ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.343.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
29. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1256/2010 des Rates vom 17. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011)

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1258/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Festsetzung der Orientierungspreise und der Produktionspreise der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1260/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2011)

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1261/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

57

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1262/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 hinsichtlich des Ausschreibungstermins für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais nach Spanien und Portugal und bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien für das Kontingentsjahr 2010 sowie hinsichtlich des Ablaufens der Geltungsdauer dieser Verordnungen

76

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/813/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses EZB/2009/25 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010 (EZB/2010/32)

78

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 212 vom 12.8.2010)

79

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (1), das am 30. November 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokio unterzeichnet wurde, tritt gemäß Artikel 31 des Abkommens am 2. Januar 2011 in Kraft.


(1)  ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 20.


VERORDNUNGEN

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2010 DES RATES

vom 17. Dezember 2010

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei ausgearbeitet.

(3)

Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sind so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei garantiert und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angemessen Rechnung getragen wird.

(4)

Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fischereiaktivitäten zu vermeiden und um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2011 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2011 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der EU, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Gebiet;

c)

„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

e)

„Quote“ ist ein der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die durch diese Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn:

a)

die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder

b)

die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.


ANHANG

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN, FÜR DIE TACs GELTEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind für die einzelnen Bestände die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht) und gegebenenfalls die hiermit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen für die Zwecke dieser Verordnung:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer

TUR/F3742C.

Bulgarien

43,2 (1)

 

Rumänien

43,2 (1)

 

EU

86,4 (1)

 

TAC

Entfällt.

AnalytischeTAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer

SPR/F3742C

Bulgarien

8 032,5

 

Rumänien

3 442,5

 

EU

11 475

 

TAC

Entfällt.

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Fischfang ist vom 15. April bis zum 15. Juni 2011 untersagt.


29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 342,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (1) verleiht der irischen Sprache die Stellung einer Amtssprache und einer Arbeitssprache der Organe der Europäischen Union.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen, wobei allerdings Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 und anschließend alle fünf Jahre entscheidet der Rat, ob diese Ausnahmeregelung beendet wird.

(3)

Die Organe der Union werden weiter Initiativen ergreifen, um den Zugang der Bürger zu Informationen in irischer Sprache über die Tätigkeit der Union zu verbessern. Allerdings ist es weiterhin schwierig, eine dem Bedarf entsprechende Zahl irischsprachiger Übersetzer, Rechts- und Sprachsachverständiger, Dolmetscher und Assistenten einzustellen. Daher sollte die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2012 um fünf Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2012 für weitere fünf Jahre.

Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.


29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Festsetzung der Orientierungspreise und der Produktionspreise der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1) müssen für jedes Fischwirtschaftsjahr Orientierungspreise und Produktionspreise der Union festgesetzt werden, anhand deren das Preisniveau für Marktinterventionen für bestimmte Fischereierzeugnisse festgestellt wird.

(3)

Es obliegt dem Rat, die Orientierungspreise für jedes Erzeugnis und jede Erzeugnisgruppe, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführt sind, sowie die Produktionspreise der Union für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Orientierungspreise sollten im Fischwirtschaftsjahr 2011 auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden.

(5)

Es empfiehlt sich, den Produktionspreis der Union nur für eines der Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festzusetzen und die Produktionspreise der Union für die anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten zu errechnen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus  (2) festgelegt wurden.

(6)

Der Produktionspreis der Union sollte auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 werden die Produktionspreise der Union gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15.


ANHANG I

Anhang

Art

Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Aufmachungsform

Orientierungspreis

(EUR/Tonne)

I

1.

Heringe der Art Clupea harengus

Ganz

274

2.

Sardinen der Art Sardina pilchardus

Ganz

574

3.

Dornhai (Squalus acanthias)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 090

4.

Katzenhai (Scyliorhinus spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

704

5.

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

Ganz

1 212

6.

Kabeljau der Art Gadus morhua

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 589

7.

Seelachs (Pollachius virens)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

799

8.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

956

9.

Wittling (Merlangius merlangus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

889

10.

Leng (Molva spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 153

11.

Makrelen der Art Scomber scombrus

Ganz

320

12.

Makrelen der Art Scomber japonicus

Ganz

285

13.

Sardellen (Engraulis spp.)

Ganz

1 274

14.

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

vom 1.1.2011 bis 30.4.2011

1 026

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

vom 1.5.2011 bis 31.12.2011

1 425

15.

Seehechte der Art Merluccius merluccius

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

3 318

16.

Butte (Lepidorhombus spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 342

17.

Scharbe (Limanda limanda)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

803

18.

Flunder (Platichthys flesus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

486

19.

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Ganz

2 308

Ausgenommen, mit Kopf

2 437

20.

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

Ganz

1 781

21.

Seeteufel (Lophius spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 923

Geköpft

6 015

22.

Garnelen der Art Crangon crangon

Nur in Wasser gekocht

2 423

23.

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

Nur in Wasser gekocht

6 668

Frisch oder gekühlt

1 614

24.

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

Ganz

1 676

25.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Ganz

5 119

Nur als Schwanz

3 979

26.

Seezunge (Solea spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

6 843

II

1.

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 916

2.

Seehecht (Merluccius spp.)

Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 232

Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 498

3.

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus spp.)

Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 447

4.

Schwertfische (Xiphias gladius)

Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

4 058

5.

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 915

6.

Kraken (Octopus spp.)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

2 161

7.

Kalmare (Loligo spp.)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

111 173

8.

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

961

9.

Illex argentinus

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

873

10.

Garnelen der Familie Penaeidae

 

 

Garnelen der Art Parapenaeus Longirostris

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

4 072

andere Arten der Familie Penaeidae

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

7 813


ANHANG II

Art

Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Gewicht

Handelsmerkmale

Produktionspreis der Union

(EUR/Tonne)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

Ganz

1 200

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

Ganz

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

Ganz

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

Ganz

 

ausgenommen, ohne Kiemen

 

Andere

 

Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

 

Ganz

 

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

Andere

 

Roter Thun (Thunnus Thynnus)

 

Ganz

 

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

Andere

 

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

 

Ganz

 

 

Ausgenommen, ohne Kiemen

 

 

Andere

 


29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen darunter auch Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sicherstellen sollen.

(3)

Die Kommission nahm am 14. März 2005 ein Grünbuch über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen an. Auf der Grundlage dieses Grünbuchs fand eine umfassende öffentliche Konsultation zu möglichen Lösungen für die Probleme statt, die bei der derzeitigen Sachlage auftreten können.

(4)

Am 17. Juli 2006 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (2) im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich vor.

(5)

Auf seiner Tagung vom 5./6. Juni 2008 in Luxemburg stellte der Rat fest, dass es keine Einstimmigkeit für diesen Vorschlag gab und es unüberwindbare Schwierigkeiten gab, die damals und in absehbarer Zukunft eine einstimmige Annahme unmöglich machen. Er stellte fest, dass die Ziele der Verordnung unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

(6)

In der Folge teilten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Am 3. März 2010 zog Griechenland seinen Antrag zurück.

(7)

Der Rat hat am 12. Juli 2010 den Beschluss 2010/405/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen.

(8)

Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.

(9)

Diese Verordnung sollte einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantieren und Fälle verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt.

(10)

Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken.

Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung bestimmte Recht sollte für die Gründe der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten.

Vorfragen wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Gültigkeit der Ehe und Fragen wie die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, den Namen, die elterliche Verantwortung, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte sollten nach den Kollisionsnormen geregelt werden, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden sind.

(11)

Um den räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung genau abzugrenzen, sollte angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

(12)

Diese Verordnung sollte universell gelten, d. h. kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen sollte das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder das Recht eines Drittstaats zur Anwendung kommen können.

(13)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten.

(14)

Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder um, in Ermangelung einer Rechtswahl, dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, könnte das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (3) eingerichtete Netz den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen.

(15)

Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen.

(16)

Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Das von den Ehegatten gewählte Recht muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie durch die Verträge und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden.

(17)

Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen, qualitativ hochwertigen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert.

(18)

Diese Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass beide Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die Richter in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten daher wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen.

(19)

Regeln zur materiellen Wirksamkeit und zur Formgültigkeit sollten festgelegt werden, so dass die von den Ehegatten in voller Sachkenntnis zu treffende Rechtswahl erleichtert und das Einvernehmen der Ehegatten geachtet wird, damit Rechtssicherheit sowie ein besserer Zugang zur Justiz gewährleistet werden. Was die Formgültigkeit anbelangt, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, so sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen unterschiedliche Formvorschriften vorgesehen sind, so würde es ausreichen, dass die Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten eingehalten werden. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem zusätzliche Formvorschriften vorgesehen sind, so sollten diese Formvorschriften eingehalten werden.

(20)

Eine Vereinbarung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollte spätestens bei Anrufung des Gerichts geschlossen und geändert werden können sowie gegebenenfalls sogar im Laufe des Verfahrens, wenn das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vorsieht. In diesem Fall sollte es genügen, wenn die Rechtswahl vom Gericht im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll genommen wird.

(21)

Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben.

(22)

Wird in dieser Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, weiterhin nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu achten sind.

(23)

Wird das Gericht angerufen, damit eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umgewandelt wird, und haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sollte das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, auch auf die Ehescheidung angewendet werden. Eine solche Kontinuität würde den Parteien eine bessere Berechenbarkeit bieten und die Rechtssicherheit stärken. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so sollte die Ehescheidung in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien nach den Kollisionsnormen erfolgen. Dies sollte die Ehegatten nicht daran hindern, die Scheidung auf der Grundlage anderer Bestimmungen dieser Verordnung zu beantragen

(24)

In bestimmten Situationen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. Der Ordre-public-Vorbehalt sollte hiervon jedoch unberührt bleiben.

(25)

Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung einer Bestimmung des ausländischen Rechts zu versagen, wenn ihre Anwendung in einem konkreten Fall mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, eine Bestimmung des Rechts eines anderen Staates auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen deren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt.

(26)

Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorhanden ist. In solch einem Fall sollte das Gericht nicht verpflichtet sein, aufgrund dieser Verordnung eine Scheidung auszusprechen.

Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass nach dem Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, so sollte dies unter anderem so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats eine solche Ehe nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht verpflichtet sein, eine Ehescheidung oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dieser Verordnung auszusprechen.

(27)

Da es Staaten und teilnehmende Mitgliedstaaten gibt, in denen die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke erfasst werden, sollte es eine Vorschrift geben, die festlegt, inwieweit diese Verordnung in den verschiedenen Gebietseinheiten dieser Staaten und teilnehmender Mitgliedstaaten Anwendung findet oder inwieweit diese Verordnung auf verschiedene Kategorien von Personen dieser Staaten und teilnehmender Mitgliedstaaten Anwendung findet.

(28)

In Ermangelung von Regeln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollten Parteien, die das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt, zugleich das Recht der Gebietseinheit angeben, das sie vereinbart haben, wenn der Staat, dessen Recht gewählt wurde, mehrere Gebietseinheiten umfasst und jede Gebietseinheit ihr eigenes Rechtssystem oder eigene Rechtsnormen für Ehescheidung hat.

(29)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in Ehesachen mit internationalem Bezug und damit auch die Erleichterung der Freizügigkeit in der Europäischen Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip gegebenenfalls im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich Artikel 21, wonach jede Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Gerichte der teilnehmenden Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, VERHÄLTNIS ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND UNIVERSELLE ANWENDUNG

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen:

a)

die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen,

b)

das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe,

c)

die Ungültigerklärung einer Ehe,

d)

die Namen der Ehegatten,

e)

die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe,

f)

die elterliche Verantwortung,

g)

Unterhaltspflichten,

h)

Trusts und Erbschaften.

Artikel 2

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilnimmt;

2.

„Gericht“ alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Artikel 4

Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

KAPITEL II

EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES AUF DIE EHESCHEIDUNG UND TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES ANZUWENDENDEN RECHTS

Artikel 5

Rechtswahl der Parteien

(1)   Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

a)

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

b)

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c)

das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

d)

das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.

(3)   Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.

Artikel 6

Einigung und materielle Wirksamkeit

(1)   Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2)   Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 7

Formgültigkeit

(1)   Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

(2)   Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

(3)   Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.

(4)   Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formanforderungen anzuwenden.

Artikel 8

In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a)

dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

b)

dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c)

dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

d)

dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Artikel 9

Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

(1)   Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.

(2)   Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 8 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.

Artikel 10

Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.

Artikel 11

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 12

Öffentliche Ordnung (Ordre public)

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 13

Unterschiede beim nationalen Recht

Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen.

Artikel 14

Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:

a)

Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen;

c)

jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben.

Artikel 15

Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen

In Bezug auf einen Staat, der für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke hat, die für verschiedene Personengruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt wird. Mangels solcher Regeln ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben.

Artikel 16

Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen bis spätestens zum 21. September 2011 der Kommission ihre nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, betreffend Folgendes mit:

a)

die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4, und

b)

die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu bestimmen.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit.

(2)   Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.

Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt.

(2)   Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 21. Juni 2012 angerufen wurde.

Artikel 19

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehören und die Kollisionsnormen für Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes enthalten.

(2)   Diese Verordnung hat jedoch im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren von ihnen geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Artikel 20

Revisionsklausel

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juni 2012, mit Ausnahme des Artikels 17, der ab dem 21. Juni 2011 gilt.

Für diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.


29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2011)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die am 1. Januar 2011 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in ihrer vollständigen Fassung zu veröffentlichen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1298/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2010) (3) ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1298/2009 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2009, S. 9.


ANHANG I

„ANHANG I

NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

INHALT

Sektor

1.

Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

2.

Reis und Bruchreis

3.

Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

4.

Getreidemischfuttermittel

5.

Rindfleisch

6.

Schweinefleisch

7.

Geflügelfleisch

8.

Eier

9.

Milch und Milcherzeugnisse

10.

Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

11.

Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

1.   Getreide, Mehle, Grobgriess und Feingriess von Weizen oder Roggen

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1001

Weizen und Mengkorn:

 

1001 10 00

Hartweizen:

 

– –

zur Aussaat

1001 10 00 9200

– –

anderer

1001 10 00 9400

ex 1001 90

andere:

 

 

– –

anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

 

1001 90 91

– – –

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

1001 90 91 9000

1001 90 99

– – –

andere

1001 90 99 9000

1002 00 00

Roggen

1002 00 00 9000

1003 00

Gerste:

 

1003 00 10

zur Aussaat

1003 00 10 9000

1003 00 90

andere

1003 00 90 9000

1004 00 00

Hafer:

 

zur Aussaat

1004 00 00 9200

anderer

1004 00 00 9400

1005

Mais:

 

ex 1005 10

zur Aussaat:

 

1005 10 90

– –

anderer

1005 10 90 9000

1005 90 00

anderer

1005 90 00 9000

1007 00

Körner-Sorghum:

 

1007 00 90

anderer

1007 00 90 9000

ex 1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

 

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1008 20 00 9000

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

 

von Weizen:

 

1101 00 11

– –

von Hartweizen

1101 00 11 9000

1101 00 15

– –

von Weichweizen und Spelz:

 

– – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1101 00 15 9100

– – –

mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g

1101 00 15 9130

– – –

mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 mg/100 g

1101 00 15 9150

– – –

mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 mg/100 g

1101 00 15 9170

– – –

mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9180

– – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9190

1101 00 90

von Mengkorn

1101 00 90 9000

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

1102 10 00

von Roggen:

 

– –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 400 mg/100 g

1102 10 00 9500

– –

mit einem Aschegehalt von mehr als 1 400 bis 2 000 mg/100 g

1102 10 00 9700

– –

mit einem Aschegehalt von mehr als 2 000 mg/100 g

1102 10 00 9900

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

1103 11

– –

von Weizen:

 

1103 11 10

– – –

von Hartweizen:

 

– – – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 mg/100 g:

 

– – – – –

Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen

1103 11 10 9200

– – – – –

anderer

1103 11 10 9400

– – – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 mg/100 g

1103 11 10 9900

1103 11 90

– – –

von Weichweizen und Spelz:

 

– – – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1103 11 90 9200

– – – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g

1103 11 90 9800


2.   Reis und Bruchreis

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1006

Reis

 

1006 20

geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘):

 

 

– –

parboiled:

 

1006 20 11

– – –

rundkörniger

1006 20 11 9000

1006 20 13

– – –

mittelkörniger

1006 20 13 9000

 

– – –

langkörniger:

 

1006 20 15

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 15 9000

1006 20 17

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 17 9000

 

– –

anderer:

 

1006 20 92

– – –

rundkörniger

1006 20 92 9000

1006 20 94

– – –

mittelkörniger

1006 20 94 9000

 

– – –

langkörniger:

 

1006 20 96

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 96 9000

1006 20 98

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 98 9000

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

 

– –

halbgeschliffener Reis:

 

 

– – –

parboiled:

 

1006 30 21

– – – –

rundkörniger

1006 30 21 9000

1006 30 23

– – – –

mittelkörniger

1006 30 23 9000

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 25

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 25 9000

1006 30 27

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 27 9000

 

– – –

anderer:

 

1006 30 42

– – – –

rundkörniger

1006 30 42 9000

1006 30 44

– – – –

mittelkörniger

1006 30 44 9000

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 46

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 46 9000

1006 30 48

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 48 9000

 

– –

vollständig geschliffener Reis:

 

 

– – –

parboiled:

 

1006 30 61

– – – –

rundkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 61 9100

– – – – –

anderer

1006 30 61 9900

1006 30 63

– – – –

mittelkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 63 9100

– – – – –

anderer

1006 30 63 9900

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 65

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 65 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 65 9900

1006 30 67

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 67 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 67 9900

 

– – –

anderer:

 

1006 30 92

– – – –

rundkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 92 9100

– – – – –

anderer

1006 30 92 9900

1006 30 94

– – – –

mittelkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 94 9100

– – – – –

anderer

1006 30 94 9900

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 96

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 96 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 96 9900

1006 30 98

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 98 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 98 9900

1006 40 00

Bruchreis

1006 40 00 9000


3.   Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

ex 1102 20

von Mais:

 

ex 1102 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9200

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9400

ex 1102 20 90

– –

anderes:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 90 9200

ex 1102 90

anderes:

 

1102 90 10

– –

von Gerste:

 

– – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1102 90 10 9100

– – –

anderes

1102 90 10 9900

ex 1102 90 30

– –

von Hafer:

 

– – –

dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1102 90 30 9100

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

ex 1103 13

– –

von Mais:

 

ex 1103 13 10

– – –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9100

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9300

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9500

ex 1103 13 90

– – –

anderer:

 

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 90 9100

ex 1103 19

– –

von anderem Getreide:

 

1103 19 10

– – –

von Roggen

1103 19 10 9000

ex 1103 19 30

– – –

von Gerste:

 

– – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1103 19 30 9100

ex 1103 19 40

– – –

von Hafer:

 

– – – –

dessen Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1103 19 40 9100

ex 1103 20

Pellets:

 

1103 20 20

– –

von Gerste

1103 20 20 9000

1103 20 60

– –

von Weizen

1103 20 60 9000

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

ex 1104 12

– –

von Hafer:

 

ex 1104 12 90

– – –

als Flocken:

 

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9100

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9300

ex 1104 19

– –

von anderem Getreide:

 

1104 19 10

– – –

von Weizen

1104 19 10 9000

ex 1104 19 50

– – –

von Mais:

 

– – – –

als Flocken:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9110

– – – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9130

 

– – –

von Gerste:

 

ex 1104 19 69

– – – –

als Flocken

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1104 19 69 9100

 

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

ex 1104 22

– –

von Hafer:

 

ex 1104 22 20

– – –

geschält (entspelzt):

 

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 20 9100

ex 1104 22 30

– – –

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 30 9100

ex 1104 23

– –

von Mais:

 

ex 1104 23 10

– – –

geschält, auch geschnitten oder geschrotet:

 

– – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 10 9100

– – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 10 9300

1104 29

– –

von anderem Getreide:

 

 

– – –

von Gerste:

 

ex 1104 29 01

– – – –

geschält (entspelzt):

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 01 9100

ex 1104 29 03

– – – –

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 03 9100

ex 1104 29 05

– – – –

perlförmig geschliffen:

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – –

1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9100

– – – – – –

2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9300

 

– – –

andere:

 

 

– – – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

ex 1104 29 11

– – – – –

von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 11 9000

 

– – – –

nur geschrotet:

 

1104 29 51

– – – – –

von Weizen

1104 29 51 9000

1104 29 55

– – – – –

von Roggen

1104 29 55 9000

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

1104 30 10

– –

von Weizen

1104 30 10 9000

1104 30 90

– –

andere

1104 30 90 9000

1107

Malz, auch geröstet:

 

1107 10

nicht geröstet:

 

 

– –

von Weizen:

 

1107 10 11

– – –

in Form von Mehl

1107 10 11 9000

1107 10 19

– – –

anderes:

1107 10 19 9000

 

– –

anderes:

 

1107 10 91

– – –

in Form von Mehl

1107 10 91 9000

1107 10 99

– – –

anderes

1107 10 99 9000

1107 20 00

geröstet

1107 20 00 9000

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

 

Stärke (4):

 

ex 1108 11 00

– –

von Weizen:

 

– – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 11 00 9200

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 11 00 9300

ex 1108 12 00

– –

von Mais:

 

– – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 12 00 9200

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 12 00 9300

ex 1108 13 00

– –

von Kartoffeln:

 

– – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 13 00 9200

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 % und weniger als 80 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 13 00 9300

ex 1108 19

– –

andere Stärke:

 

ex 1108 19 10

– – –

von Reis:

 

– – – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 19 10 9200

– – – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 19 10 9300

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet:

 

getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25)

1109 00 00 9100

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

 

– –

andere:

 

1702 30 50

– – –

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 50 9000

1702 30 90

– – –

andere (6)

1702 30 90 9000

ex 1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 40 90

– –

andere (6)

1702 40 90 9000

ex 1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

– –

Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

 

– – –

Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

1702 90 50 9100

– – –

andere (6)

1702 90 50 9900

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

– – –

andere:

 

1702 90 75

– – – –

als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 75 9000

1702 90 79

– – – –

andere

1702 90 79 9000

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

andere:

 

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

 

– – –

andere:

 

2106 90 55

– – – –

Glucose- und Maltodextrinsirup (6)

2106 90 55 9000


4.   Getreidemischfuttermittel

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7):

 

ex 2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

– –

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

– – –

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

– – – –

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 10 11

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 11 9000

2309 10 13

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 13 9000

 

– – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT (8):

 

2309 10 31

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 31 9000

2309 10 33

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 33 9000

 

– – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 10 51

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 51 9000

2309 10 53

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 53 9000

ex 2309 90

andere:

 

 

– –

andere, einschließlich Vormischungen:

 

 

– – –

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

– – – –

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

– – – – –

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 90 31

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 31 9000

2309 90 33

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 33 9000

 

– – – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT (8):

 

2309 90 41

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 41 9000

2309 90 43

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 43 9000

 

– – – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 90 51

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 51 9000

2309 90 53

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 53 9000


5.   Rindfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0102

Rinder, lebend:

 

ex 0102 10

reinrassige Zuchttiere:

 

ex 0102 10 10

– –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

– – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 10 10 9140

– – – –

andere

0102 10 10 9150

ex 0102 10 30

– –

Kühe:

 

– – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 10 30 9140

– – – –

andere

0102 10 30 9150

ex 0102 10 90

– –

andere:

 

– – –

mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 10 90 9120

ex 0102 90

andere:

 

 

– –

Hausrinder:

 

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

ex 0102 90 41

– – – –

zum Schlachten:

 

– – – – –

mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 90 41 9100

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

0102 90 51

– – – – –

zum Schlachten

0102 90 51 9000

0102 90 59

– – – – –

andere

0102 90 59 9000

 

– – – –

Kühe:

 

0102 90 61

– – – – –

zum Schlachten

0102 90 61 9000

0102 90 69

– – – – –

andere

0102 90 69 9000

 

– – – –

andere:

 

0102 90 71

– – – – –

zum Schlachten

0102 90 71 9000

0102 90 79

– – – – –

andere

0102 90 79 9000

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

 

– –

der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:

 

– – –

von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 10 00 9110

– – –

andere

0201 10 00 9120

– –

andere:

 

– – –

von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 10 00 9130

– – –

andere

0201 10 00 9140

0201 20

andere Teile, mit Knochen:

 

0201 20 20

– –

‚quartiers compensés‘:

 

– – –

von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 20 9110

– – –

andere

0201 20 20 9120

0201 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – –

von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 30 9110

– – –

andere

0201 20 30 9120

0201 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – –

mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – –

von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 50 9110

– – – –

andere

0201 20 50 9120

– – –

mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – –

von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 50 9130

– – – –

andere

0201 20 50 9140

ex 0201 20 90

– –

anderes:

 

– – –

mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0201 20 90 9700

0201 30 00

ohne Knochen:

 

– –

entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (14) nach Kanada

0201 30 00 9050

– –

entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (10) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

0201 30 00 9060

– –

andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr (16), jedes Stück einzeln verpackt:

 

– – –

von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9100

– – –

von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9120

– –

andere

0201 30 00 9140

ex 0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

 

– –

der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen

0202 10 00 9100

– –

andere

0202 10 00 9900

ex 0202 20

andere Teile, mit Knochen:

 

0202 20 10

– –

‚quartiers compensés‘

0202 20 10 9000

0202 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 20 30 9000

0202 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – –

mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9100

– – –

mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9900

ex 0202 20 90

– –

anderes:

 

– – –

mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0202 20 90 9100

0202 30

ohne Knochen:

 

0202 30 90

– –

anderes:

 

– – –

entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1643/2006 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (14) nach Kanada

0202 30 90 9100

– – –

andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

0202 30 90 9200

– – –

andere

0202 30 90 9900

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

– –

andere:

 

0206 10 95

– – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 95 9000

 

von Rindern, gefroren:

 

0206 29

– –

andere:

 

 

– – –

andere:

 

0206 29 91

– – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 91 9000

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

ex 0210 20

Fleisch von Rindern:

 

ex 0210 20 90

– –

ohne Knochen:

 

– – –

gesalzen und getrocknet

0210 20 90 9100

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

ex 1602 50

von Rindern:

 

 

– –

andere:

 

ex 1602 50 31

– – –

Corned Beef , in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – –

mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – –

90 GHT oder mehr:

 

– – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9125

– – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9325

ex 1602 50 95

– – –

andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

 

– – – –

kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – –

mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – – –

90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9125

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9325


6.   Schweinefleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0103

Schweine, lebend:

 

 

andere:

 

ex 0103 91

– –

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

0103 91 10

– – –

Hausschweine

0103 91 10 9000

ex 0103 92

– –

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

– – –

Hausschweine:

 

0103 92 19

– – – –

andere

0103 92 19 9000

ex 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

frisch oder gekühlt:

 

ex 0203 11

– –

ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 11 10

– – –

von Hausschweinen (29)

0203 11 10 9000

ex 0203 12

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 12 11

– – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 11 9100

ex 0203 12 19

– – – –

Schultern und Teile davon (30):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 19 9100

ex 0203 19

– –

anderes:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 19 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon (31):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 11 9100

ex 0203 19 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 13 9100

ex 0203 19 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 19 15 9100

 

– – – –

anderes:

 

ex 0203 19 55

– – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)  (28)  (30)  (31)  (32)

0203 19 55 9110

– – – – – –

Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT (18)  (28)

0203 19 55 9310

 

gefroren:

 

ex 0203 21

– –

ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 21 10

– – –

von Hausschweinen (29)

0203 21 10 9000

ex 0203 22

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 22 11

– – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 11 9100

ex 0203 22 19

– – – –

Schultern und Teile davon (30):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 19 9100

ex 0203 29

– –

anderes:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 29 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon (31):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 11 9100

ex 0203 29 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 13 9100

ex 0203 29 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 29 15 9100

 

– – – –

anderes:

 

ex 0203 29 55

– – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (18)  (30)  (31)  (32)  (33)

0203 29 55 9110

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

Fleisch von Schweinen:

 

ex 0210 11

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 11 11

– – – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 11 9100

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

 

ex 0210 11 31

– – – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – – –

‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘ (19):

 

– – – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9110

– – – – – –

andere:

 

– – – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9910

ex 0210 12

– –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0210 12 11

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 11 9100

ex 0210 12 19

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 19 9100

ex 0210 19

– –

anderes:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 19 40

– – – – –

Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 19 40 9100

ex 0210 19 50

– – – – –

anderes:

 

 

– – – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 50 9100

– – – – – – –

Bäuche, auch Teile davon, entschwartet (18):

 

– – – – – – – –

mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 19 50 9310

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

 

 

– – – – –

anderes:

 

ex 0210 19 81

– – – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – – –

‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘, auch Teile davon (19)

0210 19 81 9100

– – – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 81 9300

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

andere (25):

 

1601 00 91

– –

Rohwürste, nicht gekocht (21)  (23):

 

– – –

ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 91 9120

– – –

andere

1601 00 91 9190

1601 00 99

– –

andere (20)  (23):

 

– – –

ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 99 9110

– – –

andere

1601 00 99 9190

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

von Schweinen:

 

ex 1602 41

– –

Schinken und Teile davon:

 

ex 1602 41 10

– – –

von Hausschweinen (24):

 

– – – –

gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (34)

1602 41 10 9110

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 41 10 9130

ex 1602 42

– –

Schultern und Teile davon:

 

ex 1602 42 10

– – –

von Hausschweinen (24):

 

– – – –

gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (35)

1602 42 10 9110

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 42 10 9130

ex 1602 49

– –

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

 

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

 

ex 1602 49 19

– – – – –

andere (24)  (27):

 

– – – – – –

gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – – –

ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

 

– – – – – – – –

ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

1602 49 19 9130


7.   Geflügelfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

0105 11

– –

Hühner:

 

 

– – –

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

0105 11 11

– – – –

Legerassen

0105 11 11 9000

0105 11 19

– – – –

andere

0105 11 19 9000

 

– – –

andere:

 

0105 11 91

– – – –

Legerassen

0105 11 91 9000

0105 11 99

– – – –

andere

0105 11 99 9000

0105 12 00

– –

Truthühner:

0105 12 00 9000

ex 0105 19

– –

andere:

 

0105 19 20

– – –

Gänse

0105 19 20 9000

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

von Hühnern:

 

ex 0207 12

– –

unzerteilt, gefroren:

 

ex 0207 12 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘

 

– – – –

Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – –

andere

0207 12 10 9900

ex 0207 12 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘; andere Angebotsformen:

 

– – – –

‚Hühner 65 v.H.‘:

 

– – – – –

Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – –

andere

0207 12 90 9190

– – – –

Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:

 

– – – – –

Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – –

andere

0207 12 90 9990

ex 0207 14

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – –

Teile:

 

 

– – – –

mit Knochen:

 

ex 0207 14 20

– – – – –

Hälften oder Viertel:

 

– – – – – –

von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – –

andere

0207 14 20 9900

ex 0207 14 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

 

– – – – – –

von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – –

andere

0207 14 60 9900

ex 0207 14 70

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

Hälften oder Viertel, ohne Sterze:

 

– – – – – – –

von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – –

andere

0207 14 70 9190

– – – – – –

Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf

 

– – – – – – –

von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist

 

– – – – – – –

andere

0207 14 70 9290

 

von Truthühnern:

 

0207 25

– –

unzerteilt, gefroren:

 

0207 25 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘

0207 25 10 9000

0207 25 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 73 v.H.‘; andere Angebotsformen:

0207 25 90 9000

ex 0207 27

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – –

Teile:

 

ex 0207 27 10

– – – –

ohne Knochen:

 

– – – – –

homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch

 

– – – – –

andere

 

– – – – – –

andere als Sterze

0207 27 10 9990

 

– – – –

mit Knochen:

 

 

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

 

0207 27 60

– – – – – –

Unterschenkel und Teile davon

0207 27 60 9000

0207 27 70

– – – – – –

andere

0207 27 70 9000


8.   Eier

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

von Hausgeflügel:

 

 

– –

Bruteier (36):

 

0407 00 11

– – –

von Truthühnern oder Gänsen

0407 00 11 9000

0407 00 19

– – –

andere

0407 00 19 9000

0407 00 30

– –

andere

0407 00 30 9000

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

Eigelb:

 

ex 0408 11

– –

getrocknet:

 

ex 0408 11 80

– – –

anderes:

 

– – – –

genießbar

0408 11 80 9100

ex 0408 19

– –

anderes:

 

 

– – –

anderes:

 

ex 0408 19 81

– – – –

flüssig:

 

– – – – –

genießbar

0408 19 81 9100

ex 0408 19 89

– – – –

anderes, einschließlich gefroren:

 

 

– – – – –

genießbar

0408 19 89 9100

 

andere:

 

ex 0408 91

– –

getrocknet:

 

ex 0408 91 80

– – –

andere:

 

– – – –

genießbar

0408 91 80 9100

ex 0408 99

– –

andere:

 

ex 0408 99 80

– – –

andere:

 

– – – –

genießbar

0408 99 80 9100


9.   Milch und Milcherzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (52):

 

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

 

0401 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 10 10 9000

0401 10 90

– –

andere

0401 10 90 9000

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

0401 20 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 11 9100

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 11 9500

0401 20 19

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 19 9100

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 19 9500

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

0401 20 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 91 9000

0401 20 99

– – –

andere

0401 20 99 9000

0401 30

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 30 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

mehr als 10 bis höchstens17 GHT

0401 30 11 9400

– – – – –

mehr als 17 GHT

0401 30 11 9700

0401 30 19

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT:

0401 30 19 9700

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

 

0401 30 31

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 35 GHT

0401 30 31 9100

– – – – –

mehr als 35 GHT bis 39 GHT

0401 30 31 9400

– – – – –

mehr als 39 GHT

0401 30 31 9700

0401 30 39

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 35 GHT

0401 30 39 9100

– – – – –

mehr als 35 GHT bis 39 GHT

0401 30 39 9400

– – – – –

mehr als 39 GHT

0401 30 39 9700

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0401 30 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 68 GHT

0401 30 91 9100

– – – – –

mehr als 68 GHT

0401 30 91 9500

0401 30 99

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 68 GHT

0401 30 99 9100

– – – – –

mehr als 68 GHT

0401 30 99 9500

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (45):

 

ex 0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (48):

 

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

0402 10 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 11 9000

0402 10 19

– – –

andere

0402 10 19 9000

 

– –

andere (49):

 

0402 10 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 91 9000

0402 10 99

– – –

andere

0402 10 99 9000

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT (48):

 

ex 0402 21

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0402 21 11 9200

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 11 9300

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 11 9500

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 21 11 9900

 

– – – –

andere:

 

0402 21 17

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

0402 21 17 9000

0402 21 19

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT:

 

– – – – – –

höchstens 17 GHT

0402 21 19 9300

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 19 9500

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 21 19 9900

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 21 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 28 GHT

0402 21 91 9100

– – – – – –

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 91 9200

– – – – – –

mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 91 9350

– – – – – –

mehr als 45 GHT

0402 21 91 9500

0402 21 99

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 28 GHT

0402 21 99 9100

– – – – – –

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 99 9200

– – – – – –

mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT

0402 21 99 9300

– – – – – –

mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 99 9400

– – – – – –

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT

0402 21 99 9500

– – – – – –

mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT

0402 21 99 9600

– – – – – –

mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT

0402 21 99 9700

– – – – – –

mehr als 79 GHT

0402 21 99 9900

ex 0402 29

– –

andere (49):

 

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

– – – –

andere:

 

0402 29 15

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – –

höchstens 11 GHT

0402 29 15 9200

– – – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 15 9300

– – – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 15 9500

– – – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 29 15 9900

0402 29 19

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 19 9300

– – – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

040229199500

– – – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 29 19 9900

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 29 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 91 9000

0402 29 99

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 41 GHT

0402 29 99 9100

– – – – – –

mehr als 41 GHT

0402 29 99 9500

 

andere:

 

0402 91

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

0402 91 10

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

 

 

– – – –

mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

0402 91 10 9370

0402 91 30

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

 

 

– – – –

mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 91 30 9300

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

0402 91 99

– – – –

andere

0402 91 99 9000

0402 99

– –

andere (49):

 

0402 99 10

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

 

 

– – – –

mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0402 99 10 9350

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:

 

0402 99 31

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:

 

– – – – – –

mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 31 9150

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0402 99 31 9300

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT

0402 99 31 9500

0402 99 39

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 39 9150

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

ex 0403 90

andere:

 

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form (45)  (49):

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 11

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 11 9000

0403 90 13

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0403 90 13 9200

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0403 90 13 9300

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 13 9500

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0403 90 13 9900

0403 90 19

– – – – –

mehr als 27 GHT

0403 90 19 9000

 

– – – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von (39)

 

0403 90 33

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 33 9400

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0403 90 33 9900

 

– – –

andere:

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 51

– – – – –

3 GHT oder weniger:

 

– – – – – –

höchstens 1,5 GHT

0403 90 51 9100

0403 90 59

– – – – –

mehr als 6 GHT:

 

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT

0403 90 59 9170

– – – – – –

mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0403 90 59 9310

– – – – – –

mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0403 90 59 9340

– – – – – –

mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0403 90 59 9370

– – – – – –

mehr als 45 GHT

0403 90 59 9510

ex 0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

0404 90

andere:

 

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

ex 0404 90 21

– – –

1,5 GHT oder weniger:

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:

 

– – – – –

29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT

0404 90 21 9120

– – – – –

34 GHT oder mehr

0404 90 21 9160

0404 90 23

– – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT (45):

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0404 90 23 9120

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 23 9130

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 23 9140

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0404 90 23 9150

ex 0404 90 29

– – –

mehr als 27 GHT (45):

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 28 GHT

0404 90 29 9110

– – – – –

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0404 90 29 9115

– – – – –

mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0404 90 29 9125

– – – – –

mehr als 45 GHT

0404 90 29 9140

 

– –

andere, mit einem Milchfettgehalt von (39)  (45):

 

0404 90 81

– – –

1,5 GHT oder weniger:

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert

0404 90 81 9100

ex 0404 90 83

– – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0404 90 83 9110

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 83 9130

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 83 9150

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0404 90 83 9170

– – – –

andere als in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – –

mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0404 90 83 9936

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

Butter:

 

 

– –

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

 

– – –

natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 11 9500

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 11 9700

0405 10 19

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 19 9500

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 19 9700

0405 10 30

– – –

rekombinierte Butter:

 

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 30 9100

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 30 9300

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 30 9700

0405 10 50

– – –

Molkenbutter:

 

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 50 9300

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 50 9500

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 50 9700

0405 10 90

– –

andere

0405 10 90 9000

ex 0405 20

Milchstreichfette:

 

0405 20 90

– –

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – –

mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT

0405 20 90 9500

– – – –

78 GHT oder mehr

0405 20 90 9700

0405 90

andere:

 

0405 90 10

– –

mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

0405 90 10 9000

0405 90 90

– –

andere

0405 90 90 9000

KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser in

GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in

GHT

ex 0406

Käse und Quark/Topfen (44)  (47)  (37)

 

 

 

ex 0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

 

 

 

ex 0406 10 20

– –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

 

 

– – –

Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta

 

 

0406 10 20 9100

– – –

anderer:

 

 

 

– – – –

mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – –

Ricotta, gesalzen:

 

 

 

– – – – – –

ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

55

45

0406 10 20 9230

– – – – – –

anderer

55

39

0406 10 20 9290

– – – – –

Cottage cheese

60

 

0406 10 20 9300

– – – – –

anderer:

 

 

 

– – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 5 GHT

60

 

0406 10 20 9610

– – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

5

0406 10 20 9620

– – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

57

19

0406 10 20 9630

– – – – – – –

anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – – –

mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

40

39

0406 10 20 9640

– – – – – – – –

mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

50

39

0406 10 20 9650

– – – – – – – –

mehr als 62 GHT

 

 

0406 10 20 9660

– – – –

mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – –

Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – –

60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT

60

60

0406 10 20 9830

– – – – – –

69 GHT oder mehr

59

69

0406 10 20 9850

– – – – –

anderer

 

 

0406 10 20 9870

– – – –

anderer

 

 

0406 10 20 9900

ex 0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

 

 

 

ex 0406 20 90

– –

andere:

 

 

 

– – –

hergestellt aus Molke

 

 

0406 20 90 9100

– – –

anderer:

 

 

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Lactosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:

 

 

 

– – – – –

60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

40

34

0406 20 90 9913

– – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

20

30

0406 20 90 9915

– – – – –

85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

15

30

0406 20 90 9917

– – – – –

95 GHT oder mehr

5

30

0406 20 90 9919

– – – –

anderer

 

 

0406 20 90 9990

ex 0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

 

– – –

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

ex 0406 30 31

– – – –

48 GHT oder weniger:

 

 

 

– – – – –

mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – –

40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 20 GHT

60

 

0406 30 31 9710

– – – – – – –

20 GHT oder mehr

60

20

0406 30 31 9730

– – – – – –

43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 20 GHT

57

 

0406 30 31 9910

– – – – – – –

20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

57

20

0406 30 31 9930

– – – – – – –

40 GHT oder mehr

57

40

0406 30 31 9950

ex 0406 30 39

– – – –

mehr als 48 GHT:

 

 

 

– – – – –

mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – –

40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT

60

48

0406 30 39 9500

– – – – – –

43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT

57

48

0406 30 39 9700

– – – – – –

46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 55 GHT

54

48

0406 30 39 9930

– – – – – – –

55 GHT oder mehr

54

55

0406 30 39 9950

ex 0406 30 90

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

54

79

0406 30 90 9000

ex 0406 40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

 

 

 

ex 0406 40 50

– –

Gorgonzola

53

48

0406 40 50 9000

ex 0406 40 90

– –

andere

50

40

0406 40 90 9000

ex 0406 90

andere Käse:

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

ex 0406 90 13

– – –

Emmentaler

40

45

0406 90 13 9000

ex 0406 90 15

– – –

Greyerzer, Sbrinz:

 

 

 

– – – –

Greyerzer

38

45

0406 90 15 9100

ex 0406 90 17

– – –

Bergkäse, Appenzeller:

 

 

 

– – – –

Bergkäse

38

45

0406 90 17 9100

ex 0406 90 21

– – –

Cheddar

39

48

0406 90 21 9900

ex 0406 90 23

– – –

Edamer

47

40

0406 90 23 9900

ex 0406 90 25

– – –

Tilsiter

47

45

0406 90 25 9900

ex 0406 90 27

– – –

Butterkäse

52

45

0406 90 27 9900

ex 0406 90 29

– – –

Kashkaval:

 

 

 

 

– – – –

aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

42

50

0406 90 29 9100

 

– – – –

ausschließlich aus Kuhmilch hergestellt

44

45

0406 90 29 9300

ex 0406 90 32

– – –

Feta (40):

 

 

 

 

– – – –

ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:

 

 

 

– – – – –

mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

56

43

0406 90 32 9119

ex 0406 90 35

– – –

Kefalo-Tyri:

 

 

 

– – – –

ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

38

40

0406 90 35 9190

– – – –

anderer:

38

40

0406 90 35 9990

ex 0406 90 37

– – –

Finlandia

40

45

0406 90 37 9000

 

– – –

andere:

 

 

 

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

 

– – – – – –

47 GHT oder weniger:

 

 

 

ex 0406 90 61

– – – – – – –

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

35

32

0406 90 61 9000

ex 0406 90 63

– – – – – – –

Fiore Sardo, Pecorino:

 

 

 

– – – – – – – –

ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

35

36

0406 90 63 9100

– – – – – – – –

anderer

35

36

0406 90 63 9900

ex 0406 90 69

– – – – – – –

andere:

 

 

 

– – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 69 9100

– – – – – – – –

anderer

38

30

0406 90 69 9910

 

– – – – – –

mehr als 47 bis 72 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 73

– – – – – – –

Provolone

45

44

0406 90 73 9900

ex 0406 90 75

– – – – – – –

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

45

39

0406 90 75 9900

ex 0406 90 76

– – – – – – –

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:

 

 

 

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT

50

45

0406 90 76 9300

– – – – – – – – –

mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr

44

45

0406 90 76 9400

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr

46

55

0406 90 76 9500

ex 0406 90 78

– – – – – – –

Gouda:

 

 

 

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT

50

20

0406 90 78 9100

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

45

48

0406 90 78 9300

– – – – – – – –

anderer:

45

55

0406 90 78 9500

ex 0406 90 79

– – – – – – –

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

56

40

0406 90 79 9900

ex 0406 90 81

– – – – – – –

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

44

45

0406 90 81 9900

ex 0406 90 85

– – – – – – –

Kefalograviera, Kasseri:

 

 

 

– – – – – – – –

mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT

40

39

0406 90 85 9930

– – – – – – – –

mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

45

39

0406 90 85 9970

– – – – – – – –

anderer

 

 

0406 90 85 9999

 

– – – – – – –

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

ex 0406 90 86

– – – – – – – –

mehr als 47 bis 52 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 86 9100

– – – – – – – – –

anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – –

weniger als 5 GHT

52

 

0406 90 86 9200

– – – – – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

51

5

0406 90 86 9300

– – – – – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

47

19

0406 90 86 9400

– – – – – – – – – –

39 GHT oder mehr

40

39

0406 90 86 9900

ex 0406 90 87

– – – – – – – –

mehr als 52 bis 62 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

Molkekäse, ausgenommen Manouri

 

 

0406 90 87 9100

– – – – – – – – –

anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – –

weniger als 5 GHT

60

 

0406 90 87 9200

– – – – – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

55

5

0406 90 87 9300

– – – – – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

53

19

0406 90 87 9400

– – – – – – – – – –

40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – –

Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

45

45

0406 90 87 9951

– – – – – – – – – – –

Maasdam

45

45

0406 90 87 9971

– – – – – – – – – – –

Manouri

43

53

0406 90 87 9972

– – – – – – – – – – –

Hushallsost

46

45

0406 90 87 9973

– – – – – – – – – – –

Murukoloinen

41

50

0406 90 87 9974

– – – – – – – – – – –

Gräddost

39

60

0406 90 87 9975

– – – – – – – – – – –

anderer

47

40

0406 90 87 9979

ex 0406 90 88

– – – – – – – –

mehr als 62 bis 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

– – – – – – – – –

anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – –

10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

– – – – – – – – – – –

40 GHT oder mehr:

– – – – – – – – – – – –

Akawi

55

40

0406 90 88 9500


10.   Weisszucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

ex 1701 11

– –

Rohrzucker:

 

ex 1701 11 90

– – –

anderer:

 

– – – –

Kandiszucker

1701 11 90 9100

– – – –

andere Rohzucker:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 11 90 9910

ex 1701 12

– –

Rübenzucker:

 

ex 1701 12 90

– – –

anderer:

 

– – – –

Kandiszucker

1701 12 90 9100

– – – –

andere Rohzucker:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 12 90 9910

 

andere:

 

1701 91 00

– –

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 91 00 9000

ex 1701 99

– –

andere:

 

1701 99 10

– – –

Weißzucker:

 

– – – –

Kandiszucker

1701 99 10 9100

– – – –

andere:

 

– – – – –

eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

1701 99 10 9910

– – – – –

andere

1701 99 10 9950

ex 1701 99 90

– – –

andere:

 

– – – –

mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

1701 99 90 9100


11.   Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

ex 1702 40 10

– –

Isoglucose:

 

– – –

mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

1702 40 10 9100

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60 10

– –

Isoglucose

1702 60 10 9000

1702 60 95

– –

andere

1702 60 95 9000

ex 1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 30

– –

Isoglucose

1702 90 30 9000

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

– – –

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

1702 90 71 9000

ex 1702 90 95

– –

andere:

 

– – –

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

1702 90 95 9100

– – –

andere als Sorbose

1702 90 95 9900

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

andere:

 

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

– – –

Isoglucosesirup

2106 90 30 9000

 

– – –

andere:

 

2106 90 59

– – – –

andere

2106 90 59 9000“


(1)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 55.

(2)  Die Analysenmethode für die Feststellung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

(3)  Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben;

die anschließend anzuwendende Analysenmethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

(4)  Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen ‚polarimetrischen Verfahren‘ bestimmt.

(5)  Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

1.

Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse)/80) × Ausfuhrerstattung

2.

Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse)/87) × Ausfuhrerstattung.

Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

(6)  Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung

Der Trockenmassegehalt wird nach der in Anhang II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

(7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

(8)  Die Erstattung berücksichtigt lediglich Getreideerzeugnisse. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10, der Unterpositionen 0709 90 60 und 0712 90 19 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.

(9)  Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

(10)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(11)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3 ).

(12)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21 ) und soweit anwendbar der Verordnung (EG) Nr 1741/2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).

(13)  ABl. L 308, vom 8.11.2006, S. 7.

(14)  ABl. L 281, 24.10.2008, S. 3.

(15)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(16)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(17)  Bestimmung des Kollagengehalts:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(18)  Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung ‚Teile davon‘ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

(19)  Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

(20)  Die Erstattung für Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts dieser Flüssigkeit gewährt.

(21)  Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

(22)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 25).

(23)  Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Würsten, Fleisch und Schlachtabfall einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

(24)  Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

(25)  Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 3). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die fraglichen Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

(26)  Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

(27)  Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

(28)  Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1) ist nicht gestattet.

(29)  Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(30)  Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(31)  Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(32)  Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(33)  Für entbeinte Nacken, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(34)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 160241109110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 160242109110 oder, gegebenenfalls, 160249199130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission unberührt bleibt.

(35)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 unberührt bleibt.

(36)  Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) genannte Angaben gestempelt sind.

(37)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(38)  Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

(39)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

(40)  Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.

(41)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

b)

nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(42)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 707/98 (ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 11).

(43)  durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9).

(44)  

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.

(45)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

(46)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

(47)  

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.

(48)  Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

(49)  Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

(50)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(51)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;

b)

nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

(52)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.


ANHANG II

„ANHANG II

CODES DER BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN

A00

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen).

A01

Andere Bestimmungen.

A02

Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika.

A03

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

A04

Alle Drittländer.

A05

Andere Drittländer.

A10

EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft)

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz.

A11

AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben)

Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte d'Ivoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe.

A12

Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums

Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien.

A13

OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder)

Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien.

A14

ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen)

Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen.

A15

Lateinamerikanische Länder

Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

A16

SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit)

Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan.

A17

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören

Island, Norwegen, Liechtenstein.

A18

MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder oder Gebiete)

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

A19

NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko.

A20

Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika)

Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

A21

PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien)

Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

A22

EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens)

Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

A23

APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland.

A24

GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten)

Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

A25

OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU

Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

A26

Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

A27

Afrika (A28) (A29)

Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas.

A28

Länder und Gebiete Nordafrikas

Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten.

A29

Andere Länder Afrikas

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho.

A30

Amerika (A31) (A32) (A33)

Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika.

A31

Nordamerika

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon.

A32

Mittelamerika und Antillen

Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Niederländische Antillen.

A33

Südamerika

Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln.

A34

Asien (A35) (A36)

Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens.

A35

Naher und Mittlerer Osten

Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen.

A36

Andere Länder Asiens

Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Macao.

A37

Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39)

Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete.

A38

Australien und Neuseeland

Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

A39

Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete.

A40

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Süd- und Antarktisgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Niederländische Antillen, Aruba, Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südliche Sandwichinseln und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean.

A96

Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland.

A97

Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen

Lieferungen gemäß den Artikeln 33, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).“


29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/57


VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 1. April 2010 kündigte die Kommission im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (Indien oder „betroffenes Land“) in die Union einzuleiten („AS-Verfahren“).

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten und setzte eine gesonderte Untersuchung in Gang („AD-Verfahren“).

(3)

Das AS-Verfahren wurde am 15. Februar 2010 auf Antrag der European Federation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind so aussagekräftig, dass sie die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens rechtfertigen.

(4)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung Indiens („indische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die den Antrag unterstützenden EU-Hersteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, die ausführenden Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und die indischen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.2.1.   Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Indien

(7)

Angesichts der vielen ausführenden Hersteller in Indien wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Subventionierung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens befinden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung zu kontaktieren und ihr folgende Unternehmensinformationen vorzulegen: Ausfuhren und Inlandsverkäufe, genaue Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware sowie die Namen und Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an der Produktion und/oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, und zwar für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010.

(9)

Zusätzlich wurden die zuständigen indischen Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert.

(10)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt 22 ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundenen Unternehmen in Indien, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. 20 dieser mitarbeitenden Unternehmen oder Gruppen meldeten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen 20 ausführenden Herstellern und Gruppen ausführender Hersteller vorgelegt wurden.

(11)

Ausführende Hersteller, die sich nicht innerhalb der genannten Frist meldeten oder die die erbetenen Informationen nicht fristgerecht vorlegten, wurden im Rahmen der Untersuchung als nicht mitarbeitend geführt. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und den von den 20 mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war.

1.2.2.   Bildung der Stichprobe der mitarbeitenden Unternehmen in Indien

(12)

Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine repräsentative Stichprobe, und zwar ausgehend vom größten repräsentativen Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei Einzelunternehmen und eine Gruppe aus vier verbundenen Unternehmen, auf die zusammen über 63 % des Gesamtausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union entfielen.

1.2.3.   Individuelle Ermittlung bei Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

(13)

Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien des Artikels 27 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte, dass für ihn nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Subventionsspanne ermittelt wird; außerdem beantwortete er den Fragebogen.

(14)

Wie unter Randnummer 12 dargelegt, beschränkte sich die Stichprobe auf eine angemessene Anzahl von Unternehmen, die in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten. Die zwecks Überprüfung des Antisubventionssachverhalts untersuchten Unternehmen sind unter Randnummer 22 aufgeführt. Angesichts der vielen Kontrollbesuche vor Ort, die die Untersuchung erforderte, befand die Kommission, dass die individuelle Ermittlung eine unangemessen hohe Belastung darstellen würde und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindert hätte.

(15)

Daraus wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass dem Antrag auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben werden konnte.

1.2.4.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(16)

Angesichts der vielen Unionshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen.

(17)

Nur die acht den Antrag unterstützenden Hersteller kontaktierten die Kommission und legten ihr für den Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vor. Aus diesen acht Unternehmen wurde nach Maßgabe der Repräsentativität ihrer Verkaufsmengen, ihrer Warentypen und ihres Standorts in der Union eine Stichprobe von vier Unternehmen gebildet. Der Antragsteller und die betreffenden Hersteller wurden zur Auswahl der Stichprobe befragt.

(18)

Auf die vier Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum 62 % der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs.

1.2.5.   Stichprobenverfahren für Einführer

(19)

Angesichts der vielen im Antrag genannten Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für Einführer nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten vier Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Da sich nur wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden.

(20)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die indische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die vier Einführer in die Union, die sich bei der Stichprobenbildung gemeldet hatten, sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(21)

Antworten erhielt die Kommission von der indischen Regierung, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, dem ausführenden Hersteller, der einen Antrag auf individuelle Ermittlung gestellt hatte, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie einem Einführer. Unbeantwortet blieb der Fragebogen seitens der Verwender und anderer am Verfahren interessierter Parteien. Im Übrigen legte die Mehrzahl der Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen vor.

(22)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Kontrollbesuche wurden in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in Delhi, der Regierung von Maharashtra in Mumbai, dem Regionalbüro der indischen Regierung in Mumbai sowie in den Betriebsstätten der folgenden Parteien durchgeführt:

 

Hersteller in der Union

Aceros Inoxidables Olarra S.A, Spanien, und verbundene Vertriebsgesellschaften,

Rodaciai S.p.A., Italien, und verbundene Vertriebsgesellschaften,

Roldan S.A., Spanien und verbundene Vertriebsgesellschaften,

Ugitech S.A., Frankreich, und verbundene Vertriebsgesellschaften.

 

Ausführende Hersteller in Indien

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra,

Chandan Steel Ltd., Mumbai, Maharashtra.

Venus-Gruppe:

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra,

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra,

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra,

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra.

1.3.   Untersuchungszeitraum

(23)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

2.2.   Gleichartige Ware

(25)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem indischen Inlandsmarkt hergestellte und dort verkaufte Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweist wie die aus dem betroffenen Land auf den EU-Markt ausgeführte Ware. Dementsprechend hat die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Ware ihrerseits dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen wie die aus dem betroffenen Land in die Union ausgeführte Ware. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(26)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren),

b)

Advance Authorisation Scheme (Vorabgenehmigungsregelung),

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter),

d)

Export Oriented Units Scheme (Regelung für exportorientierte Betriebe),

e)

Export Credit Scheme (Ausfuhrkreditregelung).

(27)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche „Foreign Trade Policy“-Dokumente relevant, nämlich „FT Policy 04-09“ und „FT Policy 09-14“. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für „FT Policy 04-09“ und „FT Policy 09-14“ jeweils in einem Verfahrenshandbuch ausgeführt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(28)

Die unter Buchstabe e aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

3.2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(29)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 FT Policy 04-09 und FT Policy 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt.

b)   Begünstigte

(30)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(31)

Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norm“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(32)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren.

(33)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig.

(34)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch eingereicht und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen eine geringe Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(35)

Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe, nämlich Chandan Steel und die Unternehmen der Venus-Gruppe, diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(36)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(37)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(38)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(39)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(40)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(41)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen 1,5 bis 3,4 % im UZ.

3.3.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(42)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FT Policy 04-09 und FT Policy 2009-2014 sowie in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt.

b)   Begünstigte

(43)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 44 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „tatsächliche Ausfuhren“ (Physical Exports) und „Jahresbedarf“ (Annual Requirement) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Lieferung von Zwischenprodukten“ (Intermediate Supplies). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 FT Policy 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben (Export Oriented Units — EOU), können die AA-Teilregelung „vorgesehene Ausfuhren“ (Deemed Exports) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf die AA-Teilregelungen „vorgezogener Lieferabruf“ (Advance Release Orders — ARO) und „Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten“ (Back to Back Inland Letter of Credit).

c)   Anwendung

(44)

Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

i)   Tatsächliche Ausfuhren: Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)   Jahresbedarf: Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)   Lieferung von Zwischenprodukten: Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer einzigen Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)   Vorgesehene Ausfuhren: Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FT Policy 04-09 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an eine EOU oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)   Vorgezogener Lieferabruf (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT Policy 04-09 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)   Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten: Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT Policy 04-09 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(45)

Zwei Unternehmen wurden im UZ in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile aus der AA-Regelung eingeräumt. Diese Unternehmen nahmen die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren in Anspruch. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(46)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 04-09 und HOP I 09-14), und zwar in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (COST and Works Accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(47)

Bei der Teilregelung, die im UZ von den betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem sind die entsprechenden Geschäftsvorgänge zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr von Regierungsbeamten in der Genehmigung festzuhalten. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren.

(48)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(49)

Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden entweder nicht beachtet oder in der Praxis noch nicht erprobt worden waren.

(50)

Eines der untersuchten Unternehmen unterhielt kein System, anhand dessen hätte nachgeprüft werden können, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in Anhang 23 FT Policy vorgeschrieben ist und wie es im Einklang mit Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung erforderlich wäre. Der tatsächliche Verbrauch wurde nämlich nicht festgehalten. Änderungen bei der Durchführung der „FT Policy 2004-2009“ (obligatorische Übermittlung des Verbrauchsverzeichnisses an die indischen Behörden im Rahmen des Erstattungsverfahrens), die bereits im Herbst 2005 wirksam wurden, kamen im Falle dieses Unternehmens noch nicht zur Anwendung. Somit konnte zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft werden, ob die Bestimmung faktisch umgesetzt wurde.

(51)

Das andere Unternehmen unterhielt zwar eine Art Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Das Verbrauchsverzeichnis war aber für den UZ nicht verfügbar; folglich war es nicht möglich, unter anderem die Aufzeichnungen zum Verbrauch nachzuprüfen, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in Anhang 23 FT Policy vorgeschrieben ist. Bezüglich der unter Randnummer 46 erwähnten Überprüfungsauflagen wurden von dem Unternehmen keine Aufzeichnungen darüber geführt, wie die entsprechende Bescheinigung erfolgte. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege zum durchgeführten Audit (z.B. einen Prüfbericht), noch Aufzeichnungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, und die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren voraussetzen. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT Policy eingehalten wurden.

d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(52)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(53)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(54)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(55)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein auf die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen abstellt. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass es ein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist.

(57)

Die Höhe der Subvention zugunsten der Unternehmen, die die AA-Regelung in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(58)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen 0,8 bzw. 1,5 % im UZ.

3.4.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“)

(59)

Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der Stichprobe diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen. Es wurde indessen festgestellt, dass die erhaltenen Anreize vernachlässigbar gering waren. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, die Anfechtbarkeit dieser Regelung weiter zu untersuchen.

3.5.   Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“)

(60)

Es hat sich gezeigt, dass ein Unternehmen in der Stichprobe als EOU eingestuft war und im UZ Subventionen erhielt.

a)   Rechtsgrundlage

(61)

Die Einzelheiten der EOU-Regelung sind in Abschnitt 6 FT Policy 04-09 und FT Policy 09-14 sowie in Kapitel 6 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt.

b)   Begünstigte

(62)

Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Mindestanlagevermögen nachweisen, um die EOU-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Praktische Anwendung

(63)

Exportorientierte Betriebe können überall in Indien gegründet und angesiedelt werden.

(64)

Ein Antrag auf EOU-Status muss unter anderem nähere Einzelheiten zu den geplanten Produktionsmengen, dem veranschlagten Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren enthalten, und zwar für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die daran geknüpften Bedingungen mit. Der EOU-Status wird für fünf Jahre zuerkannt. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

(65)

In FT Policy 2004-2009 und FT Policy 2009-2014 ist als eine wesentliche Verpflichtung festgelegt, dass ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaftet werden muss; genauer gesagt muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(66)

Exportorientierte Betriebe können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge oder in Verbindung damit benötigt werden;

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

iii)

Erstattung der landesweiten Umsatzsteuer auf im Inland beschaffte Waren;

iv)

Möglichkeit, einen Teil der Produktion, der bis zu 50 % des fob-Wertes der Ausfuhren ausmachen darf, auf dem Inlandsmarkt zu veräußern, sofern der Betrieb Netto-Deviseneinnahmen vorweisen kann; diese Möglichkeit wird gegen Zahlung von Gebühren (concessional duties) in Form von Verbrauchsteuern auf die Fertigwaren gewährt;

v)

Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff;

vi)

Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Section 10B des Körperschaftsteuergesetzes (Income Tax Act) für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Betriebsaufnahme.

(67)

Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, werden zollamtlich überwacht.

(68)

Sie sind gesetzlich verpflichtet, korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über alle Einfuhren, über den Verbrauch und die Verwendung aller eingeführten Vorleistungen sowie über die Ausfuhren nach Maßgabe von HOP I 2009-2014. Die betreffenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln.

(69)

Gemäß dem einschlägigen Abschnitt von HOP I 2009-2014 ist ein EOU jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischen Zollgebiet (Domestic Tariff Area -DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

(70)

Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOU wird von einem Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht.

(71)

Im vorliegenden Fall wurde die EOU-Regelung von einem mitarbeitenden Ausführer der Stichprobe in Anspruch genommen. Dieser mitarbeitende Ausführer nutzte die Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren verbrauchsteuerfrei und zwecks Verbrauchssteuervergütung im Inland zu beziehen und um einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Der mitarbeitende Ausführer nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die die unter den Ziffern i bis vi von Randnummer 66 dargelegt sind. Bezüglich der Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen nach Section 10B des Einkommensteuergesetzes ergab die Untersuchung jedoch, dass das Unternehmen ab 1. April 2010 nicht mehr anspruchsberechtigt sein würde. Folglich wurden die Bestimmungen über die Nichtbesteuerung des EOU im vorliegenden Fall nicht weiter untersucht.

d)   Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung

(72)

Die Befreiungen exportorientierter Betriebe von dreierlei Einfuhrabgaben („Regelzoll“, „Bildungsabgabe auf den Zoll (Education Cess on Customs Duty)“ und „Bildungsabgabe Sekundarstufe II“ (Higher Secondary Education Cess) und die Rückerstattung der Umsatzsteuer stellen finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt den EOU einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, denn die Liquidität dieser Betriebe wird durch die Befreiung von normalerweise fälligen Abgaben und die Erstattung der Umsatzsteuer verbessert.

(73)

Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und den äquivalenten Einfuhrabgaben führt hingegen nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und Zusatzzölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax Mechanism“ (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Abgabenschulden des Unternehmens verrechnet werden; bei CENVAT handelt es sich um ein System, das der Mehrwertsteuer vergleichbar ist und indischen Unternehmen die Möglichkeit gibt, Steuern auf Einkäufe mit fälligen Umsatzsteuern zu verrechnen. Aus diesem Grund sind diese Abgaben nicht endgültig. Im Rahmen des CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vorleistungen.

(74)

Somit stellen nur die Befreiungen vom Regelzoll, von der Bildungsabgabe auf den Zoll und von der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die in Abschnitt 6.1 FT Policy 2009-2014 dargelegte Ausfuhrabsicht eines EOU ist eine notwendige Bedingung für die Gewährung der finanziellen Anreize.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Als anfechtbarer Vorteil gelten demnach der Erlass der normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Eingangsabgaben, des Regelzolls, der Bildungsabgabe auf den Zoll und der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer im UZ.

i)   Erlass von Eingangsabgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II) sowie Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

(76)

Die Höhe der Subvention an Ausführer, die als exportorientierte Betriebe gelten, wurde errechnet anhand des Verzichts auf Eingangsabgaben auf Vorleistungen (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II), die für den EOU insgesamt eingeführt wurden, und der rückerstatteten Umsatzsteuer im UZ. Zwecks Erhalt der Subvention aufgewendete Kosten wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dem so ermittelten Betrag abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die in Bezug auf die EOU-Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 4,3 %.

ii)   Erlass von Eingangsabgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II) auf Investitionsgüter

(77)

Investitionsgüter sind nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Vorteil des betreffenden Unternehmens anhand der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für derartige Investitionsgüter in einem untersuchten Unternehmen entspricht. Der auf diese Weise für den UZ errechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um der Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen und somit den gesamten dem Begünstigten erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die so ermittelte Subventionsspanne war vernachlässigbar gering.

3.6.   Export Credit Scheme (EC-Regelung)

a)   Rechtsgrundlage

(78)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten die beiden Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 und DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 09/04.02.02/2008-09 (Runderlasse über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährung) der indischen Zentralbank Reserve Bank of India („Zentralbank“) an alle Geschäftsbanken in Indien.

b)   Begünstigte

(79)

Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen.

c)   Praktische Anwendung

(80)

Im Rahmen dieser Regelung legt die Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest (in indischen Rupien und in Fremdwährung), die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die EC-Regelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(81)

Aufgrund der besagten Runderlasse können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den marktbestimmten Zinsätzen für normale Geschäftskredite um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen.

(82)

Wie die Untersuchung ergab, nahm ein Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur EC-Regelung

(83)

Die in den Runderlassen der Zentralbank (vgl. Randnummer 78) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der EC-Regelung können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung nämlich als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen.

(84)

Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der EC-Regelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, im vorliegenden Fall eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die Zentralbank ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, denn die Geschäftsbanken sind unter anderem an die in den Runderlassen der Zentralbank festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden, des Weiteren an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praxis faktisch nicht wesentlich von der üblichen Praxis von Regierungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(85)

Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die das betreffende Unternehmen für im UZ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite zahlte, und dem Zinsbetrag, den es für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Gesamtwert der Subvention (Zähler) in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(86)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 0,4 % im UZ.

3.7.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(87)

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich die anfechtbaren Subventionen insgesamt auf 3,3 bis 4,3 % (ad valorem):

REGELUNG

DEPB (4)

AA (4)

EOU (4)

EC (4)

Insgesamt

UNTERNEHMEN

Chandan Steel Ltd.

1,5 %

1,5 %

 

0,4 %

3,4 %

Venus-Gruppe

2,6 bis 3,4 %

0 bis 0,8 %

 

 

3,3 % (5)

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

 

 

4,3 %

 

4,3 %

(88)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen 4,0 %; sie wurde berechnet anhand der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen.

(89)

Bei allen übrigen Ausführern in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Wie unter Randnummer 10 erwähnt, wurden die Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit den von den mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union verglichen; dieser Vergleich zeigte, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war, nämlich 100 %. In Anbetracht dieser umfassenden Mitarbeit wird für alle nicht mitarbeitenden Unternehmen die Subventionsspanne des Unternehmens mit der höchsten Einzelspanne als Subventionsspanne festgesetzt, d. h. 4,3 %.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Herstellung in der Union

(90)

Bei der Ermittlung der EU-Produktionsmenge wurde der Ausstoß der folgenden Unionshersteller berücksichtigt:

acht Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde,

vier Hersteller, die das Verfahren unterstützten,

zwölf andere im Antrag aufgeführte EU-Hersteller, die weder Antragsteller waren noch das Verfahren unterstützten, die aber auch keine Einwände gegen diese Untersuchung erhoben hatten.

(91)

Somit gilt die Produktion dieser 24 Unternehmen bei der gesamten Schadensanalyse als EU-Produktionsmenge.

4.2.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(92)

Wie unter Randnummer 17 bereits erwähnt, wurde aus dem Kreis der Unternehmen, die die Kommission kontaktiert und ihr für den UZ die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vorgelegt hatten, eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet.

(93)

Auf die vier Unionshersteller der Stichprobe entfielen im UZ 62 % der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkungen

(94)

Die Schädigung wurde anhand der Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie der Entwicklungen bei Preisen, Beschäftigung, Produktivität, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geprüft.

5.2.   Unionsverbrauch

(95)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe, der Verkaufsmengen der übrigen Unionshersteller gemäß Angaben im Antrag, der Eurostat-Daten für die Einfuhren in die EU im Zeitraum 2007 bis 2009 sowie der Angaben im Stichproben-Fragebogen zum UZ ermittelt.

 

2007

2008

2009

UZ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

315 143

285 548

186 198

202 019

Index (2007 = 100)

100

91

59

64

(96)

Der Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 36 %. Von 2007 bis 2009 ging der Verbrauch um 41 % zurück, um dann von 2009 bis zum UZ wieder geringfügig anzusteigen, und zwar um 5 Prozentpunkte.

(97)

Der Wirtschaftsabschwung trug ab 2008 zum Verbrauchsrückgang bei; in dieser Phase erlebten die Verwender der betroffenen Ware, z. B. die Automobilindustrie, die Hausgerätehersteller, die Chemieindustrie und die Bauwirtschaft einen gravierenden Nachfragerückgang in ihrem Produktbereich. In der zweiten Hälfte des UZ begann sich die Marktsituation leicht zu verbessern, was sich als geringer Nachfrageanstieg bei der betroffenen Ware gegenüber der ersten Hälfte des UZ bemerkbar machte.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.3.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

 

2007

2008

2009

UZ

Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

32 754

31 962

18 759

23 792

Index (2007 = 100)

100

98

57

73

Marktanteil der Einfuhren

10,39 %

11,19 %

10,07 %

11,78 %

Index (2007 = 100)

100

108

97

113

(98)

Den Eurostat-Daten für den Zeitraum 2007 bis 2009 sowie den Angaben aus dem Stichproben-Fragebogen zum UZ zufolge vollzogen die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien die Abwärtsentwicklung beim EU-Verbrauch nach, denn sie gingen im Bezugszeitraum um 27 % zurück. Der stärkste Rückgang war von 2008 bis 2009 zu verzeichnen; in diesem Zeitraum gaben die Einfuhren um 41 Prozentpunkte nach. Danach, d. h. von 2009 bis zum UZ, legten die Einfuhren wieder um 16 Prozentpunkte zu.

(99)

Da dieser Rückgang geringer ausfiel als der Rückgang beim Unionsverbrauch, erhöhte sich der Marktanteil der indischen Hersteller geringfügig, und zwar von 10,39 % im Jahr 2007 auf 11,78 % im UZ.

5.3.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

 

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus Indien (in EUR/t)

3 504

2 908

2 138

1 971

Index (2007 = 100)

100

83

61

56

(100)

Der durchschnittliche Preis für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien ging um 44 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum fielen die Preise um 22 Prozentpunkte. Dieser Rückgang folgte zwar der Abwärtsentwicklung bei den Rohstoffpreisen, es ist aber erwähnenswert, dass der durchschnittliche Einheitspreis für die Einfuhren aus Indien im ganzen Bezugszeitraum deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Einheit des EU-Wirtschaftszweigs lag, was einen starken Preisdruck auf die EU-Verkaufspreise zur Folge hatte.

(101)

Ein auf den UZ bezogener Vergleich zwischen den Ab-Werk-Preisen des EU-Wirtschaftszweigs gemäß Stichprobe an unabhängige Kunden auf dem Unionsmarkt mit den ordnungsgemäß um Entlade- und Zollabfertigungskosten berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller in Indien ergab eine Preisunterbietung in der Größenordnung von 16,7 bis 18,2 %.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(102)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum UZ beeinflussten.

5.4.1.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2007

2008

2009

UZ

Produktion (in Tonnen)

296 576

262 882

159 397

170 557

Index (2007 = 100)

100

89

54

58

Produktionskapazität (in Tonnen)

478 174

491 016

486 755

476 764

Index (2007 = 100)

100

103

102

100

Kapazitätsauslastung

62 %

54 %

33 %

36 %

Index (2007 = 100)

100

86

53

58

(103)

Von 2007 bis zum UZ ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 42 % zurück, wohingegen die Produktionskapazität konstant blieb, was einen Rückgang der Kapazitätsauslastung um 26 Prozentpunkte nach sich zog. Der Produktionsrückgang war stärker als der Rückgang beim Unionsverbrauch, der im Bezugszeitraum um 36 % absackte.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2007

2008

2009

UZ

EU-Verkäufe (in Tonnen)

255 300

230 344

154 602

164 191

Index (2007 = 100)

100

90

61

64

Marktanteil (in % des Unionsverbrauchs)

81 %

81 %

83 %

81 %

Index (2007 = 100)

100

100

102

100

(104)

Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an den ersten unabhängigen Kunden auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 36 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum gingen die Verkäufe um 29 Prozentpunkte zurück. Danach, d. h. von 2009 bis zum UZ, stiegen die Verkäufe wieder geringfügig an, und zwar um 3 Prozentpunkte.

(105)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im ganzen Bezugszeitraum konstant bei rund 81 %.

c)   Wachstum

(106)

Da sowohl der Unionsverbrauch als auch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 36 % zurückgingen, verblieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei 81 %.

d)   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne

(107)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

5.4.2.   Daten zu den Unionsherstellern in der Stichprobe

a)   Lagerbestände

(108)

Der Wirtschaftszweig der Union produziert hauptsächlich auf Bestellung, weshalb die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Schadensindikator darstellen. Die Entwicklung der Lagerbestände wird lediglich informationshalber angegeben. Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich lediglich auf die Unternehmen der Stichprobe und weisen die Lagerbestände jeweils zum Jahresende aus.

 

2007

2008

2009

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

25 315

27 736

24 032

19 730

Index (2007 = 100)

100

110

95

78

(109)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 22 % zurück, ins Verhältnis zur Produktion gesetzt legten sie hingegen von 16 % auf 19,5 % zu.

b)   Durchschnittliche Verkaufs-Einheitspreise auf dem Unionsmarkt und Produktionskosten

 

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittliche Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union (in EUR)

4 478

3 615

2 507

2 521

Index (2007 = 100)

100

81

56

56

Produktionskosten je Einheit

4 003

3 408

2 900

2 773

Index (2007 = 100)

100

85

72

69

(110)

Der durchschnittliche Einheitspreis des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe für unabhängige Kunden auf dem Unionsmarkt fiel von 2007 bis zum UZ um 44 %, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum gingen die Verkäufe um 25 Prozentpunkte zurück. Dieser Rückgang ging allerdings teilweise auf die gesunkenen Produktionskosten je Einheit der betroffenen Ware zurück; diese sanken im Bezugszeitraum um 31 %. Der Rückgang bei den Einheitskosten war hauptsächlich auf die gesunkenen Rohstoffpreise zurückzuführen. Dieser Rückgang wurde geringfügig beeinflusst von dem proportionalen Anstieg der Fixkosten je Einheit aufgrund der geringeren Kapazitätsauslastung.

c)   Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten

 

2007

2008

2009

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 044

1 007

947

885

Index

100

97

91

85

Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

149

141

97

115

Index

100

94

65

77

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

47 686

48 062

47 131

49 972

Index

100

101

99

105

(111)

Im Zuge der Schrumpfungsmaßnahmen im Wirtschaftszweig der Union wurde die Zahl der Beschäftigten um 15 % gesenkt.

(112)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten verzeichneten im Bezugszeitraum mit 5 % einen leichten Anstieg. Dieser Anstieg liegt unter der Inflationsrate im Bezugszeitraum und wird als natürlicher Anstieg gewertet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Arbeitskosten keinen wesentlichen Teil der Gesamtkosten für die Herstellung von nichtrostendem Stabstahl ausmachen.

d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2007

2008

2009

UZ

Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

9,5 %

3,5 %

–12,8 %

–7,9 %

Index

100

37

– 135

–83

Cashflow (in EUR)

44 464 193

13 280 433

–12 678 708

–3 063 190

Index

100

30

–29

–7

Investitionen (in 1 000 EUR)

18 085 847

15 714 829

4 341 909

4 198 607

Index (2007 = 100)

100

87

24

23

Kapitalrendite

101 %

25 %

–50 %

–33 %

Index (2007 = 100)

100

25

–49

–32

(113)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität deutlich zurück; aus einem Gewinn im Jahr 2007 von über 9 % wurde ein Verlust von fast 8 % im UZ. Der mit über 16 Prozentpunkten stärkste Rückgang war von 2008 auf 2009 zu verzeichnen.

(114)

Der mit der gleichartigen Ware erzielte Netto-Cashflow verringerte sich von 2007 bis zum UZ um 107 %.

(115)

Die jährlichen Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware gingen im Bezugszeitraum um 77 % zurück.

(116)

Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem Abwärtstrend der Rentabilität; sie sank um 134 Prozentpunkte.

(117)

Nichts deutete darauf hin, dass der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum geringere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hatte.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(118)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich fast alle Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union negativ.

(119)

Der Unionsverbrauch ging um 36 % zurück, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel um 36 %, und die Kapazitätsauslastung sank um 42 %. Die Verkaufs-Einheitspreise der Unionshersteller der Stichprobe sackten um 44 % unter die Kostendeckungsschwelle ab. Damit wurde der Rückgang der Preise für die indischen Ausfuhren nachvollzogen mit dem Ziel, zwecks Deckung der Fixkosten eine gewisse Verkaufs- und Produktionsmenge aufrecht zu erhalten.

(120)

Die Rentabilität entwickelte sich von einem Gewinn von 9,5 % im Jahr 2007 zu einem Verlust von fast 8 % im UZ. Die Investitionen, der Cashflow und die Kapitalrendite folgten ebenfalls dem Abwärtstrend; sie gingen im Bezugszeitraum um 77 %, 107 % bzw. 246 Prozentpunkte zurück.

(121)

Ein einziger Indikator blieb konstant bei 81 %, nämlich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union.

(122)

In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkungen

(123)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit hätten geschädigt haben können, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(124)

Der Rückgang der Einfuhrpreise um 44 % im Bezugszeitraum sowie die im UZ festgestellten hohen Preisunterbietungsspannen von 16,7 bis 18,2 % fielen zeitlich zusammen mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union.

(125)

Aufgrund des Subventionierungsgrades der mitarbeitenden Ausführer trug das niedrige Preisniveau der subventionierten Einfuhren, das deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lag, erheblich zur verstärkten Abwärtsentwicklung der Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt bei. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich am deutlichsten ablesen an den niedrigen Verkaufspreisen und den dramatischen finanziellen Verlusten des Wirtschaftszweigs.

(126)

Die durchschnittlichen Preise für die Einfuhren aus Indien sanken erheblich; dadurch sah sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein verlustbringendes Niveau zu senken, um einen gewissen Umsatz zu gewährleisten und damit wenigstens seine Fixkosten zu decken. Dies führte ab dem Jahr 2008 zu einer massiven Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union.

(127)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ erheblich unterboten, entscheidend zur dessen Schädigung beitrugen; diese Schädigung kommt vor allem in der schlechten Finanzlage des Wirtschaftszweigs und der Verschlechterung nahezu aller Schadensindikatoren zum Ausdruck.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(128)

Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Wirtschaftskrise, die Entwicklung des EU-Verbrauchs, die Produktionskosten, die Einfuhren aus anderen Drittländern sowie die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe.

6.3.1.   Wirtschaftskrise, Entwicklung des EU-Verbrauchs und Produktionskosten

(129)

Der Wirtschaftsabschwung trug zum Verbrauchsrückgang und zum Preisdruck bei. Die geringe Nachfrage nach bestimmtem nichtrostendem Stabstahl führte zum Produktionsrückgang im Wirtschaftszweig der Union und trug teilweise zum Druck auf die Verkaufspreise bei.

(130)

Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den starken Preisdruck durch die subventionierten Einfuhren hätte der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zwar gewisse Schwierigkeiten gehabt, mit dem Verbrauchsrückgang und dem dadurch bedingten Anstieg der Produktionsfixkosten aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung von 2007 bis zum UZ fertig zu werden. Die subventionierten Einfuhren haben die Folgen des Wirtschaftsabschwungs aber verstärkt und es von 2009 bis zum UZ unmöglich gemacht, die Ware wenigstens zum Herstellungspreis abzusetzen.

(131)

Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Rückgang der EU-Nachfrage aufgrund der Wirtschaftskrise in der Branche zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Tatsache den ursächlichen Zusammenhang mit den subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus Indien nicht aufhebt.

6.3.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2007

2008

2009

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

27 089

23 242

12 837

14 036

Index

100

86

47

52

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

8,60 %

8,14 %

6,89 %

6,95 %

Index

100

95

80

81

Durchschnittspreis der Einfuhren

4 820

4 487

3 756

3 501

Index

100

93

78

73

(132)

Laut Eurostat-Daten gingen die Mengen der Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Drittländern, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind, im Bezugszeitraum um 48 % zurück. Der Marktanteil der anderen Drittländer ging entsprechend um 19 % zurück.

(133)

Die Durchschnittspreise für diese Einfuhren lagen über den Preisen der indischen ausführenden Hersteller und auch über denen des Wirtschaftszweigs der Union. Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

6.3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe

 

2007

2008

2009

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

10 850

9 158

5 440

6 299

Index

100

84

50

58

Verkaufs-Einheitspreis (in EUR)

4 452

3 728

2 495

2 388

Index

100

84

56

54

(134)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe um 42 % zurück, der Verkaufs-Einheitspreis fiel um 46 %. Obwohl diese Ausfuhren nur 6 % der Gesamtverkäufe im UZ ausmachten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausfuhrleistung negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Union hatte. In Anbetracht der geringen Ausfuhrmenge wird jedoch davon ausgegangen, dass die Folgen nicht so gravierend waren, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufheben könnten.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(135)

Die Untersuchung ergab, dass die anderen bekannten Faktoren wie die Ausfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und der Verbrauchsrückgang keine wesentlichen Gründe für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung darstellten.

(136)

Da die Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zeitlich mit dem festgestellten Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(137)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien wurden untersucht, ebenso die Folgen eines Maßnahmenverzichts.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(138)

Der Wirtschaftszweig der Union litt unter den schadensverursachenden subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien. Es sei ferner daran erinnert, dass sich die meisten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum negativ entwickelten. Angesichts der Art der Schädigung (erhebliche Verluste) dürfte der Verzicht auf Maßnahmen zwangsläufig eine weitere bedeutende Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

(139)

Die Einführung von Maßnahmen dürfte weitere Marktverzerrungen verhindern und den fairen Wettbewerb wiederherstellen.

(140)

Bei einem Maßnahmenverzicht würden die Preise weiter unter der Kostendeckungsschwelle bleiben, und die Gewinne der Unionshersteller würden weiter erodieren. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller ihre Investitionen nicht wieder hereinholen können.

(141)

Da sich der Wirtschaftszweig der Union aus mittleren und großen Unternehmen zusammensetzt, die über die ganze Union verteilt sind, wird die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen auch dazu beitragen, die Beschäftigung in den betreffenden Regionen zu sichern.

(142)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.3.   Interesse der Einführer

(143)

Die Kommission forderte alle ihr bekannten Einführer auf, sie zu kontaktieren und ihr Grundinformationen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware vorzulegen. Vier Einführer meldeten sich im Rahmen der Stichprobenbildung. Alle vier Unternehmen erhielten Fragebogen, doch nur eines beantwortete ihn. Ein Kontrollbesuch in den Betriebstätten des Einführers in Deutschland soll in einer späteren Untersuchungsphase durchgeführt werden.

(144)

Bei Einführung von Ausgleichsmaßnahmen ist nicht auszuschließen, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückgehen und dies die wirtschaftliche Lage der Einführer beeinträchtigen wird. Allerdings würden sich etwaige Preiserhöhungen bei den Einfuhren der betroffenen Ware nur dahingehend auf die Einführer auswirken, dass der Wettbewerb auf dem EU-Markt wiederhergestellt würde; diese Erhöhungen dürften die Einführer jedoch nicht daran hindern, die betroffene Ware zu verkaufen. Im Übrigen dürfte der geringe Kostenbeitrag der betroffenen Ware zu den Gesamtkosten der Endverwender es den Einführern erleichtern, eine etwaige Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. In Anbetracht dieser Sachlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben dürfte.

7.4.   Interesse der Verwender

(145)

An alle im Antrag genannte Verwender wurden Fragebogen verschickt. Sie wurden jedoch von keinem der zweiundzwanzig Unternehmen beantwortet.

(146)

Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware vielfältig verwendet werden kann, beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Hausgeräte, Medizin- und Laborinstrumente. In diesem Verfahren handelt es sich bei den Verwendern allerdings um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Teile für die vorstehend genannten Einsatzbereiche herstellen und liefern. Aufgrund dieser Tatsache dürften diese Verwender in der Lage sein, den aus der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen resultierenden Preisanstieg vollständig oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen für die Letztgenannten unerheblich sein werden.

(147)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Folgen der Einführung von Ausgleichszöllen auf die Kosten der Verwender unerheblich sein dürften.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(148)

Aus dem dargelegten Sachverhalt wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien sprechen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(149)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(150)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelte Subventionsspanne zu überschreiten.

(151)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, die durchschnittliche Vorsteuer-Gewinnspanne des Jahres 2007 der Unionshersteller in der Stichprobe zugrunde gelegt werden sollte. Dabei handelt es sich um das letzte Jahr vor dem UZ, in dem der Wirtschaftszweig der Union noch eine normale Gewinnspanne erzielen konnte. Mithin werden 9,5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping hätte erwarten dürfen.

(152)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 9,5 % ermittelt.

(153)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde (siehe Randnummer 101), mit dem nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(154)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(155)

Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Vorläufige Ausgleichszollsätze

Chandan Steel Ltd.

3,4 %

28,6 %

3,4 %

Venus-Gruppe

3,3 %

45,9 %

3,3 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

4,3 %

51,5 %

4,3 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

4,0 %

44,4 %

4,0 %

Alle übrigen Unternehmen

4,3 %

51,5 %

4,3 %

(156)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(157)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

9.   UNTERRICHTUNG

(158)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Einführung von Ausgleichszöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Chandan Steel Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,4

AXXX

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

4,3

AXXX

Im Anhang aufgeführten Unternehmen

4,0

AXXX

Alle übrigen Unternehmen

4,3

AXXX

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 17.

(3)  ABl. C 87 A vom 1.4.2010, S. 1.

(4)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(5)  Gewogener Durchschnitt der Gruppe.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

TARIC-Zusatzcode AXXX

Unternehmen

Standort

Ambica Steel Ltd.

New Delhi

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Navi-Mumbai

Chase Bright Steel Ltd.

Navi-Mumbai

D.H. Exports Pvt. Ltd.

Mumbai

Facor Steels Ltd.

Nagpur

Global smelters Ltd.

Kanpur

Indian Steel Works Ltd.

Navi-Mumbai

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai

Laxcon Steels Ltd.

Ahmedabad

Meltroll Engineering Pvt. Ltd.

Mumbai

Mukand Ltd.

Thane

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai

Panchmahal Steel Ltd.

Kalol

Raajratna Metal Industries Ltd.

Ahmedabad

Rimjhim Ispat Ltd.

Kanpur

Sindia Steels Ltd.

Mumbai

SKM Steels Ltd.

Mumbai

Parekh Bright Bars Pvt. Ltd.

Thane

Shah Alloys Ltd.

Gandhinagar


29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/76


VERORDNUNG (EU) Nr. 1262/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 hinsichtlich des Ausschreibungstermins für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais nach Spanien und Portugal und bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien für das Kontingentsjahr 2010 sowie hinsichtlich des Ablaufens der Geltungsdauer dieser Verordnungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 462/2010 (2), (EU) Nr. 463/2010 (3) und (EU) Nr. 464/2010 der Kommission (4) sind die Ausschreibungen über die Ermäßigung des Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet worden, der bei der Einfuhr von Mais nach Spanien, der Einfuhr von Mais nach Portugal bzw. der Einfuhr von Sorghum nach Spanien zu erheben ist.

(2)

Die nach Spanien eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll, verringert um die Mengen Getreidesubstitutionserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (5), verbucht werden kann, entspricht zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung der Ausschreibungen und dem 28. Oktober 2010 nur 37 % des Kontingents. Die nach Portugal eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht 72 % des Kontingents. Die nach Spanien eingeführte Sorghummenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht nur 15% des Kontingents. In Anbetracht der Marktlage in Spanien und Portugal dürfte die Eröffnung der Ausschreibungen bis zum 16. Dezember 2010 es nicht gestatten, ausreichende Mengen einzuführen, um den Kontingenten zu entsprechen.

(3)

Daher sind die Ausschreibungen für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien sowie von Mais nach Portugal bis zur vollständigen Ausschöpfung der Kontingente für das Jahr 2010 und spätestens bis Ende Mai 2011 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 zu verlängern. Die Geltungsdauern der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 sind deswegen zu ändern.

(4)

Die Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 sind entsprechend zu ändern.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 462/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 462/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“

b)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 463/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 463/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“

b)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 464/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 464/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“

b)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 58.

(3)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 60.

(4)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 62.

(5)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


BESCHLÜSSE

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/78


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses EZB/2009/25 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010

(EZB/2010/32)

(2010/813/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen.

(2)

Auf der Grundlage der Schätzungen hinsichtlich des Bedarfs an Münzen im Jahr 2010, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB vorgelegt haben, hat die EZB das Gesamtvolumen der für den Umlauf bestimmten Münzen und (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2010 im Beschluss EZB/2009/25 vom 10. Dezember 2009 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010 (1) genehmigt.

(3)

Am 26. November 2010 beantragte das belgische Finanzministerium die Aufstockung des Volumens der Euro-Münzen, die Belgien im Jahr 2010 ausgeben kann, um 20 Mio. EUR, um eine unerwartete Nachfrage nach Münzen befriedigen zu können; die EZB hat diesem Antrag stattgegeben. Daher muss die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2009/25 geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2009/25 erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

 

Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2010

Belgien

125,2

Deutschland

668,0

Irland

43,0

Griechenland

55,0

Spanien

210,0

Frankreich

290,0

Italien

283,0

Zypern

18,1

Luxemburg

40,0

Malta

10,5

Niederlande

54,0

Österreich

306,0

Portugal

50,0

Slowenien

30,0

Slowakei

62,0

Finnland

60,0“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 21.


Berichtigungen

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/79


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

( Amtsblatt der Europäischen Union L 212 vom 12. August 2010 )

Seite 7, Anhang, Rubrik „Camelidae“, Spalte „Anhang B“

Statt:

Lama glama guanicoe (II)“

muss es heißen:

Lama guanicoe (II)“

Seite 50, Anhang, Rubrik „ORCHIDACEAE“, Spalte „Anhang A“

Statt:

„Für folgende Arten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht: Sämlinge oder Gewebekulturen, welche in-vitro erworben werden, in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, es sei denn, die Exemplare entsprechen der Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006“

muss es heißen:

„Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten des Anhangs A nicht, sofern es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro in festem oder flüssigem Medium gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen“