ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.043.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 43

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
17. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

9

 

 

Verordnung (EU) Nr. 139/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

Verordnung (EU) Nr. 140/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

28

 

 

Verordnung (EU) Nr. 141/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/106/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 zur Anpassung und Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

31

 

 

2011/107/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 665)  ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 137/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen der Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann.

(2)

Calciumformiat (CAS 544-17-2) ist ein Sekundärnährstoffdünger, der in einem Mitgliedstaat als Blattdünger für den Obstanbau verwendet wird. Der Stoff ist unschädlich für Umwelt und menschliche Gesundheit. Damit Calciumformiat für die Landwirte in der Union leichter zu beschaffen ist, sollte es als EG-Düngemitteltyp anerkannt werden.

(3)

Die Bestimmungen über Spurennährstoff-Chelate und Spurennährstoff-Lösungen sollten dahingehend angepasst werden, dass die Verwendung von mehr als einem Chelatbildner zulässig ist, dass einheitliche Werte für den Mindestgehalt an wasserlöslichen Spurennährstoffen eingeführt werden und sichergestellt wird, dass jeder Chelatbildner, der mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisiert und durch EN-Normen identifiziert und quantifiziert ist, gekennzeichnet wird. Es ist ein ausreichender Übergangszeitraum erforderlich, damit die Wirtschaftsbeteiligten ihre Bestände an Düngemitteln ausverkaufen können.

(4)

Zinkoxidpulver (CAS 1314-13-2) ist ein in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführtes Zinkdüngemittel. Zinkoxid in Pulverform kann bei der Verwendung stauben. Diese Gefahr wird durch Verwendung von Zinkoxid in Form einer stabilen Suspension in Wasser vermieden. Daher sollte Zinkdüngemittelsuspension zur sichereren Verwendung von Zinkoxid als EG-Düngemitteltyp anerkannt werden. Damit bei den Formulierungen Spielraum bleibt, sollte in solchen Suspensionen auf Wasserbasis auch die Verwendung von Zinksalzen und eines oder mehrerer Typen von Zinkchelaten zugelassen werden.

(5)

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 regelt Zusammensetzung und Kennzeichnung von Spurennährstoff-Mischdüngern, bisher sind solche Mischdünger jedoch noch nicht als Düngemitteltyp in Anhang I aufgeführt. Deshalb dürfen Spurennährstoff-Mischdünger nicht als EG-Düngemittel verkauft werden. Typenbezeichnungen für Spurennährstoff-Dünger in fester und flüssiger Form sollten daher in Anhang I aufgenommen werden.

(6)

Iminodibernsteinsäure (nachstehend „IDHA“) ist ein in zwei Mitgliedstaaten zur Verwendung für die Blattdüngung, für die Bodendüngung, in hydroponischen Systemen und für die düngende Bewässerung zugelassener Chelatbildner. IDHA sollte in die Liste der zugelassenen Chelatbildner in Anhang I aufgenommen werden, damit es für die Landwirte in der Union leichter zu beschaffen ist.

(7)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel gemäß den dort beschriebenen Analysemethoden kontrolliert werden. Einige Methoden sind allerdings nicht international anerkannt. Das Europäische Komitee für Normung hat jetzt EN-Normen entwickelt, die diese Methoden ersetzen sollten.

(8)

Validierte, in Form von EN-Normen veröffentlichte Methoden umfassen gewöhnlich einen Ringversuch (Laborleistungstest), bei dem die Wiederholbarkeit der Analysemethoden in verschiedenen Labors überprüft wird. Daher sollte zwischen validierten EN-Normen und nicht validierten Methoden unterschieden werden, so dass die in einem Ringversuch validierten EN-Normen leichter erkannt werden können und die Kontrolleure Aufschluss über die statistische Zuverlässigkeit der EN-Normen erhalten.

(9)

Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Normen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom Europäischen Komitee für Normung zu veröffentlichenden EN-Normen zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte dementsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

(1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Anhang I Nummer 2 Buchstaben a bis e gelten ab dem 9. Oktober 2012 für Düngemittel, die vor dem 9. März 2011 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt D werden folgende Einträge 2.1 und 2.2 eingefügt:

„2.1

Calciumformiat

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumformiat enthält

33,6 % CaO

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

56 % Formiat

 

Calciumoxid

Formiat

2.2

Calciumformiat-flüssig

Durch Lösung von Calciumformiat in Wasser gewonnenes Erzeugnis

21 % CaO

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

35 % Formiat

 

Calciumoxid

Formiat“

2.

Abschnitt E.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt E.1.2 erhalten die Einträge 2 (b) und 2 (c) folgende Fassung:

„2 (b)

Cobaltchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Cobalt in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Cobalt, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Cobalts wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Cobalt (Co)

Fakultativ: Gesamtcobalt (Co), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Cobalt (Co), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

2 (c)

Cobaltdüngerlösung

Wässrige Lösung der Typen 2 (a) und/oder der Typen 2 (b)

2 % Cobalt, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione;

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Cobalt (Co)

Fakultativ: Gesamtcobalt (Co), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Cobalt (Co), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

b)

In Abschnitt E.1.3 erhalten die Einträge 3 (d) und 3 (f) folgende Fassung:

„3 (d)

Kupferchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Kupfer in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Kupfer, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Kupfers wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Kupfer (Cu)

Fakultativ: Gesamtkupfer (Cu), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

3 (f)

Kupferdüngerlösung

Wässrige Lösung der Typen 3 (a) und/oder der Typen 3 (d)

2 % Kupfer, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione;

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Kupfer (Cu)

Fakultativ: Gesamtkupfer (Cu), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

c)

In Abschnitt E.1.4 erhalten die Einträge 4 (b) und 4 (c) folgende Fassung:

„4 (b)

Eisenchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Eisen in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Eisen, wasserlöslich; Anteil in Chelatform mindestens 80 %, mindestens 50 % des wasserlöslichen Eisens werden durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Eisen (Fe)

Fakultativ: Gesamteisen (Fe), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Eisen (Fe), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

4 (c)

Eisendüngerlösung

Wässrige Lösung der Typen 4 (a) und/oder der Typen 4 (b)

2 % Eisen, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione;

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Eisen (Fe)

Fakultativ: Gesamteisen (Fe), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Eisen (Fe), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

d)

In Abschnitt E.1.5 erhalten die Einträge 5 (b) und 5 (e) folgende Fassung:

„5 (b)

Manganchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Mangan in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Mangan, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Mangans wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Mangan (Mn)

Fakultativ: Gesamtmangan (Mn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

5 (e)

Mangandüngerlösung

Wässrige Lösung der Typen 5 (a) und/oder der Typen 5 (b)

2 % Mangan, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione;

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Mangan (Mn)

Fakultativ: Gesamtmangan (Mn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

e)

In Abschnitt E.1.7 erhalten die Einträge 7 (b) und 7 (e) folgende Fassung:

„7 (b)

Zinkchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Zink in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner/zugelassenen Chelatbildnern enthält

5 % Zink, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Zinks wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Zink (Zn)

Fakultativ: Gesamtzink (Zn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

7 (e)

Zinkdüngerlösung

Wässrige Lösung der Typen 7 (a) und/oder der Typen 7 (b)

2 % Zink, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione;

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Zink (Zn)

Fakultativ: Gesamtzink (Zn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

f)

In Abschnitt E.1.7 wird folgender Eintrag 7 (f) angefügt:

„7 (f)

Zinkdüngersuspension

Durch Suspension von Typ 7 (a) und/oder 7 (c) und/oder der Typen 7 (b) in Wasser gewonnenes Erzeugnis

20 % Gesamtzink

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des Anions/der Anione;

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Gesamtzink (Zn)

Wasserlösliches Zink (Zn) (falls vorhanden)

Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

3.

Abschnitt E.2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Abschnitt E.2 erhält folgende Fassung:

„E.2.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten des Düngemittels; Spurennährstoff-Mischdüngertypen“.

b)

Die Überschrift von Abschnitt E.2.1. erhält folgende Fassung:

„E.2.1.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in festen oder flüssigen Spurennährstoff-Mischdüngern, in Gewichtsprozenten des Düngemittels“.

c)

In Abschnitt E.2.1 werden die beiden Sätze unter der Tabelle gestrichen.

d)

Die Überschrift von Abschnitt E.2.2. erhält folgende Fassung:

„E.2.2.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für die Bodendüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels“.

e)

Die Überschrift von Abschnitt E.2.3. erhält folgende Fassung:

„E.2.3.   Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für Blattdüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels“.

f)

Folgender Abschnitt E.2.4 wird angefügt:

„E.2.4.   Feste oder flüssige Spurennährstoff-Mischdünger

Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Mindestgesamtgehalt an Spurennährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1

Spurennährstoffmischung

Aus der Mischung von zwei oder mehr Düngemitteln des Typs E.1 gewonnenes Erzeugnis

Spurennährstoffe gesamt: 5 Gewichtsprozent des Düngemittels

Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione (falls vorhanden)

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners (falls vorhanden)

Gesamtgehalt jedes einzelnen Nährstoffs

Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Nährstoffs (falls vorhanden)

Spurennährstoff chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner (falls vorhanden)

2

Flüssige Spurennährstoffmischung

Durch Lösung und/oder Suspension zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 in Wasser gewonnenes Erzeugnis

Spurennährstoffe gesamt: 2 Gewichtsprozent des Düngemittels

Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.

Name des/der mineralischen Anions/Anione, sofern vorhanden

2.

Name jedes zugelassenen Chelatbildners (falls vorhanden)

Gesamtgehalt jedes einzelnen Nährstoffs

Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Nährstoffs (falls vorhanden)

Spurennährstoff chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner (falls vorhanden)“

4.

In Abschnitt E.3.1 wird folgender Eintrag angefügt:

„Iminodibernsteinsäure

IDHA

C8H11O8N

131669-35-7“.


ANHANG II

Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Methode 2.6.2 erhält folgende Fassung:

Methode 2.6.2

Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren

EN 15750: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren.

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

2.

Folgende Methode 2.6.3 wird hinzugefügt:

Methode 2.6.3

Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

EN 15705: Düngemittel — Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

(3)

Folgender Titel von Methode 5 wird hinzugefügt:

„Kohlenstoffdioxid“

(4)

Folgende Methode 5.1 wird hinzugefügt:

Methode 5.1

Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

EN 14397-1: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

(5)

Methode 8.9 erhält folgende Fassung:

Methode 8.9

Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

EN 15749: Düngemittel — Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“


17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 138/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 20. Mai 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde am 6. April 2010 auf Antrag der Unternehmen Saint-Gobain Vertex s.r.o., Tolnatex Fonalfeldolgozo es Muszakiszovetgyarto, Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH („Antragsteller“) eingeleitet, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission unterrichtete ferner Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Kanada, Kroatien, in Thailand und der Türkei, da diese Länder als Vergleichsländer in Betracht gezogen wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer und der EU-Hersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und EU-Hersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

(5)

Im Rahmen des Stichprobenverfahrens gingen bei der Kommission sechzehn Antworten von ausführenden Herstellern in der VR China ein, auf die 86 % der Einfuhren in dem im Folgenden definierten Untersuchungszeitraum entfielen. Die Mitarbeit wurde daher als hoch eingestuft.

(6)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine repräsentative Stichprobe der ausführenden Hersteller, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei unabhängige ausführende Hersteller und eine ausführende, aus vier verbundenen Unternehmen zusammengesetzte Herstellergruppe, auf die in dem unter Randnummer 13 definierten Untersuchungszeitraum 42 % der Einfuhren in die Union entfielen. Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(7)

Zwölf Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union legten die erbetenen Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf dieser Grundlage bildete die Kommission eine Stichprobe aus den vier an den Verkäufen und der Produktion gemessenen größten EU-Herstellern, auf die 70 % der Gesamtverkäufe des wie unter Randnummer 59 definierten Wirtschaftszweigs der Union entfielen.

(8)

Nur vier unabhängige Einführer legten die erbetenen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vor. Daher wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe für unabhängige Einführer nicht erforderlich war.

(9)

Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die ausführenden Hersteller der Stichprobe. Alle ausführenden Hersteller der Stichprobe beantragten die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB. Zudem beantragte ein ausführender, nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller, der aus einer Gruppe verbundener Unternehmen besteht, eine individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

(10)

Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller der Stichprobe sowie an den nicht berücksichtigten ausführenden Hersteller, der eine individuelle Untersuchung beantragt hatte, an die vier EU-Hersteller der Stichprobe, die vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer und an alle ihr bekannten Verwender in der Union. Ferner sandte sie Fragebogen an Hersteller in den USA, dem in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagenen Vergleichsland, sowie an Hersteller in anderen in Frage kommenden Vergleichsländern. Antworten auf die Fragebogen gingen ein von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und dem einen mitarbeitenden Hersteller, der eine individuelle Untersuchung beantragt hatte, von einem Hersteller in den USA und einem Hersteller in Kanada, das als Vergleichsland vorgesehen war (vgl. Randnummer 43), von allen EU-Herstellern der Stichprobe und von vier unabhängigen Einführern. Keiner der Verwender übermittelte der Kommission Informationen oder nahm im Laufe der Untersuchung Kontakt mit ihr auf.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die MWB/IB-Untersuchung und für eine vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

ausführende Hersteller in der VR China

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co., Ltd

Grand Composite Group, die gebildet wird von:

Grand Composite Co. Ltd

Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

Ningbo Grand Industrial Co. Ltd

b)

EU-Hersteller

Saint Gobain Vertex s.r.o, Tschechische Republik

Tolnatex Fonalfeldolgozo es Muszakiszovetgyarto, Ungarn

Vitrulan Technical Textiles GmbH, Deutschland

Valmieras Stikla Skiedra AS, Lettland

c)

Unabhängige Einführer

Masterplast, Ungarn

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen möglicherweise keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Kanada ein Kontrollbesuch im Betrieb des folgenden Unternehmens durchgeführt:

d)

Hersteller im Vergleichsland

Saint Gobain Technical Fabrics, Midland, Kanada

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Die Überprüfung betrifft offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 eingereiht werden.

(15)

Offenmaschige Gewebe werden aus Glasfasergarnen hergestellt; sie weisen unterschiedlich Zellgrößen und Quadratmetergewicht auf. Sie werden in erster Linie zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außendämmung, Marmor-/Bodenbewehrung, Wandreparatur).

(16)

Nach Einleitung der Untersuchung bat ein ausführender Hersteller von Glasfaserscheiben in der VR China darum, zu klären, ob der genannte Warentyp unter die Warendefinition falle. Der Wirtschaftszweig der Union vertrat die Auffassung, dass derartige Scheiben als nachgelagerte Waren betrachtet werden können und somit nicht notwendigerweise unter die Warendefinition fallen. Da der Kommission zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung keine ausreichenden Informationen vorliegen, die eine definitive Schlussfolgerung zu den grundlegenden Eigenschaften von Glasfaserscheiben erlauben, hat sie beschlossen, diese provisorisch und vorbehaltlich der Übermittlung weiterer Informationen und Erwägungen durch die interessierten Parteien als Teil der betroffenen Ware anzusehen.

2.   Gleichartige Ware

(17)

Die Untersuchung ergab, dass in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der VR China und von Kanada (das vorläufig als Vergleichsland herangezogen wurde) verkaufte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sowie von EU-Herstellern in der Union hergestellte und verkaufte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methode

(18)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China zur Ermittlung eines möglichen Dumpings angewandt.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung

(19)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

4.

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Bei dieser Untersuchung beantragten alle ausführenden Hersteller der Stichprobe die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück.

(21)

Die Kommission holte zu allen genannten ausführenden Herstellern der Stichprobe alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben im MWB-Antrag sowie die anderen ihr erforderlich erscheinenden Daten bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der folgenden Unternehmen:

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co., Ltd

Grand Composite Group, die gebildet wird von:

Grand Composite Co. Ltd

Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

Ningbo Grand Industrial Co. Ltd

Das vierte Unternehmen, das der in die Stichprobe einbezogenen Gruppe verbundener Unternehmen angehört, hat seine Niederlassung auf den Britischen Jungferninseln und ging daher nicht in die Bewertung des MWB-Antrags ein.

(22)

Die Untersuchung ergab zunächst, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung für die Gewährung der MWB erfüllten; der dritte ausführende Hersteller der Stichprobe (die Gruppe verbundener Unternehmen) erfüllte das zweite Kriterium, also die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, nicht. Insbesondere stellte sich heraus, dass bestimmte Kosten, Einkommen und Konten die tatsächliche finanzielle Lage der Unternehmen der Gruppe nicht korrekt wiedergaben. Zudem ging der Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht darauf ein, dass die Konten unvollständig waren.

(23)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(24)

Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen gingen nur Stellungnahmen des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers (der Unternehmensgruppe) ein, dem keine MWB gewährt wurde. Diese Stellungnahmen führten jedoch nicht zu einer Änderung der Feststellungen, da sie die festgestellten Mängel nicht widerlegten, sondern allgemeine Erläuterungen dazu enthielten, dass eine einzige natürliche Person die Kontrolle über die gesamte Gruppe ausübe und dass die Unternehmen der Gruppe sich zurzeit in der Übergangsphase zur vollständigen Integration der Geschäftsbereiche befänden.

(25)

Kurz vor den Kontrollbesuchen im Rahmen der Dumpinguntersuchung wurden gegenüber der Kommission Einwände erhoben bezüglich der zwei ausführenden Hersteller in der VR China, für die ursprünglich die Gewährung der MWB vorgeschlagen wurde; die Einwände waren in einem Fall schriftlich belegt. Diese Einwände wurden im Rahmen der Kontrollbesuche geprüft.

(26)

Nach den vorgelegten Einwänden bezüglich des ersten ausführenden Herstellers soll dieser im Zusammenhang mit dem MWB-Antrag und während des MWB-Kontrollbesuchs eine gefälschte Satzung vorgewiesen haben. Der Kommission wurden Kopien der vorgeblich echten Satzung sowie des entsprechenden Joint-Venture-Vertrags zwischen den Gesellschaftern des Unternehmens vorgelegt. Im Rahmen des Kontrollbesuchs zur Dumpingüberprüfung legte der ausführende Hersteller eine beglaubigte Kopie seiner bei den lokalen Behörden registrierten Satzung vor; dabei handelte es sich um das gleiche undatierte Dokument, das das Unternehmen seinem MWB-Antrag beigelegt und bei der MWB-Überprüfung vor Ort vorgelegt hatte.

(27)

Bei einem Vergleich dieses Dokuments mit dem der Kommission vorgelegten (vgl. Randnummern 25 und 26) wurden Unterschiede bei den Daten, den betroffenen Parteien und bei bestimmten Bestimmungen bezüglich Auflagen bei der Einstellung von Arbeitskräften aufgedeckt. Beim Vergleich des vom Unternehmen mit dem MWB-Antrag übermittelten Joint-Venture-Vertrags mit dem der Kommission vorgelegten ergaben sich weitere Unterschiede und zwar in Bezug auf Verkaufsbeschränkungen.

(28)

Dieser ausführende Hersteller wurde schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Informationen zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könnten; der Hersteller wurde um einschlägige Anmerkungen gebeten. Der ausführende Hersteller konnte in seinem Antwortschreiben die Unterschiede nicht hinreichend erklären und daher den Zweifel an der Authentizität der ursprünglich vom ausführenden Hersteller mit seinem MWB-Antrag vorgelegten Dokumente und Informationen nicht beseitigen.

(29)

Die Einwände bezüglich des zweiten ausführenden Herstellers bezogen sich auf gefälschte Jahresabschlüsse. Diesem Einwand wurde vor Ort nachgegangen; dabei wurden Unterschiede zu den Überträgen aus den ungeprüften Konten des Jahres 2006 in den ersten geprüften Jahresabschluss des Jahres 2007 aufgedeckt. Zudem hat das Unternehmen für die Jahre 2007 und 2008 keine Gebühren und Ausgaben für die Wirtschaftsprüfung verbucht.

(30)

Auch dieser ausführende Hersteller wurde schriftlich über die vor Ort aufgedeckten Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Er wurde ferner darüber unterrichtet, dass diese neuen Feststellungen zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könnten. In seinem Antwortschreiben legte der ausführende Hersteller keine zusätzlichen Informationen vor, die den Zweifel an der Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben in seinen Jahresabschlüssen beseitigen würden. Vielmehr räumte er ein, dass zwei Abschlüsse mit unterschiedlichen Zahlen für 2006 bestünden und dass die Konten für 2007 und 2008 Fehler enthielten, auf die der Wirtschaftsprüfer nicht eingegangen sei.

(31)

Angesichts der neuen Feststellungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der erste ausführende Hersteller bei der Untersuchung irreführende Angaben machte. Daher wurde beschlossen, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und den ursprünglichen Vorschlag, MWB zu gewähren, zurückzuziehen.

(32)

Hinsichtlich des zweiten ausführenden Herstellers beschloss die Kommission, die MWB zu verweigern, da das Unternehmen Kriterium 2 der MWB-Bewertung nicht erfüllte.

3.   Individuelle Behandlung

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen,

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt,

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, oder das Unternehmen ist nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(34)

Die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe, die die MWB beantragt hatten, hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Aufgrund der Feststellungen wurde auf den ersten ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung angewandt und eine IB somit verweigert. Der zweite ausführende Hersteller erfüllte den Untersuchungsergebnissen zufolge die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung; ihm konnte daher eine IB gewährt werden.

(35)

Der dritte ausführende Hersteller (die Unternehmensgruppe) erfüllte den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht die MWB-Kriterien; ihm wurde jedoch eine IB gewährt, da das Unternehmen die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Gewährung einer IB erfüllt.

(36)

Anhand der vorliegenden Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass die folgenden beiden ausführenden Hersteller in der VR China, die in die Stichprobe einbezogen wurden, alle Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

Grand Composite Group, die gebildet wird von:

Grand Composite Co. Ltd

Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

Ningbo Grand Industrial Co. Ltd

4.   Individuelle Untersuchung

(37)

Die nicht in die Stichprobe aufgenommene Gruppe verbundener Unternehmen, die einen Antrag auf individuelle Untersuchung gestellt hatte, hatte auch die MWB sowie ersatzweise für den Fall, dass ihr keine MWB gewährt würde, eine IB beantragt; das entsprechende Antragsformular schickte sie fristgerecht zurück.

(38)

Die im MWB-Antrag übermittelten Informationen des Unternehmens, das eine individuelle Untersuchung beantragte, wurden nicht überprüft. Diese Überprüfung wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.

5.   Normalwert

a)   Wahl des Vergleichslands

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt.

(40)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

(41)

Vier mitarbeitende ausführende Hersteller brachten vor, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland sei, da die von den Unternehmen in den USA verwendeten Glasfasergarne, der wichtigste Rohstoff bei der Herstellung der betroffenen Ware, aus einem anderen teureren Glastyp hergestellt würde als der von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendete Rohstoff. Sie schlugen vor, anstelle der USA die Türkei oder Thailand heranzuziehen, da die Hersteller der betroffenen Ware in diesen beiden Ländern Fasergarne des gleichen Glastyps verwendeten wie die chinesischen ausführenden Hersteller.

(42)

Die Kommission prüfte, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und sandte Fragebogen an Hersteller der betroffenen Ware in Kanada, Kroatien, Thailand und der Türkei. Nur einer der Hersteller der betroffenen Ware in den USA und der einzige Hersteller in Kanada beantworteten die Fragebogen.

(43)

Die Kommission untersuchte den kanadischen und den US-Markt, um zu prüfen, ob diese Länder als Vergleichsland geeignet sind. Auf dem kanadischen Markt gibt es zwar nur einen Hersteller der betroffenen Ware, doch wurde festgestellt, dass es sich im Falle Kanadas um einen offenen Markt handelt, auf dem keine Einfuhrzölle erhoben werden; außerdem ist der Wettbewerb auf dem Markt durch die beträchtlichen Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in mehreren Drittländern gewährleistet. Die Untersuchung ergab auch, dass der kanadische Hersteller alle Typen der betroffenen Ware herstellt, während der US-Hersteller nur einen Typ der gleichartigen Ware produziert; somit ist es möglich, die Normalwert für alle Typen der betroffenen Ware zu ermitteln. Damit ergab sich, dass Kanada im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts angesehen werden konnte.

(44)

Die Angaben des mitarbeitenden kanadischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.

(45)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Kanada ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand überprüfter Angaben des Herstellers im Vergleichsland wie folgt ermittelt:

(47)

Im Vergleich zur Menge der betroffenen Ware, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurde, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge die Inlandsverkäufe des kanadischen Herstellers der gleichartigen Ware hinsichtlich der Menge repräsentativ.

(48)

Im Untersuchungszeitraum wurden die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt der Untersuchung zufolge für alle Typen der gleichartigen vom kanadischen Hersteller gefertigten Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt. Angesichts der Qualitätsunterschiede zwischen der in Kanada hergestellten und verkauften gleichartigen Ware und der betroffenen Ware aus der VR China wurde es jedoch als angemessener erachtet, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, da in diesem Fall im Interesse eines fairen Vergleichs diese Qualitätsunterschiede berücksichtigt werden konnten (vgl. Randnummer 52).

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung wurden die Beträge für VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der Angaben des kanadischen Herstellers ermittelt.

c)   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(50)

Da zwei mitarbeitende ausführende Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

d)   Vergleich

(51)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(52)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Der Normalwert wurde für die Qualitätsunterschiede der Inputs wie Chemikalien, Beschichtung und Rohstoffe (Glastyp der Garne) berichtigt. Weitere Berichtigungen betrafen, soweit erforderlich, indirekte Steuern, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

6.   Dumpingspannen

a)   Mitarbeitende ausführende Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde

(53)

Für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt, der seinerseits wie oben erläutert ermittelt wurde.

(54)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4 %

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(55)

Die Dumpingspanne für mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung als Durchschnitt der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt, denen eine IB gewährt wurde.

(56)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China sowie für den ausführenden Hersteller der Stichprobe, für den Artikel 18 der Grundverordnung galt, wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zur Menge der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(57)

Aufgrund der hohen Mitarbeit an der Untersuchung (auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen im UZ rund 86 % aller Einfuhren aus der VR China) wurde die landesweite Dumpingspanne anhand der höheren für die beiden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, berechneten Spanne ermittelt.

(58)

Die auf dieser Grundlage ermittelte, anhand der Stichprobe gewichtete vorläufige Dumpingspanne und die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller (vgl. Anhang I)

57,7 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co Ltd

62,9 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Herstellung in der Union

(59)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von 19 Herstellern in der Union gefertigt. Auf diese Hersteller entfällt die EU-Gesamtproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Informationen wurden bei allen 19 Herstellern, die den Antrag unterstützten, erhoben oder von ihnen zur Verfügung gestellt; daher werden diese Hersteller im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(60)

Zwölf EU-Hersteller legten die erbetenen Angaben vor (vgl. Randnummer 7) und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Die Stichprobe wurde aus vier Herstellern gebildet, auf die etwa 70 % der geschätzten EU-Gesamtproduktion entfielen.

2.   Unionsverbrauch

(61)

Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs wurden Angaben des Antrags sowie geprüfte Zahlen von an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellern und Einführern herangezogen. Der Unionsverbrauch wurde somit auf der Grundlage der Verkaufsmenge in der Union der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware sowie der Menge der aus der VR China und Drittländern eingeführten betroffenen Ware ermittelt.

(62)

Danach nahm der Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

 

2006

2007

2008

2009

UZ

EU-Verbrauch in m2

534 641 644

644 081 493

673 885 434

584 086 575

597 082 715

Index (2006 = 100)

100

120

126

109

112

Quelle: Antrag sowie Daten von mitarbeitenden Unternehmen und von Eurostat.

(63)

Der Verbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der Union wuchs im Bezugszeitraum um 12 %. Von 2006 bis 2008 stieg er um 26 %, fiel dann jedoch zwischen 2008 und 2009 um 17 %. Im UZ stieg der Verbrauch erneut leicht an. Der vorübergehende Rückgang 2009 lässt sich mit dem Abschwung in der Baubranche erklären.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(64)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 48 %. Im leichten Rückgang 2009 spiegelten sich die Verbrauchsentwicklung und der Abschwung in der Baubranche wider. Dennoch ist langfristig eine steigende Tendenz dieser Einfuhren unverkennbar; die Einfuhrmengen stiegen wesentlich schneller als der Unionsverbrauch.

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Chinesische Einfuhren in m2

206 145 893

290 395 250

318 345 286

294 111 736

304 218 214

Index (2006 = 100)

100

141

154

143

148

Quelle: Eurostat und Antrag.

(65)

Der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ging einher mit einen Rückgang der durchschnittlichen Einfuhrpreise, die von 2006 bis zum Ende des UZ um 12 % nachgaben.

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Preise der chinesischen Einfuhren (in EUR)

0,19

0,19

0,19

0,17

0,17

Index (2006 = 100)

100

99

101

89

88

Quelle: Eurostat und Antrag.

(66)

Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land erhöhte sich im Bezugszeitraum um 32 %, was einem Zuwachs von fast 13 Prozentpunkten gleichkommt. Im UZ lag der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land bei 51 %.

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Marktanteil der chinesischen Einfuhren

38,6 %

45,1 %

47,2 %

50,4 %

51,0 %

Index (2006 = 100)

100

117

123

131

132

Quelle: Berechnung.

b)   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise

(67)

Zur Analyse der Preisunterbietung wurden die durchschnittlichen Einfuhrpreise des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers mit den Durchschnittspreisen der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller im UZ verglichen. Die Preise der EU-Hersteller der Stichprobe wurden auf die Stufe netto ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen verglichen. Die Einfuhrpreise wurden für die Einfuhrzölle und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigt. Ferner wurde wegen der Qualitätsunterschiede zwischen der betroffenen aus der VR China eingeführten Ware und der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an den chinesischen Einfuhrpreisen eine zusätzliche Berichtigung für die Qualität vorgenommen. Die Berichtigung betrifft Unterschiede in den Parametern wie Lauf- und Querrichtung, Zugfestigkeit und Dehnung, die nicht vollständig als Parameter in der Warenkontrollnummer abgedeckt waren.

(68)

Unter Berücksichtigung der Qualitätsberichtigung ergab die Untersuchung im UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, zwischen 29,5 und 30,2 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

a)   Vorbemerkungen

(69)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

(70)

Wie bereits unter Randnummer 7 erwähnt, bildete die Kommission eine Stichprobe aus den vier an den Verkäufen und der Produktion gemessenen größten EU-Herstellern.

(71)

Die Indikatoren zu makroökonomischen Daten, wie Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, beziehen sich auf den ganzen Wirtschaftszweig der Union (Quellenangabe in den folgenden Tabellen: Makrodaten). Die übrigen Indikatoren beruhen auf geprüften Daten der Hersteller der Stichprobe. Diese Indikatoren werden als Mikrodaten bezeichnet.

(72)

Die Untersuchung ergab, dass ein Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union über verbundene Unternehmen abgewickelt wurde. Die Unternehmen vertraten die Auffassung, diese Geschäfte sollten als Verkäufe an unabhängige Abnehmer behandelt werden, da keine direkte Verbindung zwischen den Unternehmen bestehe und die Verkäufe zu Marktbedingungen erfolgt seien. Es wird jedoch vorläufig beschlossen, diese Geschäfte bei der Berechnung der Schadensspanne und bei den Schadensindikatoren unberücksichtig zu lassen, da die Kommission diese spezifischen Verkäufe weiter untersuchen wird. Die Ausnahme betrifft die Verkäufe zwischen zwei verbundenen Unternehmen der Stichprobe, für die der Weiterverkaufsmechanismus erläutert und geprüft werden konnte.

b)   Schadensindikatoren

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Produktion in m2

382 225 680

428 658 047

457 433 396

374 603 756

367 613 247

Index (2006 = 100)

100

112

120

98

96

Kapazität in m2

496 396 987

510 307 199

579 029 615

527 610 924

548 676 487

Index (2006 = 100)

100

103

117

106

111

Kapazitätsauslastung

77 %

84 %

79 %

71 %

67 %

Quelle: Makrodaten.

(73)

Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 4 % zurück. Im Wesentlichen folgte die Produktion der Verbrauchsentwicklung, d. h. ein Anstieg in den Jahren 2006 bis 2008, anschließend 2009 ein starker Rückgang und dann im UZ ein weiterer leichter Rückgang. Damit erholte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Gegensatz zum Verbrauch im UZ nicht, sondern nahm weiter ab.

(74)

Der Kapazitätsauslastungsgrad des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 10 Prozentpunkte, nämlich von 77 % im Jahr 2006 auf 67 % im UZ. Dies ist jedoch zum Teil der Tatsache geschuldet, dass die Kapazität der EU-Hersteller aufgrund von Investitionen leicht anstieg.

Lagerbestände

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Schlussbestände in m2

14 084 616

37 105 459

46 426 609

45 326 596

40 164 077

Index (2006 = 100)

100

263

330

322

285

Quelle: Makrodaten.

(75)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union haben sich im Bezugszeitraum quasi verdreifacht. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit den rückläufigen Verkaufs- und Produktionsmengen zusammen. Als Anteil der Produktionsmenge ausgedrückt wuchsen die Lagerbestände von unter 4 % im Jahr 2006 auf über 11 % im UZ an.

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Verkaufsmenge in m2

308 323 107

332 203 996

338 119 822

272 575 708

274 270 229

Index (2006 = 100)

100

108

110

88

89

Marktanteil des EU-Wirtschaftszweigs

58 %

52 %

50 %

47 %

46 %

Index (2006 = 100)

100

89

87

81

80

Quelle: Makrodaten.

(76)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 11 %; daraus ergab sich ein Marktanteilsverlust am EU-Gesamtverbrauch von 12 Prozentpunkten (Rückgang von 58 auf 46 %).

(77)

Verkaufspreise

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Verkaufspreise (in EUR)

0,39

0,42

0,41

0,39

0,38

Index (2006 = 100)

100

106

105

99

97

Quelle: Mikrodaten

(78)

Die Durchschnittspreise. der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU gingen im Bezugszeitraum um 3 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union senkte seine Verkaufspreise nicht wesentlich, um mit den gedumpten Einfuhren konkurrieren zu können. Dies führte jedoch im Bezugszeitraum zu beträchtlichen Marktanteilsverlusten.

Rentabilität

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Gewinn vor Steuer

6 %

18 %

14 %

10 %

12 %

Index (2006 = 100)

100

309

234

166

212

Quelle: Mikrodaten

Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Investitionen (in EUR)

1 674 651

4 727 666

4 630 523

4 703 158

5 049 713

Nettokapitalrendite

5 %

24 %

16 %

5 %

9 %

Cashflow (in EUR)

11 176 326

16 454 101

15 469 513

11 883 024

14 031 017

Quelle: Mikrodaten.

(79)

Wie bereits unter Randnummer 68 dargelegt, übten die chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum einen erheblichen Preisdruck auf den EU-Markt aus. Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Union mit einer Rentabilitätssteigerung von 6 auf 18 % zwischen 2006 und 2007 seine gute finanzielle Lage aufrechterhalten. Danach verschlechterte sich die Rentabilität und belief sich im UZ auf 12 %. Andere Finanzindikatoren wie Kapitalrendite und Cashflow blieben ebenfalls im positiven Bereich. Der Wirtschaftszweig der Union beteiligte sich also nicht an einem aggressiven Preiswettbewerb mit den chinesischen Einfuhren. Vielmehr entschieden sich die Unternehmen für einen Umstrukturierungsprozess mit Investitionen in neue Produktionstechniken, um hochwertigere Waren herzustellen und die Produktionskosten langfristig zu senken. Damit einher gingen jedoch geringere Verkaufsmengen und ein Marktanteilsverlust zugunsten ihrer chinesischen Konkurrenten. Zu beachten ist, dass in der vorstehenden Gewinnberechnung die von einigen Herstellern der Stichprobe vorgelegten außerordentlichen Aufwendungen für die Umstrukturierung nicht berücksichtigt sind. Würden diese Aufwendungen einbezogen, so würde dies zu einer erheblich geringeren Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies wiederum würde ungünstigere Werte für die anderen vorstehenden Finanzindikatoren nach sich ziehen.

(80)

Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union weiterhin hohe Investitionen tätigen; mit ihrer Hilfe sollten die Herstellkosten gesenkt und effizientere Produktionsverfahren entwickelt werden. Im Vergleich zu 2006 haben sich die Investitionen im UZ mehr als verdreifacht.

(81)

Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung schien für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Thema zu sein.

(82)

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Beschäftigung

1 492

1 431

1 492

1 247

1 180

Index (2006 = 100)

100

96

100

84

79

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

14 046

14 761

16 423

15 471

15 360

Produktivität je Beschäftigten (in m2)

237 853

283 882

281 761

277 954

289 066

Quelle: Mikrodaten außer bei der Beschäftigung (Makrodaten).

(83)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren, fiel im Bezugszeitraum um beträchtliche 21 %. Zudem haben sich die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union trotz des hohen Vergütungsniveaus seit 2008 verringert. Dadurch stieg die als Output je Beschäftigten ausgedrückte Produktivität im Bezugszeitraum.

c)   Höhe des Dumpings

(84)

Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den EU-Markt im UZ nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(85)

Die vorstehende Schadensanalyse lässt klar erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erhebliche Verluste bei den Verkaufs- und Produktionsmengen, der Kapazitätsauslastung und am Marktanteil hinnehmen musste; auch die Beschäftigtenzahl schrumpfte infolge der Umstrukturierungsbemühungen der Branche erheblich, nämlich um 21 %. Daher konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus dem Wachstum des Marktes ziehen, der vielmehr vollständig den chinesische Einfuhren zugute kam. Der Anstieg der Einfuhrmenge um 48 % im Bezugszeitraum lag in der Tat wesentlich höher als der 12-prozentige Zuwachs des Unionsverbrauchs.

(86)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine anhaltende erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten chinesischen Einfuhren die Verkaufsmenge und damit unweigerlich die finanzielle und die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch weiterhin beeinträchtigen wird. Mittelfristig müssen die europäischen Unternehmen mit einer Verschlechterung ihrer Rentabilität und anderer Finanzindikatoren rechnen.

(87)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hatte.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkungen

(88)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren geprüft, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben könnten, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(89)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China um fast 50 % und eroberten einen beachtlichen Anteil des Unionsmarkts. Gleichzeitig kam es zu einer direkten und vergleichbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, des anderen nennenswerten Akteurs auf dem Unionsmarkt, da Einfuhren aus anderen Quellen unerheblich waren.

(90)

Mit dem stetigen Anstieg der gedumpten Einfuhrmengen ging eine erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union einher. Im Bezugszeitraum lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China laut Einfuhrstatistiken von Eurostat etwa 50 % unter dem mittleren Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die für die chinesischen ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, ermittelten Preisunterbietungsspannen lagen im UZ auch nach der Berichtigung für Qualitätsunterschiede noch bei etwa 35 %. Somit kann zu Recht angenommen werden, dass die gedumpten Einfuhren 2009 und im UZ nicht nur einen gewissen Preisdruck ausübten, sondern auch und vor allem zu dem erheblichen Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum führten.

(91)

Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem massiven Anstieg gedumpter, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietender Einfuhren einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufs- und Produktionsmengen sowie dem schrumpfenden Marktanteil andererseits wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Ausfuhren in m2

48 288 843

39 478 526

43 447 744

35 884 733

36 003 755

Index (2006 = 100)

100

82

90

74

75

Quelle: Makrodaten.

(92)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 25 %, sie machte im Durchschnitt aber nur etwa 8 % aller Verkäufe aus. Daher wirkten sich die niedrigeren Ausfuhren nur sehr begrenzt auf die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union aus.

b)   Einfuhren aus Drittländern

(93)

Die Einfuhren aus Drittländern waren im Bezugszeitraum unerheblich und konnten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

c)   Folgen der Krise in der Baubranche

(94)

Die Folgen der Krise in der Baubranche lassen sich deutlich an den Verbrauchsdaten ab 2009 ablesen. Die Krise hätte den Wirtschaftszweigs der Union und die chinesischen Einführer jedoch in gleichem Maße beeinträchtigt müssen. Die Schadensuntersuchung ergab indes, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren zum Schaden des Wirtschaftszweigs der Union auch in der Krise weiter ausgebaut wurde.

(95)

Zudem wirkte sich die Krise nur verhältnismäßig kurzfristig negativ auf den Unionsmarkt aus, da bereits im UZ Zeichen der Erholung sichtbar waren.

(96)

Damit konnten die Folgen der Krise den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(97)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben.

(98)

Neben den gedumpten Einfuhren wurde eine Reihe weiterer Faktoren geprüft, doch konnte keiner von ihnen die erheblichen Einbußen bei Marktanteil, Produktion und Verkaufsmenge im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ erklären. Diese Verluste des Wirtschaftszweigs der Union traten zeitgleich mit der Zunahme der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf.

(99)

Angesichts der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Allgemeine Bemerkungen

(100)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum Vorliegen von schädigendem Dumping, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Einführung möglicher Maßnahmen oder der Verzicht auf Maßnahmen hätte.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Aus der Schadensanalyse ging eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Der Anstieg gedumpter Einfuhren in den letzten Jahren führte zu einem Rückgang der Verkäufe auf dem Unionsmarkt und einem erheblichen Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union.

(102)

Die Untersuchung ergab, dass jegliche Erhöhung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land direkt zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Union ging. Zu betonen ist, dass die betroffene Ware mit einem Anteil von bis zu 40 % am Umsatz eine umsatzstarke Ware der EU-Hersteller der Stichprobe ist. Würde keine Maßnahmen eingeführt, dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des lange wirkenden Preisdrucks der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union weiter verschlechtern. Ferner würden in diesem Fall die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die Umstrukturierung und die Verbesserung der Qualität ihrer Ware untergraben. Durch die Einführung von Maßnahmen wird der Einfuhrpreis auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben, so dass für den Wirtschaftszweig der Union wieder faire Handelsbedingungen herrschen.

(103)

Es wird daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   Interesse der Einführer

(104)

Die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer wurden nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass an der Untersuchung vier unabhängige Einführer mitarbeiteten, deren Einfuhren der betroffenen Ware insgesamt 15 % der Einfuhren aus der VR China im UZ ausmachten.

(105)

Anhand der vor Ort geprüften Daten für den größten der mitarbeitenden Einführer dürften die Folgen der Maßnahmen für dieses Unternehmen unerheblich sein, da sein Umsatz mit der betroffenen Ware nur gering ist.

(106)

Das Unternehmen wies jedoch darauf hin, dass die gesamte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union niedriger ist als die derzeitige Nachfrage, die seinen Angaben zufolge ansteigen dürfte. Außerdem gebe es nur wenige Bezugsquellen in Drittländern. Seiner Meinung nach käme es bei zu hohen Zollsätzen zu einer Unterbrechung der Versorgung. Hierzu ist zu bemerken, dass angesichts der erheblichen Preisunterbietung die vorgeschlagene Höhe der Maßnahmen, bei der zudem die Qualitätsunterschiede zwischen der betroffenen aus der VR China eingeführten Ware und der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware berücksichtigt werden, die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union nicht versiegen dürften.

4.   Interesse der Verwender und Verbraucher

(107)

An 13 bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Keiner der Verwender legte jedoch eine Antwort vor oder erklärte sich zur Mitarbeit am Verfahren bereit. Nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gingen auch keine Stellungnahmen von Verbraucherorganisationen ein.

(108)

Da somit keine Informationen über den Anteil der betroffenen Ware an den Produktionskosten der nachgelagerten Waren oder den Anteil der Verkäufe nachgelagerter Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Verwender vorlagen, ist es in diesem Stadium der Untersuchung unmöglich, die Folgen der Maßnahmen auf diese Unternehmen zu bewerten. Die mangelnde Kooperation kann jedoch als Hinweis auf eher geringe Folgen für die Verwender interpretiert werden.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(109)

Aus dem dargestellten Sachverhalt wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

G.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(110)

In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(111)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen, ohne die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(112)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Hierfür wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 12 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Dies entsprach dem durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2006 und 2007. Angesichts der Tatsache, dass die Rentabilität der betroffenen Ware durch die gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde, ist die Gewinnspanne eindeutig zurückhaltend und nicht zu hoch angesetzt. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Da die Zielgewinnspanne der tatsächlichen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im UZ entspricht, wurden gewogene durchschnittliche Preise ab Werk als Bezugsgröße verwendet.

(113)

Die erforderliche Preiserhöhung für jeden mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, dem eine IB gewährt wurde, wurde nun auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen Durchschnittseinfuhrpreises des jeweiligen Unternehmens mit dem nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt verkauften Waren ermittelt. Die Differenz aus diesem Vergleich wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswerts der Einfuhren ausgedrückt.

(114)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Schadensspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Schadensspanne

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

69,1 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

66,8 %

(115)

Entsprechend der für die Ermittlung der Dumpingspanne verwendeten Methode wurde die Schadensspanne für mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ermittelt als gewogener Durchschnitt der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde.

(116)

Nach der Methode für die Ermittlung der Dumpingspanne wurde die landesweite Schadensspanne für alle übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China sowie für den ausführenden Hersteller der Stichprobe, für den Artikel 18 galt, anhand der höheren für die beiden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, berechneten Spanne ermittelt.

(117)

Die auf dieser Grundlage ermittelte, anhand der Stichprobe gewichtete vorläufige durchschnittliche Schadensspanne und die landesweite Schadensspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführende Hersteller

68,2 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co Ltd

69,1 %

2.   Vorläufige Maßnahmen

(118)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der so genannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(119)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(120)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(121)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(122)

Die folgenden Dumping- und Schadensspannen sowie vorläufigen Dumpingzölle wurden festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Zoll

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9 %

69,1 %

62,9 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4 %

66,8 %

48,4 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

57,7 %

68,2 %

57,7 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co Ltd

62,9 %

69,1 %

62,9 %

H.   UNTERRICHTUNG

(123)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021, 7019400050, 7019510010, 7019590010, 7019909110 und 7019909950) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9

B006

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4

B007

Im Anhang I aufgeführte Unternehmen

57,7

B008

Alle übrigen Unternehmen

62,9

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 131 vom 20.5.2010, S. 6.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller (TARIC-Zusatzcode B008)

Jiangxi Dahua Fiberglass Group Co., Ltd

Lanxi Jialu Fiberglass Net Industry Co., Ltd

Cixi Oulong Fiberglass Co., Ltd

Yuyao Feitian Fiberglass Co.

Jiangsu Tianyu Fibre Co Ltd

Jia Xin Jinwei Fiber Glass Products Co., Ltd

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

Changshu Jiangnan Glass Fiber Co., Ltd.

Shandong Shenghao Fiber Glass Co., Ltd

Yuyao Yuanda Fiberglass Mesh Co., Ltd

Ningbo Kingsun Imp & Exp Co Ltd

Ningbo Integrated Plasticizing Co., Ltd

Nankang Luobian Glass Fibre Co., Ltd

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co. Ltd


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“


17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 139/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

120,5

JO

87,5

MA

64,8

TN

102,0

TR

99,5

ZZ

94,9

0707 00 05

JO

204,2

MK

171,4

TR

181,4

ZZ

185,7

0709 90 70

MA

46,6

TR

112,9

ZZ

79,8

0805 10 20

EG

58,7

IL

65,6

MA

56,3

TN

55,4

TR

71,0

ZZ

61,4

0805 20 10

IL

147,7

MA

87,3

TR

79,6

ZZ

104,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

66,4

IL

118,8

JM

80,9

MA

115,0

TR

59,8

ZZ

88,2

0805 50 10

EG

62,1

MA

49,3

TR

50,8

ZZ

54,1

0808 10 80

CA

91,1

CL

54,0

CM

52,0

CN

72,6

MK

51,2

US

128,0

ZZ

74,8

0808 20 50

AR

130,7

CL

60,7

CN

71,5

US

113,1

ZA

104,9

ZZ

96,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 140/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2011

zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4320 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 854/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2010 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (3) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ab dem 28. September 2010 ausgesetzt.

(2)

Nach Mitteilung der nicht oder nur teilweise ausgeschöpften Lizenzen standen wieder Mengen für die genannte laufende Nummer zur Verfügung. Die Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EU) Nr. 854/2010 vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4320 ab dem 28. September 2010 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 52.


17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 141/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 134/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2011, S. 6.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 17. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

57,94

0,00

1701 11 90 (1)

57,94

0,00

1701 12 10 (1)

57,94

0,00

1701 12 90 (1)

57,94

0,00

1701 91 00 (2)

53,69

1,36

1701 99 10 (2)

53,69

0,00

1701 99 90 (2)

53,69

0,00

1702 90 95 (3)

0,54

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/31


BESCHLUSS 2011/106/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2011

zur Anpassung und Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert durch das am 23. Juni 2010 in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/97/GASP des Rates (5) wurden die im Anhang des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen angepasst und ihre Geltungsdauer um 12 Monate bis zum 20. Februar 2011 verlängert.

(3)

Die Bildung der Regierung der Nationalen Einheit in Simbabwe wurde als Möglichkeit zur Wiederherstellung konstruktiver Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Simbabwe und zur Unterstützung der Umsetzung des Reformprogramms der Landes wahrgenommen.

(4)

Jedoch werden diese Anstrengungen weiterhin erschwert durch die mangelnden Fortschritte der Regierung der Nationalen Einheit bei der Verwirklichung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, zu der sie sich im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens verpflichtet hatte.

(5)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2002/148/EG genannten Maßnahmen sollte daher verlängert werden. Die Maßnahmen sollten fortlaufend im Lichte der erzielten konkreten Fortschritte überprüft werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die in dem diesem Beschluss beigefügten Schreiben aufgeführt sind, werden als geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verlängert.

Diese Maßnahmen gelten bis zum 20. Februar 2012. Sie werden fortlaufend überprüft.

Artikel 2

Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird an den Präsidenten Simbabwes, Herrn Mugabe, gerichtet und in Kopie Premierminister Tsvangirai und dem stellvertretenden Premierminister Mutambara übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.

(5)  ABl. L 44 vom 16.2.2010, S. 20.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente dieses Abkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis 20. Februar 2011 verlängern werde.

Die Europäische Union begrüßt die Fortschritte, die seit der Bildung der Regierung der Nationalen Einheit im Jahre 2009 auf der Grundlage des Umfassenden Politischen Abkommens erzielt wurden. Die Europäische Union bekräftigt, dass sie dem politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, der auf Antrag der Regierung Simbabwes auf der Tagung der Ministertroika EU-Simbabwe am 18. und 19. Juni 2009 in Brüssel offiziell eingeleitet wurde, große Bedeutung beimisst. Auf der jüngsten Ministertagung vom 2. Juli 2010 hat eine Vertreter der Mehrparteienregierung umfassende simbabwische Delegation unter Leitung von Minister Mangoma eine überarbeitete Fassung des Plans mit den Verpflichtungen im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens vorgelegt. Die Europäische Union nahm die bisher bei der Umsetzung des Abkommens erzielten Fortschritte zur Kenntnis und unterrichtete die Regierung Simbabwes mit Schreiben vom 29. September 2010 über die Höhe des Richtbetrags im Rahmen des 10. EEF (nach der Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 96 und der Unterzeichnung eines Länderstrategiepapiers würden 130 Mio. EUR zur Verfügung stehen). Die Europäische Union setzt sich nach wie vor für eine weitere Vertiefung des politischen Dialogs nach Artikel 8 ein.

Die Europäische Union unterstützt die laufenden Anstrengungen der Regierung der Nationalen Einheit zur Umsetzung des Umfassenden Abkommens und begrüßt die Fortschritte, die bei der Stabilisierung der Wirtschaft und der Wiederherstellung der sozialen Grundversorgung erzielt wurden. Die Europäische Union bedauert jedoch, dass bei wichtigen politischen Vereinbarungen im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens keine Fortschritte erzielt werden konnten.

Sie ruft alle an der Regierung der Nationalen Einheit beteiligten Parteien auf, sich auch weiterhin für die Umsetzung der demokratischen Reformen gemäß dem Umfassenden Politischen Abkommen einzusetzen. Sie misst Fortschritten in diesem Bereich, etwa einer Vereinbarung zwischen sämtlichen Parteien der Regierung der Nationalen Einheit über konkrete Schritte zur Schaffung von Rahmenbedingungen für friedliche und glaubwürdige Wahlen, große Bedeutung bei.

Die Europäische Union begrüßt in diesem Zusammenhang die verstärkten diplomatischen Aktivitäten auf regionaler Ebene sowie die Bemühungen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und ihrer Mitgliedstaaten, um ein günstiges Umfeld für die Abhaltung von Wahlen zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union beschlossen, die in dem Beschluss 2002/148/EG des Rates festgelegten und mit dem Beschluss 2010/97/GASP des Rates angepassten „geeigneten Maßnahmen“ bis zum 20. Februar 2012 zu verlängern. Die Europäische Union möchte Simbabwe versichern, dass sie nach wie vor bereit ist, sich zu engagieren und die die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden restriktiven Maßnahmen jederzeit zu überprüfen. Wir hoffen, dass in Simbabwe konkrete Fortschritte erzielt werden können, so dass die Zusammenarbeit in vollem Umfang wiederaufgenommen werden kann. Mit Blick darauf wird die Europäische Union die von der Regierung Simbabwes unternommenen Schritte zur Gewährleistung glaubwürdiger Wahlen aufmerksam verfolgen.

Hochachtungsvoll

Für die Europäische Union


17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 665)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/107/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Abschnitt 2.2 des Anhangs der Entscheidung 2007/56/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (2) wird die Realisierung einer europäischen globalen Architektur für nationale Einstellungsregister (NVR) beschrieben und gegebenenfalls eine Aktualisierung der Entscheidung nach der Bewertung eines Pilotprojekts durch die Europäische Eisenbahnagentur vorgesehen. Darüber hinaus ist darin ein Beschluss zur Verknüpfung der nationalen Einstellungsregister mit dem zentralen virtuellen Einstellungsregister (VVR) vorgesehen. Die Europäische Eisenbahnagentur hat das Pilotprojekt durchgeführt und bewertet. Am 26. März 2010 übermittelte sie der Kommission die Empfehlung ERA/REC/01-2010/INT, in der sie eine Aktualisierung des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG vorschlug. Die Entscheidung 2007/756/EG sollte daher geändert werden.

(2)

Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG schreibt vor, dass das NVR neben anderen Pflichtangaben Angaben zum Eigner und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zu enthalten hat. Es ist daher eine Übergangsfrist erforderlich, um nicht dem Standard entsprechende NVR durch Aufnahme des Felds 9.2 „eingetragene Nummer des Unternehmens“ und Aktualisierung der Angaben zum Eigner und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle für Fahrzeuge, die bereits in das NVR eingetragen sind, angepasst werden können.

(3)

Die Übergangsfristen für vorhandene Fahrzeuge nach Abschnitt 4.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG sind bereits abgelaufen oder laufen in Kürze ab. Die zuvor für die Fahrzeugregistrierung zuständige Eintragungsstelle sollte alle erforderlichen Informationen im Rahmen einer Vereinbarung bereitstellen, die sie mit der nach Artikel 4 der Entscheidung 2007/756/EG benannten Eintragungsstelle getroffen hat. Diese Informationen sollten bis zum 9. November 2008 übermittelt worden sein. Die Eintragungsstelle eines jeden Mitgliedstaats sollte im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge bis zum 9. November 2009 in ihr NVR eingetragen haben. Die Eintragungsstelle eines jeden Mitgliedstaats sollte im Inlandsverkehr eingesetzte Fahrzeuge bis zum 9. November 2010 in ihr NVR eingetragen haben.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

(1)   Bis zum 30. Juni 2011 passt die Europäische Eisenbahnagentur die Installationsdateien und Dokumente, die für die Einrichtung des standardisierten nationalen Einstellungsregisters (sNVR) zu verwenden sind, die Übersetzungsmaschine und das virtuelle Einstellungsregister an, um Informationen zu Inbetriebnahmegenehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden (Positionen 2, 6, 12 und 13), aufzunehmen.

(2)   Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 30. Juni 2011 einen Leitfaden zur Anwendung der globalen NVR-Architektur der EU.

Artikel 3

(1)   Bis zum 31. Dezember 2011 passen die Mitgliedstaaten ihr nationales Einstellregister an, um Informationen zu Inbetriebnahmegenehmigungen aufzunehmen, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden (im Anhang festgelegte Positionen 2, 6, 12 und 13), und, sofern sie ein nicht dem Standard entsprechendes nationales Einstellungsregister verwenden, um das im Anhang definierte Feld 9.2 „eingetragene Nummer des Unternehmens“ entsprechend den in Artikel 2 genannten Installationsdateien aufzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eingetragene Nummer des Unternehmens der für die Instandhaltung zuständigen Stelle für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingetragen wurden, bis zum 31. Dezember 2011 im nationalen Einstellregister angegeben ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr nationales Einstellungsregister bis zum 31. Dezember 2011 mit dem virtuellen Einstellungsregister verknüpft wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.


ANHANG

ANHANG

1.   DATEN

Das Datenformat des nationalen Einstellungsregisters (nachstehend ‚NVR‘) entspricht den folgenden Vorgaben.

Die Nummerierung der Positionen entspricht dem vorgeschlagenen Standardformblatt für die Eintragung in Anhang 4.

Darüber hinaus können Felder hinzugefügt werden, beispielsweise für Anmerkungen, Angaben zu Fahrzeugen, die einer Prüfung unterliegen (siehe Abschnitt 3.4), usw.

1.

Europäische Fahrzeugnummer

obligatorisch

Inhalt

Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ (nachstehend ‚TSI OPE‘) (1)

 

Format

1.1.

Nummer

12-stellig

1.2.

Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

 

2.

Mitgliedstaat und NSA

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen wurde, und der NSA, die die Inbetriebnahme genehmigt hat

 

Format

2.1.

Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anhang P der TSI OPE

2-stelliger Code

2.2.

Name der NSA

Text

3.

Baujahr

obligatorisch

Inhalt

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

 

Format

3.

Baujahr

JJJJ

4.

EG-Referenz

obligatorisch (falls vorhanden)

Inhalt

Verweise auf die EG-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Antragsteller)

 

Format

4.1.

Datum der Erklärung

Datum

4.2.

EG-Referenz

Text

4.3.

Name der ausstellenden Stelle (Antragsteller)

Text

4.4.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

4.5.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

4.6.

Ort

Text

4.7.

Ländercode

ISO (siehe Anhang 2)

4.8.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

5.

Verweis auf das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV)

obligatorisch (2)

Inhalt

Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV (3) ermöglicht. Der Verweis ist vorgeschrieben, falls der Fahrzeugtyp im ERATV definiert ist.

 

Format

5.

Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV ermöglicht

Alphanumerische(r) Code(s)

5a

Reihe

fakultativ

Inhalt

Angabe einer Reihe, falls das Fahrzeug Teil einer Fahrzeugreihe ist

 

5a

Reihe

Text

6.

Beschränkungen

obligatorisch

Inhalt

Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

Format

6.1.

Codierte Beschränkungen

(siehe Anhang 1)

Code

6.2

Nichtcodierte Beschränkungen

Text

7.

Eigner

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeugeigners

 

Format

7.1.

Name der Organisation

Text

7.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

7.3.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

7.4.

Ort

Text

7.5.

Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

7.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.

Halter

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeughalters

 

Format

8.1.

Name der Organisation

Text

8.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

8.3.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

8.4.

Ort

Text

8.5.

Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

8.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.7.

VKM (falls vorhanden)

Alphanumerischer Code

9.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

obligatorisch

Inhalt

Angabe der für die Instandhaltung zuständigen Stelle

 

Format

9.1.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Text

9.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

9.3.

Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer

Text

9.4.

Ort

Text

9.5.

Ländercode

ISO

9.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

9.7.

E-Mail-Adresse

E-Mail

10.

Rücknahme

Obligatorisch, falls zutreffend

Inhalt

Datum der amtlichen Abwrack- und/oder sonstigen Entsorgungsmaßnahme und Code für die Art der Rücknahme

 

Format

10.1.

Art der Rücknahme

(siehe Anlage 3)

2-stelliger Code

10.2.

Datum der Rücknahme

Datum

11.

Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

obligatorisch

Inhalt

Liste der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

Format

11.

Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anhang P.4 der TSI OPE

Liste

12.

Genehmigungsnummer

obligatorisch

Inhalt

Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der NSA erzeugt

 

Format

12.

Genehmigungsnummer

Für bestehende Fahrzeuge: Text

Für neue Fahrzeuge: Alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

13.

Inbetriebnahmegenehmigung

obligatorisch

Inhalt

Datum der Inbetriebnahmegenehmigung (4) und Gültigkeitsdauer

 

Format

13.1.

Datum der Genehmigung

Datum (JJJJMMTT)

13.2.

Genehmigung gültig bis (falls angegeben)

Datum (JJJJMMTT)

13.3.

Aussetzung der Genehmigung

Ja/Nein

2.   ARCHITEKTUR

2.1.   Verbindungen zu anderen Registern

Infolge der neuen EU-Rechtsvorschriften werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.

Register oder Datenbank

Zuständige Stelle

Andere zugangsberechtigte Stellen

NVR

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

Eintragungsstelle (RE) (5)/NSA

Andere NSA/RE/RU/IM/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF

ERATV

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

ERA

Öffentlich

RSRD

(TAF TSI und ESUP)

Halter

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten

WIMO

(TAF TSI und ESUP)

Noch nicht entschieden

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten/Benutzer

Eisenbahnfahrzeugregister (6) (Übereinkommen von Kapstadt)

Hinterlegungsstelle

Öffentlich

OTIF-Register

(COTIF 99 — ATMF)

OTIF

Zuständige Behörden/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF-Sekretariat

Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis alle Register betriebsbereit sind. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:

ERATV: Im NVR wird darauf verwiesen, indem ein Verweis auf den Fahrzeugtyp erfolgt. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register ist die Position 5.

RSRD: Umfasst einige ‚administrative‘ Positionen des NVR. Die Spezifikation innerhalb von TAF TSI ESUP ist noch nicht abgeschlossen. Die NVR-Spezifikation wird im ESUP berücksichtigt werden.

WIMO: Umfasst Daten von RSRD und Instandhaltungsdaten. Eine Verknüpfung mit dem NVR ist nicht vorgesehen.

VKMR: Dieses Register wird gemeinschaftlich durch ERA und OTIF verwaltet (ERA für die EU und OTIF für alle nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaaten). Der Halter wird im NVR verzeichnet. In der TSI OPE werden andere globale Zentralregister (beispielsweise Fahrzeugtypcodes, Interoperabilitätscodes, Ländercodes usw.) angeführt, die von einer ‚zentralen Stelle‘ verwaltet werden sollen, die aus einer Zusammenarbeit von ERA und OTIF resultiert.

Eisenbahnfahrzeugregister (Übereinkommen von Kapstadt/Luxemburger Protokoll): Hierbei handelt es sich um ein Register finanzieller Informationen im Zusammenhang mit beweglicher Ausrüstung. Es wurde noch nicht realisiert. Es gibt eine potenzielle Verbindung, weil für das UNIDROIT-Register Informationen über Fahrzeugnummer und Eigner benötigt werden. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird die dem Fahrzeug zugewiesene EVN sein.

OTIF-Register: OTIF-Register werden unter Berücksichtigung der EU-Einstellregister entwickelt.

Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird so festgelegt, dass die angeforderten Informationen bei Bedarf abgerufen werden können.

2.2.   Die globale NVR-Architektur der EU

Die NVR-Register werden mittels einer dezentralen Lösung realisiert. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern (‚LR‘) in den Mitgliedstaaten abrufen können.

NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.

Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister (‚EC VVR‘, European Centralized Virtual Vehicle Register) besteht aus zwei Teilsystemen:

dem virtuellen Einstellungsregister (‚VVR‘, Virtual Vehicle Register), bei dem es sich um die zentrale Suchmaschine innerhalb der ERA handelt;

den nationalen Einstellungsregistern (‚NVR‘, National Vehicle Registers), bei denen es sich um die lokalen Register (LR) in den Mitgliedstaaten handelt. Die Mitgliedstaaten können das von der Agentur entwickelte standardisierte NVR (sNRV) verwenden oder eigene Anwendungen entwickeln, die diese Spezifikation erfüllen. Im letzteren Fall verwendet der Mitgliedstaat für die Kommunikation des NVR mit dem VVR eine von der Agentur entwickelt Übersetzungsmaschine (‚TE‘, Translation Engine).

Abbildung 1

Architektur des EC VVR

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Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:

die Einrichtung computergestützter Register auf nationaler Ebene und deren Öffnung für Querabfragen,

den Ersatz von Registern in Papierform durch computergestützte Aufzeichnungen, was den Mitgliedstaaten die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen wird,

die Ermöglichung von Verbindungen zwischen den NVR und dem VVR, unter Verwendung gemeinsamer Standards und einer gemeinsamen Terminologie.

Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:

alle NVR werden Teil des computergestützten vernetzten Systems;

alle Mitgliedstaaten sehen beim Zugriff auf das System die gemeinsamen Daten;

die Doppelerfassung von Daten und die damit verbundenen Fehlerquellen werden nach Einrichtung des VVR vermieden;

Aktualität der Daten.

Die Agentur stellt den Registrierungsstellen (RE) die folgenden Installationsdateien und Dokumente bereit, die für die Einrichtung der sNVR und TE und für deren Verbindung mit dem zentralen VVR zu verwenden sind:

Installationsdateien:

sNVR_Installation_Files;

TE_Installation_Files;

Dokumente:

Administrator_Guide_sNVR;

CSV_export;

CSV_import;

sNVR_Deployment_Guide;

User_Guide_sNVR;

NVR-TE_Deployment_Guide;

NVR-TE_Integration_Guide;

User_Guide_VVR.

3.   BETRIEBSWEISE

3.1.   Verwendung des NVR

Das NVR dient folgenden Zwecken:

Aufzeichnung der Genehmigung,

Aufzeichnung der den Fahrzeugen zugewiesenen EVN,

europaweite Suche nach Kurzinformationen über ein bestimmtes Fahrzeug,

Überwachung rechtlicher Aspekte wie Verpflichtungen und rechtliche Informationen,

Abruf von Informationen für Inspektionen, vor allem im Zusammenhang mit Sicherheit und Instandhaltung,

Ermöglichung des Kontakts zum Eigner und Halter,

Gegenprüfung gewisser Sicherheitsanforderungen vor der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen,

Überwachung eines bestimmten Fahrzeugs.

3.2.   Antragsformblätter

3.2.1.   Eintragungsantrag

Das zu verwendende Formblatt ist in Anhang 4 enthalten.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld ‚Neueintragung‘ an. Sie trägt alle erforderlichen Informationen unter den Positionen 2 bis 9 sowie unter Position 11 im ersten Teil des Formblatts ein und sendet dieses an

die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird,

die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, sofern das Fahrzeug aus einem Drittland kommt.

3.2.2.   Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN)

Im Fall der Ersteintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, European Vehicle Number).

Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.

Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die von ihr in das NVR eingetragenen Daten korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.

3.2.3.   Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung

Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt,

kreuzt das Feld ‚Änderung‘ an,

trägt die aktuelle EVN ein (Position 0),

kreuzt das Feld (die Felder) für die geänderte(n) Position(en) an,

trägt den neuen Inhalt der geänderten Position(en) ein und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen vorlegen, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

Sofern in den Eintragungsunterlagen keine anderweitigen Angaben gemacht werden, gilt der Fahrzeughalter als ‚Inhaber der Registrierung‘ im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG.

Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des gegenwärtig eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus anerkannt hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Muss gemäß der TSI OPE dem Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen eine neue EVN zugewiesen werden, informiert der Inhaber der Registrierung die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls die neue Inbetriebnahmegenehmigung. Die RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

3.2.4.   Rücknahme der Eintragung

Die Stelle, die die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld ‚Rücknahme‘ an. Sie füllt dann Position 10 aus und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der beantragenden Stelle anerkennt.

3.2.5.   Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

1.

Wird ein Fahrzeug mit Führerraum, das bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen und eingetragen ist, in einem weiteren Mitgliedstaat zugelassen, muss es im NVR des letzteren Mitgliedstaats eingetragen werden. In diesem Fall müssen jedoch nur Daten bezüglich der Positionen 1, 2, 6, 11, 12 und 13 und gegebenenfalls Daten bezüglich der Felder, die von letzterem Mitgliedstaat dem NVR hinzugefügt werden, aufgezeichnet werden, da sich nur diese Daten auf den letzteren Mitgliedstaat beziehen.

Diese Bestimmung gilt, solange das VVR und die Verbindungen zu allen einschlägigen NVR noch nicht vollständig betriebsfähig sind; bis zu diesem Zeitpunkt tauschen die betroffenen RE Informationen untereinander aus, um zu gewährleisten, dass die Daten, die ein und dasselbe Fahrzeug betreffen, kohärent sind.

2.

Fahrzeuge ohne Führerraum, wie Güterwagen, Personenwagen und einige Sonderfahrzeuge, werden nur im NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eingetragen.

3.

Für jedes Fahrzeug weist das NVR, in dem es zuerst eingetragen wurde, die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat aus, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

3.3.   Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte auf Daten des NVR eines gegebenen MS ‚XX‘ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die Zugriffscodes wie folgt definiert:

Zugriffscode

Art des Zugriffs

0.

Kein Zugriff

1.

Beschränkte Abfrage (Bedingungen in Spalte ‚Leserechte‘)

2.

Unbeschränkte Abfrage

3.

Beschränkte Abfrage und Aktualisierung

4.

Unbeschränkte Abfrage und Aktualisierung


Stelle

Definition

Leserechte

Aktualisierungsrechte

Position 7

Alle anderen Positionen

RE/NSA‚XX‘

RE/NSA in Mitgliedstaat ‚XX‘

Alle Daten

Alle Daten

4

4

Andere NSA/RE

Andere NSA und/oder RE

Alle Daten

Keine

2

2

ERA

Europäische Eisenbahnagentur

Alle Daten

Keine

2

2

Halter

Fahrzeughalter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

1

1

Fuhrparkbetreiber

Verwalter von Fahrzeugen laut Benennung durch den Halter

Fahrzeuge, für die er laut Benennung durch den Halter zuständig ist

Keine

1

1

Eigner

Eigner des Fahrzeugs

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

1

1

RU

Zugbetreiber

Alle Daten, basierend auf der Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IM

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten, basierend auf der Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IB und RB

Von Mitgliedstaaten notifizierte Kontroll- und Prüfstellen

Alle Daten der zu kontrollierenden oder prüfenden Fahrzeuge

Keine

2

2

Andere rechtmäßige Benutzer

Alle von NSA oder ERA anerkannten gelegentlichen Benutzer

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer

Keine

0

1

3.4.   Historische Datensätze

Alle Daten im NVR müssen ab dem Datum der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Nach der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Rücknahme nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen erfolgen.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.   Dateninhalt

Die 13 einschlägigen Positionen sind im Folgenden mit der Angabe aufgeführt, welche der Positionen obligatorisch sind.

4.1.1.   Position 1 — Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)

a)   Bereits mit einer zwölfstelligen Nummer versehene Fahrzeuge

Länder mit einem einzigen Ländercode:

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.

Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:

Deutschland mit dem Länderhauptcode 80 und dem spezifischen Code 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn);

die Schweiz mit dem Länderhauptcode 85 und dem spezifischen Code 63 für BLS (Bern-Lötschberg-Simplon Eisenbahn);

Italien mit dem Länderhauptcode 83 und dem spezifischen Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio);

Ungarn mit dem Länderhauptcode 55 und dem spezifischen Code 43 für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn).

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden (7).

Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

b)   Fahrzeuge ohne zwölfstellige Nummer

Es gilt ein zweistufiges Verfahren:

Zuweisung einer zwölfstelligen Nummer im NVR (gemäß TSI OPE), die entsprechend den Fahrzeugmerkmalen festzulegen ist. Im IT-System sollte diese eingetragene Nummer mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft werden.

Für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, ausgenommen historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die zwölfstellige Nummer wird innerhalb von sechs Jahren nach Zuweisung im NVR physisch am Fahrzeug selbst angebracht. Für im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge und historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die physische Anbringung der zwölfstelligen Nummer ist fakultativ.

4.1.2.   Position 2 — Mitgliedstaat und NSA (obligatorisch)

Die Position ‚Mitgliedstaat‘ muss sich stets auf den Mitgliedstaat beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Bei Fahrzeugen aus Drittländern bezieht sich diese Position auf den ersten Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme im Eisenbahnnetz der Europäischen Union genehmigt hat. Die Position ‚NSA‘ bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.

4.1.3.   Position 3 — Baujahr

Ist das Baujahr nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.1.4.   Position 4 — EG-Referenz

Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.5.   Position 5 — Verweis auf das ERATV

Angabe nur, falls verfügbar.

Bis zur Einrichtung des ERATV kann auf das Fahrzeugregister (Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG des Rates (8) und Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9)) verwiesen werden.

4.1.6.   Position 6 — Beschränkungen

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.7.   Position 7 — Eigner (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar.

4.1.8.   Position 8 — Halter (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar. Sofern der Halter über eine VKM (eindeutiger Code gemäß VKM-Register) verfügt, ist diese einzutragen.

4.1.9.   Position 9 — Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung (obligatorisch)

Diese Position ist obligatorisch.

4.1.10.   Position 10 — Rücknahme

Angabe falls zutreffend.

4.1.11.   Position 11 — Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie entsprechend eingetragen werden.

4.1.12.   Position 12 — Genehmigungsnummer

Angabe nur falls verfügbar.

4.1.13.   Position 13 — Inbetriebnahme (obligatorisch)

Ist das Datum der Inbetriebnahme nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.2.   Verfahren

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSA oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.

Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.

Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die RE der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Die NSA oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.

Die NSA oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:

die zuvor für die Eintragung des Fahrzeugs zuständige Stelle,

der Halter,

die ERA.

Anlage 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Beschränkungen (technische Merkmale), die bereits in anderen Registern verzeichnet sind, zu denen die NSA Zugang haben, müssen im NVR nicht wiederholt werden.

Die Akzeptanz im grenzüberschreitenden Verkehr basiert auf:

den in der Fahrzeugnummer codierten Informationen,

der alphabetischen Codierung und

der Fahrzeugkennzeichnung.

Daher müssen derartige Informationen im NVR nicht wiederholt werden.

2.   STRUKTUR

Die Strukturierung der Codes umfasst drei Ebenen:

1. Ebene: Kategorie der Beschränkung

2. Ebene: Art der Beschränkung

3. Ebene: Wert oder Spezifikation.

Codierung von Beschränkungen

Kat.

Art

Wert

Name

1

 

 

Bauartbedingte technische Beschränkung

 

1

Numerisch (3)

Minimaler Bogenhalbmesser in Metern

 

2

Beschränkungen Gleichstromkreis

 

3

Numerisch (3)

Geschwindigkeitsbeschränkungen in km/h (Kennzeichnung auf Güter- und Reisezugwagen, jedoch nicht auf Lokomotiven)

2

 

 

Geografische Beschränkungen

 

1

Alphanumerisch (3)

Kinematische Begrenzungslinie (Codierung TSI WAG Anlage C)

 

2

Codierte Liste

Spurweite Radsatz

 

 

1

Variable Spurweite 1435/1520

 

 

2

Variable Spurweite 1435/1668

 

3

Kein CCS an Bord

 

4

ERTMS A an Bord

 

5

Numerisch (3)

B-System an Bord (10)

3

 

 

Umweltbezogene Beschränkungen

 

1

Codierte Liste

Klimazone EN50125/1999

 

 

1

T1

 

 

2

T2

 

 

3

T3

4

 

 

Betriebsbeschränkungen gemäß Genehmigungsbescheinigung

 

1

Zeitabhängig

 

2

Zustandsabhängig (zurückgelegte Strecke, Verschleiß usw.)

Anlage 2

STRUKTUR UND INHALT DER EIN

Code für das harmonisierte Nummernsystem der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) für Sicherheitsbescheinigungen und andere Dokumente

Beispiel:

I

T

5

1

2

0

0

6

0

0

0

5

Ländercode

(2 Buchstaben)

Art des Dokuments

(2 Ziffern)

Ausstellungsjahr

(4 Ziffern)

Laufende Nummer

(4 Ziffern)

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

FELD 1 —   LÄNDERCODE (2 BUCHSTABEN)

Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der Internetseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (http://publications.europa.eu/code/de/de-5000600.htm) veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel.

Staat

Code

Österreich

AT

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Zypern

CY

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Deutschland

DE

Griechenland

EL

Ungarn

HU

Island

IS

Irland

IE

Italien

IT

Lettland

LV

Liechtenstein

LI

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Norwegen

NO

Malta

MT

Niederlande

NL

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Slowakei

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Schweden

SE

Schweiz

CH

Vereinigtes Königreich

UK

Der Code für multinationale Sicherheitsbehörden sollte in derselben Weise aufgebaut sein. Derzeit gibt es nur eine solche Behörde, die Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel. Folgender Code ist zu verwenden:

Multinationale Sicherheitsbehörde

Code

Zwischenstaatliche Kommission für den Kanaltunnel

CT

FELD 2 —   ART DES DOKUMENTS (2 ZIFFERN)

Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments:

die erste Ziffer kennzeichnet die allgemeine Einstufung des Dokuments,

die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments.

Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Die folgende Liste umfasst die bekannten möglichen Kombinationen von zweistelligen Zahlen, erweitert um Kombinationen für die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge:

Ziffernkombination für Feld 2

Art des Dokuments

Unterart des Dokuments

[0 1]

Lizenzen

Lizenzen für RU

[0 x]

Lizenzen

Sonstige

[1 1]

Sicherheitsbescheinigung

Teil A

[1 2]

Sicherheitsbescheinigung

Teil B

[1 x]

Reserviert

Reserviert

[2 1]

Sicherheitsgenehmigung

 

[2 2]

Reserviert

Reserviert

[2 x]

Reserviert

Reserviert

[3 x]

Reserviert, z. B. Instandhaltung von Fahrzeugen, Infrastruktur oder Sonstigem

 

[4 x]

Reserviert für notifizierte Stellen

z. B. verschiedene Arten notifizierter Stellen

[5 1] und [5 5] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Triebfahrzeuge

[5 2] und [5 6] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

[5 3] und [5 7] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Güterwagen

[5 4] und [5 8] (11)

Inbetriebnahmegenehmigung

Sonderfahrzeuge

[5 9] (12)

Fahrzeugtypgenehmigung

 

[6 0]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung streckenseitig

[6 1]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Infrastruktur

[6 2]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Energie

[6 3]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung streckenseitig

[7 1]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer bis einschl. 9 999

[7 2]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer von 10 000 bis einschl. 19 000

[7 3]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer von 20 000 bis einschl. 29 000

[8 x] … [9 x]

Reserviert (2 Dokumentarten)

Reserviert (jeweils 10 Unterarten)

FELD 3 —   AUSSTELLUNGSJAHR (4 ZIFFERN)

Dieses Feld gibt das Jahr an (im vorgegebenen Format JJJJ, d. h. 4 Ziffern), in dem die Genehmigung ausgestellt wurde.

FELD 4 —   LAUFENDE NUMMER

Die laufende Nummer erhöht sich mit jeder Ausstellung eines Dokuments fortlaufend um eins, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, verlängerte oder aktualisierte/geänderte Genehmigung handelt. Auch im Fall der Rücknahme einer Bescheinigung oder der Aussetzung einer Genehmigung kann die Nummer, auf die sich diese bezieht, nicht erneut verwendet werden.

Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr bei Null.

Anlage 3

CODIERUNG VON RÜCKNAHMEN

Code

Art. der Rücknahme

Beschreibung

00

Keine

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Eintragung ausgesetzt, kein

Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSA oder RE ausgesetzt.

11

Eintragung ausgesetzt

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

20

Eintragung übertragen

Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden.

30

Rücknahme,

kein Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen.

31

Rücknahme

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt.

32

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen.

34

Rücknahme

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen.

Verwendung von Codes

Ist der Grund für die Rücknahme nicht spezifiziert, sind zur Angabe der Änderung des Eintragungsstatus die Codes 10, 20 und 30 zu verwenden.

Liegt der Grund für die Rücknahme vor, stehen als Optionen innerhalb der NVR-Datenbank die Codes 11, 31, 32, 33 und 34 zur Verfügung. Diese Codes basieren ausschließlich auf Informationen, die der RE vom Halter oder Eigner mitgeteilt wurden.

Eintragungsfragen

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt oder aus dem Register genommen wurde, darf unter der registrierten Eintragung im europäischen Eisenbahnnetz nicht betrieben werden.

Die Reaktivierung einer Eintragung nach deren Aussetzung erfordert eine Überprüfung der Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, durch die Eintragungsstelle.

Die Übertragung einer Eintragung unter den Bedingungen von Artikel 1b der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission (13) und Artikel 1b der Entscheidung 2008/231/EG der Kommission (14), geändert durch den Beschluss 2010/640/EU (15), umfasst die Neueintragung des Fahrzeugs und die anschließende Rücknahme der alten Eintragung.

Anlage 4

STANDARDFORMBLATT FÜR DIE EINTRAGUNG

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Anlage 5

GLOSSAR

Abkürzung

Definition

CCS

System Zugsteuerung/Zugsicherung (Control Command System)

GUS

Gemeinschaft unabhängiger Staaten

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)

CR

Konventionelles Eisenbahnsystem (Conventional Rail)

DB

Datenbank

EC

Europäische Kommission

EC VVR

Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister (European Centralised Virtual Vehicle Register)

EIN

Europäische Identifikationsnummer

EN

Euronorm

EVN

Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)

ERA

Europäische Eisenbahnagentur (European Railway Agency), auch als ‚Agentur‘ bezeichnet

ERATV

Europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen (European Register of Authorised Types of Vehicles)

ERTMS

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System)

EU

Europäische Union

HS

Hochgeschwindigkeitssystem (High Speed)

IB

Untersuchungsstelle (Investigating Body)

ISO

Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation)

IM

Infrastrukturbetreiber (Infrastructure Manager)

INF

Infrastruktur

IT

Informationstechnik

LR

Lokales Register

NoBo

Notifizierte Stelle (Notified Body)

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)

NVR

Nationales Einstellungsregister (National Vehicle Register)

OPE (TSI)

TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI Operation and Traffic management)

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail)

RE

Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle (Registration Entity)

RB

Aufsichtsbehörde (Regulatory Body)

RIC

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr

RIV

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen

RS oder RST

Fahrzeuge (Rolling Stock)

RSRD (TAF)

Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF) (Rolling Stock Reference Database (TAF))

RU

Eisenbahnunternehmen (Railway Undertaking)

ESUP (TAF)

Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF) (Strategic European Deployment Plan (TAF))

TAF (TSI)

TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)

VVR

Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register)

WAG (TSI)

TSI Güterwagen (TSI Wagon)

WIMO (TAF)

Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb (TAF) (Wagon and Intermodal Operational Database (TAF))


(1)  Gemäß den Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG, wird für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems dasselbe Nummernsystem verwendet.

(2)  Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden.

(3)  Das nach Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Register.

(4)  In Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG erteilte Genehmigung oder in Übereinstimmung mit den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften erteilte Genehmigung.

(5)  Die Eintragungsstelle (‚RE‘, Registration Entity) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.

(6)  Gemäß dem Luxemburger Protokoll über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde (Luxembourg Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on matters specific to railway rolling stock).

(7)  Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.

(8)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

(9)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

(10)  Ist das Fahrzeug mit mehr als einem B-System ausgerüstet, ist für jedes System ein individueller Code anzugeben.

Der numerische Code besteht aus drei Zeichen, wobei:

1xx für ein mit einem Signalsystem ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird

2xx für ein mit einer Funkanlage ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird

Xx entspricht der numerischen Codierung von Anhang B der TSI CCS.

(11)  Wurden die für Feld 4 ‚Laufende Nummer‘ vorgesehenen 4 Ziffern innerhalb eines Jahres vollkommen ausgeschöpft, verändern sich die ersten beiden Ziffern von Feld 2 wie folgt:

[5 1] wird zu [5 5] für Triebfahrzeuge,

[5 2] wird zu [5 6] für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb,

[5 3] wird zu [5 7] für Güterwagen,

[5 4] wird zu [5 8] für Sonderfahrzeuge.

(12)  Die in Feld 4 zugewiesenen Ziffern sind:

von 1 000 bis 1 999 für Triebfahrzeuge,

von 2 000 bis 2 999 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb,

von 3 000 bis 3 999 für Güterwagen,

von 4 000 bis 4 999 für Sonderfahrzeuge.

(13)  ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

(15)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S.29.