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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.089.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/209/EU |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/211/EU |
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Beschluss der Kommission vom 31. März 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102 von HACA Leitern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2010) ( 1 ) |
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2011/212/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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5.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Februar 2011
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union
(2011/209/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union eine Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt und einen zugehörigen Anhang 1 betreffend die SESAR-NextGen-Zusammenarbeit im Interesse globaler Interoperabilität ausgehandelt. |
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(2) |
Die Vereinbarung und der Anhang 1 wurden am 18. Juni 2010 paraphiert. |
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(3) |
Die Vereinbarung und der Anhang 1 sollten unterzeichnet und bis zur Vollendung der Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vorläufig angewendet werden. |
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(4) |
Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung und die Kündigung von Anhängen und Anlagen der Vereinbarung festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und des zugehörigen Anhangs 1 wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung und des Anhangs 1 ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung und den zugehörigen Anhang 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung von der Union ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 4
(1) Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
(2) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu unter anderem folgenden Angelegenheiten fest:
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a) |
Annahme zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu, |
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b) |
Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie der Anlagen dazu. |
Artikel 5
Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.
Artikel 6
Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.
Artikel 7
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FELLEGI T.
ÜBERSETZUNG
KOOPERATIONSVEREINBARUNG
NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union die Förderung und den Ausbau der Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt als gemeinsames Ziel verfolgen, und
IN DER ERWÄGUNG, dass diese Zusammenarbeit die Weiterentwicklung und die Sicherheit der Zivilluftfahrt in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union fördern wird,
vereinbaren die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachstehend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun die Durchführung gemeinsamer Programme gemäß den folgenden Modalitäten und Bedingungen:
Artikel I
Ziel
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A. |
In dieser Kooperationsvereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen (nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet) werden die Modalitäten und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit zur Förderung und zum Ausbau von Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt festgelegt. Zu diesem Zweck können die Parteien — vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel und anderer notwendiger Ressourcen — für die Zusammenarbeit in dem in den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung geforderten Umfang Personal, Ressourcen und Dienste bereitstellen. |
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B. |
Die Ziele dieser Vereinbarung können durch Zusammenarbeit auf jedem der folgenden Gebiete erreicht werden:
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C. |
Die Parteien fördern unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Prinzipien nach Möglichkeit die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen. Die Parteien beziehen Teilnehmer in Kooperationsmaßnahmen ein, die auf Gegenseitigkeit und im Einklang mit den folgenden Grundsätzen durchgeführt werden:
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D. |
Die Kooperationsmaßnahmen werden nach spezifischen Anhängen und Anlagen gemäß Artikel II durchgeführt. |
Artikel II
Durchführung
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A. |
Diese Vereinbarung wird durch spezifische Anhänge und Anlagen dazu durchgeführt. In diesen Anhängen und Anlagen werden die Art und die Dauer der Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Zweck, der Umgang mit geistigem Eigentum, Fragen der Haftung und der Finanzierung, die Aufteilung von Kosten und andere relevante Angelegenheiten in zweckmäßiger Weise geregelt. Steht eine Bestimmung in einem Anhang oder einer Anlage im Widerspruch zu einer Bestimmung dieser Vereinbarung, so geht, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, die Bestimmung der Vereinbarung vor. |
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B. |
Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union kommen regelmäßig zusammen, um
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C. |
Koordinierung und Förderung der unter diese Vereinbarung fallenden Kooperationsmaßnahmen obliegen der Federal Aviation Administration im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union. |
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D. |
Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Vereinbarung werden folgende Stellen benannt, an die auch sämtliche Anfragen für im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringende Dienste zu richten sind:
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E. |
Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten sollte gemäß den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen. |
Artikel III
Leitung
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A. |
Die Parteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss ein, dem es obliegt, das wirksame Funktionieren dieser Vereinbarung zu gewährleisten, und der regelmäßig zusammentritt, um die Effizienz ihrer Durchführung zu bewerten. |
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B. |
Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern
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C. |
Der Gemeinsame Ausschuss kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen. Der Gemeinsame Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen einsetzen und deren Arbeit sowie die Arbeit der durch die spezifischen Anhänge und Anlagen eingesetzten Ausschüsse und Gruppen beaufsichtigen. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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D. |
Sämtliche Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden im Einvernehmen zwischen den beiden im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Parteien gefasst. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den Vertretern der Parteien im Gemeinsamen Ausschuss unterzeichnet. |
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E. |
Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen befassen. Seine Zuständigkeiten umfassen insbesondere:
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Artikel IV
Personalaustausch
Die Parteien können nach Bedarf technisches Personal austauschen, um die in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Dieser Austausch erfolgt nach den in dieser Vereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Das zwischen den Parteien ausgetauschte technische Personal nimmt die in den Anhängen oder Anlagen genannten Aufgaben wahr. Diese technischen Mitarbeiter können, wie jeweils einvernehmlich geregelt, amtlichen Stellen oder Auftragnehmern der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union angehören.
Artikel V
Ausleihen von Ausrüstungen
Ausrüstung kann von einer Partei („Leihgeber“) an die andere Partei („Leihnehmer“) gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung ausgeliehen werden. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage gelten für Ausrüstungs-Leihgaben folgende Regeln:
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A. |
Der Leihgeber bestimmt den Wert der auszuleihenden Ausrüstung. |
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B. |
Der Leihnehmer nimmt die Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder in der Anlage genannten Standort des Leihgebers in Verwahrung und in Besitz. Die Ausrüstung bleibt bis zur Rückgabe an den Leihgeber gemäß Buchstabe H in Verwahrung und im Besitz des Leihnehmers. |
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C. |
Der Leihnehmer befördert ausgeliehene Ausrüstung auf eigene Kosten zu dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort. |
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D. |
Die Parteien arbeiten bei der Beschaffung gegebenenfalls erforderlicher Ausfuhrlizenzen und anderer für die Beförderung der Ausrüstung notwendiger Unterlagen zusammen. |
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E. |
Die Installation der Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort obliegt dem Leihnehmer. Der Leihgeber leistet dem Leihnehmer erforderlichenfalls Unterstützung bei der Installation der nach Absprache zwischen den Parteien ausgeliehenen Ausrüstung. |
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F. |
Während des Ausleihezeitraums trägt der Leihnehmer für ordnungsgemäßen Betrieb und korrekte Instandhaltung der Ausrüstung Sorge, gewährleistet deren dauerhafte Betriebsfähigkeit und erlaubt Inspektionen durch den Leihgeber zu jedem zumutbaren Zeitpunkt. |
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G. |
Der Leihgeber unterstützt den Leihnehmer beim Auffinden von Bezugsquellen für gängiges Material und Teile, die dem Leihnehmer nicht ohne Weiteres verfügbar sind. |
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H. |
Beim Erlöschen oder bei Kündigung der betreffenden Anlagen oder Anhänge dieser Vereinbarung oder am Ende des Nutzungszeitraums der ausgeliehenen Ausrüstung gibt der Leihnehmer die Ausrüstung auf eigene Kosten an den Leihgeber zurück. |
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I. |
Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeliehener und vom Leihnehmer in Verwahrung und in Besitz genommener Ausrüstung ist der Leihnehmer verpflichtet, die verlorene oder beschädigte Ausrüstung nach Wahl des Leihgebers instandzusetzen oder dem Leihnehmer deren (von diesem nach Buchstabe A bestimmten) Wert zu ersetzen. |
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J. |
Jegliche im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauschte Ausrüstung dient ausschließlich Zwecken der Forschung, Entwicklung und Validierung und darf in keiner Weise für die aktive Zivilluftfahrt oder andere betriebliche Zwecke eingesetzt werden. |
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K. |
Jeglicher Transfer von Technologie, Ausrüstung oder sonstigen Gegenständen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften und Prinzipien der Parteien. |
Artikel VI
Finanzierung
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A. |
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten der von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten. |
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B. |
Zur Kennzeichnung dieses Kooperationsprogramms haben die Vereinigten Staaten dieser Vereinbarung die Nummer NAT-I-9406 zugewiesen, die in jeglichem zugehörigen Schriftverkehr anzugeben ist. |
Artikel VII
Weitergabe von Information
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A. |
Soweit nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben oder zwischen den Parteien zuvor schriftlich vereinbart, geben die Parteien keinerlei Informationen oder Materialien zu den im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen ausgeführten Aufgaben oder vereinbarten Programmen an Dritte außer den i) an diesen Aufgaben oder Programmen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern, welche die entsprechenden Angaben für die Ausführung dieser Aufgaben und Programme benötigen, oder ii) sonstige Behörden der Parteien weiter. |
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B. |
Erkennt eine der Parteien, dass sie aufgrund geltender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Artikels nicht erfüllen kann oder voraussichtlich nicht erfüllen können wird, so unterrichtet sie unverzüglich und vor der Herausgabe von Informationen die andere Partei. Die Parteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. |
Artikel VIII
Rechte an geistigem Eigentum
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A. |
Stellt eine Partei der anderen Partei gemäß den Bestimmungen eines Anhangs oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung geistiges Eigentum (dazu zählen für die Zwecke dieser Vereinbarung Analysen, Berichte, Datenbanken, Software, Know-how, technische und sensible Geschäftsinformationen, Daten und Aufzeichnungen sowie zugehörige Unterlagen und Materialien unabhängig von der Form der Aufzeichnung oder dem Speichermedium) zur Verfügung, so bleiben ihre zum Zeitpunkt dieses Austauschs bestehenden Urheberrechte hiervon unberührt. Eine Partei, die ein Dokument oder geistiges Eigentum in anderer Form nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar macht, kennzeichnet dasselbe eindeutig, je nachdem, was zutrifft, als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis. |
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B. |
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung gilt für die Partei, die im Rahmen dieser Vereinbarung geistiges Eigentum von der Gegenpartei erhält, Folgendes:
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C. |
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung liegen die Urheberrechte an geistigem Eigentum, das von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge oder Anlagen gemeinschaftlich geschaffen wurde, bei beiden Parteien gemeinsam.
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D. |
Falls eine Partei nicht damit einverstanden ist, dass ein von der anderen Partei nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar gemachtes Dokument oder geistiges Eigentum anderer Art als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis eingestuft wird, so ersucht sie die Gegenpartei um Konsultationen zur Erörterung dieser Angelegenheit. Die Konsultationen können in Verbindung mit einer Zusammenkunft des Gemeinsamen Ausschusses oder einer Sitzung anderer gegebenenfalls gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung eingesetzter Ausschüsse stattfinden. |
Artikel IX
Immunität und Haftung
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A. |
Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in den jeweiligen Anhängen oder Anlagen. |
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B. |
Die Parteien kommen überein, alle im Rahmen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen unternommenen Tätigkeiten mit der gebotenen professionellen Sorgfalt auszuführen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle Risiken für Dritte zu minimieren und sämtliche Anforderungen an Sicherheit und Beaufsichtigung zu erfüllen. |
Artikel X
Änderungen
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A. |
Die Parteien können Änderungen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen vornehmen. Die Parteien dokumentieren die Einzelheiten aller etwaigen Änderungen in einer schriftlichen Übereinkunft, die von beiden Parteien unterzeichnet wird. |
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B. |
Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Änderungen der Anhänge oder Anlagen zu dieser Vereinbarung treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III Absatz D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird. |
Artikel XI
Streitbeilegung
Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge und Anlagen werden von den Parteien im Rahmen von Konsultationen zwischen ihnen ausgeräumt. Die Parteien befassen kein internationales Gericht oder Dritte mit etwaigen Meinungsverschiedenheiten.
Artikel XII
Inkrafttreten und Kündigung
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A. |
Diese Vereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewendet. |
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B. |
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft. |
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C. |
Einzelne vom Gemeinsamen Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung angenommene Anhänge oder Anlagen treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III Absatz D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird. |
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D. |
Die Parteien können diese Vereinbarung oder ihre Anhänge und Anlagen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus den Artikeln V, VII, VIII und IX erwachsen. Nach der Kündigung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge oder Anlagen verfügt jede Partei über eine Frist von einhundertzwanzig (120) Tagen zur Beendigung ihrer Tätigkeiten. Durch die Kündigung dieser Vereinbarung werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung angenommenen Anhänge und Anlagen gekündigt. |
Artikel XIII
Vollmacht
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.
Geschehen zu Budapest am dritten März zweitausendelf.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Für die Europäische Union
ANHANG 1
ZUR KOOPERATIONSVEREINBARUNG NAT-I-9406 ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER EUROPÄISCHEN UNION SESAR–NEXTGEN–ZUSAMMENARBEIT IM INTERESSE GLOBALER INTEROPERABILITÄT
IN DER ERWÄGUNG, dass SESAR und NextGen die Programme zur Entwicklung neuer Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen der Europäischen Union beziehungsweise der Vereinigten Staaten von Amerika sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 gegründet wurde, um die Entwicklungsphase von SESAR zu leiten,
kommen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachstehend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun wie folgt überein:
Artikel I
Zweck
Zweck dieses Anhangs ist die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien eine Zusammenarbeit aufnehmen, um die globale Interoperabilität zwischen ihren jeweiligen Programmen zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM), NextGen und SESAR, unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und der militärischen Luftraumnutzer sicherzustellen.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Begriff „Validierung“ die über den gesamten Entwicklungslebenszyklus erbrachte Bestätigung, dass die vorgeschlagene Lösung einschließlich Konzeption, System und Verfahren dem Bedarf der beteiligten Akteure gerecht wird.
Artikel III
Grundsätze
Im Rahmen der Programme NextGen und SESAR und im Einklang mit den in Artikel I Absatz C der Vereinbarung genannten Grundsätzen werden die Parteien
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A. |
in zweckmäßiger Weise staatlichen Stellen und Einrichtungen der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei gemäß geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Geschäftsordnung der betreffenden Organe und Initiativen die Beteiligung an ihren einschlägigen Konsultationsorganen und Industrieinitiativen ermöglichen; |
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B. |
bestrebt sein, Vertretern der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei Möglichkeiten der Mitwirkung an Arbeitsprogrammen sowie des Zugangs zu Informationen über gleichwertige Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte sowie deren Ergebnisse zu eröffnen; und |
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C. |
durch den gemäß Artikel V dieses Anhangs eingesetzten Hochrangigen Ausschuss in Anlagen zu diesem Anhang (nachstehend als „Anlagen“ bezeichnet) gemeinsam die Gebiete ermitteln, die bestimmte Möglichkeiten zur Beteiligung an ihren jeweiligen Konsultationsorganen, Initiativen sowie Forschungsprogrammen und -projekten bieten, und zwar insbesondere jene Gebiete, auf denen Beiträge zur Systemdefinition auf hoher Ebene (z. B. Interoperabilität, Definition von Architekturen und technische Grundlagen) möglich sind. |
Der Hochrangige Ausschuss beaufsichtigt die Durchführung dieses Artikels und aktualisiert die Anlagen nach Notwendigkeit.
Artikel IV
Arbeitsbereich
A. Die Arbeit umfasst Beiträge zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements im Interesse globaler Interoperabilität. Sie kann sich auf die unter den Nummern 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Tätigkeiten erstrecken, ist jedoch nicht hierauf begrenzt.
1. Querschnittstätigkeiten
Zu den Querschnittstätigkeiten gehören die Aufgaben, die sich nicht speziell auf eine bestimmte betriebliche oder technische Entwicklung beziehen, sondern mit dem gesamten Themenspektrum der Programme SESAR und NextGen verbunden sind. Diese Tätigkeiten sind von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit, da jeder abweichende Ansatz potenziell weitreichende Implikationen für die Harmonisierung und Interoperabilität hat. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:
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a. |
Betriebskonzept und Arbeitsplanung; |
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b. |
Gewährleistung von Separation; |
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c. |
Arbeitsplanung einschließlich Normung und Regulierung mit dem Ziel, die Synchronisierung der Durchführung zu erleichtern; |
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d. |
Wirtschaftlichkeitsrechnung und Investitionsplanung; |
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e. |
Umwelt; |
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f. |
Koordinierung technischer Anstrengungen zur Unterstützung der Normungstätigkeiten auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung auf globaler und ICAO-Ebene; |
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g. |
Synchronisierung und Kohärenz der Arbeitsplanung im Avionik-Bereich zur Gewährleistung optimaler wirtschaftlicher Effizienz für die Luftraumnutzer sowie |
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h. |
koordinierte Vornahme technischer und betrieblicher Veränderungen, die einen aus Luftraumnutzer-Perspektive nahtlosen Betrieb verwirklichen/aufrechterhalten. |
2. Informationsmanagement
Durch die besondere Gewichtung des Informationsmanagements soll gewährleistet werden, dass genaue und relevante ATM-Informationen unter den beteiligten Akteuren nahtlos (interoperabel), sicher und in einer Weise, die kooperativen Entscheidungsprozessen förderlich ist, verbreitet werden. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:
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a. |
Interoperabilität des systemweiten Informationsmanagements („SWIM-Interoperabilität“); |
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b. |
Interoperabilität des Fluginformationsmanagements („AIM-Interoperabilität“) sowie |
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c. |
Wetterdatenaustausch. |
3. Flugwegmanagement
Flugwegmanagement ist mit einem Luft/Luft- und Luft/Boden-Austausch von 4D-Flugwegdaten verbunden, der eine einheitliche Terminologie und ein schlüssiges Konzept für die Definition und den Austausch von Fluginformationen zu jedem Zeitpunkt und in sämtlichen Flugphasen voraussetzt. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:
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a. |
Gemeinsame Festlegung von Flugwegen und diesbezüglicher Austausch; |
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b. |
Flugplanung und dynamische Flugplanaktualisierungen; |
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c. |
Flugverkehrsmanagement (einschließlich Flugwegintegration und -prognose); |
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d. |
Einbeziehung unbemannter Flugzeugsysteme (Unmanned Aircraft Systems — UAS) in das ATM sowie |
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e. |
Konvergenz der SESAR- und NextGen-Betriebskonzepte, der Definition von Diensten und ihrer Anwendungen einschließlich 4D-Flugwegfestlegung sowie der Austauschformate. |
4. Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen
Die Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen erfordert die Planung von Bordausrüstung und die Entwicklung wechselseitig interoperabler Luft/Luft- und Luft/Boden-Anwendungen und -Systeme. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:
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a. |
Interoperabilität von Bordsystemen, darunter
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b. |
Kommunikation, darunter:
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c. |
Navigation, darunter:
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d. |
Überwachung, darunter:
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5. Gemeinschaftsprojekte
Gemeinschaftsprojekte sind ad hoc-Projekte, bei denen beide Parteien die Notwendigkeit einer intensiveren Koordinierung und Zusammenarbeit sehen. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:
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a. |
AIRE-Initiative (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions) sowie |
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b. |
Verbesserungen der Verfolgung und Ortung von Luftfahrzeugen über Ozeanen und abgelegenen Regionen. |
B. Die Parteien erstellen auf Gegenseitigkeit entweder einzeln oder gemeinsam zum Austausch untereinander Berichte, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen Anwendung finden.
Artikel V
Verwaltung
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets pragmatisch, aktuell und ergebnisorientiert sind. Zu diesem Zweck wurden die folgenden Verwaltungsebenen eingerichtet:
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A. |
Ein Hochrangiger Ausschuss, der sich aus der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Europäischen Kommission, die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR unterstützt werden kann, und der Federal Aviation Administration (FAA) zusammensetzt.
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B. |
Es wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern aus dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR und der Air Traffic Organization der FAA zusammensetzt, die beide von Sachverständigen unterstützt werden können.
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C. |
Es werden spezifische Arbeitsgruppen für die in den Anlagen beschriebenen Projekte oder Aktivitäten eingerichtet. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Notwendigkeit zusammen, sie befolgen die vom Koordinationsausschuss erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht. |
Artikel VI
Immunität und Haftung
Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung gegebenenfalls in der betreffenden Anlage.
Artikel VII
Durchführung
A. Alle im Rahmen dieses Anhangs geleisteten Arbeiten werden in den Anlagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieses Anhangs werden.
B. Alle Anlagen werden fortlaufend nummeriert und enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Aufgaben beauftragten Stellen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zu deren Ausführung notwendigen personellen und sonstigen Mittel, die voraussichtlichen Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.
Artikel VIII
Finanzvorschriften
Die notwendigen Finanzmittel zur Durchführung der in dieser Anlage vorgesehenen Arbeiten werden gemäß Artikel VI der Vereinbarung bereitgestellt.
Artikel IX
Kontaktstellen
A. Für die Koordinierung und Verwaltung dieses Anhangs wurden folgende Stellen benannt:
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1. |
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
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2. |
Für die Europäische Union:
|
B. Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten erfolgt gemäß den Anlagen zu diesem Anhang.
Artikel X
Inkrafttreten und Kündigung
A. Dieser Anhang wird bis zu seinem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewendet.
B. Dieser Anhang tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu seiner Kündigung gemäß Artikel XII der Vereinbarung in Kraft. Durch die Kündigung dieses Anhangs werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieses Anhangs angenommenen Anlagen gekündigt.
Artikel XI
Vollmacht
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieses Anhangs zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.
Geschehen zu Budapest am dritten März zweitausendelf.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Für die Europäische Union
VERORDNUNGEN
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5.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 325/2011 DER KOMMISSION
vom 4. April 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. April 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
61,9 |
|
JO |
68,6 |
|
|
MA |
51,0 |
|
|
TN |
102,0 |
|
|
TR |
84,7 |
|
|
ZZ |
73,6 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
158,2 |
|
TR |
144,9 |
|
|
ZZ |
151,6 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
37,5 |
|
TR |
115,1 |
|
|
ZA |
28,9 |
|
|
ZZ |
60,5 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
61,7 |
|
IL |
75,9 |
|
|
MA |
54,3 |
|
|
TN |
48,7 |
|
|
TR |
74,2 |
|
|
US |
49,1 |
|
|
ZZ |
60,7 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
56,6 |
|
ZZ |
56,6 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
85,6 |
|
BR |
80,5 |
|
|
CA |
87,6 |
|
|
CL |
95,0 |
|
|
CN |
119,0 |
|
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MK |
50,2 |
|
|
US |
131,1 |
|
|
UY |
70,6 |
|
|
ZA |
83,7 |
|
|
ZZ |
89,3 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
84,8 |
|
CL |
110,4 |
|
|
CN |
85,8 |
|
|
ZA |
92,1 |
|
|
ZZ |
93,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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5.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 326/2011 DER KOMMISSION
vom 4. April 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 319/2011 der Kommission (4) geändert. |
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(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. April 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 5. April 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
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(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 11 10 (1) |
51,50 |
0,00 |
|
1701 11 90 (1) |
51,50 |
0,00 |
|
1701 12 10 (1) |
51,50 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
51,50 |
0,00 |
|
1701 91 00 (2) |
49,96 |
2,48 |
|
1701 99 10 (2) |
49,96 |
0,00 |
|
1701 99 90 (2) |
49,96 |
0,00 |
|
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
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5.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/17 |
BESCHLUSS 2011/210/GASP DES RATES
vom 1. April 2011
über eine Militäroperation der Europäischen Union zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze als Reaktion auf die Krisensituation in Libyen („EUFOR Libya“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat in seiner Resolution zu Frieden und Sicherheit in Afrika (Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) vom 26. Februar 2011 seine große Besorgnis über die Situation in Libyen zum Ausdruck gebracht und die Gewalttätigkeit und den Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen verurteilt. Zudem hat der Sicherheitsrat alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert, humanitäre und damit zusammenhängende Hilfe in Libyen bereitzustellen. |
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(2) |
Der Sicherheitsrat hat in seiner Resolution zur Situation in Libyen (Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) vom 17. März 2011 auf seine Resolution 1970 (2011) hingewiesen und seine Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, den Schutz der Zivilpersonen und der von der Zivilbevölkerung bewohnten Gebiete sowie den raschen und ungehinderten Durchlass humanitärer Hilfe und die Sicherheit der humanitären Helfer zu gewährleisten. Überdies hat er die Reaktion der Nachbarstaaten, insbesondere Tunesiens und Ägyptens, auf die Bedürfnisse dieser Flüchtlinge und ausländischen Arbeiter begrüßt und die internationale Gemeinschaft aufgefordert, diese Anstrengungen zu unterstützen. |
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(3) |
Ferner hat der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten, die eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet haben und die einzelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen und in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten tätig werden, ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um von Angriffen bedrohte Zivilpersonen und von der Zivilbevölkerung bewohnte Gebiete in Libyen zu schützen, unter Ausschluss ausländischer Besatzungstruppen jeder Art in irgendeinem Teil libyschen Hoheitsgebiets. |
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(4) |
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. März 2011 seine Besorgnis angesichts der Lage in Libyen zum Ausdruck gebracht und die grobe und systematische Verletzung der Menschenrechte, die Gewalttaten und die brutale Repression des Regimes gegen das libysche Volk verurteilt. Er äußerte sich zufrieden über die Annahme der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats und betonte die Entschlossenheit der Union, zu ihrer Umsetzung beizutragen und zusammen mit allen internationalen Partnern — insbesondere der Liga der Arabischen Staaten und anderen Akteuren in der Region — zu diesem Zweck gemeinsam und entschieden zu handeln. Der Rat bestätigte, dass das Hauptziel der Union der Schutz der Zivilbevölkerung und Unterstützung dafür ist, dass für die Menschen in Libyen ihr Streben nach einer demokratischen Gesellschaft Wirklichkeit wird. Der Rat erklärte außerdem, dass die Union bereit ist, humanitäre Hilfe im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu unterstützen, wenn ein Ersuchen des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) vorliegt und die Vereinten Nationen die Koordinierungsfunktion übernehmen. |
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(5) |
Am 24. März 2011 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für die Krise in Libyen gebilligt. Die weitere Planung sollte sich auf die Unterstützung der humanitären Hilfe konzentrieren. Insbesondere wird die Operation keine Auswirkungen auf die Neutralität oder die Unparteilichkeit der Akteure der humanitären Hilfe haben. Einem Beschluss zur Einleitung der Operation muss ein Ersuchen des OCHA vorausgehen; der Beschluss muss im Lichte einer aktuellen Risiko- und Bedrohungsanalyse gefasst werden. |
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(6) |
Mit der ägyptischen und der tunesischen Regierung findet derzeit eine enge Koordinierung und Konsultation statt, um sicherzustellen, dass sie ihre Genehmigung im Hinblick auf eine mögliche militärische Präsenz der Union in ihrem jeweiligen Land erteilen. |
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(7) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) sollte unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Militäroperation der Union wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen. |
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(8) |
Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über die Teilnahme von Drittstaaten an Operationen der Union und über den Status der Einsatzkräfte und des Personals der Union auszuhandeln und zu schließen. |
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(9) |
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, gemäß dem Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1) (im Folgenden „ATHENA“) zu Lasten der Mitgliedstaaten. |
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(10) |
Nach Artikel 28 Absatz 1 EUV ist der Rat befugt, Beschlüsse über die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel zu erlassen. Der finanzielle Bezugsrahmen für einen Zeitraum von zunächst vier Monaten für die gemeinsamen Kosten der Militäroperation der Europäischen Union stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist. |
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(11) |
Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Auftrag
(1) Zur Untermauerung der Mandate der Resolutionen 1970 (2011) und 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führt die Union, wenn sie vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) darum ersucht wird, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine Militäroperation, im Folgenden „EUFOR Libya“ genannt, zur Unterstützung der humanitären Hilfe in der Region durch. Bei der Operation werden die Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen und der Leitfaden für den Einsatz von ausländischen Militärmitteln zur Unterstützung humanitärer Einsätze im Rahmen der derzeitigen Krise in Nordafrika vollständig eingehalten.
(2) EUFOR Libya unterstützt, wenn das OCHA darum ersucht, dieses politische Ziel, indem sie unter uneingeschränkter Beachtung der in Absatz 1 genannten Leitlinien und des dort genannten Leitfadens
|
— |
einen Beitrag zum sicheren Transport und zur Evakuierung von Vertriebenen leistet, |
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— |
die humanitären Hilfsorganisationen durch spezifische Fähigkeiten bei ihrer Arbeit unterstützt. |
Artikel 2
Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU
Konteradmiral Claudio GAUDIOSI wird zum Befehlshaber der Operation der Europäischen Union EUFOR Libya ernannt.
Artikel 3
Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU
Das operative Hauptquartier der EUFOR Libya befindet sich in Rom.
Artikel 4
Planung und Einleitung der Operation
Der Beschluss zur Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union wird vom Rat im Lichte einer aktuellen Risiko- und Bedrohungsanalyse gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden.
Artikel 5
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUFOR Libya wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der Operation der Europäischen Union und des Befehlshabers der Einsatzkräfte der Europäischen Union zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EUFOR Libya verbleibt beim Rat.
(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUFOR Libya. Das PSK kann den Befehlshaber der Operation der Europäischen Union oder den Befehlshaber der Einsatzkräfte der Europäischen Union gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 6
Militärische Leitung
(1) Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUFOR Libya unter Verantwortung des Befehlshabers der Operation der Europäischen Union.
(2) Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der Operation der Europäischen Union Berichte. Er kann diesen oder den Befehlshaber der Einsatzkräfte der Europäischen Union erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.
(3) Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der Operation der Europäischen Union.
Artikel 7
Durchführung und Kohärenz der Reaktion der Union
(1) Die Hohe Vertreterin sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Tätigkeiten der Union im Rahmen der humanitären Hilfe.
(2) Der Befehlshaber der Operation der Europäischen Union unterstützt die Hohe Vertreterin bei der Durchführung dieses Beschlusses.
Artikel 8
Zusammenarbeit mit anderen Akteuren
(1) Die Planung und Durchführung der Operation erfolgt in enger Zusammenarbeit und Komplementarität mit dem OCHA, das die humanitären Hilfsmaßnahmen insgesamt koordiniert, der Nordatlantikvertrags-Organisation und anderen Akteuren.
(2) Die EUFOR Libya arbeitet mit dem/den Koordinator(en), der/die von den Vereinten Nationen benannt wird/werden, sowie mit dem/den Koordinator(en), der/die von der Liga der Arabischen Staaten benannt wird/werden, und mit den Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten eng zusammen.
(3) Gegebenenfalls finden Konsultationen mit der Afrikanischen Union statt.
Artikel 9
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten, eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.
(2) Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation der Europäischen Union und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.
(3) Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 AEUV zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperation der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Operation.
(4) Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EUFOR Libya leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.
(5) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.
Artikel 10
Status der Union-geführten Einsatzkräfte und ihres Personals
Der Status der Union-geführten Einsatzkräfte und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Operation erforderlicher Garantien, kann in Übereinkünften geregelt werden, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen sind.
Artikel 11
Finanzregelung
(1) Die gemeinsamen Kosten der EUFOR Libya werden gemäß dem Beschluss 2008/975/GASP verwaltet.
(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUFOR Libya dienende Betrag beläuft sich auf 7 900 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2008/975/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 %.
Artikel 12
Weitergabe von Informationen an dritte Parteien
(1) Die Hohe Vertreterin ist befugt, an Ägypten, die Afrikanische Union, die Liga der Arabischen Staaten, Tunesien und die Vereinten Nationen sowie an andere dritte Parteien, die sich an diesem Beschluss beteiligen, Verschlusssachen der Union und für die Zwecke der EUFOR Libya erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) weiterzugeben.
(2) Die Hohe Vertreterin ist befugt, nicht als Verschlusssachen eingestufte Dokumente der Union, die die Beratungen des Rates über die EUFOR Libya betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen, an Ägypten, die Afrikanische Union, die Liga der Arabischen Staaten, Tunesien und die Vereinten Nationen sowie an andere dritte Parteien, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Artikel 13
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die EUFOR Libya endet, sofern der Rat nichts anderes beschließt, spätestens vier Monate nach Erreichung der ersten Einsatzfähigkeit der Operation.
(3) Dieser Beschluss wird ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte — dem Zeitpunkt der Schließung des operativen Hauptquartiers der Europäischen Union oder dem Zeitpunkt der Schließung ihres operativ-taktischen Hauptquartiers — entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUFOR Libya aufgehoben, und zwar unbeschadet der im Beschluss 2008/975/GASP festgelegten einschlägigen Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Operation.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.
(2) Beschluss des Rates 2001/264/EG vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
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5.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/21 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102 von „HACA Leitern“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2010)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/211/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/686/EWG erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung treffen können. |
|
(3) |
Am 31. Januar 2008 unterrichteten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Europäische Kommission über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102, hergestellt von „HACA Leitern“ — Lorenz Hasenbach GmbH u. Co. KG, Dieselstraße 12, D-65520 Bad Camberg (HACA). Aus den der Kommission vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass diese Schutzausrüstung das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 11A der Richtlinie durchlaufen hatte, was durch die folgenden, von EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH (mittlerweile DEKRA EXAM GmbH, benannte Stelle Nr. 0158) ausgestellten Dokumente bescheinigt wurde:
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(4) |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs begründeten ihre Entscheidung damit, dass die betreffende Steigschutzeinrichtung die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG geltenden grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit („grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen“) nicht erfüllte, und zwar insbesondere die in den Nummern 3.1.2.2, 1 und 1.1.1 von Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG genannten Anforderungen. Um ihren Befund zu untermauern, legten die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Prüfbericht von TUV NEL Ltd. vor. |
|
(5) |
Den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge bot die Schutzausrüstung insbesondere in der absehbaren Situation, dass eine Person erst nach hinten fällt und dann abstürzt („Sturz nach hinten“), keinen angemessenen Schutz gegen alle auftretenden Risiken, so wie in der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1 (2) gefordert. Infolgedessen entspricht die Steigschutzeinrichtung nicht der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1.1.1 (3), der zufolge ein Benutzer eine mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben können muss, während er dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklärten ferner, dass die Schutzausrüstung nicht mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 3.1.2.2 (4) übereinstimme, denn in Prüfungen habe sich gezeigt, dass unter vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers nicht ausreichend gemindert wurde, um einen Aufprall gegen Hindernisse zu vermeiden, und dass die Bremskraft die Schwelle überschritt, ab der körperliche Schädigungen auftreten könnten. Außerdem signalisierten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass sie gemäß Artikel 6 der Richtlinie einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 353-1: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung, die sich auf die Norm EN 364: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Prüfverfahren — bezieht, einlegen wollen. |
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(6) |
Die Kommission schrieb am 1. August 2008 an den Hersteller und am 26. September 2008 an die benannte Stelle, die gemäß Artikel 11A der Richtlinie 89/686/EWG in die Phase der Produktionsüberwachung eingebunden war, und forderte diese auf, zu der von den Behörden des Vereinigten Königreichs getroffenen Maßnahme Stellung zu nehmen. |
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(7) |
In ihrem Antwortschreiben vom 28. Oktober 2008 bestritt HACA die Ergebnisse der von TUV NEL im Auftrag der Behörden des Vereinigten Königreichs durchgeführten Prüfungen. HACA betonte insbesondere, dass die Verwendung der Ausrüstung sicher sei und dass sie Stürze aus der Höhe, einschließlich eines Sturzes nach hinten, verhüte, wenn sie zusammen mit den richtigen Gurttypen angewendet werde. HACA erklärte ferner, dass die von TUV NEL durchgeführte Prüfung nicht den Anforderungen der Norm EN 364 entsprochen habe, in der die Verwendung einer Testpuppe nicht vorgesehen sei. |
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(8) |
In ihrem Antwortschreiben vom 15. Oktober 2008 bestätigte DEKRA EXAM, dass sie die einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 11A ausgestellt hatte. DEKRA EXAM betonte, die Prüfungen seien entsprechend der Norm EN 353-1 durchgeführt worden und die Prüfmuster hätten alle Anforderungen dieser Norm erfüllt. DEKRA EXAM erklärte, dass gemäß der Prüfnorm EN 364 ein Stahlgewicht oder ein Sandsack für die Prüfung der dynamischen Leistung verwendet werden könne. Während der Prüfung sei ein Sandsack zur Messung der Bremskraft verwendet worden, und diese habe stets unter dem höchstzulässigen Wert gelegen. DEKRA EXAM zufolge hatte TUV NEL ein Stahlgewicht verwendet, was ihrer Ansicht nach zu stärkeren Bremskräften führt als ein Sandsack. Was die Prüfungen zu einem Sturz nach hinten mit einer Testpuppe betrifft, erinnerte DEKRA EXAM daran, dass in EN 353-1 eine solche Prüfung nicht vorgesehen sei. Sie stimmten zu, dass ein Sturz nach hinten tatsächlich einen Fall darstellt, der bei der Verwendung solcher Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung eintreten könne. Dieser Fall werde jedoch in der Norm EN 353-1 nicht erwähnt. Je nach der Art der verwendeten Steigschutzeinrichtung und dem Modell des vom Benutzer getragenen Auffanggurts könne es zu Unfällen kommen. Deshalb müsse auf die richtige Kombination aus Steigschutzeinrichtung und Auffanggurt geachtet werden, die vom Hersteller in den Informationen für den Benutzer angegeben werden sollte. |
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(9) |
Aufgrund der Komplexität des Dossiers holte die Kommission die Hilfe eines unabhängigen Sachverständigen ein. Die Kommission traf sich mit den Behörden des Vereinigten Königreichs. Diese erläuterten im Detail die Prüfverfahren, auf die sie sich stützten, und zeigten ein Video der Prüfungen. TUV NEL hatte zwei Prüfreihen für die Behörden des Vereinigten Königreichs durchgeführt. Während der zweiten Prüfreihe war ein Vertreter des Herstellers zugegen gewesen. Jede Reihe beinhaltete eine Prüfung der dynamischen Leistung mit einem Stahlgewicht und Prüfungen zum Sturz nach hinten mit einer Testpuppe. Die HACA-Steigschutzeinrichtung hatte bei all diesen Prüfungen versagt. Nach Ansicht der Behörden des Vereinigten Königreichs ließen sich durch die Verwendung eines Stahlgewichts in der Prüfung der dynamischen Leistung zuverlässigere Ergebnisse erzielen als mit einem Sandsack; so ließe sich ihres Erachtens auch der Unterschied zwischen den Prüfergebnissen von TUV NEL und denen von DEKRA EXAM erklären. Die Prüfungen zum Sturz nach hinten hatten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit einer Testpuppe durchgeführt, um die vorhersehbare Situation eines Sturzes nach hinten so realitätsnah wie möglich zu simulieren. Die Ergebnisse dieser Prüfungen hatten gezeigt, dass die HACA-Steigschutzeinrichtung in solch einem Fall einen Sturz nicht hinreichend verhinderte. Die Prüfergebnisse hatten auch einen Mangel in der einschlägigen harmonisierten Norm EN 353-1 aufgezeigt, da diese den Fall eines Sturzes nach hinten nicht berücksichtigte. Dies war der Hauptgrund für den förmlichen Einwand des Vereinigten Königreichs gegen die Norm. |
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(10) |
Im Bericht des unabhängigen Sachverständigen (5) wurde der Schluss gezogen, dass ein Sturz nach hinten, entweder aus stehender oder sitzender Position, eine vorhersehbare Situation ist, die von der Norm EN 353-1 nicht berücksichtigt wird. |
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(11) |
Im Anschluss an die am 19. März 2010 erfolgte positive Stellungnahme des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Ständigen Ausschusses beschloss die Kommission, die Fundstelle der Norm EN 353-1 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. |
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(12) |
In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen der beteiligten Parteien und des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ist die Kommission der Ansicht, dass die Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102 von „HACA Leitern“ nicht den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1, 1.1.1 und 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG entspricht, da sie bei Stürzen nach hinten Abstürze nicht ausreichend verhindert, und dass durch diese Nichtübereinstimmung eine ernsthafte Gefahr für Benutzer entsteht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den Behörden des Vereinigten Königreichs getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102, hergestellt von „HACA Leitern“ — Lorenz Hasenbach GmbH, ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S.18.
(2) Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1: Allgemeine Anforderungen an alle PSA.
(3) Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1.1.1: Ergonomie
(4) Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 3.1.2.2: Verhütung von Stürzen aus der Höhe.
(5) Fundstelle Nr. P804674.
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5.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/24 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. April 2011
zur Änderung des Beschlusses 2009/996/EU über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Maltas, der Niederlande, Portugals und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2126)
(Nur der deutsche, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)
(2011/212/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Union zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder aus anderen Gebieten der Union eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird. |
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(2) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG beträgt der finanzielle Beitrag der Union unter bestimmten Bedingungen bis zu 50 % — im Fall des Ausgleichs des Gewinnausfalls nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie bis zu 25 % — der in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2 der genannten Richtlinie stehenden Ausgaben. |
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(3) |
Für das Jahr 2009 hat die Union gemäß dem Beschluss 2009/996/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Maltas, der Niederlande, Portugals und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) einen finanziellen Beitrag von insgesamt 14 049 023 EUR zur Deckung der Ausgaben gewährt, die Deutschland, Spanien, Italien, Malta, den Niederlanden, Portugal und Slowenien bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entstanden sind. |
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(4) |
Gemäß Abschnitt III des Anhangs des Beschlusses 2009/996/EU haben Spanien und Italien einen finanziellen Beitrag der Union für das Ersetzen der zerstörten Baumbestände erhalten. Spanien erhielt 2009 einen Beitrag von 289 144 EUR für das Ersetzen von Nadelbäumen, die von dem Schadorganismus Bursaphelenchus xylophilus befallen waren. Italien erhielt 2008 einen Beitrag von EUR 14 525 für das Ersetzen verschiedener Baumarten, die in der Lombardei von den Schadorganismen Anoplophora chinensis (Gemeinde Gussago) bzw. Anoplophora glabripennis (Gemeinde Corbetta) befallen waren. |
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(5) |
Diese Ausgaben Spaniens und Italiens standen unmittelbar in Zusammenhang mit dem Verbot im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/29/EG, in Zukunft die besonderen Bäume, die den betreffenden Schadorganismen als Wirt dienen, zu verwenden. Diese Ausgaben betreffen nicht den Ausgleich des Gewinnausfalls nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie. |
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(6) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG sollte der finanzielle Beitrag der Union daher bis zu 50 % der entsprechenden Ausgaben decken und nicht auf bis zu 25 % beschränkt sein, wie in dem Beschluss 2009/996/EU fälschlicherweise festgelegt. Folglich sollte der finanzielle Höchstbeitrag der Union zu den entsprechenden von Spanien und Italien vorgelegten Programmen um 289 145 EUR bzw. 14 525 EUR erhöht werden, und der Gesamtbeitrag der Union für 2009 sollte auf 14 352 693 EUR erhöht werden. |
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(7) |
Der Beschluss 2009/996/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2009/996/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 14 352 693 EUR festgesetzt.“ |
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2. |
In Abschnitt I des Anhangs erhalten die dritte, die vierte und die fünfte Zeile folgende Fassung:
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3. |
Abschnitt III des Anhangs wird gestrichen. |
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4. |
Am Ende des Anhangs wird die Angabe „Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR): 14 049 023“ ersetzt durch „Gesamtbeitrag der Union (EUR): 14 352 693“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission