ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.149.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
8. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 551/2011 der Kommission vom 31. Mai 2011 über ein Fangverbot für Blauleng in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 552/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 553/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/332/GASP des Rates vom 7. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

10

 

 

2011/333/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3751)  ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 550/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2011

über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Hauptziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (2) genehmigt wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 °C zunehmen, wie dies auf der Klimakonferenz von Cancun im Dezember 2010 und in der „Vereinbarung von Kopenhagen“ bestätigt wurde. Nach dem letzten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimafragen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) müssen die globalen Treibhausgasemissionen 2020 ihren Höchststand erreicht haben, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dazu sind weltweit vermehrte Anstrengungen der wichtigsten emittierenden Länder erforderlich.

(2)

Damit diese Herausforderung gemeistert werden kann, müssen CO2-Märkte eine wichtige Rolle übernehmen. Letztere machen nicht nur möglich, Ziele kostengünstiger zu erreichen, sie gestatten auch eine ambitiösere Zielsetzung. CO2-Märkte können sich auch für den Finanztransfer zugunsten von Entwicklungsländern als zweckdienlich erweisen und dazu beitragen, dass die EU ihren Verpflichtungen im Rahmen des in Kopenhagen vereinbarten internationalen Finanzpakets von 100 Mrd. USD nachkommen kann. Dies erfordert eine beträchtliche Erweiterung der existierenden Mechanismen, einschließlich einer Reform des CDM zur verstärkten Verwendung standardisierter Referenzszenarien und der Schaffung neuer Marktmechanismen.

(3)

Das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (3) genehmigte Kyoto-Protokoll setzte für 39 Vertragsparteien Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2008-2012 fest und führte zwei Mechanismen ein, die es den Parteien ermöglichen, Emissionen mittels internationaler Gutschriften auszugleichen. Beim Mechanismus für gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI) sind dies die so genannten Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU), beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reductions, CER).

(4)

JI und CDM sind reine Ausgleichsmechanismen, d. h. bei Einsparung einer Tonne Treibhausgasemissionen besteht Anspruch, eine Tonne Treibhausgas andernorts zu emittieren. Derartige Systeme tragen zwar generell dazu bei, die Kosten globaler Minderungsmaßnahmen zu verringern, weil letztere in Ländern durchgeführt werden können, in denen dies kosteneffizienter ist, sie tragen jedoch nicht zu den Reduktionsanstrengungen bei, die erforderlich sind, um das 2-°C-Ziel zu erreichen.

(5)

Um die Erderwärmung auf unter 2 °C zu halten, sollten die Verpflichtungen der Industriestaaten nach Auffassung der EU durch geeignete Klimaschutzmaßnahmen der Entwicklungsländer und insbesondere der wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer ergänzt werden. Gleichzeitig sollte schrittweise ein weitreichender internationaler CO2-Markt entwickelt werden, der dazu beitragen kann, Emissionen weltweit effizient zu verringern und der internationale Gutschriften für Emissionsreduktionen generiert, die über eine Benchmark hinaus erzielt werden, die unterhalb der Emissionen liegt, die für den Fall der Nichtdurchführung von Minderungsmaßnahmen prognostiziert werden. Dazu sind angemessene Klimaschutzmaßnahmen seitens der Entwicklungsländer erforderlich. Während am wenigsten entwickelte Länder stärker in den CDM eingebunden werden müssen, sollten wirtschaftlich fortgeschrittenere Entwicklungsländer nach und nach an den sektoralen Marktmechanismen und letztlich an Emissionshandelssystemen mit Obergrenzen (cap-and-trade) (4) beteiligt werden.

(6)

Die Teilnahme am JI- und CDM-Mechanismus und auch die Entscheidung darüber, ob die daraus hervorgehenden Gutschriften innerhalb eines Emissionshandelssystems verwendet werden dürfen, sind freiwillig. Deshalb ist zu unterscheiden zwischen Gutschriften generell und solchen Gutschriften, deren Verwendungsgenehmigung die Unterzeichner des Kyoto-Protokolls im Rahmen ihrer jeweiligen staatsrechtlichen Regelungen beschlossen haben. So schloss die Richtlinie 2003/87/EG bereits die Verwendung zugeteilter Mengen handelbarer Einheiten (assigned amount units, AAU) aus, und die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gestattete die Nutzung bestimmter JI- und CDM-Gutschriften, allerdings mit harmonisierten Verwendungsbeschränkungen für internationale Gutschriften aus Nuklear-, Landnutzungs- und Forstwirtschaftsprojekten und sah vor, dass die Mitgliedstaaten Anlagenbetreibern die Verwendung bestimmter Mengen anderer Arten internationaler Gutschriften erlauben können.. Die Richtlinie 2003/87/EG sieht den Erlass harmonisierter Durchführungsvorschriften für Beschränkungen der Verwendung internationaler Gutschriften vor.

(7)

Die Verwendung internationaler Gutschriften aus Projekten, die Trifluormethan (HFC-23) und Distickstoffoxid (N2O) aus der Adipinsäureherstellung (im Folgenden „Industriegasprojekte“ genannt) betreffen, sollte beschränkt werden. Diese Maßnahme steht in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Oktober 2009, in denen Entwicklungsländer und insbesondere die wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer nachdrücklich aufgefordert werden, geeignete Klimaschutzmaßnahmen zu treffen. Die große Mehrheit von Industriegasprojekten wird in wirtschaftlich fortgeschrittenen Entwicklungsländern durchgeführt, die über ausreichende Möglichkeiten zur eigenständigen Finanzierung dieser kostengünstigen Emissionsreduktionen verfügen, und die bisherigen Einkünfte aus diesen Projekten dürften zur Finanzierung ausreichen. Die Einführung von Verwendungsbeschränkungen für Industriegasgutschriften, vor allem, wenn sich entsprechende Entscheidungen auf internationaler Ebene anschließen, dürfte zu einer ausgewogeneren geografischen Verteilung der Vorteile der Kyoto-Mechanismen beitragen.

(8)

Industriegasprojekte werfen Umweltschutzprobleme auf. Außergewöhnlich hohe Renditen aus der Vernichtung von HFC-23 führen dazu, dass in registrierten Anlagen weiterhin Chlordifluormethan (H-FCKW-R22), ein Treibhausgas mit hohem Ozonabbaupotenzial, in den im Rahmen der Methode „Projekttätigkeit“ höchstzulässigen Mengen produziert und verwendet wird. Es könnte daher mehr H-FCKW-R22 produziert werden, als es ohne Projekttätigkeiten der Fall gewesen wäre. Dies wiederum untergräbt die Anpassung 2007 des Montreal-Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (6), in Bezug auf Produktion und Verbrauch von FCKW, mit der der Ausstieg aus H-FCKW-R22 bei Verwendung als Nichtausgangsstoff beschleunigt werden soll. Die Entwicklung ist außerdem nicht vereinbar damit, dass die Mitgliedstaaten den Ausstieg aus der Produktion von H-FCKW-R22 über Beiträge zum multilateralen Fonds des Montreal-Protokolls finanzieren. Diese hohen Renditen führen zu Verzerrungen wirtschaftlicher Anreize und des Wettbewerbs sowie zu Verlagerungen der Apidinsäureproduktion weg von EU-Herstellern zu eingetragenen Anlagen in Drittländern. Die sehr viel vorteilhaftere Behandlung von Apidinsäureherstellern, die an den Kyoto-Mechanismen teilnehmen, gegenüber Herstellern, die dem EU-System ab 2013 beitreten, wird das Risiko ähnlicher Produktionsverlagerungen erhöhen und eine Nettozunahme der globalen Emissionen nach sich ziehen. Um Verzerrungen wirtschaftlicher Anreize sowie Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren und Verlagerungen von CO2-Emissionen zu vermeiden, ist es angezeigt, die Verwendung dieser internationalen Gutschriften zu beschränken.

(9)

Internationale Gutschriften aus Industriegasprojekten fördern weder den Technologietransfer noch die notwendige langfristige Transformation der Energiesysteme in Entwicklungsländern. Ein Mindern dieser Industriegase durch JI oder CDM ist kein sehr effizienter Beitrag zur Verringerung der globalen Emissionen, denn die von Projektentwicklern erwirtschafteten hohen Renditen fließen nicht in die Emissionsminderung.

(10)

Maßnahmen zur umfassenden Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften sind in Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen. Es empfiehlt sich, eine solche Beschränkung auf Industriegasprojekte anzuwenden. Eine umfassende Verwendungsbeschränkung eliminiert am ehesten die unerwünschten Wirkungen dieser Gutschriften für Wettbewerb und Umwelt, verbessert die Kosteneffizienz globaler Maßnahmen zur Emissionsreduktion und die Umweltleistung des CO2-Marktes, indem Investitionen in kohlenstoffarme Technologien gefördert werden.

(11)

Gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab 1. Januar 2013 gelten, was der Vorgabe dieses Artikels „frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen“ entspricht. Die Verwendung von Industriegasgutschriften für die Zielerfüllung im Jahr 2012 bleibt von diesen Maßnahmen unberührt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2013 ist die Verwendung internationaler Gutschriften aus Projekten, die die Vernichtung von Trifluormethan (HFC-23) und Distickstoffoxid (N2O) aus der Adipinsäureherstellung für die Zwecke von Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG betreffen, verboten, ausgenommen Gutschriften aus bereits existierenden Projekten dieses Typs, welche für vor 2013 erfolgte Emissionsreduktionen ausgestellt wurden und Emissionen aus EU-EHS-Anlagen des Jahres 2012 betreffen, deren Verwendung bis einschließlich 30. April 2013 zulässig ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(3)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates: Vorbereitung der 16. Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC, Cancun (29.11.-10.12.2010) — 3036. Tagung des Umweltrates, Luxemburg, 14.10.2010, und Schlussfolgerungen des Rates: Position der EU für die Kopenhagener Klimakonferenz (7.-18.12.2009) — 2968. Tagung des Umweltrates, Luxemburg, 21. Oktober 2009, bestätigt durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 29./30. Oktober 2009.

(5)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18.

(6)  Das Montreal-Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, auf der 19. Tagung der Vertragsparteien zum Protokoll angepasst und geändert (17.-21. September 2007).


8.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 551/2011 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2011

über ein Fangverbot für Blauleng in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

9/T&Q

Mietgliedstaat

DEUTSCHLAND

Bestand

BLI/5B67-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

EU-Gewässer und internationale Gewässer von Vb, VI, VII

Zeitpunkt

21.4.2011


8.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 552/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

10/T&Q

Mietgliedstaat

Deutschland

Bestand

BSF/56712-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

EU-Gewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

Zeitpunkt

21.4.2011


8.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 553/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

110,0

ZZ

110,0

0707 00 05

TR

125,5

ZZ

125,5

0709 90 70

TR

118,7

ZZ

118,7

0709 90 80

EC

18,6

ZZ

18,6

0805 50 10

AR

78,9

BR

36,6

TR

63,4

ZA

79,4

ZZ

64,6

0808 10 80

AR

88,9

BR

75,9

CA

142,4

CL

88,5

CN

91,2

NZ

116,0

US

92,5

UY

50,2

ZA

95,4

ZZ

93,4

0809 10 00

TR

214,0

ZZ

214,0

0809 20 95

TR

392,6

XS

175,4

ZZ

284,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/10


BESCHLUSS 2011/332/GASP DES RATES

vom 7. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) erlassen.

(2)

Der Beschluss 2011/137/GASP sollte geändert werden, um Sonderregelungen für restriktive Maßnahmen, die für Hafenbehörden gelten, Rechnung zu tragen.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen sollten weitere Organisationen in die in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 des Beschlusses 2011/137/GASP wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(2a)   Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe b Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geschlossenen Verträgen nicht entgegen, mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Organisationen werden der Liste in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP hinzugefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG

Organisationen nach Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Hafenbehörde von Tripolis

Hafenbehörde: Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Tripolis)

Tel.: +218 21 43946

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.06.2011

2.

Hafenbehörde von Al Khoms

Hafenbehörde: Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Al Khoms)

Tel.: +218 21 43946

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.06.2011

3.

Hafenbehörde von Brega

 

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.06.2011

4.

Hafenbehörde von Ras Lanuf

Hafenbehörde: Veba Oil Operations BV

Anschrift: Postfach 690

Tripolis, Libyen

Tel.: +218 21 333 0081

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.06.2011

5.

Hafenbehörde von Zawia

 

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.06.2011

6.

Hafenbehörde von Zuwara

Hafenbehörde: Hafenbehörde von Zuwara

Postfach 648

Hafenangelegenheiten und Seeverkehr

Tripolis,

Libyen

Tel.: +218 25 25305

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.06.2011


8.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2011

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3751)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/332/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Die Entscheidung 1999/554/EG der Kommission (2) enthält die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Kopierpapier und für grafisches Papier. Nach der Überprüfung der Kriterien in dieser Entscheidung wurden mit der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission (3) überarbeitete Kriterien festgelegt, die bis zum 30. Juni 2011 gelten.

(4)

Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts erneut überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es erforderlich ist, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien festzulegen. Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2002/741/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Kopierpapier und grafisches Papier auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2002/741/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ umfasst Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem, unbedrucktem weißem Papier und nicht konfektionierte Pappen bis zu einer Grammatur von 400 g/m2.

(2)   Zeitungsdruckpapier, Thermopapier, Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier, Verpackungs- und Einwickelpapier sowie Duftpapier sind nicht einbezogen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

„Recyclingfasern“ Fasern, die während eines Fabrikationsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen und die nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Materialien, die bei einem Prozess entstehen und innerhalb desselben Prozesses aufgearbeitet werden können, sind ausgeschlossen (eigener oder erworbener Fertigungsausschuss).

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Kopierpapier und das grafische Papier der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 5

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ den Produktgruppenschlüssel „011“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2002/741/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2002/741/EG beurteilt.

(2)   Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/741/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden.

Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich stützen.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2002/741/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16.

(3)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Zweck der Kriterien ist insbesondere, die Einleitung giftiger oder eutropher Stoffe in Gewässer zu reduzieren, die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung von Emissionen in die Luft zu reduzieren, die durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken zu verringern und durch die Anwendung der Grundsätze des nachhaltigen Wirtschaftens die Wälder zu schützen.

KRITERIEN

Kriterien werden für jeden der folgenden Aspekte festgelegt:

1.

Emissionen in Wasser und Luft

2.

Energieverbrauch

3.

Fasern: nachhaltige Forstwirtschaft

4.

Gefährliche chemische Stoffe

5.

Abfallbewirtschaftung

6.

Gebrauchstauglichkeit

7.

Angaben auf der Verpackung

8.

Informationen auf dem Umweltzeichen.

Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem der Rohstoff aus Frischfasern bzw. Recyclingmaterial in die Fabrik gelangt, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Zellstofffabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Umweltkriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse vom Raffinieren des Zellstoffs (Aufschluss von Recycling-Papier) bis zum Aufwickeln des Papiers auf Rollen.

Für den Transport, die Verarbeitung und die Verpackung von Zellstoff, Papier oder Rohstoffen sind die Kriterien nicht maßgeblich.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm genügen.

Eine zuständige Stelle führt Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 —   Emissionen in Wasser und Luft

a)   CSB, Schwefel (S), NOx, Phosphor (P):

Für jeden dieser Parameter werden die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier in die Luft und/oder in Gewässer gelangenden Emissionen in Belastungspunkten (PCSB, PS, PNOx, PP) ausgedrückt, wie im Folgenden beschrieben.

Für die Belastungspunkte PCSB, PS, PNOx und PP darf jeweils ein Wert von 1,5 nicht überschritten werden.

Die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PGesamt = PCSB + PS + PNOx + PP) darf höchstens 4,0 betragen.

PCSB ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen (PS, PNOx und PP werden auf die gleiche Weise berechnet.)

Für jeden verwendeten Zellstoff i sind die entsprechenden gemessenen CSB-Emissionen (CSB Zellstoff, i ausgedrückt in kg/t luftgetrockneter Zellstoff — ADT [Air Dried Ton]) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff, i bezogen auf eine luftgetrocknete Tonne Zellstoff) zu gewichten. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBGesamt) zu ermitteln.

Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte (CSBref, Gesamt) zu ermitteln. Die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen sowie der Papierherstellung insgesamt sind in Tabelle 1 zusammengestellt.

Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt

Formula

Tabelle 1

Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung

Zellstoffsorte/Papier

Emissionen (kg/ADT) (1)

CSBReferenz

S Referenz

NOx, Referenz

P Referenz

Gebleichter chemischer Zellstoff (kein Sulfitzellstoff)

18,0

0,6

1,6

0,045 (1)

Gebleichter chemischer Zellstoff (Sulfitzellstoff)

25,0

0,6

1,6

0,045

Ungebleichter chemischer Zellstoff

10,0

0,6

1,6

0,04

CTMP-Zellstoff

15,0

0,2

0,3

0,01

TMP-/Holzschliff-Zellstoff

3,0

0,2

0,3

0,01

Zellstoff aus Recyclingfasern

2,0

0,2

0,3

0,01

Papier (nicht integrierte Anlagen, in denen alle verwendeten Zellstoffe angekaufte Marktzellstoffe sind)

1

0,3

0,8

0,01

Papier (sonstige Anlagen)

1

0,3

0,7

0,01

Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung können die S- und NOx-Emissionen aus der Stromerzeugung von der Gesamtmenge abgezogen werden. Der Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung wird anhand folgender Formel berechnet:

2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)]

Der Strom in dieser Formel ist der in der KWK-Anlage erzeugte Strom.

Die Wärme in dieser Formel ist die Nettowärme, die das Kraftwerk an die Zellstoff-/Papierproduktion abgibt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wurde; die ergänzenden Unterlagen beinhalten Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden: CSB: ISO 6060; NOx: ISO 11564; S(oxid.): EPA Nr. 8; S(red.): EPA Nr. 16A; S-Gehalt in Öl: ISO 8754; S-Gehalt in Kohle: ISO 351; P: EN ISO 6878, APAT IRSA CNR 4110 oder Dr. Lange LCK 349.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, S und NOx. Ferner beinhalten die Unterlagen Angaben zu sämtlichen bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird; nicht zu berücksichtigen sind Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten S (Dimethylsulfid, Methylmercaptan, Hydrogensulfid u. Ä.). Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können berechnet anstatt gemessen werden und sind zu berücksichtigen.

Messungen der Emissionen in Gewässer werden bei ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Kläranlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen basiert auf der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Messungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Emissionswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Emissionswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

b)   AOX:

Bis 31. März 2013 dürfen die AOX-Emissionen infolge der Produktion der verwendeten Zellstoffe jeweils maximal 0,20 kg/ADT betragen.

Ab 1. April 2013 bis Ablauf der Gültigkeit der Kriterien dieses Beschlusses dürfen die AOX-Emissionen infolge der Produktion der verwendeten Zellstoffe jeweils maximal 0,17 kg/ADT betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der Prüfmethode AOX ISO 9562 zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzenden Unterlagen vor.

Die ergänzenden Unterlagen enthalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen. AOX wird nur in Prozessen gemessen, in denen Chlorverbindungen für die Zellstoffbleiche eingesetzt werden. In den Abwässern aus der Papierproduktion in nicht integrierten Produktionsanlagen oder in den Abwässern aus der Zellstoffproduktion ohne Bleichverfahren sowie bei Bleichverfahren mit chlorfreien Substanzen braucht AOX nicht gemessen zu werden.

Messungen werden bei ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Kläranlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen basiert auf der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

c)   CO2:

Die Kohlendioxidemissionen aus nicht erneuerbaren Energiequellen dürfen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) freigesetzten Emissionen maximal 1 000 kg pro Tonne hergestelltes Papier betragen. Bei nicht integrierten Produktionsanlagen (in denen die verwendeten Zellstoffe vollständig vom Markt bezogen werden) dürfen die Emissionen höchstens 1 100 kg pro Tonne betragen. Die Emissionen werden als Summe der Emissionen aus der Zellstoff- und Papierproduktion berechnet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzende Unterlagen vor.

Der Antragsteller legt Daten zu Kohlendioxidemissionen in die Luft vor. Dabei werden alle Emissionen aus nicht erneuerbaren Brennstoffen einschließlich der Emissionen aus der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) berücksichtigt, die im Zuge der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehen.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen werden folgende Emissionsfaktoren angenommen:

Tabelle 2

Brennstoff

Emission von CO2, fossil

Einheit

Kohle

95

g CO2 fossil/MJ

Rohöl

73

g CO2 fossil/MJ

Heizöl (Grad 1)

74

g CO2 fossil/MJ

Heizöl (Grade 2-5)

77

g CO2 fossil/MJ

Flüssiggas

69

g CO2 fossil/MJ

Erdgas

56

g CO2 fossil/MJ

Netzstrom

400

g CO2 fossil/kWh

Den Messungen oder Mengenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Berechnungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

Die für die Produktionsprozesse erworbene und verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen (2) geht nicht in die Berechnung der CO2-Emissionen ein: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass diese Art Energie in der Produktionsanlage tatsächlich eingesetzt oder von Dritten bezogen wird.

Kriterium 2 —   Energieverbrauch

a)   Strom:

Der Stromverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PE) ausgedrückt.

Die Summe der Belastungspunkte (PE) beträgt höchstens 1,5.

PE ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen.

Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Stromverbrauch (EZellstoff, i ausgedrückt in kWh/ADT) wie folgt berechnet:

EZellstoff, i = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom – verkaufter Strom

Berechnung für die Papierproduktion: Ähnlich wird der Stromverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (EPapier) berechnet:

EPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom – verkaufter Strom

Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PE) zu bestimmen:

Formula

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Stromverbrauchswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Stromverbrauchswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

b)   Brennstoff (Wärmeerzeugung):

Der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PF) ausgedrückt.

Die Summe der Belastungspunkte (PF) beträgt höchstens 1,5.

PF ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen.

Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Brennstoffverbrauch (FZellstoff, i ausgedrückt in kWh/ADT) wie folgt berechnet:

FZellstoff, i = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff – verkaufter Brennstoff – 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugte Elektrizität.

Hinweis:

FZellstoff, i (und der entsprechende Anteil in PF, Zellstoff) braucht bei mechanischem Zellstoff nur für luftgetrockneten mechanischen Marktzellstoff mit einem Trockenanteil von mindestens 90 % berechnet zu werden.

Die zur Erzeugung von verkaufter Wärme verwendete Brennstoffmenge wird in der vorstehenden Gleichung dem Begriff „verkaufter Brennstoff“ zugeschlagen.

Berechnung für die Papierproduktion: Ähnlich wird der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (FPapier, ausgedrückt in kWh/ADT) berechnet:

FPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff – verkaufter Brennstoff – 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugter Strom

Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PF) zu bestimmen:

Formula

Tabelle 3

Referenzwerte für Strom und Brennstoff

Zellstoffsorte

Brennstoff kWh/ADT

FReferenz

Strom kWh/ADT

EReferenz

Chemischer Zellstoff

4 000

(Hinweis: Für luftgetrockneten Marktzellstoff mit einem Trockenanteil von mindestens 90 % (admp) kann dieser Wert zur Berücksichtigung der Trocknungsenergie nochmals um 25 % erhöht werden)

800

Mechanischer Zellstoff

900

(Hinweis: Dieser Wert gilt nur für admp)

1 900

CTMP-Zellstoff

1 000

2 000

Zellstoff aus Recyclingfasern

1 800

(Hinweis: Für admp kann dieser Wert zur Berücksichtigung der Trocknungsenergie nochmals um 25 % erhöht werden)

800

Papiersorte

Brennstoff

kWh/t

Strom

kWh/t

Ungestrichenes holzfreies Feinpapier,

Zeitschriftenpapier (SC)

1 800

600

Gestrichenes holzfreies Feinpapier,

gestrichenes Zeitschriftenpapier (LWC, MWC)

1 800

800

Beurteilung und Prüfung (für a und b): Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie alle ergänzenden Unterlagen vor. Entsprechend ist im Bericht auch der gesamte Strom- und Brennstoffverbrauch anzugeben.

Der Antragsteller berechnet sämtliche energierelevanten Eingangsparameter aufgeschlüsselt nach dem Verbrauch an Wärmeenergie/Brennstoffen und Strom während der Zellstoff- und Papierproduktion einschließlich der zum Deinking von Altpapier zwecks Herstellung von Recycling-Papier aufgewendeten Energie. Die für den Transport der Rohstoffe sowie für Verarbeitung und Verpackung verbrauchte Energie wird in den Berechnungen zum Energieverbrauch nicht berücksichtigt.

Die Wärmeenergie insgesamt beinhaltet sämtliche bezogenen Brennstoffe. Hierzu gehört auch die Wärmeenergie, die durch die Verbrennung von Ablaugen und Abfällen am Produktionsstandort zurückgewonnen wurde (z. B. Holzabfälle, Sägemehl, Ablauge, Altpapier, Ausschusspapier), sowie die aus der eigenen Stromerzeugung zurückgewonnene Wärme. Der Antragsteller muss jedoch nur 80 % der aus diesen Quellen gewonnenen Wärmeenergie in die Berechnung der gesamten Wärmeenergie einbeziehen.

In den Verbrauch an elektrischer Energie fließen der aus dem Netz bezogene Strom (netto) sowie die auf dem Werksgelände erzeugte Elektrizität ein. Zur Abwasserreinigung verbrauchte Elektrizität braucht nicht berücksichtigt zu werden.

Wenn mit Strom als Wärmequelle Dampf erzeugt wird, ist der Heizwert des Dampfs zu berechnen, durch 0,8 zu teilen und zum gesamten Brennstoffverbrauch hinzuzurechnen.

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Brennstoff- bzw. Wärmewerte für Zellstoff und Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Brennstoff- bzw. Wärmewerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

Kriterium 3 —   Fasern: nachhaltige Forstwirtschaft

Im Papier können Recyclingfasern und frische Fasern als Rohstoffe verwendet werden.

Für frische Fasern müssen gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden.

Lässt allerdings das Zertifizierungssystem zu, dass in einem Produkt oder einer Produktlinie zertifiziertes mit nicht zertifiziertem Material gemischt wird, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen. Solches nicht zertifiziertes Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystem an nicht zertifiziertes Material genügt.

Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssystem ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der bei der Papier- und Zellstoffproduktion verwendeten Fasern hervorgehen.

Werden frische Fasern verwendet, so müssen für sie gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Enthält das Produkt oder die Produktlinie nicht zertifiziertes Material, so ist nachzuweisen, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Material weniger als 50 % beträgt und das betreffende Material in einem Kontrollsystem erfasst wird, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystem an nicht zertifiziertes Material genügt.

Werden Recyclingfasern verwendet, so legt der Antragsteller eine Erklärung vor, aus der der durchschnittliche Anteil der Altpapiersorten gemäß der Norm EN 643 oder einer gleichwertigen Norm, die in das Produkt eingehen, hervorgeht. Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, dass kein (eigener oder erworbener) Fertigungsausschuss verwendet wurde.

Kriterium 4 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Verzeichnis der in der Zellstoff- und Papierproduktion verwendeten chemischen Produkte sowie die entsprechenden Unterlagen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) vor. In diesem Verzeichnis werden Menge, Funktion und Lieferanten sämtlicher im Produktionsprozess verwendeten Stoffe angegeben.

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische:

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte Stoffe, noch Stoffe oder Mischungen, die den Kriterien für die Einstufung in die nachstehend genannten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen, enthalten.

Liste der Gefahrenhinweise und Risikosätze:

GHS-Gefahrenhinweis (4)

EU-Risikosatz (5)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Bei Zellstoff und Papier dürfen keine auf dem Markt angebotenen Farbstoffformulierungen, Farbstoffe, Oberflächenveredlungsmittel, Hilfsstoffe und Beschichtungsmaterialien verwendet werden, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Gefahrenhinweis H317 „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann.

R43

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet wurden und oder zugeordnet werden können und die die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, und für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Wurden spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so gehen diese den allgemeinen vor.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt mithilfe von Daten über die Menge der im Produktionsprozess verwendeten Stoffe (kg/ADT erzeugtes Papier) den Nachweis, dass das Kriterium erfüllt ist und dass der Gehalt der in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt die vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigt. Die Konzentration von Stoffen und Gemischen wird in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

b)   Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind:

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Artikel oder in einem homogenen Teil eines komplexen Artikels in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte, spezifische Konzentrationsgrenzwerte gelten, wenn sie weniger als 0,1 % betragen.

Beurteilung und Prüfung: Die als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Bei Antragstellung ist auf die Liste Bezug zu nehmen.

Der Antragsteller erbringt mithilfe von Daten über die Menge der im Produktionsprozess verwendeten Stoffe (kg/ADT erzeugtes Papier) den Nachweis, dass das Kriterium erfüllt ist und dass der Gehalt der in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt die vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigt. Die Konzentration wird in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

c)   Chlor:

Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung der Zellstoffproduzenten vor, in der diese versichern, dass beim Bleichen kein Chlorgas verwendet wird. Hinweis: Diese Anforderung gilt auch für das Bleichen von Recycling-Fasern; es wird jedoch akzeptiert, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können.

d)   APEO:

Reinigungschemikalien, Deinking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln, Dispergiermitteln oder Anstrichmitteln dürfen keine Alkylphenolethoxylate und sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen der Lieferanten seiner Chemikalien vor, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine Alkylphenolethoxylate oder sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt wurden.

e)   Restmonomere:

Die Gesamtmenge der Restmonomere (außer Acrylamid), denen einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen dieser Gefahrensätze) zugeordnet wurde bzw. zugeordnet werden kann und die in Anstrichmitteln, Retentionsmitteln, Verfestigungsmitteln, Hydrophobierungsmitteln oder Chemikalien enthalten sind, die bei der Abwasserbehandlung innerhalb oder außerhalb des Werksgeländes verwendet werden, darf 100 ppm nicht überschreiten (berechnet für den jeweiligen Feststoffanteil):

Gefahrenhinweis (6)

Risiko-Satz (7)

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

Acrylamid darf in Anstrichmitteln, Retentionsmitteln, Verfestigungsmitteln, Hydrophobierungsmitteln und Chemikalien für die Abwasserbehandlung innerhalb oder außerhalb des Werksgeländes nicht in Konzentrationen über 700 ppm vorkommen (berechnet für den jeweiligen Feststoffanteil).

Die zuständigen Stellen können den Antragsteller für die in der externen Wasseraufbereitung eingesetzten Chemikalien von diesen Anforderungen entbinden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen (wie Sicherheitsdatenblätter) vor.

f)   Tenside beim Deinking:

Alle beim Deinking verwendeten Tenside müssen vollständig biologisch abbaubar sein (Prüfverfahren und Schwellenwerte siehe unten).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für jedes Tensid eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den betreffenden Sicherheitsdatenblättern oder Prüfberichten vor, aus denen Prüfverfahren, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervorgehen. Dabei sind jeweils eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden und die folgenden Schwellenwerte zu beachten: OECD 302 A-C (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B sowie um mindestens 60 % für 302 C.

g)   Biozide:

Die aktiven Bestandteile in Bioziden oder Biostatika zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein. Das Akkumulationspotenzial von Bioziden wird durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit dem betreffenden Sicherheitsdatenblatt oder Prüfbericht vor, aus denen Prüfverfahren, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervorgehen. Dabei ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: OECD 107, 117 oder 305 A-E.

h)   Azofarbstoffe:

Azofarbstoffe, die sich in eines der folgenden aromatischen Amine spalten lassen, dürfen in Einklang mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht verwendet werden.

1.

4-Aminobiphenyl

(92-67-1)

2.

Benzidin

(92-87-5)

3.

4-Chlor-o-toluidin

(95-69-2)

4.

2-Naphthylamin

(91-59-8)

5.

o-Aminoazotoluol

(97-56-3)

6.

2-Amino-4-nitrotoluol

(99-55-8)

7.

p-Chloranilin

(106-47-8)

8.

2,4-Diaminoanisol

(615-05-4)

9.

4,4’-Diaminodiphenylmethan

(101-77-9)

10.

3,3’-Dichlorbenzidin

(91-94-1)

11.

3,3’-Dimethoxybenzidin

(119-90-4)

12.

3,3’-Dimethylbenzidin

(119-93-7)

13.

3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodiphenylmethan

(838-88-0)

14.

p-Kresidin

(120-71-8)

15.

4,4’-Methylen-bis(2-chloranilin)

(101-14-4)

16.

4,4’-Oxydianilin

(101-80-4)

17.

4,4’-Thiodianilin

(139-65-1)

18.

o-Toluidin

(95-53-4)

19.

2,4-Diaminotoluol

(95-80-7)

20.

2,4,5-Trimethylanilin

(137-17-7)

21.

4-Aminoazobenzol

(60-09-3)

22.

o-Anisidin

(90-04-0).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

i)   Metallkomplexfarbstoffe oder -pigmente:

Farbstoffe oder Pigmente auf Blei-, Kupfer-, Chrom-, Nickel- oder Aluminiumbasis dürfen nicht verwendet werden. Kupferphthalocyanin-Farbstoffe oder -pigmente können eingesetzt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

j)   Ionische Verunreinigungen von Farbstoffen:

Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten: Ag 100 ppm; As 50 ppm; Ba 100 ppm; Cd 20 ppm; Co 500 ppm; Cr 100 ppm; Cu 250 ppm; Fe 2 500 ppm; Hg 4 ppm; Mn 1 000 ppm; Ni 200 ppm; Pb 100 ppm; Se 20 ppm; Sb 50 ppm; Sn 250 ppm; Zn 1 500 ppm.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

Kriterium 5 —   Abfallbewirtschaftung

Sämtliche Zellstoff- und Papierfabriken verfügen über ein System zur Behandlung von Abfällen (gemäß der Definition der für die jeweiligen Zellstoff- und Papierfabriken zuständigen Behörden) und Rückständen, die bei der Herstellung des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts entstehen. Das System wird hinsichtlich seiner Anwendung dokumentiert und erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen mindestens zu den folgenden Punkten:

Verfahren für die Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

Verfahren zur Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft,

Verfahren zur Handhabung gefährlicher Abfälle (entsprechend der von den zuständigen Behörden am Standort der Zellstoff- und Papierproduktion festgelegten Begriffsbestimmung).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausführliche Beschreibung der Abfallbewirtschaftungsverfahren an jedem Standort sowie eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Kriterium 6 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Die Prüfverfahren müssen den folgenden Normen entsprechen:

Kopierpapier: EN 12281 — „Druck- und Büropapier — Anforderungen an Kopierpapier für Vervielfältigungen mit Trockentoner“

Endlospapier: EN 12858 — „Papier — Druck- und Büropapier — Anforderungen an Endlospapier“

Das Produkt erfüllt die Anforderungen an die Haltbarkeit gemäß den geltenden Normen. Die Antragsunterlagen enthalten eine Liste der zur Beurteilung der Haltbarkeit anwendbaren Normen und Standards.

Als Alternative zu den vorgenannten Verfahren garantiert der Hersteller die Gebrauchstauglichkeit seiner Produkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, mit denen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17050-1:2004 (allgemeine Anforderungen an die normgerechte Konformitätserklärung von Anbietern) die Papierqualität nachgewiesen wird.

Kriterium 7 —   Information auf der Verpackung

Auf der Produktverpackung sind folgende Angaben zu machen:

„Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling.“

Werden Recyclingfasern eingesetzt, so kann der Hersteller neben dem Bildzeichen des EU-Umweltlogos eine Erklärung anbringen, aus der der Mindestanteil an Recyclingfasern hervorgeht.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Produktverpackung mit den verlangten Angaben vor.

Kriterium 8 —   Informationen auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält folgenden Text:

„—

Geringe Luft- und Wasserverschmutzung

Verwendung von zertifizierten Fasern und/oder Verwendung von Recyclingfasern [je nach Fall]

Eingeschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe“.

Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld („Guidelines for use of the Ecolabel logo“) sind auf folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.


(1)  Eine Abweichung von diesem Wert bis zu einem Wert von 0,1 wird zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass der höhere P-Gehalt auf natürlich im Holzstoff vorkommendes P zurückzuführen ist.

(2)  Siehe Definition in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(7)  Richtlinie 67/548/EWG.