ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.013.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
18. Januar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005

1

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

2

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 32/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

Verordnung (EU) Nr. 33/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

57

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/3/EU der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2008/128/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe ( 1 )

59

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/26/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9724)

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (1), wurde am 22. Juni 2010 in Ouagadougou und danach vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2010 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die letzte Unterschrift erfolgte am 31. Oktober 2010; gemäß dem Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats vom 21. Juni 2010 zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangs–maßnahmen (2) wird dieses Abkommen daher ab dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68.


18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/2


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

Das am 28. Juli 2010 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (1) wird gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls ab dem 1. März 2011 vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 14.


18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/2


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Das am 28. Juli 2010 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls ab dem 1. März 2011 vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 18.


VERORDNUNGEN

18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 31/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2011

zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.

(2)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 werden die für Statistiken heranzuziehenden Gebietseinheiten aufgelistet.

(3)

Nach den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Änderungen der NUTS-Klassifikation nicht häufiger als alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr erlassen werden.

(4)

Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge wurde die administrative Gebietsunterteilung in mehreren Mitgliedstaaten geändert.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt im Hinblick auf die Übermittlung von Daten an die Kommission (Eurostat) ab 1. Januar 2012.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.


ANHANG

ANHANG I

Die NUTS-Klassifikation (Code — Name)

BELGIQUE-BELGIË

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

BE

 

 

 

BE1

RÉGION DE BRUXELLES-CAPITALE/BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST

 

 

BE10

 

Région de Bruxelles-Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest

 

BE100

 

 

Arr. (1) de Bruxelles-Capitale/Arr. van Brussel-Hoofdstad

BE2

VLAAMS GEWEST

 

 

BE21

 

Prov. (2) Antwerpen

 

BE211

 

 

Arr. Antwerpen

BE212

 

 

Arr. Mechelen

BE213

 

 

Arr. Turnhout

BE22

 

Prov. Limburg (BE)

 

BE221

 

 

Arr. Hasselt

BE222

 

 

Arr. Maaseik

BE223

 

 

Arr. Tongeren

BE23

 

Prov. Oost-Vlaanderen

 

BE231

 

 

Arr. Aalst

BE232

 

 

Arr. Dendermonde

BE233

 

 

Arr. Eeklo

BE234

 

 

Arr. Gent

BE235

 

 

Arr. Oudenaarde

BE236

 

 

Arr. Sint-Niklaas

BE24

 

Prov. Vlaams-Brabant

 

BE241

 

 

Arr. Halle-Vilvoorde

BE242

 

 

Arr. Leuven

BE25

 

Prov. West-Vlaanderen

 

BE251

 

 

Arr. Brugge

BE252

 

 

Arr. Diksmuide

BE253

 

 

Arr. Ieper

BE254

 

 

Arr. Kortrijk

BE255

 

 

Arr. Oostende

BE256

 

 

Arr. Roeselare

BE257

 

 

Arr. Tielt

BE258

 

 

Arr. Veurne

BE3

RÉGION WALLONNE

 

 

BE31

 

Prov. Brabant Wallon

 

BE310

 

 

Arr. Nivelles

BE32

 

Prov. Hainaut

 

BE321

 

 

Arr. Ath

BE322

 

 

Arr. Charleroi

BE323

 

 

Arr. Mons

BE324

 

 

Arr. Mouscron

BE325

 

 

Arr. Soignies

BE326

 

 

Arr. Thuin

BE327

 

 

Arr. Tournai

BE33

 

Prov. Liège

 

BE331

 

 

Arr. Huy

BE332

 

 

Arr. Liège

BE334

 

 

Arr. Waremme

BE335

 

 

Arr. Verviers — communes francophones

BE336

 

 

Bezirk Verviers — Deutschsprachige Gemeinschaft

BE34

 

Prov. Luxembourg (BE)

 

BE341

 

 

Arr. Arlon

BE342

 

 

Arr. Bastogne

BE343

 

 

Arr. Marche-en-Famenne

BE344

 

 

Arr. Neufchâteau

BE345

 

 

Arr. Virton

BE35

 

Prov. Namur

 

BE351

 

 

Arr. Dinant

BE352

 

 

Arr. Namur

BE353

 

 

Arr. Philippeville

BEZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

BEZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

BEZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

БЪЛГАРИЯ

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

BG

 

 

 

BG3

СЕВЕРНА И ЮГОИЗТОЧНА БЪЛГАРИЯ

 

 

BG31

 

Северозападен

 

BG311

 

 

Видин

BG312

 

 

Монтана

BG313

 

 

Враца

BG314

 

 

Плевен

BG315

 

 

Ловеч

BG32

 

Северен централен

 

BG321

 

 

Велико Търново

BG322

 

 

Габрово

BG323

 

 

Русе

BG324

 

 

Разград

BG325

 

 

Силистра

BG33

 

Североизточен

 

BG331

 

 

Варна

BG332

 

 

Добрич

BG333

 

 

Шумен

BG334

 

 

Търговище

BG34

 

Югоизточен

 

BG341

 

 

Бургас

BG342

 

 

Сливен

BG343

 

 

Ямбол

BG344

 

 

Стара Загора

BG4

ЮГОЗАПАДНА И ЮЖНА ЦЕНТРАЛНА БЪЛГАРИЯ

 

 

BG41

 

Югозападен

 

BG411

 

 

София (столица)

BG412

 

 

София

BG413

 

 

Благоевград

BG414

 

 

Перник

BG415

 

 

Кюстендил

BG42

 

Южен централен

 

BG421

 

 

Пловдив

BG422

 

 

Хасково

BG423

 

 

Пазарджик

BG424

 

 

Смолян

BG425

 

 

Кърджали

BGZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

BGZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

BGZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ČESKÁ REPUBLIKA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

CZ

 

 

 

CZ0

ČESKÁ REPUBLIKA

 

 

CZ01

 

Praha

 

CZ010

 

 

Hlavní město Praha

CZ02

 

Střední Čechy

 

CZ020

 

 

Středočeský kraj

CZ03

 

Jihozápad

 

CZ031

 

 

Jihočeský kraj

CZ032

 

 

Plzeňský kraj

CZ04

 

Severozápad

 

CZ041

 

 

Karlovarský kraj

CZ042

 

 

Ústecký kraj

CZ05

 

Severovýchod

 

CZ051

 

 

Liberecký kraj

CZ052

 

 

Královéhradecký kraj

CZ053

 

 

Pardubický kraj

CZ06

 

Jihovýchod

 

CZ063

 

 

Vysočina

CZ064

 

 

Jihomoravský kraj

CZ07

 

Střední Morava

 

CZ071

 

 

Olomoucký kraj

CZ072

 

 

Zlínský kraj

CZ08

 

Moravskoslezsko

 

CZ080

 

 

Moravskoslezský kraj

CZZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

CZZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

CZZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

DANMARK

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

DK

 

 

 

DK0

DANMARK

 

 

DK01

 

Hovedstaden

 

DK011

 

 

Byen København

DK012

 

 

Københavns omegn

DK013

 

 

Nordsjælland

DK014

 

 

Bornholm

DK02

 

Sjælland

 

DK021

 

 

Østsjælland

DK022

 

 

Vest- og Sydsjælland

DK03

 

Syddanmark

 

DK031

 

 

Fyn

DK032

 

 

Sydjylland

DK04

 

Midtjylland

 

DK041

 

 

Vestjylland

DK042

 

 

Østjylland

DK05

 

Nordjylland

 

DK050

 

 

Nordjylland

DKZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

DKZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

DKZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

DEUTSCHLAND

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

DE

 

 

 

DE1

BADEN-WÜRTTEMBERG

 

 

DE11

 

Stuttgart

 

DE111

 

 

Stuttgart, Stadtkreis

DE112

 

 

Böblingen

DE113

 

 

Esslingen

DE114

 

 

Göppingen

DE115

 

 

Ludwigsburg

DE116

 

 

Rems-Murr-Kreis

DE117

 

 

Heilbronn, Stadtkreis

DE118

 

 

Heilbronn, Landkreis

DE119

 

 

Hohenlohekreis

DE11A

 

 

Schwäbisch Hall

DE11B

 

 

Main-Tauber-Kreis

DE11C

 

 

Heidenheim

DE11D

 

 

Ostalbkreis

DE12

 

Karlsruhe

 

DE121

 

 

Baden-Baden, Stadtkreis

DE122

 

 

Karlsruhe, Stadtkreis

DE123

 

 

Karlsruhe, Landkreis

DE124

 

 

Rastatt

DE125

 

 

Heidelberg, Stadtkreis

DE126

 

 

Mannheim, Stadtkreis

DE127

 

 

Neckar-Odenwald-Kreis

DE128

 

 

Rhein-Neckar-Kreis

DE129

 

 

Pforzheim, Stadtkreis

DE12A

 

 

Calw

DE12B

 

 

Enzkreis

DE12C

 

 

Freudenstadt

DE13

 

Freiburg

 

DE131

 

 

Freiburg im Breisgau, Stadtkreis

DE132

 

 

Breisgau-Hochschwarzwald

DE133

 

 

Emmendingen

DE134

 

 

Ortenaukreis

DE135

 

 

Rottweil

DE136

 

 

Schwarzwald-Baar-Kreis

DE137

 

 

Tuttlingen

DE138

 

 

Konstanz

DE139

 

 

Lörrach

DE13A

 

 

Waldshut

DE14

 

Tübingen

 

DE141

 

 

Reutlingen

DE142

 

 

Tübingen, Landkreis

DE143

 

 

Zollernalbkreis

DE144

 

 

Ulm, Stadtkreis

DE145

 

 

Alb-Donau-Kreis

DE146

 

 

Biberach

DE147

 

 

Bodenseekreis

DE148

 

 

Ravensburg

DE149

 

 

Sigmaringen

DE2

BAYERN

 

 

DE21

 

Oberbayern

 

DE211

 

 

Ingolstadt, Kreisfreie Stadt

DE212

 

 

München, Kreisfreie Stadt

DE213

 

 

Rosenheim, Kreisfreie Stadt

DE214

 

 

Altötting

DE215

 

 

Berchtesgadener Land

DE216

 

 

Bad Tölz-Wolfratshausen

DE217

 

 

Dachau

DE218

 

 

Ebersberg

DE219

 

 

Eichstätt

DE21A

 

 

Erding

DE21B

 

 

Freising

DE21C

 

 

Fürstenfeldbruck

DE21D

 

 

Garmisch-Partenkirchen

DE21E

 

 

Landsberg am Lech

DE21F

 

 

Miesbach

DE21G

 

 

Mühldorf a. Inn

DE21H

 

 

München, Landkreis

DE21I

 

 

Neuburg-Schrobenhausen

DE21J

 

 

Pfaffenhofen a. d. Ilm

DE21K

 

 

Rosenheim, Landkreis

DE21L

 

 

Starnberg

DE21M

 

 

Traunstein

DE21N

 

 

Weilheim-Schongau

DE22

 

Niederbayern

 

DE221

 

 

Landshut, Kreisfreie Stadt

DE222

 

 

Passau, Kreisfreie Stadt

DE223

 

 

Straubing, Kreisfreie Stadt

DE224

 

 

Deggendorf

DE225

 

 

Freyung-Grafenau

DE226

 

 

Kelheim

DE227

 

 

Landshut, Landkreis

DE228

 

 

Passau, Landkreis

DE229

 

 

Regen

DE22A

 

 

Rottal-Inn

DE22B

 

 

Straubing-Bogen

DE22C

 

 

Dingolfing-Landau

DE23

 

Oberpfalz

 

DE231

 

 

Amberg, Kreisfreie Stadt

DE232

 

 

Regensburg, Kreisfreie Stadt

DE233

 

 

Weiden i. d. Opf, Kreisfreie Stadt

DE234

 

 

Amberg-Sulzbach

DE235

 

 

Cham

DE236

 

 

Neumarkt i. d. OPf.

DE237

 

 

Neustadt a. d. Waldnaab

DE238

 

 

Regensburg, Landkreis

DE239

 

 

Schwandorf

DE23A

 

 

Tirschenreuth

DE24

 

Oberfranken

 

DE241

 

 

Bamberg, Kreisfreie Stadt

DE242

 

 

Bayreuth, Kreisfreie Stadt

DE243

 

 

Coburg, Kreisfreie Stadt

DE244

 

 

Hof, Kreisfreie Stadt

DE245

 

 

Bamberg, Landkreis

DE246

 

 

Bayreuth, Landkreis

DE247

 

 

Coburg, Landkreis

DE248

 

 

Forchheim

DE249

 

 

Hof, Landkreis

DE24A

 

 

Kronach

DE24B

 

 

Kulmbach

DE24C

 

 

Lichtenfels

DE24D

 

 

Wunsiedel i. Fichtelgebirge

DE25

 

Mittelfranken

 

DE251

 

 

Ansbach, Kreisfreie Stadt

DE252

 

 

Erlangen, Kreisfreie Stadt

DE253

 

 

Fürth, Kreisfreie Stadt

DE254

 

 

Nürnberg, Kreisfreie Stadt

DE255

 

 

Schwabach, Kreisfreie Stadt

DE256

 

 

Ansbach, Landkreis

DE257

 

 

Erlangen-Höchstadt

DE258

 

 

Fürth, Landkreis

DE259

 

 

Nürnberger Land

DE25A

 

 

Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim

DE25B

 

 

Roth

DE25C

 

 

Weißenburg-Gunzenhausen

DE26

 

Unterfranken

 

DE261

 

 

Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt

DE262

 

 

Schweinfurt, Kreisfreie Stadt

DE263

 

 

Würzburg, Kreisfreie Stadt

DE264

 

 

Aschaffenburg, Landkreis

DE265

 

 

Bad Kissingen

DE266

 

 

Rhön-Grabfeld

DE267

 

 

Haßberge

DE268

 

 

Kitzingen

DE269

 

 

Miltenberg

DE26A

 

 

Main-Spessart

DE26B

 

 

Schweinfurt, Landkreis

DE26C

 

 

Würzburg, Landkreis

DE27

 

Schwaben

 

DE271

 

 

Augsburg, Kreisfreie Stadt

DE272

 

 

Kaufbeuren, Kreisfreie Stadt

DE273

 

 

Kempten (Allgäu), Kreisfreie Stadt

DE274

 

 

Memmingen, Kreisfreie Stadt

DE275

 

 

Aichach-Friedberg

DE276

 

 

Augsburg, Landkreis

DE277

 

 

Dillingen a.d. Donau

DE278

 

 

Günzburg

DE279

 

 

Neu-Ulm

DE27A

 

 

Lindau (Bodensee)

DE27B

 

 

Ostallgäu

DE27C

 

 

Unterallgäu

DE27D

 

 

Donau-Ries

DE27E

 

 

Oberallgäu

DE3

BERLIN

 

 

DE30

 

Berlin

 

DE300

 

 

Berlin

DE4

BRANDENBURG

 

 

DE40

 

Brandenburg

 

DE401

 

 

Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt

DE402

 

 

Cottbus, Kreisfreie Stadt

DE403

 

 

Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt

DE404

 

 

Potsdam, Kreisfreie Stadt

DE405

 

 

Barnim

DE406

 

 

Dahme-Spreewald

DE407

 

 

Elbe-Elster

DE408

 

 

Havelland

DE409

 

 

Märkisch-Oderland

DE40A

 

 

Oberhavel

DE40B

 

 

Oberspreewald-Lausitz

DE40C

 

 

Oder-Spree

DE40D

 

 

Ostprignitz-Ruppin

DE40E

 

 

Potsdam-Mittelmark

DE40F

 

 

Prignitz

DE40G

 

 

Spree-Neiße

DE40H

 

 

Teltow-Fläming

DE40I

 

 

Uckermark

DE5

BREMEN

 

 

DE50

 

Bremen

 

DE501

 

 

Bremen, Kreisfreie Stadt

DE502

 

 

Bremerhaven, Kreisfreie Stadt

DE6

HAMBURG

 

 

DE60

 

Hamburg

 

DE600

 

 

Hamburg

DE7

HESSEN

 

 

DE71

 

Darmstadt

 

DE711

 

 

Darmstadt, Kreisfreie Stadt

DE712

 

 

Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt

DE713

 

 

Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt

DE714

 

 

Wiesbaden, Kreisfreie Stadt

DE715

 

 

Bergstraße

DE716

 

 

Darmstadt-Dieburg

DE717

 

 

Groß-Gerau

DE718

 

 

Hochtaunuskreis

DE719

 

 

Main-Kinzig-Kreis

DE71A

 

 

Main-Taunus-Kreis

DE71B

 

 

Odenwaldkreis

DE71C

 

 

Offenbach, Landkreis

DE71D

 

 

Rheingau-Taunus-Kreis

DE71E

 

 

Wetteraukreis

DE72

 

Gießen

 

DE721

 

 

Gießen, Landkreis

DE722

 

 

Lahn-Dill-Kreis

DE723

 

 

Limburg-Weilburg

DE724

 

 

Marburg-Biedenkopf

DE725

 

 

Vogelsbergkreis

DE73

 

Kassel

 

DE731

 

 

Kassel, Kreisfreie Stadt

DE732

 

 

Fulda

DE733

 

 

Hersfeld-Rotenburg

DE734

 

 

Kassel, Landkreis

DE735

 

 

Schwalm-Eder-Kreis

DE736

 

 

Waldeck-Frankenberg

DE737

 

 

Werra-Meißner-Kreis

DE8

MECKLENBURG-VORPOMMERN

 

 

DE80

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

DE801

 

 

Greifswald, Kreisfreie Stadt

DE802

 

 

Neubrandenburg, Kreisfreie Stadt

DE803

 

 

Rostock, Kreisfreie Stadt

DE804

 

 

Schwerin, Kreisfreie Stadt

DE805

 

 

Stralsund, Kreisfreie Stadt

DE806

 

 

Wismar, Kreisfreie Stadt

DE807

 

 

Bad Doberan

DE808

 

 

Demmin

DE809

 

 

Güstrow

DE80A

 

 

Ludwigslust

DE80B

 

 

Mecklenburg-Strelitz

DE80C

 

 

Müritz

DE80D

 

 

Nordvorpommern

DE80E

 

 

Nordwestmecklenburg

DE80F

 

 

Ostvorpommern

DE80G

 

 

Parchim

DE80H

 

 

Rügen

DE80I

 

 

Uecker-Randow

DE9

NIEDERSACHSEN

 

 

DE91

 

Braunschweig

 

DE911

 

 

Braunschweig, Kreisfreie Stadt

DE912

 

 

Salzgitter, Kreisfreie Stadt

DE913

 

 

Wolfsburg, Kreisfreie Stadt

DE914

 

 

Gifhorn

DE915

 

 

Göttingen

DE916

 

 

Goslar

DE917

 

 

Helmstedt

DE918

 

 

Northeim

DE919

 

 

Osterode am Harz

DE91A

 

 

Peine

DE91B

 

 

Wolfenbüttel

DE92

 

Hannover

 

DE922

 

 

Diepholz

DE923

 

 

Hameln-Pyrmont

DE925

 

 

Hildesheim

DE926

 

 

Holzminden

DE927

 

 

Nienburg (Weser)

DE928

 

 

Schaumburg

DE929

 

 

Region Hannover

DE93

 

Lüneburg

 

DE931

 

 

Celle

DE932

 

 

Cuxhaven

DE933

 

 

Harburg

DE934

 

 

Lüchow-Dannenberg

DE935

 

 

Lüneburg, Landkreis

DE936

 

 

Osterholz

DE937

 

 

Rotenburg (Wümme)

DE938

 

 

Soltau-Fallingbostel

DE939

 

 

Stade

DE93A

 

 

Uelzen

DE93B

 

 

Verden

DE94

 

Weser-Ems

 

DE941

 

 

Delmenhorst, Kreisfreie Stadt

DE942

 

 

Emden, Kreisfreie Stadt

DE943

 

 

Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt

DE944

 

 

Osnabrück, Kreisfreie Stadt

DE945

 

 

Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt

DE946

 

 

Ammerland

DE947

 

 

Aurich

DE948

 

 

Cloppenburg

DE949

 

 

Emsland

DE94A

 

 

Friesland (DE)

DE94B

 

 

Grafschaft Bentheim

DE94C

 

 

Leer

DE94D

 

 

Oldenburg, Landkreis

DE94E

 

 

Osnabrück, Landkreis

DE94F

 

 

Vechta

DE94G

 

 

Wesermarsch

DE94H

 

 

Wittmund

DEA

NORDRHEIN-WESTFALEN

 

 

DEA1

 

Düsseldorf

 

DEA11

 

 

Düsseldorf, Kreisfreie Stadt

DEA12

 

 

Duisburg, Kreisfreie Stadt

DEA13

 

 

Essen, Kreisfreie Stadt

DEA14

 

 

Krefeld, Kreisfreie Stadt

DEA15

 

 

Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt

DEA16

 

 

Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt

DEA17

 

 

Oberhausen, Kreisfreie Stadt

DEA18

 

 

Remscheid, Kreisfreie Stadt

DEA19

 

 

Solingen, Kreisfreie Stadt

DEA1A

 

 

Wuppertal, Kreisfreie Stadt

DEA1B

 

 

Kleve

DEA1C

 

 

Mettmann

DEA1D

 

 

Rhein-Kreis Neuss

DEA1E

 

 

Viersen

DEA1F

 

 

Wesel

DEA2

 

Köln

 

DEA22

 

 

Bonn, Kreisfreie Stadt

DEA23

 

 

Köln, Kreisfreie Stadt

DEA24

 

 

Leverkusen, Kreisfreie Stadt

DEA26

 

 

Düren

DEA27

 

 

Rhein-Erft-Kreis

DEA28

 

 

Euskirchen

DEA29

 

 

Heinsberg

DEA2A

 

 

Oberbergischer Kreis

DEA2B

 

 

Rheinisch-Bergischer Kreis

DEA2C

 

 

Rhein-Sieg-Kreis

DEA2D

 

 

Städteregion Aachen

DEA3

 

Münster

 

DEA31

 

 

Bottrop, Kreisfreie Stadt

DEA32

 

 

Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt

DEA33

 

 

Münster, Kreisfreie Stadt

DEA34

 

 

Borken

DEA35

 

 

Coesfeld

DEA36

 

 

Recklinghausen

DEA37

 

 

Steinfurt

DEA38

 

 

Warendorf

DEA4

 

Detmold

 

DEA41

 

 

Bielefeld, Kreisfreie Stadt

DEA42

 

 

Gütersloh

DEA43

 

 

Herford

DEA44

 

 

Höxter

DEA45

 

 

Lippe

DEA46

 

 

Minden-Lübbecke

DEA47

 

 

Paderborn

DEA5

 

Arnsberg

 

DEA51

 

 

Bochum, Kreisfreie Stadt

DEA52

 

 

Dortmund, Kreisfreie Stadt

DEA53

 

 

Hagen, Kreisfreie Stadt

DEA54

 

 

Hamm, Kreisfreie Stadt

DEA55

 

 

Herne, Kreisfreie Stadt

DEA56

 

 

Ennepe-Ruhr-Kreis

DEA57

 

 

Hochsauerlandkreis

DEA58

 

 

Märkischer Kreis

DEA59

 

 

Olpe

DEA5A

 

 

Siegen-Wittgenstein

DEA5B

 

 

Soest

DEA5C

 

 

Unna

DEB

RHEINLAND-PFALZ

 

 

DEB1

 

Koblenz

 

DEB11

 

 

Koblenz, Kreisfreie Stadt

DEB12

 

 

Ahrweiler

DEB13

 

 

Altenkirchen (Westerwald)

DEB14

 

 

Bad Kreuznach

DEB15

 

 

Birkenfeld

DEB16

 

 

Cochem-Zell

DEB17

 

 

Mayen-Koblenz

DEB18

 

 

Neuwied

DEB19

 

 

Rhein-Hunsrück-Kreis

DEB1A

 

 

Rhein-Lahn-Kreis

DEB1B

 

 

Westerwaldkreis

DEB2

 

Trier

 

DEB21

 

 

Trier, Kreisfreie Stadt

DEB22

 

 

Bernkastel-Wittlich

DEB23

 

 

Eifelkreis Bitburg-Prüm

DEB24

 

 

Vulkaneifel

DEB25

 

 

Trier-Saarburg

DEB3

 

Rheinhessen-Pfalz

 

DEB31

 

 

Frankenthal (Pfalz), Kreisfreie Stadt

DEB32

 

 

Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt

DEB33

 

 

Landau in der Pfalz, Kreisfreie Stadt

DEB34

 

 

Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt

DEB35

 

 

Mainz, Kreisfreie Stadt

DEB36

 

 

Neustadt an der Weinstraße, Kreisfreie Stadt

DEB37

 

 

Pirmasens, Kreisfreie Stadt

DEB38

 

 

Speyer, Kreisfreie Stadt

DEB39

 

 

Worms, Kreisfreie Stadt

DEB3A

 

 

Zweibrücken, Kreisfreie Stadt

DEB3B

 

 

Alzey-Worms

DEB3C

 

 

Bad Dürkheim

DEB3D

 

 

Donnersbergkreis

DEB3E

 

 

Germersheim

DEB3F

 

 

Kaiserslautern, Landkreis

DEB3G

 

 

Kusel

DEB3H

 

 

Südliche Weinstraße

DEB3I

 

 

Rhein-Pfalz-Kreis

DEB3J

 

 

Mainz-Bingen

DEB3K

 

 

Südwestpfalz

DEC

SAARLAND

 

 

DEC0

 

Saarland

 

DEC01

 

 

Regionalverband Saarbrücken

DEC02

 

 

Merzig-Wadern

DEC03

 

 

Neunkirchen

DEC04

 

 

Saarlouis

DEC05

 

 

Saarpfalz-Kreis

DEC06

 

 

St. Wendel

DED

SACHSEN

 

 

DED2

 

Dresden

 

DED21

 

 

Dresden, Kreisfreie Stadt

DED2C

 

 

Bautzen

DED2D

 

 

Görlitz

DED2E

 

 

Meißen

DED2F

 

 

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

DED4

 

Chemnitz

 

DED41

 

 

Chemnitz, Kreisfreie Stadt

DED42

 

 

Erzgebirgskreis

DED43

 

 

Mittelsachsen

DED44

 

 

Vogtlandkreis

DED45

 

 

Zwickau

DED5

 

Leipzig

 

DED51

 

 

Leipzig, Kreisfreie Stadt

DED52

 

 

Leipzig

DED53

 

 

Nordsachsen

DEE

SACHSEN-ANHALT

 

 

DEE0

 

Sachsen-Anhalt

 

DEE01

 

 

Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt

DEE02

 

 

Halle (Saale), Kreisfreie Stadt

DEE03

 

 

Magdeburg, Kreisfreie Stadt

DEE04

 

 

Altmarkkreis Salzwedel

DEE05

 

 

Anhalt-Bitterfeld

DEE06

 

 

Jerichower Land

DEE07

 

 

Börde

DEE08

 

 

Burgenlandkreis

DEE09

 

 

Harz

DEE0A

 

 

Mansfeld-Südharz

DEE0B

 

 

Saalekreis

DEE0C

 

 

Salzlandkreis

DEE0D

 

 

Stendal

DEE0E

 

 

Wittenberg

DEF

SCHLESWIG-HOLSTEIN

 

 

DEF0

 

Schleswig-Holstein

 

DEF01

 

 

Flensburg, Kreisfreie Stadt

DEF02

 

 

Kiel, Kreisfreie Stadt

DEF03

 

 

Lübeck, Kreisfreie Stadt

DEF04

 

 

Neumünster, Kreisfreie Stadt

DEF05

 

 

Dithmarschen

DEF06

 

 

Herzogtum Lauenburg

DEF07

 

 

Nordfriesland

DEF08

 

 

Ostholstein

DEF09

 

 

Pinneberg

DEF0A

 

 

Plön

DEF0B

 

 

Rendsburg-Eckernförde

DEF0C

 

 

Schleswig-Flensburg

DEF0D

 

 

Segeberg

DEF0E

 

 

Steinburg

DEF0F

 

 

Stormarn

DEG

THÜRINGEN

 

 

DEG0

 

Thüringen

 

DEG01

 

 

Erfurt, Kreisfreie Stadt

DEG02

 

 

Gera, Kreisfreie Stadt

DEG03

 

 

Jena, Kreisfreie Stadt

DEG04

 

 

Suhl, Kreisfreie Stadt

DEG05

 

 

Weimar, Kreisfreie Stadt

DEG06

 

 

Eichsfeld

DEG07

 

 

Nordhausen

DEG09

 

 

Unstrut-Hainich-Kreis

DEG0A

 

 

Kyffhäuserkreis

DEG0B

 

 

Schmalkalden-Meiningen

DEG0C

 

 

Gotha

DEG0D

 

 

Sömmerda

DEG0E

 

 

Hildburghausen

DEG0F

 

 

Ilm-Kreis

DEG0G

 

 

Weimarer Land

DEG0H

 

 

Sonneberg

DEG0I

 

 

Saalfeld-Rudolstadt

DEG0J

 

 

Saale-Holzland-Kreis

DEG0K

 

 

Saale-Orla-Kreis

DEG0L

 

 

Greiz

DEG0M

 

 

Altenburger Land

DEG0N

 

 

Eisenach, Kreisfreie Stadt

DEG0P

 

 

Wartburgkreis

DEZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

DEZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

DEZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

EESTI

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

EE

 

 

 

EE0

EESTI

 

 

EE00

 

Eesti

 

EE001

 

 

Põhja-Eesti

EE004

 

 

Lääne-Eesti

EE006

 

 

Kesk-Eesti

EE007

 

 

Kirde-Eesti

EE008

 

 

Lõuna-Eesti

EEZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

EEZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

EEZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ÉIRE/IRELAND

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

IE

 

 

 

IE0

IRELAND

 

 

IE01

 

Border, Midland and Western

 

IE011

 

 

Border

IE012

 

 

Midland

IE013

 

 

West

IE02

 

Southern and Eastern

 

IE021

 

 

Dublin

IE022

 

 

Mid-East

IE023

 

 

Mid-West

IE024

 

 

South-East (IE)

IE025

 

 

South-West (IE)

IEZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

IEZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

IEZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ΕΛΛΑΔΑ

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

EL

 

 

 

EL1

ΒΟΡΕΙΑ ΕΛΛΑΔΑ

 

 

EL11

 

Aνατολική Μακεδονία, Θράκη

 

EL111

 

 

Έβρος

EL112

 

 

Ξάνθη

EL113

 

 

Ροδόπη

EL114

 

 

Δράμα

EL115

 

 

Καβάλα

EL12

 

Κεντρική Μακεδονία

 

EL121

 

 

Ημαθία

EL122

 

 

Θεσσαλονίκη

EL123

 

 

Κιλκίς

EL124

 

 

Πέλλα

EL125

 

 

Πιερία

EL126

 

 

Σέρρες

EL127

 

 

Χαλκιδική

EL13

 

Δυτική Μακεδονία

 

EL131

 

 

Γρεβενά

EL132

 

 

Καστοριά

EL133

 

 

Κοζάνη

EL134

 

 

Φλώρινα

EL14

 

Θεσσαλία

 

EL141

 

 

Καρδίτσα

EL142

 

 

Λάρισα

EL143

 

 

Μαγνησία

EL144

 

 

Τρίκαλα

EL2

ΚΕΝΤΡΙΚΗ ΕΛΛΑΔΑ

 

 

EL21

 

Ήπειρος

 

EL211

 

 

Άρτα

EL212

 

 

Θεσπρωτία

EL213

 

 

Ιωάννινα

EL214

 

 

Πρέβεζα

EL22

 

Ιόνια Νησιά

 

EL221

 

 

Ζάκυνθος

EL222

 

 

Κέρκυρα

EL223

 

 

Κεφαλληνία

EL224

 

 

Λευκάδα

EL23

 

Δυτική Ελλάδα

 

EL231

 

 

Αιτωλοακαρνανία

EL232

 

 

Αχαΐα

EL233

 

 

Ηλεία

EL24

 

Στερεά Ελλάδα

 

EL241

 

 

Βοιωτία

EL242

 

 

Εύβοια

EL243

 

 

Ευρυτανία

EL244

 

 

Φθιώτιδα

EL245

 

 

Φωκίδα

EL25

 

Πελοπόννησος

 

EL251

 

 

Αργολίδα

EL252

 

 

Αρκαδία

EL253

 

 

Κορινθία

EL254

 

 

Λακωνία

EL255

 

 

Μεσσηνία

EL3

ATTIKΗ

 

 

EL30

 

Aττική

 

EL300

 

 

Aττική

EL4

NΗΣΙΑ ΑΙΓΑΙΟΥ, KΡΗΤΗ

 

 

EL41

 

Βόρειο Αιγαίο

 

EL411

 

 

Λέσβος

EL412

 

 

Σάμος

EL413

 

 

Χίος

EL42

 

Νότιο Αιγαίο

 

EL421

 

 

Δωδεκάνησος

EL422

 

 

Κυκλάδες

EL43

 

Κρήτη

 

EL431

 

 

Ηράκλειο

EL432

 

 

Λασίθι

EL433

 

 

Ρεθύμνη

EL434

 

 

Χανιά

ELZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

ELZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

ELZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ESPAÑA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

ES

 

 

 

ES1

NOROESTE

 

 

ES11

 

Galicia

 

ES111

 

 

A Coruña

ES112

 

 

Lugo

ES113

 

 

Ourense

ES114

 

 

Pontevedra

ES12

 

Principado de Asturias

 

ES120

 

 

Asturias

ES13

 

Cantabria

 

ES130

 

 

Cantabria

ES2

NORESTE

 

 

ES21

 

País Vasco

 

ES211

 

 

Álava

ES212

 

 

Guipúzcoa

ES213

 

 

Vizcaya

ES22

 

Comunidad Foral de Navarra

 

ES220

 

 

Navarra

ES23

 

La Rioja

 

ES230

 

 

La Rioja

ES24

 

Aragón

 

ES241

 

 

Huesca

ES242

 

 

Teruel

ES243

 

 

Zaragoza

ES3

COMUNIDAD DE MADRID

 

 

ES30

 

Comunidad de Madrid

 

ES300

 

 

Madrid

ES4

CENTRO (ES)

 

 

ES41

 

Castilla y León

 

ES411

 

 

Ávila

ES412

 

 

Burgos

ES413

 

 

León

ES414

 

 

Palencia

ES415

 

 

Salamanca

ES416

 

 

Segovia

ES417

 

 

Soria

ES418

 

 

Valladolid

ES419

 

 

Zamora

ES42

 

Castilla-La Mancha

 

ES421

 

 

Albacete

ES422

 

 

Ciudad Real

ES423

 

 

Cuenca

ES424

 

 

Guadalajara

ES425

 

 

Toledo

ES43

 

Extremadura

 

ES431

 

 

Badajoz

ES432

 

 

Cáceres

ES5

ESTE

 

 

ES51

 

Cataluña

 

ES511

 

 

Barcelona

ES512

 

 

Girona

ES513

 

 

Lleida

ES514

 

 

Tarragona

ES52

 

Comunidad Valenciana

 

ES521

 

 

Alicante / Alacant

ES522

 

 

Castellón / Castelló

ES523

 

 

Valencia / València

ES53

 

Illes Balears

 

ES531

 

 

Eivissa y Formentera

ES532

 

 

Mallorca

ES533

 

 

Menorca

ES6

SUR

 

 

ES61

 

Andalucía

 

ES611

 

 

Almería

ES612

 

 

Cádiz

ES613

 

 

Córdoba

ES614

 

 

Granada

ES615

 

 

Huelva

ES616

 

 

Jaén

ES617

 

 

Málaga

ES618

 

 

Sevilla

ES62

 

Región de Murcia

 

ES620

 

 

Murcia

ES63

 

Ciudad Autónoma de Ceuta

 

ES630

 

 

Ceuta

ES64

 

Ciudad Autónoma de Melilla

 

ES640

 

 

Melilla

ES7

CANARIAS

 

 

ES70

 

Canarias

 

ES703

 

 

El Hierro

ES704

 

 

Fuerteventura

ES705

 

 

Gran Canaria

ES706

 

 

La Gomera

ES707

 

 

La Palma

ES708

 

 

Lanzarote

ES709

 

 

Tenerife

ESZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

ESZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

ESZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

FRANCE

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

FR

 

 

 

FR1

ÎLE DE FRANCE

 

 

FR10

 

Île de France

 

FR101

 

 

Paris

FR102

 

 

Seine-et-Marne

FR103

 

 

Yvelines

FR104

 

 

Essonne

FR105

 

 

Hauts-de-Seine

FR106

 

 

Seine-Saint-Denis

FR107

 

 

Val-de-Marne

FR108

 

 

Val-d'Oise

FR2

BASSIN PARISIEN

 

 

FR21

 

Champagne-Ardenne

 

FR211

 

 

Ardennes

FR212

 

 

Aube

FR213

 

 

Marne

FR214

 

 

Haute-Marne

FR22

 

Picardie

 

FR221

 

 

Aisne

FR222

 

 

Oise

FR223

 

 

Somme

FR23

 

Haute-Normandie

 

FR231

 

 

Eure

FR232

 

 

Seine-Maritime

FR24

 

Centre

 

FR241

 

 

Cher

FR242

 

 

Eure-et-Loir

FR243

 

 

Indre

FR244

 

 

Indre-et-Loire

FR245

 

 

Loir-et-Cher

FR246

 

 

Loiret

FR25

 

Basse-Normandie

 

FR251

 

 

Calvados

FR252

 

 

Manche

FR253

 

 

Orne

FR26

 

Bourgogne

 

FR261

 

 

Côte-d'Or

FR262

 

 

Nièvre

FR263

 

 

Saône-et-Loire

FR264

 

 

Yonne

FR3

NORD-PAS DE CALAIS

 

 

FR30

 

Nord-Pas de Calais

 

FR301

 

 

Nord

FR302

 

 

Pas de Calais

FR4

EST

 

 

FR41

 

Lorraine

 

FR411

 

 

Meurthe-et-Moselle

FR412

 

 

Meuse

FR413

 

 

Moselle

FR414

 

 

Vosges

FR42

 

Alsace

 

FR421

 

 

Bas-Rhin

FR422

 

 

Haut-Rhin

FR43

 

Franche-Comté

 

FR431

 

 

Doubs

FR432

 

 

Jura

FR433

 

 

Haute-Saône

FR434

 

 

Territoire de Belfort

FR5

OUEST

 

 

FR51

 

Pays de la Loire

 

FR511

 

 

Loire-Atlantique

FR512

 

 

Maine-et-Loire

FR513

 

 

Mayenne

FR514

 

 

Sarthe

FR515

 

 

Vendée

FR52

 

Bretagne

 

FR521

 

 

Côtes-d'Armor

FR522

 

 

Finistère

FR523

 

 

Ille-et-Vilaine

FR524

 

 

Morbihan

FR53

 

Poitou-Charentes

 

FR531

 

 

Charente

FR532

 

 

Charente-Maritime

FR533

 

 

Deux-Sèvres

FR534

 

 

Vienne

FR6

SUD-OUEST

 

 

FR61

 

Aquitaine

 

FR611

 

 

Dordogne

FR612

 

 

Gironde

FR613

 

 

Landes

FR614

 

 

Lot-et-Garonne

FR615

 

 

Pyrénées-Atlantiques

FR62

 

Midi-Pyrénées

 

FR621

 

 

Ariège

FR622

 

 

Aveyron

FR623

 

 

Haute-Garonne

FR624

 

 

Gers

FR625

 

 

Lot

FR626

 

 

Hautes-Pyrénées

FR627

 

 

Tarn

FR628

 

 

Tarn-et-Garonne

FR63

 

Limousin

 

FR631

 

 

Corrèze

FR632

 

 

Creuse

FR633

 

 

Haute-Vienne

FR7

CENTRE-EST

 

 

FR71

 

Rhône-Alpes

 

FR711

 

 

Ain

FR712

 

 

Ardèche

FR713

 

 

Drôme

FR714

 

 

Isère

FR715

 

 

Loire

FR716

 

 

Rhône

FR717

 

 

Savoie

FR718

 

 

Haute-Savoie

FR72

 

Auvergne

 

FR721

 

 

Allier

FR722

 

 

Cantal

FR723

 

 

Haute-Loire

FR724

 

 

Puy-de-Dôme

FR8

MÉDITERRANÉE

 

 

FR81

 

Languedoc-Roussillon

 

FR811

 

 

Aude

FR812

 

 

Gard

FR813

 

 

Hérault

FR814

 

 

Lozère

FR815

 

 

Pyrénées-Orientales

FR82

 

Provence-Alpes-Côte d'Azur

 

FR821

 

 

Alpes-de-Haute-Provence

FR822

 

 

Hautes-Alpes

FR823

 

 

Alpes-Maritimes

FR824

 

 

Bouches-du-Rhône

FR825

 

 

Var

FR826

 

 

Vaucluse

FR83

 

Corse

 

FR831

 

 

Corse-du-Sud

FR832

 

 

Haute-Corse

FR9

DÉPARTEMENTS D'OUTRE-MER

 

 

FR91

 

Guadeloupe

 

FR910

 

 

Guadeloupe

FR92

 

Martinique

 

FR920

 

 

Martinique

FR93

 

Guyane

 

FR930

 

 

Guyane

FR94

 

Réunion

 

FR940

 

 

Réunion

FRZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

FRZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

FRZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ITALIA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

IT

 

 

 

ITC

NORD-OVEST

 

 

ITC1

 

Piemonte

 

ITC11

 

 

Torino

ITC12

 

 

Vercelli

ITC13

 

 

Biella

ITC14

 

 

Verbano-Cusio-Ossola

ITC15

 

 

Novara

ITC16

 

 

Cuneo

ITC17

 

 

Asti

ITC18

 

 

Alessandria

ITC2

 

Valle d'Aosta/Vallée d'Aoste

 

ITC20

 

 

Valle d'Aosta/Vallée d'Aoste

ITC3

 

Liguria

 

ITC31

 

 

Imperia

ITC32

 

 

Savona

ITC33

 

 

Genova

ITC34

 

 

La Spezia

ITC4

 

Lombardia

 

ITC41

 

 

Varese

ITC42

 

 

Como

ITC43

 

 

Lecco

ITC44

 

 

Sondrio

ITC46

 

 

Bergamo

ITC47

 

 

Brescia

ITC48

 

 

Pavia

ITC49

 

 

Lodi

ITC4A

 

 

Cremona

ITC4B

 

 

Mantova

ITC4C

 

 

Milano

ITC4D

 

 

Monza e della Brianza

ITF

SUD

 

 

ITF1

 

Abruzzo

 

ITF11

 

 

L'Aquila

ITF12

 

 

Teramo

ITF13

 

 

Pescara

ITF14

 

 

Chieti

ITF2

 

Molise

 

ITF21

 

 

Isernia

ITF22

 

 

Campobasso

ITF3

 

Campania

 

ITF31

 

 

Caserta

ITF32

 

 

Benevento

ITF33

 

 

Napoli

ITF34

 

 

Avellino

ITF35

 

 

Salerno

ITF4

 

Puglia

 

ITF43

 

 

Taranto

ITF44

 

 

Brindisi

ITF45

 

 

Lecce

ITF46

 

 

Foggia

ITF47

 

 

Bari

ITF48

 

 

Barletta-Andria-Trani

ITF5

 

Basilicata

 

ITF51

 

 

Potenza

ITF52

 

 

Matera

ITF6

 

Calabria

 

ITF61

 

 

Cosenza

ITF62

 

 

Crotone

ITF63

 

 

Catanzaro

ITF64

 

 

Vibo Valentia

ITF65

 

 

Reggio di Calabria

ITG

ISOLE

 

 

ITG1

 

Sicilia

 

ITG11

 

 

Trapani

ITG12

 

 

Palermo

ITG13

 

 

Messina

ITG14

 

 

Agrigento

ITG15

 

 

Caltanissetta

ITG16

 

 

Enna

ITG17

 

 

Catania

ITG18

 

 

Ragusa

ITG19

 

 

Siracusa

ITG2

 

Sardegna

 

ITG25

 

 

Sassari

ITG26

 

 

Nuoro

ITG27

 

 

Cagliari

ITG28

 

 

Oristano

ITG29

 

 

Olbia-Tempio

ITG2A

 

 

Ogliastra

ITG2B

 

 

Medio Campidano

ITG2C

 

 

Carbonia-Iglesias

ITH

NORD-EST

 

 

ITH1

 

Provincia Autonoma di Bolzano/Bozen (3)

 

ITH10

 

 

Bolzano-Bozen

ITH2

 

Provincia Autonoma di Trento

 

ITH20

 

 

Trento

ITH3

 

Veneto

 

ITH31

 

 

Verona

ITH32

 

 

Vicenza

ITH33

 

 

Belluno

ITH34

 

 

Treviso

ITH35

 

 

Venezia

ITH36

 

 

Padova

ITH37

 

 

Rovigo

ITH4

 

Friuli-Venezia Giulia

 

ITH41

 

 

Pordenone

ITH42

 

 

Udine

ITH43

 

 

Gorizia

ITH44

 

 

Trieste

ITH5

 

Emilia-Romagna

 

ITH51

 

 

Piacenza

ITH52

 

 

Parma

ITH53

 

 

Reggio nell'Emilia

ITH54

 

 

Modena

ITH55

 

 

Bologna

ITH56

 

 

Ferrara

ITH57

 

 

Ravenna

ITH58

 

 

Forlì-Cesena

ITH59

 

 

Rimini

ITI

CENTRO (IT)

 

 

ITI1

 

Toscana

 

ITI11

 

 

Massa-Carrara

ITI12

 

 

Lucca

ITI13

 

 

Pistoia

ITI14

 

 

Firenze

ITI15

 

 

Prato

ITI16

 

 

Livorno

ITI17

 

 

Pisa

ITI18

 

 

Arezzo

ITI19

 

 

Siena

ITI1A

 

 

Grosseto

ITI2

 

Umbria

 

ITI21

 

 

Perugia

ITI22

 

 

Terni

ITI3

 

Marche

 

ITI31

 

 

Pesaro e Urbino

ITI32

 

 

Ancona

ITI33

 

 

Macerata

ITI34

 

 

Ascoli Piceno

ITI35

 

 

Fermo

ITI4

 

Lazio

 

ITI41

 

 

Viterbo

ITI42

 

 

Rieti

ITI43

 

 

Roma

ITI44

 

 

Latina

ITI45

 

 

Frosinone

ITZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

ITZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

ITZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ΚΥΠΡΟΣ/KIBRIS

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

CY

 

 

 

CY0

ΚΥΠΡΟΣ/KIBRIS

 

 

CY00

 

Κύπρος/Kıbrıs

 

CY000

 

 

Κύπρος/Kıbrıs

CYZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

CYZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

CYZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

LATVIJA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

LV

 

 

 

LV0

LATVIJA

 

 

LV00

 

Latvija

 

LV003

 

 

Kurzeme

LV005

 

 

Latgale

LV006

 

 

Rīga

LV007

 

 

Pierīga

LV008

 

 

Vidzeme

LV009

 

 

Zemgale

LVZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

LVZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

LVZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

LIETUVA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

LT

 

 

 

LT0

LIETUVA

 

 

LT00

 

Lietuva

 

LT001

 

 

Alytaus apskritis

LT002

 

 

Kauno apskritis

LT003

 

 

Klaipėdos apskritis

LT004

 

 

Marijampolės apskritis

LT005

 

 

Panevėžio apskritis

LT006

 

 

Šiaulių apskritis

LT007

 

 

Tauragės apskritis

LT008

 

 

Telšių apskritis

LT009

 

 

Utenos apskritis

LT00A

 

 

Vilniaus apskritis

LTZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

LTZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

LTZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

LUXEMBOURG

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

LU

 

 

 

LU0

LUXEMBOURG

 

 

LU00

 

Luxembourg

 

LU000

 

 

Luxembourg

LUZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

LUZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

LUZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

MAGYARORSZÁG

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

HU

 

 

 

HU1

KÖZÉP-MAGYARORSZÁG

 

 

HU10

 

Közép-Magyarország

 

HU101

 

 

Budapest

HU102

 

 

Pest

HU2

DUNÁNTÚL

 

 

HU21

 

Közép-Dunántúl

 

HU211

 

 

Fejér

HU212

 

 

Komárom-Esztergom

HU213

 

 

Veszprém

HU22

 

Nyugat-Dunántúl

 

HU221

 

 

Győr-Moson-Sopron

HU222

 

 

Vas

HU223

 

 

Zala

HU23

 

Dél-Dunántúl

 

HU231

 

 

Baranya

HU232

 

 

Somogy

HU233

 

 

Tolna

HU3

ALFÖLD ÉS ÉSZAK

 

 

HU31

 

Észak-Magyarország

 

HU311

 

 

Borsod-Abaúj-Zemplén

HU312

 

 

Heves

HU313

 

 

Nógrád

HU32

 

Észak-Alföld

 

HU321

 

 

Hajdú-Bihar

HU322

 

 

Jász-Nagykun-Szolnok

HU323

 

 

Szabolcs-Szatmár-Bereg

HU33

 

Dél-Alföld

 

HU331

 

 

Bács-Kiskun

HU332

 

 

Békés

HU333

 

 

Csongrád

HUZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

HUZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

HUZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

MALTA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

MT

 

 

 

MT0

MALTA

 

 

MT00

 

Malta

 

MT001

 

 

Malta

MT002

 

 

Gozo and Comino/Għawdex u Kemmuna

MTZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

MTZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

MTZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

NEDERLAND

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

NL

 

 

 

NL1

NOORD-NEDERLAND

 

 

NL11

 

Groningen

 

NL111

 

 

Oost-Groningen

NL112

 

 

Delfzijl en omgeving

NL113

 

 

Overig Groningen

NL12

 

Friesland (NL)

 

NL121

 

 

Noord-Friesland

NL122

 

 

Zuidwest-Friesland

NL123

 

 

Zuidoost-Friesland

NL13

 

Drenthe

 

NL131

 

 

Noord-Drenthe

NL132

 

 

Zuidoost-Drenthe

NL133

 

 

Zuidwest-Drenthe

NL2

OOST-NEDERLAND

 

 

NL21

 

Overijssel

 

NL211

 

 

Noord-Overijssel

NL212

 

 

Zuidwest-Overijssel

NL213

 

 

Twente

NL22

 

Gelderland

 

NL221

 

 

Veluwe

NL224

 

 

Zuidwest-Gelderland

NL225

 

 

Achterhoek

NL226

 

 

Arnhem/Nijmegen

NL23

 

Flevoland

 

NL230

 

 

Flevoland

NL3

WEST-NEDERLAND

 

 

NL31

 

Utrecht

 

NL310

 

 

Utrecht

NL32

 

Noord-Holland

 

NL321

 

 

Kop van Noord-Holland

NL322

 

 

Alkmaar en omgeving

NL323

 

 

IJmond

NL324

 

 

Agglomeratie Haarlem

NL325

 

 

Zaanstreek

NL326

 

 

Groot-Amsterdam

NL327

 

 

Het Gooi en Vechtstreek

NL33

 

Zuid-Holland

 

NL332

 

 

Agglomeratie 's-Gravenhage

NL333

 

 

Delft en Westland

NL337

 

 

Agglomeratie Leiden en Bollenstreek

NL338

 

 

Oost-Zuid-Holland

NL339

 

 

Groot-Rijnmond

NL33A

 

 

Zuidoost-Zuid-Holland

NL34

 

Zeeland

 

NL341

 

 

Zeeuwsch-Vlaanderen

NL342

 

 

Overig Zeeland

NL4

ZUID-NEDERLAND

 

 

NL41

 

Noord-Brabant

 

NL411

 

 

West-Noord-Brabant

NL412

 

 

Midden-Noord-Brabant

NL413

 

 

Noordoost-Noord-Brabant

NL414

 

 

Zuidoost-Noord-Brabant

NL42

 

Limburg (NL)

 

NL421

 

 

Noord-Limburg

NL422

 

 

Midden-Limburg

NL423

 

 

Zuid-Limburg

NLZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

NLZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

NLZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ÖSTERREICH

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

AT

 

 

 

AT1

OSTÖSTERREICH

 

 

AT11

 

Burgenland (AT)

 

AT111

 

 

Mittelburgenland

AT112

 

 

Nordburgenland

AT113

 

 

Südburgenland

AT12

 

Niederösterreich

 

AT121

 

 

Mostviertel-Eisenwurzen

AT122

 

 

Niederösterreich-Süd

AT123

 

 

Sankt Pölten

AT124

 

 

Waldviertel

AT125

 

 

Weinviertel

AT126

 

 

Wiener Umland/Nordteil

AT127

 

 

Wiener Umland/Südteil

AT13

 

Wien

 

AT130

 

 

Wien

AT2

SÜDÖSTERREICH

 

 

AT21

 

Kärnten

 

AT211

 

 

Klagenfurt-Villach

AT212

 

 

Oberkärnten

AT213

 

 

Unterkärnten

AT22

 

Steiermark

 

AT221

 

 

Graz

AT222

 

 

Liezen

AT223

 

 

Östliche Obersteiermark

AT224

 

 

Oststeiermark

AT225

 

 

West- und Südsteiermark

AT226

 

 

Westliche Obersteiermark

AT3

WESTÖSTERREICH

 

 

AT31

 

Oberösterreich

 

AT311

 

 

Innviertel

AT312

 

 

Linz-Wels

AT313

 

 

Mühlviertel

AT314

 

 

Steyr-Kirchdorf

AT315

 

 

Traunviertel

AT32

 

Salzburg

 

AT321

 

 

Lungau

AT322

 

 

Pinzgau-Pongau

AT323

 

 

Salzburg und Umgebung

AT33

 

Tirol

 

AT331

 

 

Außerfern

AT332

 

 

Innsbruck

AT333

 

 

Osttirol

AT334

 

 

Tiroler Oberland

AT335

 

 

Tiroler Unterland

AT34

 

Vorarlberg

 

AT341

 

 

Bludenz-Bregenzer Wald

AT342

 

 

Rheintal-Bodenseegebiet

ATZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

ATZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

ATZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

POLSKA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

PL

 

 

 

PL1

REGION CENTRALNY

 

 

PL11

 

Łódzkie

 

PL113

 

 

Miasto Łódź

PL114

 

 

Łódzki

PL115

 

 

Piotrkowski

PL116

 

 

Sieradzki

PL117

 

 

Skierniewicki

PL12

 

Mazowieckie

 

PL121

 

 

Ciechanowsko-płocki

PL122

 

 

Ostrołęcko-siedlecki

PL127

 

 

Miasto Warszawa

PL128

 

 

Radomski

PL129

 

 

Warszawski-wschodni

PL12A

 

 

Warszawski-zachodni

PL2

REGION POŁUDNIOWY

 

 

PL21

 

Małopolskie

 

PL213

 

 

Miasto Kraków

PL214

 

 

Krakowski

PL215

 

 

Nowosądecki

PL216

 

 

Oświęcimski

PL217

 

 

Tarnowski

PL22

 

Śląskie

 

PL224

 

 

Częstochowski

PL225

 

 

Bielski

PL227

 

 

Rybnicki

PL228

 

 

Bytomski

PL229

 

 

Gliwicki

PL22A

 

 

Katowicki

PL22B

 

 

Sosnowiecki

PL22C

 

 

Tyski

PL3

REGION WSCHODNI

 

 

PL31

 

Lubelskie

 

PL311

 

 

Bialski

PL312

 

 

Chełmsko-zamojski

PL314

 

 

Lubelski

PL315

 

 

Puławski

PL32

 

Podkarpackie

 

PL323

 

 

Krośnieński

PL324

 

 

Przemyski

PL325

 

 

Rzeszowski

PL326

 

 

Tarnobrzeski

PL33

 

Świętokrzyskie

 

PL331

 

 

Kielecki

PL332

 

 

Sandomiersko-jędrzejowski

PL34

 

Podlaskie

 

PL343

 

 

Białostocki

PL344

 

 

Łomżyński

PL345

 

 

Suwalski

PL4

REGION PÓŁNOCNO-ZACHODNI

 

 

PL41

 

Wielkopolskie

 

PL411

 

 

Pilski

PL414

 

 

Koniński

PL415

 

 

Miasto Poznań

PL416

 

 

Kaliski

PL417

 

 

Leszczyński

PL418

 

 

Poznański

PL42

 

Zachodniopomorskie

 

PL422

 

 

Koszaliński

PL423

 

 

Stargardzki

PL424

 

 

Miasto Szczecin

PL425

 

 

Szczeciński

PL43

 

Lubuskie

 

PL431

 

 

Gorzowski

PL432

 

 

Zielonogórski

PL5

REGION POŁUDNIOWO-ZACHODNI

 

 

PL51

 

Dolnośląskie

 

PL514

 

 

Miasto Wrocław

PL515

 

 

Jeleniogórski

PL516

 

 

Legnicko-głogowski

PL517

 

 

Wałbrzyski

PL518

 

 

Wrocławski

PL52

 

Opolskie

 

PL521

 

 

Nyski

PL522

 

 

Opolski

PL6

REGION PÓŁNOCNY

 

 

PL61

 

Kujawsko-pomorskie

 

PL613

 

 

Bydgosko-toruński

PL614

 

 

Grudziądzki

PL615

 

 

Włocławski

PL62

 

Warmińsko-mazurskie

 

PL621

 

 

Elbląski

PL622

 

 

Olsztyński

PL623

 

 

Ełcki

PL63

 

Pomorskie

 

PL631

 

 

Słupski

PL633

 

 

Trójmiejski

PL634

 

 

Gdański

PL635

 

 

Starogardzki

PLZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

PLZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

PLZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

PORTUGAL

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

PT

 

 

 

PT1

CONTINENTE

 

 

PT11

 

Norte

 

PT111

 

 

Minho-Lima

PT112

 

 

Cávado

PT113

 

 

Ave

PT114

 

 

Grande Porto

PT115

 

 

Tâmega

PT116

 

 

Entre Douro e Vouga

PT117

 

 

Douro

PT118

 

 

Alto Trás-os-Montes

PT15

 

Algarve

 

PT150

 

 

Algarve

PT16

 

Centro (PT)

 

PT161

 

 

Baixo Vouga

PT162

 

 

Baixo Mondego

PT163

 

 

Pinhal Litoral

PT164

 

 

Pinhal Interior Norte

PT165

 

 

Dão-Lafões

PT166

 

 

Pinhal Interior Sul

PT167

 

 

Serra da Estrela

PT168

 

 

Beira Interior Norte

PT169

 

 

Beira Interior Sul

PT16A

 

 

Cova da Beira

PT16B

 

 

Oeste

PT16C

 

 

Médio Tejo

PT17

 

Lisboa

 

PT171

 

 

Grande Lisboa

PT172

 

 

Península de Setúbal

PT18

 

Alentejo

 

PT181

 

 

Alentejo Litoral

PT182

 

 

Alto Alentejo

PT183

 

 

Alentejo Central

PT184

 

 

Baixo Alentejo

PT185

 

 

Lezíria do Tejo

PT2

Região Autónoma dos AÇORES

 

 

PT20

 

Região Autónoma dos Açores

 

PT200

 

 

Região Autónoma dos Açores

PT3

Região Autónoma da MADEIRA

 

 

PT30

 

Região Autónoma da Madeira

 

PT300

 

 

Região Autónoma da Madeira

PTZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

PTZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

PTZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ROMÂNIA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

RO

 

 

 

RO1

MACROREGIUNEA UNU

 

 

RO11

 

Nord-Vest

 

RO111

 

 

Bihor

RO112

 

 

Bistrița-Năsăud

RO113

 

 

Cluj

RO114

 

 

Maramureș

RO115

 

 

Satu Mare

RO116

 

 

Sălaj

RO12

 

Centru

 

RO121

 

 

Alba

RO122

 

 

Brașov

RO123

 

 

Covasna

RO124

 

 

Harghita

RO125

 

 

Mureș

RO126

 

 

Sibiu

RO2

MACROREGIUNEA DOI

 

 

RO21

 

Nord-Est

 

RO211

 

 

Bacău

RO212

 

 

Botoșani

RO213

 

 

Iași

RO214

 

 

Neamț

RO215

 

 

Suceava

RO216

 

 

Vaslui

RO22

 

Sud-Est

 

RO221

 

 

Brăila

RO222

 

 

Buzău

RO223

 

 

Constanța

RO224

 

 

Galați

RO225

 

 

Tulcea

RO226

 

 

Vrancea

RO3

MACROREGIUNEA TREI

 

 

RO31

 

Sud-Muntenia

 

RO311

 

 

Argeș

RO312

 

 

Călărași

RO313

 

 

Dâmbovița

RO314

 

 

Giurgiu

RO315

 

 

Ialomița

RO316

 

 

Prahova

RO317

 

 

Teleorman

RO32

 

București-Ilfov

 

RO321

 

 

București

RO322

 

 

Ilfov

RO4

MACROREGIUNEA PATRU

 

 

RO41

 

Sud-Vest Oltenia

 

RO411

 

 

Dolj

RO412

 

 

Gorj

RO413

 

 

Mehedinți

RO414

 

 

Olt

RO415

 

 

Vâlcea

RO42

 

Vest

 

RO421

 

 

Arad

RO422

 

 

Caraș-Severin

RO423

 

 

Hunedoara

RO424

 

 

Timiș

ROZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

ROZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

ROZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

SLOVENIJA

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

SI

 

 

 

SI0

SLOVENIJA

 

 

SI01

 

Vzhodna Slovenija

 

SI011

 

 

Pomurska

SI012

 

 

Podravska

SI013

 

 

Koroška

SI014

 

 

Savinjska

SI015

 

 

Zasavska

SI016

 

 

Spodnjeposavska

SI017

 

 

Jugovzhodna Slovenija

SI018

 

 

Notranjsko-kraška

SI02

 

Zahodna Slovenija

 

SI021

 

 

Osrednjeslovenska

SI022

 

 

Gorenjska

SI023

 

 

Goriška

SI024

 

 

Obalno-kraška

SIZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

SIZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

SIZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

SLOVENSKO

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

SK

 

 

 

SK0

SLOVENSKO

 

 

SK01

 

Bratislavský kraj

 

SK010

 

 

Bratislavský kraj

SK02

 

Západné Slovensko

 

SK021

 

 

Trnavský kraj

SK022

 

 

Trenčiansky kraj

SK023

 

 

Nitriansky kraj

SK03

 

Stredné Slovensko

 

SK031

 

 

Žilinský kraj

SK032

 

 

Banskobystrický kraj

SK04

 

Východné Slovensko

 

SK041

 

 

Prešovský kraj

SK042

 

 

Košický kraj

SKZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

SKZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

SKZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

SUOMI/FINLAND

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

FI

 

 

 

FI1

MANNER-SUOMI

 

 

FI19

 

Länsi-Suomi

 

FI193

 

 

Keski-Suomi

FI194

 

 

Etelä-Pohjanmaa

FI195

 

 

Pohjanmaa

FI196

 

 

Satakunta

FI197

 

 

Pirkanmaa

FI1B

 

Helsinki-Uusimaa

 

FI1B1

 

 

Helsinki-Uusimaa

FI1C

 

Etelä-Suomi

 

FI1C1

 

 

Varsinais-Suomi

FI1C2

 

 

Kanta-Häme

FI1C3

 

 

Päijät-Häme

FI1C4

 

 

Kymenlaakso

FI1C5

 

 

Etelä-Karjala

FI1D

 

Pohjois- ja Itä-Suomi

 

FI1D1

 

 

Etelä-Savo

FI1D2

 

 

Pohjois-Savo

FI1D3

 

 

Pohjois-Karjala

FI1D4

 

 

Kainuu

FI1D5

 

 

Keski-Pohjanmaa

FI1D6

 

 

Pohjois-Pohjanmaa

FI1D7

 

 

Lappi

FI2

ÅLAND

 

 

FI20

 

Åland

 

FI200

 

 

Åland

FIZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

FIZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

FIZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

SVERIGE

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

SE

 

 

 

SE1

ÖSTRA SVERIGE

 

 

SE11

 

Stockholm

 

SE110

 

 

Stockholms län

SE12

 

Östra Mellansverige

 

SE121

 

 

Uppsala län

SE122

 

 

Södermanlands län

SE123

 

 

Östergötlands län

SE124

 

 

Örebro län

SE125

 

 

Västmanlands län

SE2

SÖDRA SVERIGE

 

 

SE21

 

Småland med öarna

 

SE211

 

 

Jönköpings län

SE212

 

 

Kronobergs län

SE213

 

 

Kalmar län

SE214

 

 

Gotlands län

SE22

 

Sydsverige

 

SE221

 

 

Blekinge län

SE224

 

 

Skåne län

SE23

 

Västsverige

 

SE231

 

 

Hallands län

SE232

 

 

Västra Götalands län

SE3

NORRA SVERIGE

 

 

SE31

 

Norra Mellansverige

 

SE311

 

 

Värmlands län

SE312

 

 

Dalarnas län

SE313

 

 

Gävleborgs län

SE32

 

Mellersta Norrland

 

SE321

 

 

Västernorrlands län

SE322

 

 

Jämtlands län

SE33

 

Övre Norrland

 

SE331

 

 

Västerbottens län

SE332

 

 

Norrbottens län

SEZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

SEZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

SEZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

UNITED KINGDOM

Code

NUTS 1

NUTS 2

NUTS 3

UK

 

 

 

UKC

NORTH EAST (ENGLAND)

 

 

UKC1

 

Tees Valley and Durham

 

UKC11

 

 

Hartlepool and Stockton-on-Tees

UKC12

 

 

South Teesside

UKC13

 

 

Darlington

UKC14

 

 

Durham CC

UKC2

 

Northumberland and Tyne and Wear

 

UKC21

 

 

Northumberland

UKC22

 

 

Tyneside

UKC23

 

 

Sunderland

UKD

NORTH WEST (ENGLAND)

 

 

UKD1

 

Cumbria

 

UKD11

 

 

West Cumbria

UKD12

 

 

East Cumbria

UKD3

 

Greater Manchester

 

UKD31

 

 

Greater Manchester South

UKD32

 

 

Greater Manchester North

UKD4

 

Lancashire

 

UKD41

 

 

Blackburn with Darwen

UKD42

 

 

Blackpool

UKD43

 

 

Lancashire CC

UKD6

 

Cheshire

 

UKD61

 

 

Warrington

UKD62

 

 

Cheshire East

UKD63

 

 

Cheshire West and Chester

UKD7

 

Merseyside

 

UKD71

 

 

East Merseyside

UKD72

 

 

Liverpool

UKD73

 

 

Sefton

UKD74

 

 

Wirral

UKE

YORKSHIRE AND THE HUMBER

 

 

UKE1

 

East Yorkshire and Northern Lincolnshire

 

UKE11

 

 

Kingston upon Hull, City of

UKE12

 

 

East Riding of Yorkshire

UKE13

 

 

North and North East Lincolnshire

UKE2

 

North Yorkshire

 

UKE21

 

 

York

UKE22

 

 

North Yorkshire CC

UKE3

 

South Yorkshire

 

UKE31

 

 

Barnsley, Doncaster and Rotherham

UKE32

 

 

Sheffield

UKE4

 

West Yorkshire

 

UKE41

 

 

Bradford

UKE42

 

 

Leeds

UKE44

 

 

Calderdale and Kirklees

UKE45

 

 

Wakefield

UKF

EAST MIDLANDS (ENGLAND)

 

 

UKF1

 

Derbyshire and Nottinghamshire

 

UKF11

 

 

Derby

UKF12

 

 

East Derbyshire

UKF13

 

 

South and West Derbyshire

UKF14

 

 

Nottingham

UKF15

 

 

North Nottinghamshire

UKF16

 

 

South Nottinghamshire

UKF2

 

Leicestershire, Rutland and Northamptonshire

 

UKF21

 

 

Leicester

UKF22

 

 

Leicestershire CC and Rutland

UKF24

 

 

West Northamptonshire

UKF25

 

 

North Northamptonshire

UKF3

 

Lincolnshire

 

UKF30

 

 

Lincolnshire

UKG

WEST MIDLANDS (ENGLAND)

 

 

UKG1

 

Herefordshire, Worcestershire and Warwickshire

 

UKG11

 

 

Herefordshire, County of

UKG12

 

 

Worcestershire

UKG13

 

 

Warwickshire

UKG2

 

Shropshire and Staffordshire

 

UKG21

 

 

Telford and Wrekin

UKG22

 

 

Shropshire CC

UKG23

 

 

Stoke-on-Trent

UKG24

 

 

Staffordshire CC

UKG3

 

West Midlands

 

UKG31

 

 

Birmingham

UKG32

 

 

Solihull

UKG33

 

 

Coventry

UKG36

 

 

Dudley

UKG37

 

 

Sandwell

UKG38

 

 

Walsall

UKG39

 

 

Wolverhampton

UKH

EAST OF ENGLAND

 

 

UKH1

 

East Anglia

 

UKH11

 

 

Peterborough

UKH12

 

 

Cambridgeshire CC

UKH13

 

 

Norfolk

UKH14

 

 

Suffolk

UKH2

 

Bedfordshire and Hertfordshire

 

UKH21

 

 

Luton

UKH23

 

 

Hertfordshire

UKH24

 

 

Bedford

UKH25

 

 

Central Bedfordshire

UKH3

 

Essex

 

UKH31

 

 

Southend-on-Sea

UKH32

 

 

Thurrock

UKH33

 

 

Essex CC

UKI

LONDON

 

 

UKI1

 

Inner London

 

UKI11

 

 

Inner London - West

UKI12

 

 

Inner London - East

UKI2

 

Outer London

 

UKI21

 

 

Outer London - East and North East

UKI22

 

 

Outer London - South

UKI23

 

 

Outer London - West and North West

UKJ

SOUTH EAST (ENGLAND)

 

 

UKJ1

 

Berkshire, Buckinghamshire and Oxfordshire

 

UKJ11

 

 

Berkshire

UKJ12

 

 

Milton Keynes

UKJ13

 

 

Buckinghamshire CC

UKJ14

 

 

Oxfordshire

UKJ2

 

Surrey, East and West Sussex

 

UKJ21

 

 

Brighton and Hove

UKJ22

 

 

East Sussex CC

UKJ23

 

 

Surrey

UKJ24

 

 

West Sussex

UKJ3

 

Hampshire and Isle of Wight

 

UKJ31

 

 

Portsmouth

UKJ32

 

 

Southampton

UKJ33

 

 

Hampshire CC

UKJ34

 

 

Isle of Wight

UKJ4

 

Kent

 

UKJ41

 

 

Medway

UKJ42

 

 

Kent CC

UKK

SOUTH WEST (ENGLAND)

 

 

UKK1

 

Gloucestershire, Wiltshire and Bristol/Bath area

 

UKK11

 

 

Bristol, City of

UKK12

 

 

Bath and North East Somerset, North Somerset and South Gloucestershire

UKK13

 

 

Gloucestershire

UKK14

 

 

Swindon

UKK15

 

 

Wiltshire CC

UKK2

 

Dorset and Somerset

 

UKK21

 

 

Bournemouth and Poole

UKK22

 

 

Dorset CC

UKK23

 

 

Somerset

UKK3

 

Cornwall and Isles of Scilly

 

UKK30

 

 

Cornwall and Isles of Scilly

UKK4

 

Devon

 

UKK41

 

 

Plymouth

UKK42

 

 

Torbay

UKK43

 

 

Devon CC

UKL

WALES

 

 

UKL1

 

West Wales and The Valleys

 

UKL11

 

 

Isle of Anglesey

UKL12

 

 

Gwynedd

UKL13

 

 

Conwy and Denbighshire

UKL14

 

 

South West Wales

UKL15

 

 

Central Valleys

UKL16

 

 

Gwent Valleys

UKL17

 

 

Bridgend and Neath Port Talbot

UKL18

 

 

Swansea

UKL2

 

East Wales

 

UKL21

 

 

Monmouthshire and Newport

UKL22

 

 

Cardiff and Vale of Glamorgan

UKL23

 

 

Flintshire and Wrexham

UKL24

 

 

Powys

UKM

SCOTLAND

 

 

UKM2

 

Eastern Scotland

 

UKM21

 

 

Angus and Dundee City

UKM22

 

 

Clackmannanshire and Fife

UKM23

 

 

East Lothian and Midlothian

UKM24

 

 

Scottish Borders

UKM25

 

 

Edinburgh, City of

UKM26

 

 

Falkirk

UKM27

 

 

Perth & Kinross and Stirling

UKM28

 

 

West Lothian

UKM3

 

South Western Scotland

 

UKM31

 

 

East Dunbartonshire, West Dunbartonshire and Helensburgh & Lomond

UKM32

 

 

Dumfries & Galloway

UKM33

 

 

East Ayrshire and North Ayrshire mainland

UKM34

 

 

Glasgow City

UKM35

 

 

Inverclyde, East Renfrewshire and Renfrewshire

UKM36

 

 

North Lanarkshire

UKM37

 

 

South Ayrshire

UKM38

 

 

South Lanarkshire

UKM5

 

North Eastern Scotland

 

UKM50

 

 

Aberdeen City and Aberdeenshire

UKM6

 

Highlands and Islands

 

UKM61

 

 

Caithness & Sutherland and Ross & Cromarty

UKM62

 

 

Inverness & Nairn and Moray, Badenoch & Strathspey

UKM63

 

 

Lochaber, Skye & Lochalsh, Arran & Cumbrae and Argyll & Bute

UKM64

 

 

Eilean Siar (Western Isles)

UKM65

 

 

Orkney Islands

UKM66

 

 

Shetland Islands

UKN

NORTHERN IRELAND

 

 

UKN0

 

Northern Ireland

 

UKN01

 

 

Belfast

UKN02

 

 

Outer Belfast

UKN03

 

 

East of Northern Ireland

UKN04

 

 

North of Northern Ireland

UKN05

 

 

West and South of Northern Ireland

UKZ

EXTRA-REGIO NUTS 1

 

 

UKZZ

 

Extra-Regio NUTS 2

 

UKZZZ

 

 

Extra-Regio NUTS 3

ANHANG II

Bestehende Verwaltungseinheiten

NUTS-Ebene 1 für Belgien ‚Gewesten/Régions‘, für Deutschland ‚Länder‘, für Portugal ‚Continente‘, ‚Região dos Açores‘ und ‚Região da Madeira‘ sowie für das Vereinigte Königreich ‚Scotland, Wales, Northern Ireland‘ und das ‚Government Office Regions of England‘.

NUTS-Ebene 2 für Belgien ‚Provincies/Provinces‘, für Dänemark ‚Regioner‘, für Deutschland ‚Regierungsbezirke‘, für Griechenland ‚periferies‘, für Spanien ‚comunidades y ciudades autónomas‘, für Frankreich ‚régions‘, für Italien ‚regioni‘, für die Niederlande ‚provincies‘, für Österreich ‚Länder‘ und für Polen ‚Wojewodztwa‘.

NUTS-Ebene 3 für Belgien ‚arrondissementen/arrondissements‘, für Bulgarien ‚Области (Oblasti)‘, für die Tschechische Republik ‚Kraje‘, für Deutschland ‚Kreise/kreisfreie Städte‘, für Griechenland ‚nomoi‘, für Spanien ‚provincias, consejos insulares, cabildos‘, für Frankreich ‚départements‘, für Italien ‚provincie‘, für Litauen ‚Apskritis‘, für Ungarn ‚Megyék‘, für Rumänien ‚Județe‘, für die Slowakei ‚Kraje‘, für Finnland ‚maakunnat/landskap‘ und für Schweden ‚län‘.

ANHANG III

Kleinere Verwaltungseinheiten

Für Belgien ‚Gemeenten/Communes‘, für Bulgarien ‚Населени места (Naseleni mesta)‘, für die Tschechische Republik ‚Obce‘, für Dänemark ‚Kommuner‘, für Deutschland ‚Gemeinden‘, für Estland ‚Vald, Linn‘, für Griechenland ‚Dimoi/Koinotites‘, für Spanien ‚Municipios‘, für Frankreich ‚Communes‘, für Irland ‚counties oder county boroughs‘, für Italien ‚Comuni‘, für Zypern ‚Δήμοι/κοινότητες (Dimoi/koinotites)‘, für Lettland ‚Republikas pilsētas, novadi‘, für Litauen ‚Seniūnija‘, für Luxemburg ‚Communes‘, für Ungarn ‚Települések‘, für Malta ‚Localities‘, für die Niederlande ‚Gemeenten‘, für Österreich ‚Gemeinden‘, für Polen ‚Gminy, miasta‘, für Portugal ‚Freguesias‘, für Rumänien ‚Municipii, Orașe, Comune‘, für Slowenien ‚Občine‘, für die Slowakei ‚Obce‘, für Finnland ‚Kunnat/Kommuner‘, für Schweden ‚Kommuner‘ und für das Vereinigte Königreich ‚Wards‘.


(1)  „Arr.“ bedeutet „Arrondissement administratif“ auf Französisch bzw. „Administratief arrondissement“ auf Niederländisch.

(2)  „Prov.“ bedeutet „Province“ auf Französisch bzw. „Provincie“ auf Niederländisch.

(3)  Die Provincia Autonoma di Bolzano/Bozen und die Provincia Autonoma di Trento bilden zusammen die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol.


18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/55


VERORDNUNG (EU) Nr. 32/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

75,7

TN

120,5

TR

106,9

ZZ

101,0

0707 00 05

EG

158,2

JO

87,5

TR

122,4

ZZ

122,7

0709 90 70

MA

40,1

TR

123,3

ZZ

81,7

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

56,1

MA

58,6

TR

69,8

ZA

54,6

ZZ

53,7

0805 20 10

MA

68,6

TR

79,6

ZZ

74,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

69,6

HR

46,1

IL

66,9

JM

100,4

MA

103,8

PK

66,6

TR

68,5

ZZ

74,6

0805 50 10

AR

45,3

TR

55,2

ZZ

50,3

0808 10 80

AR

78,5

CA

117,8

CL

82,5

CN

109,2

US

144,5

ZZ

106,5

0808 20 50

CN

72,2

NZ

97,8

US

120,9

ZZ

97,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/57


VERORDNUNG (EU) Nr. 33/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 30/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 29.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 18. Januar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

60,00

0,00

1701 11 90 (1)

60,00

0,00

1701 12 10 (1)

60,00

0,00

1701 12 90 (1)

60,00

0,00

1701 91 00 (2)

58,04

0,06

1701 99 10 (2)

58,04

0,00

1701 99 90 (2)

58,04

0,00

1702 90 95 (3)

0,58

0,18


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/59


RICHTLINIE 2011/3/EU DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2011

zur Änderung der Richtlinie 2008/128/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2008/128/EG der Kommission (2) sind spezifische Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe festgelegt; diese Farbstoffe werden in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), aufgeführt.

(2)

Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sieht vor, dass die Spezifikationen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lebensmittelzusatzstoffe (die auch nach der Richtlinie 94/36/EG zugelassene Zusatzstoffe umfassen) nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten einheitlichen Genehmigungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen bei der ersten, nach den Anforderungen der genannten Absätze erfolgten Eintragung dieser Lebensmittelzusatzstoffe in die Anhänge festgelegt werden.

(3)

Da die Listen noch nicht fertiggestellt sind und damit die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorgenommenen Änderungen in den Anhängen der Richtlinie 94/36/EG wirksam und die auf diese Weise zugelassenen Zusatzstoffe in ihrer Verwendung sicher sind, sollte die Richtlinie 2008/128/EG geändert werden.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) hat die Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Lycopin aus allen Quellen als Lebensmittelfarbstoff in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2008 bewertet. (5) Folgende Quellen wurden begutachtet: a) E 160 d Lycopin, gewonnen durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten roter Tomaten (Lycopersicon esculentum L.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels, b) synthetisches Lycopin und c) Lycopin aus Blakeslea trispora.

(5)

Die geltenden Rechtsvorschriften enthalten nur Spezifikationen für Lycopin aus roten Tomaten und müssen durch Aufnahme der beiden anderen Quellen geändert werden. Die Spezifikationen von aus roten Tomaten gewonnenem Lycopin müssen zudem aktualisiert werden. Dichlormethan ist aus dem Verzeichnis der Lösungsmittel für die Extraktion zu streichen, da es nach Angaben von Stakeholdern nicht mehr für Lycopin aus roten Tomaten verwendet wird. Der Höchstwert für den Bleigehalt muss aus Sicherheitsgründen gesenkt werden, und der Hinweis für Schwermetalle ist zu generisch und nicht mehr relevant. Außerdem ist der Hinweis auf natürliche Arten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu aktualisieren.

(6)

Dichlormethan (Methylenchlorid) wird Angaben zufolge zur Herstellung von verkaufsfertigen Formulierungen von Lycopin verwendet, wie auch aus dem Gutachten der Behörde über die Sicherheit von „kaltwasserdispergierbaren Lycopin-Produkten aus Blakeslea trispora“ vom 4. Dezember 2008 (7) hervorgeht. Ähnliche Produkte werden auch aus synthetischem Lycopin hergestellt, wie dem Gutachten der Behörde über die Sicherheit von synthetischem Lycopin vom 10. April 2008 (8) zu entnehmen ist. Da die Behörde diese besondere Verwendung beurteilt hat, muss die Verwendung mit denselben Rückstandswerten wie bei der Beurteilung zugelassen werden.

(7)

Die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe, die vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) für den Codex Alimentarius erarbeitet wurden, sind dabei zu berücksichtigen. Es müssen insbesondere die spezifischen Reinheitskriterien angepasst werden, damit sie erforderlichenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung tragen.

(8)

Die Richtlinie 2008/128/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/128/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. September 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 13.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20.

(3)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen auf Ersuchen der Europäischen Kommission um eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit der Verwendung von 1. Lycopin aus Blakeslea trispora als Farbstoff in den vom Antragsteller vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien und Verwendungsmengen und 2. synthetischem Lycopin als Farbstoff in den Lebensmittelkategorien, die in Anhang III und Anhang V Teil 2 der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, aufgeführt sind, 3. unter Berücksichtigung aller derzeit zur Prüfung vorliegenden Anträge für Lycopin, einschließlich der im Rahmen der systematischen Neubeurteilung aller Lebensmittelfarbstoffe durchgeführten Neubeurteilung von Lycopin aus Tomaten. The EFSA Journal (2008) 674, 1-66.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(7)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien auf Ersuchen der Europäischen Kommission um eine zusätzliche Beurteilung von „kaltwasserdispergierbaren (KWD-) Produkten mit Lycopin aus Blakeslea trispora“ als Lebensmittelzusatzstoff im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 258/97. The EFSA Journal (2008) 893, 1-15.

(8)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien über die Sicherheit von synthetischem Lycopin. The EFSA Journal (2008) 676, 1-25.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 2008/128/EG erhält der Eintrag für E 160 d folgende Fassung:

„E 160 D LYCOPIN

i)    Synthetisches Lycopin

Synonyme

Chemisch synthetisiertes Lycopin

Definition

Synthetisches Lycopin ist eine Mischung geometrischer Isomere und wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht vorwiegend aus all-trans-Lycopin und 5-cis-Lycopin mit Spuren anderer Isomere. Im Handel erhältliche Lycopin-Zubereitungen für die Verwendung in Lebensmitteln werden als Suspensionen in genießbaren Fetten und in Wasser dispergierbaren oder wasserlöslichen Pulvern formuliert.

CI-Nr.

75125

EINECS

207-949-1

Chemische Bezeichnung

Ψ,Ψ-Carotin, all-trans-Lycopin, (all-E)-Lycopin, (all-E)-2,6,10,14,19,23,27,31-Octamethyl-2,6,8,10,12,14,16,18,20,22,24,26,30-Dotriacontatridecaen

Chemische Formel

C40H56

Molekulargewicht

536,85

Gehalt

Mindestens 96 % Lycopine insgesamt (mindestens 70 % all-trans-Lycopin)

E1 cm 1 % bei 465-475 nm in Hexan (für 100 % reines all-trans-Lycopin) ist 3 450

Beschreibung

Rotes kristallines Pulver

Merkmale

Spektrophotometrie

Eine Lösung in Hexan zeigt ein Absorptionsmaximum bei etwa 470 nm

Carotinoid-Test

Die Farbe der Lösung der Probe in Aceton verschwindet nach wiederholter Zugabe einer 5%igen Lösung von Natriumnitrit und 1 N Schwefelsäure

Löslichkeit

Nicht wasserlöslich; in Chloroform gut löslich

Eigenschaften der 1 %igen Lösung in Chloroform

Klar, intensives Rot-orange

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,5 % (40 °C, 4 h bei 20 mm Hg)

Apo-12’-Lycopinal

Höchstens 0,15 %

Triphenylphosphinoxid

Höchstens 0,01 %

Lösungsmittelrückstände

Methanol: höchstens 200 mg/kg

Hexan, 2-Propanol: jeweils höchstens 10 mg/kg

Dichlormethan: höchstens 10 mg/kg (nur bei im Handel erhältlichen Zubereitungen)

Blei

Höchstens 1 mg/kg

ii)    aus roten Tomaten

Synonyme

Natural Yellow 27

Definition

Lycopin wird durch Lösungsmittelextraktion aus roten Tomaten (Lycopersicon esculentum L.) gewonnen. Das Lösungsmittel wird danach entfernt. Nur die folgenden Lösungsmittel dürfen verwendet werden:

Kohlendioxid, Ethylacetat, Aceton, Propan-2-ol, Methanol, Ethanol und Hexan. Der Hauptfarbstoff in Tomaten ist Lycopin; ferner können kleinere Mengen anderer Carotinoid-Pigmente vorhanden sein. Daneben kann das Produkt in Tomaten natürlich vorkommende Öle, Fette, Wachse und Aromastoffe enthalten.

CI-Nr.

75125

EINECS

207-949-1

Chemische Bezeichnung

Ψ,Ψ-Carotin, all-trans-Lycopin (all-E)-Lycopin, (all-E)-2,6,10,14,19,23,27,31-Octamethyl-2,6,8,10,12,14,16,18,20,22,24,26,30-Dotriacontatridecaen

Chemische Formel

C40H56

Molekulargewicht

536,85

Gehalt

E1 cm 1 % bei 465-475 nm in Hexan (für 100 % reines all-trans-Lycopin) ist 3 450

Mindestens 5 % Farbstoffe insgesamt

Beschreibung

Dunkelrote zähe Flüssigkeit

Merkmale

Spektrophotometrie

Maximum in Hexan bei ca. 472 nm

Reinheit

Lösungsmittelrückstände

Propan-2-ol

Hexan

Aceton

Ethanol

Methanol

Ethylacetat

Höchstens 50 mg/kg, einzeln oder zusammen

Sulfatasche

Höchstens 1 %

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

iii)    aus Blakeslea trispora

Synonyme

Natural Yellow 27

Definition

Lycopin aus Blakeslea trispora wird aus der Biomasse des Pilzes extrahiert und durch Kristallisation und Filtern gereinigt. Es besteht vorwiegend aus all-trans-Lycopin. Es enthält auch Spuren anderer Carotinoide. Bei der Herstellung werden als Lösungsmittel nur Isopropanol und Isobutylacetat verwendet. Im Handel erhältliche Lycopin-Zubereitungen für die Verwendung in Lebensmitteln werden als Suspensionen in genießbaren Fetten und in Wasser dispergierbaren oder wasserlöslichen Pulvern formuliert.

CI-Nr.

75125

EINECS

207-949-1

Chemische Bezeichnung

Ψ,Ψ-Carotin, all-trans-Lycopin, (all-E)-Lycopin, (all-E)-2,6,10,14,19,23,27,31-Octamethyl-2,6,8,10,12,14,16,18,20,22,24,26,30-Dotriacontatridecaen

Chemische Formel

C40H56

Molekulargewicht

536,85

Gehalt

Mindestens 95 % Lycopine insgesamt und mindestens 90 % all-trans-Lycopin aller Farbstoffe

E1 cm 1 % bei 465-475 nm in Hexan (für 100 % reines all-trans-Lycopin) ist 3 450

Beschreibung

Rotes kristallines Pulver

Merkmale

Spektrophotometrie

Eine Lösung in Hexan zeigt ein Absorptionsmaximum bei etwa 470 nm

Carotinoid-Test

Die Farbe der Lösung der Probe in Aceton verschwindet nach wiederholter Zugabe einer 5%igen Lösung von Natriumnitrit und 1 N Schwefelsäure

Löslichkeit

Nicht wasserlöslich; in Chloroform gut löslich

Eigenschaften der 1 %igen Lösung in Chloroform

Klar, intensives Rot-orange

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,5 % (40 °C, 4 h bei 20 mm Hg)

Sonstige Carotinoide

Höchstens 5 %

Lösungsmittelrückstände

Propan-2-ol: höchstens 0,1 %

Isobutylacetat: höchstens 1,0 %

Dichlormethan: höchstens 10 mg/kg (nur bei im Handel erhältlichen Zubereitungen)

Sulfatasche

Höchstens 0,3 %

Blei

Höchstens 1 mg/kg“


BESCHLÜSSE

18.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/64


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9724)

(2011/26/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer nationaler Ausnahmen aktualisiert werden.

(2)

Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(3)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO= Straße

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–a–BE-1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l’arrêté royal 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf das ADR: alle Vorschriften.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG:

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2.d).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20.7.2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DE Deutschland

RO–a–DE-1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DE-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DE-3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DE-5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DK Dänemark

RO–a–DK-1

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument und Schulung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.

Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DK-2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FI Finnland

RO–a–FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen und schwach radioaktiven Materials in kleinen Mengen zu medizinischen und Forschungszwecken.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen. Bei der Beförderung des schwach radioaktiven Materials (höchstens 50 kg) zu medizinischen und Forschungszwecken muss das Fahrzeug nicht gemäß ADR gekennzeichnet und ausgerüstet sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003; 312/2005).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FI-2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (‚MEGC‘).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, können die Angaben in den Beförderungspapieren mit der Bezeichnung der ‚letzten Ladung‘ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt ergänzt werden, ‚Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FI-3

Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FR Frankreich

RO–a–FR-2

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FR-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

RO–a–FR-6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016.

IE Irland

RO–a–IE-1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE-2

Betrifft: Befreiung von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsanforderungen des ADR bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘.

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘ — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE-3

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter Tanks (für den ortsfesten Einsatz) auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.7 und 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen: a) Die ursprünglich mit dem Tank verbundenen Rohrleitungen wurden weitestgehend entfernt; b) Montage eines geeigneten, während der gesamten Beförderungsdauer funktionsfähigen Überdruckventils; und c) vorbehaltlich des Buchstabens b sämtliche Tanköffnungen und daran angeschlossene Rohrleitungen wurden weitestgehend verschlossen, damit keine gefährlichen Stoffe austreten können.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Diese Tanks dienen der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Einrichtungen und nicht der Güterbeförderung. Sie enthalten während des Transports in andere Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur usw. nur sehr kleine Mengen gefährlicher Stoffe.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE-4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE-5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

LT Litauen

RO–a–LT-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

UK Vereinigtes Königreich

RO–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde (‚IAEA‘) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-3

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-4

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-5

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4.

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-6

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3.

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis über 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-7

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-8

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.‘

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-9

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um ein Fahrzeuge handelt, das nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördert und bei dem die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK-10

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Sämtliche Bestimmungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Diese Ausnahme soll gemäß The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2011 erteilt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-1

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogations 2-89, 4-97 et 2-2000.

Anmerkungen: Beförderung gefährlicher Güter zwischen Gebäuden:

Ausnahme 2-89: Autobahnüberquerungen (chemische Stoffe in Verpackungen);

Ausnahme 4-97: Entfernung von 2 km (Roheisenblöcke mit einer Temperatur von 600 °C);

Ausnahme 2-2000: Entfernung von ca. 500 m (Großpackmittel (‚IBC‘), PG II, III, Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE-3

Betrifft: Fahrerausbildung.

Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Angaben zur Ausbildung:

1.

Ausbildung in Bezug auf Verpackungen;

2.

Ausbildung in Bezug auf Tanks;

3.

Spezialausbildung Cl 1;

4.

Spezialausbildung Cl 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Definitionen, Bescheinigungen, Ausstellung von Dokumenten, Duplikate, Gültigkeit und Verlängerung, Organisation von Schulungen und Prüfungen, Ausnahmen, Sanktionen, Schlussbestimmungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen.

Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den Vorschriften des ADR entsprechen. Nach 5 Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: ‚Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG‘.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01-2002.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE-8

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 11.

Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.

Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.

Listennummer 4*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DE-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO–bi–DE-5

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:

1.   Anforderungen an die Tankcontainer

1.1.

Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.

1.2.

Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.

2.   Kennzeichnung

Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.

3.   Betriebliche Vorschriften

3.1.

Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.

3.2.

Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.

3.3.

An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen.

Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15. august 2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DK-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Sie soll für kleine Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im vorgenannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, (ADR 1999: 211 151, 211 152, 211 153, 211 154).

2.

Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3 500 l haben, und mindestens 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6 000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände.

3.

Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211 127) erfüllen.

4.

Tanks müssen den Vorschriften der Randnummern/Abschnitte 211128, 6.8.2.1.28 (211129) sowie des Abschnitts 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211 130, 211 131) entsprechen.

Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31. Dezember 2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211 127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–EL-2

Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen den Vorschriften des Kapitels 9 (9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

Die Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 9.2.3.2 ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist. Es muss mit einer Dauerbremsanlage gemäß Kapitel 9.2.3.3.1 versehen werden, die jedoch nicht unbedingt den Kapiteln 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).

Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Kapitel 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων (Technische Vorschriften für sich bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind).

Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl der derzeit zugelassenen Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahme, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 551/2006. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016.

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FI-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016.

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FR-4

Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.3.2; 8.2.1 und 8.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Spezifische Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Besondere Ausbildung der Fahrer.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 29-2 — Annex D4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

IE Irland

RO–bi–IE-1

Betrifft: Befreiung von den Vorschriften von 5.4.1.1.1, wonach das Beförderungspapier folgende Angaben enthalten muss: i) Namen und Anschriften der Empfänger, ii) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und iii) Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 zum Endverbraucher befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Werden Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 gemäß Anhang B.5 der Anlage B des ADR zum Endverbraucher befördert, so ist es nicht erforderlich, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Schüttgut- oder sonstigen Behälter und die beförderte Gesamtmenge auf der Beförderungseinheit anzugeben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(2) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Werden Haushalte mit Heizöl beliefert, so werden die Tanks der Kunden üblicherweise nachgefüllt, so dass bei Antritt einer Auslieferungsfahrt die eigentliche Liefermenge und auch die Anzahl der belieferten Kunden unbekannt sind. Bei der Auslieferung von Flüssiggasflaschen werden leere Flaschen in der Regel gegen volle ausgetauscht, so dass zu Beginn der Fahrt die Anzahl der Kunden und die jeweilige Liefermenge unbekannt sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE-2

Betrifft: Ausnahme, nach der bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks als Beförderungspapier gemäß 5.4.1.1.1 das der zuletzt beförderten Ladung verwendet werden darf.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks ist das Beförderungspapier für die zuletzt beförderte Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(3) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Insbesondere bei der Belieferung von Tankstellen mit Benzin und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für weitere Lieferungen) zurück.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE-5

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift gemäß 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, a) die Versandstücke der ADR-Klasse 1 werden unter den geforderten Bedingungen in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist; b) die Stoffe der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 werden in Behältern befördert, die die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen in Bezug auf Konstruktion, Bau, Prüfung, Betrieb und Verwendung erfüllen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

LT Litauen

RO–bi–LT-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–LT-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

NL Die Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).

Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) Die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

UK Vereinigtes Königreich

RO–bi–UK-1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der ‚Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b).

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK-2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3).

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK-3

Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.-% Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14).

Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK-5

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.

Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehen aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.

Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.

Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.

Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1.

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.“

2.

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn

RA= Eisenbahn

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE–2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) sowie Reinigungs- und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20,2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21,1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

SE Schweden

RA–a–SE–1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

UK Vereinigtes Königreich

RA–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten RID-Vorschriften.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK-2

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK-3

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b).

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12).

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK-5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an Einzelhändler oder Verbraucher und von Einzelhändlern an Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26.

Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15 February 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–bi–DK-2

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15 February 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016.

SE Schweden

RA–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bii–DE–1

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff), stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik angepasst werden (z. B. Ausrüstung mit Crashpuffern nach TE 22). Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nr. E 1/97 (4. Neufassung), Eisenbahn-Bundesamt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.“

3.

Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung:

„III.3.   Nationale Ausnahmen

…“