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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.096.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/228/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 342/2011 der Kommission vom 8. April 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Dezember 2010
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2011/228/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen. |
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(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Republik Kap Verde ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. PEETERS
(1) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend als „Union“ bezeichnet
einerseits und
DIE REPUBLIK KAP VERDE, nachstehend als „Kap Verde“ bezeichnet
andererseits
nachstehend als „Parteien“ bezeichnet —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und Kap Verde bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Union verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Kap Verde mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und Kap Verde zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Kap Verde beim etwaigen Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, durch die Regierung der Republik Kap Verde seine eigene Politik und seine eigenen Vorschriften in Bezug auf Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen anwendet,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Kap Verde, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und Kap Verde zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen Kap Verdes zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Ausdruck „Partei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch Luftverkehrsgesellschaften, der Ausdruck „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen die EU-Verträge Anwendung finden.
(2) In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.
(3) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels haben in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens und die ihm gewährten Genehmigungen und Erlaubnisse Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b aufgeführten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Kap Verde nach Zugang dieser Benennung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
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a) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt und |
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b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
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c) |
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Kap Verde vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
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a) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt oder |
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b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder |
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c) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird. |
(4) Kap Verde übt seine sich aus Absatz 3 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Kap Verde aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Kap Verde benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wären, finden keine Anwendung.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 7
Überprüfung und Änderung
Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.
Artikel 9
Außerkrafttreten
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и трети март две хиляди и единадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintitrés de marzo de dos mil once.
V Bruselu dne dvacátého třetího března dva tisíce jedenáct.
Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende marts to tusind og elleve.
Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten März zweitausendelf.
Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta märtsikuu kahekümne kolmandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Μαρτίου δύο χιλιάδες έντεκα.
Done at Brussels on the twenty-third day of March in the year two thousand and eleven.
Fait à Bruxelles, le vingt-trois mars deux mille onze.
Fatto a Bruxelles, addì ventitré marzo duemilaundici.
Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit trešajā martā.
Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų kovo dvidešimt trečią dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év március huszonharmadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tlieta u għoxrin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħdax.
Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste maart tweeduizend elf.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego trzeciego marca roku dwa tysiące jedenastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e três de Março de dois mil e onze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și trei martie două mii unsprezece.
V Bruseli dňa dvadsiateho tretieho marca dvetisícjedenásť.
V Bruslju, dne triindvajsetega marca leta dva tisoč enajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattayksitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugotredje mars tjugohundraelva.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Кабо Верде
Por la República de Cabo Verde
Za Kapverdskou republiku
For Republikken Kap Verde
Für die Republik Kap Verde
Cabo Verde Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου
For the Republic of Cape Verde
Pour la République du Cap-Vert
Per la Repubblica del Capo Verde
Kaboverdes Republikas vārdā –
Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu
A Zöld-foki Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Tal-Kap Verde
Voor de Republiek Kaapverdië
W imieniu Republiki Zielonego Przylądka
Pela República de Cabo Verde
Pentru Republica Capului Verde
Za Kapverdskú republiku
Za Republiko Zelenortski otoki
Kap Verden tasavallan puolesta
För Republiken Kap Verde
ANHANG 1
LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Kap Verde und Mitgliedstaaten:
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b) |
paraphierte oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Kap Verde und Mitgliedstaaten, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden. |
ANHANG 2
LISTE DER ARTIKEL DER IN ANHANG 1 GENANNTEN ABKOMMEN, AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Benennung:
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b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
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c) |
Sicherheit:
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d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
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ANHANG 3
LISTE DER ANDEREN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
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b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
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c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
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d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft). |
VERORDNUNGEN
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 342/2011 DER KOMMISSION
vom 8. April 2011
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. |
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(3) |
Am 25. Februar 2011 meldete Südafrika der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche. Mangels klinischer Symptome wurden die Ausbrüche am 11. Februar 2011 serologisch bestätigt. |
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(4) |
Gemäß der Meldung wurden die Ausbrüche in zwei benachbarten Distrikten im nordöstlichen Teil der Provinz KwaZulu-Natal festgestellt. Diese Distrikte liegen in Gebieten Südafrikas, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Union ausgeführt werden darf. Diese Gebiete sind in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt. |
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(5) |
Da das Risiko besteht, dass durch die Einfuhr frischen Fleisches von Arten, die für diese Seuche empfänglich sind, die Maul- und Klauenseuche in die Union eingeschleppt wird und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung Südafrikas ermöglichen würden, sollte die Ausfuhr solchen frischen Fleisches in die Union nicht länger zugelassen sein. Der Eintrag für Südafrika in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:
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„ZA — Südafrika |
ZA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
EQU, EQW |
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|
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|||
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ZA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen
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BOV, OVI, RUF, RUW |
F |
1 |
11. Februar 2011“ |
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 343/2011 DER KOMMISSION
vom 8. April 2011
zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das am 16. Juni 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess. |
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(2) |
Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (nachstehend „das Interimsabkommen“) und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (2) sehen die frühzeitige Anwendung der Bestimmungen über Handel und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vor. |
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(3) |
Das Interimsabkommen und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sehen vor, dass Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von EU-Zollkontingenten und unter der Bedingung, dass Bosnien und Herzegowina für die Ausfuhr dieser Mengen keine Ausfuhrerstattungen gewährt, zu einem Nullzollsatz in die Europäische Union eingeführt werden können. |
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(4) |
Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften zur Eröffnung und Verwaltung dieser EU-Zollkontingente annehmen. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, deren Anwendung chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen erfolgt. |
|
(6) |
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze von Null ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen. |
|
(7) |
Vom Inkrafttreten des Interimsabkommens am 1. Juli 2008 bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (4) haben Ausfuhren von Wein unter der in der Verordnung aufgeführten Kontingentsnummer 09.1515 aus Bosnien und Herzegowina stattgefunden. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gelten. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in die Europäische Union werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.
(2) Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:
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a) |
Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bei; |
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b) |
für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt. |
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.
ANHANG
Zollkontingente für in die Europäische Union eingeführte Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina
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Laufende Nummer |
KN-Code (*1) |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Jährliche Kontingentsmenge (in hl) (*2) |
Zollsatz |
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09.1528 |
2204 10 93 |
|
Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti Spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und in den darauf folgenden Jahren: 12 800 |
Frei |
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2204 10 94 |
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||||
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2204 10 96 |
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||||
|
2204 10 98 |
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||||
|
2204 21 06 |
|
||||
|
2204 21 07 |
|
||||
|
2204 21 08 |
|
||||
|
2204 21 09 |
|
||||
|
ex 2204 21 93 |
19, 29, 31, 41 und 51 |
||||
|
ex 2204 21 94 |
19, 29, 31, 41 und 51 |
||||
|
2204 21 95 |
|
||||
|
ex 2204 21 96 |
11, 21, 31, 41 und 51 |
||||
|
2204 21 97 |
|
||||
|
ex 2204 21 98 |
11, 21, 31, 41 und 51 |
||||
|
09.1529 |
2204 29 10 |
|
Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und in den darauf folgenden Jahren: 3 200 |
Frei |
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2204 29 93 |
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||||
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ex 2204 29 94 |
11, 21, 31, 41 und 51 |
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2204 29 95 |
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ex 2204 29 96 |
11, 21, 31, 41 und 51 |
||||
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2204 29 97 |
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||||
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ex 2204 29 98 |
11, 21, 31, 41 und 51 |
(*1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(*2) Auf Antrag einer der Parteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1529) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1528) anzupassen.
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 344/2011 DER KOMMISSION
vom 8. April 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, Artikel 38 Buchstabe b und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gehört das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend „EU-Bio-Logo“) zu den verbindlichen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion versehen sind, während die Verwendung des Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ ist. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von anderen Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese die Vorschriften der genannten Verordnung erfüllen. |
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(2) |
Die Verbraucher müssen die Gewissheit haben, dass ökologische/biologische Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) hergestellt wurden. Für jedes mit dem EU-Bio-Logo versehene Erzeugnis ist daher die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ein wichtiger Faktor. Es sollte daher präzisiert werden, dass nur Unternehmer, die ihren Betrieb dem Kontrollsystem für die ökologische/biologische Landwirtschaft unterstellt haben, das EU-Bio-Logo zu Kennzeichnungszwecken verwenden dürfen. |
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(3) |
Die Eintragung des EU-Bio-Logos als Handelsmarke in EU- und internationalen Registern erfolgt unabhängig von den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008, die sich auf die Verwendung des Logos an sich beziehen. Um die Eigenständigkeit dieser Regeln zu verdeutlichen, sollte die Verbindung zwischen diesen Regeln und den Eintragungen aufgehoben werden. |
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(4) |
Nach Änderung des Kennzeichnungssystems für ökologische/biologische Erzeugnisse und bis zur Aufnahme besonderer EU-Vorschriften über die ökologische/biologische Weinbereitung bestand in dem Sektor große Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, Wein mit dem Hinweis auf ökologische/biologische Erzeugungsverfahren zu produzieren. Damit Wein, der in den Weinwirtschaftsjahren 2010/11 und 2011/12 aus ökologischen/biologischen Trauben gewonnen wurde, ohne die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verkauft werden kann, sofern die betreffenden Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen, sollte die Übergangszeit gemäß Artikel 95 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich bestimmter Kennzeichnungsvorschriften für diese Erzeugnisse bis zum 31. Juli 2012 verlängert werden. Die Verlängerung der Übergangszeit sollte ab dem 1. Juli 2010 gelten. |
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(5) |
Aufgrund eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die Verwendung von Rosmarinextrakt als Lebensmittelzusatzstoff (4) wurde der Stoff „Extrakt aus Rosmarin“ für die Verwendung als Antioxidationsmittel zugelassen und einer E-Nummer in Anhang III Teil D der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (5) zugeordnet. Daher ist die Verwendung von Rosmarinextrakt als Lebensmittelzusatzstoff bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel durch Aufnahme dieses Erzeugnisses in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zuzulassen. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (*1) und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen. |
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2. |
In Artikel 95 wird folgender Absatz 10a eingefügt: „(10a) Bei Wein endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012. Bestände von Wein, die vor dem 31. Juli 2012 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.“ |
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3. |
In Anhang VIII Abschnitt A wird nach dem Lebensmittelzusatzstoff E 341 (i) (Monocalciumphosphat) folgende Zeile eingefügt:
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4. |
Nummer 9 von Anhang XI Teil A wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 2 ab dem 1. Juli 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
(3) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
(4) The EFSA Journal (2008) 721, S. 1.
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2011 DER KOMMISSION
vom 7. April 2011
über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für die Jahre 2011 und 2012 festgesetzt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
6/DSS |
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|
Bestand |
SBR/678- |
|
Art |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) |
|
Gebiet |
EU-Gewässer und internationale Gewässer von VI, VII and VIII |
|
Zeitpunkt |
29. Januar 2011 |
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9.4.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 346/2011 DER KOMMISSION
vom 8. April 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
JO |
68,6 |
|
MA |
44,5 |
|
|
TN |
104,8 |
|
|
TR |
86,7 |
|
|
ZZ |
76,2 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
152,2 |
|
TR |
144,8 |
|
|
ZZ |
148,5 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
50,5 |
|
TR |
102,8 |
|
|
ZA |
15,5 |
|
|
ZZ |
56,3 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
55,7 |
|
IL |
71,6 |
|
|
MA |
51,2 |
|
|
TN |
55,4 |
|
|
TR |
73,3 |
|
|
ZZ |
61,4 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
48,2 |
|
ZZ |
48,2 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
75,8 |
|
BR |
82,5 |
|
|
CA |
107,4 |
|
|
CL |
87,8 |
|
|
CN |
94,0 |
|
|
MK |
50,2 |
|
|
NZ |
122,9 |
|
|
US |
174,9 |
|
|
UY |
74,1 |
|
|
ZA |
80,4 |
|
|
ZZ |
95,0 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
98,3 |
|
CL |
100,9 |
|
|
CN |
76,3 |
|
|
US |
72,1 |
|
|
ZA |
94,1 |
|
|
ZZ |
88,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 347/2011 DER KOMMISSION
vom 8. April 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 340/2011 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 9. April 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 11 10 (1) |
49,18 |
0,00 |
|
1701 11 90 (1) |
49,18 |
0,15 |
|
1701 12 10 (1) |
49,18 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
49,18 |
0,00 |
|
1701 91 00 (2) |
49,96 |
2,48 |
|
1701 99 10 (2) |
49,96 |
0,00 |
|
1701 99 90 (2) |
49,96 |
0,00 |
|
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.