ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.081.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
29. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/189/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

1

 

 

2011/190/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Februar 2011 zu den Modalitäten für die Neuverhandlung der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 303/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/191/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. März 2011 zur Ernennung von zehn griechischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von neun griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

12

 

 

2011/192/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. März 2011 zum Ausschluss bestimmter von Ungarn im Jahr 2004 im Rahmen des Programms zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts (Sapard) getätigter Ausgaben von der EU-Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1738)

14

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/193/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 vom 21. Januar 2011 über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2010

über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

(2011/189/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates (1) ist die Union Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates (2) ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen.

(4)

Der Rat hat die Kommission am 17. April 2007 ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen über eine Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik für Fischereiressourcen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs bereits bestehender regionaler Fischereiorganisationen zu verhandeln.

(5)

Die Verhandlungen wurden am 14. November 2009 in Auckland, Neuseeland, erfolgreich abgeschlossen und es wurde ein Entwurf eines Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) angenommen, das gemäß seinem Artikel 36 Absatz 1 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab 1. Februar 2010 zur Unterzeichnung aufliegt.

(6)

Ziel des Übereinkommens ist es, durch seine wirksame Umsetzung die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich sicherzustellen.

(7)

Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, ist es im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten.

(8)

Das Übereinkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Übereinkommens genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

(3)  Der Text des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2011

zu den Modalitäten für die Neuverhandlung der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

(2011/190/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Einführung des Euro ist die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen auf die Union übergegangen.

(2)

Der Rat muss die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungs- oder Wechselkursfragen beschließen.

(3)

Am 26. Dezember 2001 wurde die Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco (1) (im Folgenden „Vereinbarung“) geschlossen.

(4)

Frankreich hat langjährige Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (im Folgenden „Monaco“), die in verschiedenen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die in Monaco ansässigen Finanzinstitute sind berechtigt, die Refinanzierungsfazilitäten der Banque de France in Anspruch zu nehmen, und nehmen zu gleichen Bedingungen wie französische Banken an bestimmten französischen Zahlungsverkehrssystemen teil.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob die bestehenden Währungsvereinbarungen funktionieren und ob die Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen erhöht werden sollten.

(6)

In der Mitteilung „Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt“ gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Vereinbarung geändert werden sollte, um die Beziehungen der Union mit den Ländern, die eine Währungsvereinbarung unterzeichnet haben, einheitlicher zu gestalten.

(7)

Die Vereinbarung sollte daher neu verhandelt werden mit dem Ziel, die Obergrenze für die Ausgabe von Münzen anzupassen, den Gerichtsstand für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu bestimmen und die Vereinbarung formal stärker an das neue gemeinsame Muster für Währungsvereinbarungen anzupassen. Die Vereinbarung sollte so lange in Kraft bleiben, bis zwischen den Parteien eine neu ausgehandelte Vereinbarung geschlossen wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich unterrichtet Monaco über die Notwendigkeit, die Vereinbarung so bald wie möglich zu ändern, und bietet Monaco die Neuverhandlung der einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung an.

Artikel 2

Die Union strebt bei der Neuverhandlung der Vereinbarung folgende Änderungen an:

a)

Die neu ausgehandelte Vereinbarung wird zwischen der Union, vertreten durch die Regierung der Französischen Republik und die Kommission, und der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco geschlossen.

b)

Die Methode zur Bestimmung der Obergrenze für die Ausgabe von monegassischen Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit monegassischen Münzen zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in Frankreich im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl von Monaco multipliziert wird. Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen wird der Mindestanteil monegassischer Euro-Münzen, die zum Nennwert in Umlauf gebracht werden, in der neu ausgehandelten Vereinbarung auf 80 % der jedes Jahr ausgegebenen Euro-Münzen festgesetzt.

c)

Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) zuständig. Die Union und Monaco können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus der neu ausgehandelten Vereinbarung verstoßen hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Versäumt es die Union oder Monaco, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser Frist nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die neu ausgehandelte Vereinbarung fristlos kündigen.

d)

Die neu ausgehandelte Vereinbarung wird formal angepasst.

Artikel 3

Die Verhandlungen mit Monaco werden von Frankreich und der Kommission im Namen der Union geführt. Die Europäische Zentralbank (EZB) wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt und ihre Zustimmung ist bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlich. Frankreich und die Kommission legen den Entwurf der neu ausgehandelten Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.

Artikel 4

Frankreich und die Kommission sind berechtigt, die neu ausgehandelte Vereinbarung im Namen der Union zu schließen, es sei denn, der WFA oder die EZB sind der Ansicht, dass die neu ausgehandelte Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik, die Kommission und die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 59.


VERORDNUNGEN

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 301/2011 DER KOMMISSION

vom 28. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) aus einem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind Gebührenklassen und -höhe festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 müssen die Gebühren der Agentur jedes Jahr unter Berücksichtigung der Inflationsrate aktualisiert werden.

(3)

Daher sollten diese Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2010 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlichte EU-Inflationsrate für das Jahr 2010 betrug 2,1 %.

(4)

Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2011 anhängige gültige Anträge gelten.

(7)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2011 erfolgen, weshalb die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „254 100 EUR“ durch „259 400 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „25 500 EUR“ durch „26 000 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „98 600 EUR“ durch „100 700 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „164 200 EUR“ durch „167 600 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „9 800 EUR“ durch „10 000 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 4 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

iii)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „76 300 EUR“ durch „77 900 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 19 100 EUR und 57 200 EUR“ durch „zwischen 19 500 EUR und 58 400 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

„2 700 EUR“ wird durch „2 800 EUR“ ersetzt.

„6 400 EUR“ wird durch „6 500 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „76 300 EUR“ durch „77 900 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 19 100 EUR und 57 200 EUR“ durch „zwischen 19 500 EUR und 58 400 EUR“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „12 600 EUR“ durch „12 900 EUR“ ersetzt.

d)

In Absatz 4 wird „19 100 EUR“ durch „19 500 EUR“ ersetzt.

e)

In Absatz 5 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

f)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird „91 100 EUR“ durch „93 000 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 22 700 EUR und 68 300 EUR“ durch „zwischen 23 200 EUR und 69 700 EUR“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 wird „63 400 EUR“ durch „64 700 EUR“ ersetzt.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „127 100 EUR“ durch „129 800 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „12 600 EUR“ durch „12 900 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

Unterabsatz 4 wird wie folgt geändert:

„63 400 EUR“ wird durch „64 700 EUR“ ersetzt.

„6 400 EUR“ wird durch „6 500 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „63 400 EUR“ durch „64 700 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „107 400 EUR“ durch „109 700 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „12 600 EUR“ durch „12 900 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 4 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

Unterabsatz 5 wird wie folgt geändert:

„31 700 EUR“ wird durch „32 400 EUR“ ersetzt.

„6 400 EUR“ wird durch „6 500 EUR“ ersetzt.

iii)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „31 700 EUR“ durch „32 400 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 7 900 EUR und 23 700 EUR“ durch „zwischen 8 100 EUR und 24 200 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

„2 700 EUR“ wird durch „2 800 EUR“ ersetzt.

„6 400 EUR“ wird durch „6 500 EUR“ ersetzt.

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 wird „38 100 EUR“ durch „38 900 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 9 500 EUR und 28 600 EUR“ durch „zwischen 9 700 EUR und 29 200 EUR“ ersetzt.

In Unterabsatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

d)

In Absatz 4 wird „19 100 EUR“ durch „19 500 EUR“ ersetzt.

e)

In Absatz 5 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

f)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird „30 400 EUR“ durch „31 000 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 2 wird „zwischen 7 600 EUR und 22 700 EUR“ durch „zwischen 7 800 EUR und 23 200 EUR“ ersetzt.

4.

In Artikel 6 wird „38 100 EUR“ durch „38 900 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „63 400 EUR“ durch „64 700 EUR“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird „19 100 EUR“ durch „19 500 EUR“ ersetzt.

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird „76 300 EUR“ durch „77 900 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 3 wird „38 100 EUR“ durch „38 900 EUR“ ersetzt.

iii)

In Unterabsatz 4 wird „zwischen 19 100 EUR und 57 200 EUR“ durch „zwischen 19 500 EUR und 58 400 EUR“ ersetzt.

iv)

In Unterabsatz 5 wird „zwischen 9 500 EUR und 28 600 EUR“ durch „zwischen 9 700 EUR und 29 200 EUR“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird „254 100 EUR“ durch „259 400 EUR“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 3 wird „127 100 EUR“ durch „129 800 EUR“ ersetzt.

iii)

In Unterabsatz 5 wird „zwischen 2 700 EUR und 219 000 EUR“ durch „zwischen 2 800 EUR und 223 600 EUR“ ersetzt.

iv)

In Unterabsatz 6 wird „zwischen 2 700 EUR und 109 600 EUR“ durch „zwischen 2 800 EUR und 111 900 EUR“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „6 400 EUR“ durch „6 500 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2011 anhängige gültige Anträge.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2011 DER KOMMISSION

vom 28. März 2011

zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/11 auf einem konstant hohen Niveau. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker Futuresmarkt für Zucker für die Termine Mai, Juli und Oktober 2011 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin.

(2)

Die negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker auf dem Markt der Europäischen Union in den vergangenen zwei Wirtschaftsjahren wird auf 1,0 Millionen Tonnen geschätzt. Dies hat zu den niedrigsten Endbeständen seit Durchführung der Reform des Zuckersektors 2006 geführt. Weitere Einfuhreinbußen könnten die Versorgung des Zuckermarkts der Union stören und den Zuckerpreis auf dem Binnenmarkt in die Höhe treiben. Um die negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker auf dem Markt der Union im Wirtschaftsjahr 2010/11 zu begrenzen, müssen alle bestehenden Einfuhrströme vollständig genutzt werden, und zwar die Einfuhrzollkontingente und die Einfuhren in Höhe von 1,95 Millionen Tonnen aufgrund von Handelsvereinbarungen im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen/Alles außer Waffen (EPA/EBA).

(3)

Die im Wirtschaftsjahr 2009/10 verzeichneten EPA/EBA-Einfuhren beliefen sich jedoch auf 1,5 Millionen Tonnen. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Marktlage ist es unwahrscheinlich, dass diese Menge kurzfristig zunimmt. Dies würde unweigerlich zu einem weiteren Versorgungsmangel auf dem EU-Markt führen. Diese Situation ist durch hohe Preise auf dem Weltzuckermarkt bedingt, und deshalb muss der Einfuhrzoll für bestimmte Zuckermengen ausgesetzt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) ist die Verwaltung der Zollkontingente für Einfuhren von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit der laufenden Nummer 09.4380 (Zucker — außerordentliche Einfuhr) geregelt worden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 müssen jedoch die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden, in einem gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden.

(5)

Die außergewöhnliche Zuckermenge, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 zum Zollsatz Null eingeführt werden kann, muss entsprechend festgesetzt werden.

(6)

Um den Handel mit Einfuhrlizenzen zu vermeiden, dürfen die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein.

(7)

Die Sicherheit sollte in ausreichender Höhe festgesetzt werden, um die vollständige Ausschöpfung der erteilten Einfuhrlizenzen im Rahmen der derzeitigen, stark schwankenden Weltzuckerpreise sicherzustellen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4380 werden vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 für eine Menge von 300 000 Tonnen ausgesetzt.

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 gilt für die Verwaltung des Kontingents gemäß Absatz 1.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (3) sind die Rechte aus der Einfuhrlizenz nicht übertragbar.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 beläuft sich die Sicherheit auf 150 EUR je Tonne.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2011.

Sie gilt bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 303/2011 DER KOMMISSION

vom 28. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

71,2

MA

55,9

TN

115,9

TR

84,3

ZZ

81,8

0707 00 05

EG

170,1

TR

142,8

ZZ

156,5

0709 90 70

MA

34,5

TR

112,1

ZA

49,8

ZZ

65,5

0805 10 20

EG

52,4

IL

78,3

MA

53,2

TN

51,7

TR

73,9

ZZ

61,9

0805 50 10

TR

52,9

ZZ

52,9

0808 10 80

AR

84,5

BR

79,3

CA

106,9

CL

97,6

CN

93,3

MK

47,7

US

138,4

UY

64,5

ZA

77,8

ZZ

87,8

0808 20 50

AR

89,2

CL

74,8

CN

59,4

US

79,9

ZA

102,7

ZZ

81,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.3.2011   

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L 81/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. März 2011

zur Ernennung von zehn griechischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von neun griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2011/191/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der griechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Panagiotis PSOMIADIS, Herrn Yannis SGOUROS, Herrn Konstantinos TZATZANIS, Herrn Konstantinos TATSIS, Herrn Andreas FOURAS, Herrn Dimitris KALOGEROPOULOS, Frau Evangelina SCHOINARAKI-ILIAKI, Herrn Dimitrios TSIGKOUNIS, Herrn Georgios PAPASTERGIOU und Herrn Grigorios ZAFEIROPOULOS sind die Sitze von zehn Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Panagiotis OIKONOMIDIS, Herrn Ioannis MACHAIRIDIS, Herrn Dimitrios DRAKOS, Herrn Polydoros LAMPRINOUDIS, Herrn Miltiadis KLAPAS, Herrn Spyros SPYRIDON, Herrn Lukas KATSAROS und Herrn Konstantinos KONTOYORGOS sind die Sitze von acht Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Georgios KOTRONIAS zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Stavros ARNAOUTAKIS, Präsident der Region Kreta

Grigorios ZAFEIROPOULOS, Mitglied des Regionalrates von Attika

Dimitrios KALOGEROPOULOS, Mitglied des Gemeinderates von Aigaleo

Georgios KAMINIS, Bürgermeister von Athen

Apostolos KATSIFARAS, Präsident der Region Westgriechenland

Georgios KOTRONIAS, Bürgermeister von Lamia

Ioannis BOUTARIS, Bürgermeister von Thessaloniki

Nikolaos PAPANDREOU, Präsident des Regionalrates von Sterea Ellada

Ioannis SGOUROS, Präsident der Region Attika

Panagiotis PSOMIADIS, Präsident der Region Zentralmakedonien

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Pavlos ALTINIS, Mitglied des Regionalrates von Westmakedonien

Athanasios GIAKALIS, Präsident der Region Nördliche Ägäis

Aristeidis GIANNAKIDIS, Präsident der Region Ostmakedonien und Thrakien

Dimitrios DRAKOS, Mitglied des Regionalrates von Peloponnes

Polydoros LAMPRINOUDIS, Bürgermeister von Chios

Christos LAPPAS, Bürgermeister von Trikala

Ioannis MACHAIRIDIS, Präsident der Region Südliche Ägäis

Dimitrios BIRMPAS, Mitglied des Gemeinderates von Aigaleo

Spyros SPYRIDON, Mitglied des Regionalrates von Attika

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


29.3.2011   

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L 81/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. März 2011

zum Ausschluss bestimmter von Ungarn im Jahr 2004 im Rahmen des Programms zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts (Sapard) getätigter Ausgaben von der EU-Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1738)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2011/192/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn vom 15. Juni 2001, insbesondere auf Artikel 12 in Teil A des Anhangs,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission (3) sieht die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Union einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie bestimmte Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen (nachstehend „MFV“ genannt) und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates (4) und (EG) Nr. 2222/2000 vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 447/2004 der Kommission (5) enthält Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 (6) und (EG) Nr. 1260/1999 (7), um in Verbindung mit den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 und Artikel 12 in Teil A des Anhangs der MFV Anwendung zu finden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission (8) beinhaltet Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, um in Verbindung mit den in Anhang III jener Verordnung genannten MFV angewendet zu werden.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 in Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung, der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union weiterhin Anwendung findet, kann die Kommission beschließen, Ausgaben von der EU-Kofinanzierung auszuschließen, wenn diese ihres Erachtens nicht im Einklang mit dieser Vereinbarung getätigt wurden (nachstehend „Konformitätsbeschluss“ genannt).

(5)

Den Feststellungen des Jahresbescheinigungsberichts für die Sapard-Rechnungen des Haushaltsjahres 2004 zufolge hat die Sapard-Stelle möglicherweise gegen einschlägige Bestimmungen der MFV verstoßen. Dementsprechend hat die Kommission gemäß Artikel 12 in Teil A des Anhangs der MFV eine Untersuchung eingeleitet.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 in Teil A des Anhangs der MFV wurden die ungarischen Behörden zu einer bilateralen Besprechung am 8. November 2005 eingeladen, bei der sich beide Parteien um eine Einigung bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und der Gewichtung der Schwere des Verstoßes bemühten.

(7)

Nach der bilateralen Sitzung waren die Kommissionsdienststellen immer noch der Ansicht, dass bestimmte Ausgaben nicht im Einklang mit den Vorschriften für das Sapard-Programm getätigt wurden. Bei einigen der in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 an die Begünstigten geleisteten Zahlungen hat Ungarn die dreimonatige Zahlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Teil A der MFV nicht eingehalten. Laut dieser Bestimmung hätte die Zahlungsanweisung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Belegdokumente ergehen müssen.

(8)

Die ungarischen Behörden beantragten mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 ein Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Teil A und Nummer 9 in Teil F des Anhangs der MFV. Die Schlichtungsstelle unterstützte die Argumente der ungarischen Behörden und betrachtete sie als besondere Umstände, die eine Abweichung von der Zahlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Teil A der MFV rechtfertigten.

(9)

Die Kommissionsdienststellen konnten in den Argumenten der ungarischen Behörden keine außergewöhnlichen Umstände erkennen, die eine Abweichung von der Zahlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Teil A der MFV rechtfertigen würden, und schlugen eine Kürzung der Ausgabenerstattung um einen Betrag in Höhe von 2 535 286 EUR vor.

(10)

Gemäß Artikel 12 Absatz 7 in Teil A des Anhangs der MFV wird der wiedereinzuziehende Betrag dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der im Namen Ungarns dafür sorgt, dass der Betrag binnen zwei Monaten nach dem Datum des Konformitätsbeschlusses dem Sapard-Euro-Konto gutgeschrieben wird. Da die Durchführung des Sapard-Programms jedoch abgeschlossen ist, wird die Wiedereinziehung des Betrags in Form einer Einziehungsanordnung erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Von der ungarischen Sapard-Stelle getätigte Ausgaben in Höhe von 2 535 286 EUR werden von der EU-Finanzierung ausgeschlossen, da bei den zugrunde liegenden Zahlungsvorgängen die für das Sapard-Programm geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Die Berechnungsweise der finanziellen Berichtigung ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(3)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(5)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 64.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(7)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 5.


ANHANG

ÜBERSICHT ÜBER DIE KÜRZUNGSBERECHNUNG

Überschreitung der Zahlungsfrist

Summe der Ausgaben im HH 2004

(in Euro)

4 %-Marge

Kürzungsgrundlage

(in Euro)

Kürzungssatz

(in %)

Berechnete Kürzung

(in Euro)

0 Monate

32 367 673,72

entfällt

entfällt

0

0,00

bis zu 1 Monat

7 283 177,62

-1 294 706,95

5 988 470,67

10

598 847,07

bis zu 2 Monaten

1 601 753,18

0,00

1 601 753,18

25

400 438,29

bis zu 3 Monaten

601 262,42

0,00

601 262,42

45

270 568,09

bis zu 4 Monaten

484 224,09

0,00

484 224,09

70

338 956,86

bis zu 5 Monaten und mehr

926 475,69

0,00

926 475,69

100

926 475,69

Insgesamt

43 264 566,71

-1 294 706,95

9 602 186,04

 

2 535 286,00


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.3.2011   

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L 81/16


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT IM AUDIOVISUELLEN BEREICH ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AM GEMEINSCHAFTSPROGRAMM MEDIA 2007

vom 21. Januar 2011

über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

(2011/193/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) sowie die zugehörige Schlussakte (2), beide am 11. Oktober 2007 in Brüssel unterzeichnet,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.

(2)

Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in der kodifizierten Fassung (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es den Vertragsparteien angebracht, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie anzupassen, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen

(1)   Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (5) (nachstehend „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ genannt), und zwar folgendermaßen:

Die Schweiz behält das Recht,

a)

die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in Artikel 27 Absatz 1 oder 2 und/oder in Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste niedergelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat;

b)

die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zur Einhaltung detaillierterer oder strengerer Vorschriften in den durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste koordinierten Bereichen zu verpflichten, sofern solche Vorschriften verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(2)   In Fällen, in denen die Schweiz

a)

ihr Recht nach Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende detailliertere oder strengere Vorschriften zu erlassen, und

b)

zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Union unterworfener Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf ihr Gebiet ausgerichtet sind,

kann sie sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen der Schweiz fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unterrichtet die Schweiz binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Die Schweiz oder der Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die betroffenen Parteien zur Erörterung des Falls zu einer Ad-hoc-Sitzung mit der Kommission am Rande einer Sitzung des Kontaktausschusses einzuladen.

(3)   Kommt die Schweiz zu dem Schluss,

a)

dass die aufgrund der Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind und

b)

dass der betreffende Fernsehveranstalter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er in der Schweiz niedergelassen wäre, zu umgehen,

so kann sie gegen den betreffenden Fernsehveranstalter angemessene Maßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismäßig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein.

(4)   Die Schweiz darf Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 dieses Artikels nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

sie hat dem Gemischten Ausschuss und dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen ist, ihre Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sie ihre Beurteilung stützt, und

b)

der Gemischte Ausschuss hat entschieden, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und dass insbesondere die Beurteilungen der Schweiz gemäß den Absätzen 2 und 3 zutreffend begründet sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2011.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Leiter der EU-Delegation

Jean-Eric DE COCKBORNE

Der Leiter der Schweizer Delegation

J.-F. JAUSLIN


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.

(2)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.

(3)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(4)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(5)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) und kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).“