossenschaften bestehen darin, den Mitgliedern qualitativ hochwertige und nützliche Waren und Dienstleistungen zu günstigen Preisen anzubieten und gleichzeitig in Verbraucherfragen als Interessenvertretung für die Mitglieder zu agieren.

Der norwegische Verband der Wohnungsbaugenossenschaften (Norske Boligbyggelag / Norwegian Federation of Co-operative Housing Associations, NBBL) ist eine nationale Mitgliederorganisation, die 86 Wohnungsbaugenossenschaften vertritt. Sie verfügt über 772 000 Einzelmitglieder und 378 000 Wohneinheiten in fast 5 100 angeschlossenen Wohnungsbaugenossenschaften. Wohnungsbaugenossenschaften bestehen in den unterschiedlichsten Größen; die Zahl der Einzelmitglieder der Genossenschaften variiert zwischen 100 und 190 000. In den Städten halten die Wohnungsbaugenossenschaften einen hohen Teil am Wohnungsmarkt; in Oslo beträgt er knapp 40 %, im Landesdurchschnitt 15 %. Die wichtigsten Ziele dieser Genossenschaften bestehen darin, gute und geeignete Wohnungen für die Mitglieder bereitzustellen und günstige, stabile Rahmenbedingungen für das genossenschaftliche Wohnungswesen zu erreichen.

2.7.   DIE KÖRPERSCHAFTSSTEUERVORSCHRIFTEN IN NORWEGEN UND DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON GENOSSENSCHAFTEN

In Norwegen beträgt die allgemeine Körperschaftssteuer derzeit 28 %. Die Steuer wird auf das steuerpflichtige Einkommen von Unternehmen erhoben. Sie kommt auch zum Ansatz, wenn das Einkommen zum Eigenkapital des Unternehmens hinzugerechnet wird. Nach einem Urteil des Obersten Gerichts in Norwegen sind Aktieneinlagen jedoch kein steuerpflichtiges Einkommen für das entgegennehmende Unternehmen (22). Begründet wird dies damit, dass davon ausgegangen wird, dass diese Einlagen als Einkommen des Einbringenden bereits versteuert wurden. Während ein Unternehmen also für eine Eigenkapitalerhöhung, die es über sein eigenes Einkommen finanziert, 28 % Steuern bezahlen muss, sind Aktieneinlagen von den Anteilseignern oder der Öffentlichkeit steuerfrei. Folglich können als GmbH, Aktiengesellschaften usw. organisierte Unternehmen durch die Annahme nichtsteuerpflichtiger Aktieneinlagen von ihren Anteilseignern oder der Öffentlichkeit ihr Eigenkapital erhöhen.

Genossenschaften haben diese Möglichkeit jedoch nicht. Nach dem norwegischen Genossenschaftsgesetz können sie weder Aktien an die Öffentlichkeit noch andere Kapitalzertifikate oder Wertpapiere ausgeben. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Grundsatz der offenen Mitgliedschaft den Umfang der Kapitalbeiträge begrenzt, den Genossenschaften von ihren Mitgliedern fordern können.

Wie in der Anmeldung erläutert, sind die für Genossenschaften geltenden gesetzlichen Pflichten und Auflagen nach Ansicht der norwegischen Behörden unabdingbar und ergeben sich aus den genossenschaftlichen Grundsätzen. Daher vertreten die norwegischen Behörden die Auffassung, dass die Aufhebung dieser Einschränkungen ein Verstoß gegen elementare genossenschaftliche Grundsätze wäre. Die norwegischen Behörden verweisen darauf, dass das norwegische Genossenschaftsgesetz in diesem Punkt möglicherweise strenger ist als die Gesetzgebung für Genossenschaften in anderen europäischen Ländern. Als Beispiel wird von den norwegischen Behörden Artikel 64 der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (23) genannt, nach dem eine Genossenschaft die Ausgabe von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, vornehmen kann, die von Mitgliedern oder von außenstehenden Personen gezeichnet werden können. Dennoch halten die norwegischen Behörden die für Genossenschaften in Norwegen geltenden Einschränkungen für notwendig.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Mit Beschluss Nr. 719/07/KOL hat die Überwachungsbehörde entschieden, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die angemeldete Regelung einzuleiten. Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Überwachungsbehörde den vorläufigen Standpunkt, dass die Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

Erstens war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass den Genossenschaften durch die geplante Steuervergünstigung für Genossenschaften ein Vorteil gewährt wird. Zweitens betrachtete die Überwachungsbehörde die Steuervorteile für Genossenschaften als selektiv und bezweifelte, dass diese durch die Art oder allgemeine Struktur des norwegischen Steuersystems gerechtfertigt sind. Angesichts der Tatsache, dass die Regelung zu einer Verringerung der von den hierunter fallenden Genossenschaften zu entrichtenden Körperschaftssteuer führt, machte die Überwachungsbehörde dahin gehend Bedenken geltend, dass die Regelung den Wettbewerb verfälscht bzw. zu verfälschen droht. Darüber hinaus bezweifelte die Überwachungsbehörde, dass die angemeldete Maßnahme eine der Befreiungsvoraussetzungen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens erfüllt und damit als vereinbar mit den im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen angesehen werden kann.

4.   STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN

Die norwegischen Behörden vertreten die Auffassung, dass den Genossenschaften durch den geplanten Steuerabzug kein Vorteil gewährt wird. Zum einen machen die norwegischen Behörden geltend, dass der Steuerabzug „als Teil einer Übereinkunft angesehen werden sollte, bei der die Steuerregelung Zahlungen des Staates an genossenschaftliche Unternehmen darstellt, welche als Gegenleistung für die Anwendung des geltenden Rechtsrahmens für Genossenschaften gewährt werden“ (24). Damit sichert der Staat den Fortbestand der genossenschaftlichen Organisationsform, der ein immaterieller Nutzen im öffentlichen Interesse zuerkannt wird, als Alternative zu den Kapitalgesellschaften. Zum anderen führen die norwegischen Behörden aus, dass der Steuerabzug als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten betrachtet werden sollte, die den Genossenschaften aufgrund der für sie geltenden Einschränkungen beim Zugang zu Eigenkapital entstehen und für Genossenschaften einen strukturellen Nachteil darstellen. Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass die fragliche Maßnahme ihrer Ansicht nach lediglich die grundlegende Benachteiligung der Genossenschaften beim Zugang zum Eigenkapital ausgleicht und beseitigt.

Zu diesen beiden Argumenten erklären die norwegischen Behörden, dass die Regelung im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers steht. Begründet wird dies damit, dass die im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe die zusätzlichen Kosten, die einem Unternehmen durch die Geschäftstätigkeit als Genossenschaft entstehen, oder den Vorteil, der der Öffentlichkeit durch den Erhalt der genossenschaftlichen Organisationsform entsteht, nicht übersteigt.

Darüber hinaus machen die norwegischen Behörden geltend, dass der Einsatz einer steuerlichen Maßnahme die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht ausschließt, da die vom Staat gewählte Form der Beihilfe unerheblich sein sollte.

Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und der Europäischen Kommission bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme einen Nachteil ausgleicht, der einem Unternehmen entsteht, nicht, dass die Maßnahme nicht als Gewährung eines Vorteils für ein Unternehmen angesehen werden kann. Nach Ansicht der norwegischen Behörden ist diese Praxis auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Alle Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, ihr Eigenkapital durch die Annahme von Einlagen zu erhöhen, die als steuerfreie Einkünfte für das Unternehmen gelten. Die Regelung bietet lediglich einen Ausgleich für diesen Nachteil und stellt die Genossenschaften mit anderen Unternehmen gleich. Des Weiteren führen die norwegischen Behörden aus, dass der vorliegende Fall nicht mit der Entscheidung der Europäischen Kommission in der Rechtssache OTE (25) vergleichbar ist, da hier der Steuervorteil und die durch die Verpflichtung entstehenden zusätzlichen Kosten gleichzeitig anfallen. Nach Ansicht der norwegischen Behörden könnte dies vor dem Hintergrund der Ausführungen in Randnummer 101 der Rechtssache OTE bei der Entscheidung darüber, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, von Bedeutung sein.

Was die Selektivität der Regelung anbelangt, verweisen die norwegischen Behörden darauf, dass die Regelung dazu führt, dass Genossenschaften so behandelt werden, als wäre das Eigenkapital durch Anteilseigner finanziert worden. Aufgrund des Steuervorteils kann die entgegennehmende Genossenschaft steuerfreie Eigenkapitalzuweisungen in derselben Höhe vornehmen, als hätte sie einen entsprechenden Betrag durch die Annahme von Aktieneinlagen erhalten. Demzufolge kann die allgemeine Vorschrift über Eigenkapitaleinlagen nach Meinung der norwegischen Behörden auch auf die Genossenschaften angewandt werden.

Darüber hinaus machen die norwegischen Behörden geltend, dass die angemeldete Regelung im Einklang mit den EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Grundsätzen steht, die in der Mitteilung der Kommission über die Förderung der Genossenschaften in Europa erläutert werden (26). Die norwegischen Behörden verweisen insbesondere auf Abschnitt 3.2.6 der Kommissionsmitteilung, in dem ausgeführt wird, dass eine besondere steuerliche Behandlung von Genossenschaften gegebenenfalls begrüßenswert ist.

Zum letzten Punkt, der Verfälschung des Wettbewerbs, führen die norwegischen Behörden aus, dass die Regelung lediglich einer bestehenden Wettbewerbsverfälschung zum Nachteil der Genossenschaften entgegenwirkt und somit vermutlich die Effizienz der betreffenden Märkte verbessert.

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

Nach der Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 719/07/KOL über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die angemeldete Beihilfe für bestimmte Genossenschaften gingen bei der EFTA-Überwachungsbehörde mehrere Stellungnahmen Dritter ein.

Die Stellungnahme der französischen Regierung bezieht sich im Wesentlichen auf den besonderen Charakter von Genossenschaften und unterstreicht, dass die angemeldete Regelung lediglich dazu dient, den Genossenschaften einen Ausgleich für ihre strukturellen Nachteile zu gewähren.

Cooperatives Europe vertritt Genossenschaften in ganz Europa und widmet sich der Unterstützung und Entwicklung genossenschaftlicher Unternehmen. Die Organisation verweist einleitend auf die spezielle Identität der Genossenschaft, die von den Behörden der Gemeinschaft anerkannt wird. Nach Ansicht von Cooperatives Europe werden mit den spezifischen Regelungen zugunsten von Genossenschaften die genossenschaftlichen Grundsätze in der Praxis umgesetzt, weshalb diese nicht mit den für andere Unternehmensformen geltenden Regelungen verglichen werden sollten. Cooperatives Europe betont außerdem, dass spezifische steuerliche Regelungen für Genossenschaften nicht darauf abzielen oder bewirken, dass ein unlauterer Wettbewerb entsteht, sondern vielmehr dem Zweck dienen, die mit der genossenschaftlichen Organisationsform verbundenen Einschränkungen angemessen zu berücksichtigen und auszugleichen. Nach Ansicht von Cooperatives Europe ist die Regelung durch den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt, da Genossenschaften mit bestimmten Nachteilen konfrontiert sind, unter anderem beim Zugang zu Kapital. Genossenschaften unterliegen — wie Cooperatives Europe betont — einer eigenständigen rechtlichen Regelung, die den besonderen Charakter der Genossenschaften berücksichtigt. Es wird der Standpunkt vertreten, dass eine spezielle steuerliche Regelung für Genossenschaften, die der Logik des Rechtssystems im betreffenden Mitgliedstaat entspricht und außerdem eine Folge der durch die genossenschaftlichen Grundsätze und Werte bestimmten operativen Arbeitsmethoden der Genossenschaft ist und im Verhältnis zu den mit diesen genossenschaftlichen Arbeitsmethoden verbundenen Einschränkungen steht, nicht als staatliche Beihilfe oder als Vorteil angesehen werden kann, sondern lediglich eine Regelung darstellt, die auf den Grundprinzipien einer bestimmten Funktionsweise beruht, die von der Funktionsweise anderer Unternehmensformen abweicht und durch die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmensformen gerechtfertigt ist. Abschließend führt Cooperatives Europe aus, dass die Regelung lediglich die den Genossenschaften entstandenen Nachteile ausgleicht und damit die Grundprinzipien des genossenschaftlichen Systems und dessen Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme am Wettbewerb anerkennt.

Kooperativa Förbundet, eine Organisation, in der Verbrauchergenossenschaften in Schweden zusammengeschlossen sind, unterstützt die von Cooperatives Europe vorgebrachten Argumente.

Confcooperative (Confederazione Cooperative Italiane) ist ein Dachverband italienischer Genossenschaften. Er hebt das gemeinsame Ziel der Genossenschaften hervor und betont unter Hinweis darauf, dass die norwegische Gesetzgebung im Einklang mit den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten steht, mit denen die Nachteile von Genossenschaften, insbesondere bei der Kapitalbeschaffung, verringert werden sollen, dass jeder von den Mitgliedern in eine Genossenschaft eingezahlte Überschuss Eigentum der Mitglieder bleibt und daher nicht durch die Genossenschaften versteuert werden kann.

Legacoop (Lega Nazionale delle Cooperative e Mutue) ist ein Zusammenschluss italienischer Genossenschaften aus allen Wirtschaftszweigen. Legacoop weist darauf hin, dass es sich bei den Überschüssen von Genossenschaften um die Gewinnbeteiligungen der Mitglieder handelt, auf deren Auszahlung diese zeitweilig verzichten. Dieser Verband vertritt die Auffassung, dass die Regelung im Einklang mit den für europäische Genossenschaften geltenden zivil- und steuerrechtlichen Bestimmungen steht und dazu beträgt, die Nachteile der Genossenschaften im Hinblick auf die Kapitalbeschaffung zu verringern.

Coop de France ist ein Verband französischer Genossenschaften im Landwirtschaftssektor. Der Verband verweist auf den europäischen Rechtsrahmen, in dem die besondere Rolle der Genossenschaften, unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind, anerkannt wird und Instrumente geschaffen wurden, die ihnen Rechtssicherheit gewähren. Weiter führt der Verband aus, dass die Regelung keine Beihilfe darstellt, sondern lediglich den Genossenschaften einen Ausgleich für die mit ihrer Rechtsform verbundenen strukturellen Nachteile gewährt. Außerdem wird geltend gemacht, dass die Regelung der Logik des Systems entspricht und daher keinen selektiven Charakter hat. Diese Aussage stützt sich in erster Linie auf das Argument, dass das Kapital der Genossenschaften unteilbar ist und aus den nicht ausgeschütteten Gewinnen der Mitglieder besteht. Coop de France verweist darüber hinaus auf die Schwierigkeiten, die Genossenschaften beim Zugang zu Eigenkapital haben, da sie keine Aktien ausgeben können, ferner auf die je nach Zielsetzung der Genossenschaft begrenzte Zahl potenzieller Mitglieder sowie auf die Tatsache, dass Genossenschaften keinen Gebrauch von Finanzinstrumenten machen können.

Landbrugsrådet ist ein Dachverband landwirtschaftlicher Genossenschaften in Dänemark. Nach Ansicht des Verbands schafft die Regelung durch die Berücksichtigung des Wesens und der Grundsätze der Genossenschaften gleiche und gerechte Ausgangsvoraussetzungen für unterschiedliche Unternehmensformen. Die Regelung begünstigt Genossenschaften nicht, sondern gleicht einen strukturellen Nachteil aus.

CECOP-CICOPA Europe vertritt die Industrie- und Dienstleistungsgenossenschaften. Der Verband ist der Ansicht, dass die Sonderregelungen für Genossenschaften nicht mit den für andere Unternehmensformen geltenden Regelungen verglichen werden sollten, da sie auf den genossenschaftlichen Grundsätzen basieren. Weiter führt er aus, dass die Überwachungsbehörde, wenn sie die Lage der Genossenschaften mit der anderer Unternehmen vergleicht, damit eine Rangordnung der verschiedenen Rechtsformen aufstellt, in der das Genossenschaftssystem als Ausnahme angesehen wird. Dies steht nicht im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Der Verband stellt unter Verweis auf die Kommissionsmitteilung über Genossenschaften fest, dass die angemeldete Regelung die mit der genossenschaftlichen Organisationsform verbundenen Einschränkungen in angemessener Weise berücksichtigt und ausgleicht.

Der Allgemeine Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften in der Europäischen Union (COGECA) setzt sich für die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen von europäischen Genossenschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Forstwirtschaft und Fischerei ein. Die Organisation verweist auf die wichtige Rolle der Genossenschaften in diesen Wirtschaftszweigen, die von zahlreichen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird, sowie auf die Tatsache, dass sich die Genossenschaften ihren Satzungen gemäß dem Wohl der Gemeinschaft (nachhaltige Entwicklung) verpflichtet fühlen. COGECA äußert die Befürchtung, dass eine einheitliche steuerliche Behandlung von Genossenschaften und anderen Unternehmen dazu führen könnte, dass Genossenschaften andere rechtliche Organisationsformen wählen und auf diese Weise der Marktzugang für Landwirte erschwert wird.

CCAE, Confederación de Cooperativas Agrarias de España, ein Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften, schließt sich den von COGECA, Coop de France und Cooperatives Europe vorgebrachten Argumenten an.

Groupement National de la Coopération ist ein Verband der Genossenschaftsbewegung in Frankreich. Sie vertritt den Standpunkt, dass der Zweck einer Steuervergünstigung für Genossenschaften in Frankreich und anderen europäischen Ländern darin besteht, einen fairen Wettbewerb zwischen Genossenschaften und anderen Unternehmen sicherzustellen, und nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führt. Die Organisation verweist auf die charakteristischen Merkmale von Genossenschaften und betont, dass für die Tätigkeit und Entwicklung von Genossenschaften bestimmte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen notwendig sind, die ihrem besonderen Charakter ebenso Rechnung tragen wie dem Umfeld, in dem sie arbeiten. Sie teilt die Ansicht Norwegens, dass die Regelung den Genossenschaften keinen Vorteil verschafft, und führt aus, dass sie nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen wird, da für unterschiedliche Unternehmensformen mit unterschiedlichen Merkmalen nicht dieselben Regeln gelten können. Vor diesem Hintergrund betont die Organisation, dass die Beihilfe nicht unangemessen wäre.

Im norwegischen ständigen Ausschuss für Genossenschaftsangelegenheiten (Norwegian Standing Committee on Co-operative Affairs, nachstehend „NSCC“) sind norwegische Genossenschaften zusammengeschlossen. Der NSCC weist zunächst auf einen wesentlichen Unterschied zwischen Genossenschaften und anderen Rechtsformen von Unternehmen hin, der darin besteht, dass die Beziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anders ist als die zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Anteilseigner. Dies hat auch Auswirkungen auf die für Genossenschaften geltenden steuerlichen Maßnahmen.

Der NSCC vertritt erstens die Auffassung, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie durch das Wesen bzw. die allgemeine Struktur des norwegischen Steuersystems gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang erklärt die Organisation, dass das Eigenkapital von Genossenschaften durch Gewinnbeteiligungen, die nicht an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden, aufgebaut wird. In der Regel müssen derartige Überschüsse an die Mitglieder der Genossenschaft ausgezahlt werden, da es sich dabei genau genommen um eine nachträgliche Preiskorrektur handelt, die nicht der Genossenschaft, sondern ihren Mitgliedern zusteht. Wenn eine Rückerstattung erfolgt, ist diese für die Genossenschaft steuerlich absetzbar. Nicht erstattete Überschüsse sind eigentlich Eigenkapitalbeiträge der Genossenschaftsmitglieder. Daher entspricht es der Logik des Systems, dass der Überschuss steuerfrei ist, und zwar unabhängig davon, ob er als Eigenkapital zurückgelegt oder als Erstattung an die Mitglieder zurückgezahlt wird. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass ein Betrag nicht doppelt besteuert werden darf. Genau wie private Anlagen von einer Kapitalgesellschaft nicht versteuert werden müssen, da sie bereits von den Anteilseignern versteuert wurden, sollte auch der Eigenkapitalbeitrag von Genossenschaftsmitgliedern für die Genossenschaft steuerfrei sein, da er bereits von den Mitgliedern versteuert wurde. Vor diesem Hintergrund stellt der NSCC fest, dass die Regelung nicht an den Einkommensteuervorschriften gemessen werden darf, sondern dass die Vorschriften, die für Eigenkapitalbeiträge von Anteilseignern gelten, als rechtlicher Rahmen dienen sollten.

Zweitens macht der NSCC geltend, dass die Maßnahme keinen Vorteil darstellt, da sie lediglich einen Ausgleich für die mit der rechtlichen Struktur von Genossenschaften verbundenen strukturellen Nachteile gewährt. Der NSCC führt unter Hinweis auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens weiter aus, dass es dabei nicht von Belang ist, ob die strukturellen Nachteile durch andere Elemente des Genossenschaftssystems in Norwegen ausgeglichen werden. Als rechtliches Kriterium sollte vielmehr gelten, ob der jeweilige Nachteil, den die Regelung auszugleichen sucht, bereits durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird.

Drittens ist die Maßnahme nach Ansicht des NSCC nicht selektiv angelegt, da die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Genossenschaften und anderen Unternehmen die gesellschaftsrechtlichen Unterschiede widerspiegelt. Da die zu prüfende steuerliche Maßnahme nur für als Genossenschaften organisierte Unternehmen gilt, betrifft sie somit ausschließlich eine rechtliche Unternehmensform, die jedermann offensteht. Daher ist die Maßnahme nicht selektiv.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   GELTUNGSBEREICH DER ENTSCHEIDUNG

Wie in Abschnitt I-2.4 oben erläutert, handelt es sich bei den potenziellen Begünstigten der Regelung vorwiegend um Genossenschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei sowie bestimmte Verbrauchergenossenschaften und Baugenossenschaften.

In Artikel 8 des EWR-Abkommens wird der Anwendungsbereich des Abkommens beschrieben. Artikel 8 Absatz 3 besagt Folgendes:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

a)

Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

b)

Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.“

Der Landwirtschafts- und der Fischereisektor unterliegen daher größtenteils nicht dem Anwendungsbereich der im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Somit betrifft diese Entscheidung den geplanten Steuervorteil für Genossenschaften, sie bezieht sich jedoch nicht auf Genossenschaften, die im Landwirtschafts- und Fischereisektor tätig sind, soweit die Tätigkeit dieser Genossenschaften nicht dem Anwendungsbereich der im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen.

2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

2.1.   EINFÜHRUNG

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass die Steuersysteme eines EFTA-Staates generell nicht unter das EWR-Abkommen fallen. Jeder EFTA-Staat kann sein Steuersystem nach seinen eigenen politischen Zielsetzungen gestalten und anwenden. Die Anwendung einer steuerlichen Maßnahme, wie des Körperschaftssteuerabzugs für bestimmte Genossenschaften, kann jedoch Auswirkungen haben, aufgrund derer diese Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt. Nach der Rechtsprechung (27) unterscheidet Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen.

2.2.   VERWENDUNG STAATLICHER MITTEL

Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens liegt vor, wenn die Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird.

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention gefasst ist. Er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. (28)

Nach der angemeldeten Regelung sollen die in Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes aufgeführten Genossenschaften das Recht auf eine besondere Form des Steuerabzugs erhalten. Demnach erhalten diese Genossenschaften die Möglichkeit, Eigenkapitalzuweisungen von ihrem Einkommen abzuziehen. Durch den Steuerabzug verringert sich die Steuer, die von den unter diese Regelung fallenden Genossenschaften zu entrichten ist. Infolge dieser Regelung werden dem norwegischen Staat Steuermindereinnahmen entstehen, die sich nach Schätzungen der norwegischen Behörden im Steuerjahr 2007 auf ca. 35-40 Mio. NOK (ca. 4-5 Mio. EUR) belaufen werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe oder eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe (29). Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass bei der angemeldeten Regelung staatliche Mittel verwendet werden.

2.3.   BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE

2.3.1.    Selektivität

Als Erstes muss die Beihilfemaßnahme insoweit selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt.

Die Genossenschaften, denen diese Regelung zugutekommt, sind Unternehmen im Sinne der Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (30).

Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist zu prüfen, ob durch die Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt werden (31).

Nachfolgenden wird die Überwachungsbehörde diese Elemente im Hinblick auf den in Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes festgelegten Steuerabzug zugunsten bestimmter Genossenschaften prüfen.

Zur Beurteilung, ob eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, muss die Überwachungsbehörde in einem ersten Schritt die allgemeine oder „normale“ Regelung des Steuersystems, das den maßgeblichen Bezugsrahmen bildet, bestimmen und prüfen (32).

In Norwegen unterliegen Genossenschaften der allgemeinen Körperschaftssteuer. Der Zweck der Körperschaftssteuer besteht in der Besteuerung der Unternehmensgewinne (Nettoeinkommen). Nach dem vorgeschlagenen Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes sind jedoch bestimmte Verbrauchergenossenschaften, Genossenschaften, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei tätig sind, sowie Baugenossenschaften zu einem Abzug von höchstens 15 % ihres Einkommens berechtigt, das durch den Handel mit Mitgliedern der Genossenschaft erzielt wird. Dadurch verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage dieser Unternehmen und damit auch ihre Körperschaftssteuer. Diese Steuerregelung weicht von den normalen Vorschriften über die von Unternehmen in Norwegen zu entrichtende Körperschaftssteuer ab.

In der Anmeldung der Maßnahme führen die norwegischen Behörden aus, dass das maßgebliche Bezugssystem im vorliegenden Fall der allgemeine Rahmen für die Kapitalbeschaffung ist. Die Überwachungsbehörde teilt diese Auffassung nicht. Da die Steuervergünstigung für bestimmte Genossenschaften eine Ausnahmeregelung gegenüber der allgemeinen Körperschaftssteuer darstellt, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass das Körperschaftssteuersystem als Bezugsmaßstab für die Beurteilung der angemeldeten Maßnahme ausschlaggebend ist. Folglich stellt die Körperschaftssteuer den maßgeblichen Bezugsrahmen für die Beurteilung der Ausnahmeregelung dar.

In einem nächsten Schritt muss die Überwachungsbehörde beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung (in diesem Fall der Körperschaftssteuer) geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (33).

Die Überwachungsbehörde muss also den etwaigen selektiven Charakter der Begünstigung, die mit der fraglichen steuerlichen Maßnahme verbunden ist, beurteilen und belegen, indem sie nachweist, dass die Maßnahme eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung bildet, da sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung des betreffenden Mitgliedsstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (34).

Nach der oben erwähnten Rechtsprechung muss die Überwachungsbehörde deshalb beurteilen, ob nach der Körperschaftssteuerregelung der Abzug von 15 % auf das Einkommen von Genossenschaften, das durch den Handel mit ihren Mitgliedern erzielt wird, bestimmte Genossenschaften im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der Körperschaftssteuer verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Wie oben erläutert, besteht das Ziel der Körperschaftssteuer in der Besteuerung der Unternehmensgewinne.

In diesem Zusammenhang ist sich die Überwachungsbehörde über den besonderen Charakter von Genossenschaften im Klaren. Die Überwachungsbehörde stellt insbesondere fest, dass Genossenschaften nach der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften „im Interesse ihrer Mitglieder tätig [sind], die gleichzeitig Nutzer sind, d. h. sie werden nicht im Interesse externer Investoren geführt. Die Gewinne fließen an die Mitglieder im Verhältnis zum Umfang ihrer Transaktionen mit der Genossenschaft zurück; die Rücklagen und das Vermögen einer Genossenschaft sind gemeinschaftliches Eigentum und unteilbar, und sie dienen dem gemeinsamen Interesse der Mitglieder. Da zwischen den Mitgliedern grundsätzlich ausgeprägte persönliche Beziehungen bestehen, muss die Aufnahme neuer Mitglieder genehmigt werden. Die Stimmrechte sind nicht unbedingt proportional zu den Kapitalanteilen verteilt (jedes Mitglied hat eine Stimme). Tritt ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, so hat es Anspruch auf Rückzahlung seines Anteils, und das Kapital der Genossenschaft verringert sich entsprechend.“ (35).

Somit ist eine Genossenschaft auf Gegenseitigkeit erstens durch die besonderen Beziehungen der Genossenschaftsmitglieder untereinander gekennzeichnet, die darin zum Ausdruck kommen, dass sich die Mitglieder aktiv an der Geschäftsführung der Genossenschaft beteiligen und eine umfassende Interaktion zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft stattfindet, die über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgeht. Zweitens ist das Vermögen der Genossenschaft gemeinschaftliches Eigentum und die Gewinne werden ausschließlich unter den Genossenschaftsmitgliedern verteilt, und zwar im Verhältnis zum Umfang ihrer Transaktionen mit der Genossenschaft.

Angesichts der oben erläuterten Grundsätze schließt die Überwachungsbehörde nicht aus, dass hieraus gefolgert werden könnte, dass Genossenschaften auf Gegenseitigkeit und andere Unternehmen sich im Hinblick auf das mit der Körperschaftssteuer verfolgte Ziel nicht in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Im vorliegenden Fall scheint der Gegenseitigkeitscharakter einiger Genossenschaften, die unter die angemeldete Regelung fallen, jedoch fraglich zu sein. Ein wesentlicher Teil der Transaktionen bestimmter Genossenschaften, die der Regelung unterliegen, entfällt nicht auf den Handel mit den Mitgliedern, sondern auf den Handel mit anderen Kunden. Diesbezüglich verweist die Überwachungsbehörde auf die in Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes festgelegte Einschränkung, nach der nur Verbrauchergenossenschaften, die über 50 % ihres regulären Umsatzes aus dem Handel mit Mitgliedern erwirtschaften, von der angemeldeten Regelung Gebrauch machen können. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde unterscheiden sich solche überwiegend auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaften erheblich vom reinen Genossenschaftsmodell, das in der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften beschrieben wird.

Hinzu kommt, dass der Regelung lediglich die im Entwurf des Abschnitts 10-50 des Steuergesetzes aufgeführten Genossenschaften unterliegen, nämlich bestimmte Verbrauchergenossenschaften, Genossenschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei sowie Baugenossenschaften. Nur diese Genossenschaften sind berechtigt, bis zu 15 % von dem Teil ihres Einkommens abzuziehen, der durch den Handel mit ihren Mitgliedern erzielt wird. Folglich wird der betreffende Steuervorteil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens als Genossenschaft und aufgrund der Bereiche gewährt, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt. Daher ist die Maßnahme in Bezug auf andere vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer eindeutig selektiv.

Die Überwachungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass Abschnitt 10-50 des norwegischen Steuergesetzes aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung der Gewinne bestimmter Genossenschaften aus dem Handel mit ihren Mitgliedern, die in Abhängigkeit von dem Wirtschaftssektor, in dem sie tätig sind, erfolgt, eine Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern vornimmt, die sich im Hinblick auf das mit der Körperschaftssteuerregelung verfolgte Ziel der Besteuerung von Gewinnen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Nach ständiger Rechtsprechung fallen staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, wenn sich diese Differenzierung aus der Art oder dem inneren Aufbau des Systems ergibt, dem diese Unternehmen angehören (36). Nach der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und der Gerichte der Gemeinschaft kann eine spezifische steuerliche Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Industriezweigs teilweise oder ganz von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Steuersystems ergeben, durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn sie mit diesem im Einklang steht (37).

Daher muss die Überwachungsbehörde beurteilen, ob die Differenzierung zwischen bestimmten Genossenschaften und anderen Unternehmen dennoch keinen selektiven Charakter hat, weil sie sich aus der Art oder dem inneren Aufbau des Systems der Belastungen ergibt, dessen Bestandteil sie ist. Es gilt daher festzustellen, ob sich die Differenzierungen unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems ergeben (38).

Nach der Rechtsprechung obliegt es dem EWR-Staat, der eine solche Differenzierung eingeführt hat, nachzuweisen, dass diese durch die Art oder den inneren Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (39). Nach Ansicht der norwegischen Behörden ist der Steuerabzug für bestimmte Genossenschaften durch die Art oder den inneren Aufbau gerechtfertigt, da er bedeutet, dass das norwegische System der Eigenkapitalfinanzierung für Gesellschaften durch die Annahme nichtsteuerpflichtiger Aktieneinlagen auch für Genossenschaften zugänglich gemacht wird. Mit anderen Worten, das Ziel der Regelung besteht darin, einen aus ihrer Rechtsform herrührenden Nachteil für die Genossenschaften auszugleichen.

Die Überwachungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die von den norwegischen Behörden vorgebrachte Rechtfertigung, wonach der Körperschaftssteuerabzug als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Genossenschaften aufgrund ihres erschwerten Kapitalzugangs entstehen, angesehen werden sollte, nicht als mit der Logik des Körperschaftssteuersystems in Einklang stehend betrachtet werden kann. Die Körperschaftssteuer wird auf das Einkommen eines Unternehmens aus der normalen Geschäftstätigkeit erhoben, während Aktieneinlagen und andere Eigenkapitaleinlagen nach norwegischem Steuerrecht nicht als Einkommen gelten (40). Zwar ist das von den norwegischen Behörden verfolgte Ziel anerkennenswert, doch lässt es sich dem Anschein nach nicht unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Systems ableiten, in das die Regelung eingebunden ist, nämlich des Steuersystems. Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit staatlichen Maßnahmen verfolgte Ziel nicht ausreicht, um diese Maßnahmen von vornherein von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens auszunehmen (41).

Ferner stellt die Überwachungsbehörde fest, dass im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt ist, die angemeldete Regelung auf alle Genossenschaften anzuwenden, die grundsätzlich von demselben strukturellen Nachteil betroffen sein dürften, auf den die norwegischen Behörden verweisen. Die Regelung gilt vielmehr nur für Genossenschaften in den Bereichen, die im Entwurf des Abschnitts 10-50 des Steuergesetzes ausdrücklich erwähnt werden. Die norwegischen Behörden haben keine Argumente vorgebracht, die belegen, dass die Beschränkung der Regelung auf diese Genossenschaften im Einklang mit der Art und der allgemeinen Struktur des Steuersystems steht. In den Vorbereitungsdokumenten für Abschnitt 10-50 des Steuergesetzes wird lediglich darauf verwiesen, dass die unter die Regelung fallenden Genossenschaften die traditionellen Genossenschaftssektoren widerspiegeln (42), ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Körperschaftssteuer unerheblich ist. Darüber hinaus beruht die Beschränkung den norwegischen Behörden zufolge auf der Annahme, dass die unter diese Regelung fallenden Genossenschaften die Beihilfe dringender benötigen als Genossenschaften in anderen Bereichen. Von den norwegischen Behörden wurden jedoch weder objektive Informationen, die ihre Annahme untermauern, noch eine andere objektive und begründete Rechtfertigung für diese Differenzierung vorgelegt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung (43) vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die — möglicherweise durchaus legitime — Notwendigkeit, bestimmte Erfordernisse (in diesem Fall die Besonderheiten von Genossenschaften als eine bestimmte Unternehmensform) zu berücksichtigen, nicht die Nichteinbeziehung selektiver, selbst spezifischer Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens rechtfertigt, da eine zweckdienliche Berücksichtigung der festgelegten Ziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfolgen kann.

Darüber hinaus verweist die Überwachungsbehörde auf die Stellungnahme des NSCC und die Feststellung, dass eine Steuervergünstigung für Genossenschaften mit dem Argument der Doppelbesteuerung gerechtfertigt werden kann und somit der Art und Logik des Körperschaftssteuersystems folgt. Anhand der ihr vorliegenden Informationen kann die Überwachungsbehörde jedoch nicht ausschließen, dass es Fälle geben könnte, in denen das Kapital weder von der Genossenschaft noch von den Mitgliedern versteuert wird.

Außerdem vertritt die Überwachungsbehörde im Hinblick auf den vorliegenden Fall und angesichts des Fehlens überzeugender gegenteiliger Argumente die Ansicht, dass eine nur für bestimmte Genossenschaften geltende Steuervergünstigung, ohne dass eine objektive Begründung für diese Differenzierung vorgelegt wird, nicht als Maßnahme betrachtet werden kann, die im Einklang mit der Logik des Steuersystems steht (44). Auch wenn im Übrigen der Geltungsbereich der fraglichen steuerlichen Maßnahmen durch objektive Kriterien eingegrenzt wird, weisen diese dennoch einen selektiven Charakter auf. (45)

Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der Steuerabzug für bestimmte Genossenschaften eine Abweichung vom allgemeinen Körperschaftssteuersystem darstellt und nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt erscheint und daher als selektiv angesehen werden muss (46).

2.3.2.    Wirtschaftlicher Vorteil

Zweitens muss die Überwachungsbehörde zur Beurteilung der Frage, ob den unter die Regelung fallenden Genossenschaften ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, prüfen, ob die Maßnahme die Begünstigten von Kosten entlastet, die diesen normalerweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entstehen. Ob die Regelung den Genossenschaften, für die sie gilt, einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, muss nach Ansicht der Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung des Körperschaftssteuersystems überprüft werden, dem gewinnorientierte Unternehmen und Genossenschaften, auch diejenigen, die nicht unter die Regelung fallen, gleichermaßen unterliegen.

Nach der angemeldeten Regelung sind bestimmte Genossenschaften berechtigt, bis zu 15 % von demjenigen Teil ihres Einkommens abzuziehen, den sie aus dem Handel mit ihren Mitgliedern erzielen. Dadurch verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage dieser Unternehmen und damit auch ihre Körperschaftssteuer. Die Maßnahme entlastet sie somit von Kosten, die sie normalerweise selbst zu tragen haben. Diese Steuerregelung weicht von den normalen Vorschriften zur Körperschaftssteuer ab, die von Unternehmen in Norwegen zu entrichten ist.

Die norwegischen Behörden und mehrere Dritte, die Stellungnahmen zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens übermittelt haben, vertreten die Auffassung, dass der geplante Steuerabzug den Genossenschaften keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Erstens steht die Regelung nach Angaben der norwegischen Behörden im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und sollte als Zahlung an die Genossenschaften im Gegenzug zu der Beibehaltung ihrer Rechtsform, der ein öffentliches Interesse zugrunde liegt, betrachtet werden. Zweitens stellt der Steuerabzug einen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten dar, die den Genossenschaften aufgrund der für sie geltenden Einschränkungen, insbesondere beim Zugang zu Eigenkapital entstehen, und stellt keine Überkompensation dar.

Beim ersten Punkt, der das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers umfasst, basiert die Argumentation offenbar auf der Ansicht, dass die im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe die zusätzlichen Kosten, die für ein Unternehmen mit der Geschäftstätigkeit als Genossenschaft verbunden sind, nicht überschreitet (Überkompensation) und dass auch der Vorteil, der der Öffentlichkeit durch den Erhalt der Genossenschaften entsteht, nicht überschritten wird. Von den norwegischen Behörden wird der Standpunkt vertreten, dass das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden ist, wenn der Staat einen immateriellen Nutzen, der im öffentlichen Interesse liegt, zum Marktpreis erwirbt, zumindest in Fällen, in denen der immaterielle Nutzen für den Staat gänzlich außerhalb der Interessen des betroffenen Unternehmens liegt (47).

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht anwendbar. Zum einen teilt die Überwachungsbehörde nicht die Auffassung der norwegischen Behörden, wonach eine Geschäftstätigkeit als Genossenschaft für ein Unternehmen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet. In diesem Zusammenhang verweist die Überwachungsbehörde auf die Kommissionsmitteilung über Genossenschaften, in der die Europäische Kommission unter anderem ausführt, dass Genossenschaften „zur Stärkung der Marktposition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beitragen können“ (48).

Zum anderen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der immaterielle Nutzen, den der Staat im vorliegenden Fall zu „erwerben“ beabsichtigt darin besteht, den Genossenschaftssektor in Norwegen mit unveränderten Bedingungen, was die Einschränkungen beim Zugang zu Eigenkapital anbelangt, zu erhalten. Nach Meinung der Überwachungsbehörde kann das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in diesem Fall aus dem einfachen Grund nicht angewandt werden, dass kein privater Marktinvestor jemals eine ähnliche Transaktion wie die von den norwegischen Behörden geplante durchführen könnte. In diesem Fall handelt der Staat nicht als Marktinvestor oder Unternehmen. Der Staat nimmt vielmehr seine hoheitlichen und administrativen Aufgaben wahr, zu denen die Steuererhebung als eines der zentralen Elemente gehört. Daher betrachtet die Überwachungsbehörde die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers als nicht gerechtfertigt.

Die norwegischen Behörden machten des Weiteren geltend, dass die Regelung keine Überkompensation darstellt und die gewährte Beihilfe den öffentlichen Nutzen des Erhalts der Genossenschaften nicht überschreitet. Die Überwachungsbehörde verweist darauf, dass die norwegischen Behörden dazu keine Zahlen oder anderen Informationen übermittelt haben, sondern lediglich erklärten, dass sie davon ausgehen, dass dies der Fall sein wird. Aus diesem Grund kann die Überwachungsbehörde dieses Argument nicht akzeptieren.

Zweitens wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob der Schluss gezogen werden kann, dass die Regelung den Genossenschaften, die ihr unterliegen, keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, da die Beihilfe als Ausgleich für strukturelle Nachteile der Genossenschaften gewährt wird. Es wird eingeräumt, dass strukturelle Nachteile in bestimmten Fällen durch Beihilfemaßnahmen ausgeglichen werden können (49). In bestimmten Fällen, insbesondere, wenn bei einer Marktöffnung ehemals staatliche Monopolunternehmen umstrukturiert und marktwirtschaftlich ausgerichtet werden, wird der Ausgleich eines Nachteils nicht als Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils angesehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich von der Situation im vorliegenden Fall unterscheidet. Außerdem bestätigen offenbar weder die Rechtsprechung der europäischen Gerichte noch die Praxis der Europäischen Kommission, dass dem betreffenden Unternehmen durch eine Maßnahme wie die angemeldete allein dadurch, dass durch sie ein „Nachteil“ für das Unternehmen ausgeglichen wird, nicht bereits ein Vorteil entsteht (50).

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der geplante Steuervorteil den Genossenschaften, die unter diese Regelung fallen, einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

2.4.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Bezüglich der in Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens festgelegten Kriterien für Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen, ist nach der Rechtsprechung kein Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung erforderlich, sondern es ist nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (51).

Die norwegischen Behörden machen geltend, dass das Ziel der Regelung im Ausgleich des Wettbewerbsnachteils von Genossenschaften beim Zugang zu Eigenkapital besteht. Sie sind deshalb der Ansicht, dass die Regelung den Wettbewerb nicht verfälscht oder zu verfälschen droht. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass mit der Regelung die von den unter diese Regelung fallenden Genossenschaften zu entrichtende Körperschaftssteuer im Vergleich zu anderen Unternehmen verringert werden soll. Dadurch wird die Wettbewerbsposition dieser Genossenschaften gestärkt. Die Tatsache, dass Genossenschaften nach norwegischem Recht bestimmten Einschränkungen unterliegen, die beispielsweise für Aktiengesellschaften nicht gelten, kann in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein.

Wird außerdem durch die gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR gestärkt, so ist davon auszugehen, dass der Handel durch diese Beihilfe beeinflusst wird. Vielmehr braucht das begünstigte Unternehmen zudem nicht selbst an dem besagten Handel teilzunehmen (52). Der geplante Steuerabzug stärkt die Position der Genossenschaften gegenüber ihren Wettbewerbern, die eine andere Organisationsform aufweisen. Der Steuerabzug wird allen wichtigen Genossenschaftsformen gewährt und zumindest einige dieser Genossenschaften sind auch auf den Märkten innerhalb des EWR tätig. In diesem Zusammenhang weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass die Verbrauchergenossenschaft Coop NKL BA in Norwegen einen Marktanteil von 24 % am Lebensmittelmarkt hält. Zudem arbeitet Coop NKL BA in den Bereichen Einkauf und Verarbeitung mit anderen skandinavischen Einzelhandelsgenossenschaften zusammen.

Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

2.5.   DIE MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER GENOSSENSCHAFTEN

Von den norwegischen Behörden wird offenbar die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Regelung keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie im Einklang mit den Grundsätzen steht, die in der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften erläutert werden. Die norwegischen Behörden verweisen insbesondere auf Abschnitt 3.2.6 der Kommissionsmitteilung, in dem die Europäische Kommission unter anderem ausführt, dass eine besondere steuerliche Behandlung von Genossenschaften begrüßenswert ist. Dieser Abschnitt lautet folgendermaßen:

„Einige Mitgliedstaaten (etwa Belgien, Italien und Portugal) sind der Auffassung, dass die sich aus dem speziellen Charakter des genossenschaftlichen Vermögens ergebenden Einschränkungen eine besondere steuerliche Behandlung rechtfertigen; so hat z. B. die Tatsache, dass die Kapitalanteile einer Genossenschaft nicht börsennotiert sind und damit nicht auf breiter Basis erworben werden können, zur Folge, dass eine Aufwertung des Kapitals praktisch unmöglich ist. Die Tatsache, dass die Anteile zum Nennwert zurückgezahlt werden (sie haben keinen Spekulationswert) und dass sich in der Regel nur eine begrenzte Rendite (Dividende) erzielen lässt, schreckt neue Mitglieder ab. Darüber hinaus gelten für Genossenschaften häufig strenge Bestimmungen für die Rücklagenbildung. Eine besondere steuerliche Behandlung ist begrüßenswert, aber bei der Ausarbeitung des Rechtsrahmens für Genossenschaften sollte immer der Grundsatz gelten, dass der Schutz oder die Vorteile, die einer bestimmten Unternehmensform gewährt werden, zu den rechtlichen Einschränkungen, dem zusätzlichen gesellschaftlichen Nutzen und den sonstigen Beschränkungen, die mit dieser Unternehmensform verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht zu unlauterem Wettbewerb führen. Des Weiteren sollten jegliche zugestandene Vorteile nicht erlauben, dass sich Unternehmen nur deshalb als Genossenschaften konstituieren, weil sie auf diese Weise bestimmten Vorschriften für die Offenlegung und die Unternehmensverfassung entgehen können. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Prüfung der Möglichkeiten für eine angemessene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende steuerliche Behandlung des Eigenkapitals und der Rücklagen von Genossenschaften darauf zu achten, dass dadurch der Wettbewerb nicht behindert wird (…)“.

Die Überwachungsbehörde macht jedoch darauf aufmerksam, dass es in Abschnitt 3.2.7 der Kommissionsmitteilung weiter heißt: „Genossenschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind ‚Unternehmen‘ im Sinne der Artikel 81, 82 und 86 bis 88 EG-Vertrag. Sie unterliegen daher uneingeschränkt den Wettbewerbsregeln und den Vorschriften der EU für staatliche Beihilfen sowie den diversen Ausnahme-, Schwellenwert- und De-minimis-Regelungen.“

Daher vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der besondere Charakter der Genossenschaften bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zwar berücksichtigt werden muss, die Kommissionsmitteilung in ihrer Gesamtheit aber nicht als Argument dafür angeführt werden kann, dass staatliche Beihilfen für Genossenschaften vom Anwendungsbereich der im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen sind.

Daher ist die Überwachungsbehörde der Meinung, dass die Kommissionsmitteilung über Genossenschaften in ihrer Gesamtheit nichts an der Feststellung ändert, dass der geplante Steuervorteil den unter diese Regelung fallenden Genossenschaften einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

2.6.   SCHLUSSFOLGERUNG IN BEZUG AUF DAS VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

Auf der Grundlage der oben ausgeführten Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Regelung in Bezug auf Steuervorteile für bestimmte Genossenschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

3.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 gilt Folgendes: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

Die norwegischen Behörden haben die geplante Regelung in Bezug auf Steuervergünstigungen für bestimmte Genossenschaften mit den Schreiben vom 28. Juni 2007 und 16. Oktober 2007 angemeldet und die Maßnahme nicht durchgeführt, da noch keine abschließende Entscheidung der Überwachungsbehörde vorliegt.

Somit kann die Überwachungsbehörde feststellen, dass die norwegischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 nachgekommen sind.

4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die norwegischen Behörden weder in der Anmeldung der Regelung noch in ihrer Stellungnahme zum Beschluss der Überwachungsbehörde über die Einleitung des Verfahrens Argumente in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe vorgebracht haben. Dessen ungeachtet hat die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit Artikel 61 des EWR-Abkommens auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen geprüft.

Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass keine der in Artikel 61 Absatz 2 des EWR-Abkommens genannten Ausnahmeregelungen auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Was die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens anbelangt, ist festzustellen, dass die Steuervergünstigungen für Genossenschaften nicht als vereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a angesehen werden können, da in keiner Region Norwegens die Voraussetzungen dieser Bestimmung — Vorliegen eines außergewöhnlich niedrigen Lebensstandards oder erheblicher Unterbeschäftigung — erfüllt sind. Außerdem scheint die Regelung auch nicht die Entwicklung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder einen Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des norwegischen Staates zu leisten, wie es der Fall sein müsste, damit die Bestimmungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens erfüllt sind.

Was Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens anbelangt, können Beihilfen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Maßnahme weder auf die Regionen in der norwegischen Fördergebietskarte beschränkt ist noch den bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen betreffend die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c dieses Abkommens unterliegt.

Da keine Leitlinien direkt auf die angemeldete Regelung anwendbar sind, prüft die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Regelung unmittelbar gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens (53). Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens sind eng auszulegen (54) und nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels vom gemeinsamem Interesse beiträgt, das unter den normalen Bedingungen des Marktes allein nicht erreicht werden könnte. Der so genannte „Grundsatz der Gegenleistung“ wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Philip Morris gebilligt (55).

Die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, bedeutet daher im Grunde nichts anderes, als zwischen den negativen Auswirkungen staatlicher Beihilfen auf den Wettbewerb und ihren positiven Auswirkungen auf Ziele im gemeinsamen Interesse abzuwägen (56). Die Vereinbarkeit gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens ist gewährleistet, wenn die staatliche Beihilferegelung

einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dient,

geeignet ist, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen und in diesem Zusammenhang ein geeignetes Instrument darstellt, einen Anreizeffekt hat und verhältnismäßig ist,

den Wettbewerb und den Handel im EWR nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (57).

Die Überwachungsbehörde muss beurteilen, ob das mit der Maßnahme verfolgte Ziel notwendig ist, im Einklang mit Zielen von gemeinsamem Interesse steht und, sofern dies zutrifft, ob diese Maßnahme diejenige Methode zur Verwirklichung dieses Ziels ist, die den Wettbewerb am wenigsten verfälscht.

Nach Aussage der norwegischen Behörden besteht das eigentliche Ziel der angemeldeten Regelung darin, die Erhaltung der genossenschaftlichen Organisationsform sicherzustellen. Die norwegischen Behörden machen geltend, dass zur Verwirklichung dieses Ziels von wesentlicher Bedeutung ist, dass den Genossenschaften der Zugang zu Eigenkapital erleichtert wird.

Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass Genossenschaften bestimmte besondere Merkmale aufweisen, wie sie in der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften beschrieben werden. In dieser Mitteilung heißt es, dass die Förderung des Genossenschaftsmodells grundsätzlich zum besseren Funktionieren der Wirtschaft beitragen und positive soziale Auswirkungen nach sich ziehen kann. Der Tenor der Kommissionsmitteilung lautet, dass angesichts der vielfältigen Vorteile, die das Genossenschaftsmodell im Hinblick auf Gerechtigkeit, soziale Belange und Koordinierung bietet und die ohne dieses Modell nicht auf dem Markt vorhanden wären, den Erhalt des Genossenschaftsmodells als Ziel von gemeinsamem Interesse betrachtet werden kann. Weiter wird der potenzielle Beitrag des Genossenschaftsmodells zur Stärkung der Marktposition von kleinen und mittleren Unternehmen, bei der Erbringung von Dienstleistungen, die gewinnorientierte Unternehmen nicht anbieten, und beim Aufbau einer wissensbasierten Gesellschaft hervorgehoben (58). Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass die Definition einer Genossenschaft in der Kommissionsmitteilung relativ eng gefasst wird, da sich die Mitteilung der Kommission im Allgemeinen offenbar auf Genossenschaften auf Gegenseitigkeit bezieht (59).

Daher wird nach Auffassung der Überwachungsbehörde mit der Regelung ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, soweit sie für Genossenschaften auf Gegenseitigkeit gilt.

In einem zweiten Schritt wird beurteilt, ob die Beihilfe geeignet ist, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen, das in diesem Fall darin besteht, den Erhalt der genossenschaftlichen Organisationsform sicherzustellen, indem Genossenschaften der Zugang zu Eigenkapital erleichtert wird.

Hier könnte zwischen Genossenschaften auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften, die nicht ausschließlich auf Gegenseitigkeit beruhen, unterschieden werden, wobei zu beachten ist, dass die Gegenseitigkeit das wichtigste Kennzeichen von Genossenschaften ist. Je stärker die Genossenschaft durch Gegenseitigkeit geprägt ist, desto größer ist der Unterschied zu gewinnorientierten Unternehmen. Daher kann das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel des Erhalts der Genossenschaften, wie es in der Kommissionsmitteilung definiert wird, am besten durch die Gewährung von Beihilfen für Genossenschaften verwirklicht werden, die rein auf Gegenseitigkeit beruhen.

Was den Begriff der Genossenschaft auf Gegenseitigkeit anbelangt, bezweifelt die Überwachungsbehörde, dass es ausreicht, dass sich der Handel einer Genossenschaft hauptsächlich auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt, um als Genossenschaft auf Gegenseitigkeit im Sinne der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften angesehen zu werden. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde sind für die Einstufung einer Genossenschaft als reine Genossenschaft auf Gegenseitigkeit noch weitere Faktoren maßgeblich, wie zum Beispiel die Häufigkeit der Kontakte zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern; ferner die aktive Beteiligung der Mitglieder an der Geschäftsführung der Genossenschaft; die aktive Mitwirkung der Mitglieder an der Verwaltung und den Entscheidungsverfahren der Genossenschaft; der Umstand, dass keine automatische Aufnahme von Mitgliedern in die Genossenschaften erfolgt, sondern ein Aufnahmeantrag gestellt und von den bestehenden Mitgliedern genehmigt werden muss; der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Prämien der Mitglieder im Verhältnis zu den erzielten Gewinnen gezahlt wird; ferner, dass die Mitglieder im Vergleich zu Kunden, die keine Mitglieder sind, deutliche Vorteile genießen usw. Die Überwachungsbehörde ist der Meinung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Genossenschaft tatsächlich rein auf Gegenseitigkeit beruht, diese und ähnliche Kriterien berücksichtigt werden müssen.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass einige der Genossenschaften, die unter die geplante Regelung fallen sollen, Genossenschaften auf Gegenseitigkeit sind, während es sich bei anderen um überwiegend auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaften handelt. Was die Verbrauchergenossenschaften anbelangt, ist im Entwurf des Abschnitts 10-50 des Steuergesetzes festgelegt, dass nur überwiegend auf Gegenseitigkeit beruhende Verbrauchergenossenschaften der Regelung unterliegen (60). Im vorliegenden Fall scheint der Gegenseitigkeitscharakter einiger Genossenschaften, auf die die angemeldete Regelung angewandt wird, daher fraglich zu sein. So entfällt zum Beispiel ein erheblicher Teil der Transaktionen bestimmter Genossenschaften, für die die Regelung gilt, insbesondere der Verbrauchergenossenschaften, nicht auf den Handel mit den Mitgliedern, sondern auf den Handel mit anderen Kunden. Darüber hinaus ist aufgrund der Größe einiger Genossenschaften, auf die die Regelung angewandt wird, eine aktive Beteiligung der Mitglieder an der Geschäftsführung und Verwaltung der Genossenschaften nur beschränkt möglich. Außerdem scheint die Aufnahme neuer Mitglieder, zumindest bei Verbraucher- und Wohnungsbaugenossenschaften, weitgehend automatisch zu erfolgen. Daher soll die Regelung nach Ansicht der Überwachungsbehörde nicht nur Genossenschaften mit besonders ausgeprägtem Gegenseitigkeitscharakter abdecken.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Regelung zur Verwirklichung des im gemeinsamen Interesse liegenden Ziels geeignet ist, muss außerdem geprüft werden, ob die angestrebte Maßnahme mit Mehrkosten verbunden ist, die durch die Beihilfe ausgeglichen werden sollen. Die Überwachungsbehörde macht darauf aufmerksam, dass die norwegischen Behörden keine Daten vorgelegt haben, auf deren Basis eine direkte oder indirekte Quantifizierung der Kosten, die einem Unternehmen durch die Wahl einer genossenschaftlichen Organisationsform entstehen, vorgenommen werden könnte. Deshalb kann die Überwachungsbehörde auch nicht beurteilen, ob die Beihilfe zur Verwirklichung des verfolgten Ziels erforderlich und angemessen ist.

Andererseits bewertet es die Überwachungsbehörde als positiv, dass der geplante Steuerabzug gemäß der Anmeldung lediglich für den Teil des Einkommens gewährt werden soll, der sich aus dem Handel mit Mitgliedern sowie dem Äquivalenzhandel ableitet. Zudem sieht die angemeldete Regelung vor, dass Genossenschaften nur dann Beihilfen im Rahmen der Regelung erhalten können, wenn eine separate Rechnungslegung für den Handel mit Mitgliedern und den Handel mit anderen Parteien erfolgt.

Aus den oben genannten Gründen bezweifelt die Überwachungsbehörde jedoch, dass die angemeldete Regelung geeignet ist, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu erreichen, das darin besteht, die genossenschaftliche Organisationsform und insbesondere Genossenschaften auf Gegenseitigkeit zu bewahren, indem der Zugang zu Eigenkapital erleichtert wird.

Abschließend muss beurteilt werden, ob das Potenzial einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels im Europäischen Wirtschaftsraum so geartet ist, dass es dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Was die potenzielle Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels betrifft, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Regelung als Betriebsbeihilfe eingestuft werden muss, da sie die Begünstigten von Kosten — in diesem Fall von der Körperschaftssteuer — entlastet, die dem Unternehmen normalerweise im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit entstanden wären.

Betriebsbeihilfen können nur in Ausnahmefällen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse unterstützen, das andernfalls nicht erreicht werden könnte. Die Überwachungsbehörde bezweifelt, dass das von den norwegischen Behörden verfolgte Ziel des Erhalts der genossenschaftlichen Organisationsform durch die Erleichterung ihres Zugangs zu Eigenkapital mit anderen, angemesseneren Maßnahmen nicht hätte erreicht werden können. Besonders hervorgehoben wird von der Überwachungsbehörde die Tatsache, dass es sich bei einigen der unter die Regelung fallenden Genossenschaften um große Unternehmen handelt, die in stark wettbewerbsorientierten Märkten tätig sind.

Wie oben ausgeführt, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass mit der Regelung ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, zumindest soweit sie für Genossenschaften auf Gegenseitigkeit gilt. Allerdings scheint der reine Gegenseitigkeitscharakter einiger Genossenschaften, die der Regelung unterliegen, nicht gegeben zu sein. Deshalb ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilfe nicht als zielgerichtet angesehen werden kann. Außerdem kann die Überwachungsbehörde nicht beurteilen, ob die Beihilfe im Hinblick auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen ist.

Aus diesen Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass auch wenn das Ziel der Regelung als klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse angesehen werden kann, von den norwegischen Behörden nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe deren negative Auswirkungen aufwiegen. Deshalb kann die Regelung nicht als vereinbar mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens betrachtet werden.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Steuervergünstigung für bestimmte Genossenschaften eine staatliche Beihilfe darstellt, die nicht mit den im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass sich die vorliegende Entscheidung, wie in Abschnitt II-1 oben erläutert, nicht auf Genossenschaften bezieht, die im Landwirtschafts- und Fischereisektor tätig sind, soweit die Aktivitäten dieser Genossenschaften nicht dem Anwendungsbereich der im EWR-Abkommen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Regelung in Bezug auf Steuervergünstigungen für bestimmte Genossenschaften stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, die mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar ist.

Artikel 2

Die angemeldete Regelung darf nicht angewendet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2009.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(3)  Nachstehend „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“.

(4)  Nachstehend „Protokoll 3“.

(5)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, verabschiedet und erlassen durch die EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 (veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und in der EWR-Beilage Nr. 32 gleichen Datums). Nachstehend „Leitfaden für staatliche Beihilfen“.

(6)  Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und in der EWR-Beilage Nr. 26 gleichen Datums, S. 1, in geänderter Fassung. Die aktualisierte Fassung des Leitfadens für staatliche Beihilfen kann über die Website der Überwachungsbehörde abgerufen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(7)  Veröffentlicht im ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 27, und in der EWR-Beilage Nr. 20 gleichen Datums, S. 44.

(8)  Ausführlichere Informationen über den Schriftwechsel zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden sind dem Beschluss Nr. 719/07/KOL der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu entnehmen, der im ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 27, und in der EWR-Beilage Nr. 20 gleichen Datums, S. 44, veröffentlicht wurde.

(9)  Siehe Fußnote 8, in der das betreffende Amtsblatt genannt wird.

(10)  Siehe Abschnitt I-5 unten.

(11)  Abschnitt 12 Ziffer 2 des Vorschlags der norwegischen Regierung vom 29. September 2006 (Ot.prp. nr. 1 (2006-2007) Skatte- og avgiftsopplegget 2007 — lovendringer).

(12)  Ot.prp. nr. 1 (2006-2007) Skatte- og avgiftsopplegget 2007 — lovendringer.

(13)  Nicht amtliche Übersetzung der Überwachungsbehörde. Der norwegische Originaltext lautet folgendermaßen: „[…] I tillegg kan det gis fradrag for avsetning til felleseid andelskapital med inntil 15 prosent av inntekten. Fradrag gis bare i inntekt av omsetning med medlemmene. Omsetning med medlemmene og likestilt omsetning må fremgå av regnskapet og kunne legitimeres.“

(14)  Artikel 28 des Genossenschaftsgesetzes.

(15)  Artikel 29 des Genossenschaftsgesetzes.

(16)  Nach Angaben der norwegischen Behörden ist diese Bestimmung nur für Genossenschaften von Bedeutung, deren Aktivitäten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Siehe Schreiben der norwegischen Behörden vom 6. Juli 2009 (Vorgangsnummer 523765), S. 3. Daher verzichtet die Überwachungsbehörde auf eine Analyse des Begriffs „Äquivalenzhandel“.

(17)  Lov 6. Juni 2003, Nr. 38, Lov om bustadbyggjelag (bustadbyggjelagslova).

(18)  Lov 29. Juni 2007, Nr. 8l, Lov om samvirkeforetak (samvirkelova).

(19)  Übersetzung aus der Website des norwegischen Genossenschaftszentrums, www.samvirke.org.

(20)  Die Informationen in diesem Abschnitt basieren weitgehend auf der Website des norwegischen Genossenschaftszentrums www.samvirke.org. Dieses von den wichtigsten Genossenschaftsverbänden Norwegen betriebene Zentrum widmet sich der Information, Dokumentation und Beratung in Genossenschaftsangelegenheiten.

(21)  Lov 14. Dezember 1951, Nr. 3, om omsetning av råfisk (Råfiskloven), siehe insbesondere Artikel 3.

(22)  Rt. 1917, S. 627 und Rt. 1927, S. 869.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

(24)  Schreiben der norwegischen Behörden vom 20. Februar 2008 (Vorgangsnummer 465882), S. 2.

(25)  Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 zur staatlichen Beihilfe C 2/06 (früher N 405/05), die Griechenland bezüglich des Plans für die freiwillige Vorruhestandsregelung der OTE zu gewähren beabsichtigt.

(26)  Dok. KOM(2004) 18 endg. vom 23. Februar 2004, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa, nachstehend „Kommissionsmitteilung über Genossenschaften“ oder „Kommissionsmitteilung“.

(27)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, S. 76, Randnr. 34; verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 2005, S. 121, Randnr. 76; EuGH 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 173-73, Slg. 1974, 709, Randnr. 13; EuGH 26. September 1996, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20.

(28)  Siehe insbesondere EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH, Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38; EuGH 15. Juli 2004 Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90; und EuGH, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 77.

(29)  Siehe in diesem Sinne EuGH 15. März 1994, Banco de Crédito Industrial SA, nunmehr Banco Exterior de España SA/Ayuntamiento de Valencia, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14; und EuGH 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 132.

(30)  EuGH 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung.

(31)  EuGH 22. Dezember 2008, British Aggregates Association/Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vereinigtes Königreich, Rechtssache C-487/06 P, Slg. 2008, Randnr. 82 ff.; EuGH 13. Februar 2003, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47; EuGH 11. September 2008, Unión General de Trabajadores de La Rioja (UGT-Rioja) u. a./Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya u. a., verbundene Rechtssachen C-428/06 bis C-434/06, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 46.

(32)  EuGeI 18. Dezember 2008, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 143.

(33)  EuGH 17. Juni 1999, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, ECR I-3671, Randnr. 28-31.

(34)  EuGeI 18. Dezember 2008, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 143 m. w. N.

(35)  Abschnitt 1.1 der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften.

(36)  EuGH 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 173-73, Slg. 1974, 709, Randnr. 33; EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH and Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 42.

(37)  Rechtssache E-6/98, Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnr. 38; verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 and E-7/04, Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, siehe oben, Randnr. 84-85; EuGeI 6. März 2002, Territorio Histórico de Alava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 163; EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH u. a./Finanzlandesdirektion für Kärnten, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 42; EuGeI 1. Juli 2004, Salzgitter AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 42; EuGH 3. März 2005, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Rechtssache C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 43.

(38)  EuGeI 18. Dezember 2008, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 144 m. w. N.

(39)  EuGH 29. April 2004, Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 43-47.

(40)  Siehe Abschnitt I-2.3 oben.

(41)  EuGH 26. September 1996, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21; EuGH 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23.

(42)  Ot.prp. nr. 1 (2006-2007) Skatte- og avgiftsopplegget 2007 — lovendringer.

(43)  EuGH 22. Dezember 2006, British Aggregates Association/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-487/06 P, Slg. 2008, Randnr. 92.

(44)  In diesem Zusammenhang verweist die Überwachungsbehörde auf die Entscheidung der Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. C 41/06 (ex N 318/a/04) — Erstattung der CO2-Steuer auf quotengeregelten Kraftstoffverbrauch in der Wirtschaft, die eine dänische Regelung betrifft (noch nicht veröffentlicht). In Randnr. 44 der Entscheidung führt die Kommission aus, dass die betreffende Regelung nur für einige der Unternehmen gilt, die sich in der tatsächlichen Situation befinden, die den dänischen Behörden zufolge mit der Regelung korrigiert werden soll. Die Kommission betrachtet dies als Abweichung von der allgemeinen Logik, die nach Aussage der dänischen Behörden gelten sollte, und stellt daher fest, dass die Regelung nicht im Einklang mit dieser Logik steht.

(45)  EuGeI 6. März 2002, Territorio Histórico de Àlva — Diputación Foral de Álava u.a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 58.

(46)  EuGH 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 134-138; EuGH 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1, Rechtssache C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 48-49.

(47)  Die norwegischen Behörden verweisen zur Begründung ihrer Argumentation auf die Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-251/97, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nach den Ausführungen der französischen Behörden in dieser Rechtssache kann grundsätzlich der Standpunkt vertreten werden, dass, wenn der Staat Waren oder Dienstleistungen oder immaterielle Leistungen im allgemeinen öffentlichen Interesse zu Marktpreisen erwirbt, nichts für eine Beihilfe spricht, oder dass eine Beihilfe vorliegt, die zumindest potenziell vereinbar ist. Siehe Randnr. 20 der Schlussanträge. Der Generalanwalt hat sich der Argumentation der französischen Behörden in dieser Rechtssache jedoch nicht angeschlossen.

(48)  Abschnitt 2.1.1 der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften.

(49)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-157/01, Slg. 2004, II-917.

(50)  EuGH 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Rechtssache 30-59, Slg. 1961, 3, Randnr. 29-30; EuGH 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 173-73, Slg. 1974, 709, Randnr. 12-13; EuGH 26. September 1996, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 25 und 35; EuGH 5. Oktober 1999, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-251/97 Slg. 1999, I-6639, Randnr. 41, 46-47 und Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 zur staatlichen Beihilfe C 2/06 (früher N 405/05), die Griechenland bezüglich des Plans für die freiwillige Vorruhestandsregelung der OTE zu gewähren beabsichtigt, Randnr. 92.

(51)  EuGH 29. April 2004, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44; EuGH 15. Dezember 2005, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-66/02, Randnr. 111 und EuGH 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1, Rechtssache C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54.

(52)  EuGH 15. Dezember 2005, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-66/02, siehe oben, Randnr. 115 und 117, und EuGH 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1, Rechtssache C-148/04, siehe oben, Randnr. 56 und 58.

(53)  EuGeI 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 72.

(54)  EuGH 30. September 2003, Bundesrepublik Deutschland//Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-301/96, Slg. 2003, ECR I-9919, Randnr. 66 und 105.

(55)  EuGH 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730-79, Slg. 1980, 2671.

(56)  Siehe Dok. KOM(2005) 107 endg. vom 7. Juni 2005, Aktionsplan staatliche Beihilfen, Ziffer 11.

(57)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007, C (2006) 6630 (N 270/06), Randnr. 67.

(58)  Abschnitt 2.1.1 der Kommissionsmitteilung über Genossenschaften.

(59)  Abschnitt II-2.3.1 oben.

(60)  Diese Bedingung ist auf andere Genossenschaften nicht anwendbar und der Überwachungsbehörde liegen keine Informationen darüber vor, ob Genossenschaften, die in anderen Bereichen tätig sind und nicht überwiegend auf Gegenseitigkeit beruhen, ebenfalls unter die Regelung fallen sollen.


Berichtigungen

16.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/54


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 446/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 11. Mai 2011 )

Seite 61, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„VVF Limited, Sion (East), Mumbai“

muss es heißen:

„VVF Ltd., Taloja, Maharashtra“.