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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.093.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/218/EU |
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2011/219/EU |
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2011/220/EU |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/222/EU |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. März 2011
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden
(2011/218/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Union mit der Regierung der Färöer ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
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(2) |
Die Vertreter der Vertragsparteien haben das Abkommen am 3. Juni 2010 in Brüssel unterzeichnet und vorbehaltlich seines späteren Abschlusses für ab dem 1. Januar 2010 vorläufig anwendbar erklärt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (1).
Artikel 2
Die Kommission legt den Standpunkt fest, der in dem durch Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Union zu vertreten ist.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Unterrichtung im Namen der Union vor.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CSÉFALVAY Z.
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 31. März 2011
zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen
(2011/219/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4) (im Folgenden „Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2007/641/EG des Rates (5) über den Abschluss der mit der Republik Fidschi nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren. |
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(2) |
Diese Maßnahmen wurden mit dem Beschluss 2009/735/EG des Rates (6) und anschließend mit dem Beschluss 2010/208/EU des Rates (7) und mit dem Beschluss 2010/589/EU des Rates (8) verlängert, da Fidschi nicht nur wichtige, in den Konsultationen vom April 2007 eingegangene Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es in jüngster Zeit auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist. |
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(3) |
Der Beschluss 2007/641/EG läuft am 31. März 2011 aus. Seine Geltungsdauer sollte verlängert und die in ihm enthaltenen Maßnahmen entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2011. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“ |
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2. |
Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses ist an die Republik Fidschi gerichtet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(5) ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15.
(6) ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43.
ANHANG
S.E. Ratu Epeli NAILATIKAU
Präsident der Republik Fidschi
Suva
Republik Fidschi
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Europäische Union (EU) misst den Bestimmungen von Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und von Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.
Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der EU die Machtübernahme durch das Militär in der Republik Fidschi (Fidschi).
Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär nach Auffassung der EU eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens darstellt, forderte die EU Fidschi gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie unten aufgeführt, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug.
Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einige seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Auch wenn sich die Umsetzung der Verpflichtungen stark verzögert hat, ist die Mehrzahl dieser Verpflichtungen weiter von hohem Belang für die derzeitige Lage in Fidschi; daher wurden die Verpflichtungen diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, eine Reihe zentraler Verpflichtungen nicht einzuhalten, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.
Dennoch bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Stützpfeiler des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, neue förmliche Konsultationen aufzunehmen, sobald die begründete Aussicht auf einen positiven Abschluss dieser Konsultationen besteht. Am 1. Juli 2009 legte der Interims-Premierminister einen Fahrplan für Reformen und für die Rückkehr zur demokratischen Ordnung vor. Die EU ist bereit, einen Dialog über diesen Fahrplan aufzunehmen und zu prüfen, ob er als Grundlage für neue Konsultationen dienen kann. Daher hat die EU beschlossen, die bestehenden geeigneten Maßnahmen für Fidschi zu verlängern, um eine Grundlage für mögliche neue Konsultationen zu prüfen. Auch wenn einige der geeigneten Maßnahmen nicht mehr aktuell sind, zieht die EU es vor, sie nicht einseitig zu aktualisieren, sondern stattdessen nach Möglichkeiten für neue Konsultationen mit Fidschi zu suchen. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem alle Seiten einbeziehenden internen Politikdialog und zu Flexibilität beim zeitlichen Rahmen für den Fahrplan verpflichtet. Wenngleich sich der Standpunkt der EU stets auf die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie auf dessen Grundprinzipien stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs künftiger Konsultationen zieht.
Sollten neue Konsultationen zu umfassenden Verpflichtungen seitens Fidschis führen, verpflichtet sich die EU zu einer baldigen, wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den Entwicklungsgeldern rechnen. Für künftige, Fidschi betreffende Beschlüsse der EU über Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls und das Nationale Richtprogramm im Rahmen des 10. EEF wird die Bewertung der Fortschritte, die bei einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.
Bis neue Konsultationen stattgefunden haben, fordert die EU Fidschi auf, den intensiven Dialog fortzusetzen und zu verstärken.
Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:
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Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden. |
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Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden. |
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Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und verantwortungsvolles Regieren fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten sehr außergewöhnliche Umstände ein. |
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Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird festgestellt, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel beinhaltet. |
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Die Erstellung und mögliche Unterzeichnung des Mehrjahresrichtprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann weitergeführt werden. |
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Die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25 % dieser Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, der möglichst baldigen Aufhebung der am 6. September 2007 erneut verhängten Notstandsverordnungen, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern. |
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Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 war gleich Null. |
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Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Diese Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen. |
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Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben. |
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Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren; angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um so negative soziale Folgen zu mildern. Diese Gelder werden von der Delegation der EU in Suva zentral verwaltet und nicht über Regierungskanäle verteilt. |
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Die Bereitstellung der Richtbeträge im Rahmen des Mehrjahresprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform hängt davon ab, ob eine Einigung im Konsultationsprozess erzielt wird; sollte keine Einigung erzielt werden, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen für eine Finanzierung aus diesen Mitteln in Betracht gezogen werden. |
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Besondere Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen könnte in Betracht gezogen werden. |
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Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt. |
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Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann bei rechtzeitiger Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden. |
Die Einhaltung der Verpflichtungen wird im Einklang mit den im Anhang dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog und die wirksame Zusammenarbeit unter Einbeziehung von Monitoring-Missionen und Berichterstattung überwacht.
Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.
Die EU wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein intensiver politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Dieser intensive Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.
Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder zu Rückschritten bei der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.
Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Brüssel, den
Für die EU
ANHANG DES ANHANGS
MIT DER REPUBLIK FIDSCHI VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN
A. Achtung der demokratischen Grundsätze
Verpflichtung Nr. 1
Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:
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Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen. |
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Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform. |
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Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt. |
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Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. |
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Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung. |
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.
B. Rechtsstaatlichkeit
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.
Verpflichtung Nr. 3
Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:
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Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird. |
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Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften. |
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Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet. |
Verpflichtung Nr. 4
Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
C. Menschenrechte und Grundfreiheiten
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung wird die Notstandsverordnungen im Mai 2007 aufheben, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.
Verpflichtung Nr. 4
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.
D. Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
Verpflichtung Nr. 1
Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.
Verpflichtung Nr. 2
Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.
Verpflichtung Nr. 3
Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.
Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/9 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 31. März 2011
über die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union
(2011/220/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert. |
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(2) |
Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (das „Übereinkommen“) bietet ein solides Fundament für ein weltweites System der Verwaltungszusammenarbeit und für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen und sieht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in nahezu allen Fällen von Unterhaltsansprüchen von Kindern sowie eine Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor. |
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(3) |
Nach Artikel 59 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. |
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(4) |
In dem Übereinkommen sind Sachverhalte geregelt, die auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1) sind. Die Union sollte in diesem besonderen Fall beschließen, das Übereinkommen allein zu unterzeichnen und die Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten auszuüben. |
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(5) |
Alle entsprechenden Erklärungen und Vorbehalte sollten von der Union bei der Genehmigung des Übereinkommens abgegeben bzw. vorgebracht werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
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(7) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (das „Übereinkommen“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2011 DES RATES
vom 6. April 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2011/221/GASP sieht u. a. weitere restriktive Maßnahmen betreffend Côte d'Ivoire, zusätzlich zu denen, die in dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates (2) aufgeführt sind, vor, darunter ein Verbot des Handels von Schuldverschreibungen der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO und der Gewährung von Darlehen an diese Regierung, sowie einer Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass sich diese restriktiven Maßnahmen nicht auf die Leistung humanitärer Hilfe in Côte d'Ivoire auswirken. |
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(2) |
Diese restriktiven Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene. |
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(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. März 2011 die Resolution 1975 („Resolution 1975 (2011)“) verabschiedet, mit der gezielte Sanktionen gegen weitere Personen verhängt werden, die den Kriterien der Resolution 1572 (2004) und der daran anschließenden Resolutionen entsprechen, unter anderem gegen Personen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d'Ivoire blockieren, die Arbeit der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und anderer internationaler Akteure in Côte d'Ivoire behindern und schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begehen. |
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(4) |
Zudem sollten die in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (3) enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden. |
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(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 3a Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle der in Anhang IA aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, nach vorheriger Notifizierung an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission genehmigen. Artikel 3b Schuldet eine in Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“ |
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2. |
Artikel 9a erhält folgende Fassung: „Artikel 9a Es ist verboten,
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3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9b Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9a nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen würden.“ |
Artikel 2
(1) Die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen und werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 aufgenommen.
(2) Die in Anhang I Teil B dieser Verordnung aufgeführte Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 aufgenommen.
(3) Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 aufgenommen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. April 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
TEIL A
1. Laurent GBAGBO
Geburtsdatum: 31. Mai 1945
Geburtsort: Gagnoa, Côte d'Ivoire
Ehemaliger Präsident von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
2. Simone GBAGBO
Geburtsdatum: 20. Juni 1949
Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d'Ivoire
Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
3. Désiré TAGRO
Reisepassnummer: PD – AE 065FH08
Geburtsdatum: 27. Januar 1959
Geburtsort: Issia, Côte d'Ivoire
Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
4. Pascal AFFI N'GUESSAN
Reisepassnummer: PD-AE 09DD00013
Geburtsdatum: 1. Januar 1953
Geburtsort: Bouadriko, Côte d'Ivoire
Vorsitzender des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Aufstachelung zu Hass und Gewalt.
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
TEIL B
1. Alcide DJÉDJÉ
Geburtsdatum: 20. Januar 1956
Geburtsort: Abidjan, Côte d'Ivoire
Enger Berater von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011
ANHANG II
Personen nach Artikel 2 Absatz 3
A. Personen
|
|
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
|
1. |
Diali Zie |
|
Direktor der Hauptstelle der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
2. |
Togba Norbert |
|
Generalinspektor des Schatzamtes. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
3. |
Kone Doféré |
|
Präsident der Oberfinanzdirektion. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
4. |
Hanny Tchélé Brigitte, verheiratete Etibouo |
|
Dokumentarfilmemacherin. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
5. |
Jacques Zady |
|
Sendeleiter bei RTI (Radiodiffusion Télévision Ivoirienne). Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
6. |
Ali Keita |
|
Chefredakteur der Tageszeitung "Le Temps". Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
7. |
Kla Koué Sylvanus |
|
De-facto-Generaldirektor der Telekommunikationsbehörde von Côte d’Ivoire und Präsident des Generalrates von San-Pedro. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
8. |
Mamadou Ben Soumahoro |
|
Abgeordneter der Nationalversammlung. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
9. |
Sokouri Bohui |
|
Abgeordneter der Nationalversammlung, Geschäftsführer der Tageszeitung „Notre Voie“.Generalsekretär der FPI, zuständig für die Wahlen. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
10. |
Blon Siki Blaise |
|
Vorgeblich Hohe Behörde für die Entwicklung des Westens. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
11. |
Pastor Kore Moïse |
|
Geistlicher Berater von Laurent Gbagbo. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
12. |
Moustapha Aziz |
|
Referent in der Vertretung von Côte d’Ivoire bei der UNESCO. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
13. |
Gnamien Yao |
|
Ehemaliger Minister. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
14. |
Zakaria Fellah |
|
Sonderberater von Laurent Gbagbo. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
15. |
Ghislain N’Gbechi |
|
Beamter in der Ständigen Vertretung von Côte d’Ivoire in New York. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
16. |
Charles Kader Gore |
|
Geschäftsmann. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
17. |
Maitre Sanogo Yaya |
|
Anwalt der Anwaltschaft von Côte d’Ivoire. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
18. |
Kadio Morokro Mathieu |
|
Präsident von PETROIVOIRE. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
19. |
Marcellin Zahui |
|
Generaldirektor der CNCE (Caisse Nationale de Crédit et d'Epargne – Nationale Kredit- und Sparkasse) und Vorstandsmitglied der Bank BICICI (Banque Internationale pour le Commerce et l'Industrie de la Côte d'Ivoire – Internationale Bank für Handel und Industrie in Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurden. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
20. |
Jean-Claude N'Da Ametchi |
|
Generaldirektor der Versus Bank, Vorstandsmitglied der Bank SGBCI (Société Générale de Banques en Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurde. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
21. |
Anatole Kossa |
|
Vizepräsident des CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft). Berater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo für den Agrarbereich seit 1. Januar 2010. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
22. |
Alexandre Kouadio |
|
Vorläufiger Verwalter der ARCC (Autorité de régulation du café et du cacao – Regulierungsbehörde für Kaffee und Kakao). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
23. |
Célestin N'Guessan |
|
Vorläufiger Verwalter des FDPCC (Fonds de développement et de promotion des activités des producteurs de café et de cacao – Fonds zur Entwicklung und Förderung der Tätigkeiten der Kaffee- und Kakaoerzeuger). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
24. |
Claudine Lea Yapobi, geborene Yehiry |
|
Vorläufige Verwalterin des FRC (Fonds de régulation et de contrôle – Regulierungs- und Kontrollfonds) und der BCC (Bourse du café et du cacao – Kaffee- und Kakaobörse). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
25. |
Deby Dally Balawourou |
|
Journalist, Präsident des Nationalen Presserates. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
26. |
Wenceslas Appiah |
|
Generaldirektor der BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für die Finanzierung der Landwirtschaft). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
27. |
Hubert Houlaye |
|
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Nationalen Investitionsbank (Banque Nationale d'Investissements). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 331/2011 DER KOMMISSION
vom 6. April 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen zum Hanfanbau genutzte Flächen nur für Direktzahlungen in Betracht, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 124 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Artikel 39 derselben Verordnung für Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola and Tiborszállási; derselbe Artikel sieht auch die Zertifizierung des Saatguts vor. |
|
(4) |
Finnland und Ungarn haben der Kommission Angaben über den Tetrahydrocannabinolgehalt der in Finnland angebauten Sorte Finola und der in Ungarn angebauten Sorte Tiborszállási übermittelt, aus denen hervorgeht, dass dieser Gehalt in den letzten Jahren unter 0,2 % lag. |
|
(5) |
Auf der Grundlage dieser Angaben ist die Kommission der Ansicht, dass diese Hanfsorten in den jeweiligen Mitgliedstaaten beihilfefähig sein sollten. |
|
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Hanferzeugung
Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (*1) veröffentlicht werden. Jedoch sind Flächen, auf denen die Sorte Finola verwendet wird, nur in Finnland, und Flächen, auf denen die Sorte Tiborszállási verwendet wird, nur in Ungarn beihilfefähig. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (*2) zertifiziert sein.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. April 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
|
7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 332/2011 DER KOMMISSION
vom 6. April 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. April 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
JO |
64,0 |
|
MA |
43,8 |
|
|
TN |
104,8 |
|
|
TR |
86,5 |
|
|
ZZ |
74,8 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
152,2 |
|
TR |
144,2 |
|
|
ZZ |
148,2 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
91,2 |
|
TR |
120,4 |
|
|
ZA |
28,9 |
|
|
ZZ |
80,2 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
55,9 |
|
IL |
70,4 |
|
|
MA |
51,8 |
|
|
TN |
52,8 |
|
|
TR |
72,9 |
|
|
US |
49,1 |
|
|
ZZ |
58,8 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
58,5 |
|
ZZ |
58,5 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
103,5 |
|
BR |
78,6 |
|
|
CA |
107,4 |
|
|
CL |
98,7 |
|
|
CN |
92,1 |
|
|
MK |
47,7 |
|
|
NZ |
94,5 |
|
|
US |
154,0 |
|
|
UY |
73,4 |
|
|
ZA |
81,2 |
|
|
ZZ |
93,1 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
102,0 |
|
CL |
112,3 |
|
|
CN |
67,7 |
|
|
US |
56,0 |
|
|
ZA |
95,3 |
|
|
ZZ |
86,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/20 |
BESCHLUSS 2011/221/GASP DES RATES
vom 6. April 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen. |
|
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. März 2011 die Resolution 1975 („Resolution 1975 (2011)“) verabschiedet, mit der gezielte Sanktionen gegen weitere Personen verhängt werden, die den Kriterien der Resolution 1572 (2004) und der daran anschließenden Resolutionen entsprechen, unter anderem gegen Personen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d’Ivoire blockieren, die Arbeit der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und anderer internationaler Akteure in Côte d’Ivoire behindern und schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begehen. |
|
(3) |
Angesichts der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d’Ivoire sollten weitere restriktive Maßnahmen verhängt werden. |
|
(4) |
Zudem sollten die in Anhängen I und II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden. |
|
(5) |
Des Weiteren ist es notwendig, bestimmte Vorschriften des Beschlusses 2010/656/GASP zu präzisieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 5 werden folgende Absätze eingefügt: „(3a) Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke benötigt werden, zulassen, nachdem sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Voraus hiervon unterrichtet haben. (3b) Absatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengenommen wird.“ |
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Es ist verboten,
Für den Erwerb, die Vermittlung und das Mitwirken an der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach Buchstabe a und die Bereitstellung von Darlehen nach Buchstabe b können natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen würden.“ |
|
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Damit die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.“ |
|
4. |
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 werden, sofern sie sich auf die in Anhang II aufgeführten Häfen beziehen, spätestens bis zum 1. Juni 2011 überprüft.“ |
Artikel 2
(1) Die in Anhang I Teil A dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen und werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.
(2) Die in Anhang I Teil B dieses Beschlusses aufgeführte Person wird in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.
(3) Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. April 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
ANHANG I
TEIL A
1. Laurent GBAGBO
Geburtsdatum: 31. Mai 1945
Geburtsort: Gagnoa, Côte d’Ivoire
Ehemaliger Präsident von Côte d’Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
2. Simone GBAGBO
Geburtsdatum: 20. Juni 1949
Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d’Ivoire
Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
3. Désiré TAGRO
Reisepassnummer: PD — AE 065FH08
Geburtsdatum: 27. Januar 1959
Geburtsort: Issia, Côte d’Ivoire
Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
4. Pascal AFFI N’GUESSAN
Reisepassnummer: PD-AE 09DD00013
Geburtsdatum: 1. Januar 1953
Geburtsort: Bouadriko, Côte d’Ivoire
Vorsitzender des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Aufstachelung zu Hass und Gewalt.
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)
TEIL B
1. Alcide DJÉDJÉ
Geburtsdatum: 20. Januar 1956
Geburtsort: Abidjan, Côte d’Ivoire
Enger Berater von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011
ANHANG II
Personen nach Artikel 2 Absatz 3
A. Personen
|
|
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
|
1. |
Diali Zie |
|
Direktor der Hauptstelle der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
2. |
Togba Norbert |
|
Generalinspektor des Schatzamtes. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
3. |
Kone Doféré |
|
Präsident der Oberfinanzdirektion. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
4. |
Hanny Tchélé Brigitte, verheiratete Etibouo |
|
Dokumentarfilmemacherin. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
5. |
Jacques Zady |
|
Sendeleiter bei RTI (Radiodiffusion Télévision Ivoirienne). Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
6. |
Ali Keita |
|
Chefredakteur der Tageszeitung „Le Temps“. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
7. |
Kla Koué Sylvanus |
|
De-facto-Generaldirektor der Telekommunikationsbehörde von Côte d’Ivoire und Präsident des Generalrates von San-Pedro. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
8. |
Mamadou Ben Soumahoro |
|
Abgeordneter der Nationalversammlung. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
9. |
Sokouri Bohui |
|
Abgeordneter der Nationalversammlung, Geschäftsführer der Tageszeitung „Notre Voie“. Generalsekretär der FPI, zuständig für die Wahlen. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
10. |
Blon Siki Blaise |
|
Vorgeblich Hohe Behörde für die Entwicklung des Westens. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
11. |
Pastor Kore Moïse |
|
Geistlicher Berater von Laurent Gbagbo. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
12. |
Moustapha Aziz |
|
Referent in der Vertretung von Côte d’Ivoire bei der UNESCO. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
13. |
Gnamien Yao |
|
Ehemaliger Minister. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
14. |
Zakaria Fellah |
|
Sonderberater von Laurent Gbagbo. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
15. |
Ghislain N’Gbechi |
|
Beamter in der Ständigen Vertretung von Côte d’Ivoire in New York. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
16. |
Charles Kader Gore |
|
Geschäftsmann. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
17. |
Maitre Sanogo Yaya |
|
Anwalt der Anwaltschaft von Côte d’Ivoire. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
18. |
Kadio Morokro Mathieu |
|
Präsident von PETROIVOIRE. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
19. |
Marcellin Zahui |
|
Generaldirektor der CNCE (Caisse Nationale de Crédit et d'Epargne – Nationale Kredit- und Sparkasse) und Vorstandsmitglied der Bank BICICI (Banque Internationale pour le Commerce et l'Industrie de la Côte d'Ivoire – Internationale Bank für Handel und Industrie in Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurden. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
20. |
Jean-Claude N'Da Ametchi |
|
Generaldirektor der Versus Bank, Vorstandsmitglied der Bank SGBCI (Société Générale de Banques en Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurde. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
21. |
Anatole Kossa |
|
Vizepräsident des CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft). Berater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo für den Agrarbereich seit 1. Januar 2010. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
22. |
Alexandre Kouadio |
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Vorläufiger Verwalter der ARCC (Autorité de régulation du café et du cacao – Regulierungsbehörde für Kaffee und Kakao). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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23. |
Célestin N'Guessan |
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Vorläufiger Verwalter des FDPCC (Fonds de développement et de promotion des activités des producteurs de café et de cacao – Fonds zur Entwicklung und Förderung der Tätigkeiten der Kaffee- und Kakaoerzeuger). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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24. |
Claudine Lea Yapobi, geborene Yehiry |
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Vorläufige Verwalterin des FRC (Fonds de régulation et de contrôle – Regulierungs- und Kontrollfonds) und der BCC (Bourse du café et du cacao – Kaffee- und Kakaobörse). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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25. |
Deby Dally Balawourou |
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Journalist, Präsident des Nationalen Presserates. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
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26. |
Wenceslas Appiah |
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Generaldirektor der BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für die Finanzierung der Landwirtschaft). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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27. |
Hubert Houlaye |
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Vorsitzender des Verwaltungsrats der Nationalen Investitionsbank (Banque Nationale d'Investissements). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/26 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. April 2011
zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über Todesursachen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2057)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der finnische, der französische, der niederländische, der schwedische und der tschechische Text sind verbindlich)
(2011/222/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
nach Kenntnisnahme der Anträge der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und der Republik Finnland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 gilt nach ihrem Artikel 2 auch für die Erstellung von Statistiken über Todesursachen gemäß Anhang III. |
|
(2) |
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können Mitgliedstaaten, sofern notwendig und objektiv begründet, Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen gewährt werden. |
|
(3) |
Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge Bulgariens, der Tschechischen Republik, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande und Finnlands auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssten, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können. |
|
(4) |
Daher sollten diesen Mitgliedstaaten derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden. |
|
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 5. April 2011
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
ANHANG
Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken über Todesursachen
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Mitgliedstaat |
Variable |
Ende der Ausnahmeregelung |
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Bulgarien |
Grundleiden nach der ICD (4 Stellen) |
31. Dezember 2012 |
|
Tschechische Republik |
Land des Eintretens |
31. Dezember 2011 |
|
Deutschland |
Land des Eintretens |
31. Dezember 2013 |
|
Frankreich |
Jahr des Todes (Datum des Eintretens) bei Totgeburten |
31. Dezember 2012 |
|
Niederlande |
Land des Eintretens |
31. Dezember 2012 |
|
Wohnsitzland für in den Niederlanden verstorbene Gebietsfremde |
31. Dezember 2012 |
|
|
Finnland |
Region des Eintretens (NUTS-2-Ebene) |
31. Dezember 2013 |
|
Wohnsitzland/Wohnsitzland der Mutter |
31. Dezember 2013 |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 1/2011
vom 11. Februar 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert. |
|
(2) |
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2010 vom 11. Juni 2010 (2) geändert. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (7) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (8) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (10) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (11) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(12) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wird mit Wirkung vom 13. April 2010 die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 13. April 2010 aus diesem zu streichen ist. |
|
(13) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
|
2. |
Nach Nummer 7 (Beschluss 2008/591/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Text von Nummer 13 (Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
|
2. |
Der Text von Nummer 15 (Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
|
3. |
Nach Nummer 30 (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009 und (EG) Nr. 643/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 9.
(2) ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 22.
(3) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.
(4) ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8.
(5) ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.
(6) ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.
(7) ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.
(8) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.
(9) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35.
(10) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
(11) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.
(12) ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33.
(13) ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 2/2011
vom 11. Februar 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert. |
|
(2) |
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2010 vom 11. Juni 2010 (2) geändert. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
|
— |
32009 R 0859: Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3).“ |
Artikel 2
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 33 (Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
|
— |
32009 R 0859: Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3).“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 859/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 9.
(2) ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 22.
(3) ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 3/2011
vom 11. Februar 2011
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2010 vom 10 Dezember 2010 (1) geändert. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 2658/2000 (4) und (EG) Nr. 2659/2000 (5) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Text von Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32010 R 1218: Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43)“ |
|
2. |
Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32010 R 1217: Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1217/2010 und (EU) Nr. 1218/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1). Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Februar 2011
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 14.
(2) ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36.
(3) ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43.
(4) ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3.
(5) ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 5/2011
vom 11. Februar 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2010 vom 10. Dezember 2010 (1) geändert. |
|
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2009 vom 29. Mai 2009 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen. |
|
(3) |
Der Beschluss K(2010) 774 endgültig der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Der Beschluss K(2010) 2604 endgültig der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(5) |
Mit dem Beschluss K(2010) 774 endgültig der Kommission wird die Entscheidung K(2008) 4333 endgültig der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem Abkommen zu streichen ist. |
|
(6) |
Alle für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (4) notwendigen Maßnahmen sind damit in das Abkommen aufgenommen worden und die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (5), die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission (6), die Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission (7) und die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (8) sind ab Inkrafttreten dieses Beschlusses anwendbar. |
|
(7) |
Alle für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 notwendigen Maßnahmen sind damit in das Abkommen aufgenommen worden und die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission (10), die Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission (11), die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission (12) und die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission (13) werden mit Inkrafttreten dieses Beschlusses aus dem Abkommen gestrichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Nach Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
|
2. |
Der Text von Nummer 66ia (Entscheidung K(2008) 4333 endgültig der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Februar 2011
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 25.
(2) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(3) ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 25.
(4) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009, Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009, Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010, Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010, Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010, Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010, Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission vom 23. April 2010, Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April 2010, Beschluss K(2010) 774 endg. der Kommission vom 13. April 2010 und Beschluss K(2010) 2604 endg. der Kommission vom 23. April 2010.
(5) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(6) ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17.
(7) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1.
(8) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
(9) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(10) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 44.
(11) ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.
(12) ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6.
(13) ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 6/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „das EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert, um unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in dieses Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Beschlussfassung zur Umsetzung der Richtlinie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten erfolgen. |
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(4) |
Die Vertragsparteien haben eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie unter anderem betonen, dass sie alle Anstrengungen unternehmen werden, um sicherzustellen, dass rasch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erlassen werden und in Kraft treten, die zur Ausdehnung der betreffenden Durchführungsbeschlüsse, die durch die Europäischen Kommission zu erlassen sind, auf die EFTA-Staaten erforderlich sind; dies betrifft insbesondere die Durchführungsbeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 3e Absatz 3 und des Artikels 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Nach Anpassung b werden folgende Anpassungen eingefügt:
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3. |
Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.
(2) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(3) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 6/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das EWR-Abkommen
„Richtlinie 2008/101/EG bestimmt, dass die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für den Luftverkehr für die Bekämpfung des Klimawandels verwendet werden sollten. Die Anwendung der betreffenden Bestimmung durch die EFTA-Staaten berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
Hinsichtlich der Beschlüsse über die Richtwerte nach Artikel 3e Absatz 3 und Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme aller Beschlüsse der Europäischen Kommission rasch angenommen werden und in Kraft treten. Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR und seines gemeinsamen Emissionshandelssystems wird den Beschlüssen der Europäischen Kommission, die erforderlichenfalls im schriftlichen Verfahren in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, ein gemeinsamer, paralleler Prozess der Vertragsparteien vorausgehen.
Um im EWR ein transparentes Emissionshandelssystem für alle betroffenen Luftfahrzeugbetreiber bereitzustellen, wird die Europäische Kommission in ihre Beschlüsse zur Anwendung der Richtlinie 2008/101/EG besondere Klauseln aufnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass diese Beschlüsse durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt werden.“
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7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/s3 |
HINWEIS AN DIE LESER
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Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2011 wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. |