ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.335.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
18. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/783/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. November 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

1

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1212/2010 des Rates vom 29. November 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1214/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carota Novella di Ispica (g.g.A.))

30

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1215/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Montoro-Adamuz (g.U.))

32

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1216/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Welsh Lamb (g.g.A.))

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung ( 1 )

36

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen ( 1 )

43

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1219/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1220/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 über Verkaufspreise für Getreide für die dritte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

50

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1221/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

52

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1222/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

54

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1223/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

56

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1224/2010 der Kommission vom 17. Dezember 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/784/GASP des Rates vom 17. Dezember 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

60

 

 

2010/785/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076)  ( 1 )

64

 

 

2010/786/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2010 über Ausnahmeregelungen für Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9126)

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

(2010/783/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Oktober 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1) angenommen.

(2)

Das dem genannten Abkommen beigefügte Protokoll läuft am 31. Dezember 2010 aus.

(3)

Die Europäische Union hat mit der Union der Komoren (im Folgenden „Komoren“) ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den EU-SchiffenFangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Komoren unterliegen. Damit die EU-Schiffe weiterhin ihre Fangtätigkeit ausüben können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls vor, dass es vorläufig angewandt wird.

(4)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 21. Mai 2010 das neue Protokoll paraphiert und am 16. September 2010 im Wege eines Briefwechsels geändert.

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 13 des Protokolls wird es bis zur Vollendung der für den Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Für einen Zeitraum von drei Jahren werden den Schiffen der Europäischen Union folgende Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumt:

Thunfisch-Wadenfänger: 45 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 25 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 9 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1 845 750 EUR festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 315 250 EUR für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone der Komoren als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 4 850 t Fisch pro Jahr, und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 300 000 EUR, der für die Stützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Komoren bestimmt ist.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

(4)   Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 615 250 EUR, das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.

(5)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Schiffen der Europäischen Union in den komorischen Gewässern getätigten Fänge 4 850 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen (630 500 EUR). Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(6)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten des Protokolls und in den folgenden Jahres spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(7)   Die komorischen Behörden entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(8)   Der gesamte Betrag der in Absatz 2 genannten finanziellen Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank der Komoren überwiesen.

(9)   Von diesem einzigen Konto wird der Betrag, der der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe b entspricht, auf das Konto TR 5006 des für Fischerei zuständigen Ministeriums bei der Zentralbank überwiesen.

Artikel 3

Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den komorischen Gewässern

(1)   Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjährigen sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die am Ende zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Komoren auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Die Komoren beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union mitgeteilt werden.

(4)   Die Kommission behält sich das Recht vor, nach Anhörung der beiden Parteien im gemischten Ausschuss den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen, wenn dies durch die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programm gerechtfertigt wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei

(1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den komorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und die Union der Komoren den Zustand der Bestände in der komorischen Fischereizone.

(3)   Die beiden Parteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien auf Ebene der Unterregion zu fördern.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander gemäß Artikel 4 des Abkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC bestätigen, dass diese Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Komoren garantiert. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Schiffe der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die komorischen Behörden. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

(2)   Die Parteien fördern die Versuchsfischerei. Zu diesem Zweck konsultieren sie einander auf Wunsch einer Partei und entscheiden fallweise über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen sachdienlichen Parameter.

(3)   Die Parteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe geltenden komorischen Rechts und gegebenenfalls der vereinbarten administrativen und wissenschaftlichen Bestimmungen aus. Die Versuchsfischerei darf nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

(4)   Gelangen die Parteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können die komorischen Behörden auf einer Sitzung des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses bis zum Ablaufen dieses Protokolls der Flotte der Europäischen Union Fangmöglichkeiten für neue Arten einräumen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend angehoben.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

(2)   Die komorischen Behörden können den Schiffen der Europäischen Union Genehmigungen für die Fischereizweige, die nicht unter dieses Protokoll fallen, und für die Versuchsfischerei ausstellen. Mit Einverständnis beider Partien unterliegt die Erteilung dieser Genehmigungen allerdings dem Recht und den Vorschriften der Union der Komoren.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, den Ablauf der Fangtätigkeiten in der komorischen AWZ verhindern;

b)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überprüfung der Bestimmungen mit Blick auf eine mögliche Änderung verlangt;

c)

die Europäische Union auf den Komoren einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen:

a)

Die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer Bewertung durch den gemischten Ausschuss nicht der Planung;

b)

die finanzielle Gegenleistung wird nicht zweckentsprechend verwendet.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im gemischten Ausschuss auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, den Ablauf der Fangtätigkeiten in der komorischen AWZ verhindern;

b)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt;

c)

die Europäische Union auf den Komoren einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt;

d)

die Europäische Union die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen Gründen als den in Artikel 8 genannten nicht leistet;

e)

zwischen den beiden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls herrschen;

f)

eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Protokolls verstößt.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und bei den Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

(1)   Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den komorischen Gewässern gilt komorisches Recht, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

(2)   Die komorischen Behörden setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Partei die andere Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Der Versand der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll und sein Anhang werden ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern der Komoren

KAPITEL I

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Erteilung der Fanggenehmigungen

1.

Eine Fanggenehmigung für die komorischen Gewässer können nur die zugelassenen Schiffe der Europäischen Union erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Komoren verhängt worden ist. Sie müssen sich in einer ordnungsgemäßen Lage im Verhältnis zu den komorischen Behörden befinden, d. h. sie müssen allen früheren Verpflichtungen in den Komoren aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 über Fanggenehmigungen beachten.

3.

Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in den Komoren vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Antrag auf eine Fanggenehmigung anzugeben.

4.

Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen bei den zuständigen komorischen Behörden die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

5.

Die Anträge werden bei den zuständigen komorischen Behörden unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage I eingereicht.

6.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Genehmigung,

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.

Die Gebühren sind auf das von den Behörden der Komoren angegebene Konto zu überweisen.

8.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9.

Die Genehmigungen für sämtliche Schiffe werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Mauritius durch die zuständigen komorischen Behörden binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10.

Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Genehmigung geschlossen sein, so wird die Genehmigung direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt und die Delegation erhält eine Kopie.

11.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.

Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist.

13.

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Union an die zuständigen komorischen Behörden zurück.

14.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder den zuständigen komorischen Behörden die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Mauritius wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

15.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VI Nummer 1 jederzeit an Bord mitzuführen.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2.

Die Gebühren sind auf 35 EUR je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern der Komoren gefangen wird.

3.

Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

3 700 EUR jährlich je Thunfisch-Wadenfänger als Gebühr für 106 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr;

2 200 EUR jährlich je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 63 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr.

4.

Die Endabrechnung der für die Fangreise fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), bestätigt worden sind.

5.

Diese Abrechnung wird der zuständigen Behörde der Komoren und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.

Die Reeder überweisen den zuständigen komorischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis spätestens 30. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto.

7.

Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

ABSCHNITT 3

Versorgungsschiffe

1.

Die Versorgungsschiffe müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des komorischen Rechts zugelassen sein.

2.

Für den Versorgungsschiffen ausgestellte Zulassungen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Versorgungsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren oder zu einem europäischen Unternehmen gehören.

3.

Die zuständigen Behörden der Komoren übermitteln der Kommission über die Delegation der EU in Mauritius regelmäßig die Liste dieser Zulassungen.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

Um der handwerklichen Fischerei in den komorischen Gewässern nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit von Schiffen der Europäischen Union innerhalb eines Umkreises von zehn Seemeilen um jede Insel sowie innerhalb eines Umkreises von drei Seemeilen um die von dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren kenntlich gemachten Fischsammelplätze, deren geografische Position dem Vertreter der Europäischen Union in Mauritius mitgeteilt wurde, nicht zulässig.

Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss überprüft werden.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT I

Aufzeichnung der Fänge

1.

Alle Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern fischen dürfen, müssen dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren ihre Fänge wie folgt mitteilen:

1.1.

Die EU-Schiffe, die in den komorischen Gewässern fischen dürfen, müssen bei jeder Fangreise in den komorischen Gewässern täglich ein Logbuch der IOTC für den Thunfischfang führen (Anlagen 2 und 3). Auch wenn nichts gefangen wird, muss das Logbuch ausgefüllt werden.

1.2.

Die Kopien des Logbuchs der IOTC für den Thunfischfang müssen außerdem an die wissenschaftlichen Institute gesandt werden, die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 genannt sind.

2.

Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den komorischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch der Vermerk „Außerhalb der AWZ der Komoren“ einzutragen.

3.

Die Vordrucke werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet.

4.

Die Regierung der Komoren behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder die nach geltendem komorischen Recht anwendbare Geldbuße zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

5.

Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren am Ende der Fangreise, auf jeden Fall aber vor Verlassen der komorischen Gewässer, elektronisch mit Kopie an die Europäische Kommission übermittelt. Die beiden Empfänger senden dem Schiff unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung.

6.

Die auf einem physischen Träger befindlichen Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 elektronisch übermittelt wurden, werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

7.

Die beiden Parteien bemühen sich nach Kräften, ein Fangmeldesystem einzurichten, damit künftig alle Daten ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können: Die beiden Parteien müssen sich daher vornehmen, die Papierfassung der Fangerklärung zügig durch eine elektronische Version zu ersetzen.

8.

Nach Einrichtung des elektronischen Fangmeldesystems werden die Fangmeldungen im Falle eines technischen Versagens des Systems gemäß den Nummern 5 und 6 vorgenommen, bis das System wieder betriebsfähig ist.

ABSCHNITT 2

Mitteilung der Fänge: Einfahrt in und Ausfahrt aus den komorischen Gewässern

1.

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus den komorischen Gewässern oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Anlandung auf den Komoren.

2.

Die EU-Schiffe teilen den Fischereiaufsichtsbehörden der Komoren mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die komorischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen.

3.

Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise elektronisch nach dem Muster in der Anlage 4 oder in Ermangelung dessen per Fax mit Empfangsbestätigung ans Schiff. Im Falle einer Panne erfolgen diese Mitteilungen per Funk.

4.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige komorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

5.

Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie die Funk-Rufnummer werden auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt.

ABSCHNITT 3

Umladungen und Anlandungen

1.

Alle EU-Schiffe, die Fänge in den komorischen Gewässern umladen oder anlanden wollen, führen diese Umladungen oder Anlandungen in den komorischen Häfen durch.

1.1.

Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen komorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder anlanden wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffs;

die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

das Datum der Umladung oder Anlandung;

den Empfänger der angelandeten Fänge.

2.

Die Umladung und die Anlandung gelten als Verlassen der komorischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die komorischen Gewässer zu verlassen.

3.

Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den komorischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des geltenden komorischen Rechts geahndet.

ABSCHNITT 4

Satellitenüberwachung

Die EU-Schiffe werden ohne Diskriminierung nach den folgenden Verfahrensvorschriften, unter anderem mit dem Satellitenüberwachungssystem, überwacht:

1.

Für die Zwecke der Satellitenüberwachung wurden den Vertretern oder Schiffsagenten der Reeder sowie den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten die Koordinaten der komorischen Fischereizone mitgeteilt.

2.

Die Parteien tauschen Informationen über die https-Adressen und die Spezifikationen für die elektronischen Mitteilungen zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren nach den Bedingungen der Nummern 4 und 6 aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen, die für allgemeine Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können.

3.

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

4.

Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt und nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone der Komoren ein, so teilt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats anschließend dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren (CNCSP) unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden Positionsmeldungen mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

4.1.

Die Übermittlungsfrequenz kann auf höchstens 30 Minuten reduziert werden, wenn es ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Schiff einen Verstoß begeht.

4.2.

Das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren übermittelt diese Anhaltspunkte dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats sowie der Europäischen Kommission. Der Antrag auf Änderung der Übermittlungsfrequenz ist beizufügen. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren.

4.3.

Das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

4.4.

Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu etwaigen Kontrollen zu unterrichten, die auf den besonderen Antrag hin durchgeführt wurden.

5.

Die Mitteilungen gemäß Nummer 4 werden elektronisch im https-Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Alle Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format der Anlage 4 übermittelt.

5.1.

Schiffe, die in den komorischen Gewässern tätig sind, dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten.

6.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst mit. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Schiff in komorischen Gewässern befindet.

6.1.

Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen.

6.2.

Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Schiff selbst leitet diese Mitteilungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren weiter.

6.3.

Sofern notwendig oder im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden der Komoren das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats um ergänzende Informationen zu einem gegebenen Schiff bitten.

7.

Das defekte Gerät ist nach der Fangreise sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Schiff erst zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wurde.

8.

Die Hardware und die Software des Satellitenüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder Positionen zu manipulieren. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

8.1.

Der Kapitän des Schiffs trägt insbesondere dafür Sorge, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht obstruiert ist (sind),

die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts keinesfalls unterbrochen wird,

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird,

jeder Austausch des Satellitenüberwachungsgeräts der zuständigen Behörde der Komoren unverzüglich mitgeteilt wird.

8.2.

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach komorischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, sofern das Schiff in komorischen Gewässern tätig ist.

9.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Schiffe in den komorischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

10.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten und das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren fest, dass ein Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, so wird dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Flaggenstaat dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren binnen 24 Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 14.

11.

Die Behörden der Komoren verwenden die gemäß diesen Bestimmungen der anderen Partei übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Fangflotte der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt. Die Daten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

12.

Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

13.

Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen gegebenenfalls, insbesondere im Falle von Störungen oder Fehlfunktionen, zu überprüfen. Die komorischen Behörden melden dem Flaggenstaat alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der Überprüfungssitzung.

14.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens EG/Komoren Konsultationen zwischen den Parteien statt.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Jedes Schiff der Europäischen Union nimmt auf seine Fangreise in komorischen Gewässern auf eigene Kosten mindestens einen Seemann von den Komoren an Bord.

2.

Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten anzuheuern.

3.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste auswählen, die die zuständige Behörde der Komoren übermittelt hat.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Komoren die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Heuerverträge der komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (den) Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u.a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.

Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.

Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine komorischen Seeleute angeheuert, so müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag der Fangreise in den komorischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und Schiff zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 festgesetzten Frist zu zahlen.

10.

Diese Summe wird für die Ausbildung von komorischen Seeleuten/Fischern verwendet und ist auf ein von den komorischen Behörden bezeichnetes Konto zu zahlen.

KAPITEL V

BEOBACHTER

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von den komorischen Fischereibehörden benannten Beobachter an Bord.

1.1.

Die Thunfischfänger nehmen auf Wunsch des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständige Behörde der Komoren erstellt die Liste der Schiffe, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder mindestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2.

Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen komorischen Behörden dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Schiffs auf mehrere Fangreisen ausgedehnt werden. Die zuständigen komorischen Behörden äußern dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilen, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den komorischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und komorischen Häfen mit.

6.

Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird auf Kosten des Reeders für dessen unverzügliche Rückkehr auf die Komoren gesorgt.

7.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4.

Überprüfung der Angaben zu den in den komorischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.5.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern;

8.6.

Übermittlung der Fangdaten einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen per Funk.

9.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.

Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Komoren mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Beobachter zu gleichen Bedingungen wie für Offiziere.

14.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Komoren.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

1.   Liste der Schiffe

1.1.

Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

1.2.

Die Schiffe der Europäischen Union können in die unter Nummer 1.1 genannte Liste eingetragen werden, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 eingegangen ist. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen ist.

2.   Kontrollverfahren

2.1.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2.3.

Nach Abschluss der Kontrolle und Überwachung wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

2.4.

Um sichere Kontrollverfahren zu erleichtern, ohne gegen komorisches Recht zu verstoßen, sind die Inspektionsschiffe und die Inspektoren bei einer Durchsuchung als von den Komoren bevollmächtigt auszuweisen.

2.5.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in einem komorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die komorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

KAPITEL VII

DURCHSUCHUNG

1.   Durchsuchung

1.1.

Die zuständigen Behörden der Komoren informieren die Europäische Kommission und den Flaggenstaat binnen 24 Stunden, wenn in den komorischen Gewässern ein Schiff der Europäischen Union durchsucht und mit einer Sanktion belegt wurde.

1.2.

Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Durchsuchung übermittelt.

2.   Durchsuchungsprotokoll

2.1.

Nach Aufnahme des Sachverhalts in das Protokoll, das von der zuständigen komorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

2.2.

Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

2.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den komorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde der Komoren dem durchsuchten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

3.   Konzertierungssitzung im Fall einer Durchsuchung

3.1.

Bevor mögliche Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen komorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

3.2.

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen informiert.

4.   Verfahren im Fall einer Durchsuchung

4.1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Durchsuchung abgeschlossen.

4.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den komorischen Rechtsvorschriften festgesetzt. Dieser Betrag wird registriert und der Beleg dafür wird unterzeichnet und der Europäischen Kommission und dem Flaggenstaat übermittelt

4.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden der Komoren bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Durchsuchung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

4.4.

Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso geben die zuständigen Behörden der Komoren bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, den Restbetrag frei.

4.5.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 4.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden der Komoren akzeptiert wurde.

Anlagen

1.   

Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung

2.   

Logbuch für Wadenfänger

3.   

Logbuch für Langleinenfänger

4.   

Formular für die Meldung der Einfahrt in die Fischereizone und der Ausfahrt daraus

5.   

Übermittlung von VMS-Meldungen an die Komoren — Positionsmeldung

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

Name des Antragstellers: …

Anschrift des Antragstellers: …

Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller): …

Name und Anschrift eines Vertreters (Schiffsagenten) auf den Komoren: …

Schiffsname: …

Schiffstyp: …

Registrierland: …

Registriernummer und -hafen: …

Äußere Kennzeichnung des Schiffes: …

Rufzeichen und Frequenz: …

Schiffslänge: …

Schiffsbreite: …

Maschinentyp und -leistung: …

Bruttoregistertonnen: …

Nettoregistertonnen: …

Mindeststärke der Besatzung: …

Art des Fischfangs: …

Zielarten: …

Beantragte Geltungsdauer: …

Der Unterzeichner bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Datum … Unterschrift …

Anlage 2

MUSTER FÜR FANGMELDUNGEN FÜR THUNFISCH-WADENFÄNGER

Image 1

DEPART/SALIDA/DEPARTURE

ARRIVEE/LLEGADA/ARRIVAL

NAVIRE/BARCO/VESSEL

PATRON/PATRON/MASTER

FEUILLE

PORT/PUERTO/PORT

DATE/FECHA/DATE

HEURE/HORA/HOUR

LOCH/CORREDERA/LOCH

PORT/PUERTO/PORT

DATE/FECHA/DATE

HEURE/HORA/HOUR

LOCH/CORREDERA/LOCH

HOJA/SHEET No

DATE

FECHA

DATE

POSITION (chaque calée ou midi)

POSICIÓN (cada lance o mediodia)

POSITION (each set or midday)

CALEE

LANCE

SET

CAPTURE ESTIMEE

ESTIMACIÓN DE LA CAPTURA

ESTIMATED CATCH

ASSOCIATION

ASSOCIACIÓN

ASSOCIATION

COMMENTAIRES

OBSERVACIONES

COMMENTS

COURANT

CORRIENTE

CURRENT

1

ALBACORE

RABIL

YELLOWFIN

2

LISTAO

LISTADO

SKIPJACK

3

PATUDO

PATUDO

BIGEYE

AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s)

OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s)

OTHER SPECIES give name(s)

REJETS préciser le/les nom(s)

DESCARTES dar el/los nombre(s)

DISCARDS give name(s)

Route/Recherche, problèmes divers, type d’épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, …

Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, …

Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, …

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Une calée par ligne/Un lance cada línea/One set by line

UNTERSCHRIFT

DATUM

Anlage 3

MUSTER FÜR FANGMELDUNGEN VON THUNFISCH-LANGLEINENFÄNGERN

Image 2

Flag country/Pavilion

Name of boat/nom du navire

Date reported/Date de déclaration †

Name of captain/Nom du capitaine

Vessel size/Taille du navire

GT (tons)/TB (tonnes)

LOA (m)/LHT (m)

Reporting person/Personne déclarante

Name/Nom

Phone/Téléphone

License number/Numéro de licence

Departure date/Date de départ †

Departure port/Port de départ

Call sign/Indicatif radio

Arrival date/Date d’arrivée †

Arrival port/Port d’arrivée

Number of crew/Effectif équipage

† use YYYY/MM/DD for dates/utilisez AAAA/MM/JJ pour les dates

Gear configuration/configuration de l'engin

Branch line length/Longueur des avancons (m)

Float line length/longueur des ralingues de flotteurs (m)

Type of weight/type de poids

Length between branch lines/longueur entre les avancons

whole/entier

processed/transformé

Für jedes Ausbringen sind die Fänge in Zahl und Gewicht (kg) in die oberen bzw. unteren Zeilen einzutragen.

Image 3

Date

Position

Tunas/thons

Billfishes / Aiguilles de mer

Sharks/requins

Latitude

Longitude

southern bluefin/thon rouge

albacore/german

bigeye/patudo

yellowfin/albacore

skipjack/listao

Swordfish/espadon

Stripped marlin/marlin ray

blue marlin/marlin bleu

black marlin/marlin noir

Sailfish/voilier

Shortbill spearfish/marlin rostre court

Blue shark/Peau bleue

Porbeagle/requin taupe

Mako/petite taupe

Other/autres

Degree/Degrs ą

N S

Degree/Degrs ą

E W

N S

E W

N S

E W

N S

E W

N S

E W

for dates, use the YYYY/MM/DD format/pour les dates, utiliser le format AAAA/MM/JJ

ą for positions, use the format/pour les positions, utiliser le formatŹ: XXXX'

** for SST, use a value with one decimal point/pour la SST, utiliser une valeur une dcimale

Anlage 4

MUSTER EINER TABELLE FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEIT VON EU-FISCHEREIFAHRZEUGEN IN DEN KOMORISCHEN GEWÄSSERN

Flaggenstaat

Schiffsname

Rufzeichen des Schiffs

Jahr

Kategorie

(Wadenfänger, Langleiner)

Fanggenehmigung

Einfahrt in das Gebiet

Ausfahrt aus dem Gebiet

Fangtage

(VMS)

Fänge

VMS-Überwachung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 5

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE KOMOREN

Positionsmeldung

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FS

O

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Partei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Angabe zur Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Flaggenstaat

FS

F

Angabe zum Flaggenstaat

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS 84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS84)

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ bedeuten den Beginn eines Mitteilung.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt.

Die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.


VERORDNUNGEN

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1212/2010 DES RATES

vom 29. November 2010

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Mai 2010 paraphiert und mit Briefwechsel vom 16. September 2010 geändert. Dieses neue Protokoll räumt den Schiffen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Union der Komoren Fangmöglichkeiten ein.

(2)

Der Rat hat am 29. November 2010 den Beschluss 2010/783/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)

Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) heraus, dass die der Europäischen Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten. Geht innerhalb der Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und sollte ab dem 1. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger

Spanien

22 Schiffe

Frankreich

22 Schiffe

Italien

1 Schiff

b)

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

12 Schiffe

Frankreich

8 Schiffe

Portugal

5 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Frist wird auf 10 Werktage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 7.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1213/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, sollte die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gemeinsame Regeln für die Durchführung dieser Vernetzung festlegen.

(2)

Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um dem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen.

(3)

Gegebenenfalls gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) festgelegten Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

Das System zur Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register wird als „ERRU“ (European Registers of Road Transport Undertakings) bezeichnet.

1.   INFORMATIONSAUSTAUSCH

1.1.   Austausch über Rechtsverletzungen

1.1.1.   Rechtsverletzungsmeldung

Für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (1) oder gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (2) versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Rechtsverletzungsmeldung“):

Datentyp

Datenelement

Obligatorisch/Fakultativ

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Meldender Mitgliedstaat

Meldender Mitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Meldende zuständige Behörde

Kennzeichen der meldenden zuständigen Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Bestimmungsmitgliedstaat

Bestimmungsmitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Angaben zur Meldung

Nummer der Meldung

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Tag der Meldung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Zeit der Meldung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS.

Verkehrsunternehmen

Name

Fakultativ

Freitext, alphanumerisch

Zulassung

Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

 

Kennzeichen der Fahrzeuge

Fakultativ

Freitext, alphanumerisch

Schwerwiegende Rechtsverletzung

Kategorie

Obligatorisch

 

Typ

Obligatorisch

 

Datum der Rechtsverletzung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Datum der Kontrolle, bei der die Rechtsverletzung nachgewiesen wurde

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Verhängte und vollzogene Sanktionen

Datum des endgültigen Beschlusses

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Art der verhängten Sanktion

Obligatorisch

Angabe:

 

„Verwarnung“

 

„Vorübergehendes Kabotageverbot“

 

„Geldbuße“

 

„Verbot“

 

„Immobilisierung“

 

„Sonstiges“

Falls zutreffend: Datum Beginn der verhängten Sanktion

Fakultativ

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Falls zutreffend: Datum Ende der verhängten Sanktion

Fakultativ

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Durchgeführte Sanktionen

Obligatorisch

Angabe:

 

„Ja“

 

„Nein“

 

„Unbekannt“

Beantragte Sanktionen

Art der beantragten Verwaltungssanktion

Fakultativ

Angabe:

 

„Verwarnung“

 

„Vorübergehender Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz“

 

„Dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz“

 

„Vorübergehender Entzug der Gemeinschaftslizenz“

 

„Dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz“

 

„Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen“

 

„Entzug von Fahrerbescheinigungen“

 

„Zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um Missbrauch zu verhindern“

Beantragte Dauer der Sanktion (Kalendertage)

Fakultativ

Numerischer Eintrag (TTTTT)

1.1.2.   Antwort auf eine Rechtsverletzungsmeldung

Für den Informationsaustausch gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Antwort auf eine Rechtsverletzungsmeldung“):

Datentyp

Datenelement

Obligatorisch/Fakultativ

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Antwortender Mitgliedstaat

Antwortender Mitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Antwortende zuständige Behörde

Kennzeichen der antwortenden zuständigen Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Bestimmungsmitgliedstaat

Bestimmungsmitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Zuständige Behörde des Bestimmungslands

Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslands

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Angaben zur Antwort

Nummer der Meldung

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Datum der Antwort

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Zeit der Antwort

Obligatorisch

Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS.

Verkehrsunternehmen

Name

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Die Sanktion verhängende Behörde

Name der die Sanktion verhängenden Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Verhängte Sanktionen

Bestätigung der verhängten Sanktion

Obligatorisch

Angabe:

 

„Ja“

 

„Nein“

Verhängte Sanktion

Obligatorisch

Angabe:

 

„Verwarnung“

 

„Vorübergehender Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz“

 

„Dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz“

 

„Vorübergehender Entzug der Gemeinschaftslizenz“

 

„Dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz“

 

„Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen“

 

„Entzug von Fahrerbescheinigungen“

 

„Zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um Missbrauch zu verhindern;“

 

„Sonstiges“

Datum Verhängung der Sanktion

Fakultativ

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Datum Ende der verhängten Sanktion

Fakultativ

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Grund für die Nichtverhängung der Sanktion

Fakultativ

Freitext, alphanumerisch

1.2.   Überprüfung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern

1.2.1.   Suchanfrage

Um gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen, ob ein Verkehrsleiter in einem Mitgliedstaat für die Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens für ungeeignet erklärt wurde, versenden die Mitgliedstaaten Nachrichten mit folgendem Format („Suchanfrage“):

Datenkategorie

Datenelement

Obligatorisch/Fakultativ

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Anfragender Mitgliedstaat

Anfragender Mitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Anfragende zuständige Behörde

Kennzeichen der anfragenden zuständigen Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Angaben zur Suchanfrage

Nummer der Suchanfrage

Obligatorisch

 

Datum der Suchanfrage

Obligatorisch

 

Zeit der Suchanfrage

Obligatorisch

 

Verkehrsleiter

Vorname

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Familienname(n)

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Geburtsdatum

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Geburtsort

Fakultativ

Freitext, alphanumerisch

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

1.2.2.   Antwort auf Suchanfrage

Für Antworten auf Suchanfragen gemäß Abschnitt 1.2.1 versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Antwort auf eine Suchanfrage“):

Datentyp

Datenelement

Obligatorisch/Fakultativ

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Anfragender Mitgliedstaat

Anfragender Mitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Anfragende zuständige Behörde

Kennzeichen der anfragenden zuständigen Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Antwortender Mitgliedstaat

Antwortender Mitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Antwortende zuständige Behörde

Kennzeichen der antwortenden zuständigen Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Angaben zur Antwort auf die Suchanfrage

Nummer der Suchanfrage

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Datum der Antwort

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Zeit der Antwort

Obligatorisch

Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS.

Suchergebnisse

Status

Obligatorisch

Angabe:

gefunden

nicht gefunden

Verkehrsleiter

Erster Vorname

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Familienname(n)

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Geburtsdatum

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Geburtsort

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

 

Zahl der geleiteten Unternehmen

Obligatorisch

Numerischer Eintrag

 

Zahl der verwalteten Fahrzeuge

Obligatorisch

Numerischer Eintrag

Eignung

Eignung

Obligatorisch

Angabe:

„ungeeignet“

„geeignet“

Enddatum, bis zu dem die Person für ungeeignet erklärt wurde

Fakultativ

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Anzugeben bei Angabe von „ungeeignet“

1.3.   Empfangsbestätigung

Um den Eingang von Mitteilungen zu bestätigen, versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Empfangsbestätigung“):

Datentyp

Datenelement

Obligatorisch/Fakultativ

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Bestätigender Mitgliedstaat

Bestätigender Mitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Bestätigende zuständige Behörde

Kennzeichen der bestätigenden zuständigen Behörde

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Bestimmungsmitgliedstaat

Bestimmungsmitgliedstaat

Obligatorisch

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

Zuständige Behörde des Bestimmungslands

Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslands

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Angaben zur ursprünglichen Nachricht

Kennzeichen der ursprünglichen Nachricht

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Angaben zur Empfangsbestätigung

Kennzeichen der Empfangsbestätigung

Obligatorisch

Freitext, alphanumerisch

Tag der Empfangsbestätigung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag in der Form JJJJ:MM:TT.

Zeit der Empfangsbestätigung

Obligatorisch

Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS.

2.   DIE ERRU-ARCHITEKTUR

Die Vernetzung erfolgt in Form eines XML-Nachrichtenübermittlungssystems, über das mittels XML-Nachrichten, die auf zuverlässige, sichere und geordnete Weise (Arbeitsablauf) übermittelt werden, Dienste für die Mitgliedstaaten erbracht werden.

Das ERRU-System umfasst eine „Central-Hub“-Architektur (Client-Server mit einem intelligenten Router) und eine „Peer-to-Peer“-Architektur. Die Mitgliedstaaten können beide Architekturen für den Austausch von XML-Nachrichten über ein sTESTA-Netz (mit HTTPS) verwenden.

Das ERRU-System ist in Abb. 1 dargestellt:

Abbildung 1

ERRU-System

Image 4

„Peer to Peer“

„Central hub“

Die Mitgliedstaaten können je nach Architektur, die die am Austausch beteiligten Mitgliedstaaten verwenden, Nachrichten auf zwei Wegen übermitteln: über eine Central-Hub-Architektur oder über eine Peer-to-Peer-Architektur.

Der Central Hub wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist zuständig für den technischen Betrieb, die Instandhaltung und die Gesamtsicherheit des sTESTA-Netzes und des Central Hub. Auf diesem Central Hub werden nur Protokolldaten gespeichert. Die Kommission hat außer zu Wartungszwecken und zur Fehlerbehebung keinen Zugriff auf Unternehmensdaten.

Die Mitgliedstaaten sind für ihr jeweiliges einzelstaatliches System verantwortlich. Mitgliedstaaten, die eine Peer-to-Peer-Architektur verwenden, sind für die Interoperabilität der Peer-to-Peer-Architektur mit dem Central Hub verantwortlich.

Für die Vernetzung über ERRU verwenden die Mitgliedstaaten

Standard-Internet-Protokolle (XML, HTTPS, XML Web Services),

das private sTESTA-Netz der Europäischen Kommission.

3.   STATISTIKEN UND PROTOKOLLE

Die Mitgliedstaaten, die Peer-to-Peer-Verbindungen nutzen, stellen der Kommission die für statistische Zwecke erforderlichen Informationen wöchentlich zur Verfügung.

Aus Datenschutzgründen muss es sich dabei um anonyme Daten handeln.

Im Hinblick auf die Überwachung und Fehlerbehebung müssen die Protokolle alle Transaktionen erfassen und es ermöglichen, Statistiken über diese Transaktionen anzufertigen. Folgende Arten von Protokolldaten werden gespeichert und überwacht:

Anwendungsprotokoll (wie übermittelte Nachrichten einschließlich der Art der Nachricht, Datum, Struktur der Nachricht),

Sicherheitsprotokoll (wie Anmeldeversuche, Zugriff auf Dateien),

Systemprotokoll (wie Systemausfall).

Die Protokolle dürfen nicht länger als sechs Monate aufbewahrt werden.

Mitgliedstaaten, die eine Peer-to-Peer-Architektur verwenden, sind verantwortlich für Protokolle bezüglich Transaktionen, die über Peer-to-Peer-Verbindungen durchgeführt wurden.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen sind verantwortlich für den Zugang zu übermittelten Daten sowie für die weitere Nutzung und Aktualisierung von Daten nach dem Zugang.

4.   MINDESTLEISTUNGSNIVEAU

Die Mitgliedstaaten erbringen hinsichtlich des ERRU-Systems mindestens folgende Leistungen:

4.1.   Einsatzzeit

Rund um die Uhr, 7 Tage pro Woche.

4.2.   Verfügbarkeitsrate des technischen Systems

98 %.

Die Verfügbarkeitsrate ist der Prozentsatz der erfolgreichen Transaktionen pro Monat.

4.3.   Reaktionszeit

Maximal 60 Sekunden.

Erfüllt ein System die erforderliche Reaktionszeit nicht, unternimmt der Mitgliedstaat alle erforderlichen Schritte, damit das System so schnell wie möglich wieder seine normale Reaktionszeit erreicht.

4.4.   Verfahren bei Instandhaltungsarbeiten

Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mit Hilfe des Instandhaltungsportals eine Woche im Voraus von routinemäßigen Instandhaltungsarbeiten.

4.5.   Verfahren bei Störfällen

Störfälle sind Situationen, in denen das System eines Mitgliedstaats aus unvorhersehbaren Gründen nicht verfügbar ist.

Kann ein Störfall nicht innerhalb von 30 Minuten behoben werden, so verfährt der Mitgliedstaat, dessen System Ursprung des Störfalls ist, wie folgt:

a)

Er benachrichtigt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dem Störfall per E-Mail binnen 30 Minuten.

b)

Unmittelbar nach Wiederherstellung des Systems ist eine weitere Nachricht per E-Mail zu versenden, um den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, dass das System wiederhergestellt ist.


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1214/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carota Novella di Ispica (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Carota Novella di Ispica (g.g.A.)“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 122 vom 11.5.2010, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Carota Novella di Ispica (g.g.A.)


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Montoro-Adamuz (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Montoro-Adamuz“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 125 vom 13.5.2010, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5:   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SPANIEN

Montoro-Adamuz (g.U.)


18.12.2010   

DE

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L 335/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Welsh Lamb (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Welsh Lamb“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 3.

(4)  ABl. C 112 vom 1.5.2010, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Welsh Lamb (g.g.A.)


18.12.2010   

DE

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L 335/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1217/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (*1) durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und die Forschung und Entwicklung von Produkten, Technologien oder Verfahren bis zur Produktionsreife sowie die Verwertung der Ergebnisse einschließlich der Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben.

(2)

Entsprechend ihrem Auftrag nach Artikel 179 Absatz 2 AEUV unterstützt die Union Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, in ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität und fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen. Mit dieser Verordnung sollen Forschung und Entwicklung erleichtert, gleichzeitig jedoch der Wettbewerb wirksam geschützt werden.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (2) sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, die am 31. Dezember 2010 außer Kraft tritt, und der seit ihrem Erlass gesammelten Erfahrungen sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.

(4)

Diese Verordnung sollte sowohl den Wettbewerb wirksam schützen als auch den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Mit Blick auf diese beiden Ziele sollte ebenfalls angestrebt werden, die behördliche Aufsicht und den rechtlichen Rahmen soweit wie möglich zu vereinfachen. Solange ein gewisser Grad an Marktmacht nicht erreicht ist, kann im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die positiven Auswirkungen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen.

(5)

Für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich, die Vereinbarungen zu definieren, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen können. Bei der Einzelfallprüfung nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.

(6)

Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Forschungsarbeiten oder die gemeinsame Weiterentwicklung der Forschungsergebnisse bis zur Produktionsreife fallen normalerweise nicht unter das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. Unter bestimmten Umständen, etwa wenn sich die Parteien darauf verständigen, keinen weiteren Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in demselben Feld nachzugehen, und damit auf die Möglichkeit verzichten, gegenüber den übrigen Parteien Wettbewerbsvorteile zu erlangen, können solche Vereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und sollten deshalb in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Der mit dieser Verordnung gewährte Rechtsvorteil der Freistellung sollte nur Vereinbarungen zugutekommen, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.

(8)

Eine Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung sowie bei der Verwertung der Ergebnisse trägt am ehesten zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, wenn die Parteien Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten in die Zusammenarbeit einbringen, die einander ergänzen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Partei die Forschung und Entwicklung einer anderen Partei lediglich finanziert.

(9)

Die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse kann als logische Folge gemeinsamer Forschung und Entwicklung angesehen werden. Sie kann in der Herstellung von Produkten, in der Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums, die wesentlich zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen, oder in der Vermarktung neuer Produkte bestehen.

(10)

Die aus einer verstärkten und wirksameren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erwachsenden Vorteile kommen den Verbrauchern in Form neuer oder verbesserter Waren oder Dienstleistungen, in Form einer schnelleren Markteinführung dieser Waren oder Dienstleistungen oder in Form niedrigerer Preise infolge des Einsatzes neuer oder verbesserter Technologien oder Verfahren zugute.

(11)

Um eine Freistellung zu rechtfertigen, sollte sich die gemeinsame Verwertung nur auf Produkte, Technologien oder Verfahren beziehen, für die die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse von entscheidender Bedeutung ist. Ferner sollte in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung festgelegt sein, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, einschließlich daraus erwachsender Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsenden Know-hows, haben, sobald sie vorliegen. Der Zugang zu den Ergebnissen sollte grundsätzlich nicht beschränkt werden, wenn es um die Nutzung der Ergebnisse für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung geht. Wenn die Parteien jedoch ihre Verwertungsrechte im Einklang mit dieser Verordnung beschränken, insbesondere wenn sie sich im Rahmen der Verwertung spezialisieren, kann auch der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden. Ferner können an Forschung und Entwicklung beteiligte Hochschulen, Forschungsinstitute und Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht mit der Verwertung von Ergebnissen befassen, vereinbaren, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse ausschließlich für die Zwecke weiterer Forschung zu nutzen. Je nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihren wirtschaftlichen Interessen können die Parteien ungleiche Beiträge zu ihrer Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit leisten. Um den unterschiedlichen Wert oder die unterschiedliche Art der Beiträge der Parteien zu berücksichtigen und auszugleichen, kann eine unter diese Verordnung fallende Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung deshalb vorsehen, dass eine Partei einer anderen Partei für den Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke weiterer Forschung oder Verwertung eine Vergütung zahlt. Die Vergütung sollte jedoch nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

(12)

Ist in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung keine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vorgesehen, dann sollten die Parteien einander mit dieser Vereinbarung Zugang zu ihrem vorhandenen Know-how gewähren, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse durch die anderen Parteien unerlässlich ist. Hierfür in Rechnung gestellte Lizenzgebühren sollten nicht so hoch sein, dass sie den Zugang der anderen Parteien zu dem Know-how praktisch verhindern würden.

(13)

Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte auf Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen beschränkt werden, bei denen nicht die Gefahr besteht, dass die Unternehmen für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren, Dienstleistungen oder Technologien den Wettbewerb ausschalten. Von der Gruppenfreistellung auszuschließen sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, deren gemeinsamer Anteil am Markt für die Waren, Dienstleistungen oder Technologien, die aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert oder ersetzt werden können, bei Abschluss der Vereinbarung eine bestimmte Schwelle überschreitet. Es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder dass sie die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen, wenn die in dieser Verordnung festgelegte Marktanteilsschwelle überschritten ist oder andere Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In diesem Fall muss die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung einer Einzelfallprüfung nach Artikel 101 AEUV unterzogen werden.

(14)

Damit auch bei der gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse Wettbewerb gewährleistet bleibt, sollte festgelegt werden, dass die Gruppenfreistellung ihre Geltung verliert, wenn der gemeinsame Anteil der Parteien am Markt für die aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung hervorgegangenen Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zu groß wird. Die Freistellung sollte jedoch ungeachtet der Höhe der Marktanteile der Parteien während eines bestimmten Zeitraums nach Beginn der gemeinsamen Verwertung weiter gelten, damit sich — insbesondere nach Einführung eines gänzlich neuen Produkts — die Marktanteile der Parteien stabilisieren können und zugleich ein Mindestzeitraum für die Erwirtschaftung einer Rendite auf das investierte Kapital gewährleistet wird.

(15)

Vereinbarungen, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven Auswirkungen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht unerlässlich sind, sollten mit dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, sollten ohne Rücksicht auf den Marktanteil der Parteien grundsätzlich von dem mit dieser Verordnung gewährten Rechtsvorteil der Freistellung ausgeschlossen werden; dies gilt unter anderem für die Beschränkung der Freiheit der Parteien, Forschung und Entwicklung in einem Bereich durchzuführen, der mit dem Bereich der betreffenden Vereinbarung nicht zusammenhängt, für die Festsetzung von Preisen für Dritte, für die Beschränkung von Produktion oder Absatz sowie für die Beschränkung des passiven Verkaufs von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien in Gebiete oder an Kunden, die anderen Parteien vorbehalten sind. Nutzungsbeschränkungen stellen in diesem Zusammenhang weder eine Produktions- oder Absatzbeschränkung noch eine Gebiets- oder Kundenbeschränkung dar.

(16)

Durch die Begrenzung des Marktanteils, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ist in der Regel sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung Anwendung findet, den Parteien nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

(17)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine wettbewerbswidrige Marktverschließung bewirkt werden könnte, wenn eine Partei mehrere, von Wettbewerbern durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziert, die dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien betreffen, insbesondere wenn die Partei das ausschließliche Recht erlangt, die Ergebnisse gegenüber Dritten zu verwerten. Daher sollte der Rechtsvorteil dieser Verordnung für Vereinbarungen über Auftragsforschung und -entwicklung nur gewährt werden, wenn der gemeinsame Marktanteil aller an diesen miteinander zusammenhängenden Vereinbarungen beteiligten Parteien, d. h. der finanzierenden Partei und aller die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausführenden Parteien, höchstens 25 % beträgt.

(18)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht als Hersteller von Produkten, Technologien oder Verfahren, die aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert, substituiert oder ersetzt werden können, miteinander im Wettbewerb stehen, schalten den Wettbewerb in Forschung und Entwicklung nur in Ausnahmefällen aus. Es ist daher zweckmäßig, diesen Vereinbarungen die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung unabhängig vom Marktanteil zugutekommen zu lassen und in Ausnahmefällen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung zu entziehen.

(19)

Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (3) kann die Kommission den Rechtsvorteil dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine unter die Freistellung nach dieser Verordnung fallende Vereinbarung Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(20)

Nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Rechtsvorteil dieser Verordnung für das Gebiet oder ein Teilgebiet dieses Mitgliedstaats entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine unter die Freistellung nach dieser Verordnung fallende Vereinbarung im Gebiet oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(21)

Der Rechtsvorteil dieser Verordnung könnte zum Beispiel nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entzogen werden, wenn die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Dritter in dem betreffenden Bereich durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt werden, weil anderswo Forschungskapazitäten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, oder wenn der Zugang Dritter zum Markt für die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien infolge der besonderen Angebotsstruktur durch das Bestehen der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich beschränkt wird, oder wenn die Parteien die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht gegenüber Dritten verwerten, oder wenn die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mit Produkten, Technologien oder Verfahren im Wettbewerb stehen, die aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks von den Nutzern als gleichartig angesehen werden, oder wenn durch das Bestehen der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung auf einem bestimmten Markt der Wettbewerb im Bereich der Innovation beschränkt oder der Wettbewerb in Forschung und Entwicklung ausgeschaltet würde.

(22)

Da Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen und insbesondere solche, bei denen sich die Zusammenarbeit auch auf die Verwertung der Ergebnisse erstreckt, häufig für einen langen Zeitraum geschlossen werden, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf 12 Jahre festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen für die Verfolgung der nachstehenden Ziele durch diese Parteien betreffen:

i)

gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien und gemeinsame Verwertung der erzielten Ergebnisse,

ii)

gemeinsame Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist,

iii)

gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien ohne gemeinsame Verwertung der Ergebnisse,

iv)

Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien und gemeinsame Verwertung der erzielten Ergebnisse,

v)

gemeinsame Verwertung der Ergebnisse der Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist, oder

vi)

Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien ohne gemeinsame Verwertung der Ergebnisse;

b)

„Vereinbarung“ eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

c)

„Forschung und Entwicklung“ den Erwerb von Know-how über Produkte, Technologien oder Verfahren und die Durchführung von theoretischen Analysen, systematischen Studien oder Versuchen, einschließlich der versuchsweisen Herstellung und der technischen Prüfung von Produkten oder Verfahren, die Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen und die Erlangung von Rechten des geistigen Eigentums an den Ergebnissen;

d)

„Produkt“ eine Ware oder eine Dienstleistung in Form einer Zwischen- oder Endware oder einer Zwischen- oder Enddienstleistung;

e)

„Vertragstechnologie“ eine Technologie oder ein Verfahren, die bzw. das aus den gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hervorgeht;

f)

„Vertragsprodukt“ ein Produkt, das aus den gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hervorgeht oder unter Anwendung der Vertragstechnologien hergestellt bzw. bereitgestellt wird;

g)

„Verwertung der Ergebnisse“ die Herstellung oder den Vertrieb der Vertragsprodukte, die Anwendung der Vertragstechnologien, die Abtretung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen oder die Weitergabe von Know-how, das für die Herstellung oder Anwendung erforderlich ist;

h)

„Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;

i)

„Know-how“ eine Gesamtheit nicht patentgeschützter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrung und Erprobung gewonnen wurden und die geheim, wesentlich und identifiziert sind;

j)

„geheim“ im Zusammenhang mit Know-how, dass das Know-how nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich ist;

k)

„wesentlich“ im Zusammenhang mit Know-how, dass das Know-how bei der Herstellung der Vertragsprodukte oder der Anwendung der Vertragstechnologien bedeutsam und nützlich ist;

l)

„identifiziert“ im Zusammenhang mit Know-how, dass das Know-how so umfassend beschrieben ist, dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt;

m)

„gemeinsam“ im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung ausgeübt werden, die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten

i)

in einem gemeinsamen Team, einer gemeinsamen Organisation oder einem gemeinsamen Unternehmen,

ii)

durch einen gemeinsam bestimmten Dritten oder

iii)

durch die Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung oder der Verwertung;

n)

„Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung“ die Beteiligung aller Parteien an der unter die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung fallenden Forschung und Entwicklung und die Aufteilung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten untereinander so, wie es ihres Erachtens am zweckmäßigsten ist; dies umfasst nicht Auftragsforschung und -entwicklung;

o)

„Spezialisierung im Rahmen der Verwertung“ die Verteilung einzelner Aufgaben wie Produktion oder Vertrieb unter den Parteien oder die Auferlegung von Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse unter den Parteien wie in Bezug auf bestimmte Gebiete, Kunden oder Anwendungsbereiche; dies umfasst den Fall, dass nur eine Partei die Vertragsprodukte auf der Grundlage einer von den anderen Parteien erteilten ausschließlichen Lizenz herstellt und vertreibt;

p)

„Auftragsforschung und -entwicklung“ die Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch eine Partei und deren Finanzierung durch eine finanzierende Partei;

q)

„finanzierende Partei“ eine Partei, die Auftragsforschung und -entwicklung finanziert und selbst keine der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausübt;

r)

„Wettbewerber“ einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber;

s)

„tatsächlicher Wettbewerber“ ein Unternehmen, das Produkte, Technologien oder Verfahren anbietet, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt oder die Vertragstechnologie verbessert, substituiert oder ersetzt werden können;

t)

„potenzieller Wettbewerber“ ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es ohne die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung als Reaktion auf einen geringen, aber anhaltenden Anstieg der relativen Preise wahrscheinlich innerhalb von höchstens drei Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um Produkte, Technologien oder Verfahren anbieten zu können, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt oder die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;

u)

„relevanter Produktmarkt“ den relevanten Markt für die Produkte, die durch die Vertragsprodukte verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;

v)

„relevanter Technologiemarkt“ den relevanten Markt für die Technologien oder Verfahren, die durch die Vertragstechnologien verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen“ und „Parteien“ die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen.

Der Ausdruck „verbundene Unternehmen“ bezeichnet

a)

Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar

i)

die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,

ii)

die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder

iii)

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)

Unternehmen, die in einem an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

c)

Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat;

d)

Unternehmen, in denen ein an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligtes Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

e)

Unternehmen, in denen die folgenden Parteien zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben:

i)

an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligte Parteien oder jeweils mit diesen verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder

ii)

eine oder mehrere der an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Parteien oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d und eine oder mehrere dritte Parteien.

Artikel 2

Freistellung

(1)   Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen.

Diese Freistellung gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.

(2)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, deren Bestimmungen sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien oder an eine von den Parteien für die Durchführung der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, der Auftragsforschung und -entwicklung oder der gemeinsamen Verwertung gegründete Einheit beziehen, sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand solcher Vereinbarungen sind, sich aber unmittelbar auf deren Umsetzung beziehen und dafür erforderlich sind.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1)   Die Freistellung nach Artikel 2 gilt unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5.

(2)   In der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung muss festgelegt sein, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung einschließlich daraus erwachsender Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsenden Know-hows haben, sobald sie vorliegen. Beschränken die Parteien ihre Verwertungsrechte im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere wenn sie sich im Rahmen der Verwertung spezialisieren, so kann der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden. Ferner können Forschungsinstitute, Hochschulen oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht mit der Verwertung von Ergebnissen befassen, vereinbaren, die Ergebnisse ausschließlich für die Zwecke weiterer Forschung zu nutzen. Die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung kann vorsehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke weiterer Forschung oder Verwertung eine Vergütung zahlen, die jedoch nicht so hoch sein darf, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

(3)   Sind in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nur gemeinsame Forschung und Entwicklung oder Auftragsforschung und -entwicklung vorgesehen, so muss in dieser Vereinbarung unbeschadet des Absatzes 2 festgelegt sein, dass jeder Partei Zugang zum vorhandenen Know-how der anderen Parteien gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse durch die Partei unerlässlich ist. Die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung kann vorsehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu ihrem vorhandenen Know-how eine Vergütung zahlen, die jedoch nicht so hoch sein darf, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

(4)   Die gemeinsame Verwertung darf nur Ergebnisse betreffen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Know-how darstellen und die für die Herstellung der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien unerlässlich sind.

(5)   Die im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung mit der Herstellung der Vertragsprodukte betrauten Parteien müssen verpflichtet sein, Aufträge der anderen Parteien über die Belieferung mit Vertragsprodukten zu erfüllen, es sei denn, die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung sieht auch einen gemeinsamen Vertrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii vor oder die Parteien haben vereinbart, dass nur die Partei, die die Vertragsprodukte herstellt, diese auch vertreiben darf.

Artikel 4

Marktanteilsschwelle und Freistellungsdauer

(1)   Sind die Parteien keine Wettbewerber, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für die Dauer der Forschung und Entwicklung. Werden die Ergebnisse gemeinsam verwertet, so gilt die Freistellung weiter sieben Jahre ab dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien im Binnenmarkt.

(2)   Sind zwei oder mehr Parteien Wettbewerber, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung

a)

im Falle einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der gemeinsame Anteil der Parteien an den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt oder

b)

im Falle einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, v oder vi der gemeinsame Anteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen über dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, an den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt.

(3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums gilt die Freistellung solange weiter, wie der gemeinsame Anteil der Parteien an den relevanten Produkt- und Technologiemärkten 25 % nicht überschreitet.

Artikel 5

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:

a)

die Beschränkung der Freiheit der Parteien, eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Dritten Forschung und Entwicklung in einem Bereich, der mit dem Bereich der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht zusammenhängt, oder aber nach Abschluss der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder in einem damit zusammenhängenden Bereich zu betreiben;

b)

die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen

i)

die Festlegung von Produktionszielen, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse die gemeinsame Herstellung der Vertragsprodukte umfasst,

ii)

die Festlegung von Absatzzielen, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte oder die gemeinsame Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii umfasst,

iii)

Verhaltensweisen, die eine Spezialisierung im Rahmen der Verwertung darstellen, und

iv)

die Beschränkung der Freiheit der Parteien, während des Zeitraums, für den die Parteien die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vereinbart haben, mit den Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien im Wettbewerb stehende Produkte, Technologien oder Verfahren herzustellen, zu verkaufen, abzutreten oder Lizenzen dafür zu erteilen;

c)

die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Vertragsprodukte oder der Gebühren für die Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer und die Festsetzung der Lizenzgebühren für direkte Lizenznehmer, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte oder die gemeinsame Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii umfasst;

d)

die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in dem oder an die die Parteien passiv die Vertragsprodukte verkaufen oder Lizenzen für die Vertragstechnologien erteilen dürfen, ausgenommen die Verpflichtung, Lizenzen für die Ergebnisse ausschließlich einer anderen Partei zu erteilen;

e)

die Verpflichtung, die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien nicht oder nur in beschränktem Umfang aktiv in Gebieten oder an Kunden zu verkaufen, die einer der Parteien nicht im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung ausschließlich zugewiesen sind;

f)

die Verpflichtung, Aufträge von Kunden abzulehnen, die in dem Gebiet der jeweiligen Partei ansässig sind, oder von Kunden, die im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung einer anderen Partei zugewiesen sind und die die Vertragsprodukte in anderen Gebieten innerhalb des Binnenmarkts vermarkten würden;

g)

die Verpflichtung, Nutzern oder Wiederverkäufern den Bezug der Vertragsprodukte von anderen Wiederverkäufern auf dem Binnenmarkt zu erschweren.

Artikel 6

Nicht freigestellte Beschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden Verpflichtungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen:

a)

die Verpflichtung, nach Abschluss der Forschung und Entwicklung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums, die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und die für die Forschung und Entwicklung von Bedeutung sind, nicht anzufechten oder nach Ablauf der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums, die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und die die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung schützen, nicht anzufechten; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, für den Fall, dass eine der Parteien die Gültigkeit solcher Rechte des geistigen Eigentums anficht, die Kündigung der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung vorzusehen;

b)

die Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen für die Herstellung der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragstechnologien zu erteilen, sofern nicht die Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung durch mindestens eine der Parteien in der Vereinbarung vorgesehen ist und im Binnenmarkt gegenüber Dritten erfolgt.

Artikel 7

Anwendung der Marktanteilsschwelle

Für die Anwendung der Marktanteilsschwelle gemäß Artikel 4 gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Der Marktanteil wird anhand des Absatzwerts berechnet; liegen keine Angaben über den Absatzwert vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils der Parteien Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten unter Einschluss der Absatzmengen beruhen.

b)

Der Marktanteil wird anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt.

c)

Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das die in Buchstabe a des genannten Unterabsatz es aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat.

d)

Beträgt der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Marktanteil ursprünglich nicht mehr als 25 % und überschreitet er anschließend diese Schwelle, jedoch nicht 30 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die 25 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für zwei weitere aufeinander folgende Kalenderjahre.

e)

Beträgt der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Marktanteil ursprünglich nicht mehr als 25 % und überschreitet er anschließend 30 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die 30 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für ein weiteres Kalenderjahr.

f)

Die in den Buchstaben d und e genannten Rechtsvorteile dürfen nicht in einer Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 8

Übergangszeitraum

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht für bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung, aber die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 erfüllen.

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(*1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikel 81 EG-Vertrag der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 81 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in dieser Verordnung durchgängig verwendet.

(2)  ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs der vorliegenden Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (*1) durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und die eine Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Vereinbarungen zum Gegenstand haben.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (2) sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, die am 31. Dezember 2010 außer Kraft tritt, und der seit ihrem Erlass gesammelten Erfahrungen sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.

(3)

Diese Verordnung sollte sowohl den Wettbewerb wirksam schützen als auch den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Mit Blick auf diese beiden Ziele sollte ebenfalls angestrebt werden, die behördliche Aufsicht und den rechtlichen Rahmen soweit wie möglich zu vereinfachen. Solange ein gewisser Grad an Marktmacht nicht erreicht ist, kann im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die positiven Auswirkungen von Spezialisierungsvereinbarungen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen.

(4)

Für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich, die Vereinbarungen zu definieren, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen können. Bei der Einzelfallprüfung nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.

(5)

Der mit dieser Verordnung gewährte Rechtsvorteil der Freistellung sollte nur Vereinbarungen zugutekommen, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.

(6)

Vereinbarungen über die Spezialisierung in der Produktion tragen am ehesten zu Verbesserungen in Produktion und Vertrieb von Waren bei, wenn die Parteien komplementäre Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten einbringen, weil sie dann durch die Ausrichtung auf die Herstellung bestimmter Produkte rationeller arbeiten und die betreffenden Produkte preisgünstiger anbieten können. Dies gilt im Allgemeinen auch für Vereinbarungen über die Spezialisierung in der Vorbereitung von Dienstleistungen. In einer Wettbewerbssituation dürften die Verbraucher angemessene Vorteile daraus ziehen.

(7)

Derartige Vorteile können sich ergeben aus Vereinbarungen, mit denen eine Partei zugunsten einer anderen ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichtet („einseitige Spezialisierung“), aus Vereinbarungen, mit denen jede Partei zugunsten einer anderen ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichtet („gegenseitige Spezialisierung“), und aus Vereinbarungen, mit denen sich die Parteien verpflichten, bestimmte Waren nur gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen nur gemeinsam vorzubereiten („gemeinsame Produktion“). Im Rahmen dieser Verordnung ist es für eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung nicht erforderlich, dass eine Partei Kapazität abbaut, da es genügt, dass sie ihr Produktionsvolumen verringert. Für eine gemeinsame Produktion ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Parteien ihre jeweilige Produktion außerhalb des Anwendungsbereichs ihrer geplanten Vereinbarung über die gemeinsame Produktion zurückfahren.

(8)

Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung setzen ihrem Wesen nach voraus, dass die Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind. Eine Tätigkeit der Parteien auf demselben räumlich relevanten Markt ist jedoch nicht notwendig. Die Anwendung dieser Verordnung auf Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung sollte daher auf Fälle beschränkt werden, in denen die Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind. Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion können von Parteien geschlossen werden, die bereits auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind, aber auch von Parteien, die über die Vereinbarung in einen sachlich relevanten Markt eintreten wollen. Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion sollten daher unter diese Verordnung fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien bereits auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind.

(9)

Damit die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kommen, ohne dass sich eine Partei ganz aus dem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten Vereinbarungen über die einseitige und die gegenseitige Spezialisierung nur unter diese Verordnung fallen, sofern sie Liefer- und Bezugsverpflichtungen enthalten oder einen gemeinsamen Vertrieb vorsehen. Die Liefer- und Bezugsverpflichtungen können, müssen aber nicht ausschließlicher Art sein.

(10)

Solange für die Produkte, die Gegenstand einer Spezialisierungsvereinbarung sind, der Anteil der Parteien am relevanten Markt eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass solche Vereinbarungen im Allgemeinen einen wirtschaftlichen Nutzen in Form von Größen- oder Verbundvorteilen oder besseren Produktionstechniken bei angemessener Beteiligung der Verbraucher an den entstehenden Vorteilen mit sich bringen. Handelt es sich jedoch bei den Produkten, die im Rahmen einer Spezialisierungsvereinbarung hergestellt werden, um Zwischenprodukte, die eine oder mehrere der Parteien ganz oder teilweise als Vorleistung für ihre eigene Produktion bestimmter nachgelagerter Produkte verwenden, die sie dann auf dem Markt verkaufen, so sollte die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung auch daran gebunden sein, dass der Anteil der Parteien am relevanten Markt für diese nachgelagerten Produkte eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet. Würde man in einem solchen Fall lediglich den Marktanteil der Parteien auf der Ebene des Zwischenprodukts prüfen, so ließe man außer Acht, dass auf der Ebene der nachgelagerten Produkte potenziell das Risiko einer Marktverschließung oder einer Erhöhung der Inputpreise für Wettbewerber besteht. Es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass Spezialisierungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder dass sie die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen, wenn die in dieser Verordnung festgelegte Marktanteilsschwelle überschritten ist oder andere Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In diesen Fällen muss die Spezialisierungsvereinbarung einer Einzelfallprüfung nach Artikel 101 AEUV unterzogen werden.

(11)

Vereinbarungen, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven Auswirkungen einer Spezialisierungsvereinbarung nicht unerlässlich sind, sollten mit dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen wie die Festsetzung von Preisen für Dritte, die Beschränkung von Produktion oder Absatz und die Zuweisung von Märkten oder Kundengruppen enthalten, sollten ohne Rücksicht auf den Marktanteil der Parteien grundsätzlich von dem mit dieser Verordnung gewährten Rechtsvorteil der Freistellung ausgeschlossen werden.

(12)

Durch die Begrenzung des Marktanteils, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ist in der Regel sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung Anwendung findet, den Parteien nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

(13)

Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (3) kann die Kommission den Rechtsvorteil dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine unter die Freistellung nach dieser Verordnung fallende Vereinbarung Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(14)

Nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Rechtsvorteil dieser Verordnung für das Gebiet oder ein Teilgebiet dieses Mitgliedstaats entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine unter die Freistellung nach dieser Verordnung fallende Vereinbarung im Gebiet oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(15)

Der Rechtsvorteil dieser Verordnung könnte nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entzogen werden, wenn insbesondere wegen der Marktstellung anderer Marktteilnehmer oder wegen Verbindungen zwischen anderen Marktteilnehmern aufgrund paralleler Spezialisierungsvereinbarungen der relevante Markt sehr konzentriert ist und kaum Wettbewerb besteht.

(16)

Um den Abschluss von Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, die sich auf die Struktur der Parteien auswirken können, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf 12 Jahre festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Spezialisierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, eine Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Produktion;

b)

„Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung“ eine Vereinbarung zwischen zwei auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich die eine Vertragspartei verpflichtet, die Produktion bestimmter Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von der anderen Partei zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichtet, diese Produkte zu produzieren und zu liefern;

c)

„Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich zwei oder mehr Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verpflichten, die Produktion bestimmter, aber unterschiedlicher Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von den anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern;

d)

„Vereinbarung über die gemeinsame Produktion“ eine Vereinbarung, in der sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren;

e)

„Vereinbarung“ eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

f)

„Produkt“ eine Ware oder eine Dienstleistung in Form einer Zwischen- oder Endware oder einer Zwischen- oder Enddienstleistung, mit Ausnahme von Vertriebs- und Mietleistungen;

g)

„Produktion“ die Herstellung von Waren oder die Vorbereitung von Dienstleistungen, auch im Wege der Vergabe von Unteraufträgen;

h)

„Vorbereitung von Dienstleistungen“ die der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden vorgelagerten Tätigkeiten;

i)

„relevanter Markt“ den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die Spezialisierungsprodukte gehören, sowie im Falle von Spezialisierungsprodukten in Form von Zwischenprodukten, die eine oder mehrere der Parteien ganz oder teilweise intern für die Produktion nachgelagerter Produkte verwenden, auch den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die nachgelagerten Produkte gehören;

j)

„Spezialisierungsprodukt“ das Produkt, das unter der Spezialisierungsvereinbarung produziert wird;

k)

„nachgelagertes Produkt“ das Produkt, für das ein Spezialisierungsprodukt von einer oder mehreren der Parteien als Vorleistung verwendet wird und das von diesen Parteien auf dem Markt verkauft wird;

l)

„Wettbewerber“ einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber;

m)

„tatsächlicher Wettbewerber“ ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist;

n)

„potenzieller Wettbewerber“ ein Unternehmen, bei dem ohne die Spezialisierungsvereinbarung realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es als Reaktion auf einen geringen, aber anhaltenden Anstieg der relativen Preise wahrscheinlich innerhalb von höchstens drei Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um in den relevanten Markt einzusteigen;

o)

„Alleinbelieferungsverpflichtung“ die Verpflichtung, das Spezialisierungsprodukt nicht an einen Wettbewerber zu liefern, es sei denn, er ist Partei der Vereinbarung;

p)

„Alleinbezugsverpflichtung“ die Verpflichtung, das Spezialisierungsprodukt nur von einer Vertragspartei zu beziehen;

q)

„gemeinsam“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dass die Parteien

i)

die Produkte über ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen vertreiben oder

ii)

einen Dritten zum Vertriebshändler mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung ernennen, sofern der Dritte kein Wettbewerber ist;

r)

„Vertrieb“ unter anderem Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen“ und „Parteien“ die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen.

Der Ausdruck „verbundene Unternehmen“ bezeichnet

a)

Unternehmen, in denen ein an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i)

die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,

ii)

die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder

iii)

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)

Unternehmen, die in einem an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

c)

Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat;

d)

Unternehmen, in denen ein an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligtes Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

e)

Unternehmen, in denen die folgenden Parteien zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben:

i)

an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligte Parteien oder jeweils mit diesen verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder

ii)

eine oder mehrere der an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligten Parteien oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d und eine oder mehrere dritte Parteien.

Artikel 2

Freistellung

(1)   Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Spezialisierungsvereinbarungen.

Diese Freistellung gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.

(2)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, deren Bestimmungen sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien beziehen, sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand solcher Vereinbarungen sind, sich aber unmittelbar auf ihre Umsetzung beziehen und dafür erforderlich sind.

(3)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, wenn die Parteien

a)

eine Alleinbezugs- oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder

b)

die Spezialisierungsprodukte nicht selbst verkaufen, sondern gemeinsam vertreiben.

Artikel 3

Marktanteilsschwelle

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Anteil der Parteien auf jedem relevanten Markt höchstens 20 % beträgt.

Artikel 4

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:

a)

die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Produkte an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;

b)

die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen

i)

Bestimmungen über die in Vereinbarungen über die einseitige oder die gegenseitige Spezialisierung festgelegten Produktmengen und die Festlegung von Kapazität und Produktionsvolumen in Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion und

ii)

die Festlegung von Absatzzielen im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;

c)

die Zuweisung von Märkten oder Kunden.

Artikel 5

Anwendung der Marktanteilsschwelle

Für die Anwendung der Marktanteilsschwelle gemäß Artikel 3 gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Der Marktanteil wird anhand des Absatzwerts berechnet; liegen keine Angaben über den Absatzwert vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils der Parteien Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten unter Einschluss der Absatzmengen beruhen.

b)

Der Marktanteil wird anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt.

c)

Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das die in Buchstabe a des genannten Unterabsatzes aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat.

d)

Beträgt der in Artikel 3 genannte Marktanteil ursprünglich nicht mehr als 20 % und überschreitet er anschließend diese Schwelle, jedoch nicht 25 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die 20 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für zwei weitere aufeinanderfolgende Kalenderjahre.

e)

Beträgt der in Artikel 3 genannte Marktanteil ursprünglich nicht mehr als 20 % und überschreitet er anschließend 25 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die 25 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für ein weiteres Kalenderjahr.

f)

Die in den Buchstaben d und e genannten Rechtsvorteile dürfen nicht in einer Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 6

Übergangszeitraum

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht für bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungskriterien dieser Verordnung, aber die Freistellungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 erfüllen.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(*1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikel 81 EG-Vertrag der Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 81 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft” durch „Union” und von „Gemeinsamer Markt” durch „Binnenmarkt” mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in dieser Verordnung durchgängig verwendet.

(2)  ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/48


VERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

78,3

EG

88,4

MA

50,0

TR

109,6

ZZ

81,6

0707 00 05

EG

140,2

JO

158,2

TR

88,4

ZZ

128,9

0709 90 70

MA

84,2

TR

138,3

ZZ

111,3

0805 10 20

AR

43,0

BR

41,5

CL

87,1

MA

64,5

PE

58,9

SZ

46,6

TR

56,0

UY

48,0

ZA

44,7

ZZ

54,5

0805 20 10

MA

65,4

ZZ

65,4

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

HR

60,3

IL

72,7

TR

71,4

ZZ

68,1

0805 50 10

AR

49,2

TR

56,7

UY

49,2

ZZ

51,7

0808 10 80

AR

74,9

AU

205,3

CA

87,8

CL

84,2

CN

83,7

MK

29,3

NZ

74,9

US

95,2

ZA

124,0

ZZ

95,5

0808 20 50

CN

49,5

US

135,7

ZZ

92,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über Verkaufspreise für Getreide für die dritte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der dritten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, für bestimmte Getreidearten und bestimmte Mitgliedstaaten einen Mindestverkaufspreis und für die übrigen Getreidearten und Mitgliedstaaten keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte dritte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 15. Dezember 2010 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

222,18

175,10

X

Danmark

X

X

Deutschland

X

185

X

Eesti

X

175

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

174,50

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

175,50

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

X

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

175,21

X

Suomi/Finland

X

175,20

X

Sverige

X

184,50

X

United Kingdom

X

199,42

X

(—)

kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt)

(°)

keine Angebote

(X)

es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung

(#)

entfällt


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2011-31.3.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

2,311405

P3

09.4069

0,45498


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/54


VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2011-31.3.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

E2

09.4401

29,413481


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4092 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2011-31.3.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

IL1

09.4092

91,737227


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/58


VERORDNUNG (EU) Nr. 1224/2010 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2011-31.3.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,412031

3

09.4412

0,426075

4

09.4420

0,541711

6

09.4422

0,558347


BESCHLÜSSE

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/60


BESCHLUSS 2010/784/GASP DES RATES

vom 17. Dezember 2010

über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Die Mission ist zuletzt durch den Beschluss 2009/955/GASP des Rates (2) verlängert worden und wird am 31. Dezember 2010 auslaufen.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 17. November 2010 empfohlen, die Mission um weitere 12 Monate bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(4)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Europäischen Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(5)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die Mission aktiviert werden.

(6)

Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, im Folgenden Koordinierungsbüro der Europäischen Union für die Unterstützung der palästinensischen Polizei (EUPOL COPPS), wurde durch die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP eingerichtet und wird über den 1. Januar 2011 hinaus fortgesetzt.

(2)   Das EUPOL COPPS handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

(1)   Ziel des EUPOL COPPS ist der Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege.

Zu diesem Zweck nimmt das EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:

a)

Unterstützung der palästinensischen Zivilpolizei bei der Umsetzung des Polizeientwicklungsprogramms durch Beratung und sorgfältige Anleitung der Zivilpolizeikräfte, insbesondere der hochrangigen Beamten auf Bezirks-, Hauptquartier- und Ministeriumsebene;

b)

Koordinierung und Erleichterung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten und der gegebenenfalls erbetenen internationalen Hilfe für die palästinensische Zivilpolizei;

c)

Beratung zu polizeibezogenen Belangen der Strafjustiz;

d)

Festlegung und Durchführung von Projekten durch eine Projektzelle. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 3

Überprüfung

Die Mission wird alle sechs Monate nach den im Operationskonzept (CONOPS) und dem Einsatzplan (OPLAN) festgelegten Bewertungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen vor Ort überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich des EUPOL COPPS gegebenenfalls angepasst werden können.

Artikel 4

Struktur

Bei der Erfüllung seines Auftrags setzt sich das EUPOL COPPS wie folgt zusammen:

1.

Missionsleiter/Polizeichef,

2.

Abteilung Beratung,

3.

Abteilung Programmkoordinierung,

4.

Abteilung Verwaltung,

5.

Abteilung Rechtsstaatlichkeit.

Diese Bestandteile der Mission sind in dem CONOPS und dem OPLAN detaillierter festzulegen. Der Rat nimmt das CONOPS und den OPLAN an.

Artikel 5

Ziviler Operationsführer

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für EUPOL COPPS.

(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EUPOL COPPS die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter, berät ihn und leistet technische Unterstützung.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationsführer und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (EUSR) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL COPPS vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationsführers Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den jeweiligen nationalen Behörden oder dem betreffenden Organ der Union.

(6)   Der Missionsleiter vertritt EUPOL COPPS im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal des EUPOL COPPS

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals des EUPOL COPPS richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.

(2)   Das Personal von EUPOL COPPS wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ der Union trägt die Kosten für alle von ihm abgeordnete Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet und Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.

(3)   EUPOL COPPS stellt nach Bedarf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten auf Vertragsbasis ein, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt wird.

(4)   EUPOL COPPS stellt nach Bedarf auch örtliches Personal ein.

(5)   Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet.

(6)   Das gesamte Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) festgelegt sind.

Artikel 8

Rechtsstellung des Personals des EUPOL COPPS

(1)   Die Rechtsstellung des Personals des EUPOL COPPS, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren des EUPOL COPPS erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags geschlossen wird.

(2)   Der Mitgliedstaat oder das Organ der Union, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Organ der Union ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter/Polizeichef und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Anordnungskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL COPPS eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL COPPS wahr.

(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber von EUPOL COPPS auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL COPPS im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, zu diesem Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zum EUPOL COPPS zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherung gegen große Risiken und Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben von EUPOL COPPS beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zum EUPOL COPPS beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für das EUPOL COPPS.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   In Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates leitet der Zivile Operationsführer die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL COPPS gemäß den Artikeln 5 und 10.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem für die Mission zuständigen Sicherheitsbeauftragten (Mission Security Officer — MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Das Personal von EUPOL COPPS absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten des EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 8 250 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für das EUPOL COPPS schließen.

(4)   Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(5)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen des EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Union entsprechen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

Artikel 15

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL COPPS aktiviert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 76.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/64


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/785/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 31. März 2010 hat ISK Biosciences Europe SA den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Pyriofenon mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung offenbar die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem umfassen die Unterlagen offensichtlich die Angaben und Informationen, die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für ein Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff erforderlich sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, mit denen dann der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit befasst wurde.

(4)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — für mindestens ein Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen für den im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

Pyriofenon

CIPAC-Nr.: 827

ISK Biosciences SA

31. März 2010

UK


18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/66


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2010

über Ausnahmeregelungen für Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9126)

(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2010/786/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

gestützt auf die Anträge des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 gilt gemäß deren Artikel 3 für die Erstellung von Statistiken in drei spezifischen Bereichen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 werden gegebenenfalls, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für einen oder mehr Mitgliedstaaten verabschiedet.

(3)

Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 vollständig nachkommen zu können.

(4)

Daher sollten für Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich entsprechende Ausnahmeregelungen geschaffen werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Mitgliedstaaten werden Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang geschaffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2010

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.


ANHANG

Ausnahmen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 452/2008 bezüglich Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

Mitgliedstaat

Tabellen und Aufschlüsselung

Ende der Ausnahmeregelung

Belgien

Personaldaten werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt (Tabellen PERS_ENRL2 und PERS1)

31. Dezember 2013

Daten über Absolventen/Abschlüsse werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. Dezember im Jahr t + 2 vorgelegt (Tabellen GRAD2, GRAD4 und GRAD5)

31. Dezember 2013

Daten über Bildungsausgaben werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. Dezember im Jahr t + 2 vorgelegt (Tabellen FIN_ENRL2, FINANCE1 und FINANCE2)

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden (Vollzeit, Teilzeit und Vollzeitäquivalente) in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen C1, C2, C3, C4) in Tabelle ENRL1a

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 5B (Spalte 4) in Tabelle ENTR2

31. Dezember 2012

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 6 (Spalte 5) in Tabelle ENTR2

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 5B (Spalte 3) in Tabelle ENTR3

31. Dezember 2012

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 6 (Spalte 4) in Tabelle ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Erstabsolventen für die ISCED-Bereiche 3 und 4 (Spalten 9, 10, 11, 19) in Tabelle GRAD2

31. Dezember 2012

Zahl der Erstabsolventen für den ISCED-Bereich 5A (Spalten 19, 20, 21, 22) in Tabelle GRAD4

31. Dezember 2013

Zahl der Erstabsolventen für den ISCED-Bereich 5B (Spalte 23) in Tabelle GRAD4

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Lehrkräfte) in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen C1, C2, C3) in Tabelle PERS_ENRL2

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrer und Hochschullehrer in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen A50, A51, A52, A53) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrkräfte in den ISCED-Bereichen 3 und 4, allgemeine und berufliche Bildung (Spalten 7, 8, 12 und 13) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrkräfte in berufsbildenden Schulen sowie in berufsbildenden/betrieblichen Bildungsgängen (Spalten 9, 10, 14 und 15) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Bildungsausgaben) in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen C1, C2, C3) in Tabelle FIN_ENRL2

31. Dezember 2013

Bildungsausgaben nach den ISCED-Bereichen 2, 3 und 4 (Spalten 3, 6 und 10) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Bildungsausgaben in Bezug auf innerstaatliche Transfers für Bildungszwecke (Zeilen C7 und C8) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Bildungsausgaben anderer privater Einheiten für öffentliche Bildungseinrichtungen (Zeile E1) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Bildungsausgaben nach den ISCED-Bereichen 2, 3 und 4 (Spalten 3, 6 und 10) in Tabelle FINANCE2

31. Dezember 2012

Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen W6, W13, W14, W15, W20, W21, W22, W30, W40) in Tabelle FINANCE2

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden nach Alter, Geschlecht und Region, Tabelle REGIO2

31. Dezember 2013

Deutschland

Daten über Bildungsausgaben werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. März im Jahr t + 3 vorgelegt

31. Dezember 2013

Zahl der Studierenden im ISCED-Bereich 6 für Tabellen ENRL1, ENRL1a, ENRL5, ENRL8, FIN_ENRL2, REGIO1, REGIO2

31. Dezember 2013

Zugänge im ISCED-Bereich 6 für Tabellen ENTR2, ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler nach erlernten lebenden Fremdsprachen insgesamt (Zeile A1) für Tabelle ENRLLNG2

31. Dezember 2013

Estland

Ausgaben anderer privater Einheiten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1, Zeilen E10, E11

31. Dezember 2013

Ausgaben in öffentlichen Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE2, Zeilen A2, A13, A14, A15, A20, A21, A22, A40

31. Dezember 2013

Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE2, Zeilen W6, W13, W14, W15, W20, W21, W22, W30, W40

31. Dezember 2013

Irland

Zahl der Lehrkräfte in den ISCED-Bereichen 2 und 3 (Spalten 5, 6, 7, 8, 9, 10) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Zahl der Hochschullehrer in den ISCED-Bereichen 5B, 5A und 6 (Spalten 17 und 18) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Ausgaben von Haushalten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1, Zeilen H1, H4, H5, H18, H20

31. Dezember 2013

Ausgaben anderer privater Einheiten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1, Zeilen E1, E4, E5, E10, E11, E12, E20

31. Dezember 2013

Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE2, Zeilen W6, W13, W14, W15, W30, W40

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden in privaten Bildungseinrichtungen für Tabellen ENRL1, ENRL1_adult, ENRL1a (Zeilen C1-C4), ENRL5, ENRL8, REGIO1, ENRLLNG1 und ENRLLNG2

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge in privaten Bildungseinrichtungen für Tabellen ENTR2, ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen C1, C2, C3) in Tabelle PERS_ENRL2

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrer und Hochschullehrer in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen A50, A51, A52, A53) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Griechenland

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 6 in Tabelle ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Abschlüsse nach Fächern in den ISCED-Bereichen 3 und 4 (Spalten 1 und 2) in Tabelle GRAD5

31. Dezember 2013

Lehrer und Hochschullehrer nach Alter in den ISCED-Bereichen 2, 3, 4, 5 und 6 in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Tabelle FIN_ENRL2

31. Dezember 2013

Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Tabelle FINANCE2

31. Dezember 2013

Spanien

Lehrkräfte im ISCED-Bereich 3, allgemeine und alle beruflichen Bildungsgänge (Spalten 7, 8)

31. Dezember 2013

Gesamtzahlungen für Waren und Dienstleistungen des Bildungswesens, außer an Bildungseinrichtungen, in Tabelle FINANCE1, Zeile H18

31. Dezember 2013

Zahlungen an Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1, Zeilen E1, E4

31. Dezember 2013

Finanzhilfen für Schüler/Studierende in Tabelle FINANCE1, Zeilen E10, E11

31. Dezember 2013

Frankreich

Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden und die Zugänge werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. Oktober im Jahr t + 2 vorgelegt (Tabellen ENRL1, ENRL1_Adult, ENRL1a, ENRL5, ENRL8, ENTR2, ENTR3)

31. Dezember 2013

Zahl der Vollzeitschüler/-studierenden (Zeilen A109 bis A216) in Tabelle ENRL1

31. Dezember 2013

Zahl der Vollzeitschüler/-studierenden in Erwachsenenbildungsgängen (Zeilen A73 bis A144) in Tabelle ENRL1_Adult

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden (Vollzeit, Teilzeit und Vollzeitäquivalente) (Zeilen A5 bis A13, B2, B3, B4, C2, C3, C4) in Tabelle ENRL1a

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 5B (Spalte 4) in Tabelle ENTR2

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge im ISCED-Bereich 5B (Spalte 3) in Tabelle ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Erstabsolventen für die ISCED-Bereiche 3 und 4 (Spalten 9, 10, 11, 19) in Tabelle GRAD2

31. Dezember 2013

Zahl der Absolventen im ISCED-Bereich 4 nach Alter und Geschlecht (Zeilen A2 bis A27, A30 bis A55, A58 bis A83) in Tabelle GRAD2

31. Dezember 2013

Zahl der Absolventen in den ISCED-Bereichen 5 und 6 (alle Zeilen und Spalten) in Tabelle GRAD4

31. Dezember 2013

Italien

Daten über Absolventen/Abschlüsse im ISCED-Bereich 5, Zweitabschlüsse und ISCED-Bereich 6 für Tabelle GRAD5 werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 1. März im Jahr t + 3 vorgelegt (Spalten 8, 12, 13 und 14 in Tabelle GRAD5)

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge nach Alter in den ISCED-Bereichen 4, 5B und 6 (Spalten 2, 3, 4) in Tabelle ENTR2

31. Dezember 2013

Zahl der Abschlüsse nach Fächern in den ISCED-Bereichen 3 und 4 (Spalten 1 und 2) in Tabelle GRAD5

31. Dezember 2013

Lehrer und Hochschullehrer in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen A50, A51, A52, A53) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Ungarn

Ausgaben anderer privater Einheiten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1, Zeilen E1, E4, E5, E20

31. Dezember 2012

Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE2, Zeilen W (W6, W13, W14, W15, W20, W21, W22, W30, W40)

31. Dezember 2013

Malta

Zahl der Schüler/Studierenden in privaten Bildungseinrichtungen für Tabellen ENRL1, ENRL1a (Zeilen C1-C4), ENRL5, ENRL8, REGIO1, ENRLLNG1 und ENRLLNG2

31. Dezember 2013

Tabelle ENRL1_Adult

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge in privaten Bildungseinrichtungen für Tabellen ENTR2, ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen C1, C2, C3) in Tabelle PERS_ENRL2

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrer und Hochschullehrer in privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen A50, A51, A52, A53) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Ausgabenvariablen in Tabelle FINANCE1, Zeilen C10-C14, F1-F20, G5b, G10-G14, H1-H5b, H15-H20, E10-E12, N5b und Spalten 7, 8, 10, 12, 13, 14

31. Dezember 2013

Ausgabenvariablen in Tabelle FINANCE2, Zeilen A30, X30 und Spalten 7, 8, 10, 12, 13, 14

31. Dezember 2013

Polen

Zahl der Studierenden nach Land der Staatsangehörigkeit im ISCED-Bereich 5B (Zeile 3) in Tabelle ENRL8

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge nach Geschlecht und Alter im ISCED-Bereich 6 (Spalte 5) in Tabelle ENTR2

31. Dezember 2013

Zahl der Neuzugänge nach Fächern im ISCED-Bereich 6 (Spalte 5) in Tabelle ENTR3

31. Dezember 2013

Zahl der Erstabsolventen im ISCED-Bereich 4 (Spalte 19) in Tabelle GRAD2

31. Dezember 2013

Ausgaben des Staates, der Region, der Kommune (Zeilen C1, C2, C3, C4, R1, R2, R3, R4, L1, L2, L3, L4) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Mittel internationaler Agenturen und Mittel aus anderen ausländischen Quellen (Zeilen F5, F9, F20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Ausgaben von Haushalten für Bildungseinrichtungen (Zeilen H1, H4) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Ausgaben anderer privater Einheiten für Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE1, Zeilen E1, E4, E5, E10, E11, E12, E20

31. Dezember 2013

Private Ausgaben für Bildungseinrichtungen (Zeilen P1, P4) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen in Tabelle FINANCE2, Zeilen W (W6, W13, W14, W15, W20, W21, W22, W30, W40)

31. Dezember 2013

Portugal

Zahl der Vollzeitschüler/-studierenden (Zeilen A109-A216) in Tabelle ENRL1

31. Dezember 2013

Zahl der Vollzeitschüler/-studierenden (Zeilen A73-A144) in Tabelle ENRL1_Adult

31. Dezember 2013

Umrechnungsfaktor für Vollzeitäquivalente (Zeile S7), Zahl der Schüler/Studierenden in schulischen/betrieblichen Bildungsgängen in den ISCED-Bereichen 3 und 4 (Zeilen A4, A8, A11 und A13); Zahl der Vollzeitschüler/-studierenden (Zeilen A5-A13, B2-B4, C2-C4) in Tabelle ENRL1a

31. Dezember 2013

Zahl der Habilitationen (Spalte 18) in GRAD4

31. Dezember 2013

Zahl der Abschlüsse nach Fächern in den ISCED-Bereichen 3 und 4 (Spalten 1 und 2), Zahl der Habilitationen im ISCED-Bereich 6 (Spalte 14) in Tabelle GRAD5

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden in Teilzeit/Vollzeit/Vollzeitäquivalenten (Zeilen A1-C9); schulische/betriebliche Bildungsgänge in den ISCED-Bereichen 3 und 4 (Spalten 9, 10, 14, 15) in Tabelle PERS_ENRL2

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrer und Hochschullehrer in Teilzeit/Vollzeit/Vollzeitäquivalenten (Zeilen A37-A61, außer Spalte 16), Aufschlüsselung ISCED-Bereiche 5B, 5A/6 (Spalten 17-18) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Aufschlüsselung ISCED-Bereiche 4, 5B, 5A/6 (Spalten 10-15) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Innerstaatliche Transfers für Bildungszwecke (Zeile R8); Transfers und Zahlungen für Bildungszwecke an private Einheiten (Zeilen R10-R14); gesamte Ausgaben der Regionalverwaltungen für Bildungszwecke (Zeile R20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Direkte Ausgaben für Bildungseinrichtungen (Zeilen L1-L5a); Transfers und Zahlungen für Bildungszwecke an private Einheiten (Zeilen L10-L14); gesamte Ausgaben der Kommunalverwaltungen für Bildungszwecke (Zeile L20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Ausgaben aller Verwaltungsebenen insgesamt (Zeilen G1-G14) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Mittel internationaler Agenturen und Mittel aus anderen ausländischen Quellen (Zeilen F2-F3, F5-F5c, F9, F20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Ausgaben von Haushalten (Zeilen H1, H4, H5) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Ausgaben anderer privater Einheiten (Zeilen E1, E4-E5, E5c, E10-E12, E20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Gesamte private Ausgaben (Zeilen P1-P20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Öffentliche, private und internationale Ausgaben insgesamt (Zeilen N1-N20) in Tabelle FINANCE1

31. Dezember 2013

Aufschlüsselung ISCED-Bereiche 4, 5B, 5A/6 (Spalten 10-15) in Tabelle FINANCE2

31. Dezember 2013

Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen (Zeilen W6, W13-W15, W20-W22, W30, W40) in Tabelle FINANCE2

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler/Studierenden in Teilzeit/Vollzeit/Vollzeitäquivalenten (Zeilen A1-C3) in Tabelle FINANCE_ENRL2

31. Dezember 2013

Tabelle ENRLLNG1

31. Dezember 2013

Tabelle ENRLLNG2

31. Dezember 2013

Finnland

Personaldaten werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. Dezember im Jahr t + 2 vorgelegt (Tabellen PERS_ENRL2 und PERS1)

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler nach erlernten lebenden Fremdsprachen im ISCED-Bereich 3 (Spalte 3) in Tabelle ENRLLNG1

31. Dezember 2013

Vereinigtes Königreich

Zahl der Absolventen im ISCED-Bereich 4 (Spalten 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19) in Tabelle GRAD2

31. Dezember 2013

Zahl der Lehrkräfte im ISCED-Bereich 4 (Spalten 11, 12, 13, 14, 15) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Zahl der Hochschullehrer in den ISCED-Bereichen 5B, 5A und 6 (Spalten 17 und 18) in Tabelle PERS1

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler nach erlernten lebenden Fremdsprachen in den ISCED-Bereichen 1 und 2 (Spalten 1 und 2) in Tabelle ENRLLNG1

31. Dezember 2013

Zahl der Schüler nach Zahl der erlernten lebenden Fremdsprachen in den ISCED-Bereichen 1 und 2 (Spalten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8) in Tabelle ENRLLNG2

31. Dezember 2013

Ausnahmen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 452/2008 bezüglich Bereich 2: Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen

In der Republik Finnland findet die Datenerhebung über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen (Erhebung über die Erwachsenenbildung) erstmals vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor dem Datenerhebungszeitraum.