ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.137.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
25.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. März 2011
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013
(2011/305/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 11 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1) sieht eine Beteiligung der bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung vor sowie den Abschluss von Vereinbarungen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. |
(2) |
Am 20. Dezember 2007 erhielt die Kommission die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, die am 30. Juni 2009 abgeschlossen wurden. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss 2010/374/EU des Rates vom 30. November 2009 (2) und bis zu ihrem Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt, wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachstehend „die Vereinbarung“ genannt) am 19. März 2010 im Namen der Union unterzeichnet und vorläufig angewendet. |
(4) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde eine Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 zwischen allen Parteien zur Zeit der Unterzeichnung vereinbart und der Vereinbarung beigefügt; in ihr wird festgestellt, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat über diesen Beschluss beschlossen hat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist folglich weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(8) |
Die Vereinbarung sollte geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachstehend „die Vereinbarung“ genannt) (5) und die Erklärungen dazu werden hiermit im Namen der Union gebilligt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung im Namen der Union rechtsverbindlich zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
(2) ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 22.
(3) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(4) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(5) Die Vereinbarung wurde in ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 24, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröfffentlicht.
VERORDNUNGEN
25.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2011
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Abamectin, Acetamiprid, Fenhexamid, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Proquinazid, Prothioconazol, Spirotetramat und Thiamethoxam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Fenhexamid für die Anwendung bei Zwiebeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt. |
(3) |
Bezüglich Abamectin wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen und Pfirsichen gestellt. Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Barbarakraut und Rotem Senf gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Linsen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Paprika und Auberginen/Melanzani gestellt. Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Auberginen/Melanzani und Artischocken gestellt. Bezüglich Proquinazid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei verschiedenem Wurzelgemüse gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Artischocken und Knollensellerie gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei verschiedenen Kulturen außerhalb der Europäischen Union gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Baumwollsamen und Feigen gestellt. Bezüglich Thiamethoxam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blattkohl gestellt. |
(4) |
In Bezug auf Trifloxystrobin hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nicht nur die Anwendung bei Blattkohl geprüft, sondern auch Fütterungsstudien ausgewertet; hierbei kam sie zu dem Schluss, dass – im Hinblick auf die Durchsetzung – für Erzeugnisse tierischen Ursprungs neue Rückstandshöchstgehalte in Höhe der Bestimmbarkeitsgrenze bei einer geänderten Rückstandsdefinition festgelegt werden müssen. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von der Behörde empfohlenen Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für die kurzzeitige Exposition durch Verzehr erheblicher Mengen der betreffenden Kulturen wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) besteht. |
(8) |
Ausgehend von den Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(9) |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Abamectin in Aprikosen/Marillen und Pfirsichen (einschließlich Nektarinen), EFSA Journal 2010; 8(7):1683. Veröffentlicht am 13. Juli 2010. Angenommen am 12. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Acetamiprid in Barbarakraut und Rotem Senf, EFSA Journal 2010; 8(6):1643. Veröffentlicht am 7. Juni 2010. Angenommen am 3. Juni 2010. |
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Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Cyprodinil in frischen Linsen, EFSA Journal 2010; 8(3):1529. Veröffentlicht am 10. März 2010. Angenommen am 8. März 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Difenoconazol in Paprika und Auberginen/Melanzani, EFSA Journal 2010; 8(6):1651. Veröffentlicht am 25. Juni 2010. Angenommen am 24. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Dimethomorph in verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2010; 8(5):1622. Veröffentlicht am 21. Mai 2010. Angenommen am 20. Mai 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Fenhexamid in Zwiebeln, EFSA Journal 2010; 8(7):1696. Veröffentlicht am 13. Juli 2010. Angenommen am 12. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Proquinazid in Erdbeeren, EFSA Journal 2010; 8(8):1712. Veröffentlicht am 26. Juli 2010. Angenommen am 20. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts Prothioconazol in verschiedenem Wurzelgemüse, EFSA Journal 2010; 8(7):1675. Veröffentlicht am 8. Juli 2010. Angenommen am 7. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Pyraclostrobin in Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Artischocken und Knollensellerie, EFSA Journal 2010; 8(6):1630. Veröffentlicht am 7. Juni 2010. Angenommen am 28. Mai 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Spirotetramat in verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2010; 8(7):1665. Veröffentlicht am 1. Juli 2010. Angenommen am 29. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Feigen und verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2010; 8(7):1668. Veröffentlicht am 1. Juli 2010. Angenommen am 29. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Baumwollsamen, EFSA Journal 2010; 8(8):1713. Veröffentlicht am 27. August 2010. Angenommen am 26. August 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiamethoxam in Erdbeeren und Bohnen (mit Hülsen), EFSA Journal 2010; 8(6):1647. Veröffentlicht am 24. Juni 2010. Angenommen am 22. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Trifloxystrobin in Blattkohl, EFSA Journal 2010; 8(6):1648. Veröffentlicht am 28. Juni 2010. Angenommen am 23. Juni 2010. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Abamectin, Fenhexamid, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Proquinazid, Prothioconazol, Spirotetramat und Thiamethoxam folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(3) |
In Anhang III Teil B erhalten die Spalten für Abamectin, Acetamiprid, Fenhexamid und Trifloxystrobin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Trifloxystrobin - code-number 1000000 |
: |
Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metabolit (E, E)-methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-Essigsäure (CGA 321113)“ |
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Cyprodinil — Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyprodinil und seinem Metaboliten CGA 304075.
Prothioconazol — Code 1000000: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.
Spirotetramat — Code 1000000: Spirotetramat und sein Metabolit BYI08330-enol, ausgedrückt als Spirotetramat“
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Acetamiprid — Code 1000000: Summe von Acetamiprid und N-desmethyl-acetamiprid (IM-2-1), ausgedrückt als Acetamiprid
Trifloxystrobin — code-number 1000000: Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metabolit (E, E)-methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-Essigsäure (CGA 321113)“
25.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 509/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
JO |
50,2 |
MA |
35,3 |
|
TR |
112,0 |
|
ZZ |
65,8 |
|
0707 00 05 |
TR |
88,5 |
ZZ |
88,5 |
|
0709 90 70 |
AR |
34,9 |
MA |
86,8 |
|
TR |
124,0 |
|
ZZ |
81,9 |
|
0709 90 80 |
EC |
23,2 |
ZZ |
23,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,6 |
IL |
62,7 |
|
MA |
50,4 |
|
TR |
74,4 |
|
ZZ |
60,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
72,2 |
TR |
59,3 |
|
ZA |
101,0 |
|
ZZ |
77,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
88,1 |
BR |
73,2 |
|
CA |
129,0 |
|
CL |
78,5 |
|
CN |
89,3 |
|
CR |
69,1 |
|
NZ |
109,5 |
|
US |
99,3 |
|
UY |
60,0 |
|
ZA |
85,5 |
|
ZZ |
88,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
25.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Mai 2011
über die Nichtanwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3406)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/306/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHLAGE
(1) |
Am 22. November 2010 ging bei der Kommission per E-Mail ein Antrag der Tschechischen Republik gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG ein, den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG auszunehmen. Die Kommission forderte mit einer E-Mail vom 21. Januar 2011 weitere Informationen an. Die Antwort der tschechischen Behörden wurde mit E-Mail vom 9. Februar 2011 übermittelt. |
(2) |
Dem Antrag lag die vorläufige Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde (Úřad pro ochranu hospodářské soutěže, das tschechische Amt für den Wettbewerbsschutz) vom 7. November 2008 bei. Das tschechische Amt für den Wettbewerbsschutz hatte eine Analyse der Bedingungen für den Zugang zum relevanten Markt vorgenommen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser keinen Einschränkungen unterliegt. Die Stellungnahme enthält jedoch keine Aussage dazu, ob die übrigen Bedingungen für den unmittelbaren Wettbewerb in Bezug auf den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik erfüllt sind. |
(3) |
In der Tschechischen Republik baut allein die OKD a.s. bitumenhaltige Steinkohle ab, ein privates Unternehmen, das sich zu 100 % im Besitz der privaten niederländischen Holdinggesellschaft New World Resources (NWR) befindet. |
II. RECHTLICHER RAHMEN
(4) |
Nach Maßgabe des Artikels 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der Tätigkeiten, auf die die Richtlinie Anwendung findet, ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt. Es sind jedoch in diesem Anhang keine Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Sektors der Aufsuchung und Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen aufgelistet. Daher kann der freie Zugang zum Markt nicht vermutet werden, und es ist der Nachweis zu erbringen, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist. |
(5) |
Eine Prüfung der für die Erteilung von Abbaurechten in der Tschechischen Republik geltenden Rechtsvorschriften ergab, dass diese Lizenzen derzeit ohne Diskriminierung auf der Grundlage einer Bewertung der Berufsqualifikation des Antragstellers sowie seiner technischen und finanziellen Möglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten erteilt werden. Für die Zwecke dieses Beschlusses könnte der Zugang zu einer Bergbaukonzession als de jure frei angesehen werden. |
(6) |
Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen notwendigerweise den Ausschlag gibt. Ein Kriterium, das in Bezug auf die Märkte, die dieser Beschluss betrifft, berücksichtigt werden sollte, ist der Gesamtmarktanteil der drei Hauptakteure auf einem bestimmten Markt (2) Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betreffenden Märkte sollten noch weitere Kriterien berücksichtigt werden, beispielsweise wie häufig Kunden von einem Produzenten zum andern wechseln. |
(7) |
Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. |
III. WÜRDIGUNG
(8) |
Der Antrag der Tschechischen Republik betrifft den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik. |
(9) |
Der tschechische Antrag bezieht sich auf den so genannten „Primärmarkt für bitumenhaltige Steinkohle“, der sowohl den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle als auch den Großhandelsvertrieb von Kohle (3) umfasst. Bei einer Analyse des Wettbewerbs auf dem Markt für den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle müssen auch die Verbindungen zwischen Abbau und Erstvermarktung/Großhandelsvertrieb der bitumenhaltigen Steinkohle berücksichtigt werden. Diese Definition steht auch in Einklang mit vorherigen Entscheidungen der Kommission (4) in Bezug auf die Gewinnung anderer Arten von Brennstoffen. |
(10) |
Die bitumenhaltige Steinkohle weist unterschiedliche chemische Zusammensetzungen und Qualitäten auf, die von den geologischen Bedingungen der einzelnen ausgebeuteten Flöze abhängen. Sie lässt sich in unterteilen in Kokskohle und Kesselkohle. Diese beiden Arten bitumenhaltiger Steinkohle werden zwar in der gleichen Weise und unter Einsatz der gleichen Technologien abgebaut, dienen aber einem völlig unterschiedlichen Endverbrauch und haben eine unterschiedliche Abnehmerbasis. Sie haben verschiedene Preise und sind nicht austauschbar. |
(11) |
Kokskohle wird definiert als bitumenhaltige Steinkohle einer Qualität, die zur Verkokung in Hochöfen eingesetzt und nicht unmittelbar zum Heizen oder für die Energieerzeugung verwendet wird. Kokskohle wird ausschließlich von Kokereien erworben. Kokskohle ist der einzige Rohstoff für die Erzeugung von Koks und wird derzeit für keinen anderen Zweck verwendet. Kokskohle kann nicht durch Kesselkohle ersetzt werden. |
(12) |
Kesselkohle ist Kohle, die nicht die Voraussetzungen für die Verkokung erfüllt. Kesselkohle wird in Kraftwerken als Brennstoff für die Erzeugung von Strom, Wärme und Dampf verwendet, als Teil des Produktionsprozesses in Industrieanlagen wie Zuckerraffinerien, Ziegeleien, Zementwerken und Kalköfen, Papierfabriken usw.. Kesselkohle kann durch Kokskohle ersetzt werden, dies wäre jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll. |
(13) |
Kokskohle kann je nach Qualität noch in weitere Kategorien unterteilt werden. Am hochwertigsten ist die so genannte harte Kokskohle, gefolgt von der so genannten halbharten und der so genannten halbweichen Kokskohle. Der Markt für diese unterschiedlichen Arten von Kokskohle ist jedoch nicht segmentiert, und für die Würdigung im Rahmen dieses Beschlusses wird keine solche Unterscheidung vorgenommen. |
(14) |
Dem Antrag entsprechend werden daher für die Zwecke der Prüfung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG die Märkte für Kokskohle und Kesselkohle als unterschiedliche Produktmärkte betrachtet, die separat geprüft werden sollten. |
(15) |
Im Antrag der Tschechischen Republik wird die Auffassung vertreten, dass der räumlich relevante Markt über das tschechische Hoheitsgebiet hinausgeht und — in Bezug auf Kokskohle — das Gebiet der Tschechischen Republik, der Slowakei, Österreichs, Polens und Ungarns umfasst. In Bezug auf Kesselkohle sollte nach Ansicht des Antragstellers der räumlich relevante Markt die Tschechische Republik, die Slowakei, Österreich, Polen, Ungarn und Deutschland umfassen. Als wichtigste Begründung für diese Definition des Marktes werden der große Umfang der grenzüberschreitenden wechselseitigen Versorgung, der Wechsel der Kunden von einem Produzenten zum anderen und die Abwesenheit administrativer Hindernisse (Zollschranken, Kontingente usw.) angeführt. |
(16) |
Dem Antrag zufolge (5) ist die Tschechische Republik Nettoausführer sowohl von Koks- als auch von Kesselkohle. Im Jahr 2009 führte die Tschechische Republik 3 581 000 t Kokskohle und 2 389 000 t Kesselkohle (6) aus, was etwa 61 % bzw. 47 % der jeweiligen inländischen Erzeugung entspricht. Im gleichen Jahr beliefen sich die Einfuhren in die Tschechische Republik auf 771 000 t Kokskohle und 954 000 t Kesselkohle, entsprechend 13 % bzw. 19 % der jeweiligen inländischen Erzeugung (7); diese Einfuhren kamen vor allem aus Polen. Die Einfuhren aus Polen machten bei Kokskohle rund 90 %, bei Kesselkohle rund 80 % der Gesamteinfuhren aus. |
(17) |
Obwohl der Antragsteller angibt, dass die von der OKD in der Tschechischen Republik geförderte Koks- und Kesselkohle in einem Umkreis von 500 km wettbewerbsfähig ist, ist festzustellen, dass die OKD-Kunden in einem Umkreis von etwa 350 km um die Förderstätte der Kohle in Ostrava herum angesiedelt sind. |
(18) |
Hinsichtlich der Vermarktung von Kokskohle hat die OKD einen wichtigen Kunden in der Slowakischen Republik, der 2007 rund 26 % und 2009 rund 30 % der OKD-Produktion aufkaufte, und einen weiteren Großkunden in Österreich, der 2007 rund 13 % und 2009 rund 19 % der von der OKD geförderten Kohle abnahm. Weiter nennt der Antragsteller als einen seiner wichtigsten Kunden außerhalb der Tschechischen Republik ein polnisches Unternehmen, das jedoch nur etwa 8 % der OKD-Produktion abnimmt. |
(19) |
In Bezug auf Kesselkohle hat die OKD abgesehen von den tschechischen Kunden einen wichtigen Abnehmer in Österreich, auf den 2007 rund 12 % und 2009 rund 21 % des OKD-Absatzes entfielen, sowie einen Kunden in Deutschland, der 2007 rund 5 % und 2009 rund 3 % der Kesselkohle abnahm. |
(20) |
Dem Antrag zufolge sind die drei größten Wettbewerber hochgradig konzentriert (8); dies ist in der Tat auf allen nationalen Märkten zu beobachten, sowohl in Bezug auf Kesselkohle als auch in Bezug auf Kokskohle. Der Antragsteller gibt außerdem an, dass der weitaus größte Teil der geförderten Kohle auf dem lokalen Markt verbraucht wird (9), was für alle im Antrag berücksichtigten Ländern des geographischen Raums, in denen bitumenhaltige Steinkohle abgebaut wird (Tschechische Republik, Polen, Deutschland) zutrifft. |
(21) |
Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes (10) umfasst der geographisch relevante Markt das Gebiet, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Es sollte daher angemerkt werden, dass in den Küstenregionen Mitteleuropas (insbesondere in Norddeutschland und im Norden Polens) Kohle auf dem Seeweg eingeführt wird, und dass in diesen Gebieten u. a. aufgrund der Tatsache, dass die Frachtraten im Seeverkehr erheblich niedriger sind als im Landverkehr, andere Wettbewerbsbedingungen gegeben sein können (11). |
(22) |
Der Antragsteller gibt an, dass wichtige Faktoren für die Kohlepreisbildung Versorgungsstabilität und -sicherheit sowie die Laufzeit des Vertrags (12) sind, und dass Lieferverträge sowohl für Koks- als auch für Kesselkohle in der Regel langfristig geschlossen werden. |
(23) |
Die Abnehmer bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik kaufen die Kohle von der OKD oder, in beschränkten Mengen, von polnischen Unternehmen. Einfuhren aus anderen Ländern nehmen zwar zu, sind aber derzeit relativ unbedeutend (13). |
(24) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird für die Zwecke der Prüfung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG davon ausgegangen, dass der räumliche Markt sowohl für Kesselkohle als auch für Kokskohle auf die Tschechische Republik und Polen beschränkt ist. Aufgrund der oben beschriebenen Unterschiede zwischen den Regionen, die Kohle leicht auf dem Seeweg einführen können, und denjenigen, bei denen die Entfernung zur Küste zu groß ist, könnte der Markt sogar noch kleiner sein und nur die Tschechische Republik und den Süden Polens umfassen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die umfassendere Definition des Marktes die für den Antragsteller vorteilhaftere ist. Bei beiden Definitionen des Marktes führt die Analyse zum gleichen Ergebnis. |
(25) |
Es wird daher der Schluss gezogen, dass in Bezug auf den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist. |
(26) |
Die OKD und zwei polnische Kokskohle-Produzenten sind die bei Weitem wichtigsten Lieferanten auf dem relevanten räumlichen Markt. Die OKD ist der größte Kokskohleproduzent in der Tschechischen Republik (75,5 % Marktanteil in der Tschechischen Republik 2008). Die beiden polnischen Kokskohleproduzenten sind die größten Lieferanten in Polen (60,2 % bzw. 19,3 % Marktanteil in Polen 2008). In dem räumlichen Markt, der die Tschechische Republik und Polen umfasst, betrug der Gesamtmarktanteil der drei größten Produzenten 2008 rund 93 %. Weiter sollte angemerkt werden, dass der größte Wettbewerber der OKD allein einen Marktanteil von rund 49 % erreicht. |
(27) |
Selbst wenn man, wie es der Antragsteller fordert, einen größeren Markt betrachtet, der die Tschechische Republik, die Slowakei, Österreich, Polen und Ungarn umfasst, wäre der Gesamtmarktanteil der drei größten Wettbewerber noch immer sehr hoch (91,3 % im Jahr 2005, 87,7 % im Jahr 2006, 85 % im Jahr 2007 und 86,6 % im Jahr 2008 (14)); dies kann nicht als Hinweis für einen ausreichenden Wettbewerb auf dem Markt für Kokskohle gelten. |
(28) |
Wie in Erwägungsgrund (22) erläutert, spielt die Versorgungsstabilität und –sicherheit eine wichtige Rolle in den vertraglichen Beziehungen. Die Informationen des Antragstellers bezüglich der Verbraucher, die den Kokskohleproduzenten gewechselt haben zeigt, dass es bei diesem Produkt praktisch keinen Wechsel gibt. Die Lieferverträge für Kokskohle haben lange Laufzeiten, und es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass OKD-Kunden den Lieferanten gewechselt haben. Folglich kann nicht angenommen werden, dass ein Kokskohle-Abnehmer ohne Weiteres den Produzenten wechseln würde oder überhaupt wechseln könnte, falls die OKD die Preise geringfügig aber doch spürbar erhöhen würde. |
(29) |
Die OKD und zwei polnische Kesselkohleproduzenten sind die bei Weitem wichtigsten Lieferanten auf dem relevanten räumlichen Markt. Die OKD ist der größte Kesselkohleproduzent in der Tschechischen Republik (61,6 % Marktanteil in der Tschechischen Republik 2008). Die beiden polnischen Kesselkohleproduzenten sind die größten Produzenten in Polen (52,5 % bzw. 17,7 % Marktanteil in Polen 2008). In dem räumlichen Markt, der die Tschechische Republik und Polen umfasst, betrug der Gesamtmarktanteil der drei größten Produzenten 2008 rund 72 %. Weiter sollte angemerkt werden, dass der größte Wettbewerber der OKD allein auf einen Marktanteil von rund 50 % an dem räumlichen Markt kam, der die Tschechische Republik und Polen umfasst. |
(30) |
Darüber hinaus gibt es auf allen drei in Erwägungsgrund 29 genannten räumlichen Märkten für Kesselkohle (die Tschechische Republik für sich genommen, Polen für sich genommen und ein räumlicher Markt, der beide Länder umfasst) einen Wirtschaftsteilnehmer, der allein einen Marktanteil von rund 50 % oder sogar mehr hat. In diesem Zusammenhang sei auch an die ständige Rechtsprechung (15) erinnert, nach der „besonders hohe Anteile — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern. Dies ist der Fall bei einem Marktanteil von 50 %.“ |
(31) |
Selbst wenn man von einem größeren Markt ausgeht, der die Tschechische Republik, die Slowakei, Österreich, Polen, Ungarn und Deutschland umfasst, wie es der Antragsteller fordert, wäre der Gesamtmarktanteil der drei größten Wettbewerber noch immer sehr hoch (62,7 % im Jahr 2005, 60,2 % im Jahr 2006, 56,9 % im Jahr 2007 und 57,3 % im Jahr 2008 (16)). |
(32) |
Wie bei der Kokskohle spielt auch bei der Kesselkohle die Versorgungsstabilität und -sicherheit eine wichtige Rolle in den vertraglichen Beziehungen. Die Informationen des Antragstellers bezüglich der Verbraucher, die den Produzenten gewechselt haben, zeigt, dass eine Reihe von OKD-Kunden für Kesselkohle in bestimmten Jahre keine Kohle von der OKD beziehen oder dass Jahresverträge oder kurzfristige Verträge nicht erneuert werden. Da der Antragsteller jedoch nicht der Aufforderung nachgekommen ist, Angaben zu den betreffenden Liefermengen und deren Anteil an der OKD-Produktion zu machen, kann kaum der Schluss gezogen werden, dass ein OKD-Kunde ohne Weiteres den Produzenten wechseln würde, falls die OKD die Preise geringfügig aber doch spürbar erhöhen würde. |
IV SCHLUSSFOLGERUNGEN
(33) |
Die Lage hinsichtlich des Abbaus bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Sowohl bei Kessel- als auch bei Kokskohle erreichen die drei größten Wettbewerber auf dem räumlichen Markt, wie er für die Zwecke dieses Beschlusses definiert wurde, einen hohen Gesamtmarktanteil; dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der größte Produzent allein einen Anteil von fast 50 % hat. Die Märkte sollten daher als hochgradig konzentrierte Märkte betrachtet werden. Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, wird die geförderte Kohle überwiegend auf dem lokalen Markt verbraucht. Die Angaben dazu, wie häufig Kunden von einem Produzenten zum andern wechseln, lassen nicht den Schluss zu, dass ein Käufer bitumenhaltiger Steinkohle ohne Weiteres den Produzenten wechseln würde oder überhaupt wechseln könnte, falls die OKD die Preise geringfügig aber doch spürbar erhöhen würde. |
(34) |
Der Antragsteller räumte weiter ein, dass angesichts der Tatsache, dass der Abbau bitumenhaltiger Steinkohle außerhalb der bereits erschlossenen Fördergebiete (die vor allem von der OKD ausgebeutet werden) nicht wirtschaftlich ist, der Eintritt eines weiteren Unternehmens in den tschechischen Markt nicht realistisch und auch in den letzten fünf Jahren nicht vorgekommen ist (17). Gleiches gilt für die Vermarktung der Kohle; hier gibt der Antragsteller an, dass seines Wissens nach keine neuen Unternehmen in größerem Umfang in den tschechischen Markt eingetreten sind, und dass die meisten wichtigen Großkunden langfristige Verträge abgeschlossen haben (18). |
(35) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 34 untersuchten Faktoren sollte der Schluss gezogen werden, dass der Markt für den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle, sowohl für Kesselkohle als auch für Kokskohle, in der Tschechischen Republik derzeit nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in der Tschechischen Republik ermöglichen sollen. Für die Vergabe von Aufträgen, die den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik ermöglichen sollen, oder die Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit in der Tschechischen Republik gilt folglich weiterhin die Richtlinie 2004/17/EG. |
(36) |
Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von November 2010 bis März 2011, wie sie sich in den von der Tschechischen Republik vorgelegten Informationen darstellt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG gegeben sein, kann der Beschluss geändert werden. |
(37) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG findet keine Anwendung auf den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle in der Tschechischen Republik. Für die Vergabe von Aufträgen, die die Ausübung solcher Tätigkeiten in der Tschechischen Republik ermöglichen sollen, gilt folglich weiterhin die Richtlinie 2004/17/EG.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. Mai 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Dies entspricht der gängigen Praxis der Kommission (z. B. Entscheidung der Kommission 2009/47/EG (ABl. L 19 vom 23.1.2009 S. 57) sowie Beschluss der Kommission 2010/192 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 52), usw.)
(3) Siehe Seite 21 des Antrags: „… besteht kein Markt für den Abbau bitumenhaltiger Steinkohle, der Markt kann erst auf der nächsten Ebene definiert werden, d. h. der des Verkaufs der geförderten Kohle durch die Produzenten.“
(4) Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M. 1532 — BP Amoco/Arco), Erwägungsgrund 14.
(5) Siehe Tabelle 2 auf S. 39 des Antrags.
(6) Europäische Kommission General, Generaldirektion Energie und Verkehr, Stelle zur Beobachtung des Kohle- und Erdölmarktes — Angebot und Nachfrage in Bezug auf feste Brennstoffe in der Tschechischen Republik 2009.
(7) Siehe Fußnote 5.
(8) Siehe Antrag, S. 23, Absatz 6.
(9) Siehe Antrag, S. 23, Absatz 6.
(10) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
(11) Siehe Antrag, S. 14, Absatz 4.
(12) Siehe Antrag, S. 8, Absatz 3.
(13) Im Jahr 2009 machten Kokskohleeinfuhren aus den USA etwa 1 % des Verbrauchs aus, eingeführte Kesselkohle aus Russland deckte rund 6 % des Verbrauchs. Nach den im Schreiben des Antragstellers vom 9.2.2011 genannten noch vorläufigen Zahlen stieg 2010 der Anteil der Kokskohleeinfuhren aus den USA auf 3 % des Verbrauchs und der Anteil der aus Russland eingeführten Kesselkohle auf 12 % des Inlandsverbrauchs.
(14) Siehe Tabelle auf S. 58 des Antrags.
(15) Siehe Rdnr. 328 des Urteils des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2002. Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtssache T-395/94. Sammlung des Europäischen Gerichtshofs 2002, Seite II-00875.
(16) Siehe Tabelle auf S. 59 des Antrags.
(17) Siehe Absatz 5 auf S. 62 des Antrags.
(18) Siehe Absatz 6 auf S. 62 des Antrags.