ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.343.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
2010/813/EU |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/1 |
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (1), das am 30. November 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokio unterzeichnet wurde, tritt gemäß Artikel 31 des Abkommens am 2. Januar 2011 in Kraft.
(1) ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 20.
VERORDNUNGEN
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2010 DES RATES
vom 17. Dezember 2010
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
(2) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei ausgearbeitet. |
(3) |
Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sind so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei garantiert und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angemessen Rechnung getragen wird. |
(4) |
Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden. |
(5) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(6) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(7) |
Um eine Unterbrechung der Fischereiaktivitäten zu vermeiden und um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2011 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2011 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der EU, die im Schwarzen Meer fischen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; |
b) |
„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Gebiet; |
c) |
„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist; |
d) |
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; |
e) |
„Quote“ ist ein der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. |
KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
Artikel 4
TACs und Aufteilung
Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
c) |
zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Artikel 6
Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die durch diese Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn:
a) |
die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder |
b) |
die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist. |
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
ANHANG
TACs FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN, FÜR DIE TACs GELTEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN
In den folgenden Tabellen sind für die einzelnen Bestände die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht) und gegebenenfalls die hiermit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.
Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen für die Zwecke dieser Verordnung:
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
Psetta maxima |
TUR |
Steinbutt |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
|
|
|||||||
Bulgarien |
43,2 (1) |
|
||||||
Rumänien |
43,2 (1) |
|
||||||
EU |
86,4 (1) |
|
||||||
TAC |
Entfällt. |
AnalytischeTAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
|
|||||||
Bulgarien |
8 032,5 |
|
||||||
Rumänien |
3 442,5 |
|
||||||
EU |
11 475 |
|
||||||
TAC |
Entfällt. |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
(1) Fischfang ist vom 15. April bis zum 15. Juni 2011 untersagt.
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2010 DES RATES
vom 20. Dezember 2010
zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 342,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (1) verleiht der irischen Sprache die Stellung einer Amtssprache und einer Arbeitssprache der Organe der Europäischen Union. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen, wobei allerdings Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 und anschließend alle fünf Jahre entscheidet der Rat, ob diese Ausnahmeregelung beendet wird. |
(3) |
Die Organe der Union werden weiter Initiativen ergreifen, um den Zugang der Bürger zu Informationen in irischer Sprache über die Tätigkeit der Union zu verbessern. Allerdings ist es weiterhin schwierig, eine dem Bedarf entsprechende Zahl irischsprachiger Übersetzer, Rechts- und Sprachsachverständiger, Dolmetscher und Assistenten einzustellen. Daher sollte die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2012 um fünf Jahre verlängert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2012 für weitere fünf Jahre.
Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2010 DES RATES
vom 20. Dezember 2010
zur Festsetzung der Orientierungspreise und der Produktionspreise der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1) müssen für jedes Fischwirtschaftsjahr Orientierungspreise und Produktionspreise der Union festgesetzt werden, anhand deren das Preisniveau für Marktinterventionen für bestimmte Fischereierzeugnisse festgestellt wird. |
(3) |
Es obliegt dem Rat, die Orientierungspreise für jedes Erzeugnis und jede Erzeugnisgruppe, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführt sind, sowie die Produktionspreise der Union für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Die Orientierungspreise sollten im Fischwirtschaftsjahr 2011 auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden. |
(5) |
Es empfiehlt sich, den Produktionspreis der Union nur für eines der Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festzusetzen und die Produktionspreise der Union für die anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten zu errechnen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus (2) festgelegt wurden. |
(6) |
Der Produktionspreis der Union sollte auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 angepasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 werden die Produktionspreise der Union gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(2) ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15.
ANHANG I
Anhang |
Art Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
Aufmachungsform |
Orientierungspreis (EUR/Tonne) |
||
I |
|
Ganz |
274 |
||
|
Ganz |
574 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
1 090 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
704 |
|||
|
Ganz |
1 212 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
1 589 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
799 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
956 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
889 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
1 153 |
|||
|
Ganz |
320 |
|||
|
Ganz |
285 |
|||
|
Ganz |
1 274 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.1.2011 bis 30.4.2011 |
1 026 |
|||
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.5.2011 bis 31.12.2011 |
1 425 |
||||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
3 318 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
2 342 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
803 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
486 |
|||
|
Ganz |
2 308 |
|||
Ausgenommen, mit Kopf |
2 437 |
||||
|
Ganz |
1 781 |
|||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
2 923 |
|||
Geköpft |
6 015 |
||||
|
Nur in Wasser gekocht |
2 423 |
|||
|
Nur in Wasser gekocht |
6 668 |
|||
Frisch oder gekühlt |
1 614 |
||||
|
Ganz |
1 676 |
|||
|
Ganz |
5 119 |
|||
Nur als Schwanz |
3 979 |
||||
|
Ganz oder ausgenommen, mit Kopf |
6 843 |
|||
II |
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
1 916 |
||
|
Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
1 232 |
|||
Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
1 498 |
||||
|
Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
1 447 |
|||
|
Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
4 058 |
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
1 915 |
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
2 161 |
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
111 173 |
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
961 |
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
873 |
|||
|
|
|
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
4 072 |
|||
|
Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts |
7 813 |
ANHANG II
Art Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
Gewicht |
Handelsmerkmale |
Produktionspreis der Union (EUR/Tonne) |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) |
mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg |
Ganz |
1 200 |
Ausgenommen, ohne Kiemen |
|
||
Andere |
|
||
mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger |
Ganz |
|
|
Ausgenommen, ohne Kiemen |
|
||
Andere |
|
||
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg |
Ganz |
|
Ausgenommen, ohne Kiemen |
|
||
Andere |
|
||
mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger |
Ganz |
|
|
ausgenommen, ohne Kiemen |
|
||
Andere |
|
||
Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
|
Ganz |
|
|
Ausgenommen, ohne Kiemen |
|
|
|
Andere |
|
|
Roter Thun (Thunnus Thynnus) |
|
Ganz |
|
|
Ausgenommen, ohne Kiemen |
|
|
|
Andere |
|
|
Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus |
|
Ganz |
|
|
Ausgenommen, ohne Kiemen |
|
|
|
Andere |
|
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES
vom 20. Dezember 2010
zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (1),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. |
(2) |
Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen darunter auch Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sicherstellen sollen. |
(3) |
Die Kommission nahm am 14. März 2005 ein Grünbuch über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen an. Auf der Grundlage dieses Grünbuchs fand eine umfassende öffentliche Konsultation zu möglichen Lösungen für die Probleme statt, die bei der derzeitigen Sachlage auftreten können. |
(4) |
Am 17. Juli 2006 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (2) im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich vor. |
(5) |
Auf seiner Tagung vom 5./6. Juni 2008 in Luxemburg stellte der Rat fest, dass es keine Einstimmigkeit für diesen Vorschlag gab und es unüberwindbare Schwierigkeiten gab, die damals und in absehbarer Zukunft eine einstimmige Annahme unmöglich machen. Er stellte fest, dass die Ziele der Verordnung unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können. |
(6) |
In der Folge teilten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Am 3. März 2010 zog Griechenland seinen Antrag zurück. |
(7) |
Der Rat hat am 12. Juli 2010 den Beschluss 2010/405/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen. |
(8) |
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. |
(9) |
Diese Verordnung sollte einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantieren und Fälle verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt. |
(10) |
Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung bestimmte Recht sollte für die Gründe der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten. Vorfragen wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Gültigkeit der Ehe und Fragen wie die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, den Namen, die elterliche Verantwortung, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte sollten nach den Kollisionsnormen geregelt werden, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden sind. |
(11) |
Um den räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung genau abzugrenzen, sollte angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. |
(12) |
Diese Verordnung sollte universell gelten, d. h. kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen sollte das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder das Recht eines Drittstaats zur Anwendung kommen können. |
(13) |
Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten. |
(14) |
Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder um, in Ermangelung einer Rechtswahl, dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, könnte das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (3) eingerichtete Netz den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen. |
(15) |
Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. |
(16) |
Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Das von den Ehegatten gewählte Recht muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie durch die Verträge und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. |
(17) |
Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen, qualitativ hochwertigen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert. |
(18) |
Diese Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass beide Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die Richter in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten daher wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. |
(19) |
Regeln zur materiellen Wirksamkeit und zur Formgültigkeit sollten festgelegt werden, so dass die von den Ehegatten in voller Sachkenntnis zu treffende Rechtswahl erleichtert und das Einvernehmen der Ehegatten geachtet wird, damit Rechtssicherheit sowie ein besserer Zugang zur Justiz gewährleistet werden. Was die Formgültigkeit anbelangt, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, so sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen unterschiedliche Formvorschriften vorgesehen sind, so würde es ausreichen, dass die Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten eingehalten werden. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem zusätzliche Formvorschriften vorgesehen sind, so sollten diese Formvorschriften eingehalten werden. |
(20) |
Eine Vereinbarung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollte spätestens bei Anrufung des Gerichts geschlossen und geändert werden können sowie gegebenenfalls sogar im Laufe des Verfahrens, wenn das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vorsieht. In diesem Fall sollte es genügen, wenn die Rechtswahl vom Gericht im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll genommen wird. |
(21) |
Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben. |
(22) |
Wird in dieser Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, weiterhin nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu achten sind. |
(23) |
Wird das Gericht angerufen, damit eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umgewandelt wird, und haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sollte das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, auch auf die Ehescheidung angewendet werden. Eine solche Kontinuität würde den Parteien eine bessere Berechenbarkeit bieten und die Rechtssicherheit stärken. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so sollte die Ehescheidung in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien nach den Kollisionsnormen erfolgen. Dies sollte die Ehegatten nicht daran hindern, die Scheidung auf der Grundlage anderer Bestimmungen dieser Verordnung zu beantragen |
(24) |
In bestimmten Situationen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. Der Ordre-public-Vorbehalt sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. |
(25) |
Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung einer Bestimmung des ausländischen Rechts zu versagen, wenn ihre Anwendung in einem konkreten Fall mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, eine Bestimmung des Rechts eines anderen Staates auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen deren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt. |
(26) |
Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorhanden ist. In solch einem Fall sollte das Gericht nicht verpflichtet sein, aufgrund dieser Verordnung eine Scheidung auszusprechen. Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass nach dem Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, so sollte dies unter anderem so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats eine solche Ehe nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht verpflichtet sein, eine Ehescheidung oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dieser Verordnung auszusprechen. |
(27) |
Da es Staaten und teilnehmende Mitgliedstaaten gibt, in denen die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke erfasst werden, sollte es eine Vorschrift geben, die festlegt, inwieweit diese Verordnung in den verschiedenen Gebietseinheiten dieser Staaten und teilnehmender Mitgliedstaaten Anwendung findet oder inwieweit diese Verordnung auf verschiedene Kategorien von Personen dieser Staaten und teilnehmender Mitgliedstaaten Anwendung findet. |
(28) |
In Ermangelung von Regeln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollten Parteien, die das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt, zugleich das Recht der Gebietseinheit angeben, das sie vereinbart haben, wenn der Staat, dessen Recht gewählt wurde, mehrere Gebietseinheiten umfasst und jede Gebietseinheit ihr eigenes Rechtssystem oder eigene Rechtsnormen für Ehescheidung hat. |
(29) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in Ehesachen mit internationalem Bezug und damit auch die Erleichterung der Freizügigkeit in der Europäischen Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip gegebenenfalls im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(30) |
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich Artikel 21, wonach jede Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Gerichte der teilnehmenden Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, VERHÄLTNIS ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND UNIVERSELLE ANWENDUNG
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen:
a) |
die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, |
b) |
das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe, |
c) |
die Ungültigerklärung einer Ehe, |
d) |
die Namen der Ehegatten, |
e) |
die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe, |
f) |
die elterliche Verantwortung, |
g) |
Unterhaltspflichten, |
h) |
Trusts und Erbschaften. |
Artikel 2
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. |
„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilnimmt; |
2. |
„Gericht“ alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Artikel 4
Universelle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
KAPITEL II
EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES AUF DIE EHESCHEIDUNG UND TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES ANZUWENDENDEN RECHTS
Artikel 5
Rechtswahl der Parteien
(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
a) |
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder |
b) |
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c) |
das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder |
d) |
das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.
(3) Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
Artikel 6
Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 7
Formgültigkeit
(1) Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
(2) Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
(3) Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.
(4) Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formanforderungen anzuwenden.
Artikel 8
In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) |
dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls |
b) |
dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls |
c) |
dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls |
d) |
dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts. |
Artikel 9
Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung
(1) Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.
(2) Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 8 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.
Artikel 10
Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts
Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.
Artikel 11
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Artikel 12
Öffentliche Ordnung (Ordre public)
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 13
Unterschiede beim nationalen Recht
Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen.
Artikel 14
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der Gebiete
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:
a) |
Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen; |
b) |
jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen; |
c) |
jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben. |
Artikel 15
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen
In Bezug auf einen Staat, der für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke hat, die für verschiedene Personengruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt wird. Mangels solcher Regeln ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben.
Artikel 16
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.
KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen bis spätestens zum 21. September 2011 der Kommission ihre nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, betreffend Folgendes mit:
a) |
die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4, und |
b) |
die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu bestimmen. |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.
Artikel 18
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt.
(2) Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 21. Juni 2012 angerufen wurde.
Artikel 19
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehören und die Kollisionsnormen für Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes enthalten.
(2) Diese Verordnung hat jedoch im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren von ihnen geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Artikel 20
Revisionsklausel
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juni 2012, mit Ausnahme des Artikels 17, der ab dem 21. Juni 2011 gilt.
Für diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
(3) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2010 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2010
zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2011)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die am 1. Januar 2011 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in ihrer vollständigen Fassung zu veröffentlichen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1298/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2010) (3) ist daher aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1298/2009 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
(3) ABl. L 353 vom 31.12.2009, S. 9.
ANHANG I
„ANHANG I
NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN
INHALT
Sektor
1. |
Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen |
2. |
Reis und Bruchreis |
3. |
Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse |
4. |
Getreidemischfuttermittel |
5. |
Rindfleisch |
6. |
Schweinefleisch |
7. |
Geflügelfleisch |
8. |
Eier |
9. |
Milch und Milcherzeugnisse |
10. |
Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand |
11. |
Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors |
1. Getreide, Mehle, Grobgriess und Feingriess von Weizen oder Roggen
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
1001 |
Weizen und Mengkorn: |
|
||
1001 10 00 |
|
|
||
|
1001 10 00 9200 |
|||
|
1001 10 00 9400 |
|||
ex 1001 90 |
|
|
||
|
|
|
||
1001 90 91 |
|
1001 90 91 9000 |
||
1001 90 99 |
|
1001 90 99 9000 |
||
1002 00 00 |
Roggen |
1002 00 00 9000 |
||
1003 00 |
Gerste: |
|
||
1003 00 10 |
|
1003 00 10 9000 |
||
1003 00 90 |
|
1003 00 90 9000 |
||
1004 00 00 |
Hafer: |
|
||
|
1004 00 00 9200 |
|||
|
1004 00 00 9400 |
|||
1005 |
Mais: |
|
||
ex 1005 10 |
|
|
||
1005 10 90 |
|
1005 10 90 9000 |
||
1005 90 00 |
|
1005 90 00 9000 |
||
1007 00 |
Körner-Sorghum: |
|
||
1007 00 90 |
|
1007 00 90 9000 |
||
ex 1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide: |
|
||
1008 20 00 |
|
1008 20 00 9000 |
||
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn: |
|
||
|
|
|
||
1101 00 11 |
|
1101 00 11 9000 |
||
1101 00 15 |
|
|
||
|
1101 00 15 9100 |
|||
|
1101 00 15 9130 |
|||
|
1101 00 15 9150 |
|||
|
1101 00 15 9170 |
|||
|
1101 00 15 9180 |
|||
|
1101 00 15 9190 |
|||
1101 00 90 |
|
1101 00 90 9000 |
||
ex 1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
|
||
1102 10 00 |
|
|
||
|
1102 10 00 9500 |
|||
|
1102 10 00 9700 |
|||
|
1102 10 00 9900 |
|||
ex 1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
|
||
|
|
|
||
1103 11 |
|
|
||
1103 11 10 |
|
|
||
|
|
|||
|
1103 11 10 9200 |
|||
|
1103 11 10 9400 |
|||
|
1103 11 10 9900 |
|||
1103 11 90 |
|
|
||
|
1103 11 90 9200 |
|||
|
1103 11 90 9800 |
2. Reis und Bruchreis
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
1006 |
Reis |
|
||
1006 20 |
|
|
||
|
|
|
||
1006 20 11 |
|
1006 20 11 9000 |
||
1006 20 13 |
|
1006 20 13 9000 |
||
|
|
|
||
1006 20 15 |
|
1006 20 15 9000 |
||
1006 20 17 |
|
1006 20 17 9000 |
||
|
|
|
||
1006 20 92 |
|
1006 20 92 9000 |
||
1006 20 94 |
|
1006 20 94 9000 |
||
|
|
|
||
1006 20 96 |
|
1006 20 96 9000 |
||
1006 20 98 |
|
1006 20 98 9000 |
||
1006 30 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
1006 30 21 |
|
1006 30 21 9000 |
||
1006 30 23 |
|
1006 30 23 9000 |
||
|
|
|
||
1006 30 25 |
|
1006 30 25 9000 |
||
1006 30 27 |
|
1006 30 27 9000 |
||
|
|
|
||
1006 30 42 |
|
1006 30 42 9000 |
||
1006 30 44 |
|
1006 30 44 9000 |
||
|
|
|
||
1006 30 46 |
|
1006 30 46 9000 |
||
1006 30 48 |
|
1006 30 48 9000 |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
1006 30 61 |
|
|
||
|
1006 30 61 9100 |
|||
|
1006 30 61 9900 |
|||
1006 30 63 |
|
|
||
|
1006 30 63 9100 |
|||
|
1006 30 63 9900 |
|||
|
|
|
||
1006 30 65 |
|
|
||
|
1006 30 65 9100 |
|||
|
1006 30 65 9900 |
|||
1006 30 67 |
|
|
||
|
1006 30 67 9100 |
|||
|
1006 30 67 9900 |
|||
|
|
|
||
1006 30 92 |
|
|
||
|
1006 30 92 9100 |
|||
|
1006 30 92 9900 |
|||
1006 30 94 |
|
|
||
|
1006 30 94 9100 |
|||
|
1006 30 94 9900 |
|||
|
|
|
||
1006 30 96 |
|
|
||
|
1006 30 96 9100 |
|||
|
1006 30 96 9900 |
|||
1006 30 98 |
|
|
||
|
1006 30 98 9100 |
|||
|
1006 30 98 9900 |
|||
1006 40 00 |
|
1006 40 00 9000 |
3. Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
|
||
ex 1102 20 |
|
|
||
ex 1102 20 10 |
|
|
||
|
1102 20 10 9200 |
|||
|
1102 20 10 9400 |
|||
ex 1102 20 90 |
|
|
||
|
1102 20 90 9200 |
|||
ex 1102 90 |
|
|
||
1102 90 10 |
|
|
||
|
1102 90 10 9100 |
|||
|
1102 90 10 9900 |
|||
ex 1102 90 30 |
|
|
||
|
1102 90 30 9100 |
|||
ex 1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
|
||
|
|
|
||
ex 1103 13 |
|
|
||
ex 1103 13 10 |
|
|
||
|
1103 13 10 9100 |
|||
|
1103 13 10 9300 |
|||
|
1103 13 10 9500 |
|||
ex 1103 13 90 |
|
|
||
|
1103 13 90 9100 |
|||
ex 1103 19 |
|
|
||
1103 19 10 |
|
1103 19 10 9000 |
||
ex 1103 19 30 |
|
|
||
|
1103 19 30 9100 |
|||
ex 1103 19 40 |
|
|
||
|
1103 19 40 9100 |
|||
ex 1103 20 |
|
|
||
1103 20 20 |
|
1103 20 20 9000 |
||
1103 20 60 |
|
1103 20 60 9000 |
||
ex 1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
|
||
|
|
|
||
ex 1104 12 |
|
|
||
ex 1104 12 90 |
|
|
||
|
1104 12 90 9100 |
|||
|
1104 12 90 9300 |
|||
ex 1104 19 |
|
|
||
1104 19 10 |
|
1104 19 10 9000 |
||
ex 1104 19 50 |
|
|
||
|
|
|||
|
1104 19 50 9110 |
|||
|
1104 19 50 9130 |
|||
|
|
|
||
ex 1104 19 69 |
|
|
||
|
1104 19 69 9100 |
|||
|
|
|
||
ex 1104 22 |
|
|
||
ex 1104 22 20 |
|
|
||
|
1104 22 20 9100 |
|||
ex 1104 22 30 |
|
|
||
|
1104 22 30 9100 |
|||
ex 1104 23 |
|
|
||
ex 1104 23 10 |
|
|
||
|
1104 23 10 9100 |
|||
|
1104 23 10 9300 |
|||
1104 29 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 1104 29 01 |
|
|
||
|
1104 29 01 9100 |
|||
ex 1104 29 03 |
|
|
||
|
1104 29 03 9100 |
|||
ex 1104 29 05 |
|
|
||
|
|
|||
|
1104 29 05 9100 |
|||
|
1104 29 05 9300 |
|||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 1104 29 11 |
|
1104 29 11 9000 |
||
|
|
|
||
1104 29 51 |
|
1104 29 51 9000 |
||
1104 29 55 |
|
1104 29 55 9000 |
||
1104 30 |
|
|
||
1104 30 10 |
|
1104 30 10 9000 |
||
1104 30 90 |
|
1104 30 90 9000 |
||
1107 |
Malz, auch geröstet: |
|
||
1107 10 |
|
|
||
|
|
|
||
1107 10 11 |
|
1107 10 11 9000 |
||
1107 10 19 |
|
1107 10 19 9000 |
||
|
|
|
||
1107 10 91 |
|
1107 10 91 9000 |
||
1107 10 99 |
|
1107 10 99 9000 |
||
1107 20 00 |
|
1107 20 00 9000 |
||
ex 1108 |
Stärke; Inulin: |
|
||
|
|
|
||
ex 1108 11 00 |
|
|
||
|
1108 11 00 9200 |
|||
|
1108 11 00 9300 |
|||
ex 1108 12 00 |
|
|
||
|
1108 12 00 9200 |
|||
|
1108 12 00 9300 |
|||
ex 1108 13 00 |
|
|
||
|
1108 13 00 9200 |
|||
|
1108 13 00 9300 |
|||
ex 1108 19 |
|
|
||
ex 1108 19 10 |
|
|
||
|
1108 19 10 9200 |
|||
|
1108 19 10 9300 |
|||
ex 1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet: |
|
||
|
1109 00 00 9100 |
|||
ex 1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
||
ex 1702 30 |
|
|
||
|
|
|
||
1702 30 50 |
|
1702 30 50 9000 |
||
1702 30 90 |
|
1702 30 90 9000 |
||
ex 1702 40 |
|
|
||
1702 40 90 |
|
1702 40 90 9000 |
||
ex 1702 90 |
|
|
||
1702 90 50 |
|
|
||
|
1702 90 50 9100 |
|||
|
1702 90 50 9900 |
|||
|
|
|
||
|
|
|
||
1702 90 75 |
|
1702 90 75 9000 |
||
1702 90 79 |
|
1702 90 79 9000 |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
ex 2106 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2106 90 55 |
|
2106 90 55 9000 |
4. Getreidemischfuttermittel
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7): |
|
||
ex 2309 10 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2309 10 11 |
|
2309 10 11 9000 |
||
2309 10 13 |
|
2309 10 13 9000 |
||
|
|
|
||
2309 10 31 |
|
2309 10 31 9000 |
||
2309 10 33 |
|
2309 10 33 9000 |
||
|
|
|
||
2309 10 51 |
|
2309 10 51 9000 |
||
2309 10 53 |
|
2309 10 53 9000 |
||
ex 2309 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2309 90 31 |
|
2309 90 31 9000 |
||
2309 90 33 |
|
2309 90 33 9000 |
||
|
|
|
||
2309 90 41 |
|
2309 90 41 9000 |
||
2309 90 43 |
|
2309 90 43 9000 |
||
|
|
|
||
2309 90 51 |
|
2309 90 51 9000 |
||
2309 90 53 |
|
2309 90 53 9000 |
5. Rindfleisch
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 0102 |
Rinder, lebend: |
|
||
ex 0102 10 |
|
|
||
ex 0102 10 10 |
|
|
||
|
|
|||
|
0102 10 10 9140 |
|||
|
0102 10 10 9150 |
|||
ex 0102 10 30 |
|
|
||
|
|
|||
|
0102 10 30 9140 |
|||
|
0102 10 30 9150 |
|||
ex 0102 10 90 |
|
|
||
|
0102 10 90 9120 |
|||
ex 0102 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0102 90 41 |
|
|
||
|
0102 90 41 9100 |
|||
|
|
|
||
|
|
|
||
0102 90 51 |
|
0102 90 51 9000 |
||
0102 90 59 |
|
0102 90 59 9000 |
||
|
|
|
||
0102 90 61 |
|
0102 90 61 9000 |
||
0102 90 69 |
|
0102 90 69 9000 |
||
|
|
|
||
0102 90 71 |
|
0102 90 71 9000 |
||
0102 90 79 |
|
0102 90 79 9000 |
||
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
|
||
0201 10 00 |
|
|
||
|
|
|||
|
0201 10 00 9110 |
|||
|
0201 10 00 9120 |
|||
|
|
|||
|
0201 10 00 9130 |
|||
|
0201 10 00 9140 |
|||
0201 20 |
|
|
||
0201 20 20 |
|
|
||
|
0201 20 20 9110 |
|||
|
0201 20 20 9120 |
|||
0201 20 30 |
|
|
||
|
0201 20 30 9110 |
|||
|
0201 20 30 9120 |
|||
0201 20 50 |
|
|
||
|
|
|||
|
0201 20 50 9110 |
|||
|
0201 20 50 9120 |
|||
|
|
|||
|
0201 20 50 9130 |
|||
|
0201 20 50 9140 |
|||
ex 0201 20 90 |
|
|
||
|
0201 20 90 9700 |
|||
0201 30 00 |
|
|
||
|
0201 30 00 9050 |
|||
|
0201 30 00 9060 |
|||
|
|
|||
|
0201 30 00 9100 |
|||
|
0201 30 00 9120 |
|||
|
0201 30 00 9140 |
|||
ex 0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren: |
|
||
0202 10 00 |
|
|
||
|
0202 10 00 9100 |
|||
|
0202 10 00 9900 |
|||
ex 0202 20 |
|
|
||
0202 20 10 |
|
0202 20 10 9000 |
||
0202 20 30 |
|
0202 20 30 9000 |
||
0202 20 50 |
|
|
||
|
0202 20 50 9100 |
|||
|
0202 20 50 9900 |
|||
ex 0202 20 90 |
|
|
||
|
0202 20 90 9100 |
|||
0202 30 |
|
|
||
0202 30 90 |
|
|
||
|
0202 30 90 9100 |
|||
|
0202 30 90 9200 |
|||
|
0202 30 90 9900 |
|||
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
||
0206 10 |
|
|
||
|
|
|
||
0206 10 95 |
|
0206 10 95 9000 |
||
|
|
|
||
0206 29 |
|
|
||
|
|
|
||
0206 29 91 |
|
0206 29 91 9000 |
||
ex 0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
||
ex 0210 20 |
|
|
||
ex 0210 20 90 |
|
|
||
|
0210 20 90 9100 |
|||
ex 1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
||
ex 1602 50 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 1602 50 31 |
|
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
1602 50 31 9125 |
|||
|
|
|||
|
1602 50 31 9325 |
|||
ex 1602 50 95 |
|
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
1602 50 95 9125 |
|||
|
|
|||
|
1602 50 95 9325 |
6. Schweinefleisch
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 0103 |
Schweine, lebend: |
|
||
|
|
|
||
ex 0103 91 |
|
|
||
0103 91 10 |
|
0103 91 10 9000 |
||
ex 0103 92 |
|
|
||
|
|
|
||
0103 92 19 |
|
0103 92 19 9000 |
||
ex 0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
||
|
|
|
||
ex 0203 11 |
|
|
||
0203 11 10 |
|
0203 11 10 9000 |
||
ex 0203 12 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0203 12 11 |
|
|
||
|
0203 12 11 9100 |
|||
ex 0203 12 19 |
|
|
||
|
0203 12 19 9100 |
|||
ex 0203 19 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0203 19 11 |
|
|
||
|
0203 19 11 9100 |
|||
ex 0203 19 13 |
|
|
||
|
0203 19 13 9100 |
|||
ex 0203 19 15 |
|
|
||
|
0203 19 15 9100 |
|||
|
|
|
||
ex 0203 19 55 |
|
|
||
|
0203 19 55 9110 |
|||
|
0203 19 55 9310 |
|||
|
|
|
||
ex 0203 21 |
|
|
||
0203 21 10 |
|
0203 21 10 9000 |
||
ex 0203 22 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0203 22 11 |
|
|
||
|
0203 22 11 9100 |
|||
ex 0203 22 19 |
|
|
||
|
0203 22 19 9100 |
|||
ex 0203 29 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0203 29 11 |
|
|
||
|
0203 29 11 9100 |
|||
ex 0203 29 13 |
|
|
||
|
0203 29 13 9100 |
|||
ex 0203 29 15 |
|
|
||
|
0203 29 15 9100 |
|||
|
|
|
||
ex 0203 29 55 |
|
|
||
|
0203 29 55 9110 |
|||
ex 0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
||
|
|
|
||
ex 0210 11 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0210 11 11 |
|
|
||
|
0210 11 11 9100 |
|||
|
|
|
||
ex 0210 11 31 |
|
|
||
|
|
|||
|
0210 11 31 9110 |
|||
|
|
|||
|
0210 11 31 9910 |
|||
ex 0210 12 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0210 12 11 |
|
|
||
|
0210 12 11 9100 |
|||
ex 0210 12 19 |
|
|
||
|
0210 12 19 9100 |
|||
ex 0210 19 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0210 19 40 |
|
|
||
|
0210 19 40 9100 |
|||
ex 0210 19 50 |
|
|
||
|
|
|
||
|
0210 19 50 9100 |
|||
|
|
|||
|
0210 19 50 9310 |
|||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0210 19 81 |
|
|
||
|
0210 19 81 9100 |
|||
|
0210 19 81 9300 |
|||
ex 1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: |
|
||
|
|
|
||
1601 00 91 |
|
|
||
|
1601 00 91 9120 |
|||
|
1601 00 91 9190 |
|||
1601 00 99 |
|
|
||
|
1601 00 99 9110 |
|||
|
1601 00 99 9190 |
|||
ex 1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
||
|
|
|
||
ex 1602 41 |
|
|
||
ex 1602 41 10 |
|
|
||
|
|
|||
|
1602 41 10 9110 |
|||
|
1602 41 10 9130 |
|||
ex 1602 42 |
|
|
||
ex 1602 42 10 |
|
|
||
|
|
|||
|
1602 42 10 9110 |
|||
|
1602 42 10 9130 |
|||
ex 1602 49 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 1602 49 19 |
|
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
1602 49 19 9130 |
7. Geflügelfleisch
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
|
||
|
|
|
||
0105 11 |
|
|
||
|
|
|
||
0105 11 11 |
|
0105 11 11 9000 |
||
0105 11 19 |
|
0105 11 19 9000 |
||
|
|
|
||
0105 11 91 |
|
0105 11 91 9000 |
||
0105 11 99 |
|
0105 11 99 9000 |
||
0105 12 00 |
|
0105 12 00 9000 |
||
ex 0105 19 |
|
|
||
0105 19 20 |
|
0105 19 20 9000 |
||
ex 0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
||
|
|
|
||
ex 0207 12 |
|
|
||
ex 0207 12 10 |
|
|
||
|
|
|||
|
0207 12 10 9900 |
|||
ex 0207 12 90 |
|
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
0207 12 90 9190 |
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
0207 12 90 9990 |
|||
ex 0207 14 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0207 14 20 |
|
|
||
|
|
|||
|
0207 14 20 9900 |
|||
ex 0207 14 60 |
|
|
||
|
|
|||
|
0207 14 60 9900 |
|||
ex 0207 14 70 |
|
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
0207 14 70 9190 |
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
0207 14 70 9290 |
|||
|
|
|
||
0207 25 |
|
|
||
0207 25 10 |
|
0207 25 10 9000 |
||
0207 25 90 |
|
0207 25 90 9000 |
||
ex 0207 27 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0207 27 10 |
|
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
0207 27 10 9990 |
|||
|
|
|
||
|
|
|
||
0207 27 60 |
|
0207 27 60 9000 |
||
0207 27 70 |
|
0207 27 70 9000 |
8. Eier
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
0407 00 11 |
|
0407 00 11 9000 |
||
0407 00 19 |
|
0407 00 19 9000 |
||
0407 00 30 |
|
0407 00 30 9000 |
||
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
||
|
|
|
||
ex 0408 11 |
|
|
||
ex 0408 11 80 |
|
|
||
|
0408 11 80 9100 |
|||
ex 0408 19 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0408 19 81 |
|
|
||
|
0408 19 81 9100 |
|||
ex 0408 19 89 |
|
|
||
|
|
0408 19 89 9100 |
||
|
|
|
||
ex 0408 91 |
|
|
||
ex 0408 91 80 |
|
|
||
|
0408 91 80 9100 |
|||
ex 0408 99 |
|
|
||
ex 0408 99 80 |
|
|
||
|
0408 99 80 9100 |
9. Milch und Milcherzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (52): |
|
||||
0401 10 |
|
|
||||
0401 10 10 |
|
0401 10 10 9000 |
||||
0401 10 90 |
|
0401 10 90 9000 |
||||
0401 20 |
|
|
||||
|
|
|
||||
0401 20 11 |
|
|
||||
|
0401 20 11 9100 |
|||||
|
0401 20 11 9500 |
|||||
0401 20 19 |
|
|
||||
|
0401 20 19 9100 |
|||||
|
0401 20 19 9500 |
|||||
|
|
|
||||
0401 20 91 |
|
0401 20 91 9000 |
||||
0401 20 99 |
|
0401 20 99 9000 |
||||
0401 30 |
|
|
||||
|
|
|
||||
0401 30 11 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0401 30 11 9400 |
|||||
|
0401 30 11 9700 |
|||||
0401 30 19 |
|
|
||||
|
0401 30 19 9700 |
|||||
|
|
|
||||
0401 30 31 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0401 30 31 9100 |
|||||
|
0401 30 31 9400 |
|||||
|
0401 30 31 9700 |
|||||
0401 30 39 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0401 30 39 9100 |
|||||
|
0401 30 39 9400 |
|||||
|
0401 30 39 9700 |
|||||
|
|
|
||||
0401 30 91 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0401 30 91 9100 |
|||||
|
0401 30 91 9500 |
|||||
0401 30 99 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0401 30 99 9100 |
|||||
|
0401 30 99 9500 |
|||||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (45): |
|
||||
ex 0402 10 |
|
|
||||
|
|
|
||||
0402 10 11 |
|
0402 10 11 9000 |
||||
0402 10 19 |
|
0402 10 19 9000 |
||||
|
|
|
||||
0402 10 91 |
|
0402 10 91 9000 |
||||
0402 10 99 |
|
0402 10 99 9000 |
||||
|
|
|
||||
ex 0402 21 |
|
|
||||
|
|
|
||||
0402 21 11 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 21 11 9200 |
|||||
|
0402 21 11 9300 |
|||||
|
0402 21 11 9500 |
|||||
|
0402 21 11 9900 |
|||||
|
|
|
||||
0402 21 17 |
|
0402 21 17 9000 |
||||
0402 21 19 |
|
|
||||
|
0402 21 19 9300 |
|||||
|
0402 21 19 9500 |
|||||
|
0402 21 19 9900 |
|||||
|
|
|
||||
0402 21 91 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 21 91 9100 |
|||||
|
0402 21 91 9200 |
|||||
|
0402 21 91 9350 |
|||||
|
0402 21 91 9500 |
|||||
0402 21 99 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 21 99 9100 |
|||||
|
0402 21 99 9200 |
|||||
|
0402 21 99 9300 |
|||||
|
0402 21 99 9400 |
|||||
|
0402 21 99 9500 |
|||||
|
0402 21 99 9600 |
|||||
|
0402 21 99 9700 |
|||||
|
0402 21 99 9900 |
|||||
ex 0402 29 |
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
0402 29 15 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 29 15 9200 |
|||||
|
0402 29 15 9300 |
|||||
|
0402 29 15 9500 |
|||||
|
0402 29 15 9900 |
|||||
0402 29 19 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 29 19 9300 |
|||||
|
040229199500 |
|||||
|
0402 29 19 9900 |
|||||
|
|
|
||||
0402 29 91 |
|
0402 29 91 9000 |
||||
0402 29 99 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 29 99 9100 |
|||||
|
0402 29 99 9500 |
|||||
|
|
|
||||
0402 91 |
|
|
||||
0402 91 10 |
|
|
||||
|
|
0402 91 10 9370 |
||||
0402 91 30 |
|
|
||||
|
|
0402 91 30 9300 |
||||
|
|
|
||||
0402 91 99 |
|
0402 91 99 9000 |
||||
0402 99 |
|
|
||||
0402 99 10 |
|
|
||||
|
|
0402 99 10 9350 |
||||
|
|
|
||||
0402 99 31 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0402 99 31 9150 |
|||||
|
0402 99 31 9300 |
|||||
|
0402 99 31 9500 |
|||||
0402 99 39 |
|
|
||||
|
0402 99 39 9150 |
|||||
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
||||
ex 0403 90 |
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
0403 90 11 |
|
0403 90 11 9000 |
||||
0403 90 13 |
|
|
||||
|
0403 90 13 9200 |
|||||
|
0403 90 13 9300 |
|||||
|
0403 90 13 9500 |
|||||
|
0403 90 13 9900 |
|||||
0403 90 19 |
|
0403 90 19 9000 |
||||
|
|
|
||||
0403 90 33 |
|
|
||||
|
0403 90 33 9400 |
|||||
|
0403 90 33 9900 |
|||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
0403 90 51 |
|
|
||||
|
0403 90 51 9100 |
|||||
0403 90 59 |
|
|
||||
|
0403 90 59 9170 |
|||||
|
0403 90 59 9310 |
|||||
|
0403 90 59 9340 |
|||||
|
0403 90 59 9370 |
|||||
|
0403 90 59 9510 |
|||||
ex 0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||||
0404 90 |
|
|
||||
|
|
|
||||
ex 0404 90 21 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0404 90 21 9120 |
|||||
|
0404 90 21 9160 |
|||||
0404 90 23 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
0404 90 23 9120 |
|||||
|
0404 90 23 9130 |
|||||
|
0404 90 23 9140 |
|||||
|
0404 90 23 9150 |
|||||
ex 0404 90 29 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0404 90 29 9110 |
|||||
|
0404 90 29 9115 |
|||||
|
0404 90 29 9125 |
|||||
|
0404 90 29 9140 |
|||||
|
|
|
||||
0404 90 81 |
|
|
||||
|
0404 90 81 9100 |
|||||
ex 0404 90 83 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
0404 90 83 9110 |
|||||
|
0404 90 83 9130 |
|||||
|
0404 90 83 9150 |
|||||
|
0404 90 83 9170 |
|||||
|
|
|||||
|
0404 90 83 9936 |
|||||
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
||||
0405 10 |
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
0405 10 11 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0405 10 11 9500 |
|||||
|
0405 10 11 9700 |
|||||
0405 10 19 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0405 10 19 9500 |
|||||
|
0405 10 19 9700 |
|||||
0405 10 30 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
0405 10 30 9100 |
|||||
|
0405 10 30 9300 |
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
0405 10 30 9700 |
|||||
0405 10 50 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
0405 10 50 9300 |
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
0405 10 50 9500 |
|||||
|
0405 10 50 9700 |
|||||
0405 10 90 |
|
0405 10 90 9000 |
||||
ex 0405 20 |
|
|
||||
0405 20 90 |
|
|
||||
|
|
|||||
|
0405 20 90 9500 |
|||||
|
0405 20 90 9700 |
|||||
0405 90 |
|
|
||||
0405 90 10 |
|
0405 90 10 9000 |
||||
0405 90 90 |
|
0405 90 90 9000 |
||||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes |
Produktcode |
|||
Höchstgehalt an Wasser in GHT |
Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in GHT |
|||||
ex 0406 |
|
|
|
|||
ex 0406 10 |
|
|
|
|
||
ex 0406 10 20 |
|
|
|
|
||
|
|
|
0406 10 20 9100 |
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
55 |
45 |
0406 10 20 9230 |
|||
|
55 |
39 |
0406 10 20 9290 |
|||
|
60 |
|
0406 10 20 9300 |
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
60 |
|
0406 10 20 9610 |
|||
|
60 |
5 |
0406 10 20 9620 |
|||
|
57 |
19 |
0406 10 20 9630 |
|||
|
|
|
|
|||
|
40 |
39 |
0406 10 20 9640 |
|||
|
50 |
39 |
0406 10 20 9650 |
|||
|
|
|
0406 10 20 9660 |
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
60 |
60 |
0406 10 20 9830 |
|||
|
59 |
69 |
0406 10 20 9850 |
|||
|
|
|
0406 10 20 9870 |
|||
|
|
|
0406 10 20 9900 |
|||
ex 0406 20 |
|
|
|
|
||
ex 0406 20 90 |
|
|
|
|
||
|
|
|
0406 20 90 9100 |
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
40 |
34 |
0406 20 90 9913 |
|||
|
20 |
30 |
0406 20 90 9915 |
|||
|
15 |
30 |
0406 20 90 9917 |
|||
|
5 |
30 |
0406 20 90 9919 |
|||
|
|
|
0406 20 90 9990 |
|||
ex 0406 30 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
ex 0406 30 31 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
60 |
|
0406 30 31 9710 |
|||
|
60 |
20 |
0406 30 31 9730 |
|||
|
|
|
|
|||
|
57 |
|
0406 30 31 9910 |
|||
|
57 |
20 |
0406 30 31 9930 |
|||
|
57 |
40 |
0406 30 31 9950 |
|||
ex 0406 30 39 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|||
|
60 |
48 |
0406 30 39 9500 |
|||
|
57 |
48 |
0406 30 39 9700 |
|||
|
|
|
|
|||
|
54 |
48 |
0406 30 39 9930 |
|||
|
54 |
55 |
0406 30 39 9950 |
|||
ex 0406 30 90 |
|
54 |
79 |
0406 30 90 9000 |
||
ex 0406 40 |
|
|
|
|
||
ex 0406 40 50 |
|
53 |
48 |
0406 40 50 9000 |
||
ex 0406 40 90 |
|
50 |
40 |
0406 40 90 9000 |
||
ex 0406 90 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
ex 0406 90 13 |
|
40 |
45 |
0406 90 13 9000 |
||
ex 0406 90 15 |
|
|
|
|
||
|
38 |
45 |
0406 90 15 9100 |
|||
ex 0406 90 17 |
|
|
|
|
||
|
38 |
45 |
0406 90 17 9100 |
|||
ex 0406 90 21 |
|
39 |
48 |
0406 90 21 9900 |
||
ex 0406 90 23 |
|
47 |
40 |
0406 90 23 9900 |
||
ex 0406 90 25 |
|
47 |
45 |
0406 90 25 9900 |
||
ex 0406 90 27 |
|
52 |
45 |
0406 90 27 9900 |
||
ex 0406 90 29 |
|
|
|
|
||
|
|
42 |
50 |
0406 90 29 9100 |
||
|
|
44 |
45 |
0406 90 29 9300 |
||
ex 0406 90 32 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
56 |
43 |
0406 90 32 9119 |
|||
ex 0406 90 35 |
|
|
|
|
||
|
38 |
40 |
0406 90 35 9190 |
|||
|
38 |
40 |
0406 90 35 9990 |
|||
ex 0406 90 37 |
|
40 |
45 |
0406 90 37 9000 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
ex 0406 90 61 |
|
35 |
32 |
0406 90 61 9000 |
||
ex 0406 90 63 |
|
|
|
|
||
|
35 |
36 |
0406 90 63 9100 |
|||
|
35 |
36 |
0406 90 63 9900 |
|||
ex 0406 90 69 |
|
|
|
|
||
|
|
|
0406 90 69 9100 |
|||
|
38 |
30 |
0406 90 69 9910 |
|||
|
|
|
|
|
||
ex 0406 90 73 |
|
45 |
44 |
0406 90 73 9900 |
||
ex 0406 90 75 |
|
45 |
39 |
0406 90 75 9900 |
||
ex 0406 90 76 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|||
|
50 |
45 |
0406 90 76 9300 |
|||
|
44 |
45 |
0406 90 76 9400 |
|||
|
46 |
55 |
0406 90 76 9500 |
|||
ex 0406 90 78 |
|
|
|
|
||
|
50 |
20 |
0406 90 78 9100 |
|||
|
45 |
48 |
0406 90 78 9300 |
|||
|
45 |
55 |
0406 90 78 9500 |
|||
ex 0406 90 79 |
|
56 |
40 |
0406 90 79 9900 |
||
ex 0406 90 81 |
|
44 |
45 |
0406 90 81 9900 |
||
ex 0406 90 85 |
|
|
|
|
||
|
40 |
39 |
0406 90 85 9930 |
|||
|
45 |
39 |
0406 90 85 9970 |
|||
|
|
|
0406 90 85 9999 |
|||
|
|
|
|
|
||
ex 0406 90 86 |
|
|
|
|
||
|
|
|
0406 90 86 9100 |
|||
|
|
|
|
|||
|
52 |
|
0406 90 86 9200 |
|||
|
51 |
5 |
0406 90 86 9300 |
|||
|
47 |
19 |
0406 90 86 9400 |
|||
|
40 |
39 |
0406 90 86 9900 |
|||
ex 0406 90 87 |
|
|
|
|
||
|
|
|
0406 90 87 9100 |
|||
|
|
|
|
|||
|
60 |
|
0406 90 87 9200 |
|||
|
55 |
5 |
0406 90 87 9300 |
|||
|
53 |
19 |
0406 90 87 9400 |
|||
|
|
|
|
|||
|
45 |
45 |
0406 90 87 9951 |
|||
|
45 |
45 |
0406 90 87 9971 |
|||
|
43 |
53 |
0406 90 87 9972 |
|||
|
46 |
45 |
0406 90 87 9973 |
|||
|
41 |
50 |
0406 90 87 9974 |
|||
|
39 |
60 |
0406 90 87 9975 |
|||
|
47 |
40 |
0406 90 87 9979 |
|||
ex 0406 90 88 |
|
|
|
|
||
|
|
|
0406 90 88 9100 |
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
60 |
10 |
0406 90 88 9300 |
|||
|
||||||
|
55 |
40 |
0406 90 88 9500 |
10. Weisszucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
|
||
|
|
|
||
ex 1701 11 |
|
|
||
ex 1701 11 90 |
|
|
||
|
1701 11 90 9100 |
|||
|
|
|||
|
1701 11 90 9910 |
|||
ex 1701 12 |
|
|
||
ex 1701 12 90 |
|
|
||
|
1701 12 90 9100 |
|||
|
|
|||
|
1701 12 90 9910 |
|||
|
|
|
||
1701 91 00 |
|
1701 91 00 9000 |
||
ex 1701 99 |
|
|
||
1701 99 10 |
|
|
||
|
1701 99 10 9100 |
|||
|
|
|||
|
1701 99 10 9910 |
|||
|
1701 99 10 9950 |
|||
ex 1701 99 90 |
|
|
||
|
1701 99 90 9100 |
11. Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Produktcode |
||
ex 1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
||
ex 1702 40 |
|
|
||
ex 1702 40 10 |
|
|
||
|
1702 40 10 9100 |
|||
1702 60 |
|
|
||
1702 60 10 |
|
1702 60 10 9000 |
||
1702 60 95 |
|
1702 60 95 9000 |
||
ex 1702 90 |
|
|
||
1702 90 30 |
|
1702 90 30 9000 |
||
|
|
|
||
1702 90 71 |
|
1702 90 71 9000 |
||
ex 1702 90 95 |
|
|
||
|
1702 90 95 9100 |
|||
|
1702 90 95 9900 |
|||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
ex 2106 90 |
|
|
||
|
|
|
||
2106 90 30 |
|
2106 90 30 9000 |
||
|
|
|
||
2106 90 59 |
|
2106 90 59 9000“ |
(1) ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 55.
(2) Die Analysenmethode für die Feststellung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.
(3) Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:
— |
die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben; |
— |
die anschließend anzuwendende Analysenmethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben. |
(4) Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen ‚polarimetrischen Verfahren‘ bestimmt.
(5) Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:
1. |
Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse)/80) × Ausfuhrerstattung |
2. |
Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse)/87) × Ausfuhrerstattung. |
Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.
(6) Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:
((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung
Der Trockenmassegehalt wird nach der in Anhang II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.
(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).
(8) Die Erstattung berücksichtigt lediglich Getreideerzeugnisse. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10, der Unterpositionen 0709 90 60 und 0712 90 19 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.
(9) Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.
(10) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(11) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3 ).
(12) Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21 ) und soweit anwendbar der Verordnung (EG) Nr 1741/2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).
(13) ABl. L 308, vom 8.11.2006, S. 7.
(14) ABl. L 281, 24.10.2008, S. 3.
(15) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.
(16) Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.
(17) Bestimmung des Kollagengehalts:
Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.
(18) Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung ‚Teile davon‘ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.
(19) Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.
(20) Die Erstattung für Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts dieser Flüssigkeit gewährt.
(21) Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.
(22) Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 25).
(23) Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Würsten, Fleisch und Schlachtabfall einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.
(24) Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.
(25) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 3). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die fraglichen Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.
(26) Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.
(27) Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.
(28) Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1) ist nicht gestattet.
(29) Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.
(30) Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.
(31) Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.
(32) Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.
(33) Für entbeinte Nacken, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.
(34) Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 160241109110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 160242109110 oder, gegebenenfalls, 160249199130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission unberührt bleibt.
(35) Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 unberührt bleibt.
(36) Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) genannte Angaben gestempelt sind.
(37) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(38) Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.
Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.
Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls
— |
den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis und |
— |
den Lactosegehalt der zugesetzten Molke. |
(39) Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).
(40) Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.
(41) Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:
a) |
angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert; |
b) |
nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls
|
Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.
(42) Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 707/98 (ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 11).
(43) durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9).
a) |
Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt. |
b) |
Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung. |
c) |
Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst. |
d) |
Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst. |
e) |
Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben. |
(45) Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.
(46) Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).
a) |
Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind. |
b) |
Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind. |
c) |
Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist. |
d) |
Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel. |
(48) Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.
(49) Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.
(50) Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.
(51) Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:
a) |
angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen; |
b) |
nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis. |
(52) Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.
ANHANG II
„ANHANG II
CODES DER BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN
A00 |
Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen). |
A01 |
Andere Bestimmungen. |
A02 |
Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika. |
A03 |
Alle Bestimmungen außer der Schweiz. |
A04 |
Alle Drittländer. |
A05 |
Andere Drittländer. |
A10 |
EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft) Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz. |
A11 |
AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben) Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte d'Ivoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe. |
A12 |
Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien. |
A13 |
OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder) Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien. |
A14 |
ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen) Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen. |
A15 |
Lateinamerikanische Länder Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien. |
A16 |
SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit) Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan. |
A17 |
EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören Island, Norwegen, Liechtenstein. |
A18 |
MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder oder Gebiete) Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. |
A19 |
NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko. |
A20 |
Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika) Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien. |
A21 |
PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien) Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong. |
A22 |
EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens) Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong. |
A23 |
APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik) Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland. |
A24 |
GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten) Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan. |
A25 |
OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien. |
A26 |
Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. |
A27 |
Afrika (A28) (A29) Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas. |
A28 |
Länder und Gebiete Nordafrikas Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten. |
A29 |
Andere Länder Afrikas Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho. |
A30 |
Amerika (A31) (A32) (A33) Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika. |
A31 |
Nordamerika Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon. |
A32 |
Mittelamerika und Antillen Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Niederländische Antillen. |
A33 |
Südamerika Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln. |
A34 |
Asien (A35) (A36) Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens. |
A35 |
Naher und Mittlerer Osten Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen. |
A36 |
Andere Länder Asiens Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Macao. |
A37 |
Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39) Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete. |
A38 |
Australien und Neuseeland Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien. |
A39 |
Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete. |
A40 |
Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Süd- und Antarktisgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Niederländische Antillen, Aruba, Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südliche Sandwichinseln und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean. |
A96 |
Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland. |
A97 |
Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen Lieferungen gemäß den Artikeln 33, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).“ |
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/57 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2010 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2010
zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) |
Am 1. April 2010 kündigte die Kommission im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (Indien oder „betroffenes Land“) in die Union einzuleiten („AS-Verfahren“). |
(2) |
Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten und setzte eine gesonderte Untersuchung in Gang („AD-Verfahren“). |
(3) |
Das AS-Verfahren wurde am 15. Februar 2010 auf Antrag der European Federation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind so aussagekräftig, dass sie die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens rechtfertigen. |
(4) |
Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung Indiens („indische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. |
1.2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(5) |
Die Kommission unterrichtete die den Antrag unterstützenden EU-Hersteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, die ausführenden Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und die indischen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(6) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
1.2.1. Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Indien
(7) |
Angesichts der vielen ausführenden Hersteller in Indien wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Subventionierung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. |
(8) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens befinden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung zu kontaktieren und ihr folgende Unternehmensinformationen vorzulegen: Ausfuhren und Inlandsverkäufe, genaue Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware sowie die Namen und Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an der Produktion und/oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, und zwar für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010. |
(9) |
Zusätzlich wurden die zuständigen indischen Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. |
(10) |
Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt 22 ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundenen Unternehmen in Indien, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. 20 dieser mitarbeitenden Unternehmen oder Gruppen meldeten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen 20 ausführenden Herstellern und Gruppen ausführender Hersteller vorgelegt wurden. |
(11) |
Ausführende Hersteller, die sich nicht innerhalb der genannten Frist meldeten oder die die erbetenen Informationen nicht fristgerecht vorlegten, wurden im Rahmen der Untersuchung als nicht mitarbeitend geführt. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und den von den 20 mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war. |
1.2.2. Bildung der Stichprobe der mitarbeitenden Unternehmen in Indien
(12) |
Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine repräsentative Stichprobe, und zwar ausgehend vom größten repräsentativen Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei Einzelunternehmen und eine Gruppe aus vier verbundenen Unternehmen, auf die zusammen über 63 % des Gesamtausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union entfielen. |
1.2.3. Individuelle Ermittlung bei Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden
(13) |
Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien des Artikels 27 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte, dass für ihn nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Subventionsspanne ermittelt wird; außerdem beantwortete er den Fragebogen. |
(14) |
Wie unter Randnummer 12 dargelegt, beschränkte sich die Stichprobe auf eine angemessene Anzahl von Unternehmen, die in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten. Die zwecks Überprüfung des Antisubventionssachverhalts untersuchten Unternehmen sind unter Randnummer 22 aufgeführt. Angesichts der vielen Kontrollbesuche vor Ort, die die Untersuchung erforderte, befand die Kommission, dass die individuelle Ermittlung eine unangemessen hohe Belastung darstellen würde und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindert hätte. |
(15) |
Daraus wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass dem Antrag auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben werden konnte. |
1.2.4. Stichprobenverfahren für Unionshersteller
(16) |
Angesichts der vielen Unionshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. |
(17) |
Nur die acht den Antrag unterstützenden Hersteller kontaktierten die Kommission und legten ihr für den Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vor. Aus diesen acht Unternehmen wurde nach Maßgabe der Repräsentativität ihrer Verkaufsmengen, ihrer Warentypen und ihres Standorts in der Union eine Stichprobe von vier Unternehmen gebildet. Der Antragsteller und die betreffenden Hersteller wurden zur Auswahl der Stichprobe befragt. |
(18) |
Auf die vier Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum 62 % der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs. |
1.2.5. Stichprobenverfahren für Einführer
(19) |
Angesichts der vielen im Antrag genannten Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für Einführer nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten vier Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Da sich nur wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden. |
(20) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die indische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die vier Einführer in die Union, die sich bei der Stichprobenbildung gemeldet hatten, sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender. |
(21) |
Antworten erhielt die Kommission von der indischen Regierung, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, dem ausführenden Hersteller, der einen Antrag auf individuelle Ermittlung gestellt hatte, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie einem Einführer. Unbeantwortet blieb der Fragebogen seitens der Verwender und anderer am Verfahren interessierter Parteien. Im Übrigen legte die Mehrzahl der Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen vor. |
(22) |
Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Kontrollbesuche wurden in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in Delhi, der Regierung von Maharashtra in Mumbai, dem Regionalbüro der indischen Regierung in Mumbai sowie in den Betriebsstätten der folgenden Parteien durchgeführt:
|
1.3. Untersuchungszeitraum
(23) |
Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(24) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird. |
2.2. Gleichartige Ware
(25) |
Die Untersuchung ergab, dass die auf dem indischen Inlandsmarkt hergestellte und dort verkaufte Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweist wie die aus dem betroffenen Land auf den EU-Markt ausgeführte Ware. Dementsprechend hat die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Ware ihrerseits dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen wie die aus dem betroffenen Land in die Union ausgeführte Ware. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. |
3. SUBVENTIONIERUNG
3.1. Vorbemerkungen
(26) |
Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:
|
(27) |
Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche „Foreign Trade Policy“-Dokumente relevant, nämlich „FT Policy 04-09“ und „FT Policy 09-14“. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für „FT Policy 04-09“ und „FT Policy 09-14“ jeweils in einem Verfahrenshandbuch ausgeführt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert. |
(28) |
Die unter Buchstabe e aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen. |
3.2. Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)
a) Rechtsgrundlage
(29) |
Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 FT Policy 04-09 und FT Policy 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt. |
b) Begünstigte
(30) |
Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. |
c) Anwendung der DEPB-Regelung
(31) |
Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norm“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht. |
(32) |
Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. |
(33) |
Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. |
(34) |
Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch eingereicht und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen eine geringe Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen. |
(35) |
Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe, nämlich Chandan Steel und die Unternehmen der Venus-Gruppe, diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen. |
d) Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung
(36) |
Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. |
(37) |
Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(38) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(39) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden. |
(40) |
Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(41) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen 1,5 bis 3,4 % im UZ. |
3.3. Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“)
a) Rechtsgrundlage
(42) |
Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FT Policy 04-09 und FT Policy 2009-2014 sowie in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt. |
b) Begünstigte
(43) |
Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 44 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „tatsächliche Ausfuhren“ (Physical Exports) und „Jahresbedarf“ (Annual Requirement) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Lieferung von Zwischenprodukten“ (Intermediate Supplies). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 FT Policy 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben (Export Oriented Units — EOU), können die AA-Teilregelung „vorgesehene Ausfuhren“ (Deemed Exports) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf die AA-Teilregelungen „vorgezogener Lieferabruf“ (Advance Release Orders — ARO) und „Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten“ (Back to Back Inland Letter of Credit). |
c) Anwendung
(44) |
Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen: i) : Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.ii) : Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.iii) : Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer einzigen Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.iv) : Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FT Policy 04-09 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an eine EOU oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).v) : Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT Policy 04-09 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.vi) : Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT Policy 04-09 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). |
(45) |
Zwei Unternehmen wurden im UZ in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile aus der AA-Regelung eingeräumt. Diese Unternehmen nahmen die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren in Anspruch. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen. |
(46) |
Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 04-09 und HOP I 09-14), und zwar in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (COST and Works Accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. |
(47) |
Bei der Teilregelung, die im UZ von den betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem sind die entsprechenden Geschäftsvorgänge zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr von Regierungsbeamten in der Genehmigung festzuhalten. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren. |
(48) |
Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate). |
(49) |
Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden entweder nicht beachtet oder in der Praxis noch nicht erprobt worden waren. |
(50) |
Eines der untersuchten Unternehmen unterhielt kein System, anhand dessen hätte nachgeprüft werden können, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in Anhang 23 FT Policy vorgeschrieben ist und wie es im Einklang mit Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung erforderlich wäre. Der tatsächliche Verbrauch wurde nämlich nicht festgehalten. Änderungen bei der Durchführung der „FT Policy 2004-2009“ (obligatorische Übermittlung des Verbrauchsverzeichnisses an die indischen Behörden im Rahmen des Erstattungsverfahrens), die bereits im Herbst 2005 wirksam wurden, kamen im Falle dieses Unternehmens noch nicht zur Anwendung. Somit konnte zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft werden, ob die Bestimmung faktisch umgesetzt wurde. |
(51) |
Das andere Unternehmen unterhielt zwar eine Art Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Das Verbrauchsverzeichnis war aber für den UZ nicht verfügbar; folglich war es nicht möglich, unter anderem die Aufzeichnungen zum Verbrauch nachzuprüfen, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in Anhang 23 FT Policy vorgeschrieben ist. Bezüglich der unter Randnummer 46 erwähnten Überprüfungsauflagen wurden von dem Unternehmen keine Aufzeichnungen darüber geführt, wie die entsprechende Bescheinigung erfolgte. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege zum durchgeführten Audit (z.B. einen Prüfbericht), noch Aufzeichnungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, und die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren voraussetzen. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT Policy eingehalten wurden. |
d) Schlussfolgerungen zur AA-Regelung
(52) |
Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs. |
(53) |
Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. |
(54) |
Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). |
(55) |
Die Teilregelung ist somit anfechtbar. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(56) |
In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein auf die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen abstellt. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass es ein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist. |
(57) |
Die Höhe der Subvention zugunsten der Unternehmen, die die AA-Regelung in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(58) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen 0,8 bzw. 1,5 % im UZ. |
3.4. Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“)
(59) |
Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der Stichprobe diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen. Es wurde indessen festgestellt, dass die erhaltenen Anreize vernachlässigbar gering waren. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, die Anfechtbarkeit dieser Regelung weiter zu untersuchen. |
3.5. Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“)
(60) |
Es hat sich gezeigt, dass ein Unternehmen in der Stichprobe als EOU eingestuft war und im UZ Subventionen erhielt. |
a) Rechtsgrundlage
(61) |
Die Einzelheiten der EOU-Regelung sind in Abschnitt 6 FT Policy 04-09 und FT Policy 09-14 sowie in Kapitel 6 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt. |
b) Begünstigte
(62) |
Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Mindestanlagevermögen nachweisen, um die EOU-Regelung in Anspruch nehmen zu können. |
c) Praktische Anwendung
(63) |
Exportorientierte Betriebe können überall in Indien gegründet und angesiedelt werden. |
(64) |
Ein Antrag auf EOU-Status muss unter anderem nähere Einzelheiten zu den geplanten Produktionsmengen, dem veranschlagten Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren enthalten, und zwar für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die daran geknüpften Bedingungen mit. Der EOU-Status wird für fünf Jahre zuerkannt. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden. |
(65) |
In FT Policy 2004-2009 und FT Policy 2009-2014 ist als eine wesentliche Verpflichtung festgelegt, dass ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaftet werden muss; genauer gesagt muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren. |
(66) |
Exportorientierte Betriebe können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:
|
(67) |
Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, werden zollamtlich überwacht. |
(68) |
Sie sind gesetzlich verpflichtet, korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über alle Einfuhren, über den Verbrauch und die Verwendung aller eingeführten Vorleistungen sowie über die Ausfuhren nach Maßgabe von HOP I 2009-2014. Die betreffenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln. |
(69) |
Gemäß dem einschlägigen Abschnitt von HOP I 2009-2014 ist ein EOU jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischen Zollgebiet (Domestic Tariff Area -DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen. |
(70) |
Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOU wird von einem Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht. |
(71) |
Im vorliegenden Fall wurde die EOU-Regelung von einem mitarbeitenden Ausführer der Stichprobe in Anspruch genommen. Dieser mitarbeitende Ausführer nutzte die Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren verbrauchsteuerfrei und zwecks Verbrauchssteuervergütung im Inland zu beziehen und um einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Der mitarbeitende Ausführer nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die die unter den Ziffern i bis vi von Randnummer 66 dargelegt sind. Bezüglich der Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen nach Section 10B des Einkommensteuergesetzes ergab die Untersuchung jedoch, dass das Unternehmen ab 1. April 2010 nicht mehr anspruchsberechtigt sein würde. Folglich wurden die Bestimmungen über die Nichtbesteuerung des EOU im vorliegenden Fall nicht weiter untersucht. |
d) Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung
(72) |
Die Befreiungen exportorientierter Betriebe von dreierlei Einfuhrabgaben („Regelzoll“, „Bildungsabgabe auf den Zoll (Education Cess on Customs Duty)“ und „Bildungsabgabe Sekundarstufe II“ (Higher Secondary Education Cess) und die Rückerstattung der Umsatzsteuer stellen finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt den EOU einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, denn die Liquidität dieser Betriebe wird durch die Befreiung von normalerweise fälligen Abgaben und die Erstattung der Umsatzsteuer verbessert. |
(73) |
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und den äquivalenten Einfuhrabgaben führt hingegen nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und Zusatzzölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax Mechanism“ (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Abgabenschulden des Unternehmens verrechnet werden; bei CENVAT handelt es sich um ein System, das der Mehrwertsteuer vergleichbar ist und indischen Unternehmen die Möglichkeit gibt, Steuern auf Einkäufe mit fälligen Umsatzsteuern zu verrechnen. Aus diesem Grund sind diese Abgaben nicht endgültig. Im Rahmen des CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vorleistungen. |
(74) |
Somit stellen nur die Befreiungen vom Regelzoll, von der Bildungsabgabe auf den Zoll und von der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die in Abschnitt 6.1 FT Policy 2009-2014 dargelegte Ausfuhrabsicht eines EOU ist eine notwendige Bedingung für die Gewährung der finanziellen Anreize. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(75) |
Als anfechtbarer Vorteil gelten demnach der Erlass der normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Eingangsabgaben, des Regelzolls, der Bildungsabgabe auf den Zoll und der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer im UZ. |
i)
(76) |
Die Höhe der Subvention an Ausführer, die als exportorientierte Betriebe gelten, wurde errechnet anhand des Verzichts auf Eingangsabgaben auf Vorleistungen (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II), die für den EOU insgesamt eingeführt wurden, und der rückerstatteten Umsatzsteuer im UZ. Zwecks Erhalt der Subvention aufgewendete Kosten wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dem so ermittelten Betrag abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die in Bezug auf die EOU-Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 4,3 %. |
ii)
(77) |
Investitionsgüter sind nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Vorteil des betreffenden Unternehmens anhand der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für derartige Investitionsgüter in einem untersuchten Unternehmen entspricht. Der auf diese Weise für den UZ errechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um der Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen und somit den gesamten dem Begünstigten erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die so ermittelte Subventionsspanne war vernachlässigbar gering. |
3.6. Export Credit Scheme (EC-Regelung)
a) Rechtsgrundlage
(78) |
Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten die beiden Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 und DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 09/04.02.02/2008-09 (Runderlasse über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährung) der indischen Zentralbank Reserve Bank of India („Zentralbank“) an alle Geschäftsbanken in Indien. |
b) Begünstigte
(79) |
Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen. |
c) Praktische Anwendung
(80) |
Im Rahmen dieser Regelung legt die Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest (in indischen Rupien und in Fremdwährung), die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die EC-Regelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden. |
(81) |
Aufgrund der besagten Runderlasse können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den marktbestimmten Zinsätzen für normale Geschäftskredite um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen. |
(82) |
Wie die Untersuchung ergab, nahm ein Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch. |
d) Schlussfolgerungen zur EC-Regelung
(83) |
Die in den Runderlassen der Zentralbank (vgl. Randnummer 78) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der EC-Regelung können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung nämlich als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. |
(84) |
Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der EC-Regelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, im vorliegenden Fall eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die Zentralbank ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, denn die Geschäftsbanken sind unter anderem an die in den Runderlassen der Zentralbank festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden, des Weiteren an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praxis faktisch nicht wesentlich von der üblichen Praxis von Regierungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(85) |
Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die das betreffende Unternehmen für im UZ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite zahlte, und dem Zinsbetrag, den es für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Gesamtwert der Subvention (Zähler) in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(86) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 0,4 % im UZ. |
3.7. Höhe der anfechtbaren Subventionen
(87) |
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich die anfechtbaren Subventionen insgesamt auf 3,3 bis 4,3 % (ad valorem):
|
(88) |
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen 4,0 %; sie wurde berechnet anhand der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen. |
(89) |
Bei allen übrigen Ausführern in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Wie unter Randnummer 10 erwähnt, wurden die Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit den von den mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union verglichen; dieser Vergleich zeigte, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war, nämlich 100 %. In Anbetracht dieser umfassenden Mitarbeit wird für alle nicht mitarbeitenden Unternehmen die Subventionsspanne des Unternehmens mit der höchsten Einzelspanne als Subventionsspanne festgesetzt, d. h. 4,3 %. |
4. WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION
4.1. Herstellung in der Union
(90) |
Bei der Ermittlung der EU-Produktionsmenge wurde der Ausstoß der folgenden Unionshersteller berücksichtigt:
|
(91) |
Somit gilt die Produktion dieser 24 Unternehmen bei der gesamten Schadensanalyse als EU-Produktionsmenge. |
4.2. Stichprobenverfahren für Unionshersteller
(92) |
Wie unter Randnummer 17 bereits erwähnt, wurde aus dem Kreis der Unternehmen, die die Kommission kontaktiert und ihr für den UZ die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vorgelegt hatten, eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet. |
(93) |
Auf die vier Unionshersteller der Stichprobe entfielen im UZ 62 % der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs. |
5. SCHÄDIGUNG
5.1. Vorbemerkungen
(94) |
Die Schädigung wurde anhand der Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie der Entwicklungen bei Preisen, Beschäftigung, Produktivität, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geprüft. |
5.2. Unionsverbrauch
(95) |
Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe, der Verkaufsmengen der übrigen Unionshersteller gemäß Angaben im Antrag, der Eurostat-Daten für die Einfuhren in die EU im Zeitraum 2007 bis 2009 sowie der Angaben im Stichproben-Fragebogen zum UZ ermittelt.
|
(96) |
Der Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 36 %. Von 2007 bis 2009 ging der Verbrauch um 41 % zurück, um dann von 2009 bis zum UZ wieder geringfügig anzusteigen, und zwar um 5 Prozentpunkte. |
(97) |
Der Wirtschaftsabschwung trug ab 2008 zum Verbrauchsrückgang bei; in dieser Phase erlebten die Verwender der betroffenen Ware, z. B. die Automobilindustrie, die Hausgerätehersteller, die Chemieindustrie und die Bauwirtschaft einen gravierenden Nachfragerückgang in ihrem Produktbereich. In der zweiten Hälfte des UZ begann sich die Marktsituation leicht zu verbessern, was sich als geringer Nachfrageanstieg bei der betroffenen Ware gegenüber der ersten Hälfte des UZ bemerkbar machte. |
5.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union
5.3.1. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Einfuhren aus Indien (in Tonnen) |
32 754 |
31 962 |
18 759 |
23 792 |
Index (2007 = 100) |
100 |
98 |
57 |
73 |
Marktanteil der Einfuhren |
10,39 % |
11,19 % |
10,07 % |
11,78 % |
Index (2007 = 100) |
100 |
108 |
97 |
113 |
(98) |
Den Eurostat-Daten für den Zeitraum 2007 bis 2009 sowie den Angaben aus dem Stichproben-Fragebogen zum UZ zufolge vollzogen die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien die Abwärtsentwicklung beim EU-Verbrauch nach, denn sie gingen im Bezugszeitraum um 27 % zurück. Der stärkste Rückgang war von 2008 bis 2009 zu verzeichnen; in diesem Zeitraum gaben die Einfuhren um 41 Prozentpunkte nach. Danach, d. h. von 2009 bis zum UZ, legten die Einfuhren wieder um 16 Prozentpunkte zu. |
(99) |
Da dieser Rückgang geringer ausfiel als der Rückgang beim Unionsverbrauch, erhöhte sich der Marktanteil der indischen Hersteller geringfügig, und zwar von 10,39 % im Jahr 2007 auf 11,78 % im UZ. |
5.3.2. Einfuhrpreise und Preisunterbietung
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus Indien (in EUR/t) |
3 504 |
2 908 |
2 138 |
1 971 |
Index (2007 = 100) |
100 |
83 |
61 |
56 |
(100) |
Der durchschnittliche Preis für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien ging um 44 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum fielen die Preise um 22 Prozentpunkte. Dieser Rückgang folgte zwar der Abwärtsentwicklung bei den Rohstoffpreisen, es ist aber erwähnenswert, dass der durchschnittliche Einheitspreis für die Einfuhren aus Indien im ganzen Bezugszeitraum deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Einheit des EU-Wirtschaftszweigs lag, was einen starken Preisdruck auf die EU-Verkaufspreise zur Folge hatte. |
(101) |
Ein auf den UZ bezogener Vergleich zwischen den Ab-Werk-Preisen des EU-Wirtschaftszweigs gemäß Stichprobe an unabhängige Kunden auf dem Unionsmarkt mit den ordnungsgemäß um Entlade- und Zollabfertigungskosten berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller in Indien ergab eine Preisunterbietung in der Größenordnung von 16,7 bis 18,2 %. |
5.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(102) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum UZ beeinflussten. |
5.4.1. Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt
a)
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Produktion (in Tonnen) |
296 576 |
262 882 |
159 397 |
170 557 |
Index (2007 = 100) |
100 |
89 |
54 |
58 |
Produktionskapazität (in Tonnen) |
478 174 |
491 016 |
486 755 |
476 764 |
Index (2007 = 100) |
100 |
103 |
102 |
100 |
Kapazitätsauslastung |
62 % |
54 % |
33 % |
36 % |
Index (2007 = 100) |
100 |
86 |
53 |
58 |
(103) |
Von 2007 bis zum UZ ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 42 % zurück, wohingegen die Produktionskapazität konstant blieb, was einen Rückgang der Kapazitätsauslastung um 26 Prozentpunkte nach sich zog. Der Produktionsrückgang war stärker als der Rückgang beim Unionsverbrauch, der im Bezugszeitraum um 36 % absackte. |
b)
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
EU-Verkäufe (in Tonnen) |
255 300 |
230 344 |
154 602 |
164 191 |
Index (2007 = 100) |
100 |
90 |
61 |
64 |
Marktanteil (in % des Unionsverbrauchs) |
81 % |
81 % |
83 % |
81 % |
Index (2007 = 100) |
100 |
100 |
102 |
100 |
(104) |
Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an den ersten unabhängigen Kunden auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 36 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum gingen die Verkäufe um 29 Prozentpunkte zurück. Danach, d. h. von 2009 bis zum UZ, stiegen die Verkäufe wieder geringfügig an, und zwar um 3 Prozentpunkte. |
(105) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im ganzen Bezugszeitraum konstant bei rund 81 %. |
c)
(106) |
Da sowohl der Unionsverbrauch als auch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 36 % zurückgingen, verblieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei 81 %. |
d)
(107) |
Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. |
5.4.2. Daten zu den Unionsherstellern in der Stichprobe
a)
(108) |
Der Wirtschaftszweig der Union produziert hauptsächlich auf Bestellung, weshalb die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Schadensindikator darstellen. Die Entwicklung der Lagerbestände wird lediglich informationshalber angegeben. Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich lediglich auf die Unternehmen der Stichprobe und weisen die Lagerbestände jeweils zum Jahresende aus.
|
(109) |
Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 22 % zurück, ins Verhältnis zur Produktion gesetzt legten sie hingegen von 16 % auf 19,5 % zu. |
b)
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Durchschnittliche Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union (in EUR) |
4 478 |
3 615 |
2 507 |
2 521 |
Index (2007 = 100) |
100 |
81 |
56 |
56 |
Produktionskosten je Einheit |
4 003 |
3 408 |
2 900 |
2 773 |
Index (2007 = 100) |
100 |
85 |
72 |
69 |
(110) |
Der durchschnittliche Einheitspreis des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe für unabhängige Kunden auf dem Unionsmarkt fiel von 2007 bis zum UZ um 44 %, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum gingen die Verkäufe um 25 Prozentpunkte zurück. Dieser Rückgang ging allerdings teilweise auf die gesunkenen Produktionskosten je Einheit der betroffenen Ware zurück; diese sanken im Bezugszeitraum um 31 %. Der Rückgang bei den Einheitskosten war hauptsächlich auf die gesunkenen Rohstoffpreise zurückzuführen. Dieser Rückgang wurde geringfügig beeinflusst von dem proportionalen Anstieg der Fixkosten je Einheit aufgrund der geringeren Kapazitätsauslastung. |
c)
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Zahl der Beschäftigten |
1 044 |
1 007 |
947 |
885 |
Index |
100 |
97 |
91 |
85 |
Produktivität (Tonnen je Beschäftigten) |
149 |
141 |
97 |
115 |
Index |
100 |
94 |
65 |
77 |
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten |
47 686 |
48 062 |
47 131 |
49 972 |
Index |
100 |
101 |
99 |
105 |
(111) |
Im Zuge der Schrumpfungsmaßnahmen im Wirtschaftszweig der Union wurde die Zahl der Beschäftigten um 15 % gesenkt. |
(112) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten verzeichneten im Bezugszeitraum mit 5 % einen leichten Anstieg. Dieser Anstieg liegt unter der Inflationsrate im Bezugszeitraum und wird als natürlicher Anstieg gewertet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Arbeitskosten keinen wesentlichen Teil der Gesamtkosten für die Herstellung von nichtrostendem Stabstahl ausmachen. |
d)
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes) |
9,5 % |
3,5 % |
–12,8 % |
–7,9 % |
Index |
100 |
37 |
– 135 |
–83 |
Cashflow (in EUR) |
44 464 193 |
13 280 433 |
–12 678 708 |
–3 063 190 |
Index |
100 |
30 |
–29 |
–7 |
Investitionen (in 1 000 EUR) |
18 085 847 |
15 714 829 |
4 341 909 |
4 198 607 |
Index (2007 = 100) |
100 |
87 |
24 |
23 |
Kapitalrendite |
101 % |
25 % |
–50 % |
–33 % |
Index (2007 = 100) |
100 |
25 |
–49 |
–32 |
(113) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität deutlich zurück; aus einem Gewinn im Jahr 2007 von über 9 % wurde ein Verlust von fast 8 % im UZ. Der mit über 16 Prozentpunkten stärkste Rückgang war von 2008 auf 2009 zu verzeichnen. |
(114) |
Der mit der gleichartigen Ware erzielte Netto-Cashflow verringerte sich von 2007 bis zum UZ um 107 %. |
(115) |
Die jährlichen Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware gingen im Bezugszeitraum um 77 % zurück. |
(116) |
Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem Abwärtstrend der Rentabilität; sie sank um 134 Prozentpunkte. |
(117) |
Nichts deutete darauf hin, dass der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum geringere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hatte. |
5.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(118) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich fast alle Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union negativ. |
(119) |
Der Unionsverbrauch ging um 36 % zurück, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel um 36 %, und die Kapazitätsauslastung sank um 42 %. Die Verkaufs-Einheitspreise der Unionshersteller der Stichprobe sackten um 44 % unter die Kostendeckungsschwelle ab. Damit wurde der Rückgang der Preise für die indischen Ausfuhren nachvollzogen mit dem Ziel, zwecks Deckung der Fixkosten eine gewisse Verkaufs- und Produktionsmenge aufrecht zu erhalten. |
(120) |
Die Rentabilität entwickelte sich von einem Gewinn von 9,5 % im Jahr 2007 zu einem Verlust von fast 8 % im UZ. Die Investitionen, der Cashflow und die Kapitalrendite folgten ebenfalls dem Abwärtstrend; sie gingen im Bezugszeitraum um 77 %, 107 % bzw. 246 Prozentpunkte zurück. |
(121) |
Ein einziger Indikator blieb konstant bei 81 %, nämlich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union. |
(122) |
In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
6. SCHADENSURSACHE
6.1. Vorbemerkungen
(123) |
Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit hätten geschädigt haben können, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde. |
6.2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
(124) |
Der Rückgang der Einfuhrpreise um 44 % im Bezugszeitraum sowie die im UZ festgestellten hohen Preisunterbietungsspannen von 16,7 bis 18,2 % fielen zeitlich zusammen mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union. |
(125) |
Aufgrund des Subventionierungsgrades der mitarbeitenden Ausführer trug das niedrige Preisniveau der subventionierten Einfuhren, das deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lag, erheblich zur verstärkten Abwärtsentwicklung der Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt bei. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich am deutlichsten ablesen an den niedrigen Verkaufspreisen und den dramatischen finanziellen Verlusten des Wirtschaftszweigs. |
(126) |
Die durchschnittlichen Preise für die Einfuhren aus Indien sanken erheblich; dadurch sah sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein verlustbringendes Niveau zu senken, um einen gewissen Umsatz zu gewährleisten und damit wenigstens seine Fixkosten zu decken. Dies führte ab dem Jahr 2008 zu einer massiven Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union. |
(127) |
Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ erheblich unterboten, entscheidend zur dessen Schädigung beitrugen; diese Schädigung kommt vor allem in der schlechten Finanzlage des Wirtschaftszweigs und der Verschlechterung nahezu aller Schadensindikatoren zum Ausdruck. |
6.3. Auswirkungen anderer Faktoren
(128) |
Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Wirtschaftskrise, die Entwicklung des EU-Verbrauchs, die Produktionskosten, die Einfuhren aus anderen Drittländern sowie die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe. |
6.3.1. Wirtschaftskrise, Entwicklung des EU-Verbrauchs und Produktionskosten
(129) |
Der Wirtschaftsabschwung trug zum Verbrauchsrückgang und zum Preisdruck bei. Die geringe Nachfrage nach bestimmtem nichtrostendem Stabstahl führte zum Produktionsrückgang im Wirtschaftszweig der Union und trug teilweise zum Druck auf die Verkaufspreise bei. |
(130) |
Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den starken Preisdruck durch die subventionierten Einfuhren hätte der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zwar gewisse Schwierigkeiten gehabt, mit dem Verbrauchsrückgang und dem dadurch bedingten Anstieg der Produktionsfixkosten aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung von 2007 bis zum UZ fertig zu werden. Die subventionierten Einfuhren haben die Folgen des Wirtschaftsabschwungs aber verstärkt und es von 2009 bis zum UZ unmöglich gemacht, die Ware wenigstens zum Herstellungspreis abzusetzen. |
(131) |
Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Rückgang der EU-Nachfrage aufgrund der Wirtschaftskrise in der Branche zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Tatsache den ursächlichen Zusammenhang mit den subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus Indien nicht aufhebt. |
6.3.2. Einfuhren aus anderen Drittländern
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen) |
27 089 |
23 242 |
12 837 |
14 036 |
Index |
100 |
86 |
47 |
52 |
Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern |
8,60 % |
8,14 % |
6,89 % |
6,95 % |
Index |
100 |
95 |
80 |
81 |
Durchschnittspreis der Einfuhren |
4 820 |
4 487 |
3 756 |
3 501 |
Index |
100 |
93 |
78 |
73 |
(132) |
Laut Eurostat-Daten gingen die Mengen der Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Drittländern, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind, im Bezugszeitraum um 48 % zurück. Der Marktanteil der anderen Drittländer ging entsprechend um 19 % zurück. |
(133) |
Die Durchschnittspreise für diese Einfuhren lagen über den Preisen der indischen ausführenden Hersteller und auch über denen des Wirtschaftszweigs der Union. Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. |
6.3.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe
|
2007 |
2008 |
2009 |
UZ |
Ausfuhrverkäufe (in Tonnen) |
10 850 |
9 158 |
5 440 |
6 299 |
Index |
100 |
84 |
50 |
58 |
Verkaufs-Einheitspreis (in EUR) |
4 452 |
3 728 |
2 495 |
2 388 |
Index |
100 |
84 |
56 |
54 |
(134) |
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe um 42 % zurück, der Verkaufs-Einheitspreis fiel um 46 %. Obwohl diese Ausfuhren nur 6 % der Gesamtverkäufe im UZ ausmachten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausfuhrleistung negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Union hatte. In Anbetracht der geringen Ausfuhrmenge wird jedoch davon ausgegangen, dass die Folgen nicht so gravierend waren, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufheben könnten. |
6.4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(135) |
Die Untersuchung ergab, dass die anderen bekannten Faktoren wie die Ausfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und der Verbrauchsrückgang keine wesentlichen Gründe für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung darstellten. |
(136) |
Da die Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zeitlich mit dem festgestellten Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten. |
7. UNIONSINTERESSE
7.1. Allgemeine Erwägungen
(137) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien wurden untersucht, ebenso die Folgen eines Maßnahmenverzichts. |
7.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(138) |
Der Wirtschaftszweig der Union litt unter den schadensverursachenden subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien. Es sei ferner daran erinnert, dass sich die meisten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum negativ entwickelten. Angesichts der Art der Schädigung (erhebliche Verluste) dürfte der Verzicht auf Maßnahmen zwangsläufig eine weitere bedeutende Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen. |
(139) |
Die Einführung von Maßnahmen dürfte weitere Marktverzerrungen verhindern und den fairen Wettbewerb wiederherstellen. |
(140) |
Bei einem Maßnahmenverzicht würden die Preise weiter unter der Kostendeckungsschwelle bleiben, und die Gewinne der Unionshersteller würden weiter erodieren. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller ihre Investitionen nicht wieder hereinholen können. |
(141) |
Da sich der Wirtschaftszweig der Union aus mittleren und großen Unternehmen zusammensetzt, die über die ganze Union verteilt sind, wird die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen auch dazu beitragen, die Beschäftigung in den betreffenden Regionen zu sichern. |
(142) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.3. Interesse der Einführer
(143) |
Die Kommission forderte alle ihr bekannten Einführer auf, sie zu kontaktieren und ihr Grundinformationen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware vorzulegen. Vier Einführer meldeten sich im Rahmen der Stichprobenbildung. Alle vier Unternehmen erhielten Fragebogen, doch nur eines beantwortete ihn. Ein Kontrollbesuch in den Betriebstätten des Einführers in Deutschland soll in einer späteren Untersuchungsphase durchgeführt werden. |
(144) |
Bei Einführung von Ausgleichsmaßnahmen ist nicht auszuschließen, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückgehen und dies die wirtschaftliche Lage der Einführer beeinträchtigen wird. Allerdings würden sich etwaige Preiserhöhungen bei den Einfuhren der betroffenen Ware nur dahingehend auf die Einführer auswirken, dass der Wettbewerb auf dem EU-Markt wiederhergestellt würde; diese Erhöhungen dürften die Einführer jedoch nicht daran hindern, die betroffene Ware zu verkaufen. Im Übrigen dürfte der geringe Kostenbeitrag der betroffenen Ware zu den Gesamtkosten der Endverwender es den Einführern erleichtern, eine etwaige Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. In Anbetracht dieser Sachlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben dürfte. |
7.4. Interesse der Verwender
(145) |
An alle im Antrag genannte Verwender wurden Fragebogen verschickt. Sie wurden jedoch von keinem der zweiundzwanzig Unternehmen beantwortet. |
(146) |
Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware vielfältig verwendet werden kann, beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Hausgeräte, Medizin- und Laborinstrumente. In diesem Verfahren handelt es sich bei den Verwendern allerdings um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Teile für die vorstehend genannten Einsatzbereiche herstellen und liefern. Aufgrund dieser Tatsache dürften diese Verwender in der Lage sein, den aus der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen resultierenden Preisanstieg vollständig oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen für die Letztgenannten unerheblich sein werden. |
(147) |
Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Folgen der Einführung von Ausgleichszöllen auf die Kosten der Verwender unerheblich sein dürften. |
7.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(148) |
Aus dem dargelegten Sachverhalt wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien sprechen. |
8. VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN
8.1. Schadensbeseitigungsschwelle
(149) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern. |
(150) |
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelte Subventionsspanne zu überschreiten. |
(151) |
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, die durchschnittliche Vorsteuer-Gewinnspanne des Jahres 2007 der Unionshersteller in der Stichprobe zugrunde gelegt werden sollte. Dabei handelt es sich um das letzte Jahr vor dem UZ, in dem der Wirtschaftszweig der Union noch eine normale Gewinnspanne erzielen konnte. Mithin werden 9,5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping hätte erwarten dürfen. |
(152) |
Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 9,5 % ermittelt. |
(153) |
Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde (siehe Randnummer 101), mit dem nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt. |
8.2. Vorläufige Maßnahmen
(154) |
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist. |
(155) |
Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:
|
(156) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(157) |
Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
9. UNTERRICHTUNG
(158) |
Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Einführung von Ausgleichszöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
Chandan Steel Ltd., Mumbai, Maharashtra |
3,4 |
AXXX |
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra |
3,3 |
AXXX |
Precision Metals, Mumbai, Maharashtra |
3,3 |
AXXX |
Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra |
3,3 |
AXXX |
Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra |
3,3 |
AXXX |
Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra |
4,3 |
AXXX |
Im Anhang aufgeführten Unternehmen |
4,0 |
AXXX |
Alle übrigen Unternehmen |
4,3 |
AXXX |
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
(2) Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 17.
(3) ABl. C 87 A vom 1.4.2010, S. 1.
(4) Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.
(5) Gewogener Durchschnitt der Gruppe.
(6) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.
ANHANG
Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden
TARIC-Zusatzcode AXXX
Unternehmen |
Standort |
Ambica Steel Ltd. |
New Delhi |
Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd. |
Navi-Mumbai |
Chase Bright Steel Ltd. |
Navi-Mumbai |
D.H. Exports Pvt. Ltd. |
Mumbai |
Facor Steels Ltd. |
Nagpur |
Global smelters Ltd. |
Kanpur |
Indian Steel Works Ltd. |
Navi-Mumbai |
Jyoti Steel Industries Ltd. |
Mumbai |
Laxcon Steels Ltd. |
Ahmedabad |
Meltroll Engineering Pvt. Ltd. |
Mumbai |
Mukand Ltd. |
Thane |
Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd. |
Mumbai |
Panchmahal Steel Ltd. |
Kalol |
Raajratna Metal Industries Ltd. |
Ahmedabad |
Rimjhim Ispat Ltd. |
Kanpur |
Sindia Steels Ltd. |
Mumbai |
SKM Steels Ltd. |
Mumbai |
Parekh Bright Bars Pvt. Ltd. |
Thane |
Shah Alloys Ltd. |
Gandhinagar |
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/76 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1262/2010 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2010
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 hinsichtlich des Ausschreibungstermins für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais nach Spanien und Portugal und bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien für das Kontingentsjahr 2010 sowie hinsichtlich des Ablaufens der Geltungsdauer dieser Verordnungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 462/2010 (2), (EU) Nr. 463/2010 (3) und (EU) Nr. 464/2010 der Kommission (4) sind die Ausschreibungen über die Ermäßigung des Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet worden, der bei der Einfuhr von Mais nach Spanien, der Einfuhr von Mais nach Portugal bzw. der Einfuhr von Sorghum nach Spanien zu erheben ist. |
(2) |
Die nach Spanien eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll, verringert um die Mengen Getreidesubstitutionserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (5), verbucht werden kann, entspricht zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung der Ausschreibungen und dem 28. Oktober 2010 nur 37 % des Kontingents. Die nach Portugal eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht 72 % des Kontingents. Die nach Spanien eingeführte Sorghummenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht nur 15% des Kontingents. In Anbetracht der Marktlage in Spanien und Portugal dürfte die Eröffnung der Ausschreibungen bis zum 16. Dezember 2010 es nicht gestatten, ausreichende Mengen einzuführen, um den Kontingenten zu entsprechen. |
(3) |
Daher sind die Ausschreibungen für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien sowie von Mais nach Portugal bis zur vollständigen Ausschöpfung der Kontingente für das Jahr 2010 und spätestens bis Ende Mai 2011 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 zu verlängern. Die Geltungsdauern der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 sind deswegen zu ändern. |
(4) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 sind entsprechend zu ändern. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 462/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 462/2010 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“ |
b) |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“ |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 463/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 463/2010 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“ |
b) |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“ |
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 464/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 464/2010 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“ |
b) |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“ |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 58.
(3) ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 60.
(4) ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 62.
(5) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.
BESCHLÜSSE
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/78 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Dezember 2010
zur Änderung des Beschlusses EZB/2009/25 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010
(EZB/2010/32)
(2010/813/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen. |
(2) |
Auf der Grundlage der Schätzungen hinsichtlich des Bedarfs an Münzen im Jahr 2010, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB vorgelegt haben, hat die EZB das Gesamtvolumen der für den Umlauf bestimmten Münzen und (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2010 im Beschluss EZB/2009/25 vom 10. Dezember 2009 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010 (1) genehmigt. |
(3) |
Am 26. November 2010 beantragte das belgische Finanzministerium die Aufstockung des Volumens der Euro-Münzen, die Belgien im Jahr 2010 ausgeben kann, um 20 Mio. EUR, um eine unerwartete Nachfrage nach Münzen befriedigen zu können; die EZB hat diesem Antrag stattgegeben. Daher muss die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2009/25 geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2009/25 erhält folgende Fassung:
(in Mio. EUR) |
|
|
Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2010 |
Belgien |
125,2 |
Deutschland |
668,0 |
Irland |
43,0 |
Griechenland |
55,0 |
Spanien |
210,0 |
Frankreich |
290,0 |
Italien |
283,0 |
Zypern |
18,1 |
Luxemburg |
40,0 |
Malta |
10,5 |
Niederlande |
54,0 |
Österreich |
306,0 |
Portugal |
50,0 |
Slowenien |
30,0 |
Slowakei |
62,0 |
Finnland |
60,0“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Dezember 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 21.
Berichtigungen
29.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/79 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
( Amtsblatt der Europäischen Union L 212 vom 12. August 2010 )
Seite 7, Anhang, Rubrik „Camelidae“, Spalte „Anhang B“
Statt:
„Lama glama guanicoe (II)“
muss es heißen:
„Lama guanicoe (II)“
Seite 50, Anhang, Rubrik „ORCHIDACEAE“, Spalte „Anhang A“
Statt:
„Für folgende Arten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht: Sämlinge oder Gewebekulturen, welche in-vitro erworben werden, in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, es sei denn, die Exemplare entsprechen der Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006“
muss es heißen:
„Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten des Anhangs A nicht, sofern es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro in festem oder flüssigem Medium gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen“