ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.328.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
14. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1178/2010 der Kommission vom 13. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1179/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

11

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1180/2010 der Kommission vom 13. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/769/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8753)  ( 1 )

15

 

 

2010/770/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2009/980/EU im Hinblick auf die Verwendungsbedingungen für eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zur Wirkung eines wasserlöslichen Tomatenkonzentrats auf die Blutplättchenaggregation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8828)  ( 1 )

18

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/771/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen

20

Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2010 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2010

mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

(kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es ist angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

(3)

Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens für Ausfuhrlizenzen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Eier das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

(4)

Nach Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mithilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

(5)

Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit mitzuteilen. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen sowie die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

(6)

Um das Lizenzierungsverfahren verwalten zu können, sollte die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedsstaaten die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (5) nutzen.

(7)

Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. Die betreffenden Lizenzen sollten jedoch auf kurzfristige Handelsgeschäfte beschränkt werden, damit eine Umgehung des in der vorliegenden Verordnung geregelten Mechanismus verhindert wird.

(8)

Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgesehenen Vorschriften über die Abweichung vorgesehen werden.

(9)

Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für Bruteier die Ausfuhrerstattung auf der Grundlage einer „Ex-post“-Ausfuhrlizenz gewährt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu einer derartigen Regelung, die auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergebenden Verpflichtungen gewährleisten sollen, sind festzulegen. Dagegen erscheint die Leistung einer Sicherheit bei Lizenzen, die nach der Ausfuhr beantragt werden, nicht erforderlich.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Eiersektors, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist, mit Ausnahme von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Artikeln 2 bis 8 vorzulegen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2)   In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

(3)   Die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind in Anhang I angegeben.

(4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke.

Artikel 3

(1)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

(2)   Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Eiersektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(4)   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission:

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung getroffen werden.

(5)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Binnenmarktes führen könnte.

(6)   Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

(7)   Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 Prozent festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird,

oder die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

(8)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

Artikel 4

(1)   Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 t betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke tragen.

(2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

Artikel 5

Die Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

(1)   Die im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

(2)   In Feld 22 ist mindestens einer der in Anhang IV aufgeführten Vermerke einzutragen.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:

a)

die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

b)

die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

c)

die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 7 zurückgezogen wurden.

(2)   Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

b)

eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

c)

der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

d)

der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung, in EUR und per Kategorie.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

Artikel 8

(1)   Für Bruteier der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 erklären die Beteiligten zum Zeitpunkt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, dass sie beabsichtigen, Ausfuhrerstattungen zu beantragen.

(2)   Spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Ausfuhr stellen die Beteiligten bei den zuständigen Behörden den Antrag auf eine „Ex-post“-Ausfuhrlizenz für die ausgeführten Bruteier. In Feld 20 werden der Begriff „Ex-post“, das Zollamt, bei dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, und der Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (6) eingetragen.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.

(4)   „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen werden am darauf folgenden Mittwoch erteilt, sofern die Kommission seit der betreffenden Ausfuhr keine der in Artikel 3 Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat. Andernfalls gelten diese Maßnahmen für die bereits durchgeführten Ausfuhren.

Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gültigen Erstattung.

(5)   Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt nicht für die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen.

Diese werden vom Antragsteller unmittelbar der für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Stelle nimmt die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.

Artikel 9

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.

(3)  Siehe Anhang VI.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(6)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.


ANHANG I

Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (1)

Kategorie

Sicherheit

(in EUR/100 kg) Nettogewicht

0407 00 11 9000

1

0407 00 19 9000

2

0407 00 30 9000

3

3 (2)

2 (3)

0408 11 80 9100

4

10

0408 19 81 9100

0408 19 89 9100

5

5

0408 99 80 9100

6

15

0408 91 80 9100

7

4


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Teil 8.

(2)  Für die in Anhang V genannten Bestimmungen.

(3)  Andere Bestimmungen.


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 4

:

Bulgarisch

:

Регламент (ЕC) № 1178/2010

:

Spanisch

:

Reglamento (UE) no 1178/2010

:

Tschechisch

:

Nařízení (EU) č. 1178/2010

:

Dänisch

:

Forordning (EU) nr. 1178/2010

:

Deutsch

:

Verordnung (EU) Nr. 1178/2010

:

Estnisch

:

Määrus (EL) nr 1178/2010

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕE) αριθ. 1178/2010

:

Englisch

:

Regulation (EU) No 1178/2010

:

Französisch

:

Règlement (UE) no 1178/2010

:

Italienisch

:

Regolamento (UE) n. 1178/2010

:

Lettisch

:

Regula (ES) Nr. 1178/2010

:

Litauisch

:

Reglamentas (ES) Nr. 1178/2010

:

Ungarisch

:

1178/2010/EU rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (UE) Nru 1178/2010

:

Niederländisch

:

Verordening (EU) nr. 1178/2010

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (UE) nr 1178/2010

:

Portugiesisch

:

Regulamento (UE) n.o 1178/2010

:

Rumänisch

:

Regulamentul (UE) nr. 1178/2010

:

Slowakisch

:

Nariadenie (EÚ) č. 1178/2010

:

Slowenisch

:

Uredba (EU) št. 1178/2010

:

Finnisch

:

Asetus (EU) N:o 1178/2010

:

Schwedisch

:

Förordning (EU) nr 1178/2010


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

:

Bulgarisch

:

Лицензия, валидна пет работни дни

:

Spanisch

:

Certificado válido durante cinco días hábiles

:

Tschechisch

:

Licence platná pět pracovních dní

:

Dänisch

:

Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

:

Deutsch

:

Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

:

Estnisch

:

Litsents kehtib viis tööpäeva

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

:

Englisch

:

Licence valid for five working days

:

Französisch

:

Certificat valable cinq jours ouvrables

:

Italienisch

:

Titolo valido cinque giorni lavorativi

:

Lettisch

:

Licences derīguma termiņš ir piecas darba dienas

:

Litauisch

:

Licencijos galioja penkias darbo dienas

:

Ungarisch

:

Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

:

Maltesisch

:

Liċenza valida għal ħamest ijiem tax-xogħol

:

Niederländisch

:

Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

:

Polnisch

:

Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

:

Portugiesisch

:

Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

:

Rumänisch

:

Licență valabilă timp de cinci zile lucrătoare

:

Slowakisch

:

Licencia platí päť pracovných dní

:

Slowenisch

:

Dovoljenje velja 5 delovnih dni

:

Finnisch

:

Todistus on voimassa viisi työpäivää

:

Schwedisch

:

Licensen är giltig fem arbetsdagar


ANHANG IV

Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Възстановяване, валидно за […] тона (количество, за което е издадена лицензията).

:

Spanisch

:

Restitución válida por […] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

:

Tschechisch

:

Náhrada platná pro […] tun (množství, pro které je licence vydána).

:

Dänisch

:

Restitutionen omfatter […] t (den mængde, licensen vedrører)

:

Deutsch

:

Erstattung gültig für […] Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

:

Estnisch

:

Eksporditoetus kehtib […] tonni kohta (kogus, millele on antud ekspordilitsents).

:

Griechisch

:

Επιστροφή ισχύουσα για […] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό)

:

Englisch

:

Refund valid for […] tonnes (quantity for which the licence is issued)

:

Französisch

:

Restitution valable pour […] tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré).

:

Italienisch

:

Restituzione valida per […] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

:

Lettisch

:

Kompensācija ir spēkā attiecībā uz […] tonnām (daudzums par kuru ir izsniegta licence).

:

Litauisch

:

Grąžinamoji išmoka galioja […] tonoms (kiekis, kuriam išduota licencija).

:

Ungarisch

:

A visszatérítés […] tonnára érvényes (azt a mennyiséget kell feltüntetni, amelyre az engedélyt kiadták).

:

Maltesisch

:

Rifużjoni valida għal […] tunnellati (kwantità li għaliha tinħareġ il-liċenza).

:

Niederländisch

:

Restitutie geldig voor […] ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

:

Polnisch

:

Refundacja ważna dla […] ton (ilość, dla której zostało wydane pozwolenie).

:

Portugiesisch

:

Restituição válida para […] toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

:

Rumänisch

:

Restituire valabilă pentru […] tone (cantitatea pentru care a fost eliberată licența).

:

Slowakisch

:

Náhrada je platná pre […] ton (množstvo, pre ktoré bolo vydané povolenie).

:

Slowenisch

:

Nadomestilo velja za […] ton (količina, za katero je bilo dovoljenje izdano).

:

Finnisch

:

Tuki on voimassa […] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

:

Schwedisch

:

Ger rätt till exportbidrag för (…) ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).


ANHANG V

Ägypten

Bahrain

Hongkong

Japan

Jemen

Katar

Kuwait

Malaysia

Oman

Philippinen

Russland

Südkorea

Taiwan

Thailand

Vereinigte Arabische Emirate


ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission

(ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33)

 

Verordnung (EG) Nr. 1475/2004 der Kommission

(ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 31)

 

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11)

Nur Artikel 14

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission

(ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)

Nur Artikel 2


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 596/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4, erster bis elfter Gedankenstrich

Anhang II

Artikel 3 Absätze 1–4

Artikel 3 Absätze 1–4

Artikel 3 Absatz 4a

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 4 und 5

Artikel 4 und 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2, einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2, erster bis elfter Gedankenstrich

Anhang IV

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I

Anhang I

Anhang Ia

Anhang III

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII


14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1179/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

18/DSS

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

DWS/56789-

Art

Tiefseehaie

Gebiet

EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX

Zeitpunkt

7.6.2010


14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1180/2010 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

53,0

MA

66,4

TR

122,3

ZZ

80,6

0707 00 05

EG

150,8

TR

76,9

ZZ

113,9

0709 90 70

MA

88,1

TR

92,2

ZZ

90,2

0805 10 20

AR

43,0

BR

46,6

CL

87,1

MA

63,1

PE

58,9

SZ

46,6

TR

51,9

UY

41,1

ZA

46,9

ZZ

53,9

0805 20 10

MA

63,2

TR

57,6

ZZ

60,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

71,8

TR

67,3

ZZ

69,6

0805 50 10

TR

59,2

ZZ

59,2

0808 10 80

AR

74,9

AU

205,3

CA

87,8

CL

84,2

CN

95,3

MK

26,7

NZ

98,3

US

99,4

ZA

125,6

ZZ

99,7

0808 20 50

CN

65,1

US

112,9

ZA

141,4

ZZ

106,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2010

über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8753)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/769/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (1) in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 4c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4b der Richtlinie dürfen Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2010 keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Kraftstoffe, die auf Schiffen verwendet werden, die genehmigte emissionsmindernde Technologien entsprechend Artikel 4c einsetzen.

(2)

Gemäß Artikel 4c Absatz 4 können die Mitgliedstaaten Schiffen als Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen des Artikels 4b entsprechen, den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie erlauben, sofern diese Schiffe ständig Emissionsminderungen erzielen, die den Emissionsminderungen, die durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden, zumindest gleichwertig sind.

(3)

Gemäß Artikel 4c Absatz 3 sind nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren Kriterien für den Einsatz von Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festzulegen. Diese Kriterien sind der IMO mitzuteilen.

(4)

Flüssiggastanker sind häufig mit Zweikraftstoff-Kesseln ausgerüstet, in denen Abdampf (Boil-off-Gas, BoG) und Schweröl für den Antrieb und für den ladungsrelevanten Betrieb genutzt werden. Um den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen, könnten die meisten Flüssiggastanker, die EU-Häfen anlaufen, emissionsmindernde Technologien auf der Grundlage einer Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf einsetzen, deren Schwefelemissionen höchstens so hoch sind wie diejenigen von Kraftstoffen mit 0,1 % Schwefelgehalt.

(5)

Langfristig könnte Abdampf am Liegeplatz als Primärkraftstoff eingesetzt werden; dadurch würden die Schwefelemissionen stärker gesenkt, als es durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff möglich wäre.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie eingesetzten Regelungsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

„Flüssiggastanker“ sind Frachtschiffe, die für die Beförderung von Flüssigerdgas als Massengut im Sinne des IGC-Codes (Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut) gebaut bzw. umgebaut wurden und eingesetzt werden.

Artikel 2

Sollen die Emissionen von Flüssiggastankern durch eine alternative Eindämmungstechnologie, nämlich den Einsatz einer Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf, vermindert werden, ist die im Anhang ausgeführte Berechnungsweise anzuwenden und einzuhalten.

Flüssiggastanker können die alternative Eindämmungstechnologie an Liegeplätzen in EU-Häfen einsetzen, wobei die Schiffsbesatzung ausreichend Zeit haben muss, um alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit so bald wie möglich nach der Ankunft am Liegeplatz und so lange wie möglich vor der Abfahrt eine Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf eingesetzt werden kann.

Artikel 3

Die durch die in Artikel 2 genannte Methode erreichte Verminderung der Schwefelemissionen muss zumindest der Verminderung entsprechen, die durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Flüssiggastankern, die die alternative Eindämmungstechnologie einsetzen und EU-Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen, im Logbuch detaillierte Informationen zu Art und Menge der an Bord eingesetzten Kraftstoffe zu erfassen sind. Hierfür müssen die Schiffe für eine kontinuierliche Überwachung und Messung des Verbrauchs an Abdampf und Schiffskraftstoffen ausgerüstet sein.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Überprüfung des Einsatzes der alternativen Eindämmungstechnologie an Liegeplätzen auf der Grundlage der von den Flüssiggastankern übermittelten Angaben zu den erreichten Emissionsminderungen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(2)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59.


ANHANG

1.   Formel

Die Äquivalenz im Sinne des Artikels 3 wird anhand folgender Formel berechnet:

SF (%) · MF 0,1 % · MF0,1 % .

Dabei ist:

—   SF (%): der Prozentsatz des Schwefelgehalts je Masseeinheit des verwendeten Schiffskraftstoffs

—   MF: die Masse des von dem Schiff am Liegeplatz verbrauchten Schiffskraftstoffs in kg

—   MF0,1 %: die äquivalente Masse eines Kraftstoffs mit einem Schwefelgehalt ≤ 0,1 % in kg. Dieser Faktor wird nach folgender Formel berechnet:

MF0,1 % = (MBOG · EBOG + MF · EF )/EF0,1 %.

Dabei ist:

—   MBOG: die Masse des am Liegeplatz verbrauchten Abdampfes in kg

—   EBOG: der Energiewert des verbrauchten Abdampfes in MJ/kg

—   MF: die Masse des am Liegeplatz verbrauchten Schiffskraftstoffes in kg

—   EF: der Energiewert des verbrauchten Schiffskraftstoffes in MJ/kg

—   EF0,1 %: Energiewert eines Schiffskraftstoffs mit einem Schwefelgehalt ≤ 0,1 % in MJ/kg

Ableitung 1 der Formel

Die beiden oben angeführten Formeln können wie folgt kombiniert werden:

SF (%) · MF/(MBOG · EBOG + MF · EF)0,1 %/EF0,1 %

Ableitung 2 der Formel

Die Formel kann wie folgt weiterentwickelt werden:

SF (%)/(RG/F · EBOG + EF ) ≤ 0,1 %/EF0,1 % .

Dabei ist:

—   RG/F: das Verhältnis zwischen der jeweiligen Masse des am Liegeplatz verbrauchten Abdampfes und Schiffskraftstoffs (MBOG /M F )

Diese zweite Version der Formel lässt sich auch wie folgt ausdrücken:

RG/F ≥ (SF (%) · EF0,1 % 0,1 % · EF )/0,1 % · EBOG

2.   Anwendung der Formel

Da die Energiewerte der in die Formel eingehenden Schiffskraftstoffe weitgehend übereinstimmen, ist es gerechtfertigt, für EF0,1 % , EF und EBOG Standardwerte einzusetzen, um die Anwendung der Formel in der Praxis zu erleichtern. Folgende Standardenergiewerte können verwendet werden:

EF0,1 %= 43,0 MJ/kg (Quelle: DNV Petroleum Services)

EF= 40,8 MJ/kg (Quelle: DNV Petroleum Services)

EBOG= 50,0 MJ/kg (ISO-Energiewert für Methan)

Dadurch würde sich die Formel wie folgt vereinfachen:

RG/F 8,6 · SF (%) — 0,816

Damit wäre ausschließlich der Schwefelgehalt des am Liegeplatz verbrauchten Schiffskraftstoffs in die Formel einzusetzen, um das erforderliche Verhältnis zwischen der Masse des verbrauchten Abdampfes und der Masse des verbrauchten Schiffskraftstoffs (RG/F oder MBOG/MF ) zu berechnen. Die nachstehende Tabelle enthält Beispiele für das zur Einhaltung der Äquivalenzkriterien erforderliche Mindestverhältnis bei Schiffskraftstoffen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt.

Schwefelgehalt (%)

1,0

1,5

2,0

2,5

3,0

3,5

MBOG/MF

7,8

12,1

16,4

20,7

25,0

29,3


14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses 2009/980/EU im Hinblick auf die Verwendungsbedingungen für eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zur Wirkung eines wasserlöslichen Tomatenkonzentrats auf die Blutplättchenaggregation

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8828)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/770/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) hinsichtlich der Wirkung des wasserlöslichen Tomatenkonzentrats (Water-Soluble Tomato Concentrate — WSTC) I und II auf die Blutplättchenaktivität bei gesunden Menschen (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00229) (2) wurde mit dem Beschluss 2009/980/EU der Kommission (3) die gesundheitsbezogene Angabe genehmigt, derzufolge Water Soluble Tomato Concentrate (Wasserlösliches Tomatenkonzentrat — WSTC) I und II die normale Blutplättchenaggregation fördert und zu einem gesunden Blutfluss beiträgt. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde in den Beschluss 2009/980/EU zudem folgende Verwendungsbedingung für die genannte gesundheitsbezogene Angabe aufgenommen: „Hinweis an den Verbraucher, dass die positive Wirkung erreicht wird, wenn täglich 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in bis zu 250 ml Fruchtsaft, aromatisierten Getränken oder Trinkjoghurts (sofern nicht stark pasteurisiert) eingenommen werden.“

(2)

In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller, Provexis Natural Products Ltd, am 31. März 2010 einen Antrag auf Änderung der Zulassung für die einschlägige gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgelegt. Bei der Änderung geht es um eine Ausweitung der Verwendungsbedingungen für diese gesundheitsbezogene Angabe, mit der auch die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt werden soll.

(3)

Die Behörde wurde ersucht, eine Stellungnahme zu der vom Antragsteller vorgeschlagenen Änderung der Verwendungsbedingungen für diese gesundheitsbezogene Angabe abzugeben. Am 23. Juli 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00809) (4); darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von WSTC I und II in Nahrungsergänzungsmitteln (etwa Pulver in Beuteln, Tabletten oder Kapseln) und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde.

(4)

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde ist es daher zur Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten der gesundheitsbezogenen Angabe auf andere Lebensmittel als die, für die die Verwendung bereits zugelassen ist, notwendig, die Verwendungsbedingungen zu ergänzen.

(5)

Der Beschluss 2009/980/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang des Beschlusses 2009/980/EU wird der Text in der vierten Spalte (Verwendungsbedingungen der Angabe) durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Hinweis an den Verbraucher, dass die positive Wirkung erreicht wird, wenn täglich 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in bis zu 250 ml Fruchtsaft, aromatisierten Getränken oder Trinkjoghurts (sofern nicht stark pasteurisiert) oder 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in Nahrungsergänzungsmitteln, zusammen mit einem Glas Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, eingenommen werden“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Provexis Natural Products Ltd, Thames Court, 1 Victoria Street, Windsor, Berkshire, SL4 1YB, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal (2009) 1101, 1-15.

(3)  ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 55.

(4)  The EFSA Journal 2010, 8(7):1689.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2009

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen

(2010/771/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zwecks Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die Handelsbestimmungen betreffen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss nach Artikel 133 des Vertrags nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) betreffen, abgeschlossen.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Protokolls rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“

genannt, einerseits, und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK,

nachstehend „Libanon“

genannt, andererseits,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, alle Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und zu regeln beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.

Artikel 2

Anwendung des Protokolls

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme der Artikel 23, 24 und 25) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 82 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen jenes Abkommens.

KAPITEL II

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

Artikel 3

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben im Assoziationsrat Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, in dem sie die strittigen Maßnahmen aufführt sowie die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, die ihrer Auffassung nach anwendbar sind.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen, und zwar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Die Konsultationen gelten sechzig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen.

Artikel 4

Vermittlung

(1)   Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Es muss ein schriftliches Vermittlungsersuchen an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Vermittlung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vermittlungsersuchen wohlwollend zu prüfen.

(2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf den in Artikel 19 genannten Listen aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Vermittlungsersuchens. Der Vermittler beruft spätestens dreißig Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern, die Zusatzinformationen anfordern, die er für erforderlich hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Der Vermittler gibt spätestens fünfundvierzig Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.

(3)   Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für Maßnahmen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 2 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.

(5)   Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen kommt, insbesondere die Stellungnahme des Vermittlers und alle von den Vertragsparteien während dieser Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Vermittlungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.

(7)   Ein Vermittler kann nur aus den in den Regeln 17 bis 20 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Vermittlung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf künftige Beantragung neuer Konsultationen in derselben Angelegenheit bleibt davon unberührt.

Artikel 6

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über eines oder zwei der Mitglieder des Schiedspanels, so werden das übrige Mitglied bzw. die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

(4)   Die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 17 bis 20 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 7

Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens einhundertzwanzig Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, in dem die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung seiner Feststellungen und Empfehlungen dargelegt sind. Jede Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Übermittlung schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel konkrete Aspekte des Zwischenberichtes überprüft. Die Feststellungen der endgültigen Panelentscheidung müssen eine Erörterung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung umfassen.

Artikel 8

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von einhundertfünfzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Kann diese Frist nach Auffassung des Vorsitzenden des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert er dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als neunzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.

(3)   Das Schiedspanel setzt auf Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus und nimmt sie am Ende dieses Zeitraums auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.

ABSCHNITT II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 9

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 10

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Falls eine unmittelbare Durchführung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen spätestens dreißig Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels die Frist, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das Schiedspanel schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 11

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen oder die Vereinbarkeit von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt sein und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

Artikel 12

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle fehlender Durchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 11, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen berechtigt, die Verpflichtungen aus in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßenden Maßnahmen gemäß Artikel 13 aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 13

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Verpflichtungen aufgehoben.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter dieses Protokoll fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 15

Verfahrensordnung

(1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.

(2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen.

Artikel 16

Informationen und fachliche Beratung

(1)   Das Panel kann von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei aus jeder für geeignet erachteten Quelle Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen, einschließlich von den Parteien, wenn das Panel dies für das Schiedsverfahren als zweckmäßig erachtet. Das Schiedspanel hat insbesondere das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Das Panel ist nicht an die Meinung der Vertragsparteien bezüglich der Sachverständigen gebunden. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können.

(2)   Auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässige interessierte natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung „Amicus-Curiae“-Schriftsätze unterbreiten. Solche Schriftsätze müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.

Artikel 17

Auslegungsregeln

Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts — einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen vorgesehenen Regeln — ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in den in Artikel 2 genannten Bestimmungen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 18

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

(2)   Alle Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen dargelegt. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen macht die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer Gesamtheit öffentlich zugänglich, sofern er nicht anders entscheidet, um die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zu gewährleisten.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens fünfzehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand gehalten wird.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls halten.

(3)   Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen kann eine zusätzliche Liste von mindestens fünfzehn Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen, das für bestimmte Fragen des Assoziierungsabkommens von Interesse ist, oder über Erfahrung auf dem Gebiet der Vermittlung verfügen. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so können die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

Artikel 20

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)   Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Foren gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Assoziierungsabkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere Forum mit dem Vorgehen gegen die Verletzung einer identischen Verpflichtung nach der anderen Übereinkunft befassen, es sei denn, das zunächst befasste Forum kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Feststellungen zum Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung treffen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2:

gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäß Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU) gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 der DSU annimmt;

gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gemäß Artikel 8 seine Entscheidungen notifiziert hat.

(4)   Dieses Protokoll hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Protokoll auszusetzen.

Artikel 21

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung, die durch Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren begründet sind, wohlwollend zu prüfen. Das Schiedspanel kann die für die Verfahren geltenden Fristen auf Antrag einer Vertragspartei unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien abändern.

Artikel 22

Überprüfung und Änderung des Protokolls

(1)   Der Assoziationsrat kann die Durchführung dieses Protokolls und seiner Anhänge im Hinblick auf eine Entscheidung über die Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen.

(2)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen. Eine solche Änderung kann der Erfüllung der internen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei unterliegen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Brüssel, in doppelter Urschrift, am 11. November 2010 in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Релублика Ливан

Por la República Libanesa

Za Libanonskou republiku

For Den Libanesiske Republik

Für die Libanesische Republik

Liibanoni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

For the Republic of Lebanon

Pour la République libanaise

Per la Repubblica libanese

Libānas Republikas vārdā

Libano Respublikos vardu

A Libanoni Köztársaság részéről

Għar-repubblika tal-Libanu

Voor de Republiek Libanon

W imieniu Republiki Libańskiej

Pela República do Líbano

Pentru Republica Libaneză

Za Libanonskú republiku

Za Republiko Libanon

Libanonin tasavallan puolesta

För Republiken Libanon

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(1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 33 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.

ANHÄNGE

ANHANG I

:

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN

ANHANG II

:

VERHALTENSKODEX FÜR MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND VERMITTLER

ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b)

„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 dieses Protokolls beantragt;

c)

„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen verstoßen hat;

d)

„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetztes Panel;

e)

„Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei;

f)

„Tag“ ist ein Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Gemeinschaft trägt jedoch die Kosten für den organisatorischen Aufwand, ausgenommen die Vergütung und Kostenerstattung für die Schiedsrichter, die geteilt werden.

Notifikationen

3.

Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen per Telefax und zudem am selben Tag eine elektronische Kopie per E-Mail. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen.

4.

Spätestens bei Inkrafttreten dieses Protokolls unterrichten die Vertragsparteien einander über die für alle Notifikationen benannte Kontaktstelle.

5.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

6.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe im Libanon beziehungsweise in der Gemeinschaft, so kann die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag des Monats Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen.

7.

Alle Ersuchen und Notifikationen, die gemäß diesem Protokoll an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, werden auch in Kopie an die jeweils zuständigen anderen durch das Assoziierungsabkommen eingesetzten Unterausschüsse übermittelt.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

a)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 6 dieses Protokolls oder gemäß Regel 18, 19 oder 48 dieser Verfahrensordnung durch Los bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.

b)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

9.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen und Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Streitbeilegung“.

b)

Die Vertragsparteien teilen das vereinbarte Mandat binnen drei Arbeitstagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, dem Schiedspanel mit.

Erste Schriftsätze

10.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens zwanzig Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Arbeit des Schiedspanels

11.

Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u. a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen. Jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

14.

Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

16.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls dürfen nicht geändert werden.

Ersetzen von Schiedsrichtern

17.

Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 6 Absatz 3 bestimmt.

18.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei die andere Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt hat, über die Umstände des erheblichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex unterrichten.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden handelt, nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede von ihnen die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

Stellt der Vorsitzende fest, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält, so bestimmt er durch Los aus der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, aus der der ursprüngliche Schiedsrichter ausgewählt wurde, einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, durch Los unter den Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen worden sind. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen an den Vorsitzenden des Schiedspanels übermittelt wurde.

19.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Vorsitzenden, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Vorsitzenden.

Können sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen, dass der Vorsitzende ersetzt werden muss, so kann jede von ihnen beantragen, eine der verbleibenden Personen auf der Liste derjenigen, die nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls ausgewählt wurden, um als Vorsitzende zu dienen, mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Los durch die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.

Entscheidet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende sich nicht an den Verhaltenskodex hält, bestimmt sie durch Los einen neuen Vorsitzenden aus den verbleibenden Personen der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, die als Vorsitzende dienen können. Die Auswahl des neuen Vorsitzenden erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß diesem Absatz übermittelt wurde.

20.

Das Schiedspanelverfahren wird für den Zeitraum unterbrochen, der notwendig ist, um die Verfahren der Regeln 17, 18 und 19 durchzuführen.

Anhörungen

21.

Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

22.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Libanon die Beschwerdeführerin ist, und in Beirut, wenn die Gemeinschaft die Beschwerdeführerin ist.

23.

Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen einen zusätzlichen Anhörungstermin bestimmen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann kein zusätzlicher Anhörungstermin bestimmt werden.

24.

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

25.

Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)

Vertreter der Vertragsparteien;

b)

Berater der Vertragsparteien;

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer; und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

26.

Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Arbeitstage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

27.

Die Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

28.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:

 

Argumentation:

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin;

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin.

 

Gegenargumentation:

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin;

b)

Replik der Beschwerdegegnerin.

29.

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

30.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird.

31.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

32.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

33.

Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

34.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, soweit diese nach Regel 27 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens fünfzehn Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrenvorschriften schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

Einseitige Kontakte

35.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

36.

Ein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

„Amicus-Curiae“-Schriftsätze

37.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens fünfzehn Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche Frage unmittelbar von Belang sind.

38.

Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien gemäß den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen.

39.

Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

Dringende Fälle

40.

In dringenden Fällen gemäß diesem Protokoll passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und Dolmetschen

41.

Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls und spätestens bei der unter Regel 8 Buchstabe b genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für die Schiedspanelverfahren.

42.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die entstehenden Kosten.

43.

Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

44.

Die Entscheidung des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen notifiziert.

45.

Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu jeder nach dieser Verfahrensordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben.

Berechnung von Fristen

46.

Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 6 dieser Verfahrensordnung bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend.

Andere Verfahren

47.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die in diesen anderen Verfahren vorgesehenen besonderen Fristen für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels angepasst.

48.

Ist das ursprüngliche Schiedspanel oder sind einige seiner Mitglieder nicht mehr in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung wird in diesem Fall um fünfzehn Tage verlängert.

ANHANG II

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Vermittler“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Protokolls vermittelt;

c)

„Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Protokolls genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 in Betracht gezogen wird;

d)

„Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Protokoll;

f)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen legen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.

Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex nur dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

5.

Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

Pflichten der Mitglieder

6.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft.

7.

Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sie übertragen diese Aufgabe keinem anderen.

8.

Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.

Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

10.

Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit. Sie lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit und Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

12.

Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Sie vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten.

13.

Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

14.

Die Mitglieder müssen die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen vermeiden, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

Pflichten ehemaliger Mitglieder

15.

Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

16.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

17.

Die Mitglieder legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind.

18.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Kosten

19.

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten.

Vermittler

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Vermittler.

ÜBERSETZUNG

Gemeinsame Erklärung

der Europäischen Union und der Libanesischen Republik

anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Protokolls zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen.

Daher müssen alle Bezugnahmen auf die „Europäische Gemeinschaft“ im Text des oben angeführten Abkommens, das heute unterzeichnet wird, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die „Europäische Union“ gelesen werden.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2010.

Für die Europäische Union

Für die Libanesische Republik


Berichtigungen

14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/36


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 16. Januar 2001 )

Seite 12, Artikel 47 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.“

muss es heißen:

„(2)   Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Maßnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen.“;

Seite 13, Artikel 60 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.“

muss es heißen:

„(3)   Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.“.