ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.345.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
30. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/814/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

1

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1263/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen vorgesehen sind

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

(2010/814/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) ist dem Partnerschaftsabkommen beigefügt. Das vorangegangene Protokoll läuft am 17. Januar 2011 ab.

(3)

Die Union hat mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Partnerschaftsabkommen ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Seychellen unterstehen, Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe sicherzustellen, sieht das Protokoll seine vorläufige Anwendung vor.

(4)

Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 3. Juni 2010 paraphiert und wurde am 29. Oktober 2010 durch einen Briefwechsel abgeändert.

(5)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls liegt diesem Beschluss bei.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 13 wird das Protokoll bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1.

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

Artikel 1

Anwendungszeitraum und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für

a)

48 Hochsee-Thunfischwadenfänger und

b)

12 Oberflächen-Langleinenfischer.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs zu diesem Protokoll erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den Zeitraum gemäß Artikel 1 und die gesamte Laufzeit dieses Protokolls auf insgesamt 16 800 000 EUR.

(2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem Jahresbetrag für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen in Höhe von 3 380 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzmenge von 52 000 Tonnen und

b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 220 000 EUR/Jahr zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls.

(4)   Die Europäische Union zahlt den gesamten Betrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels (d. h. 3 380 000 EUR und 2 220 000 EUR) für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls; die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten.

(5)   Beträgt die Gesamtmenge der von Schiffen der Europäischen Union in der seychellischen AWZ getätigten Thunfischfänge mehr als 52 000 Tonnen/Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangene Tonne. Der von der Europäischen Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (d. h. 6 760 000 EUR) nicht überschreiten. Betragen die von Schiffen der Europäischen Union in der seychellischen AWZ getätigten Fänge mehr als das Doppelte des jährlichen Gesamtbetrags, so wird der für die diesen Grenzwert überschreitende Menge zu entrichtende Betrag gemäß den Bestimmungen des Anhangs im folgenden Jahr gezahlt.

(6)   Die Seychellen entscheiden alleinzuständig über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamts der Seychellen bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen. Die Kontonummer wird von den seychellischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in seychellischen Gewässern

(1)   Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Datum, einigen sich die Europäische Union und die Seychellen im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses auf ein Mehrjahresprogramm und ausführliche Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

die angestrebten Jahres- und Mehrjahresziele, die letztendlich zur Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik and in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, einschließlich geschützte Meeresgebiete, Rechnung zu tragen ist;

c)

Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswertung der erzielten Jahresergebnisse.

(2)   Etwaige Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Die Seychellen können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jährlich, soweit dies zur Durchführung des Mehrjahresprogramms erforderlich ist, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag ist der Europäischen Union mitzuteilen.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Seychellen zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

(2)   Die Europäische Union und die Seychellen bemühen sich, den Zustand der Fischereiressourcen in der AWZ der Seychellen während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls zu überwachen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) für die Erhaltung und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischbestände zu respektieren.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und erforderlichenfalls vereinbaren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu gewährleisten.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

(2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(3)   Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

(2)   Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den seychellischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Parteien einander, um auf Einzelfallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.

(3)   Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

(4)   Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so teilt die Regierung der Seychellen der Flotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird sodann erhöht. Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren und die diesbezüglichen Bedingungen im Anhang sind entsprechend zu ändern.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

Unbeschadet von Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Schiffe der Europäischen Union nur in seychellischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von den Seychellen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde.

Artikel 8

Aussetzung und Revision der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Unbeschadet von Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorbehaltlich der Konsultation zwischen den Vertragsparteien revidiert oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, Fangtätigkeiten in der seychellischen AWZ verhindern;

b)

die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c)

die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach der durchgeführten Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung vereinbar sind.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald der Status wieder erreicht ist, der vor dem Auftreten der genannten Umstände vorherrschte, und sofern die Vertragsparteien dies im Anschluss an eine Konsultation beschließen.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich einer Konsultation und Einigung zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der seychellischen AWZ verhindern;

b)

die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen nicht vornimmt;

c)

es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

d)

eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht respektiert;

e)

die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

f)

die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente im Zusammenhang mit den Menschenrechten gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

g)

gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

(3)   Im Fall der Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls laufen die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung der Anwendung des Protokolls proportional und zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10

Nationales Recht

(1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den seychellischen Gewässern unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Seychellen, sofern im Protokoll und seinem Anhang nicht anders geregelt ist.

(2)   Die seychellischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer fischereirechtlicher Vorschriften mit.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13 für die Dauer von drei (3) Jahren, außer im Falle der Kündigung gemäß Artikel 12.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich mit, dass sie beabsichtigt, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll und sein Anhang werden ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren mitteilen.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN

KAPITEL I

BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen

1.

Nur zugelassene Schiffe der Europäischen Union können gemäß den Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer erhalten.

2.

Eine „Fanggenehmigung“ entspricht der Berechtigung oder der Lizenz, während eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei Fangtätigkeiten auszuüben.

3.

Für eine Fanggenehmigung in Frage kommen nur Schiffe der Europäischen Union, die selbst oder deren Reeder oder Kapitäne keinem Fischereiverbot für die Seychellen unterliegen. Es dürfen keine Verstöße gegen seychellisches Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen bezüglich Fangtätigkeiten in den Seychellen aus Fischereiabkommen mit der Europäischen Union müssen erfüllt sein. Schiffe, Reeder und Kapitäne müssen außerdem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten erfüllen.

4.

Alle Schiffe der Europäischen Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

5.

Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen für jedes Schiff, das eine Fangtätigkeit im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ausüben möchte, bei der zuständigen Behörde der Seychellen im Sinne von Artikel 2 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens 20 Tage vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einen Antrag auf Fanggenehmigung ein.

6.

Wurde der Antrag auf Fanggenehmigung nicht vor Beginn des Gültigkeitszeitraums gemäß Nummer 5 eingereicht, so kann der Reeder des betreffenden Schiffes den Antrag während des Gültigkeitszeitraums über die EU stellen, jedoch mindestens 20 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten. In diesem Falle zahlt der Reeder die Gebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung in voller Höhe.

7.

Anträge auf Fanggenehmigungen sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen einzureichen:

a)

Nachweis der Zahlung der Gebühren für die gesamte Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

b)

etwaige andere Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen des Protokolls für den jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind.

8.

Die Gebühren sind auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto zu überweisen.

9.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

10.

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Agenten für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der unter Nummer 7 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt.

Eine Abschrift dieser Fanggenehmigungen wird der für die Seychellen zuständigen Delegation der Europäischen Union zugestellt.

11.

Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar (siehe Nummer 12).

12.

Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffes auf Antrag der Europäischen Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes Schiff mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden; in diesem Falle fallen keine weiteren Gebühren an. Für Langleiner gilt jedoch, wenn die Tonnage (BRT) des Ersatzschiffes höher ist, dass die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen ist.

13.

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes oder sein Agent sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union an die zuständige Behörde der Seychellen zurück.

14.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurücksendet. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union wird von der Rücksendung der Fanggenehmigung unterrichtet.

15.

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII (Kontrolle) Nummer 1 dieses Anhangs muss sich die Fanggenehmigung zu jeder Zeit an Bord des Schiffes befinden.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Fanggenehmigung — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Eine Fanggenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, vom ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls an gerechnet, und kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 1 erneuert werden.

2.

Fanggenehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Seychellen erteilt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Thunfischwadenfänger:

Zahlung eines Pauschalbetrags von 61 000 EUR je Schiff und Jahr in zwei Raten, und zwar

50 % zum Zeitpunkt der Beantragung der Fanggenehmigung und

50 % innerhalb von einhundert (100) Tagen nach Beginn des Gültigkeitszeitraums der Fanggenehmigung.

In außergewöhnlichen Fällen der Piraterie, die für Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fangtätigkeiten ausüben, ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko darstellt und die Schiffe zwingt, den Indischen Ozean zu verlassen, prüfen beide Vertragsparteien auf einzelne Anträge von Reedern, die über die Europäische Kommission zugestellt werden, je nach Fall die Möglichkeit einer zeitanteiligen Zahlung.

b)

Langleiner (über 250 BRT):

4 200 EUR bzw. 35 EUR je Tonne für 120 Tonnen in seychellischen Gewässern gefangenen Thunfischs und verwandter Arten, zahlbar vor Beginn des Gültigkeitszeitraums;

c)

Langleiner (unter 250 BRT):

3 150 EUR bzw. 35 EUR je Tonne für 90 Tonnen in seychellischen Gewässern gefangenen Thunfischs und verwandter Arten, zahlbar vor Beginn des Gültigkeitszeitraums.

3.

Überschreitet die Fangmenge von Langleinern die vorgenannten Tonnagen, so leisten die Reeder die entsprechenden Nachzahlungen in Höhe von ebenfalls 35 EUR/Tonne nach Erhalt der Gebührenabrechnung bis spätestens 30. Juni desselben Jahres auf das von den zuständigen Behörden der Seychellen angegebene Bankkonto.

Ist die Endabrechnung gemäß Nummer 6 im Falle von Langleinern geringer als die Vorauszahlung gemäß Nummer 3, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

4.

Die zuständigen Behörden der Seychellen erstellen die Gebührenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage der Fangmeldungen der Schiffe der Europäischen Union sowie anderer Angaben im Besitz der zuständigen Behörden der Seychellen.

5.

Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April an die Reeder und gleichzeitig an die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

6.

Sind die Reeder nicht mit der von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Abrechnung einverstanden, so können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den zuständigen Behörden der Seychellen Rücksprache halten, die ihrerseits die Kommission benachrichtigen, damit die Endabrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von den zuständigen Behörden der Seychellen übermittelte Abrechnung als Endabrechnung.

ABSCHNITT 3

Versorgungsschiffe

1.

Schiffe, die Fischereifahrzeuge der EU versorgen, welche im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, unterliegen denselben Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedingungen wie sie nach geschriebenem Recht der Seychellen für andere Schiffe dieser Art gelten.

2.

Versorgungsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 1 für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

KAPITEL II

FISCHEREIGEBIETE

Zum Schutz der kleinen Küstenfischerei in den Gewässern der Seychellen ist den EU-Schiffen die Fischerei sowohl in den nach seychellischem Recht beschränkten oder gesperrten Gebieten als auch in einem Umkreis von drei Meilen um etwaige, von den seychellischen Behörden verankerte Fischsammelgeräte, deren geografische Position den Vertretern der Reeder oder deren Agenten mitgeteilt wurde, verboten.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1

Aufzeichnung der Fänge

1.

Alle Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässern verfügen, sind verpflichtet, ihre Fänge der zuständigen Behörde der Seychellen wie folgt zu melden:

1.1.

EU-Schiffe, die über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässern verfügen, füllen nach den Mustern in den Anlagen 2 und 3 täglich und für jede Fangreise in seychellische Gewässer eine Fangmeldung aus. Die Formulare sind auch dann auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt wurden. Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

1.2.

Zur Übermittlung der Fangmeldeformulare gemäß den Nummern 1.1 und 1.3 gehen die EU-Schiffe wie folgt vor:

Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden binnen fünf (5) Tagen nach der Ankunft, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Hafens, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu übergeben;

in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden binnen vierzehn (14) Tagen nach der Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria zu übersenden.

1.3.

Gleichzeitig, d. h. ebenfalls innerhalb des Zeitrahmens gemäß Nummer 1.2, sind Abschriften dieser Fangmeldeformulare den wissenschaftlichen Instituten gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 zuzusenden.

2.

Für Zeiträume, in denen sich das Schiff nicht in der AWZ der Seychellen befindet, ist in der vorgenannten Fangmeldung der Vermerk „Außerhalb seychellischer Gewässer“ einzutragen.

3.

Die Vertragsparteien bemühen sich, ein Fangdatensystem einzuführen, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch der vorstehend beschriebenen Informationen beruht. Die Vertragsparteien erwägen daher, die Papierfassung der Fangmeldungen so bald wie möglich durch elektronische Fassungen zu ersetzen.

4.

Sobald das elektronische Fangmeldesystem operativ ist, werden im Falle technischer Probleme oder in Störfällen die Fangmeldungen nach Maßgabe der Bestimmungen von Nummer 1 übermittelt.

ABSCHNITT 2

Fangberichte: Einfahrt in seychellische Gewässer und Ausfahrt

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines EU-Schiffes wie folgt definiert:

die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern oder

die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Umladung oder

die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen.

2.

Die EU-Schiffe teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens drei (3) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in seychellische Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen, und melden während ihrer Fangtätigkeit in seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre in diesem Zeitraum getätigten Fänge.

3.

Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt/Ausfahrt teilen die Schiffe auch ihre Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5 vorgegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden. Die zuständigen seychellischen Behörden können jedoch Oberflächen-Langleinenfischer, die nicht mit geeigneten Kommunikationsgeräten ausgestattet sind, von dieser Verpflichtung befreien und ihnen die Übermittlung per Funk gestatten.

4.

Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen seychellischen Behörden hiervon unterrichtet zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung angesehen. In solchen Fällen finden die Sanktionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.1 Anwendung.

ABSCHNITT 3

Anlandung

1.

Alle Schiffe, die Fänge in seychellischen Häfen anlanden möchten, teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die anlanden wollen;

die anzulandenden Mengen (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Arten;

das Datum der Anlandung,

den Empfänger der angelandeten Fänge.

2.

Thunfischwadenfänger bemühen sich, den Thunfisch zu Weltmarktpreisen an die Konservenindustrie der Seychellen und/oder die lokale Industrie abzugeben.

3.

Im Hafen von Victoria anlandende Thunfischwadenfänger bemühen sich, ihre Beifänge zu lokalen Marktpreisen an lokale Märkte abzugeben.

ABSCHNITT 4

Umladung

1.

Alle Schiffe, die Fänge in seychellischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen ausschließlich in seychellischen Häfen durch. Die Umladung auf See ist verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet.

2.

Die betreffenden Reeder oder ihre Agenten teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

die Namen der Frachtschiffe;

die umzuladenden Mengen (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Arten;

das Datum der Umladung.

3.

Das Umladen gilt als Verlassen der seychellischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen seychellischen Behörden folglich ihre Fangmeldungen übergeben.

ABSCHNITT 5

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Schiffe werden unterschiedslos und unter anderem mit Hilfe von Schiffsüberwachungssystemen nach folgenden Verfahrensvorschriften überwacht.

1.

Zum Zwecke der Satellitenüberwachung teilen die seychellischen Behörden den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) der Flaggenstaaten die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Gewässer mit.

Die seychellischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischem Format, ausgedrückt in Dezimalgraden des WGS-84 Kartendatums.

2.

Die seychellischen Behörden und die nationalen FÜZ tauschen Informationen über ihre E-Mail-Adressen im https-Format oder gegebenenfalls nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen sowie nach den in ihren jeweiligen FÜZ zu verwendenden Spezifikationen gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Informationen umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen (Internet), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den FÜZ verwendet werden können.

3.

Die Position der Schiffe wird auf 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

4.

Läuft ein Schiff, das im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens EG/Seychellen Fischfang betreibt, in seychellische Gewässer ein, so teilt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ der Seychellen die anschließenden Positionen automatisch und in Echtzeit sowie mindestens stündlich (Frequenz) mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

Die Übermittlungsfrequenz kann auf 30 Minuten reduziert werden, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass das Schiff vorschriftswidrig operiert.

4.1.

Das FÜZ der Seychellen übermittelt diese Belege an das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission und beantragt eine Änderung der Übermittlungsfrequenz. Das FÜZ des Flaggenstaates übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das FÜZ der Seychellen.

4.2.

Das FÜZ der Seychellen benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission umgehend über den Abschluss des Überwachungsverfahrens.

4.3.

Das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu etwaigen Kontrollen, die auf besonderen Antrag gemäß Nummer 4.1 durchgeführt werden, zu unterrichten.

5.

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der beteiligten FÜZ erfolgen die Meldungen gemäß Nummer 4 elektronisch im https-Format oder nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen. Alle Meldungen werden automatisch und in Echtzeit gemäß den Vorgaben von Nummer 4 übermittelt.

Solange sie in seychellischen Gewässern fischen, dürfen Schiffe ihre Satellitenüberwachungsgeräte weder ausschalten noch obstruieren.

6.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgegebenen Informationen dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats per Fax oder E-Mail mit, sobald die Störung oder Fehlfunktion festgestellt wurde bzw. sobald der Reeder oder der Kapitän des Schiffes von der zuständigen seychellischen Behörde entsprechend informiert wurde. In diesem Falle reicht eine vierstündliche globale Positionsmeldung aus, vorausgesetzt, das Schiff bleibt in seychellischen Gewässern. Diese globale Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffes während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. Das FÜZ des Flaggenstaates oder das Schiff selbst übermittelt diese Meldungen unverzüglich an das FÜZ der Seychellen. Sofern notwendig oder im Zweifelsfall könnte die zuständige seychellische Behörde ein bestimmtes Schiff auffordern, seine Position stündlich zu melden. Defekte Satellitenüberwachungsgeräte sind nach der Fangreise umgehend zu reparieren oder auszuwechseln. Das Schiff darf zu einer neuen Fangreise erst wieder auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgewechselt wurde.

7.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Der Kapitän trägt insbesondere dafür Sorge, dass

Daten nicht manipuliert werden;

die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht obstruiert ist (sind);

die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts nicht in irgendeiner Weise unterbrochen wird;

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder von der Stelle, an der sie ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird;

jedes Auswechseln eines Satellitenüberwachungsgeräts eines Schiffes der zuständigen seychellischen Behörde umgehend mitgeteilt wird.

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach seychellischem Recht zur Verantwortung gezogen werden.

8.

Die FÜZ der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Schiffe, wenn diese sich in seychellischen Gewässern befinden, einmal stündlich. Werden die Schiffe nicht wie vorgesehen geortet, so ist das FÜZ der Seychellen umgehend zu informieren, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

9.

Die beteiligten FÜZ und das FÜZ der Seychellen arbeiten zusammen, um die Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das FÜZ der Seychellen fest, dass der Flaggenstaat die Daten nicht gemäß Nummer 4 übermittelt, so wird dies dem betreffenden FÜZ umgehend mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt letzteres dem FÜZ der Seychellen binnen 24 (vierundzwanzig) Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Anwendung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden FÜZ die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 13 dieser Bestimmungen.

10.

Die seychellischen Behörden nutzen die gemäß diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zu Kontroll-, Bewirtschaftungs-, Überwachungs- und Durchsetzungszwecken. Die Daten dürfen nur mit einer auf Fallbasis erteilten schriftlichen Genehmigung des betreffenden Flaggenstaates oder auf Anordnung des Gerichtshofs der Seychellen an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden.

11.

Die Vertragsparteien stimmen überein, auf Antrag einer der Parteien Informationen über die für die Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass die Anlage den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke dieser Bestimmungen in vollem Umfang entspricht.

12.

Die Vertragsparteien stimmen überein, diese Bestimmungen gegebenen- und erforderlichenfalls zu überprüfen und auch alle technischen Probleme oder Störfälle bei einzelnen Schiffen entsprechend zu prüfen. Die seychellischen Behörden melden den Flaggenmitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission derartige Fälle mindestens 15 Tage vor der jeweiligen Überprüfungssitzung.

13.

Bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seine Fangreise in seychellischen Gewässern mindestens zwei Seeleute der Seychellen an Bord, die der für das Schiff zuständige Schiffsagent in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen seychellischen Behörde vorgelegten Liste auswählt.

2.

Die Reeder bemühen sich, noch weitere seychellische Seeleute anzuheuern.

3.

Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen seychellischen Behörde die Namen einschließlich sonstiger Personenangaben der für das betreffende Schiff angeheuerten seychellischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

4.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt auch für die auf EU-Schiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die unbestrittene Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

5.

Die Heuerverträge der seychellischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen seychellischen Behörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute automatisch an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (d. h. sie sind lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert).

6.

Die Heuer der seychellischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den zuständigen seychellischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besatzungen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

7.

Zum Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt.

8.

Alle von Schiffen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann am vorgesehenen Tag zur vorgesehenen Uhrzeit nicht zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.

Werden für Thunfischwadenfänger weniger seychellische Seeleute als die unter Nummer 1 vorgesehene Mindestzahl angeheuert, und zwar aus anderen als den unter Nummer 8 genannten Günden, so ist der Reeder verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu zahlen, der auf Basis der Anzahl Tage berechnet wird, an denen seine Flotte in seychellischen Gewässern operiert, wobei die Einfahrt des ersten Schiffes und die Ausfahrt des letzten Schiffes als Bezugsgrößen zugrunde gelegt werden, multipliziert mit dem auf 20 EUR festgesetzten Betrag pro Tag. Der Pauschalbetrag ist spätestens innerhalb von 90 Tagen, vom Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an gerechnet, an die seychellischen Behörden zu entrichten.

10.

Diese Summe wird für die Ausbildung von seychellischen Seeleuten/Fischern verwendet und ist auf das von den seychellischen Behörden bezeichnete Konto zu überweisen.

KAPITEL V

BEOBACHTER

1.

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus der IOTC-Entschließung Nr. 10/04 ergebenden Verpflichtungen bezüglich des Programms für die Entsendung wissenschaftlicher Beobachter an.

2.

Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtung gilt für Beobachter, außer im Falle einer Platzbegrenzung aus Sicherheitsgründen, Folgendes:

2.1.

Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen, nehmen unter folgenden Bedingungen von den seychellischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord.

2.1.1.

Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nehmen auf Ersuchen der seychellischen Behörden einen oder, falls die seychellischen Behörden dies für angemessen oder erforderlich halten, zwei von diesen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord.

2.1.2.

Die seychellischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste der bezeichneten Beobachter. Diese Listen sind auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate nach ihrer Aktualisierung an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

2.1.3.

Die seychellischen Behörden teilen den betreffenden Reedern oder den Schiffsagenten den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffes zu nehmenden Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

3.

Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird von den seychellischen Behörden festgesetzt, sollte jedoch als Faustregel die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Die seychellischen Behörden informieren die Reeder oder ihre Schiffsagenten über die Anwesenheitsdauer, wenn sie den Namen des für das betreffende Schiff bezeichneten Beobachters mitteilen.

4.

Die Bedingungen für die Anbordnahme von Beobachtern werden nach Mitteilung der Liste der betreffenden Schiffe zwischen dem Reeder oder Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus die für die Anbordnahme der Beobachter seychellischen Häfen und die vorgesehenen Termine mit.

6.

Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem (oder zwei) seychellischen Beobachtern an Bord, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der (die) Beobachter auf Kosten des Reeders so schnell wie möglich auf die Seychellen zurückgeführt wird (werden).

7.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie führen folgende Aufgaben aus:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

Erstellung einer Übersicht über die verwendeten Fanggeräte;

8.4.

Überprüfung der im Logbuch eingetragen Fangdaten für die seychellischen Gewässer;

8.5.

Überprüfung der Anteile von Beifängen und Schätzung der Rückwurfmengen;

8.6.

wöchentliche Übermittlung der Fangdaten, einschließlich der in den seychellischen Gewässern an Bord genommenen Fang- und Beifangmengen, per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln.

9.

Die Kapitäne von Schiffen treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um die körperliche Sicherheit und den Schutz von Beobachtern an Bord zu gewährleisten.

10.

Gleichermaßen ist Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung zu leisten. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu Dokumenten, die unmittelbar die Fangtätigkeiten des Schiffes betreffen, einschließlich und insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben sollten.

11.

Während ihres Aufenthalts an Bord

11.1.

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen seychellischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen.

13.

Die Reeder tragen die Kosten der Unterbringung von Beobachtern zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere des Schiffes gelten.

14.

Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen seychellischen Behörden.

KAPITEL VI

NUTZUNG VON HAFENANLAGEN, VERSORGUNG UND ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

Schiffe der Europäischen Union nehmen auf den Seychellen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Versorgungs- und anderen Dienstleistungen in Anspruch. Die seychellischen Behörden legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie erforderlichenfalls die Inanspruchnahme von Versorgungs- und- und anderen Dienstleistungen fest.

KAPITEL VII

KONTROLLE

Schiffe respektieren das geschriebene Recht der Seychellen betreffend Fanggeräte, die technischen Spezifikationen dieser Geräte und alle anderen technischen Vorschriften betreffend ihre Fangtätigkeiten sowie die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen.

1.   Liste der Schiffe

Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, für die im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen seychellischen Behörden nach ihrer Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

2.   Kontrollverfahren

2.1.

Die Kapitäne der Fischerfahrzeuge der Europäischen Union, die in seychellischen Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit allen seychellischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind.

2.2.

Im Interesse einer sichereren Überwachung und unbeschadet des geschriebenen Rechts der Seychellen sollte das Anbordkommen der Beamten so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte Beamte der Seychellen identifiziert werden können.

2.3.

Die Seychellen können der Europäischen Union oder einer von ihr beauftragten Einrichtung gestatten, EU-Inspektoren zu entsenden, um Tätigkeiten von EU-Schiffen einschließlich Umladungen im Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten.

2.4.

Nach abgeschlossener Inspektion kann der Inspektionsbericht von allen Personen, die an der Inspektion beteiligt waren, einschließlich des Kapitäns kommentiert werden. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Kopie des Inspektionsberichts.

2.5.

Diese kontrollbefugten Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3.   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in einem Hafen der Seychellen anlanden oder umladen, gestatten und erleichtern die Kontrolle dieser Vorgänge durch befugte seychellische Inspektoren. Nach abgeschlossener Inspektion wird dem Kapitän des Schiffes eine Bescheinigung ausgestellt.

4.   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind entsprechen zu unterrichten.

KAPITEL VIII

DURCHSETZUNG

1.   Sanktionen

1.1.

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das geschriebene Recht der Seychellen finden die nach geschriebenem seychellischen Recht geltenden Sanktionen Anwendung.

1.2.

Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

1.3.

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die Europäische Kommission für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein Schiff eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

2.   Arrest und Festhalten von Fischereifahrzeugen

Die seychellischen Behörden informieren die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union und den Flaggenstaat innerhalb von 48 Stunden über den Arrest und/oder das Festhalten eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahrenden und im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens in der seychellischen AWZ operierenden Fischereifahrzeugs und untermittelt eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für den Arrest und/oder das Festhalten dargelegt sind.

3.   Verfahren für den Informationsaustausch bei Arrest und/oder Festhalten

3.1.

Unter Einhaltung der Fristen und der im geschriebenen Recht der Seychellen betreffend den Arrest und/oder das Festhalten vorgesehenen Verfahrensvorschriften für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der möglicherweise auch ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teilnimmt.

3.2.

Im Rahmen dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien alle relevanten Dokumente und Informationen aus, die helfen könnten, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus dem Arrest und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

4.   Beilegung der Streitigkeit bei Arrest und/oder Festhalten

4.1.

Bei mutmaßlichem Verstoß sollte möglichst eine gütliche Einigung angestrebt werden. Nach geschriebenem Recht der Seychellen muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach dem Arrest und/oder Festhalten abgeschlossen sein.

4.2.

Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes nach geschriebenem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung ausgeschlossen, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

4.3.

Das Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das Strafverfahren abgeschlossen wurde.

5.   Die Europäische Kommission wird über die Delegation der Europäischen Union über den Verlauf etwaiger Strafverfahren und Sanktionen auf dem Laufenden gehalten.

Anlage 1

Image

Anlage 2

STATEMENT OF CATCH FORM FOR TUNA SEINERS/FICHE DE DÉCLARATION DE CAPTURES POUR THONIERS SENNEURS

Image

UNTERSCHRIFT

DATUM

Anlage 3

Image

Anlage 4

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE SEYCHELLEN POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Stellungnahmen

Aufzeichnungs-beginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe zur Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

von

FR

M

Angabe zur Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Art der Meldung

TM

M

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

M

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe zum Schiff — die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Breite

LA

M

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS -84)

Längengrad

LO

M

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84)

Drehzahl

SP

M

Angabe zur Position des Schiffs -Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten

Kurs

CO

M

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs in 360°-Skala

Datum

DA

M

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

M

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (Std/Min)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; bezeichnet das Ende der Meldung

Zeichensatz: ISO 8859,1.

Jede Datenübermittlung ist wie folgt aufgebaut:

1.

Datenmerkmale gemäß ISO 8859.1

2.

Jede Datenübermittlung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich („//“) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich („//“) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich („/“) trennt den Feldcode und die Daten;

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich („//“) am Ende bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Anlage 5

FORMAT DER MELDUNGEN

1.   FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (INNERHALB VON DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)

(INHALT)

(ÜBERTRAGUNG)

ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER

SFA

AKTIONSCODE

IN

NAME DES SCHIFFS

 

INTERNATIONALES RUFZEICHEN

 

EINFAHRTSPOSITION

 

DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC)

 

MENGE FISCH AN BORD (t)

 

GELBFLOSSENTHUN

(t)

GROSSAUGENTHUN

(t)

ECHTER BONITO

(t)

SONSTIGE (BITTE ANGEBEN)

(t)

2.   FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (INNERHALB VON DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)

(INHALT)

(ÜBERTRAGUNG)

ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER

SFA

AKTIONSCODE

OUT

NAME DES SCHIFFS

 

INTERNATIONALES RUFZEICHEN

 

AUSFAHRTSPOSITION

 

DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC)

 

MENGE FISCH AN BORD (t)

 

GELBFLOSSENTHUN

(t)

GROSSAUGENTHUN

(t)

ECHTER BONITO

(t)

SONSTIGE (BITTE ANGEBEN)

(t)

3.   FORMAT DER WÖCHENTLICHEN FANGMELDUNG (ALLE DREI TAGE, SOLANGE DAS SCHIFF IN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN FISCHT)

(INHALT)

(ÜBERTRAGUNG)

ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER

SFA

AKTIONSCODE

WCRT

NAME DES SCHIFFS

 

INTERNATIONALES RUFZEICHEN

 

MENGE FISCH AN BORD (t)

 

GELB-FLOSSEN-THUN

(t)

GROSSAUGENTHUN

(t)

ECHTER BONITO

(t)

SONSTIGE (BITTE ANGEBEN)

(t)

ANZAHL DER HOLS SEIT DER LETZTEN MELDUNG

 

Alle Berichte sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: Fax + 248 225957 E-Mail fmcsc@sfa.sc

Fischereibehörde der Seychellen, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychellen


VERORDNUNGEN

30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen vorgesehen sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juni 2010 wurde ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen sind, paraphiert. Das Protokoll räumt den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Republik Seychellen unterliegen, Fangmöglichkeiten ein.

(2)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/814/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)

Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) heraus, dass die der Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so sollte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon unterrichten. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 18. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger

Spanien

22 Schiffe

Frankreich

23 Schiffe

Italien

3 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

2 Schiffe

Frankreich

5 Schiffe

Portugal

5 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die in Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Frist wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.