ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.066.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/157/EU |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Februar 2011
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
(2011/157/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Föderativen Republik Brasilien ein Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ausgehandelt. |
(2) |
Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss 2010/621/EU des Rates vom 8. November 2010 (1) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet worden. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 2.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
und
DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN, im Folgenden „Brasilien“ genannt,
im Folgenden zusammen „die Vertragsparteien“ genannt,
IN DEM BESTREBEN, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, durch die Aufhebung der Visumpflicht für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt das Reisen zu erleichtern;
UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Engagements, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügig und unter vollständiger Achtung des Abschlusses der jeweiligen parlamentarischen und sonstigen innerstaatlichen Verfahren visumfreies Reisen zu gewährleisten;
IM HINBLICK AUF die Weiterentwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die weitere Stärkung enger Verbindungen zwischen den Vertragsparteien;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
Die Bürger der Union und die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums aufhalten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;
b) „Bürger der Union“: ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;
c) „Staatsangehöriger Brasiliens“: alle Personen mit brasilianischer Staatsangehörigkeit;
d) „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden;
e) „Schengen-Besitzstand“: alle Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in einem Raum ohne Binnengrenzen in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf Außengrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.
Artikel 3
Bedingungen für die Befreiung von der Visumpflicht und den Aufenthalt
(1) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und kurzfristigen Aufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Brasilien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(2) Die Bürger der Union, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Brasiliens geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Staatsangehörigen Brasiliens, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem Verkehrsmittel, das für das Überschreiten der für den internationalen Passagierverkehr geöffneten Grenzen der Vertragsparteien genutzt wird.
(5) Unbeschadet des Artikels 6 werden visumbezogene Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Brasiliens geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Die Bürger der Union, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet Brasiliens höchstens drei Monate in diesem Hoheitsgebiet aufhalten.
(2) Die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.
Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Brasilien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des nationalen und des Unionsrechts über drei Monate hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien wenden sich bei etwaigen Streitigkeiten wegen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens an den in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten genannten Sachverständigenausschuss (im Folgenden: „Ausschuss“).
(2) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
Artikel 6
Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Brasilien über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Brasilien, insoweit als deren Bestimmungen Aspekte betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.
Artikel 7
Austausch von Mustern von Pässen
(1) Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen Brasilien und die Mitgliedstaaten spätestens dreißig (30) Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstigen amtlichen Pässe aus.
(2) Werden neue Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstige amtliche Pässe eingeführt oder die bisherigen Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstigen amtlichen Pässe geändert, so stellen die Parteien einander über diplomatische Kanäle spätestens dreißig (30) Tage vor deren Verwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Verwendbarkeit zur Verfügung.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der genannten Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
(6) Brasilien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Union aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Geschehen zu Brüssel, jeweils in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на осми ноември две хиляди и десета година.
Hecho en Bruselas, el ocho de noviembre de dos mil diez.
V Bruselu dne osmého listopadu dva tisíce deset.
Udfærdiget i Bruxelles den ottende november to tusind og ti.
Geschehen zu Brüssel am achten November zweitausendzehn.
Kahe tuhande kümnenda aasta novembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δέκα.
Done at Brussels on the eighth day of November in the year two thousand and ten.
Fait à Bruxelles, le huit novembre deux mille dix.
Fatto a Bruxelles, addì otto novembre duemiladieci.
Briselē, divi tūkstoši desmitā gada astotajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai dešimtų metų lapkričio aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év november havának nyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta' Novembru tas-sena elfejn u għaxra.
Gedaan te Brussel, de achtste november tweeduizend tien.
Sporządzono w Brukseli dnia ósmego listopada roku dwa tysiące dziesiątego.
Feito em Bruxelas, em oito de Novembro de dois mil e dez.
Întocmit la Bruxelles la opt noiembrie două mii zece.
V Bruseli ôsmeho novembra dvetisícdesať.
V Bruslju, dne osmega novembra leta dva tisoč deset.
Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakymmenen.
Som skedde i Bryssel den åttonde november tjugohundratio.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Федеративна република Бразилия
Por la República Federativa de Brasil
Za Brazilskou Federativní republiku
For Den Føderative Republik Brasilien
Für die Föderative Republik Brasilien
Brasiilia Liitvabariigi nimel
Για την Ομοσπονδιακή Δημοκρατία της Βραζιλίας
For the Federative Republic of Brazil
Pour la République fédérative du Brésil
Per la Repubblica federativa del Brasile
Brazīlijas Federatīvās Republikas vārdā –
Brazilijos Federacinės Respublikos vardu
A Brazil Szövetségi Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Federattiva tal-Brażil
Voor de Federale Republiek Brazilië
W imieniu Federacyjnej Republiki Brazylii
Pela República Federativa do Brasil
Pentru Republica Federativă a Braziliei
Za Brazílsku federatívnu republiku
Za Federativno republiko Brazilijo
Brasilian liittotasavallan puolesta
För Förbundsrepubliken Brasilien
VERORDNUNGEN
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 237/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mostviertler Birnmost (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Österreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Mostviertler Birnmost“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 192 vom 16.7.2010, S. 15.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.8. Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
ÖSTERREICH
Mostviertler Birnmost (g.g.A.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 238/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zázrivský korbáčik (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Zázrivský korbáčik“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 188 vom 13.7.2010, S. 20.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.3. Käse
SLOWAKEI
Zázrivský korbáčik (g.g.A.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 239/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Tekovský salámový syr (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Tekovský salámový syr“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 202 vom 24.7.2010, S. 8.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3: Käse
SLOWAKEI
Tekovský salámový syr (g.g.A.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 240/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fagioli Bianchi di Rotonda (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Fagioli Bianchi di Rotonda“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 169 vom 29.6.2010, S. 12.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Fagioli Bianchi di Rotonda (g.U.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 241/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miele delle Dolomiti Bellunesi (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Miele delle Dolomiti Bellunesi“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 184 vom 8.7.2010, S. 32.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des AEU-Vertrags:
Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
ITALIEN
Miele delle Dolomiti Bellunesi (g.U.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 242/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chleb prądnicki (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Chleb prądnicki“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 16.
ANHANG
Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.4. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
POLEN
Chleb prądnicki (g.g.A.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 243/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oravský korbáčik (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Oravský korbáčik“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 188 vom 13.7.2010, S. 15.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des AEU-Vertrags:
Klasse 1.3. Käse
SLOWAKEI
Oravský korbáčik (g.g.A.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 244/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pera de Lleida (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Pera de Lleida“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 192 vom 16.7.2010, S. 19.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Pera de Lleida (g.U.)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 245/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
54,8 |
TN |
115,9 |
|
TR |
81,8 |
|
ZZ |
84,2 |
|
0707 00 05 |
TR |
166,8 |
ZZ |
166,8 |
|
0709 90 70 |
MA |
42,9 |
TR |
111,5 |
|
ZZ |
77,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
56,6 |
IL |
78,0 |
|
JM |
51,6 |
|
MA |
51,9 |
|
TN |
56,5 |
|
TR |
69,9 |
|
ZZ |
60,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
42,1 |
MA |
42,1 |
|
TR |
51,0 |
|
ZZ |
45,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
99,8 |
CA |
101,6 |
|
CL |
102,1 |
|
CN |
104,2 |
|
MK |
50,2 |
|
US |
146,7 |
|
ZA |
67,5 |
|
ZZ |
96,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
87,3 |
CL |
87,9 |
|
CN |
56,8 |
|
US |
79,9 |
|
ZA |
102,7 |
|
ZZ |
82,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 246/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 27.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 12. März 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
56,41 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
56,41 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
56,41 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
56,41 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
52,69 |
1,66 |
1701 99 10 (2) |
52,69 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
52,69 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,53 |
0,20 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 247/2011 DER KOMMISSION
vom 11. März 2011
über Verkaufspreise für Getreide für die achte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht. |
(3) |
Auf der Grundlage der zu der achten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, einen Mindestverkaufspreis für jede Getreideart und je Mitgliedstaat festzusetzen. |
(4) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte achte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 9. März 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.
(3) ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.
ANHANG
Verkaufsbeschlüsse
(EUR/t) |
|||||||||||
Mitgliedstaat |
Mindestverkaufspreis |
||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
|||||||||
KN-Code 1001 90 |
KN-Code 1003 00 |
KN-Code 1005 90 00 |
|||||||||
Belgique/België |
X |
X |
X |
||||||||
България |
X |
X |
X |
||||||||
Česká republika |
X |
X |
X |
||||||||
Danmark |
X |
X |
X |
||||||||
Deutschland |
X |
180,50 |
X |
||||||||
Eesti |
X |
X |
X |
||||||||
Eire/Ireland |
X |
X |
X |
||||||||
Elláda |
X |
X |
X |
||||||||
España |
X |
X |
X |
||||||||
France |
X |
o |
X |
||||||||
Italia |
X |
X |
X |
||||||||
Kypros |
X |
X |
X |
||||||||
Latvija |
X |
X |
X |
||||||||
Lietuva |
X |
X |
X |
||||||||
Luxembourg |
X |
X |
X |
||||||||
Magyarország |
X |
201,23 |
X |
||||||||
Malta |
X |
X |
X |
||||||||
Nederland |
X |
X |
X |
||||||||
Österreich |
X |
X |
X |
||||||||
Polska |
X |
X |
X |
||||||||
Portugal |
X |
X |
X |
||||||||
România |
X |
X |
X |
||||||||
Slovenija |
X |
X |
X |
||||||||
Slovensko |
X |
X |
X |
||||||||
Suomi/Finland |
X |
168,00 |
X |
||||||||
Sverige |
X |
187,56 |
X |
||||||||
United Kingdom |
X |
o |
X |
||||||||
|