ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
8. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/223/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 31. März 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat zur Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 335/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 in Bezug auf den Mindestgehalt der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff in Masthühnerfutter ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 336/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 in Futtermitteln, die Diclazuril, Monensin-Natrium und Nicarbazin enthalten ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 337/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition) ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 338/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Magiun de prune Topoloveni (g.g.A.))

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 339/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 340/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 341/2011 der Kommission vom 7. April 2011 betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die neunzehnte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/224/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 31. März 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zur Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995

28

 

 

2011/225/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. April 2011 über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2290)

29

 

 

2011/226/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. April 2011 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland ( 1 )

31

 

 

2011/227/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2011/4)

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. März 2011

über den Standpunkt der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat zur Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

(2011/223/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, das vom Rat mit dem Beschluss 92/580/EWG (1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, galt zunächst bis zum 31. Dezember 1995. Es ist seitdem regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom 28. Mai 2009 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2011. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Internationalen Zuckerrat besteht darin, dass sie für eine Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren stimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.


VERORDNUNGEN

8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 333/2011 DES RATES

vom 31. März 2011

mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Vorlage der vorgeschlagenen Maßnahmen an das Europäische Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Schrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Schrott als Abfall einstufen.

(2)

Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, der als Ausgangsstoff für die Metallerzeugung in Stahlwerken, Gießereien, Aluminiumhütten und Sekundärschmelzhütten verwendet wird. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der metallerzeugenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben für Schrott entsprechen.

(3)

Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der metallerzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Schrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von nichtmetallischen Bestandteilen ist.

(4)

Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Qualitätsmanagementsystem zur Anwendung kommt.

(5)

Die Kriterien müssen erforderlichenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der Bedingungen auf dem Markt für Eisen- und Stahlschrott und Aluminiumschrott negative Auswirkungen auf die Recyclingmärkte für Eisen- und Stahlschrott und Aluminiumschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu.

(6)

Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(7)

Da der mit Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet

(8)

Das Europäische Parlament hat sich nicht gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgesprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„Eisen- und Stahlschrott“ Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;

b)

„Aluminiumschrott“ Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;

c)

„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;

d)

„Erzeuger“ den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

e)

„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;

f)

„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;

g)

„Sichtprüfung“ die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

h)

„Sendung“ eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.

Artikel 3

Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

Eisen- und Stahlschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;

b)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;

c)

der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;

d)

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Artikel 4

Kriterien für Aluminiumschrott

Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2;

b)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt;

c)

der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1;

d)

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Artikel 5

Konformitätserklärung

(1)   Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Schrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III aus.

(2)   Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

(3)   Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 6

Qualitätsmanagement

(1)   Der Erzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 bzw. des Artikels 4 nachgewiesen werden kann.

(2)   Das Qualitätsmanagementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:

a)

Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 und Anhang II Abschnitt 2 zugeführt wird;

b)

Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang II Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken;

c)

Überwachung der Qualität von Schrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 und Anhang II Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird;

d)

Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5 bzw. Anhang II Abschnitt 1.5;

e)

Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Schrottqualität;

f)

Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d;

g)

Überarbeitung und Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems;

h)

Personalschulung.

(3)   Das Qualitätsmanagementsystem gibt außerdem die in den Anhängen I und II für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

(4)   Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 oder Anhang II Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

(5)   Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (3) prüft, ob das Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen.

(6)   Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

(7)   Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Qualitätsmanagementsystem.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Oktober 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

1.   Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts

1.1.

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2.

Der Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.

Fremdstoffe sind

1.

Nichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas;

2.

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

3.

größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton;

4.

Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

1.

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

2.

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;

3.

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

4.

Annäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3.

Schrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.

Qualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden.

1.4.

Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5.

Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom (1).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung.

Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann anderen Unterlagen beigefügt werden, die die Sendung begleiten.

1.6.

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG (2) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (3) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eisen- und Stahlschrott sowie auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.

1.7.

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Dem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält.

2.2.

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3.

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

a)

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

b)

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen.

3.2.

Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.

3.3.

Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

a)

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterzogen worden sein.

b)

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

c)

Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein;

d)

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und

e)

gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

 


(1)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

(2)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(5)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


ANHANG II

Kriterien für Aluminiumschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

1.   Schrottqualität

1.1.

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen durch Raffination oder Umschmelzen sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2.

Der Gesamtanteil von Fremdstoffen beträgt höchstens 5 Gewichtshundertteile bzw. die Metallausbeute beträgt mindestens 90 %.

Fremdstoffe sind

1.

andere Metalle als Aluminium und Aluminiumlegierungen;

2.

nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;

3.

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

4.

größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; oder

5.

Rückstände aus dem Schmelzen von Aluminium und Aluminiumlegierungen, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Der Erzeuger des Aluminiumschrotts überprüft die Einhaltung der Vorschriften, indem er den Anteil der Fremdstoffe überwacht oder die Metallausbeute bestimmt.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Aluminiumschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Fremdstoffen oder die Metallausbeute festzustellen.

Die repräsentativen Stichproben werden gemäß den in der Norm EN 13920 beschriebenen Probenahmeverfahren genommen (1).

Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird nach Gewicht gemessen, nachdem Aluminiummetallteilchen und -gegenstände von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magnet oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Fremdstoffen getrennt wurden.

Die Metallausbeute wird nach folgendem Verfahren gemessen:

1.

Bestimmung der Masse (m1) nach Beseitigung und Bestimmung von Feuchtigkeit (gemäß Ziffer 7.1 der Norm EN 13920-1:2002);

2.

Beseitigung und Bestimmung von freiem Eisen (gemäß Ziffer 7.2 der Norm EN 13920-1:2002);

3.

Bestimmung der Masse des Metalls nach dem Schmelzen und Erhärten (m2) gemäß dem Verfahren für die Bestimmung der Metallausbeute gemäß Ziffer 7.3 der Norm 13920-1:2002);

4.

Berechnung der Metallausbeute m [%] = (m2/m1) × 100.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

1.

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

2.

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und den anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;

3.

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

4.

Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für Fremdstoffe oder die Metallausbeute.

1.3.

Der Schrott ist frei von Polyvinylchlorid (PVC) in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Kunststoffen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.4.

Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5.

Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (2).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.

1.6.

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (4) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften einzelner Elemente von Aluminiumlegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Aluminiumschrott sowie in Bezug auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.

1.7.

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Aluminium oder verwertbare Aluminiumlegierungen enthält.

2.2.

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3.

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

a)

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

b)

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der Aluminiumschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Aluminiumschrott von der Nichtmetall- und Nichtaluminium-Fraktion zu trennen.

3.2.

Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.

3.3.

Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

a)

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten und aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterzogen worden sein.

b)

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

c)

Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfern worden sein;

d)

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein;

e)

gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

 


(1)  EN 13920-1:2002; Aluminium und Aluminiumlegierungen — Schrott — Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Probenahme und Prüfungen; CEN 2002.

(2)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


ANHANG III

Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Schrotterzeuger/Schrotteinführer:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

2.

a)

Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:

b)

gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):

3.

Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm

4.

Menge der Sendung in Tonnen:

5.

Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt:

6.

Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1) entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.:

7.

Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1) genannten Kriterien.

8.

Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:


(1)  Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 334/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern auf Flughäfen der Union ankommen und dort umsteigen, verursachen gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und bereiten den betroffenen Fluggästen Unannehmlichkeiten.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) sind Ausnahmen festgelegt, wonach den Fluggästen das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, die auf bestimmten Flughäfen in Drittländern erworben wurden, erlaubt ist. Diese Ausnahmen laufen am 29. April 2011 aus.

(3)

Für auf Flügen aus Drittländern ankommende Fluggäste, die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele mitführen und auf Flughäfen der Union umsteigen, haben diese Ausnahmen unter Wahrung eines hohen Niveaus der Luftsicherheit zu Betriebserleichterungen und zu einer Steigerung des Reisekomforts geführt. Sofern die Bedingungen, unter denen diese Ausnahmen gewährt wurden, auf diesen Flughäfen in Drittländern weiter erfüllt sind, sollten diese Vorteile beibehalten werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhält Kapitel 4 Nummer 4.1.3.4 Buchstabe g folgende Fassung:

„g)

auf einem Flughafen eines Drittlandes erworben wurde, der in Anlage 4-D aufgeführt ist, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 36 Stunden enthält. Die unter dieser Nummer vorgesehenen Ausnahmen laufen am 29. April 2013 aus.“


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 335/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 in Bezug auf den Mindestgehalt der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff in Masthühnerfutter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Aveve NV) (2) wurde die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Der Zulassungsinhaber legte einen Antrag auf Änderung der Bedingungen der Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffes bezüglich der Verwendung bei Masthühnern vor, wobei der empfohlene Mindestgehalt an Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) von 4 000 XU (3)/kg und 900 BGU (4)/kg auf 2 000 XU/kg und 450 BGU/kg gesenkt werden soll. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung der vorgeschlagenen Änderung.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2010 zu dem Schluss, dass die aus drei Studien mit Masthühnern stammenden Daten die Verringerung des empfohlenen Mindestgehalts von 4 000 XU/kg und 900 BGU/kg auf 2 000 XU/kg und 450 BGU/kg Futtermittel nicht rechtfertigen, da Analysen der Futtermittel zeigten, dass der angestrebte Gehalt deutlich überschritten wurde. Jedoch ergibt sich aus den Daten, dass das Produkt bei einem geringeren als dem derzeit zugelassenen Gehalt wirksam ist. Nach Auffassung der Behörde zeigen die Daten, dass ein Gehalt von etwa 3 000 XU/kg und 600 BGU/kg Futtermittel das Potenzial hat, die Gewichtszunahme und die Futterverwertung bei Masthühnern zu verbessern (5).

(4)

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 6.

(3)  1 XU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(4)  1 BGU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Cellobioseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(5)  EFSA Journal 2010; 8(12):1919.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a9

Aveve NV

 

Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase

EC 3.2.1.6

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754),

mit einer Mindestaktivität von 40 000 XU/g und 9 000 BGU/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754)

 

Analysemethode  (1)

 

Charakterisierung der Wirkstoffe im Zusatzstoff:

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Dinitrosalicylsäure mit dem Reduktionszucker, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat entsteht

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Dinitrosalicylsäure mit dem Reduktionszucker, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase in betaglucanhaltigem Substrat entsteht

 

Charakterisierung der Wirkstoffe in den Futtermitteln:

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Farbstoff vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus mit Farbstoff vernetztem Gersten-Beta-Glucansubstrat freigesetzt wird

Masthühner

3 000 XU

675 BGU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur, Haltbarkeit und Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen, Gerste, Roggen und/oder Triticale.

3.

Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

4. Dezember 2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 336/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 in Futtermitteln, die Diclazuril, Monensin-Natrium und Nicarbazin enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu ändern.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff (2) wurde die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 bei Masthühnern für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(4)

Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung dieses Zusatzstoffs dahingehend beantragt, dass dessen Verwendung in Futtermitteln gestattet werden soll, die die Kokzidiostatika Monensin-Natrium, Diclazuril, Nicarbazin, Robenidin-Hydrochlorid, Salinomycin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Narasin/Nicarbazin, Maduramicin-Ammonium, Decoquinat oder Semduramicin-Natrium enthalten und für Masthühner bestimmt sind. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.

(5)

Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 9. November 2010 den Schluss gezogen, dass der Zusatzstoff Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 mit Diclazuril, Monensin-Natrium und Nicarbazin kompatibel ist (3).

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 36.

(3)  EFSA Journal 2010; 8(12):1918.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1822

NOREL S.A.

Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 mit mindestens 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Sporen von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940

 

Analysemethoden  (1)

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar im Anschluss an eine Hitzebehandlung

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Monensin-Natrium und Nicarbazin.

3.

Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

8.1.2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 337/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 10. November 2010 (2) den Schluss, dass die im Anhang beschriebene Zubereitung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die zootechnischen Parameter der Zielart verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal (2010); 8(12):1916.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a15

Danisco Animal Nutrition

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung (fest bzw. flüssig) aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588), und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC SD 2106), mit einer Mindestaktivität von 12 200 U (1)/g bzw. 1 520 U (2)/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588), und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC SD 2106)

 

Analysemethoden  (3)

Charakterisierung des Wirkstoffs im Zusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird;

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus mit Azurin vernetzten Gersten-Beta-Glucansubstraten freigesetzt wird.

Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke

Legehennen

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

1 220 U

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

152 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen, Gerste, Roggen und/oder Triticale.

3.

Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

4.

Für Ferkel (entwöhnt) bis 35 kg Körpergewicht.

28. April 2021

Sonstiges Geflügel

Ferkel (entwöhnt)

Mastschweine

Endo-1,4-beta-Xylanase

610 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

76 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,48 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,2 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 2,4 μmol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gerstenglucan freisetzt.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 338/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Magiun de prune Topoloveni (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Rumäniens auf Eintragung der Bezeichnung „Magiun de prune Topoloveni“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 241 vom 8.9.2010, S. 3.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

RUMÄNIEN

Magiun de prune Topoloveni (g.g.A.)


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 339/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

68,6

MA

45,5

TN

104,8

TR

79,5

ZZ

74,6

0707 00 05

EG

152,2

TR

144,9

ZZ

148,6

0709 90 70

MA

82,8

TR

117,4

ZA

15,5

ZZ

71,9

0805 10 20

EG

52,9

IL

71,2

MA

51,4

TN

47,3

TR

73,5

US

49,1

ZZ

57,6

0805 50 10

TR

62,0

ZZ

62,0

0808 10 80

AR

107,5

BR

79,2

CA

107,4

CL

92,8

CN

93,2

MK

50,2

NZ

121,3

US

145,1

UY

74,1

ZA

80,7

ZZ

95,2

0808 20 50

AR

99,9

CL

112,0

CN

72,6

US

72,1

ZA

98,5

ZZ

91,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.4.2011   

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L 94/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 340/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 326/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 15.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 8. April 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

47,82

0,00

1701 11 90 (1)

47,82

0,56

1701 12 10 (1)

47,82

0,00

1701 12 90 (1)

47,82

0,26

1701 91 00 (2)

49,96

2,48

1701 99 10 (2)

49,96

0,00

1701 99 90 (2)

49,96

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


8.4.2011   

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L 94/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 341/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die neunzehnte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die neunzehnte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 durchgeführte neunzehnte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver, für die die Angebotsfrist am 5. April 2011 abgelaufen ist, wird kein Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


BESCHLÜSSE

8.4.2011   

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L 94/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. März 2011

über den Standpunkt der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zur Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995

(2011/224/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, das vom Rat mit dem Beschluss 96/88/EG (1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Getreiderates vom 8. Juni 2009 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2011. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Getreiderat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren stimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.


8.4.2011   

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L 94/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. April 2011

über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2290)

(2011/225/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Oktober 2010 benachrichtigte das deutsche Umweltbundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % auf den deutschen Markt, verfügt auf der Grundlage der Gefahr der Verätzung und des Risikos von gefährlichen Dämpfen der darin enthaltenen Salpetersäure (3).

(2)

Die deutschen Behörden informierten die Kommission zusätzlich über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ im Rahmen des RAPEX-Systems (4) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (5). Als zusätzlicher Risikofaktor wurde angeführt, dass die Behälter mit POR-ÇÖZ nicht mit in genügendem Maße kindergesicherten Verschlüssen versehen seien.

(3)

POR-ÇÖZ wird von dem eingetragenen Unternehmen Levent Kimya in der Türkei hergestellt und von dem Unternehmen Karakus Handels GmbH mit eingetragenem Unternehmenssitz in D-58638 Iserlohn nach Deutschland eingeführt.

(4)

POR-ÇÖZ enthält 20-30 % Salpetersäure in wässriger Lösung. Salpetersäure ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als hautätzender Stoff der Kategorie 1 eingestuft.

(5)

POR-ÇÖZ wird zur Abgabe an private Verbraucher als Kalk- und Rostentferner vermarktet. Es handelt sich um eine zu Reinigungszwecken verwendbare Mischung, die folglich als Detergens im Sinne von Artikel 2 der Verordnung einzustufen ist.

(6)

Nach der Sachverhaltdarstellung in der deutschen RAPEX-Meldung ist das Produkt POR-ÇÖZ nicht mit auf geeignete Weise kindergesicherten Verschlüssen versehen. Folglich erfüllt das Produkt nicht die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 1.3 und Anhang IV, Teil A der Richtlinie 1999/45/EG (7) über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und fällt nicht unter Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, die nur auf Produkte anwendbar ist, „die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen“.

(7)

Der Sachverhalt wurde von den deutschen Behörden mündlich auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe „Detergenzien“ am 14. Dezember 2010 erläutert. Deutschland erklärte, auf dem deutschen Markt seien zwei Produkte unter dem Markennamen POR-ÇÖZ vermarktet worden. Das vom Unternehmen Karakus Handels GmbH importierte Produkt, auf das in der Meldung an die Kommission vom 29. Oktober 2010 Bezug genommen wird, war ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit einem geeigneten kindergesicherten Verschluss versehen. Das zweite POR-ÇÖZ-Produkt desselben Herstellers wurde über unbekannte Wege auf illegale Weise eingeführt. Die Kennzeichnung war in türkischer Sprache verfasst und das Produkt war nicht in geeignetem Maße mit einem kindergesicherten Verschluss versehen.

(8)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bestätigten die deutschen Behörden, dass das Produkt, auf das in der Notifizierung vom 29. Oktober 2010 Bezug genommen wird (hergestellt von Levent Kimya und vom Unternehmen Karakus Handels GmbH nach Deutschland eingeführt) der Detergenzienverordnung entspricht, da es insbesondere eine auf Deutsch verfasste Kennzeichnung trägt und mit einem kindergerechten Abschluss versehen ist. Die RAPEX-Meldung Nr. 1760/10 wurde durch eine überarbeitete Notifizierung geändert, die der Kommission am 16. Dezember 2010 übermittelt wurde. Darin wurde erklärt, dass der Grund für das Verbot nicht eine fehlende Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, sondern die hohen Risiken für die menschliche Gesundheit seien.

(9)

Aus den vorstehenden Gründen ist Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anwendbar, da es sich bei dem in der Notifizierung der deutschen Behörden erwähnten Produkt POR-ÇÖZ um ein Detergens handelt, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(10)

Deutschland hat eine gerechtfertigte Begründung für die Annahme geliefert, dass das Produkt POR-ÇÖZ ein Risiko für die Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen darstellt. Nach Angaben deutscher Behörden wird ein Fall von Kinderverletzung auf die Verwendung von POR-ÇÖZ in Deutschland zurückgeführt. Darüber hinaus wurden in den Giftinformationszentren in Deutschland zwischen 1999 und 2010 134 Fälle schwerer gesundheitlicher Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Rost- und Kalksteinentfernern mit Salpetersäure als Bestandteil in Haushalten registriert. In Belgien (dem einzigen anderen EU-Mitgliedstaat, in dem eine auf türkisch gekennzeichnete Version des Produkts POR-ÇÖZ auf dem Markt festgestellt wurde) haben die Giftzentralen drei Fälle schwerer Atembeschwerden im Zusammenhang mit beruflicher Anwendung von Kalksteinentfernern mit einem Salpetersäuregehalt von 30 % verzeichnet. Auf der Grundlage einer Bewertung der gesundheitlichen Risiken der Verwendung von Reinigungsmitteln mit einem Salpetersäuregehalt von 20-30 % sprach das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung am 28. September 2010 die Empfehlung aus, dass Reinigungsmittel mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (8).

(11)

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten sowohl mithilfe von am 15. November 2010 verschickten Fragebogen als auch im Rahmen einer Sitzung der Arbeitsgruppe Detergenzien am 14. Dezember 2010 konsultiert. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Mitgliedstaaten in Form der Stellungnahme des Ausschusses vom 14. März 2011 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland darf das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses aufrechterhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Verfügung des deutschen Umweltbundesamtes vom 25. Oktober 2010 (Allgemeinverfügung zum vorläufigen Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels Por Cöz nach § 14(2) des Wasch- und Reinigungsmittelgesetztes und §8(4) des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 164 vom 28. Oktober 2010).

(4)  RAPEX-Meldung Nr. 1760/10.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(6)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(8)  BfR-Stellungnahme Nr. 041/2010 vom 6.9.2010.


8.4.2011   

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L 94/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/226/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang VIII Kapitel 3,

auf Antrag Lettlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Lettland unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche und juristische Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Lettland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassung oder -stelle haben, nach dem Beitritt sieben Jahre lang bis zum 30. April 2011 beibehalten. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2)

Am 6. Dezember 2010 beantragte Lettland die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.

(3)

Hauptgrund für die Einführung des Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Lettland zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „EU-15“) gründeten. Der Übergangszeitraum sollte auch den Prozess der Privatisierung und Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen an die Landwirte erleichtern. In ihrem Bericht vom 16. Juli 2008 zur Überprüfung der im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (nachstehend „Halbzeitüberprüfung 2008“) hatte die Kommission bereits betont, wie wichtig der Abschluss der vorstehend genannten Agrarreform zum Ende des Übergangszeitraums ist (1).

(4)

Den Eurostat vorliegenden Daten zufolge sind die Preise von landwirtschaftlichen Flächen in Lettland niedriger als die Preise von landwirtschaftlichen Flächen in der EU. Die vollständige Konvergenz der Grundstückspreise wurde zu keinem Zeitpunkt erwartet oder als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Übergangszeitraums angesehen. Gleichwohl sind die Preisunterschiede zwischen Lettland und der EU-15 immer noch so erheblich, dass sie eine reibungslose Weiterentwicklung in Richtung Preiskonvergenz behindern könnten.

(5)

Desgleichen geht aus den Daten von Eurostat hervor, dass neben dem Niveau der Preise von landwirtschaftlichen Flächen auch die Diskrepanz zwischen dem Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards in Lettland und der EU-15 fortbesteht. Somit sind die bestehenden Preise von landwirtschaftlichen Flächen in Lettland für die lettischen Bürger im Verhältnis zu ihrer Kaufkraft hoch.

(6)

Auch die geringere Wettbewerbsfähigkeit des lettischen Agrarsektors im Vergleich zum Agrarsektor der EU-15 besteht fort, wobei das Problem noch verschärft wird durch den schwierigen Zugang zu Finanzmitteln und die hohen Zinsen für Kreditlinien für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (2009 15 % pro Jahr laut den von den lettischen Behörden vorgelegten Daten).

(7)

Zudem machen nach Angaben der lettischen Behörden (basierend auf den Daten der staatlichen Bodenbehörde) zum 1. Januar 2010 landwirtschaftliche Flächen 37,7 % des gesamten Staatsgebiets aus, während 45,8 % von Wald bedeckt sind. 2007 befanden sich 62 % der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der Landwirte, 26,6 % waren gepachtet. Obgleich sich die landwirtschaftlichen Flächen in Lettland bereits zum Großteil in Privateigentum befinden, sind der Prozess der Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Landreform in ländlichen Gebieten noch immer nicht abgeschlossen.

(8)

Durch den Mangel an Klarheit über Eigentumsverhältnisse werden Grundstücksgeschäfte und die Konsolidierung des Landbesitzes zwangsläufig behindert. Die Fragmentierung der Flächen führt wiederum zu geringerer Wettbewerbsfähigkeit und weniger marktorientierten landwirtschaftlichen Betrieben. In diesem Zusammenhang zeigen Eurostat-Daten, dass die durchschnittliche landwirtschaftlich genutzte Fläche pro landwirtschaftlichem Betrieb in Lettland noch immer geringer ist als in anderen Mitgliedstaaten (beispielsweise in Dänemark, Deutschland und Schweden, wo der Durchschnitt 2007 bei 60 ha, 43 ha bzw. 46 ha lag), obgleich die Flächen allmählich konsolidiert werden und die durchschnittliche landwirtschaftlich genutzte Fläche pro landwirtschaftlichem Betrieb zwischen 2001 und 2007 von 10 ha auf 16 ha stieg.

(9)

Auch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise wirkte sich negativ auf die lettische Wirtschaft aus. Dem Nachfragerückgang folgte eine drastische Senkung der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Erzeugnisse, während gleichzeitig die Rohstoffpreise auf dem hohen Niveau von 2008 blieben, wodurch sich die Lage der im Vergleich zu Landwirten aus der EU-15 bereits benachteiligten lettischen Landwirte weiter verschlechterte.

(10)

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden — wie die lettischen Behörden dies auch tun — dass die Grundstückspreise in Lettland bei einer Aufhebung der Restriktionen am 1. Mai 2011 stark unter Druck geraten würden. Es besteht daher am Ende des Übergangszeitraums die Gefahr schwerer Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Lettland.

(11)

Daher sollte die Verlängerung des in Anhang VIII Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2003 genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.

(12)

Für eine umfassende Vorbereitung des Marktes auf die Liberalisierung bleibt es auch unter ungünstigen Wirtschaftsbedingungen von vordringlicher Bedeutung, dass die Verbesserung von Faktoren wie den Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte und die Vollendung der Strukturreform in der Landwirtschaft während des Übergangzeitraums vorangetrieben werden, wie bereits in der Halbzeitüberprüfung von 2008 betont wurde.

(13)

Da der offene Binnenmarkt stets die Grundlage für den Wohlstand Europas bildete, würde ein gesteigerter Zufluss von ausländischem Kapital auch für den Agrarmarkt in Lettland potenzielle Vorteile mit sich bringen. Wie in der Halbzeitüberprüfung 2008 hervorgehoben wurde, könnten auch ausländische Investitionen in den Landwirtschaftssektor wichtige Langzeiteffekte für die Bereitstellung von Kapital und Know-how, das Funktionieren der Märkte für landwirtschaftliche Flächen und die landwirtschaftliche Produktivität haben. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen für ausländische Eigentumsrechte während des Übergangszeitraums würde auch zu einer Vorbereitung des Marktes auf die volle Liberalisierung beitragen.

(14)

Im Interesse der Rechtssicherheit und um ein Rechtsvakuum im nationalen Rechtssystems Lettlands nach Ablauf des Übergangszeitraums zu vermeiden, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Anhang VIII Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland wird bis zum 30. April 2014 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2008) 461 endg. vom 16. Juli 2008.


8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/33


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. März 2011

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2011/4)

(2011/227/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Im Finanzmarkt herrschen derzeit außergewöhnliche Umstände vor, die aus der Finanzlage der irischen Regierung im Zusammenhang mit einem von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem Internationalen Währungsfonds unterstützten Konsolidierungsplan entstanden sind, und es besteht eine Störung der normalen Marktbewertung der von der irischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere mit negativen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Diese außergewöhnliche Situation erfordert eine zügige und temporäre Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems.

(4)

Der EZB-Rat hat die Tatsache, dass die irische Regierung ein ökonomisches und finanzielles Konsolidierungsprogramm gebilligt hat, das sie mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem Internationalen Währungsfonds verhandelt hat, sowie das klare Bekenntnis der irischen Regierung, dieses Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen. Der EZB-Rat hat die bislang erfolgte Umsetzung des Programms durch die irische Regierung auch überwacht und gebilligt. Der EZB-Rat hat auch die Auswirkungen eines solchen Programms auf die von der irischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere aus Sicht des Kreditrisikomanagements des Eurosystems geprüft. Der EZB-Rat hält das Programm für angemessen, so dass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der irischen Regierung begebenen oder von der irischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehalten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausreichend ist. Diese positiven Beurteilungen sind die Grundlagen für diese ausnahmsweise und temporäre Aussetzung, die als Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen wird und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt stärkt sowie die Kunden dieser Institute schützt. Allerdings sollte die EZB das fortgesetzte klare Bekenntnis der irischen Regierung zur vollständigen Umsetzung des diesen Maßnahmen zugrunde liegenden ökonomischen und finanziellen Konsolidierungsprogramms genau überwachen.

(5)

Dieser Beschluss wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des Handlungsrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems erlaubt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Allgemeinen Regelungen

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen werden im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 ausgesetzt.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und den Allgemeinen Regelungen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von der irischen Regierung begebene marktfähige Schuldtitel. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 3

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von juristischen Personen mit Sitz in Irland emittierte und von der irischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel. Eine von der irischen Regierung geleistete Garantie unterliegt weiterhin den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.