ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.098.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
13. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 354/2011 der Kommission vom 12. April 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2011 der Kommission vom 8. April 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Montasio (g.U.))

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 356/2011 der Kommission vom 12. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 357/2011 der Kommission vom 12. April 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 358/2011 der Kommission vom 12. April 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/233/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever, Tschechische Republik)

13

 

 

2011/234/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2011 über die Nichtaufnahme von Dichlobenil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2437)  ( 1 )

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( ABl. L 97 vom 12.4.2011 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2011 DER KOMMISSION

vom 12. April 2011

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juni 2008 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

(2)

Am 16. Juni 2008 wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (2) nachstehend („das Interimsabkommen“) geschlossen, das mit Beschluss 2008/474/EG des Rates (3) genehmigt wurde. Mit dem Interimsabkommen werden die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt. Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

(3)

Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Europäische Union eingeführt werden können.

(4)

Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Es ist notwendig, die Zollkontingente für 2008 und die darauf folgenden Jahre zu eröffnen und ein gemeinsames Verwaltungssystem vorzusehen.

(5)

Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Europäischen Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse der Wirksamkeit des Systems sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist erforderlich, und letztere muss insbesondere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.

(6)

Die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente sollten daher gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) im Einklang mit dem System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden.

(7)

Da das Interimsabkommen am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens anwendbar bleiben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden, unterliegen in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Zollkontingente der Union einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz.

Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn den Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina oder gemäß dem Protokoll 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina beigefügt ist.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2)   Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 13.

(3)   ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(4)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen, maßgebend für die Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht)

Zollsatz

09.1594

0301 91 10

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

60 Tonnen

frei

0301 91 90

 

0302 11 10

 

0302 11 20

 

0302 11 80

 

0303 21 10

 

0303 21 20

 

0303 21 80

 

0304 19 15

 

0304 19 17

 

ex 0304 19 19  (1)

30

ex 0304 19 91

10

0304 29 15

 

0304 29 17

 

ex 0304 29 19  (2)

30

ex 0304 99 21

11 , 12 , 20

ex 0305 10 00

10

ex 0305 30 90

50

0305 49 45

 

ex 0305 59 80

61

ex 0305 69 80

61

09.1595

0301 93 00

 

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

130 Tonnen

frei

0302 69 11

 

0303 79 11

 

ex 0304 19 19  (1)

20

ex 0304 19 91

20

ex 0304 29 19  (2)

20

ex 0304 99 21

16

ex 0305 10 00

20

ex 0305 30 90

60

ex 0305 49 80

30

ex 0305 59 80

63

ex 0305 69 80

63

09.1596

ex 0301 99 80

80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

30 Tonnen

frei

0302 69 61

 

0303 79 71

 

ex 0304 19 39

80

ex 0304 19 99

77

ex 0304 29 99

50

ex 0304 99 99

20

ex 0305 10 00

30

ex 0305 30 90

70

ex 0305 49 80

40

ex 0305 59 80

65

ex 0305 69 80

65

09.1597

ex 0301 99 80

22

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

30 Tonnen

frei

0302 69 94

 

ex 0303 77 00

10

ex 0304 19 39

85

ex 0304 19 99

79

ex 0304 29 99

60

ex 0304 99 99

70

ex 0305 10 00

40

ex 0305 30 90

80

ex 0305 49 80

50

ex 0305 59 80

67

ex 0305 69 80

67

09.1598

1604 13 11

 

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

50 Tonnen

6  %

1604 13 19

 

ex 1604 20 50

10 , 19

09.1599

1604 16 00

 

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

50 Tonnen

12,5  %

1604 20 40

 


(1)  Der KN-Code ex 0304 19 19 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in ex 0304 19 18 geändert.

(2)  Der KN-Code ex 0304 29 19 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in ex 0304 29 18 geändert.


13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 355/2011 DER KOMMISSION

vom 8. April 2011

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Montasio (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3) geschützten Ursprungsbezeichnung „Montasio“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)   ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4)   ABl. C 212 vom 5.8.2010, S. 9.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Montasio (g.U.)


13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2011 DER KOMMISSION

vom 12. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wird vor dem 1. November 2009 eingelagertes Milchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf angeboten. Aus Gründen der Klarheit sollte die Maßeinheit festgelegt werden, auf die sich der Angebotspreis beziehen sollte.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 muss die Einreichung der Angebote für die Einzelausschreibungen am ersten und am dritten Dienstag jedes Monats erfolgen. Die derzeitige Lage auf dem Milchmarkt ermöglicht es, die Anzahl der Einzelausschreibungen auf eine pro Monat zu verringern.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 447/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 447/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Angebotspreis entspricht dem Preis je 100 Kilogramm Erzeugnisse.“

b)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei Einzelausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.


13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 357/2011 DER KOMMISSION

vom 12. April 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

74,4

JO

68,6

MA

47,4

TN

113,1

TR

83,5

ZZ

77,4

0707 00 05

EG

152,2

TR

136,6

ZZ

144,4

0709 90 70

MA

82,8

TR

112,8

ZA

15,5

ZZ

70,4

0805 10 20

EG

60,2

IL

77,0

MA

50,4

TN

47,1

TR

73,9

ZZ

61,7

0805 50 10

EG

53,5

TR

50,7

ZZ

52,1

0808 10 80

AR

105,9

BR

82,2

CA

114,9

CL

92,2

CN

122,4

MK

50,2

NZ

122,7

US

121,4

UY

57,7

ZA

86,0

ZZ

95,6

0808 20 50

AR

91,2

CL

119,7

CN

85,8

US

72,1

ZA

89,2

ZZ

91,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 358/2011 DER KOMMISSION

vom 12. April 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 353/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)   ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 26.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 13. April 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10  (1)

45,90

0,00

1701 11 90  (1)

45,90

1,13

1701 12 10  (1)

45,90

0,00

1701 12 90  (1)

45,90

0,84

1701 91 00  (2)

48,51

2,92

1701 99 10  (2)

48,51

0,00

1701 99 90  (2)

48,51

0,00

1702 90 95  (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/13


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2011

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/010 CZ/Unilever, Tschechische Republik)

(2011/233/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Tschechische Republik hat am 24. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Unilever ČR spol.s r.o. gestellt und diesen Antrag bis zum 20. September 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 323 820 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag der Tschechischen Republik bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 323 820 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

über die Nichtaufnahme von Dichlobenil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/234/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Dichlobenil aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 11f der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wurde die Entscheidung 2008/754/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Dichlobenil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (4) erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde dem Vereinigten Königreich vorgelegt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/754/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Das Vereinigte Königreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 7. Oktober 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 29. Juli 2010 ihre Schlussfolgerung zu Dichlobenil (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Dichlobenil abgeschlossen.

(6)

Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten; insbesondere bestand Besorgnis hinsichtlich der Verbraucherexposition über das Trinkwasser und die Versickerung ins Grundwasser. Im Beurteilungsbericht für Dichlobenil waren weitere Bedenken dargelegt.

(7)

Der Antragsteller übermittelte zusätzliche Informationen, insbesondere in Bezug auf die Versickerung ins Grundwasser, die Verbraucherexposition über das Trinkwasser, die Risiken für Vögel und Säugetiere und die Methoden zur Analyse auf Verunreinigungen im technischen Material und auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(8)

Die besonderen Bedenken im Hinblick auf Dichlobenil konnten ausgehend von den vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden.

(9)

Die Bewertung dieses Wirkstoffs führte zu einer Reihe von Bedenken. Es wurden mehrere nicht annehmbare Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt. Insbesondere ist die mögliche Grundwasserkontamination durch den sehr persistenten Metaboliten 2,6-Dichlorobenzamid (BAM) voraussichtlich sehr hoch — in allen Modellszenarien lagen die Konzentrationen weit über 10 μg/l. Beim Metaboliten BAM ist ein atmosphärischer Ferntransport möglich. Für Vögel wurde ein hohes akutes Risiko und für regenwurmfressende Vögel sowie Säugetiere ein hohes langfristiges Risiko ermittelt. Die verfügbaren Daten reichten nicht aus, um die Art der Rückstände des Metaboliten BAM in verarbeiteten Erzeugnissen zu klären.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

Die genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den Expertensitzungen der Behörde evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass davon auszugehen ist, dass Dichlobenil enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(12)

Dichlobenil sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(13)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2008/754/EG aufgehoben werden.

(14)

Dieser Beschluss steht der Einreichung eines weiteren Antrags für Dichlobenil gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission nicht entgegen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dichlobenil wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/754/EG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19. 8.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)   ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)   ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 70.

(5)   ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dichlobenil. EFSA Journal 2010;8(8):1705. [68 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1705. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.


Berichtigungen

13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/16


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

( Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 12. April 2011 )

Anhang II auf Seite 23 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Höchstwerte für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Milcherzeugnisse

Sonstige Lebensmittel, außer flüssigen Lebensmitteln

Flüssige Lebensmittel

Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90

75

125

750

125

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

100  (2)

300  (2)

2 000

300  (2)

Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium-Elementen, insbesondere Pu-239, Am-241

1

1  (2)

10  (2)

1  (2)

Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3

200  (2)

200  (2)

500  (2)

200  (2)


Höchstwerte für Futtermittel  (3) (Bq/kg)

 

Futtermittel

Summe von Cs-134 und Cs-137

500  (4)

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

2 000  (5)


(1)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Der Höchstwert bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.“

(4)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert.

(5)  Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Iod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt.