ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.049.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
24. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 167/2011 des Rates vom 21. Februar 2011 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 168/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 in Futtermitteln, die Maduramycin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.) ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 171/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel und Schweine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 172/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2011

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 175/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

31

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ( 1 )

33

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/122/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2011 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 986)

37

 

 

2011/123/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Sedaxan und Bacillus firmus I-1582 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 989)  ( 1 )

40

 

 

2011/124/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethametsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 991)  ( 1 )

42

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 305/09/KOL vom 8. Juli 2009 über die Stromliefervereinbarung zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS (Norwegen)

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 44 vom 18.2.2011)

52

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 144/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 44 vom 18.2.2011)

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 167/2011 DES RATES

vom 21. Februar 2011

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 3 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyethylentherephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea („Südkorea“), der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2) eingeführt wurde. Der Zoll für die koreanischen Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ist gleich Null. Der residuale Zoll beträgt 148,30 EUR/Tonne.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Der Polyethylenterephthalat-Ausschuss („PET-Ausschuss“) des Herstellerverbands „PlasticsEurope“ („Antragsteller“), der sieben Unionshersteller vertritt, reichte einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(3)

Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem ausführenden Hersteller KP Chemical Group („KP Chemical Group“), der sich aus den Unternehmen Honam Petrochemicals Corp. und KP Chemical Corp. zusammensetzt, und auf die Untersuchung bestimmter Aspekte der Schädigung.

(4)

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass im Falle der KP Chemical Group die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer derzeitigen Höhe (0 %) zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht länger ausreicht.

3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und bestimmter Aspekte der Schädigung im Zusammenhang mit der KP Chemical Group beschränkt war.

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(6)

Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Südkorea, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).

(7)

Die auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkaufte betroffene Ware und die in die Union ausgeführte Ware weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen auf; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

5.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Unionshersteller und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(9)

Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller und dem Wirtschaftszweig der Union Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. Die Kommission holte ferner alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Außerdem führte sie Kontrollbesuche in den Betriebsstätten folgender Unternehmen durch: KP Chemical Corp., Südkorea; Honam Petrochemicals Corp., Südkorea; Novapet SA, Spanien; Equipolymers Srl, Italien; UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen; UAB Indorama Polymers Europe, Litauen; UAB Neo Group, Litauen; La Seda de Barcelona, S.A., Spanien, und M&G Polimeri Italia SpA, Italien.

6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Überprüfungszeitraum“).

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(11)

Zur Bestimmung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware durch die KP Chemical Group, gemessen an ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entsprechen. Die Kommission stellte fest, dass die KP Chemical Group die betroffene Ware, die als homogene Ware angesehen und nicht in verschiedene Warentypen unterteilt wurde, auf dem Inlandsmarkt insgesamt in repräsentativen Mengen verkaufte.

(12)

Ferner wurde geprüft, ob die in repräsentativen Mengen erfolgten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde. Die Prüfung ergab, dass die Zahl der Verkäufe im normalen Handelsverkehr ausreichend war, so dass der Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Preise der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde.

(13)

Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises.

(14)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(15)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wurde festgestellt, dass die entsprechenden Anträge angemessen und korrekt sowie stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten sowie bei Bankgebühren, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

(16)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.

(17)

Die auf diese Weise berechnete Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, liegt unter 2 % und damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

C.   DAUERHAFTIGKEIT DER UMSTÄNDE

(18)

Wie bereits die vorausgegangene Interimsüberprüfung, auf deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 angenommen wurde, ergab auch diese Interimsüberprüfung für die KP Chemical Group eine Dumpingspanne, die unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag.

(19)

Da die KP Chemical Group eine sehr hohe Kapazitätsauslastung (nahezu 100 %) aufweist, deutete nichts darauf hin, dass diese Dumpingspanne nicht auf Dauer geringfügig bleiben würde. Darüber hinaus hat die KP Chemical Group nicht die Absicht, ihre Produktionskapazität in Südkorea auszubauen. Das Unternehmen hat nämlich innerhalb der Union eine Produktionsanlage erworben, daher besteht eher die Wahrscheinlichkeit, dass es seine Ausfuhren aus Südkorea verringert.

(20)

Aus den vorstehenden Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Umstände, unter denen in dieser Untersuchung die Dumpingspanne berechnet wurde, als dauerhaft angesehen werden können.

D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(21)

Aufgrund der oben aufgeführten Feststellungen sollte diese Überprüfung ohne Änderung der Höhe des für die KP Chemical Group geltenden Zolls eingestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Aspekte der Schädigung zu prüfen.

E.   UNTERRICHTUNG

(22)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union ein, die jedoch keinen Anlass boten, die vorstehenden Schlussfolgerungen zu ändern.

F.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(23)

Diese Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea wird ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 24.


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 in Futtermitteln, die Maduramycin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu ändern.

(3)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 für Masthühner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2010 der Kommission (2) für zehn Jahre zugelassen.

(4)

Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung für Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 dahin gehend beantragt, dass Futtermittel, die die Kokzidiostatika Maduramycin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten, für Masthühner verwendet werden dürfen. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.

(5)

Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 mit Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid kompatibel ist (3).

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2010; 8(10):1863.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1823

Kemin Europa NV

Bacillus subtilis ATCC PTA-6737

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Sporen von Bacillus subtilis ATCC PTA-6737

 

Analysemethoden  (1):

 

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben.

 

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Masthühner

1 × 107

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Decoquinat, Salinomycin-Natrium, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid.

1.3.2020


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 169/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung von Diclazuril gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Genehmigung einer neuen Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Diclazuril für Perlhühner, das in die Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ eingeordnet werden soll.

(4)

Diclazuril wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) durch die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (3) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei bis zu 16 Wochen alten Junghennen und bei bis zu 12 Wochen alten Truthühnern zugelassen. Die Verwendung bei Masthühnern wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1118/2010 der Kommission (4) für zehn Jahre genehmigt.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Diclazuril für Perlhühner wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2010 (5) zu dem Schluss, dass Diclazuril sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass seine Verwendung die Kokzidiose bei Perlhühnern bekämpft. Die Behörde ist der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen festgelegt werden sollten, damit einer möglichen Entwicklung von Resistenzen gegen Bakterien und/oder Eimeria spp. begegnet werden kann. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Diclazuril hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 5.

(5)  EFSA Journal 2010; 8(10):1866.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und Histomonostatika

5 1 771

Janssen Pharmaceutica N.V.

Diclazuril 0,5 g/100 g

(Clinacox 0,5 %)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Diclazuril: 0,50 g/100 g.

Proteinarmer Sojaschrot:

99,25 g/100 g.

Polyvidon K 30: 0,20 g/100 g.

Natriumhydroxid: 0,05 g/100 g.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diclazuril, C17H9Cl3N4O2,

(±)-4-chlorophenyl[2,6-dichloro4-

(2,3,4,5-tetrahydro-3,5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl)phenyl]acetonitrile,

CAS-Nummer: 101831-37-2

Verwandte Verunreinigungen:

Abbauprodukt (R064318): ≤ 0,1 %

Sonstige verwandte Verunreinigungen (T001434, R066891, R068610, R070156, R070016):

je ≤ 0,5 %

Verunreinigungen insgesamt: ≤ 1,5 %

 

Analysemethode  (1)

 

Zur Bestimmung von Diclazuril in Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) mit UV-Detektion bei 280 nm (Verordnung (EG) Nr. 152/2009)

 

Zur Bestimmung von Diclazuril in Geflügelgewebe: HPLC gekoppelt an Triple-Quadrupol-Massenspektrometer (MS/MS) mit einem Vorläuferion und zwei Produktionen.

Perlhühner

1

1

1.

Der Zusatzstoff wird in Form einer Vormischung in Mischfuttermittel eingebracht.

2.

Diclazuril darf nicht mit anderen Kokzidiostatika vermischt werden.

3.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

4.

Der Zulassungsinhaber führt nach Inverkehrbringen ein Programm zur Überwachung auf Resistenz gegen Bakterien und Eimeria spp. durch.

16. März 2011

1 500 μg Diclazuril/kg Leber (nass)

1 000 μg Diclazuril/kg Niere (nass)

500 μg Diclazuril/kg Muskel (nass)

500 μg Diclazuril/kg Haut/Fett (nass)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 170/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wurde die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (3) zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel und durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission (4) zur Verwendung für Mastrinder jeweils auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission (5) zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Sauen und durch die Verordnung (EG) Nr. 1119/2010 der Kommission (6) zur Verwendung für Milchkühe und Pferde jeweils für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2010 (7) zu dem Schluss, dass die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie möglicherweise die zootechnische Leistung der Zieltierart verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte der Eintrag für Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 in der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 gestrichen werden.

(8)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln, die diese Zubereitung enthalten, vorzusehen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 wird der Eintrag E 1710, Zusatzstoff: Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885, gestrichen.

Artikel 3

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 enthalten und entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(4)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6.

(5)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 6.

(6)  ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 9.

(7)  EFSA Journal 2010; 8(10):1864.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1710

Prosol S.p.A

Saccharomyces cerevisiae

MUCL 39885

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 mit mindestens 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

 

Analysemethoden (1)

 

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars

 

Identifikation: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion)

Ferkel (abgesetzt)

 

3 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

3.

Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

16. März 2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 171/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel und Schweine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wurde 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 durch die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission (3) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde dieser Futtermittelzusatzstoff außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff (4) für die Dauer von zehn Jahren für Enten zugelassen.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag gestellt auf eine Neubewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen sowie —nach Artikel 7 der genannten Verordnung — auf Zulassung einer neuen Verwendung für bislang nicht abgedeckte Geflügelarten und Schweinearten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Es wurden neue Daten zur Stützung des Antrags vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2010 (5) zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Verdaulichkeit von Phosphor verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte der Eintrag für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 in der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 gestrichen werden.

(8)

Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 aufgehoben werden.

(9)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorzusehen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 wird der Eintrag EG-Nr.: 1614(i), Zusatzstoff: 6-Phytase EC 3.1.3.26 gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 wird aufgehoben.

Artikel 4

Vormischungen und Mischfuttermittel, die 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 enthalten und entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 enthalten und entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 und (EG) Nr. 1500/2007 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 54.

(5)  The EFSA Journal 2010; 8(10):1862.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1641(i)

DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.

6-Phytase

EC 3.1.3.26

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae DSM 14223 mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 5 000 FYT/g (1)

 

flüssig: 20 000 FYT/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase aus Aspergillus oryzae DSM 14223

 

Analysemethode  (2):

Colorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit anorganischem Phosphat, das aus der Wirkung von 6-Phytase auf ein phytathaltiges Substrat (Natriumphytat) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C entsteht, quantifiziert anhand einer Standardkurve für anorganisches Phosphat.

Zuchtgeflügel und Legegeflügel

300 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur, Haltbarkeit und Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

3.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

16. März 2021

Sonstiges Geflügel

250 FYT

Zuchtschweine und Zuchtschweine von geringer wirtschaftlicher Bedeutung

750 FYT

Sonstige Schweine und Schweine von geringer wirtschaftlicher Bedeutung

500 FYT


(1)  1 FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 172/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt.

(2)

Die Entwicklung der Preise und Bestände von Butter deutet auf ein Marktungleichgewicht hin, das durch die saisonale Lagerhaltung behoben oder verringert werden kann. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, ab dem 1. März 2011 Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.

(6)

Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und zu den je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und Finanzkosten für die Lagerhaltung festzusetzen.

(7)

Zur leichteren Durchführung der vorliegenden Maßnahme sollte die Beihilfe unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten nur für vollständig eingelagerte Erzeugnisse gelten. Daher ist eine Abweichung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 einzuführen.

(8)

Wenn die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.

(9)

Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.

(10)

Im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Butterlagerung sollten die Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 bei mindestens der Hälfte der Verträge durchgeführt werden. Daher sollte eine Abweichung vom genannten Artikel eingeführt werden.

(11)

Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2010 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 158/2010 der Kommission (3) festgesetzt. Da für das Jahr 2011 ein neuer Betrag festzusetzen ist, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. Aus denselben Gründen sollte die Gültigkeit der vorliegenden Verordnung an dem vorgesehenen Schlusstermin für das Ende der vertraglichen Lagerung enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von gesalzener und ungesalzener Butter für ab dem 1. März 2011 geschlossene Verträge.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 2

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie“, die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 beziehen sich Anträge nur auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden.

(2)   Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt III der genannten Verordnung einzutragen.

(4)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde während des gesamten Auslagerungszeitraums von August 2011 bis Februar 2012 jeweils am Ende der vertraglichen Lagerzeit bei mindestens der Hälfte der Verträge mittels Stichproben das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Butter.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

18,06 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,35 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung beginnt zwischen dem 1. März und dem 15. August 2011. Die Auslagerung darf erst ab dem 16. August 2011 beginnen. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Dienstag bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden.

Artikel 6

Die Verordnung (EU) Nr. 158/2010 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Gültigkeit endet am 29. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 14.


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170, Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 2095/2005 vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor (4), (EG) Nr. 1557/2006 vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (5), (EG) Nr. 1741/2006 vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (6), (EG) Nr. 1850/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (7), (EG) Nr. 1359/2007 vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (8), (EG) Nr. 382/2008 vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (9), (EG) Nr. 436/2009 vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (10), (EG) Nr. 612/2009 vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (11), (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (12), (EG) Nr. 1187/2009 vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (13) und (EU) Nr. 479/2010 vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (14).

(5)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Mitteilungen vereinfacht werden. Insbesondere ist festzulegen, dass nur Mitgliedstaaten, die Tabak bzw. Hopfen erzeugen, verpflichtet sein sollten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006 und (EG) Nr. 1850/2006 erforderlichen Angaben zu übermitteln. Aus Gründen der Klarheit ist in diesen Verordnungen der Inhalt einiger Mitteilungen zu präzisieren.

(6)

Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu übermitteln haben, müssen an Eurostat gerichtet werden. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.

(7)

Der anzuwendende Wechselkurs sollte im Einklang mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen (15) festgelegten Grundsatz stehen.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach den Sortengruppen von Rohtabak gemäß Absatz 3 mit:

a)

Zahl der Erstverarbeitungsunternehmen;

b)

Zahl der Erzeuger;

c)

Fläche (in ha);

d)

Liefermenge (in Tonnen);

e)

an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben;

f)

Bestände (in Tonnen) der Erstverarbeiter zum Ende des Monats Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Die Preise gemäß Buchstabe e werden in Euro/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte bis zum 31. Juli des laufenden Erntejahres die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und aufgeschlüsselt nach den Sortengruppen von Rohtabak gemäß Absatz 3 mit:

a)

geschätzte Fläche (in ha);

b)

geschätzte Erzeugung (in Tonnen).

(3)   Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

a)   Gruppe I: Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;

b)   Gruppe II: Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;

c)   Gruppe III: Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;

d)   Gruppe IV: Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;

e)   Gruppe V: Sun-cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

(4)   Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Erntejahr weniger als 3 000 ha bepflanzt waren, brauchen nur die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe a in Gesamtzahlen ohne Aufschlüsselung nach Sortengruppen von Rohtabak zu übermitteln.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (16).

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die vorgeschriebenen Angaben fristgerecht mitteilen.“

3.

Die Anhänge IA, IB, II und III werden gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Für jede Ernte teilen die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres folgende Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für die Buchstaben a und g, aufgeschlüsselt nach zwei Hopfensorten (Bitter- und Aromahopfen) mit:

a)

Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;

b)

abgeerntete Flächen und Neuanpflanzungen im Erntejahr (in Hektar);

c)

Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des Hopfens, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen verkauft wurde;

d)

Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des im Rahmen anderer Verträge oder ohne Vertrag verkauften Hopfens;

e)

nicht abgesetzte Hopfenmenge (in Tonnen);

f)

Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %);

g)

Hopfenmenge, über die für das kommende Erntejahr Verträge im Voraus geschlossen wurden (in Tonnen).

Die Preise gemäß den Buchstaben c und d werden in EUR/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (17).

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

2.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 3

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Mitteilung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Monat mit, welche Mengen entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern gemäß dieser Verordnung vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, und schlüsseln diese Menge nach dem zwölfstelligen Code der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrstattungen, erstellt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87, auf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Einlagerungserklärung mit.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (18).

Artikel 4

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni Folgendes mit:

a)

eine Liste der Hopfenanbaugebiete,

b)

eine Liste der Zertifizierungsstellen und die jeder Stelle zugeteilte Kennzahl,

c)

Namen und Anschriften der zuständigen Zertifizierungsbehörden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (19).

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Bedingungen für die Kontrolle unverzüglich mit.“

2.

In Artikel 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten spätestens am Ende des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:“

3.

Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (20).

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

b)

spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“

2.

Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

b)

spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“

3.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Freitag:

i)

die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;

ii)

die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;

iii)

die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden;

iv)

die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;

v)

die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung;

b)

bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:

i)

die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzanträge;

ii)

die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

a)

die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie;

b)

die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.“

4.

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (21).

5.

Anhang VIII wird gestrichen.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 mit.“

2.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.

In Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Im Hinblick auf die Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg, für die in Anhang XIb Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (22) genannten Weine Folgendes mit:

4.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

5.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Mitteilungen

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens fünf Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(3)   Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen.

(4)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (23).

Die Mitteilungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii sind jedoch von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.

Artikel 8

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Mitteilung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 27 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt anschließend die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;

b)

spätestens am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausfuhranmeldungen angenommen wurden, für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 42 die Mengen je 12-stelligen Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert.

(2)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (24).

Artikel 9

Dem Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (25).

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission (26) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels getroffen worden sind.

2.

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.“

3.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Ablauf der Antragstellungsfrist eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

Vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, dass die Bedingungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 28 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In diesem Fall teilt er dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission mit. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, die betreffenden Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.“

4.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers frühestens am 1. Juni und spätestens am darauf folgenden 15. Februar erteilt. Sie werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelt wurden.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis Ende Februar für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, die Mengen mit, für die keine Lizenzen erteilt wurden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. August für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, folgende Mengen für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 mit:

die Menge, für die Lizenzen zugeteilt wurden,

die Menge, für die Lizenzen erteilt wurden,

die Ausfuhrmenge.“

5.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (27).

6.

Die Anhänge IV, V und VI werden gestrichen.

Artikel 11

Dem Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 8 erfolgen die in vorliegendem Artikel genannten Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (28).

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 6.

(5)  ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 18.

(6)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(7)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72.

(8)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(9)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(10)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

(11)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(13)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.

(15)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

(16)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(17)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(18)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(19)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(20)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(21)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(22)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“

(23)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(24)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(25)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(26)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.“

(27)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(28)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 174/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher geändert werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Rates zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Direktor — Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „I. Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

„6.

Bonyongwe, Willa (alias Willia)

10.

Chairuka, Annie Flora Imagine

13.

Charamba, Rudo Grace

14.

Charumbira, Fortune Zefanaya

20.

Chihuri, Isobel (alias Isabel) Halima

27.

Chingoka, Peter Farai

33.

Chitepo, Victoria

40.

Damasane, Abigail

43.

Dokora, Lazarus

45.

Gambe, Theophilus

46.

Georgias, Aguy

49.

Gono, Helen (alias Hellin) Mushanyuri

50.

Gula-Ndebele, Sobuza

57.

Jangara (alias Changara) Thomsen

59.

Kangai, Kumbirai

63.

Kaukonde, Ray Joseph

69.

Kuruneri, Christopher Tichaona

73.

Lesabe, Thenjiwe V.

77.

Made, Patricia A.

83.

Malinga, Joshua

88.

Masawi, Ephrahim Sango

96.

Matshalaga, Obert

97.

Matshiya, Melusi (Mike)

126.

Mugabe, Sabina

128.

Muguti, Edwin

143.

Mutinhiri, Tracey

151.

Ndlovu, Naison K.

152.

Ndlovu, Richard

160.

Nyathi, George

164.

Parirenyatwa, Choice

167.

Patel, Khantibhal

168.

Pote, Selina M.

180.

Sekeremayi (alias Sekeramayi), Tsitsi Chihuri

193.

Stamps, Timothy

197.

Udenge, Samuel“

2.

Unter „I. Natürliche Personen“ erhalten die Einträge, die die nachstehend aufgeführten Personen betreffen, folgende Fassung:

Name

Funktion/Grund für die Aufnahme in die Liste; der Identifizierung dienende Angaben

Datum des Eintrags gemäß Artikel 7 Absatz 2

1.

Mugabe, Robert Gabriel

Präsident, geb. 21.2.1924, Pass AD001095.

Regierungschef; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

8.

Buka (alias Bhuka), Flora

Tätig im Amt des Präsidenten (ehemalige Staatsministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme; früher Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten und Staatsministerin für die Landreform im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

11.

Chapfika, David

Ehemaliger Stellvertretender Minister für Landwirtschaft (früher Stellvertretender Minister für Finanzen), geb. 7.4.1957.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2004

12.

Charamba, George

Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963; Pass AD002226.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

17.

Chigwedere, Aeneas Soko

Gouverneur der Provinz Ost-Mashonaland, ehemaliger Minister, geb. 25.11.1939.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

18.

Chihota, Phineas

Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

21.

Chimbudzi, Alice

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU-PF.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

16.6.2005

23.

Chimutengwende, Chenhamo Chekezha

Ehemaliger Staatsminister für öffentliche und interaktive Angelegenheiten (früher Minister für Information, früher Minister für Post und Telekommunikation), geb. 28.8.1943.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

25.

Chinamasa, Patrick Anthony

Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

38.

Chombo, Ignatius Morgan Chiminya

Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung, geb. 1.8.1952.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

51.

Gumbo, Rugare Eleck Ngidi

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft (früher Minister für Wirtschaftsentwicklung), geb. 8.3.1940.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

62.

Kasukuwere, Saviour

Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU-PF, geb. 23.10.1970.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

72.

Langa, Andrew

Stellvertretender Minister für Umwelt und Tourismus (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation). Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2004

76.

Made, Joseph Mtakwese

Staatsminister für Agrartechnik und Mechanisierung (früher Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), geb. 21.11.1954.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

78.

Madzongwe, Edna (alias Edina)

Präsidentin des Senats, Mitglied der ZANU-PF, geb. 11.7.1943.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

25.7.2002

84.

Maluleke, Titus

Gouverneur der Provinz Masvingo (ehemaliger Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur).

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

18.4.2007

85.

Mangwana, Paul Munyaradzi

Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 10.8.1961.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

87.

Marumahoko, Reuben

Stellvertretender Außenminister (früher Stellvertretender Minister des Inneren), geb. 4.4.1948.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

14.9.2002

94.

Matiza, Joel Biggie

Stellvertretender Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen, geb. 17.8.1960.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

95.

Matonga, Brighton

Stellvertretender Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 1969.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

98.

Mavhaire, Dzikamai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU-PF.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

6.3.2007

99.

Mbiriri, Partson

Staatssekretär, Ministerium für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

2.8.2005

102.

Midzi, Amos Bernard (Mugenva)

Ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.7.1952.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

14.9.2002

103.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen (früher Parlamentssprecher), geb. 15.9.1946.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

104.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

112.

Mpofu, Obert Moses

Minister für Industrie und internationalen Handel (früher Gouverneur der Provinz Nord-Matabeleland) (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU-PF), geb. 12.10.1951.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

117.

Muchena, Olivia Nyembesi (alias Nyembezi)

Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

118.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU-PF (früher Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung), geb. 14.12.1958.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

121.

Mudenge, Isack Stanislaus Gorerazvo

Minister für höhere Bildung und Hochschulen (früher Außenminister), geb. 17.12.1941.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

124.

Mugabe, Grace

Geb. 23.7.1965, Pass AD001159.

Ehefrau des Regierungschefs; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

129.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

Vize-Präsidentin (früher Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 15.4.1955.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

130.

Mujuru, Solomon T.R.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU-PF, geb. 1.5.1949.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

25.7.2002

133.

Mumbengegwi, Samuel Creighton

Ehemaliger Minister für Finanzen (früher Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 23.10.1942.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

134.

Mumbengegwi, Simbarashe Simbanenduku

Außenminister, geb. 20.7.1945; Pass AD001086.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

137.

Mushohwe, Christopher Chindoti

Gouverneur der Provinz Manicaland (früher Minister für Verkehr und Kommunikation, früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

138.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

Staatsminister für nationale Sicherheit, Bodenreform und Wiederansiedlung im Amt des Präsidenten, Sekretär für Verwaltung in der ZANU-PF, geb. 27.7.1935.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

141.

Mutezo, Munacho

Ehemaliger Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

142.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade-Kommandeur a.D.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2004

144.

Mutiwekuziva, Kenneth Kaparadza

Ehemaliger Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 27.5.1948.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

14.9.2002

146.

Muzenda, Tsitsi V.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU-PF, geb. 28.10.1922.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

25.7.2002

148.

Mzembi, Walter

Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung, geb. 16.3.1964.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

18.4.2007

150.

Ncube, Abedinico

Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Stellvertretender Außenminister), geb. 13.10.1954.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

153.

Ndlovu, Sikhanyiso

Ehemaliger Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit (früher Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen), geb. 20.9.1949.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

154.

Nguni, Sylvester

Minister für Wirtschaftsentwicklung (früher Stellvertretender Minister für Landwirtschaft), geb. 4.8.1955.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

155.

Nhema, Francis

Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

157.

Nkomo, John Landa

Ehemaliger Parlamentssprecher (früher Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten), nationaler Vorsitzender der ZANU-PF, geb. 22.8.1934.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

158.

Nyambuya, Michael Reuben

Ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland), geb. 23.7.1955.

Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2004

159.

Nyanhongo, Magadzire Hubert

Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

163.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 20.9.1949.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

165.

Parirenyatwa, David Pagwese

Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (früher Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

174.

Sakabuya, Morris

Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und Stadtentwicklung.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005

175.

Sakupwanya, Stanley

Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU-PF.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

25.7.2002

177.

Sandi, E.

Stellvertretende Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU-PF.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

16.6.2005

178.

Savanhu, Tendai

Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt der ZANU-PF, geb. 21.3.1968.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

16.6.2005

179.

Sekeramayi, Sydney (alias Sidney) Tigere

Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2002

182.

Shamu, Webster Kotiwani

Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen (früher Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten), geb. 6.6.1945.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2004

183.

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa

Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU-PF, geb. 29.9.1928.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

25.7.2002

185.

Shumba, Isaiah Masvayamwando

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 3.1.1949.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

189.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete), geb. 3.5.1949.

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

21.2.2004

192.

Sikosana, Absolom

Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU-PF.

Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden.

25.7.2002

200.

Zhuwao, Patrick

Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technologie (Anm.: Neffe Mugabes).

Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

16.6.2005


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 175/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

69,6

TN

117,7

TR

113,4

ZZ

105,7

0707 00 05

MK

140,7

TR

176,9

ZZ

158,8

0709 90 70

MA

41,5

TR

116,8

ZZ

79,2

0805 10 20

EG

55,8

IL

59,1

MA

56,9

TN

51,7

TR

69,9

ZZ

58,7

0805 20 10

IL

159,0

MA

91,6

US

107,8

ZZ

119,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

70,2

EG

51,1

IL

115,9

JM

74,2

MA

111,8

PK

34,8

TR

64,5

ZZ

74,6

0805 50 10

EG

68,7

MA

52,1

TR

49,1

ZZ

56,6

0808 10 80

CA

91,7

CM

53,6

CN

84,0

MK

50,2

US

124,3

ZZ

80,8

0808 20 50

AR

178,5

CL

98,0

CN

50,3

US

117,6

ZA

94,9

ZZ

107,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/33


RICHTLINIE 2011/15/EU DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entschließung MSC.150(77) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die IMO-Entschließung MSC.286(86) ersetzt. Folglich sollte Artikel 12 der Richtlinie 2002/59/EG, in dem auf die aufgehobene IMO-Entschließung verwiesen wird, entsprechend aktualisiert werden.

(2)

Die Vorschriften über das Mitführen von automatischen Identifizierungssystemen (AIS) und Schiffsdatenschreibern (VDR) sollten entsprechend den Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) aktualisiert werden, wobei die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation genehmigten vereinfachten VDR zu berücksichtigen sind. Außerdem sollte der Geltungsbereich der Ausnahmen von den Vorschriften über das Mitführen solcher Systeme für kleine Fahrgastschiffe auf kurzen Strecken präzisiert und an solche Fahrten angepasst werden.

(3)

Die Eingriffsbefugnisse der Mitgliedstaaten bei Ereignissen auf See sollten eindeutiger festgelegt werden. Insbesondere sollte klar zum Ausdruck kommen, dass sie den Hilfs–, Bergungs– und Schleppdiensten Anweisungen geben können, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für ihre Küste oder damit verbundene Interessen sowie für die Sicherheit anderer Schiffe, deren Besatzungen und Fahrgäste oder von Personen an Land abzuwenden oder die Meeresumwelt zu schützen.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2002/59/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt, in dem die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse, einschließlich gegebenenfalls der Viskosität in cSt bei 50 °C und der Dichte bei 15 °C, aufgeführt sind, sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden;“

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.

3.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen; das in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehene Datum für die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Fischereifahrzeuge bleibt hiervon unberührt. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(2)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101.


ANHANG I

„ANHANG II

Vorschriften für Bordausrüstungen

I.   FISCHEREIFAHRZEUGE

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) nach Artikel 6a ausgerüstet sein; hierfür gilt folgender Zeitplan:

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 24 Metern oder mehr, aber weniger als 45 Metern: spätestens bis zum 31. Mai 2012;

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 18 Metern oder mehr, aber weniger als 24 Metern: spätestens bis zum 31. Mai 2013;

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 15 Metern oder mehr, aber weniger als 18 Metern: spätestens bis zum 31. Mai 2014;

neue Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern unterliegen der Mitführungspflicht gemäß Artikel 6a ab dem 30. November 2010.

II.   SCHIFFE AUF AUSLANDFAHRT

Fahrgastschiffe aller Abmessungen sowie alle anderen Schiffe als Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und darüber, die auf Auslandfahrt einen Hafen in einem Mitgliedstaat der Union anlaufen, müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den technischen Normen und Leistungsnormen des SOLAS-Kapitels V entspricht. Fahrgastschiffe aller Abmessungen sowie alle anderen Schiffe als Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und darüber, die auf Auslandfahrt einen Hafen in einem Mitgliedstaat der Union anlaufen, müssen mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) ausgerüstet sein, der den technischen Normen und Leistungsnormen des SOLAS-Kapitels V entspricht. Frachtschiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, können mit einem vereinfachten Schiffsdatenschreiber (S-VDR) ausgerüstet sein, der den im Einklang mit dem SOLAS-Kapitel V erstellten technischen Normen und Leistungsnormen entspricht.

III.   SCHIFFE AUF INLANDFAHRT

1.   Automatische Identifizierungssysteme (AIS)

Fahrgastschiffe aller Abmessungen sowie alle anderen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder darüber, die sich auf Inlandfahrt befinden, müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den technischen Normen und Leistungsnormen des SOLAS-Kapitels V entspricht.

2.   Schiffsdatenschreibersysteme (VDR-Systeme)

a)

Fahrgastschiffe aller Abmessungen sowie andere Schiffe als Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut wurden und die sich auf Inlandfahrt befinden, müssen mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) ausgerüstet sein, der den technischen Normen und Leistungsnormen des SOLAS-Kapitels V entspricht.

b)

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und darüber, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden und die sich auf Inlandfahrt befinden, müssen mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) oder mit einem vereinfachten Schiffsdatenschreiber (S-VDR) ausgerüstet sein, der den technischen Normen und Leistungsnormen des SOLAS-Kapitels V entspricht.

IV.   AUSNAHMEN

1.   Ausnahmen von der Verpflichtung zum Mitführen von AIS

a)

Die Mitgliedstaaten können in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe von weniger als 15 m Länge oder 300 BRZ von der Anwendung der in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften in Bezug auf AIS ausnehmen.

b)

Die Mitgliedstaaten können andere Schiffe als Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und darüber, jedoch unter 500, die ausschließlich im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates und außerhalb von Routen eingesetzt werden, die gewöhnlich von mit AIS ausgestatteten Schiffen befahren werden, von den Vorschriften dieses Anhangs in Bezug auf das Mitführen von AIS ausnehmen.

2.   Ausnahmen von der Verpflichtung zum Mitführen eines VDR oder S-VDR

Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zum Mitführen eines VDR oder S-VDR genehmigen:

a)

Fahrgastschiffe, die ausschließlich in anderen Seegebieten als denen fahren, die unter Klasse A nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen, können von der Verpflichtung zum Mitführen eines VDR ausgenommen werden.

b)

Vor dem 1. Juli 2002 gebaute andere Schiffe als Ro-Ro-Fahrgastschiffe können von der Verpflichtung zum Mitführen eines VDR ausgenommen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Anschluss eines VDR an die vorhandene Ausrüstung des Schiffes weder sinnvoll noch praktikabel ist.

c)

Vor dem 1. Juli 2002 gebaute Frachtschiffe auf Ausland- oder Inlandfahrt können von der Verpflichtung zum Mitführen eines S-VDR ausgenommen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der in SOLAS-Kapitel V festgelegten Umsetzungsfrist auf Dauer außer Dienst gestellt werden.


(1)  ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.“


ANHANG II

„ANHANG IV

Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten im Falle einer Gefahr für die Seeverkehrssicherheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen

(in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1)

Wenn infolge eines ein Schiff betreffenden Vorkommnisses oder von Umständen der in Artikel 17 beschriebenen Art die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates im Rahmen des internationalen Rechts zu der Auffassung gelangt, dass es notwendig ist, eine schwere und unmittelbare Gefahr, die für seine Küste oder die damit zusammenhängenden Interessen sowie für die Sicherheit anderer Schiffe, der Besatzungen, Fahrgäste oder von Personen an Land droht, abzuwenden, zu mildern oder zu beseitigen oder die Meeresumwelt zu schützen, kann diese Behörde insbesondere

a)

die Bewegungen des Schiffes beschränken oder ihm eine bestimmte Fahrtroute auferlegen. Diese Anforderung berührt nicht die Verantwortung des Kapitäns für die Sicherheit bei der Führung seines Schiffes;

b)

den Kapitän des Schiffes offiziell warnen, damit er die Gefährdung der Umwelt oder der Seeverkehrssicherheit abstellt;

c)

ein Bewertungskommando an Bord absetzen, das die Gefahr einschätzt, den Kapitän bei der Bereinigung der Lage unterstützt und die zuständige Küstenstation auf dem Laufenden hält;

d)

im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr den Kapitän anweisen, einen Notliegeplatz anzulaufen, oder das Lotsen oder Abschleppen des Schiffes anordnen.

Wird ein Schiff im Rahmen eines Schlepp- oder Bergungsvertrags geschleppt, können die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach den Buchstaben a und d ergriffenen Maßnahmen auch für die beteiligten Hilfs-, Bergungs- und Schleppdienste gelten.“


BESCHLÜSSE

24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2011

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 986)

(2011/122/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 37 können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

(2)

Am 19. Oktober 2010 hat Saint-Pierre und Miquelon eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Dauer von acht Jahren beantragt. Am 12. November hat Saint-Pierre und Miquelon zusätzliche Informationen vorgelegt. Der Antrag bezieht sich auf eine jährliche Gesamtmenge von 225 t Hummer (Homarus americanus) der HS-Positionen 0306 und 1605, 600 t Makrele und Hering (Scomber scombrus, Clupea harengus) der HS-Positionen 0303, 0304, 0305 und 1604 sowie 250 t Miesmuscheln (Mytilus edulis) der HS-Positionen 0307 and 1605 mit Ursprung in Drittländern, die in Saint-Pierre und Miquelon im Hinblick auf ihre Ausfuhr in die Union be- und verarbeitet werden.

(3)

Saint-Pierre und Miquelon begründet den Antrag mit den anhaltend unzureichenden Versorgungsquellen für andere Fischarten.

(4)

Eine solche Ausnahme ist aufgrund Artikel 37 Absätze 1 und 5 Buchstaben a und b in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, die wirtschaftliche und soziale Auswirkung und die besondere Lage Saint-Pierres und Miquelons. Da die Ausnahme für Waren genehmigt wird, die tatsächlich be- oder verarbeitet werden, trägt sie zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges bei. Die Ausnahme ist für den Erfolg der betroffenen Fabrik, in der zahlreiche Beschäftigte tätig sind, unabdingbar. Daher sollte die derzeitige Produktion um weitere Arten ergänzt werden.

(5)

Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahme nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

(6)

Aus der Systematik des Artikels 37 folgt, dass eine Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Erzeugnisse der HS-Position 0303 nicht genehmigt werden kann. Diese Erzeugnisse tragen nicht zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges bei, weil sie Verpackungsvorgängen unterliegen, die nicht als echte Erwerbstätigkeiten zu bezeichnen sind.

(7)

Ebensowenig sollte die Ausnahme für frische und gefrorene Makrelen- und Heringsfilets der HS-Position 0304 gelten, da bei der Filetierung immer stärker Maschinen eingesetzt werden. Die Zahl der bei der Filetierung eingesetzten Arbeitskräfte ist so gering, dass sie keine Auswirkung auf die Beschäftigung hat. Eine Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse würde also nicht zur Entwicklung des bestehenden Wirtschaftszweiges beitragen, womit eine Ausnahme in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist.

(8)

Was Makrelen und Heringe der HS-Positionen 0305 und 1604 betrifft, sollte die Ausnahme nur für geräucherte und be- oder verarbeitete Erzeugnisse gelten. Um zu gewährleisten, dass dem örtlichen Wirtschaftszweig die regelmäßige Lieferung hochwertigen Ausgangsmaterials in vollem Umfang zugute kommt, eine ergänzende Tätigkeit in der Nebensaison geschaffen wird und damit für den örtlichen Wirtschaftszweig Größenvorteile entstehen, sollte die für diese Erzeugnisse beantragte jährliche Gesamtmenge von 600 t genehmigt werden.

(9)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) legt Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente fest. Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung gelten diese Vorschriften sinngemäß für die Verwaltung der Mengen, für die die jeweilige Ausnahme gewährt wird.

(10)

Da der Beschluss 2001/822/EG am 31. Dezember 2013 außer Kraft tritt, sollte für den Fall, dass ein neuer Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft vor diesem Datum angenommen oder die Gültigkeit des Beschlusses 2001/822/EG weiter verlängert wird, eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, die die Gültigkeit der Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2013 hinaus gewährleistet.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten die in Saint-Pierre und Miquelon be- und verarbeiteten Fischereierzeugnisse, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren von Saint-Pierre und Miquelon, wenn sie aus Waren ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden.

Artikel 2

Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Fischereierzeugnisse und jährlichen Mengen, die von Saint-Pierre und Miquelon in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2019 in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mengen.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Saint-Pierre und Miquelon treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Die zuständigen Behörden von Saint-Pierre und Miquelon übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, und die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„Derogation — Decision/2011/122/EU“,

„Dérogation — Décision/2011/122/UE“.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2019.

Wird jedoch eine neue Präferenzregelung angenommen, die den Beschluss 2001/822/EG ersetzt und über den 31. Dezember 2013 hinaus Gültigkeit hat, oder wird die geltende Regelung verlängert, so verlängert sich die Gültigkeit dieses Beschlusses bis zum Ablauf der Gültigkeit einer solchen neuen Regelung oder der verlängerten geltenden Regelung, keinesfalls jedoch über den 31. Januar 2019 hinaus.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2011

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

IN SAINT-PIERRE UND MIQUELON VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE

Laufende Nummer

HS-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Jährliche Gesamtmenge

(Tonnen)

09.1623

ex 0306 12

ex 1605 30

Gefrorener Hummer (Homarus americanus), ganz, gekocht.

Gefrorener Hummer (Homarus americanus), Stücke, gekocht oder frisch.

Gefrorenes Hummerfleisch (Homarus americanus), gekocht oder frisch.

Aus Hummerfleisch (Homarus americanus) zubereitete Gerichte einschließlich Fertiggerichten

1.2.2011 bis 31.1.2019

225

09.1624

ex 0305 42

ex 0305 49

ex 1604 12

ex 1604 15

ex 1604 20

Geräucherte Filets von Hering (Clupea harengus) oder Makrele (Scomber scombrus)

Hering (Clupea harengus) oder Makrele (Scomber scombrus), zubereitet oder haltbar gemacht

1.2.2011 bis 31.1.2019

600

09.1625

ex 0307 39

ex 1605 90

Gefrorene Miesmuscheln (Mytilus edulis), gekocht, auch ohne Schale.

Zubereitete oder haltbar gemachte Miesmuscheln (Mytilus edulis), Miesmuscheln (Mytilus edulis) enthaltende Gerichte einschließlich Fertiggerichten.

1.2.2011 bis 31.1.2019

250


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Sedaxan und Bacillus firmus I-1582 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 989)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/123/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 18. Juni 2010 hat die Syngenta Crop Protection AG den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Sedaxan mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Am 29. September 2010 hat die Bayer CropScience SAS den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Bacillus firmus I-1582 mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(4)

Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem erfüllen die Unterlagen offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das die betreffenden Wirkstoffe enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(5)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der betreffenden Wirkstoffe — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen über die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 28. Februar 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENE WIRKSTOFFE

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

Sedaxan

CIPAC-Nr.: 833

Syngenta Crop Protection AG

18. Juni 2010

FR

Bacillus firmus I-1582

CIPAC-Nr.: n.a.

Bayer CropScience SAS

29. September 2010

FR


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/42


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethametsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 991)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/124/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 29. Juni 2010 hat die DuPont de Nemours GmbH den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Ethametsulfuron mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem erfüllen die Unterlagen offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen über den im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 28. Februar 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

Ethametsulfuron

CIPAC-Nr.: 834

DuPont de Nemours GmbH

29. Juni 2010

UK


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/44


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 305/09/KOL

vom 8. Juli 2009

über die Stromliefervereinbarung zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS

(Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, (4)

nach Aufforderung aller Interessierten zur Übermittlung ihrer Bemerkungen gemäß den genannten Bestimmungen (5) und gestützt auf diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1   Verfahren

Der Beschluss Nr. 718/07/KOL der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (6). Die Überwachungsbehörde hat alle Interessierten zur Übermittlung ihrer Bemerkungen aufgefordert. Bei der Überwachungsbehörde sind keine Stellungnahmen von Interessierten eingegangen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 (Vorgangsnummer 463572) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ersuchte der Beihilfeempfänger Becromal Norway AS um ein Treffen mit der Überwachungsbehörde. Das Treffen fand am 11. Juni 2008 in den Räumen der Überwachungsbehörde statt. Bei der Besprechung teilten die Vertreter von Becromal unter anderem mit, dass eine weitere Vereinbarung zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal besteht, die die Verwendung von Abwasser aus dem von Becromal betriebenen Kraftwerk (Vorgangsnummer 482695) durch die Gemeinde betrifft.

2   Beschreibung der geprüften Maßnahme

Notodden ist eine Gemeinde in der Provinz Telemark im Südosten Norwegens. Aufgrund ihrer Lage an der Mündung zweier Flüsse in den See Heddalsvatnet verfügt die Gemeinde über beträchtliche Wasserkraftressourcen.

Deshalb hat sie jedes Jahr Anspruch auf eine bestimmte Menge an sogenanntem „Konzessionsstrom“ der Wasserkraftwerksbetreiber. Das System des Konzessionsstroms ist in Artikel 2 Absatz 12 des norwegischen Lizenzierungsgesetzes für Industrieanlagen sowie in Artikel 12 Absatz 15 des norwegischen Wasserkraftgesetzes geregelt (7). Nach diesen in ihrem Wortlaut identischen Bestimmungen haben Provinzen und Gemeinden, in denen sich ein Kraftwerk befindet, Anspruch darauf, bis zu 10 % der Jahresproduktion eines Kraftwerks zu einem vom Staat festgesetzten Preis zu beziehen. Was die vor 1959 erteilten Konzessionen betrifft, zu denen auch die Konzession im vorliegenden Fall gehört, basiert der Preis auf den sogenannten „individuellen Kosten“ des Kraftwerks, sofern kein niedrigerer Preis vereinbart wird (8). Daher liegt der Preis für Konzessionsstrom in der Regel unter dem Marktpreis.

Der Anspruch jeder Gemeinde auf Konzessionsstrom wird auf der Grundlage ihres „allgemeinen Stromversorgungsbedarfs“ festgelegt. Nach den Angaben der norwegischen Direktion für Wasserkraft und Energie beinhaltet dies den Strom für die Industrie, die Landwirtschaft und die privaten Haushalte, nicht jedoch den Strom für energieintensive Industriezweige und die Umwandlung von Holz (9). Seit 1988 hatte die Gemeinde Notodden Anspruch auf eine Strommenge von durchschnittlich 3,9 GWh aus dem Wasserkraftwerk Sagafoss in Notodden, die 2002 offenbar auf 7,114 GWh erhöht wurde (10).

Zusätzlich zu den Konzessionsstrommengen, auf die die Gemeinde nach den für Konzessionsstrom geltenden Vorschriften Anspruch hatte, verfügte die Gemeinde Notodden den vorliegenden Informationen zufolge über eigene Nutzungsrechte am Wasserkraftwerk Sagafoss in Notodden. Diese Nutzungsrechte wurden nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Tinfos AS wahrgenommen. Im Gegenzug dafür hatte die Gemeinde Anspruch auf zusätzliche Strommengen aus dem Kraftwerk. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Notodden und Tinfos werden gegenwärtig durch einen am 15. August 2001 geschlossenen Vertrag (11) geregelt. Nach diesem Vertrag hatte die Gemeinde bis 31. März 2006 Anspruch darauf, jährlich 30 GWh, einschließlich 3,9 GWh Konzessionsstrom, von Tinfos zu erwerben. Der Preis für den Konzessionsstrom und die zusätzliche Strommenge wurde auf 0,135 NOK pro kWh festgesetzt. Nach dem 31. März 2006 hatte die Gemeinde nur noch Anspruch auf den Erwerb der als Konzessionsstrom ausgewiesenen Menge und seitdem gelten die Preise, die für die Gemeinde für den Bezug dieses Stroms festgesetzt wurden.

In der oben erwähnten maßgeblichen Rechtsgrundlage, die den Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsstrom regelt, ist ausdrücklich festgelegt, dass die Gemeinden nach eigenem Ermessen über den Konzessionsstrom verfügen können, ungeachtet der Tatsache, dass die Menge, auf die sie Anspruch haben, auf der Grundlage ihres „allgemeinen Stromversorgungsbedarfs“ errechnet wird. Somit können die Gemeinden nicht daran gehindert werden, diesen Strom an energieintensive Industrien oder andere Industriezweige in ihrer Gemeinde zu verkaufen.

Vor diesem Hintergrund schloss die Gemeinde am 10. Mai 2002 eine Vereinbarung (12) mit dem Aluminiumfolienhersteller Becromal über den Weiterverkauf der Strommengen, auf die sie gemäß dem Vertrag mit Tinfos Anspruch hatte. Die Vereinbarung trat rückwirkend in Kraft und gilt daher auch für die Strommengen, die vom 14. Mai 2001 bis zur Unterzeichnung des Vertrags an Becromal verkauft wurden. Die hierunter fallenden Strommengen entsprechen offenbar den Mengen, auf die die Gemeinde gemäß ihrem Vertrag mit Tinfos bis 31. März 2007 Anspruch hatte: d. h. 14,4794 GWh vom 14 Mai 2001 bis 31. Dezember 2001, 30 GWh jährlich von 2002 bis 2005, 7,397 GWh vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 und schließlich die Option für Becromal, vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 den Konzessionsstrom der Gemeinde zu beziehen. Auch die Preise stimmen mit den im Vertrag der Gemeinde mit Tinfos festgesetzten Preisen überein, d. h. 0,135 NOK pro kWh bis 31. März 2006, und vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 zu „den Konditionen, zu denen die Gemeinde Notodden zu diesem Zeitpunkt den besagten Strom beziehen kann“.

Becromal entschied sich dafür, vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 den Konzessionsstrom der Gemeinde zu beziehen (13). Die Gemeinde Notodden teilte mit, dass sie vom April bis Juni 2006 Konzessionsstrom zu einem Preis von 0,1521 NOK pro kWh bezogen hat und diesen Strom zum selben Preis an Becromal weiterverkaufte. Von Juli bis Dezember 2006 bezahlte die Gemeinde 0,11235 NOK pro kWh und verkaufte den Strom zum Preis von 0,1521 NOK pro kWh an Becromal. Von Januar bis März 2007 belief sich der Einkaufspreis der Gemeinde auf 0,10425 NOK pro kWh, der Weiterverkaufspreis auf 0,1420 NOK pro kWh. (14)

Mit Schreiben vom 4. März 2007 (15) ersuchte Becromal um die Verlängerung der Stromliefervereinbarung. Ferner fragte Becromal an, ob die Möglichkeit bestehe, höhere Strommengen in den Vertrag aufzunehmen. In ihrer Antwort vom 30. April 2007 auf diese Anfrage bot die Gemeinde Becromal an, vom 1. April bis 31. Dezember 2007 den Konzessionsstrom der Gemeinde zu einem Preis von 0,20 NOK pro kWh (dies entspricht den Angaben zufolge dem im Mai 2007 gültigen Spotpreis an der nordischen Strombörse Nord Pool) zu beziehen und anschließend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 eine Vereinbarung mit dreijähriger Laufzeit zu einem Preis 0,264 NOK pro kWh zu schließen. Ferner teilte die Gemeinde mit, dass ab 1. April 2007 eine Konzessionsstrommenge von 7,113 GWh zur Verfügung steht.

Am 30. Juni 2007 informierte Becromal die Gemeinde darüber, dass das Unternehmen den für die letzten neun Monate des Jahres 2007 angebotenen Preis akzeptiert. Das Angebot für den Zeitraum von 2008–2010 wurde dagegen mit der Begründung abgelehnt, dass der Preis zu hoch sei. Mit Schreiben vom 4. Juli teilte die Gemeinde mit, sie gehe nach der schriftlichen Nachricht von Becromal davon aus, dass über die Strommengen für 2007 Einigkeit bestehe. Sie werde daher in Kürze einen Entwurf für eine Vereinbarung vorlegen. Im Hinblick auf den Zeitraum von 2008 bis 2010 bekräftigte die Gemeinde ihre bisherige Position, dass der Vertrag zu marktüblichen Bedingungen geschlossen werden muss (16). Von der Gemeinde wurde später bestätigt, dass noch keine förmliche Vereinbarung geschlossen wurde. Verhandlungen über den Zeitraum nach dem 1. Januar 2008 habe es ebenfalls noch nicht gegeben (17).

3   Stellungnahme der norwegischen Behörden

Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme, die ein Schreiben der Gemeinde Notodden enthielt.

Die Gemeinde machte in erster Linie geltend, dass der Marktpreis für langfristige außerbörsliche Verträge bei Nord Pool in etwa dem Preis entspricht, der zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal vereinbart wurde. Nach der Tabelle der Preise für am Großhandelsmarkt gehandelte elektrische Energie und Konzessionsstrom 1994–2005, die von der Website des Statistischen Amtes Norwegen heruntergeladen wurde (18), lag der Durchschnittspreis für ein- bis fünfjährige Verträge 2001 bei 0,136 NOK pro kWh, während zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal ein Preis von 0,135 NOK pro kWh vereinbart wurde.

Die Gemeinde räumt ein, dass der Vertragspreis ebenso wie der in der Tabelle des Statistischen Amtes Norwegen angegebene Preis deutlich unter dem Spotpreis von Nord Pool liegt. In diesem Zusammenhang führt die Gemeinde aus, dass sich die Differenz von rund 17,5 Mio. NOK zwischen dem Preis für Becromal und dem Marktpreis, die in einem Schreiben der Gemeinde an das Unternehmen angegeben und im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnt wird, tatsächlich auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Spotpreis bezieht.

Im Hinblick auf den maßgeblichen Referenzpreis vertritt die Gemeinde die Auffassung, dass der Vertragspreis mit dem Preis für außerbörsliche Verträge und nicht mit dem Spotpreis verglichen werden sollte. Obgleich die Gemeinde die Möglichkeit gehabt hätte, die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Strommengen auf dem Spotmarkt zu verkaufen und dabei möglicherweise einen höheren Preis zu erzielen, wird darauf verwiesen, dass damit ein erhebliches finanzielles Risiko für die Gemeinde verbunden gewesen wäre. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass die Gemeinde berechtigt und verpflichtet ist, bis zum 31. März 2006 jährlich 30 GWh zu einem Preis von 0,135 NOK pro kWh von Tinfos zu beziehen. Der Gemeinde würde also ein Verlust entstehen, wenn der Spotpreis in diesem Zeitraum unter 0,135 NOK pro kWh fallen würde. Die norwegischen Behörden bezeichnen die Vereinbarung mit Becromal als Parallelvertrag, der die Gemeinde gegen einen finanziellen Verlust absichern soll.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

1.1   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen und die von der Überwachungsbehörde im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel

Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen wird wie folgt definiert:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Eine staatliche Beihilfe im Sinne des EWR liegt demnach vor, wenn die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn sie dem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wenn der Begünstigte ein Unternehmen im Sinne des EWR-Abkommens ist und die Beihilfemaßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Überwachungsbehörde fest, dass Becromal durch den Vertrag zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal ein selektiver Vorteil gewährt würde und somit eine Beihilfe vorliegt, falls der zwischen den Parteien vereinbarte Preis nicht dem Marktpreis entspricht. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde deuten die Fakten des Falles darauf hin, dass der Vertragspreis niedriger als der Marktpreis gewesen sein könnte. Die Überwachungsbehörde verwies zunächst darauf, dass der Preis in der Stromliefervereinbarung der Gemeinde mit Becromal dem im Vertrag mit Tinfos vereinbarten Einkaufspreis der Gemeinde entsprach. Da dieser Preis jedoch zum Teil auf dem Preis für Konzessionsstrom basierte und zum Teil die Vergütung für die Nutzung der Rechte der Gemeinde an dem von Tinfos betriebenen Wasserkraftwerk widerspiegelte, lag es nahe, dass er erheblich unter dem Marktpreis liegen würde.

Die Überwachungsbehörde stellte fest, dass der Preis im Vergleich zu anderen im selben Zeitraum geschlossenen Verträgen niedrig erscheint. Abschließend verwies sie auf die Aussage der Gemeinde selbst, wonach Becromal durch den Vertrag möglicherweise 17,5 Mio. NOK gegenüber dem Marktpreis eingespart hat.

1.2   Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Maßnahme Becromal Vorteile verschafft, die das Unternehmen von Kosten entlasten, die es normalerweise aus eigener Tasche zu tragen hat. Dies wäre der Fall, wenn eine öffentliche Einrichtung einen Energietarif nicht wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer festsetzt, sondern ihn benutzt, um Energieverbrauchern dadurch einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen (19). Im aktuellen Fall läge ein Vorteil vor, wenn der in der Vereinbarung zwischen Becromal und der Gemeinde Notodden festgesetzte Strompreis niedriger als der Marktpreis ist. Wenn dem so ist, wäre die Maßnahme außerdem selektiv, weil dadurch ausschließlich Becromal begünstigt wird.

1.2.1   Grundlage für die Ermittlung des Marktpreises

Eingehend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der kostenabhängige Preismechanismus in der Vereinbarung, wie oben bereits erwähnt, die Vermutung nahe legt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. Die Preise für Konzessionsstrom, auf den die Gemeinden nach Maßgabe der oben genannten Rechtsvorschriften Anspruch haben, liegen in den meisten Fällen deutlich unter dem Marktpreis. Um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festzustellen, reicht es jedoch nicht aus, sich allein auf diese Vermutung zu stützen. Es muss nachgewiesen werden, dass der Preis tatsächlich unter dem Marktpreis für Verträge der Art wie den liegt, der zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal geschlossen wurde.

Bei der Ermittlung des Marktpreises muss die Überwachungsbehörde prüfen, welcher Preis für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor annehmbar gewesen wäre. Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nannte die Überwachungsbehörde eine Differenz von 17,5 Mio. NOK zwischen dem gezahlten Preis und dem Marktpreis. In ihrer Stellungnahme zum Beschluss der Überwachungsbehörde über die Einleitung des Verfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass es sich hierbei um die Differenz zwischen dem Spotmarktpreis und dem Vertragspreis handelt. Da es sich bei dem betreffenden Vertrag jedoch um eine bilaterale Vereinbarung mit einer Laufzeit von fünf Jahren handelt, kann der Vertragspreis nicht unbedingt mit den Spotmarktpreisen verglichen werden, weil diese Preise für den Verkauf von Elektrizität an der Strombörse Nord Pool gelten. Auf dem Elspot-Markt von Nord Pool werden Stundengebote für jede der 24 Stunden des Tages nach der Elspot-Preisfestsetzung gehandelt (20). Daher weichen die Laufzeit der Verträge und die Bedingungen, unter denen sie gehandelt werden, erheblich vom vorliegenden Vertrag ab.

Zu prüfen ist, ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor einen langfristigen bilateralen Vertrag zu dem Preis und den Bedingungen der fraglichen Vereinbarung abgeschlossen hätte. Bei dieser Bewertung kann die Überwachungsbehörde das wirtschaftliche Ermessen der Gemeinde nicht durch ihr eigenes Urteil ersetzen; dies bedeutet, dass der Gemeinde als Elektrizitätsverkäufer ein großer Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Eine staatliche Beihilfe läge nur dann vor, wenn es keine andere plausible Erklärung dafür gibt, weshalb sich die Gemeinde für einen bestimmten Vertrag entschieden hat (21). Da es einen Markt für langfristige bilaterale Verträge gibt und ein Marktpreis ermittelt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor je nach den Umständen solche Vereinbarungen dem Spotpreisverkauf vorzieht, selbst wenn der Verkauf der Strommengen an der Strombörse (zum Spotmarktpreis) einen höheren Gewinn erbracht hätte. Es kann verschiedene wirtschaftlich stichhaltige Gründe geben, wie zum Beispiel die Verminderung des Risikos oder eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe, dass für einen bestimmten Zeitraum ein zuverlässiger Abnehmer den schwankenden Preisen an der Strombörse vorgezogen wird.

Vor diesem Hintergrund vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der Vertragspreis mit dem Durchschnittspreis für ähnliche Verträge verglichen werden sollte, die in etwa im selben Zeitraum zu ähnlichen Bedingungen und für eine ähnliche Laufzeit geschlossen wurden. Die Überwachungsbehörde betont ausdrücklich, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwartende Marktpreis zu bewerten ist und nicht die anschließende Marktpreisentwicklung während der Vertragslaufzeit.

1.2.2   Marktpreisdaten für langfristige bilaterale Verträge

Zur Ermittlung des Marktpreises für langfristige bilaterale Verträge zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses legten die norwegischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens statistische Daten des Statistischen Amtes Norwegen über die von 1994 bis 2005 geltenden Preise für am Großhandelsmarkt gehandelte elektrische Energie sowie für Konzessionsstrom vor (zum damaligen Zeitpunkt Tabelle Nr. 24 des Statistischen Amtes Norwegen, jetzt Tabelle Nr. 23).

Tabelle 23

Preise für am Großhandelsmarkt gehandelte elektrische Energie sowie für Konzessionsstrom, 1994-2007, in Øre/kWh  (22)

 

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Bilaterale Verträge insgesamt

13,2

14,4

16

17,1

13,5

13,2

12,5

14,7

16,5

21,9

18,9

19,1

26,4

24,1

Verträge mit bis zu einem Jahr Laufzeit

11,9

14,7

17,2

19,6

15,1

13,4

12,5

18,4

20,5

29,2

23,8

23,6

36

24,2

Verträge mit ein- bis fünfjähriger Laufzeit

14,2

15,6

16,8

18,7

14,9

15,6

15,2

13,6

17,3

21

18,8

18,5

23,7

31

Verträge mit mehr als fünfjähriger Laufzeit

13,5

12,7

14

13,7

11,2

11

10,7

10,5

10,4

12,4

12,4

12,1

20,6

15,5

Stromhandelsmarkt insgesamt

17,3

12,3

25,4

14,2

12,1

11,7

11

19

21,6

30,8

23,8

24,7

39,5

24,3

Spotpreise

18,2

11,3

25,4

14,3

12,1

11,7

11

18,8

21,6

30,8

24,9

24,7

39,6

24,3

Regelenergiemarkt

17,3

14,8

25,3

13,6

12,1

11,8

10,3

19,1

20,8

30,5

23,8

24,3

38,4

24,4

Konzessionsstrom

9,8

9,4

10,4

10,9

9,1

10

9,3

10

9,7

8,7

7,6

7,5

6,8

7,6

Nach dieser Tabelle lag der Durchschnittspreis pro kWh bei bilateralen Verträgen mit ein- bis fünfjähriger Laufzeit 2001 bei 0,136 NOK pro kWh und 2002 bei 0,173 NOK pro kWh. Die Preise für Verträge mit mehr als fünfjähriger Laufzeit betrugen 0,105 NOK pro kWh bzw. 0,104 NOK pro kWh. Die Überwachungsbehörde forderte vom Statistischen Amt Norwegen Informationen über die Verträge an, auf deren Grundlage die Statistik erstellt wurde. Nach Auskunft des Statistischen Amtes Norwegen basieren die in der Tabelle angegebenen Preise auf Großhandelsverträgen, die im betreffenden Jahr in Kraft waren, einschließlich noch laufender Verträge, die zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen worden waren. Außerdem sind Verträge mit Endverbrauchern in dieser Tabelle nicht enthalten (23). Neben den Daten übermittelte das Statistische Amt Norwegen den norwegischen Behörden eine technische Erklärung zum verwendeten Datensatz (24).

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sind darüber hinaus noch weitere statistische Daten aus der Datenbank des Statistischen Amtes Norwegen von Bedeutung, insbesondere Tabelle Nr. 7 „Zeitreihen über die vierteljährlichen und jährlichen Großhandelspreise für elektrische Energie, ohne Steuern“:

Tabelle 7

Zeitreihen über die vierteljährlichen und jährlichen Großhandelspreise für elektrische Energie, ohne Steuern, in Øre/kWh  (25)

 

1 2001

2 2001

3 2001

4 2001

1 2002

2 2002

3 2002

4 2002

1 2003

2 2003

3 2003

4 2003

Elektrizitätsverkauf

24,3

17

15,8

16,1

16,9

13

14,2

25,6

29,2

20,7

23,8

25,4

Festpreisverträge auf Vollzeitbasis

13,7

12,1

13,6

17,4

16,1

14,6

12,6

11,2

23,7

10,7

10,9

11,1

Festpreisverträge auf zeitlich flexibler Basis

21,5

19,8

17,9

17,8

18,7

15,9

14,4

20,6

26,1

22,1

28,1

24,4

Elektrizitätszugang

21,5

15,8

14,7

15

14,3

11,5

12,6

22,6

28,3

21,1

21,1

21,9

Neue Festpreisverträge (die in den letzten drei Monaten vor der Woche, in der die Preise erfasst wurden, geschlossen wurden)

13,8

15,6

33,1


 

1 2004

2 2004

3 2004

4 2004

1 2005

2 2005

3 2005

4 2005

1 2006

2 2006

3 2006

4 2006

Elektrizitätsverkauf

21,2

19,2

21,3

19,9

18,9

23,4

22,6

21,6

30,7

25,5

44,1

38,2

Festpreisverträge auf Vollzeitbasis

17,8

10,9

16

11

12,1

11,9

11,1

10,5

10,7

10,7

10,5

13,8

Festpreisverträge auf zeitlich flexibler Basis

20,7

21,5

23,2

20,7

22,6

21,6

17,9

20,3

26,9

21,9

36,7

33

Elektrizitätszugang

19,6

17,3

19,7

19,1

16,8

22,8

22

18,6

29

26,2

42,7

36,7

Neue Festpreisverträge (die in den letzten drei Monaten vor Woche, in der die Preise erfasst wurden, geschlossen wurden)

25,5

18,9

23,2

33,5

Der Wortlaut des Vertrags (26) lässt darauf schließen, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal um einen sogenannten „Vertrag auf Vollzeitbasis“ handelt, das heißt, einen Vertrag, der während der gesamten Vertragslaufzeit eine bestimmte Strommenge pro Minute garantiert (27). Für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis (zweite Zeile der oben aufgeführten Tabelle) lag der Durchschnittspreis am 14. Mai 2001 bei 0,121 NOK pro kWh und am 10. Mai 2002 bei 0,146 NOK pro kWh.

Außerdem sind in der letzten Zeile der Tabelle die Preise für neue Festpreisverträge angegeben, die in den letzten drei Monaten vor der Woche geschlossen wurden, in der die Preise erfasst wurden. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Preis im zweiten Quartal 2001 auf 0,156 NOK pro kWh belief, während für das zweite Quartal 2002 offensichtlich keine Preisangaben vorlagen. Diese Zahlen enthalten sowohl Verträge auf Vollzeitbasis als auch Verträge auf zeitlich flexibler Basis.

Die Überwachungsbehörde hat darüber hinaus statistische Daten von Nord Pool zusammengestellt. In den Statistiken von Nord Pool wird der zu einem bestimmten Stichtag geltende Durchschnittspreis für einjährige Finanzkontrakte angegeben, die an der Strombörse gehandelt werden. Die Preise spiegeln den zum jeweiligen Datum geltenden Preis für Finanzkontrakte wider. Am 14. Mai 2001 lagen die Preise für die betreffenden Vertragsarten bei 0,184 NOK pro kWh, 0,17413 NOK pro kWh und 0,1775 NOK pro kWh. (28)

Ferner werden vom Statistischen Amt Norwegen Statistiken über die Elektrizitätspreise für Stromendverbraucher erstellt (29). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde sind diese Statistiken für den betreffenden Vertrag jedoch nur von geringer Relevanz, da die Preise für energieintensive Industriezweige nach Angaben des Statistischen Amtes Norwegen wahrscheinlich auch langfristige, staatlich subventionierte Verträge beinhalten, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geschlossen wurden. Daher sind diese Preise deutlich niedriger als die oben erwähnten Großhandelspreise (30).

1.2.3   Relevanz der verschiedenen Preisstatistiken für die Ermittlung des Marktpreises für den Vertrag mit Becromal

Zur Ermittlung der am besten vergleichbaren Preisdaten muss eine detaillierte Prüfung des Vertrags zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal durchgeführt werden.

Der am 10. Mai 2002 unterzeichnete Vertrag trat rückwirkend zum Beginn der Stromlieferungen am 14. Mai 2001 in Kraft. Deshalb stellt sich die Frage, ob die am 10. Mai 2002 oder die am 14. Mai 2001 gültigen Preise als die maßgeblichen Referenzpreise zu verwenden sind. Zunächst erscheint es richtig, das Datum des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt auf der Basis der voraussichtlichen zukünftigen Marktentwicklung den Preis und andere Vertragsbedingungen festgelegt haben. Wenn der Vertrag jedoch wie im vorliegenden Fall rückwirkend in Kraft tritt, muss bereits bei Beginn der Stromlieferungen in irgendeiner Form eine Vereinbarung über den Preis und andere Vertragsbedingungen bestanden haben. Daher sind nach Auffassung der Überwachungsbehörde nicht nur die Preise zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu berücksichtigen, sondern auch die allgemeine Preisentwicklung während des Zeitraums, in dem die Stromlieferungen aufgenommen wurden und der Vertrag unterzeichnet wurde.

Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Referenzpreis idealerweise auf Verträgen ähnlicher Art und mit ähnlicher Laufzeit basieren sollte, also auf Festpreisverträgen auf Vollzeitbasis mit einer Laufzeit von durchschnittlich fünf Jahren. Außerdem sollten für die Ermittlung des Referenzpreises nach Möglichkeit statistische Daten für Verträge herangezogen werden, die im Zeitraum 2001–2002 geschlossen wurden, und nicht für Verträge, die in diesem Zeitraum lediglich in Kraft waren.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass die Preise von Nord Pool weniger relevant erscheinen, da sie die Preise von Finanzkontrakten mit einjähriger Laufzeit widerspiegeln. Finanzkontrakte beziehen sich nicht auf physische Strommengen, sondern garantieren dem Käufer eine bestimmte Strommenge zu einem vereinbarten Preis in einem bestimmten zukünftigen Zeitraum. Bevor der Vertrag geschlossen wird, muss der Strom physisch auf dem Spotmarkt gehandelt werden. Finanzkontrakte sind ein Instrument, mit dem der Preis für den zukünftigen Strombedarf abgesichert wird (31). Für den Handel mit Finanzkontrakten gelten also andere Bedingungen und diese Kontrakte unterscheiden sich grundlegend vom fraglichen Vertrag, der physische Strommengen eines bestimmten Kraftwerks betrifft. Aus diesem Grund können die Preise am Finanzmarkt nach Ansicht der Überwachungsbehörde nicht zwangsläufig für den direkten Vergleich mit dem zwischen Becromal und der Gemeinde Notodden vereinbarten Preis herangezogen werden.

In der oben aufgeführten Tabelle 24 sind die Preise für alle Verträge angegeben, die im fraglichen Jahr in Kraft waren. Gleiches gilt für die Preise für Verträge auf Vollzeitbasis in Tabelle 7 („Zeitreihen über die vierteljährlichen und jährlichen Großhandelspreise für elektrische Energie, ohne Steuern, in Øre/kWh“). Im Idealfall sollten die von Becromal gezahlten Preise mit den Preisen der 2001 geschlossenen Verträge verglichen werden und nicht mit den Preisen für alle Verträge, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Entsprechende Informationen wurden der Überwachungsbehörde jedoch nicht übermittelt. Die Preise für neue Festpreisverträge, die in den letzten drei Monaten geschlossen wurden (siehe letzte Zeile in Tabelle 7), spiegeln die Preise für neue Verträge wider. In diesen Statistiken wird nicht zwischen Verträgen auf Vollzeitbasis und Verträgen auf zeitlich flexibler Basis unterschieden. Da die Preise der Verträge auf Vollzeitbasis in der Regel etwas unter den Preisen der Verträge auf zeitlich flexibler Basis liegen, die an anderer Stelle der Tabelle angegeben werden, ist davon auszugehen, dass die Preise für neue Verträge ebenfalls etwas niedriger gewesen wären, wenn die Verträge auf Vollzeitbasis separat angegeben worden wären. Darüber hinaus liegen dem Statistischen Amt Norwegen vom dritten Quartal 2001 bis zum dritten Quartal 2003 offenbar keine ausreichenden Preisdaten für diese Art von Verträgen vor, da in der Tabelle für diesen Zeitraum keine Preise angegeben werden.

Abschließend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die in diesen Statistiken angegebenen Einzelpreise für die exakte Ermittlung des Marktpreises für diese Art von Verträgen, die im maßgeblichen Zeitraum geschlossen wurden, nicht geeignet sind. Allerdings betreffen die Preise für ein- bis fünfjährige (32) bilaterale Verträge in Tabelle 24, die Preise für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis in Tabelle 7 und die Preise für neue Festpreisverträge ebenfalls in Tabelle 7 dieselben oder ähnliche Vereinbarungen. Daher sind sie für die Ermittlung des Marktpreises für die Vereinbarung mit Becromal relevant. Zusammengenommen ergibt sich aus diesen Preisdaten ein Preisspektrum, das nach Ansicht der Überwachungsbehörde einen nützlichen Hinweis auf den Marktpreis geben kann.

In Tabelle 24 werden die Preise für ein- bis fünfjährige Verträge, die 2001 und 2002 in Kraft waren, mit 0,136 NOK pro kWh bzw. 0,173 NOK pro kWh angegeben. Für Verträge mit mehr als fünf Jahren Laufzeit betrugen die Preise 0,105 NOK pro kWh bzw. 0,104 NOK pro kWh. Tabelle 7 zeigt, dass die Preise für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis, die jeweils im zweiten Quartal der Jahre 2001 und 2002 in Kraft waren, bei 0,121 NOK pro kWh bzw. 0,146 NOK pro kWh lagen. Der Preis für neue Festpreisverträge, die im zweiten Quartal 2001 geschlossen wurden, belief sich auf 0,156 NOK pro kWh. Diese Preise weisen geringfügige Abweichungen auf und sind für einen direkten Vergleich kaum geeignet. Dennoch liegt der in der Vereinbarung mit Becromal festgesetzte Preis von 0,135 NOK pro kWh innerhalb des Preisspektrums, das auf der Basis dieser Preisangaben ermittelt werden kann. Darüber hinaus deuten die erheblichen Schwankungen, die bei einigen Preisangaben von einem Quartal zum nächsten (siehe Tabelle 7) bestehen, auf eine gewisse Unsicherheit am Markt hin.

Nur wenn die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Preis erheblich vom Marktpreis abweicht, ist die Feststellung begründet, dass Becromal durch den Vertragspreis ein Vorteil im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen entstanden ist. (33) Wie oben erläutert, kann der genaue Marktpreis für den Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ermittelt werden. Die allgemeine Preissituation im betreffenden Zeitraum, insbesondere der Preis für Großhandelsverträge mit ein- bis fünfjähriger Laufzeit, die 2001 in Kraft waren (0,136 NOK pro kWh, Tabelle 23), der Preis für Festpreisverträge auf Vollzeitbasis im zweiten Quartal 2001 (0,121 NOK pro kWh, Tabelle 7) sowie neue Festpreisverträge, die im zweiten Quartal 2001 geschlossen wurden (0,156 NOK pro kWh, Tabelle 7), vermitteln jedoch ein aussagefähiges Bild über das Marktpreisspektrum. Ferner lag der Preis für Verträge mit mehr als fünfjähriger Laufzeit 2001, wie oben bereits erwähnt, bei 0,105 NOK pro kWh. In der ursprünglichen Vereinbarung war ein Preis von 0,135 NOK pro kWh festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten allgemeinen Preisentwicklung im fraglichen Zeitraum und insbesondere der anscheinend am besten vergleichbaren Preise kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Vertragspreis offenbar nicht so erheblich vom wahrscheinlichen Marktpreis abweicht, dass die Überwachungsbehörde zu der Feststellung gelangen kann, dass Becromal durch den Vertrag ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist.

Was die Verlängerungsvereinbarung betrifft, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass Becromal gemäß Klausel 7 der ursprünglichen Vereinbarung ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung des Vertrags vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 zu den in der besagten Klausel festgelegten Bedingungen eingeräumt wird. Die in der ursprünglichen Vereinbarung enthaltene Klausel wurde zwischen den Vertragsparteien 2001/2002 verbindlich vereinbart. Eine Alternative hätte für die Parteien darin bestanden, statt eines fünfjährigen Vertrags einen Vertrag mit sechs Jahren Laufzeit zu einem Preis von 0,135 NOK pro kWh zu schließen. Daher vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der Preis für den Verlängerungszeitraum als Teil der ursprünglichen Vereinbarung, d. h. gemessen am Marktpreis für langfristige bilaterale Verträge, die 2001/2002 geschlossen wurden, bewertet werden sollte. Wie oben angegeben, betrugen die Preise im Verlängerungszeitraum saisonabhängig 0,1521 NOK pro kWh bzw. 0,1420 NOK pro kWh. Da diese Preise höher sind als der ursprüngliche Vertragspreis von 0,135 NOK pro kWh, weichen sie nach der bereits dargelegten Argumentation nicht so erheblich von einem angemessenen Marktpreisspektrum ab, dass ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt.

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass Becromal durch die Vereinbarung kein Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen entstanden ist.

2   Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS für den Zeitraum vom 14. Mai 2001 bis 31. März 2006 geschlossen wurde, sowie deren Verlängerung vom 1. April 2006 bis 31. März 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt fest, dass der vom 14. Mai 2001 bis 31. März 2006 geltende Vertrag zwischen der Gemeinde Notodden und Becromal Norway AS, sowie dessen Verlängerung bis zum 31. März 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2009.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 21 und EWR-Beilage Nr. 20 vom 17.4.2008, S. 36.

(6)  ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 21 und EWR-Beilage Nr. 20 vom 17.4.2008, S. 38.

(7)  Der Inhalt dieser Vorschriften lautet: „In der Lizenz ist festzulegen, dass der Lizenznehmer an die Provinzen und Gemeinden, in denen sich das Kraftwerk befindet, bis zu zehn Prozent der Produktionssteigerung jedes Wasserkraftwerks abtritt, die gemäß den Bestimmungen in Ziffer 11, Unterabschnitt 1 (siehe Artikel 2, dritter Absatz) errechnet wird. Die abgetretene Menge und deren Verteilung wird vom zuständigen Ministerium auf der Grundlage des gesamten Stromversorgungsbedarfs der betreffenden Provinz oder der Gemeinde festgelegt. Die Provinz oder die Gemeinde kann über die Verwendung dieser Strommenge selbst entscheiden. […] Der Strompreis [für die Gemeinde] wird auf der Basis der Durchschnittskosten eines repräsentativen Querschnitts von Wasserkraftwerken im gesamten Land festgesetzt. Steuern auf Gewinne aus der Stromerzeugung, die über eine normale Rendite hinausgehen, werden bei der Errechnung dieser Kosten nicht berücksichtigt. Der Preis für den an die Transformatorstation des Kraftwerks gelieferten Strom wird jedes Jahr vom Ministerium festgesetzt. Die im ersten und im dritten Satz genannten Bestimmungen gelten nicht für Lizenzen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 vom 10. April 1959 bestanden.“ (Text auf der Grundlage einer Übersetzung des norwegischen Ministeriums für Erdöl und Energie)

(8)  Die „individuellen Kosten“ des Kraftwerks werden nach Maßgabe der bis 1959 geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Nach diesen Bestimmungen errechnet sich der Preis auf der Grundlage der individuellen Kosten aus den Produktionskosten des Kraftwerks, einschließlich 6 % Zinsen auf die Gestehungskosten, zuzüglich eines Preisaufschlags von 20 %, geteilt durch die durchschnittliche Jahresproduktion im Zeitraum von 1970–1999. Vgl. das sogenannte KTV-Notat Nr. 53/2001 vom 24. August 2001, Vorgangsnummer 455241.

(9)  Siehe oben, KTV-Notat Nr. 53/2001.

(10)  Siehe Antwort Norwegens auf Frage 4 im zweiten Auskunftsersuchen, Vorgangsnummer 449660.

(11)  Anlage zu Vorgangsnummer 449660.

(12)  Anlage zur Antwort Norwegens vom 9. Juli 2007, Vorgangsnummer 428860.

(13)  Der Überwachungsbehörde liegt keine Kopie einer solchen Vereinbarung über eine Verlängerung vor.

(14)  Vorgangsnummer 521513, E-Mail vom 11. Juni 2009.

(15)  Anlage zur Antwort Norwegens vom 9. Juli 2007, Vorgangsnummer 428860.

(16)  Siehe Anlagen zur Antwort Norwegens vom 9. Juli 2007, Vorgangsnummer 428860.

(17)  Siehe Antwort Norwegens auf das zweite Auskunftsersuchen der Behörde, Vorgangsnummer 449660.

(18)  Siehe aktualisierte Tabelle unter http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2008-05-30-23-en.html

(19)  Siehe EuGH 2. Februar 1988, Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 28.

(20)  Ausführlichere Informationen können abgerufen werden unter http://www.nordpoolspot.com/trading/The_Elspot_market/

(21)  Siehe hierzu den Leitfaden der Überwachungsbehörde zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, Ziffer 5 Absatz 1 und 3.

(22)  http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2009-05-28-23-en.html

(23)  Vorgangsnummer 495870.

(24)  Vorgangsnummer 503107, Redegjørelse SSB.

(25)  Hier sind nur die Spalten und Zeilen mit den für den vorliegenden Fall wichtigsten Preisen und Zeiträumen aufgeführt. Die vollständige Tabelle kann abgerufen werden unter http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elkraftpris_en/arkiv/tab-2009-04-06-07-en.html.

(26)  Paragraph 2 des Vertrags lautet: „Die Strommengen sind in jedem Jahr gleichmäßig zu verteilen, so dass zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres dieselbe Leistung zur Verfügung steht“.

(27)  Vorgangsnummer 521166, E-Mail des Statistischen Amtes Norwegen vom 5. Juni 2009. Das Gegenteil der „Verträge auf Vollzeitbasis“ sind „Verträge auf zeitlich flexibler Basis“, das heißt, Verträge, bei denen der Nutzer entscheiden kann, welche Strommenge zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen wird.

(28)  Vorgangsnummern 521164 und 521163.

(29)  Siehe Tabelle 19 „Gewichtete Durchschnittspreise für Elektrizität und Netzgebühren ohne MwSt., 1997–2007, in Øre/kWh“, http://www.ssb.no/english/subjects/10/08/10/elektrisitetaar_en/tab-2009-05-28-19-en.html

(30)  Vorgangsnummer 495870, E-Mail des Statistischen Amtes Norwegen vom 8. Oktober 2008.

(31)  Die grundlegenden Merkmale des Finanzmarkts für Strom werden auf den Websites von Nord Pool beschrieben: http://www.nordpoolspot.com/en/PowerMaket/The-Nordic-model-for-a-liberalised-power-market/The-financial-market/

(32)  Mit der Verlängerung der Vereinbarung hat der Vertrag eine Laufzeit von fast sechs Jahren. Dennoch ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Vertrag nach wie vor eher mit anderen ein- bis fünfjährigen Verträgen vergleichbar ist, da alle Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, einschließlich der Verträge mit sehr langer Laufzeit (z. B. über 20 Jahre), zu einer Gruppe zusammengefasst sind.

(33)  Vgl. in diesem Sinne Ausführungen Gerichts erster Instanz zu Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken: EuGeI 16. September 2004, Valmont Nederland BV/Kommision der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 45 und EuGeI 6. März 2002, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Alava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 85 (insoweit nicht mit Rechtsmittel angefochten).


Berichtigungen

24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/52


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 18. Februar 2011 )

Auf Seite 5 wird der Anhang durch folgenden Text ersetzt:

„ANHANG

In Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgende Tabelle eingefügt:

„Eintrag Nr.

Stoff

Inhärente Eigenschaft(en) nach Artikel 57

Übergangsregelungen

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

Überprüfungszeiträume

Antragsschluss (1)

Ablauftermin (2)

1.

5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol

(Moschus-Xylol)

EG-Nr.: 201-329-4

CAS-Nr.: 81-15-2

vPvB

21. Februar 2013

21. August 2014

2.

4,4’-Diaminodiphenylmethan

(MDA)

EG-Nr.: 202-974-4

CAS-Nr.: 101-77-9

Krebserzeugend

(Kategorie 1B)

21. Februar 2013

21. August 2014

3.

Hexabromcyclododekan

(HBCDD)

EG-Nr.: 221-695-9,

247-148-4,

CAS-Nr.: 3194-55-6

25637-99-4

alpha-Hexabromcyclododecan

CAS-Nr.

:

134237-50-6,

beta-Hexabromcyclododecan

CAS-Nr.

:

134237-51-7

gamma-Hexabromcyclododecan

CAS-Nr.

:

134237-52-8

PBT

21. Februar 2014

21. August 2015

4.

Bis(2-ethylhexyl)phthalat

(DEHP)

EG-Nr.: 204-211-0

CAS-Nr.: 117-81-7

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. August 2013

21. Februar 2015

Verwendungen in der Primärverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen

 

5.

Benzylbutylphtalat

(BBP)

EG-Nr.: 201-622-7

CAS Nr.: 85-68-7

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. August 2013

21. Februar 2015

Verwendungen in der Primärverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen

 

6.

Dibutylphthalat

(DBP)

EG-Nr.: 201-557-4

CAS Nr.: 84-74-2

Fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1B)

21. August 2013

21. Februar 2015

Verwendungen in der Primärverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen

 


(1)  Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2)  Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.“ “


24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/53


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 144/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 18. Februar 2011 )

Seite 17, Anhang, in der Tabelle unter Abschnitt 2, Zeile „BW — Botsuana“, 8. Spalte:

anstatt:

„[Bitte das Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung einsetzen.]“

muss es heißen:

„18. Februar 2011“.