ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.333.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 333

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
17. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1190/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1192/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ricotta Romana (g.U.))

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1193/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Maine-Anjou (g.U.))

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1194/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Dornhai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1195/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1196/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1197/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Kabeljau in den internationalen Gewässern der Gebiete I und IIb für Schiffe unter der Flagge Portugals

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1198/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Seezunge in Gebiet IIIa sowie den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1199/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1200/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

37

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1201/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

39

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1202/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1203/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

43

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1204/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur 142. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

45

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1205/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1206/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

49

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1207/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

53

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1208/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

55

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1209/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die zwölfte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/779/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2010 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

58

 

 

2010/780/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich bestimmter Arten Aas fressender Vögel in Italien und Griechenland, an die bestimmte tierische Nebenprodukte verfüttert werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8988)  ( 1 )

60

 

 

2010/781/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)

61

 

 

2010/782/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei Loins genannten Thunfischfilets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9034)

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1190/2010 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Urteil vom 24. November 2010 in der Rechtssache C-40/10 hat der Gerichtshof Artikel 2 sowie die Artikel 4 bis 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 vom 23. Dezember 2009 (2) für nichtig erklärt. Gemäß Artikel 266 des Vertrags hat der Rat die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(2)

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eine Kaufkraftentwicklung parallel zu derjenigen für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2009 so angeglichen werden, wie dies von der Kommission vorgeschlagen wurde.

(3)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erhält die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts folgende Fassung:

1.7.2009

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

16 902,14

17 612,39

18 352,49

 

 

15

14 938,67

15 566,42

16 220,54

16 671,82

16 902,14

14

13 203,29

13 758,11

14 336,24

14 735,10

14 938,67

13

11 669,50

12 159,87

12 670,85

13 023,37

13 203,29

12

10 313,89

10 747,30

11 198,91

11 510,48

11 669,50

11

9 115,76

9 498,82

9 897,97

10 173,34

10 313,89

10

8 056,81

8 395,37

8 748,15

8 991,54

9 115,76

9

7 120,87

7 420,10

7 731,90

7 947,02

8 056,81

8

6 293,66

6 558,13

6 833,71

7 023,84

7 120,87

7

5 562,55

5 796,29

6 039,86

6 207,90

6 293,66

6

4 916,36

5 122,95

5 338,23

5 486,75

5 562,55

5

4 345,24

4 527,84

4 718,10

4 849,37

4 916,36

4

3 840,47

4 001,85

4 170,01

4 286,03

4 345,24

3

3 394,33

3 536,97

3 685,60

3 788,13

3 840,47

2

3 000,02

3 126,09

3 257,45

3 348,08

3 394,33

1

2 651,52

2 762,94

2 879,04

2 959,14

3 000,02.“

2.

Die Artikel 4 bis 17 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 910,82 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 214,42 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 170,35 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 372,24 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 252,56 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 90,93 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 504,89 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die in Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Auslandszulage auf 362,95 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wird die Kilometervergütung nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,3786 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6310 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3786 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1261 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0608 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km, der über eine Entfernung von

10 000 km hinausgeht.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von:

189,29 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

378,55 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf:

39,13 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

31,55 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf:

1 113,88 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

662,31 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 335,85 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 671,72 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 214,42 EUR.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2009

BESOLDUNGSGRUPPE

DIENSTALTERSSTUFFE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 826,60

5 947,77

6 071,45

6 197,71

6 326,60

6 458,17

6 592,47

17

5 149,70

5 256,79

5 366,11

5 477,70

5 591,61

5 707,90

5 826,60

16

4 551,44

4 646,09

4 742,71

4 841,34

4 942,01

5 044,79

5 149,70

15

4 022,68

4 106,33

4 191,73

4 278,90

4 367,88

4 458,72

4 551,44

14

3 555,35

3 629,29

3 704,76

3 781,80

3 860,45

3 940,73

4 022,68

13

3 142,31

3 207,66

3 274,36

3 342,46

3 411,96

3 482,92

3 555,35

III

12

4 022,61

4 106,26

4 191,65

4 278,81

4 367,79

4 458,61

4 551,33

11

3 555,31

3 629,24

3 704,71

3 781,75

3 860,39

3 940,66

4 022,61

10

3 142,29

3 207,64

3 274,34

3 342,43

3 411,93

3 482,88

3 555,31

9

2 777,26

2 835,01

2 893,97

2 954,14

3 015,57

3 078,28

3 142,29

8

2 454,63

2 505,67

2 557,78

2 610,97

2 665,26

2 720,68

2 777,26

II

7

2 777,20

2 834,96

2 893,93

2 954,12

3 015,56

3 078,28

3 142,31

6

2 454,51

2 505,56

2 557,68

2 610,87

2 665,18

2 720,61

2 777,20

5

2 169,32

2 214,44

2 260,50

2 307,51

2 355,51

2 404,50

2 454,51

4

1 917,26

1 957,14

1 997,84

2 039,40

2 081,82

2 125,12

2 169,32

I

3

2 361,91

2 410,93

2 460,97

2 512,05

2 564,18

2 617,40

2 671,72

2

2 088,03

2 131,37

2 175,60

2 220,76

2 266,85

2 313,89

2 361,91

1

1 845,91

1 884,22

1 923,33

1 963,24

2 003,99

2 045,58

2 088,03

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf:

837,82 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

496,72 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 001,90 EUR, die Obergrenze auf 2 003,78 EUR und der Pauschalabschlag auf 910,82 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 881,45 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 074,00 EUR.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (3) vorgesehen sind, auf 381,79 EUR, 576,26 EUR, 630,06 EUR bzw. 858,98 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (4) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,511255 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2009

DIENSTALTERSSTUFFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

16 902,14

17 612,39

18 352,49

18 352,49

18 352,49

18 352,49

 

 

15

14 938,67

15 566,42

16 220,54

16 671,82

16 902,14

17 612,39

 

 

14

13 203,29

13 758,11

14 336,24

14 735,10

14 938,67

15 566,42

16 220,54

16 902,14

13

11 669,50

12 159,87

12 670,85

13 023,37

13 203,29

 

 

 

12

10 313,89

10 747,30

11 198,91

11 510,48

11 669,50

12 159,87

12 670,85

13 203,29

11

9 115,76

9 498,82

9 897,97

10 173,34

10 313,89

10 747,30

11 198,91

11 669,50

10

8 056,81

8 395,37

8 748,15

8 991,54

9 115,76

9 498,82

9 897,97

10 313,89

9

7 120,87

7 420,10

7 731,90

7 947,02

8 056,81

 

 

 

8

6 293,66

6 558,13

6 833,71

7 023,84

7 120,87

7 420,10

7 731,90

8 056,81

7

5 562,55

5 796,29

6 039,86

6 207,90

6 293,66

6 558,13

6 833,71

7 120,87

6

4 916,36

5 122,95

5 338,23

5 486,75

5 562,55

5 796,29

6 039,86

6 293,66

5

4 345,24

4 527,84

4 718,10

4 849,37

4 916,36

5 122,95

5 338,23

5 562,55

4

3 840,47

4 001,85

4 170,01

4 286,03

4 345,24

4 527,84

4 718,10

4 916,36

3

3 394,33

3 536,97

3 685,60

3 788,13

3 840,47

4 001,85

4 170,01

4 345,24

2

3 000,02

3 126,09

3 257,45

3 348,08

3 394,33

3 536,97

3 685,60

3 840,47

1

2 651,52

2 762,94

2 879,04

2 959,14

3 000,02

 

 

 

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt auf:

monatlich 131,71 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 201,94 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 679,08

1 956,12

2 120,85

2 299,45

2 493,09

2 703,03

2 930,66

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 177,45

3 445,03

3 735,14

4 049,67

4 390,70

4 760,44

5 161,33

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 595,96

6 067,21

6 578,13

7 132,08

7 732,68

 

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10.

(3)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).“.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 (3) der Kommission legt die Maßnahmen fest, die zur Einführung einer Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die mit der Eurocontrol-Streckengebührenregelung vereinbar ist, notwendig sind. Für die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ist die Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für in allen Flugphasen erbrachte Flugsicherungsdienste von größter Wichtigkeit. Die Regelung sollte zu einer größeren Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie der Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten führen. Sie sollte auch Anreize für einen effizienten Flugverkehr bieten und gleichzeitig ein optimales Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie die Erbringung integrierter Dienste fördern.

(2)

Um das Gesamtziel der Verbesserung der Kosteneffizienz von Flugsicherungsdiensten zu gewährleisten, sollte die Gebührenregelung die Verbesserung der finanziellen und betrieblichen Effizienz im Einklang mit dem Masterplan für das europäische Flugverkehrsmanagement und zu dessen Unterstützung fördern.

(3)

Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zu aktualisieren, um die finanziellen Folgen des Leistungssystems in die Gebührenregelung zu übertragen, insbesondere was die in der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (4) beschriebenen Verfahren zur Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung und die Anreizregelungen betrifft. Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 sollte dementsprechend geändert werden.

(4)

Es sollten angemessene Bestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang zur aktualisierten Gebührenregelung zu gewährleisten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dieser Verordnung werden die Maßnahmen geregelt, die zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die mit der Eurocontrol-Streckengebührenregelung vereinbar ist, notwendig sind.“

b)

Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (5) können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf Flugsicherungsdienste anzuwenden, die auf Flughäfen mit jährlich weniger als 50 000 Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr, ungeachtet des zulässigen Starthöchstgewichts und der Zahl der Passagiersitze, erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihren Beschluss. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine aktualisierte Liste der Flughäfen, für welche die Mitgliedstaaten beschlossen haben, diese Verordnung nicht auf Flugsicherungsdienst anzuwenden.

(6)   Für Flugsicherungsdienste, die an Flughäfen mit jährlich weniger als 150 000 Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr erbracht werden, ungeachtet des zulässigen Starthöchstgewichts und der Zahl der Passagiersitze, können die Mitgliedstaaten vor jedem in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraum beschließen, folgendes nicht zu tun:

a)

festgestellte Kosten nach Maßgabe von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zu berechnen,

b)

An- und Abfluggebühren nach Maßgabe von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu berechnen,

c)

Gebührensätze für An- und Abflug nach Maßgabe von Artikel 13 der vorliegenden Verordnung festzusetzen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung der Grundsätze in Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und unterliegt Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten Bestimmungen nicht anzuwenden, führen eine detaillierte Bewertung durch, inwieweit die Bedingungen von Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Die Bewertung schließt Anhörungen der Vertreter der Luftraumnutzer ein.

Diese Mitgliedstaaten legen der Kommission einen detaillierten Bericht über die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung vor, ob die Bedingungen hinsichtlich aller in Anhang I aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Dieser Bericht ist durch Nachweise untermauert, schließt das Ergebnis der Anhörungen der Vertreter der Luftraumnutzer ein und enthält eine ausführliche Begründung der Schlussfolgerungen des Mitgliedstaats.

Nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission beschließen, dass die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt wurden, und spätestens zwei Monate nach Erhalt des Berichts den Mitgliedstaat auffordern, die Bewertung erneut unter überarbeiteten Bedingungen vorzunehmen.

Wenn die Kommission dementsprechend beschließt, gibt sie genau an, welche Teile der Bewertung zu überarbeiten sind, sowie die Gründe dafür.

Wenn die Kommission eine überarbeitete Bewertung angefordert hat, legt der betreffende Mitgliedstaat spätestens zwei Monate nach Zugang des Beschlusse der Kommission einen Bericht über die Schlussfolgerungen der überarbeiteten Bewertung vor.

Der endgültige Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gilt für die Dauer des betreffenden Bezugszeitraums.

2.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„h)

‚festgestellte Kosten‘ bezeichnet die durch den Mitgliedstaat im Voraus festgestellten Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

i)

‚Bezugszeitraum‘ bezeichnet den Bezugszeitraum für das durch Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichtete Leistungssystem.

j)

‚Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr‘ bezeichnet die Summe der Starts und Landungen im gewerblichen Luftverkehr, die als Durchschnitt über die drei Jahre vor Annahme der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Leistungspläne berechnet wird.

k)

‚andere Einnahmen‘ bezeichnen Einnahmen, die von Seiten öffentlicher Stellen erhalten werden, oder Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten, die Flugsicherungsorganisationen ausüben können, und/oder im Fall von Gebührensätzen für An- und Abflug Einnahmen aus Verträgen oder Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreiber, welche Flugsicherungsorganisationen bezüglich der Höhe der Gebührensätze zugute kommen.“

3.

In Artikel 3 erhalten Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Für die Gebührenregelung gelten die Grundsätze in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(2)   Die festgestellten Kosten von Strecken-Flugsicherungsdiensten werden aus Streckengebühren, die den Nutzern von Flugsicherungsdiensten gemäß den Bestimmungen von Kapitel III auferlegt werden, und/oder anderen Einnahmen finanziert.

(3)   Die festgestellten Kosten von An- und Abflug-Flugsicherungsdiensten werden aus An- und Abfluggebühren, die den Nutzern von Flugsicherungsdiensten gemäß den Bestimmungen von Kapitel III auferlegt werden, und/oder anderen Einnahmen finanziert. Diese können mit dem Recht der Europäischen Union konformen Quersubventionierungen einschließen.“

4.

In Artikel 4 erhalten Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Eine Streckengebührenzone reicht vom Boden bis einschließlich zum oberen Luftraum. Die Mitgliedstaaten können in einer Streckengebührenzone eine besondere Zone für komplexe An- und Abflugbereiche einrichten.

(4)   Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, als mögliche Folge der Schaffung einer gemeinsamen Gebührenzone in einem funktionalen Luftraumblock, gewährleisten diese Mitgliedstaaten, dass die vorliegende Verordnung in dem betreffenden Luftraum möglichst kohärent und einheitlich durchgeführt wird.

Wenn eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung im betreffenden Luftraum nicht möglich ist, informieren die Mitgliedstaaten die Nutzer über diese Unterschiede in der Anwendung in transparenter Weise und setzen die Kommission und Eurocontrol von diesen Unterschieden in Kenntnis.“

5.

In Artikel 5 erhalten Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 folgende Kosten als festgestellte Kosten angeben, wenn sie bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstanden sind:

a)

den nationalen Behörden entstandene Kosten,

b)

qualifizierten Stellen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entstandene Kosten,

c)

Kosten aus internationalen Übereinkünften.

(3)   Gemäß Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und unbeschadet anderer Finanzierungsquellen sowie im Einklang mit dem Recht der Union kann ein Teil der Einnahmen aus den Gebühren dazu verwendet werden, gemeinsame Vorhaben bezüglich netzbezogener Funktionen zu finanzieren, die im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa von besonderem Interesse sind. In einem solchen Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass eine umfassende und transparente Rechnungslegung eingerichtet ist, so dass die Luftraumnutzer nicht doppelt mit Gebühren belastet werden. Diese festgestellten Kosten, die das gemeinsame Vorhaben finanzieren, sind gemäß Anhang II eindeutig anzugeben.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die festgestellten Kosten und die Istkosten umfassen die Kosten kostenrelevanter Dienste, Einrichtungen und Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und werden im Einklang mit den Rechnungslegungsanforderungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ermittelt.

Die aus der Einführung der internationalen Rechnungslegungsstandards resultierenden einmaligen Effekte können über einen Zeitraum bis zu 15 Jahren verteilt werden.

Unbeschadet der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 werden die festgestellten Kosten vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums als Teil der Leistungspläne nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums sowohl real als auch nominal festgelegt. Die Gebührensätze werden auf der Grundlage der nominal angegebenen Kosten berechnet. Für jedes Jahr des Bezugszeitraums wird die Differenz zwischen den vor dem Bezugszeitraum nominal angegebenen festgestellten Kosten und den festgestellten Kosten, die auf der Grundlage der tatsächlichen von der Kommission (EUROSTAT) für das Jahr ermittelten Inflation angepasst wurden, spätestens im Jahr n+2 vorgetragen.

Die festgestellten Kosten und die Istkosten werden in der Landeswährung angegeben. Wird bezüglich eines funktionalen Luftraumblocks eine gemeinsame Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz eingerichtet, gewährleisten die betreffenden Mitgliedstaaten die Umrechnung der nationalen Kosten in Euro oder in die Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten um eine transparente Berechnung des Gebührensatzes in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen. Diese Mitgliedstaaten setzen die Kommission und Eurocontrol hiervon in Kenntnis.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Personalkosten umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstige Vergütungen. Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung können vorsichtige Annahmen gemäß dem Rahmen der Versorgungsregelung oder gemäß anwendbarem einzelstaatlichen Recht zugrunde gelegt werden. Diese Annahmen sind im nationalen Leistungsplan im Einzelnen anzugeben.“

ii)

Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Die Abschreibungskosten beziehen sich auf das gesamte Anlagevermögen, das für Flugsicherungsdienste eingesetzt wird. Das Anlagevermögen wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung kann auf der Grundlage der Anschaffungs- oder der Wiederbeschaffungskosten berechnet werden. Die Abschreibungsmethode muss während der Abschreibungsdauer beibehalten werden und mit der angewendeten Methode zur Berechnung der Kapitalkosten vereinbar sein. Werden Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt, sind auch die entsprechenden Anschaffungskosten anzugeben, um einen Vergleich und eine Bewertung zu ermöglichen.

Die Kapitalkosten entsprechen dem Produkt aus:

a)

der Summe des von der nationalen Aufsichtsbehörde ermittelten durchschnittlichen Nettobuchwerts des von der Flugsicherungsorganisation eingesetzten Anlagevermögens und etwaigen Berichtigungen auf das Gesamtvermögen, das bereits in Betrieb ist oder das sich im Bau befindet, und des durchschnittlichen Nettoumlaufvermögens, ausschließlich zinstragender Konten, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erforderlich ist, und

b)

dem gewichteten Durchschnitt aus dem Zinssatz für Verbindlichkeiten und der Eigenkapitalverzinsung. Für Flugsicherungsorganisationen ohne Eigenkapital wird der gewichtete Durchschnitt auf der Grundlage einer Rendite berechnet, die auf die Differenz zwischen dem Gesamtvermögen nach Buchstabe a und den Verbindlichkeiten angewendet wird.

Außerordentliche Posten sind einmalige Kosten, die im Laufe desselben Jahres bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten angefallen sind.

Alle Anpassungen, die über die internationalen Rechnungslegungsstandards hinausgehen, sind im nationalen Leistungsplan zur Überprüfung durch die Kommission und in den gemäß Anhang II vorzulegenden zusätzlichen Informationen anzugeben.“

c)

In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 5 hängt die Gewichtung von dem anteilmäßigen Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenfinanzierung ab. Der Zinssatz für Verbindlichkeiten entspricht dem durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten der Flugsicherungsorganisation. Bei der Eigenkapitalrendite ist das tatsächliche finanzielle Risiko der Flugsicherungsorganisation zugrunde zu legen.“

7.

In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten vor dem Beginn jedes Bezugszeitraums für jeden Flughafen die Kriterien fest, die zur Aufteilung der Kosten auf An- und Abflugdienste einerseits und Streckendienste andererseits verwendet werden, und setzen die Kommission davon in Kenntnis.“

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Transparenz der Kosten und der Gebührenerhebung

(1)   Spätestens sechs Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums bieten die Mitgliedstaaten den Vertretern der Luftraumnutzer eine Konsultation zu den festgestellten Kosten, geplanten Investitionen, Prognosen zu den Dienstleistungseinheiten, der Gebührenpolitik und den sich daraus ergebenden Gebührensätzen an; sie werden dabei von den Flugsicherungsorganisationen unterstützt. Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission und gegebenenfalls Eurocontrol in einer transparenten Weise Einblick in ihre nach Maßgabe von Artikel 5 festgestellten nationalen Kosten oder Kosten funktionaler Luftraumblöcke sowie in ihre Gebühreneinheiten.

Während des Bezugszeitraums bieten die Mitgliedstaaten jährlich den Vertretern der Luftraumnutzer eine Konsultation an, um sie hinsichtlich etwaiger Abweichungen von der Prognose zu konsultieren, insbesondere bezüglich

a)

des tatsächlichen Verkehrs und der tatsächlichen Kosten im Vergleich zum prognostizierten Verkehr und den festgestellten Kosten,

b)

der Umsetzung des Verfahrens zur Risikoteilung nach Artikel 11a,

c)

der Anreizregelungen nach Artikel 12.

Die Konsultation kann regional durchgeführt werden. Den Vertretern der Luftraumnutzer ist das Recht vorbehalten, weitere Konsultationen zu beantragen. Es erfolgt ebenfalls eine systematische Konsultation der Nutzer nach Auslösung des Vorwarnmechanismus im Hinblick auf eine Änderung des Gebührensatzes.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen basieren auf den Berichtstabellen und detaillierten Bestimmungen der Anhänge II und VI oder im Fall, dass ein Mitgliedstaat auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke beschlossen hat, gemäß Artikel 1 Absatz 6, keine festgestellten Kosten oder Anflug- oder Abfluggebühren zu berechnen oder keine Gebührensätze für An- und Abflug festzulegen, auf den Berichtstabellen und detaillierten Bestimmungen des Anhangs III. Die entsprechenden Unterlagen werden den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden drei Wochen vor der Konsultation zur Verfügung gestellt. Für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte jährliche Konsultation werden die relevanten Informationen den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission, Eurocontrol und den nationalen Aufsichtsbehörden jährlich spätestens am 1. November zur Verfügung gestellt.“

9.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen herrschenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden; die Freistellung ist in jedem Fall durch Angabe des entsprechenden Status oder eines entsprechenden Vermerks im Flugplan zu belegen;“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird gestrichen;

ii)

in Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Kosten für gebührenfreie Flüge setzen sich zusammen aus:“

10.

Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Berechnung der Streckengebühren

(1)   Die Streckengebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten Streckengebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatz und den Strecken-Dienstleistungseinheiten für diesen Flug; die Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 2, Strecken-Flugsicherungsdienste durch andere Einnahmen zu finanzieren, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Der Gebührensatz und die Streckendienstleistungseinheiten werden nach Maßgabe von Anhang IV berechnet.

Artikel 11

Berechnung der An- und Abfluggebühren

(1)   Die An- und Abfluggebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatz und den An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten für diesen Flug; die Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 3, Flugsicherungsdienste für An- und Abflüge durch andere Einnahmen zu finanzieren, bleibt hiervon unberührt. Für die Zwecke der Gebührenerhebung zählen An- und Abflug als ein Flug. Zähleinheit ist entweder der ankommende oder abgehende Flug.

(2)   Der Gebührensatz und die An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten werden nach Maßgabe von Anhang V berechnet.“

11.

Der Folgende Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Risikoteilung

(1)   Dieser Artikel legt die Verfahren zur Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung fest. Er gilt gemäß den Grundsätzen von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.

(2)   Die folgenden Kosten werden nicht in die Teilung des Verkehrsrisikos einbezogen und werden ungeachtet der Verkehrsentwicklung angelastet:

a)

die in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 festgestellten Kosten mit Ausnahme von Vereinbarungen über die grenzübergreifende Erbringung von Flugverkehrsdiensten,

b)

die festgestellten Kosten der Anbieter von Wetterdiensten,

c)

die genehmigten Überträge aus einem früheren Jahr oder Bezugszeitraum sowie die Boni oder Mali aus Anreizregelungen,

d)

durch Verkehrsschwankungen verursachte Über- oder Unterdeckungen werden spätestens im Jahr n+2 angelastet.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die festgestellten Kosten von Flugsicherungsorganisationen von der Teilung des Verkehrsrisikos ausnehmen, denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gestattet wurde.

(3)   Falls in einem Jahr die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten nicht um mehr als 2 % über oder unter der zu Beginn des Bezugszeitraums getroffenen Prognose liegt, werden die zusätzlichen Einnahmen oder die Einnahmeverluste der Flugsicherungsorganisation in Bezug auf die festgestellten Kosten nicht übertragen.

(4)   Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten um mehr als 2 % über der zu Beginn des Bezugszeitraums getroffenen Prognose liegt, werden mindestens 70 % der zusätzlichen Einnahmen, die die betreffenden Flugsicherungsorganisationen über einen Anteil von 2 % an der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten hinaus erzielen, den Luftraumnutzern spätestens im Jahr n+2 zurückgegeben.

Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten um mehr als 2 % unter der zu Beginn des Bezugszeitraums getroffenen Prognose liegt, werden höchstens 70 % der Einnahmeverluste, die den betreffenden Flugsicherungsorganisationen über einen Anteil von 2 % an der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten hinaus entstehen, den Luftraumnutzern grundsätzlich spätestens im Jahr n+2 angelastet. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Übertrag solcher Einnahmeverluste über mehrere Jahre zu verteilen, um den Gebührensatz stabil zu halten.

(5)   Die Aufteilung des Verkehrsrisikos gemäß Absatz 4 wird für den gesamten Bezugszeitraum im Anschluss an die in Artikel 8 genannte Konsultation ermittelt und im nationalen Leistungsplan oder Leistungsplan für den funktionalen Luftraumblock festgelegt.

(6)   Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten 90 % des zu Beginn des Bezugszeitraums prognostizierten Werts unterschreitet, wird der Einnahmeverlust, den die betreffenden Flugsicherungsorganisationen erlitten haben, der 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten überschreitet, den Luftraumnutzern in voller Höhe grundsätzlich spätestens im Jahr n+2 angelastet. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Übertrag solcher Einnahmeverluste über mehrere Jahre zu verteilen, um den Gebührensatz stabil zu halten.

Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten 110 % des zu Beginn des Bezugszeitraums prognostizierten Werts überschreitet, werden die zusätzlichen Einnahmen, den die betreffenden Flugsicherungsorganisationen erzielt haben, der 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Prognose bezüglich der festgestellten Kosten überschreitet, den Luftraumnutzern in voller Höhe spätestens im Jahr n+2 zurückgegeben.

(7)   Flugsicherungsorganisationen ohne Eigenkapital oder mit einem Eigenkapital von weniger als 5 % der Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2011 können von der Teilung des Verkehrsrisikos für den ersten Bezugszeitraum ausgenommen werden, um einen geringeren Anteil an Fremdfinanzierung zu erreichen. Ein solcher Beschluss ist im Leistungsplan zur Überprüfung durch die Kommission und in den zusätzlichen Informationen anzugeben, die gemäß Anhang II vorzulegen sind. Die Mitgliedstaaten beschreiben und begründen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung eines geringeren Fremdfinanzierungsanteils und deren Zeitplan.

(8)   Die folgenden Grundsätze gelten für die Teilung des Kostenrisikos:

a)

Falls die Istkosten im Bezugszeitraum insgesamt unter den zu Beginn des Bezugszeitraums ermittelten festgestellten Kosten liegen, kann die sich ergebende Differenz von der Flugsicherungsorganisation, dem Mitgliedstaat oder der betreffenden qualifizierten Stelle einbehalten werden.

b)

Falls die Istkosten im Bezugszeitraum insgesamt über den zu Beginn des Bezugszeitraums ermittelten festgestellten Kosten liegen, wird unbeschadet der Aktivierung eines Vorwarnmechanismus nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 die sich ergebende Differenz von der Flugsicherungsorganisation, dem Mitgliedstaat oder der betreffenden qualifizierten Stelle getragen.

c)

Von der Anwendung der Buchstaben a und b ausgenommen werden kann die Differenz zwischen tatsächlichen und festgestellten Kosten, die als außerhalb der Kontrolle der Flugsicherungsorganisationen, Mitgliedstaaten und qualifizierten Stellen liegend angesehen werden können, aufgrund:

i)

unvorhergesehener Änderungen in nationalen Regelungen für die Altersversorgung und für die Rechnungslegung von Pensionsverpflichtungen;

ii)

unvorhergesehener Änderungen in nationalen Steuervorschriften;

iii)

unvorhergesehener und neuer Kostenpositionen, die nicht durch den nationalen Leistungsplan abgedeckt sind, aber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind;

iv)

unvorhergesehener Änderungen der Kosten oder Einnahmen, aus internationalen Vereinbarungen;

v)

wesentlicher Änderungen der Darlehenszinssätze.

Unbeschadet Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird von der nationalen Aufsichtsbehörde im Voraus anhand der Aufzählung in Unterabsatz 1 Ziffern i) bis v) eine Liste nicht kontrollierbarer Kostenfaktoren aufgestellt, die Teil des Leistungsplans ist.

Falls die Istkosten im Bezugszeitraum insgesamt unter den zu Beginn des Bezugszeitraums ermittelten festgestellten Kosten liegen, wird die sich ergebende Differenz den Luftraumnutzern mittels Übertrag auf den folgenden Bezugszeitraum zurückgegeben.

Falls die Istkosten im Bezugszeitraum insgesamt über den zu Beginn des Bezugszeitraums ermittelten festgestellten Kosten liegen, wird die sich ergebende Differenz an die Luftraumnutzer mittels Übertrag auf den folgenden Bezugszeitraum weitergegeben. Die betreffende nationale Aufsichtsbehörde gibt ihre ausdrückliche Zustimmung zum Übertrag, nachdem sie sichergestellt hat, dass

i)

sich die Abweichung der Istkosten von den festgestellten Kosten tatsächlich aus Entwicklungen ergibt, die dem Einfluss der Flugsicherungsorganisation, des Mitgliedstaats oder der betreffenden qualifizierten Stelle entzogen sind;

ii)

die an die Nutzer weiterzugebende Kostenabweichung genau identifiziert und kategorisiert wird.

Der Übertragsbetrag ist nach Faktoren aufzuschlüsseln und in den zusätzlichen Informationen, die gemäß Anhang VI bereitzustellen sind, darzulegen.“

12.

In Artikel 12 erhalten Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke diskriminierungsfrei und in transparenter Weise Anreizmaßnahmen einführen oder genehmigen, mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Verringerung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu fördern, und die nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Berechnung der Gebühren zur Folge haben. Die Anreize können sich an Flugsicherungsorganisationen oder Luftraumnutzer richten.

(2)   Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke finanzielle Anreize zur Erreichung von Leistungszielen durch ihre Flugsicherungsorganisationen einführen. Der Gebührensatz kann angepasst werden, um je nach tatsächlichem Leistungsniveau der Flugsicherungsorganisation bezüglich des betreffenden Ziels einen Bonus zu gewähren oder einen Malus aufzuerlegen. Solche Boni oder Mali sind nur anzuwenden, wenn die Leistungsabweichungen wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer haben. Das anwendbare Bonus- und Malusniveau muss den zu erreichenden Zielen und der erreichten Leistung angemessen sein. Die Leistungsabweichungsniveaus und das anwendbare Bonus- und Malusniveau werden im Anschluss an das gemäß Artikel 8 erfolgte Angebot zur Konsultation ermittelt und durch den nationalen Leistungsplan oder den Leistungsplan für den funktionalen Luftraumblock festgelegt.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat Anreizmaßnahmen für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten, nimmt er im Anschluss an das gemäß Artikel 8 erfolgte Angebot zur Konsultation eine Differenzierung bei den ihnen auferlegten Gebühren vor, um Anstrengungen seitens dieser Nutzer insbesondere bezüglich folgender Ziele Rechnung zu tragen:

a)

optimierte Nutzung von Flugsicherungsdiensten;

b)

Verringerung der Umweltauswirkungen des Fliegens;

c)

Verringerung der Gesamtkosten der Flugsicherungsdienste und Steigerung ihrer Effizienz, insbesondere durch Verringerung oder Differenzierung der Gebühren je nach bordseitiger Ausrüstung mit kapazitätssteigernder Wirkung, oder durch Ausgleich der Unannehmlichkeiten bei Wahl weniger überlasteter Streckenführungen;

d)

beschleunigte Einführung von ATM-Fähigkeiten im Rahmen von SESAR.“

13.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Gebührenzone jährlich Gebührensätze festgelegt werden.

Gebührensätze werden in Landeswährung festgesetzt. Beschließen Mitgliedstaaten, die Teil eines funktionalen Luftraumblocks bilden, eine gemeinsame Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz einzuführen, wird dieser Gebührensatz in Euro oder in der Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission und Eurocontrol von der anwendbaren Währung in Kenntnis.

(2)   Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 kann der Gebührensatz im Laufe des Jahres geändert werden, wenn ein Vorwarnmechanismus ausgelöst wird.“

b)

Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Gebührensätze für das erste Jahr des Bezugszeitraums werden auf der Grundlage des Leistungsplans berechnet, den der betreffende Mitgliedstaat oder funktionale Luftraumblock zum 1. November des Jahres vor Beginn des Bezugszeitraums übermittelt hat. Werden Leistungspläne nach dem 1. November des Jahres vor Beginn des Bezugszeitraums verabschiedet, werden die Gebührensätze erforderlichenfalls auf der Grundlage des endgültig verabschiedeten Plans oder der beschlossenen anwendbaren Korrekturmaßnahmen neu berechnet.“

14.

In Artikel 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können die Gebühren im Wege einer einzigen Gebühr pro Flug erheben. Werden Gebühren auf regionaler Basis in Rechnung gestellt und erhoben, kann als Rechnungswährung der Euro verwendet werden und es kann ein Verwaltungsgebührensatz zur Vergütung der Kosten der Rechnungsstellung und Gebührenerhebung auf den betreffenden Gebührensatz aufgeschlagen werden.“

15.

Artikel 15 wird gestrichen.

16.

In Artikel 17 erhält der einleitende Teil von Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern den nationalen Aufsichtsbehörden oder den in ihrem Namen tätigen qualifizierten Stellen Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsbesichtigungen. Die berechtigten Personen sind befugt,“

17.

Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Überprüfung

Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte Überprüfung des Leistungssystems durch die Kommission umfasst das Risikoteilungsverfahren nach Artikel 11a der vorliegenden Verordnung und die Anreizregelungen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung sowie deren Auswirkungen und Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung der festgelegten Leistungsziele.“

18.

Anhänge I bis VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen bereits vor dem 8. Juli 2010 bestehende nationale Vorschriften eine Verringerung des Gebührensatzes festlegen, die über die für die gesamte Union geltenden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegten Ziele hinausgeht, können ihre Flugsicherungsorganisationen von der Anwendung von Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 ausnehmen. Diese Ausnahme gilt für den Zeitraum, für den die nationalen Vorschriften die Verringerung des Gebührensatzes festlegen, jedoch nicht über den ersten, 2014 endenden Bezugszeitraum hinaus. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und Eurocontrol von solchen Ausnahmen in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 in der Fassung dieser Verordnung auf An- und Abfluggebühren bis zum 31. Dezember 2014 aufschieben. Sie notifizieren dies der Kommission. Wenn die Mitgliedstaaten An- und Abfluggebühren von den Bestimmungen der genannten Verordnung ausnehmen, können die gesamten Kosten der Erbringung von An- und Abflug-Flugsicherungsdiensten bis zum 31. Dezember 2014 angelastet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet erstmalig Anwendung auf die Kosten, Gebühren und Gebührensätze der Flugsicherungsdienste des Jahres 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(4)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.“


ANHANG

Anhänge I bis VI werden wie folgt geändert:

1)

In Anhang I wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Bei mehr als 150 000 gewerblichen Flugbewegungen im Jahr wird die in Nummern 1 bis 4 genannte Prüfung auf der Ebene jedes einzelnen Flughafens durchgeführt.“.

2)

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Transparenz der Gebührenerhebungsgrundlage

1.   BERICHTSTABELLE

Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die nachstehende Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone und für jeden Bezugszeitraum aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone.

Eine konsolidierte Tabelle ist für alle Flughäfen auszufüllen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.

Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 4 getroffenen Vereinbarungen aus.

Die Istkosten werden anhand der geprüften Abschlüsse festgestellt. Die Kosten werden im Einklang mit dem zur Zertifizierung erforderlichen Geschäftsplan festgestellt und in der Währung angegeben, in der sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 ermittelt wurden.

Um die Festlegung von Leistungszielen mit Geltung in der gesamten Union durch die Kommission zu erleichtern und unbeschadet der auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke zu verabschiedenden Leistungspläne tragen die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen achtzehn Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums die ursprünglichen Prognosewerte in die Berichtstabelle ein.

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2.   WEITERE ANGABEN

Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen mindestens folgende Angaben vor:

Beschreibung der Methode, nach der die Kosten für die Einrichtungen oder Dienste auf die einzelnen Flugsicherungsdienste anhand der Liste der Einrichtungen und Dienste im regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region (Dok. 7754), aufgeteilt werden, und Beschreibung der Methode, nach der diese Kosten den einzelnen Gebührenzonen zugewiesen werden;

Beschreibung und Erläuterung der Methode zur Berechnung der Abschreibungskosten: Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten; bei Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts Angabe vergleichbarer Anschaffungskosten;

Begründung der Kapitalkosten einschließlich der Vermögensbestandteile, etwaige Berichtigungen des Gesamtvermögens und Eigenkapitalrendite;

Beschreibung der gesamten festgestellten Kosten für jeden Flughafen, der den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt, für jede An- und Abflug-Gebührenzone; bei Flughäfen mit weniger als 20 000 Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr (berechnet als Durchschnitt der drei Vorjahre) können die Kosten aggregiert angegeben werden;

Definition der Kriterien zur Aufteilung der Kosten zwischen An- und Abflugdiensten und Streckendiensten für jeden regulierten Flughafen;

Aufschlüsselung der Kosten für Wetterdienste nach direkten Kosten und ‚MET-Basiskosten‘, d. h. Kosten für meteorologische Einrichtungen und Dienste, die auch allgemeinen meteorologischen Zwecken dienen; hierzu zählen allgemeine Wetteranalyse und -vorhersage, Boden- und Höhenwetterbeobachtungsnetze, meteorologische Kommunikationssysteme, Datenverarbeitungszentren und unterstützende Forschungs-, Ausbildungs- und Verwaltungsleistungen;

Beschreibung der Methode, nach der die gesamten Kosten für meteorologische Dienste (MET-Kosten) und MET-Basiskosten auf die Zivilluftfahrt und Gebührenzonen aufgeteilt werden;

wie in Nummer 1 vorgeschrieben achtzehn Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums eine Beschreibung der gemeldeten Prognosen für Kosten und Verkehr;

für jedes Jahr des Bezugszeitraums eine Beschreibung der gemeldeten Istkosten und deren Abweichung von den festgestellten Kosten.“

3.

In Anhang III erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:

„1.2.   Weitere Angaben

Darüber hinaus legen die Flugsicherungsorganisationen mindestens folgende Angaben vor:

Beschreibung der Methode, nach der die Kosten für die Einrichtungen oder Dienste auf die einzelnen Flugsicherungsdienste anhand der Liste der Einrichtungen und Dienste im regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region (Dok. 7754), aufgeteilt werden;

Beschreibung und Erläuterung der Unterschiede zwischen den nicht vertraulichen Plan- und Istzahlen für das Jahr n-1;

Beschreibung und Erläuterung der nicht vertraulichen sich über fünf Jahre erstreckenden Plankosten und Investitionen im Verhältnis zum erwarteten Verkehrsaufkommen;

Beschreibung und Erläuterung der Methode zur Berechnung der Abschreibungskosten: Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten;

Begründung der Kapitalkosten einschließlich der Vermögensbestandteile, etwaige Berichtigungen des Gesamtvermögens und Eigenkapitalrendite.“

4.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Berechnung der Streckendienstleistungen und Gebührensätze

1.   Berechnung der Streckendienstleistungseinheiten

1.1

Eine Streckendienstleistungseinheit entspricht dem Produkt aus dem Faktor ‚Flugstrecke‘ und dem Faktor ‚Gewicht‘ des betreffenden Luftfahrzeugs.

1.2

Der Faktor ‚Flugstrecke‘ entspricht dem Hundertstel der in der Großkreisentfernung zwischen dem Einflugpunkt in die Gebührenzone und dem Ausflugpunkt aus dieser Gebührenzone zurückgelegten Kilometer, wie sie sich aus dem zuletzt bekannten Flugplan ergeben, der von dem betreffenden Luftfahrzeug für Zwecke der Verkehrsflusssteuerung eingereicht wurde.

1.3

Sind Einflug- und Ausflugpunkt eines Fluges in einer Gebührenzone identisch, entspricht der Faktor ‚Flugstrecke‘ der Großkreisentfernung zwischen diesen Punkten und dem entferntesten Punkt des Flugplans multipliziert mit zwei.

1.4

Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden von der zugrunde gelegten Strecke pauschal 20 Kilometer abgezogen.

1.5

Der Faktor ‚Gewicht‘ entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt. Ist dieses Gewicht unbekannt, so wird der Faktor ‚Gewicht‘ unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugmuster bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Gewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Musters handelt, so wird der Faktor ‚Gewicht‘ für jedes Luftfahrzeug dieses Musters auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Musters bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugmuster und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich.

2.   Berechnung der Streckengebührensätze

2.1

Der Streckengebührensatz wird vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums berechnet.

2.2

Er wird errechnet, indem die Summe folgender Elemente durch die prognostizierte Zahl der gesamten Streckendienstleistungseinheiten für das betreffende Jahr geteilt wird:

i)

festgestellte Kosten des betreffenden Jahres,

ii)

Berücksichtigung der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Inflation gemäß Artikel 6 Absatz 1,

iii)

Überträge, die sich aus der Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 11a Absätze 2 bis 7 ergeben,

iv)

Überträge aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum, die sich aus der Teilung des Kostenrisikos nach Artikel 11a Absatz 8 ergeben,

v)

Boni und Mali, die sich aus den finanziellen Anreizen nach Artikel 12 Absatz 2 ergeben,

vi)

für die ersten beiden Bezugszeiträume die von den Mitgliedstaaten bis einschließlich 2011 getragenen Über- und Unterdeckungen,

vii)

Abzug der Kosten für VFR-Flüge gemäß Artikel 7 Absatz 4.“

5)

Anhang V erhält folgende Fassung

„ANHANG V

Berechnung der An- und Abflugdienstleistungen und Gebührensätze

1.   Berechnung der An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten

1.1

Die An- und Abflugdienstleistungseinheit entspricht dem Faktor „Gewicht“ des betreffenden Luftfahrzeugs.

1.2

Der Faktor ‚Gewicht‘ entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs gemäß Anhang IV Nummer 1.5 angibt, potenziert mit 0,7. Während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Berechnung des ersten An- und Abfluggebührensatzes auf der Grundlage dieser Verordnung liegt dieser Exponent jedoch zwischen 0,5 und 0,9.

2.   Berechnung der An- und Abfluggebührensätze

2.1

Der An- und Abfluggebührensatz wird vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums berechnet.

2.2

Er wird errechnet, indem die Summe folgender Elemente durch die prognostizierte Zahl der gesamten An- und Abflugdienstleistungseinheiten für das betreffende Jahr geteilt wird:

i)

festgestellte Kosten des betreffenden Jahres,

ii)

Berücksichtigung der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Inflation gemäß Artikel 6 Absatz 1,

iii)

Überträge, die sich aus der Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 11a Absätze 2 bis 7 ergeben,

iv)

Überträge aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum, die sich aus der Teilung des Kostenrisikos nach Artikel 11a Absatz 8 ergeben,

v)

Boni und Mali, die sich aus den finanziellen Anreizen nach Artikel 12 Absatz 2 ergeben,

vi)

für die ersten beiden Bezugszeiträume die von den Mitgliedstaaten bis zum Jahr vor Anwendung dieser Verordnung auf An- und Abfluggebühren getragenen Über- und Unterdeckungen,

vii)

Abzug der Kosten für VFR-Flüge gemäß Artikel 7 Absatz 4.“

6)

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Gebührenregelung

1.   BERICHTSTABELLE

Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die nachstehende Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone und für jeden Bezugszeitraum aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Tabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone.

Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 4 getroffenen Vereinbarungen aus.

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2.   WEITERE ANGABEN

Darüber hinaus legen die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens folgende Angaben vor:

Beschreibung der verschiedenen Gebührenzonen und Begründung ihrer Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf An- und Abfluggebührenzonen und potenzielle Quersubventionierung zwischen Flughäfen;

Beschreibung und Erläuterung der Berechnung der geschätzten gebührenpflichtigen Dienstleistungseinheiten;

Beschreibung der Freistellungspolitik und der Finanzierung der diesbezüglichen Kosten;

Beschreibung der Überträge von Über- oder Unterdeckungen, die die Mitgliedstaaten tragen, bis zum Jahr 2011 für Streckengebühren und bis zum Jahr vor Anwendung dieser Verordnung auf An- und Abfluggebühren für letztere;

Beschreibung der Unterdeckungen, die gemäß Artikel 11a Absatz 4 Unterabsatz 2 übertragen werden;

Beschreibung der nach Faktoren aufgeschlüsselten Beträge, die aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 8 Buchstabe c übertragen werden;

Beschreibung der anderen Einnahmen, sofern vorhanden;

Beschreibung der Formel zur Berechnung der An- und Abfluggebühren;

Beschreibung und Erläuterung der Anreizmaßnahmen für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten.“


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1192/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ricotta Romana (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ricotta Romana“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 737/2005 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 122 vom 14.5.2005, S. 15.

(4)  ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 20.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3   Käse

ITALIEN

Ricotta Romana (g.U.)


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1193/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Maine-Anjou (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Maine-Anjou“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität des Produkts. Im Einspruch wurde ebenfalls erklärt, dass die Eintragung der Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vereinbar ist, insbesondere in Anbetracht der Kollision der einzutragenden Bezeichnung mit der Bezeichnung einer Tierrasse, und zwar der Rinderrasse Maine-Anjou.

(4)

Der Einspruch bezog sich auch auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf die eingetragene teilweise gleichlautende Bezeichnung „Bœuf du Maine“.

(5)

Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 hat die Kommission Frankreich und Italien gebeten, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(6)

Nach Abschluss der Konsultationen hat Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 5. Februar 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die beiden Beteiligten zu einer Einigung gekommen sind. Zudem bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichen Angaben unverändert.

(7)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 die von Frankreich beantragte Bezeichnung „Maine-Anjou“ einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 307 vom 2.12.2008, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

1.1   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Maine-Anjou (g.U.)


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1194/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Dornhai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt. Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(2)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

7/T&Q

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

DGS/15X14

Art

Dornhai (Squalus acanthias)

Gebiet

EU-Gewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

Zeitpunkt

17.3.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 1195/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

13/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

COD/1N2AB.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Norwegische Gewässer von I und II

Zeitpunkt

19.4.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

14/DSS

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

DWS/10-

Art

Tiefseehaie

Gebiet

EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern des Gebiets X

Zeitpunkt

7.5.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Kabeljau in den internationalen Gewässern der Gebiete I und IIb für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

15/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

COD/1/2B.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

I und IIb (internationale Gewässer)

Zeitpunkt

7.5.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Seezunge in Gebiet IIIa sowie den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

17/T&Q

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

SOL/3A/BCD

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

7.6.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 1199/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

9/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

HAD/1N2AB.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Norwegische Gewässer von I und II

Zeitpunkt

19.4.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 1200/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

12/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

POK/1N2AB.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

Norwegische Gewässer von I und II

Zeitpunkt

19.4.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 1201/2010 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

6/DSS

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

DWS/56789-

Art

Tiefseehaie

Gebiet

EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX

Zeitpunkt

17.3.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2010 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

4/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

COD/7XAD34

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie die EU-Gewässer des Gebiets CECAF 34.1.1

Zeitpunkt

22.2.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1203/2010 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

56/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

MAC/8C3411

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VIIIc, IX und X; EU-Gewässer von CECAF 34.1.1

Zeitpunkt

2.11.2010


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur 142. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 7. Dezember 2010 beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen, und am 30. November 2010 zwei Einträge in der Liste geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

David O'SULLIVAN

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

(a)

„Fahd Mohammed Ahmed Al-Quso (auch: a) Fahd al-Quso, b) Fahd Mohammed Ahmen Al-Quso, c) Abu Huthaifah, d) Abu Huthaifah al-Yemeni, e) Abu Huthaifah al-Adani, f) Abu al-Bara, g) Abu Huthayfah al-Adani, h) Fahd Mohammed Ahmed al-Awlaqi, i) Huthaifah al-Yemeni, j) Abu Huthaifah al-Abu al-Bara, k) Fahd Mohammed Ahmad al-Kuss). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 12.11.1974. Geburtsort: Aden, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: a) nationale Kennziffer (Jemen): 2043; b) Agent von Al-Qaida in the Arabian Peninsula und Führer einer Zelle in der Provinz Shabwa, Jemen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2010.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mondher Ben Mohsen Ben Ali Al-Baazaoui (auch: Hamza). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 18.3.1967. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K602878 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 5.11.1993, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: am 4.9.2003 an Frankreich ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ folgende Fassung:

„Mondher Ben Mohsen Ben Ali Al-Baazaoui (auch: a) Manza Mondher, b) Hanza Mondher, c) Al Yamani Noman, d) Hamza, e) Abdellah). Anschrift: 17 Boulevard Soustre, 04000 Digne-les-Bains, Frankreich. Geburtsdatum: a) 18.3.1967, b) 18.8.1968, c) 28.5.1961. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K602878 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 5.11.1993, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: am 4.9.2003 von Italien an Frankreich ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(3)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Zelimkhan Ahmedovich Yandarbiev (alias Abdul-Muslimovich). Anschrift: Derzhavina street 281-59, Grozny, Tschetschenien, Russische Föderation. Geburtsdatum: 12.9.1952. Geboren im Dorf Vydrikh, Bezirk Shemonaikhinsk (Verkhubinsk), (Sozialistische Sowjetrepublik) Kasachstan. Staatsangehörigkeit: russisch. Pass Nr.: a) 43 Nr. 1600453, b) 535884942 (russischer Auslandspass), c) 35388849 (russischer Auslandspass). Weitere Angaben: a) Anschrift ist vorstehende Anschrift, b) getötet am 19.2.2004.“ folgende Fassung:

„Zelimkhan Ahmedovich Yandarbiev (auch: a) Hussin Mohamed Dli Tamimi, b) Abdul-Muslimovich, c) Яндарбиев Зелимхан Ахмедович (Абдулмуслинович). Anschrift: Derzhavina Street Number 281, Apartment 59, Grosny, Tschetschenische Republik, Russische Föderation. Geburtsdatum: 12.9.1952. Geburtsort: Dorf Vydrikha, Bezirk Shemonaikhinskiy (früher Verkhubinskiy), Region Ost-Kasachstan, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik, UdSSR. Staatsangehörigkeit: russisch. Reisepassnummer: a) 43 Nr. 1600453, b) 535884942 (russischer Auslandspass), c) 35388849 (russischer Auslandspass). Weitere Angaben: Tod am 13.2.2004 in Doha, Katar, bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/47


VERORDNUNG (EU) Nr. 1205/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

66,7

EG

88,4

MA

54,8

TR

120,9

ZZ

82,7

0707 00 05

EG

140,2

JO

158,2

TR

72,9

ZZ

123,8

0709 90 70

MA

82,3

TR

121,9

ZZ

102,1

0805 10 20

AR

43,0

BR

41,5

CL

87,1

MA

62,6

PE

58,9

SZ

46,6

TR

55,3

UY

48,0

ZA

44,4

ZZ

54,2

0805 20 10

MA

60,4

TR

57,6

ZZ

59,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

60,6

IL

73,3

TR

69,2

ZZ

67,7

0805 50 10

AR

49,2

TR

55,6

UY

49,2

ZZ

51,3

0808 10 80

AR

74,9

AU

205,3

CA

87,8

CL

84,2

CN

83,7

MK

29,3

NZ

74,9

US

117,2

ZA

124,0

ZZ

97,9

0808 20 50

CN

95,0

US

112,9

ZA

141,4

ZZ

116,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/49


VERORDNUNG (EU) Nr. 1206/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XV derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167, 168 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 840/2010 der Kommission (6) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 3,5 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 840/2010 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 14.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 17. Dezember 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

12,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

12,9

0201 10 00 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 10 00 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

24,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,4

0201 20 20 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

24,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,4

0201 20 30 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 20 50 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

30,5

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,9

0201 20 50 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 30 00 9050

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

0201 30 00 9060 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

11,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

0201 30 00 9100 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

42,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

24,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

51,7

0201 30 00 9120 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

25,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

15,0

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

31,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 30 90 9100

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

0202 30 90 9200 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

11,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

1602 50 31 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

11,6

1602 50 31 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

1602 50 95 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

11,6

1602 50 95 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Union gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(2)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(3)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(5)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).

(6)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(7)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/53


VERORDNUNG (EU) Nr. 1207/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 841/2010 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 841/2010 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 18.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 17. Dezember 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

32,50

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

32,50

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

32,50

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03:

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/55


VERORDNUNG (EU) Nr. 1208/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

116,0

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

121,2

0

BR

117,3

0

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

203,3

29

BR

245,2

16

AR

319,8

0

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

174,0

11

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

103,9

12

BR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

164,4

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

271,5

8

BR

376,8

0

CL

0408 11 80

Eigelb

315,7

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

318,8

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

260,7

8

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

541,4

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/57


VERORDNUNG (EU) Nr. 1209/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die zwölfte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die zwölfte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 durchgeführte zwölfte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver, für die die Angebotsfrist am 14. Dezember 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 207,10 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


BESCHLÜSSE

17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/58


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2010

zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

(2010/779/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“),

in Anbetracht des von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 an den Präsidenten des Rates formulierten Antrags auf Anwendung einzelner in diesem Schreiben näher bezeichneter Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2000/365/EG (1) hat der Rat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ermächtigt, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen anzuwenden.

(2)

Am 24. Juni 2009 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (im Folgenden „Verordnungsvorschlag“) vorgelegt.

(3)

Nach dem Verordnungsvorschlag wird die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (im Folgenden „Agentur“) mit dem Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac betraut und kann auf der Grundlage entsprechender Gesetzgebungsakte, die sich auf den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen, mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht betraut werden.

(4)

Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Beschluss 2007/533/JI (3) regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI des Rates beteiligt, in dem die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.

(5)

Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG (4), der Verordnung Nr. 767/2008 (5) und des Beschlusses 2008/633/JI (6) beteiligt, die Einrichtung, Betrieb oder Nutzung des VIS regeln, und diese sind für das Vereinigte Königreich nicht bindend.

(6)

Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich an der Annahme des der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (7), die Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Eurodac regelt, beteiligt, und diese ist für das Vereinigte Königreich bindend.

(7)

In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und seiner partiellen Beteiligung am SIS II hat das Vereinigte Königreich das Recht, sich an den Tätigkeiten der Agentur insoweit, als die Agentur für das durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates geregelte Betriebsmanagement des SIS II und Eurodac verantwortlich ist, zu beteiligen.

(8)

Die vorgeschlagene Agentur sollte eine einheitliche Rechtspersönlichkeit erhalten und durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet sein. Hierzu sollte die Agentur durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet werden, über den der Rat insgesamt abstimmen muss. Außerdem sollte die Verordnung nach ihrer Annahme in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung finden, für die sie bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit auf das Vereinigte Königreich ausgeschlossen.

(9)

Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der vorgeschlagenen Verordnung zu erhalten, hat das Vereinigte Königreich beantragt, sich gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls insoweit an der vorgeschlagenen Verordnung über die Agentur zu beteiligen, als die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des VIS zuständig ist.

(10)

Der Rat erkennt das Recht des Vereinigten Königreichs an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung insoweit zu stellen, als sich das Vereinigte Königreich nicht aus anderen Gründen an diesem Verordnungsvorschlag beteiligt.

(11)

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der vorgeschlagenen Verordnung würde unbeschadet des Umstands erfolgen, dass das Vereinigte Königreich sich derzeit nicht an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen beteiligt und auch nicht beteiligen kann. Dies würde die Aufnahme spezieller Bestimmungen in die vorgeschlagene Verordnung über die Errichtung der Agentur rechtfertigen, die diese besondere Position des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.

(12)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.

(13)

Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge des Beschlusses 2000/365/EG des Rates beteiligt sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland insoweit an der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, als sie sich auf das Betriebsmanagement des Visa-Informationssystems (VIS) und des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) bezieht, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(4)  Entscheidung des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(6)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich bestimmter Arten Aas fressender Vögel in Italien und Griechenland, an die bestimmte tierische Nebenprodukte verfüttert werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8988)

(Nur der bulgarische, französische, griechische, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/780/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/322/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (2) legt die Bedingungen fest, unter denen es bestimmten Mitgliedstaaten gestattet ist, bestimmte gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel zu füttern.

(2)

In der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfen, die Arten der Aas fressenden Vögel, die mit Material der Kategorie 1 gefüttert werden dürfen, und die Durchführungsvorschriften, nach denen die Fütterung erfolgen darf.

(3)

Griechenland und Italien haben die Erweiterung der Liste der Arten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet beantragt, an die Material der Kategorie 1 verfüttert werden darf. Beide Länder haben ausreichende Informationen über das Vorkommen dieser Arten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorgelegt.

(4)

Die Verfütterung von Tierkörpern an die aufgeführten Arten sollte weiterhin gemäß den Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2003/322/EG erfolgen. Diese Bestimmungen wurden unter Anerkennung der besonderen Fütterungsmuster bestimmter gefährdeter oder geschützter Arten in ihrem natürlichen Lebensraum im Interesse der Biodiversität angenommen. Die Verfütterung von Tierkörpern gemäß diesen Bestimmungen stellt jedoch keine Alternative zur Beseitigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dar.

(5)

Die Entscheidung 2003/322/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang Teil A der Entscheidung 2003/322/EG wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

im Falle Griechenlands: Gänsegeier (Gyps fulvus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Kaiseradler (Aquila heliaca), Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Schwarzmilan (Milvus migrans),“.

2.

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Falle Italiens: Bartgeier (Gypaetus barbatus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Gänsegeier (Gyps fulvus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Rotmilan (Milvus milvus),“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/61


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)

(2010/781/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.

(2)

Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

(4)

Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 29. September 2012 verlängert werden.

(5)

Die Richtlinie 92/34/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „29. September 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.


17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9034)

(2010/782/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. August 2010 hat Kenia gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von einem Jahr beantragt. Am 26. August 2010 hat Kenia zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen „Loins“ genannten Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Fangmengen und die Versorgung mit Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft zurückgegangen sind.

(2)

Nach den von Kenia vorgelegten Angaben sind die Fangmengen von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft auch im Vergleich mit den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig, was zu einem Rückgang bei der Herstellung von Thunfischfilets führte. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Kenia unmöglich, die Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten.

(3)

Um die Kontinuität der Einfuhren aus den AKP-Staaten in die Union sowie einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu dem Partnerschaftsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) zu gewährleisten, sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 eingeräumt werden.

(4)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens nicht zu schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(5)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(6)

Sobald das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird, wird Kenia eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 41 Absatz 8 des dem genanten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls beanspruchen können.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2011 vorläufig angewendet werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2010 gelten.

(8)

Gemäß Artikel 41 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln auf ein Jahreskontingent von 2 000 Tonnen Thunfischfilets für die Länder, die das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen paraphiert haben (Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda, Burundi), begrenzt. Kenia ist das einzige Land der Region, das zurzeit Thunfischfilets in die Union ausführt. Daher ist es gerechtfertigt, Kenia eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets einzuräumen, da diese Menge das der EAC-Region im Rahmen des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens eingeräumte Kontingent nicht überschreitet.

(9)

Für Kenia sollte daher eine Ausnahmeregelung für 2000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den kenianischen Behörden, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die kenianischen Behörden die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Kenia.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus Kenia zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die kenianischen Zollbehörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Die zuständigen kenianischen Behörden übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Decision 2010/…/EU“. (EN in allen Sprachfassungen)

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

09.1667

1604 14 16

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2010 bis 31.12.2010

2 000 Tonnen