ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.097.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 97

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
12. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 348/2011 des Rates vom 8. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 350/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gelten ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( 1 )

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 352/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 353/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit ( 1 )

28

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/39/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenazaquin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

30

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/40/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sintofen und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

34

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/41/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dithianon und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

38

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/42/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flutriafol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/230/GASP des Rates vom 8. April 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

46

 

 

2011/231/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. April 2011 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über Arbeitsunfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2403)

47

 

 

2011/232/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417)  ( 1 )

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 348/2011 DES RATES

vom 8. April 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 angenommen.

(2)

Angesichts der Entwicklungen in Côte d’Ivoire sollte die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Organisationen werden von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG

ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1

1.

SIR (Société Ivoirienne de Raffinage — Ivorische Raffineriegesellschaft)

2.

Autonomer Hafen von Abidjan

3.

Autonomer Hafen von San Pedro

4.

CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao — Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft)


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 349/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang IV der Verordnung erfassten Arbeitsunfälle zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der Daten festzulegen.

(3)

Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) behandelt werden.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Arbeitsunfall“ ein während der Arbeit eintretendes, deutlich abzugrenzendes Ereignis, das zu einem physischen oder psychischen Schaden führt. Die Formulierung „während der Arbeit“ bedeutet „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder in der bei der Arbeit verbrachten Zeitspanne“. Das schließt Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit ein, Wegeunfälle zwischen der Wohnung des Geschädigten und dem Arbeitsplatz jedoch nicht;

b)

„Tödlicher Arbeitsunfall“ einen Unfall, der innerhalb eines Jahres zum Tod des Unfallopfers führt;

c)

„Wirtschaftszweig des Arbeitgebers“ die „wirtschaftliche“ Haupttätigkeit der örtlichen Einheit des Unternehmens, in dem der Geschädigte beschäftigt war;

d)

„Alter“ das Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls;

e)

„Art der Verletzung“ die körperlichen Auswirkungen für das Unfallopfer;

f)

„Geografischer Ort“ den geografischen Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat;

g)

„Unternehmensgröße“ die Anzahl der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente), die in der örtlichen Einheit des Unternehmens, bei dem der Geschädigte beschäftigt ist, arbeiten;

h)

„Staatsangehörigkeit des Geschädigten“ das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Geschädigte hat;

i)

„Ausfalltage“ die Zahl der Kalendertage, an denen der Geschädigte infolge eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten konnte.

j)

„Arbeitsplatz“, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls an seinem gewöhnlichen oder an einem vorübergehenden Arbeitsplatz tätig war;

k)

„Arbeitsumgebung“ die Arbeitsstätte, die allgemeine Umgebung oder den Arbeitsraum, wo sich der Unfall ereignet hat;

l)

„Arbeitsprozess“ die grundsätzliche Art der Arbeit, der Arbeitsaufgabe (allgemeine Tätigkeit), die vom Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde;

m)

„Spezifische Tätigkeit“ die präzise Tätigkeit, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausübte;

n)

„Gegenstand der spezifischen Tätigkeit“ das Werkzeug, das Objekt oder das Agens usw., das vom Opfer benutzt wurde, als sich der Unfall ereignete;

o)

„Abweichung“ das letzte vom normalen Ablauf abweichende Ereignis, das zum Unfall führte;

p)

„Gegenstand der Abweichung“ das Werkzeug, das Objekt oder das Agens, das mit der Anormalität des Vorgangs zusammenhängt;

q)

„Kontakt — Art der Verletzung“ die Art und Weise, wie das Unfallopfer vom verletzenden Gegenstand (physisch oder psychisch) geschädigt wurde;

r)

„Gegenstand des Kontakts — der Verletzung“ das konkrete Objekt, Werkzeug oder Agens, mit dem das Unfallopfer in Kontakt gekommen ist, oder den psychischen Vorgang der Verletzung.

Artikel 2

Erforderliche Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten über Personen, die im Bezugszeitraum während der Arbeit einen Unfall hatten, sowie die damit zusammenhängenden Metadaten. Anhang I enthält eine Liste der der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit der Angabe, ob die Übermittlung obligatorisch oder freigestellt ist, sowie das erste Jahr, in dem die Daten zu übermitteln sind.

(2)   Bei Arbeitsunfällen von Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen und Studierenden ist die Datenübermittlung freigestellt.

(3)   Die Übermittlung von Daten über Arbeitsunfälle, die entsprechend der Liste in Anhang II aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen, ist freigestellt.

(4)   Daten über Arbeitsunfälle, die sich während des Bezugsjahrs ereignet haben, beruhen nach Möglichkeit auf Registern oder sonstigen Verwaltungsquellen. Ist dies nicht möglich, können Lücken bei der Datenerfassung mit Hilfe von Schätzung und Imputation geschlossen werden, selbst wenn dies auf der Grundlage von Erhebungen und nicht von Einzelfalldaten geschieht.

Artikel 3

Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Unfälle den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden.

Artikel 4

Metadaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zusammen mit den Daten jährlich eine Überprüfung und Aktualisierung der Metadaten.

(2)   Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.

Artikel 5

Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(2)   Die Daten und Metadaten werden elektronisch über die zentrale Kontaktstelle an die Kommission (an Eurostat) übermittelt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER VARIABLEN

Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) — Variablen der Phasen I und II

Variablen

Erläuterungen

Erstes Jahr, in dem Daten zu übermitteln sind

Unfall-Code

Eindeutig zuordenbarer Unfall-Code zur Identifikation jedes einzelnen Eintrags sowie um zu gewährleisten, dass jeder Eintrag einen einzelnen Arbeitsunfall repräsentiert.

Dem gewählten Unfall-Code müssen 4 Stellen für das Jahr vorangestellt sein, in dem der Unfall den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wird.

2013

Wirtschaftszweig des Arbeitgebers

4-stellige Ebene der NACE Rev.2 (1)

2013 für die Abschnitte der

NACE Rev.2 A sowie C-N

2015 für die Abschnitte der

NACE Rev.2 B sowie O-S.

Berufsgruppe des Geschädigten

2-stellige Ebene der ISCO-08

2013

Alter des Geschädigten

2-stellige Zahl

2013

Geschlecht des Geschädigten

1-stelliger Code

2013

Art der Verletzung

3-stellige Fassung der ESAW-Klassifikation für die „Art der Verletzung“ gemäß der ESAW-Methodik

2013

Betroffener Körperteil

2-stellige Fassung der Klassifikation der betroffenen Körperteile gemäß der ESAW-Methodik

2013

Geografischer Ort des Unfalls

5-stelliger Code der NUTS-Systematik (2)

2013

Datum des Unfalls

Numerische Variable, die als Jahr-Monat-Tag angegeben wird

2013

Unfallzeitpunkt

2-stellige Variable, die Zeitintervalle in Stunden gemäß der ESAW-Methodik beschreibt

fakultativ

Unternehmensgröße

Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

fakultativ

Staatsangehörigkeit des Geschädigten

Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

fakultativ

Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten

Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

2013

Ausfalltage (Schwere der Verletzung)

Kategorien gemäß der ESAW-Methodik. Einen eigenen Code gibt es für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Arbeitsunfälle.

2013

Gewichtung bei ESAW-Datenerhebung

Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Daten über Unfälle mit Hilfe von Stichproben erhebt und/oder Meldelücken korrigieren will.

Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet.

2013


Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände

Variablen

Erläuterungen

Erstes Jahr, in dem Daten zu übermitteln sind

1.

Arbeitsplatz

Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

2.

Arbeitsumgebung

3-stellige Fassung der Klassifikation der Arbeitsumgebung gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

3.

Arbeitsprozess

2-stellige Fassung der Klassifikation der Arbeitsprozesse gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

4.

Spezifische Tätigkeit

2-stellige Fassung der Klassifikation der spezifischen Tätigkeiten gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

5.

Abweichung

2-stellige Fassung der Klassifikation der Abweichungen gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

6.

Kontakt — Art der Verletzung

2-stellige Fassung der Klassifikation für „Kontakt — Art der Verletzung“ gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

7.

Gegenstand der spezifischen Tätigkeit

4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

8.

Gegenstand der Abweichung

4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

9.

Gegenstand des Kontakts — der Verletzung

4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik

2015 (3)

Gewichtung für Ursachen und Begleitumstände

Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Stichprobe für die Verschlüsselung der Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände durchführt.

Ist dies nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet.

2015


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)  Übermittlung von mindestens 3 der 9 Variablen obligatorisch


ANHANG II

LISTE DER BERUFE, BEI DENEN DIE DATEN DER VERTRAULICHKEIT UNTERLIEGEN UND DIE ÜBERMITTLUNG FREIGESTELLT IST

 

gemäß ISCO-08:

0 Angehörige der regulären Streitkräfte

3351 Fachkräfte im Zolldienst und Grenzschutz

3355 Polizeikommissare und Kriminalbeamte

541 Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete

a)

5411 Feuerwehrleute

b)

5412 Polizisten (ohne Polizeikommissare)

c)

5413 Gefängnisaufseher

d)

5414 Sicherheitswachpersonal

e)

5419 Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete, anderweitig nicht genannt

 

gemäß NACE Rev.2:

84.22 Verteidigung

84.23 Rechtspflege/Justiz

84.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

84.25 Feuerwehren


ANHANG III

METADATEN

Soweit sie für das vollständige Verständnis der ESAW-Daten erforderlich sind, beschreiben die Metadaten Folgendes:

die erfasste Bevölkerung nach Abschnitten (und ggf. Unterabschnitten) der NACE Rev.2 und Beschäftigungsstatus;

Informationen über Berufe/Tätigkeiten, bei denen die Daten über Arbeitsunfälle aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen und nicht übermittelt werden können;

die Meldequoten für Arbeitsunfälle, die für die Korrektur von Meldelücken zu verwenden sind;

die Erfassung der verschiedenen Unfallarten, wie in der ESAW-Methodik erläutert;

ggf. das beim Aufbau der Mikrodatenerhebung verwendete Stichprobenverfahren;

ggf. das für die Verschlüsselung der Variablen über Ursachen und Begleitumstände verwendete Stichprobenverfahren;

Anzahl der tödlichen Straßenverkehrsunfälle und tödlichen Wegeunfälle mit jeder Art Transportmittel während der Arbeit von Beschäftigten außerhalb des Abschnitts H der NACE Rev.2 „Verkehr“;

Informationen über etwaige nationale Besonderheiten, die für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren von Bedeutung sind.


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 350/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (2) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, einschließlich Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungen, für die Verbringung von Tieren in Aquakultur in Gebiete, für die nationale Maßnahmen gelten, die mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (3) genehmigt wurden.

(2)

Seit 2008 ist in mehreren Gebieten in Irland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich eine erhöhte Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) zu verzeichnen. Die im Jahr 2009 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen legten den Schluss nahe, dass ein neu entdeckter Stamm des Ostreiden Herpesvirus 1 (OsHV-1), OsHV-1 μνar, im Zusammenhang mit dieser erhöhten Mortalität eine wesentliche Rolle spielt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (4) wurde mit dem Ziel erlassen, die weitere Ausbreitung von OsHV-1 μνar zu verhindern. Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser Krankheit und gilt bis 30. April 2011.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU, der vor kurzem durch den Beschluss 2011/187/EU der Kommission (5) geändert wurde, können die in dessen Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten Bedingungen für das Inverkehrbringen Pazifischer Austern in Gebieten vorschreiben, die genehmigten Überwachungsprogrammen unterliegen, um die Einschleppung von OsHV-1 μνar in diese Gebiete zu verhindern. Im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung des Unionsrechts sollten die entsprechenden Vorschriften für das Inverkehrbringen in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegt werden.

(5)

Damit die Einschleppung von OsHV-1 μνar in im Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführte Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verhindert wird, sollten Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zuchtbetriebe oder Umsetzungsgebiete sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind und in solche Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, aus einem Gebiet mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus stammen.

(6)

Um die Erfüllung dieser Vorschriften zu gewährleisten, sollte solchen Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung mit den erforderlichen Erklärungen beigefügt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(9)

Damit die weitere Verbreitung von OsHV-1 μνar verhindert wird, sollte diese Verordnung unmittelbar nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 anwendbar sein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (6) genehmigte nationale Maßnahmen gelten;

2.

In Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii)

Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;“.

3.

Folgender Artikel 8b wird angefügt:

„Artikel 8b

Lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1)   Sendungen mit lebenden Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a)

in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

b)

Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, für die ein Überwachungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gilt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2)   Sendungen mit lebenden Muscheln nach Absatz 1 müssen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 entsprechen.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, welche über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die

a)

umhüllte Viren inaktiviert oder

b)

das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.“.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Mai 2011 dürfen Sendungen mit Pazifischen Austern, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen gemäß Anhang II Teil A oder B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden, und denen außerdem eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 beiliegt, in Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2012 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen gemäß Anhang II Teil A oder B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern die in Teil II dieser Bescheinigungen enthaltenen Erklärungen zur Tiergesundheit bezüglich OsHV-1 μνar nicht anwendbar sind und die Sendungen vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(3)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 15.

(6)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.“.


ANHANG

„ANHANG II

TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

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TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind

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TEIL C

Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden

Krankheit

Empfängliche Arten

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)

Ostreides Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)“


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 351/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission am 25. März 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima. (2)

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 müssen die zuständigen japanischen Behörden Kontrollen vor der Ausfuhr durchführen. Die zuständigen japanischen Behörden haben Grenzwerte für Iod, Caesium und Plutonium festgelegt. Die Kommission wurde am 17. März 2011 über diese in Japan geltenden Grenzwerte unterrichtet; es wurde jedoch angegeben, diese Grenzwerte seien vorerst im Rahmen einer vorläufigen Regelung festgelegt worden. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die nicht in Japan in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Es wird nun deutlich, dass diese Grenzwerte in Japan längerfristig gelten werden. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, sollten daher in der EU vorläufig dieselben Höchstwerte gelten wie in Japan, solange die japanischen Grenzwerte niedriger sind als die EU-Werte.

(4)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der wissenschaftlich fundierten, in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und den Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Grenzwerte zur Anwendung im Falle eines künftigen nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation mit Auswirkungen auf das Gebiet der EU. Die vorliegende Verordnung wendet auf Strontium-Isotope die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Grenzwerte an, da in Japan keine solchen Grenzwerte festgelegt worden sind.

(5)

Da zurzeit Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Regionen Japans nachweislich mit den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium 137 verseucht sind und es keine Anzeichen dafür gibt, dass Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, mit anderen Radionukliden verseucht sind, sollten sich die obligatorischen Kontrollen auf Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beschränken. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf freiwilliger Basis Untersuchungen auf andere Radionuklide durchführen, um festzustellen, ob diese vorhanden sind. Daher sollten die nach dem EU-Recht geltenden Höchstwerte oder in Japan geltenden Grenzwerte für die Radionuklide Strontium, Plutonium und Transplutonium-Elemente in Anhang II dieser Verordnung genannt werden.

(6)

Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba stammt oder von dort versendet wurde, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse aus den Küstengewässern dieser Präfekturen, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Das Muster der in Absatz 3 genannten Erklärung ist Anhang I zu entnehmen. Die Erklärung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Behörden zu unterzeichnen, und ihr ist für die unter Absatz 3 dritter Gedankenstrich fallenden Erzeugnisse ein Analysebericht beizufügen.“

(2)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse

Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.“

(3)

Der Anhang wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

(4)

Ein neuer Anhang II wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.


ANHANG I

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ANHANG II

Höchstwerte für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Milcherzeugnisse

Sonstige Lebensmittel, außer flüssigen Lebensmitteln

Flüssige Lebensmittel

Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90

75

125

750

125

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

100 (2)

300 (3)

2 000

300 (3)

Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium-Elementen, insbesondere Pu-239, Am-241

1

1 (3)

10 (3)

1 (3)

Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3

200 (3)

200 (3)

500 (3)

200 (3)


Höchstwerte für Futtermittel  (4) (Bq/kg)

 

Futtermittel

Summe von Cs-134 und Cs-137

500 (5)

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

2 000 (6)


(1)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert.

(4)  Der Höchstwert bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(5)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert.

(6)  Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Iod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt.


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 352/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

68,6

MA

44,0

TN

106,6

TR

88,7

ZZ

77,0

0707 00 05

EG

152,2

TR

116,5

ZZ

134,4

0709 90 70

MA

80,0

TR

85,5

ZA

15,5

ZZ

60,3

0805 10 20

EG

48,0

IL

78,6

MA

46,4

TN

48,9

TR

73,9

ZZ

59,2

0805 50 10

TR

53,4

ZZ

53,4

0808 10 80

AR

77,8

BR

71,5

CA

91,3

CL

85,3

CN

96,7

MK

50,2

NZ

123,1

US

131,4

UY

65,6

ZA

84,4

ZZ

87,7

0808 20 50

AR

89,4

CL

108,4

CN

73,5

US

72,1

ZA

103,4

ZZ

89,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 353/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 96 vom 9.4.2011, S. 21.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 12. April 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

47,82

0,00

1701 11 90 (1)

47,82

0,56

1701 12 10 (1)

47,82

0,00

1701 12 90 (1)

47,82

0,26

1701 91 00 (2)

48,51

2,92

1701 99 10 (2)

48,51

0,00

1701 99 90 (2)

48,51

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/28


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/38/EU DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (2) werden ein pH-Mindestwert (6,4) und ein pH-Höchstwert (7,4) für Thrombozyten-Einheiten bei Ablauf der Haltbarkeit festgelegt. Thrombozyten-Einheiten, die diesen Mindest- bzw. Höchstwerten nicht entsprechen, müssen entsorgt werden.

(2)

Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass pH-Werte über 7,4 die Qualität und Sicherheit gelagerter Thrombozyten nicht beeinträchtigen, im Gegensatz zu pH-Werten unter 6,4, die regelmäßig zu einer Schädigung der Thrombozyten führen, und es daher nicht notwendig ist, einen pH-Höchstwert für Thrombozytenkonzentrate festzulegen.

(3)

Die Entsorgung von Thrombozyten, deren pH-Wert über dem in Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG festgelegten Höchstwert liegt, führt zu erheblichen Verlusten. Diese Verluste könnten sich in Zukunft durch neue Gewinnungsmethoden und Lagerbeutel noch erhöhen, da diese höhere pH-Werte bei Ablauf der Haltbarkeit zur Folge haben.

(4)

Daher sollte der der pH-Höchstwert (7,4) für alle in Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG aufgeführten Thrombozytenkonzentrate aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.

(2)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25.


ANHANG

In Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2004/33/EG erhalten bei folgenden Einträgen

„Apherese-Thrombozyten“

„Apherese-Thrombozyten, leukozytendepletiert“

„Pool-Thrombozyten, rückgewonnen“

„Pool-Thrombozyten, rückgewonnen, leukozytendepletiert“

„Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende“

„Thrombozyten, rückgewonnen, Einzelspende, leukozytendepletiert“

die annehmbare Ergebnisse bei der Qualitätsmessung des pH-Wertes folgende Fassung:

„Mindestens 6,4 bereinigt für 22 °C bei Ablauf der Haltbarkeit.“


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/30


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/39/EU DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenazaquin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Fenazaquin.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Fenazaquin nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Griechenland übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Griechenland bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 28. Januar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 28. Oktober 2010 ihre Schlussfolgerung zu Fenazaquin (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Fenazaquin abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Fenazaquin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Fenazaquin enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Fenazaquin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(10)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(11)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Fenazaquin nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Fenazaquin betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(12)

Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Fenazaquin betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fenazaquin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Fenazaquin erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fenazaquin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Fenazaquin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenazaquin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenazaquin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fenazaquin. EFSA Journal 2010; 8(11):1892. [74 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1892. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„345

Fenazaquin

CAS-Nr.: 120928-09-8

CIPAC-Nr.: 693

4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether

≥ 975 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid für Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

(1)

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

(2)

besonders auf das Risiko für Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

(3)

besonders auf den Schutz von Bienen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

(4)

für Anwendungsbedingungen sorgen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/34


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/40/EU DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sintofen und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Sintofen aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Sintofen nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Frankreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 14. Januar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittel (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 26. November 2010 ihre Schlussfolgerung zu Sintofen (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Sintofen abgeschlossen.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Sintofen enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Sintofen enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen vorlegt, mit denen Folgendes bestätigt wird: die Spezifikation des technischen Materials, die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, und das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Sintofen enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Sintofen nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Sintofen betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(13)

Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Sintofen betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Sintofen als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Sintofen erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Sintofen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Sintofen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Sintofen als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Sintofen als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance sintofen. EFSA Journal 2010;8(12):. [49 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1931. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„347

Sintofen

CAS-Nr.: 130561-48-7

CIPAC-Nr.: 717

1-(4-chlorophenyl)-1,4-dihydro-5-(2-methoxyethoxy)-4-oxocinnoline-3-carboxylic acid

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

 

2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg

 

N,N-Dmethylformamid, höchstens 1,5 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

1.

die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;

2.

die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;

3.

die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;

4.

das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/38


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/41/EU DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dithianon und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Dithianon aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Dithianon nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Griechenland übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Griechenland bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 27. Januar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittel (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 15. November 2010 ihre Schlussfolgerung zu Dithianon (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Dithianon abgeschlossen.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Dithianon enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Dithianon enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, Informationen zur Bestätigung der Lagerstabilität und der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen, der Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol vorzulegen.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Dithianon enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13 niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

In der Entscheidung 2008/934/EG ist niedergelegt, dass Dithianon nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Dithianon betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(13)

Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Dithianon betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dithianon als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Dithianon erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Dithianon entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Dithianon. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Dithianon als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Dithianon als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dithianon. EFSA Journal 2010; 8(11):1904. [121 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1904. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„344

Dithianon

CAS-Nr.: 3347-22-6

CIPAC-Nr.: 153

5,10-dihydro-5,10-dioxonaphtho[2,3-b]-1,4-dithiine-2,3-dicarbonitrile

≥ 930 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

a)

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

b)

der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

c)

dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

a)

die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,

b)

die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,

c)

die Risikobewertung für Wassertiere hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/42


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/42/EU DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flutriafol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Flutriafol aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Flutriafol nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an das Vereinigte Königreich gerichtet, das in der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Diesen Bericht übermittelte es am 15. Januar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 14. Oktober 2010 ihre Schlussfolgerung zu Flutriafol (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Flutriafol abgeschlossen.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Flutriafol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Flutriafol enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen vorlegt, die die Bedeutung der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, die Bewertung hinsichtlich der Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie das langfristige Risiko für insektenfressende Vögel bestätigen.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Flutriafol enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Erläuterung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Flutriafol nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Flutriafol betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(13)

Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Flutriafol betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flutriafol als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Flutriafol erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Flutriafol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Flutriafol. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Flutriafol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Flutriafol als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flutriafol. EFSA Journal 2010;8(10):1868. [50 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2010.1868. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„346

Flutriafol

CAS-Nr.: 76674-21-0

CIPAC-Nr.: 436

(RS)-2,4’-difluoro-α-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)benzhydryl alcohol

≥ 920 g/kg

(Racemat)

Relevante Verunreinigungen: Dimethylsulfat: Höchstgehalt: 0,1 g/kg

Dimethylformamid: Höchstgehalt: 1 g/kg

Methanol: Höchstgehalt: 1 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutriafol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

1.

besonders auf den Schutz der Arbeitnehmer achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

2.

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

3.

dem Langzeitrisiko für insektenfressende Tiere besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

a)

die Bedeutung der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen;

b)

die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c)

das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben b und c bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/230/GASP DES RATES

vom 8. April 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der Entwicklungen in Côte d’Ivoire sollte die in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Einrichtungen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG

EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1

1.

SIR (Société Ivoirienne de Raffinage — Ivorische Raffineriegesellschaft)

2.

Autonomer Hafen von Abidjan

3.

Autonomer Hafen von San Pedro

4.

CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao — Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft)


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über Arbeitsunfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2403)

(Nur der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der lettische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2011/231/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme der Anträge des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Republik Lettland, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 gilt nach ihrem Artikel 2 auch für die Erstellung von Statistiken über Arbeitsunfälle gemäß Anhang IV.

(2)

Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können Mitgliedstaaten, sofern notwendig und objektiv begründet, Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen gewährt werden.

(3)

Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge Belgiens, Deutschlands, Irlands, Griechenlands, Frankreichs, Lettlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre nationalen administrativen und statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssten, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können.

(4)

Daher sollten diesen Mitgliedstaaten derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.


ANHANG

Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken über Arbeitsunfälle

Mitgliedstaat

Ausnahme

Ende der Ausnahmeregelung

Belgien

erste Lieferung von Daten über Arbeitsunfälle im öffentlichen Dienst (NACE O): 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

erste Lieferung der Variable ISCO-08: 2014 (Daten für 2012)

30. Juni 2014

Deutschland

erste Lieferung der Variable „Ausfalltage“ (ISCO-08 and NACE Rev. 2, vierstellig): 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

erste Lieferung von Daten über Arbeitsunfälle von Beamten: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

Irland

erste Lieferung von Daten (größerer Umfang an Daten) über Unfälle im Straßenverkehr: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

Griechenland

erste Lieferung der Variablen „Ausfalltage“ und „Art der Verletzung“ sowie der Variablen der Phase III zu Ursachen und Begleitumständen: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

erste Lieferung von Daten über Beschäftigte im öffentlichen Dienst (NACE O) und über Beschäftigte in den Wirtschaftszweigen der NACE Rev. 2, die nicht durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger IKA versichert sind: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

Frankreich

erste Lieferung der Variablen der Phase III über Ursachen und Begleitumstände: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

vollständige Erfassung aller Beschäftigten für die Abschnitte A-S der NACE Rev. 2: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

Lettland

erste Lieferung der Variablen „Ausfalltage“ und „Wirtschaftszweig des Arbeitgebers“ mit detailliertem vierstelligem Code der NACE Rev. 2 und geografischem Ort gemäß NUTS: 2014 (Daten für 2012)

30. Juni 2014

Niederlande

erste Lieferung der Variablen „Berufsgruppe“, „Art der Verletzung“, „Betroffener Körperteil“, „Datum des Unfalls“ und „Ausfalltage“ sowie der Variablen von Phase III zu Ursachen und Begleitumständen: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016

Vereinigtes Königreich

erste Lieferung der Variablen „Ausfalltage“: 2015 (Daten für 2013)

30. Juni 2015

erste Lieferung von Daten über Unfälle im Straßenverkehr: 2015 (Daten für 2013)

30. Juni 2015

erste Lieferung von Daten über Unfälle von fliegendem Personal und Seeleuten: 2016 (Daten für 2014)

30. Juni 2016


12.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2417)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/232/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (2) sollte geändert werden, um den technischen Fortschritt bei der Entwicklung von einschlägigen Prüfverfahren zu berücksichtigen und Brandsperren aufzunehmen.

(2)

Die Entscheidung 2000/367/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 3 „Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Decken ohne Brandschutzausrüstung“ folgende Fassung:

„Anwendungsbereich

Decken ohne Brandschutzausrüstung

Norm(en)

EN 13501-2; prEN 13381-1

Klassifizierung: In derselben Weise auszudrücken wie bei dem geschützten tragenden Bauteil.

Anmerkungen

Werden auch die Anforderungen hinsichtlich des ‚halbnatürlichen Brandes‘ erfüllt, wird die Klassifizierung durch das Symbol ‚sn‘ ergänzt.“

2.

Unter Nummer 3 „Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Brandschutzbeschichtungen, Bekleidungen und Schutzteile“ folgende Fassung:

„Anwendungsbereich

Brandschutzbeschichtungen, Bekleidungen und Schutzteile

Norm(en)

EN 13501-2; prEN 13381-2 bis 8

Klassifizierung: In derselben Weise auszudrücken wie bei dem geschützten tragenden Bauteil.

Anmerkungen

—“

3.

Unter Nummer 4 „Nichttragende Bauteile oder Bauwerksteile und Produkte dafür“ erhält die Klassifizierungstabelle für „Trennwände (einschließlich Bauteile mit Teilen ohne Wärmedämmung)“ folgende Fassung:

„Anwendungsbereich

Trennwände (einschließlich Bauteile mit Teilen ohne Wärmedämmung und Brandsperren)

Norm(en)

EN13501-2; EN 1364-1 (1); EN 1992-1-2; EN1993-1-2; EN1994-1-2; EN 1995-1-2; EN 1996-1-2; EN 1999-1-2

Klassifizierung: —

 

E

 

20

30

 

60

90

120

 

 

 

EI

15

20

30

45

60

90

120

180

240

 

EI-M

 

 

30

 

60

90

120

180

240

 

EW

 

20

30

 

60

90

120

 

 

 

Anmerkungen


(1)  Bei Brandsperren wird diese Norm durch den Technischen Bericht 031 der EOTA ergänzt.“