ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.331.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
15. Dezember 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

48

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

84

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ( 1 )

120

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

162

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzmarktstabilität ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bereitstellung von Krediten und das Erzeugen von Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel bei der Finanzaufsicht offenbart, die es versäumt hat, nachteilige Entwicklungen auf der Makroebene vorherzusehen und die Häufung unvertretbar hoher Risiken im Finanzsystem zu verhindern.

(2)

Das Europäische Parlament hat sich wiederholt für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf Unionsebene ausgesprochen und es hat auf erhebliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer stärker integrierten Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (4), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (5), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (6), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (7) und vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (8) sowie in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II (9) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10)).

(3)

Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.

(4)

In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) hat die hochrangige Gruppe unter anderem empfohlen, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das die Risiken im Finanzsystem als Ganzes überwachen soll.

(5)

Die Kommission hat die Empfehlungen des De-Larosière-Berichts in ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der Union verbessert werden müssen und der De-Larosière-Bericht als Grundlage für künftige Maßnahmen zu verwenden ist.

(6)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ eine Reihe von Reformen der gegenwärtigen Regelungen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene vorgeschlagen, insbesondere unter anderem die Errichtung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat bzw. der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission und begrüßten deren Absicht, Gesetzgebungsvorschläge für die Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vorzulegen. Im Einklang mit der Auffassung der Kommission gelangte der Rat unter anderem zu dem Schluss, dass die Europäische Zentralbank (EZB) „den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Die von der EZB dem ESRB gegenüber geleistete Unterstützung sowie die Aufgaben, die dem ESRB übertragen werden, sollten den Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen.

(7)

Angesichts der Integration der internationalen Finanzmärkte und der Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen ist ein starkes Engagement der Union auf globaler Ebene erforderlich. Der ESRB sollte sich auf die Sachkenntnis eines hochrangigen Wissenschaftlichen Ausschusses stützen und alle notwendigen globalen Zuständigkeiten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme der Union in Fragen der Finanzstabilität gehört wird, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und dem Finanzstabilitätsrat (FSB), welche frühzeitig Warnungen vor Makrorisiken auf globaler Ebene herausgeben sollen, und mit allen Partnerländern der Gruppe der Zwanzig (G-20).

(8)

Der ESRB sollte unter anderem dazu beitragen, dass die Empfehlungen, die der IWF, der FSB und die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an die G-20 richten, umgesetzt werden.

(9)

In dem den Finanzministern und Zentralbankpräsidenten der G-20 vorgelegten Bericht des IWF, der BIZ und des FSB vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Bewertung der Systemrelevanz von Finanzinstituten, -märkten und -instrumenten: Ausgangsüberlegungen“ wird ferner ausgeführt, dass die Bewertung von Systemrisiken in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Umfeld variieren kann. Ebenso wird sie von der Finanzinfrastruktur und den Vorkehrungen zur Krisenbewältigung sowie der Fähigkeit zur Bewältigung etwaiger Ausfälle abhängen. Finanzinstitute können für lokale, nationale oder internationale Finanzsysteme und Wirtschaftsräume systemrelevant sein. Hauptkriterien, die bei der Bestimmung der Systemrelevanz von Märkten und Instituten dienlich sind, sind die Größe (der Umfang der Finanzdienstleistungen, die von der jeweiligen Komponente des Finanzsystems erbracht werden), ihre Ersetzbarkeit (der Grad, zu dem die gleichen Dienstleistungen von anderen Systemkomponenten im Falle eines Ausfalls erbracht werden können) und ihre Interkonnektivität (ihre Verbindungen zu anderen Systemkomponenten). Eine auf diese drei Kriterien gestützte Bewertung sollte durch einen Verweis auf Schwachstellen im Finanzsektor und auf die Fähigkeit des institutionellen Rahmens, finanzielle Ausfälle zu bewältigen, ergänzt werden; zudem sollte eine breite Palette zusätzlicher Faktoren, wie unter anderem die Komplexität spezifischer Strukturen und Geschäftsmodelle, der Grad der finanziellen Autonomie, die Intensität und die Reichweite der Aufsicht, Transparenz der Finanzregelungen sowie Verbindungen, die sich auf das Gesamtrisiko der Institute auswirken könnten, in Betracht gezogen werden.

(10)

Die Aufgabe des ESRB sollte darin bestehen, in normalen Zeiten die Systemrisiken zu überwachen und zu bewerten, um die Gefahr des Ausfallrisikos von Systemkomponenten für das System zu begrenzen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gegen Schocks zu stärken. In dieser Hinsicht sollte der ESRB zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Begrenzung von negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Realwirtschaft beitragen. Um seine Ziele zu erreichen, sollte der ESRB alle einschlägigen Informationen analysieren.

(11)

Die derzeitigen Regelungen der Union legen zu wenig Nachdruck auf die Makroaufsicht und auf die Zusammenhänge zwischen den Entwicklungen im allgemeinen makroökonomischen Umfeld und dem Finanzsystem. Die Zuständigkeit für die makroaufsichtliche Analyse ist nach wie vor zersplittert und wird von mehreren Behörden auf unterschiedlichen Ebenen wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren besteht, das gewährleistet, dass Risiken auf Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen, befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzsysteme auf Unions- und globaler Ebene und die Begrenzung der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, erfordern eine stärkere Kohärenz der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene.

(12)

Ein neu gestaltetes System der Aufsicht auf Makroebene erfordert eine glaubwürdige und hochrangige Führung. In Anbetracht seiner Schlüsselrolle und seiner internationalen und internen Glaubwürdigkeit und im Geiste der Empfehlungen des De-Larosière-Berichts sollte der Präsident der EZB für eine erste Amtszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Vorsitzende des ESRB sein. Außerdem sollten die Rechenschaftspflichten erhöht werden und die ESRB-Gremien sollten auf ein breites Spektrum an Erfahrungen, Hintergründen und Meinungen zurückgreifen können.

(13)

Im De-Larosière-Bericht wird ferner festgestellt, dass die Makroaufsicht nur sinnvoll ist, wenn sie sich in irgendeiner Form auf die Mikroaufsicht auswirken kann, während die Mikroaufsicht die Finanzstabilität nur wirksam schützen kann, wenn sie den Entwicklungen auf Makroebene angemessen Rechnung trägt.

(14)

Es sollte ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision — ESFS) errichtet werden, welches die Akteure der Finanzaufsicht auf nationaler und auf Unionsebene zum Handeln in einem Netzwerk zusammenführt. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in gegenseitiger Achtung zusammenarbeiten und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen. Auf der Ebene der Union sollte der Netzverbund aus dem ESRB und drei Aufsichtsbehörden auf Mikroebene bestehen: der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden gemeinsam „ESA“).

(15)

Die Union braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über ihr gesamtes Finanzsystem, das Risiken für die Finanzstabilität erkennt und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zum Handeln ausspricht, um diesen Risiken entgegenzutreten. Daher sollte der ESRB als neues unabhängiges Gremium eingerichtet werden, das alle Finanzsektoren sowie Sicherungssysteme behandelt. Der ESRB sollte für die Makroaufsicht auf Ebene der Union zuständig sein; er sollte keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

(16)

Der ESRB sollte sich aus einem Verwaltungsrat, einem Lenkungsausschuss, einem Sekretariat, einem Beratenden Fachausschuss und einem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss zusammensetzen. Bei der Zusammensetzung des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sollte eine geeignete Regelung für Interessenkonflikte, die vom Verwaltungsrat erlassen wird, berücksichtigt werden. Bei der Errichtung des Beratenden Fachausschusses sollten bestehende Strukturen berücksichtigt werden, um Doppelungen zu vermeiden.

(17)

Der ESRB sollte Warnungen und — wenn er dies für erforderlich hält — Empfehlungen allgemeiner oder spezifischer Art herausgeben, die insbesondere an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden unter Vorgabe eines Zeitrahmens für die entsprechenden Maßnahmen gerichtet sein sollten.

(18)

Der ESRB sollte einen Farbcode ausarbeiten, anhand dessen die betroffenen Parteien die Art des Risikos besser bewerten können.

(19)

Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Einfluss und Legitimität zu verleihen, sollten sie unter Einhaltung strikter Vertraulichkeitsregeln auch dem Rat und der Kommission und, sofern sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet werden. Die Beratungen des Rates sollten vom Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) gemäß seiner im AEUV festgelegten Rolle vorbereitet werden. Der ESRB sollte den WFA regelmäßig in Kenntnis setzen und ihm den Wortlaut der Warnungen und Empfehlungen sogleich nach ihrer Annahme zuleiten, damit letzterer die Beratungen im Rat vorbereiten und ihn rechtzeitig politisch beraten kann.

(20)

Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung seiner Warnungen und Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Die Adressaten der Empfehlungen sollten auf diese mit Maßnahmen reagieren und ihr eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise rechtfertigen (Mechanismus „Handeln oder rechtfertigen“). Gelangt der ESRB zu der Auffassung, dass die Reaktion unangemessen ist, so sollte er die Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde hiervon unter Beachtung strikter Vertraulichkeitsregeln in Kenntnis setzen.

(21)

Der ESRB sollte von Fall zu Fall — nachdem er den Rat rechtzeitig zuvor unterrichtet hat, damit dieser reagieren kann — entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen fördern kann.

(22)

Entdeckt der ESRB ein Risiko, das das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Union in seiner Gesamtheit oder in Teilen ernsthaft beeinträchtigen könnte, so sollte er den Rat hierüber umgehend unterrichten. Ist der ESRB der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, so sollte er den Rat kontaktieren und ihm eine Lageeinschätzung übermitteln. Der Rat sollte daraufhin prüfen, ob eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen ist, die das Vorliegen einer Krisensituation feststellt. Bei diesen Verfahren ist die strikte Wahrung der Vertraulichkeit von größter Bedeutung.

(23)

Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr, im Fall von weit verbreiteten finanziellen Notlagen öfter, Bericht erstatten. Erforderlichenfalls sollten das Europäische Parlament und der Rat den ESRB ersuchen können, bestimmte die Finanzstabilität betreffende Fragen zu untersuchen.

(24)

Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten hinzugezogen werden, damit sie ihr spezifisches Expertenwissen einbringen können. Die Beteiligung der auf Mikroebene tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Bewertung der Makrorisiken auf lückenlosen und genauen Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend sollten die Vorsitzenden der ESA stimmberechtigte Mitglieder sein. Ein Vertreter der betroffenen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden für jeden Mitgliedstaat sollte als Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Im Geiste der Offenheit sollten 15 unabhängige Personen den ESRB im Rahmen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses mit externem Fachwissen versorgen.

(25)

Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission im ESRB wird dazu beitragen, eine Verbindung zur makroökonomischen und finanziellen Überwachung der Union herzustellen, während die Teilnahme des Präsidenten des WFA die Rolle der für die Finanzen zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten und des Rates bei der Wahrung der Finanzstabilität und bei der Wahrnehmung der Wirtschafts- und Finanzaufsicht widerspiegeln wird.

(26)

Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben und nur die Finanzstabilität der Union als Ganzes im Blick haben. Kann kein Konsens erzielt werden, so sollten die Stimmen im ESRB bei Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen nicht gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

(27)

Da Finanzinstitute und -märkte eng miteinander verbunden sind, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Diese Systemrisiken umfassen Risiken einer Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die durch eine erhebliche Störung des Finanzsystems der Union insgesamt oder in Teilen verursacht werden und das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft beinhalten. Alle Arten von Finanzinstituten und -vermittlern, -märkten, -infrastrukturen und -instrumenten haben das Potential, systemrelevant zu sein. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung dieser Informationen gewährleistet sein sollte.

(28)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sind für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendig und sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems im Bereich der Statistik unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (14) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (15) unberührt lassen.

(29)

Die Marktteilnehmer können wertvolle Beiträge zum Verständnis der Entwicklungen liefern, die das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls privatwirtschaftliche Akteure, darunter Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von der Kommission oder durch Unionsrecht eingerichtete Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich, konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(30)

Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der Binnenmarktziele beitragen. Die Finanzaufsicht der Union auf Makroebene ist integraler Bestandteil der gesamten neuen Aufsichtsregelungen in der Union, da der Aspekt der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben der Mikroaufsicht verknüpft ist, die den ESA übertragen wurden. Nur wenn Regelungen bestehen, die der gegenseitigen Abhängigkeit von Mikro- und Makrorisiken in angemessener Weise Rechnung tragen, können alle Akteure in hinreichendem Maße Vertrauen aufbringen, um sich auf grenzübergreifende finanzielle Aktivitäten einzulassen. Der ESRB sollte überwachen und bewerten, inwieweit aus Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auf der Ebene des gesamten Finanzsystems auswirken können, Risiken für die Finanzstabilität erwachsen. Indem er sich diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten Aufsichtsstruktur der Union beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende Ansätze verhindert werden und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert wird.

(31)

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) festgestellt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 AEUV] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ (16) Der ESRB sollte einen Beitrag zur Finanzstabilität, die für die weitere Finanzintegration im Binnenmarkt erforderlich ist, leisten, indem er die Systemrisiken beobachtet und gegebenenfalls Warnungen und Empfehlungen ausspricht. Diese Aufgaben stehen in engem Zusammenhang mit den Zielen der Unionsvorschriften über den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen. Daher sollte der ESRB auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.

(32)

Wie im De-Larosière-Bericht empfohlen, ist ein schrittweiser Ansatz erforderlich und das Europäische Parlament und der Rat sollten bis zum 17. Dezember 2013 eine umfassende Überprüfung des ESFS, des ESRB und der ESA durchführen.

(33)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Errichtung

(1)   Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken („ESRB“) wird errichtet. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(2)   Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist.

(3)   Das ESFS besteht aus

a)

dem ESRB;

b)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

c)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

d)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

e)

dem gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss);

f)

den zuständigen Behörden bzw. den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakte der Union.

(4)   Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in gegenseitiger Achtung zusammen und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsvorschriften der Union fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung in der Union, dessen bzw. deren Haupttätigkeit ähnlicher Natur ist;

b)

„Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, -märkte, -produkte und -marktinfrastrukturen;

c)

„Systemrisiken“ Risiken einer Beeinträchtigung des Finanzsystems, die das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft beinhalten. Alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

Artikel 3

Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1)   Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann. Er trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und stellt auf diese Weise sicher, dass der Finanzsektor einen nachhaltigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten kann.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a)

Festlegung und/oder Erhebung und Auswertung aller Informationen, die zur Erreichung der in Absatz 1 beschriebenen Zwecke erheblich und erforderlich sind;

b)

Ermittlung und Einordnung von Systemrisiken nach Priorität;

c)

Herausgeben von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als erheblich erachtet werden, und gegebenenfalls die Veröffentlichung solcher Warnungen;

d)

Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu den erkannten Risiken und gegebenenfalls die Veröffentlichung dieser Empfehlungen;

e)

Aussprechen einer vertraulichen Warnung an den Rat, wenn der ESRB feststellt, dass eine Krisensituation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eintreten kann und Erstellung einer Lageeinschätzung für den Rat, anhand derer der Rat einschätzen kann, ob es erforderlich ist, eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen, in der das Bestehen einer Krisensituation festgestellt wird;

f)

Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden;

g)

enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken und, insbesondere und in Zusammenarbeit mit den ESA, Entwicklung eines gemeinsamen Bündels quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos;

h)

gegebenenfalls Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss;

i)

Abstimmung seiner Tätigkeiten mit denen internationaler Finanzorganisationen, insbesondere des IWF und des FSB sowie der einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

j)

Ausführung anderer in Rechtsvorschriften der Union vorgesehener verbundener Aufgaben.

KAPITEL II

ORGANISATION

Artikel 4

Struktur

(1)   Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat, einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und einen Beratenden Fachausschuss.

(2)   Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 2 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3)   Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet, die zu erörternden Unterlagen prüft und die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB überwacht.

(4)   Das Sekretariat ist für die laufende Arbeit des ESRB zuständig. Es leistet dem ESRB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates (17) nach Weisung des Vorsitzenden und des Lenkungsausschusses hochwertige analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. Ferner stützt es sich auf fachliche Beratung durch die ESA, die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden.

(5)   Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss und der Beratende Fachausschuss stehen gemäß den Artikeln 12 und 13 dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite.

Artikel 5

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ESRB

(1)   Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für die darauf folgenden Amtszeiten wird der Vorsitzende des ESRB nach den Modalitäten benannt, die auf der Grundlage der in Artikel 20 vorgesehenen Überprüfung festgelegt werden.

(2)   Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und denjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung zu tragen ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wieder gewählt werden.

(3)   Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Gemeinsamen Ausschusses.

(4)   Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden erläutern dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.

(5)   Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses.

(6)   Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, so führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat und/oder im Lenkungsausschuss.

(7)   Endet die Amtszeit eines als erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rates der EZB vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder kann der erste stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 2 ein neuer erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(8)   Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6

Verwaltungsrat

(1)   Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a)

der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b)

die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c)

ein Mitglied der Kommission;

d)

der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

e)

der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

f)

der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

g)

der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;

h)

der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses.

(2)   Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:

a)

je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, im Einklang mit Absatz 3;

b)

der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA).

(3)   Hinsichtlich der Vertretung der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegen die jeweiligen hochrangigen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.

(4)   Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7

Unparteilichkeit

(1)   Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses oder bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der Union als Ganzes. In keinem Fall holen sie Weisungen der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.

(2)   Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf in der Finanzwirtschaft tätig sein.

(3)   Weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu beeinflussen.

Artikel 8

Geheimhaltung

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang mit ihm ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, des Beratenden Fachausschusses, der ESA und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen keine der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(2)   Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(4)   Der ESRB vereinbart in Zusammenarbeit mit den ESA spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute und von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen, und legt diese Verfahren fest.

Artikel 9

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des ESRB einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Initiative des Vorsitzenden des ESRB oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen werden.

(2)   Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, das für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4)   Gegebenenfalls können hochrangige Vertreter internationaler Finanzorganisationen, deren Tätigkeiten unmittelbar mit den in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben des ESRB in Zusammenhang stehen, eingeladen werden, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(5)   Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden von Drittländern, insbesondere von EWR-Ländern, können in die Arbeiten des ESRB einbezogen werden, wobei die Einbeziehung streng auf Fragen zu begrenzen ist, die für diese Länder von besonderer Bedeutung sind. Der ESRB kann Regelungen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und verfahrenstechnischen Aspekten der Beteiligung dieser Drittländer an der Arbeit des ESRB treffen. Dabei kann vorgesehen werden, dass ad hoc ein Vertreter mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen kann; die Teilnahme sollte auf Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die für die betreffenden Länder von Bedeutung sind, und ist in den Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder einzelner Mitgliedstaaten erörtert werden kann, ausgeschlossen.

(6)   Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10

Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1)   Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2)   Unbeschadet der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Abstimmungsmodalitäten entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des ESRB den Ausschlag.

(3)   Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Empfehlung anzunehmen oder eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen.

(4)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. In der Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 wird eine angemessene Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung festgelegt.

Artikel 11

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)

dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

b)

dem Vizepräsidenten der EZB;

c)

vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und denjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;

d)

einem Mitglied der Kommission;

e)

dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

f)

dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

g)

dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

h)

dem Vorsitzenden des WFA;

i)

dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und

j)

dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.

Ein unbesetzter Posten für ein gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2)   Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitz des ESRB mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitz des ESRB kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12

Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss

(1)   Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und 15 vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat bestätigten Sachverständigen mit einem vierjährigen erneuerbaren Mandat zusammen, die ein breites Spektrum an Kenntnissen und Erfahrungen repräsentieren. Die benannten Personen gehören keiner ESA an und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt.

(2)   Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden der ESRB ernannt; sie verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Fach- und Sachwissen, beispielsweise aufgrund ihrer akademischen Ausbildung in den Bereichen Bankwesen, Wertpapierwesen oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. Der Vorsitz des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sollte im Turnus zwischen diesen drei Personen wechseln.

(3)   Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4)   Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.

(5)   Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen mit Interessensgruppen wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch.

(6)   Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Mittel zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Artikel 13

Beratender Fachausschuss

(1)   Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus

a)

einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b)

einem Vertreter je Mitgliedstaat der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, im Einklang mit Unterabsatz 2;

c)

einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

d)

einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

e)

einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

f)

zwei Vertretern der Kommission;

g)

einem Vertreter des WFA und

h)

einem Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter in den Beratenden Fachausschuss. Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden nach Unterabsatz 1 Buchstabe b unterliegen die jeweiligen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.

(2)   Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt.

(3)   Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB berät und unterstützt der Beratende Fachausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4)   Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.

(5)   Dem Beratenden Fachausschuss werden alle erforderlichen Mittel zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Sonstige Beratung

Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf die Meinungen einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.

KAPITEL III

AUFGABEN

Artikel 15

Erhebung und Austausch von Informationen

(1)   Der ESRB versorgt die ESA mit den Informationen über Risiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2)   Die ESA, das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Verfügung.

(3)   Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von den ESA Informationen in der Regel in zusammengefasster oder aggregierter Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(4)   Bevor der ESRB Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt er zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom ESZB erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

(5)   Liegen die angeforderten Informationen nicht vor oder werden sie nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann der ESRB die Informationen vom ESZB, von den nationalen Aufsichtsbehörden oder den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Informationen weiterhin nicht vor, so kann der ESRB sie von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern, wobei die jeweiligen Befugnisse des Rates, der Kommission (Eurostat), der EZB, des Eurosystems und des ESZB in den Bereichen Statistik und Datenerhebung unberührt bleiben.

(6)   Fordert der ESRB Informationen in anderer als zusammengefasster oder aggregierter Form an, so legt er in der mit Gründen versehenen Anforderung dar, warum er die Daten über das betreffende einzelne Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.

(7)   Vor jeder Anforderung des ESRB von Informationen, die nicht in zusammengefasster oder allgemeiner Form vorliegen, konsultiert er die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, sendet sie die Anforderung umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Informationen von den Adressaten der Anforderung übermittelt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Informationen.

Artikel 16

Warnungen und Empfehlungen

(1)   Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, so gibt der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen heraus, gegebenenfalls auch für Gesetzgebungsvorhaben.

(2)   Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden insbesondere an die Union insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere der nationalen Aufsichtbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat/sind die betreffenden Mitgliedstaaten hiervon ebenfalls zu unterrichten. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union an die Kommission gerichtet werden.

(3)   Die Warnungen und Empfehlungen werden zu demselben Zeitpunkt, an dem sie den Adressaten gemäß Absatz 2 übermittelt werden, nach strikten Vertraulichkeitsregeln dem Rat und der Kommission und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet.

(4)   Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern am ESFS ein System von Farbcodes, die Situationen unterschiedlicher Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der Wirtschaft der Union zu schärfen und diese Gefahren nach ihrer Priorität einzuordnen.

Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB von Fall zu Fall gegebenenfalls angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.

Artikel 17

Umsetzung der ESRB-Empfehlungen

(1)   Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an die Kommission, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, so teilen die Adressaten dem ESRB und dem Rat mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, und rechtfertigen ihr eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise. Diese Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.

(2)   Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betroffene ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.

(3)   Hat der ESRB zu einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichten Empfehlung eine Feststellung gemäß Absatz 2 getroffen, so kann das Europäische Parlament den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, ihm diese Feststellung zu erläutern, wobei die Adressaten beantragen können, an einem Meinungsaustausch teilnehmen zu dürfen.

Artikel 18

Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1)   Der Verwaltungsrat entscheidet — nachdem er zuvor den Rat rechtzeitig unterrichtet hat, damit dieser sich äußern kann — von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 müssen bei Beschlüssen des Verwaltungsrats nach diesem Absatz stets zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

(2)   Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, so setzt er die Adressaten im Voraus davon in Kenntnis.

(3)   Die Adressaten der vom ESRB veröffentlichten Warnungen und Empfehlungen haben auch das Recht, ihre Ansichten und Argumente dazu öffentlich zu äußern.

(4)   Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen die Adressaten und gegebenenfalls der Rat und die ESA alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schutz der Vertraulichkeit zu wahren.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Rechenschafts- und Berichtspflichten

(1)   Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens jährlich, und in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen öfter, anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB an das Europäische Parlament und den Rat zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen. Diese Anhörung erfolgt getrennt vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Jahresbericht enthält die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 18 veröffentlicht werden sollten. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen.

(4)   Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

(5)   Der Vorsitzende des ESRB führt mindestens zwei Mal jährlich oder auch häufiger, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche über die laufende Tätigkeit des ESRB. Das Europäische Parlament und der ESRB schließen eine Vereinbarung über die genauen Modalitäten der Durchführung dieser Treffen im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß Artikel 8. Der ESRB übermittelt dem Rat eine Abschrift dieser Vereinbarung.

Artikel 20

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 17. Dezember 2013 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden, nachdem sie eine Stellungnahme der EZB und der ESA erhalten haben, ob Aufgaben und Organisation des ESRB geändert werden müssen.

Sie überprüfen insbesondere die Modalitäten für die Benennung oder Wahl des Vorsitzenden der ESRB.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(5)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(6)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(7)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(8)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(9)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 214.

(10)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 292.

(11)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(12)  Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(13)  Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

(14)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(15)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(16)  EuGH Slg. 2006, I-3771, Randnr. 44.

(17)  Siehe Seite 162 dieses Amtsblatts.


15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht, sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem, offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(2)

Vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (4), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (5), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (6), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (7), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (8) sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II (9) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10)).

(3)

Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften vor, mit denen ein Europäisches System der Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ erläuterte die Kommission im Einzelnen die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens, der die wesentlichen Richtungsvorgaben des De-Larosière-Berichts widerspiegelt.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet werden sollte. Mit dem System sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und forderte die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System der Finanzaufsicht in Krisensituationen eine wirksame Rolle spielen könnte; dabei unterstrich er, dass die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Beschlüsse die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(6)

Am 17. Juni 2010 kam der Europäische Rat überein, dass „die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben und Steuern für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben und Steuern sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein. An ihren wichtigsten Merkmalen muss dringend weitergearbeitet werden, und Fragen im Zusammenhang mit gleichen Wettbewerbsbedingungen und mit den kumulativen Auswirkungen der verschiedenen Regulierungsmaßnahmen sollten sorgfältig beurteilt werden.“

(7)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems ist eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seiner Kohärenz und dadurch für die Wahrung und Verbesserung der Bedingungen im Hinblick auf die Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(8)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der gegenwärtig bestehenden Ausschüsse der Europäischen Aufsichtsbehörden geschehen kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsehern unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Behörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf Probleme auf Unionsebene sind und dass ein und derselbe Rechtstext unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System der Finanzaufsicht (im Folgenden „ESFS“) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen Finanzmarkts der Union für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb eines starken Netzwerks der Union verbindet.

(9)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netz nationaler Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die laufende Beaufsichtigung auf nationaler Ebene verbleibt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zur Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“) sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) errichtet werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) sollte Teil des ESFS zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 (11) sein.

(10)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden zusammen „ESA“) sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission (12) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (13) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (14) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Europäischen Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden. Die ESA sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Bezieht sich diese Rechenschaftspflicht auf sektorübergreifende Fragen, die über den Gemeinsamen Ausschuss koordiniert wurden, so sollten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss für diese Koordinierung rechenschaftspflichtig sein.

(11)

Die Behörde sollte dazu beitragen, dass das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitute ein hohes, wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ferner Aufsichtsarbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt, einschließlich der Finanzinstitute sowie sonstiger Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausbauen. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die Angleichung der Aufsicht zu fördern und die Organe der Union auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Banken-, Zahlungs- und E-Geld-Sektor sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Rechnungslegung zu beraten. Die Behörde sollte ebenfalls mit bestimmten Zuständigkeiten für bestehende und neue Finanztätigkeiten betraut werden.

(12)

Die Behörde sollte auch in der Lage sein, bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken. Ist es notwendig, ein solches vorübergehendes Verbot im Krisenfall auszusprechen, so sollte die Behörde dies gemäß dieser Verordnung und unter den darin festgelegten Bedingungen tun. In den Fällen, in denen die vorübergehende Untersagung oder Beschränkung bestimmter Finanztätigkeiten sektorübergreifende Auswirkungen hat, sollten die sektorspezifischen Vorschriften vorsehen, dass die Behörde über den Gemeinsamen Ausschuss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) konsultieren und gegebenenfalls ihre Maßnahmen mit diesen abstimmen sollte.

(13)

Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarkts, auf die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und auf die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung angemessen berücksichtigen.

(14)

Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen.

(15)

Ausgehend von den Arbeiten internationaler Gremien sollte das Systemrisiko als ein Risiko der Störung des Finanzsystems definiert werden, die das Potenzial hat, zu schwerwiegenden negativen Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft zu führen. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße systemrelevant sein.

(16)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören alle Risiken; die durch wirtschaftliche Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union verursacht wurden und die das Potenzial haben, erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarkts oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder jedes ihrer Mitgliedstaaten nach sich zu ziehen.

(17)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“ (15). Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Unionsvorschriften Hilfe zu leisten und einen Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität zu leisten, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV errichtet werden.

(18)

Die folgenden Gesetzgebungsakte legen die Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Zusammenarbeit untereinander sowie mit der Kommission, fest: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (16), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (17) und Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (18).

(19)

Zu den vorhandenen Gesetzgebungsakten der Union, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (19), die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (20), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (21), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (22) sowie die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (23), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (24) und der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (25).

(20)

Es ist wünschenswert, dass die Behörde einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen fördert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der regulatorischen Aufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem als solchem und seinem Betreiber ausüben können.

(21)

Gemäß der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, ist für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards die Unterstützung durch Sachverständige in einer für den Bereich der Finanzdienstleistungen spezifischen Form erforderlich. Die Behörde muss diese Sachkenntnis auch im Hinblick auf Standards oder Teile von Standards zur Verfügung stellen können, die sich nicht auf einen von der Behörde selbst ausgearbeiteten Entwurf technischer Standards stützen.

(22)

Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einheitlichen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Rechtsinstruments. Als ein Organ mit hochspezialisierter Sachkenntnis, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind.

(23)

Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV billigen, um ihnen verbindliche Rechtswirkung zu verleihen. Sie sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der sich im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliches Funktionieren am besten kennt. Entwürfe technischer Regulierungsstandards müssten in Fällen geändert werden, in denen sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im Besitzstand der Union für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

(24)

Angesichts der Sachkenntnis der Behörde in den Bereichen, in denen technische Regulierungsstandards entwickelt werden sollten, sollte die erklärte Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen werden, in der Regel auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards zurückzugreifen, die die Behörde ihr im Hinblick auf die Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte übermittelt hat. Legt die Behörde jedoch nicht innerhalb der in dem einschlägigen Gesetzgebungsakt angegebenen Frist einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor, so sollte sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Ausübung der delegierten Befugnis tatsächlich erreicht wird und die Effizienz des Prozesses der Beschlussfassung erhalten bleibt. Daher sollte die Kommission in diesen Fällen befugt sein, in Ermangelung eines von der Behörde vorgelegten Entwurfs technische Regulierungsstandards anzunehmen.

(25)

Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

(26)

In von den technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollte es der Behörde möglich sein, die Gründe für die Nichteinhaltung der Leitlinien und Empfehlungen durch die Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.

(27)

Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, für die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Union ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts, die eine Verletzung desselben darstellen, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen das Unionsrecht klare und unbedingte Verpflichtungen vorsieht.

(28)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. Erstens sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Verpflichtungen nach dem Unionsrecht durch die nationalen Behörden in deren Aufsichtspraxis anzustellen, die durch eine Empfehlung abgeschlossen werden sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission zweitens die Befugnis haben, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Empfehlung der Behörde auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(29)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als drittes und letztes Mittel die Befugnis haben, Beschlüsse zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht kraft bestehender oder künftiger Unionsverordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist.

(30)

Ernsthafte Bedrohungen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden daher fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Befugnis zur Feststellung, dass eine Krisensituation vorliegt, sollte im Anschluss an ein Ersuchen einer der ESA, der Kommission oder des ESRB dem Rat übertragen werden.

(31)

Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Behörde sollte die Maßnahmen in dieser Hinsicht unbeschadet der Befugnis der Kommission treffen, nach Artikel 258 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde wegen Nichtergreifens solcher Maßnahmen einzuleiten, sowie unbeschadet des Rechts der Kommission, unter diesen Umständen vorläufige Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beantragen. Ferner sollten die Maßnahmen der Behörde jegliche Haftung, der dieser Mitgliedstaat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegen könnte, unberührt lassen, wenn dessen Aufsichtsbehörden die von der Behörde geforderten Maßnahmen nicht ergreifen.

(32)

Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde in grenzübergreifenden Fällen bestehende Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden — auch in den Aufsichtskollegien — verbindlich schlichten können. Es sollte eine Schlichtungsphase vorgesehen werden, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen können. Die Befugnis der Behörde sollte sich auf Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Verfahren oder den Inhalt einer Maßnahme oder das Nichttätigwerden einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in den Fällen, die in den verbindlichen Rechtsakten der Union nach dieser Verordnung genannt sind, erstrecken. In solchen Fällen sollte eine der betroffenen Aufsichtsbehörden befugt sein, die Behörde mit der Frage zu befassen, die im Einklang mit dieser Verordnung tätig werden sollte. Die Behörde sollte die Befugnis erhalten, von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung zu verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Kommt eine zuständige Behörde dem gegen sie ergangenen Schlichtungsbeschluss nicht nach, sollte die Behörde befugt sein, unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Beschlüsse in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Von der Befugnis zum Erlass solcher Beschlüsse sollte nur als letztes Mittel und dann nur zur Sicherstellung einer korrekten und kohärenten Anwendung des Unionsrechts Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen.

(33)

Die Krise hat gezeigt, dass das derzeitige System der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Befugnisse auf die einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt sind, mit Blick auf grenzübergreifend tätige Finanzinstitute unzureichend ist.

(34)

Von den Mitgliedstaaten eingesetzte Expertengruppen, die die Ursachen der Krise prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors unterbreiten sollten, haben bestätigt, dass die bestehenden Regelungen keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute in der Union als Ganzer sind.

(35)

Wie im De-Larosière-Bericht festgestellt wird, „haben wir [im Grunde] zwei Möglichkeiten: Jeder für sich, im Alleingang auf Kosten der anderen, oder aber eine verstärkte, pragmatische und vernünftige Zusammenarbeit in Europa zugunsten aller, um eine offene Weltwirtschaft zu erhalten. […] [Diese] Lösung [wird] unbestritten wirtschaftliche Vorteile bringen“.

(36)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte dazu beitragen, eine effiziente, wirksame und einheitliche Funktionsweise der Aufsichtskollegien zu fördern und zu überwachen und in dieser Hinsicht eine führende Rolle bei der Gewährleistung der einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien für grenzübergreifend tätige Finanzinstitute in der gesamten Union übernehmen. Die Behörde sollte daher an diesen Aufsichtskollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Angleichung und die Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Aufsichtskollegien zu fördern. Wie der De-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Arbitrage […] vermieden werden, weil sie die Stabilität des Finanzsystems unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.

(37)

Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen, einschließlich der Finanzierungsmechanismen, ist notwendig, damit gewährleistet ist, dass die Kosten vom Finanzsystem internalisiert werden und dass Behörden in der Lage sind, insolvenzbedrohte Finanzinstitute abzuwickeln und dabei gleichzeitig die Auswirkungen von Insolvenzen auf das Finanzsystem, den Rückgriff auf Steuermittel zur Rettung von Banken und den Einsatz öffentlicher Mittel zu minimieren, den Schaden für die Wirtschaft zu begrenzen und die Anwendung nationaler Abwicklungsmaßnahmen zu koordinieren. Im Hinblick darauf ist es unabdingbar, gemeinsame Regeln für ein vollständiges Instrumentarium zur Prävention und für die Abwicklung insolvenzbedrohter Banken auszuarbeiten, um insbesondere Krisensituationen bewältigen zu können, die große, grenzüberschreitend tätige und/oder miteinander verbundene Institute betreffen, und es sollte geprüft werden, ob der Behörde zusätzliche einschlägige Befugnisse übertragen werden müssen und wie Banken und Sparkassen dem Schutz der Sparer Priorität einräumen könnten.

(38)

Bei der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG und der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (26) will die Kommission der Notwendigkeit, unionsweit für eine weitere Harmonisierung zu sorgen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Im Versicherungssektor will die Kommission die Möglichkeit prüfen, Unionsregeln einzuführen, mit denen Versicherungsnehmer im Falle der drohenden Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft geschützt werden. Die ESA sollten in diesen Bereichen eine wichtige Rolle übernehmen und es sollten ihnen geeignete Befugnisse in Bezug auf die Europäischen Sicherungs- beziehungsweise Entschädigungssysteme übertragen werden.

(39)

Die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für das Funktionieren des Netzes der Aufsichtsbehörden sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegation geschaffen werden. Zwar sollte die allgemeine Regel, dass die Delegation erlaubt sein sollte, eingehalten werden, doch sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, spezifische Bedingungen für die Delegation von Zuständigkeiten — beispielsweise in Bezug auf die Informationen über Delegationsregelungen und die Notifizierung dieser Regelungen — vorzusehen. Die Delegation von Aufgaben bedeutet, dass Aufgaben von der Behörde oder von einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, obwohl die Zuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Durch die Delegation von Zuständigkeiten sollte es der Behörde oder einer nationalen Aufsichtsbehörde (der „Bevollmächtigten“) ermöglicht werden, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit selbst anstelle der delegierenden Behörde zu beschließen. Die Delegationen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die am besten geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Umverteilung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig, wenn es z. B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. Entscheidungen der Bevollmächtigten sollten von der delegierenden Behörde und von anderen zuständigen Behörden als maßgeblich anerkannt werden, sofern sie im Rahmen der Delegation erfolgen. In einschlägigen Unionsvorschriften könnten überdies die Grundsätze der Umverteilung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegationsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen angemessenen Mitteln fördern und kontrollieren.

Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte vorbildliche Vorgehensweisen im Bereich Delegation und Delegationsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(40)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die Angleichung der Aufsicht in der Union fördern.

(41)

Vergleichende Analysen („Peer Reviews“) sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Kohärenz innerhalb des Netzes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Angleichung der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der vergleichenen Analysen sollten mit Zustimmung der der Bewertung unterzogenen zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten vorbildliche Vorgehensweisen ermittelt und veröffentlicht werden.

(42)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten und die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten insbesondere einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(43)

Zur Sicherung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte diese Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder, wenn erforderlich, auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies in Zusammenarbeit mit dem ESRB unionsweite Stresstests initiieren und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können, und sie sollte dabei sicherstellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Um ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können, sollte die Behörde wirtschaftliche Analysen der Märkte vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(44)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsstellen außerhalb der Union fördern. Sie sollte die Befugnis erhalten, Kontakte zu Aufsichtsbehörden und Verwaltungseinrichtungen in Drittländern sowie zu internationalen Organisationen zu knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen zu schließen; dabei sollte sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union beachten. Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde sollte Ländern offen stehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht übernommen haben und anwenden, und die Behörde sollte mit Drittländern zusammenarbeiten können, die Rechtsvorschriften anwenden, die als den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig anerkannt wurden.

(45)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Unbeschadet der Zuständigkeiten der betreffenden zuständigen Behörden sollte die Behörde im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG in der durch Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung (27) auch ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor in Fällen abgeben können, in denen nach der genannten Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(46)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen anfordern können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig. Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken im Bereich der Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (28) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (29) unberührt lassen.

(47)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, um die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen voll wirksam zu gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen miteinander teilen. Daten über einzelne Unternehmen sollten nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Nach dem Erhalt von Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollte die Behörde gegebenenfalls Folgemaßnahmen gewährleisteten.

(48)

Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor genutzt werden, in der Kreditinstitute und Investmentfirmen aus der Union (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren, einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen in einem ausgewogenen Maße vertreten sein sollten. Die Interessengruppe Bankensektor sollte als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich dienen, die von der Kommission oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union eingesetzt wurden.

(49)

Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck oder die Wissenschaft vertreten, sollten eine angemessene Erstattung erhalten, damit die Personen, die weder über solide finanzielle Mittel verfügen noch Wirtschaftsvertreter sind, in umfassender Weise an den Erörterungen über die Finanzregulierung teilnehmen können.

(50)

Zur Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Beschlüsse der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Es sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu berufen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Dieser Schutzmechanismus sollte jedoch nicht missbraucht werden, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, wie etwa eine Einkommenskürzung infolge des vorübergehenden Verbots spezifischer Tätigkeiten oder Produkte zum Zwecke des Verbraucherschutzes. Bei der Beschlussfassung gemäß dieser Schutzklausel sollte der Rat bei der Abstimmung nach dem Grundsatz vorgehen, dass jedes Mitglied eine Stimme hat. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ist es angemessen, dem Rat in dieser Angelegenheit eine Rolle zu übertragen. Aufgrund der Sensibilität der Thematik sollten strenge Vertraulichkeitsregelungen gewährleistet werden.

(51)

Bei ihren Beschlussfassungsverfahren sollte die Behörde an Unionsregeln und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten, an die die Beschlüsse der Behörde gerichtet sind, auf Anhörung sollte umfassend geachtet werden. Die Rechtsakte der Behörde sollten integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(52)

Ein Rat der Aufseher, der sich aus den Leitern der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde steht, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Rates der Aufseher sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln.

(53)

In der Regel sollte der Rat der Aufseher seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz treffen, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Für Rechtsakte allgemeiner Art einschließlich jener im Zusammenhang mit technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, im Hinblick auf Haushaltsfragen sowie für Anträge von Mitgliedstaaten auf Überprüfung des Beschlusses der Behörde, bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, ist es jedoch angemessen, die in Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem objektiven Gremium mit begrenzter Repräsentation untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte angemessen ausgewogen sein. Der Beschluss des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat, gebilligt werden. Bei Beschlüssen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gefasst werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(54)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dem Verwaltungsrat sollte unter anderem die Befugnis übertragen werden, das Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vorzuschlagen, bestimmte Haushaltsbefugnisse auszuüben, die Personalpolitikplanung der Behörde anzunehmen, besondere Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Dokumenten anzunehmen und den Jahresbericht vorzuschlagen.

(55)

Die Behörde sollte von einem in Vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Rat der Aufseher aufgrund eines von diesem veranstalteten und durchgeführten offenen Auswahlverfahrens aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt wird; die Kommission unterstützt den Rat der Aufseher bei der Durchführung des Auswahlverfahrens. Für die Benennung des ersten Vorsitzenden der Behörde sollte die Kommission unter anderem eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, ihrer Kompetenzen, ihrer Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie ihrer Erfahrungen in den Bereichen Finanzaufsicht und -regulierung aufstellen. Für die nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht überprüft werden. Vor dem Amtsantritt der ausgewählten Person und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte das Europäische Parlament nach Anhörung der ausgewählten Person deren Ernennung widersprechen können.

(56)

Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(57)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der ESA zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Der Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der ESA in Bezug auf Finanzkonglomerate und andere sektorübergreifende Fragen koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, von den betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der ESA für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte über eigenes Personal verfügen, das von den ESA bereitgestellt wird, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der ESA ermöglicht werden.

(58)

Es muss gewährleistet sein, dass Beteiligte, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, über angemessene Rechtsbehelfe verfügen. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs in Fällen, in denen die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der ESA handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar sein.

(59)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte dieser ein eigener Haushalt zur Verfügung gestellt werden, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (30) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren.

(60)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (31) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (32) beitreten.

(61)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (33) fallen.

(62)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollten die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.

(63)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (34) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (35) finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt Anwendung.

(64)

Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (36) auf die Behörde Anwendung finden.

(65)

Drittländer sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Übereinkünfte an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(66)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, des Schutzes der Integrität, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(67)

Die Behörde sollte alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden übernehmen. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission sollte deshalb mit dem Tag der Errichtung der Behörde aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (37) sollte entsprechend geändert werden. Angesichts der bestehenden Strukturen und Maßnahmen des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden ist es wichtig, für eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und der Kommission bei der Festlegung der geeigneten Übergangsregelungen zu sorgen, so dass sichergestellt wird, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich ist, möglichst begrenzt ist.

(68)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt. Die Behörde sollte mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet sein. Zumindest am Anfang sollte sie zu 40 % aus Unionsmitteln und zu 60 % durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen entrichtet werden.

(69)

Damit die Behörde am 1. Januar 2011 errichtet werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Errichtung und Tätigkeitsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“) errichtet.

(2)   Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, der Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3)   Die Behörde wird auch in den Tätigkeitsbereichen von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Rechtsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Rechnungslegung, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen.

(4)   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(5)   Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt zu Folgendem bei:

a)

Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;

b)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;

c)

Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;

d)

Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

e)

Gewährleistung, dass die Übernahme von Kredit- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird und

f)

Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 2

Europäisches System der Finanzaufsicht

(1)   Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2)   Das ESFS besteht aus

a)

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;

b)

der Behörde;

c)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (38) des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

d)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (39) des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

e)

dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

f)

den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.

(3)   Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten und das Herbeiführen gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4)   Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander sicher.

(5)   Diese Aufsichtsbehörden, die zum ESFS gehören, sind verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zu beauftsichtigen.

Artikel 3

Rechenschaftspflicht der Behörden

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Finanzinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG; bezüglich der Richtlinie 2005/60/EG bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 der genannten Richtlinie;

2.

„zuständige Behörden“

i)

zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind,

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen, und

iii)

in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt.

Artikel 5

Rechtsstellung

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 6

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus

1.

einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5.

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 7

Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 8

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1)   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;

b)

sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

c)

sie regt die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden an und erleichtert diese;

d)

sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie organisiert vergleichende Analysen („Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung vorbildlicher Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;

f)

sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich gegebenenfalls Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU;

g)

sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

h)

sie fördert den Einleger- und Anlegerschutz;

i)

sie trägt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente;

j)

sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

k)

sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

l)

sie übernimmt gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS).

(2)   Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse

a)

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;

b)

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;

c)

zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;

d)

zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;

e)

zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;

f)

in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzinstitute gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;

g)

zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 34;

h)

zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;

i)

zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;

j)

zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.

Artikel 9

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten

(1)   Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte beziehungsweise -dienstleistungen für Verbraucher im Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch

a)

die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;

b)

die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Wissen und Bildung über Finanzfragen;

c)

die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft und

d)

die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften.

(2)   Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.

(3)   Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 5 festgelegten Ziele darstellt.

(4)   Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt.

(5)   Die Behörde kann bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde im Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 2, ob sie ihren Beschluss aufrechterhält.

Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.

Artikel 10

Technische Regulierungsstandards

(1)   Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellen. Die Behörde legt ihre Entwürfe der Standards der Kommission zur Billigung vor.

Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen billigt. Die Kommission kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen zu billigen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht billigt oder gegebenenfalls warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)   Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3)   Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard annehmen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)   Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 14.

(2)   Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die in diesem Beschluss angegebene Befugnisübertragung. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von technischen Regulierungsstandards, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der technische Regulierungsstandard kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.

Artikel 14

Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1)   Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht an oder ändert sie ihn gemäß Artikel 10 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls den zuständigen Kommissar zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Artikel 15

Technische Durchführungsstandards

(1)   Die Behörde kann technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche entwickeln, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Zustimmung vor.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission über seine Billigung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise oder mit Änderungen zu billigen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht zu billigen beabsichtigt oder gegebenenfalls warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)   Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3)   Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)   Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 16

Leitlinien und Empfehlungen

(1)   Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute heraus.

(2)   Die Behörde führt gegebenenfalls offene öffentliche Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten und den damit verbundenen potenziellen Nutzen. Diese Anhörungen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

(3)   Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(4)   In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde beabsichtigt sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 17

Verletzung von Unionsrecht

(1)   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht angewandt oder diese so angewandt, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Artikeln 10 bis 15 festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse wahr.

(2)   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durchführen.

Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält.

(3)   Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.

(6)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7)   Nach Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.

(8)   In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.

Artikel 18

Maßnahmen im Krisenfall

(1)   Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

(2)   Der Rat kann in Abstimmung mit der Kommission und dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Kommission oder des ESRB einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. Der Rat überprüft diesen Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat kann die Krisensituation jederzeit für beendet erklären.

Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat beurteilt dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Wenn der Rat das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, so unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission ordnungsgemäß und unverzüglich davon.

(3)   Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem in Absatz 3 genannten Beschluss nicht innerhalb der in diesem Beschluss genannten Frist nachkommt und wenn die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Dies gilt nur in Fällen, in denen die zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, nicht anwendet oder in einer Weise anwendet, die eine eindeutige Verletzung dieser Rechtsakte darzustellen scheint, und sofern dringend eingeschritten werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen wiederherzustellen.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Fragen, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

Artikel 19

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen

(1)   Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

Wenn in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt wird, kann die Behörde von Amts wegen nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2)   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium handelt die Behörde als Vermittlerin.

(3)   Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

(6)   In dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.

Artikel 20

Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.

Artikel 21

Aufsichtskollegien

(1)   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtkollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)   Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das einheitliche und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

Die Behörde kann:

a)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern, und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;

b)

die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; eine Beurteilung der potenziellen Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen veranlassen und koordinieren, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden;

c)

wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzinstitute gemäß den Erkenntnissen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;

d)

die Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen und

e)

weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde verlangen, eine Sitzung des Kollegiums anzusetzen oder einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufzunehmen.

(3)   Die Behörde kann Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Vorschriften zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherzustellen; ferner kann sie gemäß Artikel 16 angenommene Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Angleichung der Funktionsweise der Aufsicht und der von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Aufsichtspraktiken zu fördern.

(4)   Die Behörde hat eine rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin, um Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 19 zu schlichten. Im Einklang mit Artikel 19 kann die Behörde Aufsichtsbeschlüsse treffen, die direkt auf das betreffende Institut anwendbar sind.

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die

a)

durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und

b)

das Potenzial haben, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft nach sich zu ziehen.

Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelte wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

(2)   Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos.

Die Behörde entwickelt ferner ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, um dabei zu helfen, die Institute zu identifizieren, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte. Diese Institute werden Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der Sanierungs- und Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 25.

(3)   Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für Finanzinstitute, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.

Die Behörde stellt sicher, dass dem von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.

(4)   Die Behörde kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen eine Untersuchung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzinstitut, Produkt oder Verhaltensweise durchführen, um die davon ausgehende potenzielle Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems beurteilen zu können und den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben zu können.

Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss stellt eine umfassende sektorübergreifende Koordinierung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sicher.

Artikel 23

Ermittlung und Messung des Systemrisikos

(1)   Die Behörde entwickelt in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko in Stress-situationen erhöht. Finanzinstitute, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungspläne.

(2)   Bei der Entwicklung der Kriterien für die Ermittlung und Messung des von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisikos trägt die Behörde den einschlägigen internationalen Konzepten, einschließlich der vom Finanzstabilitätsrat, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich ausgearbeiteten Konzepte, uneingeschränkt Rechnung.

Artikel 24

Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

(1)   Die Behörde stellt sicher, dass sie dauerhaft über die fachliche Kapazität verfügt, die es erlaubt, effizient auf das tatsächliche Eintreten eines Systemrisikos im Sinne der Artikel 22 und 23, insbesondere in Bezug auf Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht, zu reagieren.

(2)   Die Behörde erfüllt alle ihr in dieser Verordnung und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und trägt dazu bei, eine kohärente und koordinierte Regelung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung in der Union sicherzustellen.

Artikel 25

Sanierungs- und Abwicklungsverfahren

(1)   Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne, Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung von systemischen Auswirkungen von Insolvenzen entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran.

(2)   Die Behörde kann bewährte Praktiken und Vorgehensweisen aufzeigen, die darauf abzielen, die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen dergestalt zu erleichtern, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben und zugleich sichergestellt wird, dass geeignete Instrumente einschließlich ausreichender Mittel zur Verfügung stehen, die eine geordnete, kosteneffiziente und rasche Abwicklung des Instituts oder der Gruppe ermöglichen.

(3)   Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

Artikel 26

Europäisches System der Einlagensicherungssysteme

(1)   Die Behörde trägt zur Stärkung des Europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme bei, indem sie ihre Befugnisse gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 94/19/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Finanzinstitute ausreichend finanziert werden, einschließlich jener Finanzinstitute, die in der Union errichtet wurden und dort Einlagen entgegennehmen, aber über einen Hauptsitz außerhalb der Union gemäß Richtlinie 94/19/EG verfügen, und dass innerhalb eines harmonisierten Unionsrahmens ein hohes Schutzmaß für alle Einleger gewährleistet wird, wodurch die stabilisierenden Schutzmaßnahmen gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleiben, sofern die Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden.

(2)   Artikel 16 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt für Einlagensicherungssysteme.

(3)   Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

(4)   Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Angleichung innerhalb des Europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme geprüft.

Artikel 27

Europäisches System der Bankenabwicklungs- und Finanzierungsregelungen

(1)   Die Behörde trägt dazu bei, dass Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute, insbesondere solcher, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, entwickelt werden, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Institute geordnet und rasch abgewickelt werden können; diese Verfahren schließen gegebenenfalls kohärente und belastbare Finanzierungsmechanismen ein.

(2)   Die Behörde trägt dazu bei, die Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten zu bewerten, die mit einem Paket von koordinierten nationalen Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind.

Die Behörde leistet Beiträge zu den Arbeiten über Fragen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen und die kumulativen Auswirkungen von Systemen zur Erhebung von Abgaben und Beiträgen von Finanzinstituten, die eingeführt werden könnten, um im Rahmen eines kohärenten und glaubwürdigen Abwicklungsmechanismus für eine gerechte Lastenverteilung zu sorgen und Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken zu schaffen.

Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Möglichkeit einer Stärkung der Rolle der Behörde in einem Rahmen zur Verhütung, zum Management und zur Bewältigung von Krisen sowie erforderlichenfalls die Schaffung eines europäischen Abwicklungsfonds geprüft.

Artikel 28

Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1)   Die zuständigen Behörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder grenzübergreifend tätigen Gruppen erforderliche Maß begrenzen.

(2)   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

(3)   Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. Das Recht der bevollmächtigten Behörde ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 29

Gemeinsame Aufsichtskultur

(1)   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c)

sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 bei,

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor und

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2)   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Angleichung erhöhen.

Artikel 30

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1)   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („Peer review“). Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

(2)   Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,

b)

der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c)

vorbildliche Vorgehensweisen einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte,

d)

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungsmaßnahmen und Strafen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.

(3)   Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen nachzukommen. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 entwickelt.

(4)   Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Praktiken. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 31

Koordinatorfunktion

Die Behörde wird allgemein als Koordinatorin zwischen den zuständigen Behörden tätig, insbesondere in Fällen, in denen ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

a)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

b)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und — sofern möglich und zweckmäßig — die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

c)

unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,

d)

den ESRB unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,

e)

sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

f)

Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten im Regulierungsbereich, die für Institute gelten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 32

Bewertung von Marktentwicklungen

(1)   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine wirtschaftliche Analyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.

(2)   In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die Anwendung durch die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,

c)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Einleger, Anleger und Verbraucher.

(3)   Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

(4)   Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) im Gemeinsamen Ausschuss dafür, dass sektorübergreifende Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen bei den Bewertungen angemessen abgedeckt sind.

Artikel 33

Internationale Beziehungen

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2)   Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3)   In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern getroffen wurden, sowie die Unterstützung, welche sie bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Artikel 34

Sonstige Aufgaben

(1)   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2)   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung fallen und jener Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung abgegeben. Artikel 35 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.

Artikel 35

Einholen von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.

(2)   Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(3)   Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.

(4)   Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

(5)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

(6)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem mit Gründen versehenen Ersuchen wird erläutert, weshalb die Informationen über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

(7)   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 36

Verhältnis zum ESRB

(1)   Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

(2)   Sie liefert dem ESRB regelmäßig und rechtzeitig die Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, werden dem ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorgelegt. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzinstitute.

(3)   Die Behörde gewährleistet gemäß den Absätzen 4 und 5 angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4)   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft die Behörde unverzüglich eine Sitzung des Rates der Aufseher ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie beschließt nach dem einschlägigen Verfahren über die Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen genannten Probleme zu reagieren.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB und dem Rat ihre Gründe hierfür dar.

(5)   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.

Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.

(6)   Bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 37

Interessengruppe Bankensektor

(1)   Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. Die Interessengruppe Bankensektor wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so wird die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(2)   Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen vertreten.

(3)   Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertreter vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union.

(4)   Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor kann einmal verlängert werden.

(5)   Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16 sowie den Artikeln 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

(6)   Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Behörde gewährleistet, dass kein nach den Artikeln 18 oder 19 erlassener Beschluss in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreift.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich ein nach Artikel 19 Absatz 3 erlassener Beschluss auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, kann er der Behörde und der Kommission innerhalb von zwei Wochen, nachdem die zuständige Behörde über den Beschluss der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat unmissverständlich und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrem Beschluss festhält, ihn ändert oder aufhebt. Wird der Beschluss aufrechterhalten oder geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden.

Hält die Behörde an ihrem Beschluss fest, so fasst der Rat auf einer seiner Tagungen spätestens zwei Monate, nachdem die Behörde die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 unterrichtet hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufrechterhalten wird.

Fasst der Rat nach Prüfung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 5 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufrechtzuerhalten, so erlischt der Beschluss der Behörde.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein nach Artikel 18 Absatz 3 erlassener Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde an die zuständige Behörde mitteilen, dass die zuständige Behörde diesen Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat eindeutig und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Der Rat beruft innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Tagung ein und fasst mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber, ob der Beschluss der Behörde aufgehoben wird.

Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 4 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufzuheben, so endet die Aussetzung des Beschlusses.

(4)   Hat der Rat gemäß Absatz 3 den Beschluss gefasst, den Beschluss der Behörde im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 3 nicht aufzuheben, und ist der betreffende Mitgliedstaat weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss der Behörde in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann dieser Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde dies mitteilen und den Rat ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seine Ablehnung des Beschlusses des Rates eindeutig.

Innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bestätigt der Rat seinen ursprünglichen Beschluss oder fasst einen neuen Beschluss gemäß Absatz 3.

Der Rat kann die Frist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängern, falls die besonderen Umstände des Falls dies erfordern.

(5)   Jeder Missbrauch dieses Artikels, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

Artikel 39

Beschlussfassungsverfahren

(1)   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlüsse erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt für Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

(2)   Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

(3)   Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

(4)   Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

(5)   Die von der Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassenen Beschlüsse werden unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte.

KAPITEL III

ORGANISATION

ABSCHNITT 1

Rat der Aufseher

Artikel 40

Zusammensetzung

(1)   Der Rat der Aufseher besteht aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2)   Der Rat der Aufseher organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Bankensektor.

(3)   Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.

(4)   Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen.

(5)   In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.

(6)   Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(7)   Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

Artikel 41

Interne Ausschüsse und Gremien

(1)   Der Rat der Aufseher kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2)   Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Rates der Aufseher, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Rat der Aufseher einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

(4)   Der Rat der Aufseher gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 43

Aufgaben

(1)   Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse.

(2)   Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge.

(3)   Der Rat der Aufseher ernennt den Vorsitzenden.

(4)   Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.

(5)   Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

(6)   Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(7)   Der Rat der Aufseher erlässt gemäß Artikel 63 den Haushaltsplan.

(8)   Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 48 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 51 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 44

Beschlussfassung

(1)   Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Beschlüsse nach Artikel 19 Absatz 3 gilt für Beschlüsse der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, er wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher angenommen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

(2)   Die Sitzungen des Rates der Aufseher werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(3)   Der Rat der Aufseher gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4)   Die Geschäftsordnung legt die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen fest und enthält, soweit dies angebracht ist, Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2

Verwaltungsrat

Artikel 45

Zusammensetzung

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 63 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und sooft der Verwaltungsrat es für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 46

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 47

Aufgaben

(1)   Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.

(3)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

(4)   Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8)   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3

Vorsitzender

Artikel 48

Ernennung und Aufgaben

(1)   Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(2)   Der Vorsitzende wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor dem Amtsantritt des Kandidaten und innerhalb eines Monats nach seiner Auswahl durch den Rat der Aufseher kann das Europäische Parlament nach Anhörung des Kandidaten dessen Ernennung widersprechen.

Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann der Rat der Aufseher die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

(5)   Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Rates der Aufseher seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf den Rat der Aufseher nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 49

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 50

Bericht

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.

(2)   Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung.

(3)   Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

ABSCHNITT 4

Exekutivdirektor

Artikel 51

Ernennung

(1)   Die Behörde wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ende der Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.

(5)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Rates der Aufseher enthoben werden.

Artikel 52

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 53

Aufgaben

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2)   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die Kontrolle ausübt.

(3)   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4)   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte mehrjährige Arbeitsprogramm.

(5)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

(7)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8)   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

GEMEINSAME GREMIEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden

Artikel 54

Errichtung

(1)   Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf

Finanzkonglomerate,

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität,

Anlageprodukte für Kleinanleger,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den ESA.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

(4)   Ist ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit Artikel 56.

Artikel 55

Zusammensetzung

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ESA sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden jedes gemäß Artikel 57 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2)   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3)   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird unter jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der ESA ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 56

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) herbei.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 oder 19 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte der Union, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, gleichzeitig angenommen.

Artikel 57

Unterausschüsse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(2)   Der Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.

(3)   Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ist.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 2

Beschwerdeausschuss

Artikel 58

Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1)   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der ESA.

(2)   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche — einschließlich aufsichtliche — Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

(3)   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5)   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6)   Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt der angefochtene Beschluss in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss die Beschlussmehrheit mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses umfassen.

(7)   Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(8)   Die ESA gewährleisten, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 59

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Beschlüssen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, den Verwaltungsrat oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

(3)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

(4)   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ohne die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses abzulehnen, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(5)   Der Beschwerdausschuss beschließt über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. Befindet sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation, so benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 60

Beschwerden

(1)   Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an den Beschluss des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft einen geänderten Beschluss zu der betreffenden Angelegenheit.

(6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)   Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 61

Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(1)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der Behörde erhoben werden.

(2)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Beschlüsse der Behörde erheben.

(3)   Nimmt die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss an, so kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(4)   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 62

Haushalt der Behörde

(1)   Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (40) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a)

Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag des 31. Oktober 2014 hinaus;

b)

Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2)   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Personalaufwendungen, Entgelte, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt bis 15. Februar jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher zusammen mit dem Stellenplan. Der Rat der Aufseher stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs des Voranschlags des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Rat der Aufseher zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden zusammen „Haushaltsbehörde“).

(3)   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4)   Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5)   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

(7)   In Bezug auf das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr der Behörde unterliegt die Finanzierung der Behörde durch die Union einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März nach Abschluss jedes Haushaltsjahres die vorläufigen Rechnungen unter Beifügung des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5)   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

(8)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der zuständigen Behörden, für das Haushaltsjahr N.

Artikel 65

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (41) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 66

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

(2)   Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 67

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 68

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3)   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 69

Haftung der Behörde

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 70

Berufsgeheimnis

(1)   Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

Artikel 16 des Statuts findet auf sie Anwendung.

Gemäß dem Statut ist das Personal auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Personals der Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(2)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(4)   Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844//EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (42) an.

Artikel 71

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 72

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Beschlüsse der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann, gegebenenfalls nach einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss, nach Maßgabe von Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 73

Sprachenregelung

(1)   Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (43).

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 74

Sitzabkommen

Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 75

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Drittländern offen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde übernommen haben und anwenden.

(2)   Die Behörde kann mit Drittländern gemäß Absatz 1 zusammenarbeiten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

(3)   Nach den einschlägigen Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser in Absatz 1 genannten Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Rat der Aufseher mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein unmittelbares Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 76

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CEBS in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.

(2)   Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde einen Exekutivdirektor ernannt hat.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 51 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf die zur Ernennung eines Exekutivdirektors der Behörde notwendige Zeit begrenzt.

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und nachdem die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorliegt, und Verträge schließen, einschließlich Arbeitsverträge nach Annahme des Stellenplans der Behörde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(4)   Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEBS betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.

Artikel 77

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Abweichend von Artikel 68 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die vom CEBS oder dessen Sekretariat abgeschlossen wurden und am 1. Januar 2011 gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2)   Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für diejenigen Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEBS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

(3)   Je nach Art und Niveau der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

(4)   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin das einschlägige nationale Recht, das auf Arbeitsverträge anwendbar ist, sowie andere einschlägige Instrumente.

Artikel 78

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 79

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEBS von der Liste der Begünstigten im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.

Artikel 80

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des CEBS wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 81

Überprüfung

(1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;

i)

das Maß der Angleichung bei der funktionellen Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;

ii)

die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;

b)

das Funktionieren der Aufsichtskollegien;

c)

Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;

d)

die Rolle der Behörde hinsichtlich Systemrisiken;

e)

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;

f)

die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b)

es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;

c)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;

d)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f)

Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g)

die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

h)

es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.

(3)   Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Finanzinstituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.

(4)   Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 82

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.

Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(5)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(6)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(7)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(8)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(9)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 214.

(10)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 292.

(11)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(13)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(15)  Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2006, I-3771, Randnummer 44.

(16)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(18)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(19)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(20)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(21)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(22)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(23)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(24)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(25)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(26)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(27)  Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(28)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(29)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(30)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(31)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(32)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(33)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(34)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(35)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(36)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(37)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(38)  Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(39)  Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

(40)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(41)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(42)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(43)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.


15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/48


VERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht, sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem, offenbart. Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(2)

Vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (4), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (5), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (6), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (7), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (8) sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II (9) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10)).

(3)

Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften vor, mit denen ein Europäisches System der Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ erläuterte die Kommission im Einzelnen die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens, der die wesentlichen Richtungsvorgaben des De-Larosière-Berichts widerspiegelt.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet werden sollte. Mit dem System sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und forderte die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System der Finanzaufsicht in Krisensituationen eine wirksame Rolle spielen könnte; dabei unterstrich er, dass die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Beschlüsse die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(6)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems ist eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seiner Kohärenz und dadurch für die Wahrung und Verbesserung der Bedingungen im Hinblick auf die Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(7)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der gegenwärtig bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden geschehen kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Finanzinstitute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsehern unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Behörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf Probleme auf Unionsebene sind und dass ein und derselbe Rechtstext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System der Finanzaufsicht (im Folgenden „ESFS“) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen Finanzmarkts der Union für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb eines starken Netzwerks der Union verbindet.

(8)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netz nationaler Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die laufende Beaufsichtigung auf nationaler Ebene verbleibt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zur Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „Behörde“) sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) errichtet werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) sollte Teil des ESFS zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sein.

(9)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden zusammen „ESA“) sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission (12) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (13) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (14) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Europäischen Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden. Die ESA sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Bezieht sich diese Rechenschaftspflicht auf sektorübergreifende Fragen, die über den Gemeinsamen Ausschuss koordiniert wurden, so sollten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss für diese Koordinierung rechenschaftspflichtig sein.

(10)

Die Behörde sollte dazu beitragen, dass das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitute ein hohes, wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Versicherungsnehmern, Altersversorgungsanwärtern und Begünstigten gewährleisten. Die Behörde sollte ferner Aufsichtsarbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt, einschließlich der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausbauen. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die Angleichung der Aufsicht zu fördern und die Organe der Union auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Sektor der Versicherung, der Rückversicherung und der betrieblichen Altersversorgung sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Rechnungslegung zu beraten. Die Behörde sollte ebenfalls mit bestimmten Zuständigkeiten für bestehende und neue Finanztätigkeiten betraut werden.

(11)

Die Behörde sollte auch in der Lage sein, bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken. Ist es notwendig, ein solches vorübergehendes Verbot im Krisenfall auszusprechen, so sollte die Behörde dies gemäß dieser Verordnung und unter den darin festgelegten Bedingungen tun. In den Fällen, in denen die vorübergehende Untersagung oder Beschränkung bestimmter Finanztätigkeiten sektorübergreifende Auswirkungen hat, sollten die sektorspezifischen Vorschriften vorsehen, dass die Behörde über den Gemeinsamen Ausschuss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) konsultieren und gegebenenfalls ihre Maßnahmen mit diesen abstimmen sollte.

(12)

Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarkts, auf die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und auf die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung angemessen berücksichtigen.

(13)

Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen.

(14)

Ausgehend von den Arbeiten internationaler Gremien sollte das Systemrisiko als ein Risiko der Störung des Finanzsystems definiert werden, die das Potenzial hat, zu schwerwiegenden negativen Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft zu führen. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße systemrelevant sein.

(15)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören alle Risiken, die durch wirtschaftliche Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union verursacht wurden und die das Potenzial haben, erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarkts oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder jedes ihrer Mitgliedstaaten nach sich zu ziehen.

(16)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“ (15). Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Unionsvorschriften Hilfe zu leisten und einen Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität zu leisten, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV errichtet werden.

(17)

Die folgenden Gesetzgebungsakte legen die Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Zusammenarbeit untereinander sowie mit der Kommission, fest: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (16), mit Ausnahme des Titels IV, Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (17), Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (18), Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (19), Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (20), Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (21), Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (22), Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (23), Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (24), Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (25), Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (26), Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (27), Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (28), Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (29), Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (30), Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (31) und Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (32). In Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollten die Maßnahmen der Behörde jedoch die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften unberührt lassen.

(18)

Zu den vorhandenen Unionsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (33) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (34).

(19)

Es ist wünschenswert, dass die Behörde einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leistet.

(20)

Gemäß der der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, ist für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards die Unterstützung durch Sachverständige in einer für den Bereich der Finanzdienstleistungen spezifisch Form erforderlich. Die Behörde muss diese Sachkenntnis auch zu Standards oder Teile von Standards zur Verfügung stellen können, die sich nicht auf einen von ihr ausgearbeiteten Entwurf technischer Standards stützen.

(21)

Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einheitlichen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern, Altersversorgungsanwärtern und sonstigen Begünstigten in der Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Rechtsinstruments. Als ein Organ mit hochspezialisierter Sachkenntnis, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind.

(22)

Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV billigen, um ihnen verbindliche Rechtswirkung zu verleihen. Sie sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der sich im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliches Funktionieren am besten kennt. Entwürfe technischer Regulierungsstandards müssten in Fällen geändert werden, in denen sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im Besitzstand der Union für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

(23)

Angesichts der Sachkenntnis der Behörde in den Bereichen, in denen technische Regulierungsstandards entwickelt werden sollten, sollte die erklärte Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen werden, in der Regel auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards zurückzugreifen, die die Behörde ihr im Hinblick auf die Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte übermittelt hat. Legt die Behörde jedoch nicht innerhalb der in dem einschlägigen Gesetzgebungsakt angegebenen Frist einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor, so sollte sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Ausübung der delegierten Befugnis tatsächlich erreicht wird und die Effizienz des Prozesses der Beschlussfassung erhalten bleibt. Daher sollte die Kommission in diesen Fällen befugt sein, in Ermangelung eines von der Behörde vorgelegten Entwurfs technische Regulierungsstandards anzunehmen.

(24)

Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

(25)

In von den technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollte es der Behörde möglich sein, die Gründe für die Nichteinhaltung der Leitlinien und Empfehlungen durch die Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.

(26)

Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, für die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Union ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts, die eine Verletzung desselben darstellen, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen das Unionsrecht klare und unbedingte Verpflichtungen vorsieht.

(27)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. Erstens sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Verpflichtungen nach dem Unionsrecht durch die nationalen Behörden in deren Aufsichtspraxis anzustellen, die durch eine Empfehlung abgeschlossen werden sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission zweitens die Befugnis haben, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Empfehlung der Behörde auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(28)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als drittes und letztes Mittel die Befugnis haben, Beschlüsse zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht kraft bestehender oder künftiger Unionsverordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist.

(29)

Ernsthafte Bedrohungen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden daher fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Befugnis zur Feststellung, dass eine Krisensituation vorliegt, sollte im Anschluss an ein Ersuchen einer der ESA, der Kommission oder des ESRB dem Rat übertragen werden.

(30)

Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Behörde sollte die Maßnahmen in dieser Hinsicht unbeschadet der Befugnis der Kommission treffen, nach Artikel 258 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde wegen Nichtergreifens solcher Maßnahmen einzuleiten, sowie unbeschadet des Rechts der Kommission, unter diesen Umständen vorläufige Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beantragen. Ferner sollten die Maßnahmen der Behörde jegliche Haftung, der dieser Mitgliedstaat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegen könnte, unberührt lassen, wenn dessen Aufsichtsbehörden die von der Behörde geforderten Maßnahmen nicht ergreifen.

(31)

Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde in grenzübergreifenden Fällen bestehende Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden — auch in den Aufsichtskollegien — verbindlich schlichten können. Es sollte eine Schlichtungsphase vorgesehen werden, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen können. Die Befugnis der Behörde sollte sich auf Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Vorgehen oder den Inhalt einer Maßnahme oder das Nichttätigwerden einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in den Fällen, die in den verbindlichen Rechtsakten der Union nach dieser Verordnung genannt sind, erstrecken. In solchen Fällen sollte eine der betroffenen Aufsichtsbehörden befugt sein, die Behörde mit der Frage zu befassen, die im Einklang mit dieser Verordnung tätig werden sollte. Die Behörde sollte die Befugnis erhalten, von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung zu verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Kommt eine zuständige nationale Behörde dem gegen sie ergangenen Schlichtungsbeschluss nicht nach, sollte die Behörde befugt sein, unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Beschlüsse in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Von der Befugnis zum Erlass solcher Beschlüsse sollte nur als letztes Mittel und dann nur zur Sicherstellung einer korrekten und kohärenten Anwendung des Unionsrechts Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen.

(32)

Die Krise hat gezeigt, dass das derzeitige System der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Befugnisse auf die einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt sind, mit Blick auf grenzübergreifend tätige Finanzinstitute unzureichend ist.

(33)

Von den Mitgliedstaaten eingesetzte Expertengruppen, die die Ursachen der Krise prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors unterbreiten sollten, haben bestätigt, dass die bestehenden Regelungen keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute in der Union als Ganzer sind.

(34)

Wie im De-Larosière-Bericht festgestellt wird, „haben wir [im Grunde] zwei Möglichkeiten: Jeder für sich, im Alleingang auf Kosten der anderen, oder aber eine verstärkte, pragmatische und vernünftige Zusammenarbeit in Europa zugunsten aller, um eine offene Weltwirtschaft zu erhalten. [….] [Diese] Lösung [wird] unbestritten wirtschaftliche Vorteile bringen.“

(35)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte dazu beitragen, eine effiziente, wirksame und einheitliche Funktionsweise der Aufsichtskollegien zu fördern und zu überwachen und in dieser Hinsicht eine führende Rolle bei der Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien für grenzübergreifend tätige Institute in der gesamten Union übernehmen. Die Behörde sollte daher an diesen Aufsichtskollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Angleichung und die Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Aufsichtskollegien zu fördern. Wie der De-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Arbitrage […] vermieden werden, weil sie die Stabilität des Finanzsystems unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.

(36)

Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen, einschließlich der Finanzierungsmechanismen, ist notwendig, damit gewährleistet ist, dass die Behörden in der Lage sind, insolvenzbedrohte Finanzinstitute abzuwickeln und dabei gleichzeitig die Auswirkungen von Insolvenzen auf das Finanzsystem, den Rückgriff auf Steuermittel zur Rettung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und den Einsatz öffentlicher Mittel zu minimieren, den Schaden für die Wirtschaft zu begrenzen und die Anwendung nationaler Abwicklungsmaßnahmen zu koordinieren. Im Hinblick darauf sollte die Kommission in der Lage sein, die Behörde zu ersuchen, einen Beitrag zu der Bewertung gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2009/138/EG zu leisten, unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sowie dessen Funktionsweise, der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge, des Nutzens einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich möglicher Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung, und ferner Bericht zu erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich eines Bündels von koordinierten nationalen Krisenbewältigungsvorkehrungen, einschließlich darüber, ob ein System kohärenter und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten notwendig ist oder nicht.

(37)

Bei der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (35) und der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (36) will die Kommission der Notwendigkeit, unionsweit für eine weitere Harmonisierung zu sorgen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Im Versicherungssektor will die Kommission die Möglichkeit prüfen, Unionsregeln einzuführen, mit denen Versicherungsnehmer im Falle der drohenden Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft geschützt werden. Die ESA sollten in diesen Bereichen eine wichtige Rolle übernehmen und es sollten ihnen geeignete Befugnissen in Bezug auf das europäische Netzwerk von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen übertragen werden.

(38)

Die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für das Funktionieren des Netzes der Aufsichtsbehörden sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegation geschaffen werden. Zwar sollte die allgemeine Regel, dass die Delegation erlaubt sein sollte, eingehalten werden, doch sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, spezifische Bedingungen für die Delegation von Zuständigkeiten — beispielsweise in Bezug auf die Informationen über Delegationsregelungen und die Notifizierung dieser Regelungen — vorzusehen. Die Delegation von Aufgaben bedeutet, dass Aufgaben von der Behörde oder von einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, obwohl die Zuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Durch die Delegation von Zuständigkeiten sollte es der Behörde oder einer nationalen Aufsichtsbehörde (der „Bevollmächtigten“) ermöglicht werden, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit selbst anstelle der der delegierenden Behörde zu beschließen. Die Delegationen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die am besten geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Umverteilung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig, wenn es z. B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. Entscheidungen der Bevollmächtigten sollten von der delegierenden Behörde und von anderen zuständigen Behörden als maßgeblich anerkannt werden, sofern sie im Rahmen der Delegation erfolgen. In einschlägigen Unionsvorschriften könnten überdies die Grundsätze der Umverteilung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden.

Die Behörde sollte Delegationsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen angemessenen Mitteln fördern und kontrollieren. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte vorbildliche Vorgehensweisen im Bereich Delegation und Delegationsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(39)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die Angleichung der Aufsicht in der Union fördern.

(40)

Vergleichende Analysen („Peer Reviews“) sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Kohärenz innerhalb des Netzes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Angleichung der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der vergleichenden Analysen sollten mit Zustimmung der der Bewertung unterzogenen zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten vorbildliche Vorgehensweisen ermittelt und veröffentlicht werden.

(41)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten und die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten insbesondere einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(42)

Zur Sicherung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte diese Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder, wenn erforderlich, auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies in Zusammenarbeit mit dem ESRB unionsweite Stresstests initiieren und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können, und sie sollte dabei sicherstellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Um ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können, sollte die Behörde wirtschaftliche Analysen der Märkte vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(43)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsstellen außerhalb der Union fördern. Sie sollte die Befugnis erhalten, Kontakte zu Aufsichtsbehörden und Verwaltungseinrichtungen in Drittländern sowie zu internationalen Organisationen zu knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen zu schließen; dabei sollte sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union beachten. Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde sollte Ländern offen stehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht übernommen haben und anwenden, und die Behörde sollte mit Drittländern zusammenarbeiten können, die Rechtsvorschriften anwenden, die als den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig anerkannt wurden.

(44)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Unbeschadet der Zuständigkeiten der betreffenden zuständigen Behörden sollte die Behörde im Rahmen der der Richtlinie 92/49/EWG und der Richtlinien 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung (37) auch ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor in Fällen abgeben können, in denen nach der genannten Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(45)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen anfordern können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig. Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken im Bereich der Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (38) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (39) unberührt lassen.

(46)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, um die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen voll wirksam zu gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen miteinander teilen. Daten über einzelne Unternehmen sollten nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Nach dem Erhalt von Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten die Behörde gegebenenfalls Folgemaßnahmen gewährleisten.

(47)

Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung genutzt werden, in denen jeweils die einschlägigen in der Union tätigen Finanzinstitute (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren), kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gewerkschaften, Wissenschaftler, Verbraucher, andere private Nutzer dieser Dienstleistungen sowie Vertreter der einschlägigen Berufsverbände in einem ausgewogenen Maße vertreten sein sollten. Diese Interessengruppen sollten als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich dienen, die von der Kommission oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union eingesetzt wurden.

(48)

Die Mitglieder der Interessengruppen, die Organisationen ohne Erwerbszweck oder die Wissenschaft vertreten, sollten eine angemessene Erstattung erhalten, damit die Personen, die weder über solide finanzielle Mittel verfügen noch Wirtschaftsvertreter sind, in umfassender Weise an den Erörterungen über die Finanzregulierung teilnehmen können.

(49)

Die Behörde sollte die Interessengruppen konsultieren und diese sollten bei ihr Stellungnahmen und Ratschläge zu Fragen im Zusammenhang mit der fakultativen Anwendung auf Institute vorlegen können, die unter die Richtlinie 2002/83/EG oder die Richtlinie 2003/41/EG fallen.

(50)

Zur Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Beschlüsse der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Es sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu berufen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Dieser Schutzmechanismus sollte jedoch nicht missbraucht werden, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, wie etwa eine Einkommenskürzung infolge des vorübergehenden Verbots spezifischer Tätigkeiten oder Produkte zum Zwecke des Verbraucherschutzes. Bei der Beschlussfassung gemäß dieser Schutzklausel sollte der Rat bei der Abstimmung nach dem Grundsatz vorgehen, dass jedes Mitglied eine Stimme hat. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ist es angemessen, dem Rat in dieser Angelegenheit eine Rolle zu übertragen. Aufgrund der Sensibilität der Thematik sollten strenge Vertraulichkeitsregelungen gewährleistet werden.

(51)

Bei ihren Beschlussfassungsverfahren sollte die Behörde an Unionsregeln und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten, an die die Beschlüsse der Behörde gerichtet sind, auf Anhörung sollte umfassend geachtet werden. Die Rechtsakte der Behörde sollten integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(52)

Ein Rat der Aufseher, der sich aus den Leitern der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde steht, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Rates der Aufseher sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln.

(53)

In der Regel sollte der Rat der Aufseher seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz treffen, dass jedes Mitglied eine Stimme hat. Für Rechtsakte allgemeiner Art einschließlich jener im Zusammenhang mit von technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, im Hinblick auf Haushaltsfragen sowie für Anträge von Mitgliedstaaten auf Überprüfung des Beschlusses der Behörde, bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, ist es jedoch angemessen, die in Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und in dem dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem objektiven Gremium mit begrenzter Repräsentation untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte angemessen ausgewogen sein. Der Beschluss des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt, gebilligt werden. Bei Beschlüssen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gefasst werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(54)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dem Verwaltungsrat sollten unter anderem die Befugnisse übertragen werden, das Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vorzuschlagen, bestimmte Haushaltsbefugnisse auszuüben, die Personalpolitikplanung der Behörde anzunehmen, besondere Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Dokumenten anzunehmen und den Jahresbericht vorzuschlagen.

(55)

Die Behörde sollte von einem in Vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Rat der Aufseher aufgrund eines von diesem veranstalteten und durchgeführten offenen Auswahlverfahrens aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt wird; die Kommission unterstützt den Rat der Aufseher bei der Durchführung des Auswahlverfahrens. Für die Benennung des ersten Vorsitzenden der Behörde sollte die Kommission unter anderem eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, ihrer Kompetenzen, ihrer Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie ihrer Erfahrungen in den Bereichen Finanzaufsicht und -regulierung aufstellen. Für die nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht überprüft werden. Vor dem Amtsantritt der ausgewählten Person und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte das Europäische Parlament nach Anhörung der ausgewählten Person deren Ernennung widersprechen können.

(56)

Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(57)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der ESA zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Der Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der ESA in Bezug auf Finanzkonglomerate und andere sektorübergreifende Fragen koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, von den betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der ESA für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte über eigenes Personal verfügen, das von der ESA bereitgestellt wird, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der ESA ermöglicht werden.

(58)

Es muss gewährleistet sein, dass Beteiligte, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, über angemessene Rechtsbehelfe verfügen. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs in Fällen, in denen die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der ESA handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar sein.

(59)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte dieser ein eigener Haushalt zur Verfügung gestellt werden, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (40) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren.

(60)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (41) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (42) beitreten.

(61)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (43) fallen.

(62)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollten die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.

(63)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (44) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (45) finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt Anwendung.

(64)

Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (46) auf die Behörde Anwendung finden.

(65)

Drittländer sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Übereinkünfte an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(66)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern, Altersversorgungsanwärtern und sonstigen Begünstigten, des Schutzes der Integrität, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(67)

Die Behörde sollte alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übernehmen. Der Beschluss 2009/79/EG sollte deshalb mit dem Tag der Einrichtung der Behörde aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (47) sollte entsprechend geändert werden. Angesichts der bestehenden Strukturen und Maßnahmen des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist es wichtig, für eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Kommission bei der Festlegung der geeigneten Übergangsregelungen zu sorgen, so dass sichergestellt wird, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich ist, möglichst begrenzt ist.

(68)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde reibungslos erfolgt. Die Behörde sollte mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet sein. Zumindest sollte am Anfang sollte sie zu 40 % aus Unionsmitteln und zu 60 % durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen entrichtet werden.

(69)

Damit die Behörde am 1. Januar 2011 errichtet werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, im Folgenden „Behörde“) eingerichtet.

(2)   Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/138/EG mit Ausnahme des Titels IV, der Richtlinien 2002/92/EG, 2003/41/EG, 2002/87/EG, 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG, 2005/68/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittler beziehen, die einschlägigen Teile der Richtlinien 2005/60/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3)   Die Behörde wird auch in den Tätigkeitsbereichen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Finanzkonglomeraten sowie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittlern im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Rechtsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Rechnungslegung, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen.

(4)   In Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung lassen die Maßnahmen der Behörde die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften unberührt.

(5)   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(6)   Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effizienz des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt zu Folgendem bei:

a)

Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;

b)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;

c)

Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;

d)

Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

e)

Gewährleistung, dass die Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Versicherung, Rückversicherung und betrieblichen Altersversorgung angemessen reguliert und beaufsichtigt wird, und

f)

Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die potenziellen Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 2

Europäisches System der Finanzaufsicht

(1)   Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2)   Das ESFS besteht aus:

a)

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;

b)

der Behörde;

c)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);

d)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

e)

dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden („Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

f)

den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.

(3)   Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten und das Herbeiführen gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4)   Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer des ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander sicher.

(5)   Diese Aufsichtsbehörden, die zum ESFS gehören, sind verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zu beaufsichtigen.

Artikel 3

Rechenschaftspflicht der Behörden

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Finanzinstitute“ Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte unterliegen. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ lediglich Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie;

2.

„zuständige Behörden“:

i)

Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Finanzinstitute im Sinne von Nummer 1 sicherzustellen.

Artikel 5

Rechtsstellung

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 6

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus

1.

einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

5.

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 7

Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 8

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1)   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;

b)

sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

c)

sie regt die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden an und erleichtert diese;

d)

sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie organisiert vergleichende Analysen („Peer Reviews“) der zuständigen Behörden organisieren und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung vorbildlicher Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;

f)

sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

g)

sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

h)

sie fördert den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten;

i)

sie trägt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken und zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei und bietet ein hohes Schutzniveau für Versicherungsnehmer und Begünstige in der gesamten Union;

j)

sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

k)

sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

l)

sie übernimmt gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS).

(2)   Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse:

a)

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;

b)

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;

c)

zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;

d)

zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;

e)

zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;

f)

in Fällen, die das unmittelbar anwendbare Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;

g)

zur Abgabe von Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 34;

h)

zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;

i)

zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;

j)

zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.

Artikel 9

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten

(1)   Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung der Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte und -dienstleistungen für Verbraucher im gesamten Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch

a)

die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;

b)

die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Wissen und Bildung über Finanzfragen;

c)

die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft und

d)

die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften.

(2)   Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der der Regulierungspraxis zu fördern.

(3)   Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 6 festgelegten Ziele darstellt.

(4)   Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt.

(5)   Die Behörde kann bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde im Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 2, ob sie ihren Beschluss aufrechterhält.

Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission informieren, um den Erlass eines Verbots oder einer Beschränkung zu erleichtern.

Artikel 10

Technische Regulierungsstandards

(1)   Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellen. Die Behörde legt ihre Entwürfe der Standards der Kommission zur Billigung vor.

Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen billigt. Die Kommission kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen zu billigen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht billigt, oder gegebenenfalls, warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf dieser Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)   Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3)   Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts erlassen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.

Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen noch keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard annehmen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)   Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 14.

(2)   Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die in diesem Beschluss angegebene Befugnisübertragung. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von technischen Regulierungsstandards, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der technische Regulierungsstandard kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.

Artikel 14

Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1)   Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht an oder ändert sie ihn gemäß Artikel 10 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls den zuständigen Kommissar zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Artikel 15

Technische Durchführungsstandards

(1)   Die Behörde kann technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche entwickeln, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Zustimmung vor.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission über seine Billigung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise oder mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn zu nicht billigen beabsichtigt, oder gegebenenfalls, warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder aber ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)   Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3)   Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen nach Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen noch keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandard vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)   Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 16

Leitlinien und Empfehlungen

(1)   Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute heraus.

(2)   Die Behörde führt gegebenenfalls offene öffentliche Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten und den damit verbundenen potenziellen Nutzen. Diese Anhörungen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 genannten relevanten Interessengruppe ein.

(3)   Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie einer Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(4)   In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht informiert die Behörde das Europäischen Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben worden sind und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde beabsichtigt sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 17

Verletzung von Unionsrecht

(1)   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union nicht angewandt oder diese so angewandt, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Artikeln 10 bis 15 festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse wahr.

(2)   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der relevanten Interessengruppe oder von Amts wegen und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durchführen.

Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchungen für erforderlich hält.

(3)   Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen hin eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.

(6)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7)   Nach Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.

(8)   In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute den in den den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.

Artikel 18

Maßnahmen im Krisenfall

(1)   Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

(2)   Der Rat kann in Abstimmung mit der Kommission und dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Kommission oder des ESRB einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. Der Rat überprüft diesen Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat kann die Krisensituation jederzeit für beendet erklären.

Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat beurteilt dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Wenn der Rat das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, so unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission ordnungsgemäß und unverzüglich davon.

(3)   Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem in Absatz 3 genannten Beschluss nicht innerhalb der in diesem Beschluss genannten Frist nachkommt und wenn die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Dies gilt nur in Fällen, in denen die zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, nicht anwendet oder in einer Weise anwendet, die eine eindeutige Verletzung dieser Rechtsakte darstellen dürfte, und sofern dringend eingeschritten werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen wiederherzustellen.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Fragen, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen im Einklang stehen.

Artikel 19

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen

(1)   Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

Wenn in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind sind, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt wird, kann die Behörde von sich aus im Einklang mit dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2)   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium handelt die Behörde als Vermittlerin.

(3)   Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden erlassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

(6)   In dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.

Artikel 20

Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.

Artikel 21

Aufsichtskollegien

(1)   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)   Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das einheitliche und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

Die Behörde kann:

a)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;

b)

die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 bei ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; eine Beurteilung der potenziellen Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen veranlassen und koordinieren, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird, und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden

c)

wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzinstitute gemäß den Erkenntnissen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;

d)

im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen die Tätigkeiten der zuständigen Behörden beaufsichtigen und

e)

weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde verlangen, eine Sitzung des Kollegiums anzusetzen oder einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufzunehmen.

(3)   Die Behörde kann Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Vorschriften zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherzustellen; ferner kann sie gemäß Artikel 16 angenommene Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Angleichung der Funktionsweise der Aufsicht und der von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Aufsichtspraktiken zu fördern.

(4)   Die Behörde hat eine rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin, um Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 19 zu schlichten. Im Einklang mit Artikel 19 kann die Behörde Aufsichtsbeschlüsse treffen, die direkt auf das betreffende Institut anwendbar sind.

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die

a)

durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und

b)

das Potenzial haben, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft führen können.

Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelt wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

(2)   Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB und im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung und Messung der Systemrelevanz einschließlich quantitativer und qualitativer Indikatoren, soweit erforderlich.

Diese Indikatoren sind ein wesentliches Element für die Festlegung von geeignetem aufsichtlichen Handeln. Die Behörde überwacht zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes das Ausmaß an Konvergenz bei diesen Festlegungen.

(3)   Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für Finanzinstitute, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.

Die Behörde stellt sicher, dass dem von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.

(4)   Die Behörde kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen eine Untersuchung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzinstitut, Produkt oder Verhaltensweise durchführen, um die davon ausgehende potenzielle Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems beurteilen zu können und den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben zu können.

Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss stellt eine umfassende sektorenübergreifende Koordinierung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sicher.

Artikel 23

Ermittlung und Messung des Systemrisikos

(1)   Die Behörde entwickelt in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit dem sich beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko in Stress-Situationen erhöht.

Die Behörde entwickelt ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, um dabei zu helfen, solche Finanzinstitute zu identifizieren, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte. Diese Institute werden Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der Sanierungs- und Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 25.

(2)   Bei der Entwicklung der Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos, das von Instituten der Versicherung, Rückversicherung und betrieblichen Altersversorgung ausgehen kann, trägt die Behörde den einschlägigen internationalen Konzepten, einschließlich der vom Finanzstabilitätsrat, vom Internationalen Währungsfonds, von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher und von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich ausgearbeiteten Konzepte, uneingeschränkt Rechnung.

Artikel 24

Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

(1)   Die Behörde stellt sicher, dass sie dauerhaft über die fachliche Kapazität verfügt, die es erlaubt, effizient auf das tatsächliche Eintreten eines Systemrisikos im Sinne der Artikel 22 und 23 und insbesondere in Bezug auf Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht, zu reagieren.

(2)   Die Behörde erfüllt alle ihr in dieser Verordnung und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und trägt dazu bei, eine kohärente und koordinierte Regelung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung in der Union sicherzustellen.

Artikel 25

Sanierungs- und Abwicklungsverfahren

(1)   Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne, Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung von systemischen Auswirkungen von Insolvenzen entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran.

(2)   Die Behörde kann bewährte Praktiken und Vorgehensweisen aufzeigen, die darauf abzielen, die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen dergestalt zu erleichtern, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben und zugleich sichergestellt wird, dass geeignete Instrumente einschließlich ausreichender Mittel zur Verfügung stehen, die eine geordnete, kosteneffiziente und rasche Abwicklung des Instituts oder der Gruppe ermöglichen.

(3)   Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

Artikel 26

Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen

Die Behörde kann einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leisten.

Artikel 27

Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen

Die Behörde kann von der Kommission ersucht werden, einen Beitrag zu der Bewertung gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2009/138/EG zu leisten, unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie dessen Funktionsweise, der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge, des Nutzens einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich möglicher Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung, und sie kann Bericht erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich

a)

eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen;

b)

der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests;

c)

gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen;

d)

der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten;

e)

eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden;

f)

eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen;

g)

einer harmonierten und angemessen finanzierten unionsweiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten.

Bezüglich Buchstabe f kann die Behörde auch Bericht erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich eines Bündels von koordinierten nationalen Krisenbewältigungsvorkehrungen, einschließlich darüber, ob ein System kohärenter und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten notwendig ist oder nicht.

Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Möglichkeit einer Stärkung der Rolle der Behörde im Rahmen der Verhütung, des Managements und der Bewältigung von Krisen geprüft.

Artikel 28

Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1)   Die zuständigen Behörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder grenzübergreifend tätigen Gruppen erforderliche Maß begrenzen.

(2)   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

(3)   Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. Das Recht der bevollmächtigten Behörde ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 29

Gemeinsame Aufsichtskultur

(1)   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

Sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c)

sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 1 Absatz 3 bei,

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor und

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2)   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Angleichung erhöhen.

Artikel 30

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1)   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („Peer Review“). Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

(2)   Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,

b)

der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 15 und 16 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;

c)

vorbildliche Vorgehensweisen einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;

d)

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungsmaßnahmen und Strafen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.

(3)   Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen der Behörde nachzukommen. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 entwickelt.

(4)   Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Praktiken. Darüber hinaus können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 31

Koordinatorfunktion

Die Behörde wird allgemein als Koordinatorin zwischen den zuständigen Behörden tätig, insbesondere in Fällen, in denen ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

a)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

b)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und — sofern möglich und zweckmäßig — die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

c)

unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,

d)

den ESRB unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,

e)

sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

f)

Informationen zentralisiert, die sie von zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten im Regulierungsbereich, die für Institute gelten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 32

Bewertung von Marktentwicklungen

(1)   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine wirtschaftliche Analyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.

(2)   In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die Anwendung durch die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,

c)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärtern, Begünstigten und Verbraucher.

(3)   Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auch häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

(4)   Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) über den Gemeinsamen Ausschuss dafür, dass sektorübergreifende Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen bei den Bewertungen angemessen abgedeckt sind.

Artikel 33

Internationale Beziehungen

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2)   Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3)   In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern getroffen wurden, sowie die Unterstützung, welche sie bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Artikel 34

Sonstige Aufgaben

(1)   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2)   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/49/EWG und der Richtlinien 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung fallen und den genannten Richtlinien entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/49/EWG, Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/68/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung abgegeben. Artikel 35 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.

Artikel 35

Einholen von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.

(2)   Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(3)   Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.

(4)   Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

(5)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

(6)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem mit Gründen versehenen Ersuchen wird erläutert, weshalb die Informationen über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

(7)   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 36

Verhältnis zum ESRB

(1)   Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

(2)   Sie liefert dem ESRB regelmäßig und rechtzeitig die Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, werden dem ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorgelegt. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzinstitute.

(3)   Die Behörde gewährleistet gemäß den Absätzen 4 und 5 angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4)   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft die Behörde unverzüglich eine Sitzung des Rates der Aufseher ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie beschließt nach dem einschlägigen Verfahren über die Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen genannten Probleme zu reagieren.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB und dem Rat ihre Gründe hierfür dar.

(5)   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.

Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.

(6)   Bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 37

Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung

(1)   Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung (im Folgenden gemeinsam „die Interessengruppen“ genannt) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so werden die Interessengruppen schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zusammen. Sie können Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse gemeinsam behandeln und setzen einander von den übrigen behandelten Angelegenheiten in Kenntnis.

Die Mitglieder der einen Interessengruppe können auch Mitglied der anderen Interessengruppe sein.

(2)   Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher und Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Vertreter von KMU und Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Versicherungsgesellschaften, Rückversicherungsgesellschaften oder Versicherungsvermittler, von denen drei Mitglieder genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen beziehungsweise Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit vertreten.

(3)   Die Interessengruppe Betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Beschäftigtenvertreter, Vertreter der Begünstigten, Vertreter von KMU sowie Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

(4)   Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertreter vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene geografische und geschlechtsbezogene Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union.

(5)   Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppen, die gemeinnützige Einrichtungen vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppen bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppen kann einmal verlängert werden.

(6)   Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16 sowie den Artikeln 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

(7)   Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit ihrer jeweiligen Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(8)   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppen und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Behörde gewährleistet, dass kein nach den Artikeln 18 oder 19 erlassener Beschluss in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreift.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich ein nach Artikel 19 Absatz 3 erlassener Beschluss auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb von zwei Wochen, nachdem die zuständige Behörde über den Beschluss der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat unmissverständlich und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

In Falle einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrem Beschluss festhält, ihn ändert oder aufhebt. Wird der Beschluss aufrechterhalten oder geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden.

Hält die Behörde an ihrem Beschluss fest, so fasst der Rat auf einer seiner Tagungen, jedoch spätestens zwei Monate, nachdem die Behörde den Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 4 unterrichtet hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufrechterhalten wird.

Fasst der Rat nach Prüfung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 5 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufrechtzuerhalten, so erlischt der Beschluss der Behörde.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein nach Artikel 18 Absatz 3 erlassener Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde an die zuständige Behörde mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat eindeutig und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Der Rat beruft innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Tagung ein und fasst mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufgehoben wird.

Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 4 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufzuheben, so endet die Aussetzung des Beschlusses.

(4)   Hat der Rat gemäß Absatz 3 den Beschluss gefasst, den Beschluss der Behörde im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 3 nicht aufzuheben, und ist der betreffende Mitgliedstaat weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss der Behörde in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann dieser Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde dies mitteilen und den Rat ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seine Ablehnung des Beschlusses des Rates eindeutig.

Innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bestätigt der Rat seinen ursprünglichen Beschluss oder fasst einen neuen Beschluss gemäß Absatz 3.

Der Rat kann die Frist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängern, falls die besonderen Umstände des Falls dies erfordern.

(5)   Jeder Missbrauch dieses Artikels, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

Artikel 39

Beschlussfassung

(1)   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlüsse erlässt, teilt sie dem benannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt für Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

(2)   Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

(3)   Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

(4)   Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

(5)   Die von der Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassenen Beschlüsse werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte.

KAPITEL III

ORGANISATION

ABSCHNITT 1

Rat der Aufseher

Artikel 40

Zusammensetzung

(1)   Der Rat der Aufseher besteht aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b)

dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

e)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2)   Der Rat der Aufseher organisiert regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.

(3)   Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.

(4)   In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.

(5)   Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

Artikel 41

Interne Ausschüsse und Gremien

(1)   Der Rat der Aufseher kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse auf interne Ausschüsse und Gremien, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2)   Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Rates der Aufseher, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Rat der Aufseher einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

(4)   Der Rat der Aufseher gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 43

Aufgaben

(1)   Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse.

(2)   Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge.

(3)   Der Rat der Aufseher ernennt den Vorsitzenden.

(4)   Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.

(5)   Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

(6)   Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.

(7)   Der Rat der Aufseher erlässt gemäß Artikel 63 den Haushaltsplan.

(8)   Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 48 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 51 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 44

Beschlussfassung

(1)   Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Beschlüsse nach Artikel 19 Absatz 3 gilt für Beschlüsse der Gruppenaufsicht der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, er wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher angenommen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

(2)   Die Sitzungen des Rates der Aufseher werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(3)   Der Rat der Aufseher gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4)   Die Geschäftsordnung legt die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen fest und enthält, soweit dies angebracht ist, Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2

Verwaltungsrat

Artikel 45

Zusammensetzung

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 63 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft der Verwaltungsrat es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 46

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 47

Aufgaben

(1)   Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.

(3)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

(4)   Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8)   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3

Vorsitzender

Artikel 48

Ernennung und Aufgaben

(1)   Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(2)   Der Vorsitzende wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor dem Amtsantritt des Kandidaten und innerhalb eines Monats nach seiner Auswahl durch den Rat der Aufseher kann das Europäische Parlament nach Anhörung des Kandidaten dessen Ernennung widersprechen.

Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann der Rat der Aufseher die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

(5)   Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Rates der Aufseher seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf den Rat der Aufseher nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 49

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 50

Bericht

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird,

(2)   Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung.

(3)   Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen enthält der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

ABSCHNITT 4

Exekutivdirektor

Artikel 51

Ernennung

(1)   Die Behörde wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ende der Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Beurteilung einmal verlängern.

(5)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Rates der Aufseher enthoben werden.

Artikel 52

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen der Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 53

Aufgaben

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2)   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

(3)   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4)   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte mehrjährige Arbeitsprogramm.

(5)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

(7)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8)   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

GEMEINSAME GREMIEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden

Artikel 54

Einrichtung

(1)   Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf:

Finanzkonglomerate;

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität;

Anlageprodukte für Kleinanleger;

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

Informationsaustausch mit dem ESRB sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem ESRB und den ESA.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

(4)   Ist ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 56.

Artikel 55

Zusammensetzung

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ESA sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden jedes gemäß Artikel 57 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2)   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3)   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird unter jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der ESA ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 56

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) herbei.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 oder 19 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte der Union, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, parallel angenommen.

Artikel 57

Unterausschüsse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(2)   Der Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.

(3)   Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ist.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 2

Beschwerdeausschuss

Artikel 58

Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1)   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der ESA.

(2)   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche — einschließlich aufsichtliche — Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

(3)   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5)   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6)   Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt der angefochtene Beschluss in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss die Beschlussmehrheit mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses umfassen.

(7)   Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(8)   Die ESA gewährleisten, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 59

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Beschlüssen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, den Verwaltungsrat oder den Verwaltungsrat oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

(3)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

(4)   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ohne die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses abzulehnen, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(5)   Der Beschwerdeausschuss beschließt über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. Befindet sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation, so benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 60

Beschwerden

(1)   Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffenden Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an den Beschluss des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft einen geänderten Beschluss zu der betreffenden Angelegenheit.

(6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)   Die Beschlüsse en des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 61

Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(1)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der Behörde erhoben werden.

(2)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Beschlüsse der Behörde erheben.

(3)   Nimmt die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss an, so kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(4)   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 62

Haushalt der Behörde

(1)   Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (50) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a)

Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag 31. Oktober 2014 hinaus;

b)

Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2)   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Personalaufwendungen, Entgelte, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher zusammen mit dem Stellenplan. Der Rat der Aufseher stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs des Voranschlags des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Rat der Aufseher zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden zusammen „Haushaltsbehörde“).

(3)   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4)   Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5)   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

(7)   In Bezug auf das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr der Behörde unterliegt die Finanzierung der Behörde durch die Union einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März nach Abschluss jedes Haushaltsjahres die vorläufigen Rechnungen unter Beifügung des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5)   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

(8)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der zuständigen Behörden, für das Haushaltsjahr N.

Artikel 65

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (51) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 66

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

(2)   Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 67

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 68

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3)   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 69

Haftung der Behörde

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 70

Berufsgeheimnis

(1)   Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

Artikel 16 des Statuts findet auf sie Anwendung.

Im Einklang mit dem Statut ist das Personal nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union sowie alle anderen öffentlichen oder privaten Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Personals der Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(2)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(4)   Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (52) an.

Artikel 71

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 72

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Beschlüsse der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann gegebenenfalls nach einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss, nach Maßgabe von Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 73

Sprachenregelung

(1)   Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (53).

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 74

Sitzabkommen

Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 75

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Drittländern offen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde übernommen haben und anwenden.

(2)   Die Behörde kann mit Drittländern gemäß Absatz 1 zusammenarbeiten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

(3)   Nach den einschlägigen Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser in Absatz 1 genannten Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Rat der Aufseher mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein unmittelbares Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 76

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CEIOPS in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.

(2)   Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde einen Exekutivdirektor ernannt hat.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 51 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf die zur Ernennung eines Exekutivdirektors der Behörde notwendige Zeit begrenzt.

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und nachdem die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge schließen, einschließlich Arbeitsverträge nach Annahme des Stellenplans der Behörde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(4)   Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEIOPS betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEIOPS automatisch auf die Behörde über. CEIOPS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird von CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt.

Artikel 77

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Abweichend von Artikel 68 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die von CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen wurden und am 1. Januar 2011 gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2)   Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

(3)   Je nach Art und Niveau der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

(4)   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin das einschlägige nationale Recht, das auf Arbeitsverträge anwendbar ist, sowie andere einschlägige Instrumente.

Artikel 78

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 79

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEIOPS von der Liste der Begünstigten in Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.

Artikel 80

Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG zur Einsetzung des CEIOPS wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 81

Überprüfung

(1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;

i)

das Maß der Angleichung bei der funktionellen Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;

ii)

die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;

b)

das Funktionieren der Aufsichtskollegien;

c)

die Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;

d)

die Rolle der Behörde hinsichtlich des Systemrisikos;

e)

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;

f)

die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19.

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b)

es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;

c)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;

d)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f)

Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g)

die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

h)

es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.

(3)   Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Finanzinstituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.

(4)   Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 82

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.

Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(5)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(6)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(7)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(8)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(9)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 214.

(10)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 292.

(11)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(13)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(15)  Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2006, I-3771, Randnummer 44.

(16)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(17)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(18)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(19)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(20)  ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878

(21)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(22)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.

(23)  ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.

(24)  ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.

(25)  ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.

(26)  ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.

(27)  ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.

(28)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(29)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(30)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.

(31)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(32)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(33)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(34)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(35)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(36)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(37)  Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(38)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(39)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(40)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(41)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(42)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(43)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(44)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(45)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(46)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(47)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(48)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(49)  Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

(50)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(51)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(52)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(53)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.


15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/84


VERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht, sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem, offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(2)

Vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (4), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (5), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (6), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (7), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (8) sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II (9) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10).

(3)

Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften vor, mit denen ein Europäisches System der Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ erläuterte die Kommission im Einzelnen die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens, der die wesentlichen Richtungsvorgaben des De-Larosière-Berichts widerspiegelt.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet werden sollte. Mit dem System sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und forderte die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System der Finanzaufsicht in Krisensituationen eine wirksame Rolle spielen könnte; dabei unterstrich er, dass die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Beschlüsse die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (11) vorgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten diesen Vorschlag prüfen, um sicherzustellen, dass die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“) angemessene Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 exklusive Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen wahrnehmen sollte. Zu diesem Zweck sollte die Behörde angemessene Befugnisse zur Durchführung von Nachforschungen und Durchsetzung erhalten, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen.

(6)

Am 17. Juni 2010 kam der Europäische Rat überein, dass „die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben und Steuern für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben und Steuern sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein. An ihren wichtigsten Merkmalen muss dringend weitergearbeitet werden, und Fragen im Zusammenhang mit gleichen Wettbewerbsbedingungen und mit den kumulativen Auswirkungen der verschiedenen Regulierungsmaßnahmen sollten sorgfältig beurteilt werden“.

(7)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems ist eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seiner Kohärenz und dadurch für die Wahrung und Verbesserung der Bedingungen im Hinblick auf die Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(8)

Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der gegenwärtig bestehenden Ausschüsse der Europäischen Aufsichtsbehörden geschehen kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Finanzmarktteilnehmer zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsehern unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Behörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf Probleme auf Unionsebene sind und dass ein und derselbe Rechtstext unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System der Finanzaufsicht (im Folgenden „ESFS“) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen Finanzmarkts der Union für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb eines starken Netzwerks der Union verbindet.

(9)

Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netz nationaler Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die laufende Beaufsichtigung auf nationaler Ebene verbleibt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzmarktteilnehmer in der Union erreicht werden. Zusätzlich zur Behörde sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) sowie ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) errichtet werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) sollte Teil des ESFS zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sein.

(10)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden zusammen „ESA“) sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission (13) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (14) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (15) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Europäischen Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden. Die ESA sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Bezieht sich diese Rechenschaftspflicht auf sektorübergreifende Fragen, die über den Gemeinsamen Ausschuss koordiniert wurden, so sollten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss für diese Koordinierung rechenschaftspflichtig sein.

(11)

Die Behörde sollte dazu beitragen, dass das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzmarktteilnehmer ein hohes, wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Integrität und Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ferner Aufsichtsarbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt, einschließlich der Finanzinstitute sowie sonstiger Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer ausbauen. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die Angleichung der Aufsicht zu fördern und die Organe der Union in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen zu beraten. Die Behörde sollte ebenfalls mit bestimmten Zuständigkeiten für bestehende und neue Finanztätigkeiten betraut werden.

(12)

Die Behörde sollte auch in der Lage sein, bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken. Ist es notwendig, ein solches vorübergehendes Verbot im Krisenfall auszusprechen, so sollte die Behörde dies gemäß dieser Verordnung und unter den darin festgelegten Bedingungen tun. In den Fällen, in denen die vorübergehende Untersagung oder Beschränkung bestimmter Finanztätigkeiten sektorübergreifende Auswirkungen hat, sollten die sektorspezifischen Vorschriften vorsehen, dass die Behörde über den Gemeinsamen Ausschuss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) konsultieren und gegebenenfalls ihre Maßnahmen mit diesen abstimmen sollte.

(13)

Die Behörde sollte die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarkts, auf die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und auf die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung angemessen berücksichtigen.

(14)

Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen.

(15)

Ausgehend von den Arbeiten internationaler Gremien sollte das Systemrisiko als ein Risiko der Störung des Finanzsystems definiert werden, die das Potenzial hat, zu schwerwiegenden negativen Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft zu führen. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße systemrelevant sein.

(16)

Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören alle Risiken, die durch wirtschaftliche Ungleichgewichte oder Finanzausfälle in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union verursacht wurden und die das Potenzial haben, erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarkts oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder jedes ihrer Mitgliedstaaten nach sich zu ziehen.

(17)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) anerkannt, „dass der Wortlaut des Artikels 95 EG-Vertrag [jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] nicht den Schluss erlaubt, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“ (16). Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Unionsvorschriften Hilfe zu leisten und einen Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität zu leisten, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV errichtet werden.

(18)

Die folgenden Gesetzgebungsakte legen die Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Zusammenarbeit untereinander sowie mit der Kommission, fest: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (17), Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (18), Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (19), Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (20), Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (21), Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (22), Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (23), Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (24), Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (25) unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Bankenaufsicht, Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (26), alle künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(19)

Zu den vorhandenen Gesetzgebungsakten der Union, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (27), die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (28), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (29) sowie die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (30) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (31).

(20)

Es ist wünschenswert, dass die Behörde einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Anlegerentschädigungssysteme fördert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Anlegerentschädigungssysteme der Aufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der regulatorischen Aufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Anlegerentschädigungssystem als solchem und seinem Betreiber ausüben können.

(21)

Gemäß der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, ist für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards die Unterstützung durch Sachverständige in einer für den Bereich der Finanzdienstleistungen spezifischen Form erforderlich. Die Behörde muss diese Sachkenntnis auch im Hinblick auf Standards oder Teile von Standards zur Verfügung stellen können, die sich nicht auf einen von der Behörde selbst ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards stützen.

(22)

Zur Festlegung harmonisierter technischer Regulierungsstandards für Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einheitlichen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Rechtsinstruments. Als ein Organ mit hochspezialisierter Sachkenntnis, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind.

(23)

Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV billigen, um ihnen verbindliche Rechtswirkung zu verleihen. Sie sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der sich im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und deren tägliches Funktionieren am besten kennt. Entwürfe technischer Regulierungsstandards müssten in Fällen geändert werden, in denen sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im Besitzstand der Union für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Standards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

(24)

Angesichts der Sachkenntnis der Behörde in den Bereichen, in denen technische Regulierungsstandards entwickelt werden sollten, sollte die erklärte Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen werden, in der Regel auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards zurückzugreifen, die die Behörde ihr im Hinblick auf die Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte übermittelt hat. Legt die Behörde jedoch nicht innerhalb der in dem einschlägigen Gesetzgebungsakt angegebenen Frist einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor, so sollte sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Ausübung der delegierten Befugnis tatsächlich erreicht wird und die Effizienz des Prozesses der Beschlussfassung erhalten bleibt. Daher sollte die Kommission in diesen Fällen befugt sein, in Ermangelung eines von der Behörde vorgelegten Entwurfs technische Regulierungsstandards anzunehmen.

(25)

Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

(26)

In von den technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollte es der Behörde möglich sein, die Gründe für die Nichteinhaltung der Leitlinien und Empfehlungen durch die Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.

(27)

Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, für die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzmarktteilnehmer in der Union ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts, die eine Verletzung desselben darstellen, angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen das Unionsrecht klare und unbedingte Verpflichtungen vorsieht.

(28)

Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. Erstens sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Verpflichtungen nach dem Unionsrecht durch die nationalen Behörden in deren Aufsichtspraxis anzustellen, die durch eine Empfehlung abgeschlossen werden sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, so sollte die Kommission zweitens die Befugnis haben, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Empfehlung der Behörde auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(29)

Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als drittes und letztes Mittel die Befugnis haben, Beschlüsse zu erlassen, die an einzelne Finanzmarktteilnehmer gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht kraft bestehender oder künftiger Unionsverordnungen unmittelbar auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar ist.

(30)

Ernsthafte Bedrohungen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf Unionsebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden daher fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Befugnis zur Feststellung, dass eine Krisensituation vorliegt, sollte im Anschluss an ein Ersuchen einer der ESA, der Kommission oder des ESRB dem Rat übertragen werden.

(31)

Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Behörde sollte die Maßnahmen in dieser Hinsicht unbeschadet der Befugnis der Kommission treffen, nach Artikel 258 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde wegen Nichtergreifens solcher Maßnahmen einzuleiten, sowie unbeschadet des Rechts der Kommission, unter diesen Umständen vorläufige Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beantragen. Ferner sollten die Maßnahmen der Behörde jegliche Haftung, der dieser Mitgliedstaat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegen könnte, unberührt lassen, wenn dessen Aufsichtsbehörden die von der Behörde geforderten Maßnahmen nicht ergreifen.

(32)

Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde in grenzübergreifenden Fällen bestehende Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden — auch in den Aufsichtskollegien — verbindlich schlichten können. Es sollte eine Schlichtungsphase vorgesehen werden, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen können. Die Befugnis der Behörde sollte sich auf Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Verfahren oder den Inhalt einer Maßnahme oder das Nichttätigwerden einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in den Fällen, die in den verbindlichen Rechtsakten der Union nach dieser Verordnung genannt sind, erstrecken. In solchen Fällen sollte eine der betroffenen Aufsichtsbehörden befugt sein, die Behörde mit der Frage zu befassen, die im Einklang mit dieser Verordnung tätig werden sollte. Die Behörde sollte die Befugnis erhalten, von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung zu verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Kommt eine zuständige Behörde dem gegen sie ergangenen Schlichtungsbeschluss nicht nach, sollte die Behörde befugt sein, unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Beschlüsse in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Von der Befugnis zum Erlass solcher Beschlüsse sollte nur als letztes Mittel und dann nur zur Sicherstellung einer korrekten und kohärenten Anwendung des Unionsrechts Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen.

(33)

Die Krise hat gezeigt, dass das derzeitige System der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Befugnisse auf die einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt sind, mit Blick auf grenzübergreifend tätige Finanzinstitute unzureichend ist.

(34)

Von den Mitgliedstaaten eingesetzte Expertengruppen, die die Ursachen der Krise prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors unterbreiten sollten, haben bestätigt, dass die bestehenden Regelungen keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute in der Union als Ganzer sind.

(35)

Wie im De-Larosière-Bericht festgestellt wird, „haben wir [im Grunde] zwei Möglichkeiten: Jeder für sich, im Alleingang auf Kosten der anderen, oder aber eine verstärkte, pragmatische und vernünftige Zusammenarbeit in Europa zugunsten aller, um eine offene Weltwirtschaft zu erhalten. […] [Diese] Lösung [wird] unbestritten wirtschaftliche Vorteile bringen“.

(36)

Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte dazu beitragen, eine effiziente, wirksame und einheitliche Funktionsweise der Aufsichtskollegien zu fördern und zu überwachen und in dieser Hinsicht eine führende Rolle bei der Gewährleistung der einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien für grenzübergreifend tätige Finanzinstitute in der gesamten Union übernehmen. Die Behörde sollte daher an diesen Aufsichtskollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Angleichung und die Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Aufsichtskollegien zu fördern. Wie der De-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Arbitrage […] vermieden werden, weil sie die Stabilität des Finanzsystems unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.

(37)

In ihren Zuständigkeitsbereichen sollte die Behörde zur Entwicklung und Koordinierung von wirksamen und kohärenten Sanierungs- und Abwicklungsplänen, von Verfahren im Krisenfall und von Präventivmaßnahmen beitragen und aktiv daran beteiligt sein, um die Internalisierung der Kosten durch das Finanzsystem sicherzustellen, damit die systemischen Auswirkungen von Insolvenzen sowie der Rückgriff auf Steuermittel zur Rettung von Finanzmarktteilnehmern minimiert werden. Sie sollte zur Entwicklung von Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter wichtiger Finanzmarktteilnehmer beitragen, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Finanzmarktteilnehmer geordnet und rasch abgewickelt werden können, und die gegebenenfalls kohärente und glaubwürdige Finanzierungsmechanismen einschließen.

(38)

Bei der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (32) und der Richtlinie 97/9/EG will die Kommission der Notwendigkeit, unionsweit für eine weitere Harmonisierung zu sorgen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Im Versicherungssektor will die Kommission die Möglichkeit prüfen, Unionsregeln einzuführen, mit denen Versicherungsnehmer im Falle der drohenden Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft geschützt werden. Die ESA sollten in diesen Bereichen eine wichtige Rolle übernehmen und es sollten ihnen geeignete Befugnisse in Bezug auf die Europäischen Sicherungs- beziehungsweise Entschädigungssysteme übertragen werden.

(39)

Die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für das Funktionieren des Netzes der Aufsichtsbehörden sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzmarktteilnehmer abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegation geschaffen werden. Zwar sollte die allgemeine Regel, dass die Delegation erlaubt sein sollte, eingehalten werden, doch sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, spezifische Bedingungen für die Delegation von Zuständigkeiten — beispielsweise in Bezug auf die Informationen über Delegationsregelungen und die Notifizierung dieser Regelungen — vorzusehen. Die Delegation von Aufgaben bedeutet, dass Aufgaben von der Behörde oder von einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, obwohl die Zuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Durch die Delegation von Zuständigkeiten sollte es der Behörde oder einer nationalen Aufsichtsbehörde (der „Bevollmächtigten“) ermöglicht werden, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit selbst anstelle der delegierenden Behörde zu beschließen. Die Delegationen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die am besten geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Umverteilung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig, wenn es z. B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. Entscheidungen der Bevollmächtigten sollten von der delegierenden Behörde und von anderen zuständigen Behörden als maßgeblich anerkannt werden, sofern sie im Rahmen der Delegation erfolgen. In einschlägigen Unionsvorschriften könnten überdies die Grundsätze der Umverteilung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegationsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen angemessenen Mitteln fördern und kontrollieren.

Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte vorbildliche Vorgehensweisen im Bereich Delegation und Delegationsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(40)

Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die Angleichung der Aufsicht in der Union fördern.

(41)

Vergleichende Analysen („Peer Reviews“) sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Kohärenz innerhalb des Netzes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Angleichung der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der vergleichenden Analysen sollten mit Zustimmung der der Bewertung unterzogenen zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten vorbildliche Vorgehensweisen ermittelt und veröffentlicht werden.

(42)

Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Union in Aufsichtsfragen fördern, um vor allem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten und die Stabilität des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten insbesondere einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(43)

Zur Sicherung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte diese Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder, wenn erforerlich, auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies in Zusammenarbeit mit dem ESRB unionsweite Stresstests initiieren und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können, und sie sollte dabei sicherstellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Um ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können, sollte die Behörde wirtschaftliche Analysen der Märkte vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(44)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsstellen außerhalb der Union fördern. Sie sollte die Befugnis erhalten, Kontakte zu den Aufsichtsbehörden und Verwaltungseinrichtungen in Drittländern sowie zu internationalen Organisationen zu knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen zu schließen; dabei sollte sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union beachten. Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde sollte Ländern offen stehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht übernommen haben und anwenden, und die Behörde sollte mit Drittländern zusammenarbeiten können, die Rechtsvorschriften anwenden, die als den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig anerkannt wurden.

(45)

Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Unbeschadet der Zuständigkeiten der betreffenden zuständigen Behörden sollte die Behörde im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (23), in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung (33) auch ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor in Fällen abgeben können, in denen nach der genannten Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(46)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen anfordern können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und Finanzmarktteilnehmern am nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an einen Finanzmarktteilnehmer zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig. Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken im Bereich der Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (34) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (35) unberührt lassen.

(47)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, um die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen voll wirksam zu gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen miteinander teilen. Daten über einzelne Unternehmen sollten nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Nach dem Erhalt von Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollte die Behörde gegebenenfalls Folgemaßnahmen gewährleisteten.

(48)

Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte genutzt werden, in der Finanzmarktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Finanzdienstleistungen in einem ausgewogenen Maße vertreten sein sollten. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte sollte als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich dienen, die von der Kommission oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union eingesetzt wurden.

(49)

Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Organisationen ohne Erwerbszweck oder die Wissenschaft vertreten, sollten eine angemessene Erstattung erhalten, damit die Personen, die weder über solide finanzielle Mittel verfügen noch Wirtschaftsvertreter sind, in umfassender Weise an den Erörterungen über die Finanzregulierung teilnehmen können.

(50)

Zur Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Beschlüsse der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Es sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu berufen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Dieser Schutzmechanismus sollte jedoch nicht missbraucht werden, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, wie etwa eine Einkommenskürzung infolge des vorübergehenden Verbots spezifischer Tätigkeiten oder Produkte zum Zwecke des Verbraucherschutzes. Bei der Beschlussfassung gemäß dieser Schutzklausel sollte der Rat bei der Abstimmung nach dem Grundsatz vorgehen, dass jedes Mitglied eine Stimme hat. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ist es angemessen, dem Rat in dieser Angelegenheit eine Rolle zu übertragen. Aufgrund der Sensibilität der Thematik sollten strenge Vertraulichkeitsregelungen gewährleistet werden.

(51)

Bei ihren Beschlussfassungsverfahren sollte die Behörde an Unionsregeln und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten, an die die Beschlüsse der Behörde gerichtet sind, auf Anhörung sollte umfassend geachtet werden. Die Rechtsakte der Behörde sollten integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(52)

Ein Rat der Aufseher, der sich aus den Leitern der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde steht, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Rates der Aufseher sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln.

(53)

In der Regel sollte der Rat der Aufseher seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz treffen, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Für Rechtsakte allgemeiner Art einschließlich jener im Zusammenhang mit technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, im Hinblick auf Haushaltsfragen sowie für Anträge von Mitgliedstaaten auf Überprüfung des Beschlusses der Behörde, bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, ist es jedoch angemessen, die in Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem objektiven Gremium mit begrenzter Repräsentation untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte angemessen ausgewogen sein. Der Beschluss des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat, gebilligt werden. Bei Beschlüssen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gefasst werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(54)

Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dem Verwaltungsrat sollte unter anderem die Befugnis übertragen werden, das Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vorzuschlagen, bestimmte Haushaltsbefugnisse auszuüben, die Personalpolitikplanung der Behörde anzunehmen, besondere Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Dokumenten anzunehmen und den Jahresbericht vorzuschlagen.

(55)

Die Behörde sollte von einem in Vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Rat der Aufseher aufgrund eines von diesem veranstalteten und durchgeführten offenen Auswahlverfahrens aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt wird; die Kommission unterstützt den Rat der Aufseher bei der Durchführung des Auswahlverfahrens. Für die Benennung des ersten Vorsitzenden der Behörde sollte die Kommission unter anderem eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, ihrer Kompetenzen, ihrer Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie ihrer Erfahrungen in den Bereichen Finanzaufsicht und -regulierung aufstellen. Für die nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht überprüft werden. Vor dem Amtsantritt der ausgewählten Person und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte das Europäische Parlament nach Anhörung der ausgewählten Person deren Ernennung widersprechen können.

(56)

Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(57)

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der ESA zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Der Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der ESA in Bezug auf Finanzkonglomerate und andere sektorübergreifende Fragen koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) fallen, von den betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der ESA für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte über eigenes Personal verfügen, das von den ESA bereitgestellt wird, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der ESA ermöglicht werden.

(58)

Es muss gewährleistet sein, dass Beteiligte, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, über angemessene Rechtsbehelfe verfügen. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs in Fällen, in denen die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der ESA handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar sein.

(59)

Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte dieser ein eigener Haushalt zur Verfügung gestellt werden, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (36) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan unterliegt dem Entlastungsverfahren.

(60)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (37) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (38) beitreten.

(61)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (39) fallen.

(62)

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollten die der Behörde bereitgestellten und innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregeln unterworfen werden.

(63)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (40) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (41) finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt Anwendung.

(64)

Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (42) auf die Behörde Anwendung finden.

(65)

Drittländer sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Übereinkünfte an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(66)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Anlegern, des Schutzes der Integrität, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(67)

Die Behörde sollte alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden übernehmen. Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission sollte deshalb mit dem Tag der Errichtung der Behörde aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (43) sollte entsprechend geändert werden. Angesichts der bestehenden Strukturen und Maßnahmen des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ist es wichtig, für eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und der Kommission bei der Festlegung der geeigneten Übergangsregelungen zu sorgen, so dass sichergestellt wird, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich ist, möglichst begrenzt ist.

(68)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt. Die Behörde sollte mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet sein. Zumindest am Anfang sollte sie zu 40 % aus Unionsmitteln und zu 60 % durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen entrichtet werden.

(69)

Damit die Behörde am 1. Januar 2011 errichtet werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Errichtung und Tätigkeitsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“ genannt) errichtet.

(2)   Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/9/EG, der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2001/34/EG, der Richtlinie 2002/47/EG, der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2006/49/EG (unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Bankenaufsicht), aller künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie, soweit diese Rechtsakte für Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, und die Behörden, die sie beaufsichtigen, gelten, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG, 2005/60/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3)   Die Behörde wird auch in den Tätigkeitsbereichen von Marktteilnehmern im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Rechtsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechnungsprüfung und Rechnungslegung, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen. Die Behörde ergreift auch geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Fragen bezüglich Übernahmeangeboten, Clearing und Abrechnung sowie Derivaten.

(4)   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(5)   Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt zu Folgendem bei:

a)

Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;

b)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;

c)

Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht;

d)

Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

e)

Gewährleistung, dass die Übernahme von Anlage- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird und

f)

Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, sie fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzmarktteilnehmern ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 2

Europäisches System der Finanzaufsicht

(1)   Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2)   Das ESFS besteht aus:

a)

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 (44) und dieser Verordnung;

b)

der Behörde;

c)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);

d)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

e)

dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;

f)

den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.

(3)   Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Alterversorgung) zusammen und sorgt so für eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten und das Herbeiführen gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4)   Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander sicher.

(5)   Diese Aufsichtsbehörden, die zum ESFS gehören, sind verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzmarktteilnehmer gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zu beauftsichtigen.

Artikel 3

Rechenschaftspflicht der Behörden

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Finanzmarktteilnehmer“ jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet;

2.

„Wichtiger Finanzmarktteilnehmer“ einen Finanzmarktteilnehmer, dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität oder Effizienz der Finanzmärkte in der Union zeitigt oder zeitigen kann;

3.

„Zuständige Behörden“

i)

die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und durch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen;

iii)

in Bezug auf Anlegerentschädigungssysteme Einrichtungen, die nationale Entschädigungssysteme nach der Richtlinie 97/9/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Anlegerentschädigungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt.

Artikel 5

Rechtsstellung

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 6

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus:

1.

einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5.

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 7

Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 8

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1)   Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;

b)

sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzmarktteilnehmer sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

c)

sie regt die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden an und erleichtert diese;

d)

sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e)

sie organisiert vergleichende Analysen („Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung vorbildlicher Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;

f)

sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

g)

sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

h)

sie fördert den Anlegerschutz;

i)

sie trägt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei, bietet ein hohes Schutzniveau für Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzmarktteilnehmer und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente;

j)

sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

k)

sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzmarktteilnehmer, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

l)

sie übernimmt gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).

(2)   Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse

a)

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;

b)

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;

c)

zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;

d)

zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;

e)

zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;

f)

in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;

g)

zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 34;

h)

zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzmarktteilnehmern gemäß Artikel 35;

i)

zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Finanzmarktteilnehmer und den Verbraucherschutz;

j)

zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzmarktteilnehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.

Artikel 9

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten

(1)   Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte beziehungsweise -dienstleistungen für Verbraucher im Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch

a)

die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;

b)

die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Wissen und Bildung über Finanzfragen;

c)

die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft; und

d)

die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften.

(2)   Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.

(3)   Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 5 festgelegten Ziele darstellt.

(4)   Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammen bringt, um so eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt.

(5)   Die Behörde kann bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde im Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 2, ob sie ihren Beschluss aufrechterhält.

Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und sollte dies notwendig sein, die Kommission informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.

Artikel 10

Technische Regulierungsstandards

(1)   Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellen. Die Behörde legt ihre Entwürfe der Standards der Kommission zur Billigung vor.

Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt.

Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

Legt die Behörde einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen billigt. Die Kommission kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen billigen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht billigt oder gegebenenfalls warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf dieser Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)   Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3)   Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard annehmen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)   Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht in Bezug auf die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 14.

(2)   Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die in diesem Beschluss angegebene Befugnisübertragung. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von technischen Regulierungsstandards, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der technische Regulierungsstandard kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.

Artikel 14

Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1)   Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht an oder ändert sie ihn gemäß Artikel 10 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls den zuständigen Kommissar zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Artikel 15

Technische Durchführungsstandards

(1)   Die Behörde kann technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche entwickeln, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Zustimmung vor.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission über seine Billigung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise oder mit Änderungen zu billigen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht zu billigen beabsichtigt oder gegebenenfalls warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)   Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3)   Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen nach Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)   Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 16

Leitlinien und Empfehlungen

(1)   Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer heraus.

(2)   Die Behörde führt gegebenenfalls offene öffentliche Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten und den damit verbundenen potenziellen Nutzen. Diese Anhörungen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 genannten InteressengruppeWertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

(3)   Die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzmarktteilnehmer auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(4)   In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde beabsichtigt sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 17

Verletzung von Unionsrecht

(1)   Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht angewandt oder diese so angewandt, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Artikeln 10 bis 15 festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzmarktteilnehmer den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse wahr.

(2)   Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte oder von Amts wegen und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durchführen.

Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die Letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält.

(3)   Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.

(6)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte auf Finanzmarktteilnehmer unmittelbar anwendbar sind, einen an einen Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der diesen zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der von der Kommission gemäß Absatz 4 abgegebenen förmlichen Stellungnahme in Einklang stehen.

(7)   Nach Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.

(8)   In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzmarktteilnehmer den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.

Artikel 18

Maßnahmen im Krisenfall

(1)   Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

(2)   Der Rat kann in Abstimmung mit der Kommission und dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Kommission oder des ESRB einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. Der Rat überprüft diesen Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat kann die Krisensituation jederzeit für beendet erklären.

Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat beurteilt dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Wenn der Rat das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, so unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission ordnungsgemäß und unverzüglich davon.

(3)   Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem in Absatz 3 genannten Beschluss nicht innerhalb der in diesem Beschluss genannten Frist nachkommt und wenn die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, unmittelbar auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, einen an einen Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der diesen zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Dies gilt nur in Fällen, in denen die zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, nicht anwendet oder in einer Weise anwendet, die eine eindeutige Verletzung dieser Rechtsakte darzustellen scheint, und sofern dringend eingeschritten werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen wiederherzustellen.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Fragen, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

Artikel 19

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen

(1)   Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

Wenn in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt wird, kann die Behörde von Amts wegen nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2)   Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium handelt die Behörde als Vermittlerin.

(3)   Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf diesen anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

(6)   In dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.

Artikel 20

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auftreten können.

Artikel 21

Aufsichtskollegien

(1)   Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der Aufsichtskollegien, die mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten errichtet wurden, bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in den Aufsichtskollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)   Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das einheitliche und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

Die Behörde kann:

a)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern, und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;

b)

die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern und insbesondere das von wichtigen Finanzmarktteilnehmern ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; eine Beurteilung der potenziellen Erhöhung des von wichtigen Finanzmarktteilnehmern ausgehenden Systemrisikos in Stress-Situationen veranlassen und koordinieren, wobei sicherzustellen ist, dass bei diesen Tests auf nationaler Ebene eine möglichst kohärente Methode angewandt wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden;

c)

wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzmarktteilnehmer in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;

d)

die Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen; und

e)

weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem verlangen, dass eine Sitzung des Kollegiums angesetzt wird oder ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommen wird.

(3)   Die Behörde kann Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Vorschriften zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherzustellen; ferner kann sie gemäß Artikel 16 angenommene Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Angleichung der Funktionsweise der Aufsicht und der von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Aufsichtspraktiken zu fördern.

(4)   Die Behörde hat eine rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin, um Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 19 zu schlichten. Im Einklang mit Artikel 19 kann die Behörde Aufsichtsbeschlüsse treffen, die direkt auf den betreffenden Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind.

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die

a)

durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird; und

b)

das Potenzial hat, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft nach sich zu ziehen.

Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelt wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

(2)   Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB und im Einklang mit Artikel 23 einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung und Messung des von wichtigen Finanzmarktteilnehmern ausgehenden Systemrisikos, gegebenenfalls einschließlich quantitativer und qualitativer Indikatoren.

Diese Indikatoren sind ein wesentliches Element für die Festlegung eines geeigneten aufsichtlichen Handelns. Die Behörde überwacht zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes das Ausmaß an Angleichung bei den getroffenen Festlegungen.

(3)   Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für wichtige Finanzmarktteilnehmer, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.

Die Behörde stellt sicher, dass dem von wichtigen Finanzmarktteilnehmern ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.

(4)   Die Behörde kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen eine Untersuchung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanztätigkeit, Produkt oder Verhaltensweise durchführen, um die davon ausgehende potenzielle Bedrohung der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems beurteilen zu können und den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben zu können.

Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss stellt eine umfassende sektorübergreifende Koordinierung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sicher.

Artikel 23

Ermittlung und Messung des Systemrisikos

(1)   Die Behörde entwickelt in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende Systemrisiko in Stress-Situationen erhöht. Finanzmarktteilnehmer, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungspläne.

(2)   Bei der Entwicklung der Kriterien für die Ermittlung und Messung des von Finanzmarktteilnehmern ausgehenden Systemrisikos trägt die Behörde den einschlägigen internationalen Konzepten, einschließlich der vom Finanzstabilitätsrat, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich ausgearbeiteten Konzepte, uneingeschränkt Rechnung.

Artikel 24

Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

(1)   Die Behörde stellt sicher, dass sie dauerhaft über die fachliche Kapazität verfügt, die es erlaubt, effizient auf das tatsächliche Eintreten eines Systemrisikos im Sinne der Artikel 22 und 23 und insbesondere in Bezug auf Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht, zu reagieren.

(2)   Die Behörde erfüllt alle ihr in dieser Verordnung und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und trägt dazu bei, eine kohärente und koordinierte Regelung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung in der Union sicherzustellen.

Artikel 25

Sanierungs- und Abwicklungsverfahren

(1)   Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne, Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung von systemischen Auswirkungen von Insolvenzen entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran.

(2)   Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

Artikel 26

Europäisches System der nationalen Anlegerentschädigungssysteme

(1)   Die Behörde trägt zur Stärkung des Europäischen Systems der nationalen Anlegerentschädigungssysteme bei, indem sie ihre Befugnisse gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 97/9/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Anlegerentschädigungssysteme durch Beiträge der betreffenden Finanzmarktteilnehmer — gegebenenfalls einschließlich Finanzmarktteilnehmern, die ihren Hauptsitz in Drittländern haben — ausreichend finanziert werden, und gewährleistet innerhalb eines harmonisierten Unionsrahmens ein hohes Schutzmaß für alle Anleger.

(2)   Artikel 16 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt für Anlegerentschädigungssysteme.

(3)   Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

(4)   Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Angleichung innerhalb des Europäischen Systems der nationalen Anlegerentschädigungssysteme geprüft.

Artikel 27

Europäisches System der Abwicklungs- und Finanzierungsvorkehrungen

(1)   Die Behörde trägt in ihren Zuständigkeitsbereichen dazu bei, dass Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter wichtiger Finanzmarktteilnehmer entwickelt werden, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Finanzmarktteilnehmer geordnet und rasch abgewickelt werden können, und die gegebenenfalls kohärente und glaubwürdige Finanzierungsmechanismen einschließen.

(2)   Die Behörde leistet Beiträge zu den Arbeiten über Fragen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen und die kumulativen Auswirkungen von Systemen zur Erhebung von Abgaben und Beiträgen von Finanzinstituten, die eingeführt werden könnten, um im Rahmen eines kohärenten und glaubwürdigen Abwicklungsmechanismus für eine gerechte Lastenverteilung zu sorgen und Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken zu schaffen.

Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Möglichkeit einer Stärkung der Rolle der Behörde in einem Rahmen zur Verhütung, zum Management und zur Bewältigung von Krisen geprüft.

Artikel 28

Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1)   Die zuständigen Behörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzmarktteilnehmern oder grenzübergreifend tätigen Gruppen erforderliche Maß begrenzen.

(2)   Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

(3)   Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. Das Recht der bevollmächtigten Behörde ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 29

Gemeinsame Aufsichtskultur

(1)   Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a)

sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab;

b)

sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt;

c)

sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 bei;

d)

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor; und

e)

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2)   Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -–praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.

Artikel 30

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1)   Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („Peer review“). Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

(2)   Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

a)

die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;

b)

der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;

c)

vorbildliche Vorgehensweisen einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;

d)

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungsmaßnahmen und Strafen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.

(3)   Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen nachzukommen. Die Behörde berücksichtigt das Ergebnis der vergleichenden Analyse, wenn sie technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 entwickelt.

(4)   Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Praktiken. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 31

Koordinatorfunktion

(1) Die Behörde wird allgemein als Koordinatorin zwischen den zuständigen Behörden tätig, insbesondere in Fällen, in denen ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

a)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert;

b)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und — sofern möglich und zweckmäßig — die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft;

c)

unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt;

d)

den ESRB unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht;

e)

alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Koordinierung der Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können;

f)

Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten im Regulierungsbereich, die für Finanzmarktteilnehmer gelten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 32

Bewertung von Marktentwicklungen

(1)   Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine wirtschaftliche Analyse der Märkte, auf denen Finanzmarktteilnehmer tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Finanzmarktteilnehmer auf.

(2)   In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die Anwendung durch die zuständigen Behörden

a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Finanzmarktteilnehmers,

b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern,

c)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Finanzmarktteilnehmers und auf Informationen für Anleger und Verbraucher.

(3)   Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auch häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

(4)   Die Behörde sorgt durch eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) im Gemeinsamen Ausschuss dafür, dass sektorübergreifende Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen bei den Bewertungen angemessen abgedeckt sind.

Artikel 33

Internationale Beziehungen

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Aufsichtsbehörden, zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2)   Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3)   In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern getroffen wurden, sowie die Unterstützung, welche sie bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Artikel 34

Sonstige Aufgaben

(1)   Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2)   Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung fallen und der genannten Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 10b Buchstabe e der Richtlinie 2004/39/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und auf jeden Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung abgegeben. Artikel 35 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.

Artikel 35

Sammlung von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsgesuch ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.

(2)   Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für solche Gesuche werden — soweit möglich — gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(3)   Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.

(4)   Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

(5)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

(6)   Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten. In dem mit Gründen versehenen Ersuchen wird erläutert, weshalb die Informationen über die einzelnen Finanzmarktteilnehmer notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

(7)   Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 36

Verhältnis zum ESRB

(1)   Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

(2)   Sie liefert dem ESRB regelmäßig und rechtzeitig Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, werden dem ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorgelegt. Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzmarktteilnehmer.

(3)   Die Behörde gewährleistet gemäß den Absätzen 4 und 5 angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4)   Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft die Behörde unverzüglich eine Sitzung des Rates der Aufseher ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie beschließt nach dem einschlägigen Verfahren über die Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen genannten Probleme zu reagieren.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB und dem Rat ihre Gründe hierfür dar.

(5)   Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.

Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.

(6)   Bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 37

Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1)   Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingesetzt. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzmarktteilnehmer betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so wird die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(2)   Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher, Nutzer von Finanzdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzmarktteilnehmer.

(3)   Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertreter vom Rat der Aufseher ernannt. Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union.

(4)   Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann einmal verlängert werden.

(5)   Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16 und in den Artikeln 29, 30 und 32 genannten Aufgaben.

(6)   Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Behörde gewährleistet, dass kein nach den Artikeln 18 oder 19 erlassener Beschluss in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreift.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich ein nach Artikel 19 Absatz 3 erlassener Beschluss auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, kann er der Behörde und der Kommission innerhalb von zwei Wochen, nachdem die zuständige Behörde über den Beschluss der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat unmissverständlich und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

In Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrem Beschluss festhält, ihn ändert oder aufhebt. Wird der Beschluss aufrechterhalten oder geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden.

Hält die Behörde an ihrem Beschluss fest, fasst der Rat auf einer seiner Tagungen, jedoch spätestens zwei Monate, nachdem die Behörde den Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 4 unterrichtet hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufrechterhalten wird.

Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 5 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufrechtzuerhalten, so erlischt der Beschluss der Behörde.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein nach Artikel 18 Absatz 3 erlassener Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde an die zuständige Behörde mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat eindeutig und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

In Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Der Rat beruft innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Tagung ein und fasst mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber, ob der Beschluss der Behörde aufgehoben wird.

Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 4 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufzuheben, so endet die Aussetzung des Beschlusses.

(4)   Hat der Rat gemäß Absatz 3 den Beschluss gefasst, den Beschluss der Behörde im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 3 nicht aufzuheben, und ist der betreffende Mitgliedstaat weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann dieser Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde dies mitteilen und den Rat ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seine Ablehnung des Beschlusses des Rates eindeutig.

Innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bestätigt der Rat seinen ursprünglichen Beschluss oder fasst einen neuen Beschluss gemäß Absatz 3.

Der Rat kann die Frist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängern, falls die besonderen Umstände des Falls dies erfordern.

(5)   Jeder Missbrauch dieses Artikels, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

Artikel 39

Beschlussfassung

(1)   Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlüsse erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt für Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

(2)   Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

(3)   Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

(4)   Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, überprüft sie diese Beschlüsse in angemessenen Abständen.

(5)   Die von der Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassenen Beschlüsse werden unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte.

KAPITEL III

ORGANISATION

ABSCHNITT 1

Rat der Aufseher

Artikel 40

Zusammensetzung

(1)   Der Rat der Aufseher besteht aus

a)

dem nicht stimmberechtigten Vorsitz,

b)

dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,

c)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

e)

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2)   Der Aufsichtsrat organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(3)   Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.

(4)   In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.

(5)   Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(6)   Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen.

Artikel 41

Interne Ausschüsse und Gremien

(1)   Der Rat der Aufseher kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2)   Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Rates der Aufseher, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Rat der Aufseher einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

(4)   Der Rat der Aufseher gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.

Artikel 42

Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 43

Aufgaben

(1)   Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse.

(2)   Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge.

(3)   Der Rat der Aufseher ernennt den Vorsitzenden.

(4)   Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.

(5)   Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

(6)   Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(7)   Der Rat der Aufseher erlässt gemäß Artikel 63 den Haushaltsplan.

(8)   Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 48 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 51 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 44

Beschlussfassung

(1)   Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Beschlüsse nach Artikel 19 Absatz 3 gilt für Beschlüsse der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, er wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher angenommen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

(2)   Die Sitzungen des Rates der Aufseher werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(3)   Der Rat der Aufseher gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4)   Die Geschäftsordnung legt die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen fest und enthält, soweit dies angebracht ist, Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2

Verwaltungsrat

Artikel 45

Zusammensetzung

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 63 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3)   Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und sooft der Verwaltungsrat es für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil.

Artikel 46

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 47

Aufgaben

(1)   Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.

(3)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

(4)   Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6)   Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8)   Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3

Vorsitz

Artikel 48

Ernennung und Aufgaben

(1)   Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(2)   Der Vorsitzende wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor dem Amtsantritt des Kandidaten und innerhalb eines Monats nach seiner Auswahl durch den Rat der Aufseher kann das Europäische Parlament nach Anhörung des Kandidaten dessen Ernennung widersprechen.

Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann der Rat der Aufseher die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

(5)   Der Vorsitz kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Rates der Aufseher seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitz darf den Rat der Aufseher nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 49

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 50

Bericht

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.

(2)   Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung.

(3)   Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

ABSCHNITT 4

Exekutivdirektor

Artikel 51

Ernennung

(1)   Die Behörde wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,

a)

welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,

b)

welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.

(5)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Rates der Aufseher enthoben werden.

Artikel 52

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 53

Aufgaben

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2)   Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die Kontrolle ausübt.

(3)   Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4)   Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte mehrjährige Arbeitsprogramm.

(5)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

(7)   Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8)   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

GEMEINSAME GREMIEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden

Artikel 54

Einsetzung

(1)   Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf

Finanzkonglomerate,

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,

mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen in Bezug auf Finanzstabilität,

Anlageprodukte für Kleinanleger,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und

den Informationsaustausch mit dem ESRB und Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den ESA.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

(4)   Ist ein Finanzmarktteilnehmer sektorübergreifend tätig ist, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit Artikel 56.

Artikel 55

Zusammensetzung

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ESA sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden jedes gemäß Artikel 57 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2)   Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3)   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird unter jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der ESA ernannt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 56

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) herbei.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 oder 19 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte der Union, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), sofern angebracht, gleichzeitig angenommen.

Artikel 57

Unterausschüsse

(1)   Für die Zwecke von Artikel 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(2)   Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.

(3)   Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ist.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 2

Beschwerdeausschuss

Artikel 58

Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1)   Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der ESA.

(2)   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche — einschließlich aufsichtliche — Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

(3)   Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5)   Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6)   Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt der angefochtene Beschluss in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss die Beschlussmehrheit mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses umfassen.

(7)   Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(8)   Die ESA gewährleisten, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 59

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Beschlüssen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, den Verwaltungsrat oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

(3)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

(4)   Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ohne die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses abzulehnen, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(5)   Der Beschwerdeausschuss beschließt über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. Befindet sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation, so benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE

Artikel 60

Beschwerden

(1)   Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an den Beschluss des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft einen geänderten Beschluss zu der betreffenden Angelegenheit.

(6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)   Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 61

Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(1)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der Behörde erhoben werden.

(2)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Beschlüsse der Behörde erheben.

(3)   Nimmt die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss an, so kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(4)   Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 62

Haushalt der Behörde

(1)   Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (47) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a)

Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmarktteilnehmer zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag des 31. Oktober 2014 hinaus;

b)

einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

c)

Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2)   Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Personalaufwendungen, Entgelte, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt bis 15. Februar jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher zusammen mit dem Stellenplan. Der Rat der Aufseher stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs des Voranschlags des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Rat der Aufseher zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplanes der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden zusammen „Haushaltsbehörde“).

(3)   Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4)   Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5)   Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

(7)   In Bezug auf das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr der Behörde unterliegt die Finanzierung der Behörde durch die Union einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März nach Abschluss jedes Haushaltsjahres die vorläufigen Rechnungen unter Beifügung des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5)   Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

(8)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der zuständigen Behörden, für das Haushaltsjahr N.

Artikel 65

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung dürfen von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (48) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 66

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

(2)   Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 67

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 68

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3)   Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 69

Haftung der Behörde

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 70

Berufsgeheimnis

(1)   Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

Artikel 16 des Statuts findet auf sie Anwendung.

Im Einklang mit dem Statut sind Mitglieder des Personals nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Personals der Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(2)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht bestimmbar sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorligenden Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzmarktteilnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(4)   Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (49) an.

Artikel 71

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 72

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Beschlüsse der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann, gegebenenfalls nach einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss, nach Maßgabe von Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 73

Sprachenregelung

(1)   Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (50).

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 74

Sitzabkommen

Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 75

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Drittländern offen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde übernommen haben und anwenden.

(2)   Die Behörde kann mit Drittländern gemäß Absatz 1 zusammenarbeiten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

(3)   Nach den einschlägigen Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser in Absatz 1 genannten Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Rat der Aufseher mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzmarktteilnehmer teilnehmen, es sei denn, es besteht ein unmittelbares Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 76

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CESR in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.

(2)   Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde einen Exekutivdirektor ernannt hat.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 51 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf die zur Ernennung eines Exekutivdirektors der Behörde notwendige Zeit begrenzt.

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und nachdem die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorliegt, und Verträge schließen, einschließlich Arbeitsverträge nach Annahme des Stellenplans der Behörde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(4)   Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CESR betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CESR automatisch auf die Behörde über. Der CESR erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CESR und von der Kommission geprüft und genehmigt.

Artikel 77

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Abweichend von Artikel 68 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die vom CESR oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am 1. Januar 2011 gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2)   Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für diejenigen Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CESR oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

(3)   Je nach Art und Niveau der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

(4)   Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin das einschlägige nationale Recht, das auf Arbeitsverträge anwendbar ist, sowie andere einschlägige Instrumente.

Artikel 78

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 79

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CESR von der Liste der Begünstigten in Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.

Artikel 80

Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des CESR wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 81

Überprüfungsklausel

(1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;

i)

das Maß der Angleichung bei der funktionellen Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;

ii)

die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;

b)

das Funktionieren der Aufsichtskollegien;

c)

Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;

d)

die Rolle der Behörde hinsichtlich Systemrisiken;

e)

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;

f)

die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19.

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b)

es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;

c)

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;

d)

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e)

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f)

die Rechenschaftspflicht und die Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g)

die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

h)

es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten, oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.

(3)   Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Finanzinstituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.

(4)   Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 82

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.

Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(5)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(6)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(7)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

(8)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.

(9)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 214.

(10)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 292.

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(12)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(13)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(16)  Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2006, I-3771, Randnummer 44.

(17)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(18)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(19)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(21)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(22)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(23)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(25)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(26)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(27)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(28)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(29)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(30)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(31)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(32)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(33)  Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(34)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(35)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(36)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(37)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(38)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(39)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(40)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(41)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(42)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(43)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

(44)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(45)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(46)  Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(47)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(48)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(49)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(50)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.


RICHTLINIEN

15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/120


RICHTLINIE 2010/78/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den zuständigen nationalen Behörden zutage.

(2)

In mehreren Entschließungen vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity und vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen).

(3)

Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Der De-Larosière-Bericht empfahl ferner, ein Europäisches System der Finanzaufsicht (European System of Financial Supervisors — ESFS) zu schaffen, das sich aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities — ESA) zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für den Versicherungssektor und die betriebliche Altersversorgung, sowie einem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“).

(4)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften vor, mit denen das ESFS geschaffen werden sollte; in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009„Europäische Finanzaufsicht“ erläuterte sie im Einzelnen die mögliche Struktur dieses neuen Aufsichtsrahmens.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen ESA. Mit dem System sollte die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und forderte die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das ESFS in Krisensituationen eine wirksame Rolle spielen könnte.

(6)

Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des ESFS einschließlich zur Errichtung der drei ESA an.

(7)

Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, sind Änderungen an den Rechtsakten der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA notwendig. Diese Änderungen betreffen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter Befugnisse, die durch bestehende Rechtsakte der Union festgelegt sind, sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise der ESA im Rahmen des ESFS ermöglichen sollen.

(8)

Die Errichtung der drei ESA sollte mit der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks einhergehen, damit eine kohärente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann.

(9)

Die Verordnungen über die Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards entwickeln können, die der Kommission zum Erlass in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden. In dieser Richtlinie sollte — unbeschadet der künftigen Aufnahme weiterer Bereiche — eine erste Gruppe derartiger Bereiche festgelegt werden.

(10)

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und die Verfahren zu deren Erlass. Im Fall der delegierten Rechtsakte sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 AEUV aufgeführt, festlegen.

(11)

Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte ein angemessenes Gleichgewicht gefunden werden zwischen der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks und der Vermeidung von unnötig komplizierten Regulierungen und Durchsetzungsmechanismen. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zum Erreichen der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.

(12)

Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte erlassenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die kohärente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, erläutert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, durch Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile des Rechtsakts. Technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, sollten Bedingungen für die einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union festlegen. Die technischen Standards sollten keine politischen Entscheidungen enthalten.

(13)

Im Fall technischer Regulierungsstandards ist es angezeigt, das in Artikel 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (4), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (6) jeweils vorgesehene Verfahren einzuführen. Technische Durchführungsstandards sollten nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils festgelegten Verfahren erlassen werden. Der Europäische Rat hat das Vier-Stufen-Konzept des Lamfalussy-Verfahrens gebilligt, das den Regelungsprozess für die Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter machen soll. Die Kommission ist zur Annahme von Maßnahmen der Stufe 2 in zahlreichen Bereichen befugt, und eine Vielzahl von Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in den technischen Regulierungsstandards die Bedingungen für die Anwendung solcher Maßnahmen der Stufe 2 weiterentwickelt, erläutert oder festgelegt werden, so sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Maßnahmen der Stufe 2 erlassen werden und mit der jeweiligen Maßnahme der Stufe 2 vereinbar sein.

(14)

Verbindliche technische Standards sind ein Beitrag zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 gebilligt hat. Soweit bestimmte Vorschriften in den Gesetzgebungsakten der Union nicht vollständig harmonisiert sind, sollten die verbindlichen technischen Standards, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften weiterentwickelt, erläutert oder festgelegt werden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht zusätzliche Angaben zu verlangen oder strengere Vorschriften vorzusehen. Die technischen Standards sollten es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, in speziellen Bereichen in dieser Weise vorzugehen, sofern in jenen Rechtsakten ein solcher Ermessensspielraum vorgesehen ist.

(15)

Wie in den Verordnungen zur Errichtung des ESFS dargelegt, sollten die ESA vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

(16)

Es sollte möglich sein, dass die technischen Standards Übergangsmaßnahmen mit angemessenen Fristen vorsehen, sofern die Kosten einer unverzüglichen Anwendung gegenüber dem erwarteten Nutzen übermäßig hoch wären.

(17)

Die Verordnungen zur Errichtung des ESFS sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung tragen sollte, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können.

(18)

Gemäß den Verordnungen zur Schaffung der ESA sind die Fälle, in denen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden angewendet werden kann, in den sektoralen Rechtsvorschriften zu nennen. In der vorliegenden Richtlinie sollte — unbeschadet der künftigen Aufnahme anderer Fälle — eine erste Gruppe derartiger Fälle festgelegt werden. Die vorliegende Richtlinie sollte die ESA nicht daran hindern, entsprechend ihren anderen Befugnissen tätig zu werden oder ihre in den Gründungsverordnungen genannten Aufgaben, einschließlich der nicht bindenden Vermittlung, wahrzunehmen und zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung von Rechtsakten der Union beizutragen. Ferner sind in den Bereichen, in denen der einschlägige Rechtsakt bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsieht oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, Änderungen notwendig, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen nationalen Behörden verfahrensbezogene oder inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsakten der Union nicht untereinander klären können.

(19)

In der vorliegenden Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen ein verfahrensbezogenes oder materiell-rechtliches Problem der Einhaltung des Unionsrechts beigelegt werden muss und die zuständigen nationalen Behörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten zuständigen nationalen Behörden die betroffene Europäische Aufsichtsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen können. Diese Europäische Aufsichtsbehörde sollte gemäß dem in ihrer Gründungsverordnung und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Die betroffene Europäische Aufsichtsbehörde sollte von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung verlangen können, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. In Fällen, in denen der einschlägige Rechtsakt der Union den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt, sollte eine gemäß dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nicht durch einen Beschluss einer Europäischen Aufsichtsbehörde ersetzt werden.

(20)

Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7) sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder einen gemeinsamen Beschluss vor. In all jenen Bereichen sollte aus Änderungen unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit innerhalb eines angegebenen Zeitraums die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) diese nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) die gemäß dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen sollte, es aber möglich sein sollte, dass Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden und die Zusammenarbeit gestärkt wird, bevor ein endgültiger Beschluss getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(21)

Um einen nahtlosen Übergang der derzeitigen Aufgaben des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden auf die neuen ESA sicherzustellen, sollten Bezugnahmen auf jene Ausschüsse in den einschlägigen Rechtsvorschriften durch Bezugnahmen auf die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ersetzt werden.

(22)

Damit der im AEUV vorgesehene neue Rahmen seine volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, die Durchführungsbefugnisse im Sinne des Artikels 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) anzupassen und durch die geeigneten Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV zu ersetzen. Diese Überprüfung sollte innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon abgeschlossen werden, und die aufgrund von Artikel 202 EG-Vertrag übertragenen restlichen Befugnisse sollten ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein.

(23)

Die Anpassung der Ausschussverfahren an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis vorgenommen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien zu präzisieren.

(24)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken sollte es möglich sein, diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate zu verlängern. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen auch mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Solch eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Basisrechtsakt Zeitpläne für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorsieht.

(25)

In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, nahm die Konferenz zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(26)

Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird es erfordern, dass die nationalen zuständigen Behörden eng mit den ESA zusammenarbeiten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für die in den Verordnungen zur Errichtung der ESA enthaltenen Verpflichtungen zum Informationsaustausch keine rechtlichen Hindernisse gibt.

(27)

Die Übermittlung oder der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den ESA oder dem ESRB sollten unter das Berufsgeheimnis fallen, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

(28)

Die Verordnungen zur Errichtung der ESA sehen vor, dass die ESA Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen können. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8) und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den ESA den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer garantieren können, dass das Berufsgeheimnis gewahrt ist.

(29)

Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzinstituten in der Union ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die ESA sollten die Aufgabe erhalten, Register und Verzeichnisse der Finanzmarktteilnehmer in der Union zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Register und Verzeichnisse betreffen das Verzeichnis der von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten, das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) die Aufgabe erhalten, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (9), vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

(30)

In den Bereichen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Errichtung der ESA vorgelegt werden, sofern in dem entsprechenden Gesetzgebungsakt keine andere Frist festgelegt ist.

(31)

Die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (10) sollte die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich AEUV, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, nicht berühren.

(32)

Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) gemäß dieser Richtlinie und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (11) zu entwickelnden technischen Standards sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.

(33)

Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 muss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Fristen vorsieht, angemessen, Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in diesem Fall nicht anzuwenden.

(34)

Es ist derzeit nicht notwendig, dass die ESA Entwürfe technischer Standards zu den geltenden Vorschriften entwickeln, wonach die Personen, die die Geschäfte von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften tatsächlich leiten, hinreichend zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um deren solide und umsichtige Führung zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung jener Vorschriften sollten die ESA allerdings der Ermittlung bewährter Verfahren in Form von Leitlinien Priorität einräumen und für Konvergenz zwischen der Aufsichtspraxis und diesen bewährten Verfahren sorgen. Ebenso sollten sie auch in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Auflagen an die Hauptverwaltungen jener Einrichtungen vorbildliche Verfahren ermitteln und Konvergenz gewährleisten.

(35)

Das einheitliche europäische Regelwerk für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute sollte eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden sicherstellen, die von den zuständigen Behörden zur Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden sind. Insbesondere sollte es Zweck der Entwicklung von Entwürfen technischer Standards zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz, dem fortgeschrittenen Messansatz und dem internen Modell für den Marktrisikoansatz gemäß dieser Richtlinie sein, die Qualität und Belastbarkeit solcher Ansätze sowie die einheitliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Diese technischen Standards sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, Finanzinstituten die Entwicklung unterschiedlicher Ansätze auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erfahrungen und Besonderheiten und entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (12) sowie vorbehaltlich der Anforderungen der einschlägigen technischen Standards zu gestatten.

(36)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Finanzsystems zu wahren, die Realwirtschaft zu erhalten, die öffentlichen Finanzen zu schützen und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2014 Bericht über die Einreichung der Entwürfe für die in dieser Richtlinie festgelegten technischen Standards durch die ESA erstatten und entsprechende Vorschläge vorlegen.

(38)

Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (13), die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (14), die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (15), die Richtlinie 2003/41/EG, die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (16), die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (17), die Richtlinie 2006/48/EG, die Richtlinie 2006/49/EG und die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (18) sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) in Kenntnis.

2.

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder — in Ermangelung eines solchen — das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche in einer Gruppe davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde.

Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den jeweils durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (20), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (21) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (22) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) (im Folgenden ‚Gemeinsamer Ausschuss‘).

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Informationen müssen über Hyperlink auf den Websites aller Europäischen Aufsichtsbehörden abrufbar sein.“

2.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

bestehende Vereinbarungen mit dem Ziel, bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsvorkehrungen und -plänen beizutragen und solche Vorkehrungen und Pläne zu entwickeln. Diese Vereinbarungen werden regelmäßig aktualisiert.“

3.

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

4.

Folgender Artikel wird in Abschnitt 3 eingefügt:

„Artikel 9a

Rolle des Gemeinsamen Ausschusses

Der Gemeinsame Ausschuss gewährleistet im Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, dessen Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des Gemeinsamen Ausschusses veröffentlicht.“

6.

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen relevanten zuständigen Behörden sowie — falls erforderlich — andere betroffene zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In der Kooperationsvereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren entwickeln die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien zur Angleichung der Aufsichtspraktiken im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.“

7.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (23) und in Übereinstimmung mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

9.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen — gleich, ob es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht — daran hindern, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den ESA nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, falls erforderlich über den Gemeinsamen Ausschuss, auszutauschen.“

10.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 16 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften entwickeln.“

11.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Branchenvorschriften, auf die Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß beaufsichtigt werden, das dem in dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.

Diese zuständige Behörde konsultiert die anderen relevanten zuständigen Behörden und unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um den anwendbaren Leitlinien, die über den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 16 und Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt wurden, nachzukommen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Ist eine zuständige Behörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund dieses Absatzes getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anwendung.“

12.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 218 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überprüft die Kommission mit Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses, des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

13.

In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.“

14.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss allgemeine Leitlinien zu der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie voraussichtlich erreichen wird. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft derartige Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission überprüft Artikel 20 bis zum 1. Dezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen. Unbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 21 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1. Dezember 2012.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Technische Standards

(1)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:

a)

Artikel 2 Nummer 11, um die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren,

b)

Artikel 2 Nummer 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der ‚relevanten zuständigen Behörden‘ festzulegen,

c)

Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:

a)

Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 einheitliche Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen,

b)

Artikel 7 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚Risikokonzentrationen‘ fallenden Positionen in die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen,

c)

Artikel 8 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚gruppeninterne Transaktionen‘ fallenden Positionen in die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Nummer 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassen worden sind und die die zulässige Marktpraxis betreffen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(11)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine kohärente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Gedankenstrich von Absatz 10 Unterabsatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 1 erlassenen Rechtsakte sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

4.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, macht ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG erstellt worden ist.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder deren Informationsersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Sind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unbeschadet der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Sind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unbeschadet der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels entwickeln, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Die Kommission überprüft die Artikel 1, 6, 8, 14 und 16 bis zum 1. Dezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung von delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen. Unbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 17 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1. Dezember 2012.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Einrichtung durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden ‚EIOPA‘) zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die EIOPA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis vi aufgelistet sind, entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

3.

Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt werden.“

4.

Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen — legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.“

5.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(11)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren sowie die Formulare und Mustertexte festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Ausnahmen bezüglich Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 Buchstaben a bis h zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2.

In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und der von der Kommission nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakte und eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission nach Absatz 5 hinsichtlich eines einheitlichen Musters für die Aufmachung der Zusammenfassung erlassen worden sind, und um Anlegern den Vergleich des entsprechenden Wertpapiers mit anderen einschlägigen Produkten zu ermöglichen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte, die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

4.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gleichzeitig eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der zuständigen Behörden mit der ESMA zu erleichtern, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

6.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen, der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots beziehungsweise der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung stehen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder einzelne Eintrag ist mindestens 12 Monate lang auf der Website erhältlich.“

7.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung zu gewährleisten, die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenem Verfahren zu erlassen.“

8.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Angaben unterrichten.“

9.

In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit, wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.

Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder Eintrag ist mindestens 12 Monate lang auf den Websites erhältlich.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, für die Kopie des Prospekts, den Prospektnachtrag und die Übersetzung der Zusammenfassung festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

10.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(1b)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe d zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“

11.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (27) vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

12.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2)   Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) mitgeteilt.

Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Hat eine zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Buchstaben b bis d eine Zulassung entzogen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.

2.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels und von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu bestimmen:

a)

die nach Artikel 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans;

b)

die für die Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 4 geltenden Anforderungen und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 2;

c)

die Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10 Absätze 1 und 2.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesen Artikeln vorgesehenen Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

4.

In Artikel 10a wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um unbeschadet des Absatzes 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 10, Artikel 10a und Artikel 10b sicherzustellen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 festzulegen.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

5.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Leitlinien der ESMA dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbschancen zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

Die ESMA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels.“

6.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die ESMA kann Leitlinien für die in diesem Absatz genannten Überwachungsmethoden entwickeln.“

7.

Artikel 19 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die in der Einleitung genannten Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften entspricht, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die ESMA unterstützt die Kommission bei der Beurteilung von Drittlandsmärkten.“

8.

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise oder Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.“

9.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (29) gewährleisten die Mitgliedstaaten, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, durch geeignete Maßnahmen, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG geforderten Angaben.

Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

10.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der ESMA übermittelt, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.“

11.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den beziehungsweise die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 2, 4 und 6 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Maßgabe der Absätze 3, 4 und 6 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

12.

In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 2, 4 und 9 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach den Absätzen 3 und 9 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

13.

In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

14.

Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel fordert, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes dadurch erheblich geschädigt werden.“

15.

Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

16.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

17.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

18.

In Artikel 51 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

(5)   Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

(6)   Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erstellt worden ist.“

19.

In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtsordnungen vorgesehen sind.

Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

20.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

21.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die ESMA so genau wie möglich. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

22.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird zu Absatz 1 umnummeriert.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(2)   Mit dem Ziel, die Aufsichtspraktiken anzugleichen, kann die ESMA an den Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, auch in Form von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.

(3)   Um eine kohärente Harmonisierung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen entwickeln, die zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen, die bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen zusammenarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

23.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Weder der vorliegende Artikel noch die Artikel 54 und 63 hindern die zuständigen Behörden, der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisike (im Folgenden ‚ESRB‘), den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen zu übermitteln; ebenso wenig hindern sie diese Behörden oder Stellen nicht, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 58a

Bindende Vermittlung

Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen zurückgewiesen wurde oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion geführt hat, das Folgendes zum Gegenstand hatte:

a)

eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß Artikel 57 oder

b)

einen Informationsaustausch im Sinne des Artikels 58.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in den in Absatz 1 genannten Fällen unbeschadet der in Artikel 59a genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.“

25.

Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.“

26.

In Artikel 60 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

27.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten; zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, den betreffenden Wertpapierfirmen die Anbahnung neuer Transaktionen in ihren Hoheitsgebieten zu untersagen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zugänglich zu machen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

28.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 62a

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

29.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sowie — gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — die ESMA können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA dürfen gemäß Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

a)

Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

b)

Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

c)

Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

d)

Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

e)

Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.“

30.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 64a

Verfallsklausel

Die Kommission überprüft bis spätestens zum 1. Dezember 2011 die Artikel 2, 4, 10b, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24 und 25, die Artikel 27 bis 30 sowie die Artikel 40, 44, 45, 56 und 58 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, damit die delegierten Rechtakte gemäß Artikel 290 AEUV und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV zu dieser Richtlinie uneingeschränkt zur Anwendung gelangen können. Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen endet die Geltungsdauer der der Kommission mit Artikel 64 übertragenen Befugnisse zum Erlass der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 noch verbleibenden Durchführungsmaßnahmen am 1. Dezember 2012.“

Artikel 7

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren und seine einheitliche Anwendung sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b festgelegt.“

2.

Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 Absatz 2 oder Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu präzisieren und für ihre einheitliche Anwendung zu sorgen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b festgelegt.“

c)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b anpassen.“

3.

Artikel 9 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Bedingungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 zu präzisieren.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus‘ gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(8)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 zu präzisieren, erlässt die Kommission nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie“.

ii)

Buchstabe a wird gestrichen.

iii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind. (30)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren. Sie legt insbesondere Folgendes fest:“.

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Inhalt der Mitteilung,“.

iii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

6.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren.“

7.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren. Die Kommission stellt insbesondere klar, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.“

8.

Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um die Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu präzisieren. Die Kommission legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten der Inhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten finanziellen Rechte ausüben kann.“

9.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren.

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 zu hinterlegen hat, um im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.“

10.

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren.

Die Kommission legt insbesondere Folgendes fest:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind.“

11.

In Artikel 22 erhält Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die ESMA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aus, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, zusätzlich zu erleichtern.“

12.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes mindestens gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet.

Die zuständige Behörde unterrichtet anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

i)

einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

ii)

festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften beziehungsweise der Praxis oder der Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission außerdem mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards.

Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, so kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Anforderungen des Absatzes 2 zu präzisieren, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen erlassen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Union von Bedeutung ist.“

d)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für die Zwecke des Unterabsatzes 1.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die ESMA unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.“

13.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten entsprechend die Kommission und die ESMA.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Regelung der Aufgabenübertragung.“

14.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

(2b)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2c)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die anderen zuständigen Behörden, die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (31) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die ESMA können gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 zuweist, Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.“

15.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Stellt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2)   Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.“

16.

Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

17.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 27a.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2b)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2c)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen.“

18.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 27b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Frist nach Absatz 1 Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden ‚EIOPA‘), und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) (im Folgenden ‚ESA‘, wenn auf alle gemeinsam verwiesen wird) — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, beziehungsweise in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.“

3.

Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

4.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um für eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die ESA — unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Stellen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Art der zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall zu präzisieren, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

5.

In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um für eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die ESA — unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Stellen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37a

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie mit den ESA zusammen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen den ESA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.“

7.

Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(1)   Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:“.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.“

9.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach jenem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.“

b)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 4. Januar 2011 für vier Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft.“

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2b)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(2c)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 41a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 41b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Frist nach Absatz 1 Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.“

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘) mit.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(2)   Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, die Folgendes betreffen:

a)

die Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7;

b)

die Präzisierung der Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8;

c)

die Präzisierung der Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie der Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten, wie in Artikel 12 vorgesehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben a, b und c genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

2.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und“.

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung wird der EBA mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EBA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Entzug der Zulassung ist der Kommission und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Den Betroffenen sind diese Gründe bekannt zu geben.“

5.

In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 19a Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Dokumentenvorlagen für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 19b festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

6.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

7.

In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die gemäß diesem Artikel vorzulegenden Informationen festzulegen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards bis 1. Januar 2014 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

8.

In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Untersatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

9.

In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

10.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.“

11.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 vorliegt oder in denen Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen wurden.“

12.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen.“

13.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die EBA unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.“

14.

In Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die EBA mit allen Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die EBA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben zu präzisieren.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

15.

Artikel 42a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 4 eingefügt:

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA überwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und den Beschluss, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung womöglich trifft, abzuwarten. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Zweimonatsfrist ist als ‚Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten‘ im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA überwiesen werden.“

b)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

16.

Artikel 42b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,

b)

die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,

c)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

17.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter die Bedingungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

18.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 dieser Richtlinie nur dann Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen schließen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

19.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

b)

gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

c)

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘), sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (36) relevant sind.

Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 möglicherweise benötigen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.“

20.

Artikel 63a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA nach Absatz 6 entwickelt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Um die kohärente Harmonisierung und die Angleichung der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen zu präzisieren, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Darüber hinaus gibt die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente heraus.

Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien.“

21.

Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

22.

In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

23.

In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode zu präzisieren, aufgrund derer die zuständigen Behörden den Kreditinstituten die Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

24.

In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

25.

In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

26.

Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

27.

Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

28.

Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen; sie setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.“

29.

Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die EBA berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA zur Angleichung der Aufsichtspraktiken in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe technischer Regulierungsstandards, einschließlich Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

30.

In Artikel 124 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um diesen Artikel zu präzisieren und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren und gemeinsame Risikobewertungsmethoden festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

31.

Artikel 126 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.“

32.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

„Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 5 wird Folgendes angefügt:

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“

c)

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 entwickeln, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 6 und 7 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

d)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 3 wird der Ausdruck „den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden“ durch „die EBA“ ersetzt.

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“

iii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unter konsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines Mutterkreditinstituts der Union oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft der Union zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, warten den Beschluss ab, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“

iv)

Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.“

v)

Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu gewährleisten und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 10 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

33.

In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation ungünstiger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und für die in der Einleitung von Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, so warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die EBA.“

34.

Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.“

35.

Artikel 131a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die EBA trägt in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als eine zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,

b)

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

c)

Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

d)

Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,

e)

kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

f)

Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

ii)

Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

36.

Artikel 132 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

„Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die EBA mit Fällen befassen, in denen

a)

eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat oder

b)

ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch maßgeblicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in den in Unterabsatz 7 genannten Fällen im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

37.

Artikel 140 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.“

38.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die mit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Hierzu konsultiert sie die EBA, bevor sie entscheidet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der konsolidierten Beaufsichtigung zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.“

39.

In Artikel 144 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

40.

In Artikel 150 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Bedingungen für die Anwendung nachfolgender Vorschriften:

a)

Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

b)

Nummer 23 Buchstabe l des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung sowie für die Anwendung der Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kategorien von Instrumenten, die die in dieser Nummer festgelegten Bedingungen erfüllen;

c)

die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die Festlegung der in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

41.

Artikel 156 wird wie folgt geändert:

a)

Der Ausdruck „Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden“ wird durch „EBA“ ersetzt.

b)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.“

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘) kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

2.

In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, so teilen sie dies der Kommission und der EBA mit.“

3.

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die EBA gibt Leitlinien in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Verfahren heraus.“

4.

Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

5.

In Artikel 38 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

2.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)

die Angaben, die der zuständigen Behörde in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, vorzulegen sind;

b)

die für Verwaltungsgesellschaften nach Absatz 2 geltenden Anforderungen und die Angaben für die Anzeige nach Absatz 3;

c)

gemäß Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktion nach Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie sowie Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung oder Bereitstellung der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

4.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

Die Kommission untersucht diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. Sie wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der ESMA unterstützt.“

5.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eine erschöpfende Liste der Informationen festzulegen, die gemäß diesem Artikel unter Bezugnahme auf Artikel 10b Absatz 4 der genannten Richtlinie von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegen sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne dieses Artikels und unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

7.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um“.

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

8.

In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach den Absätzen 3 und 9 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

9.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA gemäß den Absätzen 2 und 4 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

10.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für einen solchen Informationsaustausch festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

11.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ergreifen sie geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 98 und 99, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt; oder

b)

sie unterrichten für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, die ESMA über diesen Sachverhalt, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“

b)

Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(7)   In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.

Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse der ESMA unter Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.“

c)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.“

12.

Artikel 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

13.

In Artikel 29 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)

die Angaben, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Investmentgesellschaft vorzulegen sind,

b)

die Umstände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion behindern können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

14.

Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.“

15.

Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

16.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

17.

In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Vorschriften über die Kategorien von Vermögenswerten zu präzisieren, in die OGAW im Einklang mit diesem Artikel und mit den von der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten investieren können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

18.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach Absatz 3 eingehenden Informationen über alle von ihnen beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (40) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘) im Einklang mit Artikel 15 der letztgenannten Verordnung zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken auf Unionsebene übermittelt werden.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

b)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate,

c)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

19.

Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA und der Kommission ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission und die ESMA übermitteln diese Informationen zusammen mit Anmerkungen, die sie für angebracht halten, unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und machen sie der Öffentlichkeit auf ihren Websites zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.“

20.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

21.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen präzisiert wird,

a)

welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind,

b)

bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, die Maßnahmen und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

22.

Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.“

23.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind, und

b)

welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf das Format und die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen und das Verfahren im Sinne von Absatz 4 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

24.

In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

25.

Artikel 75 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt wird.“

26.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie Folgendes festlegt:

a)

den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für Anleger,

b)

den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für Anleger in folgenden besonderen Fällen:

i)

bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind;

ii)

bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen;

iii)

bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Investitionen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt;

iv)

bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen; und

v)

bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger, bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW; und

c)

die Einzelvorschriften darüber, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission nach Absatz 7 in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

27.

Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für die Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.“

28.

In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Kreditaufnahme zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

29.

In Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bedingungen zu präzisieren, die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

30.

Artikel 95 erhält folgende Fassung:

„Artikel 95

(1)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a)

den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen,

b)

die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,

b)

Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3,

c)

das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

31.

Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

32.

Artikel 101 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen

a)

um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b)

um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

c)

um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in diesen in Absatz 1 genannten Fällen gemäß den ihr nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden, ohne dass hiervon die Möglichkeiten berührt werden, die in Absatz 6 dieses Artikels hinsichtlich der Ablehnung eines Ersuchens um Informationen oder um Ermittlung oder in Artikel 17 der genannten Verordnung hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der ESMA in diesen Fällen vorgesehen sind.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

33.

Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Übermittlung dieser Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA oder den ESRB nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

der ESMA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und dem ESRB.

34.

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.“

35.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

36.

Artikel 108 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie befassen erforderlichenfalls die ESMA mit der Angelegenheit, die im Rahmen der ihr nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die ESMA werden unverzüglich von jeder gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.“

37.

Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

38.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die kohärente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b erlassen.“

39.

Artikel 112 erhält folgende Fassung:

„Artikel 112

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 112a.

(3)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 112a und 112b genannten Bedingungen.“

40.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 112a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 112b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.“

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2014 einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die ESA Entwürfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Regulierungsstandards und Entwürfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Durchführungsstandards vorgelegt haben und ob diese Vorlage vorgeschrieben oder fakultativ ist, zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 1 Nummern 1 und 2, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 2 Nummern 2, 5, 7 und 9, Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 6 Buchstaben a und b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 3, Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Unterabsatz 1, Artikel 5 Nummern 6, 8 und 9 (in Bezug auf Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG), Artikel 5 Nummer 10, Artikel 5 Nummer 11 Buchstaben a und b, Artikel 5 Nummer 12, Artikel 6 Nummer 1 (in Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG), Artikel 6 Nummer 3, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a, Artikel 6 Nummern 10, 13, 14 und 16, Artikel 6 Nummer 17 Buchstaben a und b, Artikel 6 Nummern 18 und 19 (in Bezug auf Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39), Artikel 6 Nummer 21 Buchstaben a und b, Artikel 6 Nummer 23 Buchstabe b, Artikel 6 Nummern 24, 25 und 27, Artikel 7 Nummer 12 Buchstabe a, Artikel 7 Nummern 13, 14, 15 und 16, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 9 Nummern 2, 3, 4, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 29 und 32, Artikel 9 Nummer 33 Buchstaben a und b, Artikel 9 Nummer 33 Buchstabe d Ziffern ii bis iv, Artikel 9 Nummern 34 und 35, Artikel 9 Nummer 36 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 9 Nummer 37 Buchstabe b, Artikel 9 Nummern 38 und 39, Artikel 10 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 10 Nummer 4, Artikel 11 Nummern 2, 4, 11, 14, 19 und 31, Artikel 11 Nummer 32 Buchstabe b in Bezug auf Artikel 101 Nummer 8 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 11 Nummern 33, 34 und 36 der vorliegenden Richtlinie bis 31. Dezember 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 18. März 2010 (ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 1).

(2)  Stellungnahme vom 18. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(10)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(11)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(12)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(13)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(14)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(16)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(17)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(18)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(19)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(20)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(21)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(22)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(23)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(24)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(25)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.“

(26)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(27)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(28)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(29)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.“

(30)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(31)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(32)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(33)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(34)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(35)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“

(36)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(37)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(38)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“

(39)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(40)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(41)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(42)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/162


VERORDNUNG (EU) Nr. 1096/2010 DES RATES

vom 17. November 2010

zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel bei der Finanzaufsicht offenbart, die nachteilige Entwicklungen bei der Aufsicht auf Makroebene nicht vorhergesehen und die Häufung unvertretbar hoher Risiken im Finanzsektor nicht verhindert hat, und die Krise hat insbesondere die Schwächen der bestehenden Finanzaufsicht auf Makroebene aufgezeigt.

(2)

Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (im Folgenden „De-Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsregelungen verstärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.

(3)

Die De-Larosière-Gruppe hat in ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 unter anderem empfohlen, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das die Risiken im Finanzsystem insgesamt überwachen soll.

(4)

Die Kommission hat die Empfehlungen der De-Larosière-Gruppe in ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel: „Impulse für den Aufschwung in Europa“ begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der Union verbessert werden müssen und den Bericht der De-Larosière-Gruppe als Grundlage für künftige Maßnahmen zu verwenden.

(5)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ eine Reihe von Reformen der gegenwärtigen Regelungen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene dargelegt, namentlich unter anderem die Errichtung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 haben der Rat bzw. der Europäische Rat die Ansichten der Kommission unterstützt und die Absicht der Kommission begrüßt, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, um den neuen Rahmen vollständig errichten zu können.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden eine Makroaufsicht des Finanzsystems auf Ebene der Union und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7)

Aufgrund ihres Fachwissens in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Makroaufsicht des Finanzsystems der Union leisten.

(8)

Das Sekretariat des ESRB (im Folgenden „Sekretariat“) sollte von der EZB gestellt werden und zu diesem Zweck sollte die EZB ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen. Für das Personal des Sekretariats sollten daher die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gelten. Insbesondere sollte das Personal der EZB gemäß der Präambel des Beschlusses der EZB vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4) (4) unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Basis rekrutiert werden.

(9)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Da es die Aufgabe des ESRB ist, alle Aspekte und Bereiche der Finanzmarktstabilität zu behandeln, sollte die EZB die nationalen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden hinzuziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen einbringen können. Folglich sollte von der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.

(10)

Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendige Erhebung und Verarbeitung von Informationen nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (5) erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem Europäischen System der Zentralbanken erhoben werden, an den ESRB weitergegeben werden. Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (6) nicht berühren.

(11)

Das Sekretariat sollte die Sitzungen des ESRB vorbereiten und den Verwaltungsrat, den Lenkungsausschuss, den Beratenden Fachausschuss sowie den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss des ESRB bei der Arbeit unterstützen. Das Sekretariat sollte im Namen des ESRB alle Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank (EZB) sind Mitglieder des Verwaltungsrats des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“).

Artikel 2

Unterstützung des ESRB

Die EZB stellt ein Sekretariat für den ESRB und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Der Auftrag des Sekretariats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b)

die Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Artikel 5 der vorliegenden Verordnung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c)

die Vorbereitung der Analysen, die für die Ausführung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind, wobei auf die fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden zurückgegriffen wird;

d)

die Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler Zusammenarbeit auf verwaltungstechnischer Ebene mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der Makroaufsicht;

e)

die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.

Artikel 3

Organisation des Sekretariats

(1)   Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgabe, das Sekretariat zu stellen, zur Verfügung.

(2)   Der Leiter des Sekretariats wird in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des ESRB von der EZB bestellt.

Artikel 4

Leitung

(1)   Der Vorsitzende des ESRB und dessen Lenkungsausschuss erteilen dem Leiter des Sekretariats im Namen des ESRB Weisungen.

(2)   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.

Artikel 5

Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1)   Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung seiner in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat regelmäßig und ad hoc alle notwendigen Informationen im Namen des ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und vorbehaltlich des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Namen des ESRB die Informationen über Risiken zur Verfügung, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 6

Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen

(1)   Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen jegliche vertrauliche Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, an keinerlei Personen oder Behörden außerhalb des ESRB weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(2)   Das Sekretariat gewährleistet, dass dem ESRB die Unterlagen in einer Weise unterbreitet werden, die deren Geheimhaltung gewährleistet.

(3)   Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Informationen, die sie vom Sekretariat zur Erfüllung der Aufgaben der EZB nach dieser Verordnung erhält. Die EZB errichtet interne Verfahren und erlässt interne Vorschriften, um den Schutz der vom Sekretariat im Namen des ESRB erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften über die berufliche Geheimhaltungspflicht.

(4)   Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Verordnung Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 genannten Zwecke verwendet.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

(1)   Das Sekretariat gewährleistet, dass der Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (7) Anwendung findet.

(2)   Die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 auf Unterlagen des ESRB werden bis zum 17. Juni 2011 erlassen.

Artikel 8

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Verordnung bis zum 17. Dezember 2013 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission. Nach Erhalt der Stellungnahmen der EZB und der Europäischen Aufsichtsbehörden entscheidet der Rat, ob diese Verordnung geändert werden sollte.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 32.

(5)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(6)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(7)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42.