ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.086.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
Verordnung (EU) Nr. 310/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
||
|
|
2011/204/EU |
|
|
* |
||
|
|
LEITLINIEN |
|
|
|
2011/205/EU |
|
|
* |
||
|
|
2011/206/EU |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 310/2011 DER KOMMISSION
vom 28. März 2011
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Methidathion, Simazin, und Triforin sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Fomesafen, Methabenzthiazuron und Tetradifon wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2003/199/EG des Rates (2) wurde Aldicarb nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (4) wurden Bromopropylat, Chlorfenvinphos, EPTC, Ethion, Fomesafen, Tetradifon und Triforin nicht aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission (5) wurde Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/140/EG der Kommission (6) wurde Fenthion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2006/302/EG der Kommission (7) wurde Methabenzthiazuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission (8) wurde Methidathion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission (9) wurde Simazin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. |
(3) |
Nachdem diese Fristen nunmehr abgelaufen sind, ist es empfehlenswert, die Rückstandshöchstgehalte dieser Wirkstoffe auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabzusetzen. Dies sollte nicht für Codex-Höchstgehalte gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-Höchstgehalte im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die Rückstandshöchstgehalte speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden. |
(4) |
Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“) ersucht, eine Stellungnahme zu den auf Verwendungen in Drittländern beruhenden Codex-Höchstgehalten für Bromopropylat, Methidathion und Triforin abzugeben und dabei insbesondere die Gefahren für Verbraucher und, soweit relevant, Tiere zu prüfen. Die mit Gründen versehene Stellungnahmen der Behörde zu diesen Wirkstoffe wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(5) |
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 (10) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die bestehenden Codex-Höchstgehalte für Bromopropylat in Zitrusfrüchten, Kernobst und Trauben im Hinblick auf die Exposition der Verbraucher als nicht annehmbar zu betrachten sind. Daher sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabgesetzt werden. |
(6) |
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 (11) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Methidathion in Zitrusfrüchten, Kirschen, Pfirsichen, Pflaumen, Oliven, Zwiebeln, Tomaten, Gurken, Kopfkohl, Trockenerbsen, Rapssaat, Sonnenblumenkernen, Mais, Tee, Kernobst und Ananas nicht rechtfertigen. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten schlug die Behörde neue Rückstandshöchstgehalte für Kernobst und Ananas vor. In Bezug auf Erbsen und Hopfen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte veraltet und für den internationalen Handel nicht länger erforderlich sind. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen entsprechend zu ändern. |
(7) |
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 (12) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Triforin in Kernobst, Steinobst, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen und Hopfen nicht rechtfertigen. Daher sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabgesetzt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Nachweisgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass die technische Entwicklung es erlaubt, für bestimmte Waren niedrigere analytische Nachweisgrenzen für Bromopropylat, EPTC, Fenthion, Methabenzthiazuron, Simazin, Tetradifon und Triforin festzusetzen. Außerdem empfahlen die Laboratorien, die analytische Nachweisgrenze für Aldicarb in Nüssen und Zwiebelgemüse, für Chlorfenvinphos in Nüssen, Zwiebelgemüse, Ölsaaten und Ölfrüchten, für Endosulfan in Zwiebelgemüse, für Ethion in Nüssen, Zwiebelgemüse, Tee, Kaffee, Kräutertees, Kakao, Hopfen und Gewürzen, für Fenthion in Nüssen und Zwiebelgemüse, für Fomesafen in Nüssen, Zwiebelgemüse, Ölsaaten, Ölfrüchten, Tee, Kaffee, Kräutertees, Kakao, Hopfen und Gewürzen sowie für Methidathion in Zwiebelgemüse, Ölsaaten und Ölfrüchten zu senken. |
(9) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und der technischen Beratung durch diese Laboratorien und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(12) |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die Verordnung enthält eine Übergangsmaßnahme für Erzeugnisse, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte vorschriftsmäßig erzeugt wurden und für die gemäß dem Modell der Behörde für die Bewertung des akuten bzw. chronischen Risikos ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 21. Oktober 2011 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
a) Aldicarb: Getreide;
b) Bromopropylat: Quittengelee, Wein, Weintrauben, Tomaten-/Paradeisersaft, Tomaten-/Paradeiserkonserven, Bohnen, Kräutertees (Blüten);
c) Chlorfenvinphos: Kulturpilze;
d) Endosulfan: Tomaten-/Paradeiserkonserven, Wein, Weintrauben, Birnen- Tomaten-/Paradeiser- und Traubensaft, Kräutertees (Blüten, Blätter, Wurzeln);
e) EPTC: Kartoffelflocken, Bratkartoffeln, Mais, Sonnenblumenkerne, Hülsenfrüchte;
f) Ethion: Azarolen-, Cherimoya- und Guavensaft, Linsen, Bambussprossen, getrocknete Kräuter (Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter und Estragon);
g) Fenthion: Olivenöl;
h) Fomesafen: Bohnen und Erbsen (mit und ohne Hülsen, Hülsenfrüchte), Sojabohnen;
i) Methabenzthiazuron: alle Gemüse;
j) Methidathion: sämtliches Obst und Gemüse außer Zitrusfrüchten, Trockenerbsen, Mais, Sorghum, Sonnenblumenkerne und Rapssaat;
k) Simazin: sämtliches Obst und Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölsamen, Ölfrüchte, Getreide;
l) Tetradifon: Wein, Weintrauben, Hülsenfrüchte;
m) Triforin: sämtliches Obst und Gemüse außer Kernobst.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Oktober 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 21.
(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(4) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3.
(5) ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.
(6) ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 32.
(7) ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 15.
(8) ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27.
(9) ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50.
(10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Consumer safety assessment of certain EU MRLs established for bromopropylate“, EFSA-Journal 2010, 8(6):1640. [26 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1640.
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Consumer safety assessment of certain EU MRLs established for methidathion“, EFSA-Journal 2010, 8(6):1639. [49 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1639.
(12) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Assessment of maximum residue limits for triforine established by Codex Alimentarius Commission“, EFSA-Journal 2010, 8(6):1638. [22 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1638.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Methidathion, Simazin und Triforin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Fomesafen, Methabenzthiazuron und Tetradifon folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(3) |
In Anhang III Teil B erhalten die Spalten für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Methidathion, Simazin und Triforin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) = Fettlöslich“
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) = Fettlöslich“
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/51 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 311/2011 DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den Abkommen der World Trade Organisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an. |
(2) |
Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2010 (1. Oktober 2009 bis 30. September 2010) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union auf 9,96 Mio. USD. |
(3) |
Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile abgenommen hat, dürfen auch entsprechend weniger Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; folglich sollten die 19 Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005, die 2010 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurden, als erstes von der Liste in Anhang I der Verordnung gestrichen werden. Elf Waren in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollten dann aus diesem Anhang gestrichen werden, und zwar in der Reihenfolge der Liste. |
(4) |
Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 9,96 Mio. USD. |
(5) |
Um Verzögerungen bei der Zollabfertigung der Waren zu vermeiden, bei deren Einfuhr der zusätzliche Wertzoll von 15 % entfällt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.
ANHANG
„ANHANG I
Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (2), zu entnehmen.
0710 40 00
9003 19 30
8705 10 00
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/53 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 312/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||
(1) |
(2) |
(3) |
||
|
8548 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Abschnitt XVI aufgeführten Gerätes betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI ausgeschlossen. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Kapitel 90 aufgeführten Gerätes oder Apparates betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 ebenfalls ausgeschlossen. Die Ware ist ein elektrisches Teil von Maschinen oder Apparaten, die in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Deshalb ist die Ware in den KN-Code 8548 90 90 einzureihen. |
||
|
8548 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Abschnitt XVI aufgeführten Gerätes betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI ausgeschlossen. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Kapitel 90 aufgeführten Gerätes betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 ebenfalls ausgeschlossen. Die Ware ist ein elektrisches Teil von Maschinen oder Apparaten, die in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Deshalb ist die Ware in den KN-Code 8548 90 90 einzureihen. |
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/55 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 313/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Möbel in Form eines sog. Fernsehtisches mit Abmessungen von etwa 80 × 40 × 45 cm. Die Ware besteht aus einer Tischplatte und zwei Platten aus durchsichtigem gehärtetem Glas sowie aus vier zylindrischen Beinen von etwa 45 × 5 cm aus Metall. Die Ware hat ein maximales Lastgewicht von 80 kg. Auf die Metallteile bzw. die Glasteile entfallen jeweils etwa 47 % bzw. 44 % des Gesamtwertes des Erzeugnisses. (1) Siehe Abbildung. |
9403 20 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 9403 20 und 9403 20 80. Für die Einreihung von Tischen und ähnlichen Möbeln aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9403). Eine Einreihung in den KN-Code 9403 89 00 als Möbel aus anderen Stoffen (Glas) ist somit ausgeschlossen, weil die Glasplatte, die einen geringeren Wert als die tragenden Teile aus Metall aufweist, der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht. Daher ist die Ware aufgrund des Materials einzureihen, aus dem die tragenden Teile bestehen. Die Ware ist folglich in den KN-Code 9403 20 80 als andere Metallmöbel einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient lediglich der Information.
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/57 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 314/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||
Ein Gerät (eine so genannte „Infrarot- Wärmebildkamera“) zur Aufnahme von Infrarotstrahlungsbildern mit Hilfe eines Mikrobolometers und zur Anzeige dieser Bilder in unterschiedlichen Farben, die unterschiedlichen Temperaturen entsprechen, mit den Abmessungen von etwa 26 × 8 × 11 cm. Das Gerät besteht aus:
Das als thermischer Detektor in der Kamera verwendete Mikrobolometer liefert 19 200 Pixel pro Bild, wobei jedes Pixel das Ergebnis einer Temperaturmessung darstellt. Das Bild wird in unterschiedlichen Farben, die die Ergebnisse verschiedener Temperaturmessungen darstellen, zusammen mit einer vertikalen Skala angezeigt, die die höchste und niedrigste Temperatur des gewählten Temperaturbereichs sowie die entsprechende Farbskala angibt. Das Gerät kann auch die Temperatur an einem bestimmten Punkt messen und das Ergebnis auf einer Temperaturskala anzeigen. Das Gerät wird für vorbeugende Wartungsarbeiten zum Aufspüren von Bau- oder Isolierungsschäden sowie von Wärmelecks verwendet. |
9025 19 20 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9025, 9025 19 und 9025 19 20. Da das Gerät Temperaturmessungen vornehmen und die Messwerte in Zahlen angeben kann, was einer unter der Position 9025 aufgeführten Funktion entspricht, kann es nicht als Kamera in die Position 8525 eingereiht werden (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8525). Das Gerät ist nicht für kalorimetrische Messungen vorgesehen, sondern soll die Stärke der Infrarotstrahlung ermitteln (Temperaturmessung), weshalb die Einreihung in die Position 9027 ausgeschlossen ist. Aufgrund seiner Merkmale ist das Gerät daher in den KN-Code 9025 19 20 als Thermometer einzureihen. |
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/59 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 315/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Elektromechanische Maschine (sog. Vibrationsplattform) bestehend aus einer Stahlplattform und einer Mittelsäule, die mit einem Haltegriff und einer Steuerkonsole ausgestattet ist. Die Maschine mit den Abmessungen von etwa 80 × 80 × 120 cm wiegt 34 kg. Die Steuerkonsole verfügt über eine Schaltfläche und Tasten zum Starten, Wiederholen oder Anhalten der programmierten Trainingsprogramme. Die Plattform wird durch einen Motor in Schwingung versetzt, wobei sie sich im Verhältnis zur Mittelsäule von einer Seite zur anderen bewegt und somit Bewegungen wie bei schnellem Gehen erzeugt. Die Schwingungen werden auf die Füße der auf der Plattform stehenden Person mit einer Frequenz zwischen 30 Hz und 50 Hz übertragen (und steigen dann zu den Muskeln auf). Die Maschine dient der Stimulierung von Muskelkontraktionen und wird beispielsweise in der Medizin, der Physiotherapie und zur Steigerung des Wohlbefindens verwendet. |
8479 89 97 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8479, 8479 89 und 8479 89 97. Eine Einreihung in die Position 9019 als mechanotherapeutisches Gerät ist ausgeschlossen, da die Maschine nicht zur Behandlung von Erkrankungen der Gelenke und Muskeln unter ärztlicher Aufsicht verwendet wird (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9019 (I)). Eine Einreihung als Massageapparat in Position 9019 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Hauptaufgabe dieser Maschine darin besteht, alle Muskeln des Körpers so zu stimulieren, dass diese in natürlicher Weise kontrahieren. (Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9019 (II)). Eine Einreihung in die Position 9506 als Gerät oder Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung ist ausgeschlossen, da diese Maschine nicht der körperlichen Ertüchtigung dient. (Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9506). Da die Maschine der mechanischen Stimulierung von Muskeln dient, ist sie als Maschine oder mechanisches Gerät mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 8479 89 97 einzureihen. |
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/61 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 316/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||
Gebrauchtfahrzeug vom Typ „Pick-up“mit erweiterbarer Ladefläche für die Personen- und Lastenbeförderung (sog. Mehrzweckfahrzeug) und einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 3 200 cm3, Automatikschaltung, Allradantrieb (4 × 4) und einem Radstand von 320 cm. Das Fahrzeug besteht aus:
|
8703 33 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 8703 33 und 8703 33 90. Eine Einreihung in die Position 8704 als Kraftfahrzeug für den Transport von Waren ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen erkennen lässt, dass es hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist. Die maximale innere Länge am Fahrzeugboden im Bereich der Ladefläche wird durch die Seitenwände und die Heckklappe in geschlossenem Zustand bestimmt. (Siehe auch HS-Erläuterungen und KN-Erläuterungen zu Position 8703). Daher ist das Fahrzeug als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmtes Gebrauchtfahrzeug in den KN-Code 8703 33 90 einzureihen. |
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 317/2011 DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
zur 147. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 23. März 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission im Namen des Präsidenten
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ der folgende Eintrag angefügt
„Ibrahim Hassan Tali Al-Asiri (auch: a) Ibrahim Hassan Tali Asiri, b) Ibrahim Hasan Talea Aseeri, c) Ibrahim Hassan al-Asiri, d) Ibrahim Hasan Tali Asiri, e) Ibrahim Hassan Tali Assiri, f) Ibrahim Hasan Tali’A ’Asiri, g) Ibrahim Hasan Tali al-’Asiri, h) Ibrahim al-’Asiri, i) Ibrahim Hassan Al Asiri, j) Abu Saleh, k) Abosslah, l) Abu-Salaah). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 19.4.1982, b) 18.4.1982, c) 24.6.1402 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: F654645 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 30.4.2005, abgelaufen am 7.3.2010; nach dem Hijri-Kalender ausgestellt am 24.6.1426, nach dem Hijri-Kalender abgelaufen am 21.3.1431). Nationale Kennziffer: 1028745097 (saudi-arabische Kennziffer). Weitere Angaben: a) Agent und wichtigster Bombenbauer von Al-Qaida in the Arabian Peninsula; b) soll sich im Jemen versteckt halten (Stand: März 2011); c) von Saudi-Arabien gesucht; d) Orange Notice (file #2009/52/OS/CCC, #81) von Interpol für ihn herausgegeben; e) hat Verbindungen zu Nasir ‚abd-al Karim ‚Abdullah Al-Wahishi, Said Ali al-Shihri, Qasim Yahya Mahdi al-Rimi und Anwar Nasser Abdulla Al-Aulaqi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.3.2011.“
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 318/2011 DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
61,9 |
JO |
68,6 |
|
MA |
52,9 |
|
TN |
106,6 |
|
TR |
79,8 |
|
ZZ |
74,0 |
|
0707 00 05 |
EG |
158,2 |
TR |
141,6 |
|
ZZ |
149,9 |
|
0709 90 70 |
MA |
38,2 |
TR |
121,7 |
|
ZA |
28,9 |
|
ZZ |
62,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
53,3 |
IL |
76,5 |
|
MA |
52,7 |
|
TN |
50,9 |
|
TR |
69,5 |
|
ZZ |
60,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
47,7 |
ZZ |
47,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
81,5 |
BR |
80,8 |
|
CA |
87,6 |
|
CL |
92,6 |
|
CN |
85,4 |
|
MK |
45,6 |
|
US |
130,8 |
|
UY |
70,6 |
|
ZA |
90,1 |
|
ZZ |
85,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
85,2 |
CL |
148,7 |
|
CN |
58,5 |
|
US |
79,9 |
|
ZA |
97,9 |
|
ZZ |
94,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/67 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 319/2011 DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 299/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 11.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 1. April 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
49,59 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
49,59 |
0,03 |
1701 12 10 (1) |
49,59 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
49,59 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
49,96 |
2,48 |
1701 99 10 (2) |
49,96 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
49,96 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 320/2011 DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
zur Festsetzung der ab dem 1. April 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. April 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. April 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
17.3.2011-30.3.2011
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/72 |
BESCHLUSS 2011/203/GASP DES RATES
vom 31. März 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/445/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen. |
(2) |
Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/445/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2011 angenommen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragen bis zu diesem Datum belief sich auf 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte auf 1 004 000 EUR aufgestockt werden, damit die zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission abgedeckt werden können. |
(3) |
Der Beschluss 2010/445/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In dem Beschluss 2010/445/GASP erhält Artikel 5 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 004 000 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. März 2011.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
(1) ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.
(2) ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 33.
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/73 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. März 2011
über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark und den Niederlanden im Jahr 2010
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1979)
(Nur der dänische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2011/204/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine infektiöse Viruserkrankung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen des Handels innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch den Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift. |
(3) |
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. |
(4) |
Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza. |
(5) |
Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann. |
(6) |
Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). |
(7) |
Im März 2010 brach die Aviäre Influenza in Dänemark, im Mai 2010 in den Niederlanden aus. Dänemark und die Niederlande haben zur Bekämpfung dieser Ausbrüche Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen. |
(8) |
Die Behörden Dänemarks und der Niederlande konnten anhand von Berichten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie durch die regelmäßige Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage nachweisen, dass sie die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wirksam umgesetzt und eine rasche Eindämmung der Seuche erzielt haben. |
(9) |
Die Behörden Dänemarks und der Niederlande haben somit die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Union für Dänemark und die Niederlande
(1) Dänemark und den Niederlanden kann eine Finanzhilfe der Union für die Kosten gewährt werden, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind, die im März 2010 in Dänemark und im Mai 2010 in den Niederlanden ausgebrochen war.
(2) Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.
Artikel 2
Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 31. März 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(3) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
LEITLINIEN
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/75 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. März 2011
zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)
(EZB/2011/2)
(2011/205/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, welches auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP) beruht. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2007/2 sollte geändert werden, damit der EZB-Rat beschließen kann, ob bestimmten zugelassenen zentralen Kontrahenten, die nicht als Kreditinstitute lizenziert sind, als Vorsichtsmaßnahme Übernachtkredite in TARGET2 zur Verfügung zu stellen sind — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Leitlinie EZB/2007/2
Die Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Zulassungskriterien für Innertageskredite an Geschäftspartner der EZB sind im Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (2) festgelegt. Von der EZB gewährte Innertageskredite sind auf den betreffenden Tag beschränkt und können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden. |
2. |
In Anhang III Nummer 3 werden die folgenden Absätze angefügt: „Ausnahmsweise kann der EZB-Rat beschließen, bestimmte zugelassene zentrale Kontrahenten (central counterparties — CCPs) durch einen vorherige, mit Gründen versehene Entscheidung vom Verbot der Umwandlung in Übernachtkredite zu befreien. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:
Die Übernachtkredite, die zugelassenen CCPs gewährt werden, unterliegen den Bedingungen dieses Anhangs (einschließlich den Bestimmungen über notenbankfähige Sicherheiten). Es wird klargestellt, dass die in den Nummern 10 und 11 dieses Anhangs vorgesehenen Sanktionen Anwendung finden, wenn zugelassene CCPs Übernachtkredite, die ihnen von ihrer NZB gewährt wurden, nicht zurückzahlen. |
Artikel 2
Garantie-Konten und Verzinsung
(1) Soweit eine CCP aufgrund einer Rechtsvorschrift, einschließlich aus Gründen der Überwachung, zur Führung eines Garantie-Kontos verpflichtet ist, werden Beträge, die diesem Garantie-Konto einer CCP gutgeschrieben werden, zum Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 15 Basispunkten verzinst.
(2) Beträge, die einem Garantie-Konto einer CCP anderweitig gutgeschrieben werden, werden zum Einlagensatz verzinst.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie gilt ab dem 11. April 2011.
Artikel 4
Adressaten und Umsetzungsbestimmungen
(1) Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
(2) Die teilnehmenden NZBen übermitteln der EZB bis zum 1. April 2011 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2011.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.
(2) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.“
(3) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007 und d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ ‘ vom 20. November 2008.“
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/77 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. März 2011
zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten
(EZB/2011/3)
(2011/206/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 21 der Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (1) überprüft der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2004/18 zu Beginn des Jahres 2008 und alle zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt. |
(2) |
Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2004/18 sieht vor, dass das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems (single Eurosystem tender procedure, SETP) spätestens am 1. Januar 2012 beginnt. Die Annahmen, auf denen der Zeitpunkt des Beginns des SETP basierte, haben sich geändert; es ist daher erforderlich, Artikel 2 der Leitlinie EZB/2004/18 zu ändern, um den neuen Zeitpunkt für den Beginn des SETP zu berücksichtigen. |
(3) |
Der voraussichtliche Zeitpunkt für den Beginn des SETP kann im Rahmen der Überprüfung der Leitlinie EZB/2004/18 durch einen Beschluss des EZB-Rates geändert werden, insbesondere wenn mehr als die Hälfte der nationalen Zentralbanken (NZBen), die mehr als die Hälfte des Banknotendruckbedarfs des Eurosystems repräsentieren, beschließen, nicht am SETP teilzunehmen. |
(4) |
Im Hinblick auf die Änderung des voraussichtlichen Beginnzeitpunkts des SETP ist es auch erforderlich, die Übergangszeit neu zu definieren — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Leitlinie EZB/2004/18
Die Leitlinie EZB/2004/18 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems beginnt spätestens am 1. Januar 2014, es sei denn, der EZB-Rat beschließt einen anderen Zeitpunkt für den Beginn dieses Verfahrens.“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrem Erlass in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. März 2011.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.
Berichtigungen
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/78 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über Abzüge von bestimmten Fangquoten für 2010 wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr
( Amtsblatt der Europäischen Union L 291 vom 9. November 2010 )
Seite 33, Anhang, die folgende Zeile wird gestrichen:
„IRL |
HER |
1/2. |
Hering |
I und II (EG- und internationale Gewässer) |
Ja |
9 965,00 |
8 539,0 |
18 504,00 |
9 560,1 |
9 333,70 |
18 893,80 |
102,1% |
– 389,80 |
8 563,00 |
|
8 173“ |
|
Seite 34, Anhang, die folgende Zeile wird gestrichen:
„IRL |
HER |
*2AJMN |
Hering |
norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen |
Ja |
8 539,00 |
0,0 |
8 539,00 |
0,0 |
9 560,10 |
9 560,10 |
112,0% |
–1 037,82 |
7 707,00 |
|
6 669“ |
|
Seite 34, Anhang:
Anstatt:
„NLD |
PLE |
03AN. |
Scholle |
Skagerrak |
Ja |
303,00 |
0,0 |
303,00 |
0,0 |
305,60 |
305,60 |
100,9% |
–2,60 |
910,00 |
|
907“ |
|
muss es heißen:
„NLD |
PLE |
03AN. |
Scholle |
Skagerrak |
Ja |
303,00 |
0,0 |
303,00 |
0,0 |
305,60 |
305,60 |
100,9% |
–2,60 |
1 400,00 |
|
1 397“ |
|