ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.092.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
6. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/200/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. September 2010 über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

1

 

 

2011/201/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

3

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

4

 

 

2011/202/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

126

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

127

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(2011/200/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an, in der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Im Oktober 2003 wurden Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Aktionsplan angenommen (1) und das Europäische Parlament nahm am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung des FLEGT-Aktionsplans der Union.

(3)

Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (3) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern an, die mit der Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben.

(4)

Die Verhandlungen mit der Republik Kamerun wurden abgeschlossen und das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 6. Mai 2010 paraphiert.

(5)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. (4)

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2011

über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(2011/201/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an, in der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates 2011/200/EU (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) am 27. September 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 31 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen.

Artikel 3

Die Union wird in dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens und dem Gemeinsamen Begleitausschuss, die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzt werden, von der Kommission vertreten.

Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates für die Umsetzung des Abkommens und des Gemeinsamen Begleitausschusses teilnehmen.

Artikel 4

Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 29 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)  Siehe Seite 1dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.


FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“ genannt,

einerseits,

UND DIE REPUBLIK KAMERUN, nachstehend „Kamerun“ genannt,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert in Luxemburg am 23. Juni 2005, nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und insbesondere auf die Bestimmung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,

GESTÜTZT AUF das in Kamerun geltende Forstrecht, insbesondere das Forstgesetzbuch und die anderen einschlägigen Rechtsvorschriften für den Forstsektor,

GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (2),

EINGEDENK der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (3), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

EINGEDENK der Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung im Forstsektor und Politikgestaltung in Afrika,

EINGEDENK der am 28. September 2007 in Yaoundé unterzeichneten gemeinsamen Erklärung Kameruns und der Europäischen Kommission über die Aushandlung eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens im Rahmen der FLEGT-Initiative,

EINGEDENK der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, die am 14. August 1994 angenommen wurde, und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Januar 2008 (4),

EINGEDENK der in der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit enthaltenen Grundsätze, die vom hochrangigen Forum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 2. März 2005 in Paris verabschiedet, durch den Aktionsplan von Accra vom September 2008 gestärkt und von den Parteien erneut bekräftigt wurden,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,

ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Erklärung von Rio de Janeiro von 1992 über Umwelt und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft,

ENTSCHLOSSEN, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15. April 1994 ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer Anwendung beimessen,

IN ANBETRACHT der kontinuierlichen Anstrengungen Kameruns zur allgemeinen Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Fauna im gesamten Staatsgebiet und insbesondere zur Gewährleistung der Legalität aller Holzflüsse,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Partizipation der Zivilgesellschaft, der Akteure der Privatwirtschaft und der vor Ort und im Umkreis lebenden Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, sowie einer erfolgreichen Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und Information der Öffentlichkeit, beimessen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Holzprodukte“: die in Anhang I-A aufgeführten Erzeugnisse;

b)   „Holzprodukte im Transit“: Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Kameruns verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungs unverändert wieder ausgeführt werden;

c)   „Einfuhr in die Europäische Union“: die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können;

d)   „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“: Zollverfahren der Union, durch das Nicht-EU-Waren den zollrechtlichen Status von Waren der Union (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr;

e)   „Ausfuhr“: der Umstand, dass Holzprodukte, die in Kamerun hergestellt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet Kameruns physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch das kamerunische Hoheitsgebiet verbracht werden;

f)   „HS-Code“: vierstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC);

g)   „FLEGT-Genehmigung“: Bescheinigung, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde;

h)   „Genehmigungsstelle“: die von Kamerun benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt;

i)   „zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen prüfen;

j)   „Ladung“: eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Kamerun verschickt und bei einer Zollstelle der Europäischen Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

k)   „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“: Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, einschließlich der Einfuhr, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien erfüllt und nach den Modalitäten des Anhangs II geprüft/kontrolliert wurde.

Artikel 2

Ziel

(1)   Das Ziel dieses Abkommens (nachstehend auch „Partnerschaftsabkommen“ genannt) besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kamerun in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden.

(2)   In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien unter anderem,

a)

den Handel mit Holzprodukten zu fördern,

b)

eine Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zu schaffen,

c)

die Entwicklung der Holzindustrie in Kamerun zu fördern und so die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu verbessern,

d)

wirtschaftliche Möglichkeiten für die lokalen Gemeinschaften und Unternehmen zu schaffen und zu fördern,

e)

die Kapazitäten der kamerunischen Akteure zu stärken, indem die Schaffung eines Klimas begünstigt wird, das Investitionen in die nachhaltige Waldbewirtschaftung fördert.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für alle Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen und in Anhang I-A aufgeführt sind.

Artikel 4

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. In die Union dürfen nur Ladungen aus Kamerun eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I-A aufgeführten Holzprodukte. Die Holzprodukte in Anhang I-B dürfen nicht aus Kamerun ausgeführt werden.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 5

Genehmigungsstelle

(1)   Kamerun benennt eine FLEGT-Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Beide Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III-A erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in Kamerun legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen.

(3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kamerun aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt oder erworben wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.

(4)   Die Genehmigungsstelle dokumentiert ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und macht sie öffentlich bekannt.

Artikel 6

Zuständige Behörden in der Union

(1)   Die Europäische Kommission teilt Kamerun die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben.

(3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kamerun als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(5)   Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen, da die FLEGT-Genehmigung ebenfalls bescheinigt, dass diese Holzprodukte legal hergestellt oder erworben wurden.

Artikel 7

FLEGT-Genehmigungen

(1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.

(2)   Das Formular für die FLEGT-Genehmigung ist in zwei Sprachen (Französisch und Englisch) abgefasst und wird in einer dieser Sprachen ausgefüllt.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, ein elektronisches System für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)   Die FLEGT-Genehmigungen werden nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren erteilt.

Artikel 8

Legal erzeugtes oder erworbenes Holz

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Artikel 1 Buchstabe k und in Anhang II definiert.

(2)   In Anhang II sind außerdem die kamerunischen Rechtsvorschriften aufgeführt, die eingehalten werden müssen, damit eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält Legalitätstabellen mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

Artikel 9

Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes

(1)   Kamerun richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob die Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem Legalitätsprüfungssystem wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

(2)   Das System zur Prüfung der Legalität von Holzprodukten ist in Anhang III-A beschrieben.

(3)   Kamerun prüft die Legalität von Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden, die auf dem heimischen Markt verkauft werden und die eingeführt werden.

Artikel 10

Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit von FLEGT-Genehmigungen

(1)   Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen.

(2)   Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet.

(3)   Ergibt sich hingegen aus den von der Genehmigungsstelle übermittelten weiteren Informationen die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung, so wird diese anerkannt und durchläuft die in Anhang IV beschriebenen Verfahren.

Artikel 11

Unabhängige Überwachungsinstanz

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für vereinbarte Zeiträume die Leistungen einer unabhängigen Überwachungsinstanz nach Maßgabe des Anhangs VI in Anspruch zu nehmen sind, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu überprüfen.

(2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz wird von Kamerun in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut.

(3)   Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von ausführlichen Berichten nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren.

(4)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

(5)   Kamerun veröffentlicht die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz nach den Modalitäten und Mechanismen der Anhänge VI und VII.

Artikel 12

Informationsaustausch über das Funktionieren des FLEGT-Systems

(1)   Im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, die Integrität und den guten Ruf des mit diesem Abkommen eingerichteten FLEGT-Genehmigungssytems zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren, sobald ein Verdacht auf eine betrügerische Nutzung oder Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, auch im Falle von Holzprodukten, die Holz aus verdächtigen Quellen aus Drittländern enthalten, oder auf eine missbräuchliche oder unredliche Umgehung des FLEGT-Genehmigungssystems entsteht.

(2)   Die Ausfuhr von Holzprodukten, deren Legalität festgestellt wurde, in nicht der Union angehörende Holzeinfuhrländer, mit denen Kamerun Handelsbeziehungen unterhält, gilt nicht als Umgehung im Sinne dieses Artikels.

Artikel 13

Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird.

(2)   Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VIII beschrieben sind.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien einigen sich auf den in Anhang IX enthaltenen Umsetzungszeitplan.

(2)   Der mit Artikel 19 eingesetzte Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens bewertet mit Hilfe des Gemeinsamen Begleitausschusses die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang IX.

Artikel 15

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang X genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.

(2)   Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Kamerun sowie nach den Haushaltsverfahren Kameruns bereitgestellt.

(3)   Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen im Rahmen des Sektorprogramms Wald/Umwelt zu unterstützen.

(4)   Kamerun stellt sicher, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätenaufbau in die nationalen Planungsinstrumente, etwa das Sektorprogramm Wald/Umwelt und die Strategien zur Armutsbekämpfung, einbezogen wird.

(5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden; dazu gehören beispielsweise

a)

die Unterstützung der lokalen Entwicklung,

b)

die Förderung der Industrialisierung der Forstwirtschaft,

c)

der Aufbau von Kapazitäten.

(6)   Die zusätzlichen Ressourcen werden — unbeschadet der Verfahren beteiligter Geber und unter Wahrung der Grundsätze der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit — nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kameruns durch die einzelnen Mitgliedstaaten der Union gelten. Auf dieser Grundlage werden mit den zusätzlichen Ressourcen die in Absatz 5 genannten Maßnahmen im Rahmen und nach den Vorgaben des Sektorprogramms Wald/Umwelt finanziert.

Artikel 16

Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1)   Kamerun konsultiert die beteiligten Akteure Kameruns regelmäßig zur Umsetzung dieses Abkommens im Rahmen eines Nationalen Begleitausschusses oder über andere Konzertierungsplattformen, wobei die kamerunischen Bestimmungen über Wälder und Fauna und sämtliche geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten berücksichtigt werden.

(2)   Die Modalitäten der Einsetzung des Nationalen Begleitausschusses und die jeweiligen Rollen der verschiedenen beteiligten Akteure Kameruns bei der Umsetzung dieses Abkommens werden unter anderem in den Anhängen III-A, III-B und X erläutert.

(3)   Die Union konsultiert regelmäßig die europäischen beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung des Åarhus-Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie zur Umsetzung des Rechts der Union.

Artikel 17

Soziale, wirtschaftliche und ökologische Schutzmaßnahmen für die lokalen und indigenen Gemeinschaften

(1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen des FLEGT-Genehmigungssystems auf die betreffenden indigenen und lokalen Gemeinschaften kommen die Vertragsparteien überein, die Auswirkungen dieses Abkommens auf ihre Lebensweise zu prüfen.

(2)   Die Vertragsparteien überwachen insbesondere die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen.

Artikel 18

Marktanreize

Der Zugang der auf der Grundlage dieses Abkommens aus Kamerun eingeführten Holzprodukte zum Markt der Union wird durch entsprechende Fördermaßnahmen begleitet. Diese Maßnahmen umfassen:

a)

die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten,

b)

die Förderung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union,

c)

die Förderung des mit diesem Abkommen geschaffenen Legalitätsprüfungssystems auf internationaler Ebene.

Artikel 19

Umsetzungsorgane

(1)   Nach der Ratifizierung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) als Beratungsorgan ein.

(2)   Der Rat besteht aus zwei Mitgliedern, von denen jede Vertragspartei eines benennt. Er wird von den Vertragsparteien beauftragt, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, und fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse ergehen in Form von Entschließungen, die von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet werden. Der Rat ist für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des Rates Folgendes:

a)

Die Sitzungstermine werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt;

b)

er gibt sich eine Geschäftsordnung;

c)

er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, dessen inhaltliche Einzelheiten in Anhang VII aufgeführt sind;

d)

er stellt sicher, dass der CCS transparent arbeitet und die diesbezüglichen Informationen und Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind;

e)

nach Artikel 24 legt er die Streitbeilegungsmodalitäten fest und beteiligt sich an der Suche nach beiderseitig zufrieden stellenden Lösungen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten;

f)

nach Artikel 29 prüft er die Änderungen dieses Abkommens und nimmt Änderungen an, die die Anhänge betreffen.

(3)   Der CCS, der dem Rat untersteht und dessen Mitglieder von den Vertragsparteien benannt werden, ist für die Begleitung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens zuständig. Zudem erleichtert der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des CCS Folgendes:

a)

Er tritt mindestens zwei Mal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die vom Rat festgelegt werden, und erteilt dem Rat einvernehmliche Empfehlungen;

b)

er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen;

c)

er gibt sich — nach Zustimmung des Rates — eine Geschäftsordnung;

d)

der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt;

e)

es können Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet werden, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern.

(4)   Die Aufgaben des CCS sind in Anhang XI beschrieben.

Artikel 20

Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens

(1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

a)

Kamerun: der Minister für Forstwirtschaft;

b)

Union: der Leiter der EU-Delegation in Kamerun.

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die Veröffentlichung von Informationen wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Regierungsführung und Politikgestaltung im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens betrachtet. Damit das Ziel, die Transparenz der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und der Union zu garantieren, erreicht werden kann, kommen die Vertragsparteien überein, sich der am besten geeigneten Kommunikationsformen zu bedienen, und zwar: Printmedien, audiovisuelle Medien, Internet, Workshops und diverse Veröffentlichungen. In Anhang VII ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Aufgaben, Verfahren und Einzelheiten der Arbeitsweise des Rates und des CCS zu veröffentlichen.

Artikel 22

Vertrauliche Informationen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:

a)

Zahl der von Kamerun erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kamerun in die Union,

b)

Name und Anschrift der FLEGT-Genehmigungsinhaber und der Einführer.

Artikel 23

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kameruns andererseits.

Artikel 24

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2)   Konnte eine Streitigkeit nicht durch unverzügliche Konsultationen beigelegt werden, so kann die betreibende Vertragspartei den Rat damit befassen, der sich darum bemüht, den Vertragsparteien Streitbeilegungsmodalitäten vorzuschlagen. Dem Rat werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann der Rat den CCS mit der Angelegenheit befassen. Der Rat legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem der CCS ihm seinen Lösungsvorschlag übermitteln muss, und prüft nach Möglichkeit alle Optionen für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

(3)   Gelingt es dem Rat nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien:

a)

gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten,

b)

auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen, falls die Streitigkeit nicht nach Buchstabe a beigelegt werden kann.

(4)   Der Rat legt die Modalitäten der Konsultation, der Vermittlung und des Schiedsverfahrens im Einklang mit den Modalitäten fest, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beziehungsweise vorläufig im Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika (Kamerun) andererseits vereinbart wurden.

Artikel 25

Aussetzung

(1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(2)   Dieses Abkommen tritt 90 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 27

Geltungsdauer und Verlängerung

Ab Inkrafttreten bleibt dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft und wird anschließend stillschweigend um jeweils den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert.

Artikel 28

Kündigung

Ungeachtet des Artikels 27 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 29

Änderungen

(1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so notifiziert sie ihren Vorschlag der anderen Vertragspartei über ihren Vertreter im Rat mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des CCS. Der Rat weist den CCS an, den Vorschlag zu prüfen. Im Falle eines Konsenses formuliert der CCS eine Empfehlung, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt. Jeder Vertreter prüft die Empfehlung und informiert den anderen Vertreter, falls er damit einverstanden ist, so dass ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung vereinbart werden kann und jede Vertragspartei die Änderung nach ihren jeweiligen Verfahren annehmen kann.

(2)   Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Prüfung durch den CCS werden Änderungen der Anhänge vom Rat angenommen.

(4)   Notifizierungen über Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fristen und Verfahren.

Artikel 30

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle einer Abweichung ist der französische Wortlaut maßgebend.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kamerunischen Außenminister übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

Съставено в Брюксел на шести октомври две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el seis de octubre de dos mil diez.

V Bruselu dne šestého října dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den sjette oktober to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am sechsten Oktober zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta oktoobrikuu kuuendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the sixth day of October in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le six octobre deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì sei ottobre duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų spalio šeštą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év október hatodik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sitt jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de zesde oktober tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia szóstego października roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em seis de Outubro de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles la șase octombrie două mii zece.

V Bruseli dňa šiesteho októbra dvetisícdesať.

V Bruslju, dne šestega oktobra leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den sjätte oktober tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Image

За Република Камерун

Por la República de Camerún

Za Kamerunskou republiku

For Republikken Cameroun

Für die Republik Kamerun

Kameruni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Καμερούν

For the Republic of Cameroon

Pour la République du Cameroun

Per la Repubblica del Camerun

Kamerūnas Republikas vārdā –

Kamerūno Respublikos vardu

A Kameruni Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Kamerun

Voor de Republiek Kameroen

W imieniu Republiki Kamerunu

Pela República dos Camarões

Pentru Republica Camerun

Za Kamerunskú republiku

Za Republiko Kamerun

Kamerunin tasavallan puolesta

För republiken Kamerun


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(3)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.

(4)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I-A + -B

A —

Verzeichnis der Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen

B —

Verzeichnis der Produkte, für die ein Ausfuhrverbot besteht

Anhang II

Legalitätstabellen

Anhang III-A + -B

A —

Legalitätsprüfungssystem

B —

Institutioneller Rahmen des Legalitätsprüfungssystems

Anhang IV

Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Kamerun ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Anhang V

Voraussetzungen für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Anhang VI

Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems

Anhang VII

Veröffentlichte Informationen

Anhang VIII

Kriterien zur Bewertung des Legalitätsprüfungssystems

Anhang IX

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

Anhang X

Flankierende Maßnahmen und Finanzierungsmechanismen

Anhang XI

Gemeinsamer Begleitausschuss

ANHANG I-A

VERZEICHNIS DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Folgende Produkte fallen unter das FLEGT-Genehmigungssystem:

PRODUKTE

HS-codes

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403

Bahnschwellen aus Holz

4406

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4408

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4417

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 40

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 50

Andere Holzmöbel

9403 60

Die betroffenen Produkte und Holzarten werden im Folgenden vorbehaltlich dessen aufgeführt, dass die kamerunische Vertragspartei den Zolltarif der Zentralafrikanischen Wirtschaft- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation (WZO) angleicht, in der Schnittholz der Holzarten Sapelli und Iroko unter den Codes 4407 27 bzw. 4407 28 eingereiht ist. Die Produkte und Holzarten können in Abhängigkeit von der Marktentwicklung angepasst werden, ohne dass es einer Änderung des Abkommens bedarf.

PRODUKTE

CEMAC-CODES

BESONDERE PRODUKTE

EBENHOLZ

44 07 29 15

RUNDHOLZ

44 03 49 00

BESONDERS GEFÖRDERTE HOLZARTEN DER 1. KATEGORIE

Bilinga

44 03 49 09

Framiré

44 03 49 17

Kossipo

44 03 49 21

Kotibé

44 03 49 22

Limba

44 03 49 24

Ayous/obéché

44 03 49 46

Azobé

44 03 49 47

Koto

44 03 49 75

Okoumé

44 03 49 88

Tali

44 03 49 94

Tiama

44 03 49 95

BESONDERS GEFÖRDERTE HOLZARTEN DER 2. KATEGORIE

Abura/Bahia

44 03 49 01

Ako

44 03 49 05

Andoung

44 03 49 06

Avodire

44 03 49 07

Dabéma

44 03 49 12

Niové

44 03 49 30

Olon

44 03 49 31

Ovoga/Angalé

44 03 49 32

Ozigo

44 03 49 33

Tchitola

44 03 49 36

Abalé/abing

44 03 49 39

Okan/Adoum

44 03 49 40

Amvout/ekong

44 03 49 41

Asila/omang

44 03 49 45

Bodioa

44 03 49 48

Cordia/ebe/mukumari

44 03 49 49

Dambala

44 03 49 50

Diana/celtis/odou

44 03 49 51

Ebiara/abem

44 03 49 53

Ekaba

44 03 49 54

Ekop Evene/Evene

44 03 49 56

Gombé/Ekop Gombé

44 03 49 57

Naga/Ekop Naga

44 03 49 58

Emien/ekouk

44 03 49 59

Essak

44 03 49 60

Eseng/lo

44 03 49 61

Essessang

44 03 49 62

Esson

44 03 49 63

Etimoe

44 03 49 64

Eveus/Ngon

44 03 49 65

Evoula/Vitex

44 03 49 66

Eyeck

44 03 49 67

Faro

44 03 49 68

Iatanga/Evouvous

44 03 49 69

Kanda

44 03 49 72

Kapokier/Bombax/Esodum

44 03 49 73

Kondroti/Ovonga

44 03 49 74

Kumbi/Okoa

44 03 49 76

Landa

44 03 49 77

Lati/Edjil

44 03 49 78

Limbali

44 03 49 79

Lotofa/Nkanang

44 03 49 81

Mambodé/Amouk

44 03 49 82

Moambé

44 03 49 84

Mukulungu

44 03 49 85

Mutundo

44 03 49 86

Oboto/Abodzok

44 03 49 87

Ozanbili/Angongui

44 03 49 89

Osanga/Sikon

44 03 49 90

Ouochi/Albizia/Angoyeme

44 03 49 91

Tsanya/Akela

44 03 49 97

ANDERE TROPENHÖLZER (Agba, Ekoune, Alumbi, Miama…)

44 03 49 99

Bahnschwellen aus Holz

44 06

SCHNITTHOLZ

44 07 29 00

Abura/Bahia

44 07 29 01

MAHAGONI

44 07 29 02

Afromosia

44 07 29 03

AIELE

44 07 29 04

Ako

44 07 29 05

Andoung

44 07 29 06

Avodire

44 07 29 07

Beté

44 07 29 08

Bilinga

44 07 29 09

Bossé

44 07 29 10

Bubinga

44 07 29 11

Dabéma

44 07 29 12

Douka

44 07 29 13

Doussié

44 07 29 14

EBENHOLZ

44 07 29 15

Eyong

44 07 29 16

Framiré

44 07 29 17

Fromager

44 07 29 18

Igaganga

44 07 29 19

Izombé

44 07 29 20

Kossipo

44 07 29 21

Kotibé

44 07 29 22

Kodrodus

44 07 29 23

Limba

44 07 29 24

Moabi

44 07 29 25

Movingui

44 07 29 26

Mutényé

44 07 29 27

Niangon

44 07 29 28

Niové

44 07 29 29

Olon

44 07 29 30

Ovoga

44 07 29 31

Ozigo

44 07 29 32

Padouk

44 07 29 33

Pao rosa

44 07 29 34

Tchitola

44 07 29 35

Tola

44 07 29 36

Zingana

44 07 29 37

Abalé/abing

44 07 29 38

Akan oder adoum

44 07 29 39

Amvout oder ekong

44 07 29 40

Angueuk

44 07 29 41

Aningré

44 07 29 42

Apa/paschiloba

44 07 29 43

Asila/omang

44 07 29 44

Ayous/obéché

44 07 29 45

Azobé

44 07 29 46

Bodioa

44 07 29 47

Cordia/ebe/mukumari

44 07 29 48

Dambala

44 07 29 49

Diana/celtis/odou

44 07 29 50

Dibetou

44 07 29 12

Ebiara/abem

44 07 29 52

Ekaba

44 07 29 53

Ekone

44 07 29 54

Ekop evene

44 07 29 55

Ekop gombé mamelle

44 07 29 56

Ekop naga

44 07 29 57

Emien/ekouk

44 07 29 58

Essak

44 07 29 59

Eseng/lo

44 07 29 60

Essessang

44 07 29 61

Esson

44 07 29 62

Etimbé

44 07 29 63

Eveuss/gon

44 07 29 64

Evoula/vitex

44 07 29 65

Eyeck

44 07 29 66

Faro

44 07 29 67

Iatandza/evouvous

44 07 29 68

Alomba

44 07 29 69

Iroko

44 07 29 70

Kanda

44 07 29 71

Kapokier/bombax

44 07 29 72

Kondroti/ovonga

44 07 29 73

Koto

44 07 29 74

Kumbi/ekos

44 07 29 75

Landa

44 07 29 76

Lati/edjil

44 07 29 77

Limbali

44 07 29 78

Longhi

44 07 29 79

Lotofa/nkanang

44 07 29 80

Mambode/amouk

44 07 29 81

Mansonia

44 07 29 82

Moambé jaune

44 07 29 83

Mukulungu

44 07 29 84

Mutundo

44 07 29 85

Oboto/abodzok

44 07 29 86

Okoumé

44 07 29 87

Onzabili/angongui

44 07 29 88

Osanga/sikon

44 07 29 89

Ouochi/albizia

44 07 29 90

Ovangkol

44 07 29 91

Sapelli

44 07 29 92

Sipo

44 07 29 93

Tali

44 07 29 94

Tiama

44 07 29 95

Tsanga/akela

44 07 29 96

WENGE

44 07 29 97

ANDERE TROPENHÖLZER

44 07 29 98

PARKETT

44 09 20 00

Furniere

44 08 39 00

SPERRHOLZ

44 12 13 00

FERTIGERZEUGNISSE AUS HOLZ

94 03 30 00

94 03 40 00

94 03 50 00

94 03 60 00

44 17 00 00

ANHANG I-B

VERZEICHNIS DER PRODUKTE, FÜR DIE EIN AUSFUHRVERBOT BESTEHT

PRODUKTE

CEMAC-CODES

RUNDHOLZ

MAHAGONI

44 03 49 02

Afromosia

44 03 49 03

Bété/Mansonia

44 03 49 08

Bossé

44 03 49 10

Bubinga

44 03 49 11

Douka

44 03 49 13

Doussié rouge

44 03 49 14

Fromager

44 03 49 18

Moabi

44 03 49 26

Movingui

44 03 49 27

Padouk

44 03 49 34

Pao rosa

44 03 49 35

Zingana

44 03 49 38

Apa oder doussié blanc

44 03 49 44

Aningré

44 03 49 43

Dibétou

44 03 49 52

Ilomba

44 03 49 70

Iroko

44 03 49 71

Longhi/abam

44 03 49 80

Ovangkol

44 03 49 92

Sapelli

44 03 49 93

Sipo

44 03 49 94

Wenge

44 03 49 98

ANHANG II

LEGALITÄTSTABELLEN

I.   Legalitätsdefinition

Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente, die angewandt werden müssen, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch das erzeugende und/oder ausführende Unternehmen, seine Lieferanten und seine Subunternehmer im Namen des Waldeigentümers (Staat, Gemeinde, Privatperson oder Gemeinschaft) zu gewährleisten.

Die von allen beteiligten Akteuren in diesem Sinne einvernehmlich festgelegte Legalitätsdefinition lässt sich wie folgt zusammenfassen:

„Legal erzeugtes Holz ist Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien uneingeschränkt erfüllt und daraufhin überprüft/kontrolliert wurde.“

Die Definition der Legalität von Handelshölzern beruht auf der Kenntnis und Anwendung der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften sowie auf der Einhaltung der von Kamerun ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in den Bereichen Forstwirtschaft, Handel, Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Berücksichtigt wurden insbesondere die folgenden nationalen Rechtsvorschriften:

die Verfassung der Republik Kamerun;

das Gesetz Nr. 81-13 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 27. November 1981, nicht vollständig aufgehoben, und seine Durchführungsbestimmungen (darunter die Durchführungsverordnung Nr. 83-169 vom 12. April 1983, nicht aufgehoben);

das neue Forstgesetz Nr. 94-01 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 20. Januar 1994 und seine Durchführungsbestimmungen (darunter das Dekret Nr. 94-436 des Premierministers vom 23. August 1994 (das nicht vollständig aufgehoben wurde), das Dekret Nr. 95-531 des Premierministers aus dem Jahr 1995 und weitere geltende Entscheidungen und Rundschreiben);

das Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96/12 vom 5. August 1996 und seine Durchführungsbestimmungen;

der Beschluss Nr. 222 MINEF (1) vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für die Wälder des DFP (2);

das Gesetz Nr. 2002/003 vom 19. April 2002 über die allgemeine Abgabenordnung;

die Bestimmungen über Investitionen (Gesetz Nr. 2002/004 vom 19. April 2002 über die Charta für Investitionen, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 2004/020 vom 22. Juli 2004);

Dekret Nr. 99/781/PM vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Forstgesetzes Nr. 94/01 vom 20. Januar 1994 über Wälder, Fauna und Fischerei;

das Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 über UVS (3) und der Beschluss Nr. 0069 MINEP (4) vom 8. März 2005 über die Kategorien, die UVS unterliegen;

die jährlichen Finanzgesetze;

das Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 92-007 vom 14. August 1992;

die Bestimmungen über die Sozialfürsorge (5);

die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz (MINADER (6));

der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.).

Zu den internationalen Rechtsinstrumenten zählen unter anderem:

der Vertrag über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission COMIFAC (Februar 2005);

das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), unterzeichnet am 3. März 1973 und geändert am 22. Juni 1979;

das im Juni 1992 unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CDB).

Diese internationalen Rechtsinstrumente gelten infolge ihrer Umsetzung in innerstaatliche Rechtvorschriften.

Änderungen dieser Bestimmungen sowie neue Bestimmungen auf diesem Gebiet bedingen eine entsprechende Änderung des vorliegenden Anhangs.

Bei der Ausarbeitung dieser Legalitätsdefinition wurde weiterhin Folgendes berücksichtigt:

die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Legalität von Holz (TFT-TTAP (7), REM (8), TRAFFIC (9), CoC (10), FSC (11) usw.);

der Vorschlag PROFOREST (12) vom 6.9.2005 über die Rückverfolgbarkeit;

die von der Europäischen Union herausgegebenen „FLEGT Informationsschriften“ (13);

der Standard FORCOMS für die Überprüfung der Legalität des Einschlags, erste Fassung 2005, dann konsolidierte Fassung von Februar 2007 für Kamerun;

die Instrumente OLB-BVQI (14) und TLTV-SGS (15) von Februar 2006 zur Legalität;

der Bericht „Définition d’un bois légal selon les textes et règlements en vigueur au Cameroun“ (Definition für nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften legal erzeugtes Holz) (GTZ/PGDRN (16) — MINFOF (17)) vom 15.2.2006;

der Bericht „Légalité des bois APV au Cameroun (approche comparée des différents systèmes)“ (Legalität des Holzes im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens in Kamerun (vergleichender Ansatz der verschiedenen Systeme)), Mai 2006, GTZ;

der Bericht von COMIFAC (18) (WRI (19)-UICN (20)-IFIA (21)) über das Projekt FORCOMS-Phase II von Februar 2007;

von COMIFAC vorgeschlagene Rechtstexte über die Forstkontrolle in Zentralafrika von Oktober 2007;

die PCI (22) der ATO/ITTO (23) und der Leitfaden für die Überwachung/Reihe ITTO Nr. 14-2003.

II.   Legalitätstabellen

Auf der Grundlage der Legalitätsdefinition hat Kamerun mehrere Legalitätstabellen ausgearbeitet, mit denen die Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsweise der in Kamerun tätigen Holzunternehmen (24) und der von ihnen erzeugten Produkte überprüft werden soll. Diese Tabellen sind das Ergebnis eines iterativen Beteiligungsprozesses, in den die Belange der einzelnen beteiligten Akteure eingeflossen sind.

Die Vielzahl der Legalitätstabellen hängt damit zusammen, dass das kamerunische Forstrecht verschiedene Arten von Einschlagskonzessionen bzw. Nutzungsrechten vorsieht, für die jeweils unterschiedliche Legalitätsanforderungen gelten. Jede dieser Tabellen enthält daher die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen für jede im kamerunischen Forstrecht vorgesehene Konzessionsart. Unter Berücksichtung dieser Besonderheiten wurden je nach Herkunft des Holzes bereits acht Legalitätstabellen erarbeitet; Herkunftsquellen im Fall Kameruns sind das Dauerwaldgebiet (domaine forestier permanent, DFP), das endgültig als Waldland ausgewiesen ist, das Nichtdauerwaldgebiet (domaine forestier non permanent, DFNP), das aus Waldland besteht, dem auch andere Zweckbestimmungen zugewiesen werden können (agroforstwirtschaftliches Gebiet), und schließlich die Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation du bois, UTB).

Dauerwaldgebiet (DFP)

—   Legalitätstabelle 1 (LT1): Waldbewirtschaftungsvertrag (convention d’exploitation, CE).

—   Legalitätstabelle 2 (LT2): Gemeindewald (forêt communale, FCle); Nutzung in Eigenregie.

Nichtdauerwaldgebiet (DFNP):

—   Legalitätstabelle 3 (LT3): Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (autorisation de récupération des bois, ARB).

—   Legalitätstabelle 4 (LT4): Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (autorisation d’enlèvement des bois abattus, AEB).

—   Legalitätstabelle 5 (LT5): Stockverkauf (vente de coupe, VC) für staatlichen Waldbesitz

—   Legalitätstabelle 6 (LT6): Gemeinschaftswald (forêt communautaire, FC); Nutzung in Eigenregie.

—   Legalitätstabelle 7 (LT7): Sondererlaubnis (permis spécial, PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald.

Holzverarbeitungsbetriebe (UTB)

—   Legalitätstabelle 8 (LT8): Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation des bois, UTB)

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die verschiedenen Herkunftsquellen des Holzes und die entsprechenden Legalitätstabellen.

Konzession

Herkunftsquelle

CE

VC

ARB

AEB

Eigenregie

PS

PBO

APC

Staatsforst (FD)

LT1

 

 

LT4

 

 

 

 

Gemeindewald (Cle)

 

 

 

LT4

LT2

LT7

 

 

Staatlicher Waldbesitz (FDN)

 

LT5

LT3

LT4

 

LT7

 

 

Gemeinschaftswald (FC)

 

 

 

LT4

LT6

 

 

 

Privatwald (FP)

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitungsbetrieb (UTB)

LT8

Um alle Zugangsmöglichkeiten zur Ressource Holz zu erfassen, die das geltende Forstrecht bietet und die in der Tabelle oben aufgeführt sind, werden im Zuge des Aufbaus des Systems bei Bedarf weitere Legalitätstabellen ausgearbeitet.

Es handelt sich um folgende Tabellen:

Legalitätstabelle für Privatwald (forêts de particuliers, FP);

Legalitätstabelle für Bauholzgenehmigungen (permis de bois d’oeuvre, PBO);

Legalitätstabelle für Einschlaggenehmigungen für private Zwecke (autorisations personelles de coupe, APC);

Legalitätstabellen für Gemeindewald (FCle) und Gemeinschaftswald (FC) im Fall einer anderen Nutzung als der Nutzung in Eigenregie (VC, PBO, APC).

Die Legalitätstabellen umfassen Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren und sind Bestandteil des in Anhang III-A ausführlich beschriebenen Legalitätsprüfungssystems.

Die Kriterien und Indikatoren wurden für alle Tabellen analysiert und vor Ort getestet; beibehalten wurden in jeder Legalitätstabelle nur die jeweils relevanten Kriterien und Indikatoren.

III.   Hinweise zur Verwendung

Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe sind alle Legalitätstabellen anhand von fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut; diese betreffen:

die Erfüllung der administrativen und rechtlichen Anforderungen (Kriterium 1)

die Erfüllung der Anforderungen an die forstliche Nutzung und Forsteinrichtung (Kriterium 2)

die Erfüllung der Anforderungen an den Transport (Kriterium 3)

die Erfüllung der sozialen Anforderungen (Kriterium 4)

die Erfüllung der Umweltanforderungen (Kriterium 5).

Je nach Legalitätstabelle werden diese Kriterien in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Konzessionsarten widerspiegeln.

Die Erfüllung der Indikatoren wird anhand der Verifikatoren bewertet. Ein Indikator gilt nur dann als „erfüllt“, wenn alle zugehörigen Verifikatoren erfüllt sind.

Die Erfüllung des Verifikators setzt voraus, dass die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen, von den verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellten Dokumente vorliegen, die größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums SIGIF II (Système informatique de gestion de l’information forestière de seconde génération, Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation) abgerufen werden können.

Die Ausstellung eines „Legalitätszertifikats“, das eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bildet (siehe Anhang III-A), kommt nur in Betracht, wenn alle Indikatoren erfüllt sind.

LEGALITÄTSTABELLE 1:   WALDBEWIRTSCHAFTUNGSVERTRAG

Kriterium 1:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit, ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen und als Holzverarbeiter eingetragen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 über die Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

1.1.5.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse

1.1.6.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium

Indikator 1.2:   Das Holzunternehmen ist Inhaber einer Forstkonzession und eines mit der zuständigen Forstbehörde geschlossenen Waldbewirtschaftungsvertrags.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 46; 47 Abs. 1, 2, 3 und 50 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 61; 75 Abs. 1; 76 Abs. 4 und 77 des Dekrets 95/531

Artikel 68, 69 und 70 des Dekrets 95/53

Verifikatoren

A -   Vorläufiger oder endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.1.

Ausschreibungsbekanntmachung

1.2.2.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung der Forstkonzession

1.2.3.

Bekanntgabe der Ergebnisse der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens mit dem günstigsten Angebot durch den Forstwirtschaftsminister

1.2.4.

Nachweis für die fristgerechte Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse

1.2.5.

Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichneter vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.6.

Empfangsbestätigungen/Anträge auf Übertragung, die vom Konzessionsinhaber und vom Antragsteller an den Forstwirtschaftsminister gesandt wurden

1.2.7.

Mitteilung der Übertragung der Konzession durch die zuständige Behörde

1.2.8.

Einzahlungsquittung für die gesetzlich vorgesehene Übertragungsgebühr

B -   Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.9.

Bestätigung der Erfüllung der Bestimmungen des vorläufigen Waldbewirtschaftungsvertrags

1.2.10.

Beschluss des Forstwirtschaftsministers zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

1.2.11.

Fünfjahres-Wirtschaftsplan und Operationsplan für das laufende Jahr

1.2.12.

Von der zuständigen Behörde und dem Holzunternehmen unterzeichnetes Lastenheft

1.2.13.

Dekret zur Klassifizierung

1.2.14.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse)

1.2.15.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums

1.3.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.5.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.3.6.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse (Verarbeitung)

1.3.7.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung)

1.3.8.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01

Kapitel 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 130; 131; 132; 135 Abs. 2; 136 und 137 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung.

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau)

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01

Muster des vorläufigen und endgültigen Vertrags sowie der zugehörigen Lastenhefte, Blatt 2 und Blatt 3 (PROC)

Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005

Verifikatoren

2.2.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

2.2.2.

Umweltkonformitätsbescheinigung

2.2.3.

Jährliche Hiebflächenbescheinigung (CAAC) oder jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten (PAO)

2.2.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die geltenden Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1, 2 des Dekrets 95-531

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3, 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 6, 14 und 17 PROC

Vorschriften für die Vollinventur

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.3.1.

Prüfbescheinigung oder Bestätigung der Erfüllung der Vorschriften für die forstliche Nutzung

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Holzmengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Bescheinigung/Erlaubnis.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1 und 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Blatt 6 PROC

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung

2.4.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.5.1.

Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft, wenn die Satzung des Unternehmens dies erfordert

2.5.2.

Einzahlungsquittungen (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagsteuer TA, Werkseingangsteuer TEU, lokale Entwicklungsteuer oder andere Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung

Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen erzeugte oder auf dem lokalen Markt erworbene Rundholz mit den vorgeschriebenen Unterlagen und Kennzeichen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssichere, von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe

3.1.2.

Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten

Indikator 3.2:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Rundholz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.2.1.

Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen

3.2.2.

Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe

3.2.3.

Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes

3.2.4.

FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung (Standard des privaten Zertifizierungssystems, der die wichtigsten Aspekte der Legalitätstabellen Kameruns beinhaltet)

Indikator 3.3:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.3.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.3.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.3.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531

Artikel 5 und 6 des Beschlusses Nr. 222 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung und Genehmigung der Forsteinrichtungspläne

Artikel 14 des Musterlastenhefts für den endgültigen Bewirtschaftungsvertrag

Entscheidung 135/B/MINEF/CAB vom 26. November 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Klassifizierung der Wälder des Dauerwaldgebiets

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Kapitel II der NIMF

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenhefte

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren

4.2.4.

Landnutzungskarte

4.2.5.

Bericht über sozioökonomische Studien

4.2.6.

Protokoll der Veranstaltung zur Vorstellung der sozioökonomischen Studie

4.2.7.

Register/Kartei der Verstöße/Protokolle

Kriterium 5:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 95 und 101 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Lastenheft des endgültigen Bewirtschaftungsvertrags

Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30)

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Nahrungsmittelversorgungsplan

5.1.5.

Register der Verstöße

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 18 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags mit besonderen Hinweisen zum Holzeinschlag am Rand von Schutzgebieten (Pufferstreifen) (UFA)

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996.

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Umweltprüfbericht

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 2:   NUTZUNG EINES GEMEINDEWALDES IN EIGENREGIE

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist Besitzer eines für seine Rechnung klassifizierten oder von ihm gepflanzten Waldes.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 30 und 35 des Gesetzes 94/01

Artikel 17 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Gründungsvertrag der Gemeinde

1.1.2.

Schreiben der Forstwirtschaftsbehörde zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

1.1.3.

Dekret zur Klassifizierung des Gemeindewalds

1.1.4.

Eigentumsnachweis im Fall von Plantagenwald

Indikator 1.2:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.2.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.2.3.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.2.4.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.2.5.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.3:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Forstbehörde nicht aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Angaben des genehmigten Forsteinrichtungsplans ausgesetzt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 94/01

Artikel 80 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße

1.3.2.

Nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Forsteinrichtungsplans ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung

1.3.3.

Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.4:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.4.1.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

1.4.2.

Zahlungsnachweise (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer)

Kriterium 2:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau)

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01

Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005

Verifikatoren

2.2.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

2.2.2.

Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung

2.2.3.

Jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten

2.2.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 6, 14 und 17 PROC

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Vorschriften für die Vollinventur

Verifikatoren

2.3.1.

Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Erlaubnis.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1; 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222

Blatt 6 PROC

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung

2.4.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.5.1.

Nachweise für die Zahlung der Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung.

Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes

Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch.

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung.

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen seines Lastenhefts bzw. seiner Lastenhefte gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en)

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 des Gesetzes 94

Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenheft

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten

Kriterium 5:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30)

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Register der Verstöße

5.1.5.

Nahrungsmittelversorgungsplan

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um oder lässt sie umsetzen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags

NIMF (allgemein)

Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Umweltprüfbericht

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 3:   HOLZVERWERTUNGS-/HOLZBERGUNGSGENEHMIGUNG FÜR STEHENDES HOLZ (ARB)

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung erteilt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 73 des Gesetzes 94/01

Artikel 110 Absätze 1, 2 des Dekrets 95/531

Rundschreiben Nr. 0354/LC/MINFOF/SG/DF/SDAFF/SN

Verifikatoren

1.2.1.

Projektunterlagen

1.2.2.

Dem Projektträger vom Umweltminister ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung

1.2.3.

Schreiben des zuständigen Ministers, aus dem hervorgeht, dass das Holz vor der Projektdurchführung geborgen werden muss

1.2.4.

Ergebnisse der Inventur des betroffenen Holzes

1.2.5.

Ausschreibungsbekanntmachung

1.2.6.

Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter

1.2.7.

Quittungen über die Zahlung des Kaufpreises

1.2.8.

Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung

1.2.9.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 1.3:   Im Fall der Verwertungs-/Bergungstätigkeit im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums

1.3.3.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.5.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.3.6.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 130; 131; 132 und 146 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Streitsachen der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen hält die Grenzen des Projektgebiets ein.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 6, 14 und 17 PROC

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.1.1.

Von den zuständigen Verantwortlichen des jeweiligen Ministeriums (Landwirtschaft, öffentliche Aufträge) genehmigte Projektunterlagen, aus denen die genaue Lage des Projekts hervorgeht

2.1.2.

Prüfbescheinigung oder Kontrollmissionsbericht

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen hält die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/geschätzter Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung ein.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222

Verifikatoren

2.2.1.

Prüfbescheinigung oder Kontrollberichte der Forstbehörde

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 73 Abs. 2 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 und 110 Abs. 1 des Dekrets 95-531

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.3.1.

Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises (Zuschlagspreis + 13 % Aufschlag)

2.3.2.

Nachweise für die Zahlung aller anderen im Lastenheft vorgesehenen Steuern

Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geborgene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen hält die Bestimmungen des Lastenhefts bzw. der Lastenhefte gegenüber ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en) ein.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 des Gesetzes 94/01

Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenheft

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten

Kriterium 5:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Artenschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzeinschlagsunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Lastenheft

Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30)

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Register der Verstöße

LEGALITÄTSTABELLE 4:   HOLZABFUHRGENEHMIGUNG (AEB)

(FÜR GESCHLAGENES, ANGESCHWEMMTES, ZURÜCKGELASSENES ODER BESCHLAGNAHMTES HOLZ)

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzabfuhrgenehmigung erteilt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 56, 111 und 112 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Protokolle zur Feststellung von Verstößen und zur Beschlagnahmung von illegal geschlagenem Holz (beschlagnahmtes Holz)

1.2.2.

Vom örtlichen Verantwortlichen der Forstbehörde gefertigtes Protokoll zur Feststellung zurückgelassener Stämme und Aufforderungsschreiben an die Eigentümer (zurückgelassene Stämme im Wald oder angeschwemmte Stämme)

1.2.3.

Ausschreibungsbekanntmachung (beschlagnahmtes, zurückgelassenes oder angeschwemmtes Holz)

1.2.4.

Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter

1.2.5.

Versteigerungsprotokoll und zugehörige Quittungen (Kaufpreis und 13 % Aufschlag)

1.2.6.

Bestandsüberprüfungsprotokoll (ordnungsgemäß geschlagenes und bei Ablauf der Konzession nicht abgefahrenes Holz)

1.2.7.

Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzabfuhrgenehmigung

1.2.8.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 1.3:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltung nicht ausgesetzt und widerrufen, und das Holzunternehmen war an dem Verstoß, dessentwegen das Holz beschlagnahmt wurde, nicht beteiligt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Kapitel 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01

Artikel 130, 131, 132, 135 und 146 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.3.2.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

1.3.3.

Abgeschlossenes und im Register der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen eingetragenes Protokoll zur Feststellung des Verstoßes

Indikator 1.4:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Kapitel 122 des Gesetzes 94/01

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.4.1.

Gewerbeschein

1.4.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 144 und 148 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994

Verifikatoren

2.1.1.

Versteigerungsprotokolle

2.1.2.

Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung

2.1.3.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 111 Abs. 2; 112 Abs. 3; 113 Abs. 2 und 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.2.1.

Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises

2.2.2.

Nachweise für die Zahlung des Aufschlags von 13 % auf den Kaufpreis

Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das abgefahrene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

LEGALITÄTSTABELLE 5:   STOCKVERKAUF (VC) FÜR STAATLICHEN WALD

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 des Gesetzes 94

Artikel 35 Abs. 1 und 36 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Das Holzunternehmen hat von der Forstbehörde bei einem Stockverkauf rechtmäßig den Zuschlag erhalten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 57 des Gesetzes 94/01

Artikel 51 Abs. 1 und 2; 58, Abs. 2, 3 und 4; 60; 81; 82 und 83 des Dekrets 95- 531

Verifikatoren

1.2.1.

Ausschreibungsbekanntmachung, unter Beachtung des Vorkaufsrechts

1.2.2.

Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den Meistbietenden

1.2.3.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung des Stockverkaufs

1.2.4.

Nachweis für die Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse

1.2.5.

Vom Forstwirtschaftsminister auf der Grundlage der Informationen der Ausschreibungsbekanntmachungen unterzeichneter Beschluss über die Zuteilung des Stockverkaufs

1.2.6.

Protokoll der Informationsveranstaltung, unterzeichnet vom Präfekten

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums

1.3.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.5.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.3.6.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Kapitel 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte für die Durchführung der Vollinventur.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Inventur-/Waldbautätigkeiten beteiligt waren

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zugewiesenen Flächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 45 des Gesetzes 94/01

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 14 und 17 PROC

Vorschriften für die Vollinventur

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.2.1.

Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 45 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23.2.2005

Verifikatoren

2.3.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

2.3.2.

Umweltkonformitätsbescheinigung

2.3.3.

Jahreseinschlagsbescheinigung

2.3.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahresgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 72 Abs. 1 und Artikel 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Blatt 6 PROC

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung

2.4.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.5.1.

Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft

2.5.2.

Zahlungsnachweise (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagssteuer TA, alle im Lastenheft vorgesehenen Waldsteuern) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung.

Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geschlagene Rundholz mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung.

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Durchführung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Kapitel II der NIMF

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenhefte

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren

4.2.4.

Register/Datei der Verstöße/Protokolle

Kriterium 5:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich Arten- und Umweltschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Kapitel VI der NIMF, Art. 28, 29 und 30

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Register der Verstöße

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags

NIMF (allgemein)

Gesetz 96/12 vom 5.8.1996 mit dem Umweltschutz-Rahmengesetz (Art. 17, 79, 82)

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Umweltprüfbericht

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 6:   NUTZUNG EINES GEMEINSCHAFTSWALDES IN EIGENREGIE

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Die Gemeinschaft hat die Form einer gesetzlich anerkannten rechtsfähigen Einrichtung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 28 Abs. 3 des Dekrets 95-531

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Dokuments mit dem Titel „Manuel des procédures d’attribution et des normes de gestion des forêts communautaires — Version 2009“ (Handbuch der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald — Fassung 2009). Ziffern 3.1, 3.2, 3.5 des Verfahrenshandbuchs

Gesetz 90 über Vereinigungen und Verbände

Gesetz 92 über Genossenschaften und Gemeinschaftsinitiativen (GIC)

Einheitsrechtsakt OHADA über Handelsgesellschaften und wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE)

Verifikatoren

1.1.1.

Empfangsbestätigung für die Anmeldung (Vereinigungen/Verbände)

1.1.2.

Eintragungsbescheinigung (Gemeinschaftsinitiativen und Genossenschaften)

1.1.3.

Bestätigung der Gerichtsgeschäftsstelle (Wirtschaftliche Interessengemeinschaft)

Indikator 1.2:   Der Gemeinschaft wurde rechtmäßig ein Gemeinschaftswald zugewiesen, und es wurde ein Waldbewirtschaftungsvertrag mit der Behörde geschlossen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 37 und 38 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 27 Abs. 2 und 3; 28 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffern 5.1; 5.12.1; 5.13 und 5.17

Verifikatoren

A —   Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.1.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung eines Gemeinschaftswaldes

1.2.2.

Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen der Gemeinschaft und der zuständigen Verwaltungsbehörde

B —   Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.3.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Dossiers zur Vorlage des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans (PSG) für den endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.4.

Vom Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen unterzeichnete Genehmigung des PSG

1.2.5.

Von der zuständigen Verwaltungsbehörde unterzeichneter endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.4.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.3.5.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.4:   Der laufende Waldbewirtschaftungsvertrag der Gemeinschaft wurde von der Forstbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 38 Abs. 2 und Artikel 65 des Gesetzes 94/01

Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 3 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße oder von einem vereidigten Beamten des Forstwirtschaftsministeriums gefertigtes Protokoll zur Feststellung von Verstößen

1.4.2.

Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

1.4.3.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der im Vereinfachten Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Inventurarbeiten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten (Inventuren) beteiligt waren

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

2.1.3.

Konformitätsbescheinigung für die Inventurarbeiten

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 96 Abs. 2 des Dekrets vom 23. August 1995

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.2.2.1

Verifikatoren

2.2.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltverträglichkeitsstudie/die Umweltbetriebsprüfung

2.2.2.

Umweltkonformitätsbescheinigung

2.2.3.

Jahreseinschlagsgenehmigung

2.2.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zulässigen Einschlagflächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Vorschriften für die Vollinventur

Rundschreiben 0048/LC/MINFOF/SG/DF/SDFC vom 16. Januar 2009

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.3.1.

Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF

2.3.2.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahreseinschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 125 des Dekrets 95-531

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung und Frachtbriefe

2.4.2.

Prüfbescheinigung

2.4.3.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Abholort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en).

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 des Gesetzes 94/01; Artikel 26 Abs. 1, 2 des zugehörigen Dekrets

Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5

Verifikatoren

4.1.1.

Vereinfachter Forsteinrichtungsplan

Kriterium 5:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach.

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um der Bevölkerung die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Artenschutzbestimmungen im Gemeinschaftswald.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

NIMF (allgemein)

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.1

Artikel 32 Abs. 2 des Dekrets

Artikel 78 ff. des Gesetzes

Verifikatoren

5.1.1.

Medien zur Aufklärung und Sensibilisierung (Plakate, Berichte, Videos, Kassetten usw.) und/oder Betriebsordnung

5.1.2.

Vereinfachter Forsteinrichtungsplan

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

NIMF (allgemein)

Artikel 17, 79, 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996.

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Vereinfachter Forsteinrichtungsplan

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 7:   SONDERERLAUBNIS (Ebenholzeinschlag)

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 9, 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der für Forstbehörde rechtmäßig eine Sondererlaubnis erteilt

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 86 Abs. 2 und Artikel 87 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Öffentliche Bekanntmachung

1.2.2.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer Sondererlaubnis

1.2.3.

Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichnete Entscheidung zur Erteilung der Sondererlaubnis

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.4.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.3.5.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines klassifizierten Betriebs (Verarbeitung)

1.3.6.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung)

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 150 und 152 des Gesetzes 94/01

Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Blätter 2 und 3 (PROC)

Artikel 88 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Sondererlaubnis

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Tonnage/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Sondererlaubnis.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 125 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.2.1.

Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung

2.2.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.3.1.

Nachweise für die Zahlung der Waldregenerationssteuer (taxe de régénération) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung

2.3.2.

Lastenheft

Kriterium 3:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Transport der Sondererzeugnisse nach.

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen geernteten oder auf dem lokalen Markt erworbenen Sondererzeugnisse mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe

3.1.2.

Legalitätszertifikat/Gültige Erlaubnis des (der) Lieferanten

Indikator 3.2:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführten Sondererzeugnisse mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.2.1.

Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen

3.2.2.

Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe

3.2.3.

Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes

3.2.4.

FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung

Indikator 3.3:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Sondererzeugnisse aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531

Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01

Verifikatoren

3.3.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.3.2.

Spezifikationsblätter

3.3.3.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.3.4.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

3.3.5.

Lastenheft für Produkte, die unter das Artenschutzabkommen CITES fallen

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen kommt seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach (als Verarbeiter und Unternehmer).

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Gesetz Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Sozialfürsorgegesetzbuch

Der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.)

Art. 49 des Landestarifvertrags

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Verifikatoren

4.1.1.

Von der CNPS ausgestellte Bestätigung über die Nichtbeschäftigung lohnabhängiger Mitarbeiter (ANUPS)

4.1.2.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.3.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.4.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.5.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.6.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.7.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.8.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.9.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Kriterium 5:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach (als Unternehmer und Verarbeiter)

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung in Kamerun

Verifikatoren

5.1.1.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.1.2.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 8:   HOLZVERARBEITUNGSBETRIEB (UTB)

Kriterium 1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist als Holzverarbeiter eingetragen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 114 des Dekrets 95-531

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 mit der Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Vom Industrieministerium erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse)

1.1.4.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium

1.1.5.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Wenn das Holzverarbeitungsunternehmen die Verarbeitung im Unterauftrag an den Inhaber einer Forstkonzession vergibt, besitzt es zusätzlich zu den unter 1.1 genannten Unterlagen Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.2.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.2.3.

Wohnsitzbescheinigung

1.2.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (Holzeinschlagsunternehmen)

1.2.5.

Von der zuständige Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Holzeinschlagsunternehmen)

1.2.6.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (Holzeinschlagsunternehmen)

Indikator 1.3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.3.1.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat, oder Nachweis für die Fristverlängerung (gegebenenfalls)

1.3.2.

Gewerbeschein

Kriterium 2:   Das Holzverarbeitungsunternehmen beschafft legal erzeugtes Holz und kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 2.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen auf dem lokalen Markt erworbene Holz mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Fälschungssichere und von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe

2.1.2.

Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten

Indikator 2.2:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Holz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.2.1.

Von den zuständigen Forstwirtschaft- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen

2.2.2.

Internationale, entlang der abgestempelte Frachtbriefe

2.2.3.

Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes

2.2.4.

FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung

Indikator 2.3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.3.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

2.3.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

2.3.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht der Forstverwaltung

Indikator 2.4:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.4.1.

Nachweise für die Zahlung der Werkseingangsteuer (taxe entrée usine, TEU) und sonstigen Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung

Kriterium 3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach.

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

3.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

3.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

3.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten abgezeichnete Betriebsordnung

3.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

3.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

3.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

3.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Kriterium 4:   Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach

Indikator 4.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF, allgemein)

Umweltschutzrahmengesetz 96/12 vom 5.8.1996 (Art. 17, 79, 82)

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

4.1.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

4.1.2.

Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung

4.1.3.

Umweltprüfbericht

4.1.4.

Betätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

4.1.5.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

Verweise auf geltende Gesetze, Vorschriften und Normen

1.

Forstgesetz Nr. 94-01 vom 20. Januar 1994.

2.

Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96-12 vom 5. August 1995.

3.

Beschluss Nr. 222 MINEF vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets.

4.

Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.

5.

Beschluss Nr. 0069 MINEP vom 8. März 2005 zur Festlegung der verschiedenen Kategorien von Vorhaben, deren Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt.

6.

Finanzgesetz 2002/003 vom 19. April 2002 mit der Allgemeinen Abgabenordnung.

7.

Kamerunisches Arbeitsgesetzbuch vom 14. August 1992.

8.

Tarifvertrag für Holzeinschlagsunternehmer:

a)

Ausübung des Gewerkschaftsrechts (Teil 2)

b)

Belegschaftsvertreter (Teil 3)

c)

Arbeitsvertrag (Teil 4)

d)

Arbeitsbedingungen und Löhne (Teil 4)

e)

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Teil 5)

Normative und sonstige Dokumente

1.

Verfahrensanweisung (abgekürzt „PROC“) für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets Kameruns. Definition der INFORMATIONSBLÄTTER (Fassung Juli 2001):

Blatt 1: Verzeichnis der Vorschriften und Unterlagen zur Waldbewirtschaftung.

Blatt 2: Muster des vorläufigen Vertrags und Lastenheft.

Blatt 3: Muster des endgültigen Vertrags und Lastenheft.

Blatt 4: Glossar.

Blatt 5: Entwurf des Forsteinrichtungsplans.

Blatt 6: Verzeichnis der Holzarten, Code, Mindesthaubarkeitsdurchmesser und Zuwächse.

Blatt 7: Muster des Berichts für die Forsteinrichtungsinventur.

Blatt 8: Zuweisung des Lands in Wirtschaftswäldern und damit verbundene Tätigkeiten.

Blatt 9: Entwurf des Fünfjahres-Wirtschaftsplans.

Blatt 10: Protokoll zur Genehmigung der Forsteinrichtungsinventur.

Blatt 11: Protokoll der Überprüfung und Genehmigung des Forsteinrichtungsplans.

Blatt 12: Protokoll der fünfjährlichen Bewertung, Ende des Bewirtschaftungsvertrags und Ende der Wechselbewirtschaftung.

Blatt 13: Formulare für die jährlichen Formalitäten für die Forstnutzung.

Blatt 14: Hiebflächenbescheinigung.

Blatt 15: Bestätigung der Überprüfung der Vollinventur.

Blatt 16: Protokoll der Kontrolle der industriellen Nutzung.

Blatt 17: Prüfbescheinigung für die industrielle Nutzung.

Blatt 18: Abnahmeprotokoll für Forsteinrichtungsarbeiten.

2.

Vorschriften für die Forsteinrichtungsinventur und die Inventur zur Investitionsvorbereitung, ONADEF, Juni 1991.

3.

Vorschriften für die Vollinventur, ONADEF, Mai 1995.

4.

Leitfaden für Umweltmaßnahmen im Bereich der Forstnutzung in Kamerun (Umwelt- und Naturschutzministerium — Fassung von März 2005):

a)

Allgemeine Betrachtungen, Begriffsbestimmungen

b)

Schutz der Interessen der Bevölkerungsgruppen

c)

Schutz besonderer Landschaften

d)

Schutz der Wasserressourcen

i)

Schutz der Ufer von stehenden Gewässern

ii)

Schutz der Wasserqualität.

e)

Schutz der Artenvielfalt

i)

Schutz der Fauna

ii)

Schutz der Flora

f)

Schutz der Böden

i)

Planung des Wegenetzes

ii)

Bau und Verbesserung der Wege

iii)

Überführungsbauten

g)

Einrichtung von Rundholzpoltern

h)

Lager und industrielle Anlagen im Wald

i)

Schlussbestimmungen

5.

NIMF: Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998)

a)

Allgemeine Bestimmungen

b)

Beziehungen zu lokalen Bevölkerungsgruppen

c)

Forsteinrichtung in Abhängigkeit von bestimmten zu schützenden Gebieten oder Landschaften

d)

Schutz der Ufer und stehenden Gewässer

e)

Schutz der Fauna

f)

Trassierung, Bau und Verbesserung der Waldwege

g)

Lager und industrielle Anlagen im Wald

h)

Einrichtung von Rundholzpoltern

i)

Holzeinschlag

j)

Holzrückung

k)

Schlussbestimmungen

6.

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009.


(1)  Umwelt- und Forstwirtschaftsministerium.

(2)  Domaine forestier permanent (Dauerwaldgebiet).

(3)  Umweltverträglichkeitsstudie.

(4)  Ministerium für Umwelt und Naturschutz.

(5)  Vgl. Caisse nationale de prévoyance sociale, Recueil des textes de base (Nationale Sozialversicherungskasse, Sammlung der Grundlagentexte) (1979).

(6)  Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums.

(7)  Privatwirtschaftlicher Verband namens Tropical Forest Trust, der ein Projekt zur Unterstützung der Privatwirtschaft bei der Legalitätsprüfung betreibt (Timber Trade Action Plan).

(8)  Ressources Extraction Monitoring.

(9)  Artenschutzprogramm des WWF.

(10)  Chain of Custody, Rückverfolgbarkeitssystem.

(11)  Forest Stewardship Council.

(12)  Von der Europäischen Union finanziertes Projekt.

(13)  Informationsschrift zum Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel (Englisch: Forest Law Enforcement, Governance and Trade).

(14)  Origine légale du bois/Bureau Véritas (Legaler Ursprung des Holzes/Bureau Véritas).

(15)  Timber Legality & Traceability Verification/Société générale de surveillance.

(16)  Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit/Programm Nachhaltiges Ressourcenmanagement.

(17)  Ministerium für Forstwirtschaft und Wildressourcen.

(18)  Zentralafrikanische Waldkommission.

(19)  World Ressource Institute.

(20)  Weltnaturschutzunion.

(21)  International Forest Industry Association.

(22)  Grundsätze, Kriterien, Indikatoren.

(23)  African Timber Organisation/International Tropical Timber Organisation — Internationale Tropenholzorganisation.

(24)  „Holzunternehmen“: Natürliche oder juristische Person, Gemeinschaft oder Gemeinde, die eine legale Quelle zur Erzeugung, zum Erwerb oder zur Verarbeitung von Holzprodukten besitzt.

ANHANG III-A

LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM

I.   Einleitung

Mit dem Legalitätsprüfungssystem können Holzprodukte legalen Ursprungs nach der Legalitätsdefinition dieses Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zuverlässig von Holzprodukten illegalen Ursprungs unterschieden werden. So kann jederzeit und im gesamten kamerunischen Hoheitsgebiet sichergestellt werden, dass nur legal erzeugtes oder erworbenes Holz in Verkehr ist und bei Bedarf eine FLEGT-Genehmigung erhält. Die Funktionsweise des Systems beruht auf den folgenden Elementen:

1.

Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens (1);

2.

nationale Überwachung des Forstsektors;

3.

nationale Kontrolle des Forstsektors;

4.

Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette;

5.

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen;

6.

unabhängige Überwachung.

II.   Geltungsbereich

Das Legalitätsprüfungssystem gilt für alle Quellen zur Erzeugung oder zum Erwerb von Holzprodukten, die im Hoheitsgebiet Kameruns in Verkehr sind.

Die in Kamerun niedergelassenen Holzunternehmen können weiterhin nach den in den kamerunischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Holz einführen (2). Die kamerunischen Genehmigungsstellen erteilen für dieses Holz nur dann eine FLEGT-Genehmigung, wenn es unter die Ursprungsregeln (die in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festgelegt sind) fällt und mindestens eine der anschließend genannten Bescheinigungen vorliegt:

eine FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes;

ein Zertifikat eines privaten Zertifizierers, das von der Regierung Kameruns als Zertifikat auf der Grundlage eines Standards für nachhaltige Bewirtschaftung anerkannt ist, der mindestens die Kriterien der Legalitätstabellen Kameruns umfasst.

Die Legalität des von in Kamerun niedergelassenen Holzunternehmen eingeführten Holzes wird in jedem Fall an der Grenze vor dem Eintritt in kamerunisches Hoheitsgebiet und anschließend beim Eintreffen in den Verarbeitungsbetrieben überprüft, wo es in besondere Verzeichnisse mit der Bezeichnung „Wareneingang CEMAC“ eingetragen wird. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den anderen CEMAC-Ländern soll die Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Kamerun verhindert werden.

Holz, das im Transit durch kamerunisches Hoheitsgebiet verbracht wird, muss vom Rückverfolgbarkeitssystem erfasst (in einer Datenbank, die im Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen SIGIF II eingerichtet wird) und in einem eigens festgelegten Zollkorridor befördert werden. Die Verfahren zur Überwachung von Holz im Transit werden zu einem späteren Zeitpunkt während der Umsetzung präzisiert. Gleiches gilt für die Angaben, die erforderlich sind, um den Transitstatus dieses Holzes nach den geltenden CEMAC-Verfahren zu bestätigen.

III.   Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens

Die Legalitätsdefinition sowie die eingesetzten Instrumente, mit denen die Legalität der Holzunternehmen sichergestellt werden soll, sind in Anhang II aufgeführt. Jener Anhang umfasst acht Legalitätstabellen für die verschiedenen Konzessionsarten für Holz aus Dauerwaldgebiet (DFP), Nichtdauerwaldgebiet (DFNP) und Holzverarbeitungsbetrieben (UTB):

Dauerwaldgebiet

—   Legalitätstabelle 1: Waldbewirtschaftungsvertrag (CE).

—   Legalitätstabelle 2: Gemeindewald (FCle); Nutzung in Eigenregie.

Nichtdauerwaldgebiet

—   Legalitätstabelle 3: Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (ARB).

—   Legalitätstabelle 4: Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (AEB).

—   Legalitätstabelle 5: Stockverkauf (VC) für staatlichen Wald.

—   Legalitätstabelle 6: Gemeinschaftswald (FC); Nutzung in Eigenregie.

—   Legalitätstabelle 7: Sondererlaubnis (PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald.

Holzverarbeitungsbetriebe

—   Legalitätstabelle 8: Holzverarbeitungsbetriebe (UTB).

Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe, die einige Besonderheiten aufweist, sind alle Legalitätstabellen nach fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut, die administrative Aspekte (Kriterium 1), die Forstnutzung und -einrichtung (Kriterium 2), den Transport (Kriterium 3), soziale Aspekte (Kriterium 4) und ökologische Aspekte (Kriterium 5) betreffen. Diese Kriterien werden je nach Tabelle in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die wiederum nach Verifikatoren untergliedert sind.

Ob ein Holzunternehmen die jeweiligen Anforderungen erfüllt, wird für diese Verifikatoren anhand der Dokumente überprüft, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den verschiedenen Behörden ausgestellt werden und größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums (SIGIF II) abgerufen werden können. Für die Überprüfung der Legalität von Holzunternehmen ist eine spezielle Abteilung des Forstwirtschaftsministeriums in Yaoundé zuständig (siehe Anhang III-B), die nach einem flexibel angelegten und strengen Verfahren vorgeht, nach dem jedem Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen für jede seiner Konzessionen bzw. jeden seiner Verarbeitungsbetriebe ein „Legalitätszertifikat“ erteilt werden kann. Die Modalitäten der Erteilung des „Legalitätszertifikats“ (Benennung der Unterlagen des Verwaltungsvorgangs, Funktionsweise des Systems zum Abgleichen der Daten aus den verschiedenen beteiligten Ministerien, Verfahren zur Verlängerung des Legalitätszertifikats usw.) werden mit einer speziellen Durchführungsvorschrift des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt (3).

Ein „Legalitätszertifikat“ wird für einen bestimmten Betrieb erteilt und hat eine Gültigkeitsdauer von:

bis zu einem Jahr bei Konzessionen für das Dauerwaldgebiet (Waldbewirtschaftungsvertrag und Gemeindewälder);

bis zu sechs Monaten bei Konzessionen für das Nichtdauerwaldgebiet;

bis zu einem Jahr bei Holzverarbeitungsbetrieben.

Das Legalitätszertifikat kann infolge einer Rechtsstreitigkeit jederzeit ausgesetzt werden; siehe hierzu Abschnitt V.

Die für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen können Besuche vor Ort veranlassen, um die Echtheit und Glaubwürdigkeit von in der entsprechenden Legalitätstabelle vorgesehenen Verifikatoren zu überprüfen, wenn diese rein durch Belegprüfung nicht abschließend festgestellt werden können. Diese Überprüfungen betreffen auch Angaben und Unterlagen der Partnerbehörden (Gesundheitsministerium, Arbeitsministerium, Ministerium für Soziales, Umwelt- und Naturschutzministerium), die die in den Legalitätstabellen geforderten Dokumente ausstellen.

Das genaue Verfahren zur Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens und insbesondere die von den dafür zuständigen zentralen Dienststellen eingesetzte Methodik werden in der Vorbereitungsphase ausgearbeitet.

Im besonderen Fall der Holzunternehmen, die ein Legalitätszertifikat und/oder ein Zertifikat für nachhaltige Forstbewirtschaftung eines privaten Zertifizierers besitzen, das i) vom Forstwirtschaftsministerium, welches die Bedingungen für die Zulassung privater Zertifizierungs- und Prüfstellen festlegt, anerkannt ist, ii) glaubwürdig und unabhängig überwacht wird und iii) in Anwendung eines Zertifizierungsstandards erteilt wurde, der alle Anforderungen der Legalitätstabellen Kameruns umfasst, wird ihre Legalität nach den kamerunischen Anforderungen anerkannt. Diese Holzunternehmen erhalten daraufhin das „Legalitätszertifikat“ von den für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen gegen Vorlage des gültigen, jährlich erneuerten privaten Zertifikats, das bei der Überwachung verlangt wird.

Legalitätszertifikate oder Zertifikate für nachhaltige Bewirtschaftung von privaten Zertifizierern werden vom MINFOF erst anerkannt, nachdem überprüft wurde, dass die von den zugelassenen privaten Zertifizierungsstellen verwendeten Standards tatsächlich alle Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren der Legalitätstabellen Kameruns umfassen (administrative Aspekte, Holzeinschlag und Forsteinrichtung, Transport, soziale und ökologische Aspekte). Eine förmliche Bewertung dieser Zertifizierungsstandards für Forstkonzessionen in Kamerun in Bezug auf die Legalitätstabellen erfolgt durch das MINFOF in der Vorbereitungsphase. Der Bericht über diese Bewertung wird veröffentlicht. Bei positiver Bewertung wird das private Zertifizierungssystem vom Forstwirtschaftsminister mit einer Verwaltungsvorschrift zugelassen. Diese Genehmigung wird veröffentlicht. Dadurch kann Unternehmen, die nach einem solchen System zertifiziert sind, ohne besondere Prüfung das Legalitätszertifikat erteilt werden. Zudem werden doppelte Legalitätsprüfungen bei zertifizierten Forstkonzessionen vermieden. So zertifizierte Holzunternehmen müssen den für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen jedoch alle Überwachungsberichte des privaten Zertifizierungssystems übermitteln, damit diese die Legalität nachvollziehen und das Legalitätszertifikat für das Unternehmen und die jeweilige Konzession ausstellen können.

IV.   Nationale Überwachung des Forstsektors

Die nationale Überwachung des Forstsektors wird vom Forstwirtschaftsministerium über seine Fachabteilungen koordiniert; dabei werden alle anderen an der Raumordnung und -planung beteiligten Behörden einbezogen. Zur Überwachung wird das „Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation“ (SIGIF II) eingesetzt, dessen zentraler Speicher im Forstwirtschaftsministerium untergebracht ist und das mit den Systemen „MESURE“ der Steuerbehörde und „SYDONIA“ der Zollbehörde des Finanzministeriums vernetzt ist (online, so dass ein Echtzeitdatenaustausch möglich ist). Dadurch ist es nicht nur von der landesweit einwandfreien Arbeit dieser Dienststellen, sondern auch von der guten Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Forstwirtschaft abhängig.

SIGIF II ist ein Informationssystem, dessen zentraler Speicher in der Forstwirtschaftsdirektion untergebracht ist und in dem alle Daten zum Forstsektor aus Forst- und Jagdkontrollstellen, Checkpoints, Departementsdelegationen, Regionaldelegationen, Holzunternehmen, Steuer- und Zollbehörden usw. gespeichert sind. Das System ermöglicht es, jederzeit Informationen zu jedem Holzunternehmen abzurufen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Legalität seiner Tätigkeiten zu treffen. SIGIF II ist daher die wichtigste Informationsquelle, wenn es darum geht, ein Verfahren zur Erteilung der FLEGT-Genehmigung zu sperren, falls ein Holzunternehmen, bei dem eine Regelwidrigkeit vorliegt, eine solche Genehmigung beantragen sollte. Aus diesem Grund wird es auch „Sperrsystem“ genannt.

MESURE (Meilleur suivi du rendement fiscal, Effizientere Steuerertragsüberwachung) ist eine Client/Server-Anwendung, die in der Abteilung Großunternehmen (DGE) für das Programm zur Sicherung der Forsteinnahmen (PSRF) und in den Finanzämtern für mittlere Unternehmen (CIME) der Generaldirektion Steuern eingesetzt wird. Hauptfunktion des Systems ist die Überwachung und Verwaltung der Steuern, Abgaben und Gebühren. Für das forstliche Steuersystem bietet es eine Plattform zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der gemeldeten Daten. Nach der Vernetzung mit SIGIF II wird es folgende Daten erzeugen:

allgemeine Steuerdaten (Gewerbesteuer, Beiträge zur CNPS, Steuern nach allgemeinem Recht);

Monitoringtabelle für die Zahlung der Holzeinschlagsteuer;

Monitoringtabelle für die Zahlung der Werkseingangsteuer;

Tabelle zur Beitreibung der Versteigerungs- und Transaktionserlöse;

Monitoringtabelle für die Beitreibung und Verteilung der jährlichen Forstgebühr (RFA);

Tabelle für die Zahlung kleiner Konzessionen;

Zulassungskosten, Kosten für die Vorlage der Konzessionen usw.

Alle diese Informationen tragen zur Konsistenzprüfung und zum Sperrsystem bei.

SYDONIA: Das Zollinformationssystem SYDONIA ist eine weltumspannende Anwendung, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) in mehreren Ländern der Weltzollorganisation (WZO) eingesetzt wird. Diese Client/Server-Anwendung wird derzeit auch von der kamerunischen Zollbehörde eingesetzt. Im Rahmen der Vernetzung mit SIGIF II übermittelt das System in Echtzeit folgende Informationen:

statistische Daten zu Ausfuhrmengen:

Ausfuhren von heimischem Rundholz;

Ausfuhren von Rundholz im Transit (CEMAC);

Ausfuhren von heimischem Schnittholz;

Ausfuhren von Schnittholz im Transit (CEMAC);

Ausfuhren von Parkett;

Ausfuhren von Sperrholz;

Ausfuhren von Furnier;

Ausfuhren von Sonderprodukten;

Ausfuhren von fertigen Holzerzeugnissen;

statistische Daten zum steuerbaren Gesamtwert der Ausfuhrmengen;

statistische Daten zu den Haushaltseinnahmen aus Holzausfuhren;

Daten zu Holzunternehmen, deren Tätigkeit aufgrund von Zollaktivitäten eingestellt wurde, und die Gründe für die Einstellung der Tätigkeit;

Daten zur Überprüfung der von der Generaldirektion Steuern (DGI) ausgestellten Abgabenquittungen und der vom MINFOF genehmigten Mengen;

Daten zu Rundholzmengen, die von bestimmten Holzunternehmen im Rahmen von Sondergenehmigungen ausgeführt wurden (Ausfuhr von Rundholz besonders geförderter Holzarten der ersten Kategorie);

Angaben zur Anzahl der FLEGT-Genehmigungen für die tatsächlich verschifften Ladungen;

Daten zu den CEMAC-Holzmengen, die eingeführt oder im Transit durch Kamerun verbracht wurden.

Wie beim System MESURE tragen alle Informationen von SYDONIA zur Konsistenzprüfung und bei Regelwidrigkeiten zum Sperrsystem bei.

V.   Nationale Kontrolle des Forstsektors

Der Forstsektor wird in Kamerun regelmäßig entlang der gesamten Lieferkette kontrolliert. Alle daraus hervorgehenden Informationen werden vom Rückverfolgbarkeitssystem erfasst und in die zentrale Datenbank SIGIF II eingegeben. Für die Kontrolle sind die Fachabteilungen des Forstwirtschaftsministeriums zuständig; unterstützt werden sie von Ordnungskräften und Mitarbeitern des Justizministeriums. Die Kontrolle wird gemäß der „nationalen Strategie für Wald- und Wildkontrollen“ durchgeführt, die für die einzelnen Stadien der Lieferkette gilt und sich unter anderem auf das in diesem Anhang beschriebene Rückverfolgbarkeitssystem stützt. In der Vorbereitungsphase werden geänderte Kontrollverfahren ausgearbeitet, mit denen den Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems Rechnung getragen werden soll.

Die Forstkontrollen können zu Rechtsstreitigkeiten führen, die mit der Software SIGICOF (System zur Verfolgung von Verstößen und Rechtsstreitigkeiten im Forstsektor), einem zu SIGIF II gehörenden Modul, verwaltet werden. Wird ein Holzunternehmen wegen eines Verstoßes von den zuständigen Instanzen für schuldig erklärt, wird diese Entscheidung in das Sperrsystem aufgenommen. Diese Entscheidungen werden daraufhin in das Register der Verstöße der Datenbank von SIGIF II eingegeben und haben für das betreffende Holzunternehmen weiterhin sperrende Wirkung, solange es nicht allen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so dass das Legalitätszertifikat ausgesetzt bleibt.

VI.   Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette

Das kamerunische Rückverfolgbarkeitssystem für Holzprodukte wird im Folgenden beschrieben.

VI a.   Ziel

Mit Hilfe des Rückverfolgbarkeitssystems können Holzprodukte vom Einschlag über alle Zwischenpunkte bis hin zum Ausfuhrort zurückverfolgt werden. Mit diesem Rückverfolgbarkeitssystem können somit die Ergebnisse der Vollinventuren, alle geschlagenen, transportierten, im Werk eingegangenen und verarbeiteten Mengen und alle eingeführten oder im Transit verbrachten CEMAC-Produkte erfasst werden.

VI b.   Geltungsbereich

Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette deckt das gesamte Landesgebiet, alle Arten der Erzeugung oder des Erwerbs (Forstkonzession, Stockverkauf, Gemeinschaftswald, Gemeindewald, Verwertungs-/Bergungsgenehmigungen und Versteigerungen) und alle ausgeführten, eingeführten, im Transit verbrachten und im Land gehandelten Holzprodukte ab.

VI c.   Grundsätze

Das System ist folgendermaßen angelegt:

Es handelt sich um eine zentrale Datenbank (SIGIF II), auf die alle beteiligten Akteure über das Internet zugreifen können;

das System ist mit Datenbanken anderer Behörden oder Dienststellen vernetzt, so dass die Informationen [SIGIF II, SIGICOF, SYDONIA, MESURE] in Echtzeit kombiniert und verdichtet werden können;

das System arbeitet im Client/Server-Betrieb mit einem geregelten Zugriff auf den Server (Gruppe, Zugangsberechtigungen usw.). Daten werden von allen Beteiligten des Systems (Holzeinschlagsunternehmen, Holzverarbeiter, Ausführer, Einführer, Steuerbehörde, Zollbehörde und Forstbehörde) in Echtzeit geladen;

das System ermöglicht die Transparenz des Sektors, indem es den beteiligten Akteuren online verlässliche und sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit der Forstproblematik bereitstellt;

das System setzt bei der Vollinventur an, bei der jedem nach den geltenden Bestimmungen verzeichneten Baum eine Kennnummer (Strichcode) zugewiesen wird;

das System ist elektronisch (schnell und zuverlässig) und gleichzeitig dokumentarisch (Frachtbriefe, Einschlagsbücher usw.);

das System dient der Erhebung und Einbeziehung in die Verantwortung (auf steuerlicher Ebene und auf Forstebene). Die Einbeziehung des Holzunternehmens in die Verantwortung bewirkt, dass es selbst für Blockierungen oder Verzögerungen verantwortlich ist; wenn es seine Einschlagsmeldungen (und andere) nicht zusendet, benachteiligt es sich im Hinblick auf die nachgelagerten Vorgänge (Ausfuhr) selbst;

das System ist kompatibel zu den in Nachbarländern eingerichteten Systemen und zu den von Holzunternehmen eingesetzten Systemen;

das System verhindert unbefugte Zugriffe im Hinblick auf Benutzergruppen, Zugangsberechtigungen jeder Gruppe und die zentrale Eingabe gesicherter Stammdaten. Das Rückverfolgbarkeitssystem muss eine Validierung der in jedem Stadium erfassten Daten aufweisen (Beispiel: zur Erteilung der Erlaubnis durch das zentrale MINFOF ist die Erfassung der Vollinventurdaten erforderlich);

das System erleichtert die Kontrollverfahren, insbesondere durch die Verringerung der Kontrollpunkte (Benennung von Zwangspunkten), durch die elektronische Vernetzung, die den Datenaustausch vereinfacht, usw.

VI d.   Beteiligte Akteure und ihre Aufgaben

Die beteiligten Akteure können — wie bereits erwähnt — auf verschiedenen Ebenen der Produktkette Daten in SIGIF II eingeben, übermitteln oder abrufen. Der Datenfluss zwischen den beteiligten Akteuren zur Übermittlung bzw. Abfrage wird in der folgenden Grafik dargestellt:

Datenflussdiagramm für die Übermittlung/Abfrage

Image

Aufgaben der beteiligten Akteure:

—   zentrales Forstwirtschaftsministerium (MINFOF):

Verwaltung des Systems und Regelung der Verfahren;

Eingabe der Stammdaten;

Aufsicht über die Kontrolle;

Vernetzung mit anderen Behörden;

zentrale Validierung der Daten;

unabhängige Überwachung.

—   Holzunternehmen:

Eingabe der Tätigkeitsdaten (Inventuren, Holzeinschlag, Transport, Verarbeitung, Einfuhr und Ausfuhr) oder Übermittlung an die zuständigen Dienststellen zur Eingabe in die Datenbank;

Eingabe der Informationen zur Holzeinschlagsteuer (TA), zur Werkseingangsteuer (TEU), zur jährlichen Forstgebühr (RFA) und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung oder Übermittlung an die zuständigen Dienststellen zur Eingabe in die Datenbank.

—   Gemischte Grenzbrigaden:

Eingabe der Daten für Holz aus Nachbarländern;

Kontrolle und Überprüfung der Dokumente;

gegebenenfalls Bereitstellung spezieller Strichcodes für Holzprodukte im Transit.

—   Für Forstwirtschaft zuständige Regional- und Departementsdelegationen:

Eingabe der Daten der Spezifikationsblätter für die Ausfuhr (BSE);

Eingabe der Daten der Kontrolle und Belegprüfung in der Forst- und Jagdkontrollstelle (PCFC);

Eingabe der Daten zu Versteigerungen beschlagnahmter Produkte (VEB).

—   Checkpoints:

Eingabe der Daten der Warenbeschau;

Einlesen der Strichcodes.

—   FLEGT-Genehmigungsstelle:

Eingabe der in den erteilten FLEGT-Genehmigungen aufgeführten Daten;

Kontrolle des Vorliegens der erforderlichen Unterlagen;

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen.

—   Steuerbehörde:

Eingabe der Informationen zur Holzeinschlagsteuer, zur Werkseingangsteuer, zur jährlichen Forstgebühr und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung.

—   Zollbehörde:

Eingabe der Informationen zu den verschifften, eingeführten und im Transit verbrachten Mengen;

Beschau und Belegprüfung;

Eingabe der Zolleinnahmen.

—   Andere Länder:

Abfrage über die vernetzten Rückverfolgbarkeitssysteme.

—   Andere Akteure:

Lesen, Beobachtungen übermitteln, Anzeige erstatten, Vorschläge unterbreiten.

Die Modalitäten der Organisation der institutionellen Akteure, die eine wesentliche Rolle im Legalitätsprüfungssystem spielen sollen, werden in Anhang III-B genannt.

VI e.   Informationsmanagement

Die wesentlichen Aspekte des einzurichtenden Rückverfolgbarkeitssystems sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die besonderen Verfahren für jedes Stadium der Lieferkette werden in der Vorbereitungsphase weiter ausgearbeitet, nachdem sie vor Ort getestet wurden; während eines begrenzten Zeitraums wird dabei externe fachliche Unterstützung herangezogen. Diese besonderen Verfahren, mit denen die Häufigkeit der Kontrollen/Prüfungen, die Stichprobenmethoden, die Verfahren zur Vor-Ort-Kontrolle, die Feststellung von Verstößen, die Behandlung von CEMAC-Holz usw. festgelegt werden, werden in einem Verfahrensleitfaden dargelegt, den alle beteiligten Akteure erhalten werden. Den für die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststellen werden spezielle Ausrüstungen und Mittel zur Verfügung gestellt.

Stadien

Maßnahmen

Zuständigkeit für die Maßnahmen

Einzugebende Daten

Zuständigkeit für die Dateneingabe

Überprüfung (Beschau und Belegprüfung)

Datenabgleich

1.

Wald (4)

Vollinventuren

Unternehmen über Ingenieurbüros, die für Inventuren zugelassen sind

MINFOF (vorläufige Inventuren in den Verwertungs- bzw. Bergungsgenehmigungen)

Kennzeichnung jedes bei der Inventur aufgenommenen Baums mit einem Strichcodeetikett

Strichcode

Holzeinschlagsunternehmen

Betrieb

Holzartencode

Brusthöhendurchmesser (1,3 m)

GPS-Koordinaten

Nr. der Konzession/Bewirtschaftungseinheit/Block/jährlichen Hiebfläche

Eingabe der Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II

Inventurkarte, in UCECAF gespeichert

Vor-Ort-Kontrolle der Qualität/Zuverlässigkeit der Inventur durch MINFOF (zentrale und dezentrale Dienststellen) anhand einer Stichprobe (Überprüfungsvorschriften)

Prüfung der Konsistenz mit Forsteinrichtungsinventuren (insbesondere den aufgenommenen Baumarten)

Holzeinschlag

Unternehmen

Kennzeichnung des Stumpfes und des geschlagenen Stamms mit neuen Strichcodeetiketten (derselbe Strichcode wie am stehenden Holz)

Strichcode

DF10-Nummer

Holzeinschlagsunternehmen

Unterauftragnehmer

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Gebiet

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Eintragen der Daten durch die Unternehmen in die Einschlagsbücher DF10 und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden und unabhängige Beobachtungsstelle)

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen geschlagenen/genehmigten Mengen/Stämmen

Schnittstelle zur Datenbank MESURE des MINFI (Holzeinschlagsteuer)

2.

Transport des Rundholzes:

 

Wald — Ausfuhr

 

Wald — Sägewerk

 

Wald — Zwischenlager

 

Zwischenlager — Ausfuhr

 

Zwischenlager — Sägewerk

Vorbereitung und Verladen im Waldlager (zum Werk, zur Ausfuhr oder zum Zwischenlager)

Unternehmen

Kennzeichnung der vorbereiteten Stämme mit neuen Strichcodeetiketten (Verknüpfung mit dem Strichcode des Ausgangsrundholzes)

Strichcode

Nummer des Rundholzfrachtbriefs

DF10-Nummer (+ Reihe und Position)

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Abgangsort (Holzlagernummer)

Bestimmungsort

Verlader

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter (+ Nr. des Markierhammers)

Fahrzeugkennzeichen

Eintragen durch die Unternehmen in die Rundholzfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden und unabhängige Beobachtungsstelle) mit systematischer Überprüfung

und Kontrolle der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente an den Checkpoints, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben der Rundholzfrachtbriefe durch Beschau

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (insbesondere zwischen den auf Langholzwagen verladenen und den eingeschlagenen Mengen, Bestimmungsort usw.)

Vorbereitung und Verladen im Zwischenlager oder am Bahnhof

Unternehmen

Strichcode

Nr. des Rundholzfrachtbriefs (Zwischenlager)/Ladeschein für Bahntransport

DF10-Nummer (+ Reihe und Position)

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Abgangsort (Bezeichnung des Lagers)

Bestimmungsort

Verlader

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter (+ Nr. des Markierhammers)

Fahrzeugkennzeichen

Eintragen durch die Unternehmen in die Zwischenlagerfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden, unabhängige Beobachtungsstelle und Checkpoints) mit systematischer Überprüfung der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben des Rundholzfrachtbriefs und des Zwischenlagerfrachtbriefs durch Beschau

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den Informationen der Rundholzfrachtbriefe und der Zwischenlagerfrachtbriefe

3.

Sägewerk

Wareneingang im Sägewerk

Unternehmen

Strichcode

Holzverarbeiter

Holzartencode

Herkunftsnachweis

DF10-Nummer

Nummer des Rundholzfrachtbriefs oder des Zwischenlagerfrachtbriefs

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter

Eingabe der Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II

Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI

Beschau der Stämme und Vergleich der Angaben mit den Frachtbriefen → Einlesen der Strichcodes und Erfassen der Daten der Rundholz- und Zwischenlagerfrachtbriefe durch die Mitarbeiter des MINFOF

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den auf Langholzwagen verladenen und den im Sägewerk eingegangenen Mengen.

Verknüpfung zur Datenbank MESURE des MINFI (Werkseingangsteuer)

Anfang der Verarbeitungskette (Blocksäge)

Unternehmen

Kennzeichnung der vorbereiteten Blöcke mit Strichcodes (Verknüpfung mit dem Strichcode des Ursprungsstamms)

Strichcode

Nr. des Werkseingangsbuchs

Holzartencode

Herkunft

DF10-Nummer — Reihe — Position

Frachtbriefnummer

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum (Eingang Blocksäge)

Eintragen des Holzes im Verarbeitungswerk durch die Unternehmen in die Eingangbücher und Erfassung in SIGIF II

Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI

Beschau der Blöcke und Vergleich der Angaben mit den Werkseingangsbüchern

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den Mengen im Werkseingang und den Mengen am Anfang der Produktionskette (Blocksäge)

Ende der Verarbeitungskette

Unternehmen

Kennzeichnung der verarbeiteten Produkte mit neuen Strichcodes (Verknüpfung mit den Blöcken im Eingang)

Strichcode

Nummer des Werksausgangsbuchs

Vertragsnummer

Holzverarbeiter

Betrieb

Holzartencode

Länge

Breite

Dicke

Anzahl der Teile

Datum (Ausgang)

Eintragen durch die Unternehmen in die Werksausgangsbücher und Erfassung in SIGIF II

Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI

Vergleich zwischen den Mengen am Anfang und am Ende der Produktionskette und Konsistenzprüfung in Bezug auf den mittleren Materialertrag je Baumart

Verknüpfung zwischen den verarbeiteten Produkten (Werksausgang) und den im Werkseingangsbuch erfassten Stämmen zur täglichen Abstimmung, sofern möglich

4.

Transport verarbeitete Produkte:

 

Sägewerk — Hafen

 

Sägewerk — Sägewerk

 

Sägewerk — Zwischenlager

 

Zwischenlager — Hafen

 

Unternehmen

Strichcode

Nr. des Schnittholzfrachtbriefs/des Ladescheins für den Bahntransport

Vertragsnummer

Kollo-Nr.

Holzverarbeiter

Verlader

Abgangsort

Bestimmungsort

Betrieb

Holzartencode

Länge

Breite

Dicke

Anzahl der Teile

Datum

Eintragen durch die Unternehmen in die Schnittholzfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden, unabhängige Beobachtungsstelle und Checkpoints) mit systematischer Überprüfung der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben des Rundholzfrachtbriefs und des Zwischenlagerfrachtbriefs durch Beschau

Automatische Abstimmung in SIGIF II

5.

Hafen

Ausfuhr Rundholz

Unternehmen

Strichcode

Bestimmungsland

Holzeinschlagsunternehmen

Betrieb

Nr. der Konzession

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter

Vertragsnummer

Nummer des Rundholzfrachtbriefs

Eingabe der im Spezifikationsblatt für Holzausfuhren enthaltenen Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II

Bestätigung durch die dezentrale Legalitätsprüfstelle

Dokumentenprüfung

Überprüfung jeder Partie in Bezug auf das Spezifikationsblatt für Holzausfuhren durch Beschau

Beschau durch den Zoll (Unterstützung durch die Prüfungsgesellschaft SGS), stichprobenweise

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (Forstkontrollstelle Douala Hafen) im Hinblick auf Identität, Ursprung, Lieferkette der Produkte, frühere Beteiligte der Kontrollkette usw.

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des MINFI (MESURE)

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des Zolls (SYDONIA)

FLEGT-Genehmigung

Ausfuhr Schnittholz

Unternehmen

Strichcode

Bestimmungsland

Holzverarbeiter

Betrieb

Länge

Breite

Dicke

Anzahl der Teile

Holzartencode

Rauminhalt

Datum

Mitarbeiter

Vertragsnummer

Nr. des Schnittholzfrachtbriefs

Eingeben des Spezifikationsblatts für Holzausfuhren durch den Unternehmer und in SIGIF II

Dokumentenprüfung

Überprüfung jeder Partie in Bezug auf das Spezifikationsblatt für Holzausfuhren durch Beschau

Beschau durch den Zoll (Unterstützung durch SGS), stichprobenweise

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (Forstkontrollstelle Douala Hafen) im Hinblick auf Identität, Ursprung, Lieferkette der Produkte, frühere Beteiligte der Kontrollkette usw.

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des MINFI (MESURE)

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des Zolls (SYDONIA)

FLEGT-Genehmigung

 

Ausfuhr von Rund- und Schnittholz in Containern (Beladen)

Unternehmen und MINFOF/MINFI

Strichcode

Bestimmungsland

Holzverarbeiter

Betrieb

Länge

Breite (Schnittholz)

Dicke (Schnittholz)

Anzahl der Teile (Schnittholz)

dickes Ende (Rundholz)

dünnes Ende (Rundholz)

Holzartencode

Rauminhalt

Datum

Mitarbeiter

Vertragsnummer

Nr. des Frachtbriefs

Eingabe der im Spezifikationsblatt für Holzausfuhren enthaltenen Daten durch die Unternehmen und in SIGIF II

Beschau beim Beladen durch MINFOF und den Zoll

Sichtvermerk auf Ladebescheinigung

Abstimmungsprüfung in der Datenbank SIGIF II zwischen den Daten von DIT (Douala International Terminal) und dem Spezifikationsblatt für Holzausfuhren

Holz im Transit

Eingang des Holzes im Transit

MINFOF

Transportdokumente (Frachtbrief, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnis und Zolldokumente) Eingabe der Daten in SIGIF II

Spezieller Strichcode

Ursprungsland

dickes Ende (Rundholz)

dünnes Ende (Rundholz)

Breite (Schnittholz)

Dicke (Schnittholz)

Anzahl der Teile (Schnittholz)

Holzartencode

Unternehmen

Bestimmungsort

Eingangsdatum

Checkpoint

Mitarbeiter

Grenzkontrollstelle

Überprüfung der Transportdokumente und sonstigen Dokumente des Ursprungslandes durch den Checkpoint

Abstimmung zwischen den Daten der Ausfuhrhäfen und der Einfuhrhäfen anhand der Daten von SIGIF II

Eingang des eingeführten Holzes

Unternehmen (Einführer)

Transportdokumente (Frachtbrief, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnis und Zolldokumente)

Vorgeschriebene Einfuhrpapiere

Zertifikate als Legalitäts- oder Nachhaltigkeitsbeleg (solange diese Länder keine FLEGT-Genehmigung eingeführt haben), die in SIGIF II eingegeben werden

Spezieller Strichcode

Ursprungsland

dickes Ende (Rundholz)

dünnes Ende (Rundholz)

Breite (Schnittholz)

Dicke (Schnittholz)

Anzahl der Teile (Schnittholz)

Holzartencode

Unternehmen

Bestimmungsort

Eingangsdatum

Checkpoint

Mitarbeiter

Grenzkontrollstelle und Unternehmen beim Eintreffen im Werk

Überprüfung der Einfuhrgenehmigung, der Transportdokumente und sonstigen Dokumente des Ursprungslandes durch den Checkpoint.

Das Holz durchläuft den normalen Überwachungszyklus der Lieferkette

Abstimmung mit Wareneingang im Lagerplatz des Sägewerks je Herkunftsland anhand der in SIGIF II eingegebenen Daten

VII.   Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Mit Erteilung der FLEGT-Genehmigung werden die Ergebnisse der Überprüfung der Legalität der Holzunternehmen, der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette, der nationalen Überwachung und nationalen Kontrolle des Forstsektors für Holzladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung beantragt wurde, für gültig erklärt. Die FLEGT-Genehmigung ist daher wie das Legalitätszertifikat ein Produkt des Legalitätsprüfungssystems.

Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer bestimmten Holzladung werden fälschungssichere Dokumente, die zwischen den für die Legalität zuständigen zentralen Dienststellen (in Yaoundé) und den für die Legalität zuständigen dezentralen Dienststellen (an den Ausfuhrorten) ausgetauscht werden, über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank abgerufen. Bei einem Ausfall des elektronischen Systems werden fälschungssichere Dokumente in Papierform verwendet.

Die FLEGT-Genehmigung wird von den benannten Verantwortlichen der für Legalität zuständigen dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums (Regional- oder Departementsdelegationen, Forst- und Jagdkontrollstellen) anhand eines abschließenden Berichts von SIGIF II erteilt, mit dem die Ordnungsmäßigkeit des auszuführenden Holzes bescheinigt wird. Dieser Bericht ist das Endergebnis der Überprüfung von drei grundlegenden Signalen, die zum Sperrsystem beitragen:

—   Signal 1: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Legalitätszertifikat an;

—   Signal 2: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten an (SIGICOF);

—   Signal 3: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die nationale Überwachung an (Lieferkette, MESURE und SYDONIA).

Wenn eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist, wird sie dem von der zuständigen örtlichen Dienststelle des Forstwirtschaftsministeriums ausgestellten Spezifikationsblatt beigefügt. Anhand dieser Unterlagen kann der Zoll nach Abschluss der Verschiffungsvorgänge für jede auszuführende Holzladung die Verschiffungsfreigabe erteilen. Die Mitarbeiter des Forstwirtschaftsministeriums vergewissern sich in jedem Fall vor dem Auslaufen der Ladungen nochmals, dass die Ladungen mit den FLEGT-Genehmigungen übereinstimmen. Die Unterschriften auf der FLEGT-Genehmigung sind offiziell bekannt.

Das FLEGT-Genehmigungsverfahren wird mit einer Anweisung des Forstwirtschaftsministers festgelegt. Die Unterschriften der bevollmächtigten Personen werden den zuständigen Behörden der Union regelmäßig übermittelt und von diesen an die Zolldienststellen der Union weitergeleitet. Den Kontrolleuren im Verschiffungshafen werden spezielle Ausrüstungen und Mittel zur Kontrolle und Erfassung der FLEGT-Genehmigungen vor dem Verschiffen bereitgestellt.

Die FLEGT-Genehmigungen sowie die Genehmigungsverfahren werden in Anhang V beschrieben und in der Vorbereitungsphase weiter ausgearbeitet.

Holzprodukte, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch Kamerun verbracht werden, benötigen zur Ausfuhr in die Union keine FLEGT-Genehmigung Kameruns.

VIII.   Unabhängige Überwachung

Eine regelmäßige unabhängige Überwachung des gesamten Legalitätsprüfungssystems gewährleistet die Glaubwürdigkeit und Transparenz des Systems vom Einschlagsort bis zur Ausfuhr; diese Überwachung reicht bis hin zur Arbeitsweise der zuständigen Behörden der Union.

Die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Bedingungen für die Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz werden in Anhang VI zu diesem Abkommen beschrieben.

IX.   Schlussfolgerungen

Letztlich werden mit dem Legalitätsprüfungssystem die Überwachung des Forstsektors, die nationale Kontrolle der gesamten Lieferkette und Dienstleistungen in der Forstwirtschaft gebündelt, um so funktionale Synergien entstehen zu lassen. Die Glaubwürdigkeit des Systems wird durch eine unabhängige Überwachung gewährleistet.

Die Daten aus der nationalen Überwachung des Forstsektors gehen in eine zentrale Datenbank der Forstwirtschaftsdirektion ein, die mit den Partnerbehörden vernetzt ist. Die nationale Kontrolle des Forstsektors wiederum findet in allen Stadien der Holzlieferkette und Antragsbearbeitung statt, so dass die Ordnungsmäßigkeit der Situation und der Handlungen aller Akteure der Forstwirtschaft jederzeit und in ganz Kamerun sichergestellt werden kann. Zudem können dadurch Verstöße festgestellt und abgestellt werden; diese gehen über SIGICOF ebenfalls in die Datenbank ein.

Das Legalitätsprüfungssystem wird in einem klar definierten institutionellen Rahmen umgesetzt.

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Das Legalitätsprüfungssystem wird in den bestehenden institutionellen Rahmen des Forstwirtschaftsministeriums eingebettet. Der institutionelle Aufbau ist so angelegt, dass die durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen bedingte neue Lage berücksichtigt wird, ohne neue Strukturen einrichten zu müssen. Im institutionellen Rahmen werden alle Strukturen und personellen, materiellen und finanziellen Mittel angegeben, die aufzubringen sind, um das Legalitätsprüfungssystem, das zur Erteilung von Legalitätszertifikaten und FLEGT-Genehmigungen führt, umzusetzen.

Der institutionelle Rahmen wird in Anhang III-B beschrieben, der Bedarf in Anhang X.


(1)  „Holzunternehmen“: Natürliche oder juristische Person, Gemeinschaft oder Gemeinde, die eine legale Quelle zur Erzeugung, zum Erwerb oder zur Verarbeitung von Holzprodukten besitzt.

(2)  Von der Einfuhr und vom Transit ist gegenwärtig nur CEMAC-Holz (Holz mit Ursprung in einem anderen Land der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft als Kamerun) betroffen, wobei jedoch der Geltungsbereich des Systems auf alle Ursprungsländer außerhalb des CEMAC-Gebiets ausgeweitet werden könnte.

(3)  Diese Vorschrift wird im Zuge der Operationalisierung des Systems erlassen.

(4)  Das in einem beliebigen Stadium beschlagnahmte und versteigerte Holz geht auf dieser Ebene in die Produktkette ein und durchläuft alle folgenden Stadien.

ANHANG III-B

INSTITUTIONELLER RAHMEN DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

I.   Durchführungsstrukturen des Legalitätsprüfungssystems

Das Legalitätsprüfungssystem Kameruns wird von den internen Strukturen des Forstwirtschaftsministeriums (MINFOF) durchgeführt. Diese Strukturen tragen auf verschiedenen Ebenen (zentrale und dezentrale Dienststellen) und in unterschiedlichem Maße zur Anwendung der einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems (siehe Anhang III-A) bei; dazu gehören:

die Überprüfung der Legalität des Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmens;

nationale Überwachung des Forstsektors;

nationale Kontrolle des Forstsektors;

die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette;

die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen;

die unabhängige Überwachung.

In der folgenden Beschreibung der für die Durchführung des Legalitätsprüfungssystems zuständigen Organe und ihrer Aufgaben wird insbesondere auf die neuen Aspekte bei der Erteilung der Legalitätszertifikate bzw. FLEGT-Genehmigungen eingegangen, die infolge des Partnerschaftsabkommens eingeführt werden.

I a.   Für die Legalitätskontrolle zuständige zentrale Dienststellen

Diese Dienststellen sind in der Forstwirtschaftsdirektion (DF) angesiedelt. Betroffen sind die Dienststelle „Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald“ (SN) und die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ (SEGIF). Sie sind der Unterdirektion „Zulassungen und forstliches Steuersystem“ (SDAFF) unterstellt, die zur Forstwirtschaftsdirektion gehört. Letztere wiederum ist dem Generalsekretariat (SG) des MINFOF unterstellt, unter der Aufsicht des Ministers für Forstwirtschaft und Wildressourcen.

Die Dienststelle „Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald“ (SN) befasst sich neben anderen planmäßigen Aufgaben mit der Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Legalitätszertifikaten und überprüft, ob die Holzunternehmen die Anforderungen der Legalitätstabellen erfüllen (siehe Anhang II). Dabei steht sie mit allen internen Dienststellen des MINFOF (DF, DPT, DFAP, BNC usw.) und mit den zuständigen Dienststellen der anderen Behörden, die die in den Legalitätstabellen verlangten Nachweise ausstellen (die Ministerien für Umwelt, Finanzen, Zoll, Gesundheit, Industrie, Bergbau, Arbeit, Soziales und Landwirtschaft), in Verbindung (Abrufen und Anfordern von Dokumenten, in Papierform oder elektronisch). Neben dem Nationalen Begleitausschuss für das Abkommen wird ein Interministerieller Begleitausschuss für die Vernetzung der Ministerien eingerichtet.

Nach Abschluss der Überprüfungen bestätigt die Dienststelle SN die Anträge auf Erteilung von Legalitätszertifikaten und leitet sie an die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ weiter, die einen Entwurf des Legalitätszertifikats ausstellt und die zugehörigen Daten in die Datenbank eingibt.

Die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ (SEGIF) befasst sich, wie ihr Name sagt, mit der Verwaltung aller verfügbaren Informationen über den Forstsektor in der Datenbank SIGIF II („Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation“); sie nutzt dieses System, um Anfragen zu beantworten und/oder Legalitätszertifikate, andere Erlaubnisse und die jährlichen Bescheinigungen für Forsttätigkeiten auszustellen. In dieser Dienststelle befindet sich somit der Zentralspeicher des Systems SIGIF II, in dem alle Daten über den Forstsektor und die aus den vernetzten Behörden eingehenden Informationen zentral zusammengeführt und verarbeitet werden. Hier werden die erforderlichen Bescheide und Signale ausgegeben, die gegebenenfalls die Erteilung der FLEGT-Genehmigung (siehe Anhang III-A) und der Legalitätszertifikatsentwürfe ermöglichen. Die von SEGIF ausgestellten Legalitätszertifikatsentwürfe werden vom direkten Vorgesetzten, dem Leiter der Unterdirektion „Zulassungen und forstliches Steuersystem“ (SDAFF), beurteilt und durchlaufen dann den normalen Antragsbearbeitungsweg über das Generalsekretariat (SG) bis zur Unterzeichnung durch den Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen.

Zusammenfassend sind an der Ausstellung von Legalitätszertifikaten nacheinander folgende Dienststellen beteiligt: SN-SEGIF-SDAFF-DF-SG-MINFOF.

I b.   Für Legalität zuständige dezentrale Dienststellen

Alle dezentralen Strukturen des MINFOF tragen zur Durchführung des Legalitätsprüfungssystems bei. Einige spielen aufgrund ihrer Lage in Bezug auf Verkehrswege oder Verladeorte eine Schlüsselrolle; dazu zählen insbesondere die Grenzkontrollstellen, die Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Holzeinschlags- und Holzbeschaffungsorten, die Checkpoints, die Regionaldelegationen, die Departementsdelegationen sowie die Forst- und Jagdkontrollstellen an den Verladeorten und Flughäfen.

Diese Dienststellen sind für die Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der nationalen Überwachung des Forstsektors, der Kontrolle und der Rückverfolgbarkeit von Holz zuständig; besondere Verantwortung tragen dabei die Dienststellen der Orte, an denen Holzprodukte zur Ausfuhr verladen werden und an denen die FLEGT-Genehmigungen erteilt werden.

Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Landesgrenzen: Sie haben folgende Aufgaben:

Überprüfung der Legalität der Holzeinfuhren (Überprüfung der Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit den beförderten Produkten);

Anwendung der Modalitäten für die Verbringung von Holz im Transit durch den Zollkorridor in Verbindung mit den Zolldienststellen;

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes auf dem eingeführten Holz und des Sichtvermerks auf den Transportdokumenten;

Anbringen der Strichcodes für Holz im Transit und eingeführtes Holz.

Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) der Holzeinschlags- oder Holzbeschaffungsorte: Sie haben folgende Aufgaben:

Kontrolle der Holzeinschlagsarbeiten (Beschau und Belegprüfung);

Bezeichnen der Stämme und Baumstümpfe mit dem Markierhammer;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Erfassen der Daten;

Anbringen des Sichtvermerks auf Frachtbriefen beim Verlassen der Einschlagsorte.

Checkpoints: Unterschieden wird zwischen Checkpoints an der Einfahrt zu Sägewerken und Checkpoints an Straßen, von denen einige obligatorisch sind; sie haben fallweise folgende Aufgaben:

Kontrolle der Eingänge/Ausgänge des Sägewerks;

Beschau der Ladungen;

Kontrolle der Frachtbriefe;

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Erfassen der Daten auf den PDA (1) und in den Registern.

Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Ausfuhrorten (Häfen von Douala, Kribi, Limbé, Idenau und Campo und Flughäfen): Sie haben folgende Aufgaben:

Kontrolle der Rückverfolgbarkeitselemente des Holzes (Beschau und Belegprüfung);

Erfassen der Daten;

Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Weiterleitung dieser Anträge an die zur Erteilung dieser Genehmigungen zuständige Departementsdelegation, wenn sie die Voraussetzungen von Anhang III-A zu diesem Abkommen erfüllen und falls sie nicht selbst Behörden sind, die zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befugt sind;

Ausstellen der FLEGT-Genehmigungen nach allen dazu erforderlichen Eingaben bei der zentralen Datenbank SIGIF II, falls sie selbst Behörden sind, die zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befugt sind.

Departementsdelegationen: Sie haben folgende Aufgaben:

Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Forst- und Jagdkontrollstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet;

Beschau der Ladungen (Forstsektion);

Kontrolle der Frachtbriefe (Forstsektion);

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Überwachung und Konsistenzprüfung der Einschlagsdaten;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Paraphieren der Frachtbriefe und/oder Spezifikationsblätter und Weiterleitung an die zuständige Regionaldelegation;

Sammeln der Kopien der ordnungsgemäß ausgefüllten DF10- und Frachtbriefformulare;

Erfassen der Daten;

die Departementsdelegationen der Verladeorte erteilen die FLEGT-Genehmigungen bei Vorlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Antrags, der von den Forst- und Jagdkontrollstellen des Ausfuhrortes weitergeleitet wurde. Dazu verfügen sie über eine Verbindung zur Datenbank SIGIF II, die ihnen die Signale für die Legalität des Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmens und die auszuführenden Holzladungen gemäß Anhang III-A bereitstellt. Die erteilten FLEGT-Genehmigungen werden an die Forst- und Jagdkontrollstellen des Verladeortes zurückgesandt, wo gemeinsam mit den Zolldienststellen die Verladeformalitäten erledigt werden.

Regionaldelegationen: Sie haben folgende Aufgaben:

Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Departementsdelegationen;

Beschau der Ladungen (regionale Brigaden);

Kontrolle der Frachtbriefe (regionale Brigaden);

Überwachung und Konsistenzprüfung der Einschlagsdaten;

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Anbringen von Strichcodes für versteigertes Holz;

Unterzeichnen der Spezifikationsblätter und Weiterleitung an die zuständige Forst- und Jagdkontrollstelle des Ausfuhrortes zur Erledigung der Ausfuhrformalitäten in Zusammenarbeit mit den Zolldienststellen;

Sammeln der DF10- und Frachtbriefkopien;

Erfassen der Daten;

Erteilen von FLEGT-Genehmigungen auf der Grundlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Dossiers, das von den Forst- und Jagdkontrollstellen des Verladeorts für die Ausfuhr übermittelt wird.

Fast alle dezentralen Dienststellen des MINFOF und die Dienststellen der zentralen Fachabteilungen für Forstwirtschaft des MINFOF sind somit Glieder der Kette zur Durchführung des Legalitätsprüfungssystems, mit einigen Besonderheiten in der Forstwirtschaftsdirektion, in der die Legalitätszertifikate angelegt werden, und in bestimmten Regional- und Departementsdelegationen oder benannten PCFC, in denen die FLEGT-Genehmigungen erteilt werden.

Die Erzeugung bzw. Beschaffung und die Beförderung des Holzes werden natürlich im gesamten Hoheitsgebiet ständig von Kontrolleuren der nationalen Kontrollbrigade (BNC), von Regionaldelegationen, von Mitarbeitern der Departementsdelegationen und von den Forst- und Jagdkontrollstellen überwacht und kontrolliert.

Zu Beginn der Anwendung des Legalitätsprüfungssystems werden die für die Durchführung zuständigen Strukturen während einer bestimmten Zeit von dem Ingenieurbüro, das die Technik des Rückverfolgbarkeitssystems aufgebaut und installiert hat, unterstützt und betreut.

Der institutionelle Aufbau lässt sich schematisch folgendermaßen darstellen:

SCHEMATISCHE DARSTELLUNG DES INSTITUTIONELLEN RAHMENS

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II.   Nationaler Begleitausschuss

Gemäß Artikel 16 des Abkommens wird ein „Nationaler Begleitausschuss“ eingesetzt, der die regelmäßigen Konsultationen zwischen den beteiligten Akteuren Kameruns führen und ihre Einbeziehung in die Überwachung und Umsetzung des Abkommens gewährleisten soll. Er umfasst alle beteiligten Akteure und insbesondere:

Vertreter der beteiligten Behörden,

Abgeordnete,

Vertreter der Waldgemeinden (als Besitzer eines eigenen Waldgebiets, das vom Staat übertragen wurde, oder von der Waldsteuer Begünstigte),

Vertreter der Organisationen der Zivilgesellschaft,

Vertreter der Privatwirtschaft im Wald- und Holzsektor,

Gewerkschaften der Holzwirtschaft.

Die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Forstwirtschaftsministerium im Verordnungsweg festgelegt.


(1)  PDA: Personal Data Assistance.

ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS KAMERUN AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

I.   Grundsätze

Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems Kameruns zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union prüfen, dass für Holzprodukte aus Kamerun, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt (siehe Artikel 6 und 10).

Das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung werden im Wege der Belegprüfung durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden festgestellt.

Holzprodukte einer Ladung werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn die Zollbehörden über das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der zugehörigen FLEGT-Genehmigung unterrichtet wurden. Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen übermittelt die europäische Vertragspartei der kamerunischen Vertragspartei die Liste der zuständigen Behörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie deren Vorgehensweise.

II.   Fristen

Mit den im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Anforderungen und Verfahren soll sichergestellt werden, dass nur legal erzeugte Holzprodukte in die Union ausgeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit von Holzprodukten aus Kamerun darf durch dieses System nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf die Fristen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu achten, damit Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Holzprodukten aus einem Land ohne FLEGT-Genehmigungssystem vermieden werden.

Dieses Anliegen wird vom Gemeinsamen Begleitausschuss (Comite conjoint de suivi — CCS) berücksichtigt und findet seinen Niederschlag in:

der „Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems“ (Anhang VI, Abschnitt II.4);

den „Bewertungskriterien der Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen“ (Anhang VIII, Abschnitt VI).

III.   Verfahren

Die für eine Ladung erteilte Genehmigung wird vom Einführer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sie beim Zoll zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Dem Einführer wird eindringlich empfohlen, die Genehmigung vor dem Eintreffen des Holzes im Hoheitsgebiet der Union zu übermitteln, damit sie vorab von den Behörden der Union bearbeitet werden kann.

Die zuständigen Behörden prüfen die Genehmigung im Hinblick auf fünf Punkte (Belegprüfung):

Übereinstimmung mit dem Muster oder den technischen Spezifikationen der Genehmigung für Kamerun, die den zuständigen Behörden von der Europäischen Kommission übermittelt wurden;

Vorliegen eines Originals oder einer Ersatzausfertigung mit dem Vermerk „Duplicata“ (Duplikat), die von der Genehmigungsstelle ausgestellt wurde;

das Datum der Prüfung muss vor dem in der Genehmigung angegebenen Ablaufdatum liegen;

die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen aufweisen, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle bestätigt;

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung darf nicht verlängert worden sein, es sei denn, diese Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle gewährt.

Nach dieser Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren über das Vorliegen, die Ordnungsmäßigkeit und die Nummer der Genehmigung. Diese Information benötigen die Zollbehörden, die mit der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befasst sind. Die Genehmigungsnummer wird vom Einführer in der Zollanmeldung angegeben.

Während der Prüfung der Genehmigung können die zuständigen Behörden bei den kamerunischen Genehmigungsstellen zusätzliche Auskünfte einholen, um das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Genehmigung zu bestätigen.

Zudem können Kontrollen zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen der Ladung und den Angaben in der Genehmigung angeordnet werden (hier „Warenbeschau“ genannt).

Wenn eine Warenbeschau angeordnet wird, bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats, ihre Kontrollen gleichzeitig und am selben Ort durchzuführen, damit nur eine einzige Beschau der Ladung erforderlich ist.

Im Fall einer Warenbeschau wird davon ausgegangen, dass das Volumen und das Nettogewicht der Ladung mit den Angaben der Genehmigung übereinstimmen, wenn diese Angaben um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben der jeweiligen Genehmigung abweichen.

IV.   Schematische Zusammenfassung

Das nachfolgende Schema gibt einen Überblick über das Verfahren zur Überlassung von Holzprodukten aus Kamerun, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union.

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ANHANG V

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

KAPITEL 1

FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN

Artikel 1

(1)   Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums der benannten Abgangsstellen Kameruns erteilt.

(2)   Die FLEGT-Genehmigungen werden von den hierzu benannten FLEGT-Genehmigungsstellen unterzeichnet.

(3)   FLEGT-Genehmigungsstellen sind die Verantwortlichen der benannten Strukturen; bei diesen kann es sich handeln um:

Delegierte der Regionen;

Delegierte der Départements;

Leiter der Forst- und Jagdkontrollstellen.

Artikel 2

Die FLEGT-Genehmigung wird auf der Grundlage eines Antragsdossiers erteilt, das folgende Unterlagen umfasst:

einen Antrag mit Gebührenmarke mit folgenden Angaben:

bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers;

bei juristischen Personen: Firma, Geschäftssitz, Name des Geschäftsführers;

eine Kopie des gültigen Legalitätszertifikats für die Konzession, in deren Rahmen das Holz eingeschlagen wurde;

ein Spezifikationsblatt für die auszuführenden Holzprodukte.

Artikel 3

(1)   Mit der Erteilung einer FLEGT-Genehmigung am Verladeort wird die Legalität der Holzprodukte (in Bezug auf die Legalitätstabelle, die Rückverfolgbarkeit und das nationale Forst- und Wildkontrollsystem) bestätigt und der Weg für die Ausfuhr des Holzes auf den Markt der Union freigemacht.

(2)   Der Vorgang umfasst Folgendes:

ständige Übermittlung virtueller Informationen oder fälschungssicherer Dokumente zwischen den Holzunternehmen und den zuständigen Forstdienststellen (dokumentarische Rückverfolgbarkeit);

Informationsaustausch zwischen der für Legalität zuständigen zentralen Dienststelle in Yaoundé und den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank SIGIF II (Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen, elektronische Rückverfolgbarkeit).

KAPITEL 2

GEBÜHREN

Artikel 4

Für jede erteilte FLEGT-Genehmigung muss eine FLEGT-Gebührenmarke bezahlt werden, deren Kosten und Verwendungsweise mit einer besonderen Anweisung des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt werden.

KAPITEL 3

ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 5

(1)   Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden.

(2)   Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

Artikel 6

(1)   Die FLEGT-Genehmigung ist für eine einzige Ladung ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben

(3)   Nach Ablauf der FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsbehörde kann die Gültigkeit um drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das Ablaufdatum.

(4)   Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor der Verschiffung vernichtet wurden.

Artikel 7

In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.

Artikel 8

(1)   Die FLEGT-Genehmigung wird auf dem in Anlage 1 und 2 beschriebenen, von den Parteien angenommenen Formular erteilt.

(2)   Die Genehmigung hat das Format A4 und umfasst vier Ausfertigungen.

(3)   Das Papier für die einzelnen Ausfertigungen hat folgende Farben:

a)

weiß für das „Original für den Antragsteller“;

b)

orange für Ausfertigung 2 „für die Zollbehörden Kameruns“;

c)

gelb für Ausfertigung 3 „für die Zollbehörden der EU“;

d)

grün für Ausfertigung 4 „zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle“.

Artikel 9

(1)   Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Selbstdurchschreibende Formularsätze können auch von Hand ausgefüllt werden.

(2)   Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(3)   Die Genehmigungen werden in französischer oder englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Artikel 10

(1)   Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erteilt.

(2)   Die als „Original“ gekennzeichnete erste Ausfertigung (weiß) wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3)   Die zweite Ausfertigung (orange) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes camerounaises“ (Ausfertigung für die Zollbehörden Kameruns) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den kamerunischen Zollbehörden ausgehändigt.

(4)   Die dritte Ausfertigung (gelb) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de la UE“ (Kopie für die Zollbehörden der EU) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die Ladung, für die eine Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(5)   Die vierte Ausfertigung (grün) mit dem Vermerk „Copie destinée aux archives du service émetteur“ (Ausfertigung zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle) verbleibt als Archivkopie bei der Genehmigungsstelle.

KAPITEL 4

VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 11

(1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Ausfertigungen für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen.

(2)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung sowohl des Originals als auch der Kopien für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen.

(3)   Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung(en) innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags aus.

(4)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung.

(5)   Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „DUPLICATA“ (DUPLIKAT) als solche gekennzeichnet.

(6)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

VERFAHREN BEI BEDENKEN HINSICHTLICH DER ECHTHEIT EINER GENEHMIGUNG

Artikel 12

(1)   Bei Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung oder einer Ersatzausfertigung ersucht die zuständige Behörde der Union die Genehmigungsstelle um Nachprüfung. Maßgeblich ist nur die Antwort der Genehmigungsstelle.

(2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

(3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurückziehen und ein korrigiertes Exemplar mit den Nummern der aufgehobenen Genehmigung ausstellen, das sie der zuständigen Behörde der Union zuleitet.

(4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück.

(5)   Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am…) für gültig erklärt/bestätigt.

(6)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde der Union — vorzugsweise elektronisch — mit.

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 13

(1)   Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden.

(2)   In den Mitgliedstaaten der Union, die nicht an das EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

ANLAGEN

1.

Genehmigungsformular

2.

Hinweise zum Ausfüllen

ANM.:

Die Formulare müssen mit den Wappen und Stempeln Kameruns versehen sein

Anlage 1

FORMULAR FÜR DIE FLEGT-GENEHMIGUNG

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Anlage 2

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

ALLGEMEINES:

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.

Feld 1

Ausstellende Behörde

Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an.

Feld 2

Nummer des Legalitätszertifikats

Für Zwecke des ausstellenden Landes

Feld 3

Nummer der FLEGT-Genehmigung

Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an.

Feld 4

Ablaufdatum

Gültigkeitsdauer der Genehmigung.

Feld 5

Ausfuhrland

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

Feld 6

ISO-Code

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an.

Feld 7

Transportmittel

Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird.

Feld 8

Genehmigungsinhaber

Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an.

Feld 9

Handelsbezeichnung

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.

Feld 10

HS-Code

Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Feld 11

Allgemeine oder wissenschaftliche Namen

Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten).

Feld 12

Länder, in denen das Holz geschlagen wurde

Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie für jede verwendete Holzart das Herkunftsland an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 13

ISO-Codes

Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 14

Volumen (m3)

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Nettogewicht

Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein, d. h. das Nettogewicht der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.). Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

Feld 16

Stückzahl

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17

Unterscheidungskennzeichen

Geben Sie gegebenenfalls alle Unterscheidungsmerkmale an wie die Partienummer, oder die Nummer des Konnossements. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18

Dienstsiegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben.

ANHANG VI

AUFGABENBESCHREIBUNG FÜR DIE UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

I.   Einleitung

Die Union und Kamerun sind übereingekommen, dass im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems durch eine unabhängige Überwachung sichergestellt werden muss.

II.   Hauptaufgaben

Die unabhängige Überwachung des Systems umfasst folgende Aufgaben:

1.

Überwachen des Legalitätsprüfungssystems

Überprüfen der Ordnungsmäßigkeit der Vergabeverfahren für die verschiedenen Konzessionen

Personelle Mittel und Kapazitäten

Vergabeverfahren für die verschiedenen Konzessionsarten

Nachprüfen (stichprobenweise) der Zuschlagserteilung für die verschiedenen Konzessionsarten

System zur Erfassung der Konzessionen

Eingabe der Konzessionen in das Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen (SIGIF II)

Gegebenenfalls Nachprüfen der Verbuchung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse

Veröffentlichung der Vergabe.

Bewerten des Systems zur Erteilung der Legalitätszertifikate

Personelle Mittel und Kapazitäten

Verfahren zur Erteilung der Legalitätszertifikate (Anwendung der Legalitätstabelle)

Überprüfen (stichprobenweise) der erteilten Legalitätszertifikate

System zur Erfassung der erteilten Zertifikate

Einsatz und Funktion von SIGIF II

Verfahren zur Vor-Ort-Überprüfung (im Wald, auf dem Transportweg und in Verarbeitungsbetrieben)

Erfassen der Berichte über die Vor-Ort-Überprüfungen

Mechanismus zur Anerkennung von Zertifikaten privater Zertifizierer, die nach den in Kamerun geltenden Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren anerkannt werden, und Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit dieser Zertifikate im Hinblick auf die Anforderungen der Legalitätstabelle.

Bewerten des Rückverfolgbarkeitssystems

Personelle Mittel und Kapazitäten

Verfahren zur Vor-Ort-Kontrolle (Umsetzung der nationalen Strategie zur Forst- und Wildkontrolle)

Bewerten der Kontrolltätigkeiten (dies beinhaltet gegebenenfalls Vor-Ort-Überprüfungen)

Erfassung in den verschiedenen Stadien der Produktkette

Bewerten der Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Informationssystemen, d. h. dem Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen (SIGIF II), dem System zur Verfolgung von Verstößen und Rechtstreitigkeiten im Forstsektor (SIGICOF), dem Zollinformationssystem (SYDONIA) und dem System „Effizientere Steuerertragsüberwachung“ (MESURE)

Bewerten der Prüfung/des Abgleichs der Informationen entlang der Lieferkette.

Bewerten des FLEGT-Genehmigungssystems

Personelle Mittel und Kapazitäten

Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen

Einsatz und Funktion von SIGIF II, SIGICOF, SYDONIA und MESURE

Überprüfung (stichprobenweise) der erteilten FLEGT-Genehmigungen

System zur Erfassung der erteilten FLEGT-Genehmigungen

Erzeugung von Statistiken oder anderen verdichteten Informationen.

2.

Ermitteln von Schwachstellen des Legalitätsprüfungssystems und Berichterstattung an den Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens.

3.

Bewerten der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen, die infolge der im Bericht genannten Schwachstellen ergriffen wurden.

4.

Bewerten der Wirksamkeit des von der Europäischen Union eingerichteten Verfahrens zur Überlassung der Produkte, die unter das FLEGT-System fallen, zum zollrechtlich freien Verkehr auf dem Markt der Union, und insbesondere:

Zeit für die Überprüfung;

institutionelle Probleme zwischen den zuständigen Behörden und der Genehmigungsstelle.

5.

Bewerten des Überwachungssystems für Holz im Transit.

6.

Untersuchen sonstiger Probleme bei der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems auf gemeinsamen Antrag beider Vertragsparteien.

III.   Qualifikation

Die unabhängige Überwachung muss einer unabhängigen Einrichtung übertragen werden, die nachgewiesene Fachkompetenz im Prüfbereich hat und eingehende Kenntnisse des Forstsektors Kameruns bzw. des Kongobeckens vorweisen kann. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen:

Sie darf nicht direkt an der Durchführung forstlicher Tätigkeiten (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Holzhandel sowie Kontrolle) in Kamerun beteiligt sein. Dienstleister, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kameruns Forstkontrollen durchführen, kommen als unabhängige Überwachungsinstanz nicht in Frage,

sie darf kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem der beteiligten Akteure des Forstsektors Kameruns oder der Union haben,

sie muss über ein internes Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm verfügen,

zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen im Prüfbereich auf den Gebieten Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie und Rückverfolgbarkeitssysteme haben und den Markt der Union kennen,

unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die einschlägige Erfahrung in Kamerun und im Kongobecken haben,

parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern.

IV.   Methodik

Die unabhängige Überwachung muss auf der Grundlage schriftlich dargelegter Verfahrensanweisungen durchgeführt werden.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss über eine dokumentierte Managementstruktur, Strategien und Verfahren verfügen, die international anerkannten Standards entsprechen und öffentlich zugänglich sind.

Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt einen Überwachungszeitplan; die erste Überwachung findet sechs Monate nach Beginn der Anwendung des Legalitätsprüfungssystems statt, die weiteren jeweils im Abstand von einem Jahr und mit der Bestätigung, dass die Systeme effizient arbeiten.

Die unabhängige Überwachung findet nach Möglichkeit im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

Die Verfahrensanweisungen dienen als Leitfaden für Stichprobenüberprüfungen der Dokumente, der Aufzeichnungen und der Abläufe.

Alle Feststellungen im Rahmen der Überwachung müssen dokumentiert werden.

Anhand dieser Feststellungen werden systembedingte Probleme ermittelt.

Der Überwachungsbericht enthält alle zweckdienlichen Informationen zum Programm und die Ergebnisse. Die Verfahrensanweisungen enthalten auch ein Muster eines Überwachungsberichts und des Kurzberichts.

Die unabhängige Überwachungsinstanz richtet ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden über ihre Tätigkeit ein.

V.   Informationsquellen

Im Rahmen der unabhängigen Überwachung müssen alle verfügbaren Informationsquellen genutzt werden, darunter insbesondere folgende:

1.

Die Berichte der ständigen Forstkontrolle im Rahmen der nationalen Forst- und Wildkontrollstrategie (SNCFF).

2.

Die Informationen aus dem Legalitätsprüfungssystem und seinen vier Bestandteilen:

Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens für die Konzessionen;

Überprüfung des Systems zur Erteilung der Legalitätszertifikate;

Überprüfung des Rückverfolgbarkeitssystems;

Überprüfung des Systems zur Erteilung der Genehmigungen.

3.

Die anderen Behörden:

Zollbehörde

Steuerbehörde (Programm zur Sicherung der Forsteinnahmen — PSRF).

4.

Informationen aus externen Kontrollmechanismen:

unabhängige Beobachtungsstelle zur Kontrolle und Überwachung von Verstößen gegen das Forstrecht, die die Kontrollkapazitäten des Forstwirtschaftsministeriums stärken soll und unabhängige Quellen mit Informationen zum Forstsektor bereitstellt;

Prüfungsgesellschaft Société Générale de Surveillance (SGS), die zur Sicherung der Zolleinnahmen mit der Beschau von Rundholz beauftragt ist;

freiwillige private Legalitätszertifizierungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme, die nach den in Kamerun geltenden Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren anerkannt sind, sowie die anerkannten Zertifikate für nachhaltige Bewirtschaftung wie das FSC-Zeichen („Forest Stewardship Council“);

andere Mechanismen zur Überwachung der Waldbewirtschaftung in Kamerun, die wichtige Informationen zu illegalen Tätigkeiten geben.

5.

Vor-Ort-Besichtigungen durch die unabhängige Stelle.

6.

Bei anderen Organisationen (spezialisierte NGO usw.) eingeholte Informationen.

7.

Bericht der zuständigen Behörden der Union.

8.

Alle sonstigen, von der unabhängigen Überwachungsinstanz als zweckdienlich erachteten Informationsquellen.

9.

Veröffentlichte Überwachungen anderer Länder, die ein FLEGT-Genehmigungssystem eingerichtet haben.

VI.   Berichte

Jeder Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz muss Folgendes umfassen:

i)

einen ausführlichen und vollständigen Bericht für die Parteien mit allen relevanten Angaben zum Überwachungsprogramm und zur Funktionsweise des Legalitätsprüfungs- und des FLEGT-Genehmigungssystems,

ii)

einen für die Öffentlichkeit bestimmten Kurzbericht auf der Grundlage der Langfassung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und den ermittelten Schwachstellen des Systems.

Der Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz wird — über den Gemeinsamen Begleitausschuss — dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens übergeben. Seine Bemerkungen werden an die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt und bei der Endfassung des Berichts berücksichtigt. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss alle benötigten Auskünfte erteilen und Fragen beantworten. Der endgültige Bericht beruht auf dem vorläufigen Bericht und wird um alle Angaben der Vertragsparteien sowie um mögliche Reaktionen der unabhängigen Überwachungsinstanz ergänzt. Der endgültige Bericht wird dem Rat vorgelegt. Nach der befürwortenden Stellungnahme des Rates wird dieser Bericht von Kamerun veröffentlicht. Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im Rat erörtert. Die Korrekturmaßnahmen werden der unabhängigen Überwachungsinstanz mitgeteilt.

VII.   Auswahlverfahren

Die unabhängige Überwachungsinstanz wird nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften ausgewählt. Die Regierung Kameruns schließt nach Konsultation der Union auf der Grundlage dokumentierter und transparenter Auswahlverfahren einen Vertrag mit der unabhängigen Überwachungsinstanz.

ANHANG VII

VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN

1.

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf sicherzustellen, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen und das FLEGT-Genehmigungssystem von allen beteiligten Akteuren richtig verstanden werden. Der Zugang zu Informationen über die Ziele, die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrolle soll ein umfassendes Verständnis der Verfahren und Abläufe und die Einbeziehung aller Akteure mit Blick auf das Erreichen der Ziele des Abkommens ermöglichen. Durch eine solche Transparenz wird das Image kamerunischer Holzprodukte auf dem Markt der Union gefördert und das Klima für Investitionen von Holzausfuhrunternehmen der Union verbessert.

2.

Der Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens (Rat) veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Arbeiten im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem. Dazu bewertet der Gemeinsame Begleitausschuss (Comité conjoint de suivi — CCS) regelmäßig die Effizienz und die Auswirkungen des Abkommens. Ausgehend von den Informationen der beiden Vertragsparteien sollte der jährliche Bericht zum FLEGT-Genehmigungssystem insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Mengen der mit einer FLEGT-Genehmigung in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-/CEMAC-Codes und nach dem Bestimmungsland in der Union;

b)

Anzahl der von Kamerun erteilten FLEGT-Genehmigungen; Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Maßnahmen, für die im Abkommen eine Frist gesetzt wird, und alle mit der Umsetzung des Abkommens verbundenen Themen;

c)

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunionsländer oder der Vermarktung solcher Produkte auf dem heimischen Markt;

d)

Mengen der nach Kamerun eingeführten oder im Transit durch Kamerun verbrachten Holzprodukte;

e)

Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs zur Aufrechterhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems;

f)

Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle;

g)

Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-/CEMAC-Codes und nach dem EU-Einfuhrmitgliedstaat;

h)

Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufschlüsselt nach dem Ursprungsland (von der Union anzugeben);

i)

Informationen zu den Weltmarktpreisen;

j)

Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen;

k)

Anzahl der Fälle — und betroffenen Holzproduktemengen —, in denen Artikel 10 Absätze 1 und 2 (1) zur Anwendung gelangt ist.

3.

Die anderen Daten und Berichte werden veröffentlicht, um den Akteuren Zugang zu zweckdienlichen Informationen über die Überwachung und Umsetzung des Abkommens zu ermöglichen. Dadurch dürfte auch die Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Diese Informationen werden auf den Websites der beiden Vertragsparteien veröffentlicht. Veröffentlicht werden insbesondere folgende Informationen:

 

Rechtliche Informationen

Legalitätstabellen

Verweise auf die in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Normen

Alle für den Forstsektor geltenden Gesetze und Änderungen im Volltext

Forstgesetzbuch (Rechts- und Verwaltungsvorschriften)

Durchführungsbestimmungen

Verzeichnis der unterzeichneten/ratifizierten internationalen Übereinkünfte und Abkommen

Text des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit seinen Anhängen und späteren Änderungen

Arbeitsgesetzbuch und wichtigste einschlägige Bestimmungen für den Forstsektor

Allgemeine Abgabenordnung und Finanzgesetze

Verzeichnis der vom Forstwirtschaftsministerium anerkannten privaten Systeme zur Zertifizierung der Legalität/Nachhaltigkeit

 

Informationen über die Holzerzeugung

Gesamtjahresproduktion für Rundholz

Zulässige Jahreseinschlagsmengen je Holzart, Konzession und Unternehmen

Jährlich verarbeitete Mengen je Produktart, Holzart und Unternehmen

Jährliche Rundholzausfuhrmengen je Holzart (Gesamtausfuhren und Ausfuhren in die Union)

Jährliche Mengen der nach Kamerun eingeführten Holzprodukte je Land

Jahresmengen an versteigertem Holz.

 

Informationen über die Vergabe der Konzessionen

Verzeichnis der gültigen Konzessionen mit dem Namen des jeweiligen Inhabers

Verzeichnis der erteilten Erlaubnisse für forstliche Tätigkeiten/Jahreseinschlagsgenehmigungen

Lagepläne für die gültigen Einschlagskonzessionen

Lageplan mit den jährlich zum Einschlag freigegebenen Flächen

Offizielle Flächen der gültigen Einschlagskonzessionen und Zuschlagspreis (jährliche Forstgebühr — RFA)

Ausschreibungsbekanntmachungen (Stockverkauf, Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung, Bauholzgenehmigung usw.)

Informationen zum Vorkaufsrecht

Verzeichnis über die jährlich ausgegebenen und wieder eingezogenen fälschungssicheren Dokumente (Einschlagsbücher DF10 und Frachtbriefe)

Ergebnisse der interministeriellen Kommission für die Vergabe von Konzessionen

Verzeichnis der für das Gewerbe zugelassenen Unternehmen (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Forstinventur, Forsteinrichtung)

Bekanntgabe des Beginns der Tätigkeiten für die Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigungen.

 

Informationen über die Forsteinrichtung

Mandat, Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerialressorts für Forsteinrichtung

Verzeichnis der mit der Auflage eines Forsteinrichtungsplans vergebenen Konzessionen

Verzeichnis der Gemeindewälder mit ihren Flächen

Fläche der vergebenen Forstkonzessionen

Fläche der am Forsteinrichtungsprozess beteiligten Forstkonzessionen (einschließlich der Jahreseinschlagspläne und der fünfjährigen Bewirtschaftungspläne)

Fläche der Forstkonzessionen mit genehmigtem Forsteinrichtungsplan

Fläche der Forstkonzessionen mit Zertifizierung

Unterlagen zu genehmigten Forsteinrichtungsplänen

Lastenhefte

Umweltverträglichkeitsstudien.

 

Informationen über die Holzverarbeitung

Verzeichnis der zugelassenen Holzverarbeitungsunternehmen

Lage der Verarbeitungsbetriebe (Anschrift und/oder geografische Koordinaten der Verarbeitungsbetriebe)

Verarbeitungskapazitäten je Verarbeitungsbetrieb (tatsächliche prozentuale Kapazitätsauslastung)

Eingangsmenge Sägewerk/Unternehmen

Ausgangsmenge Sägewerk/Unternehmen

Bestand zum Geschäftsjahresende

 

Informationen über die Holzausfuhren

Daten zum Holz im Transit

Daten zu Ausfuhren je Holzart, Land und Unternehmen

 

Informationen zum Legalitätsprüfungs- und Kontrollsystem

Endgültige Beschreibung des Legalitätsprüfungssystems

Verfahren zur Erteilung des Legalitätszertifikats und der FLEGT-Genehmigungen

Nationale Strategie und Kontrollmodalitäten

Berichte der unabhängigen Beobachtungsstelle für die Vergabe der Konzessionen

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle für die Forstkontrolle

Berichte der Kontrollbrigaden

Verzeichnis der erteilten Legalitätszertifikate

Verzeichnis der erteilten FLEGT-Genehmigungen

Abgelehnte Anträge auf Erteilung eines Zertifikats

Abgelehnte Anträge auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung

 

Informationen zur unabhängigen Überwachung

Beschreibung der Aufgaben der Überwachung

Verfahren zur Auswahl der Überwachungsinstanz

Ergebnisse der Überwachung

Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Überwachung

Durchführung der Korrekturmaßnahmen.

 

Informationen zu finanziellen Transaktionen

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten im Forstsektor (Register der Verstöße)

Jährlicher Bericht über die Forsteinnahmen

Jährliche Zahlungen der jährlichen Forstgebühr (RFA) je Konzession

Verzeichnis der Zahlungen lokaler und nationaler Steuern

Verzeichnis der aufgrund von Verstößen verhängten Bußgelder

Verzeichnis der beigelegten Rechtsstreitigkeiten

 

Informationen zum institutionellen Aufbau

Struktur und Arbeitsweise des Gemeinsamen Begleitausschusses

Bericht des Gemeinsamen Begleitausschusses

Struktur und Arbeitsweise des Nationalen Begleitausschusses

Bericht des Nationalen Begleitausschusses

Struktur und Arbeitsweise des Interministeriellen Ausschusses für die Vernetzung der Ministerien

Bericht des Interministeriellen Ausschusses für die Vernetzung der Ministerien

Verzeichnis der Genehmigungsstellen

Verzeichnis der zuständigen Behörden

Berichte der zuständigen Behörden

4.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens für Transparenz zu sorgen. In diesem Sinne erteilen sie bei besonderen Anfragen eines anderen Akteurs des Systems Zugang allen als zweckdienlich erachteten Informationen.

5.

Die Informationen werden unter anderem über folgende Medien und Wege veröffentlicht:

offizielle Berichte,

Websites (MINFOF, EG, GLIN) (2),

gemeinsame Plattform der Akteure für die Umsetzung,

öffentliche Sitzungen,

Pressekonferenzen,

Filme,

Rundfunk und Fernsehen.


(1)  Artikel 10 Absätze 1 und 2: Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigungen: Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Genehmigung, so ersucht die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen.

Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet.

(2)  Global Legal Information Network.

ANHANG VIII

KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätsprüfungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Kamerun in die Union ausgeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das Legalitätsprüfungssystem soll auf den folgenden fünf Säulen ruhen:

Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann;

Kontrolle der Lieferkette zur Nachverfolgung des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr;

Überprüfung der Erfüllung aller Einzelpunkte der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle;

Verfahren zur Erteilung der Legalitätszertifikate und FLEGT-Genehmigungen und

unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.

Vor dem Vollbetrieb wird das Legalitätsprüfungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen; die Aufgabenbeschreibung wird von den Vertragsparteien über den Gemeinsamen Begleitausschuss (CCS) gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätsprüfungssystem in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Beschreibung der Aufgaben der technischen Bewertung. Die Bewertung zielt insbesondere darauf ab:

die Beschreibung des Systems mit besonderem Schwerpunkt auf etwaigen, nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommenen Änderungen und

das Funktionieren des Systems in der Praxis zu überprüfen.

I.   Legalitätsdefinition

Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.

Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Steuern und Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Abgaben.

Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.

Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen?

Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann?

Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht, warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

Haben die beteiligten Akteure bei der Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt?

Berücksichtigt das Legalitätsprüfungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften?

Wurden die Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix bzw. -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen?

II.   Kontrolle der Lieferkette

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Nachverfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).

II a.   Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich?

II b.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.

Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode muss dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.

Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

Einschlag,

Transport,

Zwischenlagerung,

Eingang beim Erstverarbeiter,

Verarbeitungsbetriebe,

Zwischenlagerung,

Transport,

Ankunft am Ausfuhrort?

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

Gibt es ein Überprüfungsprotokoll für die Ergebnisse der ausgearbeiteten und angewandten Kontrollverfahren?

Wurden die Anwendungsverfahren eindeutig festgelegt und allen Beteiligten mitgeteilt?

II c.   Mengen

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?

stehendes Holz,

Rundholz im Wand,

Beförderung und Lagerung des Holzes,

Eingang beim Erstverarbeiter,

Kontrolle in den Verarbeitungsbetrieben,

Ankunft am Ausfuhrort?

Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie sind diese Organisationen untereinander verbunden? Sind die Mitarbeiter dieser Organisationen nach standardisierten Verfahren in der Datenverwaltung ausgebildet?

Welche Qualität weisen die geprüften Daten auf?

Falls verschiedene Organisationen zuständig sind, wie wird sichergestellt, dass die Daten auf die gleiche Weise geprüft und verwaltet werden?

II d.   Prüfung der Daten

Alle Daten werden so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten abgeglichen werden können. Ein zuverlässiger Datenabgleich erfolgt entlang der gesamten Lieferkette.

Werden die quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?

Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich?

Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Datenerfassung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

Wie wird ein Zugriff auf die Systeme durch Unbefugte verhindert (Systemsicherung)?

Wie wird die Zuverlässigkeit der Backup-Systeme gewährleistet?

Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht?

Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

II e.   Vermischen von nachweislich legal erzeugten Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten

Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.

Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenen Holz (z. B. eingeführtes Holz oder Holz aus einem Waldgebiet, für das rechtmäßige Ernterechte vergeben wurden, das aber noch nicht in vollem Umfang in die Überprüfung einbezogen wurde)?

Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen beispielsweise, dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt?

Unter welchen Bedingungen kann beschlagnahmtes und versteigertes Holz in die Lieferkette aufgenommen werden? Wird dies auf verlässliche Weise überprüft?

II f.   Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

Wie wird die legale Einfuhr von Holzprodukten nachgewiesen?

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?

Werden im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt?

Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?

Wird durch die Strichcodes am eingeführten Holz gewährleistet, dass nur legal geschlagene und verarbeitete Holzprodukte mit einer FLEGT-Genehmigung ausgeführt werden? (Was geschieht beispielsweise mit eingeführtem Holz nach dem ersten Verarbeitungsschritt, wie wird es gekennzeichnet, wie wird dieses Kennzeichen nach weiteren Verarbeitungsschritten geändert?)

III.   Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

III a.   Organisation

Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekanntgegeben?

Wurden die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen und die jeweils erforderlichen Qualifikationen genannt? Wie werden sie umgesetzt?

Wie stellen die für die Legalitätsprüfung zuständigen Stellen ein Höchstmaß an Zusammenarbeit und rationalisierter Datenverwaltung zwischen den an der Kontrolle des Forstsektors beteiligten Behörden sicher (MINEP, MINFI usw.)?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das:

den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet,

eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst,

über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt,

die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt,

eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet und

ein öffentlich zugängliches Beschwerdeverfahren einsetzt?

III b.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt.

Deckt die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch Tests der Übereinstimmung mit allen angegebenen Indikatoren ein?

Erfordert die Überprüfung

Kontrollen von Dokumenten, Holzeinschlagsregistern und Arbeiten vor Ort (auch unangekündigte Kontrollen),

die Einholung von Informationen bei externen Beteiligten,

das Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen, so dass Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz Kontrollen durchführen können?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

III c.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.

Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor?

Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt?

Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

III d.   Nichteinhaltung

Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Verstößen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können.

Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden?

Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in der Praxis umgesetzt?

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?

Welche Informationen über festgestellte Verstöße werden veröffentlicht?

IV.   Genehmigungen

Kamerun hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden entweder für einzelne Ladungen oder für einzelne Holzunternehmen erteilt.

IV a.   Organisation

Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

IV b.   Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Verfügt die Genehmigungsstelle über schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Erteilung der Genehmigungen?

Werden diese Verfahrensanweisungen und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahrensanweisungen in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung?

Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden?

IV c.   Genehmigungen für einzelne Ladungen

Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt?

Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis?

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern bekannt?

Sind den Ausführern die Kriterien für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bekannt?

Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?

V.   Grundsätze der unabhängigen Überwachung

Die unabhängige Überwachung des Systems ist von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden Kameruns funktional getrennt. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des kamerunischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.

V a.   Institutionelle Regelungen

Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz: Kamerun hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die sie in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.

Unabhängigkeit von anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems: Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.

Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert?

Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem geschäftlichen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im Forstsektor der beiden Parteien von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen?

Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz: Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt, und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln.

Hat die Regierung die Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht?

Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

V b.   Die unabhängige Überwachungsinstanz

Organisatorische und technische Anforderungen: Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die dem internationalen Standard entsprechen.

Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das die Anforderungen der ISO-Leitfäden 17021 oder ähnlicher Standards erfüllt?

Überwachungsmethodik: Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in genau festgelegten Abständen durch.

Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise über das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems stützen müssen?

Sind in der Methodik die maximalen Zeitabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems überprüft werden?

Umfang der Überwachung: Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf eine Aufgabenbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.

Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des Legalitätsprüfungssystems ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?

Berichtspflichten: Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens über den Gemeinsamen Begleitausschuss einen vorläufigen Bericht. Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle Korrekturmaßnahmen werden im Begleitausschuss erörtert.

Sind in der Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?

Ist in der Aufgabenbeschreibung für die Überwachungsinstanz und in den Verfahren des Begleitausschusses geregelt, wie die Überwachungsergebnisse veröffentlicht werden?

VI.   Bewertungskriterien der Europäischen Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen

In der FLEGT-Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen sind Verfahren zur Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems vorgesehen und Verfahren, mit denen nachgeprüft werden kann, dass für Holzprodukte aus Kamerun, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. Dazu wird von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter anderem verlangt, dass sie eine zuständige Stelle benennen, die diese Aufgaben wahrnimmt.

Da es sich um neue Maßnahmen zur Umsetzung des FLEGT-Systems handelt, wird bei der Bewertung geprüft, inwieweit die Union für die Überprüfung der FLEGT-Genehmigungen gerüstet ist.

Wurden die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat benannt? Wurde diese Information veröffentlicht?

Hat jeder Mitgliedstaat Bearbeitungsverfahren für FLEGT-Genehmigungen festgelegt? Wurden diese Verfahren veröffentlicht?

Wurden geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt, wenn dies von den Mitgliedstaaten als erforderlich erachtet wurde?

Wurden Methoden zur Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden festgelegt?

Wurden Verfahren festgelegt, die es der Union oder den von ihr benannten Personen oder Stellen ermöglichen, auf relevante Dokumente und Daten zuzugreifen? Werden Probleme, die das reibungslose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen können, durch festgelegte Verfahren vermieden?

Hat die unabhängige Überwachungsinstanz nach festgelegten Verfahren Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Daten?

Wurden Berichterstattungsmethoden zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ausgehandelt? Wurden Verfahren zur Veröffentlichung dieser Berichte erstellt und angenommen?

Ist in Verfahren der Fall vorgesehen, dass Waren trotz vorhandener FLEGT-Genehmigung nicht zugelassen werden? Gibt es Verfahren für Mitteilungen über Widersprüche in Genehmigungen und für den Umgang mit Situationen, in denen ein rechtswidriges Verhalten vorliegt?

Wurden Informationen über Bußgelder für verschiedene Fälle von Verstößen veröffentlicht?

ANHANG IX

ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Aktivitäten

Teilaktivitäten

Jahr 1 (1)

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Jahr 7

Jahr 8

 

Vorbereitungsphase

Operative Phase 1

1.

Sensibilisierung und Aufklärung der beteiligten Akteure und der Öffentlichkeit

1.1

Ausarbeitung eines Kommunikationsplans

x

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Bewertung und Anpassung des Kommunikationsplans

 

x

x

x

 

 

 

 

1.3

Umsetzung des Kommunikationsplans

x

x

x

x

x

x

x

X

1.4

Einrichtung einer Plattform für den Informationsaustausch zwischen den COMIFAC-Ländern

x

x

x

 

 

 

 

 

1.5

Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen zur Aufklärung der Weltöffentlichkeit

x

x

x

 

 

 

 

 

1.6

Durchführung von Fördermaßnahmen

x

x

x

x

x

x

x

x

1.7

Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die Inhalte des Partnerschaftsabkommens

x

x

x

x

x

x

x

x

2.

Förderung des Absatzes von FLEGT-Produkten aus Kamerun auf dem Markt der Union

2.1

Ausarbeitung eines Plans für die Förderung bzw. einer Durchführbarkeitsstudie für ein Zeichen „FLEGT-Kamerun“

 

x

x

 

 

 

 

 

2.2

Kennzeichnung der Produkte als „FLEGT-Kamerun“

 

 

 

x

 

 

 

 

2.3

Schutz und Verwaltung des Zeichens

 

 

 

x

x

x

x

x

2.4

Förderung von Produkten mit dem Zeichen „FLEGT-Kamerun“ auf den Zielmärkten

x

x

x

x

x

x

x

x

2.5

Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa

x

x

x

x

x

x

x

x

2.6

Förderung des Legalitätsprüfungssystems auf anderen internationalen Märkten (USA, China usw.)

 

 

x

x

x

x

x

x

3.

Institutionelle Regelungen

3.1

Organisation der zentralen Struktur

 

x

x

 

 

 

 

 

3.2

Organisation der dezentralen Strukturen (Douala, Kribi …)

 

x

x

 

 

 

 

 

3.3

Einrichtung und Aufnahme der Arbeit des Rates für die Umsetzung des Abkommens und des Gemeinsamen Begleitausschusses

x

x

x

x

x

x

x

x

3.4

Einrichtung und Aufnahme der Arbeit des Nationalen Begleitausschusses

x

x

x

x

x

x

x

x

4.

Kapazitätenaufbau

4.1

Ausarbeitung eines Schulungsplans (Ermittlung der beteiligten Akteure und Aufbau einer Matrix zur Bestimmung der Schulungsziele und -maßnahmen mit einer Kostenschätzung)

x

 

 

 

 

 

 

 

4.2

Umsetzung des Schulungsplans

x

x

x

 

 

 

 

 

4.3

Festlegung des Bedarfs an Ausrüstungen und logistischen Mitteln

x

x

 

 

 

 

 

 

4.4

Beschaffung der Ausrüstungen und logistischen Mittel

 

x

x

 

 

 

 

 

4.5

Inbetriebnahme der Ausrüstungen, der Logistik und Instandhaltung

 

x

x

 

 

 

 

 

5.

Reform des Rechtsrahmens

5.1

Überprüfung des Forstgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

x

x

 

 

 

 

 

 

5.2

Verbesserung des Rechtsrahmens für den heimischen Holzmarkt

x

x

x

 

 

 

 

 

5.3

Verbesserung des Rechtsrahmens für Wälder (Gemeinschafts-, Gemeinde- und Privatwald)

x

x

x

 

 

 

 

 

5.4

Verbesserung des Rechtsrahmens im Hinblick auf soziale und Umweltaspekte

x

x

x

 

 

 

 

 

5.5

Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen der von Kamerun ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in das innerstaatliche Recht

x

x

x

 

 

 

 

 

5.6

Gegebenenfalls Anpassung der Legalitätstabelle

 

 

x

 

 

 

 

 

5.7

Verbesserung des Rechtsrahmens für die Industrialisierung des Forstsektors und die Weiterverarbeitung

x

x

x

 

 

 

 

 

6.

Verbesserung des nationalen Kontrollsystems

6.1

Entwicklung eines Systems zur Planung von Kontrollmaßnahmen

x

x

x

x

x

x

x

x

6.2

Festlegung von Verfahren für Kontrolltätigkeiten, abgestimmt auf die Legalitätsprüfungsverfahren

x

 

 

 

 

 

 

 

6.3

Ausarbeiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung

x

 

 

 

 

 

 

 

6.4

Aufnahme der Arbeit des nationalen Kontrollsystems, dessen Daten in SIGIF II eingehen

 

 

x

x

x

x

x

x

7.

Einrichtung des Rückverfolgbarkeitssystems

7.1

Ausarbeiten des Rückverfolgbarkeitssystems

x

x

 

 

 

 

 

 

7.2

Vernetzung der Datenbanken der einzelnen beteiligten Ministerien und Aufbau von Mechanismen für den Datenaustausch mit den CEMAC-Ländern

x

x

 

 

 

 

 

 

7.3

Aktualisierung der Inventurvorschriften

x

x

 

 

 

 

 

 

7.4

Test des Systems auf Pilotebene (Operationalisierung)

 

x

x

 

 

 

 

 

7.5

Beschaffung von Hardware und Ausrüstungen (Kennzeichen, Lesegeräte für Kennzeichen, Computer) für den landesweiten Ausbau des Systems

 

x

x

 

 

 

 

 

7.6

Konsolidierung und landesweiter Ausbau des Systems: Einrichtung und Ausstattung der Kontrollstellen entlang der Lieferkette einschließlich der Grenzkontrollstellen (Infrastrukturen, Computer, Internetanschlüsse usw.)

 

 

x

x

 

 

 

 

7.7

Kapazitätenaufbau bei den Akteuren (MINFOF und andere beteiligte Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) im Hinblick auf georeferenzierte Inventuren, Nutzung der Datenbanken usw.

 

x

x

x

 

 

 

 

7.8

Schulung der betroffenen Mitarbeiter (Legalitätsprüfstelle und Kontrollstellen), Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft

 

x

x

x

 

 

 

 

7.9.

Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems

 

 

 

x

x

x

x

x

7.10

Erfassung und Verarbeitung der Daten

 

 

 

x

x

x

x

x

7.11

Instandhaltung der Ausrüstungen

 

 

 

x

x

x

x

x

8.

Einrichtung des Systems zur Prüfung der Legalität des Holzunternehmens

8.1

Fortsetzung der Ausarbeitung und Vor-Ort-Erprobung der Legalitätstabellen

x

x

x

 

 

 

 

 

8.2

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für das System zur Prüfung der Legalität des Holzunternehmens

x

x

x

 

 

 

 

 

8.3

Schulung und Verbreitung der Verfahren zur Prüfung der Legalität des Holzunternehmens

 

 

x

x

 

 

 

 

8.4

Anerkennung und Veröffentlichung zugelassener privater Zertifizierungssysteme

x

x

x

 

 

 

 

 

8.5

Test des Systems zur Ausstellung der Legalitätszertifikate

 

 

x

 

 

 

 

 

8.6

Bewertung des Funktionierens der Prüfung der Legalität des Holzunternehmens und gegebenenfalls Einführung von Korrekturmaßnahmen

 

 

x

x

x

 

 

 

8.7

Erteilung der Legalitätszertifikate

 

 

x

x

x

x

x

x

9.

Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems

9.1

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

x

x

 

 

 

 

 

 

9.2

Information der Privatwirtschaft über die FLEGT-Genehmigungsverfahren

x

x

x

 

 

 

 

 

9.3

Herstellen der Kontakte zu den zuständigen Behörden der Union

x

x

x

 

 

 

 

 

9.4

Durchführbarkeitsstudie für die Erteilung elektronischer FLEGT-Genehmigungen

 

 

x

x

 

 

 

 

9.5

Test des FLEGT-Genehmigungssystems

 

 

x

x

 

 

 

 

9.6

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

 

 

 

x

x

x

x

x

10.

Unabhängige Überwachung des Systems

10.1

Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz und Ausarbeitung einer detaillierten Methodik

 

 

x

 

 

 

 

 

10.2

Erste unabhängige Überwachung (sechs Monate nach Beginn der Anwendung)

 

 

 

x

 

 

 

 

10.3

Zweite unabhängige Überwachung (zwölf Monate nach Beginn der Anwendung)

 

 

 

x

 

 

 

 

10.4

Dritte unabhängige Überwachung (2 Jahre nach Beginn der Anwendung)

 

 

 

 

x

 

 

 

10.5

Vierte unabhängige Überwachung

 

 

 

 

 

x

 

 

10.6

Fünfte unabhängige Überwachung

 

 

 

 

 

 

x

 

10.7

Sechste unabhängige Überwachung

 

 

 

 

 

 

 

x

11.

Beobachtung des heimischen Holzmarktes

11.1

Organisation des heimischen Holzmarktes

x

x

x

 

 

 

 

 

11.2

Einrichtung eines Systems zur Erfassung statistischer Daten

x

x

x

x

x

x

x

x

12.

Industrialisierung und Vermarktung

12.1

Durchführen einer Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft Kameruns und den Holzprodukteverbrauch auf dem kamerunischen Markt

x

 

 

 

 

 

 

 

12.2

Konsultation der Fachwelt (formell oder informell)

x

 

 

 

 

 

 

 

12.3

Analyse der Dynamik und des Bedarfs

x

x

 

 

 

 

 

 

12.4

Ausarbeitung eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und Weiterverarbeitung der Ressource Holz

 

x

x

 

 

 

 

 

12.5

Ausarbeitung von Verarbeitungsstandards

 

 

x

x

 

 

 

 

12.6

Ausarbeitung von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards, Förderung neuer Produkte)

 

 

x

x

 

 

 

 

12.7

Charakterisierung und Förderung des Absatzes unbekannterer Holzarten

 

 

x

x

x

x

x

x

12.8

Anreize für Technologietransfer

 

 

x

x

x

x

x

x

13.

Überwachung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

13.1

Festlegen und Überwachen der sozialen Indikatoren

 

x

x

x

x

x

x

x

13.2

Einrichtung eines Systems zur Überwachung der beschlagnahmten Holzmengen

 

x

 

 

 

 

 

 

13.3

Einrichtung des Systems zur Überwachung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen

 

 

x

 

 

 

 

 

13.4

Halbzeitbewertung der sozioökonomischen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

 

 

x

x

x

 

 

 

13.5

Überwachung der Entwicklung der Forsteinnahmen

 

 

x

x

x

x

x

x

13.6

Stärkung des Mechanismus zur ständigen Beobachtung der Pflanzendecke (Beobachtung der ständigen Waldflächen, Satellitenbilder usw.)

 

 

 

x

x

x

x

x

13.7

Untersuchung der Auswirkungen auf den illegalen Einschlag, den Marktzugang, die Einnahmenentwicklung, die Holzausfuhren, die beschlagnahmten Holzmengen

 

 

 

x

x

x

x

 

13.8

Beobachtung der Entwicklung von Verstößen und Gerichtsverfahren

 

 

x

x

x

x

x

x

14.

Suche nach zusätzlichen Finanzierungsquellen

14.1

Ausarbeitung einer Strategie zur Mobilisierung von Mitteln

x

x

 

 

 

 

 

 

14.2

Ausarbeitung der Programme und Suchen von Kapitalgebern

 

x

x

x

x

x

 

 


(1)  Das Jahr 1 beginnt mit Unterzeichnung des Abkommens.

ANHANG X

FLANKIERENDE MASSNAHMEN UND FINANZIERUNGSMECHANISMEN

I.   Finanzierungsmechanismen

Ein erheblicher Teil der Aktivitäten zur Umsetzung des Abkommens wurde von der Regierung Kameruns bereits im Rahmen der sektoralen Reformen berücksichtigt und im Sektorprogramms Wald/Umwelt (programme sectoriel forêt environnement — PSFE) unter den vorrangig auszuführenden Tätigkeiten genannt. Ihre Finanzierung mit den im Rahmen dieses Programms ermittelten Instrumenten ist daher gesichert; dazu zählen unter anderem:

a)

was die Eigenmittel Kameruns anbelangt:

der Staatshaushalt;

der Sonderfonds Forstentwicklung (Fonds Spécial de Développement Forestier — FSDF);

b)

was die Beiträge der Partner anbelangt:

der Gemeinsame Fonds;

die Budgethilfe.

Für einige speziellere Maßnahmen des Partnerschaftsabkommens besteht jedoch ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf, der aus weiteren Quellen gedeckt werden muss:

auf Ebene der an der Entwicklung beteiligten Partner: Unterstützung der Union aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und weiteren zu ermittelnden Mechanismen;

innerstaatlich: Einführung einer Gebühr.

Die Mobilisierung dieser zusätzlichen Mittel muss in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt erfolgen.

II.   Flankierende Maßnahmen

Zur Umsetzung von spezielleren Maßnahmen des Abkommens sind flankierende Maßnahmen in folgenden Bereichen erforderlich:

a)

Kapazitätenaufbau;

b)

Kommunikation;

c)

Förderung der FLEGT-Produkte auf dem Markt der Union;

d)

Beobachtung des heimischen Holzmarkts;

e)

Industrialisierung;

f)

Überwachung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens;

g)

gemeinsame Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems;

h)

Modernisierung des Rückverfolgbarkeitssystems;

i)

Stärkung des nationalen Kontrollsystems;

j)

Legalitätsprüfungssystem;

k)

FLEGT-Genehmigungssystem;

l)

Einrichten der unabhängigen Überwachung;

m)

Reformen des Rechtsrahmens;

n)

Suche nach zusätzlichen Finanzierungsquellen.

Dazu müssen die Parteien sicherstellen, dass die Regierung Kameruns geeignete technische und finanzielle Unterstützung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält.

II a.   Kapazitätenaufbau

Begründung

Verbesserung der Fachkenntnisse durch Fortbildung aller beteiligten Akteure (Behörden, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft usw.)

bessere technische Ausstattung

bessere logistische Ausstattung

Geplante Maßnahmen

Ausarbeitung eines Schulungsplans (Ermittlung der beteiligten Akteure und Aufbau einer Matrix zur Bestimmung der Schulungsziele und -maßnahmen mit einer Kostenschätzung)

Umsetzung des Schulungsplans

Festlegung des Bedarfs an Ausrüstungen und logistischen Mitteln

Beschaffung der Ausrüstungen und logistischen Mittel

Sicherstellen des Betriebs der Ausrüstungen und der Logistik.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung

Finanzielle Unterstützung für die Schulungen

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen und logistischen Mittel

II b.   Kommunikation

Begründung

Kommunikation ist ein sehr wichtiger Teil des Prozesses zur Umsetzung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens, denn sie ermöglicht es:

die Beteiligung der einzelnen Akteure zu fördern und die Kohärenz ihrer Beiträge zu gewährleisten;

zur Entstehung von Synergien zwischen den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) beizutragen;

das Image von Holz aus Kamerun auf dem internationalen Markt zu fördern;

die Unterstützung der Öffentlichkeit bei Maßnahmen der kamerunischen Regierung zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Forstressourcen und der Entwicklung der davon abhängigen Gemeinschaften sicherzustellen;

die Vorteile eines Partnerschaftsabkommens gegenüber den beteiligten Akteuren und der Öffentlichkeit stärker ins Blickfeld zu rücken.

Geplante Maßnahmen

Ausarbeitung und Umsetzung eines Kommunikationsplans für Sensibilisierungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des MINFOF

Einrichtung einer Plattform für den Informationsaustausch zwischen den COMIFAC-Ländern

Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen zur Aufklärung der Weltöffentlichkeit (siehe Anhang VII)

Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die sie betreffenden Inhalte des Partnerschaftsabkommens und Unterstützung bei der Anpassung an diese neuen Inhalte

Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa für die Bemühungen der Regierung Kameruns im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Politikgestaltung im Forstsektor.

Art der erforderlichen Unterstützung

Finanzielle Mittel

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau.

II c.   Förderung des Absatzes der FLEGT-Produkte auf dem Markt der Union

Begründung

Stärken des Vertrauens dank der Glaubwürdigkeit des Legalitätsprüfungssystems

Fördern des Zugangs von kamerunischem Holz zu den Märkten der Union

Anstreben eines erheblichen Mehrwerts für Holzprodukte aus Kamerun.

Geplante Maßnahmen

Durchführbarkeitsstudie und gegebenenfalls Einführen eines Zeichens „FLEGT-Kamerun“

Schutz und Verwaltung des Zeichens

Förderung des Zeichens

Sensibilisierung der einzelnen Märkte der Union für den Legalitätsnachweis, der mit der FLEGT-Genehmigung erbracht wird

Art der Unterstützung

Finanzielle Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Durchführung von Fördermaßnahmen auf dem Markt der Union.

II d.   Beobachtung des heimischen Holzmarkts

Begründung

Kontrolle des innerstaatlichen Holzflusses

Mögliche Bewertung des volkswirtschaftlichen Beitrags des heimischen Holzmarkts

Geplante Maßnahmen

Organisation des Holzbinnenmarkts

Verbesserung des Rechtsrahmens für den heimischen Holzmarkt

Einrichten eines Systems zur Erfassung statistischer Daten

Einrichten eines geeigneten Rückverfolgbarkeitssystems

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

II e.   Industrialisierung

Begründung

Modernisierung der Industriestruktur

Diversifizierung der Produktion (Zweit- und Drittverarbeitung)

Entwicklung des nationalen und regionalen Marktes und Fördern des lokalen Verbrauchs von legal erzeugtem Holz

Verbesserung der Verarbeitungs- und Verwertungsprozesse für Nebenprodukte

Steigerung des Mehrwerts des ausgeführten Holzes

Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung von Fachleuten und Beitrag zur Armutsbekämpfung

Geplante Maßnahmen

Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft Kameruns und den Holzprodukteverbrauch auf dem kamerunischen Markt. Insbesondere Bauholz- und Baugewerbeanalyse: Kenntnisstand und Zustand der Märkte, Stand der Verwendung von Holz im Wohnungswesen, insbesondere in Stadtgebieten, Ausbildungsbedarf, Förderung, Entwicklung klimafreundlicher Wohngebäude aus Holz in Kamerun

Konsultation der Fachwelt (formell oder informell)

Analyse der Dynamik und des Bedarfs

Ausarbeiten eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und Weiterverarbeitung der Ressource Holz in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt

Ausarbeitung von Verarbeitungsstandards

Ausarbeitung von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards), Förderung neuer Produkte in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt

Förderung unbekannterer Holzarten in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt

Verbesserung des Rechtsrahmens für die Industrialisierung des Forstsektors

Anreize für Technologietransfer: Erhöhen der Effizienz und der Erträge: Situationsanalyse, Vorschläge je Teilsektor.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

II f.   Überwachung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

Begründung

Bewertung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens auf das soziale Umfeld

Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

Bewertung der Folgen des Partnerschaftsabkommens für die Entwicklung der Pflanzendecke.

Geplante Maßnahmen

Festlegen und Überwachen der sozialen Indikatoren

Einrichtung eines Systems zur Überwachung der beschlagnahmten Holzmengen

Einrichtung des Systems zur Überwachung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen

Halbzeitbewertung der sozioökonomischen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

Überwachung der Entwicklung der Forsteinnahmen

Stärkung des Mechanismus zur ständigen Beobachtung der Pflanzendecke (Beobachtung der ständigen Waldflächen, Satellitenbilder usw.)

Untersuchung der Auswirkungen auf den illegalen Einschlag, den Marktzugang, die Einnahmenentwicklung, die Holzausfuhren, die beschlagnahmten Holzmengen

Beobachtung der Entwicklung von Verstößen und Gerichtsverfahren

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

II g.   Gemeinsame Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems

Begründung

Sicherstellen einer wirksamen Lenkung des im Freiwilligen Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Prozesses in Kamerun

Sicherstellen der Einbeziehung aller beteiligten Akteure

Geplante Maßnahmen

Unterstützung der Arbeit des Nationalen Begleitausschusses, in dem alle beteiligten Akteure vertreten sind

Unterstützung der Arbeit des Gemeinsamen Begleitausschusses (CCS)

Einrichten eines Mechanismus zur Informationsweitergabe

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beteiligung der Zivilgesellschaft

II h.   Modernisierung des Rückverfolgbarkeitssystems

Begründung

Erfassen aller Holzströme

Genaue Ursprungsangabe für jedes Produkt

Zeitnahe Verfügbarkeit aller Produktions-, Steuer- und Ausfuhrdaten sowie der Daten zu Rechtsstreitigkeiten

Geplante Maßnahmen

Abschließen der Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems

Erweiterung des Informationssystems SIGIF II

Einrichten der erforderlichen Ausrüstungen und Infrastrukturen

Sicherstellen des Betriebs des Rückverfolgbarkeitssystems

Sicherstellen der Erfassung und Verarbeitung der Daten

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen

II i.   Stärkung des nationalen Kontrollsystems

Begründung

Erhöhen der Wirksamkeit des nationalen Kontrollsystems

Geplante Maßnahmen

Entwicklung eines Systems zur Planung von Kontrollmaßnahmen

Ausarbeitung von Verfahren für Kontrolltätigkeiten

Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Erneuern des Mechanismus zur unabhängigen Beobachtung

II j.   Legalitätsprüfungssystem

Begründung

Einrichtung des Legalitätsprüfungssystems

Geplante Maßnahmen

Fortsetzung der Ausarbeitung und Vor-Ort-Erprobung der Legalitätstabellen

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für das Legalitätsprüfungssystem

Schulung und Verbreitung der Verfahren des Legalitätsprüfungssystems

Anerkennung und Veröffentlichung zugelassener privater Zertifizierungssysteme

Test des Systems zur Ausstellung der Legalitätszertifikate

Bewertung des Funktionierens des Legalitätsprüfungssystems und gegebenenfalls Einführung von Korrekturmaßnahmen

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen.

II k.   FLEGT-Genehmigungssystem

Begründung

Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems

Geplante Maßnahmen

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Information der Privatwirtschaft über die FLEGT-Genehmigungsverfahren

Herstellen der Kontakte zu den zuständigen Behörden der Union

Durchführbarkeitsstudie für die Erteilung elektronischer FLEGT-Genehmigungen

Test des FLEGT-Genehmigungssystems.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen

II l.   Einrichten der unabhängigen Überwachung

Begründung

Gewährleisten der Effizienz und Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems im Rahmen des Partnerschaftsabkommens.

Geplante Maßnahmen

Regelmäßige Durchführung unabhängiger Überwachungen

Überwachung der zur Verbesserung des Systems durchgeführten Korrekturmaßnahmen

Art der Unterstützung

Finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Überwachungen

II m.   Reformen des Rechtsrahmens

Begründung

Verbessern der Kohärenz des geltenden Rechtsrahmens für den Forstsektor

Ergänzen bestehender, aber unzureichend strukturierter oder geregelter Aspekte

Geplante Maßnahmen

Überprüfung des Forstgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

Verbesserung des Rechtsrahmens für den heimischen Holzmarkt

Verbesserung des Rechtsrahmens für Wälder (Gemeinschafts-, Gemeinde- und Privatwald)

Verbesserung des Rechtsrahmens im Hinblick auf soziale und Umweltaspekte

Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen der von Kamerun ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in das innerstaatliche Recht

Gegebenenfalls Anpassung der Legalitätstabelle

Verbesserung des Rechtsrahmens für die Industrialisierung des Forstsektors und die Weiterverarbeitung.

Art der Unterstützung

Kapazitätenaufbau

II n.   Suche nach zusätzlichen Finanzierungsquellen

Begründung

Mobilisieren von Finanzmitteln zur Durchführung vorrangiger Maßnahmen des Partnerschaftsabkommens, für die noch keine Mittel bereitstehen.

Geplante Maßnahmen

Einleiten der Suche nach Kapitalgebern

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung

ANHANG XI

GEMEINSAMER BEGLEITAUSSCHUSS

Gemäß Artikel 19 setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) ein, der die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des Abkommens sicherstellen und erleichtern soll. Der CCS soll den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Der CCS hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er überprüft regelmäßig durch gemeinsame Missionen anhand der erhaltenen Informationen die effiziente Umsetzung und die Auswirkungen des Abkommens;

b)

er schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden soll;

c)

er prüft die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle Beschwerden über das FLEGT-Genehmigungssystem im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sowie Beanstandungen Dritter im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der unabhängigen Überwachungsinstanz und schlägt Maßnahmen zur Lösung der in den Berichten der unabhängigen Überwachungsinstanz aufgeworfenen Probleme vor;

d)

er stellt gegebenenfalls das Follow-up der Maßnahmen sicher, die von den Vertragsparteien zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz festgestellten Probleme ergriffen wurden;

e)

er trägt Sorge für die Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den bewährten Verfahren und den Kriterien, die von Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, und schlägt Lösungen für die bei dieser Bewertung festgestellten Probleme vor;

f)

er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und gegebenenfalls umfassende Kontrollen durchgeführt werden;

g)

er gibt Empfehlungen ab, mit denen das Erreichen der Ziele des Abkommens gefördert werden soll, zu denen unter anderem der Kapazitätenaufbau und die Beteilung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zählen;

h)

er arbeitet auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen jährlich einen Bericht aus, der dem Rat vorgelegt wird;

i)

er trägt Sorge für die Marktbeobachtung und berichtet regelmäßig über die Marktlage; er schlägt gegebenenfalls Studien vor und gibt anhand der Marktanalyseberichte Empfehlungen für Maßnahmen ab;

j)

er prüft nach den in Artikel 29 des Abkommens dargelegten Verfahren Vorschläge der Vertragsparteien zur Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge und gibt Änderungsempfehlungen ab, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt;

k)

er befasst sich auf Vorschlag der Vertragsparteien mit allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens;

l)

er versucht auf Weisung des Rates, bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 24 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.


6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/126


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2011

über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(2011/202/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 UnterAbsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 UnterAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 veröffentlichte die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/615/EU des Rates (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im folgenden: „Abkommen“) von der Kommission am 17. Mai 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLDENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT) wird im Namen der Union geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 28 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Union rechtswirksam zu binden.

Artikel 3

Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten.

Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.

Artikel 4

Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage des Artikels 26 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)  ABl. L 271 vom 15.10.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.


FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DIE REPUBLIK KONGO, nachstehend „Kongo“ genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Kongo, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt;

KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (2) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels;

UNTER HINWEIS auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor in Afrika;

ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, unterzeichnet im Juni 1992 in Rio de Janeiro und der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften sowie anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft, sowie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007;

EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, insbesondere nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden;

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen;

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem GATT 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten und nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen;

GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (3);

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem kongolesischen Legalitätsprüfungssystem für Holzprodukte die Legalität aller und nicht nur der für die Union bestimmten Holzausfuhren sichergestellt werden soll;

IN DER ERWÄGUNG, dass Kongo willens ist, sich für die nachhaltige Bewirtschaftung der Forstressourcen gemäß den internationalen Übereinkünften und Verträgen einzusetzen, insbesondere gemäß dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission sowie den Verfassungsbestimmungen vom 20. Januar 2002 und dem Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 über den Forstkodex —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kongo in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Einfuhr in die Union“ ist die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) eingestuft werden können;

b)

„Ausfuhr“ ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Kongos physisch verlassen oder daraus verbracht werden; ausgenommen sind Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden;

c)

„Holzprodukte“ sind die in Anhang I aufgeführten Produkte;

d)

„HS-Code“ ist ein sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

e)

„FLEGT-Genehmigung“ ist eine Genehmigung für eine Ladung, die auf legale Erzeugung zurückgeht;

f)

„Genehmigungsstelle“ ist die Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt;

g)

„zuständige Behörden“ sind die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

h)

„Ladung“ ist eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

i)

„legal erzeugtes Holz“ ist Holz, das nach den in Anhang II genannten in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Kongo eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.

Artikel 4

Genehmigungsstelle

(1)   Kongo benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal von Kongo erzeugten, erworbenen oder eingeführten und zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden.

(3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kongo aus einem Drittland eingeführt wurden, außer wenn diese nach den in Anhang III genannten Bedingungen eingeführten Holzprodukte nachweislich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden.

(4)   Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

Artikel 5

Zuständige Behörden der Union

(1)   Die Europäische Kommission teilt Kongo die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben.

(3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kongo als unabhängige Überwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(5)   Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (6) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

(2)   Die FLEGT-Genehmigung wird auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt.

(3)   Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einrichten.

(4)   Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang V beschrieben.

Artikel 7

Legalitätstabellen

Für die Zwecke dieses Abkommens enthält Anhang II so genannte Legalitätstabellen mit Kriterien und Indikatoren, anhand deren die Einhaltung der Bestimmungen nachgewiesen werden kann.

Artikel 8

Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz

(1)   Kongo stellt anhand eines Überprüfungssystems sicher, dass die Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden und dass nur überprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Das Überprüfungssystem sieht auch vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Hölzern erteilt werden, die nicht legal erzeugt wurden oder unbekannten Ursprungs sind. Das System sollte auch Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

(2)   Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang III beschrieben.

Artikel 9

Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf alle in Kongo erzeugten Holzprodukte

Kongo wendet das Legalitätsprüfungssystem unabhängig vom jeweiligen Zielmarkt auf alle Holzprodukte an.

Artikel 10

Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen

(1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen. Erhält die zuständige Behörde innerhalb von einundzwanzig Kalendertagen keine Antwort, so verfährt sie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.

(2)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

Artikel 11

Unabhängige Überwachung

(1)   Die Vertragsparteien verständigen sich für eine vereinbarte Zeit eine auf eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.

(2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt Berichte für die Vertragsparteien nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren.

(3)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem, indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

Artikel 12

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

a)

im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Kongo in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll,

b)

wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder

c)

im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 13

Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.

(2)   Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des Systems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die in Anhang III beschriebene Legalitätsprüfung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang IV beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.

(3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.

(2)   Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans gemäß Anhang VIII.

Artikel 15

Weitere zweckdienliche Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren folgende weitere zweckdienliche Maßnahmen, die in Anhang IX dieses Abkommens aufgeführt sind:

a)

Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft;

b)

Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft;

c)

Ergänzung der Rechtsvorschriften;

d)

Umsetzung eines Kommunikationsplans;

e)

Einrichtung eines technischen Sekretariats zur Überwachung des Abkommens für die kongolesische Vertragspartei.

(2)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.

(3)   Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und der Mitgliedstaaten der Union für die Programmierung der Hilfe für Kongo sowie nach den eigenen Haushaltsverfahren Kongos bereitgestellt.

(4)   Um dies zu unterstützen, sehen die Vertragsparteien den Abschluss einer Vereinbarung vor, wonach die finanziellen und technischen Mittel der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert werden.

(5)   Kongo wacht darüber, dass der Kapazitätenaufbau zur Umsetzung dieses Abkommens in die nationalen Planungsinstrumente, etwa die Strategien zur Armutsbekämpfung, einfließen werden.

(6)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.

(7)   Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kongos durch die Mitgliedstaaten der Union gelten.

Artikel 16

Einbeziehung einschlägiger Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1)   Gemäß seinen internationalen und subregionalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom Juni 1992 und dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission bezieht Kongo die beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens mit ein.

(2)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 17

Soziale Schutzmaßnahmen

(1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und ortsansässiger Gemeinschaften zu entwickeln, auch wenn diese am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.

(2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.

Artikel 18

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

a)

Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten, und

b)

Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Unionsmarkt.

Artikel 19

Gemeinsamer Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung des Abkommens zu erleichtern. Ebenso soll der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fördern.

(2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter in dem gemeinsamen Ausschuss. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt einvernehmlich.

(3)   Für die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes:

a)

Er tritt mindestens zweimal jährlich an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen.

b)

Er stellt seine Tagesordnungen und die Aufgabenbeschreibung für die gemeinsamen Maßnahmen auf.

c)

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

d)

Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt.

e)

Er sorgt für eine möglichst große Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse.

f)

Bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet, wenn es um Tätigkeitsbereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern.

g)

Es wird ein Jahresbericht veröffentlicht. Einzelheiten zu dessen Inhalt sind in Anhang X aufgeführt.

(4)   Die einzelnen Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens sind in Anhang XI beschrieben.

(5)   Zwischen der Paraphierung und dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Umsetzung des Abkommens durch einen gemeinsamen Konzertierungs- und Überwachungsmechanismus erleichtert.

Artikel 20

Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens

(1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

Kongo:

Europäische Union:

Minister für nachhaltige Entwicklung, Forstwirtschaft und Umwelt

Leiter der Delegation der Europäischen Union in Kongo

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 21

Berichterstattung und Veröffentlichung

(1)   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist eines der Schlüsselelemente dieses Abkommens zur Förderung der Politikgestaltung. Dadurch wird das System transparenter, was seine Anwendung und deren Kontrolle erleichtert. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erlaubt außerdem eine bessere Rechnungslegung und eine größere Rechenschaftspflicht der einzelnen beteiligten Akteure. Die Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und verbreitet werden, sind in Anhang X aufgeführt.

(2)   Jede Vertragspartei wählt die am besten geeigneten Mechanismen, um Informationen zu veröffentlichen (Medien, Internet, Workshops, Jahresberichte). Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Mechanismen sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 22

Vertrauliche Informationen

(1)   Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

(2)   Vorbehaltlich Absatz 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:

a)

Zahl der von Kongo erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kongo in die Union;

b)

Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und des Einführers.

Artikel 23

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kongos andererseits.

Artikel 24

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2)   Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

(3)   Gelingt es dem Ausschuss nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien:

a)

gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten;

b)

auf das Schiedsverfahren zurückgreifen. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

(4)   Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

Artikel 25

Aussetzung

(1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(2)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Änderungen

(1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung, die sie bei Einverständnis nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigen.

(2)   Änderungen, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(4)   Notifizierungen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.

Artikel 27

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kongolesischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Frankophonie übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

Artikel 29

Geltungsdauer und Verlängerung

Dieses Abkommen bleibt sieben Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.

Artikel 30

Kündigung

Ungeachtet des Artikels 29 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 31

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei abweichenden Auslegungen ist der französische Wortlaut maßgebend.

Съставено в Брюксел на седемнайсети май две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de mayo de dos mil diez.

V Bruselu dne sedmnáctého května dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende maj to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Mai zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta maikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the seventeenth day of May in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le dix-sept mai deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette maggio duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada septiņpadsmitajā maijā

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų gegužės septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év május havának tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de zeventiende mei tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego maja roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de Maio de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la șaptesprezece mai două mii zece.

V Bruseli dňa sedemnásteho mája dvetisícdesať.

V Bruslju, dne sedemnajstega maja leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde maj tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Република Конго

Por la República de Congo

Za Konžskou republiku

For Republikken Congo

Für die Republik Kongo

Kongo Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Κονγκό

For the Republic of Congo

Pour la Répubique du Congo

Per la Repubblica del Congo

Kongo Republikas vārdā

Kongo Respublikos vardu

A Kongói Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Kongo

Voor de Republiek Congo

W imieniu Republiki Konga

Pela República do Congo

Pentru Republica Congo

Za Konžskú republiku

Za Republiko Kongo

Kongon tasavallan puolesta

För republiken Kongo

Image


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.

(3)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 38.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

ANHANG I

LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Folgende Produkte fallen unter das FLEGT-Genehmigungssystem:

HS-Codes

Warenbezeichnung

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (rohes Teakholz)

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

44 09

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

44 01 10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

44 01 30

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

44 02 90

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

44 10 11

Spanplatten

44 14 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

44 15 10

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln, aus Holz

44 15 20

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

44 17 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

44 18 10

Tischlerarbeiten: Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

44 18 20

Tischlerarbeiten: Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

44 18 90

Tischlerarbeiten: Parketttafeln

94 03 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

94 03 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

94 03 50

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

94 03 60

andere Holzmöbel

ANHANG II

LEGALITÄTSTABELLEN FÜR HOLZ AUS KONGOLESISCHEN NATURWÄLDERN UND PLANTAGEN

Einleitung

Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten:

einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus Naturwäldern;

einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus Plantagen.

Diese beiden Legalitätsbewertungstabellen gelten somit für sämtliche in Kongo erzeugten und vermarkteten Holzprodukte (1).

Die Definition der Legalität lautet wie folgt:

 

Legal erzeugtes Holz ist Holz, das nach den in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde.

 

Die Legalitätstabellen bilden die Grundlage für die Legalitätsprüfung.

 

Die Legalitätstabellen sind im Rahmen eines Beteiligungsprozesses unter Einbeziehung der Vertreter der an der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beteiligten Akteure (öffentlicher Sektor, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft in Kongo) erarbeitet worden. Außerdem sind diese Tabellen im Februar 2009 einem Praxistest zur Feststellung der Stichhaltigkeit der Indikatoren und Verifikatoren unterzogen worden und konnten dadurch verbessert werden.

 

Bei Änderungen der Rechtsvorschriften müssen auch die Legalitätstabellen geändert werden. Die mit Begründung versehenen Vorschläge zur Änderung dieses Anhangs werden nach Anhang XI dieses Abkommens dem gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens zur Annahme vorgelegt.

 

Die Forsteinrichtungspläne zu den einzelnen Forstkonzessionen sollen jeweils mit einem gesonderten Dekret angenommen werden. Deshalb können die Nummern dieser Dekrete in den Legalitätstabellen nicht angegeben werden.

 

Neben der Ernte, Verarbeitung und Vermarktung des Holzes werden in den Legalitätstabellen entsprechend der Legalitätsdefinition folgende Aspekte berücksichtigt:

die Bedingungen für das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens;

die Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen;

der Schutz und die Erhaltung der Umwelt;

die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten;

die Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen sowie die Achtung ihrer Rechte;

die Bestimmungen für den Transport des Holzes.

 

Die Legalitätstabellen gelten für alle in den Artikeln 65 bis 70 des Gesetzes 16-2000 enthaltenen Nutzungsberechtigungen:

Vereinbarungen zur Forsteinrichtung und Verarbeitung (convention d’aménagement et de transformation — CAT);

Vereinbarungen zur industriellen Holzverarbeitung (convention de transformation industrielle — CTI);

Genehmigungen zum Einschlag von Plantagenholz;

Sondererlaubnisse (permis spéciaux — PS).

1.   Legalitätstabellen für Holz aus kongolesischen Naturwäldern

Die Legalitätstabelle für Holz aus Naturwäldern umfasst 5 Grundsätze, 23 Kriterien, 65 Indikatoren und 162 Verifikatoren.

Die Legalitätstabelle für Holz aus Naturwäldern gilt für Holz aus allen Formen des Einschlags:

Durchführung des festgesetzten Jahreseinschlags (Jahreseinschlagsgenehmigung, Abschlussgenehmigung, Abfuhrgenehmigung);

Einschlag mit Sondererlaubnis;

Bau von Hauptachsen für die Holzabfuhr und von Nebenwegen innerhalb der Forstkonzessionen, Errichtung von Unterkünften für die Arbeiter und von Werksanlagen mit entsprechender Genehmigung;

Durchführung von Entwicklungsprojekten zum Bau von sozialen und wirtschaftlichen Infrastrukturen (Straßen, Staudämmen usw.). Hierbei handelt es sich um Einschlag mit Rodungsgenehmigung.

 

Rechtsgrundlage

Artikel

Art der Erlaubnis

Grundsatz 1.:

Das Holzunternehmen ist in Kongo rechtmäßig niedergelassen.

Kriterium 1.1.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet.

Indikator 1.1.1.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den Wirtschafts-, Steuer- und Justizbehörden angemeldet.

Verifikator 1.1.1.1.

Handelsgewerbeschein

Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008

1, 3 und 9

CAT, CTI, PS

Verifikator 1.1.1.2.

Handelsregister, Kreditregister, Immobilienregister

Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005

18 und 40

CAT, CTI

Indikator 1.1.2.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und beim Arbeitsamt angemeldet.

Verifikator 1.1.2.1.

Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS

Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986

172

CAT, CTI

Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005

18 und 40

CAT, CTI

Verifikator 1.1.2.2.

Niederlassungsbescheinigung

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

181

CAT, CTI

Beschluss Nr. 3020/IGT/LS vom 29. September 1953

1, Abs. 2

CAT, CTI

Indikator 1.1.3:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Forstverwaltung angemeldet.

Verifikator 1.1.3.1.

Zulassung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

CAT, CTI, PS

Verifikator 1.1.3.2.

Gewerbeschein

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

CAT, CTI, PS

Kriterium 1.2.:

Gegen das Holzunternehmen liegen keine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen vor, die eine vorübergehende oder endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit bedeuten würden.

Indikator 1.2.1.:

Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Gerichtsentscheidung ausgesetzt.

Verifikator 1.2.1.1.

Gerichtsentscheidung

OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung

8

CAT, CTI, PS

Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005

28, 42 und 43

CAT, CTI, PS

Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994

26

CAT, CTI, PS

Indikator 1.2.2.:

Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Verwaltungsentscheidung ausgesetzt.

Verifikator 1.2.2.1.

Aussetzungsvermerk

OHADA-Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht

10

CAT, CTI

Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994

26

CAT, CTI

Grundsatz 2.:

Das Holzunternehmen besitzt gesetzliche Zugangsrechte zu den Waldressourcen in dem betreffenden Waldgebiet.

Kriterium 2.1.:

Das Recht zur Nutzung der Waldressourcen in dem Waldgebiet ist von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß erteilt worden.

Indikator 2.1.1.:

Alle Schritte bis zur Erteilung des Nutzungsrechts sind ordnungsgemäß und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden

Verifikator 2.1.1.1.

Ausschreibungsbeschluss

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

73

CAT, CTI

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

148

CAT, CTI

Verifikator 2.1.1.2.

Protokoll der Waldkommission

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

164

CAT, CTI

Verifikator 2.1.1.3.

Mitteilung des Generaldirektors für Forstwirtschaft über die Genehmigung des Dossiers

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

165

CAT, CTI

Indikator 2.1.2.:

Das Holzunternehmen ist im Besitz einer gültigen Nutzungsberechtigung.

Verifikator 2.1.2.1.

Vereinbarung

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

65 und 66

CAT, CTI

Verifikator 2.1.2.2.

Sondererlaubnis

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

77

PS

Kriterium 2.2.:

Das Holzunternehmen besitzt alle regelmäßig erneuerten Genehmigungen zur Ausübung seiner Tätigkeit.

Indikator 2.2.1.:

Alle Schritte zur Erteilung der Genehmigungen zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr werden eingehalten.

Verifikator 2.2.1.1.

Antragsunterlagen für die Genehmigung zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

71

CAT, CTI

Verifikator 2.2.1.2.

Prüfberichte über den Jahreseinschlag, den Endeinschlag und das nicht abgeräumte Holz

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

72, 74, 101 und 172

CAT, CTI

Indikator 2.2.2.:

Die von der zuständigen Forstverwaltung zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr ausgestellten Genehmigungen sind gültig.

Verifikator 2.2.2.1.

Genehmigungen zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

74, 75, 101 und 172

CAT, CTI

Indikator 2.2.3.:

Die von den Wirtschafts-, Steuer-, Finanz- oder Forstbehörden ausgestellten Unterlagen und Genehmigungen sind gültig.

Verifikator 2.2.3.1.

Gewerbesteuer

Allgemeines Steuergesetzbuch

277 und 314

CAT, CTI, PS

Verifikator 2.2.3.2.

Zulassung des zugelassenen Zollagenten

Zollkodex

112 bis 119

CAT, CTI

Verifikator 2.2.3.3.

Zulassung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

CAT, CTI, PS

Grundsatz 3.:

Das Holzunternehmen bezieht die Zivilgesellschaft, die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung seiner Konzession mit ein und achtet die Rechte dieser Bevölkerungsgruppen und die der Arbeitnehmer.

Kriterium 3.1.:

Das Holzunternehmen bezieht die Zivilgesellschaft, die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung seiner Konzession mit ein.

Indikator 3.1.1.:

Das Holzunternehmen verfügt über einen zweckmäßigen Mechanismus zur Konzertierung der beteiligten Akteure hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung seiner Konzession.

Verifikator 3.1.1.1.

Bericht oder Protokoll des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

CAT

Indikator 3.1.2.:

Die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sind ausreichend über ihre Rechte und die Bewirtschaftung der Forstkonzession informiert.

Verifikator 3.1.2.1.

Berichte bzw. Protokolle von Informationsveranstaltungen

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Kriterium 3.2.:

Das Holzunternehmen achtet die Rechte, Sitten und Gebräuche der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften.

Indikator 3.2.1.:

Das Holzunternehmen achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen.

Verifikator 3.2.1.1.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Verifikator 3.2.1.2.

Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 81

CAT, CTI

Indikator 3.2.2:

Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein.

Verifikator 3.2.2.1.

Pflichtenheft/Absichtserklärung

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

72

CAT, CTI

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

168

CAT, CTI

Verifikator 3.2.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 81

CAT, CTI

Verifikator 3.2.2.3.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Indikator 3.2.3.:

Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben.

Verifikator 3.2.3.1.

Bestandsaufnahmebericht

Dekret 86/970 vom 27. September 1986

10

CAT, CTI, PS

Verifikator 3.2.3.2.

Empfangsbestätigung für Entschädigungen

Dekret 86/970 vom 27. September 1986

1 und 9

CAT, CTI, PS

Kriterium 3.3.:

Das Holzunternehmen, die Zivilgesellschaft und die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen haben Konfliktbegleitungs- und Konfliktlösungsmechanismen eingerichtet.

Indikator 3.3.1.:

Im Unternehmen wurde ein Verfahren zur Erfassung und Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden eingerichtet.

Verifikator 3.3.1.1.

Berichte über Podiumsveranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Indikator 3.3.2.:

Zivilgesellschaft, ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen werden über die Konfliktlösungsverfahren informiert und in die Abwicklungsmechanismen einbezogen.

Verifikator 3.3.2.1.

Berichte über Podiumsveranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen.

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Kriterium 3.4.:

Die Sozialpartner des Holzunternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert.

Indikator 3.4.1.:

Das Holzunternehmen gewährleistet eine freie Gewerkschaftsarbeit und schafft die rechtlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür.

Verifikator 3.4.1.1.

Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

173 neu und 210-3

CAT, CTI

Verifikator 3.4.1.2.

Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

210-5

CAT, CTI

Verifikator 3.4.1.3.

Vorhandensein von Beschwerde- und Forderungsheften

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

210-7und 179 neu

CAT, CTI

Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996

27

CAT, CTI

Indikator 3.4.2.:

Die Belegschaftsvertreter und die Mitglieder der Gewerkschaftssektionen haben zur Ausübung ihrer Aufgaben die jeweils geeignete Ausbildung erhalten.

Verifikator 3.4.2.1.

Bildungsurlaubsnachweis

Gesetz 06/96 vom 06. März 1996

179 neu

CAT, CTI

Indikator 3.4.3.:

Die Angestellten des Unternehmens haben Zugang zu den einzelnen Dokumenten zum Arbeitsrecht, zur Beschäftigung und zur Sozialversicherung.

Verifikator 3.4.3.1.

Verfügbarkeit der Unterlagen

IAO-Übereinkommen Nr. 98 (1949)

7

 

Kriterium 3.5.:

Das Holzunternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer.

Indikator 3.5.1.:

Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den Sozialpartnern ein.

Verifikator 3.5.1.1.

Sitzungsprotokolle

Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996

26

CAT, CTI

Indikator 3.5.2.:

Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Angestellten sind gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches und des Sozialversicherungsgesetzbuchs formalisiert.

Verifikator 3.5.2.1.

Bestätigtes Arbeitgeberverzeichnis

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

182

CAT, CTI

Verifikator 3.5.2.2.

Arbeitsvertrag

Gesetz Nr. 022/88 vom 17. September 1988

13 bis 16

CAT, CTI

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

75

CAT, CTI

allgemeiner Beschluss Nr. 3815 vom 1. Dezember 1953

6

CAT, CTI

Verifikator 3.5.2.3.

Aushang der Betriebsordnung

Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986

172

CAT, CTI

Verifikator 3.5.2.4.

Liste der bei der Caisse Nationale de Sécurité Sociale(CNSS) eingetragenen Arbeitnehmer

Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986

172

CAT, CTI

Indikator 3.5.3.:

Das Holzunternehmen entlohnt seine Arbeitnehmer gemäß den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie dem gültigen Tarifvertrag.

Verifikator 3.5.3.1.

Bestätigte Lohnbücher

Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975

90

CAT, CTI

Verifikator 3.5.3.2.

Lohnzettel

Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975

90

CAT, CTI

Indikator 3.5.4:

Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften.

Verifikator 3.5.4.1.

Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit

Beschluss 9030 vom 10. Dezember 1986

9

CAT, CTI

Verifikator 3.5.4.2.

Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen

Gesetz 6-96 März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

145-1 neu

CAT, CTI

Beschluss 9033 vom 12. Dezember 1986

22

CAT, CTI

Verifikator 3.5.4.3.

Verzeichnis der Arbeitsunfälle

Gesetz 6-96 März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

141-2 neu

CAT, CTI

Verifikator 3.5.4.4.

Verzeichnis der Sicherheitsmaßnahmen

Gesetz 6-96 März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

141-2 neu

CAT, CTI

Verifikator 3.5.4.5.

Bericht über die Begleitung und Bewertung des Forsteinrichtungsplans

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Indikator 3.5.5.:

Das Holzunternehmen beachtet die Arbeitszeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen.

Verifikator 3.5.5.1.

Aushang der Arbeitszeiten

Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978

5

CAT, CTI

Verifikator 3.5.5.2.

Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit

Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978

10

CAT, CTI

Indikator 3.5.6.:

Bei der Einstellung der Arbeiternehmer werden die Bedingungen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation beachtet.

Verifikator 3.5.6.1.

Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots

Gesetz 022-88 vom 10. September 1988

9 und 10

CAT, CTI

Verifikator 3.5.6.2.

Arbeitsvertrag

Gesetz 022-88 vom 10. September 1988

16

CAT, CTI

Grundsatz 4.:

Das Holzunternehmen achtet die Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt, Forsteinrichtung, Forstnutzung, Holzverarbeitung und Steuern.

Kriterium 4.1.

Die Umweltverträglichkeitsstudien sind nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt und die festgelegten Abfederungsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden.

Indikator 4.1.1.:

Die Verfahren zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien werden eingehalten.

Verifikator 4.1.1.1.

Zulassung des Beratungsbüros

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

2

CAT, CTI

Dekret 86/775 vom 7. Juni 1986

1 und 4

CAT, CTI

Beschluss 835/MIME/DGE vom 6. September 1999

4 und 5

CAT, CTI

Verifikator 4.1.1.2.

Verträglichkeitsstudien

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

2

CAT, CTI

Dekret 86/775 vom 07. Juni 1986

1 und 4

CAT, CTI

Verifikator 4.1.1.3.

Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

2

CAT, CTI

Indikator 4.1.2.:

Die in den angenommenen Verträglichkeitsstudien zum Schutz der biologischen Vielfalt genannten Maßnahmen werden eingehalten.

Verifikator 4.1.2.1.

Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

39

CAT, CTI

Beschluss 1450/MIME/DGE vom 19. November 1999

16, 17 und 18

CAT, CTI

Verifikator 4.1.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

CAT, CTI

Verifikator 4.1.2.3.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Indikator 4.1.3.:

Die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen werden eingehalten.

Verifikator 4.1.3.1.

Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

142 und 143

CAT, CTI

Beschluss Nr. 9033/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986

12

CAT, CTI

Verifikator 4.1.3.2.

Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit

Beschluss Nr. 3092 MSP/MEFB vom 9. Juli 2003

2

CAT, CTI

Verifikator 4.1.3.3.

Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit

Beschluss 9030/MTERFPPS/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986

9

CAT, CTI

Verifikator 4.1.3.4.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Kriterium 4.2.:

Die nationalen Rechtsvorschriften und die von Kongo ratifizierten internationalen Übereinkünfte im Umweltbereich werden eingehalten.

Indikator 4.2.1.:

Das Holzunternehmen behandelt die Abfälle, die aus seiner Tätigkeit resultieren, vorschriftsgemäß.

Verifikator 4.2.1.1.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

CAT, CTI

Verifikator 4.2.1.2.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Indikator 4.2.2.:

Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen zum Schutz der Fauna und zur Bekämpfung der Wilderei ein.

Verifikator 4.2.2.1.

Betriebsordnung

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

74

CAT, CTI

Verifikator 4.2.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

CAT, CTI

Verifikator 4.2.2.3.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

CAT

Kriterium 4.3.:

Die Forsteinrichtungsunterlagen sind unter Beachtung der gesetzlichen Normen und Fristen erstellt und von der Forstverwaltung und den beteiligten Akteuren validiert worden.

Indikator 4.3.1.:

Die Inventarberichte, die zusätzlichen Studien und der Forsteinrichtungsplan sind nach den Standards der Forstverwaltung und den Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen durchgeführt worden.

Verifikator 4.3.3.1.

Inventarbericht

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 1. Juni 2007

5

CAT

Verifikator 4.3.3.2.

zusätzliche Studien

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

CAT

Verifikator 4.3.3.3.

Forsteinrichtungsplan

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

55 und 56

CAT

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

54

CAT

Indikator 4.3.2.:

Die Inventarberichte und die zusätzlichen Studien werden von der Forstverwaltung und der Forsteinrichtungsplan von den beteiligten Akteuren validiert.

Verifikator 4.3.2.1.

Berichte über die Validierung der Inventarberichte und ergänzenden Studien

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

CAT

Verifikator 4.3.2.2.

Bericht über die Sitzung zur Validierung des Forsteinrichtungsplans

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

CAT

Indikator 4.3.3.:

Die Wirtschafts- und Nutzungspläne werden nach den nationalen Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen und den einschlägigen Vorschriften von der Forstverwaltung validiert.

Verifikator 4.3.3.1.

Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

CAT

Verifikator 4.3.3.2.

Jahreseinschlagsgenehmigung

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

8

CAT

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

68

CAT

Kriterium 4.4.:

Die Grenzen der jeweiligen Unterteilungen der Forstkonzession sind klar definiert und werden eingehalten.

Indikator 4.4.1.:

Die Waldkarten sind nach den von der Forstverwaltung validierten Standards erstellt worden und die auf den Karten verzeichneten Grenzen sind vor Ort kenntlich gemacht und werden regelmäßig nach den geltenden Vorschriften instand gehalten.

Verifikator 4.4.1.1.

Waldkarten

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

24

CAT, CTI

Verifikator 4.4.1.1.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

80, 81

CAT, CTI

Indikator 4.4.2.:

Das Holzunternehmen führt die Holzernte innerhalb seiner Konzession und innerhalb der Grenzen des festgesetzten Jahreseinschlags aus.

Verifikator 4.4.2.1.

Jahreseinschlagsgenehmigung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81, 82

CAT, CTI

Verifikator 4.4.2.2.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

80 und 81

CAT, CTI

Verifikator 4.4.2.3.

Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

82

CAT, CTI

Kriterium 4.5.:

Die Straßen sind unter Einhaltung der für Wälder geltenden Vorschriften gebaut.

Indikator 4.5.1.:

Das Straßennetz ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Forsteinrichtungsplan angelegt, kartiert und freigegeben.

Verifikator 4.5.1.1.

Forsteinrichtungsplan

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

55, 56

CAT

Verifikator 4.5.1.2.

Nutzungsplan

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

24

CAT

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

68

CAT, CTI

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

8

CAT, CTI

Verifikator 4.5.1.3.

Straßenkarte

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

99

CAT, CTI

Verifikator 4.5.1.4.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37, 81

CAT, CTI

Kriterium 4.6.:

Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften für Einschlag und Markierung der Bäume.

Indikator 4.6.1.:

Das Holzunternehmen hält die Vorschriften und den Forsteinrichtungsplan hinsichtlich der Baumarten, die entnommen werden dürfen, des Fälldurchmessers und des Volumens der fällbaren Bäume ein.

Verifikator 4.6.1.1.

Forsteinrichtungsplan

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

55, 56

CAT

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

24

CAT

Verifikator 4.6.1.2.

Nutzungsplan

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

8

CAT, CTI

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

68

CAT, CTI

Verifikator 4.6.1.3.

Jahreseinschlagsgenehmigung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

72, 74

CAT, CTI

Verifikator 4.6.1.4.

Einschlagsbuch

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

87

CAT, CTI

Verifikator 4.6.1.5.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37, 81

CAT, CTI

Indikator 4.6.2.:

Die Stümpfe, Stämme und Rohhölzer werden nach der geltenden Bestimmungen gekennzeichnet.

Verifikator 4.6.2.1.

Einschlagsbuch

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

87

CAT, CTI

Verifikator 4.6.2.2.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37, 81

CAT, CTI

Indikator 4.6.3.:

Die Unterlagen über den Einschlag und den Abtransport des Holzes werden ausgefüllt und regelmäßig aktualisiert.

Verifikator 4.6.3.1.

Einschlagsbuch

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

87

CAT, CTI

Verifikator 4.6.3.2.

Fahrtenblätter

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

121

CAT, CTI

Verifikator 4.6.3.3.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

CAT, CTI

Kriterien 4.7.:

Das Holzunternehmen gibt Holz mit Marktwert nicht auf.

Indikator 4.7.1.:

Es wird nicht mehr Holz zurückgelassen als erlaubt.

Verifikator 4.7.1.1.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

CAT, CTI

Verifikator 4.7.1.2.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

82

CAT, CTI

Verifikator 4.7.1.3.

Einschlagsbuch

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

87

CAT, CTI

Kriterium 4.8.:

Das Holzunternehmen hält die Rechtsvorschriften für die Holzverarbeitung ein.

Indikator 4.8.1.:

Das Holzunternehmen beachtet die vorgeschriebene Verarbeitungsquote.

Verifikator 4.8.1.1.

Aufzeichnungen über die Jahresproduktion

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

90

CAT, CTI

Verifikator 4.8.1.2.

Bericht des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

130, 131

CAT, CTI

Verifikator 4.8.1.3.

Prüfbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft über die Jahresproduktion

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

88

CAT, CTI

Indikator 4.8.2.:

Die Holzverarbeitungsanlagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

Verifikator 4.8.2.1.

Vereinbarung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

65, 66, 67

CAT, CTI

Verifikator 4.8.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

CAT, CTI

Indikator 4.8.3.:

Die zur Verarbeitung angelieferten Rohhölzer werden regelmäßig in den vorgeschriebenen Unterlagen eingetragen.

Verifikator 4.8.3.1.

Verzeichnis des im Werk angelieferten Holzes

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

119

CAT, CTI

Verifikator 4.8.3.2.

Fahrtenblatt

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

121

CAT, CTI

Verifikator 4.8.3.3.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81 und 82

CAT, CTI

Indikator 4.8.4.:

Sofern das Holzunternehmen Holz von anderen Betrieben bezieht, stellt es sicher, dass alle Bezugsquellen bekannt und legal sind.

Verifikator 4.8.4.1.

Nutzungsberechtigung des Partnerunternehmens

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

65

CAT, CTI

Verifikator 4.8.4.2.

Vertrag

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

118

CAT, CTI

Verifikator 4.8.4.3.

Jahreseinschlagsgenehmigung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

71 und 72

CAT, CTI

Verifikator 4.8.4.4.

Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81 und 82

CAT, CTI

Kriterium 4.9.:

Die Verpflichtungen, die das Holzunternehmen zur Leistung eines größeren Beitrags zur lokalen Entwicklung eingegangen ist, werden eingehalten.

Indikator 4.9.1.:

Die Vertragsklauseln, wonach das Unternehmen sich am Aufbau oder an der Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Infrastrukturen zu beteiligen hat, werden eingehalten.

Verifikator 4.9.1.1.

besonderes Pflichtenheft der Vereinbarung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

168

CAT, CTI

Verifikator 4.9.1.2.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

CAT, CTI

Verifikator 4.9.1.3.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

82

CAT, CTI

Indikator 4.9.2.:

Das Holzunternehmen erfüllt seine Verpflichtungen zur Finanzierung eines lokalen Entwicklungsfonds als eine der Maßnahmen zur Entwicklung der lokalen Gemeinschaften im Einklang mit dem Forsteinrichtungsplan.

Verifikator 4.9.2.1.

Scheckkopien

Beschluss zur Organisation und Tätigkeit des lokalen Entwicklungsfonds

CAT

Verifikator 4.9.2.2.

Sitzungsberichte des Fondsverwaltungsausschusses

Beschluss zur Organisation und Tätigkeit des Beratungsorgans der Entwicklungsreihe der Gemeinschaft

CAT

Indikator 4.9.3.:

Das Holzunternehmen beachtet die Pläne und die nationalen Standards zum Aufbau sozialer und kultureller Infrastrukturen, wie sie in dem gesonderten Pflichtenheft der Vereinbarung verzeichnet sind.

Verifikator 4.9.3.1.

Pflichtenheft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

169 und 170

CAT, CTI

Verifikator 4.9.3.2.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

CAT, CTI

Verifikator 4.9.3.3.

Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

82

CAT, CTI

Kriterium 4.10.:

Die Steuererklärungen decken sich mit der Unternehmenstätigkeit.

Indikator 4.10.1.:

Die Steuererklärungen werden vorschriftsmäßig angefertigt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben.

Verifikator 4.10.1.1.

Einkommensteuererklärung

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

124-124b

CAT, CTI

Indikator 4.10.2.:

Die Ausfuhr- und/oder Einfuhranmeldungen entsprechen den Vorschriften.

Verifikator 4.10.2.1.

Zollanmeldung

CEMAC-Zollkodex

110 und 111

CAT, CTI

Verifikator 4.10.2.2.

Ausfuhranmeldung

Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007

14 und 27

CAT, CTI

Verifikator 4.10.2.3.

Einfuhranmeldung

Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007

6 und 27

CAT, CTI

Indikator 4.10.3.:

Das Holzunternehmen übermittelt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Geschäftsbilanz des abgelaufenen Jahres an die Steuerverwaltung und die jährliche Lohnmeldung an die CNSS.

Verifikator 4.10.3.1.

Bilanz des Unternehmens

Allgemeines Steuergesetzbuch

31, 4647

CAT, CTI

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

191

CAT, CTI

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen

137

CAT, CTI

Einheitsrechtsakt zur Harmonisierung der Unternehmensbuchhaltung

23

CAT, CTI

Verifikator 4.10.3.2.

jährliche Lohnmeldung

Allgemeines Steuergesetzbuch

179

CAT, CTI

Kriterium 4.11.:

Alle Abgaben und Sozialbeiträge, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, werden fristgerecht bezahlt.

Indikator 4.11.1.:

Das Holzunternehmen zahlt die Forstgebühren und Abgaben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.

Verifikator 4.11.1.1.

Scheckkopien

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

87

CAT, CTI, PS

Verifikator 4.11.1.2.

Verzeichnis der Abgaben/Zahlungsquittungen

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

124 bis 124b

CAT, CTI, PS

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

87

CAT, CTI, PS

Indikator 4.11.2.

Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr der Erzeugnisse.

Verifikator 4.11.2.1.

entrichtete Zölle und sonstige Abgaben

CEMAC-Zollkodex

132 bis 135

CAT, CTI

Allgemeines Steuergesetzbuch

461

CAT, CTI

Verifikator 4.11.2.2.

Scheckkopien

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

462

CAT, CTI

CEMAC-Zollkodex

134

CAT, CTI

Verifikator 4.11.2.3.

Zahlungsquittung

CEMAC-Zollkodex

134

CAT, CTI

Allgemeines Steuergesetzbuch

462 und 463

CAT, CTI

Verifikator 4.11.2.4.

Niederlassungsvereinbarung

Dekret Nr. 2004-30 vom 18. Februar 2004

33

CAT, CTI

Indikator 4.11.3.:

Das Holzunternehmen entrichtet fristgerecht alle in Kongo anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben.

Verifikator 4.11.3.1.

Scheckkopien

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

462

CAT, CTI

Verifikator 4.11.3.2.

Zahlungsquittungen

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

461, 462 und 463

CAT, CTI

Indikator 4.11.4.:

Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin.

Verifikator 4.11.4.1.

Zahlungsbescheinigung

Gesetz 04/86 vom 24. Februar 1986

171

CAT, CTI

Verifikator 4.11.4.2.

Scheckkopien/Einzahlungsscheine

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

461 bis 463

CAT, CTI

Sozialversicherungsgesetzbuch, Gesetz 004/86 vom 24. Februar 1986

147 bis

CAT, CTI

Indikator 4.11.5.:

Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Steuern, Handel und Sozialversicherung vor.

Verifikator 4.11.5.1.

Protokolle über Verstöße

Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994

21, 22, 23 und 26

CAT, CTI

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

111

CAT, CTI, PS

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

387(5) und 399

CAT, CTI

CEMAC-Zollkodex

308

CAT, CTI

Verifikator 4.11.5.2.

Überweisungsbelege

Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994

21, 22, 23 und 26

CAT, CTI, PS

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

463

CAT, CTI, PS

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

134

CAT, CTI, PS

CEMAC-Zollkodex

327 und 328

CAT, CTI

Verifikator 4.11.5.3.

Scheckkopien

CEMAC-Zollkodex

134

CAT, CTI

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

426, 463

CAT, CTI, PS

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

 

CAT, CTI, PS

Verifikator 4.11.5.4.

Zahlungsquittungen

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

461, 462 und 463

CAT, CTI, PS

Zollkodex der CEMAC

134

CAT, CTI

Kriterium 4.12.:

Das Holzunternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein.

Indikator: 4.12.1.:

Das Holzunternehmen stellt sicher, dass alle seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen.

Verifikator 4.12.1.1.

von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997

10 und 15

CAT, CTI

Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht

16, 17, 18, 23, 24 und 40

CAT, CTI

Verifikator 4.12.1.2.

Werkvertrag

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen

173

CAT, CTI

Indikator 4.12.2.:

Das Holzunternehmen fördert und unterstützt die Vergabe von Unteraufträgen im Rahmen der Aufarbeitung von aufgegebenem Holz und Verarbeitungsnebenprodukten.

Verifikator 4.12.2.1.

Vertrag

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

118

CAT, CTI

Indikator 4.12.3.:

Das Holzunternehmen beachtet die mit den Subunternehmern geschlossenen Verträge.

Verifikator 4.12.3.1.

Werkvertrag

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen

173

CAT, CTI

Verifikator 4.12.3.2.

Vertrag über die Bereitstellung von Personal

Gesetz Nr. 6-96 vom 6. März 1996

73-3

CAT, CTI

Grundsatz 5.:

Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften im Bereich Holztransport und -vermarktung.

Kriterium 5.1.:

Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften.

Indikator 5.1.1.:

Die jeweiligen Beförderungsmittel für Forsterzeugnisse sind bei den zuständigen Dienststellen registriert und angemeldet.

Verifikator 5.1.1.2.

Fahrzeugschein

Dekret 2003-61 vom 6. März 2003

2 und 3

CAT, CTI, PS

Beschluss 2844 vom 12. April 2005

10 und 11

 

Verifikator 5.1.1.3.

Versicherung

Allgemeines Steuergesetzbuch (Buch V)

503

CAT, CTI, PS

Indikator 5.1.2.:

Die Zulassungen und die Beförderungsgenehmigungen für Forsterzeugnisse entsprechen sich und werden regelmäßig aktualisiert.

Verifikator 5.1.2.1.

Beförderungsgenehmigung

Dekret 90/135 vom 31. März 1990

5

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.1.2.2.

Seetüchtigkeitszeugnis

CEMAC-Binnenschifffahrtsordnung

23

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.1.2.3.

Zulassung

Beschluss 5694 vom 17. September 2001

1 bis 9

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.1.2.4.

Zulassung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

CAT, CTI, PS

Indikator 5.1.3.:

Die Beförderungsmittel werden regelmäßig kontrolliert.

Verifikator 5.1.3.1.

Protokoll der technischen Überwachung

Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004

9

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.1.3.2.

Kontrollbescheinigung der technischen Überwachung des Fahrzeugs

Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004

1 bis 24

CAT, CTI, PS

Gemeinschaftliche Straßenverkehrsordnung der CEMAC

23

CAT, CTI, PS

Indikator 5.1.4.:

Das Holzunternehmen beachtet die Pflichten bzw. Einschränkungen des Holztransports.

Verifikator 5.1.4.1.

Fahrtenblatt

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

121

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.1.4.2.

Schiffsmanifest/Seefrachtbrief

CEMAC/RDC-Binnenschifffahrtsordnung

1, 2, 3, 4

CAT, CTI

Verifikator 5.1.4.3.

Ladeschein zur Identifizierung der Ladung

Beschluss 1033 vom 14. Mai 2008

3

CAT, CTI

Dekret 98-39 vom 29. Januar 1998

3 und 4

CAT, CTI

Kriterium 5.2.:

Die vermarkteten Produkte sind eindeutig identifizierbar und können bis zum Ursprungsort zurückverfolgt werden.

Indikator 5.2.1.:

Das vom Unternehmen beförderte Holz ist vorschriftsmäßig gekennzeichnet und kann bis zum Einschlagsort zurückverfolgt werden.

Verifikator 5.2.1.1.

Kennzeichnung des Holzes

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

86

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.2.1.2.

Hammerzeichen des Unternehmens

Gesetz 16-2000 vom 20. November

75

CAT, CTI, PS

Verifikator 5.2.1.3.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

CAT, CTI, PS

Indikator 5.2.2.:

Die Begleitpapiere für den Transport und die Vermarktung des Holzes entsprechen den geltenden Vorschriften und werden in Ordnung gehalten.

Verifikator 5.2.2.1.

Ursprungsnachweis

Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007

20 und 27

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.2.

Spezifikationsblatt

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002,

135

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.3.

Pflanzengesundheitszeugnis

Beschluss 1142 vom 12. Juni 1945

3 und 8

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.4.

Pro-forma-Handelsrechnung

Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007

18 und 27

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.5.

Zollanmeldung

CEMAC-Zollkodex

110 und 111

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.6.

Ausfuhranmeldung

Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007

6, 14 und 27

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.7.

Einfuhranmeldung

Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007

6, 14 und 27

CAT, CTI

Verifikator 5.2.2.8.

Lieferschein

Gesetz 3-2007 vom 24. Januar 2007

27

CAT, CTI

2.   Legalitätstabelle für Holz aus Plantagen

Die Legalitätstabelle für Holz aus Plantagen umfasst 5 Grundsätze, 20 Kriterien, 56 Indikatoren und 141 Verifikatoren.

 

Rechtsgrundlage

Artikel

Grundsatz 1.:

Das Holzunternehmen ist in Kongo rechtmäßig niedergelassen.

Kriterium 1.1.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet.

Indikator 1.1.1.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den Wirtschafts-, Steuer- und Justizbehörden angemeldet.

Verifikator 1.1.1.1.

Handelsgewerbeschein

Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008

1, 3 und 9

Verifikator 1.1.1.2.

Handelsregister, Kreditregister, Immobilienregister

Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005

18 und 40

Indikator 1.1.2.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und dem Arbeitsamt angemeldet.

Verifikator 1.1.2.1.

Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS

Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986

172

Verifikator 1.1.2.2.

Niederlassungsbescheinigung

Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005

18 und 40

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

181

Beschluss Nr. 3020/IGT/LS vom 29. September 1951

1 Abs. 2

Indikator 1.1.3.:

Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Forstverwaltung angemeldet.

Verifikator 1.1.3.1.

Zulassung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

Verifikator 1.1.3.2.

Gewerbeschein

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

Kriterium 1.2.:

Gegen das Holzunternehmen liegen keine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen vor, die eine vorübergehende oder endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit bedeuten würden.

Indikator 1.2.1.:

Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Gerichtsentscheidung ausgesetzt.

Verifikator 1.2.1.1.

Gerichtsentscheidung

OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung

8

Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005

28,42 und 43

Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994

26

Indikator 1.2.2.:

Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Verwaltungsentscheidung ausgesetzt.

Verifikator 1.2.2.1.

Aussetzungsvermerk

Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht

10

Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994

26

Grundsatz 2.:

Der Staat besitzt die Rechte an dem Grund und Boden, auf dem die Holzplantagen eingerichtet worden sind.

Kriterium 2.1.:

Die Eigentumsurkunde für den Grund und Boden, auf dem die Holzplantagen eingerichtet wurden, ist von den zuständigen Behörden rechtmäßig übertragen worden.

Indikator 2.1.1.:

Alle Schritte bis zur Übertragung der Eigentumsurkunde sind von dem Holzunternehmen ordnungsgemäß und unter Beachtung der von den kongolesischen Vorschriften vorgesehenen Fristen eingehalten worden.

Verifikator 2.1.1.1.

Unterlagen mit den notariellen Urkunden bzw. sonstigen beurkundeten Schriftstücken

Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000

60

Verifikator 2.1.1.2.

Grenzmarkierungsplan

Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000

24

Verifikator 2.1.1.3.

Protokoll der Grenzmarkierung

Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000

24

Indikator 2.1.2.:

Der Staat ist im Besitz einer gültigen Eigentumsurkunde.

Verifikator 2.1.2.1.

Grundbuch

Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000

102

Verifikator 2.1.2.2.

Kopie der Eigentumsurkunde

Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000

37

Kriterium 2.2.:

Die Holzplantagen sind nach den forstwirtschaftlichen Bestimmungen klassifiziert worden.

Indikator 2.2.1.:

Das Klassifizierungsverfahren für Plantagen wird eingehalten.

Verifikator 2.2.1.1.

Bericht der Konzertierungssitzung zwischen Forstverwaltung, Behörden und ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

15

Verifikator 2.2.1.2.

Berichte der Forstverwaltung über die Anerkennung des zu klassifizierenden Gebiets

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

15

Verifikator 2.2.1.3.

Beschwerdebriefe der ortsansässigen Bevölkerung an den Klassifizierungsausschuss

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

17

Verifikator 2.2.1.4.

Protokoll der Klassifizierungssitzung

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

19

Verifikator 2.2.1.5.

Dekret zur Klassifizierung

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

14

Kriterium 2.3.:

Die Nutzungsrechte für die staatlichen Holzplantagen sind ordnungsgemäß erteilt worden.

Indikator 2.3.1.:

Die Schritte zur Genehmigung der Nutzung staatlicher Holzplantagen durch einen Dritten sind ordnungsgemäß eingehalten worden.

Verifikator 2.3.1.1.

Prüfbericht der Generaldirektion Forstwirtschaft über die Verfügbarkeit der Parzellen

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

61

Verifikator 2.3.1.2.

Öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

62

Verifikator 2.3.1.3.

amtliche Zahlungsaufforderung

Gesetz 27 vom 20. August 1992

2

OHADA-Einheitsrechtsakt zur Organisation von Beitreibungsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen vom 10. April 1998

92

Verifikator 2.3.1.4.

Gemeinsamer Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft und des Ministers für Finanzen zur Festsetzung der Verkaufspreise

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

102

Verifikator 2.3.1.5.

Protokoll des Verkaufskomitees

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

64

Indikator 2.3.2

Das Holzunternehmen ist im Besitz eines gültigen Nutzungsrechts.

Verifikator 2.3.2.1.

Genehmigung des Einschlags von Plantagenholz

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2002

65, 76

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

178

Kriterium 2.4.:

Das Holzunternehmen ist im Besitz aller regelmäßig erneuerten Genehmigungen zur Ausübung seiner Tätigkeit.

Indikator 2.4.1.:

Die von den Finanz- und Steuerbehörden regelmäßig erneuerten Unterlagen und Genehmigungen sind gültig.

Verifikator 2.4.1.1.

Gewerbesteuer

Allgemeines Steuergesetzbuch

277 und 314

Verifikator 2.4.1.2.

Zulassung des zugelassenen Zollagenten

Zollkodex

112 bis 119

Verifikator 2.4.1.3.

Zulassung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

Grundsatz 3.:

Der Staat als Verwalter der Plantagen bezieht die Zivilgesellschaft und die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen mit ein und achtet deren Rechte und die der Arbeitnehmer.

Kriterium 3.1.:

Der Staat bezieht die Zivilgesellschaft und die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen in den Schutz der Forstpflanzungen, die Ausarbeitung und die Überwachung der Entwicklungsprogramme mit ein.

Indikator 3.1.1.:

Der Staat verfügt über einen zweckmäßigen Mechanismus zur Konzertierung der beteiligten Akteure hinsichtlich der Bewirtschaftung der Plantagen.

Verifikator 3.1.1.1.

Begleit- und Bewertungsausschuss für die Umsetzung des Forsteinrichtungsplans

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Verifikator 3.1.1.2.

Konzertierungsplattform zwischen Staat und ortsansässigen Bevölkerungsgruppen

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Indikator 3.1.2:

Die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen werden über ihre Rechte und die Bewirtschaftung der Plantagen ausreichend informiert.

Verifikator 3.1.2.1.

Bericht der Sitzungen der Konzertierungsplattform

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Kriterium 3.2.:

Der Staat achtet die Rechte, Sitten und Gebräuche der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften.

Indikator 3.2.1.:

Der Staat achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen.

Verifikator 3.2.1.1.

Bericht der Konzertierungsplattform

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Verifikator 3.2.1.2.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Verifikator 3.2.1.3.

Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 81

Indikator 3.2.2.:

Der Staat hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein.

Verifikator 3.2.2.1.

Pflichtenheft/Absichtserklärung

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

72

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

168

Verifikator 3.2.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 81

Verifikator 3.2.2.3.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Verifikator 3.2.2.4.

Bericht der Konzertierungsplattform

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Indikator 3.2.3.:

Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben.

Verifikator 3.2.3.1.

Bestandsaufnahmebericht

Dekret 86/970 vom 27. September 1986

10

Verifikator 3.2.3.2.

Empfangsbestätigung für Entschädigungsleistungen

Dekret 86/970 vom 27. September 1986

1 und 9

Kriterium 3.3.:

Die Sozialpartner des Unternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert.

Indikator 3.3.1.:

Das Holzunternehmen gewährleistet eine freie Gewerkschaftsarbeit und schafft die rechtlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür.

Verifikator 3.3.1.1.

Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

173 neu und 210-3

Verifikator 3.3.1.2.

Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

210-5

Verifikator 3.3.1.3.

Vorhandensein von Beschwerde- und Forderungsheften

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

210-7und 179 neu

Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996

27

Indikator 3.3.2.:

Die Belegschaftsvertreter und die Mitglieder der Gewerkschaftssektionen haben zur Ausübung ihrer Aufgaben die jeweils geeignete Ausbildung erhalten.

Verifikator 3.3.2.1.

Bildungsurlaubsnachweis

Gesetz 06/96 vom 6. März 1996

179 neu

Indikator 3.3.3.:

Die Angestellten des Unternehmens haben Zugang zu den einzelnen Dokumenten zum Arbeitsrecht, zur Beschäftigung und zur Sozialversicherung.

Verifikator 3.3.3.1.

Verfügbarkeit der Unterlagen

IAO-Übereinkommen 98 (1949)

7

Kriterium 3.4.:

Das Holzunternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer.

Indikator 3.4.1.:

Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den Sozialpartnern ein.

Verifikator 3.4.1.1.

Sitzungsprotokolle

Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996

26

Indikator 3.4.2.:

Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Angestellten sind gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches und des Sozialversicherungsgesetzbuches formalisiert.

Verifikator 3.4.2.1.

Bestätigtes Arbeitgeberverzeichnis

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

182

Verifikator 3.4.2.2.

Arbeitsvertrag

Gesetz Nr. 022/88 vom 17. September 1988

13 bis 6

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

75

Allgemeiner Beschluss Nr. 3815 vom 1. Dezember 1953

6

Verifikator 3.4.2.3.

Aushang der Betriebsordnung

Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986

172

Verifikator 3.4.2.4.

Liste der bei der Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) eingetragenen Arbeitnehmer

Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986

172

Indikator 3.4.3.:

Das Holzunternehmen entlohnt seine Arbeitnehmer gemäß den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie dem gültigen Tarifvertrag.

Verifikator 3.4.3.1.

Bestätigte Lohnbücher

Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975

90

Verifikator 3.4.3.2.

Lohnzettel

Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975

90

Indikator 3.4.4.:

Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften.

Verifikator 3.4.4.1.

Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit

Beschluss 9030 vom 10. Dezember 1986

9

Verifikator 3.4.4.2.

Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen

Gesetz 6-96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

145-1 neu

Beschluss 9033 vom 12. Dezember 1986

22

Verifikator 3.4.4.3.

Verzeichnis der Arbeitsunfälle

Gesetz 6-96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

141-2 neu

Verifikator 3.4.4.4.

Verzeichnis der Sicherheitsmaßnahmen

Gesetz 6-96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975

141-2 neu

Verifikator 3.4.4.5.

Überwachungs- und Bewertungsberichte über den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Indikator 3.4.5.:

Das Holzunternehmen beachtet die Arbeitszeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen.

Verifikator 3.4.5.1.

Aushang der Arbeitszeiten

Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978

5

Verifikator 3.4.5.2.

Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit

Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978

10

Indikator 3.4.6.:

Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Bedingungen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation beachtet.

Verifikator 3.4.6.1.

Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots

Gesetz 022-88 vom 10. September 1988

9 und 10

Verifikator 3.4.6.2.

Arbeitsvertrag

Gesetz 022-88 vom 10. September 1988

16

Grundsatz 4.:

Der Staat achtet die Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt, Forsteinrichtung, Forstnutzung, Holzverarbeitung und Steuern.

Kriterium 4.1.

Die Umweltverträglichkeitsstudien sind nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt und die festgelegten Abfederungsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden.

Indikator 4.1.1.:

Die Verfahren zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien werden eingehalten.

Verifikator 4.1.1.1.

Zulassung des Beratungsbüros

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

2

Dekret 86/775 vom 7. Juni 1986

1 und 4

Beschluss 835/MIME/DGE vom 6. September 1999

4 und 5

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

 

Verifikator 4.1.1.2.

Verträglichkeitsstudien

Dekret 86/775 vom 7. Juni 1986

1 und 4

Verifikator 4.1.1.3.

Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

2

Indikator 4.1. 2.:

Die in den angenommenen Verträglichkeitsstudien zum Schutz der biologischen Vielfalt genannten Maßnahmen werden eingehalten.

Verifikator 4.1.2.1.

Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen

Gesetz 003-91 vom 23. April 1991

39

Beschluss 1450/MIME/DGE vom 19. November 1999

16, 17 und 18

Verifikator 4.1.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

Verifikator 4.1.2.3.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Indikator 4.1.3.:

Die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen werden eingehalten.

Verifikator 4.1.3.1.

Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

142 und 143

Beschluss Nr. 9033/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986

12

Verifikator 4.1.3.2.

Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit

Beschluss Nr. 3092 MSP/MEFB vom 9. Juli 2003

2

Verifikator 4.1.3.3.

Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit

Beschluss Nr. 9030/MTERFPPS/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986

9

Verifikator 4.1.3.4.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Kriterium 4.2.:

Die nationalen Rechtsvorschriften und die von Kongo ratifizierten internationalen Übereinkünfte im Umweltbereich werden eingehalten.

Indikator 4.2.1.:

Das Holzunternehmen behandelt die Abfälle, die aus seiner Tätigkeit resultieren, vorschriftsgemäß.

Verifikator 4.1.1.1.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

Verifikator 4.1.1.2.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Indikator 4.2.2.:

Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen zum Schutz der Fauna ein.

Verifikator 4.2.2.1.

Betriebsordnung

Gesetz 45/75 vom 15. März 1975

74

Verifikator 4.2.2.2.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

Verifikator 4.2.2.3.

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Kriterium 4.3.:

Die Forsteinrichtungsunterlagen sind unter Beachtung der gesetzlichen Normen und Fristen erstellt und von der Forstverwaltung und den beteiligten Akteuren validiert worden.

Indikator 4.3.1.:

Die Inventarberichte, die zusätzlichen Studien und der Forsteinrichtungsplan sind nach den Standards der Forstverwaltung und den Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen durchgeführt worden.

Verifikator 4.3.3.1

Inventarbericht

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

Verifikator 4.3.3.2.

zusätzliche Studien

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

Verifikator 4.3.3.3.

Forsteinrichtungsplan

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

55 und 56

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

54

Indikator 4.3.2.:

Die Inventarberichte und die zusätzlichen Studien werden von der Forstverwaltung und der Forsteinrichtungsplan von den beteiligten Akteuren validiert.

Verifikator 4.3.2.1.

Berichte über die Validierung der Inventarberichte und ergänzenden Studien

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

Verifikator 4.3.2.2.

Bericht über die Sitzung zur Validierung des Einrichtungsplans

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

Indikator 4.3.3.:

Die Wirtschaftspläne und die jährlichen Operationspläne werden nach den nationalen Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen und den einschlägigen Vorschriften von der Forstverwaltung validiert.

Verifikator 4.3.3.1.

Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

5

Verifikator 4.3.3.2.

Jahreseinschlagsgenehmigung

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

8

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

68

Kriterium 4.4.:

Die Grenzen der Plantagen und die Nutzungsvorschriften sind klar definiert und werden eingehalten.

Indikator 4.4.1.:

Die Waldkarten sind nach den von der Forstverwaltung validierten Standards erstellt worden und die auf den Karten verzeichneten Grenzen sind vor Ort kenntlich gemacht und werden regelmäßig nach den geltenden Vorschriften instand gehalten.

Verifikator 4.4.1.1.

Waldkarten

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

24

Verifikator 4.4.1.2.

Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37 und 82

Indikator 4.4.2.:

Die Baumfällungen sind gemäß dem jährlichen Operationsplan durchgeführt und aufgezeichnet worden.

Verifikator 4.4.2.1.

jährlicher Operationsplan/Nutzungsplan

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

68

Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007

8

Verifikator 4.4.2.2.

Einschlagsbuch

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

183

Verifikator 4.4.2.3.

Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

37, 81, 82

Indikator 4.4.3.:

Die Nutzung der Plantagenparzellen erfolgt vorschriftsmäßig nach dem Forsteinrichtungsplan.

Verifikator 4.4.3.1.

Umtrieb

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Verifikator 4.4.3.2.

Zahl der genutzten Parzellen

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Verifikator 4.4.3.3.

Erntevolumen

Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans

Indikator 4.4.4.:

Die Fahrtenblätter für die Beförderung der Rundhölzer werden vor dem Abtransport ausgefüllt.

Verifikator 4.4.4.1.

Fahrtenblätter

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

121

Verifikator 4.4.4.2.

Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81 und 82

Kriterium 4.5.:

Das Holzunternehmen hält die Rechtsvorschriften für die Holzverarbeitung ein.

Indikator 4.5.1.:

Die Holzverarbeitungsanlagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

Verifikator 4.5.1.1.

Genehmigung der Errichtung der Anlagen

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

114, 115

Verifikator 4.5.1.2.

Berichte über die Vor-Ort-Kontrolle und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81 und 82

Indikator 4.5.2.:

Die zur Verarbeitung angelieferten Rundhölzer werden regelmäßig in ein von der Forstbehörde angelegtes Dokument eingetragen.

Verifikator 4.5.2.1.

Fahrtenblatt

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

121

Verifikator 4.5.2.2.

Verzeichnis des angelieferten Holzes

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

119

Verifikator 4.5.2.3.

Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81 und 82

Indikator 4.5.3.:

Das Holzunternehmen fördert und unterstützt die Vergabe von Unteraufträgen im Rahmen der Verwertung von Holzabfällen aus dem Einschlag.

Verifikator 4.5.3.1.

Untervertrag

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

118

Kriterium 4.6.:

Die Steuererklärungen decken sich mit der Unternehmenstätigkeit.

Indikator 4.6.1.:

Die Steuererklärungen werden vorschriftsmäßig angefertigt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben.

Verifikator 4.6.1.1.

Einkommensteuererklärung

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

124 bis 124b

Indikator 4.6.2.:

Die Ausfuhr- und/oder Einfuhranmeldungen entsprechen den Vorschriften.

Verifikator 4.6.2.1.

Zollanmeldung

CEMAC-Zollkodex

110 und 111

Verifikator 4.6.2.2.

Ausfuhr-/Einfuhranmeldung

Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007

6, 14 und 27

Zollkodex

49

Indikator 4.6.3.:

Das Holzunternehmen übermittelt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Tätigkeitsbilanz des abgelaufenen Jahres an die Steuerverwaltung und die jährliche Lohnmeldung an die CNSS.

Verifikator 4.6.3.1.

Bilanz

Allgemeines Steuergesetzbuch

31, 46 und 47

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

191

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997

137

Einheitsrechtsakt zur Harmonisierung der Unternehmensbuchhaltung

23

Verifikator 4.6.3.2.

jährliche Lohnmeldung

Allgemeines Steuergesetzbuch

179

Kriterium 4.7.:

Alle Abgaben und Sozialbeiträge, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, werden fristgerecht bezahlt.

Indikator 4.7.1.:

Das Holzunternehmen zahlt die Forstgebühren und -abgaben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.

Verifikator 4.7.1.1.

Scheckkopien

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

87

Indikator 4.7.2.:

Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr der Erzeugnisse.

Verifikator 4.7.2.1.

entrichtete Zölle und sonstige Abgaben

CEMAC-Zollkodex

132 bis 135

Allgemeines Steuergesetzbuch

461

Verifikator 4.7.2.2.

Scheckkopien

CEMAC-Zollkodex

134

Allgemeines Steuergesetzbuch

462 und 463

Verifikator 4.7.2.3.

Zahlungsquittungen

CEMAC-Zollkodex

134

Allgemeines Steuergesetzbuch

46 und 463

Indikator 4.7.3.:

Das Holzunternehmen entrichtet rechtzeitig alle anfallenden inländischen Steuern und sonstigen Abgaben.

Verifikator 4.7.3.1.

Einnahmenverzeichnis

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

462

Verifikator 4.7.3.2.

Scheckkopien

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

462

Verifikator 4.7.3.3.

Zahlungsquittungen

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

461, 462 und 463

Indikator 4.7.4.:

Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin.

Verifikator 4.7.4.1.

Zahlungsbescheinigung

Gesetz 004/86 vom 24. Februar 1986

171

Verifikator 4.7.4.2.

Scheckkopien/Einzahlungsscheine

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

461 bis 463

Sozialversicherungsgesetzbuch, Gesetz 004/86 vom 24. Februar 1986

147 bis

Indikator 4.7.5.:

Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Handel, Steuern und Sozialversicherung vor.

Verifikator 4.7.5.1.

Protokolle über Verstöße

Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994

21, 22, 23 und 26

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

111

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

461

CEMAC-Zollkodex

308

Verifikator 4.7.5.2.

Überweisungsbelege

Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994

21, 22, 23 und 26

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

463

Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000

134

CEMAC-Zollkodex

327 und 328

Verifikator 4.7.5.3.

Scheckkopien oder Zahlungsquittungen

CEMAC-Zollkodex

134

Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I

426 und 463

Kriterium 4.8.:

Das Holzunternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein.

Indikator 4.8.1.:

Das Holzunternehmen stellt sicher, dass all seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen.

Verifikator 4.8.1.1.

von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997

10 und 15

Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht

16, 17, 18, 23, 24 und 40

Verifikator 4.8.1.2.

Werkvertrag

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997

173

Indikator 4.8.2.:

Das Holzunternehmen beachtet die mit den Subunternehmern geschlossenen Verträge.

Verifikator 4.8.2.1.

Werkvertrag

Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997

10 und 15

Verifikator 4.8.2.2.

Vertrag über die Bereitstellung von Personal

Gesetz Nr. 6-96 vom 6. März 1996

73-3

Grundsatz 5.:

Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften im Bereich Holztransport und -vermarktung.

Kriterium 5.1.:

Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften.

Indikator 5.1.1.:

Die jeweiligen Beförderungsmittel für Rundholz sind bei den zuständigen Dienststellen registriert und angemeldet.

Verifikator 5.1.1.1.

Fahrzeugregister

Dekret 261-59 vom 20. Januar 1959

1, 2, 3 und 4

Verifikator 5.1.1.2.

Fahrzeugschein

Beschluss 2844 vom 12. April 2005

1 bis 5

CEMAC-Zollkodex

77 und 78

Verifikator 5.1.1.3.

Versicherung

CIMA-Kodex Buch V (Steuern)

503

Indikator 5.1.2.:

Die Zulassungen und die Beförderungsgenehmigungen für Rundholz entsprechen sich und werden regelmäßig aktualisiert.

Verifikator 5.1.2.1.

Beförderungsgenehmigung

Dekret 90/135 vom 31. März 1990

5

Verifikator 5.1.2.2.

Seetüchtigkeitszeugnis

CEMAC/RDC-Binnenschifffahrtsordnung

23

Verifikator 5.1.2.3.

Zulassung

Beschluss 5694 vom 17. September 2001

1 bis 9

Verifikator 5.1.2.4.

Zulassung

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

48

Indikator 5.1.3.:

Die Beförderungsmittel werden regelmäßig kontrolliert.

Verifikator 5.1.3.1.

Protokoll der technischen Überwachung

Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004

9

Verifikator 5.1.3.2.

Kontrollbescheinigung der technischen Überwachung des Fahrzeugs

Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004

1 bis 24

Gemeinschaftskodex der CEMAC

23

Indikator 5.1.4.:

Das Holzunternehmen beachtet die Pflichten bzw. Einschränkungen des Holztransports.

Verifikator 5.1.4.1.

Fahrtenblatt

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

121

Verifikator 5.1.4.2.

Schiffsmanifest/Seefrachtbrief

CEMAC/RDC-Binnenschifffahrtsordnung

1, 2, 3 und 4

Verifikator 5.1.4.3.

Ladeschein zur Identifizierung der Ladung

Beschluss Nr. 1033 vom 14. Mai 2008

3

Dekret Nr. 98-39 vom 29. Januar 1998

3 und 4

Kriterium 5.2.:

Die vermarkteten Produkte sind eindeutig identifizierbar und können bis zum Ursprungsort zurückverfolgt werden.

Indikator 5.2.1:

Das vom Unternehmen beförderte Holz ist nach den geltenden Vorschriften gekennzeichnet und kann bis zum Einschlagsort zurückverfolgt werden.

Verifikator 5.2.1.1.

Kennzeichnung des Holzes/der Frachtstücke

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

86

Verifikator 5.2.1.2.

Hammerzeichen des Unternehmens

Gesetz 16.2000 vom 20. November 2000

75

Verifikator 5.2.1.3.

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

81

Indikator 5.2.2.:

Die Begleitpapiere für den Transport und die Vermarktung des Holzes entsprechen den geltenden Vorschriften und werden in Ordnung gehalten.

Verifikator 5.2.2.1.

Ursprungsnachweis

Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007

20 und 27

Verifikator 5.2.2.2.

Spezifikationsblatt

Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002

135

Verifikator 5.2.2.3.

Pro-forma-Handelsrechnung

Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007

18 und 27

Verifikator 5.2.2.4.

Zollanmeldung

CEMAC-Zollkodex

110 und 111

Verifikator 5.2.2.5.

Ausfuhranmeldung

Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007

14 und 27

Verifikator 5.2.2.6.

Einfuhranmeldung

Gesetz 3-2007 vom 24. Januar 2007

6 und 27

Verifikator 5.2.2.7.

Lieferschein

Gesetz 3-2007 vom 24. Januar 2007

27

VERZEICHNIS DER GESETZE UND ANDEREN EINSCHLÄGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN SOWIE DER REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTE, AUS DENEN SICH DIE LEGALITÄTSANFORDERUNGEN IM FORSTSEKTOR ABLEITEN

1.   Wald

Gesetz Nr. 16-2000 vom 20. November 2000 über den Forstkodex;

Dekret Nr. 2002-434 vom 31. Dezember 2002 zur Organisation und Funktionsweise des Waldfonds;

Dekret Nr. 2002-435 vom 31. Dezember 2002 über Aufgaben, Organisation und Funktionsweise des Nationalzentrums für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen;

Dekret Nr. 2002-436 vom 31. Dezember 2002 über Aufgaben, Organisation und Funktionsweise des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse;

Dekret Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Waldbewirtschaftung und Waldnutzung;

Beschluss Nr. 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 zur Festlegung der nationalen Richtlinien über für die nachhaltige Bewirtschaftung der Forstkonzessionen.

2.   Umwelt

Gesetz Nr. 003/91 vom 23. April 1991 über den Schutz der Umwelt;

Dekret Nr. 86/775 vom 7.6.1986 über die Verbindlichkeit von Umweltverträglichkeitsstudien;

Beschluss Nr. 1450/MIME/DGE vom 18.11.1999 über die Anwendung einzelner im Umweltschutzgesetz 003/91 enthaltener Bestimmungen über die klassifizierten Betriebsanlagen;

Beschluss Nr. 835/MIME/DGE vom 6. September 1999 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien oder -bewertungen in der Republik Kongo.

3.   Arbeit, Hygiene und Gesundheit

Gesetz Nr. 45-75 vom 15. März 1975 zur Schaffung eines Arbeitsgesetzbuches in der Volksrepublik Kongo;

Gesetz Nr. 6-96 vom 6. März 1996 zur Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 45-75 vom 15. März 1975 zur Schaffung eines Arbeitsgesetzbuches in der Volksrepublik Kongo;

Gesetz 004/86 vom 25/02/86 zur Schaffung des Sozialversicherungsgesetzes in der Volksrepublik Kongo;

Gesetz Nr. 022/88 vom 17. September 1988 zur Änderung des Gesetzes Nr. 001/86 vom 22. Februar 1986, durch das das Gesetz Nr. 03/85 vom 14. Februar 1985 über die Schaffung des nationalen Amtes für Beschäftigung und Arbeitskräfte (Office national de l’emploi et de la main-d’oeuvre — ONEMO) ersetzt und erweitert wurde, sowie zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches;

Dekret Nr. 78/359/MJT.SGFPT.DTPS.ST.3/8 vom 12. Mai 1978 zur Festlegung der Ausnahmen nach Artikel 105 Arbeitsgesetzbuch;

Dekret Nr. 78/360/MJT.SGFPT.DTPS.ST. 3/8 vom 12. Mai 1978 zur Festlegung der Arbeitszeit, der Regelung von Überstunden und deren Vergütung für nichtlandwirtschaftliche Betriebe;

Dekret Nr. 78/361/MJT.SGFPT.DTPS.ST.3/8 vom 12. Mai 1978 zur Regelung von Überstunden und deren Vergütung für landwirtschaftliche und ähnliche Betriebe;

Beschluss Nr. 9028/MTERFPPS/DGT/DSSHST vom 10. Dezember 1986 über Spezialmaßnahmen für Sicherheit und Hygiene in Forstunternehmen;

Beschluss Nr. 9030/MTERFPPS/DGT/DSSHST vom 10. Dezember 1986 zur Einrichtung von Ausschüssen für Hygiene und Sicherheit in den Unternehmen;

Beschluss Nr. 9033/MTERFSPPS/DGT/DSSHST vom 10. Dezember 1986, zur Organisation und Funktionsweise der Gesundheitszentren in Unternehmen der Volksrepublik Kongo;

Dekret Nr. 2008-942 vom 31. Dezember 2008 zur Festlegung des garantierten industriellen Mindestlohns (Salaire minimum interprofessionnel garanti — SMIG);

Beschluss Nr. 3092 vom 9. Juli 2003 über die Bedingungen der Gründung und Eröffnung privater Gesundheitseinrichtungen.

4.   Handel

Gesetz Nr. 6-94 vom 1. Juni 1994 zur Regelung von Preisen, Handelsnormen sowie der Feststellung und Bekämpfung von Betrug;

Gesetz Nr. 19-2005 vom 24. November 2005 zur Regelung der Ausübung eines Handelsgewerbes in der Republik Kongo;

Gesetz Nr. 3-2007 vom 24. Januar 2007 zur Regelung von Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren;

Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008 zur Festlegung der Modalitäten für die Erlangung der Handelsgewerbescheins.

5.   Liegenschaftsverwaltung

Gesetz Nr. 17-2000 vom 31. Dezember 2000 über das Grundeigentum.

6.   Landwirtschaft und Viehzucht

Dekret Nr. 55/1219 vom 13. September 1955 zur Annahme einer Rechtsverordnung mit Anwendungsbestimmungen für das Gesetz vom 26. November 1952 zur Organisation des Pflanzenschutzes in den Gebieten, die der Zuständigkeit des Ministeriums für französische Überseegebiete unterstehen;

Dekret Nr. 86/970 vom 27. September 1986 zur Festlegung der Entschädigungen bei Zerstörung von fruchttragenden Bäumen und Kulturschäden;

Beschluss 1142 vom 12. Juni 1945 zur Einführung einer Pflanzenschutzkontrolle in Französisch-Äquatorialafrika (AEF);

Beschluss 1143 vom 12. Juni 1945 zur Einführung einer Pflanzenschutzüberwachung und -polizei in Französisch-Äquatorialafrika (AEF);

Beschluss Nr. 2866/MAE/MEFB vom 3. Juli 2008 zur Festlegung der Höhe der Gebühren für Überprüfungen, Leistungen in der Tier- und Pflanzengesundheit sowie die Ausstellung amtlicher Gesundheitsdokumente.

7.   Verkehr

Gesetz Nr. 018/89 vom 31. Oktober 1989 über Tätigkeiten im Straßenverkehr und verwandte Tätigkeiten sowie über die Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der entsprechenden Berufe;

geänderte gemeinsame Straßenverkehrsordnung 2001 der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire d’Afrique centrale — CEMAC);

Binnenschifffahrtsordnung CEMAC/RDC (Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft/Demokratische Republik Kongo);

Dekret Nr. 90/135 vom 31. März 1990 über den Zugang zu Berufen im Straßenverkehr und zu verwandten Tätigkeiten in der Republik Kongo;

Dekret Nr. 98-39 vom 29. Januar 1998 zur Organisation und Regelung des Seeverkehrs aus der und in die Republik Kongo;

Dekret Nr. 2003-61 vom 6. Mai 2003 zur Regelung der Kraftfahrzeugzulassung;

Beschluss Nr. 5694 vom 17. September 2001 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrers und zu verwandten Berufen;

Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004 zur Regelung der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge;

Beschluss Nr. 2844 vom 12. April 2005 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausstellung und Ausgabe von Kraftfahrzeugscheinen;

Beschluss Nr. 1033/MTMMM-CAB vom 14. Mai 2008 zur Einführung von Warenbegleitpapieren für den internationalen Güterverkehr aus und nach Kongo.

8.   Wirtschaft

Gesetz Nr. 6-2003 vom 18. Januar 2003 über die Investitionscharta;

Dekret 2004-30 vom 18. Februar zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen zu den Vorteilen der Investitionscharta.

9.   Internationale, regionale und subregionale Übereinkünfte

OHADA-Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht;

Einheitsrechtsakt vom 17. April 1997 zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung;

OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation von Beitreibungsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen;

Afrikanisches Übereinkommen zum Schutz wildlebender Tiere und zum Erhalt der Naturressourcen, genannt Algier-Konvention von 1968, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 27/80 vom 21. April 1980;

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), ratifiziert durch das Gesetz Nr. 34/82 vom 7. Juli 1982, Beitritt Kongos am 31.Januar 1983;

Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Rio 1992, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 29/96 vom 25. Juni 1996;

Internationales Tropenholz-Übereinkommen, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 28/96 vom 25. Juni 1996;

Rahmenübereinkommen über Klimaveränderungen, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 26/96 vom 25. Juni 1996;

Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Übereinkommen von Ramsar), ratifiziert durch das Gesetz Nr. 28/96 vom 25. Juni 1996;

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, Bonn 1985, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 14/99 vom 3. März 1999;

Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 8/99 vom 8. Januar 1999;

Kyoto-Protokoll zur Bekämpfung der Klimaveränderungen, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 24-2006 vom 12. September 2006;

Vertrag über die Zentralafrikanische Waldkommission, unterzeichnet am 5. Februar 2005 in Brazzaville und ratifiziert durch das Gesetz Nr. 35-2006 vom 26. Oktober 2006 zur Ratifizierung des Vertrags über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission.


(1)  Die einzige Ausnahme bildet derzeit der Fall des Unternehmen Eucalyptus et Fibres du Congo (EFC), der derzeit geregelt wird (vgl. Anhang IX). In diesem Fall wurden im April 2008 staatliche Plantagen mit einer Fläche von ca. 48 000 ha an EFC zur Bewirtschaftung im Rahmen eines Erbpachtvertrags abgetreten. In diesem Zusammenhang soll eine Rechtsvorschrift über die Voraussetzungen für die Abtretung von Plantagen an Dritte angenommen werden. Später soll die Legalität dieser Holzprodukte anhand der Legalitätstabelle für Holz aus Plantagen nachgewiesen werden.

ANHANG III

DAS LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM (SVL)

ABSCHNITT 1

EINLEITUNG

Das Legalitätsprüfungssystem (Système de Vérification de la Légalité — SVL) der Republik Kongo gründet sich auf Gesetze und andere Vorschriften, Richtlinien und Standards. Das SVL ruht auf zwei wichtigen Säulen:

der Verwaltungskontrolle

und der Vor-Ort-Kontrolle.

Das hier entwickelte SVL beruht auf der Überwachung, Kontrolle und Überprüfung, die im Rahmen der staatlichen Aufsicht über die Bewirtschaftung und Nutzung der Forstressourcen bereits praktiziert werden; jedoch werden diese Maßnahmen ausgebaut, um die Zuverlässigkeit des mit diesem Abkommen eingeführten FLEGT-Genehmigungssystems zu garantieren. Das SVL besteht aus folgenden Komponenten:

1.

zwei Legalitätstabellen;

2.

System der Rückverfolgbarkeit;

3.

Überprüfung der Legalität des Forstbetriebs;

4.

Überprüfung der Kontrolle der Lieferkette;

5.

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen;

6.

unabhängige Überwachung.

Die Umsetzung des SVL erfolgt durch:

zwei (2) Zentraldirektionen unter der Aufsicht der Generaldirektion Forstwirtschaft (Direction Générale de l’Economie Forestière — DGEF): die Forstdirektion und die Direktion für die Nutzung der Forstressourcen;

drei (3) Bezirksinspektionen unter der Aufsicht der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF): die Forstinspektion, die Inspektion für Fauna und Schutzgebiete und die Verwaltungs- und Justizinspektion;

zwölf (12) Departementsdirektionen in allen Departements des Landes (Brazzaville, Pointe-Noire, Kouilou, Niari, Lékoumou, Bouenza, Pool, Plateaux, Cuvette-Ouest, Cuvette, Sangha, Likouala) mit ihren Überwachungsbrigaden und Kontrollposten;

zwei (2) Stellen mit Verwaltungsautonomie: der Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) mit seinen Nebenstellen und das Nationalzentrum für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen (Centre National d’Inventaire et d’Aménagement des Ressources Forestières et Fauniques — CNIAF);

die Dienststellen der Gewerbeverwaltung;

die Dienststellen der Justizverwaltung;

die Dienststellen der Zollverwaltung;

die Dienststellen der Steuerverwaltung;

die Dienststellen der Arbeitsverwaltung;

die Dienststellen der Umweltverwaltung;

die Dienststellen der Gesundheitsverwaltung;

die Dienststellen der Sozialversicherungsverwaltung (Caisse Nationale de Sécurité Sociale — CNSS);

die Forstunternehmen.

Außerdem wird eine zivilgesellschaftliche Einrichtung zur Beobachtung der Aktivitäten der Forstunternehmen und zur Unterstützung bei der Entwicklung von Prüfverfahren geschaffen.

Darüber hinaus wird das SVL von der unabhängigen Überwachungsinstanz geprüft.

Die Zuständigkeiten der einzelnen SVL-Stellen werden in den nachfolgenden Abschnitten dargelegt.

Die einzelnen Aufgaben der beteiligten Stellen sowie die erforderlichen Personalressourcen, einschließlich des für die einzelnen Posten benötigten Kompetenzniveaus sollen dagegen in der Systementwicklungsphase festgelegt werden.

Ebenso wird bei der Organisation der Kontroll- und Prüfaufgaben den Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für potenzielle Interessenkonflikte besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

ABSCHNITT 2

GELTUNGSBEREICH

Das SVL wird auf Holz aus ALLEN Quellen in Kongo und auf eingeführte Holzprodukte angewendet. Das gesamte in Kongo vermarktete Holz wird somit vom Legalitätsprüfungssystem erfasst.

Die Legalitätsprüfung erstreckt sich somit auf den nationalen Markt und die Exportmärkte für alle in Anhang I aufgeführten Produkte, unabhängig davon, in welches Zielland sie geliefert werden.

Das System erfasst auch Holz kongolesischen Ursprungs, das im Transit durch andere Länder (insbesondere Kamerun) befördert wird.

ABSCHNITT 3

3.1.   Legalitätstabellen

Das SVL Kongos umfasst zwei Legalitätstabellen: (i) eine Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus kongolesischen Naturwäldern und (ii) eine Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus kongolesischen Plantagen (vgl. Anhang II). Die Tabellen enthalten Indikatoren und Verifikatoren zu folgenden Aspekten:

Existenz des Forstunternehmens;

legale Zugangsrechte zu den Forstressourcen und Erteilung der periodischen Genehmigungen;

Einhaltung der Bestimmungen zur Forsteinrichtung;

Einhaltung gewisser Bestimmungen im Bereich Nutzung und Verarbeitung;

Einhaltung der Umweltbestimmungen;

Korrektheit der Steuererklärungen und fristgerechte Zahlung der Abgaben und Sozialbeiträge;

Unterrichtung und Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen;

Achtung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sowie die der Arbeitnehmer;

Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Beteiligung an der sozioökonomischen Entwicklung.

Die Legalitätstabellen definieren die Anforderungen an Unternehmen, die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Holzprodukte erzeugen oder verarbeiten. Die Indikatoren und Verifikatoren der Tabelle werden in zwei Gruppen unterteilt: (i) solche, die nicht zur Rückverfolgbarkeitskette gehören, und (ii) solche, die im Rahmen der Kette der Rückverfolgbarkeit überprüft werden.

Im Unterabschnitt 3.2 wird die erste Gruppe behandelt, während in Abschnitt 4 die Indikatoren und Verifikatoren der zweiten Gruppe dargestellt werden.

3.2.   Prüfverfahren

Die Legalitätsprüfung erfolgt anhand von Dokumenten (Dokumentenkontrolle) und/oder anhand von Kontrollbesuchen. Die Überprüfung bestimmter Indikatoren und Verifikatoren kann einmalig in der Zeit des Bestehens des Unternehmens erfolgen (Gültigkeit der Nutzungsberechtigung, ordnungsgemäße Erstellung des Forsteinrichtungsplans). Andere Indikatoren und Verifikatoren erfordern eine periodische (monatliche, vierteljährliche oder jährliche) Überprüfung.

Tabelle 1 stellt die wichtigsten Zuständigkeiten, Prüfmethoden und Prüfintervalle für Holz aus Naturwäldern dar.

Die Prüfstrategie kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

3.2.a.)

Ebene eins: Kontrollen durch die zuständigen Dienststellen

Die Kontrolle, ob das betreffende forstwirtschaftliche Unternehmen rechtmäßig niedergelassen ist, wird von den Gewerbe-, Arbeits- und Steuerbehörden durchgeführt.

Sofern das Unternehmen Partei einer Vereinbarung zur Forsteinrichtung und Verarbeitung (CAT) oder einer Vereinbarung zur industriellen Holzverarbeitung (CTI) ist, enthält das von der Waldkommission genehmigte Antragsdossier die vom Forstkodex vorgeschriebenen einschlägigen Informationen (Satzung, Gewerbesteuer, Handelsregisternummer, Zulassung, Gewerbeschein usw.). Dies erlaubt der Forstverwaltung auch, einzelne Elemente in Bezug auf die Existenz des forstwirtschaftlichen Unternehmens zu kontrollieren.

Die periodischen Genehmigungen (Unternehmenszulassung, Jahreseinschlagsgenehmigung, Genehmigung zum Abschluss des Jahreseinschlags, Genehmigung zur Holzabfuhr) werden von der Departementdirektion für Forstwirtschaft anhand von Unterlagen erteilt, die die vorgeschriebenen Bestandteile enthalten, insbesondere das Gutachten über den Jahreseinschlag. Die Kopien der erteilten Genehmigungen und die dazugehörigen Unterlagen sind an die Generaldirektion Forstwirtschaft zu übermitteln.

Weitere Genehmigungen werden von den Steuer- und Zollbehörden erteilt und kontrolliert.

Durch Vor-Ort-Kontrollen kann sich die dezentrale Forstverwaltung über die Einhaltung der Bestimmungen zur Holznutzung und -verarbeitung Klarheit verschaffen.

Die Erarbeitung, die Validierung und die Überwachung der Umsetzung des Forsteinrichtungsplans für die jeweilige Forstkonzession werden anhand der Richtlinien und Standards für die Forsteinrichtung durchgeführt.

Die Durchführung der Geländearbeiten wird von der Forstdirektion und dem Nationalzentrum für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen mittels Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, über die Berichte angefertigt und an die IGEF übermittelt werden.

Die Inventarberichte über verschiedene Ressourcen, die soziökonomischen und ökologischen Studien und die Aufteilung der Forsteinrichtungseinheit (Unité forestière d’aménagement — UFA) in Einschlagsblöcke werden von einer interministeriellen Kommission der Wasser- und Forstverwaltung, der Landwirtschaftsverwaltung, der Raumordnungsverwaltung und der Umweltverwaltung untersucht und validiert.

Vor der Validierung des Forsteinrichtungsplans wird eine Kampagne zur Information der ortsansässigen Bevölkerung durchgeführt.

Der Forsteinrichtungsplan wird nach einer Sitzung, an der die Forstverwaltung, die örtlichen Behörden (Präfektur, Unterpräfektur, Departementrat, Dorfkomitees), die Dienststellen des Departements, Nichtregierungsorganisationen und Vertreter der indigenen Bevölkerungsgruppen teilnehmen, validiert.

Was die Einhaltung der Umweltvorschriften betrifft, so werden Kontrollen von der Departementdirektion für Umweltangelegenheiten (Beachtung der Vorschriften) und der Departementdirektion für Forstwirtschaft (im Rahmen der Überwachung der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne der Forstkonzession) durchgeführt.

Der Begleit- und Bewertungsausschuss für den Forsteinrichtungsplan der Forstkonzession, dem alle Partner, die an der Bewirtschaftung der Forstkonzession mitwirken, angehören, hat ebenfalls die Möglichkeit, über die Einhaltung der Bestimmungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt Bericht zu erstatten.

Die Unterrichtung und Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Achtung ihrer Rechte werden mittels Berichten über die Sitzungen des Forstunternehmens und dieser Gruppen kontrolliert. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen kann die Forstverwaltung ebenfalls Gespräche mit den beteiligten Bevölkerungsgruppen führen.

Die Sitzungsberichte der Begleit- und Bewertungsausschüsse für die Forsteinrichtungspläne geben ebenfalls Aufschluss über die Einhaltung der Verpflichtungen vonseiten des Forstunternehmens.

Die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer wird von der Departementdirektion für Arbeit und von der Departementdirektion der Sozialversicherung (Caisse Nationale de Sécurité Sociale — CNSS) kontrolliert.

Die Verkehrsverwaltung übernimmt die Dokumentenkontrolle, um sicherzustellen, dass die verwendeten Beförderungsmittel und die beförderten Erzeugnisse den einschlägigen Vorschriften entsprechen.

Die Kontrollberichte dieser Stellen (Departementdirektion für Arbeit und Departementdirektion der CNSS, die Berichte der Gewerkschaftssitzungen bzw. der gemeinsamen Sitzungen der Gewerkschaften und des Forstunternehmens sind geeignete Eckpfeiler der Kontrolle.

Die Modalitäten der Unterrichtung der IGEF über die Kontrollergebnisse auf Ebene eins sollen in der Systementwicklungsphase genauer definiert werden. In diesem Zusammenhang soll auch festgelegt werden, wie eine Behörde die IGEF über festgestellte Zuwiderhandlungen informieren soll.

3.2.b.)

Ebene zwei: Prüfungen durch die IGEF

Die IGEF hat die Gesamtverantwortung auf Ebene zwei im Rahmen der Prüfung

der Legalität des Forstbetriebs und

der Kontrolle der Lieferkette.

Die Prüfung der Legalität des Forstbetriebs erfolgt durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft im Zuge der unter Punkt 3.2.a genannten Kontrollen im Wege folgender Maßnahmen:

Besprechungen mit den lokalen Dienststellen der Forstverwaltung (Departementdirektion für Forstwirtschaft und Forstwirtschaftsbrigade), den übrigen beteiligten öffentlichen Verwaltungen und den Forstunternehmen;

Prüfung der einzelnen Unterlagen auf der Ebene der lokalen Forstverwaltung (Departementdirektion für Forstwirtschaft und Forstwirtschaftsbrigade), der übrigen beteiligten Behörden und der Forstunternehmen;

Vor-Ort-Kontrollen, soweit erforderlich. Vertreter der zivilgesellschaftlichen Einrichtung können ggf. an den Vor-Ort-Kontrollen teilnehmen und einen unabhängigen Bericht darüber anfertigen.

Zu diesem Zweck hat die IGEF die Pflicht sicherzustellen, dass die übrigen an der Kontrolle beteiligten Institutionen (Handel, Arbeit, Steuern, Landwirtschaft, Raumplanung, Umwelt, CNSS usw.) ihre Aufgaben erfüllt und die erforderlichen Kontrollergebnisse erzielt haben. Dies geschieht am besten durch Vor-Ort-Besichtigungen bei den betreffenden Einrichtungen, Dokumentenkontrolle und Überprüfung der verfügbaren Datenbanken.

Die Kontrollergebnisse der Ebene eins werden von der IGEF zuerst überprüft und dann validiert. Dieses Überprüfungsergebnis der Ebene zwei und die Validierung werden nach den Modalitäten, die in der Systementwicklungsphase festgelegt werden, schriftlich festgehalten.

Aufgrund dieser Prüfung wird ein Legalitätszertifikat ausgestellt, das dem Antragsteller ausgehändigt wird.

Die Legalität eines Unternehmens wird anhand der Indikatoren und Verifikatoren unter zweierlei Gesichtspunkten geprüft: zum einen müssen in dem Jahr, das dem Antrag auf das Legalitätszertifikat vorausgeht, die an die Indikatoren und Verifikatoren geknüpften Legalitätsbedingungen erfüllt sein, zum anderen dürfen im laufenden Jahr keinerlei Verstöße gemeldet worden sein.

Das Legalitätszertifikat ist ein Jahr lang gültig. Vor dem Ablauf der Geltungsdauer des Zertifikats wird eine neue Prüfung der IGEF geplant und durchgeführt, damit ein Legalitätszertifikat für das folgende Jahr ausgestellt werden kann. Kann diese neue Prüfung aus Gründen, die nicht vom Unternehmen abhängen, nicht fristgerecht durchgeführt werden, so kann das Zertifikat höchstens um 6 Monate verlängert werden.

3.3.   Prüfung der Legalität innerhalb der zertifizierten Forstkonzessionen

Die einzelnen Standards der Stellen für private Zertifizierung der Forstkonzessionen in Kongo (FSC, OLB, TLTV) berücksichtigen die wichtigsten Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren im Hinblick auf:

die rechtmäßige Niederlassung des Unternehmens;

den Besitz der regelmäßig erneuerten Gewerbeerlaubnisse;

die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Bestimmungen;

die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Forsteinrichtung, Holzgewinnung, Holzverarbeitung und Steuern;

die Einhaltung der Umweltbestimmungen;

die Durchführung von Subunternehmer-Tätigkeiten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

Eine formale Bewertung der privaten Zertifizierungsstandards für Forstkonzessionen in Kongo (der Standards von FSC, OLB, TLTV, die zurzeit in Kongo verwendet werden, und etwaiger anderer Standards) anhand der Legalitätstabelle soll von der IGEF in der Systementwicklungsphase durchgeführt werden. Der Bericht über diese Bewertung wird veröffentlicht.

Fällt diese Bewertung positiv aus, wird das private Zertifizierungssystem von der IGEF genehmigt. Diese Genehmigung wird öffentlich gemacht. Damit wird die Vergabe des Legalitätszertifikats durch die IGEF an Unternehmen möglich, die ein solches Zertifizierungsverfahren ohne direkte Kontrolle durch die IGEF durchlaufen haben, so dass eine doppelte Legalitätsprüfung in den betreffenden Forstkonzessionen vermieden wird.

Gleichwohl hat das Forstunternehmen, um dessen Zertifizierung es geht, alle Prüfberichte des privaten Zertifizierungssystems an die IGEF zu übermitteln, damit diese die Legalität nachvollziehen und das Legalitätszertifikat für das betreffende Unternehmen ausstellen kann. Außerdem muss dieses die IGEF unverzüglich über die Aussetzung oder den Entzug von privaten Zertifikaten informieren. In der Systementwicklungsphase sollen die Modalitäten der Korrekturmaßnahmen im Rahmen der privaten Zertifizierungssysteme näher erläutert werden.

3.4.   Nichtbeachtung der Tabelle

Im Rahmen des SVL werden die Fälle von Nichteinhaltung der Legalität nach den in Kongo geltenden Rechtsvorschriften behandelt. Die gegenwärtigen Bestimmungen sollen um eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen ergänzt werden.

Im Falle der Nichtbeachtung der Tabelle werden alle Maßnahmen getroffen, um das Legalitätszertifikat zu entziehen und die Ladungen, für die ein FLEGT-Genehmigungsantrag gestellt wurde, gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Das Legalitätszertifikat kann von der IGEF somit im Falle von Handlungen, die den Anforderungen des FLEGT-Systems zuwiderlaufen und von der IGEF und/oder dem gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ordnungsgemäß festgestellt wurden, aufgehoben werden.

In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung von Fällen von Nichtbeachtung der Indikatoren der Legalitätstabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden. Darin werden unter anderem die Behandlung solcher Verstöße, einschließlich der Nichtbeachtung vorgeschriebener Fristen, gegebenenfalls notwendige Korrekturmaßnahmen sowie die Zuständigkeit der einzelnen Akteure erläutert. Die Modalitäten des Umgangs mit den Informationen über solche Verstöße und deren Verbreitung sollen ebenfalls in der Systementwicklungsphase definiert werden.

Tabelle 1:   Kontrolle und Überprüfung von nicht mit der Rückverfolgungskette verbundenen Verifikatoren für Holz aus Naturwäldern

Legalitätsaspekt

Indikator/Verifikator

Kontrollzuständigkeit auf Ebene eins

Prüfmethoden

Häufigkeit der Prüfungen

Rechtmäßige Niederlassung des Unternehmens

Registrierung des Unternehmens bei den zuständigen Behörden (1.1):

 

 

 

Handelsgewerbeschein (1.1.1);

Gewerbeverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Aufnahmebescheinigung der CNSS (1.1.2.1);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Zulassung (1.1.3.1);

DDEF/Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Gewerbeschein (1.1.3.2);

DDEF/Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Gerichtsentscheidung (1.2.1.1);

Justizverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Aussetzungsvermerk (1.2.2.1);

Justizverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Niederlassungsbescheinigung (1.1.2.2);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Handels-, Kredit- und Immobilienregister (1.1.1.2).

Gewerbeverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Legale Zugangsrechte zu den Forstressourcen (2)

Einhaltung der Schritte bis zur Erteilung eines Nutzungsrechts (2.1.1)

 

 

 

Gebietserlaubnis (Ausschreibungsbeschluss (2.1.1.1), Protokoll der Waldkommission (2.1.1.2), Mitteilung der Genehmigung (2.1.1.3), Aushandlung der Vereinbarung (2.1.2.1), Sondererlaubnis (2.1.2.2)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal innerhalb der CTI/CAT-Geltungsdauer

Periodische Genehmigungen zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit (2.2):

 

 

 

Erschließungs-, Jahreseinschlags-, Endeinschlags-, Abfuhrgenehmigung (2.2.2.1)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung der Departementdirektion für Forstwirtschaft

1 Mal jährlich

Kontrollberichte über Jahreseinschlag, Endeinschlag und nicht abgeräumtes Holz (2.2.1.2)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung der Departementdirektion für Forstwirtschaft

1 Mal jährlich

Gewerbesteuer (2.2.3.1), Zulassung des zugelassenen Zollagenten (2.2.3.2)

Zollverwaltung,Steuerverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Zulassung (2.2.3.3).

DDEF/Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Einhaltung der Bestimmungen über die Forsteinrichtung

Übereinstimmung des Inventarberichts, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans mit den Standards und Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen (4.3.1) (Berichte über zusätzliche Studien (4.3.3.2), Inventarbericht (4.3.3.1), Forsteinrichtungsplan) (4.3.3.3);

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle (Prüfung der Berichte)

1 Mal während der Ausarbeitung des Forsteinrichtungsplans

Validierung der Inventarberichte, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans durch die Forstverwaltung und die an der Bewirtschaftung der Konzession beteiligten Akteure (Jahreseinschlagsgenehmigung (4.3.3.2), Berichte über die Sitzungen zur Validierung der Inventarberichte, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans (4.3.2.1/4.3.2.2), Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans) (4.3.3.1).

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle (Prüfung der Berichte)

1 Mal während der Ausarbeitung des Forsteinrichtungsplans

Einhaltung der Bestimmungen im Bereich Holzernte und -verarbeitung (4)

Waldkarten standardmäßig erstellt (4.4.1) Waldkarten (4.4.1.1) Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.1.2);

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Das Holzunternehmen übt seine gesamten Holzgewinnungstätigkeiten innerhalb seiner Konzession und innerhalb der Grenzen des festgesetzten Jahreseinschlags aus (4.4.2) (Jahreseinschlagsgenehmigung (4.4.2.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.2.2), Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.2.3);

DDEF

Brigaden

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Straßen vorschriftsgemäß gebaut (4.5) (Forsteinrichtungsplan (4.5.1.1), Ernteplan (4.5.1.2), Straßenkarte (4.5.1.3), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.5.1.4)

DDEF

Brigaden

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften und den Forsteinrichtungsplan hinsichtlich der Baumarten und Volumina, die entnommen werden dürfen. (4.6.1) (Forsteinrichtungsplan, Jahresnutzungsplan, Jahreseinschlagsgenehmigung, Einschlagsbuch, Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage

1 Mal monatlich

Das Holzunternehmen hält die in den Vorschriften und im Forsteinrichtungsplan festgelegten Fälldurchmesser ein. (4.6.1) (Forsteinrichtungsplan (4.6.1.1), Nutzungsplan (4.6.1.2), Jahreseinschlagsgenehmigung (4.6.1.3), Einschlagsbuch (4.6.1.4), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.6.1.5))

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage

1 Mal jährlich

Nichtaufgabe von Holz (4.7) (Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft 4.7.1.1/4.7.1.2), Einschlagsbuch (4.7.1.3))

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Das Holzunternehmen beachtet die vorgeschriebene Verarbeitungsquote (4.8.1) (Aufzeichnungen über die Jahresproduktion (4.8.1.1), Bericht des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (4.8.1.2), Prüfbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft über die Jahresproduktion (4.8.1.3)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage

1 Mal jährlich

Konformität der betrieblichen Anlagen mit den Vorgaben des Pflichtenhefts der Vereinbarung (4.8.2) (Vereinbarung (4.8.2.1), Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.8.2.2))

DDEF

Brigaden

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Förderung der Vergabe von Unteraufträgen zur Verwertung von aufgegebenem Holz und der Verarbeitungsnebenprodukte (4.12.2) (Vertrag (4.12.2.1));

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Das Holzunternehmen stellt sicher, dass alle seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen. (4.12.1) (Von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen (4.12.1.1) Werkvertrag (4.12.1.2))

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Beitrag zur örtlichen sozioökonomischen Entwicklung (4.9.1) (Pflichtenheft der Vereinbarung (4.9.1.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.1.2), Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.1.3)

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Finanzierung des lokalen Entwicklungsfonds verwirklicht (4.9.2) (Scheckkopien (4.9.2.1), Sitzungsberichte des Fondsverwaltungsausschusses (4.9.2.2))

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Soziale und kulturelle Infrastrukturen entsprechen der Planung und den nationalen Standards. (4.9.3) (Pflichtenheft (4.9.3.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.3.2/4.9.3.3), Prüfberichte Städtebau und Wohnen (4.9.3.4));

DDEF

Brigaden

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Korrektheit der Steuererklärungen und Zahlung der Abgaben und Sozialbeiträge

Korrektheit der Steuererklärungen (4.10);

 

 

 

Einkommensteuererklärung (4.10.1.1);

Steuerverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Zollanmeldung (4.10.2.1);

Zollverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Ausfuhranmeldung (4.10.2.2)

Zollverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Einfuhranmeldung (4.10.2.3)

Zollverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Bilanz des Unternehmens (4.10.3.1);

Steuerverwaltung und DDEF

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Jahreslohnmeldung (4.10.3.2);

Brigaden

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Fristgerechte Zahlung der Forstabgaben (4.11.1) (Scheckkopien (4.11.1.1), Verzeichnis der Abgaben/Zahlungsquittung (4.11.1.2));

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal monatlich

Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Einfuhrabgaben und -gebühren (4.11.2) (entrichtete Zölle und sonstige Abgaben (4.11.2.1), Scheckkopien (4.11.2.2), Zahlungsbeleg (4.11.2.3), Niederlassungsvereinbarung (4.11.2.4));

Steuerverwaltung und Zollverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal monatlich

Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Das Holzunternehmen entrichtet fristgerecht alle in Kongo anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben. (4.11.3) (Scheckkopien (4.11.3.1), Zahlungsbelege (4.11.3.2));

Steuerverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal monatlich

Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin. (4.11.4) (Zahlungsbescheinigung (4.11.4.2), Scheckkopien/Einzahlungsschein (4.11.4.2))

Steuerverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal monatlich

Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Steuern, Handel und Sozialversicherung vor. (4.11.5) (Protokolle über Verstöße (4.11.5.1), Überweisungsbelege (4.11.5.2), Scheckkopien (4.11.5.3), Zahlungsbeleg (4.11.5.4))

Steuerverwaltung, DDEF, Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal monatlich

Vor-Ort-Überprüfung

2 Mal jährlich

Einhaltung der Umweltgesetze und -verordnungen

Einhaltung der Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsstudien (4.1.1) (Zulassung des Beratungsbüros (4.1.1.1), Verträglichkeitsstudien (4.1.1.2), Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien (4.1.1.3))

Umweltverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal während der Durchführungsphase der Studie

Biologische Vielfalt (4.1.2) (Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen (4.1.2.1), Tätigkeitsberichte der und Kontrollbericht der DDEF (4.1.2.2), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.1.2.3))

Umweltverwaltung

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Berichte des Überwachungsausschusses für den Forsteinrichtungsplans

1 Mal jährlich

Gesundheit und Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen (4.1.3) (Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens (4.1.3.1), Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit (4.1.3.2), Sitzungsprotokolle des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit (4.1.3.3), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.1.3.4));

Gesundheitsverwaltung

Umweltverwaltung

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Einhaltung der Bestimmungen in folgenden Bereichen:

 

 

 

Abfallbehandlung (4.2.1) (Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.2.1.1), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.2.1.2))

Gesundheitsverwaltung

Umweltverwaltung

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Schutz der Fauna (4.2.2) (Betriebsordnung (4.2.2.1), Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.2.2.2), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.2.2.3))

Forstverwaltung

USLAB-Berichte

2 Mal jährlich

Berichte des Begleitausschusses für den Forsteinrichtungsplan

1 Mal jährlich

Unterrichtung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und deren Einbeziehung in die Bewirtschaftung der Forstkonzession

Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen (3.1)

 

 

 

Bericht bzw. Protokoll über die Sitzungen des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (3.1.1.1)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Berichte bzw. Protokolle der Informationssitzungen (3.1.2.1);

DDEF

Brigaden

Vor-Ort-Überprüfung, Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Konfliktbegleitung und -lösung (3.3):

 

 

 

Berichte über Veranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen (3.3.1.1/3.3.2.1)

DDEF

Brigaden

Vor-Ort-Überprüfung, Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Achtung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sowie die der Arbeitnehmer

Das Unternehmen achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen (3.2.1)

 

 

 

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (3.2.1.1)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft (3.2.1.2)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Das Unternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein (3.2.2):

 

 

 

Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan; (3.2.2.3)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Pflichtenheft/Absichtserklärung (3.2.2.1);

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft; (3.2.2.2)

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben. (3.2.3):

 

 

 

Verzeichnis der Entschädigungen und Protokolle (3.2.3.1);

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Empfangsbestätigung für Entschädigungsleistungen (3.2.3.2);

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Die Sozialpartner des Unternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert (3.4 schließt die Indikatoren 3.4.1/3.4.2/3.4.3 mit ein)

 

 

 

Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen (3.4.1.1);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften (3.4.1.2);

Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Vorhandensein von Beschwerde und Forderungsheften (3.4.1.3);

Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung,

Vor-Ort-Überprüfung

1 Mal jährlich

Bildungsurlaubsnachweis (3.4.2.1)

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Verfügbarkeit der Unterlagen (3.4.3.1)

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Das Unternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer (3.5 schließt die Indikatoren 3.5.1 bis 3.5.5 mit ein)

 

 

 

Sitzungsprotokolle (3.5.1.1);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Beschwerdeheft;

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Verzeichnis des Arbeitgebers (3.5.2.1);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Arbeitsvertrag (3.5.2.2);

Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Aushang der Betriebsordnung (3.5.2.3);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Liste der bei der CNSS eingetragenen Arbeitnehmer (3.5.2.4)

Arbeitsverwaltung Forstverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Bestätigte Lohnbücher (3.5.3.1.);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Lohnzettel (3.5.3.2);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit (3.5.4.1);

Gesundheitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen (3.5.4.2);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Verzeichnis der Arbeitsunfälle (3.5.4.3);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Sozialversicherungsregister (3.5.4.4);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Bericht über die Begleitung und Bewertung des Forsteinrichtungsplans (3.5.4.5);

DDEF

Brigaden

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Aushang der Arbeitszeiten (3.5.5.1);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit (3.5.5.2);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots (3.5.6.1);

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Arbeitsvertrag (3.5.6.2)

Arbeitsverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Das Unternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein (4.12 schließt die Indikatoren 4.12.1 bis 4.12.3 mit ein)

 

 

 

Von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen (4.12.1.1)

Arbeitsverwaltung, DDEF

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Werkvertrag (4.12.1.2/4.12.3.1)

Arbeitsverwaltung, DDEF

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Vertrag (4.12.2.1)

Arbeitsverwaltung, DDEF

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Vertrag über die Bereitstellung von Personal (4.12.3.2)

Arbeitsverwaltung, DDEF

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Das Unternehmen hält die Holztransport- und -vermarktungsvorschriften ein

Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften. (5.1 schließt die Indikatoren 5.1.1 bis 5.1.4 mit ein)

 

 

 

Fahrzeugregister (5.1.1.1)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Fahrzeugschein (5.1.1.2)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Versicherung (5.1.1.3)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Beförderungsgenehmigung (5.1.2.1)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Seetüchtigkeitszeugnis (5.1.2.2)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Zulassung (5.1.2.3/5.1.2.4)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Nachweis der Eignung des Fahrzeugs (5.1.3.1)

Transportverwaltung

Dokumentenkontrolle

1 Mal jährlich

Analog soll in der Systementwicklungsphase eine ähnliche Tabelle für Sondererlaubnisse und für Holz aus Plantagen entwickelt werden.

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ABSCHNITT 4

4.1.   Grundsätze der Kontrolle der Lieferkette/System der Rückverfolgbarkeit

Kongo verfügt über ein System der Rückverfolgbarkeit von Holzerzeugnissen mit folgenden vier (4) Hauptaspekten:

Ursprung oder Herkunft der Erzeugnisse;

Identifizierung der Erzeugnisse durch Kennzeichnung;

Registrierung der Basisdaten der Erzeugnisse auf einem Datenträger mit eigener Rückverfolgungsmöglichkeit;

Überwachung der Erzeugnisse.

Dieses System gründet sich auf das Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 zum Forstkodex und die wichtigsten Bestimmungen zu seiner Durchführung, insbesondere das Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 über die Voraussetzungen zur Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder. Die Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit betreffen vier (4) Hauptaspekte (Ursprung oder Herkunft, Identifizierung des Erzeugnisses durch Kennzeichnung, Registrierung der Basisdaten, Überwachung der Erzeugnisse):

Das Forstunternehmen ist verpflichtet, auf einer genau festgelegten Fläche, Jahreseinschlag genannt, ein Holzvolumen, das dem Jahreshöchstvolumen (Volume Maximum Annuel — VMA) entspricht und von der Forstverwaltung genehmigt wird, zu entnehmen. Diese mithilfe des geografischen Informationssystems (GIS) georeferenzierbare Fläche ist der Ursprungs- bzw. Ausgangspunkt der zum Abholzen genehmigten Erzeugnisse. Der Jahreseinschlag setzt sich zusammen aus Flächen, auf denen die schlagbaren Bäume vollständig gezählt und die Baumfüße mit weißer Farbe markiert werden. Die Zählergebnisse werden auf eine Karte im Maßstab 1:20 000 und eine Karte bzw. Skizze im Maßstab 1:50 000 übertragen, so dass daraus die Gesamtheit der Lagerplätze, Straßen und Erdwege hervorgeht, die bereits bestehen oder noch angelegt werden. Auf der Basis der von den Forstunternehmern angegebenen Daten prüft die Forstbehörde die Genauigkeit der Auszählungen und der für den Jahreseinschlag festgelegten Grenzen, bevor sie die Einschlagsgenehmigung erteilt.

Das Unternehmen hat in Bezug auf jeden gefällten Baum folgende Pflichten:

Angabe des Entnahmeorts: Zählkarte für den Jahreseinschlag;

Registrierung der gezählten Bäume, die in die Jahreshöchstmenge eingehen, in den Kartierungsunterlagen, wobei die Zählkarte für jede Parzelle die Anzahl der Bäume pro Art ausweist;

Kennzeichnung des Stamms, des Stumpfs, des Stocks, der Blöcke und Abschnitte aus diesem Stamm durch eine eingetragene Marke des Unternehmens: ein dreieckiges Zeichen mit dem Unternehmensemblem, der Tarifzone und der Fällnummer;

Verzeichnen der Stämme und Blöcke in den Einschlags-, Werks-, und Ausfuhrunterlagen (Einschlagsbuch, Fahrtenheft, Werkseingangsverzeichnis für Rohholz, Spezifikationsblatt).

Die monatliche Übermittlung des Stands der Erzeugung, aufgeschlüsselt nach Baumart und Verwendungszweck, an die Forstverwaltung. Am Ende des Jahres muss der Forstverwaltung die jährliche Produktionsmenge nach Baumart und Verwendungszweck vorgelegt werden.

Die zuständigen Dienststellen der Forstverwaltung übernehmen die Überwachung und die Kontrollen:

die Generaldirektion Forstwirtschaft mit ihren:

Zentraldirektionen (Forstdirektion, Direktion für die Nutzung der Forstressourcen,

zwölf (12) Departementdirektionen (Brazzaville, Pointe-Noire, Kouilou, Niari, Lékoumou, Bouenza, Pool, Plateaux, Cuvette-Ouest, Cuvette, Sangha, Likouala) und ihren Brigaden und Kontrollposten;

die Generalinspektion für Forstwirtschaft mit drei Bezirksinspektionen;

die Kontrollstelle für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse und ihre Zweigstellen in den Departements.

Zudem können Vertreter der zivilgesellschaftlichen Einrichtung die IGEF auf ihren Vor-Ort-Kontrollen begleiten und sich ein eigenes Bild machen.

4.2.   Schema der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern

4.2.a)   Vereinbarungen

Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern, das im Rahmen der Forstkonzessionen auf der Basis von Nutzungsvereinbarungen (Vereinbarung zur Forsteinrichtung und Verarbeitung oder Vereinbarung zur industriellen Verarbeitung) gewonnen wurde, sind acht (8) Schritte von Bedeutung:

—   Schritt 1: Vorbereitung und Beantragung des Jahreseinschlags (Zählkarte, Straßenkarte usw.);

—   Schritt 2: Überprüfung der Grenzen und der Zählergebnisse, dann Erteilung der Genehmigung zum Jahreseinschlag;

—   Schritt 3: Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock, Rücken, Querschneiden bzw. Blockzuschneiden);

—   Schritt 4: Lagerung der Blöcke auf den einzelnen Lagerplätzen (Forstlager, Ausfuhrlager, Werkslager);

—   Schritt 5: Beförderung der Holzerzeugnisse: Blöcke von den Forstlagern zu den Verarbeitungsstätten/Exporthäfen/heimischen Märkten; verarbeitetes Holz von den Verarbeitungsstätten zum Exporthafen/heimischen Markt;

—   Schritt 6: lokale Verarbeitung der Blöcke (erste, zweite und weitere Verarbeitungsstufen);

—   Schritt 7: Ausfuhr der Holzerzeugnisse vom Exporthafen aus (Hafen von Pointe-Noire in Kongo oder Douala in Kamerun);

—   Schritt 8: Verbringung zur Vermarktung auf den heimischen Märkten.

Mit dem Legalitätsprüfungssystem wird das bestehende System durch folgende Schritte verbessert:

—   Schritt 1: Die Kennzeichnung der Bäume wird durch eine Prospektionsnummer für jeden einzelnen Baum ergänzt, dessen Position anschließend auf einer Karte angegeben werden muss. Zusätzlich werden ein Nummerierungsblatt oder -verzeichnis für prospektierte Bäume und/oder Flurkarten mit der georeferenzierten Positionierung der Bäume erstellt.

—   Schritt 2: Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der systematischen Inventarisierung des Jahreseinschlags bei.

—   Schritt 3: Die Kennzeichnung der Stämme wird durch die Angabe des Einschlagsdatums oder Einschlagsjahrs und die Nummer des Jahreseinschlags verbessert. Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Zudem werden die Tagesproduktionsberichte (Fällen, Kappung/Fällen samt Stock, Holzabfuhr/Rückung usw.), die Flurblätter oder -karten mit Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen aufgenommen. Die Überprüfung der Baumstümpfe kann nur in festgestellten Streitfällen erfolgen. Zu diesem Zweck nehmen die Brigadebediensteten eine Überprüfung der Stümpfe vor, um eine Bestandsaufnahme anzufertigen.

—   Schritt 4: Die Kennzeichnung der Blöcke wird durch einen Code mit Angabe der Bestimmung (Werk oder Ausfuhr) verbessert. Außerdem müssen die Blöcke nach ihrer Verwendung geordnet und abgepackt werden (lokale Verarbeitung oder Export). Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Zudem werden Tagesproduktionsberichte (Einschlag, Kappung, Rückung usw.), die Flurblätter oder -karten mit Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen aufgenommen.

—   Schritt 6: Das Registrieren der Hölzer wird durch Tagesproduktionsblätter und ein Werksausgangsverzeichnis für verarbeitetes Holz verbessert.

Das neue Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit für Holz aus Naturwäldern, die auf der Basis einer Nutzungsvereinbarung bewirtschaftet werden, sieht folgendermaßen aus:

Tabelle 2:   Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz, das auf der Basis von Nutzungsvereinbarungen genutzt wird

Schritte

Maßnahmen

Zuständigkeit für die Maßnahmen

Zu codierende Daten

Zuständigkeit für die Codierung/vorhandene Unterlagen

Überprüfung (physische und Dokumentenkontrolle) und Kontrollhäufigkeit

Datenabgleich

1.

Vorbereitung und Beantragung des Jahreseinschlags

Erstellung des Betriebsinventars

Erstellung des Inventarberichts und der thematischen Karten des Jahreseinschlags

Abfassung und Einreichung der Antragsunterlagen für den Jahreseinschlag

Kennzeichnung der Bäume mit einer Prospektionsnummer

Georeferenzierung der prospektierten Bäume

Das Forstunternehmen führt systematische Zählungen der haubaren Bäume durch und kennzeichnet sie mit weißer Farbe.

Fläche des AAC

Haubarer Baumbestand (durchschnittl. Volumen nach Kubierungstabelle sowie Baumarten)

Nummer der AAC-Parzellen

geografische Position der haubaren Bäume

durchschnittliches Volumen nach Kubierungstabelle (Richtwert)

Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Auszählberichte und Gutachten über den Jahreseinschlag sowie Kartierung des Jahreseinschlags.

Brigade: Gutachten über Jahreseinschlag/Forstunternehmen und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Die Prüfung der Kohärenz mit dem Einrichtungsinventar wird bei Schließung des letzten Erntegebiets der Forstproduktionseinheit (Unité Forestière de Production — UFP) durchgeführt. Die Forstproduktionseinheit ist eine Untergliederung des Forsteinrichtungsplans mit 5 AAC

2.

Überprüfung und Zuteilung des Jahreseinschlags

Überprüfung der systematischen Zählungen

Überprüfung der Produktionskapazität des Forstunternehmens

Erstellung des Gutachtens über den Jahreseinschlag

Die DDEF/Brigade prüft die Genauigkeit der Auszählungsergebnisse durch erneutes Zählen in 5 % der betreffenden Parzellen sicher.

Ergebnisse (Gesamtbestand und Arten) der nachgezählten Fällbäume

geografische Position der Bäume

Die Brigaden legen der IGEF Berichte über ihre Ergebnisse vor.

Wichtigste Unterlagen: Jahreseinschlagsgenehmigung und Kartierung des Jahreseinschlags.

DDEF: Einsätze/Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der bei der ersten und der zweiten Zählung ermittelten Baumzahl

3.

Holzentnahme

Aussonderung und Zählung vor dem Einschlag

Holzproduktion (Einschlag, Kappung/Fällung mit Stock, Abfuhr, Rückung, Querschneiden der Blöcke)

Kennzeichnung der Stämme, Stümpfe und Blöcke durch eine Fällnummer mit einem Strichcode-Etikett und dem Firmensiegel,

Verzeichnen der Stämme und Blöcke in den Einschlagsunterlagen

Kennzeichnung durch Fälljahr und Nummer des Jahreseinschlags

Das Forstunternehmen vermisst jeden Block und kennzeichnet ihn mit einem Strichcode.

Die Nummer des Strichcodes stimmt nicht mit der Prospektionsnummer überein.

Art

Länge

Durchmesser

Volumen

Entnahmegebiet

Fällnummer der Bäume/Strichcodes

Der Strichcode soll — insbes. um den Kohärenztest durchführen zu können — mit folgenden Informationen verknüpft werden: AAC-Nr., Name des Holzerzeugers, Jahr der Erzeugung, AAC-Fläche, Nr. der betr. Parzellen

Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF, Kartierung des Jahreseinschlags und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

Brigade/DDEF: Produktionsberichte/Kontrollberichte/Vor-Ort-Einsätze und Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe in der Jahreseinschlagsgenehmigung von Schritt 1.

Die Jahreshöchstmenge (m3) ist kein geeigneter Indikator, da der Jahreseinschlag auf der Basis eines anhand der Kubierungstabelle ermittelten Richtwertes festgelegt wurde.

4.

Lagerung der Blöcke

Querschneiden und Zuweisung der Blöcke (lokale Verarbeitung oder Export)

Erstellen der Spezifikationsblätter

Erstellen der Exportscheine

Kennzeichnung der Holzblöcke mit den Strichcodes entsprechend dem Strichcode auf dem Stamm

Anordnung der Blöcke je nach Zweckbestimmung (lokale Verarbeitung oder Export)

Das Forstunternehmen scannt alle Strichcodes

Nummer der Blöcke/Strichcodes

Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der vorbereiteten Blöcke und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

Brigade/DDEF: Vor-Ort-Kontrollen und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

SCPFE-Außenstellen: Kontrollberichte über Abmessungen und Volumen der Blöcke

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Baumnummern/Strichcodes von Schritt 3 (Entnahme) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 4 (Lagerung).

5.

Transport der Produkte (Rohholz und Erzeugnisse nach Verarbeitung in Schritt 6)

Erstellen des Fahrtenblatts

Transport der Blöcke

Transport der Bretter, Battens und anderer besäumter Hölzer

Das Transportunternehmen scannt alle Strichcodes.

Nummer der Blöcke/Strichcodes (gleiche Nummer) keine erneute Codierung notwendig

Kfz-Kennzeichen

Abgangsort

Bestimmungsort

Die Brigade/das Forst- oder Transportunternehmen usw. übermitteln die Daten zur Überwachung der Rückverfolgbarkeit der hergestellten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

Brigade/Kontrollposten/SCPFE-Außenstellen: Produktions- und Kontrollberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Kontrollposten: Überprüfung der transportierten Hölzer (Baumarten und Kennzeichen)

 

6.

lokale Verarbeitung (erste, zweite und weitere Stufen)

Vermessung des Volumens zu folgenden vier Zeitpunkten:

(1)

bei Eingang im Werkslager,

(2)

bei Eingang in der Verarbeitung,

(3)

bei Verlassen der Verarbeitung

(4)

bei Verlassen des Werks

Durchführung der Holzverarbeitung

Kennzeichnung der Produkte/Frachtstücke

Das Unternehmen erfasst die Volumina und scannt alle Strichcodes bei Eingang des Holzes im Lager des Unternehmens.

Das Unternehmen verfasst Tagesproduktionsberichte.

Das Unternehmen muss eine Kontrolle über die gelagerten Blöcke und Endprodukte haben.

Nummer der Blöcke/Strichcodes

keine erneute Codierung notwendig

Volumen bei Eingang im Werk

Volumen zu Beginn der Produktionslinie

Volumen am Ende der Produktionslinie

Maße und Volumen/Nummern der Strichcodes der Endprodukte/Frachtstücke, die das Unternehmen verlassen

Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

Brigade/DDEF: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Kontrolle des Holzertrags auf der Grundlage von Tagesberichten

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich:

der Baumnummern/Strichcodes von Schritt 6 (Verarbeitung) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 5 (Transport) des zur Verarbeitung bestimmten Holzes

Prüfung der Kohärenz zwischen folgenden drei Schritten:

Materialerträge (Volumen zu Beginn und am Ende des Produktionsprozesses)

Inventare der verarbeiteten Erzeugnisse

Volumen der ausgelieferten Waren (bei Verlassen des Werks)

7.

Ausfuhr der Erzeugnisse

Erstellung der Ausfuhrunterlagen: Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter Exportschein, EX1 (ex-D6), EX8 (ex-D15), Ursprungsnachweis, Versandscheine, Pflanzengesundheitszeugnis, Versandanmeldung, Schiffsmanifest/Frachtbrief,

Pro-forma-Handelsrechnung, Zollanmeldung und Lieferschein

Das für die Ausfuhr verantwortliche Unternehmen scannt alle Strichcodes.

Der SCPFE überprüft die Übereinstimmung der Angaben in den Anmeldungen mit den Ergebnissen der physischen Kontrollen. Außerdem überprüft der SCPFE anhand der IGEF-Validierung die Übereinstimmung der Anmeldungen mit den SIGEF-Daten und erteilt eine FLEGT-Genehmigung.

Strichcodenummern (Blöcke oder Frachtstücke der Endprodukte)

Der SCPFE übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

SCPFE/Zoll: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich folgender Angaben:

a)

bei exportiertem Rundholz,

Vergleich der Baumnummern/Strichcodes der Schritte 3 (Entnahme), 4 (Lagerung) und 5 (Transport) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 7 (Export)

b)

bei volumenveränderten Produkten Vergleich mit Schritt 6

Vergleich der Zwischenberichte mit den SIGEF-Daten

mit den SCPFE-Daten

8.

Lokale Vermarktung der Erzeugnisse

Lokaler Absatz der verarbeiteten Produkte (Bretter, Battens, Sparren und anderer besäumter Produkte)

Das Unternehmen führt Buch über den lokalen Absatz.

Zahl/Nummer der Packstücke

Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

SCPFE/Zoll: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Produktionsberichte der Schritte 6 (Verarbeitung) und 8 (lokale Vermarktung).

N.B: Durch die (nur einmal vergebene) Fällnummer ist die Identität des Produkts über die gesamte Kette der Rückverfolgbarkeit hinweg gewährleistet. Beschlagnahmtes Holz wird im System der Rückverfolgbarkeit erfasst und für karitative Zwecke zugunsten von Gemeinden und Sozial- bzw. Gesundheitseinrichtungen (Schulen, Krankenhäusern usw.) verwendet. Die Generaldirektion Forstwirtschaft gewährleistet eine geeignete Codierung.

Die halbfertigen Erzeugnisse (Sägeprodukte, Furnierprodukte, Schälholzprodukte usw.) werden nach Produkt- und/oder Kundenpartien gekennzeichnet. Danach muss noch die Erfassung der „Materialerträge“ optimiert werden, um die Rückverfolgbarkeit des Holzes ins Werk zu verbessern.

Der Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (SCPFE) übermittelt nach Artikel 130 des Dekrets Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Forstbewirtschaftung und -nutzung einen Monatsbericht an das Kabinett des Forstministers, an die Generaldirektion Forstwirtschaft und an die Generalinspektion für Forstwirtschaft (in diesem Bericht müssen die Angaben der Volumina bzw. Mengen des exportierten Holzes und das Holz im Transit, aufgeschlüsselt nach Baumart, Handelsqualität, Bestimmungsland (Exportholz) oder Herkunftsland (Transitholz) und Lieferant enthalten sein. Absatz 4.4 enthält weitere Einzelheiten zu Holz im Transit.

Unternehmen, die über ein eigenes System der Rückverfolgbarkeit verfügen, werden mit dem nationalen System der Rückverfolgbarkeit verbunden, um den Datentransfer zu gewährleisten.

Für alle Hölzer, die nicht direkt vom Hafen von Pointe-Noire aus exportiert werden, werden die Daten mit denjenigen der Holzlagergesellschaft in Douala und der Legalitätsprüfungsstellen in den Nachbarländern nach Modalitäten abgeglichen, die in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt werden sollen.

4.2.b)   Sondererlaubnisse

Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern, das im Rahmen von Sondererlaubnissen entnommen wurde, sind fünf (5) Schritte von Bedeutung:

—   Schritt 1: Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts (Sondererlaubnis);

—   Schritt 2: Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung, Querschneiden bzw. Blockverarbeitung);

—   Schritt 3: Verarbeitung der Erzeugnisse;

—   Schritt 4: Transport des verarbeiteten Holzes;

—   Schritt 5: lokale Vermarktung der verarbeiteten Holzerzeugnisse

Folgende Verbesserungen sind vorgesehen:

—   Schritt 1: Verzeichnen der gezählten und gekennzeichneten Bäume in einem Arbeitsdokument: Inventarbericht bzw. Bericht zur Identifizierung der angezeichneten Bäume und Lokalisierungskarte der angezeichneten Bäume. Der Anzeichnungsbericht muss Pflichtbestandteil der Einschlagsunterlagen sein.

—   Schritt 2: Verzeichnen der gefällten Bäume in den Einschlagsunterlagen (Produktionsbericht, Einschlagsbuch). Die Produktionsberichte und das Einschlagsbuchmüssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen sein.

—   Schritt 3: Eintragen der verarbeiteten Hölzer in einem Verzeichnis für verarbeitete Produkte. Die Produktionsberichte und das Verzeichnis für verarbeitetes oder im Werk angeliefertes Holz müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen sein.

—   Schritt 4: Eintragen der transportierten Produkte in ein Fahrtenblatt. Die Sondererlaubnis bezieht sich auf die Zahl der Bäume oder Stämme. Ergänzend dazu liefert das Fahrtenblatt detaillierte Angaben zu Zahl, Volumen, Herkunft, Bestimmung und Produktionsdatum der transportierten Produkte.

—   Schritt 5: Verzeichnen der Produkte, die auf den heimischen Markt gelangen, in einem Fahrtenblatt.

Gemäß Artikel 186 des Dekrets Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Forstbewirtschaftung und -nutzung wird die Sondererlaubnis zur Bewirtschaftung von Nutzholzarten zu kommerziellen Zwecken gemäß Artikel 70 Forstkodex nur in Gebieten erteilt, in denen es für die Bevölkerung schwierig ist, sich bearbeitetes Holz zu verschaffen. Solche Erzeugnisse werden ausschließlich in den per Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegten Gebieten vermarktet.

Werden derartige Erzeugnisse rechtswidrig in andere Gebiete verbracht, so werden sie beschlagnahmt und für karitative Zwecke zugunsten von lokalen Gemeinschaften und Sozial- bzw. Gesundheitseinrichtungen (Schulen, Krankenhäusern usw.) verwendet. Die Generaldirektion Forstwirtschaft gewährleistet eine geeignete Codierung.

Bei der Überprüfung der Verifikatoren für die Feststellung der Legalität von Produkten, die aus dem Einschlag im Rahmen von Sondererlaubnissen stammen, stellt sich das Schema der Rückverfolgbarkeit wie folgt dar:

Tabelle 3:   Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz, das auf der Basis von Sondererlaubnissen genutzt wird

Schritte

Maßnahmen

Zuständigkeit für die Maßnahmen

Zu codierende Daten

Zuständigkeit für die Codierung/vorhandene Unterlagen

Überprüfung (physische Kontrolle und Dokumentenkontrolle) und Kontrollhäufigkeit

Datenabgleich

1.

Beantragung und Erteilung der Sondererlaubnis

Anzeichnen der zu fällenden Bäume

Abfassen des Anzeichnungsberichts

Kennzeichnung der Baumfüße mit einer Anzeichnungsnummer

Georeferenzierung der angezeichneten Bäume

Die DDEF und der Antragsteller zeichnen die betreffenden Bäume an.

Anzahl der haubaren Bäume

Geografische Position der haubaren Bäume

Anzeichnungsnummer

Die DDEF codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Anzeichnungsberichte und Kartierung des Einschlagsgebiets.

Brigade: Anzeichnungen und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

 

2.

Holzentnahme

Holzproduktion (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock)

Kennzeichnung der Stämme, Stümpfe und Blöcke durch eine Fällnummer.

Registrierung der Stämme in den Einschlagsunterlagen

Kennzeichnung durch Einschlagsjahr und Nummer des Jahreseinschlags

Der Inhaber der Sondererlaubnis vermisst jeden Block und dessen Volumen und kennzeichnet ihn mit einer Nummer.

Baumart

Länge

Durchmesser

Volumen

Entnahmegebiet

Fällnummer der Bäume

Der Inhaber der Sondererlaubnis codiert und übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume an die DDEF, die sie per Internet in die Datenbank SIGEF eingibt.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF, Kartierung des Einschlags und Produktionsberichte.

Inhaber der Erlaubnis: Produktionsberichte

DDEF: durch Produktionsberichte und Datenbank SIGEF

IGEF: Produktions- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe im Anzeichnungsberichts

3.

Verarbeitung der Blöcke an Ort und Stelle

Ausführung der Holzverarbeitungsschritte

Kennzeichnung der Produkte

Der Inhaber der Sondererlaubnis vermisst das Volumen der erzielten Produkte.

Volumen der verarbeiteten Produkte

Art der erzielten Produkte

Der Inhaber der Sondererlaubnis übermittelt den Produktionsbericht im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die DDEF zwecks Datenerfassung in der Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte.

DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Anzeichnungsberichte und Datenbank SIGEF

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit dem Volumen der Bäume von Schritt 2 (Entnahme).

4.

Transport des verarbeiteten Holzes

Erstellen des Fahrtenblatts

Transport der Blöcke

Transport von Brettern, Battens und anderen besäumten Produkten

Der Inhaber der Sondererlaubnis verzeichnet alle Produkte, die aus der Verarbeitung der gefällten Bäume stammen

Volumen der Verarbeitungsprodukte

Art der Verarbeitungsprodukte

Kfz-Kennzeichen

Abgangsort

Bestimmungsort

Die DDEF übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte.

DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Anzeichnungsberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit Zahl/Baumnummern von Schritt 2 (Entnahme).

5.

Lokale Vermarktung von verarbeitetem Holz

Lokaler Absatz der Verarbeitungsprodukte (Bretter, Battens, Sparren und anderer besäumter Produkte)

Der Inhaber der Sondererlaubnis führt Buch über seinen lokalen Absatz.

Zahl der erzielten Produkte nach Kategorie (Bretter, Battens, Sparren, Latten)

Die DDEF übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte.

DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit Zahl/Baumnummern von Schritt 2 (Entnahme)

Für die sogenannte handwerkliche Erzeugung ist eine Sondererlaubnis erforderlich. Sie bezieht sich auf die von der Forstverwaltung per Sondererlaubnis genehmigte Verwertung der Stammfüße. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Unterlagen über die Waldarbeiten und die SIGEF-Daten in die Datenbank eingespeist werden. Folgendes ist hierfür notwendig:

die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Bäume (Anzeichnen der Baumfüße und Kennzeichnung der gefällten Bäume);

Registrieren der Stämme und Blöcke laut geltenden Vorschriften (Einschlagsbuch);

Die Deklaration für verarbeitete Produkte: Holz, das im Rahmen von Sondererlaubnissen gewonnen wurde, wird grundsätzlich am Einschlagsort verarbeitet. Dies gilt für Sägeprodukte (Bretter, Sparren, Battens, Latten), Transportmittel (Einbäume) usw.).

Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Holzes zu gewährleisten, müssen Stumpf und Stamm gekennzeichnet werden.

4.3.   Schema der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen

Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen sind sieben (7) Schritte von Bedeutung:

—   Schritt 1: Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts (Erlaubnis für Plantagenholz);

—   Schritt 2: Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock, Rückung, Querschneiden bzw. Zuschneiden von Rundholz, Pfählen und/oder Schichtholz);

—   Schritt 3: Lagerung der Produkte (Rundholz, Pfähle und/oder Schichtholz) in den einzelnen Produktionslagern;

—   Schritt 4: Transport der Produkte (Rundholz, Pfähle usw.) zu den Verarbeitungsstätten/Exporthäfen, Transport der Pfähle und/oder Rundhölzer auf den heimischen Markt;

—   Schritt 5: lokale Verarbeitung der Produkte (Rundholz usw.);

—   Schritt 6: Export der Produkte (Rundholz, Pfähle usw.) vom Exporthafen aus (Pointe-Noire);

—   Schritt 7: Lokale Vermarktung der Nebenprodukte

In der Umsetzungsphase sind folgende Verbesserungen vorgesehen:

—   Schritt 1: Die Dokumentation des Jahreseinschlags muss ein Pflichtbestandteil der Einschlagsunterlagen werden.

—   Schritt 2: Die Produktionsberichte (Fällberichte usw.) und die Einschlagsbücher müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen werden.

—   Schritt 3: Die Produktionsberichte (Umschlagsberichte, Sorteneinteilungsberichte usw.) und die Einschlagsbücher müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen werden.

—   Schritt 4: Eintragung der transportierten Produkte in die Fahrtenblätter. Das Fahrtenblatt ergänzt die Erlaubnis zum Einschlag von Plantagenholz muss um den Fahrtenblatt durch genauen Angaben über Zahl, Volumen, Herkunft, Bestimmung, Produktionsdatum usw. der transportierten Produkte.

Die Blöcke werden zusätzlich durch einen Code zur Angabe der Bestimmung (Werk oder Export) gekennzeichnet. Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung bei der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Ferner werden die Tagesproduktionsberichte (Fällen, Kappung, Rückung usw.), Flurblätter oder -karten einschließlich Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen mit aufgenommen.

—   Schritt 5: Die Registrierung des Holzes wird verbessert durch die Einführung eines Verzeichnisses für Holz, das im Werkslager eintrifft, eines weiteren Verzeichnisses für Holz, das im Werk selbst ankommt (Blöcke vom Werkslager ins Werk) sowie eines Verzeichnisses für verarbeitete Produkte (Produkte aus Blöcken, die ins Werk angeliefert wurden). Ein Kontrollposten wird am Werkslager eingerichtet.

—   Schritt 6: Die Registrierung von Exportprodukten wird verbessert durch Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter, Exportschein, Frachtbrief und weitere Dokumente, die in die Ausfuhrunterlagen aufgenommen werden.

Im Rahmen der nachhaltigen Forstbewirtschaftung sollen für die Plantagen Bewirtschaftungspläne und jährliche Operationspläne erstellt werden. Jeder dieser Operationspläne soll auf einer (Inventar-)Schätzung beruhen. Die Rückverfolgung der Erzeugnisse aus diesem Jahreseinschlag kann durch Kennzeichnung der Frachtstücke erfolgen.

Das Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit für Holz aus Plantagen, das im Rahmen von Einschlagsgenehmigungen für Plantagenholz gewonnen wird, lässt sich folgendermaßen darstellen:

Tabelle 4:   Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen

Schritte

Maßnahmen

Zuständigkeit für die Maßnahmen

Zu codierende Daten

Zuständigkeit für die Codierung/Informationsquellen

Überprüfung (physische und Dokumentenkontrolle und Kontrollhäufigkeit

Datenabgleich

1.

Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts

Erstellung und Übermittlung der Antragsunterlagen für die Genehmigung zur Gewinnung von Plantagenholz

Unternehmen

Zahl der Einschlagsparzellen und dazugehörige Flächen

Haubarer Baumbestand

Nummer der Einschlagsparzelle

Geografische Position des Produktionsgebiets

Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Antragsdokumente für die Genehmigung des Plantagenholzeinschlags.

DDEF: Unterlagen des Antrags auf Genehmigung zum Einschlag von Plantagenholz und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Eine erschöpfende Aufstellung der für die Vermarktung ungeeigneten Bäume wird erstellt (Gesamtzahl und Gründe).

2.

Entnahme des Holzes

Holzproduktion (Fällen, Kappung/Fällen samt Stock, Abfuhr, Rückung, Querschneiden der Blöcke)

Registrierung der Stämme und Blöcke in den Einschlagsunterlagen

Das Unternehmen vermisst jeden Rundling.

Baumart

Länge

Volumen

Entnahmegebiet

Nummer der Holz-/Frachtstücke

Das Unternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: SIGEF-Daten, Kartierung des Einschlagsgebiets und Produktionsberichte.

DDEF: Produktions- und Kontrollberichte/Vor-Ort-Kontrollen und Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe in der Einschlagsgenehmigung.

3.

Lagerung der Blöcke

Querschneiden und Zweckbestimmung der Blöcke (lokale Verarbeitung oder Export)

Erstellen der Spezifikationsblätter

Ausfüllen des Exportscheins

Kennzeichnen der Frachtstücke oder Produkte (Pfähle, Rundlinge) mit einem Strichcode zur Angabe der Bestimmung

Das Forstunternehmen scannt alle Strichcodes.

Nummer der Frachtstücke oder der Produkte/Strichcodes

Das Unternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der erzeugten Blöcke und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

DDEF: Einsatz- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der Bäume von Schritt 2 (Entnahme) mit der Zahl der Bäume von Schritt 3 (Lagerung).

Abgleich auf der Basis der Volumina

4.

Transport der Produkte

Erstellen des Fahrtenblatts

Transport der Plantagenprodukte (Rundholz, Pfähle usw.)

Das Transportunternehmen scannt alle Strichcodes.

Nummer der Frachtstücke oder des Produkts/Strichcode

Kfz-Kennzeichen

Abgangsort

Bestimmungsort

Die Brigade/das Forst-, Transportunternehmen usw. übermitteln die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

Brigade: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Auf der Ebene der Kontrollposten: Überprüfung der transportierten Hölzer

 

5.

Lokale Verarbeitung der Produkte (Rundholz)

Ermittlung des Volumens zu folgenden vier Zeitpunkten:

(1)

bei Eingang im Werkslager,

(2)

bei Eingang in der Verarbeitung,

(3)

bei Verlassen der Verarbeitung,

(4)

bei Verlassen des Werks

Durchführung der Holzverarbeitung

Kennzeichnung der Produkte/Frachtstücke

Das Unternehmen ermittelt das Volumen zu drei Zeitpunkten: bei Eingang im Werkslager, zu Beginn des Produktionsprozesses, am Ende der Produktionskette. Das Unternehmen verfasst Tagesproduktionsberichte.

Volumen bei Eingang im Werk

Volumen zu Beginn des Produktionsprozesses

Volumen am Ende des Produktionsprozesses

Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der Verarbeitungsprodukte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

DDEF: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Kontrolle der Holzerträge anhand von Tagesberichten

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich:

der Zahl der zur Verarbeitung bestimmten Bäume von Schritt 5 (Verarbeitung) mit der Zahl der Bäume von Schritt 4 (Transport)

Prüfung der Kohärenz zwischen folgenden drei Schritten:

Materialerträge (Volumen zu Beginn und am Ende des Produktionsprozesses)

Inventare der Verarbeitungsprodukte

Volumen der ausgelieferten Waren (bei Verlassen des Werks)

6.

Ausfuhr der Erzeugnisse

Erstellung der Ausuhrunterlagen: Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter, Exportschein, EX1 (ex-D6), EX8 (ex-D15), Ursprungsnachweis, Versandscheine, Pflanzengesundheitszeugnis, Versandanmeldung, Schiffsmanifest/Frachtbrief, Pro-forma-Handelsrechnung, Zollanmeldung und Lieferschein

Das Exportunternehmen scannt alle Strichcodes.

Der SCPFE überprüft die Kohärenz der Daten der Exportprodukte und stellt einen Exportschein aus.

Nummer der Strichcodes (Blöcke oder Endprodukte)

Der SCPFE übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte.

SCPFE/Zoll: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich (Rohholz):

der Zahl der Bäume von Schritt 2 (Entnahme), Schritt 3 (Lagerung) und Schritt 4 (Transport) mit der Zahl der Bäume von Schritt 6 (Export).

Berichte über die einzelnen Schritte und SIGEF

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich (verarbeitete Produkte): Volumen bei Verlassen des Werks und Exportvolumen

7.

Lokale Vermarktung der Nebenprodukte

Lokaler Absatz der Nebenprodukte (Brennholz, Holzkohle)

Das Unternehmen führt Buch über den lokalen Absatz.

Zahl der erzielten Frachtstücke nach Kategorie (Brennholz in Raummetern, Holzkohle in Säcken)

Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF

Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte.

DDEF: mittels Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF

IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit

Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Produktionsberichte von Schritt 5 (Verarbeitung), Schritt 6 (Export) und Schritt 8 (lokale Vermarktung)

4.4.   Holz ausländischen Ursprungs im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet oder zur Verarbeitung in Kongo eingeführtes Holz

Die Verbringung von Importholz aus anderen Ländern innerhalb des kongolesischen Staatsgebiets wird mit Hilfe des Legalitätsprüfungssystems (SVL) kontrolliert.

Derzeit wird in kongolesischen Werken kein ausländisches Importholz verarbeitet. Dagegen befindet sich gegenwärtig Holz im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet, d. h. es wurde eingeführt, um vom Hafen von Pointe-Noire aus unverändert wieder ausgeführt zu werden.

In jedem Fall wird die Legalität des Holzes an der Grenze der Republik Kongo überprüft.

Die Lieferkette von Transit- oder Importholz vor Ankunft auf kongolesischem Staatsgebiet kann nicht in gleicher Weise kontrolliert werden wie Holz aus heimischen Wäldern.

Zu den Grenzkontrollverfahren für Transit- oder Importholz, der Holzkennzeichnung und der Zuständigkeit für die Kontrollen sollen in der Systementwicklungsphase zusätzliche Vorgaben veröffentlicht und umgesetzt werden. Dabei soll berücksichtigt werden, ob es im Ursprungsland Legalitätsprüfungssysteme gibt oder nicht. Alle Import- und Transithölzer werden im System der Rückverfolgbarkeit nach den Modalitäten erfasst, die in der Systementwicklungsphase festgelegt werden.

4.5.   Nichtbeachtung von Legalitätsaspekten im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit

Die Lieferkette aller Holz- und Holzproduktladungen wird mit dem System der Rückverfolgbarkeit kontrolliert. Zur Lösung auftretender Probleme sollen in der Systementwicklungsphase SVL-Verfahren entwickelt werden.

Bei Nichtbeachtung der Tabelle werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Erteilung der FLEGT-Genehmigung auszusetzen und die betroffenen Ladungen möglicherweise zu beschlagnahmen.

In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung der Fälle von Nichtbeachtung der Indikatoren der Tabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden.

Die Rückverfolgbarkeit des Holzes wird anhand einer Datenbank (SIGEF) überwacht, die über ein selbstsperrendes System verfügt. Bei Nichteinhaltung eines legalitätsbezogenen Elements im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit macht die Datenbank SIGEF dieses Element kenntlich, so dass die IGEF darauf in Echtzeit zugreifen kann, wenn sie den Genehmigungsantrag prüft.

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ABSCHNITT 5

5.1.   Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung anhand der Legalitätstabellen

Die Verwaltung der anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten wird von der IGEF mit Hilfe von Microsoft-Excel-Dateien oder anderen elektronischen Datenbanken sichergestellt. In der Systementwicklungsphase sollen detaillierte Verfahren zu den anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten, den Protokollen über den Datenzugang der einzelnen Akteure, den Konsequenzen der Nichterfüllung eines Legalitätskriteriums (selbstsperrendes System) sowie ein Muster des Legalitätszertifikats ausgearbeitet werden.

5.2.   Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Rückverfolgungskette

Das verbesserte SIGEF ist ein Rückverfolgbarkeitssystem, das auf dem im Jahr 2009 bestehenden Informationssystem SIGEF mit den zu diesem Zeitpunkt in den Datenbanken der DDEF, des CNIAF und des SCPFE gespeicherten Daten beruht. Es wird in diesem Dokument SIGEF genannt.

Die Basisdaten zur Holzrückverfolgung werden von den Forstunternehmen nach Möglichkeit täglich per Internet an die zentrale Datenbank SIGEF der Generaldirektion Forstwirtschaft übermittelt. Ferner wird die Bewertung der Daten durch die Departementdirektionen für Forstwirtschaft (DDEF) nach Analyse der monatlichen Produktionsberichte ebenfalls vorzugsweise per Internet in das System eingegeben.

Die Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Lieferkette erfolgt mit Hilfe der zentralen Datenbank SIGEF, was Synergieeffekte zwischen den einzelnen Beteiligten begünstigt. Die Datenverwaltung umfasst:

die Schaffung einer Informationsverwaltungsstelle im Ministerium unter der Zuständigkeit der Generaldirektion. Diese Stelle befasst sich auch mit der Herstellung der Strichcodes;

die Entwicklung einer Software für die Informationsverwaltung, die den Anforderungen der Rückverfolgbarkeit entspricht;

die Entwicklung einer Internetseite des Ministeriums, über die alle Beteiligten unter bestimmten Bedingungen Zugang zur Datenbank haben.

Folgende Akteure sind für die Informationssammlung verantwortlich:

CNIAF

Subunternehmer (Vorbereitung der Jahreseinschläge)

Forstunternehmen (Einschlagsbücher)

Departementdirektionen

Kontrollposten am Ausgang des Einschlagsorts (Brigade)

Kontrollposten am Werkseingang (Brigade)

Anfang und Ende des Produktionsprozesses (Brigade)

Kontrollposten am Werksausgang (Brigade)

Kontrollposten an der Einfahrt zum Hafen (SCPFE)

Datenerfassungsstelle (Brigade/Departementdirektion)

Forstunternehmen (Deklaration).

Die Generaldirektion Forstwirtschaft, unter deren Dach SIGEF eingerichtet wird, ist die verantwortliche Stelle für die Verwaltung des Systems der Rückverfolgbarkeit.

Die lokalen Institutionen (DDEF) prüfen regelmäßig — bei jeder Validierung — die Daten, die in SIGEF einfließen und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Ein entsprechendes Projekt ist zurzeit im Aufbau, das 2009/2010 durchgeführt werden soll. In seinem Verlauf kann das verbesserte System der Rückverfolgbarkeit der Republik Kongo spezifiziert und eingesetzt werden. Geeignete Software und Datenverarbeitungsausrüstung sowie die Datenverwaltungsprotokolle werden definiert und validiert, sobald dieses Projekt anläuft.

ABSCHNITT 6

ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen betrifft nur Holzprodukte, die in die Union ausgeführt werden. Holzprodukte, die im Transit unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden befördert werden, bedürfen keiner FLEGT-Genehmigung für die Ausfuhr in die Union. Die kongolesischen Behörden stellen den Zollbehörden der Union Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass für die betroffenen Holzprodukte und Ladungen keine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist. Art und Form dieser Unterlagen werden in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt.

Jede Ladung mit in Anhang I aufgeführten Produkten aus Holz, das aus Naturwäldern oder Forstplantagen der Republik Kongo stammt, unterliegt einer FLEGT-Genehmigung. Die FLEGT-Genehmigung wird vom SCPFE auf Weisung der IGEF erteilt und dem Antragsteller ausgehändigt.

Die FLEGT-Genehmigung wird für eine Ladung von Holzprodukten unter folgenden Bedingungen erteilt:

1.

das antragstellende Unternehmen verfügt über ein gültiges Legalitätszertifikat;

2.

die Datenbank SIGEF enthält sämtliche Daten zu dieser Ladung.

Die IGEF muss ebenfalls im Vorhinein sicherstellen, dass die Legalität von den zuständigen Dienststellen geprüft wurde und insbesondere dass:

ein Legalitätszertifikat gemäß den in Abschnitt 3 beschriebenen Verfahren ausgestellt wurde,

die Lieferkette von den zuständigen Dienststellen gemäß den in Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren kontrolliert wird.

Die Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgt durch Außenstellen des SCPFE in der Nähe der Produktionsstätten anhand eines Dokuments, das sich auf SIGEF-Daten stützt, nach Modalitäten, die im Einzelnen in der Systementwicklungsphase beschrieben werden.

Elektronische Genehmigungen werden im Rahmen dieses Abkommens nicht ausgestellt.

Die Informationen über die ausgestellten Genehmigungen werden in Papierform und bei der IGEF elektronisch aufbewahrt. Die Genehmigung wird nach Anhang V Artikel 6 von vor Ort der zuständigen Stelle in Papierform erteilt. Die lokale Archivierung übernimmt der SCPFE, der nach Anhang V Artikel 6 das für die FLEGT-Genehmigungsstelle bestimmte Exemplar verwahrt. Eine Fotokopie davon wird zur zentralen Archivierung an die IGEF geschickt. Dies ermöglicht der IGEF einen Abgleich der Genehmigungsanträge mit den ordnungsgemäß erteilten FLEGT-Genehmigungen.

Informationen zu den Genehmigungen werden im Internet nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang X veröffentlicht.

Die Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen sowie die Vergabeverfahren werden in Anhang V erläutert und im Laufe der Systementwicklungsphase weiterentwickelt, insbesondere hinsichtlich der Ausstellungsfristen und der Übertragung der Zeichnungsbefugnisse für die Genehmigungen. Die Verfahren zur Vergabe der Legalitätszertifikate sollen im Laufe der Umsetzungsphase ebenfalls weiterentwickelt werden.

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ABSCHNITT 7

UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG

Eine unabhängige Überwachung des Systems ist vorgesehen. Ihre Aufgaben sind in Anhang VI beschrieben.

ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS EINEM PARTNERLAND AUSGEFÜHRT WERDEN, IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER EUROPÄISCHEN UNION

Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (1) regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Kongo auf den Unionsmarkt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Unionsmarkt mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: (1) die Dokumentenkontrolle der Genehmigungen und (2) die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung. Dies soll die von Kongo durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der kongolesischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den kongolesischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das kongolesische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen in Frage zu stellen. Diese Fragen werden gegebenenfalls vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens nach den Artikeln 12, 19 und 24 dieses Abkommens behandelt.

Artikel 1

Behandlung der Genehmigungen

(1)   Die FLEGT-Genehmigung, nachstehend „Genehmigung“ genannt, ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung (2), für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (3) angemeldet wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde.

Artikel 2

Prüfung der Genehmigungsdokumente

(1)   Papiergestützte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anhang V.

(2)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.

(3)   Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(4)   Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(5)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

Artikel 3

Einholung weiterer Informationen

(1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.

(2)   Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

Artikel 4

Physische Überprüfung

(1)   Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung.

(2)   Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(3)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

(4)   Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

Artikel 5

Vorabprüfung

Wird eine Genehmigung vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang V dieses Abkommens genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden.

Artikel 6

Überführung in den freien Warenverkehr

(1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.

Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

(2)   Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.


(1)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23.

(2)  Unter Ladung versteht man eine Menge von in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3)  Die Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr ist ein Zollverfahren der Union. Nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: (1) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; (2) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; (3) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird man insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüfen); (4) die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.

ANHANG V

VORGABEN UND SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE

Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur Holz in die Union auszuführen, für das eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde. Dies verpflichtet die Erzeuger und Händler, bei der Ausfuhr von Holz die Anforderungen des FLEGT-Systems zu erfüllen.

Die Überwachung der Legalitätsprüfung im Hinblick auf die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten in die Union wird der Generalinspektion für Forstwirtschaft übertragen.

Das Verfahren für den Erhalt von FLEGT-Genehmigungen besteht aus zwei Schritten:

1.

Beantragung eines Legalitätszertifikats bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Instpection Générale de l’Economie Forestière — IGEF);

A.

nach Eingang des Antrags nimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft eine Legalitätsprüfung in folgenden Schritten vor:

Sitzung zur Planung der Prüfung;

Dokumentenanalyse;

Vor-Ort-Besichtigung;

Gespräch mit den beteiligten Akteuren (und den betroffenen Partnerbehörden);

Prüfbericht.

B.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller von der Generalinspektion für Forstwirtschaft ein Legalitätszertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf (12) Monaten erteilt;

2.

elektronische Beantragung einer FLEGT-Genehmigung für eine einzelne Ladung bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft. Verfügt der Antragsteller über ein gültiges Legalitätszertifikat, nimmt die Generalinspektion Einsicht in die Datenbank SIGEF, für die die Generaldirektion Forstwirtschaft zuständig ist, berücksichtigt die Meldung des SCPFE (Service de contrôle des produits forestiers à l’exportation — Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse), überprüft die Vollständigkeit der Angaben in der Datenbank im Hinblick auf diese Ladung, überzeugt sich, dass die Sperre nicht aktiviert ist, hält die Vorgänge schriftlich fest und weist den SCPFE an, dem Antragsteller eine FLEGT-Genehmigung zu erteilen und zuzustellen. Gleichwohl können stichprobenartig Vor-Ort-Prüfungen der Legalität der Ladungen durchgeführt werden.

Das Genehmigungsverfahren soll in der Systementwicklungsphase im Einzelnen festgelegt und anschließend von der IGEF interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, mitgeteilt und auf einer Internetseite veröffentlicht werden.

ABSCHNITT 2

GEBÜHREN

Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr und die Zahlungsmodalitäten werden durch einen Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegt.

ABSCHNITT 3

VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 1

(1)   Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform erteilt.

(2)   Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

Artikel 2

(1)   Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig.

(2)   Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens neun (9) Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben

(3)   Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen.

(4)   Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden.

VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM

Artikel 3

In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.

Artikel 4

(1)   Das Papier hat das Standardformat A4.

(2)   Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben:

a)

weiß für Formular Nr. 1 (Original);

b)

gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde);

c)

grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle).

Artikel 5

(1)   Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt.

(2)   Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel (Trockenstempel). Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher in Ziffern und Buchstaben angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(3)   Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

(4)   Die Genehmigungen werden in Französisch gedruckt und ausgefüllt.

Artikel 6

(1)   Die Genehmigung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt.

(2)   Das als „Original“ gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3)   Das als „copie destinée aux douanes de l’Union européenne“ (Kopie für den Zoll der Europäischen Union) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(4)   Das als „copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser einbehalten.

VERLUST, DIEBSTAHL ODER ZERSTÖRUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 7

(1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Originals oder der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen.

(2)   Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des Originals als auch der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen.

(3)   Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von zwei (2) Monaten nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus.

(4)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet.

(5)   Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt.

(6)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER GENEHMIGUNG

Artikel 8

(1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung und haben die zuständigen Behörden um weitere Überprüfungen nachgesucht, bestätigt die Genehmigungsstelle schriftlich die Erteilung der Genehmigung und bringt die erforderlichen Informationen bei.

(2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

(3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet.

(4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ für gültig erklärt/beglaubigt.

(5)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit.

ANLAGEN

1.

Formular für die FLEGT-Genehmigung

2.

Hinweise zum Ausfüllen

Anlage 1

FORMULAR FÜR DIE FLEGT-GENEHMIGUNG

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Anlage 2

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeines:

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

ISO-Codes: Bitte tragen Sie in die betreffenden Felder die internationalen zweistelligen Ländercodes ein.

Feld 1

Organisme émetteur (ausstellende Behörde)

Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an.

Feld 2

Réservé au pays de délivrance (nur für Angaben des ausstellenden Landes)

Freibleibender Raum für Angaben des ausstellenden Landes

Feld 3

Numéro de l’autorisation FLEGT (Nummer der FLEGT-Genehmigung)

Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an.

Feld 4

Date d’expiration (Ablaufdatum)

Gültigkeitsdauer der Genehmigung

Feld 5

Pays d’exportation (Ausfuhrland)

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

Feld 6

Code ISO

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an.

Feld 7

Moyen de transport (Transportmittel)

Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird.

Feld 8

Titulaire de l’autorisation (Inhaber der Genehmigung)

Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an.

Feld 9

Désignation commerciale (Handelsbezeichnung)

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.

Feld 10

Positions du SH (HS-Code)

Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Case 11

Nom commun ou nom scientifique (allgemeiner oder wissenschaftlicher Namen)

Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, so führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten).

Feld 12

Pays de récolte (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)

Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so ist für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland anzugeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten).

Feld 13

Codes ISO

Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten).

Feld 14

Volume (m3)

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Poids net (Eigengewicht)

Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

Feld 16

Nombre d’unités (Stückzahl)

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17

Signes distinctifs (Unterscheidungsmerkmale)

Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18

Signature et cachet de l’organisme émetteur (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)

Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben.

ANHANG VI

BESCHREIBUNG DER AUFGABEN DER UNABHÄNGIGEN ÜBERWACHUNG DES FLEGT-SYSTEMS

I.   Aufgaben

Kernaufgaben der unabhängigen Überwachung (Audit Indépendant du Système — AIS) sind mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen:

die Nachprüfung des Legalitätsprüfungssystems (SVL) und seines Funktionierens durch Bewertung der Anwendung der Legalitätstabellen und der Kontrollen, des Systems der Rückverfolgbarkeit und des Systems zur Erteilung der Genehmigungen;

die Überprüfung der Verwendung der Genehmigungen bei Ankunft auf dem Markt der Union;

die Ermittlung von möglichen Lücken und Schwachstellen des SVL und Berichterstattung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens (comité conjoint de mise en oeuvre de l’accord — CCM);

die Bewertung der Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen, die infolge der in den Überwachungsberichten festgestellten Mängel ergriffen worden sind.

II.   Qualifikation

Die unabhängige Überwachung wird einem unabhängigen Beratungsbüro mit nachgewiesener Fachkompetenz im Prüfbereich und umfassenden Kenntnissen des Forstsektors in Kongo und/oder im Kongobecken übertragen.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen:

Sie darf nicht unmittelbar in die Verwaltung, die Verarbeitung, den Handel mit Holzprodukten oder die Kontrolle von Tätigkeiten im kongolesischen Forstsektor eingebunden sein. Es darf sich nicht um Dienstleister handeln, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kongos Forstkontrollen durchführen.

Sie muss über ein internes Qualitätssystem verfügen, das den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm entspricht.

Zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen mit der Prüfung in den Bereichen Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie, Systeme der Rückverfolgbarkeit, Holzausfuhr und internationale Märkte, einschließlich des Marktes der Union, haben.

Unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die ausreichende Erfahrungen in Kongo und/oder anderswo im Kongobecken haben. Parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern.

Sie darf sich weder verwaltungstechnisch noch finanziell in einer Situation befinden, durch die sie selbst oder die vorgesehenen Fachleute in einen Interessenkonflikt geraten könnten.

III.   Methodik

Die unabhängige Überwachung erfolgt mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen.

Die unabhängige Überwachungsinstanz handelt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und verfügt über eine dokumentierte Verwaltungsstruktur und einen Verfahrensleitfaden nach den ISO-Normen 17021, 19011 oder gleichwertigen Standards, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Verfahrensleitfaden der Überwachungsinstanz und seine Anhänge dienen als Wegweiser für die (stichprobenartigen) Dokumenten- und Vor-Ort-Kontrollen und werden dem CCM zur Annahme vorgelegt.

Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt einen Dreijahresplan für ihre Prüfungen, deren Häufigkeit mit dem CCM abzustimmen ist. In den ersten beiden Jahren sollen mindestens drei Prüfungen stattfinden. Im dritten Jahr kann die Häufigkeit herabgesetzt werden, jedoch sollen ergänzend auch unangekündigte Kontrollen erfolgen. Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können vom CCM anlässlich seiner Sitzungen, in denen er sich mit den Prüfberichten befasst, je nach Sachlage angepasst werden.

Die unabhängige Überwachungsinstanz richtet ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden über ihre Tätigkeit ein. Das Beschwerdesystem einschließlich der Richtlinien für die Berichte über die Beschwerden und Abhilfemaßnahmen wird vom CCM gebilligt. Dieses System soll eine sichere Verwahrung der Beschwerden gewährleisten und den Beschwerdeführern Vertraulichkeit garantieren.

Die unabhängige Überwachungsinstanz legt eine Analyse der festgestellten systemischen Probleme vor.

Die unabhängige Überwachungsinstanz behandelt die Daten vertraulich, die sie im Zuge ihrer Kontrolleinsätze bei den verschiedenen Einrichtungen sammelt.

Der Prüfbericht enthält alle zweckdienlichen Informationen über das Überwachungsprogramm und die Bestandsaufnahmen. Der Verfahrensleitfaden enthält ein Schema für den Überwachungs- und Ergebnisbericht.

Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet über ihre Schlussfolgerungen im Rahmen des vom CCM eingerichteten Mechanismus.

IV.   Informationsquellen

Die unabhängige Überwachungsinstanz nutzt zur Ausübung ihrer Aufgaben alle verfügbaren Informationsquellen (Kontrollberichte, Jahresberichte, weitere Unterlagen, Gespräche, EDV-Datenbanken, Vor-Ort-Besichtigungen usw.) und hat insbesondere Zugang zu den für sachdienlich erachteten Dokumenten und Datenbanken der nachfolgenden Dienststellen und der im Rahmen des SVL akkreditierten Institutionen (Legalitätsprüfung, Überprüfung des Systems der Rückverfolgbarkeit, Überprüfung des Genehmigungssystems):

1.

alle Dienststellen des Ministeriums für Forstwirtschaft (DGEF, DVRF, IGEF, SCPFE, DDEF, Brigaden und Kontrollposten usw. im Hoheitsgebiet Kongos und gegebenenfalls in den Nachbarländern), die für die Durchführung der laufenden Forstkontrolle im Rahmen der Nationalen Kontrollstrategie (die vom Ministerium vor der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zu erstellen ist) verantwortlich sind;

2.

an der Überwachung oder der Kontrolle der Holzwirtschaft beteiligte Akteure:

anerkannte private Stellen und Systeme zur freiwilligen Zertifizierung der Legalität, der Rückverfolgbarkeit und der Nachhaltigkeit;

die zivilgesellschaftliche kongolesische Einrichtung, nach dem Vorbild des Projekts zur unabhängigen Waldbeobachtung (Observation Indépendante des Forêts), das von 2007 bis 2009 von Resource Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde. Sie soll die unabhängige Beobachtung der Umsetzung der Forstvorschriften über einen Mindestzeitraum von 3 Jahren (vgl. Anhang IX), möglicherweise mit Unterstützung internationaler NRO, übernehmen;

3.

andere Dienststellen von Ministerien wie dem Handelsministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt (Zoll, Steuern usw.), dem Verkehrs- und dem Arbeitsministerium (ONEMO, CNSS);

4.

mit der Legalitätsprüfung oder der unabhängigen Überwachung des FLEGT-Systems betraute Stellen in den Nachbarländern und ihre Informationsquellen;

5.

gemeinsame Ausschüsse zur Umsetzung der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Nachbarländern;

6.

weitere Informationsquellen:

Forstunternehmen

Gewerkschaften

Universitäten

örtliche Behörden

ortsansässige Bevölkerungsgruppen

nationale und internationale NRO

Wald-Umwelt-Projekte in Kongo

nicht anonyme Beschwerdeführer

sonstige von der unabhängigen Überwachungsinstanz für sachdienlich erachtete Quellen

7.

zuständige Behörden der Union.

Die unabhängige Überwachungsinstanz kann unbeschadet der Bearbeitung der Beschwerden, die ihr über die Umsetzung oder die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems und/oder der akkreditierten Prüfstellen zugetragen werden, Mitarbeiter des Legalitätsprüfungssystem oder im Rahmen des Systems akkreditierte Stellen befragen und Zeugenaussagen zusammentragen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die unabhängige Überwachungsinstanz im jeweiligen Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu allen Informationen hat, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

V.   Berichte

Der Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz umfasst alle relevanten Informationen über das Überwachungsprogramm und die Funktionsweise des Legalitätsprüfungs- und des FLEGT-Genehmigungssystems. Im Anhang des Berichts sind sämtliche eingegangenen Beschwerden, die dazugehörigen Antworten und die zu treffenden Maßnahmen erfasst. Dieser Bericht wird vom CCM veröffentlicht.

Die unabhängige Überwachungsinstanz legt jeder der beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen einen vorläufigen Bericht vor. Eine mündliche Vorstellung des Überwachungsberichts vor dem CCM kann vorgesehen werden. Die Kommentare der Vertragsparteien werden der unabhängigen Überwachungsinstanz zwecks Fertigstellung des Berichts innerhalb einer zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem CCM vereinbarten Frist, die jedoch einen Monat nach Entgegennahme des Berichts nicht überschreitet, zugeleitet. Die unabhängige Überwachungsinstanz hat alle benötigten Informationen sowie die Antworten auf Anfragen innerhalb einer Frist zu geben, die zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem CCM vereinbart werden kann, jedoch höchstens 15 Tage nach Eingang der Kommentare der beiden Vertragsparteien beträgt. Der Abschlussbericht stützt sich auf den vorläufigen Bericht und wird um alle Angaben der Vertragsparteien sowie um mögliche Reaktionen der unabhängigen Überwachungsinstanz ergänzt.

Der CCM veröffentlicht den Abschlussbericht.

Der CCM ermittelt unter anderem anhand des Überwachungsberichts sowie insbesondere der Kritik und der Beschwerden, die ihm über die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems zugetragen wurden, welche Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind, und sorgt für deren Ausführung.

Der Bericht über die Sitzungen des CCM, in denen er sich mit dem Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz befasst, wird veröffentlicht.

VI.   Beteiligte Institutionen

Die am CCM-Prozess beteiligten Akteure wählen durch ein geeignetes transparentes Ausschreibungsverfahren den Bewerber aus, der die nötige Qualifikation hat, um die unabhängige Systemüberwachung durchzuführen. In dem Auswahlverfahren werden das Fachwissen des Bewerbers im Bereich Überwachung, seine Kenntnisse über den Forstsektor in Kongo bzw. im Kongobecken und seine internationale Glaubwürdigkeit insbesondere hinsichtlich seiner Unabhängigkeit geprüft. Der Bewerber schließt anschließend mit dem Staat einen Dreijahresvertrag, der ihm eine transparente und effiziente Arbeitsweise zusichert und verlängert werden kann, sofern der CCM zustimmt. Bei Bedarf kann eine neue Ausschreibung erfolgen.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss für die Dauer der Vertragszeit ein ständiges Büro in Brazzaville haben oder eröffnen. Das Büro muss im Vertragszeitraum ständig besetzt sein und sowohl als Kontaktstelle für die beteiligten Akteure dienen als auch die Stichprobenkontrollen der Prüfer organisieren können. Die Prüfer sollen dort für eine festgelegte Zeit untergebracht werden.

Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im CCM erörtert. Die Korrekturmaßnahmen werden anschließend der unabhängigen Überwachungsinstanz mitgeteilt. Bei Bedarf wird der Verfahrensleitfaden geändert.

ANHANG VII

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS KONGOS

Das FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Kongo sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems (SVL) vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus Kongo in die Union eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das SVL soll u. a. Folgendes umfassen: eine Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Rückverfolgbarkeit des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; die Überprüfung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle; Genehmigungsverfahren und Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.

Die Erwartungen der Union an das SVL sind in einer Reihe von Informationsvermerken zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden (1).

Bewertungskriterien

Vor der vollständigen Inbetriebnahme des Genehmigungssystems wird das SVL Gegenstand einer unabhängigen technischen Bewertung sein, deren Umfang und Inhalt gemeinsam von den beteiligten Parteien und dem gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das SVL in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Festlegung des Umfangs und Inhalts der technischen Bewertung. Zweck der Bewertung ist es,

i)

die Systemspezifikationen mit besonderem Schwerpunkt auf etwaigen nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommenen Änderungen und

ii)

das Funktionieren des Systems in der Praxis zu überprüfen.

Abschnitt 1:   Legalitätsdefinition

Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Kongo geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

—   Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.

—   Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

—   Gebühren und andere Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Gebühren.

—   Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.

—   Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften

Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen?

Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann?

Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Wenn nicht, warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

Wurden durch der Einbeziehung der beteiligten Akteure in die Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt?

Berücksichtigt das Legalitätskontrollsystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften?

Wurden die Legalitätsdefinition und -matrix bzw. -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen?

Abschnitt 2:   Kontrolle der Lieferkette

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit von Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).

2.1.   Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich?

2.2.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung von Holz und Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.

Die Methoden zur Kennzeichnung von Holz und Holzprodukten können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Lose reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.

Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen (a) der Ursprung eines Produkts festgestellt und (b) die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

Einschlag

Beförderung

Zwischenlagerung

Eingang beim Erstverarbeiter

Verarbeitung

Zwischenlagerung

Beförderung

Ankunft am Ausfuhrort

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende menschliche und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

2.3.   Mengen

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz und Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des ungeschlagenen Holzes in jedem Erntegebiet vor dem Einschlag.

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?

Stehende Bäume

Einschlag/Aufarbeitung des Holzes

Beförderung und Lagerung des Holzes

Eingang des Holzes im Werk

Eintritt in den Produktionsprozess/die Verarbeitung

Verlassen des Produktionsprozesses/der Verarbeitungsstätte

Verlassen des Werks

Ankunft des Holzes am Ausfuhrort

Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie wird die Datenqualität überprüft?

Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den in an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

2.4.   Vermischung von SVL-geprüften Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten

Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.

Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von im Rahmen des SVL überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenem Holz (z. B. eingeführtes Holz oder Holz aus einem Waldgebiet, für das Einschlagsrechte erteilt wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in die Überprüfung einbezogen wurde?

Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt?

2.5.   Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen?

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?

Werden im Rahmen des SVL eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt?

Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?

Abschnitt 3:   Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holz und Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

3.1.   Organisation

Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen zur Wahrnehmung der Überprüfungsaufgaben benannt? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz und Holzprodukte zu überprüfen?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das:

den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet,

eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst,

über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenskonflikten verfügt,

die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt und

eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

3.2.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt.

Deckt die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch einen Konformitätstest mit allen angegebenen Indikatoren ein?

Erfordert die Überprüfung

Kontrollen von Dokumenten, Betriebsprotokollen und der Arbeit vor Ort (auch unangekündigt),

die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen,

die Führung von Aufzeichnungen, die eine Kontrolle durch Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz ermöglichen?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

3.3.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt?

Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

Datenabgleich:

Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem ungeschlagenen Holz und dem Holz bei Eingang im Werk oder am Ausfuhrort zu überprüfen?

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?

Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Lose möglich?

Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Berichterstattung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

3.4.   Nichteinhaltung

Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können.

Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden?

Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in der Praxis umgesetzt?

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle der Nichteinhaltung und die entsprechende Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?

Welche Informationen über die Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen werden veröffentlicht?

Abschnitt 4:   Genehmigungen

Kongo hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden entweder für einzelne Ladungen oder für einzelne zugelassene Marktteilnehmer erteilt.

4.1.   Organisation

Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

4.2.   Erteilung von Genehmigungen

Verfügt die Genehmigungsstelle über dokumentierte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen? Wurden diese Verfahren und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

Stehen ausreichende Aufzeichnungen über die erteilten Genehmigungen und die abgelehnten Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt werden?

4.3.   Genehmigungen für einzelne Ladungen

Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt?

Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis?

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern und den übrigen Beteiligten bekannt?

Welche Informationen über die erteilen Genehmigungen werden veröffentlicht?

Abschnitt 5:   Grundsätze der unabhängigen Überwachung

Die unabhängige Überwachung des Systems (audit indépendant du système — AIS) ist funktional getrennt von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden Kongos. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des kongolesischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des Systems zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zu gewährleisten.

5.1.   Institutionelle Regelungen

5.1.1.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

Kongo hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die sie in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.

5.1.2.   Unabhängigkeit von anderen Akteuren des SVL

Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.

Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert? Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im kongolesischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen?

5.1.3.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln.

Hat die Regierung die Leistungsbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht?

Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?

5.1.4.   Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

5.2.   Die unabhängige Überwachungsinstanz

5.2.1.   Organisatorische und technische Anforderungen

Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die dem internationalen Standard entsprechen.

Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen nach ISO-Leitfaden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entsprechen?

5.2.2.   Überwachungsmethodik

Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch.

Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise über das Funktionieren des SVL stützen müssen?

Sind in der Methodik die Höchstabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des SVL überprüft werden?

5.2.3.   Umfang der Überwachung

Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf eine Leistungsbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.

Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des SVL ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?

5.2.4.   Berichtspflichten

Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem gemeinsamen Ausschuss regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätssicherungssystems, einschließlich Fälle von Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, und über ihre Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Sind in der Leistungsbeschreibung der unabhängigen Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?


(1)  http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/flegt_briefing_notes_en.cfm

ANHANG VIII

Vorgang

Phase

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

5

6

7

8

9

10

11

12

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1

Paraphierung des Abkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Einrichtung des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Beginn des Ratifizierungsverfahrens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Einrichtung und Ausstattung des technischen Sekretariats der kongolesischen Vertragspartei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems und Erarbeitung der dazu erforderlichen Einzelmaßnahmen (vgl. Anhang V)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Ernennung des Beratungsbüros für die Rückverfolgbarkeit (EU-Rückverfolgbarkeitsprojekt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Umsetzung des Rückverfolgbarkeitsprojekts (EU-Projekt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Ergänzung der Rechtsvorschriften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Erarbeitung der Aufgabenbereiche der einzelnen Kontroll- und Überprüfungsstrukturen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft (IGEF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Aufbau der Kapazitäten der DGEF/DDEF/Brigaden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Umsetzung des Kommunikationsplans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Bewertung der privaten Zertifizierungssysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Erarbeitung des Verfahrensleitfadens für Fälle der Nichtbeachtung der Legalität und Sanktionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Fortsetzung der Erarbeitung und Validierung der Forsteinrichtungspläne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Veröffentlichung der FLEGT-Informationen auf der Website

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Ratifizierung des Abkommens (p.m.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Einrichtung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens (p.m.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Ernennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Erste Vor-Ort-Kontrolle der IGEF im Hinblick auf die Erteilung von Legalitätszertifikaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

Bewertung der Einsatzfähigkeit des Legalitätsprüfungssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Notifizierung der Einsatzfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems durch beide Vertragsparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Vorgang

Phase

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

5

6

7

8

9

10

11

12

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1

Routinebetrieb des Legalitätsprüfungssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Aufnahme der Tätigkeit des technischen Sekretariats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Unabhängige Überwachung des Systems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Marktüberwachung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Überwachung der Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Verwaltung der Website und Verbreitung der Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Bewertung der Umsetzung des Abkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG IX

WEITERE EINSCHLÄGIGE MASSNAHMEN

Zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sind in folgenden Bereichen flankierende Maßnahmen notwendig:

1.

Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft

2.

Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft

3.

Ergänzung der Rechtsvorschriften

4.

Umsetzung eines Kommunikationsplans

5.

Einrichtung eines technischen Sekretariats

Diese Maßnahmen werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wie zur Einrichtung bestimmter Teile des Legalitätsprüfungssystems müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Bereich der personellen, technischen und finanziellen Ressourcen eine angemessene Unterstützung erfolgt. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegebenenfalls, zusätzlich benötigte Finanzmittel zu mobilisieren, die nach Artikel 15 des Abkommens bereitgestellt werden.

1.   Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft

Im Rahmen der Legalitätsprüfung für Holz unternimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF) Vor-Ort-Einsätze und Kontrollen anhand der in den Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitstabellen enthaltenen Verifikatoren bei den Forstunternehmen, den Departementdirektionen für Forstwirtschaft, den Forstbrigaden und anderen lokalen öffentlichen Dienststellen mit forstwirtschaftlichen Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Zoll, Steuern, Arbeit, Handel usw.

Nach dieser Überprüfung stellt sie die Legalitätszertifikate aus und ordnet die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen durch den Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) an.

Daher muss die IGEF umstrukturiert werden, damit sie ihre Aufgaben besser wahrnehmen kann.

Hierfür wird innerhalb der IGEF eine Stelle geschaffen, die Legalitätsprüfungen durchführt, Legalitätszertifikate vergibt und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen anordnet; für sie sind Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorgesehen, damit sie ihren Aufgaben besser gerecht werden kann. Die Personalausstattung dieser Stelle soll in der Systementwicklungsphase festgelegt werden.

Außerdem sollen in der Systementwicklungsphase Arbeitsplatzprofile festgelegt und der Bedarf an ergänzenden Fortbildungen ermittelt werden. Folgende Schulungen sind vorgesehen: Beherrschung der FLEGT-Tabelle, Überwachung der Forsteinrichtung und der Lieferkette, Bedienung eines GPS-Systems, Verwendung bestimmter GIS-Software, Grundlagen der Datenbankverwaltung und Anwendung des Systems SIGEF.

Ferner ist die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen (Transportmitteln, Material für Büros und Vor-Ort-Kontrollen) vorgesehen.

Außerdem können im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens spezifische Schulungen für die übrigen an der Kontrolle und Prüfung der Legalität beteiligten Verwaltungsbediensteten ermittelt und durchgeführt werden.

2.   Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft

Die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens hängt unter anderem vom guten Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems, der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der unabhängigen Überwachung des Systems ab. Die kongolesische Zivilgesellschaft, die sich am FLEGT-Prozess beteiligt, beabsichtigt, zu der Umsetzung mit einer auf lokaler Ebene tätigen Einrichtung beizutragen und dabei auf die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Projekt für unabhängige Waldbeobachtung (Observation indépendante des forêts — OIF), das in Kongo zwischen 2007 und 2009 von Resources Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde, zurückzugreifen.

Diese Einrichtung besteht aus einer bzw. mehreren kongolesischen sowie einer internationalen Nichtregierungsorganisation mit Erfahrung in der unabhängigen Beobachtung. Dabei wird den kongolesischen NRO auch das vom Fachwissen der Mitglieder der entsprechenden Teams des OIF-Projekts zugute kommen.

Die auf lokaler Ebene arbeitende zivilgesellschaftliche Einrichtung setzt sich als allgemeines Ziel, zur verantwortungsvollen Verwaltung des Forstsektors beizutragen. Einzelziele sind folgende:

Verbesserung der Systeme zur Anwendung des Forstrechts durch den Staat,

Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine unabhängige Beobachtung,

Beitrag zur Verbesserung der Anwendung des Forstrechts sowie der Politikgestaltung im Forstsektor,

Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an die Behörde, welche die Legalitätszertifikate und FLEGT-Genehmigungen erteilt,

Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens.

Über diese Einrichtung zur unabhängigen Beobachtung hinaus ist ein allgemeiner Aufbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen ins Auge zu fassen.

In folgenden Bereichen sollen die Kapazitäten der Zivilgesellschaft aufgebaut werden:

Ausbildung in der unabhängigen Beobachtung, Beherrschung der FLEGT-Tabellen, Informationsverwaltung und -verarbeitung, Verwaltung von Internetseiten, Kommunikationstechniken, Verbreitung von Know-how bei den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen, Konfliktlösungstechniken, Grundlagen der Forstbewirtschaftung.

Die praktischen Einzelheiten werden in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren festgelegt.

Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Zugang zu spezifischen Finanzmitteln für den Kapazitätsaufbau zu erleichtern.

3.   Ergänzung der Rechtsvorschriften

Bei der Erarbeitung der Tabellen zur Überprüfung der Legalität von Holz trat zutage, dass bestimmte Aspekte, die direkt oder indirekt mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft zusammenhängen, im Forstrecht nicht berücksichtigt und geregelt sind; dies gilt etwa für die Beteiligung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft, die Einbeziehung staatlicher Plantagen oder die Festlegung von Normen für den Waldbau. Im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens müssen sowohl der Forstkodex aktualisiert als auch ergänzende Vorschriften erarbeitet werden. Auch in anderen Bereichen besteht Regelungsbedarf.

Für diese Aufgabe werden ein ausländischer und zwei kongolesische Berater eingestellt.

Den Textentwürfen müssen alle an der Forstbewirtschaftung beteiligten Akteure (Gemeinden, öffentliche Verwaltung, Privatwirtschaft, ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen, Zivilgesellschaft), die in Arbeitsgruppen auf Departementebene und in einer nationalen Arbeitsgruppe in Brazzaville zusammenkommen, zustimmen.

Die folgende Liste der Rechtsvorschriften, die erarbeitet werden müssen, ist nicht erschöpfend und kann bei Bedarf ergänzt werden.

3.1.   Ministerien

Umweltministerium

1.

Beschluss zu den Modalitäten der Durchführung und Genehmigung von Verträglichkeitsstudien;

2.

Beschluss zu den von der Generaldirektion Umwelt durchzuführenden Kontrollen der Einhaltung der Umweltvorschriften.

Justizministerium

1.

Gesetz zur Förderung und zum Schutz der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in der Republik Kongo

Arbeitsministerium

1.

Vorschrift zur Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen

2.

Muster für Lohnbücher

3.

Muster für ein Arbeitsunfall- und Sicherheitsmaßnahmenverzeichnis

Ministerium für Forstwirtschaft

1.

Vorschrift über die Bedingungen der Abtretung staatlicher Plantagen an Dritte;

2.

Beschluss zur Festlegung der Grundsätze der Rückverfolgbarkeit von Holz;

3.

Beschluss zur Festlegung von Forstwirtschaftsnormen für Plantagen;

4.

Rahmendekret zur Festlegung der Bedingungen einer einvernehmlich und gemeinschaftlich betriebenen Forstbewirtschaftung nach Artikel 1 Absatz 2 Forstkodex, insbesondere über:

die Modalitäten der Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in den Prozess der Einstufung und Herabstufung von Wäldern,

die Einbeziehung von Anwohnern und Zivilgesellschaft in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen;

5.

Dekret zur Festlegung der Art und Weise der Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in die Beschlussfassung bei der Erarbeitung der Pflichtenhefte;

6.

Anwendungsvorschrift zu drei verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit Gemeinschaftswäldern: zum Begriff Gemeinschaftswald, zum Prozess der Aufteilung in Nutzungsflächen und zu den Verfahren zur Bewirtschaftung dieser Wälder unter Gewährleistung der Einbeziehung aller Akteure.

7.

Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in den Forsteinrichtungsplan (Einteilung in Gemeinschafts- und andere Parzellen);

8.

Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft und/oder zur Berufung von Vertretern der Zivilgesellschaft in die einzelnen Kommissionen (Zuteilung der Forstkonzessionen, Zulassung zu Berufen in der Forst- und Holzwirtschaft usw.) In dieser Vorschrift sollen auch die Auswahlkriterien für diese Vertreter der Zivilgesellschaft festgelegt werden;

9.

Vorschrift über die Modalitäten der Kontrolle und Überprüfung;

10.

Beschluss zu den Kontrollverfahren für Holzein- und -ausfuhren sowie für Holz im Transit;

11.

Vorschrift über die Modalitäten der Annahme von Gegenständen oder Werken, mit denen die Einhaltung der Pflichtenhefte und Absichtserklärungen nachgewiesen werden kann;

12.

Weitere Vorschriften zur Umsetzung des Forstkodex im Sinne der FLEGT-Grundsätze einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor.

Dabei müssen die vorgeschlagenen Anwendungsvorschriften im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen Kongo und der Union den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor Rechnung tragen.

Grundsätze, die in die zusätzlichen Vorschriften aufzunehmen sind

Im Sinne der Wirksamkeit und der Übereinstimmung mit der Legalitätstabelle und den FLEGT-Grundsätzen wäre es von Nutzen, wenn die zusätzlichen Vorschriften zum Forstkodex spätestens bei Erteilung der ersten Genehmigung in Kraft sind.

Anerkennung der Rechte von Bevölkerungsgruppen

Partizipation

Beteiligung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen an der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften und Programme. Es müssen Anwendungsvorschriften zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.

Transparenz

Bestimmungen zur Gewährleistung einer transparenten Forstbewirtschaftung und der Veröffentlichung von Informationen sind erforderlich. Sie müssen auch die Modalitäten der Unterrichtung und Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen enthalten.

Gemeinschaftswälder

Dieser Begriff kommt im Gesetz 16-2000 vom 20/11/2000 zum Forstkodex nicht vor.

Es gibt zwei Möglichkeiten zu seiner Berücksichtigung: 1. in Wäldern mit Gemeinschaftsparzellen im Rahmen des Forsteinrichtungsplans, 2. in Gemeindewäldern.

Unabhängige Beobachtung

Bestimmungen zur Einsetzung einer unabhängigen Beobachtungsinstanz der Zivilgesellschaft, die an der Zuteilung der Einschlagsgenehmigungen, an der Erarbeitung und Umsetzung der Forsteinrichtungspläne sowie im Ausschuss für die Verwaltung des Waldfonds mitarbeiten soll. Die Beobachter sollten in einem transparenten Wettbewerb ausgewählt werden.

3.2.   Methodik

Die Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften ist das Ergebnis eines allgemeinen Konsultationsprozesses, an dem alle beteiligten Akteure mitgewirkt haben.

Konsultation der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex ist es notwendig, dass sich die Organisationen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenschließen und einen Prozess der Partizipation und der wirksamen Vertretung in Gang setzen.

Schaffung einer Vorschlagskommission

Zur Gewährleistung der Beteiligung aller betroffenen Akteure an der Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex wird empfohlen, eine Kommission zu bilden, die Textentwürfe ausarbeitet. Dieser Kommission sollen Vertreter aller betroffenen Akteure angehören. Parallel zur Ausarbeitung der Anwendungsvorschriften sollen die Bevölkerungsgruppen und die Zivilgesellschaft zu den aktuellen Fragestellungen konsultiert werden. Die Konsultation soll mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten fortgeführt werden.

Die Konsultation und Partizipation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft sollen finanziell unterstützt und von einem Expertengremium begleitet werden, dem auch Mitglieder der Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und subregionaler Ebene angehören.

Phasen des Konsultationsbegleitprojekts

Workshops, in denen die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen über die Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex informiert und dazu konsultiert werden und ihr Standpunkt zu den sie betreffenden Bestimmungen erfasst wird;

Workshops, in denen die Modalitäten der Partizipation und Repräsentation der Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in der Kommission zur Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex definiert werden sollen;

Erstellung eines Vorentwurfs der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Beteiligung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen;

Workshops zur Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen zum Vorentwurf des Forstkodex;

Überarbeitung des Vorentwurfs durch die Kommission zur Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Berücksichtigung der von den Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft aufgeworfenen Fragen;

Workshops zur Bewertung des Vorentwurfs und zur Vorbereitung der Argumentation für die Lesung im Parlament.

4.   Kommunikationsplan

Ziel des vorliegenden Kommunikationsplans ist es, die Öffentlichkeit über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zu informieren.

Hintergrund

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen hat mit dem Wald einen wichtigen Wirtschaftsbereich zum Gegenstand und muss deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Daher ist es notwendig, dass ein Programm zur Unterrichtung und Sensibilisierung der Verantwortlichen der Forstunternehmen und der Departementdirektionen der betreffenden Verwaltungen sowie der Öffentlichkeit ausgearbeitet und durchgeführt wird.

Ein Kommunikationsplan mit folgenden Zielen wird entwickelt:

Bewusstseinsbildung der breiten Öffentlichkeit Kongos darüber,

dass ein solches Abkommen existiert,

was es beinhaltet und

welche Vorteile es bietet.

Vorbereitung der Ratifizierung des Abkommens durch Kongo

Ermittlung des zusätzlichen Informationsbedarfs

Mitwirkung der beteiligten Akteure an der Umsetzung des Abkommens nach dessen Inkrafttreten

Die Strategie besteht in der

Aufklärung der einzelnen Akteure und der im Forstsektor Tätigen über die Notwendigkeit und Bedeutung des Abkommens für Kongo

Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit über die bereits zurückgelegten Schritte bis um Abschluss dieses Abkommens

Information über die Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens in den Medien

Bekanntmachung des Abkommens

Information über die Auswirkungen des Abkommens

4.1.   Zielgruppen

Die folgenden Zielgruppen wurden ermittelt. Die Mitteilungen werden speziell für sie aufbereitet und die jeweils geeigneten Kommunikationsmittel ausgewählt.

4.1.1.   Lokale Akteure:

staatliche Stellen

Forstverwaltung

andere im Forstsektor tätige Verwaltungen

örtliche Behörden

ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen der Waldgebiete

Forstunternehmen

Zivilgesellschaft

NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen

4.1.2.   Internationale Akteure

Einführer und Zwischenhändler

Verbände und andere Institutionen der Forstwirtschaft

NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen

Investoren

Bankiers u. a.

4.2.   Maßnahmen

Möglichkeiten der gezielten Kommunikation mit den einzelnen Akteuren sind:

4.2.1.

Auf lokaler Ebene:

Organisation:

Vorträge und Diskussionen

Kolloquien, Seminare und Informations-Workshops

Veröffentlichung von Presseartikeln

Verbreitung von Dokumentarfilmen

Herstellung und Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen

Moderation eines Internetforums

Aufführungen usw.

4.2.2.

Auf internationaler Ebene:

 

Öffentlichkeitsarbeit

Arbeitsbesuche

Herantreten an Verbände und andere forstwirtschaftliche Institutionen

Teilnahme an Veranstaltungen und anderen Ereignissen, die den Forstsektor betreffen

Werbung für die Forstpolitik Kongos in der Union

 

Medien

Berichterstattung und Information in den europäischen Medien:

Presseartikel

Dokumentarfilme

Interviews und Erfahrungsberichte

Information über die Forstpolitik Kongos

4.3.   Inhalt der Mitteilungen

Folgendes soll insbesondere vermittelt werden:

die sozialen und soziokulturellen Vorteile eines Abkommens für Kongo

die ökologischen Vorteile eines Abkommens für die Wälder Kongos

der kommerziellen Vorteile eines Abkommens für die Wirtschaftsakteure in Kongo

die Ziele, die Kongo mit dem Abkommen verfolgt

die wirtschaftlichen Gewinne für Kongo

weitere mögliche Auswirkungen des Abkommens auf Kongo

4.4.   Zuständigkeit für die Umsetzung

Das von der kongolesischen Vertragspartei eingerichtete technische Sekretariat des FLEGT-Abkommens, das dem Kabinett des Ministeriums für Forstwirtschaft untersteht, ist unter anderem für die Umsetzung des Kommunikationsplans zuständig.

Ein Team aus den verschiedensten Akteuren startet Initiativen für öffentliche Behörden, Parlament und Forstunternehmen.

Die Organisationen der Zivilgesellschaft kümmern sich um die Aktionen für die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen.

5.   Technisches Sekretariat für die Überwachung des Abkommens (kongolesische Vertragspartei)

Die kongolesische Vertragspartei setzt für ihre Zwecke ein Organ zur Unterstützung der Überwachung des Abkommens ein, in dem sämtliche am FLEGT-Prozess beteiligten Akteure (Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) mitwirken, um Kongo bei den Vorbereitungen auf die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens zu unterstützen und die Aus- und Weiterführung der Beschlüsse dieses Ausschusses zu unterstützen. Dieses Organ wird technisches Sekretariat genannt.

5.1.   Aufgaben

Das technische Sekretariat übernimmt auf kongolesischer Seite insbesondere

die Überwachung der Einhaltung des Zeitplans zur Umsetzung des Abkommens;

die Analyse der Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz;

die Aufbereitung der kongolesischen Dokumente für den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens;

die Vorbereitungen der Zusammenkünfte (Sitzungen) des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens und der Nationalen Konsultationsgruppe;

die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Legalitätsprüfung durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft und die übrigen beteiligten Stellen;

die Einschätzung/Bewertung der Erfordernisse im Hinblick auf ein wirksames Agieren der beteiligten kongolesischen Akteure;

die Überwachung der Umsetzung des Kommunikationsplans;

die Prüfung und Annahme von Entwürfen für zusätzliche legalitätsbezogene Rechtsvorschriften;

die Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen aller Art zur Erleichterung des Inkrafttretens und der Umsetzung des Abkommens;

die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über den Holzmarkt;

die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der Privatwirtschaft und in der Zivilgesellschaft;

die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Abhilfemaßnahmen, falls der gemeinsame Ausschuss Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens feststellt;

die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über die Situation des Holzmarktes.

5.2.   Aufbau des technischen Sekretariats:

Dem technischen Sekretariat gehören an:

ein Leiter,

ein stellvertretender Leiter,

ein Berichterstatter,

ein stellvertretender Berichterstatter,

als Mitglieder: Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.

ANHANG X

VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN

1.   Einleitung

Die Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens erfordert unter anderem die Verfügbarkeit von Informationen über das Abkommen und die Ziele, die Umsetzung, die Begleitung und die Kontrolle des Abkommens. Die Informationen sollen vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens sowie von den beiden Vertragsparteien veröffentlicht werden, damit alle Akteure das FLEGT-Genehmigungssystem richtig verstehen und eine gute Politikgestaltung im Forstsektor gewährleistet ist.

2.   Einschlägige von der Forstverwaltung und den übrigen Akteuren veröffentlichte Informationen

Folgende Informationen werden veröffentlicht:

 

Rechtliche Informationen:

Legalitätstabellen;

Forstkodex und alle Anwendungsvorschriften (Dekrete und Beschlüsse);

von Kongo ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen mit Bezug zum Abkommen (Erklärung 61/295 der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, CITES, Übereinkommen über die biologische Vielfalt usw.);

alle weiteren Gesetze oder Vorschriften mit Bezug zum Abkommen, die am Ende des Anhangs II aufgeführt sind;

Informationen über Arbeitsrecht, Beschäftigung und soziale Sicherheit;

der Abkommenstext mit allen Anhängen und späteren Änderungen;

die Liste der privaten Systeme zur Zertifizierung der Legalität/Nachhaltigkeit, die anerkannt und genehmigt sind;

Aufstellungen und Lagepläne der Forstkonzessionen und der Schutzgebiete.

 

Informationen über die Jahresproduktion der kongolesischen Forstwirtschaft:

Produktion nach Nutzungsrecht (CAT, CTI, PS und Erlaubnis zum Einschlag von Plantagenholz), aufgeschlüsselt nach Baumart, Erzeugnis, und Erzeuger;

Jahresbericht des SCPFE: Ausfuhren in Volumen- und Wertangaben aufgeschlüsselt nach Baumart, Erzeugnis, Erzeuger und Zweckbestimmung;

Jahresberichte der Departementdirektionen für Forstwirtschaft;

erteilte Einschlagsgenehmigungen;

Menge der nach Kongo eingeführten oder im Transit von Kongo beförderten Hölzer und Holzprodukte*;

Rodungsgenehmigung (zum Aufbau von Infrastrukturen und Bauprojekten).

 

Informationen über den Prozess der Zuteilung von Rechten und über Inhaber von Erlaubnissen:

Ausschreibungsbeschlüsse;

Berichte der Waldkommission über die Zuweisung forstwirtschaftlicher Flächen;

gültige unterzeichnete Vereinbarungen (CAT und CTI), einschließlich der Pflichtenhefte;

Liste und Lageplan aller Forstkonzessionen;

Liste der an natürliche und juristische Personen erteilten gültigen Zulassungen;

Fläche und Standortpläne der jährlich zur Nutzung freigegebenen Flächen;

Zahl der erteilten Sondererlaubnisse, Namen der Nutzer, veranschlagtes Volumen

 

Informationen über den Forsteinrichtungsplan:

Liste und Lageplan der eingerichteten Forstkonzessionen (mit Angabe der Flächen);

geplante Nutzung der Forstproduktionseinheiten;

Liste und Lageplan der zertifizierten Flächen;

bewilligte Umweltverträglichkeitsstudien.

 

Informationen über die Verarbeitung:

Verarbeitungsunternehmen, Standort, Aktionäre, Produktionskapazität, Vorräte und Lagerbestände usw.

 

Informationen über die Legalitätskontrolle:

Liste der Kontrollstrukturen und Aufgaben;

Jahresberichte aller an der Kontrolle beteiligten Dienststellen (insbesondere IGEF, SCPFE, DGEF, DDEF);

Verfahren zur Vergabe von Legalitätszertifikaten und FLEGT-Genehmigungen;

Liste der Unternehmen, die im Besitz von Legalitätszertifikaten sind.

 

Informationen über Forsteinnahmen:

forstwirtschaftliche Geschäftsvorgänge;

Forstgebühren (Flächen-, Einschlags-, Ausfuhrgebühren usw.), Entrichtung lokaler und nationaler Abgaben;

Rechtsstreitigkeiten und deren Fortgang.

 

Informationen über den Handel mit der Union:

Menge der in die Union ausgeführten Holzprodukte mit FLEGT-Genehmigungen, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Codes und nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist*;

Zahl der von Kongo erteilten FLEGT-Genehmigungen*;

 

Folgende Informationen werden von der Union veröffentlicht:

Menge der in die Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Codes und nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist*;

Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen*.

Informationen über Preise für Holz und Holzprodukte auf dem Markt der Union werden der kongolesischen Vertragspartei regelmäßig mitgeteilt.

3.   Informationen, die vom gemeinsamen Ausschuss veröffentlicht werden

3.1.   Sitzungsberichte des gemeinsamen Ausschusses und Verzeichnis seiner Beschlüsse

3.2.   Gemeinsamer Bericht mit Informationen über:

a)

die Maßnahmen, die beide Vertragsparteien zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs ergriffen haben, um das lückenlose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten;

b)

die Fälle der Nichteinhaltung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kongo und die Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle;

c)

die Zahl der Fälle, einschließlich der Menge der betreffenden Holzprodukte, in denen Artikel 9 Absatz 1 (1) zur Anwendung gelangt ist;

d)

die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunionsländer oder der Vermarktung solcher Produkte im Inland;

e)

die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist erzielt werden sollen, und alle Themen, die mit der Umsetzung des Abkommens verbunden sind;

f)

Aufbau und Funktionsweise des gemeinsamen Ausschusses;

g)

unter Punkt 2 (2) aufgeführte Veröffentlichungen der Vertragsparteien.

3.3.   Leistungsbeschreibung, Tätigkeits- und Überwachungsberichte der unabhängigen Überwachungsinstanz

4.   Zugang zu den Informationen

Die genannten Informationen sind verfügbar:

auf der Internetseite des Ministeriums für Forstwirtschaft;

im technischen Sekretariat der kongolesischen Vertragspartei, das für die Überwachung des Abkommens zuständig ist;

in den Jahresberichten der Forstverwaltung, die im Forstministerium und den Departementdirektionen einsehbar sind;

in den nationalen und internationalen Printmedien.

Zudem werden im Rahmen des Kommunikationsplans öffentliche Informationssitzungen veranstaltet, durch die insbesondere Personenkreise wie ortsansässige Bevölkerungsgruppen oder Zielgruppen ohne Internetzugang erreicht werden können.


(1)  Artikel 9 Absatz 1 — Bezug zum Abkommenstext (betrifft Fälle, in denen Holz ohne Genehmigung einer Zollstelle der Union vorgeführt wird).

(2)  Mit Sternchen (*) versehen.

ANHANG XI

AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES ZUR UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als „Abkommen“ bezeichnet) sowie für dessen Überwachung und Umsetzung.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a)

Verwaltung des Abkommens:

er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung des Abkommens gemäß Anhang X des Abkommens;

er prüft Probleme, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und löst sie in geeigneter Weise; er legt gemäß Artikel 24 des Abkommens Streitigkeiten bei, die zwischen den Vertragsparteien auftreten könnten;

er schlägt Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens vor bzw. ergreift derartige Maßnahmen;

er ist für das Verfahren zur Änderung der Anhänge des Abkommens nach Artikel 26 des Abkommens zuständig;

b)

Überwachung und Bewertung des Abkommens:

er führt regelmäßige Kontrollen unter Beteiligung aller betroffenen Akteure durch, um die Wirksamkeit und den Erfolg des Abkommens zu überprüfen;

er bewertet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens anhand der bewährten Praktiken und der von den Vertragsparteien zu prüfenden und zu genehmigenden Kriterien und ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Lösung aller bei der Bewertung festgestellten Probleme;

er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und ggf. unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden;

er betreut und analysiert die periodischen Berichte über die Marktsituation und gibt Marktstudien in Auftrag; er überwacht die Umsetzung der befürworteten Empfehlungen;

er ermittelt etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung des Abkommens und empfiehlt bzw. ergreift geeignete Abhilfemaßnahmen;

c)

hinsichtlich der unabhängigen Überwachung:

er genehmigt den Verfahrensleitfaden für die unabhängige Überwachungsinstanz gemäß Anhang VI;

er prüft gemäß Anhang VI die von der unabhängigen Überwachungsinstanz angefertigten Berichte und entscheidet, ob und wie sie veröffentlicht werden sollen;

er prüft alle Beschwerden über das Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der betreffenden Vertragspartei;

er entscheidet über die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz ermittelten Probleme und verfolgt anschließend ihre Durchführung;

er unterrichtet die unabhängige Überwachungsinstanz über die getroffenen Maßnahmen sowie über alle SVL- oder überwachungsbezogenen Fakten;

er prüft Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz;

d)

hinsichtlich der Einbeziehung der übrigen Akteure in die Verwaltung des Abkommens:

er formuliert ggf. Empfehlungen zum Bedarf an Kapazitätenaufbau und zur Beteiligung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft an der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Bewirtschaftung der kongolesischen Wälder;

er ergreift geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer interessierter Gruppen an der Umsetzung des Abkommens.