ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.032.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
8. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/82/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 106/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Cerezas de la Montaña de Alicante (g.g.A.)]

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 107/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 108/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

7

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/83/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

(2011/82/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (im Folgenden: „das Abkommen“) ausgehandelt, die durch die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG (1) und Nr. 1720/2006/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt wurden.

(2)

Das Abkommen wurde am 15. Februar 2010 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2010/195/EU des Rates (3) unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (im Folgenden: „das Abkommen“) wird im Namen der Union (4) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Union vor.

Artikel 3

Das Abkommen steht entsprechend Artikel 3 des Abkommens im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (5) (im Folgenden: „das Abkommen über die Freizügigkeit“), das mit Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (6) geschlossen wurde.

Artikel 4

Im Fall der Kündigung des Abkommens ist die Kommission entsprechend dessen Artikel 3 befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Kündigung zu verständigen.

Artikel 5

Die Kommission legt den Standpunkt der Union für die in Artikel 4 des Abkommens genannten Entscheidungen des mit dem Abkommen über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden: „der Gemischte Ausschuss“) fest, wenn die Anhänge des Abkommens zu ändern sind, um sie an Änderungen von im Abkommen genannten Rechtsakten der Union anzupassen. Für alle anderen Entscheidungen des Gemischten Ausschusses über Änderungen der Anhänge des Abkommens legt die Kommission den Standpunkt der Union fest, nachdem sie den Ausschuss für das Programm „Jugend in Aktion“ und/oder den Ausschuss für das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens nach dem Verfahren konsultiert hat, das in Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und in Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG festgelegt ist.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)   ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(3)   ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 7.

(4)  Das Abkommen wurde in ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 9 zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.

(5)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(6)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


VERORDNUNGEN

8.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 106/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Cerezas de la Montaña de Alicante (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cerezas de la Montaña de Alicante“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)   ABl. C 151 vom 10.6.2010, S. 23.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Cerezas de la Montaña de Alicante (g.g.A.)


8.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 107/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

116,3

JO

87,5

MA

58,1

TN

111,3

TR

102,2

ZZ

95,1

0707 00 05

EG

182,1

JO

96,7

MA

100,1

TR

177,5

ZZ

139,1

0709 90 70

MA

51,9

TR

140,5

ZA

57,4

ZZ

83,3

0709 90 80

EG

100,8

ZZ

100,8

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

53,8

IL

67,8

MA

51,0

TN

50,2

TR

69,9

ZA

41,5

ZZ

52,2

0805 20 10

IL

163,3

MA

85,9

TR

79,6

ZZ

109,6

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

58,2

EG

57,7

IL

109,3

JM

82,9

MA

105,5

PK

49,7

TR

68,3

ZZ

75,9

0805 50 10

AR

45,3

EG

67,9

MA

56,9

TR

54,8

ZZ

56,2

0808 10 80

CA

87,9

CL

90,0

CN

82,6

MK

42,6

US

107,2

ZZ

82,1

0808 20 50

CL

190,3

CN

60,2

US

116,0

ZA

106,7

ZZ

118,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


8.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 108/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 104/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 37.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 8. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10  (1)

60,08

0,00

1701 11 90  (1)

60,08

0,00

1701 12 10  (1)

60,08

0,00

1701 12 90  (1)

60,08

0,00

1701 91 00  (2)

58,30

0,00

1701 99 10  (2)

58,30

0,00

1701 99 90  (2)

58,30

0,00

1702 90 95  (3)

0,58

0,18


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/9


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 13. Dezember 2010

zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

(2011/83/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieses Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Anhang 4 soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmaßnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang 4 soll durch eine Reihe von Anlagen gemäß der Beschreibung in der an das Abkommen angefügten „Gemeinsamen Erklärung zur Durchführung des Anhangs 4 betreffend Pflanzenschutz“ ergänzt werden (mit Ausnahme der Anlage 5, die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses gebilligt wurde).

(3)

Die Anlagen von Anhang 4 wurden erstmals durch den dem Beschluss 2004/278/EG der Kommission (1) beigefügten Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft und die Beschlüsse Nr. 2/2005 (2) und Nr. 1/2008 (3) des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt.

(4)

Seit Inkrafttreten der genannten Beschlüsse sind die jeweiligen Pflanzenschutzvorschriften der Parteien in Bereichen geändert worden, die das Abkommen berühren.

(5)

Um diesen verschiedenen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Anlagen 1, 2 und 4 von Anhang 4 zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen 1, 2 und 4 von Anhang 4 des Abkommens werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 13. Dezember 2010.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Unionsdelegation

Paul VAN GELDORP

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Für das Sekretariat des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Małgorzata ŚLIWIŃSKA-KLENNER


(1)   ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31.

(2)   ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 50.

(3)   ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 21.


ANHANG

„ANLAGE 1

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE

A.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen

1.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse:

1.1.   Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Beta vulgaris L.

Camellia sp.

Humulus lupulus L.

Prunus L., ausgenommen Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L.

Rhododendron spp., ausgenommen Rhododendron simsii Planch.

Viburnum spp.

1.2.   Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, jedoch einschließlich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung

Amelanchier Med.

Chaenomeles Lindl.

Crataegus L.

Cydonia Mill.

Eriobotrya Lindl.

Malus Mill.

Mespilus L.

Pyracantha Roem.

Pyrus L.

Sorbus L.

1.3.   Ausläufer- oder knollenbildende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Solanum L. nebst Hybriden

1.4.   Pflanzen, ausgenommen Früchte

Vitis L.

1.5.   Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss

a)

ganz oder teilweise gewonnen aus Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

und

b)

wenn es einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (*1) genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30 80

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.) und Buchenholz (Fagus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404 20 00

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.) und Buchenholz (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

2.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für welche den Vertragsparteien gewährleistet wird, dass deren Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist

2.1.   Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Abies Mill.

Apium graveolens L.

Argyranthemum spp.

Aster spp.

Brassica spp.

Castanea Mill.

Cucumis spp.

Dendranthema (DC) Des Moul.

Dianthus L. nebst Hybriden

Exacum spp.

Fragaria L.

Gerbera Cass.

Gypsophila L.

Impatiens L.: alle Hybridsorten aus Neuguinea

Lactuca spp.

Larix Mill.

Leucanthemum L.

Lupinus L.

Pelargonium L’Hérit. ex Ait.

Picea A. Dietr.

Pinus L.

Platanus L.

Populus L.

Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L.

Pseudotsuga Carr.

Quercus L.

Rubus L.

Spinacia L.

Tanacetum L.

Tsuga Carr.

Verbena L.

und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen und Knollen.

2.2.   Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Solanaceae, ausgenommen Pflanzen der Nummer 1.3.

2.3.   Pflanzen, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat

Araceae

Marantaceae

Musaceae

Persea spp.

Strelitziaceae.

2.4.   Samen und Zwiebeln, zum Anpflanzen bestimmt

Allium ascalonicum L.

Allium cepa L.

Allium schoenoprasum L.

Helianthus annuus L.

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.

Medicago sativa L.

Phaseolus L.

2.5.   Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

Allium porrum L.

Pflanzen von Palmae, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen oder Arten zählen:

Areca catechu L.

Arenga pinnata (Wurmb) Merr.

Borassus flabellifer L.

Brahea Mart.

Butia Becc.

Calamus merrillii Becc.

Caryota maxima Blume ex Mart.

Caryota cumingii Lodd. ex Mart.

Chamaerops L.

Cocos nucifera L.

Corypha elata Roxb.

Corypha gebang Mart.

Elaeis guineensis Jacq.

Jubaea Kunth.

Livistona R. Br.

Metroxylon sagu Rottb.

Oreodoxa regia Kunth.

Phoenix L.

Sabal Adans.

Syagrus Mart.

Trachycarpus H. Wendl.

Trithrinax Mart.

Washingtonia Raf.

2.6.   Zwiebeln und zwiebelartige Knollen, zum Anpflanzen bestimmt

Camassia Lindl.

Chionodoxa Boiss.

Crocus flavus Weston cv. Golden Yellow

Galanthus L.

Galtonia candicans (Baker) Decne

Gladiolus Tourn. ex L.: Miniatursorten und deren Hybriden wie G. callianthus Marais, G. colvillei Sweet, G. nanus hort., G. ramosus hort. und G. tubergenii hort.

Hyacinthus L.

Iris L.

Ismene Herbert (= Hymenocallis Salisb.)

Muscari Mill.

Narcissus L.

Ornithogalum L.

Puschkinia Adams

Scilla L.

Tigridia Juss.

Tulipa L.

B.   Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können

1.   Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen

2.   Samen

2.1.   Samen mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay

Cruciferae

Gramineae, andere als von Oryza spp.

Trifolium spp.

2.2.   Samen, gleich welchen Ursprungs, sofern er nicht das Gebiet einer der beiden Parteien betrifft

Allium ascalonicum L.

Allium cepa L.

Allium porrum L.

Allium schoenoprasum L.

Capsicum spp.

Helianthus annuus L.

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karst. ex Farw.

Medicago sativa L.

Phaseolus L.

Prunus L.

Rubus L.

Zea mays L.

2.3.   Samen mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika

Triticum

Secale

X Triticosecale

3.   Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA oder Kanada

Apium graveolens L. (Blattgemüse)

Aster spp., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen)

Camellia sp.

Nadelholz (Coniferales)

Dendranthema (DC) Des Moul.

Dianthus L.

Eryngium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen)

Gypsophila L.

Hypericum L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen)

Lisianthus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen)

Ocimum L. (Blattgemüse)

Orchidaceae (Schnittblumen)

Pelargonium L’Hérit. ex Ait.

Populus L.

Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Rhododendron spp., ausgenommen Rhododendron simsii Planch.

Rosa L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen)

Quercus L.

Solidago L.

Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen)

Viburnum spp.

4.   Früchte

Annona L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Cydonia L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Diospyros L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Malus Mill., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Mangifera L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Momordica L.

Passiflora L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Psidium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Pyrus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Ribes L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Solanum melongena L.

Syzygium Gaertn., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Vaccinium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

5.   Knollen, nicht zum Anpflanzen bestimmt

Solanum tuberosum L.

6.    Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss

a)

Holz, das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien:

Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung in KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer 20 Minuten währenden Hitzebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 176 °C unterzogen wurde,

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Kanada,

Nadelholz (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,

Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., einschließlich Holz, das nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 30 40

Sägespäne

ex 4401 30 90

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4403 10 00

Rohholz, nicht entrindet, nicht vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 20

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.) und Buchenholz (Fagus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407 10

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 93

Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

c)

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

7.   Erde und Kultursubstrat

a)

Erde und Kultursubstrat als solche(s), ganz oder teilweise bestehend aus Erde oder organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, anderer Art als eigentlicher Torf;

b)

Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in

der Türkei,

Belarus, Georgien, Moldau, Russland oder Ukraine,

anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien.

8.   Lose Rinde von

Nadelholz (Coniferales), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,

Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.,

Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA.

9.   Getreide mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika der Gattungen

Triticum

Secale

X Triticosecale

C.   Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen

1.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführt werden

1.1.   Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Clausena Burm. f.

Murraya Koenig ex L.

1.2.   Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen

1.3.   Samen

Oryza spp.

1.4.   Früchte

Citrus L. nebst Hybriden

Fortunella Swingle nebst Hybriden

Poncirus Raf. nebst Hybriden

2.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden

3.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verboten ist

3.1.   Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen

Citrus L. nebst Hybriden

Fortunella Swingle nebst Hybriden

Poncirus Raf. nebst Hybriden

4.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist

4.1.   Pflanzen

Cotoneaster Ehrh.

Photinia davidiana (Dcne.) Cardot

„ANLAGE 2

RECHTSVORSCHRIFTEN  (*2)

Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft

Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes

Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft

Entscheidung 2004/4/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

Entscheidung 2006/464/EG der Kommission vom 27. Juni 2006 über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung)

Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

Entscheidung 2007/410/EG der Kommission vom 12. Juni 2007 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Potato spindle tuber viroid

Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell

Entscheidung 2007/847/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

Bestimmungen der Schweiz

Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (RS 916.20)

Verordnung des EVD vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (RS 916205.1)

Verordnung des BLW vom 25. Februar 2004 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmaßnahmen (RS 916202.1)

„ANLAGE 4 (*3)

GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND FÜR SIE GELTENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN

Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforderungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt.

Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

Bestimmungen der Schweiz

Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz, Anhang 4 Teil B (RS 916.20)


(*1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“

(*2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 30.4.2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“

(*3)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 30.4.2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“