ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.329.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
14.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1091/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. November 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) sollte stets den im fünften Erwägungsgrund der genannten Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Drittstaaten, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang auf den anderen übertragen werden. |
(2) |
In Übereinstimmung mit der politischen Absichtserklärung der Europäischen Union zur Liberalisierung der Bestimmungen für Kurzzeitvisa für Bürger der westlichen Balkanländer, wie sie die Agenda von Thessaloniki vorsieht, und in Anbetracht der seit Dezember 2009 in den Dialogen mit Albanien und mit Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte ist die Kommission der Ansicht, dass diese beiden Länder die Zielvorgaben ihrer jeweiligen Fahrpläne erfüllt haben. |
(3) |
Daher sollten Albanien sowie Bosnien und Herzegowina in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 übernommen werden. Die Visumbefreiung sollte nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von diesen beiden Ländern ausgestellt wurden, gelten. |
(4) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (4) genannten Bereich gehören. |
(5) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
(6) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören. |
(7) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(8) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(10) |
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I Teil 1 werden die Verweise auf Albanien und Bosnien und Herzegowina gestrichen. |
2. |
In Anhang II Teil 1 werden die Ausdrücke „Albanien (*)“ und „Bosnien und Herzegowina (*)“ an der entsprechenden Stelle in der Liste mit der folgenden Fußnote eingefügt:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2010.
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(7) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(8) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(9) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
RICHTLINIEN
14.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/3 |
RICHTLINIE 2010/76/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. November 2010
zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die übermäßige und unvorsichtige Übernahme von Risiken im Bankensektor hat in den Mitgliedstaaten und weltweit zum Ausfall einzelner Finanzinstitute und zu Systemproblemen geführt. Wenngleich die Ursachen einer solchen Übernahme von Risiken vielfältig und komplex sind, herrscht unter Aufsichtsbehörden und Regulierungsinstanzen, einschließlich der G-20 und des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), doch Einigkeit darüber, dass die unangemessenen Vergütungsstrukturen einiger Finanzinstitute hierzu beigetragen haben. Eine Vergütungspolitik, die Anreize zur Übernahme von Risiken gibt, die über das allgemein von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, kann ein solides und wirksames Risikomanagement untergraben und ein übermäßiges Risikoverhalten noch verstärken. Den international vereinbarten und übernommenen Grundsätzen des Rates für Finanzstabilität (Financial Stability Board, nachstehend „FSB“ genannt) in Bezug auf angemessene Vergütungspraktiken kommt deshalb eine ganz besondere Bedeutung zu. |
(2) |
Nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) müssen Kreditinstitute über Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen für das Management ihrer Risiken verfügen. Aufgrund der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (5) gilt diese Anforderung auch für Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6). Nach der Richtlinie 2006/48/EG müssen die zuständigen Behörden diese Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen und feststellen, ob die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma ein solides Management und eine solide Absicherung der Risiken gewährleisten, denen das Institut bzw. die Firma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Diese Beaufsichtigung erfolgt bei Bankengruppen auf konsolidierter Basis und schließt auch Finanzholdinggesellschaften und angeschlossene Finanzinstitute in allen Rechtsordnungen ein. |
(3) |
Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des Risikoverhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG ergänzt und Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für diejenigen Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirkt, Vergütungsgrundsätze und -praktiken festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar sind. Zu diesen Kategorien von Mitarbeitern sollten zumindest die Geschäftsleitung, Risikoübernehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung einschließlich der Regelungen über freiwillige Rentenzahlungen in derselben Einkommensstufe wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoübernehmer befinden, gehören. |
(4) |
Da die übermäßige, unvorsichtige Übernahme von Risiken die finanzielle Solidität von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen untergraben und das Bankensystem destabilisieren kann, ist es wichtig, dass die neuen Vorschriften für Vergütungspolitik und -praxis einheitlich angewandt werden und dass sie alle Aspekte der Vergütung einschließlich Gehälter, freiwillige Rentenzahlungen und alle vergleichbaren Leistungen umfassen. In diesem Zusammenhang sollten freiwillige Rentenzahlungen freiwillige Leistungen sein, die ein Kreditinstitut bzw. eine Wertpapierfirma einem Mitarbeiter auf individueller Basis gewährt und die mit Bezug auf den Renteneintritt oder in Erwartung des Renteneintritts zu zahlen sind und mit einer variablen Vergütung gleichzusetzen sind. Um zu gewährleisten, dass die Vergütungsstruktur einzelnen Personen keinen Anreiz zur übermäßigen Risikoübernahme gibt und auch zu keinem moralischen Risiko („moral hazard“) führt und mit der Risikobereitschaft, den Werten und den langfristigen Interessen des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma in Einklang steht, ist es daher angebracht, klare Grundsätze für eine solide Vergütung festzulegen. Die Vergütung sollte mit der Rolle des Finanzsektors als dem Mechanismus, über den Finanzmittel in der Volkswirtschaft effizient zugeteilt werden, in Einklang stehen. Die Grundsätze sollten insbesondere vorsehen, dass die Ausgestaltung einer variablen Vergütungspolitik gewährleistet, dass Anreize an den langfristigen Interessen des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma ausgerichtet sind und dass die Zahlungsmethoden seine bzw. ihre Eigenkapitalausstattung stärken. Leistungsabhängige Vergütungskomponenten sollten auch dazu beitragen, die Fairness innerhalb der Vergütungsstrukturen des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma zu erhöhen. Die Grundsätze sollten anerkennen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Bestimmungen entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten auf unterschiedliche Weise anwenden können, und insbesondere, dass die Einhaltung aller Grundsätze für die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Wertpapierfirmen unverhältnismäßig sein könnte. Um zu gewährleisten, dass die Gestaltung der Vergütungspolitik Teil des Risikomanagements des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma ist, sollte das Leitungsorgan jedes Kreditinstituts oder jeder Wertpapierfirma in seiner Aufsichtsfunktion die anzuwendenden Grundsätze annehmen und in regelmäßigen Abständen überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion je nach einzelstaatlichem Gesellschaftsrecht gegebenenfalls als Aufsichtsorgan zu verstehen. |
(5) |
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sollte es zur Auflage gemacht werden, einen Vergütungsausschuss als integralen Bestandteil ihrer Lenkungsstruktur und ihrer Organisation einzurichten. |
(6) |
Bis 1. April 2013 sollte die Kommission die Grundsätze der Vergütungspolitik unter besonderer Berücksichtigung ihrer Effizienz, Umsetzung und Durchsetzung und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung, einschließlich weiterer Vorschläge des FSB und der Umsetzung der FSB-Grundsätze in anderen Rechtsordnungen, einschließlich der Verbindung zwischen der Gestaltung von variabler Vergütung und übermäßigem Risikoverhalten, überprüfen. |
(7) |
Die Vergütungspolitik sollte darauf abzielen, die persönlichen Ziele der Mitarbeiter an den langfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma auszurichten. Die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten sollte auf den längerfristigen Erfolg abstellen und den dabei noch ausstehenden Risiken Rechnung tragen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf den längerfristigen Erfolg abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über den Geschäftszyklus des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verteilt ist, sollte die Erfolgsbeurteilung in einem mehrjährigen Zeitrahmen von mindestens drei bis fünf Jahren erfolgen. Zur weiteren Angleichung der Anreize sollte vorbehaltlich der Rechtsform des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung aller Mitarbeiter, die unter diese Bestimmungen fallen, aus Anteilen oder aus mit Anteilen verknüpften Instrumenten des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma und bei nicht börsennotierten Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen aus anderen entsprechenden unbaren Instrumenten und, soweit angemessen, aus anderen langlaufenden Finanzinstrumenten, die die Bonität des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma angemessen widerspiegeln, bestehen. Es sollte möglich sein, dass diese Instrumente ein Kapitalinstrument umfassen, das bei schwerwiegenden Finanzproblemen des Instituts in Gesellschaftskapital umgewandelt oder auf andere Art und Weise abgeschrieben wird. Für den Fall, dass das betreffende Kreditinstitut keine langlaufenden Finanzinstrumente auflegt, sollte ihm gestattet werden, den wesentlichen Anteil der variablen Vergütung in Anteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten und anderen entsprechenden unbaren Instrumenten auszustellen. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden sollten gegebenenfalls Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente festlegen oder bestimmte Instrumente verbieten können. |
(8) |
Um die Anreize für eine übermäßige Risikoübernahme zu mindern, sollte die variable Vergütung einen angemessenen Anteil der Gesamtvergütung darstellen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Festgehalt eines Mitarbeiters einen so hohen Anteil seiner Gesamtvergütung darstellt, dass eine in jeder Hinsicht flexible variable Vergütungspolitik möglich ist und gegebenenfalls auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann. Es ist zweckmäßig, bestimmte klare Anforderungen festzulegen, damit kohärente Vergütungspraktiken in der gesamten Branche sichergestellt werden können. Eine garantierte variable Vergütung ist nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar und sollte generell verboten werden. |
(9) |
Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, wie zum Beispiel 40 bis 60 %, sollte während eines angemessenen Zeitraums zurückgestellt werden. Dieser Anteil sollte mit wachsendem Umfang der Führungsbefugnisse oder der Verantwortung der die Vergütung erhaltenden Person erheblich höher ausfallen. Darüber hinaus sollte vorbehaltlich der Rechtsform des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen oder aus mit Anteilen verknüpften Instrumenten des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma, bzw. bei nicht börsennotierten Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen aus anderen entsprechenden unbaren Instrumenten, und, soweit angemessen, aus anderen langlaufenden Finanzinstrumenten, die die Bonität des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma angemessen widerspiegeln, bestehen. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von großer Bedeutung, da eine Anwendung dieser Vorschriften bei kleinen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen möglicherweise nicht immer angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die die Höhe der bar und sofort zu zahlenden variablen Vergütung begrenzen, sollte der Betrag der variablen Vergütung, die in Bargeld oder in Bargeldäquivalenten gezahlt werden kann und nicht Gegenstand einer Zurückstellung ist, begrenzt werden, um so die persönlichen Ziele der Mitarbeiter besser an den langfristigen Interessen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma auszurichten. |
(10) |
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihre Fähigkeit zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung nicht durch die gesamte variable Vergütung eingeschränkt wird. Der Umfang einer notwendigen Aufstockung des Eigenkapitals sollte von der laufenden Eigenkapitalposition des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma abhängig sein. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis haben, die variable Vergütung zu begrenzen, beispielsweise auf einen Prozentsatz der gesamten Nettoeinnahmen, wenn diese Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Eigenkapitalausstattung unvereinbar ist. |
(11) |
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen integrierte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen. |
(12) |
Bei Unternehmen, die in den Genuss außerordentlicher staatlicher Beihilfen gelangen, sollte die Priorität darin bestehen, ihre Eigenkapitalausstattung aufzubauen und die Wiederbeschaffung der durch die Steuerzahler geleisteten Unterstützung zu ermöglichen. Jede variable Vergütungszahlung sollte diesen Prioritäten Rechnung tragen. |
(13) |
Die in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (7) festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik stimmen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen überein und ergänzen diese. |
(14) |
Die uneingeschränkte Wahrnehmung der durch die Verträge, insbesondere durch Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Rechte und der Beteiligung von Aktionären und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des betreffenden Instituts sowie gegebenenfalls bestehende Rechte der Sozialpartner, gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Gepflogenheiten Tarifverträge abzuschließen und durchzusetzen, sollten von den Bestimmungen über die Vergütung unberührt bleiben. |
(15) |
Um eine rasche und wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden ebenfalls finanzielle oder nicht-finanzielle Sanktionen oder andere Maßnahmen verhängen bzw. anwenden dürfen, wenn gegen eine Anforderung der Richtlinie 2006/48/EG verstoßen wird, einschließlich der Anforderung, dass die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein muss. Diese Maßnahmen und Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die Kommission die Annahme und die Anwendung solcher Maßnahmen und Sanktionen durch die Mitgliedstaaten in aggregierter Form im Hinblick auf ihre Einheitlichkeit in der gesamten Union überprüfen. |
(16) |
Um eine wirksame Beaufsichtigung der durch unangemessene Vergütungsstrukturen bedingten Risiken zu gewährleisten, sollte die Vergütungspolitik und -praxis der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in die aufsichtliche Überprüfung nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sollten die Aufsichtsbehörden beurteilen, ob die Vergütungspolitik und -praxis die betreffenden Mitarbeiter zu einer übermäßigen Übernahme von Risiken ermutigen könnte. Überdies sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sicherstellen, dass Leitlinien für die Bewertung der Eignung der Personen zur Verfügung stehen, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leiten. |
(17) |
Im Grünbuch der Kommission vom 2. Juni 2010 zu Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik wird eine Reihe von Unzulänglichkeiten in der Corporate Governance von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen festgestellt, die behoben werden sollten. Hinsichtlich möglicher Lösungen, die aufgezeigt werden, weist die Kommission darauf hin, dass die Anforderungen an Personen, die die Geschäfte des Kreditinstituts tatsächlich leiten, erheblich erhöht werden müssten; diese sollten ausreichend gut beleumundet sein, über angemessene Erfahrung verfügen und auch mit Blick auf ihre Eignung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer Beurteilung unterzogen werden. Im Grünbuch wird auch betont, dass die Aktionäre an der Billigung der Vergütungspolitik beteiligt werden müssen. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, im weiteren Verlauf, sofern dies angemessen ist, zu diesen Fragen Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten. |
(18) |
Im Hinblick auf eine weitere Stärkung der Transparenz in Bezug auf die Vergütungspraktiken von Finanzinstituten und Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Vergütungspraktiken sammeln, um die Vergütungstendenzen nach Maßgabe der Kategorien quantitativer Informationen, die die Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß dieser Richtlinie offenlegen müssen, zu vergleichen. Die zuständigen Behörden sollten dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden entsprechende Informationen übermitteln, damit dieser entsprechende Bewertungen auf Unionsebene durchführen kann. |
(19) |
Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen und um die Sammlung von Informationen und eine einheitliche Umsetzung der Vergütungsgrundsätze im Bankensektor zu erleichtern, sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für solide Vergütungsgrundsätze im Bankensektor erarbeiten. Da diese Leitlinien auch für die Vergütung von Personen gelten, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausführung von Anlagetätigkeiten durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, sollte auch der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden an der Ausarbeitung dieser Leitlinien mitwirken. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte offene und öffentliche Anhörungen zu den technischen Normen durchführen und die damit möglicherweise verbundenen Kosten und den entsprechenden Nutzen untersuchen. Die Kommission sollte in der Lage sein, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, durch die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen und, soweit angemessen, die Europäische Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte, die gemäß dem de-Larosière-Prozess zur Finanzaufsicht eingesetzt wurden, mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards und Durchführungsstandards betraut werden, die die Sammlung von Informationen und eine einheitliche Umsetzung der Vergütungsgrundsätze im Bankensektor erleichtern sollen, wobei diese Normen von der Kommission anzunehmen sind. |
(20) |
Da schlecht gestaltete Vergütungs- und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß anschwellen lassen können, sollten unverzügliche Abhilfemaßnahmen und erforderlichenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden befugt sind, den betreffenden Unternehmen qualitative oder quantitative Maßnahmen aufzuerlegen, die auf die Beseitigung der Probleme abzielen, die bei der aufsichtlichen Überprüfung im Rahmen der Säule 2 im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik identifiziert wurden. Als qualitative Maßnahmen können die zuständigen Behörden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen beispielsweise vorschreiben, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Systemen samt Vergütungsstrukturen verbundene Risiko zu senken, einschließlich der Vornahme von Änderungen an ihren Vergütungsstrukturen oder des Einfrierens von variablen Teilen der Vergütung, wenn diese nicht mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren sind. Zu den quantitativen Maßnahmen gehört das Erfordernis, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten. |
(21) |
Gute Lenkungsstrukturen, Transparenz und Offenlegung sind für eine solide Vergütungspolitik von wesentlicher Bedeutung. Um dem Markt gegenüber eine angemessene Transparenz ihrer Vergütungsstrukturen und damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Vergütungspolitik und -praxis sowie die aus Vertraulichkeitsgründen aggregierten Vergütungssummen für alle Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma auswirken, detailliert offenlegen. Diese Informationen sollten für alle beteiligten Kreise (Aktionäre, Mitarbeiter und Öffentlichkeit) verfügbar sein. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) sollte von dieser Verpflichtung aber unberührt bleiben. |
(22) |
Um die uneingeschränkte Wirksamkeit dieser Vorschriften sicherzustellen und um Unterschiede bei ihrer Anwendung zu vermeiden, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Vergütung auf Vergütungen Anwendung finden, die auf der Grundlage von Verträgen zu leisten sind, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden und nach diesem Zeitpunkt gewährt bzw. ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, diese Bestimmungen auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten für 2010 erbrachte Dienstleistungen gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurden, um die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, insbesondere ein wirksames Risikomanagement, mit Blick auf auch weiterhin durch ein hohes Maß an Finanzinstabilität gekennzeichnete Zeiten sicherzustellen und um jedem Risiko der Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten Vergütungsbestimmungen während der Zeit vor ihrer Umsetzung vorzubeugen. |
(23) |
Der Bewertung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt sein könnte, sollten wirksame Aufsichtsmaßnahmen folgen. Der Grad an Konvergenz sollte deshalb mit dem Ziel erhöht werden, gemeinsame Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zu erleichtern und Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Union zu gewährleisten. |
(24) |
Kreditinstitute, die in Wiederverbriefungen investieren, sind nach der Richtlinie 2006/48/EG auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Verbriefungen und die unverbrieften Basisforderungen zu einer Due-Diligence-Prüfung verpflichtet. Kreditinstitute sollten beurteilen, ob Forderungen im Kontext forderungsgedeckter Geldmarktpapier-Programme Wiederverbriefungspositionen darstellen, einschließlich der Forderungen im Kontext von Programmen, bei denen Senior-Tranchen gesonderter Darlehens-Portfolios („pools of whole loans“) erworben werden, wobei keines der Darlehen eine Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition darstellt und die Erstverlust-Tranche jedes dieser Darlehens-Portfolios vom Verkäufer des Kredits übernommen wird. Im zuletzt genannten Fall sollte eine poolspezifische Liquiditätsfazilität generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden, da sie eine Tranche eines einzelnen Pools von Vermögenswerten darstellt (nämlich des jeweiligen Darlehens-Portfolios), der keine Verbriefungspositionen beinhaltet. Im Gegensatz dazu würde es sich bei einer programmweiten Bonitätsverbesserung, die nur einen Teil der Verluste abdeckt, die oberhalb der vom Verkäufer abgesicherten Verluste für die verschiedenen Pools liegen, generell um eine Tranchierung des Verlustrisikos eines Pools verschiedenster Vermögenswerte, der mindestens eine Verbriefungsposition beinhaltet, handeln und diese somit eine Wiederverbriefungsposition darstellen. Refinanziert sich ein solches Emissionsprogramm allerdings vollständig über eine einzige Kategorie von Geldmarktpapieren und ist entweder die programmweite Bonitätsverbesserung keine Wiederverbriefung oder wird das Geldmarktpapier von dem Sponsor-Kreditinstitut vollständig unterstützt, so dass der die Geldmarktpapiere erwerbende Investor effektiv das Ausfallrisiko des Sponsor-Kreditinstituts und nicht das des zugrunde liegenden Forderungspools oder der zugrunde liegenden Vermögenswerte trägt, sollten derartige Geldmarktpapiere generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden. |
(25) |
Die in der Richtlinie 2006/49/EG enthaltenen Bestimmungen zur vorsichtigen Bewertung sollten für alle zum Fair Value bewerteten Instrumente gelten, unabhängig davon, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch eines Instituts erfasst sind. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen eine vorsichtige Bewertung einen niedrigeren als den tatsächlich angesetzten Buchwert zur Folge hätte, der absolute Wert der Differenz von den Eigenmitteln abgezogen werden sollte. |
(26) |
Die Institute sollten wählen können, ob sie Verbriefungspositionen, die nach dieser Richtlinie ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, mit Eigenkapital unterlegen oder vom Eigenkapital abziehen, wobei keine Rolle spielt, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch erfasst sind. |
(27) |
Eigenkapitalanforderungen für Abwicklungsrisiken sollten auch für das Anlagebuch gelten. |
(28) |
Originierende oder Sponsor-Institute sollten das Verbot der impliziten Kreditunterstützung nicht dadurch umgehen können, dass sie ihr Handelsbuch für eine solche Unterstützung nutzen. |
(29) |
Unbeschadet der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben sollten die Offenlegungspflichten zum Ziel haben, den Marktteilnehmern präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sollte den Instituten die Offenlegung zusätzlicher, in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich genannter Angaben vorgeschrieben werden, wenn die Offenlegung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. |
(30) |
Um eine kohärente Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG in der gesamten Union zu gewährleisten, haben die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden 2006 eine Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie — CRDTG) eingesetzt und damit beauftragt, Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu erörtern und beizulegen. Nach Auffassung dieser Arbeitsgruppe müssen bestimmte technische Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG näher ausgeführt werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Bestimmungen näher ausgeführt werden. |
(31) |
Werden bei einem externen Rating für eine Verbriefungsposition die Auswirkungen einer Besicherung durch das investierende Institut selbst berücksichtigt, sollte das Institut nicht von dem aus dieser Besicherung resultierenden niedrigeren Risikogewicht profitieren können. Wenn es andere Wege gibt, das Risikogewicht dem tatsächlichen Risiko der Position entsprechend zu bestimmen, ohne dabei eine solche Besicherung zu berücksichtigen, sollte dies nicht zum Abzug der Verbriefung vom Eigenkapital führen. |
(32) |
Bei Verbriefungen sollten die Offenlegungspflichten der Institute erheblich verschärft werden. Auch sollten sie insbesondere den Risiken von Verbriefungspositionen im Handelsbuch Rechnung tragen. Um ein angemessenes Maß an Transparenz hinsichtlich der Art der Verbriefungstätigkeiten eines Instituts zu gewährleisten, sollten Offenlegungen ferner deutlich machen, in welchem Umfang es als Sponsor von Verbriefungs-Zweckgesellschaften auftritt und wie groß die Beteiligung bestimmter verbundener Unternehmen ist, da eng verbundene Unternehmen fortlaufende Risiken für das betreffende Institut darstellen können. |
(33) |
Die speziellen Risikozuschläge für Verbriefungspositionen sollten nach den Eigenkapitalanforderungen im Bankenbuch ausgerichtet werden, da diese eine differenziertere und risikogerechtere Behandlung von Verbriefungspositionen vorsehen. |
(34) |
Angesichts ihrer schwachen Leistung in jüngerer Zeit sollten die Anforderungen an interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko ergänzt werden. Insbesondere die Risikoerfassung sollte mit Blick auf die Kreditrisiken im Handelsbuch vervollständigt werden. Darüber hinaus sollten die Eigenkapitalanforderungen eine Komponente für Stresssituationen enthalten, um die Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf sich verschlechternde Marktbedingungen zu stärken und das prozyklische Potenzial zu verringern. Ebenso sollten die Institute umgekehrte Stresstests durchführen, um zu prüfen, welche Szenarien eine Herausforderung für den Fortbestand des Instituts darstellen könnten, es sei denn, sie können nachweisen, dass auf einen solchen Test verzichtet werden kann. Angesichts der jüngst aufgetretenen besonderen Schwierigkeit, Verbriefungspositionen mit internen Modellen zu erfassen, sollte die Möglichkeit der Institute, Verbriefungsrisiken im Handelsbuch zu modellieren, begrenzt und für Verbriefungspositionen im Handelsbuch eine standardisierte Eigenkapitalanforderung vorgeschrieben werden. |
(35) |
Mit dieser Richtlinie werden begrenzte Ausnahmen für bestimmte Korrelationshandelsaktivitäten festgelegt, gemäß denen es Instituten von ihren Aufsichtsbehörden gestattet werden kann, eine umfassende Kapitalunterlegung zu berechnen, die strengen Mindestanforderungen unterliegt. In solchen Fällen sollte von Instituten verlangt werden, die Eigenkapitalanforderung für die Korrelationshandelsaktivitäten als den größeren Betrag aus der Eigenkapitalanforderung gemäß diesem intern entwickelten Ansatz oder 8 % der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nach dem Standard-Messverfahren zu bestimmen. Von Instituten sollte nicht verlangt werden, diese Positionen in den Ansatz für zusätzliche Risiken einzubeziehen, aber die Positionen sollten in die Modelle betreffend das Risikopotenzial („Value-at-Risk“) und die Modelle betreffend das Risikopotenzial unter Stressbedingungen („Stressed Value-at-risk“) einbezogen werden. |
(36) |
Gemäß Artikel 152 der Richtlinie 2006/48/EG müssen bestimmte Kreditinstitute für eine Eigenmittelausstattung sorgen, die in den drei Zwölfmonatszeiträumen zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2009 bestimmte angegebene Mindestbeträge nicht unterschreitet. Angesichts der derzeitigen Lage im Bankensektor und der Verlängerung der Übergangsregelung für die Mindesteigenkapitalanforderungen, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht angenommen wurden, ist es zweckmäßig, diese Anforderung für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. |
(37) |
Damit die Kreditinstitute nicht wegen unzumutbarer und unverhältnismäßiger Durchführungskosten davor zurückschrecken, während des Übergangszeitraums zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) oder den fortgeschrittenen Messansätzen für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen überzugehen, sollte es den Kreditinstituten, die seit Januar 2010 zum IRB-Ansatz oder zu den fortgeschrittenen Messansätzen übergegangen sind und die zuvor ihre Eigenkapitalanforderungen nach anderen, weniger komplizierten, Ansätzen berechnet haben, vorbehaltlich einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung gestattet werden können, die weniger komplizierten Ansätze als Grundlage für die Berechnung der Übergangs-Eigenmitteluntergrenze heranzuziehen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Märkte genau überwachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb all ihrer Märkte und Marktsegmente sicherstellen sowie Verzerrungen des Binnenmarkts vermeiden. |
(38) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
(39) |
Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sind Teil des Reformprozesses als Reaktion auf die Finanzkrise. Gemäß den Schlussfolgerungen der G-20, des Rates für Finanzstabilität und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht können sich weitere Reformen als notwendig erweisen, unter anderem der Aufbau antizyklischer Puffer, dynamische Rückstellungen, die Grundlage der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach der Richtlinie 2006/48/EG sowie zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf risikogestützte Anforderungen für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Aufbau von Hebelwirkungen im Bankensystem einzuschränken. Zur Gewährleistung einer angemessenen demokratischen Überwachung dieses Prozesses sollten das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig und wirksam in diesen Prozess eingebunden werden. |
(40) |
Die Kommission sollte die Anwendung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG überprüfen, um zu gewährleisten, dass ihre Bestimmungen auf eine ausgewogene Art und Weise angewendet werden, die nicht zu einer Diskriminierung zwischen Kreditinstituten auf der Grundlage ihrer Rechtsstruktur oder ihres Eigentümermodells führt. |
(41) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der technischen Anpassungen der Richtlinie 2006/48/EG delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung jener Richtlinie oder zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten Definitionen zu klären; um die Terminologie und die Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte anzupassen; um zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Inhalt der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung im Rahmen jener Richtlinie gilt, zu erweitern oder die Terminologie der Liste anzupassen; um die Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gehalten sind, Informationen auszutauschen, anzupassen; um die Bestimmungen jener Richtlinie über Eigenmittel anzupassen, um den Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen; um die Listen der Forderungsklassen zu Zwecken des Standard-Ansatzes oder des IRB-Ansatzes zu erweitern, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen; um bestimmte für diese Forderungsklassen relevante Beträge zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Inflation anzupassen; um die Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Posten anzupassen; und um spezielle Vorschriften und technische Kriterien über die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken, die Organisation und die Behandlung von Risiken, den Standard-Ansatz und den IRB-Ansatz, Kreditrisikominderung, Verbriefungen, operationelle Risiken, Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden und die Offenlegung, zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten oder bei Rechnungslegungsstandards oder in den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, um die Größe der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung des Zinsrisikos aus Nicht-Handelsaktivitäten durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2006/48/EG festzulegen; um eine vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenmittelanforderungen oder der gemäß jener Richtlinie festgelegten Risikogewichte zur Berücksichtigung besonderer Umstände vorzuschreiben; um die Befreiung bestimmter Forderungen von der Anwendung der Bestimmungen jener Richtlinie über Großkredite zu klären; und um die Kriterien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörden gemäß jener Richtlinie der Eignung eines interessierten Erwerbers für ein Kreditinstitut und die finanzielle Solidität eines beabsichtigten Erwerbs anzupassen. |
(42) |
Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der technischen Anpassungen der Richtlinie 2006/49/EG delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung jener Richtlinie oder zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten Definitionen zu klären; um die durch bestimmte Vorschriften jener Richtlinie vorgeschriebenen Beträge des Anfangskapitals und bestimmte zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch relevante Beträge anzupassen, um wirtschaftliche und währungspolitische Entwicklungen zu berücksichtigen; um die Kategorien von Wertpapierfirmen, denen bestimmte Ausnahmen vom erforderlichen Mindestmaß an Eigenmitteln gewährt werden können, zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten anzupassen; um die Anforderung, dass Wertpapierfirmen Eigenmittel in Höhe von einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres halten müssen, zu klären, um die einheitliche Anwendung jener Richtlinie sicherzustellen; um die Terminologie und die Begriffsbestimmungen an spätere Rechtsakte anzupassen; um technische Bestimmungen jener Richtlinie über die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für verschiedene Risiko-Klassen und Großkredite, über die Verwendung von internen Modellen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen und für den Handel zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten oder bei Risikomessung oder Rechnungslegungsstandards oder in den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen; und um die Ergebnisse der Überprüfung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39/EG zu berücksichtigen. |
(43) |
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist außerdem um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten. |
(44) |
In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren. |
(45) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie eine Vergütungspolitik festlegen, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist, und bestimmte Eigenkapitalanforderungen anzupassen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stellt sicher, dass Leitlinien für die Bewertung der Eignung der Personen, die die Geschäfte des Kreditinstituts tatsächlich leiten, zur Verfügung stehen.“ |
3. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 54 wird folgender Absatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 befugt sind, finanzielle und nicht-finanzielle Sanktionen oder andere Maßnahmen zu verhängen bzw. anzuwenden. Diese Sanktionen oder Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ |
5. |
Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe r erhält folgende Fassung:
|
6. |
In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Bei der Berechnung ihrer Eigenmittel wenden die Kreditinstitute die Anforderungen des Anhangs VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG auf all ihre zum Fair Value bewerteten Aktiva an und ziehen von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k den Betrag der notwendigen zusätzlichen Wertberichtigungen ab. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stellt Leitlinien zu den Einzelheiten der Anwendung dieser Bestimmung auf.“ |
7. |
Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, wenn sie für die Zwecke des Artikels 75 in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der vorliegenden Richtlinie oder in die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang I oder gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG einbezogen wurden.“ |
8. |
In Artikel 75 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
|
9. |
Artikel 101 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Sponsor oder ein Originator, der in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen Artikel 95 anwendet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft veräußert hat, so dass er für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr vorhalten muss, darf eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.“ |
10. |
Artikel 136 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 145 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kreditinstitute legen in einem förmlichen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Kreditinstitute verfügen ferner über Vorschriften, anhand deren sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln. Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Kreditinstitute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus erforderlich sind. Diese Offenlegungspflicht ist jedoch auf Angaben beschränkt, die nach den in Anhang XII Teil 1 genannten Kriterien wesentlich und weder geheim noch vertraulich sind.“ |
12. |
Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung: „DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE“ |
13. |
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
|
14. |
In Artikel 151 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. |
15. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 151a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 150 Absatz 1 und Artikel 150 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 151b. (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen. Artikel 151b Widerruf der Befugnisübertragung (1) Die in Artikel 150 Absatz 1 und Artikel 150 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten. (3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 151c Einwände gegen delegierte Rechtsakte (1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. (2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“ |
16. |
In Artikel 152 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(5a) Kreditinstitute, die risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, stellen sicher, dass ihre Eigenmittelausstattung bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Absatz 5c oder, falls anwendbar, den in Absatz 5d genannten Betrag unterschreitet. (5b) Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze gemäß Artikel 105 ermitteln, stellen sicher, dass ihre Eigenmittelausstattung bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Absatz 5c oder, falls anwendbar, den in Absatz 5d genannten Betrag unterschreitet. (5c) Der in den Absätzen 5a und 5b genannte Betrag entspricht 80 % des Betrags, den die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müssten. (5d) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden kann der in den Absätzen 5a und 5b genannte Betrag bei den in Absatz 5e genannten Kreditinstituten 80 % des Betrags entsprechen, den die Kreditinstitute gemäß den Artikeln 78 bis 83, 103 oder 104 und der Richtlinie 2006/49/EG in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müssten. (5e) Ein Kreditinstitut kann Absatz 5d nur dann anwenden, wenn es am 1. Januar 2010 oder danach begonnen hat, den auf internen Ratings basierenden Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden.“ |
17. |
Artikel 154 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.“ |
18. |
In Artikel 156 werden nach Absatz 3 folgende Absätze eingefügt: „Bis 1. April 2013 überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Vergütungsbestimmungen, einschließlich jener nach Anhang V und nach Anhang XII, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Effizienz, ihrer Umsetzung und ihrer Durchsetzung und berichtet darüber. Im Zuge dieser Überprüfung werden die Schwachstellen aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen festgestellt. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Vorschlägen. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen überprüft die Kommission die Umsetzung von Artikel 54 in Bezug auf die Einheitlichkeit der verhängten und angewendeten Sanktionen und anderen Maßnahmen in der gesamten Union und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor. Die regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Kommission gewährleistet, dass die Art und Weise ihrer Anwendung nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Kreditinstituten aufgrund ihrer Rechtsstruktur oder ihres Eigentümermodells führt. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des aufsichtsrechtlichen Ansatzes in Bezug auf das Eigenkapital überprüft die Kommission die Relevanz des Verweises auf Instrumente im Sinne von Artikel 66 Absatz 1a Buchstabe a in Anhang V Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii, sobald sie eine Initiative zur Überprüfung der Definition von Kapitalinstrumenten nach den Artikeln 56 bis 67 ergreift.“ |
19. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 156a Bis zum 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission, ob Änderungen zur Anpassung von Anhang IX dieser Richtlinie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen über Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute in Bezug auf Verbriefungspositionen wünschenswert sind, und berichtet über das Ergebnis dieser Überprüfung. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen.“ |
20. |
Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2006/49/EG
Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
In Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke von Anhang II der vorliegenden Richtlinie gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG, so gilt Folgendes für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG:“ |
3. |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
4. |
Die Überschrift von Kapitel VIII Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse“ |
5. |
Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42a und unter den in den Artikeln 42b und 42c genannten Bedingungen erlassen.“ |
6. |
Artikel 42 Absatz 2 wird gestrichen. |
7. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 42a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 41 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 42b. (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 42b und 42c genannten Bedingungen. Artikel 42b Widerruf der Befugnisübertragung (1) Die in Artikel 41 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten. (3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 42c Einwände gegen delegierte Rechtsakte (1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. (2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“ |
8. |
Artikel 47 erhält folgende Fassung: „Bis zum 30. Dezember 2011 oder bis zu einem von den zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis festgelegten früheren Zeitpunkt können Institute, die vor dem 1. Januar 2007 eine besondere Risikomodell-Anerkennung gemäß Anhang V Nummer 1 erhalten haben, für die Zwecke dieser bestehenden Anerkennung die Nummern 4 und 8 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/6/EWG in ihrer vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung anwenden.“ |
9. |
Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 3
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um
a) |
Artikel 1 Nummern 3, 4, 16 und 17 und Anhang I Nummer 1, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c, Anhang I Nummer 3 und Anhang I Nummer 5 Buchstabe b Ziffer iii bis 1. Januar 2011 und |
b) |
allen anderen als den unter Buchstabe a genannten Bestimmungen dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2011 nachzukommen. |
Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Anhang I Nummer 1 nachzukommen, verlangen von Kreditinstituten, die darin enthaltenen Grundsätze anzuwenden
i) |
auf Vergütungen, die auf der Grundlage von vor dem tatsächlichen Zeitpunkt der Umsetzung in dem jeweiligen Mitgliedstaat geschlossenen Verträgen zu leisten sind und nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausgezahlt werden, und |
ii) |
auf Vergütungen, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurden für im Jahr 2010 erbrachte Dienstleistungen. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Bericht
Unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Baseler Regelungsrahmens und der Risiken der nicht gleichzeitigen Umsetzung der Änderungen dieses Regelungsrahmens in wichtigen Rechtsordnungen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 über die Fortschritte in Bezug auf die internationale Umsetzung der Änderungen am Regelungsrahmen für eine angemessene Eigenkapitalausstattung und legt geeignete Vorschläge vor.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL
(1) ABl. C 291 vom 1.12.2009, S. 1.
(2) Stellungnahme vom 20. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.
(4) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
(6) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(7) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(9) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(10) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.“
ANHANG I
Die Anhänge V, VI, VII, IX und XII der Richtlinie 2006/48/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang V wird folgender Abschnitt angefügt: „11. VERGÜTUNGSPOLITIK
|
2. |
Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang VII Teil 2 Abschnitt 1 Nummer 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
4. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Die Anhänge I, II, V und VII der Richtlinie 2006/49/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Nummer 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei einem Credit Default Swap darf ein Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrunde liegenden Position ist, einen Wert von 0 % für das potenzielle künftige Kreditrisiko ansetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung wegen Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, auch wenn die zugrunde liegende Position nicht ausgefallen ist; in diesem Fall wird der für das potenzielle künftige Kreditrisiko des Instituts anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die das Unternehmen noch nicht an das Institut gezahlt hat.“ |
3. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VII Teil B wird wie folgt geändert:
|