ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.019.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 19

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
22. Januar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 54/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens im Hinblick auf den Einlagerungszeitpunkt des Interventionsmagermilchpulvers

7

 

 

Verordnung (EU) Nr. 55/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Verordnung (EU) Nr. 56/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 17. bis 18. Januar 2011 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 2011

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/37/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

11

 

 

2011/38/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

13

 

 

2011/39/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

15

 

 

2011/40/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ernennung eines slowakischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

16

 

 

2011/41/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ernennung von drei niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von sechs niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

17

 

 

2011/42/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ernennung eines polnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines polnischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

18

 

 

2011/43/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/468/EU über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 156)  ( 1 )

19

 

 

2011/44/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 179)  ( 1 )

20

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/45/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

34

 

 

2011/46/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

40

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 47/2011 der Kommission vom 20. Januar 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 (ABl. L 18 vom 21.1.2011)

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 53/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I derselben Verordnung aufgeführt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat neue önologische Verfahren angenommen. Um den in diesem Bereich geltenden internationalen Normen zu entsprechen und den Unionserzeugern die neuen Möglichkeiten zu eröffnen, die den Drittlandserzeugern offenstehen, sind diese neuen önologischen Verfahren unter den von der OIV festgelegten Verwendungsbedingungen in der Union zuzulassen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist die Verwendung von pektolytischen Enzymen und enzymatischen Zubereitungen von Betaglucanase für die Klärung zugelassen worden. Diese Enzyme sowie andere enzymatische Zubereitungen werden auch für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, die Filtration und die Feststellung von im Traubenmost und im Wein anwesenden aromatischen Vorgängern der Traube verwendet. Diese önologischen Verfahren sind von der OIV angenommen worden und es empfiehlt sich, sie unter den von der OIV empfohlenen Verwendungsbedingungen zuzulassen.

(3)

Weine, die Anspruch auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Malta“ und „Gozo“ haben, weisen einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l auf und werden nur in kleinen Mengen hergestellt. Des Weiteren können bestimmte französische Weißweine mit geschützter geografischer Angabe einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l aufweisen. Für die ordnungsgemäße Haltbarmachung dieser Weine haben die betreffenden Mitgliedstaaten, d.h. Malta und Frankreich, beantragt, von der in Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Diese Weine sind im Verzeichnis der Weine mit einer Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 300 mg/l aufzuführen.

(4)

Weine, die Anspruch auf den traditionellen Begriff „Késői szüretelésű bor“ haben, weisen einen sehr hohen Zuckergehalt auf und werden nur in kleinen Mengen hergestellt. Für die ordnungsgemäße Haltbarmachung dieser Weine hat Ungarn beantragt, von der festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Es empfiehlt sich, für diese Weine eine Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 350 mg/l zuzulassen.

(5)

Weine, die Anspruch auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Douro“, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia“, haben, weichen von der Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts ab. Weine, die Anspruch auf die geschützte geografische Angabe „Duriense“ haben, weisen dieselben Merkmale auf wie die vorgenannten Weine. Deshalb hat Portugal beantragt, von der festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Es empfiehlt sich, für diese Weine eine Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts von 400 mg/l zuzulassen.

(6)

Um die Namen der Rebsorten klarer zu machen, empfiehlt es sich, die Sortennamen in den verschiedenen Sprachen der Länder anzugeben, in denen diese Rebsorten verwendet werden.

(7)

Gewisse Bestimmungen betreffend Likörweine weichen von den Produktspezifikationen dieser Weine ab. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit den betreffenden Spezifikationen zu ändern.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Die Bereitung des Weins aus im Weinwirtschaftsjahr 2010 geernteten Trauben hat bereits begonnen. Damit sich keine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Weinerzeugern ergibt, sollten die neuen önologischen Verfahren ab dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres 2010 für alle diese Erzeuger gelten. Daher sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2010, dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres 2010, gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Anhang I A wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

b)

Anhang I B wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

c)

Anhang II wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

d)

Anhang III wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.


ANHANG I

Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

a)

Zeile 10 erhält folgende Fassung:

„10

Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

Speisegelatine,

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen,

Hausenblase,

Kasein und Kaliumkaseinate,

Eieralbumin,

Bentonit,

Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

Kaolinerde,

Tannin,

Chitosan aus Pilzen,

Chitin-Glucan aus Pilzen.

 

Für die Behandlung der Weine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Chitosan auf höchstens 100 g/hl.

Für die Behandlung der Weine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Chitin-Glucan auf höchstens 100 g/hl.“

b)

Folgende Zeilen werden hinzugefügt:

„44

Behandlung mit Chitosan aus Pilzen

Unter den Bedingungen von Anlage 13

 

45

Behandlung mit Chitin-Glucan aus Pilzen

Unter den Bedingungen von Anlage 13

 

46

Säuerung durch Elektromembranbehandlung

Bedingungen und Grenzen gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung

Unter den Bedingungen von Anlage 14

 

47

Verwendung von önologischen enzymatischen Zubereitungen für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, die Filtration und die Feststellung von im Traubenmost und im Wein anwesenden aromatischen Vorgängern der Traube

Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die enzymatischen Zubereitungen und deren enzymatische Aktivitäten (z.B.: Pectinlyase, Pectin-Methyl-Esterase, Polygalacturonase, Hemicellulase, Cellulase, Betaglucanase und Glycosidase) den von der OIV veröffentlichten Reinheits- und Identitätskriterien des Internationalen Weinkodex entsprechen.“

 

2.

Anlage 1 wird gestrichen.

3.

Die folgenden Anlagen 13 und 14 werden angefügt:

Anlage 13

Vorschriften für die Behandlung von Wein mit Chitosan aus Pilzen und für die Behandlung von Wein mit Chitin-Glucan aus Pilzen

Anwendungsbereiche:

a)

Verringerung des Gehalts an Schwermetallen, insbesondere Eisen, Blei, Kadmium, Kupfer,

b)

Vermeidung der Eisentrübung und der Kupfertrübung,

c)

Verringerung etwaiger Schadstoffe, insbesondere Ochratoxin A,

d)

Verringerung der Populationen unerwünschter Mikroorganismen, insbesondere der Brettanomyces, ausschließlich durch Behandlung mit Chitosan.

Vorschriften:

Die zu verwendenden Dosen werden nach vorherigem Versuch bestimmt. Die Verwendungshöchstdosis darf folgende Werte nicht übersteigen:

100 g/hl für die Anwendungen unter den Buchstaben a und b,

500 g/hl für die Anwendung unter Buchstabe c,

10 g/hl für die Anwendung unter Buchstabe d.

Das Geläger wird mit physikalischen Mitteln entfernt.

Anlage 14

Vorschriften für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung

Die Kationenmembranen müssen so beschaffen sein, dass sie nur die Extraktion der Kationen, insbesondere des Kations K+, erlauben.

Die bipolaren Membranen sind undurchlässig für Anionen und Kationen des Traubenmostes und des Weins.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Richtlinie 2002/72/EG sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen die Vorschriften der Monographie ‚Elektrodialysemembranen‘ des von der OIV veröffentlichten Internationalen Weinkodex einhalten.


ANHANG II

Anhang I B Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

im 13. Gedankenstrich werden folgende Untergedankenstriche angefügt:

„—

Vin de pays de l'Agenais,

Vin de pays des terroirs landais,

Vin de pays des Landes,

Vin de pays d'Allobrogie,

Vin de pays du Var“.

b)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Wein aus Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Malta‘ oder ‚Gozo‘ verwendet werden darf.“

2.

Dem Buchstaben d wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Wein, für den der traditionelle Begriff ‚Késői szüretelésű bor‘ verwendet werden darf“.

3.

Unter Buchstabe e erhält der neunte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Weißwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Douro‘ oder die geschützte geografische Angabe ‚Duriense‘ verwendet werden darf, gefolgt durch die Angabe ‚colheita tardia‘ “.


ANHANG III

In Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 werden die Namen folgender Rebsorten jeweils an der durch die alphabetische Reihenfolge vorgegebenen Stelle eingefügt:

„Albariño“, „Macabeo B“, „Alle Malvasía-Sorten“ und „Alle Moscatel-Sorten“.


ANHANG IV

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Nummer 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, im Falle des mit dem traditionellen Begriff ‚vino generoso de licor‘ bezeichneten spanischen Weins, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt“.

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedoch darf bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ‚Málaga‘ und ‚Jerez-Xérès-Sherry‘ der von der Rebsorte Pedro Ximénez stammende Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, aus der Region ‚Montilla-Moriles‘ stammen.“

ii)

Nummer 10 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

aus ‚vino generoso‘ gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher ‚vino generoso‘ hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder ‚vino dulce natural‘ zugesetzt worden ist“.

c)

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt A werden in der Liste betreffend Spanien die folgenden Zeilen jeweils an der durch die alphabetische Reihenfolge vorgegebenen Stelle eingefügt:

„Condado de Huelva

Pedro Ximénez

Moscatel

Mistela

Empordà

Mistela

Moscatel“

ii)

In Abschnitt B Nummer 5 wird in der Liste betreffend Spanien die folgende Zeile an der durch die alphabetische Reihenfolge vorgegebenen Stelle eingefügt:

„Empordà

Garnacha/Garnatxa“

d)

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt A Nummer 2 wird der Likörwein mit g.U. „Trentino“ aus dem Italien betreffenden Verzeichnis gestrichen.

ii)

In Abschnitt A Nummer 3 wird folgendes Verzeichnis angefügt:

ITALIEN

Trentino“.

e)

In Anlage 3 werden die Namen der folgenden Rebsorten angefügt:

„Moscateles — Garnacha“.


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 54/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens im Hinblick auf den Einlagerungszeitpunkt des Interventionsmagermilchpulvers

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 (2) muss Interventionsmagermilchpulver, das zum Verkauf angeboten werden soll, vor dem 1. Mai 2009 eingelagert worden sein.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt hinsichtlich der Nachfrage und der Preise sowie der Höhe der Interventionsbestände sollte vor dem 1. November 2009 eingelagertes Magermilchpulver zum Verkauf zur Verfügung stehen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 447/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Um das Magermilchpulver unverzüglich zum Verkauf zur Verfügung zu stellen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Der Verkauf von vor dem 1. November 2009 eingelagertem Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens wird unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 eröffnet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Štefan FÜLE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 55/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

61,3

TN

120,5

TR

96,2

ZZ

92,7

0707 00 05

EG

158,2

JO

87,5

TR

96,8

ZZ

114,2

0709 90 70

MA

37,4

TR

122,4

ZZ

79,9

0709 90 80

EG

66,7

ZZ

66,7

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

57,7

MA

54,7

TR

68,3

ZA

41,5

ZZ

50,9

0805 20 10

MA

74,8

TR

79,6

ZZ

77,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

69,6

IL

67,2

JM

101,1

MA

109,6

PK

69,0

TR

73,7

ZZ

81,7

0805 50 10

AR

45,3

TR

52,6

UY

45,3

ZZ

47,7

0808 10 80

AR

78,5

CA

96,7

CL

82,0

CN

97,4

MK

54,3

US

140,6

ZZ

91,6

0808 20 50

CN

58,3

NZ

97,8

US

127,9

ZA

101,0

ZZ

96,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 17. bis 18. Januar 2011 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Januar 2011 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Januar 2011 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die vom 17. bis 18. Januar 2011 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 21,673003 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 24. Januar 2011 beantragten Mengen wird im Januar 2011 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


BESCHLÜSSE

22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

(2011/37/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 22. Juli 2010 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Personenkraftwagen zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(3)

Mit der Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (2), wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Personenkraftwagen auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung befreit den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen.

(4)

Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Begrenzung auf 50 % nach wie vor dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der geschäftlichen und geschäftsfremden Nutzung der betroffenen Fahrzeuge durch den Mieter oder Mietkaufnehmer entspricht. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(5)

Zieht das Vereinigte Königreich eine weitere Verlängerung über 2013 hinaus in Betracht, so hat es der Kommission bis spätestens 1. April 2013 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt.

(6)

Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) angenommen, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden können, erstreckt. Diesem Vorschlag zufolge können Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Die abweichende Regelung des vorliegenden Beschlusses sollte am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieses Datum vor Ende der Geltungsdauer des Beschlusses liegt.

(7)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8)

Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2013, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss geregelten Maßnahmen ist der Kommission bis spätestens 1. April 2013 vorzulegen.

Jedem Antrag auf Verlängerung dieser Maßnahmen ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21.


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

(2011/38/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/767/EG des Rates (2) wurde Frankreich ermächtigt, für die Dauer von drei Jahren die Steuern für Dieselkraftstoff und unverbleites Benzin innerhalb festgesetzter Grenzen zu staffeln. Frankreich hatte die Ermächtigung im Rahmen einer Verwaltungsreform beantragt, bei der bestimmte vorher von der Zentralregierung wahrgenommene Befugnisse dezentralisiert werden sollten. Die Entscheidung 2005/767/EG lief am 31. Dezember 2009 aus.

(2)

Mit Schreiben vom 12. August 2009 hat Frankreich die Ermächtigung beantragt, nach dem 31. Dezember 2009 für weitere sechs Jahre gestaffelte Steuersätze zu den gleichen Bedingungen anzuwenden.

(3)

Die Entscheidung 2005/767/EG wurde auf der Grundlage angenommen, dass die von Frankreich beantragte Maßnahme die Anforderung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllte. Insbesondere wurde davon ausgegangen, dass diese Maßnahme nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Außerdem wurde vorausgesetzt, dass sie mit den relevanten Gemeinschaftspolitiken in Einklang stand.

(4)

Die nationale Maßnahme ist Teil einer Politik, die darauf abzielt, die administrative Effizienz durch Verbesserung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen zu verstärken, sowie Teil einer Subsidiaritätspolitik. Die Möglichkeit der regionalen Staffelung stellt für die Regionen einen zusätzlichen Anreiz dar, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. In dieser Hinsicht wird in der Entscheidung 2005/767/EG gefordert, dass die Ermäßigungen den realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen, in denen sie angewendet werden, Rechnung tragen. Generell basiert die nationale Maßnahme auf spezifischen politischen Überlegungen.

(5)

Da für die Staffelung der Verbrauchsteuern zwischen den Regionen sehr enge Grenzen gesetzt sind und Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke von der Maßnahme ausgeschlossen wurde, ist das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sehr gering. Zudem hat die Anwendung der Maßnahme bisher gezeigt, dass seitens der Regionen die Tendenz besteht, den zulässigen Höchstsatz zu erheben, was das mögliche Aufkommen von Wettbewerbsverzerrungen weiter verringert hat.

(6)

Es wurden auch keine Behinderungen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkehr der betreffenden Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer unterliegen, gemeldet.

(7)

Zum Antragszeitpunkt war der Einführung der nationalen Maßnahme eine Steuererhöhung vorausgegangen, die der Spanne für regionale Senkungen entsprach. Vor diesem Hintergrund steht die nationale Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Ermächtigung und der gewonnenen Erfahrung gegenwärtig nicht im Widerspruch zur Energie- und Klimaschutzpolitik der Union.

(8)

Aus Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG folgt, dass jede aufgrund dieses Artikels gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein muss. Aufgrund der möglichen künftigen Entwicklungen des Unionsrahmens für die Energiebesteuerung sollte diese Ermächtigung auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt werden. Ferner ist es angebracht, zeitliche Lücken bei der Anwendung der Ermächtigung zu vermeiden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann diese Möglichkeit einer Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(2)   Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 Liter unverbleites Benzin und höchstens 23,0 EUR je 1 000 Liter Dieselkraftstoff;

b)

die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Steuersätzen für nicht gewerblich genutzten und für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff;

c)

die Ermäßigungen tragen den realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen Rechnung;

d)

mit der Anwendung der regionalen Ermäßigungen wird keiner Region im Handel innerhalb der Union ein Vorteil eingeräumt.

(3)   Mit den ermäßigten Steuersätzen werden die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestsätze eingehalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 25.


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2011/39/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Franz VOVES ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Hermann SCHÜTZENHÖFER und Herrn Walter PRIOR sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Landesrat Dr. Christian BUCHMANN, Landesrat in der Steiermärkischen Landesregierung

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Landesrätin Mag. Elisabeth GROSSMANN, Landesrätin in der Steiermärkischen Landesregierung,

Herr Klubobmann Christian ILLEDITS, Abgeordneter zum Burgenländischen Landtag; Klubobmann der SPÖ-Fraktion.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Ernennung eines slowakischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2011/40/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der slowakischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Pavol FREŠO ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Juraj BLANÁR

predseda Žilinského samosprávneho kraja.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


22.1.2011   

DE

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L 19/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Ernennung von drei niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von sechs niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2011/41/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/20/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Frau Annemarie JORRITSMA-LEBBINK, Frau Luzette WAGENAAR-KROON und Herrn Rob BATS sind drei Sitze von Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Frau Ellie FRANSSEN, Herrn Job COHEN, Frau Rinda DEN BESTEN und Herrn Hendrikus DE LANGE sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Hans KOK und Herrn Henk KOOL zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr H.A.J. (Hans) KOK, Burgemeester von 't Hof van Twente,

Herr H.P.M. (Henk) KOOL, Wethouder von Den Haag,

Herr S.B. (Sipke) SWIERSTRA, Gedeputeerde der Provinz Drenthe,

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr H.A.J. (Henk) AALDERINK, Burgemeester von Bronckhorst,

Herr J.P. (Jean Paul) GEBBEN, Burgemeester von Renkum,

Herr J.P.W. (Jan Willem) GROOT, Wethouder von Amstelveen,

Frau L.W.C.M. (Loes) van der MEIJS, Wethouder von Doetinchem,

Herr N.A. (André) van de NADORT, Burgemeester von Ten Boer,

Herr F. (Frank) de VRIES, Wethouder von Groningen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


22.1.2011   

DE

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L 19/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Ernennung eines polnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines polnischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2011/42/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der polnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Jerzy KROPIWNICKI ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Herrn Tadeusz TRUSKOLASKI zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird ein Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Tadeusz TRUSKOLASKI, Prezydent Miasta Bialegostoku,

und

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Pawel ADAMOWICZ, Prezydent Miasta Gdańska.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22, und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


22.1.2011   

DE

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L 19/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/468/EU über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 156)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/43/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/468/EU der Kommission (2) wird das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb. (nachstehend „A. strigosa“), die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, bis 31. Dezember 2010 genehmigt.

(2)

Die vorübergehenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit A. strigosa, die der Grund für die Annahme des Beschlusses 2010/468/EU waren, bestehen weiter. Daher sollte die Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss erteilten Genehmigung verlängert werden.

(3)

Aus den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben, ist zu schließen, dass für 2011 eine zusätzliche Menge von insgesamt 5 130 Tonnen erforderlich ist, um diesen Lieferengpässen zu begegnen, da Belgien der Kommission mitgeteilt hat, dass es für diesen Zeitraum 300 Tonnen benötige; Frankreich benötigt 3 700 Tonnen, Deutschland 300 Tonnen, Italien 280 Tonnen, Spanien 300 Tonnen und Portugal 250 Tonnen.

(4)

Der Beschluss 2010/468/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/468/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich 2010 auf höchstens 4 970 Tonnen. Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich 2011 auf höchstens 5 130 Tonnen.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125, 11.7.1966, S. 2309.

(2)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 46.


22.1.2011   

DE

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L 19/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2011

mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 179)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/44/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Januar 2011 meldete Bulgarien einen Fall der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildschwein, das in der Region Burgas im Südosten Bulgariens innerhalb einer Zone verstärkter Überwachung an der Grenze zur Türkei erlegt worden war. Deshalb erließ die Kommission am 6. Januar 2011 den Beschluss 2011/8/EU mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (3).

(2)

Am 9. Januar 2011 meldete Bulgarien Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche im Viehbestand im gleichen Gebiet. Die neue Seuchenlage erfordert eine Überprüfung der bisher getroffenen Maßnahmen, auch im Lichte der von Bulgarien vorgelegten Informationen und der Erörterungen mit den Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Januar 2011.

(3)

Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die in Bulgarien herrschende Situation in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(4)

Im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (4) hat Bulgarien Vorkehrungen getroffen, insbesondere Maßnahmen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 und Artikel 85 Absatz 4.

(5)

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens unterliegt den Beschränkungen gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 6, 8b und 11 der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (5). Da Bulgarien in Teil II des Anhangs der genannten Entscheidung aufgeführt ist, darf es jedoch unter bestimmten tierseuchenrechtlichen Bedingungen frisches Schweinefleisch und daraus hergestellte Fleischzubereitungen und -erzeugnisse versenden.

(6)

Die Seuchenlage in Bulgarien macht eine Verschärfung der von den zuständigen Behörden in Bulgarien getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erforderlich.

(7)

Es sollten als endgültige Maßnahme die Gebiete mit hohem und geringem Risiko in dem betroffenen Mitgliedstaat definiert werden, ein Verbringungsverbot für empfängliche Tiere aus den Gebieten mit hohem und geringem Risiko und ein Versendungsverbot für Erzeugnisse, die von Tieren aus dem Hochrisikogebiet gewonnen wurden, erlassen werden. Der Beschluss sollte außerdem Vorschriften festlegen für die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder produziert wurden, bevor die Beschränkungen galten, oder aus Rohmaterial hergestellt wurden, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

(8)

Die Größe der abgegrenzten Risikogebiete beruht unmittelbar auf dem Ergebnis der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb und soll es ermöglichen, ausreichende Kontrollen der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen durchzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte in Anbetracht der von Bulgarien vorgelegten Informationen die gesamte Region Burgas weiterhin als Hochrisikogebiet gelten.

(9)

Das Verbot der Versendung sollte nur für Erzeugnisse gelten, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, welche aus den in Anhang I aufgeführten Hochrisikogebieten stammen; es sollte die Durchfuhr solcher Erzeugnisse, die von Tieren aus anderen Gebieten stammen oder gewonnen wurden, durch diese Gebiete nicht berühren.

(10)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (6) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

(11)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (7) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

(12)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (8), regelt unter anderem den Handel mit sonstigen Paarhufern, mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und mit Embryonen von Schweinen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (9) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Milcherzeugnissen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (10) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(15)

Nach der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (11) sind Fleischerzeugnisse einer Behandlung zu unterziehen, welche die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleistet.

(16)

Die Entscheidung 2001/304/EG der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (12) sieht ein Genusstauglichkeitskennzeichen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, die auf den inländischen Markt beschränkt sind. Im Falle der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien sollte in einem getrennten Anhang eine ähnliche Kennzeichnung festgelegt werden.

(17)

Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (13) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) listet eine Reihe von Behandlungen für tierische Nebenprodukte auf, mit denen das Maul- und Klauenseuchevirus deaktiviert werden kann.

(19)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (15) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(20)

Die Richtlinie 89/556/EWG des Rates (16) regelt viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern.

(21)

Mit der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (17) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Schweinen und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(22)

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen sind im Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (18) festgelegt.

(23)

Da Arzneimittel, die in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (19), in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (20) und in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (21) definiert wurden, nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, sollten sie von den mit dem vorliegenden Beschluss erlassenen Veterinärbeschränkungen ausgenommen werden.

(24)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (22), sind bestimmte Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, von Veterinärkontrollen ausgenommen. Die Versendung dieser Erzeugnisse aus den Hochrisikogebieten sollte nach einer vereinfachten Bescheinigungsregelung erlaubt werden.

(25)

Das mögliche Risiko der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche innerhalb der Europäischen Union durch die nichtkommerzielle Verbringung von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte in Anbetracht der Situation hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien berücksichtigt werden. Daher sollten solche Verbringungen verhindert werden, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu vermeiden. Bulgarien sollte sicherstellen, dass die Beschränkungen, die mit diesem Beschluss für bestimmte Erzeugnisse verhängt werden, die von Tieren für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten stammen, auch bei der nichtkommerziellen Verbringung dieser Erzeugnisse eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Überwachung des persönlichen Gepäcks von insbesondere aus den Hochrisikogebieten kommenden Reisenden zusammenarbeiten sowie bei Informationskampagnen zur Verhinderung der Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als Bulgariens.

(26)

Die anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien sollten die in den betroffenen Gebieten durchgeführten Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterstützen, indem sie sicherstellen, dass keine lebenden empfänglichen Tiere in diese Gebiete versandt werden.

(27)

Die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (23) sieht einen Mechanismus für die Entschädigung der betroffenen Betriebe für Verluste vor, die infolge der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstanden sind.

(28)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche wurde auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Januar 2011 überprüft, und die mit dem Beschluss 2011/8/EU getroffenen Maßnahmen wurden angesichts der von Bulgarien vorgelegten Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage angepasst. Der Beschluss 2011/8/EU sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(29)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lebende Tiere

(1)   Bulgarien stellt sicher, dass die Bedingungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt werden, unbeschadet der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat im Rahmen folgender Vorschriften getroffen hat:

a)

Richtlinie 2003/85/EG und

b)

Entscheidung 2008/855/EG.

(2)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(3)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten versandt oder durch diese verbracht.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden Bulgariens die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG lebende Rinder und, unbeschadet der Artikel 8b und 9 der Entscheidung 2008/855/EG, Schweine sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets Bulgariens in andere Mitgliedstaaten begleiten müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Tiere gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (24).

(6)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 5 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets Bulgariens in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Lebende Paarhufer gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (25).

(7)   Tiere, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 5 oder 6 mitführen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern die lokale Veterinärbehörde in Bulgarien die zuständigen zentralen und lokalen Veterinärbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im Voraus über die Tiersendung informiert hat.

(8)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens die Verbringung MKS-empfänglicher Tiere aus in Anhang II aufgeführten Betrieben zu einem Schlachthof genehmigen, der in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete liegt.

(9)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter folgenden Bedingungen die Verbringung von Schweinen aus Haltungsbetrieben außerhalb der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/85/EG abgegrenzten Überwachungszone zur unmittelbaren Schlachtung in benannten Schlachthöfen in den in Anhang II aufgeführten Gebieten genehmigen:

a)

die Schweine stammen aus Haltungsbetrieben aus in Anhang I aufgeführten Gebieten, aus denen Sendungen von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch dieser Schweine bestehen oder dieses enthalten, gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2008/855/EG versandt werden dürfen.

Die zentrale Veterinärbehörde Bulgariens übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der Haltungsbetriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen hat;

b)

in den letzten 21 Tagen vor der Verbringung zum Schlachthof standen die Tiere unter der ständigen Überwachung der zuständigen Veterinärbehörde in einem einzigen Haltungsbetrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

c)

in den letzten 21 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung sind keine für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Tiere in den im Einleitungssatz dieses Absatzes genannten Haltungsbetrieb eingestellt worden, außer im Falle von Schweinen, die aus einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen des Buchstabens b erfüllt; in diesem Fall kann der Zeitraum von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden;

d)

die Verbringung von Schweinen wird nur genehmigt, wenn die Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG in zufrieden stellender Weise abgeschlossen worden sind.

Artikel 2

Fleisch

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Fleisch“: „frisches Fleisch“, „Hackfleisch“, „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ im Sinne des Anhangs I Nummern 1.10, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2)   Bulgarien versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde.

(3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht für die Versendung aus Bulgarien zugelassen ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden.

(4)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 2 nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern

a)

das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde,

b)

das Fleisch eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

es wurde vor dem 9. Dezember 2010 gewonnen oder

ii)

es stammt von Tieren, die mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung bzw. bei weniger als 90 Tage alten Tieren seit der Geburt außerhalb der in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von frei lebendem Wild MKS-empfänglicher Arten getötet worden sind, oder

iii)

es entspricht den Bedingungen der Buchstaben c, d und e;

c)

das Fleisch stammt von als Haustieren gehaltenen Huftieren oder von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten gemäß der entsprechenden Fleischkategorie in einer der Spalten 4 bis 7 des Anhangs III und es erfüllt die folgenden Bedingungen:

i)

die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den in den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III aufgeführten Gebieten liegen, in denen mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

ii)

während der letzten 21 Tage vor dem Transport zum Schlachthof bzw. — bei Zuchtwild für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten — vor der Schlachtung im Betrieb standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

iii)

während der letzten 21 Tage vor der Verladung bzw. — bei Zuchtwild für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten — vor der Schlachtung im Betrieb ist in dem Betrieb gemäß Ziffer ii kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen gemäß Ziffer ii erfüllt — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Einstellung von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllen, in den unter Ziffer ii genannten Haltungsbetrieb zulassen, sofern die Tiere

aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem während der letzten 21 Tage vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb keine Tiere MKS-empfänglicher Arten eingestellt wurden, mit Ausnahme von Schweinen, die von einem Zulieferbetrieb stammen — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden, oder

mit negativem Ergebnis einem Test auf Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, welche innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb entnommen wurde, oder

aus einem Haltungsbetrieb stammen, der mit negativem Ergebnis einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann;

iv)

die Tiere bzw. — im Fall von im Betrieb geschlachtetem Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten — die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von dem Betrieb gemäß Ziffer ii in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu dem benannten Schlachthof verbracht;

v)

die Tiere wurden innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof getrennt von Tieren geschlachtet, deren Fleisch nicht für den Versand aus dem Gebiet gemäß Anhang I zugelassen ist;

d)

das Fleisch, sofern in Anhang III Spalte 8 positiv gekennzeichnet, stammt von in Gebieten getötetem Wild MKS-empfänglicher Arten, in denen mindestens 90 Tage vor der Tötung und mindestens 20 km von Gebieten entfernt, die nicht in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführt sind, kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

e)

Fleisch gemäß den Buchstaben c und d muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

i)

die Versendung solchen Fleisches darf von den zuständigen Veterinärbehörden Bulgariens nur zugelassen werden, sofern

die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Tiere zu dem Betrieb verbracht wurden ohne Kontakt zu Haltungsbetrieben in Gebieten, die nicht in Anhang III Spalten 1, 2 und 3 aufgeführt sind, und

der Betrieb nicht in einer Schutzzone liegt;

ii)

das Fleisch muss jederzeit deutlich gekennzeichnet sein und getrennt von Fleisch gehandhabt, gelagert und befördert werden, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist;

iii)

bei der Schlachtkörperuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt im Versendebetrieb oder bei betriebsinterner Schlachtung von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten in dem in Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Betrieb oder bei Wild MKS-empfänglicher Arten im Wildbearbeitungsbetrieb wurden keine klinischen Symptome oder Belege für die Maul- und Klauenseuche am Schlachtkörper festgestellt;

iv)

das Fleisch ist mindestens 24 Stunden nach der Schlachtkörperuntersuchung gemäß Buchstaben c und d in den Betrieben oder Haltungsbetrieben gemäß Buchstabe e Ziffer iii verblieben;

v)

jede weitere Vorbereitung von Fleisch zur Versendung aus dem in Anhang I aufgeführten Gebiet wird ausgesetzt

bis zum Abschluss der Schlachtung aller vorhandenen Tiere und bis zur vollständigen Beseitigung allen Fleischs und aller Tierkörper und mindestens 24 Stunden nach Abschluss der kompletten Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe und Haltungsbetriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn in den unter Buchstabe e Ziffer iii aufgeführten Betrieben oder Haltungsbetrieben Maul- und Klauenseuche diagnostiziert wurde, und

bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllen, geschlachtet werden;

vi)

die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe und Haltungsbetriebe, die sie für die Zwecke der Buchstaben c, d und e zugelassen haben.

(5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

(6)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG, gilt das Verbot gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht ohne Kontakt zu in Gebieten gemäß Anhang I liegenden Haltungsbetrieben zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden. Dieses Frischfleisch darf in den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

das gesamte Frischfleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß Anhang IV dieses Beschlusses gekennzeichnet;

b)

der Schlachthof

i)

arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

ii)

stellt jegliche Vorbereitung von Fleisch zur Versendung außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Schlachthofs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zurück, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, geschlachtet werden;

c)

das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb Bulgariens zugelassen ist;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentrale Veterinärbehörde Bulgariens übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen hat.

(7)   Unbeschadet des Artikels 6 der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 2 nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe b;

nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderung nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

b)

das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

c)

der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentrale Veterinärbehörde Bulgariens übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen hat.

(8)   Fleisch, das aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleisch gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (26).

(9)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 2 dieses Artikel nicht für frisches Fleisch von Schweinen, die in den in Anhang I aufgeführten Gebieten aufgezogen wurden und gemäß Artikel 1 Absatz 9 zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht wurden, der in den in Anhang II aufgeführten Gebieten liegt, sofern für dieses frische Fleisch die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das frische Fleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG oder gemäß Anhang IV dieses Beschlusses gekennzeichnet und wird nur in den in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebieten in Verkehr gebracht;

b)

der Schlachthof

i)

wird unter tierärztlicher Kontrolle betrieben;

ii)

setzt, sofern im selben Schlachthof MKS-empfängliche Tiere aus anderen Haltungsbetrieben aus in Anhang I aufgeführten Gebieten geschlachtet werden, jegliche weitere Fleischverarbeitung zur Versendung außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete aus, bis die Schlachtung all dieser Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion des Schlachthofs unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes abgeschlossen sind;

c)

das frische Fleisch ist deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das zur Versendung aus Bulgarien zugelassen ist, getrennt transportiert und gelagert.

Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 werden von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentrale Veterinärbehörde Bulgariens übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen hat.

Artikel 3

Fleischerzeugnisse

(1)   Bulgarien versendet keine Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern („Fleischerzeugnisse“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Gebieten zubereitet wurden.

(2)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Fleischerzeugnisse, einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind,

a)

sofern die Fleischerzeugnisse deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden;

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b hergestellt oder

ii)

sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(3)   Fleischerzeugnisse, die aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (27).

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 4

Kolostrum und Milch

(1)   Bulgarien versendet kein Kolostrum und keine Milch von Tieren MKS-empfänglicher Arten aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten, die mindestens einer Behandlung unterzogen wurde gemäß

a)

Anhang IX Teil A der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, oder

b)

Anhang IX Teil B der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder wenn sie zur Verfütterung an MKS-gefährdete Tierarten bestimmt ist.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten und gemolken werden,

b)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c)

die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

d)

Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu Betrieben, die in den in Anhang I genannten Gebieten liegen, in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(4)   Milch, die aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milch gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (28).

(5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 5

Milcherzeugnisse

(1)   Bulgarien versendet keine Milcherzeugnisse, die aus Kolostrum oder Milch von Tieren MKS-empfänglicher Arten erzeugt wurden, aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die

a)

vor dem 9. Dezember 2010 hergestellt wurden,

b)

aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfüllt, oder

c)

zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Behandlungen zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleisten.

(3)   Unbeschadet Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht für die folgenden Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, und

a)

aus Milch mit einem pH-Wert von weniger als 7 hergestellt wurden, die für mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 dieses Beschlusses entsprechen;

b)

aus Rohmilch von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wurden, die mindestens 30 Tage in einem Betrieb innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während der letzten 30 Tage vor der Gewinnung der Rohmilch kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, wobei die Milch einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen wurde, während dessen der pH-Wert der gesamten Substanz unter 6,0 gesenkt wird; die Haut muss unmittelbar vor der Umhüllung oder Verpackung mit 0,2 % Zitronensäure behandelt werden.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche in dem Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder stammt von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

b)

alle in den Enderzeugnissen verwendeten Milcherzeugnisse erfüllen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 3 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

c)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(5)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die in Betrieben außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 9. Dezember 2010 gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus diesen Gebiete zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

(6)   Milcherzeugnisse, die aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milcherzeugnisse gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (29).

(7)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(8)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 6

Sperma, Eizellen und Embryonen

(1)   Bulgarien versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Sperma, Eizellen und Embryonen“) aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 5 der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für

a)

Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 9. Dezember 2010 gewonnen wurden;

b)

gefrorenes Rindersperma und in vivo gewonnene Embryonen, gefrorenes Schweinesperma, gefrorenes Schaf- und Ziegensperma sowie gefrorene Schaf- und Ziegenembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG nach Bulgarien eingeführt wurden und seit der Einfuhr nach Bulgarien weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen;

c)

gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die mindestens 90 Tage vor und während der Gewinnung außerhalb der in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete gehalten wurden und die

i)

mindestens 30 Tage vor Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert worden sind und

ii)

von Spendertieren in Stationen oder Haltungsbetrieben gewonnen wurden, die mindestens drei Monate vor der Gewinnung des Spermas oder der Embryonen und 30 Tage nach der Gewinnung frei von der Maul- und Klauenseuche waren und in deren Umkreis von 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

d)

vor dem Versand des Spermas oder der Embryonen gemäß Buchstaben a, b und c übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams.

(3)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Rindersperma gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (30).

(4)   Unbeschadet des Artikels 9 Buchstabe b der Entscheidung 2008/855/EG enthält die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die gefrorenes Schweinesperma bei seiner Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schweinesperma gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (31).

(5)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 89/556/EWG, die in vivo gewonnene Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„In vivo gewonnene Rinderembryonen gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (32).

(6)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorenes Schaf- und Ziegensperma bei der Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schaf-/Ziegensperma gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (33).

(7)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorene Schaf- und Ziegenembryonen bei ihrer Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorene Schaf-/Ziegenembryonen gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (34).

(8)   Unbeschadet des Artikels 9 Buchstabe c der Entscheidung 2008/855/EG enthält die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorene Schweineembryonen bei ihrer Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, folgenden Vermerk:

„Gefrorene Schweineembryonen gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (35).

Artikel 7

Häute und Felle

(1)   Bulgarien versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und anderen Paarhufern („Häute und Felle“) aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Häute und Felle, die

a)

in Bulgarien vor dem 9. Dezember 2010 gewonnen wurden;

b)

die Bedingungen gemäß Anhang VIII, Kapitel VI, Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

c)

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Bulgarien getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind.

Behandelte Häute und Felle sind von unbehandelten Häuten und Fellen von Tieren MKS-empfänglicher Arten zu trennen.

(3)   Bulgarien trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Häute und Felle gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (36).

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

Artikel 8

Sonstige tierische Erzeugnisse

(1)   Bulgarien versendet keine nach dem 9. Dezember 2010 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2 bis 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten kommen oder von Tieren stammen, die aus den Gebieten gemäß Anhang I kommen.

Bulgarien versendet keinen Mist und keine Jauche von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

tierische Erzeugnisse, die

i)

einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

ii)

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Bulgarien getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind

b)

Blut und Blutprodukte gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang VIII, Kapitel IV, Abschnitt A, Nummer 4 Buchstabe a, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden oder gemäß Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingeführt wurden;

c)

Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden sind;

d)

Tierdärme gemäß den Bedingungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

e)

Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

f)

Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht;

g)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieses Beschlusses entsprechen;

h)

Jagdtrophäen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

i)

verpackte tierische Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen;

j)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, Medizinprodukte, die unter Verwendung tierischen Gewebes hergestellt wurden, das gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe g der Richtlinie 93/42/EWG so behandelt wurde, dass es nicht mehr lebensfähig ist, Veterinärarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und Prüfpräparate im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG.

(3)   Bulgarien trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Tierische Erzeugnisse gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (37).

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis d und f dieses Artikels genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Unionsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates verwiesen wird.

(6)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieses Beschlusses entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ bzw. „Nur zur Verwendung als Arzneimittel“ bzw. „Nur zur Verwendung als Medizinprodukte“ gekennzeichnet sind.

(8)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG erfüllen, dass sie ein Handelspapier mitführen, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist.“

Artikel 9

Bescheinigung

(1)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden Bulgariens dafür Sorge, dass das gemäß dem Unionsrecht erforderliche Handelspapier für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die betreffenden Erzeugnisse

i)

in einem Verfahren hergestellt wurden, das überprüft worden und bei dem festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen der Veterinärvorschriften der Union entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten,

ii)

aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und

b)

dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diesen Beschluss tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

(2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden Bulgariens genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen als frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieses Beschlusses ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die Räumlichkeiten, von denen aus der Versand erfolgt, über ein System verfügen, das gewährleistet, dass nur Waren zum Versand gelangen, die soweit rückverfolgbar sind, dass die Einhaltung der Bestimmungen des genannten Beschlusses durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann, und

b)

dass das in Buchstabe a genannte System überprüft und für zufrieden stellend befunden worden ist.

Eine solche Prüfungsbescheinigung für das Rückverfolgbarkeitssystem muss einen Hinweis auf diesen Beschluss tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann erst verlängert werden, nachdem eine neuerliche Kontrolle des Betriebs mit zufrieden stellendem Ergebnis stattgefunden hat.

Die zuständigen Behörden Bulgariens übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

Artikel 10

Reinigung und Desinfektion

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 der Entscheidung 2008/855/EG trägt Bulgarien dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG dokumentiert wird.

(2)   Bulgarien stellt sicher, dass Fahrzeuge, die innerhalb der in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete zum Transport von Tieren und Teilen von Tieren MKS-empfänglicher Arten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und anderen tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten tierischen Nebenerzeugnissen von Tieren MKS-empfänglicher Arten verwendet werden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfizierung sowie alle Kontakte mit Haltungsbetrieben, die Tiere MKS-empfänglicher Arten halten, im Fahrtenbuch des betreffenden Fahrzeugs eingetragen werden.

Artikel 11

Bestimmte ausgenommene Erzeugnisse

Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Gebieten, wenn diese Erzeugnisse

a)

entweder nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

b)

in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Gebiete aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen, die

i)

seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet Bulgariens getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung aus den in Anhang I genannten Gebieten zugelassen sind,

ii)

von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung gemäß diesem Beschluss begleitet werden.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen bei der Überwachung des persönlichen Gepäcks von Reisenden aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als Bulgarien zu verhindern.

Artikel 13

Von anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien zu treffende Maßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 stellen die anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien sicher, dass lebende Tiere MKS-empfänglicher Arten nicht in die in Anhang I aufgeführten Gebiete versandt werden.

(2)   Die anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien treffen geeignete Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf MKS-empfängliche Tiere, die zwischen dem 9. Dezember 2010 und dem 6. Januar 2011 aus Bulgarien versandt wurden. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Isolation und klinische Untersuchung,

b)

nötigenfalls Labortests zum Nachweis oder zum Ausschluss einer Infektion mit dem MKS-Virus.

Artikel 14

Durchführung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 15

Aufhebung

Der Beschluss 2011/8/EU wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 16

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2011.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.

(4)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(6)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(7)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(8)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(11)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(12)  ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(13)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(14)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(16)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(17)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(18)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15.

(19)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(21)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(22)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(23)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(24)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(25)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(26)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(27)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(28)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(29)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(30)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(31)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(32)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(33)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(34)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(35)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(36)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“

(37)  ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 20.“


ANHANG I

Folgende Gebiete in Bulgarien:

Region Burgas


ANHANG II

Folgende Gebiete in Bulgarien:

Die Regionen Kardschali, Chaskowo, Jambol, Sliwen, Schumen und Warna.


ANHANG III

Folgende Gebiete in Bulgarien:

1

2

3

4

5

6

7

8

GRUPPE

ADNS

Verwaltungseinheit

B

S/G

P

FG

WG

Bulgarien

00002

Region Burgas

ADNS

=

Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG)

B

=

Rindfleisch

S/G

=

Schaf- und Ziegenfleisch

P

=

Schweinefleisch

FG

=

Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten

WG

=

frei lebendes Wild MKS-empfänglicher Arten


ANHANG IV

Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 2 Absatz 3:

Abmessungen:

BG= 7 mm

Betriebs-Nr.= 10 mm

Äußerer Durchmesser des Kreises= 50 mm

Strichdicke des Kreises= 3 mm

Image


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/34


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

(2011/45/EU)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über die Änderung des Anhangs 1.

(2)

Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses vom 17. Juni 2009 geändert.

(3)

In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts ist daher der Anhang 1 entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST WIE FOLGT:

Artikel 1

Anhang 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bern, den 22. Dezember 2010

Der Vorsitzende

Peter FÜGLISTALER

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Enrico GRILLO PASQUARELLI


ANHANG

„ANHANG 1

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

Einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

ABSCHNITT 1 —   ZUGANG ZUM BERUF

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17).

ABSCHNITT 2 —   SOZIALVORSCHRIFTEN

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)

kommt nur Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 zur Anwendung;

b)

befreien die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung;

c)

kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der unter Buchstabe b genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft befreien.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).

ABSCHNITT 3 —   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).

Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).

Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63).

Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37).

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

Gefahrguttransporte

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1.   Straßenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-a-CH-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-a-CH-3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Fahrerschulung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO–bi–CH-1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO–bi–CH-2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO–bi–CH-3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

2.   Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RA-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang II, Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, RS 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RA-a-CH-2

Betrifft: Beförderungspapier

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, RS 742.401.6).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

ABSCHNITT 4 —   ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75).

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

ABSCHNITT 5 —   SONSTIGE BEREICHE

Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).“


22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/40


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 14. Januar 2011

zur Änderung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2011/46/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2), und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf dessen Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt.

(2)

Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

b)

Tabelle IV b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Februar 2011.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2011.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

M. O'SULLIVAN


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendet

Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

48,05

28,20

19,85

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

41,45

27,40

14,05

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

97,00

54,50

42,50

0,00

Vollmilchpulver

611,55

362,40

249,15

0,00

Magermilchpulver

428,95

297,60

131,35

0,00

Butter

1 055,15

480,10

575,05

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

43,20

28,60

14,60

0,00

Pflanzenfette

170,00

0,00“


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag (Artikel 3 Absatz 2)

auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag (Artikel 4 Absatz 2)

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

17,00

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

12,00

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

36,00

0,00

Vollmilchpulver

212,00

0,00

Magermilchpulver

112,00

0,00

Butter

489,00

0,00

Weißzucker

Eier

32,00

0,00

Kartoffeln, frisch

12,00

0,00

Pflanzenfette

145,00

0,00“


Berichtigungen

22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/43


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 47/2011 der Kommission vom 20. Januar 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

( Amtsblatt der Europäischen Union L 18 vom 21. Januar 2011 )

Seite 18, vierter Erwägungsgrund:

anstatt:

„(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —“

muss es heißen:

„(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —“.