ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.052.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
25. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/116/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

1

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

3

 

 

2011/117/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

33

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

34

 

 

2011/118/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

45

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

47

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 156/2011 des Rates vom 13. Dezember 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

66

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Dezember 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

(2011/116/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. April 2006 die Verordnung (EG) Nr. 805/2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen.

(2)

Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) war dem Partnerschaftsabkommen beigefügt. Dieses vorangegangene Protokoll ist am 25. Februar 2010 ausgelaufen.

(3)

Die Union hat daraufhin mit den Föderierten Staaten von Mikronesien (im Folgenden „Mikronesien“) ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Mikronesiens unterliegen, Fangmöglichkeiten einräumt werden.

(4)

Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 7. Mai 2010 paraphiert.

(5)

Gemäß Artikel 15 des Protokolls wird dieses ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(6)

Um eine rasche Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe zu gewährleisten, ist es in Anbetracht der Tatsache, dass das vorangegangene Protokoll bereits ausgelaufen ist, von wesentlicher Bedeutung, dass das Protokoll zum Partnerschaftsabkommen baldmöglichst angewandt wird.

(7)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses für die Union rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 15 wird das Protokoll bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 1

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens räumt Mikronesien den Thunfischfängern der Europäischen Union in Einklang mit Titel 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens und im Rahmen der durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (Conservation and Management Measures) der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fangmöglichkeiten ein.

(2)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls wie folgt festgesetzt: Sechs Ringwadenfängern und 12 Langleinern werden jährliche Genehmigungen für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens erteilt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 10 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum auf 559 000 EUR pro Jahr festgesetzt:

(2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag für den Zugang zu der AWZ Mikronesiens in Höhe von 520 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 000 Tonnen Fisch pro Jahr abzüglich 111 800 EUR und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 150 800 EUR, der für die Stützung und die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Föderierten Staaten von Mikronesien bestimmt ist.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens getätigten Fänge die Menge von 8 000 Tonnen, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Thunfischs erhöht. Der von der Europäischen Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Überschreiten die Fänge der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union das Doppelte der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Menge, kommen die Vertragsparteien schnellstmöglich zu Konsultationen zusammen, um den für die über die Grenze hinausgehende Menge zu zahlenden Betrag festzulegen.

(5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 45 Tage nach dem Inkrafttreten des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen und in den Folgejahren bis spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Mikronesiens.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii, gezahlt. Bankangaben:

Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii

ABA-Nummer 1213-02373

Konto-Nummer: 08-18-5018

Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens.

(8)   Kopien der Zahlungsanweisung oder des telegrafischen Überweisungsbelegs sind der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA — National Oceanic Resource Management Authority) als Zahlungsnachweis zu übermitteln.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Mikronesiens

(1)   Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mikronesien in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die langfristig zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mikronesiens auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Mikronesien stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen Programms bereit. Diese Zuwendung ist der Europäischen Union mitzuteilen, und zwar spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(4)   Wenn die jährliche Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Kommission eine Reduzierung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannten Teils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Europäische Union und Mikronesien gewährleisten während der Laufzeit des Protokolls eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf die Fangtätigkeit der nach diesem Protokoll zugelassenen und nach dem Anhang lizenzierten Schiffe der Europäischen Union zu verabschieden mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens zu gewährleisten.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mikronesiens sicherstellt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, ist dieses Interesse Mikronesien in Form einer Interessensbekundung oder Anfrage mitzuteilen. Die Gestattung eines solchen Antrags erfolgt ausschließlich in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens und kann den Abschluss eines weiteren Abkommens erfordern.

(2)   Die Vertragsparteien können in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens gemeinsam in der AWZ Mikronesiens Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck und vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Stellungnahme führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall einschlägige neue Bestände und legen die einschlägigen Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(3)   Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei in Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens einvernehmlich aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken erteilt, wobei Laufzeit und Startdatum von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben und gleichzeitig zur Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beitragen, so können den Schiffen der Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden Parteien neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Die Schiffe der Europäischen Union dürfen Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA) der FSM nach den Bestimmungen dieses Protokolls erteilt wurde.

(2)   Die NORMA kann den Schiffen der Europäischen Union für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Fangkategorien und für die Versuchsfischerei Fanggenehmigungen ausstellen. Die Erteilung einer solchen Fanggenehmigung erfolgt jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen Mikronesiens sowie des gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls genannte finanzielle Gegenleistung wird angepasst oder ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern oder

b)

infolge grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der beiden Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder

c)

die Europäische Union in Mikronesien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

a)

eine Bewertung im Rahmen des gemischten Ausschusses ergibt, dass die erzielten Ergebnisse nicht der Planung entsprechen, oder

b)

Mikronesien seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation, so wie sie vor dem Eintreten der oben genannten außergewöhnlichen Umstände war, wieder hergestellt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich ist.

Artikel 9

Aussetzung und Wiedererteilung der Fanggenehmigung

Mikronesien behält sich das Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn

a)

ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens begangen hat oder

b)

ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß eines Schiffes vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Schiff für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung des Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern; oder

b)

die Europäische Union den gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus Gründen, die nicht in Artikel 8 dieses Protokolls genannt sind, nicht nachkommt; oder

c)

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Protokolls auftreten; oder

d)

eine der Vertragsparteien die in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen missachtet; oder

e)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt; oder

f)

eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den im gemischten Ausschuss geführten Konsultationen nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 11

Nationale Gesetze und Verordnungen

(1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen.

(2)   Mikronesien setzt die Europäische Kommission mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis.

Artikel 12

Aufhebung des vorangegangenen Protokolls

Das vorangegangene Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien, das am 26. Februar 2007 in Kraft getreten war, wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt.

Artikel 13

Laufzeit

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht gemäß Artikel 14 dieses Protokolls die Kündigung ausgesprochen wird.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam werden soll, schriftlich von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(2)   Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem das Protokoll außer Kraft tritt, proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Tage seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN

KAPITEL I

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Erteilung von Fanggenehmigungen (Lizenzen)

1.

Eine Fanggenehmigung für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Föderierten Staaten von Mikronesien können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.

Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in den Föderierten Staaten von Mikronesien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein.

3.

Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Mikronesien vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben.

4.

Die Europäische Kommission reicht für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte, mindestens 30 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim geschäftsführenden Direktor (nachstehend „geschäftsführender Direktor“) der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA — National Oceanic Resource Management Authority) per E-Mail (norma@mail.fm) — mit Kopie an die für Mikronesien zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „Delegation“) — einen Antrag ein.

5.

Für die beim geschäftsführenden Direktor zu stellenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1a (bei Erstanträgen) bzw. gemäß dem Muster in Anlage 1b (bei Verlängerungsanträgen) zu verwenden.

6.

Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der mit dem Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

7.

Dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

a)

die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung;

b)

eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist;

c)

ein neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt;

d)

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind;

e)

eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen ist;

f)

eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache;

g)

die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 460 EUR pro Schiff;

h)

eine Gebühr von 1 500 EUR pro Schiff als Beitrag zum Beobachterprogramm.

8.

Die Zahlung aller Gebühren erfolgt auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii. Bankangaben:

Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii

ABA-Nummer 1213-02373

Konto-Nummer: 08-18-5018

Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens.

9.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und Umladegebühren.

10.

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle Fischereifahrzeuge sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang aller in Kapitel I Abschnitt I Nummer 7 dieses Anhangs genannten Unterlagen durch den geschäftsführenden Direktor zugestellt. Die elektronische Kopie ist weiterhin durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen.

11.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.

Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt.

13.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an den geschäftsführenden Direktor zurück.

14.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung durch den geschäftsführenden Direktor und ist für die verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet.

15.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 Nummer 1 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch übermitteltes Dokument oder ein anderes vom geschäftsführenden Direktor zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen.

16.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie die Liste der für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigung — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls.

2.

Die Gebühren werden auf 35 EUR je in der AWZ Mikronesiens gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

3.

Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eingezahlt wurden:

a)

15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. Im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls wird die Vorauszahlung, die die Reeder der Schiffe der Europäischen Union im Rahmen des vorangegangenen Protokolls geleistet haben, angerechnet.

b)

4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 120 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr.

4.

Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt werden.

5.

Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem geschäftsführenden Direktor zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt.

Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens kann die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des gemischten Ausschusses beantragen.

Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von der NORMA angenommen.

6.

Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und zeitgleich dem geschäftsführenden Direktor, der Delegation und den Reedern über deren nationale Behörden zugestellt.

7.

Die Reeder überweisen den Föderierten Staaten von Mikronesien etwaige noch offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Zustellung der bestätigten endgültigen Abrechnung auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto.

8.

Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

FANGGEBIETE UND -TÄTIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Fanggebiete

1.

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Mikronesiens mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und der auf den folgenden Karten ausdrücklich gekennzeichneten Gebiete Fischfang zu betreiben: DMAHTC NO 81019 (2. Auflage, März 1945; überarbeitet 7/17/72, berichtigt durch NM 3/78 vom 21. Juni 1978, DMAHTC NO. 81023 (3. Auflage, 7. Aug. 1976) und DMAHATC NO. 81002 (4. Auflage vom 26. Jan. 1980, berichtigt durch NM 4/48). Der geschäftsführende Direktor teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Gebiete mit.

2.

Die Fischerei innerhalb von 2 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät des mikronesischen Staates bzw. einer natürlichen oder juristischen Person, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, sowie die Fischerei innerhalb von einer Seemeile um jedes der auf den Karten gemäß Nummer 1 oben ausgewiesenen Unterwasserriffe ist auf jeden Fall untersagt.

ABSCHNITT 2

Fangtätigkeiten

1.

Die Ringwadenschiffe und Langleiner dürfen nur Thunfisch und thunfischähnliche Arten befischen. Alle Beifänge anderer Fischarten (außer Thunfisch) sind der NORMA zu melden.

2.

Die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union erfolgen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (insbesondere CMM 2008-01).

3.

Die Schleppnetzfischerei auf dem Meeresboden und die Korallenfischerei sind in der AWZ Mikronesiens verboten.

4.

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union sind verpflichtet, ihr gesamtes Fanggerät zu verstauen, wenn sie sich in den inneren Gewässern eines Staates, in den Territorialgewässern oder innerhalb von einer Meile von einem Unterwasserriff befinden.

5.

Die Schiffe der Europäischen Union führen ihre Fangtätigkeit in einer Weise aus, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht behindert, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger; Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen sichert.

6.

Die Schiffe der Europäischen Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten in einer Weise durch, die gewährleistet, dass die Fangtätigkeit anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört wird und Interferenzen mit dem Fanggerät anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1

Fangaufzeichnungen

1.

Die Schiffskapitäne verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 können Schiffe mit einer Länge von über 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten auf elektronischem Wege übermitteln; für Schiffe von über 12 Metern Länge wird die elektronische Übermittlung ab 2012 schrittweise eingeführt werden. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate ersetzt werden.

2.

Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein Hol getätigt, aber kein Fisch gefangen, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fischtätigkeit (vor Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat.

3.

Zeit und Datum der Einfahrt in bzw. Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens sind unverzüglich nach der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die AWZ im Logbuch zu verzeichnen.

4.

Im Falle des versehentlichen Beifangs anderer Arten als Thunfisch verzeichnen die EU-Schiffe die Arten der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an Bord gehalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde.

5.

Das Logbuch-Formular ist täglich in leserlicher Schrift auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen.

ABSCHNITT 2

Fangmeldungen

1.

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:

a)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ oder

b)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Umladung oder

c)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Anlandung in einem mikronesischen Hafen.

2.

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, melden ihre Fänge dem geschäftsführenden Direktor wie folgt:

a)

Alle unterzeichneten Logbuch-Formulare werden innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung durch das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Mikronesiens und die Europäische Kommission auf elektronischem Wege übermittelt;

b)

die Schiffskapitäne übermitteln wöchentlich einen Bericht mit den in Anlage 3 Ziffer 3 aufgeführten Informationen an den geschäftsführenden Direktor und die Europäische Kommission. Wöchentliche Positions- und Fangberichte sind bis zum Ende der Anlandung oder Umladungstätigkeit an Bord mitzuführen.

3.

Einfahrt in die ausschließliche Wirtschaftszone und Ausfahrt:

a)

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union informieren den geschäftsführenden Direktor mindestens 24 Stunden vorher von ihrer Absicht, in die AWZ Mikronesiens einzufahren, und setzen ihn unverzüglich nach ihrer Ausfahrt über diese in Kenntnis. Sowie die Schiffe in die AWZ Mikronesiens einfahren, benachrichtigen sie den geschäftsführenden Direktor per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 oder über Funk.

b)

Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk.

4.

Schiffe, die bei einer Fangtätigkeit angetroffen werden, ohne den geschäftsführenden Direktor informiert zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung betrachtet.

5.

Den Schiffen werden bei Erteilung der Fanggenehmigung auch die Fax- und Telefonnummer bzw. die E-Mail-Anschrift der mikronesischen Behörde NORMA mitgeteilt.

6.

Die EU-Schiffe stellen ihre Logbücher und Fangberichte sofort für Inspektionen durch amtliche Kontrolleure und andere von der NORMA zugelassene Personen und Einrichtungen zur Verfügung.

ABSCHNITT 3

Schiffsüberwachungssystem

1.

Für ihre Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des regionalen Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit in der AWZ Mikronesiens angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord haben. Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Erwerbs-, Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb in vollem Umfang mit der NORMA zusammen.

2.

Die Parteien können unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 oben alternative, mit dem Schiffsüberwachungssystem der WCPFC kompatible Schiffsüberwachungssysteme in Erwägung ziehen.

ABSCHNITT 4

Anlandung

1.

Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4.

2.

Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor und dem mikronesischen Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 Ziffer 4 übermitteln. Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Mikronesiens ergeht die Meldung (entsprechend den vorstehenden Bedingungen) an den Hafenstaat, in dem die Anlandung erfolgen wird, und an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats.

3.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem mikronesischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

4.

Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben.

ABSCHNITT 5

Umladung

1.

Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen umladen wollen, führen diese in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens durch. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4.

2.

Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben übermitteln.

3.

Das Umladen gilt als das Ende einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Mikronesiens zu verlassen.

4.

Schiffe der Europäischen Union, die in der AWZ Mikronesiens fischen, nehmen unter keinen Umständen eine Umladung auf See vor.

5.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mikronesiens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mikronesischen Gesetze und Verordnungen geahndet.

6.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in einem mikronesischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

7.

Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben.

KAPITEL IV

BEOBACHTER

1.

Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung leistet jedes EU-Schiff einen Beitrag gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe h, der speziell für das Beobachterprogramm bestimmt ist. Der Beitrag ist auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

2.

Die EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord:

A.

Für Ringwadenfänger:

Ringwadenfänger der Europäischen Union haben zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens einen Beobachter an Bord, der entweder durch das Fischerei-Beobachterprogramm Mikronesiens oder das Regionale Beobachterprogramm der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) ernannt wurde.

B.

Für Langleiner:

a)

Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen.

b)

Der geschäftsführende Direktor erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

c)

Der geschäftsführende Direktor informiert die betreffenden Reeder oder ihre Vertreter bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin über seine Absicht, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, und teilt ihnen baldmöglichst den Namen dieses Beobachters mit.

d)

Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom geschäftsführenden Direktor festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Der geschäftsführende Direktor informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.

3.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

4.

Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem mikronesischen Beobachter an Bord die AWZ Mikronesiens, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Mikronesien zurückkehren kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Reeders.

5.

Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

6.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:

a)

Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe;

b)

sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang;

c)

sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

d)

sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

e)

sie überprüfen die Logbucheinträge zu den in der AWZ Mikronesiens getätigten Fängen;

f)

sie überprüfen den prozentualen Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor;

g)

sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

7.

Die Kapitäne erlauben den befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Mikronesiens zugelassenen und dort tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten:

a)

Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

b)

Der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die dieser als zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich bestimmt, nutzen kann.

c)

Die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird.

d)

Die Beobachter dürfen in angemessenen Mengen Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen.

e)

Die Beobachter erhalten Zugang zu allen sonstigen Informationen über die Fischerei in der AWZ.

8.

Während ihres Aufenthalts an Bord

a)

sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert;

b)

gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente.

9.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und im Anschluss an die Nachbesprechung erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht. Er unterzeichnet diesen Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen kann und der den Bericht anschließend ebenfalls unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. Der Delegation wird ebenfalls eine Kopie übermittelt.

10.

Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden.

11.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der NORMA, wenn das Schiff in der AWZ Mikronesiens tätig ist.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

ABSCHNITT 1

Schiffskennzeichen

1.

Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.

2.

Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens sind ebenfalls an Bug und Heck des Schiffes mit Farbe anzubringen.

3.

Mikronesien und die Europäische Union können, wenn dies erforderlich ist, verlangen, dass das internationale Funkrufzeichen (IRCS), die Nummer der International Maritime Organisation (IMO) oder die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind.

a)

Die Kontrastfarben sind schwarz und weiß.

b)

Die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder entfernbar sein und auch nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen werden.

4.

Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, können zwecks weiterer Untersuchungen in einen mikronesischen Hafen begleitet werden.

5.

Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz (2 182) kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz (156,8) MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden Mikronesiens.

6.

Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.

ABSCHNITT 2

Kommunikation mit Patrouillenschiffen der Föderierten Staaten von Mikronesien

1.

Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den mikronesischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch:

Internationales Signalbuch — Bedeutung:

L

Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen

SQ3

Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen

QN

Kommen Sie an Steuerbord längsseits

QN1

Kommen Sie an Backbord längsseits

TD2

Sind Sie ein Fischereifahrzeug?

C

Ja

N

Nein

QR

Ich kann nicht längsseits kommen

QP

Ich werde längsseits kommen

2.

Die Mikronesien erstellt für die Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle Details zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen, internationales Funkrufzeichen (IRCS) und Kommunikationskapazität.

3.

Patrouillenschiffe sind deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar.

ABSCHNITT 3

Liste der Fischereifahrzeuge

Die Europäische Kommission führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen mikronesischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

ABSCHNITT 4

Geltende Gesetze und Verordnungen

Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens streng einzuhalten. Dies gilt auch für die internationalen Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, zu deren Parteien Mikronesien und die Europäische Union gehören. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens wird mit Geldstrafen in beträchtlicher Höhe und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet.

ABSCHNITT 5

Kontrollverfahren

1.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mikronesiens zu jedem Zeitpunkt, während sich das Schiff in der AWZ Mikronesiens oder den Hoheitsgewässern oder den inneren Gewässern eines Staates der Föderierten Staaten von Mikronesien befindet, an Bord zu kommen und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.

Um sicherere Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollte das Anbordgehen nur nach vorheriger Übermittlung einer Meldung an das betreffende Schiff unter Angabe der Identität des Inspektionsschiffs und des Namens des Kontrolleurs erfolgen.

3.

Die Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger. Die Kapitäne der EU-Schiffe erlauben den amtlichen Kontrolleuren, von der NORMA ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen.

4.

Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der Kontrolleure und ermöglicht ein sicheres Anbordkommen sowie die Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse.

5.

Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

6.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

7.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Föderierten Staaten von Mikronesien das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Gesetzen und Rechtsverordnungen Mikronesiens vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

8.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

9.

Mikronesien trägt dafür Sorge, dass alle an den im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Inspektionen von Fischereifahrzeugen beteiligten Mitarbeiter über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Durchführung einer Fischereikontrolle erforderlich sind, und mit der in Frage stehenden Fangtätigkeit vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der durch dieses Abkommen erfassten Fischereifahrzeuge stellt Mikronesien sicher, dass die Besatzungsmannschaft, das Schiff und seine Fracht unter vollständiger Einhaltung der internationalen Bestimmungen der WCPFC Boarding and Inspection Procedures behandelt werden.

ABSCHNITT 6

Arrest

1.   Arrest von Fischereifahrzeugen:

a)

Der geschäftsführende Direktor informiert die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jeden Arrest eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ Mikronesien und alle über dieses Fischereifahrzeug verhängten Strafen.

b)

Gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe des Arrests zu übermitteln.

2.   Arrestprotokoll:

a)

Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

b)

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

c)

Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann der geschäftsführende Direktor dem mit Arrest belegten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

3.   Konzertierungssitzung im Falle eines Arrests:

a)

Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstags nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation und dem geschäftsführenden Direktor eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann.

b)

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

4.   Abschluss des Arrests:

a)

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach dem Arrest abzuschließen.

b)

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den mikronesischen Gesetzen und Verordnungen festgesetzt.

c)

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so überweist der Reeder auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten des Arrests sowie der Geldstrafen und Entschädigungen, die von den Verantwortlichen zu leisten sind, festgesetzt wird.

d)

Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der für das Verfahren zuständigen gerichtlichen Instanz freigegeben.

e)

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen,

1.

sobald den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

2.

wenn bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 4 Buchstabe c hinterlegt und von der zuständigen gerichtlichen Instanz akzeptiert wurde.

KAPITEL VI

VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT

1.

Die Schiffe der Europäischen Union erkennen an, dass die empfindliche Meeresumwelt der Lagunen und Atolle Mikronesiens erhalten werden muss und verpflichten sich, keine Stoffe abzulassen, die die Qualität der Meeresressourcen beeinträchtigen könnten.

2.

Findet während einer Fangreise in der AWZ Mikronesiens auf See eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, wird dies von den EU-Schiffen unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 Ziffer 5 gemeldet.

KAPITEL VII

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Jedes EU-Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen Mikronesiens als Besatzungsmitglied anzuheuern.

2.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer vom geschäftsführenden Direktor übermittelten Liste stehen, frei auswählen.

3.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem geschäftsführenden Direktor die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mikronesischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

4.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

5.

Die Heuerverträge der mikronesischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Direktor ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

6.

Die Heuer der mikronesischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem geschäftsführenden Direktor einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mikronesischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die mikronesischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

7.

Die von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL VIII

HAFTUNG DES BETREIBERS

1.

Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben.

2.

Zum Schutz der Föderierten Staaten von Mikronesien, der einzelnen Staaten, ihrer Bürger und ihrer Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für das gesamte Hoheitsgebiet Mikronesiens einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer, der Unterwasserriffe und der AWZ über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von der NORMA für die AWZ Mikronesiens akzeptierten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe f dieses Anhangs nachzuweisen ist.

3.

Ist ein EU-Schiff in der AWZ Mikronesiens (einschließlich der inneren Gewässer und der Hoheitsgewässer) an einem Unfall oder Zwischenfall auf See beteiligt, der Schäden jeglicher Art für die Umwelt, Eigentum oder Personen nach sich zieht, informieren das Schiff und der Betreiber unverzüglich die NORMA und den mikronesischen Minister für Verkehr, Kommunikation und Infrastruktur.

Anlagen

1.

Formulare für die Beantragung einer Fanggenehmigung

a)

Antrag auf Registrierung und Fangerlaubnis

b)

Antrag auf Verlängerung der Fangerlaubnis

2.

Fangmeldungsformblätter

a)

Ringwaden-Logbuchformular

b)

Langleiner-Logbuchformular

3.

Meldevorschriften

4.

Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens.

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2a

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Anlage 2b

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Anlage 3

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Anlage 4

BEZEICHNETE HÄFEN

1.

Tomil Harbor im Staat Yap

2.

Weno Anchorage im Staat Chuuk

3.

Mesenieng Harbour im Staat Pohnpei

4.

Okat Harbour im Staat Kosrae.


25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2011/117/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/706/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2010 – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(2)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben sollte. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte deshalb geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung („Abkommen“) wird genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (4).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

GEORGIEN,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IM BESTREBEN, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger Georgiens erleichtert werden,

IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Unionsbürger seit 1. Juni 2006 bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Georgien die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger gelten würden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Visumpflicht nur für alle Unionsbürger oder für bestimmte Gruppen aller Unionsbürger wieder eingeführt werden kann,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs;

b)

„Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c)

„Staatsbürger Georgiens“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit Georgiens gemäß dessen Rechtsvorschriften besitzt;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

e)

„rechtmäßig wohnhaft“ bedeutet, dass ein Staatsbürger Georgiens aufgrund des Unionsrechts oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer georgischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer Delegation angehört, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

d)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

e)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt;

f)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

g)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von der staatlichen Registrierungskammer Georgiens bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

h)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

i)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach georgischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

j)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

k)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands Georgiens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

l)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden;

m)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder;

b)

zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

c)

zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

wenn die Einladung/Aufforderung von einer Einrichtung bzw. Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung/Aufforderung von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

(3)   Für die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, sowie Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit;

b)

Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

c)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

b)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

d)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

e)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden;

g)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

h)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen;

i)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

j)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

k)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühr

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte Georgien die Visumpflicht für Unionsbürger wieder einführen, so darf die von Georgien erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.

(3)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

Rentner oder Pensionäre;

b)

Kinder unter zwölf Jahren;

c)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;

e)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;

f)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

h)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;

i)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

j)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

k)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

l)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.

Artikel 7

Dauer des Antragsverfahrens

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Unionsbürger und Staatsbürger Georgiens, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Georgiens bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. Georgiens ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Unionsvorschriften über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger Georgiens das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Unionsbürger.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammensetzt. Die Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Abkommens tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der EURopäischen Union und Georgien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 dieses Artikels gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2010 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Грузия

Por Georgia

Za Gruzii

For Georgien

Für Georgien

Gruusia nimel

Για τη Γεωργία

For Georgia

Pour la Géorgie

Per la Georgia

Gruzijas vārdā –

Gruzijos vardu

Grúzia részéről

Għall-Georġja

Voor Georgië

W imieniu Gruzji

Pela Geórgia

Pentru Georgia

Za Gruzínsko

Za Gruzijo

Georgian puolesta

För Georgien

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ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern.


(1)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 ÜBER DIPLOMATENPÄSSE

Die Europäische Union ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere dessen Artikel 10, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.

Wird die Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt.


(1)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden könnten:

Zusammenstellung allgemeiner Informationen über die Verfahren und Bedingungen für die Visabeantragung, über Visa und deren Gültigkeit;

Aufstellung eines Verzeichnisses der Mindestanforderungen durch die Europäische Union, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus Georgien einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher empfiehlt es sich, dass Dänemark und Georgien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien enthält.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und das Gebiet Irlands gilt.

Daher empfiehlt es sich, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Georgien bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher empfiehlt es sich, dass Island, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Georgien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Georgien enthält.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE AUSSETZUNG DES VISAERLEICHTERUNGSABKOMMENS

Falls Georgien in Verletzung von Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt, wird die Union die Anwendung des Abkommens aussetzen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.


25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2011/118/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/687/EG des Rates 8. November 2010 (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2010 – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 9.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

GEORGIEN —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Georgiens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen wird, es sei denn, Irland teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Abkommen beteiligen möchte.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind Georgien und die Union.

b)

„Staatsangehöriger Georgiens“ ist, wer die Staatsbürgerschaft Georgiens besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der durch dieses Abkommen gebunden ist.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Georgiens oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltstitel“ ist jede von Georgien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet Georgiens oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Georgiens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht Flughafentransitvisa.

i)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Georgien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

j)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Georgien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

k)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Georgiens oder eines Mitgliedstaats.

l)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

m)

„Grenzgebiet“ ist eine bis zu 5 km breite Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und ab internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten bzw. Georgiens.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN GEORGIENS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Georgien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Georgiens sind.

(2)   Georgien rückübernimmt ferner

a)

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; und

b)

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Georgiens einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(3)   Georgien rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit Georgiens entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit verwirkt oder aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.

(4)   Nach der Zustimmung Georgiens zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Georgiens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Hat Georgien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt.

(5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Georgiens innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Georgien nicht innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (2) anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Georgien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Georgien ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Georgiens oder einer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Georgiens gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn,

i)

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels Georgiens mit längerer Gültigkeitsdauer;

ii)

das Visum oder der Aufenthaltstitel des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

iii)

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen;

c)

der ersuchte Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgewiesen hat.

(3)   Nach der Zustimmung Georgiens zum Rückübernahmeantrag stellt Georgien der Person, dessen Rückübernahme zugesagt wurde, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument für die Rückführung aus. Hat Georgien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Georgiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgeleget Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

a)

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Georgien,

b)

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Georgien.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Georgien zumindest zugesagt worden.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt.

(5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Georgiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und unmittelbar in das Hoheitsgebiet Georgiens eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Georgien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn,

i)

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer Gültigkeitsdauer;

ii)

das Visum oder der Aufenthaltstitel Georgiens wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

iii)

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen;

c)

der ersuchte Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgewiesen hat.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt dieser Mitgliedstaat der Person, dessen Rückübernahme zugesagt wurde, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument für die Rückführung aus. Hat der Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermitteln muss.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Tagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 7

Rückübernahmeantrag

(1)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

c)

im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht werden;

d)

ein Lichtbild der rückzuübernehmenden Person;

e)

Fingerabdrücke.

(2)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

(4)   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, verwendet werden.

Artikel 8

Nachweis der Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, einschließlich Dokumenten, deren Gültigkeit höchstens sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Georgien die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Georgien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beigefügten Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmeantrags zu befragen. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 19 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.

Artikel 9

Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Diese Belege werden von den Mitgliedstaaten und Georgien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Georgien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Der Rückübernahmeantrag ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich

a)

innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Artikel 6 Absatz 3) oder

b)

innerhalb von 12 Kalendertagen in allen anderen Fällen.

Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird der Betreffende innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens drei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

(2)   Die Beförderung kann auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften Georgiens oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linienflügen oder — im Falle von Staatsangehörigen des ersuchten Staates — mit Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Georgien oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von sechs Monaten und im Falle von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Georgien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Georgien erlaubt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat erlaubt auf Ersuchen Georgiens die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Georgien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht;

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

(4)   Georgien oder ein Mitgliedstaat kann die Erlaubnis widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln, der Folgendes enthält:

a)

die Art der Durchbeförderung (auf dem Land- oder dem Luftweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsantrag ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung dazu geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

(5)   Die Durchbeförderung erfolgt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Ersuchen.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Georgiens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Georgiens bzw., wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

i)

Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.),

ii)

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

iii)

Zwischenlandungen und Reiseroute,

iv)

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, der Mitgliedstaaten und Georgiens unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

a)

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

b)

den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,

c)

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen,

d)

dem VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

e)

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung,

f)

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Maßgabe des Artikels 19 dieses Abkommens von einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Georgiens arbeiten Georgien und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll aus, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

c)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Abkommen aufgeführt sind;

d)

die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren und

e)

das Verfahren für Befragungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Georgien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und Rückübernahmevereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden bzw. geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet Georgiens.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an Georgien. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Änderung des Abkommens

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren des Artikels 23 in Kraft treten.

Artikel 23

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

(3)   Dieses Abkommen gilt für Irland am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.

(4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 24

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010 in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Грузия

Por Georgia

Za Gruzii

For Georgien

Für Georgien

Gruusia nimel

Για τη Γεωργία

For Georgia

Pour la Géorgie

Per la Georgia

Gruzijas vārdā –

Gruzijos vardu

Grúzia részéről

Għall-Georġja

Voor Georgië

W imieniu Gruzji

Pela Geórgia

Pentru Georgia

Za Gruzínsko

Za Gruzijo

Georgian puolesta

För Georgien

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Siehe Fußnote 1.

ANHANG 1

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSBÜRGERSCHAFT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),

Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise),

Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht.

ANHANG 2

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder Georgien ist:

in Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist,

Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente,

Führerscheine oder Fotokopien davon,

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

Firmenausweise oder Fotokopien davon,

Zeugenaussagen,

Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen,

Wehrpässe und Militärausweise,

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,

vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine.

Wenn der ersuchte Staat Georgien ist:

Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems (1),

im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten Staates,

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise.

ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände,

Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden,

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Erklärungen der betreffenden Person,

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren,

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgehen.

ANHANG 5

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ANHANG 6

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1

Die Vertragsparteien kommen überein, dass „auf direktem Wege einreisen“ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet Georgiens ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, bzw. wenn es sich bei dem ersuchten Staat um einen Mitgliedstaat handelt, aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Hoheitsgebiet Georgiens gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien mit der Schweiz ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


VERORDNUNGEN

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/66


VERORDNUNG (EU) Nr. 156/2011 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2010 wurde ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (1) (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert. Das Protokoll räumt den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Föderierten Staaten von Mikronesien unterliegen, Fangmöglichkeiten ein.

(2)

Der Rat hat am 13. Dezember 2010 den Beschluss 2011/116/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlassen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für den in Artikel 13 des Protokolls genannten Fünfjahreszeitraum sowie für die Zeit seiner vorläufigen Anwendung festgelegt werden.

(4)

Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandsschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) heraus, dass die der Europäischen Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so sollte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon unterrichten. Geht innerhalb der Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in dem Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

5 Schiffe

Frankreich

1 Schiff

b)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

12 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Frist wird auf 10 Werktage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 3.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.