ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.147.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 147

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 538/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 539/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/63/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/326/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. Mai 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

17

 

 

2011/327/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Juni 2011 über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/836

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 536/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) und für Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne von Nummer 7.9 des genannten Anhangs niedergelegt.

(2)

Entscheidung 2007/777/EG enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren sowie die Durchfuhr und Lagerung zu gestatten sind, sowie die erforderlichen Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen und die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

(3)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die verschiedenen in Teil 4 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden, in die Union zugelassen ist.

(4)

Südafrika darf gemäß seinem Eintrag in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG Fleischerzeugnisse, behandelte Mägen, Blasen und Därme zum menschlichen Verzehr, die von Zuchtlaufvögeln stammen und die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, für die keine Mindesttemperatur angegeben ist („Behandlung A“), einführen.

(5)

Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die verschiedenen in Teil 4 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden, in die Union zugelassen ist.

(6)

Südafrika darf gemäß seinem Eintrag in der Liste in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse, die von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild stammen oder Fleisch dieser Tiere enthalten und die einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden („Behandlung E“), in die Union einführen.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreien Eiern sowie von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögel, Federwild, Eier und Eiprodukte, festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.

(8)

Südafrika darf gemäß seinem Eintrag in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Zucht- oder Nutzlaufvögel sowie Eintagsküken, Bruteier und Fleisch von Laufvögeln in die Union einführen

(9)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und was die diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für solche Waren sind, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(10)

Südafrika hat der Kommission einen Ausbruch von HPAI des Subtyps H5N2 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet, der am 9. April 2011 bestätigt wurde.

(11)

Aufgrund des bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Südafrikas nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Die südafrikanischen Veterinärbehörden haben dementsprechend die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden Waren mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Der Eintrag für Südafrika in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Aufgrund des HPAI-Ausbruchs erfüllt Südafrika außerdem nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der „Behandlung A“ auf Waren, die aus Fleisch von Zuchtlaufvögeln oder aus behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr bestehen oder solches bzw. solche enthalten, wie in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt, sowie für die Anwendung der „Behandlung E“ auf Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, wie in Teil 3 des genannten Anhangs aufgeführt. Die betreffenden Behandlungen reichen nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken, die von diesen Waren ausgehen, auszuräumen. Die Einträge für Südafrika für diese Waren in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher geändert werden, so dass sie eine angemessene Behandlung dieser Waren vorsehen.

(13)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(5)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 2 wird der Eintrag für Südafrika durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ZA

Südafrika (1)

C

C

C

A

D

D

A

C

C

A

A

D

XXX“

2.

In Teil 3 wird der Eintrag für Südafrika durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

A

A

D

XXX“

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

D

D

A

E

XXX

A

A

D

 


ANHANG II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

„ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4“

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 

 

DOR

II

 

 

HER

III

 

 

RAT

VII

P2

9.4.2011

 

 

 


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 537/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen einzelner Hersteller und Einführer vergeben wird, 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreitet und dass die im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, zulässige Jahresgesamtmenge 110 nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential, „ODP“) gewichtete Tonnen nicht überschreitet.

(2)

Die Gesamtmengen geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke, die an Unternehmen vergeben werden, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, darf 77 243,181 ODP-gewichtete Kilogramm nicht überschreiten, wobei diese Menge auf Basis der lizenzierten Produktion und der lizenzierten Einfuhren im Bezugszeitraum berechnet wird.

(3)

Die Differenz gegenüber der Höchstmenge von 110 ODP-gewichteten Tonnen (32 756,819 ODP-gewichtete Kilogramm) sowie die Mengen, für die die Unternehmen, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, keine Meldung eingereicht haben, sollte Unternehmen zugewiesen werden, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Der Zuweisungsmechanismus sollte gewährleisten, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil der zuzuweisenden Mengen erhalten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Quoten für geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke werden Herstellern und Einführern, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder Einfuhrlizenz erteilt wurde, nach dem im Anhang festgelegten Mechanismus zugewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.


ANHANG

Zuweisungsmechanismus

1.   Berechnung der Menge, die Unternehmen zuzuweisen ist, die im Zeitraum 2007-2009 nicht über eine Lizenz zur Produktion oder Einfuhr geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verfügten (neue Unternehmen)

Jedem Unternehmen, das im Zeitraum 2007-2009 über eine Lizenz zur Produktion oder Einfuhr geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verfügte, wird eine Quote in Höhe der Menge zugeteilt, die in der Meldung des Unternehmens gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 beantragt wurde; diese Quote darf jedoch 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für dieses Unternehmen im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreiten.

Zur Berechnung der neuen Unternehmen zuzuweisenden Menge (Zuweisungsmenge für Phase 1) wird die Summe dieser Zuweisungen von 110 ODP-gewichteten Tonnen abgezogen.

2.   Phase 1

Jedes neue Unternehmen erhält eine Zuweisung in Höhe der in seiner Meldung beantragten Menge, jedoch nicht mehr als einen proportionalen Anteil der Zuweisungsmenge für Phase 1. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem die Zahl 100 durch die Zahl der neuen Unternehmen geteilt wird. Zur Berechnung der Zuweisungsmenge für Phase 2 wird die Summe der in Phase 1 zugewiesenen Quoten von der Zuweisungsmenge für Phase 1 abgezogen.

3.   Phase 2

Jedes neue Unternehmen, dem in Phase 1 nicht 100 % der in seiner Meldung beantragten Menge zuwiesen wurde, erhält eine zusätzliche Zuweisung in Höhe der Differenz zwischen der beantragten Menge und der in Phase 1 zugewiesenen Menge; diese zusätzlich zugewiesene Menge darf jedoch nicht höher sein als der proportionale Anteil der Zuweisungsmenge für Phase 2. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem die Zahl 100 durch die Zahl der in Phase 2 zuweisungsberechtigten neuen Unternehmen geteilt wird. Zur Berechnung der Zuweisungsmenge für Phase 3 wird die Summe der in Phase 2 zugewiesenen Quoten von der Zuweisungsmenge für Phase 2 abgezogen.

4.   Phase 3

Phase 2 wird analog so lange wiederholt, bis die in der nachfolgenden Phase verbleibende Zuweisungsmenge weniger als 1 ODP-gewichtete Tonne beträgt.


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 538/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k, l und m und Artikel 203b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2) ist das von der Kommission unterhaltene „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben“ gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in der Datenbank „E-Bacchus“ enthalten.

(2)

In dem Bemühen um Vereinfachung sollte das in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgeführte Verzeichnis der repräsentativen Handelsorganisationen und ihrer Mitglieder im Internet veröffentlicht werden. Daher ist Artikel 30 Absatz 2 entsprechend zu ändern.

(3)

Um Diskriminierungen zwischen Weinen mit Ursprung in der Union und aus Drittländern eingeführten Weinen zu vermeiden, ist klarzustellen, dass die in Drittländern traditionell verwendeten Begriffe auch in der Union anerkannt und geschützt werden können, wenn sie zusammen mit von diesen Drittländern geregelten geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen verwendet werden.

(4)

In dem Bemühen um Klarheit sollten die in Anhang XII aufgeführten geschützten traditionellen Begriffe in die Datenbank „E-Bacchus“ übertragen werden, so dass die geschützten Ursprungsbezeichnungen, die geschützten geografischen Angaben und die geschützten traditionellen Begriffe in einem einzigen IT-Instrument zusammengefasst sind, das leicht eingesehen werden kann.

(5)

Damit aktuelle Informationen über die traditionellen Begriffe verfügbar sind, sollten die in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgeführten Angaben in die Datenbank „E-Bacchus“ übertragen und neue Angaben über den Schutz der traditionellen Begriffe ausschließlich in diese Datenbank aufgenommen werden.

(6)

Um die Beziehung zwischen geschützten traditionellen Begriffen und Marken klarzustellen, muss festgelegt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Anmeldung einer Marke, die einen geschützten traditionellen Begriff enthält oder daraus besteht, gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (4) beurteilt werden soll.

(7)

Um die Vorschriften für traditionelle Begriffe transparenter zu gestalten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie in die Datenbank „E-Bacchus“ übertragen werden, sollte bei jeglicher Änderung traditioneller Begriffe ein förmlich festgelegten Verfahren eingehalten werden.

(8)

Es sollten Vorschriften für die Angabe des Alkoholgehalts bestimmter Weinbauerzeugnisse festgelegt werden, um die Öffentlichkeit genau zu informieren.

(9)

Um die Auflagen hinsichtlich der Etikettierung zu lockern, können bestimmte Angaben betreffend Name und Anschrift des Abfüllers unter bestimmten Umständen nicht erforderlich sein.

(10)

Um die Kontrollen bestimmter Weinbauerzeugnisse zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Verwendung von Angaben betreffend den Hersteller und den Verarbeiter zu regeln.

(11)

In dem Bemühen um Klarheit sind Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 3 zu ändern.

(12)

Die Verwendung einer besonderen Flaschenart und Verschlussart für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sollte ausschließlich für die Vermarktung und die Ausfuhr von solchen in der Europäischen Union hergestellten Weinen obligatorisch sein.

(13)

Hinsichtlich der Übermittlung technischer Unterlagen für bestehende geschützte Weinnamen gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Anforderung, den Antragsteller gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung zu identifizieren, für einige Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen, weil diese bestehenden geschützten Weinnamen auf nationaler Ebene ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Antragsteller geregelt sind. Um den Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (5) auf diejenige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erleichtern, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die nationalen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten eingehalten werden.

(14)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss hinsichtlich der früheren Rechte geändert werden, die im Falle des Einspruchs gegen einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs beansprucht werden können.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird ein Antrag von einer in einem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so sind auch die Einzelheiten der repräsentativen Berufsorganisation zu übermitteln. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der betreffenden Drittländer sowie die Namen der repräsentativen Berufsorganisationen und der Mitglieder dieser repräsentativen Berufsorganisationen im Internet.“

2.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Vorschriften für traditionelle Begriffe der Drittländer

(1)   Die Begriffsbestimmung der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen des betreffenden Drittlands gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

(2)   Bei Weinen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der Datenbank ‚E-Bacchus‘ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.“

3.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Allgemeiner Schutz

(1)   Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 31 und 35 der vorliegenden Verordnung und wird er nicht gemäß den Artikeln 36, 38 und 39 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführt, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

die Sprache gemäß Artikel 31;

b)

die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;

c)

ein Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder die für die Weinhersteller in Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, und

d)

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen.

(2)   Die in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen

a)

jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

b)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;

c)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt.“

4.

Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist ein traditioneller Begriff nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung gegen Artikel 40 Absatz 2 verstoßen würde, gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (7) beurteilt.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden auf Antrag nach den anwendbaren Verfahren gemäß der Richtlinie 2008/95/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für ungültig erklärt.

5.

Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beim Schutz eines Begriffs, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach den Vorschriften dieses Kapitels bereits geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleich lautender Begriff, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Die Verwendung eines geschützten gleich lautenden Begriffs ist nur dann zulässig, wenn der später geschützte gleich lautende Begriff in der Praxis deutlich von dem bereits in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.“

6.

Ein neuer Artikel 42a wird eingefügt:

„Artikel 42a

Änderung

Ein Antragsteller gemäß Artikel 29 kann die Genehmigung der Änderung eines traditionellen Begriffs, der angegebenen Sprache, des/der betreffenden Weine(s) oder der Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen für den betreffenden traditionellen Begriff beantragen.

Die Artikel 33 bis 39 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.“

7.

Artikel 47 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den betreffenden Namen aus dem Verzeichnis in der Datenbank ‚E-Bacchus‘.“

8.

Dem Artikel 54 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

„(3)   Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein muss der vorhandene Alkoholgehalt und/oder Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett angegeben werden. Wird der Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett angegeben, so ist den Zahlen das Symbol ‚% vol‘ anzufügen und können ihnen die Wörter ‚Gesamtalkoholgehalt‘ oder ‚Gesamtalkohol‘ vorangestellt werden.“

9.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter ‚Hersteller‘ oder ‚hergestellt von‘ bzw. ‚Verkäufer‘ oder ‚verkauft von‘ oder entsprechende Ausdrücke ergänzt.

Die Mitgliedstaaten können

a)

die Angabe des Herstellers zwingend vorschreiben;

b)

die Ersetzung der Wörter ‚Hersteller‘ oder ‚hergestellt von‘ durch die Wörter ‚Verarbeiter‘ oder ‚verarbeitet von‘ erlauben.“

10.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1)   In der Europäischen Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in ‚Schaumwein‘-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist;

b)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Erzeugnisse werden nicht in ‚Schaumwein‘-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die folgenden Erzeugnisse in ‚Schaumwein‘-Glasflaschen und/oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt werden dürfen:

a)

herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllte Erzeugnisse, die

i)

in Artikel 113d Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;

ii)

in Anhang XIb Nummern 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;

iii)

in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates (8) aufgeführt sind oder

iv)

einen tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol aufweisen;

b)

andere als die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses irregeführt wird.

11.

Dem Artikel 71 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übermittlung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Antragsteller im Sinne von Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung betrachtet werden.“

12.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

13.

Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

14.

Die Anhänge XI und XII werden gestrichen.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Vor der Streichung der Anhänge XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch Artikel 1 Nummer 14 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission

a)

den Inhalt von Anhang XI kopieren und im Internet veröffentlichen und

b)

die in Anhang XII aufgeführten traditionellen Begriffe kopieren und in die Datenbank „E-Bacchus“ aufnehmen.

(2)   Eine Änderung betreffend einen traditionellen Begriff, die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland anerkannt, der Kommission bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mitgeteilt und nicht in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 berücksichtigt wurde, wird nicht dem mit Artikel 1 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung eingeführten Verfahren des Artikels 42a unterworfen. Die Kommission nimmt diese Änderung in die Datenbank „E-Bacchus“ auf.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

(4)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

(7)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.“

(8)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen [von der Kommission auszufüllen]

Antragsteller

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Rechtsform (bei juristischen Personen)

Staatsangehörigkeit …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*) …

Drittlandsbehörde (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Einzutragender Name

Ursprungsbezeichnung (*) …

Geografische Angabe (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Beschreibung des Weins/der Weine (1)

Angabe der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1  (2), die mit dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verbunden sind

Besondere önologische Verfahren  (3)

Abgegrenztes Gebiet

Hektarhöchstertrag …

Zugelassene Keltertraubensorten

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet  (4)

Sonstige Bedingungen  (3)

Bezug auf die Produktspezifikation


(1)  Einschließlich eines Bezugs auf die unter Artikel 118a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnisse.

(2)  Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Fakultativ.

(4)  Beschreiben Sie die besondere Art des Erzeugnisses und des geografischen Gebiets und den kausalen Zusammenhang zwischen beiden.“


ANHANG II

„ANHANG VIII

ANTRAG AUF EINSPRUCH GEGEN EINEN TRADITIONELLEN BEGRIFF

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ)…

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Einspruchsantrags …

Aktenzeichen [von der Kommission auszufüllen]

Einsprucherhebender

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*) …

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Beanstandeter traditioneller Begriff

Frühere Rechte

Geschützte Ursprungsbezeichnung (*) …

Geschützte geografische Angabe (*)…

Nationale geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) …

Bestehender geschützter traditioneller Begriff …

Marke

Zeichen …

Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum …

Ursprungsland …

Ansehen/Bekanntheit (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Gründe für den Einspruch

Artikel 31 (*)

Artikel 35 (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c (*)

Artikel 41 Absatz 3 (*)

Artikel 42 Absatz 1 (*)

Artikel 42 Absatz 2 (*)

Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Erläuterung des Grundes/der Gründe

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift…“


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 539/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

64,0

MA

133,3

TR

82,0

ZZ

93,1

0707 00 05

MK

28,2

TR

100,7

ZZ

64,5

0709 90 70

EG

82,4

MA

86,8

TR

126,4

ZZ

98,5

0709 90 80

EC

18,6

ZZ

18,6

0805 50 10

AR

72,2

TR

65,1

ZA

91,9

ZZ

76,4

0808 10 80

AR

78,8

BR

75,6

CA

142,4

CL

84,2

CN

95,4

NZ

108,6

US

116,1

UY

96,7

ZA

88,9

ZZ

98,5

0809 20 95

TR

392,6

US

392,9

XS

198,4

ZZ

328,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/15


RICHTLINIE 2011/63/EU DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 98/70/EG werden umweltbezogene Spezifikationen sowie Analysemethoden für Otto- und Dieselkraftstoffe aufgestellt, die in Verkehr gebracht werden.

(2)

Diese Analysemethoden beziehen sich auf bestimmte durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgesetzte Normen. Da das CEN diese Normen aufgrund des technischen Fortschritts durch neue ersetzt hat, ist es zweckmäßig, die Verweise auf jene Normen in den Anhängen I und II der Richtlinie 98/70/EG zu aktualisieren.

(3)

In Anhang III der Richtlinie 98/70/EG ist die maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffe mit Bioethanol festgelegt. Die Werte in jenem Anhang sind auf zwei Dezimalstellen gerundet. In der Norm EN ISO (Internationale Organisation für Normung) 4259:2006 sind die Regeln für die Rundung von Ergebnissen in Anlehnung an die Präzision des Testverfahrens festgelegt; dort ist die Rundung auf eine Dezimalstelle vorgeschrieben. Daher ist es angezeigt, die Werte in Anhang III der Richtlinie 98/70/EG entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG eingesetzten Ausschusses für Kraftstoffqualität —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2008 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2008 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

b)

Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

„(6)

Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2008 angegeben.“

2.

In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

„(1)

Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2009 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2009 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

3.

Anhang III wird durch den im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


ANHANG

„ANHANG III

FÜR OTTOKRAFTSTOFFGEMISCHE MIT BIOETHANOL MAXIMAL ZULÄSSIGE DAMPFDRUCKABWEICHUNG

Bioethanolgehalt (Vol %)

Maximal zulässige Dampfdruckabweichung (kPa) (1)

0

0

1

3,7

2

6,0

3

7,2

4

7,8

5

8,0

6

8,0

7

7,9

8

7,9

9

7,8

10

7,8

Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Bioethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.“


(1)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 ‚Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet.


BESCHLÜSSE

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2011

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

(2011/326/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin einen finanziellen Beistand (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2)) gewährt, um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds („IWF“) und in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank („EZB“) erstmals die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft.

(3)

Den aktuellen Kommissionsprognosen für das nominale BIP-Wachstum zufolge (–3,6 % für 2010, 1,3 % für 2011, 2,8 % für 2012 und 4,0 % für 2013) steht der haushaltspolitische Anpassungspfad weitgehend mit der Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2010 mit dem Ziel, das übermäßige Defizit in Irland zu beenden, gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV im Einklang und ist mit der Schuldenquote (96,2 % des BIP im Jahr 2010, 112,0 % des BIP im Jahr 2011, 117,9 % des BIP im Jahr 2012 und 120,3 % des BIP im Jahr 2013) konsistent. Die Schuldenquote dürfte sich folglich bis 2013 stabilisieren und danach rückläufig sein, sofern weitere Fortschritte beim Abbau des Defizits erzielt werden. Die Schuldendynamik wird durch mehrere Transaktionen unter dem Strich beeinflusst, einschließlich der Kapitalzuführungen für Banken im Jahr 2011 mit einem schuldenstandserhöhenden Effekt von netto rund 6 Prozentpunkten des BIP, der angenommenen Beibehaltung hoher Barmittelrücklagen sowie Unterschieden zwischen aufgelaufenen Zinsen und Barzinszahlungen.

(4)

Die Rekapitalisierung der Allied Irish Bank, der Bank of Ireland und der EBS Building Society auf eine Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) von 12 %, die (ausgehend von der Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkapitalausstattung (Prudential Capital Assessment Review („PCAR“)) 2010) bis Februar 2011 hätte erfolgen müssen, wurde von der scheidenden Regierung wegen der bevorstehenden Parlamentswahlen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

(5)

Am 31. März 2011 gab die irische Zentralbank die Ergebnisse ihrer PCAR und Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität (Prudential Liquidity Assessment Review („PLAR“)) bekannt. Diese Überprüfung ergab, dass die vier bewerteten irischen Banken (Allied Irish Bank, Bank of Ireland, EBS Building Society und Irish Life & Permanent) insgesamt weitere 24 Mrd. EUR, davon 3 Mrd. EUR an bedingtem Kapital, benötigen, um in einem Stressszenario noch über eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu verfügen.

(6)

Am 31. März 2011 gab die neue, nach den Wahlen vom 25. Februar 2011 gebildete Regierung ihre Strategie zur Stärkung und Reformierung des irischen Bankensektors bekannt, durch die u. a. sichergestellt werden soll, dass der bei der PCAR/PLAR festgestellte Kapitalbedarf gedeckt wird. Damit würde die Kernkapitalquote der irischen Banken (vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung für die bei Irish Life & Permanent erwartete Veräußerung von Aktiva) bis Ende Juli 2011 deutlich über den Stand angehoben, der ursprünglich bis Februar 2011 erreicht werden sollte.

(7)

Die irische Zentralbank sollte die Allied Irish Bank, die Bank of Ireland, die EBS Building Society und Irish Life & Permanent dazu verpflichten, bis Ende 2013 die für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzte Zielvorgabe von 122,5 % zu erreichen, wobei Notverkäufe von Aktiva vermieden werden sollten. Zusätzlich dazu sollten die irischen Behörden die Entwicklung der strukturellen Liquiditätsquote (NET Stable Funding Ratio) und der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) der Banken eingehend überwachen, um zu gewährleisten, dass sie sich den künftig geltenden Basel-III-Standards annähern. Die Behörden sollten die Erreichung der Zielvorgaben sicherstellen und zu diesem Zweck einen glaubhaften Rahmen für die Überwachung der Fortschritte anhand von Zwischenzielen und auf angemessenen Anreizen beruhenden Governance-Regelungen bei Banken schaffen.

(8)

Bei ihrem Amtsantritt leitete die neue Regierung eine umfassende Ausgabenüberprüfung ein, um Einsparpotenziale zu ermitteln und die Prioritäten für die Haushaltskonsolidierung eng nach den Prioritäten für die nationale Stabilisierung auszurichten, die in dem am 7. März 2011 bekannt gegebenen Programm für die Regierung dargelegt sind.

(9)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Es muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die inländischen Banken für den Bedarfsfall über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen, damit sie für die gesamte Dauer des finanziellen Beistands der EU die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestanforderung von 10,5 % des Kernkapitals („Tier 1“) erfüllen und gleichzeitig ihren Fremdkapitalanteil bis Ende 2013 in Richtung der für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzten Zielvorgabe von 122,5 % absenken.“

2.

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe b wird der folgende Satz angefügt:

„In Absprache mit der Kommission, dem IWF und der EZB kann Irland zur gänzlichen Ausschöpfung des Einsparpotenzials, das bei der derzeitigen umfassenden Überprüfung der Ausgaben und der Prioritäten des Programms für die Regierung ermittelt wird, budgetäre Änderungen an den oben genannten Maßnahmen vornehmen, sofern dabei das allgemeine Ziel eingehalten wird, mit dem Haushalt 2012 eine Haushaltskonsolidierung von mindestens 3,6 Mrd. EUR zu erreichen.“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Erlass von Maßnahmen zur Untermauerung einer glaubwürdigen Haushaltsstrategie und zur Stärkung des Haushaltsrahmens. Irland führt eine Haushaltsregel ein, wonach alle unplanmäßigen Mehreinnahmen in den Jahren 2011-2015 für den Defizit- und Schuldenabbau zu verwenden sind, und setzt diese um. Irland setzt einen Haushaltsbeirat ein, der die staatliche Haushaltslage und die Haushaltsprognosen einer unabhängigen Bewertung unterzieht. Irland verabschiedet ein Gesetz über die finanzpolitische Verantwortung, das für jeden Bereich einen mittelfristigen Ausgabenrahmen mit verbindlichen mehrjährigen Ausgabenobergrenzen vorsieht. Dies sollte unter Berücksichtigung etwaiger überarbeiteter Reformen der wirtschaftspolitischen Steuerung auf Unionsebene und auf der Grundlage der bereits umgesetzten Reformen erfolgen.“

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung für die bei Irish Life & Permanent erwartete Veräußerung von Aktiva) nach Maßgabe der von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekannt gegebenen Ergebnisse der PLAR und PCAR 2011.“

d)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Steigerung des Wettbewerbs auf offenen Märkten. Dazu wird die Gesetzgebung reformiert, um für eine glaubwürdigere Abschreckung zu sorgen, indem für Verstöße gegen das irische Wettbewerbsrecht und die Artikel 101 und 102 des Vertrags wirksame Sanktionen vorgesehen werden und eine effiziente Funktionsweise der Wettbewerbsbehörde garantiert wird. Zusätzlich dazu werden die Behörden während der Dauer des Programms gewährleisten, dass keine weiteren Freistellungen von den Wettbewerbsvorschriften gewährt werden, es sei denn, diese stehen voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Beistandsprogramms der Europäischen Union und den Erfordernissen der Wirtschaft.“

e)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„n)

Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung der Zielvorgabe, die beim PLAR im Jahr 2011 für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzt wurde;

o)

Erstellung eines Plans zur Sicherung von Solvenz und Überlebensfähigkeit unterkapitalisierter Institute im Genossenschaftsbankensektor, unter anderem indem der irischen Zentralbank die erforderlichen Befugnisse zur Förderung eines höheren Grades der Konsolidierung in diesem Sektor übertragen werden, die — soweit sinnvoll — durch Fusionen und — soweit gerechtfertigt — mit finanzieller Unterstützung der Regierung herbeigeführt werden kann;

p)

Vorlage einer Rechtsvorschrift im Oireachtas, die die Genossenschaftsbanken durch einen gestärkten Rechtsrahmen, der unter anderem eine wirksamere Steuerung und wirksamere Rechtsvorschriften vorsieht, unterstützen soll.“

3.

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der folgende Satz angefügt:

„In Absprache mit der Europäischen Kommission, dem IWF und der EZB kann Irland zur gänzlichen Ausschöpfung des Einsparpotenzials, das bei der derzeitigen umfassenden Überprüfung der Ausgaben und der Prioritäten des Programms für die Regierung ermittelt wird, budgetäre Änderungen an den oben genannten Maßnahmen vornehmen, sofern dabei das allgemeine Ziel eingehalten wird, mit dem Haushalt 2013 eine Haushaltskonsolidierung von mindestens 3,1 Mrd. EUR zu erreichen.“

b)

Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)

Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung der Zielvorgaben, die beim PLAR im Jahr 2011 für das Kredit/Einlagen-Verhältnis festgelegt wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/20


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 1. Juni 2011

über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/836

(2011/327/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 2008/836 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 2008 über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU (1) ist vorgesehen, dass Dokumente der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU nach Abschluss der Missionen und Operationen vom Generalsekretariat des Rates archiviert werden. Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) sowie der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) sind die Dokumente der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU als Dokumente im Besitz des Rates betrachtet worden.

(2)

Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (4) (im Folgenden „EAD“) sieht vor, dass die einschlägigen Archive der in den EAD überführten Verwaltungseinheiten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission ebenfalls in den EAD überführt werden.

(3)

Im Interesse der Kohärenz ist es notwendig, dass die Dokumente der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU vom EAD nach Abschluss der Missionen und Operationen archiviert werden.

(4)

Nach Artikel 10 des Beschlusses 2010/427/EU sollte der EAD sicherstellen, dass die von den Mitgliedstaaten oder anderen Behörden als Verschlusssachen eingestuften Dokumente gemäß den Sicherheitsvorschriften für den EAD geschützt werden.

(5)

Die Dokumente der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU sollten an einem bestimmten Standort in den Archiven des EAD aufbewahrt werden. Das Personal, das mit den betreffenden Dokumenten umgeht, sollte eine Ausbildung in Bezug auf Dokumente der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die Behandlung von Verschlusssachen in dem Zusammenhang erhalten.

(6)

Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den Beschluss 2008/836 aufzuheben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 werden Dokumente, die sich auf abgeschlossene, laufende und künftige zivile Krisenbewältigungsmissionen und militärische Operationen der EU unter der Federführung des Rates beziehen, nach Abschluss der Missionen und Operationen vom EAD archiviert und gelten danach als Dokumente des EAD.

(2)   Zu den Dokumenten gemäß Absatz 1 gehören nicht Dokumente, die Personalfragen betreffen, Verträge mit Dritten und dazugehörige Dokumente oder kurzlebige Dokumente.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterstützen den EAD bei der Beschaffung der Dokumente gemäß Absatz 1.

Artikel 2

Der Beschluss 2008/836 vom 29. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem Tag, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und der Geschäftsführende Generalsekretär des Europäischen Auswärtigen Dienstes sich darin einig sind, dass der EAD über die notwendigen operativen Einrichtungen und Archivierungseinrichtungen verfügt.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2011.

Der Präsident

GYÖRKÖS P.


(1)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(4)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.