ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.022.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 22

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
26. Januar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 59/2011 der Kommission vom 25. Januar 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in der Republik Serbien

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 60/2011 der Kommission vom 25. Januar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/49/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 268)  ( 1 )

6

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008)

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 59/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2011

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in der Republik Serbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das am 29. April 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

(2)

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (2) (nachstehend „das Interimsabkommen“), das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates (3) am 29. April 2008 genehmigt wurde, sieht die frühzeitige Anwendung der Bestimmungen über Handel und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vor.

(3)

Das Interimsabkommen und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sehen vor, dass Weine mit Ursprung in Serbien im Rahmen von EU-Zollkontingenten und unter der Bedingung, dass Serbien für die Ausfuhr dieser Mengen keine Ausfuhrerstattungen gewährt, zu einem Nullzollsatz in die Europäische Union eingeführt werden können.

(4)

Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser EU-Zollkontingente annehmen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, deren Anwendung chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen erfolgt.

(6)

Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze von Null ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.

(7)

Diese Verordnung sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2010, dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens, gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiterhin gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Serbien in die Europäische Union werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

(2)   Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:

a)

Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bei;

b)

für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2.

(3)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Zollkontingente für in die Europäische Union eingeführte Weine mit Ursprung in der Republik Serbien

Laufende Nummer

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge (in hl) (2)

Zollsatz

09.1526

2204 10 93

 

Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

Von 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010:

53 000 hl.

Von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und in den darauf folgenden Jahren:

53 000 hl

Frei

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19, 29, 31, 41 und 51

ex 2204 21 94

19, 29, 31, 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11, 21, 31, 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11, 21, 31, 41 und 51

09.1527

2204 29 10

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Von 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010:

10 000 hl.

Von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und in den darauf folgenden Jahren:

10 000 hl

Frei

2204 29 93

 

ex 2204 29 94

11, 21, 31, 41 und 51

2204 29 95

 

ex 2204 29 96

11, 21, 31, 41 und 51

2204 29 97

 

ex 2204 29 98

11, 21, 31, 41 und 51


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(2)  Auf Antrag einer der Parteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1527) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1526) anzupassen.


26.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 60/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

78,3

MA

58,9

TN

100,1

TR

102,1

ZZ

84,9

0707 00 05

EG

182,1

JO

84,0

TR

139,2

ZZ

135,1

0709 90 70

MA

49,1

TR

127,7

ZZ

88,4

0709 90 80

EG

66,7

ZZ

66,7

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

55,2

MA

58,3

TN

49,7

TR

67,1

ZA

41,5

ZZ

50,7

0805 20 10

IL

217,9

MA

58,3

TR

79,6

ZZ

118,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

69,9

IL

93,1

JM

93,8

MA

108,3

PK

51,5

TR

63,4

ZZ

80,0

0805 50 10

AR

45,3

TR

55,5

UY

45,3

ZZ

48,7

0808 10 80

AR

78,5

CA

88,5

CL

81,7

CN

90,2

MK

46,1

NZ

78,5

US

126,2

ZZ

84,2

0808 20 50

CN

73,5

US

130,0

ZA

83,2

ZZ

95,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2011

nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 268)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/49/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.

(2)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Wird sie für gerechtfertigt gehalten, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

(3)

Am 25. August 2008 unterrichteten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Europäische Kommission über ein Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter der Marke Jiang 350N, bestehend aus Jacke und Kniebundhose aus Stretchgewebe, hergestellt von Wuxi Husheng Sports Goods Plant, Donghu Industrial District, Donghutang, Wuxi 214196, China, und importiert von Liam Patterson Associates LLP t/a Jiang-UK, 9 Spencer Road, Buxton, Derbyshire, Vereinigtes Königreich.

(4)

Entsprechend den der Europäischen Kommission vorgelegten Unterlagen lag für diese Schutzkleidung für Fechter eine Konformitätsbescheinigung vom Oktober 2005 mit der Nr. C0508M29HS11 vor, ausgestellt von Ente Certificazione Macchine (benannte Stelle Nummer 1282).

(5)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs begründeten ihre Entscheidung damit, dass die fraglichen Produkte die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG aufgrund der mangelhaften Anwendung der in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen nicht erfüllten. Die Behörden des Vereinigten Königreichs wiesen insbesondere darauf hin, dass der Schutzanzug für Fechter nicht die nach der Norm EN 13567:2002 — Schutzkleidung — Hand-, Arm-, Brustkorb-, Unterleibs-, Bein-, Genital- und Gesichtsschützer für Fechter — Anforderungen und Prüfverfahren vorgeschriebene Durchstoßfestigkeit aufwies. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs wurde durch einen Prüfbericht bestätigt.

(6)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 forderte die Kommission den Importeur auf, sich zu der von den Behörden des Vereinigten Königreichs getroffenen Maßnahme zu äußern. Bislang ist keine Antwort eingetroffen.

(7)

Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Juli 2009 forderte die Kommission die benannte Stelle Ente Certificazione Macchine auf, zu der Maßnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie die Bescheinigung Nr. C0508M29HS11 für die fraglichen Produkte ausgestellt hatte. Bislang ist keine Antwort eingetroffen.

(8)

Die Kommission erinnert daran, dass Schutzkleidung für Fechter der in Abschnitt 3.1.1 von Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG festgelegten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung hinsichtlich des Schutzes vor eindringenden Gegenständen entsprechen muss. Diese Anforderung wird durch die Spezifikationen der Abschnitte 4.6 bis 4.8 der einschlägigen harmonisierten Norm EN 13567 und die Spezifikationen für die Durchstoßprüfung gemäß Abschnitt 5.10 der Norm gestützt.

Die Kommission erinnert ferner daran, dass für Schutzkleidung für Fechter das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 10 der Richtlinie 89/686/EWG gilt (EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle). Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei Ente Certificazione Macchine um eine benannte Stelle (Kennnummer 1282) für die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (2) handelt, nicht jedoch für die PSA-Richtlinie. Folglich ist diese Stelle nicht berechtigt, die EG-Baumusterprüfung für PSA durchzuführen. Der Verweis von Ente Certificazione Macchine auf die von der Kommission auf einer Konformitätsbescheinigung für PSA angegebene Kennnummer ist deshalb irreführend.

(9)

Am 8. April 2010 nahm die Kommission Kontakt zu den italienischen Behörden auf, um herauszufinden, warum Ente Certificazione Macchine die fragliche Bescheinigung ausgestellt hatte und um die italienischen Behörden zu bitten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der missbräuchlichen Verwendung der von der Kommission an Ente Certificazione Macchine vergebenen Kennnummer ein Ende zu bereiten.

(10)

In ihrem Antwortschreiben vom 23. Juni 2010 bestätigten die italienischen Behörden, dass Ente Certificazione Macchine ihre Kennnummer missbräuchlich verwendet hatte und teilten der Kommission mit, dass die Stelle aufgefordert worden sei, keine solchen Bescheinigungen mehr auszustellen sowie die Behörden über ähnliche ausgestellte Bescheinigungen zu informieren.

(11)

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen der betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs nachgewiesen haben, dass die Schutzkleidung für Fechter der Marke Jiang 350N, bestehend aus Jacke und Kniebundhose aus Stretchgewebe, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG nicht entspricht und dadurch zu einer ernsthaften Gefährdung der Benutzer führt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verbotsmaßnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs gegenüber der Schutzkleidung für Fechter der Marke Jiang 350N, bestehend aus Jacke und Kniebundhose aus Stretchgewebe, hergestellt von Wuxi Husheng Sports Goods Plant, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


Berichtigungen

26.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/8


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

( Amtsblatt der Europäischen Union L 286 vom 29. Oktober 2008 )

Seite 2, Erwägungsgrund 17,

Seiten 11 und 12, Artikel 16 Absätze 2 und 3,

Seite 14, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 5,

Seite 23, Artikel 45 Ziffer 8:

anstatt:

„… zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten …“

muss es heißen:

„… anerkannten Wirtschaftsbeteiligten …“.

Seite 8, Artikel 6 Absatz 2:

anstatt:

„… des Artikels 14 …“

muss es heißen:

„… des Artikels 13 …“.

Seite 11, Artikel 16 Absatz 1:

anstatt:

„… mindestens drei Werktage … Die Frist von drei Werktagen …“

muss es heißen:

„… mindestens drei Arbeitstage … Die Frist von drei Arbeitstagen …“.

Seite 12, Artikel 18 Absatz 1, Einleitungssatz:

anstatt:

„… den Flaggenmitgliedstaat …“

muss es heißen:

„… den Flaggenstaat …“.

Seite 31, Anhang III Nummer 1 Buchstabe c:

anstatt:

„… in Artikel 13 …“

muss es heißen:

„… in Artikel 12 …“.