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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.148.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/330/EU |
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Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3736) ( 1 ) |
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2011/331/EU |
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Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3749) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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7.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 548/2011 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
TR |
110,0 |
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ZZ |
110,0 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
100,7 |
|
ZZ |
100,7 |
|
|
0709 90 70 |
EG |
82,4 |
|
TR |
124,5 |
|
|
ZZ |
103,5 |
|
|
0709 90 80 |
EC |
18,6 |
|
ZZ |
18,6 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
69,7 |
|
BR |
36,6 |
|
|
TR |
63,0 |
|
|
ZA |
141,7 |
|
|
ZZ |
77,8 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
98,8 |
|
BR |
78,5 |
|
|
CA |
142,4 |
|
|
CL |
83,3 |
|
|
CN |
123,6 |
|
|
NZ |
101,1 |
|
|
US |
112,7 |
|
|
UY |
50,2 |
|
|
ZA |
103,1 |
|
|
ZZ |
99,3 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
214,0 |
|
ZZ |
214,0 |
|
|
0809 20 95 |
TR |
392,6 |
|
US |
392,9 |
|
|
XS |
175,4 |
|
|
ZZ |
320,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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7.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 549/2011 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 523/2011 der Kommission (4) geändert. |
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(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 7. Juni 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
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(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
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1701 11 10 (1) |
44,73 |
0,00 |
|
1701 11 90 (1) |
44,73 |
1,49 |
|
1701 12 10 (1) |
44,73 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
44,73 |
1,19 |
|
1701 91 00 (2) |
47,87 |
3,11 |
|
1701 99 10 (2) |
47,87 |
0,00 |
|
1701 99 90 (2) |
47,87 |
0,00 |
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1702 90 95 (3) |
0,48 |
0,23 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
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7.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/5 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2011
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3736)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/330/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
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(3) |
In der Entscheidung 2001/687/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für tragbare Computer festgelegt. Nach der Überprüfung der in dieser Entscheidung genannten Kriterien wurden in der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission (3) überarbeitete Kriterien mit einer Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2011 festgelegt. |
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(4) |
Diese Kriterien wurden angesichts technologischer Entwicklungen erneut überarbeitet. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft (im Weiteren: das Abkommen) mit Festlegung von Kriterien für Energy Star geschlossen; dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates (4) genehmigt und mit dem Beschluss 2010/C 186/1 vom 12. August 2009 der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil VIII des Abkommens (5) (im Weiteren: ENERGY STAR v5.0) ergänzt. |
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(5) |
Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig sein. |
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(6) |
Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2005/343/EG daher ersetzt werden. |
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(7) |
Herstellern, an die das Umweltzeichen für Notebooks auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/343/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte eine Übergangsfrist gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. Den Herstellern sollte es zudem möglich sein, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung 2005/343/EG Anträge auf der Grundlage der in jener Entscheidung genannten Kriterien oder der in dem vorliegenden Beschluss genannten Kriterien zu stellen. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Notebooks“ umfasst Geräte mit folgenden Eigenschaften:
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a) |
Sie führen logische Operationen durch und verarbeiten Daten und sind speziell für Standortunabhängigkeit konstruiert; sie können über einen verlängerten Zeitraum mit oder ohne direkte Verbindung zu einer Wechselstromquelle betrieben werden. |
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b) |
Sie verwenden einen integrierten Computermonitor und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Wenn ein Notebook mit einer externen Stromversorgung geliefert wird, wird diese Stromversorgung als Teil des Notebooks betrachtet. |
(2) Im Sinne des vorliegenden Beschlusses werden Tablet-PCs, die mit einem Touch-Screen und anderen oder ohne andere Eingabegeräte ausgestattet sind, als Notebooks betrachtet.
(3) Digitale Bilderrahmen gelten im Sinne der vorliegenden Entscheidung nicht als Notebooks.
Artikel 2
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten zu können, muss ein Produkt unter die Produktgruppe „Notebooks“ gemäß der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und den Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen entsprechen, wie sie im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Artikel 3
Die Kriterien für die Produktgruppe „Notebooks“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig.
Artikel 4
Für Verwaltungszwecke wird der Produktgruppe „Notebooks“ der Produktgruppenschlüssel „018“ zugeordnet.
Artikel 5
Die Entscheidung 2005/343/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 5 werden Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „tragbare Computer“ gemäß der Definition der Entscheidung 2005/343/EG fallende Produkte, die vor dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, entsprechend den in der Entscheidung 2005/343/EG festgelegten Bedingungen beurteilt.
(2) Anträge auf das EU-Umweltzeichen für Produkte der Produktgruppe „Notebooks“, die ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses, aber bis spätestens 30. Juni 2011 gestellt werden, können entweder auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2005/343/EG oder der in diesem Beschluss festgelegten Kriterien gestellt werden.
Die Anträge werden entsprechend den Kriterien ihrer Grundlage beurteilt.
(3) Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags gewährt wird, der anhand der Kriterien der Entscheidung 2005/343/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen 12 Monate ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses genutzt werden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Juni 2011
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 11.
(3) ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.
ANHANG
RAHMENBEDINGUNGEN
Zielsetzungen der Kriterien
Die Kriterien sollen einen verstärkten Rückgang von Umweltschäden oder Umweltgefahren im Zusammenhang mit dem Energieeinsatz (globale Erwärmung, Übersäuerung, Erschöpfung nicht erneuerbarer Energiequellen) bewirken, indem der Energieverbrauch gesenkt, Umweltschäden aufgrund des Einsatzes von natürlichen Ressourcen verringert und Umweltschäden im Zusammenhang mit der Verwendung von gefährlichen Stoffen durch Senkung des Einsatzes solcher Stoffe reduziert werden.
KRITERIEN
Es werden für jeden der nachfolgenden Aspekte Kriterien festgelegt:
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1. |
Energieeinsparungen |
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2. |
Stromsparfunktionen |
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3. |
Quecksilber in Leuchtstofflampen |
|
4. |
Gefährliche Stoffe und Gemische |
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5. |
Stoffe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) |
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6. |
Kunststoffteile |
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7. |
Geräuschentwicklung |
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8. |
Recyclingmaterial |
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9. |
Hinweise für Benutzer |
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10. |
Reparierbarkeit |
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11. |
Zerlegbarkeit |
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12. |
Verlängerter Nutzungszeitraum |
|
13. |
Verpackung |
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14. |
Informationen auf dem Umweltzeichen |
Beurteilungs- und Prüfanforderungen:
Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden zu jedem Kriterium angegeben.
Sofern der Antragsteller aufgefordert wird, Erklärungen, Dokumentationen, Analysen, Prüfberichte oder andere Beweise vorzulegen, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese gegebenenfalls vom Antragsteller und/oder seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
RAHMENBEDINGUNGEN
Kriterium 1 — Energieeinsparungen
Energieeinsparungen für Notebooks
Die Energieeffizienz von Notebooks muss die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Energieeffizienzanforderungen gemäß dem Abkommen in der Fassung von ENERGY STAR v5.0 um mindestens die folgenden Werte übertreffen:
|
— |
Kategorie A: 25 %, |
|
— |
Kategorie B: 25 %, |
|
— |
Kategorie C: 15 %. |
Kapazitätsanpassungen, die gemäß dem Abkommen in der Fassung von ENERGY STAR v5.0 erlaubt sind, können auf demselben Niveau angewandt werden, außer im Falle von diskreten Grafikprozessoren (GPU), für die kein weiterer Zuschlag gewährt wird.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
Kriterium 2 — Stromsparfunktionen
Notebooks müssen mit den Anforderungen für die Stromsparfunktionen (2) wie folgt übereinstimmen:
a) Anforderungen für die Stromsparfunktionen
Notebooks müssen mit einem zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden eingestellten System für die Stromsparfunktionen ausgeliefert werden. Folgende Einstellungen für die Stromsparfunktionen müssen vorhanden sein:
|
i) |
10 Minuten bis zur Bildschirmabschaltung (Ruhezustand des Monitors), |
|
ii) |
30 Minuten bis zum Ruhezustand des Rechners (Systemzustand S3, suspend to RAM). |
b) Netzwerkanforderungen für die Stromsparfunktionen
|
i) |
Ethernetfähige Notebooks müssen in der Lage sein, Wake on LAN (WOL) für den Ruhezustand zu aktivieren und deaktivieren. |
c) Netzwerkanforderungen für die Stromsparfunktionen (für Notebooks, die nur über Unternehmenskanäle geliefert werden)
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i) |
Ethernetfähige Notebooks müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
|
ii) |
Ethernetfähige Notebooks müssen sowohl (über das Netzwerk) ferngesteuerte als auch planmäßige (z. B. per Echtzeituhr) Weck-Ereignisse aus dem Ruhemodus unterstützen. Die Hersteller müssen, wenn sie dazu in der Lage sind (d. h. im Falle von Konfigurationen über Hardware-Einstellungen statt Software-Einstellungen), sicherstellen, dass diese Einstellungen, wenn der Kunde dies wünscht, über vom Hersteller bereitgestellte Tools zentral verwaltet werden können. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle eine Erklärung vorlegen, die bescheinigt, dass der Rechner mit den oben genannten oder besseren Einstellungen für die Stromsparfunktionen ausgeliefert wurde.
Kriterium 3 — Quecksilber in Leuchtstofflampen
Quecksilber oder Quecksilberverbindungen dürfen nicht bewusst für die Hintergrundbeleuchtung von Notebooks verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle gegenüber erklären, dass die Hintergrundbeleuchtung des Notebooks nicht mehr als 0,1 mg Quecksilber oder Quecksilberverbindungen je Lampe enthält. Der Antragsteller muss zudem eine Kurzbeschreibung des verwendeten Beleuchtungssystems vorlegen.
Kriterium 4 — Gefährliche Stoffe und Gemische
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt oder eines seiner Bestandteile keine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten und auch keine Stoffe oder Gemische, die den Kriterien zur Einstufung in die folgenden Gefahrenklassen oder Kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen.
Liste der Gefahrenhinweise und R-Sätze:
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Gefahrenhinweis (4) |
R-Satz (5) |
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H300 Lebensgefahr bei Verschlucken |
R28 |
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H301 Giftig bei Verschlucken |
R25 |
|
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
R65 |
|
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt |
R27 |
|
H311 Giftig bei Hautkontakt |
R24 |
|
H330 Lebensgefahr bei Einatmen |
R23/26 |
|
H331 Giftig bei Einatmen |
R23 |
|
H340 Kann genetische Defekte verursachen |
R46 |
|
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
R68 |
|
H350 Kann Krebs erzeugen |
R45 |
|
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
R49 |
|
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
R40 |
|
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R60 |
|
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R61 |
|
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/61/60-61 |
|
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/63 |
|
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R61/62 |
|
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R62 |
|
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R63 |
|
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R62-63 |
|
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
R64 |
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H370 Schädigt die Organe |
R39/23/24/25/26/27/28 |
|
H371 Kann die Organe schädigen |
R68/20/21/22 |
|
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/25/24/23 |
|
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/20/21/22 |
|
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
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H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
|
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R51-53 |
|
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
|
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
R53 |
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EUH059 Die Ozonschicht schädigend |
R59 |
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EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase |
R29 |
|
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
R31 |
|
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
R32 |
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EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
R39-41 |
Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die nach der Verarbeitung ihre Eigenschaften verändern (und dann beispielsweise nicht mehr bioverfügbar sind, eine chemische Veränderung durchmachen), so dass die bezeichnete Gefahr nicht mehr besteht, ist von den oben genannten Anforderungen ausgenommen.
Die Konzentrationen von Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien zur Einstufung in die in obiger Tabelle aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen, und für Stoffe, die den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt wurden, nicht überschreiten. Wo spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind, haben sie Vorrang vor allgemeinen Grenzwerten.
Die Konzentrationen von Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
Die folgenden Stoffe/Verwendungen sind von diesen Anforderungen ausgenommen:
|
Homogene Teile mit einem Gewicht unter 10 g |
Sämtliche oben genannten Gefahrenhinweise und R-Sätze |
|
Nickel in nicht rostendem Stahl |
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Beurteilung und Prüfung: Für jedes Teil über 10 g muss der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium zusammen mit der dazugehörigen Dokumentation vorlegen, wie Übereinstimmungserklärungen, die von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnet sind, und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheitsdatenblättern in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische spezifiziert werden.
Kriterium 5 — Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Für als besonders besorgniserregend eingestufte und im Verzeichnis gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe, die in Gemischen, in einem Artikel oder einem anderen homogenen Teil eines komplexen Artikels in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, gibt es keine Ausnahmen zum Ausschluss nach Artikel 6 Absatz 6. Spezifische Grenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt werden, finden Anwendung, wenn die Konzentration unterhalb von 0,1 % liegt.
Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der Stoffe, die als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert und in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden, kann hier eingesehen werden:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Auf die Liste ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen.
Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium zusammen mit der dazugehörigen Dokumentation vorlegen, wie Übereinstimmungserklärungen, die von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnet sind, und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheitsdatenblättern in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische spezifiziert werden.
Kriterium 6 — Kunststoffteile
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a) |
Wenn während des Herstellungsverfahrens Weichmacher eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für gefährliche Stoffe nach den Kriterien 4 und 5 entsprechen.
Außerdem dürfen DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) dem Produkt nicht bewusst zugesetzt werden. |
|
b) |
Kunststoffteile dürfen nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Chlor enthalten. |
|
c) |
Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die Biozid-Wirkstoffe nach Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthalten und für den Einsatz in Computern zugelassen sind. |
Beurteilung und Prüfung: Ein vom Hersteller unterzeichnetes Zertifikat, in dem die Einhaltung dieser Anforderungen erklärt wird, muss der erteilenden zuständigen Stelle vorgelegt werden. Eine von den Kunststoff- und Biozid-Lieferanten unterzeichnete Übereinstimmungserklärung und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter über Materialien und Stoffe müssen der erteilenden zuständigen Stelle ebenfalls vorgelegt werden. Alle verwendeten Biozide müssen deutlich angegeben werden.
Kriterium 7 — Geräuschentwicklung
Der „erklärte A-bewertete Schallpegel“ (bezogen auf 1 pW) des Notebooks gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5, darf folgende Werte nicht überschreiten:
|
1. |
32 dB (A) im Idle-Modus, |
|
2. |
36 dB (A) beim Zugriff auf ein Festplattenlaufwerk. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle einen Bericht vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass die Geräuschpegel im Einklang mit ISO 7779 gemessen und gemäß ISO 9296 angegeben wurden. In dem Bericht sind die gemessenen Geräuschpegel sowohl im Idle-Modus als auch beim Zugriff auf ein Laufwerk gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 anzugeben.
Kriterium 8 — Anteil an Recyclingmaterial
Das Kunststoffgehäuse der Systemeinheit, des Bildschirms und der Tastatur muss mindestens 10 Gewichtsprozent an Post-Consumer-Recyclingmaterial enthalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle eine Erklärung über den Prozentanteil an Post-Consumer-Recyclingmaterial vorlegen.
Kriterium 9 — Hinweise für den Benutzer
Dem Notebook muss beim Verkauf eine einschlägige Anleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält. Die Informationen müssen an einer einzigen, leicht auffindbaren Stelle in der Gebrauchsanleitung und auf der Website des Herstellers zu finden sein. Die Informationen betreffen insbesondere:
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a) |
Energieverbrauch: TEC-Wert gemäß ENERGY STAR 5.0 sowie maximale Stromaufnahme in jeder Betriebsart. Darüber hinaus müssen Anweisungen für die Benutzung des Gerätes im Energiesparmodus erteilt werden. |
|
b) |
Informationen darüber, dass Energieeffizienz den Energieverbrauch senkt und so durch niedrigere Stromrechnungen Geld spart und dass der Stromverbrauch auf null gesenkt werden kann, wenn der Netzstecker des Notebooks gezogen wird. |
|
c) |
Die folgenden Angaben, wie der Energieverbrauch gesenkt werden kann, wenn das Notebook nicht verwendet wird:
|
|
d) |
In den Hinweisen für den Benutzer oder auf der Website des Herstellers sollten Informationen für den Benutzer enthalten sein, wer das Notebook qualifiziert reparieren und warten kann, einschließlich gegebenenfalls der Kontaktdaten. |
|
e) |
Anweisungen für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten bei Wertstoffsammelstellen oder gegebenenfalls durch Rücknahmesysteme der Einzelhändler in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
|
f) |
Mitteilung, dass das Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten hat, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://www.ecolabel.eu zu finden sind. |
|
g) |
Alle Gebrauchs-/Reparaturanleitungen sollten einen Recyclinganteil und kein chlorgebleichtes Papier enthalten. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen erklären und der zuständigen Stelle eine Kopie der Gebrauchsanleitung vorlegen. Diese Hinweise für die Benutzer sollten dann auf den Rechner des Benutzers vorinstalliert werden, damit dieser sie lesen kann, und sie sollten auf der Website der Hersteller frei zugänglich sein.
Kriterium 10 — Möglichkeit der Reparatur durch den Benutzer
Der Antragsteller muss für den Endbenutzer klare Anweisungen in Form eines Handbuchs (als Ausdruck oder Bildschirmdarstellung) bereitstellen, damit einfache Reparaturen vorgenommen werden können. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass für mindestens fünf Jahre nach Produktionsende Ersatzteile für das Notebook verfügbar sind.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
Kriterium 11 — Zerlegbarkeit
Der Hersteller muss nachweisen, dass das Notebook in einfacher Weise von geschultem Fachpersonal und mit diesen üblicherweise verfügbaren Werkzeugen zum Zwecke der Reparatur, des Austauschs von Verschleißteilen, der Modernisierung alter oder veralteter Teile sowie für den Ausbau von Teilen und Materialien und letztlich für das Recycling oder die Wiederverwertung zerlegt werden kann.
Zur einfachen Zerlegung:
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a) |
Befestigungen, wie Schrauben und Klemmschienen, im Notebook müssen dessen Zerlegung ermöglichen, vor allem mit Blick auf die Teile, die gefährliche Stoffe enthalten. |
|
b) |
Platinen und/oder andere Bauteile, die Edelmetalle enthalten, müssen einfach manuell sowohl vom Produkt insgesamt als auch von spezifischen Bauteilen (wie Laufwerke), die solche Platinen enthalten, getrennt werden können, um die Rückgewinnung hochwertiger Materialien zu fördern. |
|
c) |
Alle Kunststoffe in Abdeckungen/Gehäusen dürfen keine Oberflächenbeschichtungen haben, die ein Recycling oder eine Wiederverwendung verhindern. |
|
d) |
Kunststoffteile müssen aus einem Polymer oder recyclingfähigen Polymeren bestehen; wenn ihr Anteil über 25 g liegt, müssen sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein. |
|
e) |
Es dürfen keine metallischen Einlagen verwendet werden, die sich nicht aussondern lassen. |
|
f) |
Daten über die Art und Menge von gefährlichen Stoffen im Notebook müssen gemäß der Richtlinie 2006/121/EG des Rates (8) und dem weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) erfasst werden. |
Beurteilung und Prüfung: Ein Prüfbericht über das Zerlegen des Notebooks muss zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden. Der Bericht enthält ein Explosionsdiagramm des Notebooks, in dem die Hauptbestandteile bezeichnet und gefährliche Stoffe in den Bauteilen gekennzeichnet werden. Diese können in schriftlicher Form oder einem audiovisuellen Format präsentiert werden. Angaben über gefährliche Stoffe müssen der zuständigen Stelle in Form einer Materialliste vorgelegt werden, in der die Arten der Materialien, die verwendeten Mengen und die Stellen, an denen sie verwendet wurden, genannt werden.
Kriterium 12 — Verlängerter Nutzungszeitraum
Notebooks müssen folgende Merkmale aufweisen:
|
i) |
einen austauschbaren und erweiterungsfähigen Speicher, |
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ii) |
Nachrüstbarkeit: Es müssen mindestens drei USB-Schnittstellen sowie ein Anschluss für einen externen Monitor vorhanden sein. |
Der Rechner muss so konstruiert sein, dass wichtige Bauteile (einschließlich Speicherplatten, CPUs und Speicherkarten) vom Endbenutzer leicht ausgetauscht und/oder erweitert werden können. Es können beispielsweise Schnappverbindungen, Einschübe/Auswürfe oder kassettenartige Gehäuse für Bauteile verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
Kriterium 13 — Verpackung
Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen. Wenn Plastiktaschen für die Umverpackung verwendet werden, müssen sie zu mindestens 75 % aus Recyclingmaterial bestehen oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EN 13432 oder gleichwertigen Bestimmungen biologisch abbaubar bzw. kompostierbar sein.
Beurteilung und Prüfung: Zusammen mit dem Antrag ist ein Muster der Produktverpackung vorzulegen sowie eine entsprechende Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium. Nur Primärverpackungen, wie in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) definiert, unterliegen diesem Kriterium.
Kriterium 14 — Informationen auf dem Umweltzeichen
Das optionale Etikett mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:
|
„— |
Hohe Energieeffizienz |
|
— |
leicht wiederverwertbar, reparierbar und erweiterungsfähig |
|
— |
quecksilberfreie Hintergrundbeleuchtung“. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt gegenüber der zuständigen Stelle, dass sein Produkt dieser Anforderung entspricht, und legt ein Exemplar des auf der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen anzubringenden Umweltzeichens vor.
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Wie in ENERGY STAR v5.0 definiert, außer für Anforderungen in Bezug auf den Ruhezustand des Bildschirms.
(3) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(4) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehen.
(5) Wie in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vorgesehen (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(6) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(7) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
|
7.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/13 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2011
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3749)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/331/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
|
(3) |
In der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Lampen festgelegt. Diese Kriterien gelten bis 31. August 2011. |
|
(4) |
Diese Kriterien wurden entsprechend der Weiterentwicklung der Technik überarbeitet. In Anbetracht der Überarbeitung empfiehlt es sich, die Definition des Produkts und die Bezeichnung der Produktgruppe zu ändern. Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses zwei Jahre gelten. |
|
(5) |
Die Entscheidung 2002/747/EG sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden. |
|
(6) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Lampen auf Grundlage der in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in jener Entscheidung als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Lichtquellen“ umfasst alle Lichtquellen mit einem Lichtstrom ≥ 60 und ≤ 12 000 Lumen für Anwendungen zur Allgemeinbeleuchtung mit direktem oder indirektem Anschluss an die öffentliche Stromversorgung, die mit einem in EN 60061 aufgeführten Lampensockel ausgestattet sind und zur Erzeugung einer sichtbaren Strahlung hergestellt werden.
(2) Folgende Arten von Lichtquellen fallen nicht unter diese Produktgruppe: Lampen mit gebündeltem Licht, Hochdruckentladungslampen, Farblampen, Projektionslampen, Fotolampen, Solarienröhren, batteriebetriebene Systeme und andere Lichtquellen, die nicht für Anwendungen zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind. Folgende Arten von Lichtquellen fallen nicht unter diese Produktgruppe, wenn sie nicht direkt über das Stromnetz versorgt werden: Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät, Glühlampen, LED-Lampen.
Artikel 2
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss eine Lichtquelle der Produktgruppe „Lichtquellen“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.
Artikel 3
Die Kriterien für die Produktgruppe „Lichtquellen“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses für zwei Jahre.
Artikel 4
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Lichtquellen“ den Produktgruppenschlüssel „008“.
Artikel 5
Die Entscheidung 2002/747/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
(1) In Abweichung von Artikel 5 werden Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe „Lichtquellen“ fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Bedingungen bewertet.
(2) Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe „Lichtquellen“ fallende Produkte, die ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses, jedoch spätestens bis zum 31. August 2011 gestellt werden, können sich entweder auf die in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien gründen.
(3) Diese Anträge werden gemäß den Kriterien, auf denen sie basieren, bewertet.
(4) Wird das EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien bewertet wurde, kann dieses EU-Umweltzeichen ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses 12 Monate lang verwendet werden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Juni 2011
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
ANHANG
RAHMENBEDINGUNGEN
Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele
Mit diesen Kriterien sollen insbesondere die mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs, die mit dem Einsatz von Ressourcen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Behandlung/Entsorgung von Lichtquellen verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verlängerung ihrer durchschnittlichen Lebensdauer und die mit dem Einsatz von Quecksilber verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verringerung der Gesamt-Quecksilberemissionen während der Lebensdauer einer Lichtquelle reduziert werden.
Zudem fördern die Kriterien die Anwendung von „Best Practice“ (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und stärken das Umweltbewusstsein der Verbraucher. Die mit diesen Kriterien vorgegebenen Werte sollen gewährleisten, dass das Umweltzeichen für Lichtquellen vergeben wird, deren Herstellung die Umwelt weniger belastet.
KRITERIEN
Für die folgenden Punkte sind Kriterien vorgegeben:
|
1. |
Energieeffizienz, Lebensdauer, Lichtstromverhältnis und Quecksilbergehalt |
|
2. |
Ein-/Ausschaltvorgänge |
|
3. |
Farbwiedergabeindex |
|
4. |
Farbkonsistenz |
|
5. |
Gefährliche Stoffe und Gemische |
|
6. |
Stoffe, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelistet sind |
|
7. |
Kunststoffteile |
|
8. |
Verpackung |
|
9. |
Benutzerhinweise |
|
10. |
Soziale Verantwortung |
|
11. |
Angaben auf dem EU-Umweltzeichen |
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben.
Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder sonstige Belege, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Erfüllung der Kriterien nachzuweisen, können, je nachdem, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten stammen.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen.
Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.
KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN
Kriterium 1 — Energieeffizienz, Lebensdauer, Lichtstromverhältnis und Quecksilbergehalt
Die Lichtquellen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
|
|
Einseitig gesockelte Lichtquellen |
Zweiseitig gesockelte Lichtquellen |
|
Energieeffizienz |
10 % besser als der Wert Lumen pro Watt, der Klasse A entspricht |
10 % besser als der Wert Lumen pro Watt, der Klasse A entspricht |
|
Lebensdauer (Stunden) |
15 000 |
20 000 |
|
Lichtstromverhältnis |
80 % bei 9 000 Stunden |
90 % bei 16 000 Stunden |
|
Quecksilber (mg) |
< 1,5 |
< 3,0 |
Anmerkung:
Die Energieeffizienz muss der Definition im Anhang IV der Richtlinie 98/11/EG der Kommission (2) entsprechen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Energieeffizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis von Lichtquellen, bei denen es sich nicht um LED-Leuchten handelt, nach den in der Norm EN 50285 angegebenen Prüfverfahren ermittelt wurden.
Was die Effizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis von LED-Lichtquellen und den Quecksilbergehalt von Leuchtstoff-Lichtquellen angeht, muss der Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurden. Der Bericht muss Angaben zur Energieeffizienz, zur Lebensdauer, zum Lichtstromverhältnis und zum Quecksilbergehalt der Lichtquelle enthalten. Falls die entsprechende Prüfung der Lebensdauer noch nicht abgeschlossen ist, kann die auf der Verpackung angegebene Betriebsdauer akzeptiert werden, bis die Prüfergebnisse vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Beantragung des EU-Umweltzeichens mitgeteilt werden. Was die Prüfung der Lebensdauer angeht, müssen 75 % der Prüfmuster der Anforderung entsprechen.
Kriterium 2 — Ein-/Ausschaltvorgänge
Bei Kompaktleuchtstofflampen und LED-Leuchten muss die Zahl der Ein-/Ausschaltzyklen, der die Lichtquelle vor einem vorzeitigen Ausfall standhält, die in Stunden ausgedrückte Lebensdauer der Lampe übersteigen.
Bei Lampen, die für sich in Anspruch nehmen einem häufigen Ein- und Ausschalten standzuhalten, muss diese Zahl über 60 000 Ein-/Ausschaltzyklen liegen.
Beurteilung und Prüfung: Bei Kompaktleuchtstofflampen muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der Ein-/Ausschaltvorgänge für eine Kompaktleuchtstofflampe in einem Versuch mit schnellen Schaltwechseln (1 Minute EIN, 3 Minuten AUS) und nach den Prüfverfahren für die Lebensdauer, auf die in der Norm EN 50285 verwiesen wird, ermittelt wurde.
Bei LED-Leuchten muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, der unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurde.
In dem Bericht muss die Zahl der erreichten Ein-/Ausschaltvorgänge angegeben sein, bei denen 50 % der geprüften Kompaktleuchtstofflampen oder LED-Leuchten die Anforderungen an die Lebensdauer der Lampe erfüllen, auf die in den entsprechenden Normen verwiesen wird.
Kriterium 3 — Farbwiedergabeindex
Der Farbwiedergabeindex (Ra) der Lichtquelle muss mehr als 85 betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Farbwiedergabeindex der Lichtquelle nach dem Prüfverfahren ermittelt wurde, auf das im CIE-Dokument 13.3 verwiesen wird. Im Bericht muss der Farbwiedergabeindex der Lichtquelle angegeben werden.
Kriterium 4 — Farbkonsistenz
Die korrelierte Farbtemperatur-Verteilung („Correlated Colour Temperature“ — CCT) der Lichtquelle muss innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit 3 Schwellwerteinheiten oder besser liegen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die korrelierte Farbtemperatur-Verteilung (CCT) innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit 3 Schwellwerteinheiten oder besser liegt und der unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurde.
Kriterium 5 — Gefährliche Stoffe und Gemische
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt oder ein Teil des Produkts keine in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe und auch keine Stoffe oder Gemische, denen folgende Gefahrenhinweise oder Gefahrenbezeichnungen zugeordnet werden oder zugeordnet werden könnten, enthalten.
Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrenbezeichnungen:
|
Gefahrenhinweis (3) |
Gefahrenbezeichnung (4) |
|
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken |
R28 |
|
H301 Giftig bei Verschlucken |
R25 |
|
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
R65 |
|
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt |
R27 |
|
H311 Giftig bei Hautkontakt |
R24 |
|
H330 Lebensgefahr bei Einatmen |
R23/26 |
|
H331 Giftig bei Einatmen |
R23 |
|
H340 Kann genetische Defekte verursachen |
R46 |
|
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
R68 |
|
H350 Kann Krebs erzeugen |
R45 |
|
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
R49 |
|
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
R40 |
|
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R60 |
|
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R61 |
|
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/61/60-61 |
|
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/63 |
|
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R61/62 |
|
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R62 |
|
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R63 |
|
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R62-63 |
|
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
R64 |
|
H370 Schädigt die Organe |
R39/23/24/25/26/27/28 |
|
H371 Kann die Organe schädigen |
R68/20/21/22 |
|
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/25/24/23 |
|
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/20/21/22 |
|
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
|
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
|
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R51-53 |
|
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
|
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
R53 |
|
EUH059 Die Ozonschicht schädigend |
R59 |
|
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase |
R29 |
|
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
R31 |
|
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
R32 |
|
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
R39-41 |
Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die bei der Weiterverarbeitung ihre Eigenschaften so ändern (z. B. keine Bioverfügbarkeit mehr, Durchlaufen einer chemischen Veränderung), dass die ermittelte Gefahr nicht mehr vorliegt, sind von obiger Anforderung ausgeschlossen.
Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, welche die Kriterien zur Einstufung in die oben genannten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, und für Stoffe, welche die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Wurden spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, sind diese anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte maßgeblich.
Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, welche die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
Folgende Stoffe/Verwendungen von Stoffen sind ausdrücklich von dieser Anforderung ausgenommen:
|
Homogene Teile mit einem Gewicht unter 5 g |
Alle oben aufgeführten Gefahrenhinweise und Gefahrenbezeichnungen |
Beurteilung und Prüfung: Für jedes Teil über 5 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.
Kriterium 6 — Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelistete Stoffe
Bei als besonders bedenklich eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Artikel oder in einem homogenen Teil eines komplexen Artikels in Konzentrationen von über 0,1 % vorkommen, werden keine Ausnahmen von der Ausschlussregelung gemäß Artikel 6 Absatz 6 gewährt. Liegen sie unter 0,1 %, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte.
Beurteilung und Prüfung: Die Liste der Stoffe, die als sehr bedenklich eingestuft werden und in der Liste der in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, kann auf folgender Webseite eingesehen werden:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Auf die Liste ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen.
Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.
Kriterium 7 — Kunststoffteile
|
a) |
Werden beim Herstellungsprozess Weichmacher verwendet, müssen diese den in den Kriterien 5 und 6 aufgeführten Anforderungen für gefährliche Stoffe entsprechen.
Zudem darf dem Produkt nicht absichtlich DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) zugesetzt werden. |
|
b) |
Der Chlorgehalt von Kunststoffteilen darf 50 Gewichtsprozent nicht überschreiten. |
Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderungen vorzulegen. Zudem sind der zuständigen Vergabestelle eine von den Kunststofflieferanten unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für die Materialien und Stoffe vorzulegen.
Kriterium 8 — Verpackung
Laminate und Verbundkunststoffe dürfen nicht verwendet werden.
Werden Pappkartons verwendet, müssen diese zu 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen.
Werden Kunststoffverpackungen verwendet, müssen diese zu mindestens 50 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen.
Beurteilung und Prüfung: Bei Antragstellung sind ein Muster der Verpackung des Produkts sowie eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Diesem Kriterium unterliegen nur Erstverpackungen wie in Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definiert.
Kriterium 9 — Benutzerhinweise
Das Produkt ist mit sachdienlichen Benutzerhinweisen auf der Verpackung oder in einem separaten, mit dem Produkt verkauften Faltblatt zur umweltgerechten Verwendung zu verkaufen. Insbesondere gilt Folgendes:
|
a) |
Bei Lampen mit E27-, E14-, B22- oder B15-Sockeln sind die relative Größe und Form der Lichtquelle im Vergleich zu einer herkömmlichen Glühlampe auf der Verpackung anzugeben. |
|
b) |
Bei beidseitig gesockelten Lichtquellen: Angaben auf der Verpackung müssen darauf hinweisen, dass sich die Umweltfreundlichkeit der Lichtquelle bei Verwendung eines elektronischen Hochfrequenzvorschaltgeräts verbessert. |
|
c) |
Auf der Verpackung sind die Reinigungs-Leitlinien bei einer zerbrochenen Leuchtstoff-Lichtquelle aufzuführen. |
|
d) |
Die sachgerechte Instandhaltung von Lampen, wie zum Beispiel deren Reinigung, zur Erhaltung der Lichtleistung. |
|
e) |
Lichtausschalten spart Energie und Geld. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und bei der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Verpackung oder des Faltblatts einreichen.
Kriterium 10 — Soziale Verantwortung
Bei der Herstellung der mit dem Umweltzeichen versehenen Lichtquelle sind grundlegende Prinzipien und Rechte mit Blick auf die Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Der Lizenzinhaber muss sicherstellen, dass bei der Herstellung der Lichtquelle die ILO-Übereinkommen (6) zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Gesundheitsschutz, Diskriminierung, Arbeitsdisziplin, Arbeitszeiten, Löhnen, Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen eingehalten werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass er diese Anforderung erfüllt, und muss Einzelheiten zu den Verträgen mit den Aufsichtsbehörden und entweder einen Verhaltenskodex hinsichtlich der IAO-Übereinkommen oder ein SA8000-Zertifikat vorlegen.
Kriterium 11 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Muster mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:
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„— |
Hohe Energieeffizienz — spart Geld |
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— |
Lange Lebensdauer |
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— |
Geprüfte Leistung“. |
Wenn die Lichtquelle kein Quecksilber enthält, kann auf dem fakultativen Muster angegeben werden, dass die Lichtquelle kein Quecksilber enthält.
Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Musters mit Textfeld sind in den „Leitlinien zur Verwendung des Umweltzeichen-Logos“ auf folgender Webseite zu finden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster des Zeichens zusammen mit einer Erklärung über die Übereinstimmung mit diesem Kriterium einreichen.
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.
(3) Wie in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(4) Wie in Richtlinie 67/548/EWG des Rates vorgesehen (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(6) http://www.ilo.org/
Berichtigungen
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7.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/20 |
Berichtigung der Richtlinie 2011/21/EU der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clethodim und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG
Auf Seite 50, Erwägungsgrund 7, dritter Satz:
anstatt:
„… Boden- und Grundwasserbelastung …“
muss es heißen:
„… Boden- und Grundwasserexposition …“
Auf Seite 52, Anhang, Tabelle, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil A:
anstatt:
„Nur Anwendungen als Pflanzenschutzmittel für Zuckerrüben dürfen zugelassen werden.“
muss es heißen:
„Nur Anwendungen als Herbizid für Zuckerrüben dürfen zugelassen werden.“
Auf Seite 52, Anhang, Tabelle, Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil B, Absatz 3 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„… Boden- und Grundwasserbelastung;“
muss es heißen:
„… Boden- und Grundwasserexposition;“.