ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.047.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/120/EU |
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Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 950) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (2) finanziert der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse unter Zugrundelegung einheitlicher Pauschbeträge. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung finanziert der EGFL darüber hinaus Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen, unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen. |
(2) |
Aus Gründen der Klarheit sollte in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 präzisiert werden, dass die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr umfassen können. Die Finanzierung solcher Ausgaben sollte nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) genehmigt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe ca eingefügt:
„ca) |
die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu genehmigenden Ausgaben für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 158/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten („Špekáčky“/„Špekačky“ (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der gemeinsame Antrag der Tschechischen Republik und der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Špekáčky“/„Špekačky“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden. |
(3) |
Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 18.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Špekáčky (g.t.S.)
SLOWAKEI
Špekačky (g.t.S.)
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 159/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Spišské párky (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der gemeinsame Antrag der Tschechischen Republik und der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Spišské párky“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden. |
(3) |
In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beantragt. Der Bezeichnung „Spišské párky“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.
Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 34.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
TSCHECHISCHE REPUBLIK UND SLOWAKEI
Spišské párky (g.t.S.)
Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 160/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten („Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der gemeinsame Antrag der Tschechischen Republik und der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Lovecký salám“ / „Lovecká saláma“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden. |
(3) |
Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 96 vom 16.4.2010, S. 18.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Lovecký salám (g.t.S.)
SLOWAKEI
Lovecká saláma (g.t.S.)
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 161/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten („Liptovská saláma“/„Liptovský salám“ (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der gemeinsame Antrag der Tschechischen Republik und der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Liptovská saláma“ / „Liptovský salám“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden. |
(3) |
In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beantragt. Der Bezeichnung „Liptovská saláma“ / „Liptovský salám“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.
Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 14.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Liptovský salám (g.t.S.)
SLOWAKEI
Liptovská saláma (g.t.S.)
Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 162/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Bestimmung der Interventionsorte für Reis
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 der Kommission (2) werden die Interventionsorte für Reis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission (3) aufgeführt. Anhang A dieser Verordnung zur Festlegung der Interventionsorte für Hartweizen wurde mit Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Bezeichnung der Interventionsorte von Getreide und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 (4) aufgehoben. |
(2) |
Mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/2011 werden mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (5) die Bedingungen festgelegt, die bei der Bezeichnung und Zulassung der Interventionsorte für Reis und deren Lagerorten einzuhalten sind. |
(3) |
Mit Wirkung vom 1. September 2010 wird mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 die Verordnung (EG) Nr. 670/2009 im Hinblick auf Reis aufgehoben. |
(4) |
Mit Wirkung vom 1. September 2010 müssen die unter Anwendung von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Interventionsorte für Reis die Bedingungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen. Die Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 ist daher aufzuheben. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten haben den Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 das Verzeichnis der Interventionsorte für Reis im Hinblick auf ihre effektive Bezeichnung sowie das Verzeichnis der zu diesen Interventionsorten gehörenden Lagerorte übermittelt, die sie als den Mindestansprüchen der EU-Vorschriften entsprechend anerkannt haben. Einige Mitgliedstaaten haben keine Interventionsorte für Reis mitgeteilt, da ihre Reiserzeugung nur einen geringen Umfang hat oder ihrer Bewertung nach keine Reisüberschussgebiete vorhanden sind und sie zudem die Intervention über einen signifikanten Zeitraum nicht in Anspruch genommen haben. |
(6) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung der öffentlichen Intervention zu gewährleisten, bezeichnet die Kommission die Interventionsorte nach Maßgabe ihrer geografischen Lage und veröffentlicht das Verzeichnis der dazugehörigen Lagereinrichtungen mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bezeichneten Interventionsorte für Reis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Die Anschriften der Lagerorte aller Interventionsorte und ausführliche Informationen zu den Lagerorten und Interventionsorten werden im Internet veröffentlicht (6).
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 48.
(3) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.
(4) ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 10.
(5) ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.
(6) Die Anschriften der Lagerorte der Interventionsorte sind auf der CIRCA-Website der Europäischen Kommission (http://circa.europa.eu/Public/irc/agri/cereals/library?l=/publicsdomain/cereals/intervention_agencies&vm=detailed&sb=Title) zu finden.
ANHANG
Interventionsorte für Reis
BULGARIEN
Пловдив
SPANIEN
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CADIZ |
|
CORDOBA |
|
SEVILLA |
|
ZARAGOZA |
|
ALBACETE |
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CIUDAD REAL |
|
CUENCA |
|
LÉRIDA |
|
BADAJOZ |
|
CACERES |
|
NAVARRA |
FRANKREICH
|
BOUCHES-DU-RHONE |
|
GARD |
GRIECHENLAND
|
ΘΕΣΣΑΛΟΝΙΚΗ |
|
ΓΙΑΝΝΙΤΣΑ |
|
ΒΟΛΟΣ |
|
ΛΑΜΙΑ |
UNGARN
|
Jász-Nagykun-Szolnok |
|
Békés |
|
Szabolcs-Szatmár-Bereg |
ITALIEN
Piemonte
PORTUGAL
|
Silo de Évora |
|
Silo de Cuba |
RUMÄNIEN
|
IANCA |
|
BRAILA |
|
FAUREI |
|
BARAGANUL |
|
PALAS |
|
COGEALAC |
|
MOVILA |
|
FETESTI |
|
TANDAREI |
|
BUCU |
|
ALEXANDRIA |
|
CORABIA |
|
CARPINIS |
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 163/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
120,5 |
MA |
78,2 |
|
TN |
102,0 |
|
TR |
109,9 |
|
ZZ |
102,7 |
|
0707 00 05 |
JO |
204,2 |
MK |
140,7 |
|
TR |
177,0 |
|
ZZ |
174,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
46,5 |
TR |
117,7 |
|
ZZ |
82,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
58,1 |
IL |
56,5 |
|
MA |
56,3 |
|
TN |
45,0 |
|
TR |
70,2 |
|
ZZ |
57,2 |
|
0805 20 10 |
IL |
163,3 |
MA |
88,8 |
|
TR |
79,6 |
|
US |
107,8 |
|
ZZ |
109,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
70,2 |
IL |
108,3 |
|
JM |
73,5 |
|
MA |
113,6 |
|
TR |
64,8 |
|
ZZ |
86,1 |
|
0805 50 10 |
EG |
62,1 |
MA |
49,3 |
|
TR |
51,5 |
|
ZZ |
54,3 |
|
0808 10 80 |
CA |
91,7 |
CM |
53,6 |
|
CN |
107,2 |
|
MK |
55,8 |
|
US |
131,3 |
|
ZZ |
87,9 |
|
0808 20 50 |
AR |
120,7 |
CL |
140,0 |
|
CN |
60,2 |
|
US |
122,3 |
|
ZA |
107,9 |
|
ZZ |
110,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 164/2011 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 154/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 25.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 22. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
56,59 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
56,59 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
56,59 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
56,59 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
53,60 |
1,39 |
1701 99 10 (2) |
53,60 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
53,60 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,54 |
0,20 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/18 |
BESCHLUSS 2011/119/GASP DES RATES
vom 21. Februar 2011
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2), und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (3) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/446/GASP (4) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2011 angenommen. |
(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 30. April 2011 verlängert werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/446/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Sonderbeauftragter der Europäischen Union Das Mandat von Herrn Pieter FEITH als Sonderbeauftragter im Kosovo wird bis zum 30. April 2011 verlängert.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2011 beläuft sich auf 1 230 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs (1) Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs. (2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. (3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Unionsorgans oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(2) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.
(3) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.
(4) ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 36.
22.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/19 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2011
über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 950)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/120/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Methylbromid aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 11f der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wurde die Entscheidung 2008/753/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (4) erlassen. |
(3) |
Mit Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers hat eine andere Person (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG gestellt, in dem sie die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt. |
(4) |
Der Antrag wurde dem Vereinigten Königreich vorgelegt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Verwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/753/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Diesen Bericht übermittelte es am 26. November 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 3. November 2010 ihre Schlussfolgerung zu Methylbromid vor (6). Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Methylbromid abgeschlossen. |
(6) |
Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Diese Bedenken bezogen sich auf die schädlichen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit, insbesondere die umstehender Personen, da die Exposition über dem AOEL („acceptable operator exposure level“/annehmbare Anwenderexposition) lag, sowie die Gesundheit der Verbraucher, da die Exposition über der ADI („acceptable daily intake“/annehmbare Tagesdosis) und der ARfD („acute reference dose“/akute Referenzdosis) lag. Im Beurteilungsbericht für Methylbromid waren weitere Bedenken dargelegt. |
(7) |
Der Antragsteller übermittelte zusätzliche Informationen, insbesondere in Bezug auf eine Senkung der Exposition mit Hilfe von Rückgewinnungs-Technologie. Um das Risiko für die Verbraucher und die nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten zu reduzieren, hat der Antragsteller seinen Antrag auf Anwendungen in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz in Containern beschränkt. |
(8) |
Die besonderen Bedenken im Hinblick auf Methylbromid konnten ausgehend von den vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden. |
(9) |
Die vorliegenden Informationen reichten insbesondere nicht aus, um die quantitative Exposition umstehender Personen bewerten zu können. Sie reichten ferner nicht aus, um die möglichen Methylbromidkonzentrationen in der Umgebungsluft der Container mit dem mit Methylbromid behandelten Verpackungsmaterial aus Holz abzuschätzen und die Risikobewertung für die nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen abzuschließen. Auch lagen keine Daten vor, auf deren Grundlage das Risiko der indirekten Exposition des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers hätte bewertet werden können. |
(10) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. |
(11) |
Die genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den Expertensitzungen der Behörde evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass davon auszugehen ist, dass Methylbromid enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. |
(12) |
Methylbromid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
(13) |
Die Entscheidung 2008/753/EG sollte aufgehoben werden. |
(14) |
Der vorliegende Beschluss steht der Einreichung eines weiteren Antrags für Methylbromid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 nicht entgegen. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Methylbromid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Entscheidung 2008/753/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(4) ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 68.
(5) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(6) European Food Safety Authority; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance methyl bromide. EFSA Journal 2011;9(1):1893. [32 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1893. Elektronisch verfügbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.