ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.087.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 322/2011 der Kommission vom 31. März 2011 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 323/2011 der Kommission vom 31. März 2011 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/207/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

9

 

 

2011/208/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. April 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2062)

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ( ABl. L 58 vom 3.3.2011 )

31

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ( ABl. L 58 vom 3.3.2011 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 321/2011 DER KOMMISSION

vom 1. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2011/8/EU der Kommission (2), die die Verwendung von Bisphenol A (2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan) in Bezug auf Säuglingsflaschen aus Polycarbonat beschränkte, wurde die Richtlinie 2002/72/EG (3) über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert.

(2)

Ab dem 1. Mai 2011 wird die Richtlinie 2002/72/EG ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (4).

(3)

Die für Bisphenol A geltenden Beschränkungen, die mit der Richtlinie 2011/8/EU in der Richtlinie 2002/72/EG eingeführt wurden, sind in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht enthalten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass sie die für Bisphenol A geltenden Verwendungsbeschränkungen widerspiegelt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird in Spalte 10 („Beschränkungen und Spezifikationen“) der Eintrag zum Stoff Nr. 151 mit der Bezeichnung „2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan“ folgender Text eingefügt:

„Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Säuglingsflaschen (*1) aus Polycarbonat. (*2)

(*1)  Säugling im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/141/EG."

(*2)  Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union.“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff herzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen und in die Europäische Union einzuführen, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)   ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 11.

(3)   ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

(4)   ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 322/2011 DER KOMMISSION

vom 31. März 2011

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

1/T&Q

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

13. Januar 2011


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 323/2011 DER KOMMISSION

vom 31. März 2011

über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für 2011 und 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

2/DSS

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

DWS/56789-

Art

Tiefseehaie

Gebiet

V, VI, VII, VIII und IX (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

13. Januar 2011


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 324/2011 DER KOMMISSION

vom 1. April 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

61,9

JO

68,6

MA

51,3

TN

97,4

TR

81,6

ZZ

72,2

0707 00 05

EG

158,2

TR

138,5

ZZ

148,4

0709 90 70

MA

38,5

TR

107,6

ZA

28,9

ZZ

58,3

0805 10 20

EG

60,0

IL

79,6

MA

53,3

TN

54,3

TR

74,8

US

49,1

ZZ

61,9

0805 50 10

TR

51,0

ZZ

51,0

0808 10 80

AR

80,3

BR

81,6

CA

87,6

CL

89,3

CN

104,7

MK

50,2

US

122,6

UY

70,6

ZA

77,7

ZZ

85,0

0808 20 50

AR

89,1

CL

88,3

CN

64,2

ZA

99,1

ZZ

85,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2011

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

(2011/207/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) in EU-Recht umgesetzt.

(2)

Am 24. November 2008 änderte die ICCAT den Wiederauffüllungsplan durch die Empfehlung 08-05. Diese Empfehlung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) in EU-Recht umgesetzt.

(3)

Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten Wiederauffüllungsplans wurde mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission (4) für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt.

(4)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, das mit der Entscheidung 2009/296/EG eingeführt wurde, läuft am 15. März 2011 aus. Es ist ein neuer Kommissionsbeschluss erforderlich, um die fortlaufende Anwendung des Programms zu gewährleisten und einzelne Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne, direkt umzusetzen.

(5)

Das neue spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014 aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Durchführung des Programms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden.

(6)

Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Ebene der Europäischen Union zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme erstellen. Es sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden.

(7)

Damit die Weiterverfolgung von Verstößen gewährleistet ist, sollten in diesem Beschluss auch die Verfahren festgelegt werden, nach denen die beteiligten Behörden einschlägige Informationen im Einklang mit Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 austauschen können.

(8)

Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (5) geschaffenen Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) übereinstimmen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel aufgestellt, die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 2006 angenommen hat und der mit Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in EU-Recht umgesetzt und zuletzt durch die ICCAT-Empfehlung 10-04 vom 27. November 2010 geändert wurde.

Artikel 2

Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis 15. März 2014 im Übereinkommensbereich der ICCAT.

Artikel 3

Geltungsbereich

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erfasst folgende Tätigkeiten:

1.

sämtliche Fangtätigkeiten, Beifänge eingeschlossen, von Fischereifahrzeugen und Tonnaren einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;

2.

sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige;

3.

alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Netzkäfighaltung, Mast, Aufzucht, Ernte oder Verarbeitung von Rotem Thun und/oder im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun einschließlich Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung tätig sind;

4.

Sport- und Freizeitfischerei.

KAPITEL II

ZIELE, PRIORITÄTEN, ECKWERTE UND VERFAHREN

Artikel 4

Ziele

Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zielen darauf ab, die Einhaltung nachstehender Bestimmungen sicherzustellen:

1.

jährliche Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

2.

das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

3.

Vorgaben in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

4.

die Durchführung von Beobachterprogrammen in der Europäischen Union einschließlich des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter gemäß den Nummern 90, 91, 92 sowie Anhang 7 der ICCAT-Empfehlung 10-04;

5.

die Vorschriften für die Registrierung zugelassener Fang- und anderer Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

6.

spezielle technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere vorgeschriebene Mindestgrößen und daran geknüpfte Bedingungen;

7.

mengenmäßige Fangbeschränkungen und daran geknüpfte Sonderbestimmungen einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung im Sinne der ICCAT-Empfehlung 10-04;

8.

Dokumentationsvorschriften für Roten Thun nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04.

Artikel 5

Prioritäten

Für verschiedene Fanggerätekategorien gelten nach Maßgabe des jährlichen Fangplans unterschiedliche Prioritäten. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Artikel 6

Eckwerte

Die Eckwerte für durchzuführende Inspektionen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 7

Verfahren

Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden im Einklang mit folgenden Verfahren durchgeführt:

1.

der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß den Nummern 99, 100, 101 sowie Anhang 8 der ICCAT-Empfehlung 10-04;

2.

den in der ICCAT-Empfehlung 10-04 und dort besonders in Anhang 8 vorgegebenen Inspektionsmethoden;

3.

den von Inspektoren einzuhaltenden Verfahren gemäß Anhang II dieses Beschlusses;

4.

den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 13 dieses Beschlusses.

Artikel 8

Gemeinsame Verfahren

Die in Artikel 12 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Inspektoren aus den anderen beteiligten Mitgliedstaaten aufgefordert werden, an gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten teilzunehmen, und legen für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- und -flugzeuge gemeinsame Verfahren fest.

Artikel 9

Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht dem Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 (6) und der EUFA mit.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffs und des Inspektionsflugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 genannten Liste;

b)

die Gebiete, in denen Überwachungs- und Inspektionseinsätze durchgeführt werden;

c)

die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten.

Artikel 10

Meldung von Verstößen

Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 82 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilen Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß feststellen, dem Drittland und der Kommission unverzüglich das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.

Artikel 11

Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen

(1)   Wird an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs ein schwerer Verstoß festgestellt, trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nach der Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt, und setzt die Kommission rechtzeitig in Kenntnis.

(2)   Wird das EU-Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies gegenüber der Kommission innerhalb von 72 Stunden ausreichend begründen.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 12

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird über die nationalen Kontrollprogramme durchgeführt, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellt haben.

(2)   Die nationalen Kontrollprogramme werden im Einklang mit den Zielen, Prioritäten, Eckwerten und Verfahren des vorliegenden Beschlusses erstellt und enthalten alle in Anhang III genannten Angaben.

(3)   Die nationalen Kontrollprogramme werden zusammen mit jährlichen Zeitplänen für ihre Durchführung vorgelegt, die ihrerseits detaillierte Angaben über die bereitgestellten Personal- und Sachmittel sowie die vorgesehenen Gebiete für den Einsatz dieser Mittel enthält. Die Durchführungspläne tragen den Eckwerten gemäß Anhang I Rechnung.

(4)   Für die Fangsaison 2012 legen die Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm mit Durchführungsplan bis 15. September 2011 und für die Fangsaison 2013 bis 15. September 2012 vor. Sie machen die Programme und Pläne zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 auf dem gesicherten Teil ihrer Website zugänglich.

Artikel 13

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

Artikel 14

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

Die in Artikel 12 genannten nationalen Kontrollprogramme können ganz oder teilweise über einen gemeinsamen Einsatzplan durchgeführt werden, der von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt wurde.

Artikel 15

Bericht über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA Berichte über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12.

(2)   Jährlich werden am 1. Juli und am 15. September Zwischenberichte übermittelt, und der Abschlussbericht wird am 15. Dezember desselben Jahres vorgelegt.

(3)   Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben:

a)

die monatlich durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;

b)

alle festgestellten Verstöße, und zu jedem Verstoß

i)

die Identifizierung des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußere Kennzeichen), der Tonnare, des Zuchtbetriebs oder des in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmens;

ii)

Datum, Uhrzeit und Ort der Inspektion;

iii)

die Art des Verstoßes einschließlich Angaben zu schweren Verstößen gemäß Artikel 10 und 11;

iv)

den aktuellen Stand der Weiterverfolgung (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch);

v)

eine eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung) und entsprechende Unterlagen;

vi)

bei Verzicht auf eine Verfolgung eine diesbezügliche Erklärung;

c)

alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(4)   Ein Verstoß wird in jedem Folgebericht so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist.

Artikel 16

Weitere Angaben

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

Artikel 17

EU-Inspektionsplan und -Bericht

(1)   Auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses sowie der nationalen Kontrollprogramme und nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission der ICCAT-Kommission einen Monat vor deren Jahrestagung im Einklang mit Nummer 9 der ICCAT-Empfehlung 10-04 den Inspektionsplan der EU.

(2)   Die Kommission beruft einmal jährlich eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur zu dem Zweck ein, die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten, um den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr am 15. Oktober vorlegen muss.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(3)   ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)   ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.

(5)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(6)   ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.


ANHANG I

ECKWERTE

Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:

a)

die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern;

b)

die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen;

c)

die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze;

d)

die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen;

Ort der Inspektion

Eckwert

Einsetzen in Netzkäfige und Entnahme aus Käfigen

Jedes Umsetzen in einen Zuchtbetrieb wird vom Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffs binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt.

Für jedes Umsetzen von Rotem Thun zu Aufzucht- oder Mastzwecken liegen die von der ICCAT verlangten Dokumente (Nummer 84 der ICCAT-Empfehlung 10-04) korrekt und vollständig ausgefüllt und validiert vor.

Jeder Einsetz- und Entnahmevorgang wird von den einschlägigen Hafenbehörden inspiziert.

Alle Einsetzvorgänge werden mittels Videokamera im Wasser überwacht (Nummer 86 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Das Einsetzen der Tiere in Netzkäfige erfolgt, wenn keine in der Empfehlung 10-04 anerkannten Gründe dagegen sprechen, vor dem 31. Juli (Nummer 83 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Kontrolle auf See

Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird.

Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See in dem spezifischen Gebiet für die Wiederauffüllung von Rotem Thun, auch unter Bezugnahme auf die jeweilige Fangsaison und die Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit.

Umsetzvorgänge

Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (Nummer 75 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Nummer 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Nummer 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Übernahmeerklärung zugestellt (Nummer 77 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Alle Umsetzvorgänge werden mittels Videokamera im Wasser überwacht (Nummer 79 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Umladungen

Alle Schiffe werden bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt inspiziert. In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt.

Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Nummer 69 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Gemeinsamer Fangeinsatz

Alle gemeinsamen Fangeinsätze müssen vorab von den Flaggenstaaten genehmigt worden sein.

Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche gemeinsamen Fangeinsätze, die sie genehmigt haben, auf und schreiben diese Aufzeichnungen fort.

Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird.

Anlandungen

Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden inspiziert.In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Nummer 68 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Vermarktung

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird.

Sport- und Freizeitfischerei

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird.

Tonnare

Alle Tonnare-Vorgänge einschließlich Umsetzen und Entnahme werden inspiziert.


ANHANG II

VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN

1.   Inspektionsaufgaben

1.1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in dem in diesem Anhang unter Nummer 2 vorgegebenen Format zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen:

1.

Angaben zur Identität der zuständigen Personen, auch des Schiffs, des Aufzuchtbetriebs usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind;

2.

Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis;

3.

einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden;

4.

genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetzten, umgeladenen, angelandeten, in Zuchtbetriebenen gehaltenen, verarbeiteten oder gehandelten Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans;

5.

den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben.

In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollten die Inspektoren im Schiffsbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden.

Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und aller Fangdokumente.

1.2.   Die Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung

Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.

Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison und den Tätigkeiten von Fangflotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten.

1.3.   Inspektionsaufgaben auf See

1.3.1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

Bei toten Fischen an Bord des Fangschiffs oder an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs überprüfen die Inspektoren stets die Menge der an Bord behaltenen Fische und vergleichen sie mit den Mengen, die in den einschlägigen Unterlagen erfasst wurden.

Beim Umsetzen von lebenden Fischen sollten die Inspektoren möglichst feststellen, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so greifen die Inspektoren darauf zurück und überprüfen die umgesetzten Mengen anhand der Videoaufzeichnungen.

Tauchinspektoren der EU/Mitgliedstaaten nehmen in den Netzkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor und kontrollieren, ob die Anzahl und das Schätzgewicht der gefangenen und umgesetzten Tiere den Angaben in der ICCAT-Übernahmeerklärung an Bord des Schleppers entsprechen.

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Fischereifahrzeuge zum Fischfang zugelassen sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen);

2.

ob die Dokumentationsvorschriften eingehalten werden;

3.

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;

4.

ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten;

5.

ob die Quoten und Beifangbeschränkungen beachtet werden;

6.

welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun haben;

7.

welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;

8.

welches Fanggerät sich an Bord befindet;

9.

falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.

1.3.2.   Inspektionsaufgaben bei Umsetzvorgängen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden;

2.

ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat;

3.

ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden;

4.

ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat;

5.

ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen eingehalten wurden.

1.3.3.   Inspektionsaufgaben bei gemeinsamen Fangeinsätzen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch eingehalten wurden;

2.

ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben;

3.

ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein Beobachter an Bord befindet.

1.4.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen);

2.

ob die Ankunft zur Anlandung bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde;

3.

ob die zuständige Behörde der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung übersandt hat;

4.

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;

5.

ob die Dokumentationsvorschriften eingehalten werden;

6.

welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;

7.

zur Kontrolle der Beifangregeln: wie sich alle an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun zusammensetzen;

8.

zur Kontrolle der Mindestgrößen: wie sich die Größen aller an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun zusammensetzen;

9.

welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird;

10.

ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde;

11.

ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik und im Mittelmeer ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist;

12.

ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt.

1.5.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen);

2.

ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden;

3.

ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben;

4.

ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden;

5.

ob dem Flaggenstaat spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde;

6.

ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung;

7.

ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde.

1.6.   Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Umladeerklärung);

2.

ob die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs den Umsetzungsvorgang vorab genehmigt haben;

3.

ob bei jeder Umsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die Umsetzaufzeichnungen validiert hat;

4.

ob jedes Umsetzen von Netzkäfigen in den Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurde;

5.

ob der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenstaat zum Einsetzen genehmigt hat.

Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Aufzucht-/Mastkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Mengen eingesetzter Tiere zu bestätigen. Eingesetzt werden Taucher, die in einem Mitgliedstaat auch mit einer Stereokamera arbeiten können.

1.7.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren prüfen systematisch

1.

beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

2.

bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung.

2.   Inspektionsberichte

1.

Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang.

2.

Für alle anderen Inspektionen verwenden Inspektoren bis zum Inkrafttreten von Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ihre nationalen Berichtsformulare.

Anlage 1

ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. …

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Text von Bild
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BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE

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Text von Bild

ANHANG III

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12

Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben:

1.   KONTROLLMITTEL

1.   Personalmittel

Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.

2.   Technische Mittel

Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.

3.   Finanzmittel

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen.

2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Die nach der ICCAT-Empfehlung 10-04 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten.

3.   JÄHRLICHE FANGPLÄNE

Einzelheiten der Regelung zur Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans.

4.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE

Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten.

Die Protokolle orientieren sich an den Vorgaben in Artikel 12 dieses Beschlusses.

Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Inspektionstätigkeiten folgende Überprüfungen einschließen:

1.   Fänge:

a)

Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl,

b)

Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote,

c)

Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl.

2.   Umsetzung:

a)

Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige,

b)

genaue Menge und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere,

c)

beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung.

3.   Zuchtbetrieb:

a)

Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat,

b)

genaue Menge und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere,

c)

Stichproben/Markierungsprogramm zur Schätzung der Gewichtszunahme.

4.   Entnahme und Ausfuhr:

a)

genaue Menge und Anzahl der entnommenen Tiere,

b)

Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT,

c)

genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren).

5.   LEITLINIEN

Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.

6.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE

Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun.


ANHANG IV

Monatliche Übersicht über die Durchführung des nationalen Kontrollprogramms für Roten Thun

Gemeldet von:

 

Mitgliedstaat:

 

Monat

 

Jahr

 


ABSCHNITT A

Zusammenfassung der Inspektionen

 

 

Ringwadenfänger

Langleinenfänger

Köderboote

Trawler

Schlepper

andere Schiffe

Tonnare

Zuchtbetrieb

Sonstige Betreiber

 

Januar

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Februar

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

April

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mai

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juli

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

August

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

November

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

Inspektionen (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf See

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verstöße (insgesamt pro Fanggerät)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEMERKUNGEN

 


ABSCHNITT B

Nähere angaben zu verstöβen

Datum

Kontrollart

Gebiet

Inspektions-bericht Nr

Flagge

ICCAT Nr. (oder CFR)

Name

Fanggerät

PNC und SV

Beschreibung

Maßnahmen ergriffen ja/nein

Beschreibung der Maßnahme

Stand

Erwartete Dauer des Verfahrens

Begründung fehlender Maßnahme

Anmerkungen

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

(16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


SCHLÜSSEL (für Abschnitt B)

Nr.

Feld

Beschreibung

1

Datum

Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde

2

Kontrollart

S = See P = Hafen F = Zuchtbetrieb T = Tonnare O = andere

3

Gebiet

Für „S“ Koordinaten angeben. Für „P,F,T oder O“ Name des Gebiets oder Hafens

4

Inspektionsbericht Nr.

Nummer des nationalen oder des ICCAT-Inspektionsberichts

5

Flagge

Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers

6

ICCAT Nr. (oder CFR)

ICCAT-Nummer des inspizierten Schiffs/Betreibers oder Nummer in der Fischereiflottenkartei der EU

7

Name

Name des inspizierten Schiffs/Betreibers

8

Fanggerät

Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät

9

PNC und SV

Bei möglicher Zuwiderhandlung ( Possible Non Compliance - PNC) und Schweren Verstößen (SV) Rechtsgrundlage angeben (EU-Rechtsakt und/oder ICCAT-Empfehlung)

10

Beschreibung

Beschreibung der möglichen Zuwiderhandlung und/oder des schweren Verstoßes

11

Maßnahmen ergriffen: ja/nein

Wenn ja: Felder 12-15 ausfüllen, wenn nein: zu Feld 16 gehen

12

Beschreibung Maßnahme

(Bußgeld/Strafe/Beschlagnahme/…)

13

Stand

Schwebend/abgeschlossen/laufende Ermittlung/usw.

14

Erwartete Dauer des Verfahrens

Erwartete Dauer der Ermittlungen und/oder des Prozesses

15

Begründung fehlender Maßnahme

Ausführliche Begründung, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden

16

Anmerkungen

Allgemeine Bemerkungen


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. April 2011

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2062)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2011/208/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel.

(2)

Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch den Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift.

(3)

Ein Ausbruch der genannten Krankheit kann daher schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung schwer beeinträchtigen.

(4)

Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit.

(6)

Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(8)

Am 26. November 2009 wurde in Spanien ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit bestätigt. Spanien ergriff in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/66/EWG und mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Ausbruchs.

(9)

Spanien hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(10)

Am 23. Dezember 2009, am 26. Januar 2010 und am 25. Februar 2010 hat Spanien eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Spanien

(1)   Spanien kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2009 entstandenen Kosten gewährt werden.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


Berichtigungen

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/31


Berichtigung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 3. März 2011 )

Seite 57, Anhang I:

Anhang I wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.

Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

8.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.DE 3.3.2011.

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

13.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

14.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

15.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.“

Seite 59, Anhang II:

Anhang II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas’ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

7.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

8.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

9.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

10.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011“

Seite 60, Anhang III:

Anhang III wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.“

Seite 61, Anhang IV:

Anhang IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG IV

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar AL-GADDAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

28.2.2011

9.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Jalo, Libyen

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

28.2.2011

10.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Khoms

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

28.2.2011

11.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

12.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war SAYYID an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

13.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens

Geburtsdatum: 1970

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

AL-GADDAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Reisepass-Nr.: 014797.

Geburtsdatum: 25.5.1973

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

28.2.2011

15.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

17.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

18.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

19.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

20.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011“


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/37


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 3. März 2011 )

Auf der Umschlagseite und auf Seite 1, Titel der Verordnung:

anstatt:

„Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates …“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates …“

Seite 9, Anhang II:

Anhang II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG II

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1

1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Reisepass Nr.: Gaddafi-Stiftung. B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972.

Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.“

Seite 10, Anhang III:

Anhang III wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG III

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar AL-GADDAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

28.2.2011

9.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Jalo, Libyen

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

28.2.2011

10.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Khoms

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

28.2.2011

11.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

12.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

13.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens

Geburtsdatum: 1970

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

AL-GADDAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Reisepass-Nr.: 014797.

Geburtsdatum: 25.5.1973

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

28.2.2011

15.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim- Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA- Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

17.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

18.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

19.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

20.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011“