ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.341.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 341

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
23. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1248/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2011 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1249/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

15

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1252/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1253/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

21

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1254/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/798/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Ernennung eines slowakischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

26

 

*

Beschluss 2010/799/GASP des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

27

 

*

Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP

32

 

*

Beschluss 2010/801/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

45

 

 

2010/802/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9244)

49

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009)

52

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1248/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2010

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2011 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen, geändert durch den Beschluss Nr. 138/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

(3)

Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), das mit Beschluss 2004/859/EG des Rates genehmigt wurde und im Folgenden „das Abkommen“ genannt wird, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2009 der Kommission (7) wurde die vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 für die Einfuhr der betreffenden Wasser und Getränke in die Union aufgehoben.

(5)

Das Zollkontingent für das Jahr 2011 für die betreffenden Wasser und Getränke ist zu eröffnen. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 89/2009 der Kommission (8) für 2009 eröffnet. Da für 2010 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, sollte das Kontingent für 2011 denselben Umfang haben wie das für 2009 eröffnete Kontingent.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) enthält die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten. Das durch die vorliegende Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 wird das Zollkontingent der Union gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

(2)   Die für die im Anhang aufgeführten Waren für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

(3)   Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

Artikel 2

Das Unionszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2009 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(4)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(7)  ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 18.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 14.

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Zollkontingent für das Jahr 2011 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge für das Jahr 2011

Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz

Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz

09.0709

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

17,303 Mio. Liter

frei

0,047 EUR/Liter

ex 2202 90 10

andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1249/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten zu treffen, diese aufzudecken und zu korrigieren und rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen und die Kommission darüber zu unterrichten und sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten.

(2)

Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (2) gesammelt haben, sollten die Verfahren für die Mitteilung weiterführender Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Zudem sollte, um die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten zu verringern, genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Angaben über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission (3) vorzulegen ist.

(3)

Die Verfahren für die Meldung nicht wiedereinziehbarer Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, genau widerspiegeln. Ferner sollten im Interesse größerer Effizienz und Kostenwirksamkeit auch die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden.

(4)

Unter Bezug auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte klar gestellt werden, dass die Bescheinigungsbehörde dafür zuständig ist, vollständige Buchungsaufzeichnungen zu führen, insbesondere mit Verweisen auf Beträge, die der Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurden.

(5)

Im Hinblick auf eine gut funktionierende Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   In den nach Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung geführten Büchern werden alle Beträge, die sich auf eine der Kommission nach Artikel 55 mitgeteilte Unregelmäßigkeit beziehen, mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.“

2.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich zum 31. März eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“.

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“.

iii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar oder als voraussichtlich nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, geordnet nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“

iv)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 55 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise gekennzeichnet.“

b)

Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt:

„(2a)   Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeden Betrag, auf den in Absatz 2 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.

Der Gemeinschaftsanteil geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung nicht auf eine der folgenden Weisen tätig wird:

a)

Sie fordert Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Grundverordnung an;

b)

sie unterrichtet den Mitgliedstaat schriftlich von ihrer Absicht, hinsichtlich dieses Betrags eine Untersuchung einzuleiten;

c)

sie fordert den Mitgliedstaat auf, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Die Jahresfrist gilt nicht, wenn Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.

(2b)   Für die in Absatz 2 genannte Erklärung rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“

3.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung:

„l)

die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Beitrag der Europäischen Union;

m)

die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende EU-Beitrag, für den ein Risiko besteht;

n)

bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die unter Buchstabe k genannten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

o)

der Code der Region oder des Gebiets, in der oder dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere);“.

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte;

c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor der Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung festgestellt und berichtigt wurden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Praktiken, die den begangenen Unregelmäßigkeiten zugrunde liegen, sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“

4.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Mitteilung weiterführender Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 55 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach diesem Artikel Angaben hinsichtlich der Einleitung, des Abschlusses oder der Einstellung von Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den mitgeteilten Unregelmäßigkeiten sowie Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren.

Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen EU- oder einzelstaatliches Recht zurückgehen;

c)

einen Verweis auf die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind;

d)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(2)   Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“

5.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der mit Beschluss 94/140/EG der Kommission (4) eingesetzt wurde.

Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und den in Artikel 101 der Grundverordnung genannten Ausschuss jährlich über die finanzielle Größenordnung der für den Fonds aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen Kategorien von Unregelmäßigkeiten, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl.

6.

Artikel 62 wird gestrichen.

7.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2, 3 und 4 gestrichen;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung anhand des in Artikel 95 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Buchungskurses in Euro um.

Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.“

8.

Anhang X wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(3)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.“


ANHANG

„ANHANG X

JÄHRLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ZU EINBEHALTENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN SOWIE ZU NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN

1.   Einbehaltene Beträge für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden

Einbehaltungen (1)

Konvergenzziel-Regionen

a

b

c

d

e

f

g

Prioritätsachse

Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (2) in EUR

Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR

Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag (3) in EUR

Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (4)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (5)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel-Regionen

a

b

c

d

e

f

g

Prioritätsachse

Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (2) in EUR

Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR

Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag (3) in EUR

Insgesamt einbehaltener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (4)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (5)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


2.   Wiedereinziehungen für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden

Wiedereinziehungen (6)

Konvergenzziel-Regionen

h

i

j

k

l

m

n

Prioritätsachse

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (7) in EUR

Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag (8) in EUR

Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag (9) in EUR

Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (10)

Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (11)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (12)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel-Regionen

h

i

j

k

l

m

n

Prioritätsachse

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (7) in EUR

Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag (8) in EUR

Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag (9) in EUR

Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (10)

Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (11)

Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (12)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


3.   Ausstehende Wiedereinziehungen zum 31.12.20..

Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

Prioritätsachse

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben (13)

Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag (14) in EUR

Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag (15) in EUR

Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (16)

Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (17)

Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (18)

1

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

Prioritätsachse

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben (13)

Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag (14) in EUR

Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag (15) in EUR

Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (16)

Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (17)

Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR (18)

1

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

2007

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 


4.   Zum 31.12.20.. nicht wiedereinziehbare Beträge

Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Nummer des Vorhabens

Prioritätsachse

Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) (19)

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden (20), in EUR

Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (21), in EUR

Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (22), in EUR

Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Grund der Uneinbringlichkeit

Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung

Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N)

X

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Y

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Z

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-Konvergenzziel

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Nummer des Vorhabens

Prioritätsachse

Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) (19)

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden (20), in EUR

Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (21), in EUR

Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde (22), in EUR

Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Grund der Uneinbringlichkeit

Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung

Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N)

X

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Y

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

Z

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Diese Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 2, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.

(2)  Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.

(3)  EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.

(4)  Teil des Betrags in Spalte b, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(5)  Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(6)  Diese Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungsverfahren vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 1, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.

(7)  Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, für den der entsprechende öffentliche Beitrag wiedereingezogen wurde.

(8)  Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wiedereingezogen wurde.

(9)  EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der wiedereingezogen wurde.

(10)  Teil des Betrags in Spalte i, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(11)  Teil des Betrags in Spalte j, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(12)  Teil des Betrags in Spalte k, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(13)  Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte d entspricht.

(14)  Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(15)  Dies ist der EFF-Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(16)  Teil des Betrags in Spalte c, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(17)  Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(18)  Teil des Betrags in Spalte e, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.

(19)  Der Unregelmäßigkeit zugeordnete Referenznummer bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007.

(20)  Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte f entspricht.

(21)  Betrag des gezahlten öffentlichen Beitrags, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.

(22)  Gezahlter EFF-Beitrag, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.“


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1250/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo (1) verstoßen, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 1. Dezember 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, 4 Personen aufgenommen und in einigen Einträgen Angaben geändert. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

David O'SULLIVAN

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.   Natürliche Personen

(1)

Frank Kakolele Bwambale (alias a) Frank Kakorere, b) Frank Kakorere Bwambale). Sonstige Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Dezember 2008 in Kinshasa, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(2)

Jérôme Kakwavu Bukande (alias a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme). Titel: General. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Wurde im Juni 2010 festgenommen und ist jetzt im Zentralgefängnis in Kinshasa in Gewahrsam. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(3)

Gaston Iyamuremye (alias: (a) Rumuli, (b) Byiringiro Victor Rumuli, (c) Victor Rumuri, (d) Michel Byiringiro). Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda. Titel: Brigadegeneral Funktion: Zweiter Vizepräsident der FDLR. Sonstige Angaben: a) Derzeitiger Aufenthaltsort: Kibua, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo, b) Alternativer derzeitiger Aufenthaltsort: Aru, DRK. c) Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR d) Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Führer der FDLR) in Kibua, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: [Datum der Veröffentlichung]

(4)

Germain Katanga. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Am 18.10.2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(5)

Thomas Lubanga. Geburtsort: Ituri, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Wurde am 17.03.2006 von den kongolesischen Behörden an den IStGH überstellt. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(6)

Khawa Panga Mandro (alias a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Chief Kahwa, f) Kawa), g) Mandro Panga Kahwa, h) Yves Khawa Panga Mandro). Geburtsdatum: 20.8.1973. Geburtsort: Bunia, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Im Oktober 2005 von den kongolesischen Behörden festgenommen, vom Berufungsgericht Kisangani freigesprochen, anschließend aufgrund neuer Anklagepunkte den Justizbehörden in Kinshasa übergeben. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(7)

Callixte Mbarushimana. Geburtsdatum: 24.7.1963. Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Sonstige Angaben: Derzeitiger Aufenthaltsort: Paris oder Thiais, Frankreich. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009.

(8)

Iruta Douglas Mpamo (alias a) Mpano, b) Douglas Iruta Mpamo). Anschrift: Bld Kanyamuhanga 52, Goma, DRK. Geburtsdatum: a) 28.12.1965, b) 29.12.1965. Geburtsort: a) Bashali, Masisi, DRK (in Verbindung mit Geburtsdatum a)), b) Goma, DRK (in Verbindung mit Geburtsdatum b)). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Ansässig in Goma, DRK, und Gisenyi, Ruanda. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(9)

Sylvestre Mudacumura (alias a) Radja, b) Mupenzi Bernard, c) Generalmajor Mupenzi), d) General Mudacumura). Staatsangehörigkeit: ruandisch. Sonstige Angaben: Dient seit November 2009 als Militärkommandant der FDLR-FOCA. Ansässig in Kibua, Masisi-Gebiet, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(10)

Leodomir Mugaragu (alias: a) Manzi Leon, b) Leo Manzi). Geburtsdatum: a) 1954, b) 1953. Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda. Titel: Brigadegeneral Funktion: Stabschef der FDLR/FOCA. Sonstige Angaben: a) Laut offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR, b) Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: [Datum der Veröffentlichung]

(11)

Leopold Mujyambere (alias a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim. Titel: Oberst. Geburtsdatum: a) 17.3.1962, b) 1966 (Schätzung). Geburtsort: Kigali, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Sonstige Angaben: Derzeitiger Aufenthaltsort: Mwenga, Süd-Kivu, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009.

(12)

Ignace Murwanashyaka (alias Ignace). Titel: Dr. Geburtsdatum: 14.5.1963. Geburtsort: a) Butera, Ruanda; b) Ngoma, Butare (Ruanda). Staatsangehörigkeit: ruandisch. Sonstige Angaben: Wohnhaft in Deutschland. Seit November 2009 weiter als Präsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR anerkannt. Am 17. November 2009 von der deutschen Bundespolizei festgenommen. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(13)

Straton Musoni (alias I.O. Musoni). Geburtsdatum: a) 06.04.1961, b) 04.06.1961. Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda. Sonstige Angaben: a) ruandischer Pass, abgelaufen am 10.9.2004, b) wohnhaft in Neuffen, Deutschland, c) Seit November 2009 weiter als 1. Vizepräsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA und Führer des militärischen Oberkommandos der FDLR anerkannt, d) Am 17. November 2009 von der deutschen Bundespolizei festgenommen. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.

(14)

Jules Mutebutsi (alias a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Colonel Mutebutsi). Geburtsort: Süd-Kivu, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Im Dezember 2007 von den ruandischen Behörden festgenommen. Berichten zufolge ist ‚seine Freiheit‘ derzeit ‚beschränkt‘. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(15)

Mathieu Chui Ngudjolo (alias Cui Ngudjolo). Sonstige Angaben: Bekannt als ‚Oberst‘ oder ‚General‘. Am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(16)

Floribert Ngabu Njabu (alias a) Floribert Njabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu, d) Ndjabu). Sonstige Angaben: Festgenommen und seit März 2005 unter Hausarrest in Kinshasa. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(17)

Laurent Nkunda (alias a) Laurent Nkunda Bwatare, b) Laurent Nkundabatware, c) Laurent Nkunda Mahoro Batware, d) Laurent Nkunda Batware, e) General Nkunda), f) Nkunda Mihigo Laurent). Geburtsdatum: a) 06.02.1967, b) 02.02.1967. Geburtsort: Nord-Kivu/Rutshuru, DRK (in Verbindung mit Geburtsdatum a)). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: a) Bekannt als ‚Vorsitzender‘ und ‚Papa Six‘, b) Im Januar 2009 in ruandischem Hoheitsgebiet festgenommen und anschließend als Kommandant des CNDP in Nord-Kivu abgelöst. Übt seit November 2009 weiterhin eine gewisse Kontrolle über den CNDP und dessen internationales Netz aus. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(18)

Félicien Nsanzubukire (alias Fred Irakeza) Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Murama, Kinyinya, Rubungo, Kigali, Ruanda. Sonstige Angaben: a) Derzeitiger Aufenthaltsort: Gebiet Uvira-Sange, Region Uvira, Provinz Süd-Kivu, DRK b) Laut mehreren Quellen ist Felicien Nsanzubukire der Anführer des 1. Bataillons der FDLR. Felicien Nsanzubukire ist mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen berichtet, dass Felicien Nsanzubukire mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganyika-See an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu beaufsichtigte und koordinierte. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: [Datum der Veröffentlichung]

(19)

Pacifique Ntawunguka (alias a) Colonel Omega, b) Nzeri, c) Israel, d) Pacifique Ntawungula). Titel: Oberst. Geburtsdatum: a) 01.01.1964, b) 1964 (Schätzung). Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Sonstige Angaben: a) Derzeitiger Aufenthaltsort: Peti, Grenze Walikale-Masisis, DRK, b) Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009.

(20)

James Nyakuni. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(21)

Stanislas Nzeyimana (alias a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Bigaruka, c) Bigurura, d) Izabayo Deo e) Jules Mateso Mlamba). Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) 1967 (Schätzung), c) 28.8.1966. Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Sonstige Angaben: Seit November 2009 als Generalmajor Stanislas Nzeyimana anerkannt, Stellvertretender Kommandant der FDLR, b) Derzeitiger Aufenthaltsort: Kalonge, Masisi, Nord-Kivu, DRK, oder Kibua, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009.

(22)

Dieudonné Ozia Mazio (alias a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr Omari). Geburtsdatum: 6.6.1949. Geburtsort: Ariwara, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: Am 23. September 2008 in Ariwara verstorben. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(23)

Bosco Taganda (alias a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Sonstige Angaben: a) Bekannt als ‚Terminator‘ und ‚Major‘, b) ansässig in Bunagana und Rutshuru, c) De-facto-Militäranführer des CNDP nach der Festnahme von General Laurent Nkunda im Januar 2009. Ehemaliger Stabschef des CNDP. Ansässig in Bunagana und Rutshuru, d) Ist seit seiner Ernennung zum De-Facto-Militäranführer des CNDP im Januar 2009 angewiesen, die Eingliederung in die FARDC zu organisieren, und ihm wurde die Aufgabe des stellvertretenden Operation Commander für Kimia II übertragen, auch wenn das von den FARDC offiziell bestritten wird. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(24)

Innocent Zimurinda. Titel: Oberstleutnant. Geburtsdatum: a) 1.9.1972, b) 1975. Geburtsort: Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK. Sonstige Angaben: a) Derzeitiger Aufenthaltsort: Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK, b) Offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten zufolge war Lt Col Innocent Zimurinda Offizier im Congrès National pour la Défense du Peuple (CNDP), der Anfang 2009 in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) integriert wurde. Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Lt Col Innocent Zimurinda Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen führten, und nahm im November 2008 an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten getötet wurden. Im März 2010 erhoben 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppierungen im Internet gegen Lt Col Innocent Zimurinda den Vorwurf, zwischen Februar und August 2007 für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gewesen zu sein, bei denen viele Zivilisten getötet und zahlreiche Frauen und Mädchen vergewaltigt wurden. Nach Aussagen der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Lt Col Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden, wobei er sich am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen. Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation Kimia II an der willkürlichen Ermordung von Kindersoldaten beteiligt und hat es der VN-Mission in der DRK (MONUC) verweigert, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: [Datum der Veröffentlichung]

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(1)

Butembo Airlines (alias BAL). Anschrift: Butembo, DRK. Sonstige Angaben: Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Luftverkehrsbetriebsgenehmigung in der DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.

(2)

Congocom Trading House. Anschrift: Butembo, DRK. Telefon: +253 (0) 99 983 784. Sonstige Angaben: Goldhandelshaus in Butembo. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.

(3)

Compagnie Aérienne des Grands Lacs (CAGL), (alias Great Lakes Business Company (GLBC)). Anschrift: a) CAGL: Avenue Président Mobutu, Goma(CAGL hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); b) GLBC: PO Box 315, Goma, DRK(GLBC hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda). Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.

(4)

Machanga Ltd. Anschrift: Kampala, Uganda. Sonstige Angaben: Goldexportunternehmen in Kampala (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.

(5)

Tous Pour la Paix et le Developpment (alias TPD). Anschrift: Goma, Nord-Kivu, DRK. Sonstige Angaben: TPD ist eine Nichtregierungsorganisation. Ab Dezember 2008 bestand TPD zwar weiterhin und verfügte über Büros in mehreren Städten in den Gebieten Masisi und Rutshuru, doch die Tätigkeiten waren nahezu zum Stillstand genommen. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005.

(6)

Uganda Commercial Impex (UCI) Ltd. Anschrift: a) Kajoka Street, Kisemente, Kampala, Uganda, b) PO Box 22709, Kampala, Uganda. Sonstige Angaben: Goldexportunternehmen in Kampala (Direktoren: Herr Kunal Lodhia und Herr J.V. Lodhia). Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.“


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 22. Dezember 2010 hat der Rat beschlossen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang V sollte daher aktualisiert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

David O'SULLIVAN

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

„ANHANG V

LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

A.   Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Identifizierungsangaben

Gründe

1.

CHANG Song-taek (alias JANG Song-Taek)

Geburtsdatum: 2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrum Yongbyon

3.

CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

4.

HYON Chol-hae

Geburtsdatum: 1934

(Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong-Il)

5.

JON Pyong-ho

Geburtsdatum: 1926

Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

6.

KIM Yong-chun (alias Young-chun)

Geburtsdatum:

4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission, Minister der Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong-Il für nuklearstrategische Angelegenheiten

7.

O Kuk-Ryol

Geburtsdatum: 1931

(Provinz Jilin, China)

Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper

8.

PAEK Se-bong

Geburtsdatum: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

9.

PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong)

Geburtsdatum: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong-Il)

10.

PYON Yong Rip (alias Yong-Nip)

Geburtsdatum:

20.9.1929

Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist

11.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen

12.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Identifizierungsangaben

Gründe

1.

Green Pine Associated Corporation

(alias: Chongsong Yonhap; Ch’o’ngsong Yo’nhap)

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang / Nungrado, Pyongyang

Ch’o’ngsong Yo’nhap wurde wegen der Ausfuhr von Waffen oder Materialien, die für Waffen verwendet werden könnten, aus Nordkorea in die Sanktionsliste aufgenommen. Green Pine ist auf die Herstellung von militärischen Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern, u. a. Unterseeboote, Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme spezialisiert und hat Torpedos an iranische Rüstungsunternehmen geliefert und diesen technische Hilfe geleistet. Auf Green Pine entfällt rund die Hälfte der aus Nordkorea exportierten Waffen und Materialien, die für Waffen verwendet werden könnten, und das Unternehmen hat zahlreiche Tätigkeiten der KOMID übernommen, nachdem diese vom UNSC benannt worden war.

2

Korea Heungjin Trading Company

Standort: Pyongyang

Organisation, die von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) zu Handelszwecken genutzt wird (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Es wird auch vermutet, dass die Korea Heungjin Trading Company an der Lieferung von Gütern, die für Flugkörper verwendet werden könnten, an die iranische Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt gewesen ist.

3.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

Filiale der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); betreibt Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

4.

Korea Heungjin Trading Company

Standort: Pyongyang

Organisation in Pyongyang, die von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) zu Handelszwecken genutzt wird (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Die Korea Taesong Trading Company hat bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID gehandelt.

5.

Korean Ryengwang trading corporation

Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pyongyang, Nordkorea

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009)

6.

Second Economic Committee and Second Academy of Natural Sciences

 

Der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees ist an Schlüsselaspekten des nordkoreanischen Raketenprogramms beteiligt. Dieser Ausschuss ist zuständig für die Überwachung der Produktion von ballistischen Flugkörpern in Nordkorea. Er leitet ferner die Tätigkeiten der KOMID (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Es handelt sich um eine landesweite Organisation, die für die Forschung und Entwicklung der hochentwickelten Waffensysteme Nordkoreas, u. a. Flugkörper und wahrscheinlich Atomwaffen, zuständig ist. Der Ausschuss setzt eine Reihe nachgeordneter Organisationen ein – unter anderem die Korea Tangun Trading Corporation –, um Zugriff zu Technologie, Ausrüstung und Informationen aus Übersee zur Verwendung im nordkoreanischen Raketenprogramm und wahrscheinlich auch im nordkoreanischen Atomwaffenprogramm zu erhalten.

7.

Sobaeku United Corp (alias Sobaeksu United Corp)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden könnten.

8.

Kernforschungszentrum Yongbyon

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung waffenfähigen Plutoniums mitgewirkt hat. Yongbyon ist dem Generalbüro für Atomenergie (gelistet von Vereinten Nationen am 16.7.2009) unterstellt.


C.   Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Identifizierungsangaben

Gründe

1.

JON Il-chun

Geburtsdatum:

24.8.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un aus seinem Amt als Leiter des ‚Office 39‘ entlassen, das unter anderem für den Erwerb von Waren über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der geltenden Sanktionen zuständig ist. Er wurde durch JON Il-chun ersetzt. JON Il-chun soll auch eine der führenden Persönlichkeiten der Staatlichen Entwicklungsbank sein.

2.

KIM Tong-un

 

Früherer Leiter des ‚Office 39‘ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist


D.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Identifizierungsangaben

Gründe

1.

Korea Daesong Bank

(alias: Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank)

Anschrift:

Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, Pyongyang

Telefon: 850 2381 8221

Telefon: 850 2 18111, Durchwahl 8221

Fax: 850 2381 4576

Nordkoreanische Finanzinstitution, die unmittelbar dem ‚Office 39‘ untergeordnet und an der Förderung der nordkoreanischen Projekte zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist.

2.

Korea Daesong General Trading Corporation

(alias: Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation)

Anschrift:

Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang

Telefon: 850 2 18111 Durchwahl 8204/8208

Telefon: 850 2381 8208/4188

Fax: 850 2381 4431/4432

Dem ‚Office 39‘ untergeordnetes Unternehmen, das zur Erleichterung ausländischer Transaktionen im Auftrag des ‚Office 39‘ eingesetzt wird.

Der Leiter des ‚Office 39‘, Kim Tong-un, ist im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates gelistet.“


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1252/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

87,5

MA

43,2

TR

107,5

ZZ

79,4

0707 00 05

EG

140,2

JO

158,2

TR

124,5

ZZ

141,0

0709 90 70

MA

88,3

TR

129,0

ZZ

108,7

0805 10 20

AR

43,0

BR

41,5

IL

67,1

MA

60,8

PE

58,9

TR

67,1

UY

48,7

ZA

43,8

ZZ

53,9

0805 20 10

MA

61,0

ZZ

61,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

61,9

IL

71,3

JM

144,2

TR

72,6

ZZ

87,5

0805 50 10

AR

49,2

TR

61,0

UY

49,2

ZZ

53,1

0808 10 80

AR

65,9

CA

84,9

CL

84,2

CN

83,7

MK

29,3

NZ

74,9

US

116,8

ZA

124,1

ZZ

83,0

0808 20 50

CN

86,2

US

131,9

ZZ

109,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1247/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 42.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 23. Dezember 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

66,09

0,00

1701 11 90 (1)

66,09

0,00

1701 12 10 (1)

66,09

0,00

1701 12 90 (1)

66,09

0,00

1701 91 00 (2)

61,65

0,00

1701 99 10 (2)

61,65

0,00

1701 99 90 (2)

61,65

0,00

1702 90 95 (3)

0,62

0,16


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1254/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Januar 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.12.2010-21.12.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

249,34

176,75

FOB-Preis USA

234,56

224,56

204,56

135,89

Golf-Prämie

15,41

Prämie/Große Seen

30,57

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

19,99 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

49,01 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Ernennung eines slowakischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2010/798/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der slowakischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Juraj BLANÁR ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Pavol FREŠO (predseda Bratislavského samosprávneho kraja) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seines Erlasses wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22 und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/27


BESCHLUSS 2010/799/GASP DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EU betreibt aktiv die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Durchführung der in Kapitel III der Strategie genannten Maßnahmen, wie z. B. die Verwirklichung eines wirksamen Multilateralismus und die Förderung eines stabilen internationalen und regionalen Umfelds.

(2)

Die EU bekennt sich zum multilateralen Vertragssystem, das die rechtliche und normative Grundlage für alle Bemühungen um Nichtverbreitung liefert. Ihre Politik ist darauf ausgerichtet, die Anwendung und die Universalisierung der bestehenden Abrüstungs- und Nichtverbreitungsnormen zu fördern. Sie wird Drittländer dabei unterstützen, ihren Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und Regimen nachzukommen.

(3)

Die Förderung eines stabilen internationalen und regionalen Umfelds ist die Voraussetzung für die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW). Zu diesem Zweck wird die EU regionale Sicherheitsvereinbarungen sowie regionale Rüstungskontroll- und Abrüstungsprozesse fördern.

(4)

Positive und negative Sicherheitsgarantien können eine wichtige Rolle spielen: Sie können sowohl ein Anreiz für den Verzicht auf die Beschaffung von MVW sein als auch eine abschreckende Wirkung haben. Die EU wird dafür eintreten, dass Sicherheitsgarantien näher geprüft werden.

(5)

Die Verbreitung von MVW stellt eine globale Bedrohung dar, die einen globalen Ansatz erfordert. Da die Sicherheit in Europa jedoch eng mit der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und im Nahen Osten verknüpft ist, ist die EU der Ansicht, dass es ihre Pflicht ist, zur Sicherheit und Stabilität in dieser Region beizutragen.

(6)

Die gemeinsame Erklärung des Pariser Mittelmeergipfels vom 13. Juli 2008 zur Gründung der Union für den Mittelmeerraum hat das gemeinsame Streben nach Frieden und regionaler Sicherheit, im Einklang mit der auf der Konferenz Europa-Mittelmeer vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Barcelona-Erklärung bekräftigt, die unter anderem dafür plädiert, die regionale Sicherheit zu fördern, indem auf die Nichtverbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen hingewirkt wird, und zwar durch Beitritt zu und Einhaltung von internationalen und regionalen Nichtverbreitungsregimen und Übereinkünften über Rüstungskontrolle und Abrüstung wie dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), dem Chemiewaffenübereinkommen, dem Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, dem Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und/oder durch regionale Regelungen wie waffenfreie Zonen, einschließlich entsprechender Verifikationsregime, und indem die von ihnen im Rahmen von Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen in Treu und Glauben erfüllt werden.

(7)

Die Parteien der Union für den Mittelmeerraum werden weiter darauf hinarbeiten, eine gegenseitig und effektiv überprüfbare Zone im Nahen Osten zu schaffen, die frei von nuklearen, chemischen und biologischen MVW und deren Trägersystemen ist. Ferner werden die Parteien praktische Schritte u. a. zur Vermeidung der Verbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und der übermäßigen Anhäufung von konventionellen Waffen erwägen.

(8)

In den Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der EU und den Partnern im Mittelmeerraum ist die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs vorgesehen, der die Sicherheit und Stabilität in der Region verstärken und alle Themen von gegenseitigem Interesse, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung abdecken soll.

(9)

Die EU hat am 19. und 20. Juni 2008 in Paris ein Seminar zum Thema „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ veranstaltet, das Vertreter der Staaten der Region und der EU-Mitgliedstaaten sowie von Hochschulen und nationalen Kernenergieagenturen zusammenführte. Die Teilnehmer riefen die EU auf, die Fortsetzung der Diskussionen in verschiedenen Gremien zu fördern und schrittweise auf ein förmlicheres Format hinzuarbeiten, das — aufbauend auf dem Barcelona-Prozess — Gespräche zwischen Regierungsbeamten einschließen würde; dies sollte aber in einem geografisch umfassenderen Format erfolgen.

(10)

Auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 wurde betont, wie wichtig ein Prozess ist, der zur vollständigen Umsetzung ihrer Resolution zum Nahen Osten von 1995 („die Resolution von 1995“) führt. Zu diesem Zweck hat die Konferenz praktische Schritte gebilligt, unter anderem die Prüfung aller Angebote, die auf die Unterstützung der Umsetzung der Resolution von 1995 abzielen, wozu auch das Angebot der EU zählt, ein Folgeseminar zu dem Seminar vom Juni 2008 auszurichten.

(11)

Auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 wurde ferner anerkannt, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Umsetzung der Resolution von 1995 zu leisten, und alle diesbezüglichen Bemühungen wurden gewürdigt.

(12)

Auf der 20. Tagung des Gemeinsamen Rates für die Zusammenarbeit GCC/EU und der Ministertagung vom 14. Juni 2010 in Luxemburg wurde der erfolgreiche Abschluss der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 begrüßt. Die Teilnehmer erklärten erneut, dass sie die Schaffung einer Zone im Nahen Osten, einschließlich der Golfregion, die frei von MVW und deren Trägersystemen ist, unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Folgemaßnahme zu dem EU-Seminar „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ von 2008 unterstützt die EU Maßnahmen zur Förderung folgender Ziele:

Förderung des regionalen politischen und sicherheitsbezogenen Dialogs in der Zivilgesellschaft und den Regierungen, insbesondere zwischen Experten, Beamten und Hochschulvertretern;

Ermittlung vertrauensbildender Maßnahmen, die als praktische Schritte in Richtung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, dienen könnten;

Förderung der Diskussionen über die Universalisierung und Anwendung einschlägiger internationaler Verträge und anderer Instrumente zur Verhinderung der Verbreitung von MVW und deren Trägersystemen;

Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung von Kernenergie und der diesbezüglichen internationalen und regionalen Zusammenarbeit.

(2)   In diesem Zusammenhang umfassen die von der EU zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen:

a)

Bereitstellung von Mitteln für die Ausrichtung einer Folgeveranstaltung zu dem EU-Seminar „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ von 2008;

b)

Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung von Hintergrundpapieren zu Themen, die auf dem Folgeseminar behandelt werden.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“).

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin wahrnimmt. Die Hohe Vertreterin trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 347 700 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Die Hohe Vertreterin unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom EU-Konsortium für die Nichtverbreitung erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ANHANG

Projekte zur unterstützung eines vertrauensbildungsprozesses mit dem ziel der schaffung einer zone im nahen osten, die frei von massenvernichtungswaffen und deren trägersystemen ist, und zur unterstützung der umsetzung der strategie der eu gegen die verbreitung von massenvernichtungswaffen

1.   Ziele

In der auf der Konferenz Europa-Mittelmeer vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Barcelona-Erklärung hat sich die EU mit ihren Partnern des Mittelmeerraums darauf verständigt, die Schaffung einer Nahost-Zone anzustreben, die effektiv und überprüfbar frei von Massenvernichtungswaffen (MVW) und deren Trägersystemen ist. In der gemeinsamen Erklärung des Pariser Gipfeltreffens für den Mittelmeerraum von 2008 wird die Bereitschaft der EU bestätigt, praktische Schritte zu prüfen und auszuarbeiten, um den Boden für die uneingeschränkte Umsetzung der Resolution der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags zum Nahen Osten von 1995 („die Resolution von 1995“) und die Schaffung einer solchen Zone zu bereiten. Solche praktischen Schritte wurden auf dem im Juni 2008 in Paris veranstalteten EU-Seminar „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ erörtert.

Nach Ansicht der EU sollten die praktischen Schritte unter anderem den universellen Beitritt zu allen multilateralen Übereinkünften und Instrumenten auf dem Gebiet der Nichtverbreitung, der Rüstungskontrolle und der Abrüstung — hierzu zählen der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ), der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und der Internationale Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen (HCoC) wie auch die umfassenden IAEO-Sicherungsabkommen und das Zusatzprotokoll — sowie deren Einhaltung fördern. Die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke wäre ein weiterer entscheidender Schritt in diesem Zusammenhang. Diese Schritte könnten eine bedeutende Maßnahme zur Vertrauensbildung in der Region im Hinblick auf die Schaffung einer Zone, die überprüfbar frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, darstellen.

Die EU möchte den politischen und sicherheitspolitischen Dialog zwischen den relevanten Partnern der Union für den Mittelmeerraum und allen anderen Ländern des Nahen Ostens über Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung einer MVW-freien Zone fortsetzen und intensivieren. Die EU ist davon überzeugt, dass die Erarbeitung und die Durchführung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen Fortschritte hin zu einer MVW-freien Zone erleichtern könnten. Zu diesen vertrauensbildenden Maßnahmen könnten unter anderem kleinere Projekte im Bereich der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft gehören, bei denen Fortschritte möglich sind, sowie Schulungsseminare für Diplomaten und Angehörige des Militärs und vertrauensbildende „Besuche“ in Ländern der Region.

Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Interesses an der Entwicklung der friedlichen Nutzung von Kernenergie in der Region sollten außerdem die Bemühungen fortgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Entwicklung der friedlichen Nutzung im Einklang mit den besten Sicherheits-, Sicherungs- und Nichtverbreitungsstandards erfolgt. Die Frage, wie die Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie verstärkt werden kann, sollte allgemein und spezifisch erörtert werden; in Frage kommen könnte z. B. die Entwicklung von multinationalen kerntechnischen Anlagen in der Region.

Nach Ansicht der EU könnte es hierzu unter anderem förderlich sein, ein Folgeseminar zum Thema „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ mit allen betroffenen Parteien zu veranstalten. Dieses Folgeseminar würde eine zielgerichtete und strukturierte Diskussion über die Anforderungen ermöglichen, die in Zukunft zur Schaffung einer Zone im Nahen Osten führen könnten, die effektiv und überprüfbar frei von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist. Die Vorbereitungen für dieses Seminar müssten in enger Abstimmung mit allen Beteiligten durchgeführt werden.

Die EU unterstützt weiterhin die Beschlüsse und die Resolution zum Nahen Osten der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie die Schlussdokumente der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 und der NVV-Überprüfungskonferenz 2010. Die NVV-Überprüfungskonferenz 2010 hat mehrere praktische Schritte gebilligt, zu denen unter anderem die Prüfung aller Angebote zählt, die auf die Unterstützung der Umsetzung der Resolution von 1995 abzielen, wozu auch das Angebot der EU zählt, ein Folgeseminar zu dem Seminar vom Juni 2008 auszurichten. Die Konferenz hat ferner anerkannt, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Umsetzung der Resolution von 1995 zu leisten.

Die EU möchte die vorgenannten Ziele wie folgt unterstützen:

durch die Ausrichtung einer Folgeveranstaltung zu dem EU-Seminar zum Thema „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ von 2008;

durch Bereitstellung der Mittel für die Erstellung von Hintergrundpapieren zu Themen, die auf dem Folgeseminar behandelt werden.

2.   Projektbeschreibung

2.1.   Projekt: Seminar zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist

2.1.1.   Projektziel

Zweck des Projektes ist es,

a)

eine Folgeveranstaltung zu dem am 19./20. Juni 2008 in Paris ausgerichteten EU-Seminar „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ zu ermöglichen;

b)

eine Diskussion über Fragen der regionalen Sicherheit im Nahen Osten zu ermöglichen, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersysteme sowie Fragen der konventionellen Rüstungskontrolle;

c)

mögliche vertrauensbildende Maßnahmen zu sondieren, um den Prozess zur Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, zu fördern, auch dadurch, dass auf den Erfahrungen mit bestehenden Zonen aufgebaut wird;

d)

Möglichkeiten zu erörtern, wie internationale Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge und andere Instrumente universalisiert und durchgeführt werden können;

e)

zu sondieren, welche Aussichten für eine Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und diesbezügliche Unterstützungsmaßnahmen bestehen, auch indem auf den Erfahrungen mit Euratom aufgebaut wird.

2.1.2.   Projektergebnisse

Das Projekt wird Folgendes bewirken:

a)

eine Vertiefung des Dialogs und Schaffung von Vertrauen in der Zivilgesellschaft und in den Regierungen, um weitere Fortschritte zugunsten der regionalen Sicherheit und der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, zu erzielen;

b)

eine Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses in Bezug auf Fragen, die die regionale Sicherheitslage betreffen, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen und Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen;

c)

eine stärkere Sensibilisierung, bessere Kenntnisse und ein besseres Verständnis in Bezug auf die erforderlichen praktischen Schritte zur Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist;

d)

einen Beitrag zu den Bemühungen um Universalisierung und Durchführung internationaler Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge und anderer Instrumente;

e)

eine Förderung der internationalen und regionalen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Einklang mit den besten Sicherheits-, Sicherungs- und Nichtverbreitungsstandards.

2.1.3.   Projektbeschreibung:

Das Projekt sieht die Veranstaltung eines maximal zweitägigen Seminars vor, das vorzugsweise in Brüssel oder in der Mittelmeerregion ausgerichtet werden sollte.

Zu den Teilnehmern werden Vertreter der relevanten EU-Organe, der EU-Mitgliedstaaten, aller Länder des Nahen Ostens, der Kernwaffenstaaten und der relevanten internationaler Organisationen sowie Experten aus dem akademischen Bereich zählen. Es wird mit rund 100 Teilnehmern gerechnet.

Die Diskussionen auf dem Seminar werden von Experten aus dem akademischen Bereich geleitet. Da sensible Themen behandelt werden, werden die Diskussionen der Chatham-House-Regel unterliegen, damit eine informellere und offenere Debatte möglich ist, bei der die Quelle der Informationen, die in einer Sitzung verbreitet werden, unerkannt bleibt.

Den eingeladenen Teilnehmern und Rednern werden die Kosten für Reise und Unterkunft erstattet und sie erhalten ein Tagegeld. Nach dem Beschluss des Rates werden auch alle anderen Kosten übernommen, einschließlich der Kosten für die Konferenzausstattung, die Mittag- und Abendessen, Kaffeepausen und Übersetzer- und Dolmetscherleistungen.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird in Absprache mit dem Vertreter der Hohen Vertreterin und den EU-Mitgliedstaaten Einladungen zu dem Seminar verschicken.

Das Seminar findet 2011 statt. Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird einen Bericht über das Seminar erstellen und an den Vertreter der Hohen Vertreterin übermitteln. Der Bericht kann an die relevanten Stellen in der EU, alle Länder des Nahen Ostens, andere interessierte Länder und zuständige internationale Organisationen weitergegeben werden.

2.2.   Projekt: Hintergrunddokumente

2.2.1.   Projektziel

Im Rahmen des Projektes

a)

werden bis zu acht Hintergrunddokumente zu den Themen des Seminars zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, bereitgestellt;

b)

werden Instrumente bereitgestellt, um ein Verständnis der regionalen Sicherheitslage zu schaffen, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen sowie Fragen der konventionellen Rüstungskontrolle;

c)

werden vertrauensbildende Maßnahmen ermittelt, die als praktische Schritte zur Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, dienen könnten;

d)

werden Wege aufgezeigt, wie weitere Fortschritte bei der Universalisierung und Durchführung internationaler Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge und anderer Instrumente erzielt werden können;

e)

werden Perspektiven für eine Zusammenarbeit bei der der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Kontext der Energiepolitik und des Energiebedarfs der Länder aufgezeigt.

2.2.2.   Projektergebnisse

Das Projekt wird:

a)

Ideen und Anregungen für das Seminar zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, beisteuern und dazu beitragen, eine zielgerichtete und strukturierte Diskussion über alle relevanten Fragen zu erreichen;

b)

eine stärkere Sensibilisierung, bessere Kenntnisse und ein besseres Verständnis in der Zivilgesellschaft und den Regierungen in Bezug auf eine Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und auf die regionale Sicherheit im Nahen Osten bewirken;

c)

Regierungen und internationalen Organisationen Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen aufzeigen, um den Prozess zur Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und die regionale Sicherheit im Nahen Osten zu fördern.

2.2.3.   Projektbeschreibung:

Im Rahmen des Projekts ist die Erstellung von bis zu acht Hintergrunddokumenten von jeweils 10-15 Seiten (5 000-7 000 Wörter) vorgesehen. Die Hintergrunddokumente werden vom EU-Konsortium für die Nichtverbreitung erstellt oder in Auftrag gegeben und geben nicht unbedingt die Ansichten der EU-Organe und der EU-Mitgliedstaaten wieder.

Die Hintergrunddokumente beziehen sich auf die Themen, die auf dem Seminar zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, erörtert werden. In jedem Dokument werden Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen entworfen.

Die Hintergrunddokumente werden den Teilnehmern des Seminars, den relevanten Stellen in der EU und den EU-Mitgliedstaaten, allen Länder des Nahen Ostens, anderen interessierten Ländern und zuständigen internationalen Organisationen unterbreitet. Die Hintergrunddokumente können auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung veröffentlicht werden.

Die Hintergrunddokumente können zu einem Band im Hinblick auf eine einmalige Veröffentlichung nach dem Seminar zusammengefasst werden.

3.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 18 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte

Die Zielgruppen dieses Projekts sind

a)

die Nahoststaaten;

b)

andere interessierte Länder;

c)

die einschlägigen internationalen Organisationen;

d)

die Zivilgesellschaft.

5.   Verfahrenstechnische Aspekte, Koordinierung und Lenkungsausschuss

Der für jedes einzelne Projekt zu bildende Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter der Hohen Vertreterin und einem Vertreter des Durchführungsgremiums zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung des Ratsbeschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

6.   Durchführungsgremien

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses des Rates betraut.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin wahr. Bei der Ausführung seiner Tätigkeit arbeitet es soweit erforderlich mit der Hohen Vertreterin, den Mitgliedstaaten der EU, anderen interessierten Staaten und internationalen Organisationen zusammen.


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/32


BESCHLUSS 2010/800/GASP DES RATES

vom 22. Dezember 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) („DVRK“) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) (im Folgenden „Resolution 1718 (2006)“) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurde.

(2)

Der Rat hat am 27. Juli 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP (2) zur Ände-rung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurde.

(3)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1002/GASP (3) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP angenommen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP hat der Rat eine vollständige Überprüfung der in den Anhängen II und III jenes Gemeinsamen Standpunkts wiedergegebenen Listen der Personen und Einrichtungen vorgenommen, auf die dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Anwendung fanden. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass auf diese Personen und Einrichtungen weiterhin restriktive Maßnahmen angewandt werden sollten.

(5)

Der Rat hat weitere Personen und Einrichtungen ermittelt, auf die restriktive Maßnahmen angewandt werden sollten.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Anhänge I und II dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme vorgebracht oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(8)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(9)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP sollte aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(10)

Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (4) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der nachstehenden Gegenstände und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, werden unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a)

Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;

b)

alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006) festgelegten Gegenstände, Materialien, Geräte, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;

c)

bestimmte andere Gegenstände, Materialien, Geräte, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (5) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Gegenstände unter diese Bestimmung fallen.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Gegenstände und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;

c)

sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, das Verbot nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3)   Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Gegenständen und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Dienste, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von der DVRK wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Denuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und – falls möglich – Beendigung bestehender Verpflichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnte.

Artikel 3

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a)

der in Anhang I aufgeführten Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN–Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK – wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört – im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihrer Familienangehörigen;

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, wozu auch die Unterstützung und Förderung dieser Programme gehört; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt;

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben; diese Personen sind in Anhang III aufgeführt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006) oder 1874 (2009) fördern würde.

(3)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden:

a)

der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN–Sicherheitsrat bezeichneten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN–Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen und Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK beteiligt sind oder diesen, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, Unterstützung gewähren,

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt.

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen oder Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder unter Beteiligung ihrer Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründeter Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang III aufgeführt,

(2)   Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, für die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für außerordentliche Ausgaben für die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sanktionsausschuss zuvor mit und dieser stimmt zu, oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand, beziehungsweise erging vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung, und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat für die in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen mitgeteilt.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

(1)   Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitutionen zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Banken mit Sitz in der DVRK,

b)

der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK, diese sind in Anhang IV aufgeführt,

c)

nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK, diese sind in Anhang V aufgelistet; und

d)

Finanzunternehmen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, diese sind in Anhang V aufgelistet,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den in Absatz 1 genannten Banken und Finanzunternehmen gehalten,

a)

eine ständige Überwachung in Bezug auf Kontenbewegungen auszuüben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

bei dem Verdacht oder dem berechtigten Grund zu der Annahme, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten, ihren Verdacht der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die FIU bzw. die andere benannte zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg in die oder aus der DVRK, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)   Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(5)   Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 14 der Resolution 1874 (2009) verboten ist.

(6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist verboten, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach den Absätzen 1, 2 und 4 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.

Artikel 9

(1)   Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und III.

Artikel 10

(1)   Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 11

(1)   Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift – soweit bekannt – sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 12

(1)   Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Gegenständen oder weitere Personen, Einrichtungen oder Gegenstände, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN–Sicherheitsrats.

(2)   Die nach Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen werden innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Beschlusses überprüft.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 13

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP wird aufgehoben.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 111.

(3)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 47.

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


ANHANG I

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Yun Ho-jin

alias Yun Ho-chin

13.10.1944

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

2.

Ri Je-son

alias Ri Che-son

1938

16.7.2009

Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützt verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.

3.

Hwang Sok-hwa

 

 

16.7.2009

Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Koreaeingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.

4.

Ri Hong-sop

 

1940

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

5.

Han Yu-ro

 

 

16.7.2009

Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Koreaeingebunden.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name

Aliasname

Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea Mining Development Trading Corporation

auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; „KOMID“

Central District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

2.

Korea Ryonbong General Corporation

auch bekannt als: KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; früher bekannt als: LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

Pot’onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

3.

Tanchon Commercial Bank

früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK

Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

4.

Namchongang Trading Corporation

auch bekannt als: NCG; NAMCHONGANG TRADING; NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

5.

Hongkong Electronics

auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO

Sanaee St., Kish Island, Iran

16.7.2009

Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hongkong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Ausschuss im April 2009 benannt) transferiert. Hongkong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt.

6.

Korea Hyoksin Trading Corporation

auch bekannt als: KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Ausschuss im April 2009 benannt wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

7.

Generalbüro für Atomenergie (GBAE)

auch bekannt als: Hauptabteilung für Atomenergie (HAAE))

Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5 MWe (25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst. Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (ohne sich darauf zu beschränken) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.


ANHANG II

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

CHANG Song-taek (alias JANG Song-Taek)

Geburtsdatum: 2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrum Yongbyon

3.

CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

4.

HYON Chol-hae

Geburtsjahr: 1934 (Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il).

5.

JON Pyong-ho

Geburtsjahr: 1926

Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

6.

KIM Yong-chun (alias Young-chun)

Geburtsdatum:

4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, Minister für die Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong Il für nuklearstrategische Angelegenheiten

7.

O Kuk-Ryol

Geburtsjahr: 1931

(Provinz Jilin, China)

stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper

8.

PAEK Se-bong

Geburtsjahr: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

9.

PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong)

Geburtsjahr: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il)

10.

PYON Yong Rip (alias Yong-Nip)

Geburtsdatum:

20.9.1929

Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist

11.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen

12.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Green Pine Associated Corporation (alias Chongsong Yonhap; Ch’o’ngsong Yo’nhap)

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang / Nungrado, Pyongyang

Gegen Ch’o’ngsong Yo’nhap wurden wegen Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigem Material Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte – beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme – und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Nahezu die Hälfte aller von Nordkorea getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und zugehörigem Material stammen von Green Pine, welche zahlreiche Tätigkeiten der KOMID nach deren Listung durch die VN übernommen hat.

2.

Korea Heungjin Trading Company

Ort: Pyongyang

Von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Handelszwecke genutzte Einrichtung mit Sitz in Pyongyang (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Korea Heungjin Trading Company wird zudem der Lieferung von Gütern für Flugkörper an die Shahid Hemmat Industrial Group (Iran) verdächtigt.

3.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); verwaltet die Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

4.

Korea Taesong Trading Company

Ort: Pyongyang

Von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Handelszwecke genutzte Einrichtung mit Sitz in Pyongyang (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Korea Taesong Trading Company war bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig.

5.

Korean Ryengwang Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, North Korea

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet).

6.

Second Economic Committee und Second Academy of Natural Sciences

 

Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Er beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in Nordkorea. Zudem leitet er die Tätigkeiten der KOMID (die von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet wurde). Als föderale staatliche Einrichtung Nordkoreas ist er zuständig für Forschung und Entwicklung in Bezug auf hochentwickelte Waffensysteme, einschließlich Flugkörper und mutmaßlich Nuklearwaffen. Über eine Reihe ihm unterstellter Einrichtungen, so auch die Korea Tangun Trading Corporation, verschafft er sich Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland, um sie für das Flugkörper- und mutmaßlich auch für das Nuklearwaffenprogramm Nordkoreas zu nutzen.

7.

Sobaeku United Corp. (alias Sobaeksu United Corp.)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u.a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden können.

8.

Yongbyon Kernforschungszentrum

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) (von den Vereinten Nationen am 16.7.2009 gelistet) unterstellt.


ANHANG III

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

JON Il-chun

Geburtsdatum

24.08.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Leiter des "Büros 39" enthoben, welches u.a. zur Aufgabe hat, in Umgehung der Sanktionen über die diplomatischen Vertretungen der DVRK Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Letzterer soll überdies eine der Führungskräfte der staatlichen Entwicklungsbank sein.

2.

KIM Tong-un

 

Ehemaliger Leiter des "Büros 39" des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Daesong Bank

(alias: Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank)

Anschrift:

Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, Pyongyang

Tel.: 850 2 381 8221

Tel.: 850 2 18111 ext. 8221

Fax: 850 2 381 4576

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte nordkoreanische Finanzinstitut wirkt dabei mit, Nordkoreas Projekten zur Finanzierung von Verbreitungsaktivitäten den Weg zu ebnen.

2.

Korea Daesong General Trading Corporation

(alias: Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation)

Anschrift:

Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang

Tel.: 850 2 18111 ext. 8204/8208

Tel.: 850 2 381 8208/4188

Fax: 850 2 381 4431/4432

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte Unternehmen wird dazu genutzt, die Auslandsgeschäfte dieses Büros zu erleichtern.

Der Leiter des "Büro 39", Kim Tong-un, ist in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1283/2009 gelistet.


ANHANG IV

Liste der Zweigstellen und Tochterunternehmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b


ANHANG V

Liste der Zweigstellen, Tochterunternehmen und Finanzunternehmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/45


BESCHLUSS 2010/801/GASP DES RATES

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen.

(2)

Am 13. Dezember 2010 hat der Rat betont, wie wichtig die Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und vom 28. November 2010 für die Rückkehr Côte d'Ivoires zu Frieden und Stabilität sind und dass der souveräne Wille der ivorischen Bevölkerung unbedingt respektiert werden muss.

(3)

Überdies hat der Rat beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen all diejenigen zu erlassen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die folgenden Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

a)

die in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der aufgrund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Sanktionsausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen verstößt.

b)

die nicht von Anhang I erfassten Personen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;

b)

eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.

(4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

i)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

iii)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist oder zum Zweck der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich Tagungen, die auf Initiative der Europäischen Union veranstaltet oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – erfolgt, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Côte d'Ivoire unmittelbar gefördert werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat hiervon schriftlich. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollten von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwände erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten Personen oder Einrichtungen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind in Anhang I aufgeführt.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen und Vornamen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

(2)   Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2010/656/GASP wird zu Anhang I; dessen Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2010/656/GASP als Anhang II angefügt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Pascal Affi N’Guessan

Geburtsdatum: 1.1.1953; Geburtsort: Bouadikro;

Reisepass-Nr.: PD-AE 09DD00013

Generalsekretär des Front Populaire Ivoirien (FPI), ehemaliger Premierminister.

Radikale Stellungnahmen und gezielte Verbreitung von Falschinformationen.

Ruft zu Gewalt auf.

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

Geburtsdatum: 6.6.1960

Kommandant der Schutztruppe der Präsidenten der Republik (GSPR).

Verwickelt in die Repression vom 25. März 2004.

Mitglied der Escadrons de la mort (Todesschwadronen).

3.

Gilbert Marie Aké N'Gbo

Geburtsdatum: 8.10.1955; Geburtsort: Abidjan;

Reisepass-Nr.: 08 AA 61107

vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung

4.

Pierre Israël Amessan Brou

 

Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI).

Verantwortlich für Desinformationskampagnen.

5.

Frank Anderson Kouassi

 

Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA).

Aktive Beteiligung an der Desinformationskampagne.

6.

Nadiana Bamba

Geburtsdatum: 13.6.1974; Geburtsort: Abidjan;

Reisepass-Nr.: PD - AE 061 FP 04

Direktorin des Zeitungskonzerns Le temps Notre voie.

Verantwortlich für die Desinformationskampagne und für Aufstachelung zu Hass und Gewalt unter den Volksgruppen.

7.

Kadet Bertin

Geburtsdatum: zirka 1957; Geburtsort: Mama

Sicherheitsberater von Herrn Gbagbo.

Waffengeschäfte für ‚die Präsidentschaft‘

8.

General Dogbo Blé

Geburtsdatum: 2.2.1959; Geburtsort: Daloa.

Korpschef der republikanischen Garde.

Aktive Beteiligung an der Offensive vom 4.-6. November 2004 und an den unmittelbar hieran anschließenden Zwischenfällen in Abidjan. Mitglied der Escadrons de la mort.

Beteiligung an der Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung.

9.

Paul Antoine Bohoun Bouabré

Geburtsdatum: 9.2.1957; Geburtsort: Issia;

Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02

Ehemaliger Minister für Planung und Entwicklung

10.

Unterpräfekt Oulaï Delefosse

 

Ehemaliger Verbindungsoffizier bei der Force Lima.

Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO).

Verantwortlich für die Bedrohung der Soldaten der französischen Einheit LICORNE.

Beteiligung an der Rekrutierung liberanischer Söldner.

Chef der Gbagbo unterstützenden Miliz.

In Übergriffe verwickelt.

11.

Admiral Vagba Faussignau

Geburtsdatum: 31.12.1954; Geburtsort: Bobia.

Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef.

12.

Pastor Gammi

 

Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI).

Beteiligung an dem Angriff in Logoualé (28. Februar 2005).

Beteiligung an Übergriffen vom November und Dezember 2010 auf ortsansässige und ortsfremde Bevölkerungsgruppen im Westen des Landes.

13.

Laurent Gbagbo

Geburtsdatum: 31.5.1945; Geburtsort: Gagnoa

vorgeblich Präsident der Republik

14.

Simone Gbagbo

Geburtsdatum: 20.6.1949; Geburtsort: Moossou

Ehefrau von Laurent Gbagbo.

Vorsitzende der ivorischen Volksfront (FPI) in der Nationalversammlung. Betreibt mutmaßlich politisch-religiös motivierte Schattennetzwerke, die gegen internationale Resolutionen agieren.

15.

General Guiai Bi Poin

Geburtsdatum: 31.12.1954; Geburtsort: Gounela.

Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS).

War an der gewaltsamen Unterdrückung vom März 2004 beteiligt.

Beteiligt an den Zwischenfällen vor dem Hotel Ivoire (November 2004).

Beteiligung an der Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung im Februar, November und Dezember 2010.

16.

Denis Maho Glofiei

Geburtsort: Val de Marne

Leiter der Front de libération du Grand Ouest (FLGO).

Leiter der Gbagbo unterstützenden Miliz.

In Übergriffe verwickelt.

17.

Hauptmann Anselme Séka Yapo

Geburtsdatum: 2.5.1973; Geburtsort: Adzopé

Leibwächter von Frau Gbagbo.

Mitglied der Escadrons de la mort. Beiteiligt an Übergriffen und Ermordungen.

18.

Désiré Tagro

Geburtsdatum: 27.1.1959; Geburtsort: Issia

Reisepass-Nr.: PD - AE 065FH08

vorgeblich Innenminister, Generalsekretär der ‚Präsidentschaft‘.

Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen im Februar, November und Dezember 2010.

19.

Paul Yao N'Dré

Geburtsdatum: 29.12.1956

Präsident des Verfassungsrates.

Hat gefälschte Ergebnisse bei den Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und 28. November 2010 bewusst validiert.“


23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2010

zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9244)

(2010/802/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechtsrahmen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend „die Strukturfonds“) und für den Kohäsionsfonds steht weitgehend fest, obwohl er häufig angepasst wurde. Die Programmplanung sieht die Erstellung von mehrjährigen Entwicklungsplänen in mehreren Etappen vor, wobei jede Etappe einen Siebenjahreszeitraum umfasst. Jeder Programmplanungszeitraum wird in einer Reihe von Einzelverordnungen geregelt, die auf denselben allgemeinen Grundsätzen basieren, aber bestimmte neue Bestimmungen einführen, die eigens für den jeweiligen Programmplanungszeitraum konzipiert wurden. Die Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (5), der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (7) festgelegt.

(2)

Die Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (8) und in der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (9) festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (10) und die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (11) legten Bestimmungen für Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung von Maßnahmen aus den Fonds fest, die für diesen Programmplanungszeitraum galten. In diesen Verordnungen wurden die Mitteilungsanforderungen bei Unregelmäßigkeiten festgelegt. Diese Anforderungen haben bei den Mitgliedstaaten und der Kommission einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursacht.

(3)

Nach Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (12) gelten Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Gegenstand von Beschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (13) (ISPA) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 genehmigt, und alle Bestimmungen für die Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, finden Anwendung auf diese Maßnahmen. In Bezug auf die ehemaligen ISPA-Projekte sollte sich dieser Beschluss daher auch an Bulgarien und Rumänien richten.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und die Wirksamkeit zu verbessern, wurden daher Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission (14) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 der Kommission (15) geändert, so dass für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 die Mitgliedstaaten keine Unregelmäßigkeitsfälle mitteilen müssen, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Endbegünstigten und/oder des Endempfängers eine aus dem EU-Haushalt kofinanzierte Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, und die keine Unregelmäßigkeiten einschließen, die einer Insolvenz vorgelagert sind oder bei denen ein Betrugsverdacht besteht (nachstehend „einfache Insolvenzen“).

(5)

Obwohl die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1831/94 das vorhandene Mitteilungssystem vereinfacht haben, erstreckten sich die eingeführten Vereinfachungen nicht auf die Anforderung hinsichtlich der Vorlage der in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnungen genannten besonderen Mitteilung. Insbesondere im Programmplanungszeitraum 1994-1999 haben die Erfahrungen mit der Bearbeitung von Unregelmäßigkeitsmitteilungen und mit der Prüfung der besonderen Mitteilungen gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten unverhältnismäßig hoch ist, wenn die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der beiden Verordnungen bei einfachen Insolvenzen angewendet werden, da es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Unmöglichkeit, in solchen Fällen Wiedereinziehungen vorzunehmen, auf einen Fehler oder ein Versäumnis der Behörden der Mitgliedstaaten zurückgeht.

(6)

Um die Ziele der geänderten Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 und (EG) Nr. 1831/94 umfassend zu verwirklichen, sollte daher die Vereinfachung auf die Anforderung ausgeweitet werden, nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnungen eine besondere Mitteilung vorzulegen, so dass den Mitgliedstaaten, die von der Vereinfachung in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz dieser Verordnungen profitieren, auch die Vereinfachung der Mitteilungsanforderung nach Artikel 5 Absatz 2 zugute kommt.

(7)

Zwar kann der für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds geltende Rechtsrahmen und dessen nicht ordnungsgemäße Anwendung klar dem jeweiligen Programmplanungszeitraum zugeordnet werden, doch kann erst nach Abschluss eines Programmplanungszeitraums festgestellt werden, ob der Verwaltungsaufwand beim vorgesehenen Mitteilungssystem unverhältnismäßig hoch war. Daher war ein gewisser Zeitraum erforderlich, um das Mitteilungssystem sorgfältig zu prüfen und zu verbessern.

(8)

Weitere Bemühungen zur Vereinfachung der Mitteilungsanforderungen enthielten die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1831/94. So wurden insbesondere die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 festgelegten Schwellenbeträge, ab denen eine Mitteilung erfolgen muss, von 4 000 EUR auf 10 000 EUR angehoben. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 2035/2005 und (EG) Nr. 2168/2005 und dem Ende des Programmplanungszeitraums 2000-2006 konnte die beabsichtigte Vereinfachung des Mitteilungssystems für diesen Programmplanungszeitraum allerdings nicht umfassend verwirklicht werden, so dass die Streichung der Mitteilungsanforderung bei vor dem 28. Februar 2006 gemeldeten Beträgen von weniger als 10 000 EUR erforderlich wird.

(9)

Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte daher für alle Mitteilungsanforderungen, die die unrechtmäßige Verwendung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds betreffen, der durch die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1831/94 eingeführte höhere Schwellenbetrag und die beabsichtigte Vereinfachung des Mitteilungssystems gelten.

(10)

Dieser Beschluss berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen und der Kommission wiedereingezogene Beträge mitzuteilen.

(11)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit den Stellungnahmen der Koordinierungsausschusses für die Fonds, des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, folgende Mitteilungen vorzulegen:

a)

besondere Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 bei einfachen Insolvenzfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich dieser Verordnungen, es sei denn, die Kommission wünscht dies ausdrücklich;

b)

Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/94, falls der betroffene Betrag weniger als 10 000 EUR ausmacht, es sei denn, die Kommission wünscht dies ausdrücklich.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2010

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

(7)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(8)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.

(10)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(11)  ABl. L 191 vom 27.7.1994, S. 9.

(12)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.

(13)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(14)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8.

(15)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 15.


Berichtigungen

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/52


Berichtigung des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 4. Juni 2009 )

Seite 19, Artikel 9c, Titel:

anstatt:

„Befugnisse, die im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden“

muss es heißen:

„Befugnisse, die im Einvernehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden“.

Seite 19, Artikel 9c Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben: …“

muss es heißen:

„(1)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Einvernehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben: …“.

Seite 23, Artikel 16b Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Personen nach Artikel 12 Absatz 2 …“

muss es heißen:

„(2)   Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 …“.

Seite 24, Artikel 16b Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugang zum Index gewährt wird, …“

muss es heißen:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugang zum Index gewährt wird, …“.

Seite 24, Artikel 16b Absatz 3 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Personen nach Artikel 12 Absatz 2 haben jedoch, …“

muss es heißen:

„Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 haben jedoch, …“.

Seite 30, Artikel 41 Absatz 1 Satz 2:

anstatt:

„(1)   … Das Generalsekretariat des Rates führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis dieser Personen und macht deren Namen und Kontaktangaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.“

muss es heißen:

„(1)   … Das Generalsekretariat des Rates führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis dieser Stellen/Personen und macht deren Namen und Kontaktangaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.“.