ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.327.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. Dezember 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1170/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pancetta Piacentina (g.U.)]

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1171/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Melón de La Mancha (g.g.A.)]

28

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1172/2010 der Kommission vom 6. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIa sowie in den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb östlich von 12° 00′ W für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

30

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1173/2010 der Kommission vom 6. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

32

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1174/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1175/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über Verkaufspreise für Getreide für die zweite Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

36

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1176/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im November 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

38

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/91/EU der Kommission vom 10. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metosulam und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG ( 1 )

40

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/765/GASP des Rates vom 2. Dezember 2010 über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg

44

 

*

Beschluss 2010/766/GASP des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

49

 

 

2010/767/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms Ideen des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) ( 1 )

51

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/768/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 über die Beihilferegelung C 39/03 (ex NN 119/02), die Griechenland infolge der vom 11. bis 14. September 2001 erlittenen Verluste zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1580)  ( 1 )

71

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009)

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


RICHTLINIE 2010/73/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 einigte sich der Europäische Rat darauf, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu senken, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union zu stärken.

(2)

Einige der Pflichten, die die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorsieht, hat die Kommission als für Unternehmen mit übermäßigem Aufwand verbunden eingestuft.

(3)

Diese Pflichten müssen überprüft werden, um die Belastung für die Unternehmen in der Union auf das nötige Minimum zu beschränken, ohne den Anlegerschutz und die Funktionsabläufe der Wertpapiermärkte in der Union zu beeinträchtigen.

(4)

Die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet die Kommission, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG geändert werden sollten, um ihre Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, ihre Wirksamkeit zu steigern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu erhöhen und dadurch zum Abbau von Verwaltungsaufwand beizutragen.

(5)

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Finanzmarktaufsicht in der Europäischen Union („De-Larosière-Bericht“), hat die Kommission am 23. September 2009 konkrete Gesetzgebungsvorschläge für die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems vorgelegt, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden eng mit neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Eine dieser neuen Behörden, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde), soll an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden treten.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Effizienz sollte klargestellt werden, wie in der Richtlinie 2003/71/EG die Obergrenzen für Wertpapierangebote berechnet werden. Der in der Richtlinie angegebene Gesamtgegenwert bestimmter Angebote sollte auf unionsweiter Basis ermittelt werden.

(7)

Für die Zwecke von Privatplatzierungen von Wertpapieren sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) aufgeführt sind, und andere Personen oder Einrichtungen, die als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, als qualifizierte Anleger behandeln dürfen. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, sollten diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln können. Eine solche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG wird voraussichtlich für Wertpapierfirmen bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent sollte sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen oder Einrichtungen erweitert werden und keine getrennte Registrierung mehr vorgeschrieben werden.

(8)

Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) insofern einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten wird, als ein einheitliches Regelwerk geschaffen wird und ein kohärenterer Ansatz in Bezug auf die Prüfung und Billigung von Prospekten gefördert wird. Die Kommission sollte eine Überprüfung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Richtlinie 2003/71/EG in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats vornehmen. Im Anschluss an diese Überprüfung sollte sie prüfen, ob die Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte.

(9)

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50 000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen Kleinanlegern und beruflichen Anlegern unter dem Aspekt der Anlagekapazität, da in jüngster Zeit offenbar auch Kleinanleger Investitionen von über 50 000 EUR in einer einzigen Transaktion getätigt haben. Daher ist es angezeigt, den genannten Schwellenwert zu erhöhen und andere Bestimmungen, in denen auf diesen Schwellenwert verwiesen wird, entsprechend zu ändern. In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Anpassungen sollte unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Schuldtitel eine Bestandsschutzklausel bezüglich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, eingeführt werden.

(10)

Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder die Person, die ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Die Zustimmung sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten erteilt werden, die es den Betroffenen ermöglicht zu überprüfen, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und es sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen Angaben einschließlich sämtlicher Angaben, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden, und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen Bedingungen haften.

(11)

Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (7), der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG und zur Klärung grundlegender Probleme der Differenzierung und Überschneidung sollte die Kommission jeweils eine Definition der Begriffe „Primärmarkt“, „Sekundärmarkt“ und „öffentliches Angebot“ vorlegen.

(12)

Aufgrund der nationalen Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts weisen die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Um die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu ermitteln und zu beobachten, sollte die Kommission eine vergleichende Übersicht über die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erstellen.

(13)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für Aktien gilt, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie ist ein Angebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 EUR völlig von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit. Die Befreiung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist daher überflüssig, da ein unentgeltliches Angebot in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e fällt.

(14)

Die bestehenden Befreiungen für Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Beschäftigten oder Führungskräften angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sind zu restriktiv, um für eine beträchtliche Zahl von Arbeitgebern, die in der Union Belegschaftsaktienprogramme durchführen, von Nutzen zu sein. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der Union ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bestehen. Falls die Wertpapiere nicht zum Handel zugelassen sind, unterliegt der Emittent nicht den angemessenen ständigen Offenlegungspflichten und nicht den Vorschriften über Marktmissbrauch. Daher sollten die Arbeitgeber oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument erforderlichenfalls aktualisieren, damit die Wertpapiere angemessen bewertet werden können. Die Befreiung sollte auch auf öffentliche Angebote und Handelszulassungen von Wertpapieren von Unternehmen ausgedehnt werden, die außerhalb der Union registriert sind und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt oder auf dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung nur, wenn die Kommission einen positiven Beschluss über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für die entsprechende Regelung der Märkte in dem Drittland gefasst hat. Auf diese Weise sollten die Arbeitnehmer in der Union Zugang zu laufenden Informationen über das Unternehmen erhalten können.

(15)

Die Zusammenfassung des Prospekts sollte für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle darstellen. Sie sollte ein eigenständiger Teil des Prospekts sein und kurz, einfach, klar und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Sie sollte alle Schlüsselinformationen enthalten, die die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welchen Angeboten und Zulassungen von Wertpapieren sie weiter nachgehen sollten. Diese wesentlichen Angaben sollten Aufschluss über die wesentlichen Merkmale und Risiken geben, die auf den Emittenten, einen etwaigen Garantiegeber und die angebotenen oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zutreffen. Sie sollten auch die allgemeinen Bedingungen des Angebots, einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden, umfassen und eine Schätzung der Gesamtkosten beinhalten, da diese beträchtlich sein könnten. Außerdem sollte der Anleger über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken informiert werden. Das Format der Zusammenfassung sollte so festgelegt werden, dass ein Vergleich der Zusammenfassungen ähnlicher Produkte möglich ist, indem sichergestellt wird, dass gleichwertige Informationen in der Zusammenfassung immer an gleicher Stelle stehen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung der Zusammenfassung haftet, es sei denn, sie ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die Zusammenfassung sollte diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.

(17)

Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts nur die Informationsbestandteile der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die jeweilige Emission relevant ist und erst zum Zeitpunkt der betreffenden Emission festgelegt werden kann. Derartige Informationen könnten z.B. die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, jeden Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis und den Rücknahmepreis und andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts noch nicht bekannt sind. Andere neue Informationen, die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten im Allgemeinen in einen Nachtrag zum Prospekt aufgenommen werden. Um auch im Rahmen eines Basisprospekts der Verpflichtung zur Bereitstellung der Schlüsselinformationen nachzukommen, sollten die Emittenten des Weiteren die Zusammenfassung mit den einschlägigen Teilen der endgültigen Bedingungen in einer Weise kombinieren, die für die Anleger leicht zugänglich ist. In diesen Fällen sollte keine gesonderte Billigung vorgeschrieben werden.

(18)

Um Bezugsrechtsemissionen von Dividendenwerten effizienter zu gestalten und der Größe von Emittenten angemessen Rechnung zu tragen, sollte unbeschadet des Anlegerschutzes für Aktienbezugsangebote an vorhandene Aktieninhaber, die die Aktien entweder zeichnen oder ihr Bezugsrecht für die Aktien verkaufen können, für Angebote von KMU und von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung (nämlich kleinen Unternehmen, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind), sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten begeben werden, eine angemessene Offenlegungsregelung eingeführt werden. Wenn diese Kreditinstitute Wertpapiere unterhalb der in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenze begeben, sich aber freiwillig der Regelung der vorliegenden Richtlinie unterwerfen und folglich einen Prospekt erstellen, sollten sie die einschlägige angemessene Offenlegungsregelung in Anspruch nehmen dürfen. Die angemessene Offenlegungsregelung für Bezugsrechtsemissionen sollte Anwendung finden, wenn es sich bei den angebotenen Aktien um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien des Emittenten, die entweder zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG sind, sofern das System einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegt. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) sollte Leitlinien für diese Bedingungen herausgeben, um eine kohärente Vorgehensweise der zuständigen Behörden sicherzustellen.

(19)

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen reichlich Informationen über ihre Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Bei Wertpapierangeboten, die von einem Mitgliedstaat garantiert werden, sollte der Emittent nicht verpflichtet sein, in seinem Prospekt Angaben zu diesem Mitgliedstaat zu liefern.

(20)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender Zeitpunkt ist. Um außerdem die Flexibilität zu erhöhen, sollten Emittenten die Möglichkeit haben, das Registrierungsformular auch nach dem Verfahren für Prospektnachträge zu aktualisieren.

(21)

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/109/EG hat sich die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht des Emittenten, einmal jährlich ein Dokument vorzulegen, das alle in den 12 Monaten vor Ausgabe des Prospekts veröffentlichten Informationen enthält oder auf diese verweist, verdoppelt und sollte deshalb abgeschafft werden. Infolgedessen sollte das Registrierungsformular nicht mehr nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG, sondern im Wege eines Nachtrags oder über die Wertpapierbeschreibung aktualisiert werden.

(22)

Das Internet garantiert einen leichten Zugang zu Informationen. Der Prospekt sollte zur Gewährleistung einer besseren Zugänglichkeit für die Anleger immer in elektronischer Form auf der einschlägigen Website veröffentlicht werden. Ist eine andere Person als der Emittent für die Erstellung des Prospekts verantwortlich, genügt es, wenn diese Person den Prospekt auf der Website dieser Person veröffentlicht.

(23)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wann die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags sowie das Widerrufsrecht enden. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen getrennt zu behandeln. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem später eintritt. Hingegen sollte das Recht, die Zusage zurückzuziehen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht ist somit an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und setzt voraus, dass dieses auslösende Ereignis eingetreten ist, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt war.

(24)

Eine Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, auf Unionsebene würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum in diesem Zusammenhang Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent oder der Anbieter den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet.

(25)

Die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde sollte auch dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts übermitteln, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gesandt wird, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person Sicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, ob und wann die Übermittlung stattgefunden hat.

(26)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden. Es ist besonders wichtig, dass das Europäische Parlament die Maßnahmenentwürfe und Entwürfe von Durchführungsrechtsakten sowie alle anderen einschlägigen Informationen erhält, bevor die Kommission über die Gleichwertigkeit der in einem bestimmten Drittland erstellten Prospekte entscheidet.

(27)

Um die in Erwägung 41 der Richtlinie 2003/71/EG dargelegten Grundsätze einzuhalten, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Insbesondere können delegierte Rechtsakte erforderlich sein, um die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Schwellenwerte und Definitionen für geringe Marktkapitalisierung und KMU zu aktualisieren und im Anschluss an das Ergebnis der Diskussion, die durch die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2009 über Anlageprodukte für Kleinanleger in Gang gesetzt wurde, den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der Zusammenfassung zu präzisieren und Inhalt und Form der Zusammenfassung für die Wertpapiere so weit wie möglich an dem Ergebnis dieser Diskussion auszurichten, um die doppelte Erstellung von Dokumenten und eine mögliche Verwirrung der Anleger zu vermeiden und die Kosten möglichst gering zu halten.

(28)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist in Bereichen, die von erheblicher Bedeutung sind, um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.

(29)

In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(30)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich bei öffentlichen Wertpapierangeboten und der Zulassung zum Handel an geregelten Märkten in der Union den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Prospekts zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält

i)

Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

Wertpapiere eines Angebots mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 5 000 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;“;

ii)

Buchstabe j folgende Fassung:

„j)

Nichtdividendenwerte mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 75 000 000 EUR, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere

i)

nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

ii)

nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten einschließlich der Inflation Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Anpassung der in Absatz 2 Buchstaben h und j des vorliegenden Artikels genannten Obergrenzen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1

i)

erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

‚qualifizierte Anleger‘ die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8) beschriebenen Personen oder Einrichtungen sowie Personen oder Einrichtungen, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, sofern sie nicht eine Behandlung als nichtprofessionelle Kunden beantragt haben. Die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, können diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln;

ii)

werden folgende Buchstaben angefügt:

„s)

‚Schlüsselinformationen‘ grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:

i)

eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;

ii)

eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertapieren verbundenen Rechte;

iii)

die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;

iv)

Einzelheiten der Zulassung zum Handel;

v)

Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;

t)

‚Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung‘ ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als 100 000 000 EUR betrug.“

b)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen unter Berücksichtigung der Situation auf den verschiedenen nationalen Märkten, einschließlich der von den Betreibern geregelter Märkte verwendeten Einstufung, der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Union sowie der wirtschaftlichen Entwicklungen die Begriffsbestimmungen in Absatz 1, wozu auch die Anpassung der Beträge, die für die Definition von KMU verwendet werden, und die Schwellenwerte für geringe Marktkapitalisierung zählen.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(2)   Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die folgenden Angebotsformen:

a)

ein Wertpapierangebot, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;

b)

ein Wertpapierangebot, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;

c)

ein Wertpapierangebot, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 EUR pro Anleger erwerben;

d)

Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR;

e)

ein Wertpapierangebot mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 100 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.“;

ii)

wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre schreiben die Mitgliedstaaten keinen weiteren Prospekt mehr vor, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Artikel 9 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten einschließlich der Inflation Rechnung zu tragen, legt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen betreffend die in Absatz 2 Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte fest.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1

i)

erhalten die Buchstaben c bis e folgende Fassung:

„c)

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;

d)

an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

e)

Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.“;

ii)

werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Buchstabe e gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des in Buchstabe e genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.

Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit, in denen festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands sicherstellt, dass ein in diesem Drittland genehmigter geregelter Markt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung der Befreiung nach Buchstabe e den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (9), Titel III der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (10), ergeben und die in diesem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden. Diese zuständige Behörde legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands als gleichwertig anzusehen ist, und legt hierfür relevante Informationen vor.

Dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und Durchsetzung;

ii)

die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;

iii)

die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und

iv)

Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden.

Um im Hinblick auf Buchstabe e den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Präzisierung der vorstehenden Kriterien oder zur Hinzufügung weiterer, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zugrunde zu legender Kriterien erlassen.

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;“.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhält in Unterabsatz 1 die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Der Prospekt enthält Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er beinhaltet ferner eine Zusammenfassung, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung liefern in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein.

Die Zusammenfassung wird nach einem einheitlichen Format erstellt, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und sollte alle Schlüsselinformationen zu den betreffenden Wertpapieren enthalten, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass“;

ii)

erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt dies gemäß Artikel 19 Absatz 4 vor.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und von dem Emittenten der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel. Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a findet in diesen Fällen Anwendung.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

a)

das Format des Prospekts oder Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge und

b)

den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der in die Zusammenfassung aufzunehmenden Schlüsselinformationen.

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 1. Juli 2012 erlassen.“

6.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle Schlüsselinformationen, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen detaillierte delegierte Rechtsakte zu den spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.“

b)

In Absatz 2

i)

erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von Nichtdividendenwerten und deren Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt. Bei Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR müssen die geforderten Angaben eines Prospekts aus der Sicht des jeweiligen Anlegers angemessen sein;“;

ii)

erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

den unterschiedlichen Tätigkeiten und der Größe der Emittenten, insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Nichtdividendenwerte begeben, Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und KMU. Die Angaben sind entsprechend der Größe und gegebenenfalls der kürzeren Existenzdauer dieser Unternehmen anzupassen;“;

iii)

wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

bei Aktienangeboten von Gesellschaften, deren Aktien derselben Gattung zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und die einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegen, ist eine angemessene Offenlegungsregelung anzuwenden, sofern der Emittent das satzungsmäßige Bezugsrecht nicht außer Kraft gesetzt hat.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 beruhen auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den indikativen Anhängen dieser Richtlinie.“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In der Einleitung von Absatz 2 und in Absatz 3 wird das Wort „Durchführungsmaßnahmen“ durch die Worte „delegierten Rechtsakten“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu Absatz 2.“

9.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Prospekt ist nach seiner Genehmigung 12 Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu 12 Monate gültig. Das Registrierungsformular, das gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“

10.

Artikel 10 wird gestrichen.

11.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2004/109/EG von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises.“

12.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß Artikel 16 enthalten sind. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.“

13.

Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu den Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können.“

14.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhält Unterabsatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

in elektronischer Form auf der Website des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wird; oder“;

ii)

erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstaben a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen des vorliegenden Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels.“

15.

Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie Maßnahmen zu Absatz 4 des vorliegenden Artikels.“

16.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Nachtrag zum Prospekt

(1)   Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder — falls später — der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäß denselben Vorkehrungen zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

(2)   Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.“

17.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des entsprechenden Ersuchens des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospektentwurf vorgelegt wurde, innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.“

18.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, dass eine Zusammenfassung in ihrer/ihren Amtssprache(n) erstellt wird.“

19.

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 und 7 Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit.“

20.

In Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte „ihrer Durchführungsmaßnahmen“ durch die Worte „der darin genannten delegierten Rechtsakte“ ersetzt.

21.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 31. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.

Artikel 24b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

22.

In Anhang I Abschnitt I Buchstabe C, Anhang I Abschnitte III und IV, Anhang II Abschnitt II, Anhang III Abschnitte II und III und Anhang IV dritter Gedankenstrich wird der Begriff „wesentliche Angaben“ bzw. „wichtigsten Angaben“ durch den Begriff „grundlegende Informationen“ bzw. „grundlegenden Angaben“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien,

für Emittenten mit Sitz in der Union der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet;

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG genannte Mitgliedstaat.

Die Begriffsbestimmung ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 EUR entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 EUR entspricht;“.

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, begeben.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gelten die Artikel 4, 5 und 6 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.“

3.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen und sofern in dem von dem Emittenten gewählten Mitgliedstaat sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.“

4.

Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Überprüfung

Bis zum 1. Januar 2016 überprüft die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Anwendung und der Wirkungen der Bestimmungen über die Zusammenfassung mit den Schlüsselinformationen — einschließlich der Haftung —, der Auswirkungen der Befreiung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e über den Schutz der Arbeitnehmer und der verhältnismäßigen Offenlegungsregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und g sowie der elektronischen Veröffentlichung der Prospekte gemäß Artikel 14; sie überprüft ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats, um festzustellen, ob diese Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte. Die Kommission prüft auch, ob die Definition des Begriffs „öffentliches Angebot“ geändert werden muss und ob die Begriffe „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“ definiert werden müssen, und präzisiert in diesem Zusammenhang umfassend die Verbindungen zwischen der Richtlinie 2003/71/EG und den Richtlinien 2003/6/EG und 2004/109/EG. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anschluss an ihre Überprüfung einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG enthält.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 18. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 1.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(7)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(8)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“;

(9)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(10)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung ERA/REC/SAF/09-2009 der Europäischen Eisenbahnagentur an die Kommission vom 18. September 2009 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der festzulegenden gemeinsamen Sicherheitsmethode (CSM) ist es, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG für die nationalen Sicherheitsbehörden einen Rahmen zur unionsweiten Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien zu schaffen. Dies sollte den nationalen Sicherheitsbehörden eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewertung, inwieweit die Anforderungen erfüllt wurden, ermöglichen.

(2)

Die CSM sollte alle harmonisierten Anforderungen und Bewertungsmethoden umfassen, die es nationalen Sicherheitsbehörden ermöglichen, Fahrwegbetreibern eine Sicherheitsgenehmigung zu erteilen, die sich auf die Eignung des allgemeinen Sicherheitsmanagementsystems und etwaige netzspezifische Genehmigungen erstreckt. Ferner ist zu erwarten, dass die Fahrwegbetreiber die generelle Genehmigung ihres Sicherheitsmanagementsystems und des netzspezifischen Teils gleichzeitig beantragen.

(3)

Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten die Fähigkeit eines Fahrwegbetreibers, sämtliche Anforderungen an den allgemeinen Betrieb und den Betrieb auf einem bestimmten Netz, für das eine Genehmigung beantragt wird, zu erfüllen, indem sie dessen Sicherheitsmanagementsystem auf globaler Ebene bewerten.

(4)

Jede nationale Sicherheitsbehörde muss gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG Vorkehrungen treffen, um zu überprüfen, ob die bei der Beantragung einer Sicherheitsgenehmigung genannten Ergebnisse auch im Betrieb nach Erteilung der Genehmigung erbracht und die notwendigen Anforderungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden. Daher ist es notwendig, ein auf wesentliche Grundsätze gestütztes System zur Überwachung nach Erteilung der Genehmigungen aufzubauen, um ein harmonisiertes Vorgehen der nationalen Sicherheitsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsgenehmigungen fest.

Die CSM umfasst:

a)

die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Fahrwegbetreibern eingereichten Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG,

b)

die in Anhang III dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung erteilt hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung:

„Überwachung“ bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

Artikel 3

Verfahren zur Bewertung der Anträge

1.   Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Ferner wenden die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Bewertungskriterien an.

2.   Während der Bewertung können nationale Sicherheitsbehörden Zusagen der Antragsteller akzeptieren, dass diese durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ein Risikomanagement betreiben. In den Verträgen ist ferner der für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch insbesondere auf den Gebieten festzulegen, die das Instandhaltungsmanagement betreffen.

3.   Produkte oder Dienstleistungen, die der Fahrwegbetreiber von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, gelten dann als mit den Sicherheitsanforderungen konform, wenn Auftragnehmer, Zulieferer oder Produkte gemäß den einschlägigen Zertifizierungssystemen nach Unionsecht für die Bereitstellung solcher Produkte und Dienstleistungen zertifiziert sind.

Artikel 4

Überwachung

Nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung überwachen die nationalen Sicherheitsbehörden die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch den Fahrwegbetreiber und wenden dabei die in Anhang III genannten Grundsätze an.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.


ANHANG I

Verfahren zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG

1.   Die Verfahren, die die nationalen Sicherheitsbehörden einführen, um Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen entgegenzunehmen und zu bewerten, müssen sich auf die folgenden Grundsätze stützen:

a)   Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens

Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln strukturierte und überprüfbare Verfahren, die von hinreichend sachkundigem Personal angewandt werden. Sie prüfen die Anträge anhand der in Anhang II genannten Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme. Sie dokumentieren und begründen alle Entscheidungen. Das allgemeine Bewertungsverfahren der nationalen Sicherheitsbehörden wird regelmäßig intern überprüft und ständig verbessert, um seine durchgängige Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten.

b)   Qualität des Bewertungsverfahrens

Die nationalen Sicherheitsbehörden überwachen die Qualität ihrer eigenen Leistung an besonders wichtigen Punkten der Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitsgenehmigungen.

c)   Umfang der Bewertung

Die Bewertung erfolgt auf Ebene des Managementsystems und ist verfahrensgesteuert. Zeigen sich bei der Überprüfung Unzulänglichkeiten, kann die nationale Sicherheitsbehörde nach eigenem Ermessen und abhängig von Art und Schwere der Abweichung die Punkte aufzeigen, die verbessert werden müssen. Die nationale Sicherheitsbehörde kann letztlich ihre Befugnis wahrnehmen und einen Antrag ablehnen.

Die Bewertung muss

den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein,

sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit der Fahrwegbetreiber insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten.

d)   Bewertungsfristen

Die nationalen Sicherheitsbehörden schließen die Bewertung innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Frist ab und gewährleisten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Belege ausreichend geprüft werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten den Fahrwegbetreiber so früh wie praktisch möglich während der Bewertungsphase über Fragen von besonderer Bedeutung.

e)   Entscheidungsfindung während der Bewertung

Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf eine Sicherheitsgenehmigung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege und auf den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen.

2.   Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten, ob die beigefügte Zusammenfassung des Handbuchs des Sicherheitsmanagementsystems eine erste Beurteilung der Qualität und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems ermöglicht, und entscheiden, für welche Bereiche noch weitere Informationen benötigt werden. Hierbei können die nationalen Sicherheitsbehörden Informationen so detailliert anfordern, wie sie dies zur Bewertung des Antrags für vernünftig und notwendig erachten.

3.   Bei der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung ist für jedes Bewertungskriterium zu dokumentieren, inwieweit das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers die Bewertungskriterien erfüllt.

4.   Stellen die nationalen Sicherheitsbehörden einen Punkt fest, zu dem sie Rücksprache halten müssen oder der möglicherweise die Kriterien nicht erfüllt, legen sie dieses im Einzelnen dar und erklären dem Antragsteller die in der Antwort erwartete Genauigkeit. Hierzu

a)

beziehen sie sich genau auf das jeweilige Kriterium und stellen sicher, dass der Antragsteller verstanden hat, welche Bereiche dem Kriterium nicht genügen;

b)

verweisen sie auf den jeweiligen Teil der einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und/oder Normen;

c)

begründen sie die Nichterfüllung des Kriteriums;

d)

vereinbaren sie je nach Genauigkeit des Kriteriums weitere Zusagen, Informationen und Belege und geben an, welche Abhilfemaßnahmen der Antragsteller innerhalb welcher Frist zu ergreifen hat;

e)

geben sie an, die im Rahmen der Überwachung nach Erteilung der Genehmigung weiter geprüft werden können.


ANHANG II

Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG

A.   MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE ALLER MIT DER TÄTIGKEIT DES FAHRWEGBETREIBERS VERBUNDENEN RISIKEN (1)

A.1

Es bestehen Verfahren zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, auch von Risiken, die sich direkt aus den Arbeitstätigkeiten, der Art des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbelastung und den Tätigkeiten anderer Organisationen bzw. Personen ergeben.

A.2

Es bestehen Verfahren zur Entwicklung und Einführung von Risikokontrollmaßnahmen.

A.3

Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit von Risikokontrollverfahren und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

A.4

Es bestehen Verfahren, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, gegebenenfalls mit anderen Stellen (z. B. Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, mit der Instandhaltung betraute Stellen, Fahrzeughalter, Dienstleistungsanbieter und Beschaffungsstellen) in Fragen zusammenzuarbeiten, bei denen es Überschneidungen gibt und davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Einführung von geeigneten Risikokontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG auswirken werden.

A.5

Es bestehen Verfahren zur Abstimmung der Dokumentation und Kommunikation mit den einschlägigen Stellen, einschließlich der Feststellung der Aufgaben und Zuständigkeiten jeder beteiligten Organisation sowie der Spezifikationen für den Informationsaustausch.

A.6

Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit dieser Vorkehrungen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

B.   RISIKOKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT INSTANDHALTUNG UND MATERIALBESCHAFFUNG (2)

B.1

Es bestehen Verfahren, anhand deren sich aus den Sicherheitsdaten Instandhaltungsanforderungen, -normen und –verfahren ableiten lassen.

B.2

Es bestehen Verfahren für die Anpassung der Instandhaltungsintervalle an Art und Umfang der Dienstleistung.

B.3

Es bestehen Verfahren für die klare Zuweisung der Zuständigkeiten für die Instandhaltung, für die Festlegung der notwendigen Anforderungen an die Instandhaltungstätigkeit und für die Zuweisung angemessener Verantwortungsebenen.

B.4

Es bestehen Verfahren zur Erhebung von Daten über Funktionsstörungen und Mängel, die im täglichen Betrieb aufgetreten sind, und zu deren Weiterleitung an die Verantwortlichen für die Instandhaltung.

B.5

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Risiken, die sich aus Mängeln, Konstruktionsfehlern oder Funktionsstörungen während der Nutzungsdauer ergeben, ermittelt, dokumentiert und an die Beteiligten weitergeleitet werden.

B.6

Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle der Instandhaltungsleistung und ihrer Ergebnisse, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmensstandards eingehalten werden.

C.   RISIKOKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFTRAGNEHMERN UND DER KONTROLLE VON ZULIEFERERN (3)

C.1

Es bestehen Verfahren zur Überprüfung der fachlichen Eignung von Auftragnehmern (auch von Unterauftragnehmern) und Zulieferern.

C.2

Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle des Sicherheitsniveaus und der Ergebnisse sämtlicher von einem Auftragnehmer oder Zulieferer erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Produkte, damit sichergestellt ist, dass sie den vertraglichen Anforderungen genügen.

C.3

Die Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit sind klar festgelegt, bekannt und zwischen den Vertragspartnern und allen sonstigen Beteiligten aufgeteilt.

C.4

Es bestehen Verfahren, die die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente und Verträge gewährleisten.

C.5

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Sicherheitsaufgaben, auch der Austausch sicherheitsrelevanter Informationen, von den Auftragnehmern bzw. Zulieferern entsprechend den einschlägigen, vertraglich festgelegten Anforderungen ausgeführt werden.

D.   RISIKEN AUS DEN TÄTIGKEITEN SONSTIGER BETEILIGTER AUSSERHALB DES EISENBAHNSYSTEMS (4)

D.1

Es bestehen Verfahren, um dort, wo es angemessen und geboten erscheint, potenzielle Risiken durch Beteiligte außerhalb des Eisenbahnsystems zu ermitteln.

D.2

Es bestehen Verfahren zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen, um die unter D.1 ermittelten Risiken zu begrenzen, sofern dies im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt.

D.3

Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der unter D.2 genannten Maßnahmen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

E.   DOKUMENTATION DES SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEMS

E.1

Es gibt eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der Art, Umfang und Risiko des Betriebs klar hervorgehen.

E.2

Es gibt eine Beschreibung des Aufbaus des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich einer Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung.

E.3

Es gibt eine Beschreibung der Verfahren des gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG geforderten Sicherheitsmanagementsystems, die Art und Umfang des Betriebs Rechnung tragen.

E.4

Es gibt eine Aufstellung und Kurzbeschreibung der sicherheitskritischen Verfahren und Aufgaben für die jeweilige Art von Tätigkeit bzw. Dienstleistung.

F.   ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG (5)

F.1

Es gibt eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Tätigkeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems in der gesamten Organisation auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse und unter der Hauptverantwortung der Geschäftsleitung koordiniert werden.

F.2

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Personal mit nachgeordneten Zuständigkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, fachliche Befähigung und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seinen Aufgaben gerecht zu werden.

F.3

Sicherheitsrelevante Verantwortungsbereiche und die Verteilung von Zuständigkeiten entsprechend den damit verbundenen Funktionen und ihren Überschneidungen sind klar festgelegt.

F.4

Es besteht ein Verfahren, das sicherstellt, dass sicherheitsrelevante Aufgaben klar festgelegt sind und an Personal delegiert werden, das über die erforderliche fachliche Befähigung verfügt.

G.   KONTROLLE AUF DEN VERSCHIEDENEN EBENEN DURCH DIE GESCHÄFTSLEITUNG (6)

G.1

Es gibt eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Zuständigkeiten für jedes sicherheitsrelevante Verfahren in der gesamten Organisation zugewiesen werden.

G.2

Es gibt ein Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Vorgesetzten, die eingreifen müssen, wenn die Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden.

G.3

Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und zum Umgang mit den Auswirkungen anderer Managementaktivitäten auf das Sicherheitsmanagementsystem.

G.4

Es bestehen Verfahren, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.

G.5

Es bestehen Verfahren für die Zuteilung von Ressourcen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems.

H.   EINBEZIEHUNG VON PERSONAL UND PERSONALVERTRETERN AUF ALLEN EBENEN (7)

H.1

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Personal und seine Vertreter angemessen repräsentiert sind und konsultiert werden, wenn Sicherheitsaspekte betrieblicher Verfahren, die das Personal betreffen könnten, festgelegt, vorgeschlagen, überprüft und weiterentwickelt werden.

H.2

Die Einbeziehung des Personals und die Konsultationsverfahren sind dokumentiert.

I.   GEWÄHRLEISTUNG FORTLAUFENDER VERBESSERUNGEN (8)

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Sicherheitsmanagementsystem, wo dies vernünftig und praktikabel ist, fortlaufend verbessert wird. Hierunter fallen:

a)

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems im erforderlichen Umfang,

b)

Verfahren zur Beschreibung der Vorkehrungen für die Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten,

c)

Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie festgestellte Mängel behoben werden,

d)

Verfahren zur Beschreibung der Umsetzung neuer Regeln für das Sicherheitsmanagement, die sich auf Entwicklungen und Erfahrungen stützen,

e)

Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie Ergebnisse interner Audits in Verbesserungen des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.

J.   VOM UNTERNEHMENSLEITER GENEHMIGTE UND DEM GESAMTEN PERSONAL MITGETEILTE SICHERHEITSORDNUNG (9)

Das Unternehmen verfügt über ein Dokument, in dem seine Sicherheitsordnung dargelegt ist und das:

a)

dem gesamten Personal, z. B. über das Intranet des Unternehmens, mitgeteilt und zur Verfügung gestellt wird,

b)

der Art und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist,

c)

von der Unternehmensleitung genehmigt ist.

K.   QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ZIELE DER ORGANISATION ZUR ERHALTUNG UND VERBESSERUNG DER SICHERHEIT SOWIE PLÄNE UND VERFAHREN FÜR DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE (10)

K.1

Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit dem Rechtsrahmen, und diese Ziele sind in einem Dokument aufgeführt.

K.2

Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs und den damit verbundenen Risiken.

K.3

Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Bewertung des gesamten Sicherheitsniveaus mit Blick auf die auf Unternehmensebene der Organisation und auf Ebene des Mitgliedstaats festgelegten Sicherheitsziele.

K.4

Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung der betrieblichen Vorkehrungen, indem

a)

einschlägige Sicherheitsdaten erhoben werden, um Entwicklungen im Sicherheitsniveau ableiten und die Einhaltung der Ziele bewerten zu können;

b)

einschlägige Daten ausgewertet und die notwendigen Änderungen vorgenommen werden.

K.5

Der Fahrwegbetreiber verfügt über Verfahren für die Ausarbeitung von Plänen und Verfahren zur Erreichung dieser Ziele.

L.   VERFAHREN ZUR EINHALTUNG BESTEHENDER, NEUER UND GEÄNDERTER NORMEN TECHNISCHER UND BETRIEBLICHER ART ODER ANDERER VORGABEN (11)

L.1

Im Zusammenhang mit den sicherheitsrelevanten Anforderungen bestehen je nach Art und Umfang des Betriebs Verfahren,

a)

um diese Anforderungen zu ermitteln und einschlägige Verfahren zu aktualisieren, um Änderungen Rechnungen zu tragen (Änderungskontrollverfahren);

b)

um sie zu erfüllen;

c)

um ihre Erfüllung zu überwachen;

d)

um Maßnahmen zu ergreifen, falls Abweichungen festgestellt werden.

L.2

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für den beabsichtigten Zweck das richtige Personal sowie die richtigen Verfahren, Dokumente, Ausrüstungen und Fahrzeuge eingesetzt werden.

L.3

Das Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet Verfahren, die sicherstellen, dass die Instandhaltung entsprechend den einschlägigen Anforderungen durchgeführt wird.

M.   VERFAHREN UND METHODEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON RISIKOBEWERTUNGEN UND DIE ANWENDUNG VON MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE FÜR DEN FALL, DASS SICH AUS GEÄNDERTEN BETRIEBSBEDINGUNGEN ODER NEUEM MATERIAL NEUE RISIKEN FÜR DIE INFRASTRUKTUR ODER DEN BETRIEB ERGEBEN (12)

M.1

Es bestehen Managementverfahren für die Durchführung von Änderungen der Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder der Schnittstellen.

M.2

Es bestehen Verfahren für die Risikobewertung in Bezug auf die Änderungskontrolle und die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Risikoevaluierung und -bewertung gemäß Verordnung (EG) 352/2009 der Kommission (13), falls erforderlich.

M.3

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Ergebnisse der Risikobewertung in andere Verfahren der Organisation einfließen und für das betroffene Personal erkennbar sind.

N.   SCHULUNGSPROGRAMME FÜR DAS PERSONAL UND VERFAHREN, DIE SICHERSTELLEN, DASS DIE QUALIFIKATION DES PERSONALS AUFRECHTERHALTEN UND DIE ARBEIT DEMENTSPRECHEND AUSGEFÜHRT WIRD (14)

N.1

Es besteht ein System für das Kompetenzmanagement, das mindestens Folgendes beinhaltet:

a)

Ermittlung der für sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten;

b)

Auswahlkriterien (Anforderungen an Mindestausbildungsniveau, mentale und physische Eignung);

c)

Erstausbildung und Bescheinigung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

d)

fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten;

e)

gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der fachlichen Befähigung;

f)

gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen bzw. Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz;

g)

spezielle, auf das Sicherheitsmanagementsystem ausgerichtete Schulungsmaßnahmen für Personal, das unmittelbar dafür zu sorgen hat, dass das Sicherheitsmanagementsystem funktioniert.

N.2

Es bestehen Verfahren innerhalb des Systems für das Kompetenzmanagement, die dafür sorgen, dass

a)

sicherheitsrelevante Tätigkeiten ermittelt werden;

b)

Tätigkeiten ermittelt werden, die Verantwortung für betriebliche Entscheidungen innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems nach sich ziehen;

c)

Personal über die für seine Aufgaben notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen (medizinisch und psychologisch) verfügt und diese regelmäßig aufgefrischt bzw. aktualisiert werden;

d)

Personal über eine aufgabengerechte fachliche Befähigung verfügt;

e)

die Ausführung von Aufgaben und etwaiger Korrekturen überwacht werden.

O.   VORKEHRUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN INFORMATIONSFLUSS INNERHALB DER ORGANISATION UND GEGEBENENFALLS ZWISCHEN ORGANISATIONEN, DIE DIESELBE INFRASTRUKTUR NUTZEN (15)

O.1

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

a)

das Personal das Sicherheitsmanagementsystem kennt und versteht und Informationen leicht zugänglich sind und

b)

das zuständige Sicherheitspersonal die entsprechenden Unterlagen über das Sicherheitsmanagementsystem erhält.

O.2

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

a)

wesentliche betriebliche Informationen relevant und gültig sind;

b)

das Personal diese Informationen kennt, bevor es sie anwendet;

c)

die Informationen dem Personal zugänglich sind und gegebenenfalls Exemplare förmlich ausgehändigt werden.

O.3

Es bestehen Vorkehrungen für die Weitergabe von Informationen zwischen dem Fahrwegbetreiber und anderen Eisenbahnunternehmen.

P.   VERFAHREN UND FORMATE FÜR DIE DOKUMENTIERUNG VON SICHERHEITSINFORMATIONEN UND BESTIMMUNG VON VERFAHREN ZUR KONFIGURATIONSÜBERWACHUNG WICHTIGER SICHERHEITSINFORMATIONEN (16)

P.1

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass alle einschlägigen Sicherheitsinformationen korrekt, vollständig, schlüssig, leicht verständlich, aktuell und ordnungsgemäß dokumentiert sind.

P.2

Es bestehen Verfahren

a)

für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Kontrolle der Änderungen sämtlicher einschlägiger Sicherheitsunterlagen;

b)

für den Empfang, die Sammlung und Archivierung sämtlicher einschlägiger Unterlagen bzw. Informationen auf Papier oder durch andere Registrierungssysteme.

P.3

Es besteht ein Verfahren zur Konfigurationsüberwachung wichtiger Sicherheitsinformationen.

Q.   VERFAHREN, DIE SICHERSTELLEN, DASS UNFÄLLE, STÖRUNGEN, BEINAHEUNFÄLLE UND SONSTIGE GEFÄHRLICHE EREIGNISSE GEMELDET, UNTERSUCHT UND AUSGEWERTET WERDEN UND DIE NOTWENDIGEN VORBEUGUNGSMASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN (17)

Q.1

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinahunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse

a)

gemeldet, protokolliert, untersucht und ausgewertet werden;

b)

entsprechend der jeweiligen Rechtslage nationalen Stellen gemeldet werden.

Q.2

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

a)

Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden.

b)

einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, mit der Instandhaltung betraute Stellen und Schienenfahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

Q.3

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung und den Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinahunfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen zu Schulungszwecken genutzt werden und gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden.

R.   BEREITSTELLUNG VON EINSATZ-, ALARM- UND INFORMATIONSPLÄNEN FÜR NOTFÄLLE IN ABSPRACHE MIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (18)

R.1

In einem Dokument sind alle Arten von Notfällen aufgeführt, einschließlich Betriebsstörungen, und es bestehen Verfahren zur Ermittlung neuer Arten.

R.2

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für jede festgestellte Art von Notfall

a)

die Notfalldienste unverzüglich benachrichtigt werden können,

b)

den Notfalldiensten alle relevanten Informationen sowohl im Voraus, um Notfallmaßnahmen vorbereiten zu können, als auch zum Zeitpunkt des Notfalls zur Verfügung stehen.

R.3

In dem Dokument sind die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten festgelegt und erläutert.

R.4

Einsatz-, Alarm und Informationspläne sind vorhanden und umfassen:

a)

Verfahren zur Alarmierung des gesamten Personals, das für das Notfallmanagement zuständig ist;

b)

Vorkehrungen, damit diese Pläne allen Beteiligten bekannt sind, hierunter fallen auch die Anweisungen im Notfall für die Fahrgäste;

c)

Vorkehrungen für die unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Personals, damit dieses die notwendigen Entscheidungen treffen kann.

R.5

In einem Dokument ist dargelegt, wie Ressourcen und Mittel ermittelt wurden und wie der Schulungsbedarf ermittelt wurde.

R.6

Es bestehen Verfahren für die umgehende Wiederherstellung des Normalbetriebs.

R.7

Es bestehen Verfahren, um in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten Notfallpläne zu testen, Personal zu schulen, Verfahren zu erproben, Schwachpunkte zu ermitteln und zu überprüfen, wie potenzielle Notfallsituationen bewältigt werden.

R.8

Es bestehen Verfahren für die Koordinierung von Notfallplänen mit Eisenbahnunternehmen, die die Infrastruktur der Organisation und sonstige Infrastrukturen nutzen, zu denen Schnittstellen bestehen.

R.9

Es bestehen Vorkehrungen, bei Bedarf den Betrieb und den Eisenbahnverkehr unverzüglich zu stoppen und alle Betroffenen über diese Maßnahme zu informieren.

S.   BESTIMMUNGEN ÜBER REGELMÄSSIGE INTERNE NACHPRÜFUNGEN DES SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEMS (19)

S.1

Es besteht ein unabhängiges und unparteiliches internes Auditsystem, das transparent funktioniert.

S.2

Es besteht ein Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann.

S.3

Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und Auswahl ausreichend qualifizierter Prüfer.

S.4

Es bestehen Verfahren für

a)

die Analyse und Evaluierung der Ergebnisse der Audits,

b)

empfohlene Folgemaßnahmen,

c)

die Nachverfolgung der Wirksamkeit der Maßnahmen,

d)

die Dokumentierung der durchgeführten Audits und ihrer Ergebnisse.

S.5

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Führungsebene Kenntnis der Ergebnisse der Audits hat und die Gesamtverantwortung für Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems übernimmt.

S.6

In einem Dokument ist dargelegt, wie die Audits im Zusammenhang mit den Vorkehrungen für die routinemäßigen Überwachungen geplant werden, damit die Einhaltung interner Verfahren und Standards sichergestellt ist.

T.   SICHERE AUSLEGUNG DER EISENBAHNINFRASTRUKTUR (20)

T.1

Es bestehen Verfahren, die die sichere Auslegung der Infrastruktur über die gesamte Nutzungsdauer, einschließlich Konzeption und Installation, gewährleisten.

T.2

Es bestehen Verfahren zur Berücksichtigung technischer Änderungen der Infrastruktur und zur entsprechenden Änderungskontrolle.

T.3

Es bestehen Verfahren, die zeigen, dass die einschlägigen Vorschriften für die Auslegung der Infrastruktur und etwaige nationale Sicherheitsmethoden ermittelt wurden und der Antragsteller diese befolgen kann.

U.   SICHERER BETRIEB DER INFRASTRUKTUR (21)

U.1

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Infrastruktur sicher verwaltet und betrieben wird unter Berücksichtigung von Zahl, Art und Umfang der Betreiber, die auf dem Netz Dienste erbringen, einschließlich aller notwendigen Interaktionen je nach Komplexität des Betriebs.

U.2

Es bestehen Verfahren, die belegen, wie an den physischen und/oder betrieblichen Grenzen der Infrastruktur für die Sicherheit gesorgt wird.

U.3

Es bestehen Verfahren, die belegen, wie sowohl unter normalen als auch unter Notfallbedingungen für eine wirksame Kooperation und Koordination gesorgt wird.

U.4

Es bestehen Verfahren, die belegen, dass Vorschriften für den sicheren Betrieb und die Verwaltung der Schnittstellen von Infrastruktur bzw. Fahrzeugen ermittelt und durch den Antragsteller erfüllt wurden.

V.   INSTANDHALTUNG & MATERIAL (22)

V.1

Es bestehen Verfahren, die eine sichere Instandhaltung der Infrastruktur gewährleisten und klare Managementkontrollen und die Dokumentation von Audits und Inspektionen beinhalten.

V.2

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Instandhaltung der Infrastruktur den besonderen Erfordernissen des Netzes Rechnung trägt.

V.3

Es bestehen Verfahren, die belegen, dass Vorschriften für die Instandhaltung und Materiallieferung ermittelt wurden und der Antragsteller diese einhalten halten.

W.   INSTANDHALTUNG UND BETRIEB DER VERKEHRSSICHERUNGS- UND SIGNALGEBUNGSSYSTEME (23)

W.1

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme so betrieben und instandgehalten werden, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.

W.2

Es bestehen Verfahren zur Erfüllung bestehender, neuer und geänderter technischer und betrieblicher Normen.

W.3

Es bestehen Verfahren, die belegen, wie an den physischen und/oder betrieblichen Grenzen der Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme für die Sicherheit gesorgt und wie bei Bedarf die Zusammenarbeit geregelt wird.

W.4

Es bestehen Verfahren, die belegen, dass Vorschriften für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Verkehrssicherungs- und Signalgebungssysteme ermittelt wurden und der Antragsteller diese einhalten kann.


(1)  Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(2)  Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(3)  Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(4)  Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(5)  Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(6)  Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(7)  Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(8)  Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(9)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.

(10)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

(11)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG.

(12)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/49/EG.

(13)  ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.

(14)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG.

(15)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/49/EG.

(16)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/49/EG.

(17)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe h der Richtlinie 2004/49/EG.

(18)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie 2004/49/EG,.

(19)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe j der Richtlinie 2004/49/EG.

(20)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

(21)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

(22)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

(23)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.


ANHANG III

Grundsätze für die Überwachung nach Erteilung der Genehmigung

1.

Die nationalen Sicherheitsbehörden stützen sich bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG auf die folgenden Grundsätze. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Überwachungstätigkeiten insgesamt als auch für Einzelfälle innerhalb dieses Rahmens.

2.

Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden bei der Abwägung zwischen Durchsetzung und Risiko den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Maßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörden, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen oder um Fahrwegbetreiber für Verstöße gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen, müssen gemessen am Sicherheitsrisiko oder an der potenziellen Schwere des Verstoßes, auch unter Berücksichtigung tatsächlicher oder potenzieller Schäden, verhältnismäßig sein.

3.

Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Kohärenz an, um sicherzustellen, dass eine nationale Sicherheitsbehörde unter ähnlichen Umständen mit Blick auf ähnliche Ziele in ähnlicher Weise vorgeht.

4.

Überwachungsmaßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörde richten sich vor allem auf solche Tätigkeiten, bei denen sie jeweils von der größten Gefahr oder des am wenigsten beherrschten Risikos ausgeht. Hierzu muss die nationale Sicherheitsbehörde über Methoden und Befugnisse verfügen, um das alltägliche Sicherheitsniveau des Fahrwegbetreibers bewerten zu können.

5.

Die nationalen Sicherheitsbehörden legen Schwerpunkte fest, um ihre Ressourcen effizient zu nutzen, wobei die Entscheidung, wie dies am besten erreicht werden kann, von der jeweiligen Sicherheitsbehörde allein zu treffen ist. Die Maßnahmen müssen auf diejenigen ausgerichtet sein, die für die Risiken verantwortlich sind und die diese am besten beherrschen können.

6.

Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Transparenz an, damit Fahrwegbetreiber nachvollziehen können, was von ihnen erwartet wird (auch was sie zu tun oder zu unterlassen haben) und was sie von der nationalen Sicherheitsbehörde erwarten können.

7.

Die nationalen Sicherheitsbehörden sind gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig. Die nationalen Sicherheitsbehörden müssen daher über Strategien und Grundsätze verfügen, anhand deren sie bewertet werden können. Ferner müssen die nationalen Sicherheitsbehörden über ein Beschwerdeverfahren verfügen.

8.

Die nationalen Sicherheitsbehörden müssen Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und bei Zuwiderhandlungen ihre Maßnahmen zu koordinieren. Ferner müssen nationale Sicherheitsbehörden mit anderen zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und um einheitliche Konzepte zu Fragen auszuarbeiten, die sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirken.


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1170/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pancetta Piacentina (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeug¬nisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pancetta Piacentina“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4)  ABl. C 64 vom 16.3.2010, S. 32.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Pancetta Piacentina (g.U.)


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 1171/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Melón de La Mancha (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Melón de La Mancha“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 121 vom 8.5.2010, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

SPANIEN

Melón de La Mancha (g.g.A.)


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1172/2010 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIa sowie in den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb östlich von 12° 00′ W für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

21/T&Q

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

COD/5B6A-C

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIa; EU- und internationale Gewässer von Vb östlich von 12° 00′ W

Zeitpunkt

18.6.2010


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1173/2010 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

20/T&Q

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer von V, VI und VII

Zeitpunkt

18.6.2010


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

64,0

MA

73,3

TR

100,3

ZZ

79,2

0707 00 05

EG

150,8

TR

78,4

ZZ

114,6

0709 90 70

MA

97,0

TR

105,1

ZZ

101,1

0805 10 20

AR

43,0

BR

50,0

CL

87,6

MA

63,6

PE

58,9

SZ

46,6

TR

48,9

ZA

43,5

ZW

48,4

ZZ

54,5

0805 20 10

MA

71,4

TR

57,6

ZZ

64,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

72,6

TR

70,1

ZZ

71,4

0805 50 10

TR

54,4

ZZ

54,4

0808 10 80

AR

74,9

AU

187,9

CA

105,7

CL

84,2

CN

95,3

MK

26,7

NZ

98,3

US

106,2

ZA

121,6

ZZ

100,1

0808 20 50

CN

65,0

US

112,9

ZA

141,4

ZZ

106,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1175/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

über Verkaufspreise für Getreide für die zweite Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der zweiten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, für bestimmte Getreidearten und bestimmte Mitgliedstaaten einen Mindestverkaufspreis und für die übrigen Getreidearten und Mitgliedstaaten keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte zweite Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 8. Dezember 2010 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

214

175,01

X

Danmark

X

191,01

X

Deutschland

X

185

X

Eesti

X

175

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

176,2

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

174

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

184,65

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

175,1

X

Suomi/Finland

194,57

174,5

X

Sverige

X

X

United Kingdom

X

199,08

X

(—)

kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt)

(°)

keine Angebote

(X)

es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung

(#)

entfällt


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 1176/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im November 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 20. bis 30. November 2010 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3) genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den vom 20. bis zum 30. November 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I Teile A, F, H, I und J der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.


ANHANG

I.A

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

09.4599

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

09.4595

100 %

09.4596

100 %

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

50,00 %

I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4179

100 %

I.I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4205

100 %

09.4206

100 %

I.J

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4210

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


RICHTLINIEN

11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/40


RICHTLINIE 2010/91/EU DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metosulam und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Metosulam.

(2)

Gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Demzufolge wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) zur Nichtaufnahme von Metosulam angenommen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde Frankreich, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt worden war, vorgelegt. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 7. August 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zur Stellungnahme weiter und übermittelte der Kommission die eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 23. April 2010 der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Metosulam (6) vor. Der im Entwurf vorliegende Bewertungsbericht, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 28. Oktober 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Metosulam abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Metosulam enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte Metosulam in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der möglichen Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, der Versickerung ins Grundwasser und der Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02, der möglichen Gentoxizität einer Verunreinigung und der Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von Metosulam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13 festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Erläuterung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(12)

Gemäß der Entscheidung 2008/934/EG wird Metosulam nicht aufgenommen; Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff werden bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen. Deshalb muss die Metosulam betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(13)

Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Metosulam betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 4

1.   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 1. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metosulam als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Metosulam erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Metosulam entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis 30. April 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Metosulam. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Metosulam als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Metosulam als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  European Food Safety Authority; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance metosulam. EFSA Journal 2010; 8(5):1592. [67 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1592. Online zugänglich unter: www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„317

Metosulam

CAS-Nr.: 139528-85-1

CIPAC-Nr.: 707

2′,6′-dichloro-5,7-dimethoxy-3′-methyl[1,2,4]triazolo

[1,5-a]pyrimidine-2-sulfonanilide

≥ 980 g/kg

1. Mai 2011

30. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metosulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen;

das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. Oktober 2011 weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. April 2013 Bestätigungsdaten vorlegt über:

die mögliche Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, die Versickerung ins Grundwasser und die Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02;

die mögliche Gentoxizität einer Verunreinigung.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


BESCHLÜSSE

11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/44


BESCHLUSS 2010/765/GASP DES RATES

vom 2. Dezember 2010

über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der die fünf hauptsächlichen Herausforderungen identifiziert werden, denen die Union gegenübersteht: Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, der Entfall effektiver Staatsgewalt und organisierte Kriminalität. Die Folgen der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie ihrer übermäßigen Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung sind bei vier der fünf genannten Herausforderungen von zentraler Bedeutung.

(2)

Der Rat hat am 15./16. Dezember 2005 die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt) angenommen. Die Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen fördert die Ausarbeitung einer Politik zur aktiven Bekämpfung von illegalen Netzwerken, die mit Kleinwaffen und leichten Waffen handeln (unerlaubte Vermittlungsgeschäfte und Transporte) und die den Luft-, See- und Landraum der Union nutzen, indem Warn- und Kooperationsmechanismen aufgebaut werden.

(3)

Im Aktionsplan der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen wird auch die Notwendigkeit betont, die Wirksamkeit von Krisenbewältigungsmissionen dadurch zu steigern, dass in ihr Mandat Maßnahmen aufgenommen werden, die auf die Einführung von Grenzkontrollen (oder von Kontrollen im Luft-, Land- oder Seeraum des Konfliktgebiets) und die Entwaffnung abzielen.

(4)

Die Arbeitsgruppe „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN) des Rates der EU und das Gemeinsame Lagezentrum der EU (Situation Centre — SitCen) haben seit 2007 eine EU-Initiative ausgearbeitet, um den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg dadurch zu verhindern, dass der Austausch sachdienlicher Informationen über verdächtige Fluggesellschaften zwischen den Mitgliedstaaten intensiviert wird. Bei der Schaffung dieses Informationsaustauschsystems haben die CODUN und das SitCen mit dem Stockholmer Institut für Internationale Friedensforschung (SIPRI) und dessen Projekt zur Evaluierung des Mechanismus zur Bekämpfung des unerlaubten Handels (Countering Illicit Trafficking-Mechanism Assessment Project — CIT-MAP) zusammengearbeitet. Im Rahmen dieser Initiative hat die CODUN sich kürzlich darauf geeinigt, zu prüfen, wie diese EU-Initiative durch die zügige Aktualisierung und Verarbeitung sachdienlicher Informationen stärker operativ ausgerichtet und effizienter gestaltet werden könnte.

(5)

Auch andere internationale und regionale Organisationen haben die Gefahr für die internationale Sicherheit anerkannt, die vom unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg ausgeht. Das OSZE-Forum für Sicherheit und Zusammenarbeit hat 2007 eine Sondertagung über dieses Thema abgehalten, und die Parlamentarische Versammlung der OSZE hat 2008 eine Entschließung angenommen, in der zur Fertigstellung, Annahme und Umsetzung eines OSZE-Leitfadens über bewährte Praktiken bezüglich des unerlaubten Lufttransports von Kleinwaffen und leichten Waffen aufgerufen wurde. Des Weiteren haben die Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements 2007 die „Bewährten Praktiken zur Verhütung destabilisierender Transfers von Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg“ angenommen. Außerdem wurde in zahlreichen Berichten der Sachverständigengruppe des Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates über Westafrika und die Region der Großen Seen wiederholt belegt, welche Schlüsselrolle die am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen beteiligten Luftfrachtgesellschaften spielen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme zielt in keiner Weise auf die Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs ab —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die Durchführung der Strategie der EU zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt) verfolgt die Union folgende Ziele:

a)

Verbesserung der Instrumente und Methoden, die den zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, den internationalen Behörden und den nationalen Behörden von Drittländern und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um verdächtige Frachtflugzeuge, die vermutlich am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten beteiligt sind, effizient zu überprüfen und zu verfolgen;

b)

stärkere Sensibilisierung und Ausbau der Fachkenntnisse des zuständigen internationalen und nationalen Personals bezüglich bewährter Praktiken bei der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten verdächtigt werden.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Maßnahmen durch:

a)

die Entwicklung und praktische Erprobung eines Prototyps einer Spezialsoftware für Luftfracht-Risikomanagement für die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen und internationale und nationale Behörden, einschließlich einer regelmäßig aktualisierten Datenbank über u. a. Fluggesellschaften, Flugzeuge, Registriernummern und Beförderungsstrecken;

b)

die Entwicklung und praktische Erprobung eines Prototyps eines sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems;

c)

die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial, sowie die Bereitstellung technischer Unterstützung zur Erleichterung des Einsatzes und der Anpassung des Software-Protoyps und des sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems, auch durch regionale Schulungen für zuständige Krisenbewältigungsmissionen, sowie internationale und nationale Behörden.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreter) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das SIPRI.

(3)   Das SIPRI übt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem SIPRI.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 900 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem SIPRI. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das SIPRI zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger zweimonatlicher Berichte des SIPRI über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Durchführung des Projekts zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Erlass dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


ANHANG

1.   Allgemeiner Rahmen

Dieser Beschluss stützt sich auf die Initiative der CODUN zur Abwehr der Gefahren, die vom unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen destabilisierenden Gütern auf dem Luftweg ausgehen. Im Rahmen der Initiative der CODUN schließt sich dieser Beschluss an Projekte an, die der Rat in Zusammenarbeit mit dem SitCen, dem „Club of Budapest“ und dem SIPRI durchgeführt hat. Dieser Beschluss sieht Software, Prototypen für Implementierungssysteme, Schulungs- und Outreach-Programme für die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen sowie für internationale und nationale Behörden vor, um Informationen über verdächtige Luftfrachtgesellschaften, die in Afrika oder aus anderen Regionen tätig sind, besser zu überwachen, zu aktualisieren und zu verbreiten. Bei der Durchführung dieses Beschlusses sollte eine gute Koordination mit anderen einschlägigen Projekten, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen und anderen Ratsbeschlüssen finanziert werden, sichergestellt werden, um die Wirkung der Maßnahmen der EU bei der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu erhöhen.

2.   Ziele

Die im Folgenden beschriebenen Projekte haben drei Aspekte zum Gegenstand, die von CODUN und anderen Akteuren ermittelt wurden, die an der EU-Initiative zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg beteiligt sind:

a)

die Notwendigkeit, ein sicheres System für die Bereitstellung aktualisierter Informationen über Gesellschaften und Flugzeuge zu entwickeln, die regelmäßig umregistriert werden und ihre Geschäftstätigkeit verlagern, um nicht entdeckt zu werden;

b)

die Bereitstellung einer Risikomanagementsoftware und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen damit die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen sowie internationalen und nationalen Behörden effizienter eine zunehmende Anzahl von Akteuren im Bereich der Luftfracht überwachen und überprüfen können, die der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen oder der Beförderung anderer destabilisierender Güter auf dem Luftweg verdächtigt werden;

c)

die Notwendigkeit, multilateralen Organisationen, Missionen, regionalen Einrichtungen und Staaten in Afrika und anderen Regionen Ausbildung und technische Unterstützung zu bieten und sie für diese Problematik zu sensibilisieren, damit sie besser in der Lage sind, diejenigen, die am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen oder an der Beförderung anderer destabilisierender Güter auf dem Luftweg beteiligt sind, zu überwachen und aufzudecken.

3.   Projektbeschreibung

3.1.   Projekt 1: Entwicklung eines Softwarepakets und Durchführung eines Pilotprojekts zur Überwachung, Aktualisierung und Verbreitung von Informationen über Akteure im Bereich der Luftfracht, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen verdächtigt werden

3.1.1.   Projektziel

Das Projekt zielt auf die Verbesserung der Instrumente und Methoden ab, die den zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, internationalen Behörden und Behörden von Drittländern und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um verdächtige Frachtflugzeuge, die vermutlich am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten beteiligt sind, effizient zu überprüfen und zu verfolgen

3.1.2.   Projektbeschreibung

Im Rahmen dieses Projekts werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

a)

die Entwicklung eines Softwarepakets für Luftfracht-Risikomanagement, das für multilaterale Organisationen, Missionen und ausgewählte Drittländer bestimmt ist;

b)

die Entwicklung eines Prototyps eines sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems;

c)

die praktische Erprobung des Softwarepakets in Absprache mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien;

d)

die praktische Erprobung des Informationsaustauschsystems in Absprache mit dem Hohen Vertreter und den zuständigen Ratsgremien;

e)

die Ausarbeitung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial zur Erleichterung des Einsatzes und der Übernahme der in den Buchstaben a und b beschriebenen Systeme durch die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, internationalen Behörden und nationalen Behörden von Drittländern und die Mitgliedstaaten;

f)

die Vorstellung der endgültigen Software und des dazugehörigen Handbuchs und Schulungsmaterials in einem abschließenden Seminar, zu dem die einschlägigen Akteure (bis zu 80 Personen) eingeladen werden.

Das Projekt wird unter der Aufsicht des Hohen Vertreters innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt, der berücksichtigt, dass es erforderlich ist, die einzelnen Akteure zu konsultieren und sich mit ihnen zu koordinieren. Das Projekt wird in den folgenden sechs Teilphasen durchgeführt.

Vorbereitung

Das SIPRI entwickelt in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien und unter Aufsicht des Hohen Vertreters ein Softwarepaket, Risikomanagementinstrumente, sowie ein Paketsystem zum Austausch von Informationen und aufgeschlüsselten Daten, wobei die entsprechenden Möglichkeiten der Informationstechnologie (IT) genutzt werden.

Dateneingabephase

Bei dem Projekt werden ausschließlich Informationen aus offenen Quellen verwendet und Daten aus den einschlägigen Quellen für den Aufbau umfassender Datenbanken eingegeben, die ausreichende Informationen liefern können, um als Basis für präzise Instrumente des Risikomanagements, der Aufdeckung und Profilanalyse zu dienen.

Phase der Standortprüfung

Das SIPRI nimmt in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien und unter Aufsicht des Hohen Vertreters eine Prüfung der einzelnen Standorte, Regionen, Organisationen und Missionen vor, wo das Prototyp-Paket, das Daten aus offenen Quellen verwendet, unter optimalen Bedingungen praktisch erprobt werden kann.

Phase der praktischen Erprobung

Das SIPRI führt in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien und unter Aufsicht des Hohen Vertreters in Verbindung mit bei der Standortprüfung bestimmten Partnern eine praktische Erprobung durch.

Bewertungs- und Anpassungsphase

Nach der praktischen Erprobung wird das SIPRI die Software bewerten und anpassen, um den Erfahrungen und Lehren aus der Erprobungsphase Rechnung zu tragen. Hieraus wird ein Endprodukt hervorgehen, das mit Zustimmung der einzelnen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden kann.

Vorstellungsphase

Die endgültige Version der Software und des Schulungsmaterials wird in einer Sonderveranstaltung den einschlägigen Akteuren (bis zu 80 Personen) vorgestellt, die an ihrer Entwicklung beteiligt waren und als Endbenutzer der Software ermittelt wurden.

3.1.3.   Projektergebnisse

Das Projekt wird

a)

die Fähigkeit der zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, internationalen Behörden und nationalen Behörden von Drittländern und der Mitgliedstaaten verbessern, die Tätigkeiten von Luftfrachtgesellschaften, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg verdächtigt werden, zu überwachen;

b)

die Instrumente und Systemprototypen bereitstellen, die erforderlich sind, damit multilaterale Organisationen, Missionen und Staaten in Afrika und anderen Regionen mehr verdächtige unerlaubte Verbringungen von Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg untersagen können;

c)

die Fähigkeit der Mitgliedstaaten steigern, mit Hilfe von Datenaufschlüsselung und anderen Instrumente der Profilanalyse Informationen über Luftfrachtgesellschaften auf sicherem Wege auszutauschen.

3.1.4.   Zielgruppe

Zielgruppe sind zuständige Mitarbeiter von Krisenbewältigungsmissionen sowie von nationalen und internationalen Behörden. Bei der Auswahl der einzelnen Teilnehmer für die Erprobung des Prototyp-Softwarepakets werden variable Faktoren wie die Präsenz einer europäischen oder multilateralen Krisenbewältigungsmission vor Ort, die Notwendigkeit der optimalen Nutzung von Ressourcen, die Verfügbarkeit von Unterstützung vor Ort, der politische Wille und die Fähigkeit der lokalen und nationalen Behörden zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg berücksichtigt. Das SIPRI wird eine engere Auswahl von Teilnehmern vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt wird.

3.2.   Projekt 2: Stärkere Sensibilisierung für Methoden der Überwachung, der Aufdeckung und des Risikomanagements in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften, die am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen oder anderen destabilisierenden Gütern auf dem Luftweg beteiligt sind, und zwar durch Veröffentlichungen, Schulungs- und Outreach-Maßnahmen

3.2.1.   Projektziel

Das Projekt zielt auf eine stärkere Sensibilisierung und die Verbesserung der Fachkenntnisse der zuständigen internationalen und nationalen Mitarbeiter über bewährte Praktiken bei der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften ab, die des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg verdächtigt werden.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Im Rahmen dieses Projekts werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

a)

die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial, die an bis zu 250 Personen, die für multilaterale Organisationen, Missionen oder Staaten tätig sind, zu verteilen sind;

b)

Schulungs- und Outreach-Maßnahmen für 80 bis 100 Mitarbeiter von bestimmten Abteilungen oder Stellen innerhalb einer Krisenbewältigungsmission sowie von internationalen Behörden oder nationalen Behörden von Drittländern, in Form von bis zu drei regionalen Seminaren, wobei durch die Bereitstellung von Schulungsmaterial für Ausbilder ein Multiplikatoreffekt erzielt werden soll;

c)

die Auswertung der Ergebnisse und Bewertung der Schulungs- und Outreach-Maßnahmen und davon ausgehend Entwicklung eines Modells bewährter Praktiken für den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen dem zuständigen internationalen und nationalen Personal;

d)

die Vorstellung des Ergebnisses des Modells bewährter Praktiken in einem abschließenden Seminar, zu dem die einschlägigen Akteure (bis zu 80 Personen) eingeladen werden.

3.2.3.   Projektergebnisse

Das Projekt wird

a)

die Mitarbeiter von multilateralen Organisationen, Missionen und Staaten stärker für bewährte Praktiken in den Bereichen der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse hinsichtlich Luftfrachtgesellschaften sensibilisieren, die verdächtigt werden, am Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen destabilisierenden Gütern auf dem Luftweg beteiligt zu sein;

b)

durch die Veröffentlichung und Verbreitung eines Handbuchs über Methoden der Überwachung, Aufdeckung und Risikoanalyse einen Beitrag zu der Standardisierung bewährter Praktiken in diesem Bereich leisten;

c)

die Festlegung bewährter Praktiken zur Koordination von Informationen durch Schulungs- und Outreach-Maßnahmen anführen, die sich an Mitarbeiter bestimmter Abteilungen oder Stellen innerhalb multilateraler Organisationen, Missionen oder Staaten richten.

3.2.4.   Zielgruppe des Projekts

Zielgruppe des Projekts sind die zuständigen Mitarbeiter von Krisenbewältigungsmissionen sowie von nationalen und internationalen Behörden. Die Auswahl der einzelnen Schulungsteilnehmer erfolgt anhand einer engeren Teilnehmerliste, die vom SIPRI vorschlagen wird und vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt werden muss.

4.   Standortwahl

Standorte für die praktische Erprobung des Projekts 3.1 und das abschließende Seminar sowie für die Schulungs- und Outreach-Maßnahmen sowie das abschließende Seminar des Projekts 3.2 werden so festgelegt, dass der Wunsch nach optimaler Nutzung der Ressourcen, geringstmöglicher Umweltbelastung durch CO2-Emissionen, sowie der Verfügbarkeit örtlicher Unterstützung berücksichtigt wird. Das SIPRI schlägt eine engere Auswahl empfohlener Standorte vor, die vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt werden muss.

5.   Dauer

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

6.   Für die Projektdurchführung zuständige Stelle

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das SIPRI betraut. Das SIPRI wird gewährleisten, dass dem Beitrag der EU öffentliche Beachtung zuteil wird und seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnehmen.

7.   Berichterstattung

Das SIRPI wird regelmäßig alle zwei Monate und nach Abschluss jeder der beschriebenen Tätigkeiten einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/49


BESCHLUSS 2010/766/GASP DES RATES

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/907/GASP (2) und am 30. Juli 2010 den Beschluss 2010/437/GASP (3) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP angenommen.

(3)

Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in dem Gebiet und insbesondere für die Lieferung von Lebensmittelhilfe für die somalische Bevölkerung im Rahmen des Welternährungsprogramms.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. November 2010 die Resolution 1950 (2010) angenommen.

(5)

Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP genannte Militäroperation der Europäischen Union („EU-Militäroperation“) sollte bis zum 12. Dezember 2012 verlängert werden.

(6)

Die Definition der Personen, die aufgrund von Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP überstellt werden können, sollte im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen präzisiert werden.

(7)

Die Erfahrung aus den beiden ersten Jahren der EU-Militäroperation zeigt, dass die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert werden muss, um die Erhebung physischer Erkennungsmerkmale und die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten, beispielsweise Fingerabdrücke, zu Verdächtigen mit dem Ziel zu ermöglichen, die Identifizierung, das Aufspüren und die etwaige Strafverfolgung dieser Personen zu erleichtern. Diese Verarbeitung sollte im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union erfolgen.

(8)

Zudem muss aus praktischen Erwägungen dafür gesorgt werden, dass im Einsatzgebiet Verschlusssachen ausgetauscht werden können.

(9)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Aufgriff, Ingewahrsamnahme und Überstellung von Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, in den Gebieten, in denen sie präsent ist, und Beschlagnahme der Schiffe der Seeräuber oder bewaffneten Räuber oder der nach einem seeräuberischen Akt oder einem bewaffneten Raubüberfall gekaperten Schiffe, sofern diese sich in den Händen der Seeräuber oder bewaffneter Räuber befinden, sowie der an Bord befindlichen Güter, im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 12;“.

2.

In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„h)

Erhebung von Daten nach geltendem Recht zu den im Buchstaben e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, unter anderem Fingerabdrücke;

i)

Übermittlung der nachstehend genannten Daten — zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels Interpol und ihres Abgleichs mit Interpol-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (‚NZB‘) der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in dem Mitgliedstaat, in dem das operative Hauptquartier seinen Sitz hat, gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des NZB zu schließenden Vereinbarungen:

personenbezogene Daten zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, unter anderem Fingerabdrücke, einschließlich folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogenen Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an Interpol nicht durch Atalanta verwahrt;

Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung.“

3.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten in Gewahrsam genommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits an die

zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder

sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben.“

4.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads ‚RESTREINT EU‘ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Coalition Maritime Force (‚CMF‘) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.“

5.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 33.


11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/51


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/767/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss K(2007) 2286 vom 6. Juni 2007 verabschiedete die Kommission die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen beim Europäischen Forschungsrat (ERC) und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) („ERC-Regeln“).

(2)

Mit Beschluss K(2007) 4429 vom 27. September 2007 nahm die Kommission eine Änderung dieser Regeln vor.

(3)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC in den Jahren 2007, 2008 und 2009 und angesichts der Änderungen des EU-Rechts und der vom Wissenschaftlichen Rat des ERC ausdrücklich gewünschten Änderungen sollte der Beschluss K(2007) 2286 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit dem Beschluss K(2007) 2286 verabschiedeten ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) werden durch die Regeln im Anhang ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) gelten für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses veröffentlicht werden.

(2)   Die in den von der Kommission verabschiedeten Muster-Bestellungsschreiben sowie in Abschnitt 3 und den Anhängen B und C der ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) enthaltenen Bestimmungen für die Bestellung unabhängiger Experten und die Erstattung der Kosten unabhängiger Experten und verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG

EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT

Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013)

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Einleitung

2.

Einreichung der Vorschläge

2.1

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

2.2

Vorabregistrierung

2.2.1.

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

2.2.2.

Vorabregistrierung

2.2.3.

Einreichung

2.2.4.

Hilfen für die Einreichung

2.2.5.

Vorschlagseingang

2.2.6.

Zulässigkeitsprüfung

3.

Begutachtung

3.1.1.

Aufgabe der unabhängigen Experten

3.1.2.

Bestellung von Experten

3.1.2.1.

Ausschluss unabhängiger Experten auf Antrag eines Antragstellers

3.1.3.

Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt

3.1.4.

Unabhängige Beobachter

3.1.5.

Kriterien für die Begutachtung

3.1.6.

Ablauf der Begutachtung

3.1.6.1.

Begutachtung von Projekten der Pionierforschung

3.1.6.2.

Zweistufiges Einreichungsverfahren für Pionierforschungsprojekte

3.1.6.3.

Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

3.1.7.

Ergebnisse der Begutachtung, Auswahl und Ablehnung von Vorschlägen

3.1.8.

Rückmeldung

3.1.9.

Hilfen und Rechtsmittel

3.1.10.

Berichterstattung und Information über die Begutachtung

4.

Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfen und Abfassung der Finanzhilfevereinbarungen

5.

Anhänge

5.1.

Anhang A — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform

5.2.

Anhang B — Verfahren der Ethikprüfung

5.3.

Anhang C —

Regelung für die Erstattung der Reisekosten verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, sowie für Tagegelder und Übernachtungsgelder

5.4.

Anhang D — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen ERC-Maßnahmen

1.   PRÄAMBEL — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Der Europäische Forschungsrat (ERC) wurde von der Europäischen Kommission (1) auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (spezifisches Programm „Ideen“) (2) für die Durchführung dieses spezifischen Programms eingerichtet.

Der ERC umfasst einen Wissenschaftlichen Rat, einen Generalsekretär und eine Durchführungsstelle, die von der Europäischen Kommission eingesetzte Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (3). Er ist gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig und arbeitet nach den Grundsätzen der Autonomie und Integrität, die von der Kommission gewährleistet werden.

Für dieses Dokument gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„ERCEA“ ist die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.

„RP7“ bezieht sich auf das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4).

„Beteiligungsregeln“ bezieht sich auf die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (5).

„Haushaltsordnung“ bezieht sich auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6).

2.   EINLEITUNG

In diesem Dokument werden die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und deren Begutachtung („Peer Review Evalution“) sowie für die Gewährung von Finanzhilfen für die ausgewählten Vorschläge dargelegt. Mit den Regeln werden grundlegende Parameter aufgestellt, die im Hinblick auf effiziente, faire, wirksame und angemessene Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen ausgelegt sind. Sie wurden in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegt, der u. a. für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms zum spezifischen Programm „Ideen“, die Methodik und die Verfahren der Begutachtung von Vorschlägen im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ sowie die Bestimmung der diese Begutachtung unterstützenden unabhängigen Experten zuständig ist. Die Verfahren werden gemäß den Beteiligungsregeln von der Kommission verabschiedet.

 

In Abschnitt 1 werden die wichtigsten Grundsätze, d. h. Exzellenz, Transparenz, Fairness und Unparteilichkeit, Effizienz und Schnelligkeit sowie ethische Grundsätze, die für das Verfahren von der Einreichung bis zur Gewährung der Finanzhilfen gelten, erläutert.

 

Abschnitt 2 geht auf die Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen und deren Weiterbehandlung, u. a. die Prüfung ihrer Zulässigkeit, ein.

 

Abschnitt 3 behandelt die Begutachtung, u. a. die Art und Weise, in der die unabhängigen Experten ausgewählt und bestellt werden, den Umgang mit potenziellen und tatsächlichen Interessenkonflikten und den Ablauf der Begutachtung. In diesem Abschnitt werden auch der Umgang mit Einsprüchen und Beschwerden sowie das Verfahren der Berichterstattung über die Begutachtung und die Gewährung von Finanzhilfen erläutert.

 

In Abschnitt 4 wird dargelegt, wie Finanzhilfen vorbereitet und gewährt werden.

2.1.   Grundsätze

Das Verfahren von der Vorschlagseinreichung bis zur Gewährung der Finanzhilfen stützt sich auf die folgenden bewährten Grundsätze:

Exzellenz. Die Projekte, die für eine Förderung ausgewählt werden, müssen eine wissenschaftlich und/oder technisch hohe Qualität aufweisen.

Transparenz. Die Entscheidungen über die Finanzierung und die Gewährung von Finanzhilfen müssen sich auf klare Regeln und Verfahren stützen, und die antragstellenden Rechtspersonen und verantwortlichen Forscher sollten in angemessener Weise über das Ergebnis der Begutachtung ihrer Vorschläge informiert werden.

Fairness und Unparteilichkeit. Alle Vorschläge sind gleich zu behandeln. Sie müssen objektiv auf ihre Förderwürdigkeit geprüft werden, unabhängig von ihrer Herkunft und davon, wer die einreichende Rechtsperson, der verantwortliche Forscher oder ein sonstiges Mitglied des Teams ist.

Vertraulichkeit. Alle Vorschläge und damit in Zusammenhang stehende Daten, Kenntnisse und Unterlagen, die der ERCEA übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln.

Effizienz und Schnelligkeit. Die Begutachtung sowie die Gewährung und Vorbereitung der Finanzhilfe sollten unter Wahrung der Qualität der Begutachtung und der Einhaltung des Rechtsrahmens möglichst schnell abgewickelt werden.

Ethische Grundsätze und Sicherheit. Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Prinzipien unvereinbar sind oder die einschlägigen Sicherheitsverfahren nicht einhalten, können jederzeit von den Verfahren der Begutachtung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen werden.

2.2.   Einreichung der Vorschläge

2.2.1.   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Vorschläge werden auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Aufforderung“) hin eingereicht (7). Inhalt und Zeitplan der Aufforderungen sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“ zu entnehmen. Die Aufforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, auf den Websites der Kommission (8) sowie auf der Website des ERC, die Verknüpfungen zu den Websites der Kommission enthält, veröffentlicht.

In den Aufforderungen für Projekte der Pionierforschung können die vorläufigen Haushaltsmittel für die gesamte Aufforderung oder für bestimmte Forschungsbereiche im Rahmen der Aufforderung, die jeweils von eigenen Gremien unabhängiger Experten bewertet werden, angegeben sein.

Eine Aufforderung enthält auch Angaben dazu, ob ein ein- oder zweistufiges Einreichungsverfahren und/oder eine ein- oder zweistufige Begutachtung vorgesehen sind. Bei einem zweistufigen Einreichungsverfahren werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge auf der ersten Stufe ausgewählt wurden, aufgefordert, vollständige Vorschläge für die zweite Stufe einzureichen.

2.2.2.   Vorabregistrierung

Aufgrund des „Bottom-up“-Konzepts des spezifischen Programms „Ideen“ erwartet der ERC eine große Zahl von Vorschlägen für alle Forschungsgebiete. Damit der ERC in der Lage ist, die notwendigen Ressourcen und Fachleute für die Begutachtungen bereitzustellen, kann in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen sein.

Die Vorabregistrierung kann Angaben zum vorgesehenen Forschungsgegenstand und zu den geplanten Forschungszielen des Vorschlags beinhalten.

Ist in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen, muss der potenzielle Antragsteller vor Ablauf der Vorabregistrierungsfrist ein Login und ein Passwort für das IT-System für die elektronische Einreichung von Vorschlägen (derzeit EPSS, nachstehend „elektronisches Einreichungssystem“) anfordern, die er für die Einreichung von Vorschlägen benötigt. Die Frist(en) für die Vorabregistrierung können einige Wochen vor dem/den Schlusstermin(en) für die Einreichung der Vorschläge liegen. Vorabregistrierung und Einreichung der Vorschläge sind zwei unterschiedliche Verfahrensschritte. Ist in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen und der Antragsteller lässt sich nicht vorab registrieren, so wird die Einreichung des Vorschlags dieses Antragstellers von dem elektronischen Einreichungssystem nicht akzeptiert.

Auch wenn in der Aufforderung keine Vorabregistrierung vorgesehen ist, muss ein potenzieller Antragsteller sich registrieren lassen und ein Passwort für das EPSS beantragen, um seinen Vorschlag innerhalb der Einreichungsfrist der Aufforderung übermitteln zu können.

In Ausnahmefällen kann der potenzielle Antragsteller bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag gemäß Anhang A dieses Beschlusses in Papierform einreichen zu dürfen.

2.2.3.   Einreichung

Die Vorschläge und gegebenenfalls die Vorabregistrierungen sind elektronisch über das internetgestützte elektronische Einreichungssystem der Kommission (derzeit EPPS) einzureichen bzw. vorzunehmen.

Bei Vorschlägen für Projekte der Pionierforschung ist entsprechend dem Arbeitsprogramm „Ideen“ ein verantwortlicher Forscher zu benennen, d. h. eine Person, die die wissenschaftliche Verantwortung für das Projekt trägt. Die Vorschläge sind von dem verantwortlichen Forscher einzureichen, der hierzu von der Gasteinrichtung ermächtigt wurde; offiziell ist diese die antragstellende Rechtsperson, der die Finanzhilfe gewährt wird (9). Während des gesamten Verfahrens der Einreichung und Begutachtung wird die Kommunikation zwischen der ERCEA und der antragstellenden Rechtsperson hauptsächlich über den verantwortlichen Forscher abgewickelt.

Vor der Einreichung des Vorschlags müssen die Angaben zum Vorschlag vorbereitet und eingegeben werden, auch die Zustimmung zu den Bedingungen für die Nutzung des elektronischen Einreichungssystems und für die Begutachtung muss vorliegen.

Das elektronische Einreichungssystem wird einige grundlegende Überprüfungen durchführen. Erst nach Abschluss dieser Überprüfungen erteilt das System die Freigabe für die Einreichung. Diese Überprüfungen ersetzen nicht die in Abschnitt 2.2.6 beschriebenen förmlichen Zulässigkeitsprüfungen und können nicht gewährleisten, dass die Dossiers inhaltlich den Anforderungen der Aufforderung entsprechen. Die Einreichung gilt erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der verantwortliche Forscher das vom elektronischen Einreichungssystem vorgegebene endgültige Einreichungsverfahren einleitet.

Vorschläge, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (CD-ROM oder ähnlichen elektronischen Datenträgern), per E-Mail oder Fax eingereicht werden, gelten als bei der Kommission nicht eingegangen und werden nicht bewertet. In Ausnahmefällen, d. h. falls der verantwortliche Forscher keine Möglichkeit hat, auf das elektronische Einreichungssystem zuzugreifen, kann er bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag in Papierform einreichen zu dürfen. Die bei einem solchen Antrag auf Papiereinreichung einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten sind in Anhang A dieser Regeln dargelegt.

Der entsprechende Leitfaden für Antragsteller wird auch Angaben dazu enthalten, wie ein Vorschlag zurückgezogen werden kann. Ein zurückgezogener Vorschlag wird weder einer Begutachtung noch einem Auswahlverfahren unterzogen.

Gehen mehrere Ausfertigungen desselben Vorschlags ein, wird nur die letzte zulässige Fassung beurteilt.

Die Vorschläge werden sicher aufbewahrt. Alle Ausfertigungen, die nicht für die Archivierung und/oder Rechnungsprüfung benötigt werden, werden vernichtet.

2.2.4.   Hilfen für die Einreichung

Auf welche Art und Weise verantwortliche Forscher, Teammitglieder oder antragstellende Rechtspersonen Hilfen oder Informationen zu einer Aufforderung erhalten können, ist im Einzelnen im Leitfaden für Antragsteller erläutert. Dieser enthält Angaben zu den nationalen Kontaktstellen, der ERCEA und den ERC-Auskunftsdiensten. Ein speziell hierfür eingerichteter Helpdesk beantwortet Fragen zum elektronischen Einreichungssystem.

2.2.5.   Vorschlagseingang

Datum und Uhrzeit des Eingangs der letzten Fassung der eingereichten Vorschläge werden registriert. Nach Ablauf der Einreichungsfrist wird per E-Mail eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben übermittelt:

Bezeichnung und individueller Kenncode (Vorschlagsnummer) des Vorschlags;

Kenncode der Aufforderung, für die der Vorschlag eingereicht wird;

Datum und Uhrzeit des Eingangs (Zeitpunkt des Schlusstermins für die Einreichung bei elektronisch übermittelten Vorschlägen).

Nach der Einreichung des Vorschlags nimmt die ERCEA nur Kontakt mit dem verantwortlichen Forscher und/oder der antragstellenden Rechtsperson auf, falls noch Klärungsbedarf besteht, etwa hinsichtlich der Zulässigkeit oder administrativer oder rechtlicher Angaben im Vorschlag (10). Bei einem zweistufigen Verfahren kann jedoch — ausschließlich bei ausgewählten Anträgen — der von der antragstellenden Rechtsperson ermächtigte verantwortliche Forscher unter den in der Aufforderung genannten Bedingungen aufgefordert werden, einen weiteren Vorschlag oder Zusatzinformationen zum ursprünglichen Vorschlag vorzulegen und/oder zu einem Gespräch gebeten werden.

2.2.6.   Zulässigkeitsprüfung

Um im Rahmen der Begutachtung bewertet zu werden, müssen die Vorschläge sämtliche Zulässigkeitskriterien erfüllen. Diese Kriterien werden streng angewandt. Bei zweistufigen Einreichungsverfahren wird auf beiden Stufen eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Für alle eingereichten Vorschläge gelten folgende Zulässigkeitskriterien:

fristgerechter Eingang des Vorschlags (siehe Datum und Uhrzeit in der Aufforderung);

Vollständigkeit des Vorschlags, d. h. Vorhandensein aller geforderten Teile und Formblätter (11);

Gegenstand der Aufforderung: Der Inhalt des Vorschlags muss den Zielen, den Themen und der Förderform der Aufforderung entsprechen, im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitsprogramms „Ideen“. Ein Vorschlag gilt in Bezug auf den Gegenstand nur in eindeutigen Fällen als unzulässig (12);

sämtliche zusätzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit, die für diese Aufforderung gelten und die im Arbeitsprogramm „Ideen“ und im Datenblatt zur Aufforderung angegeben sind.

Stellt sich vor, während oder nach der Begutachtung heraus, dass eines oder mehrere der Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt sind, wird der betreffende Vorschlag für nicht zulässig erklärt und von jeder weiteren Prüfung ausgeschlossen. Wenn Zweifel an der Zulässigkeit eines Vorschlags bestehen, kann die Begutachtung fortgesetzt werden, bis endgültig über die Zulässigkeit befunden wird. Die Begutachtung eines Vorschlags unter solchen Umständen ist kein Beweis für die Zulässigkeit.

Lässt sich die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig klären und erscheint eine eingehendere Prüfung notwendig, kann ein Ausschuss zur Überprüfung der Zulässigkeit einberufen werden. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, eine einheitliche Auslegung der Vorschriften in diesen Fällen und die Gleichbehandlung der am Vorschlag beteiligten antragstellenden Rechtspersonen und verantwortlichen Forscher sicherzustellen (13).

Die verantwortlichen Forscher von als unzulässig eingestuften Vorschlägen werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert.

3.   BEGUTACHTUNG

3.1.1.   Aufgabe der unabhängigen Experten

Die Vorschläge werden von unabhängigen Experten (Gutachtern) bewertet, um sicherzustellen, dass nur Vorschläge von höchster Qualität für die Förderung ausgewählt werden. Ein unabhängiger Experte ist ein Sachverständiger, der weder dem ERC noch der Kommission angehört (14), in persönlicher Eigenschaft tätig ist und bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine Organisation oder wissenschaftliche Gemeinschaft vertritt.

Im Rahmen der Begutachtung werden fünf Arten unabhängiger Experten unterschieden:

1.   Vorsitzende der ERC-Gutachtergremien: Sie organisieren die Arbeit innerhalb ihres Gremiums, führen den Vorsitz bei Sitzungen des Gremiums und nehmen an der abschließenden Konsolidierungssitzung teil. Sie können ferner — normalerweise im Fernverfahren — Einzelbegutachtungen von Vorschlägen zur Vorbereitung der Gremiumssitzungen vornehmen.

2.   Mitglieder der ERC-Gutachtergremien: Sie beteiligen sich an der Vorbereitung der Gremiumssitzungen, nehmen an diesen teil und können auch — normalerweise im Fernverfahren — zu Einzelbegutachtungen von Vorschlägen beitragen..

3.   Fachgutachter: unabhängige Experten, die bei der Einzelbegutachtung von Vorschlägen um Unterstützung gebeten werden. Sie nehmen normalerweise nicht an den Gremiumssitzungen teil.

4.   Schiedsrichter: unabhängige Experten, die ausschließlich im Fernverfahren Einzelbegutachtungen von Vorschlägen vornehmen und deren Arbeit nicht vergütet wird.

5.   Unabhängige Beobachter: unabhängige Experten, die mit der Beurteilung des Ablaufs und der Durchführung der Begutachtung beauftragt werden. Sie führen keine Begutachtungen von in der Evaluierung befindlichen Vorschlägen durch und können an jeder Sitzung im Rahmen der Begutachtung teilnehmen.

3.1.2.   Bestellung von Experten  (15)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln obliegt es dem Wissenschaftlichen Rat des ERC, unabhängige Experten für die Begutachtung von Projekten der Pionierforschung vorzuschlagen (16) und die Durchführung der indirekten Maßnahmen im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 der Beteiligungsregeln zu beobachten. Der Wissenschaftliche Rat des ERC kann sich bei der Bestimmung der unabhängigen Experten auf seine Mitglieder und auf Informationen stützen, die von Gremiumsmitgliedern oder von der ERCEA bereitgestellt werden. Auf der Grundlage dieses Vorschlags werden die Experten von der ERCEA förmlich bestellt (17).

Von den unabhängigen Experten werden die Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet, die für die Tätigkeitsbereiche, in denen ihre Unterstützung benötigt wird, erforderlich sind. Sie müssen über umfassende berufliche Erfahrungen im öffentlichen oder privaten Sektor in Forschung, Lehre oder Wissenschaftsmanagement verfügen. Auch können andere Fähigkeiten gefordert sein (wie Betreuung und Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern, Abwicklung oder Begutachtung von Projekten, Technologietransfer und Innovation, internationale wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit). Unabhängige Experten, die sich mit Verschlusssachen befassen müssen, müssen sich vor ihrer Bestellung einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterziehen.

Die ERCEA greift ferner auf die Liste von Experten zurück, die infolge von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen erstellt wurde, sowie auf andere Experten, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen und die ihr z. B. von nationalen Einrichtungen der Forschungsförderung oder ähnlichen Organisationen genannt wurden. Die Experten können Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten oder mit dem RP7 assoziierter Staaten sein.

Durch die Zusammenstellung von Expertenpools versucht die ERCEA, möglichst umfangreiche wissenschaftlich-technische Fachkenntnisse in den von einer Aufforderung erfassten Gebieten sicherzustellen, wobei auch andere Kriterien berücksichtigt werden:

eine angemessene Einbeziehung von Frauen und Männern aus der gesamten EU und den assoziierten Ländern sowie aus Drittländern (18);

eine regelmäßige Rotation der Experten, die die notwendige Kontinuität nicht beeinträchtigt. Durchschnittlich sollte mindestens ein Viertel der Experten, die in einem Kalenderjahr für einen Forschungsbereich eingesetzt wurden, ersetzt werden.

Die Experten müssen darüber hinaus über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Begutachtung der Vorschläge verfügen.

Die Namen der mit der Begutachtung der einzelnen Vorschläge beauftragten Experten werden nicht veröffentlicht. Die Liste der unabhängigen Experten, die zur Begutachtung der Vorschläge beigetragen haben, die im Rahmen einer Aufforderung im Zusammenhang mit dem spezifischen Programm „Ideen“ eingegangen sind, werden jährlich auf den Websites der Kommission veröffentlicht. Darüber hinaus wird auf der Website des ERC die Liste der Gremiumsmitglieder veröffentlicht.

Jeder direkte oder indirekte Kontakt zwischen einem antragstellenden verantwortlichen Forscher und/oder einer antragstellenden Rechtsperson und einem unabhängigen Experten, der an der Begutachtung im Rahmen derselben Aufforderung beteiligt ist, bezüglich dieser Begutachtung ist streng untersagt. Im Falle derartiger Kontakte kann die ERCEA beschließen, den entsprechenden Vorschlag von dem Auswahlverfahren der jeweiligen Aufforderung auszuschließen.

3.1.2.1.   Ausschluss unabhängiger Experten auf Antrag eines Antragstellers

Nach dem relevanten Leitfaden für Antragsteller kann es für Antragsteller zulässig sein, zu beantragen, dass eine bestimmte Person (19) nicht als Gutachter bei der Bewertung ihres Vorschlags eingesetzt wird. Die Antragsteller müssen solche Anträge begründen (20). In solchen Fällen können die genannten Personen, wenn es sich um unabhängige Experten handelt, die an der Begutachtung der Vorschläge für die fragliche Aufforderung teilnehmen, von der Bewertung des betreffenden Vorschlags ausgeschlossen werden, sofern die ERCEA weiter in der Lage ist, den Vorschlag begutachten zu lassen.

3.1.3.   Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt

In diesem Abschnitt geht es um die Modalitäten der Bestellung unabhängiger Experten durch die ERCEA zur Unterstützung der Begutachtung der Vorschläge, die im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ eingehen. Dasselbe Verfahren kann die ERCEA mutatis mutandis bei der Bestellung von Experten für die Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Beteiligungsregeln anwenden.

Die ERCEA richtet an den unabhängigen Experten ein von diesem zu unterzeichnendes Bestellungsschreiben, das auf den von der Kommission genehmigten Muster-Bestellungsschreiben beruht. Das Bestellungsschreiben gibt den Rahmen für die Beziehung zwischen einem unabhängigen Experten und der ERCEA vor, nach dessen Vorgaben der Experte aufgefordert werden kann, die ERC mit seinen Fachkenntnissen zu unterstützen.

Das Bestellungsschreiben enthält die für unabhängige Experten geltenden Allgemeinen Bedingungen. Insbesondere umfasst es einen Verhaltenskodex für an Begutachtungen mitwirkende unabhängige Experten (im Anhang des Schreibens) sowie die wesentlichen Bestimmungen über Vertraulichkeit, Interessenkonflikte und die Bearbeitung personenbezogener Daten.

Die Bestellung wird mit Unterzeichnung des Bestellungsschreibens durch den unabhängigen Experten und die ERCEA wirksam.

Die Aufträge zur Ausübung der Funktionen des Gremiumsvorsitzenden, Gremiumsmitglieds, Fachgutachters und unabhängigen Beobachters berechtigen zu einer Aufwandsentschädigung. In diesen Fällen enthält das Bestellungsschreiben die allgemeinen Bedingungen für die Aufwandsentschädigung.

Die Aufträge zur Ausübung der Funktion des Schiedsrichters berechtigen nicht zu einer Aufwandsentschädigung.

Alle unabhängigen Experten müssen im Rahmen eines Auftrags für jeden von ihnen geprüften Vorschlag bestätigen, dass sie sich nicht in einem (disqualifizierenden oder potenziellen) Interessenkonflikt befinden. Stellt ein unabhängiger Experte fest, dass er sich bezüglich eines Vorschlags in einem Interessenkonflikt befindet, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob es sich um einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt handelt.

Im Verhaltenskodex sind die Umstände erläutert, unter denen ein „disqualifizierender“ oder „potenzieller“ Interessenkonflikt bestehen kann.

Die unabhängigen Experten dürfen nicht an der Begutachtung von Vorschlägen mitwirken, die für Aufforderungen eingereicht wurden, für die die Experten selbst einen Vorschlag eingereicht haben.

Besteht ein disqualifizierender Interessenkonflikt, darf der jeweilige unabhängige Experte die Begutachtung des entsprechenden Vorschlags nicht beeinflussen. So darf ein unabhängiger Experte weder an der Einzelbegutachtung (in der Regel eine Fernbegutachtung) mitwirken noch bei einer Gremiumsdiskussion über diesen Vorschlag das Wort ergreifen oder über den Vorschlag abstimmen. In diesem Fall hat der unabhängige Experte den Raum (oder das elektronische Forum) zu verlassen, wenn der Vorschlag, der Gegenstand des Interessenkonflikts ist, vom Gutachtergremium beraten wird.

Wird ein potenzieller Interessenkonflikt festgestellt, wird die ERCEA die Umstände des Falls prüfen und eine Entscheidung treffen. Dabei kann beschlossen werden, dass der unabhängige Experte in die Begutachtung des betreffenden Vorschlags einbezogen wird (in diesem Fall muss der Experte eine entsprechende Erklärung unterzeichnen) oder dass er, ebenso wie bei disqualifizierenden Interessenkonflikten, ausgeschlossen wird.

Ein Experte hat jeden bekannten Interessenkonflikt vor einer Begutachtung anzugeben.

Wenn im Laufe einer Begutachtung ein bislang nicht vermuteter Konflikt erkennbar wird, muss der unabhängige Experte diese Tatsache unverzüglich einem zuständigen Beamten mitteilen. Handelt es sich um einen disqualifizierenden Konflikt, darf sich der unabhängige Experte nicht mehr an der weiteren Begutachtung des jeweiligen Vorschlags beteiligen. Jegliche Anmerkungen und Punkte, die von diesem unabhängigen Experten zuvor vorgebracht bzw. vergeben wurden, werden annulliert. Falls erforderlich, wird der unabhängige Experte ersetzt.

Verbirgt ein unabhängiger Experte wissentlich einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt und wird dies während der Begutachtung festgestellt, wird der unabhängige Experte unverzüglich ausgeschlossen und die in dem Bestellungsschreiben genannten Sanktionen finden Anwendung. Alle Begutachtungen, an denen er teilgenommen hat, gelten als null und nichtig und die betreffenden Vorschläge werden neu bewertet.

Analog zu Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (21) kann eine Verletzung des Verhaltenskodex oder ein anderes schweres Fehlverhalten des unabhängigen Experten als schwere berufliche Verfehlung eingestuft werden und zum Ausschluss dieses Experten von der Liste der unabhängigen Experten führen, die von der ERCEA bestellt werden können. Infolge eines solchen Ausschlusses wird der Name des unabhängigen Experten aus der Datenbank gelöscht, und der Experte darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht erneut registrieren lassen.

3.1.4.   Unabhängige Beobachter

Unabhängige Experten können auch als Beobachter zur Beurteilung des Ablaufs und der Durchführung des Begutachtungsverfahrens bestellt werden. Der Auftrag der Beobachter erstreckt sich auf die gesamte Begutachtung, auch auf Fernbegutachtungen. Im Falle der Fernbegutachtung haben die Beobachter Zugang zur gesamten Kommunikation zwischen der ERCEA und den Experten und können mit einigen oder allen Experten Kontakt aufnehmen, um deren Meinung über den Ablauf der Begutachtung zu erfahren. Die Beobachter haben Zugang zu allen Sitzungen, die im Rahmen der Begutachtung stattfinden.

Die ERCEA trifft mit jedem unabhängigen Experten eine Vereinbarung in Form eines Bestellungsschreibens. Für die Bestellung unabhängiger Experten wird das von der Kommission genehmigte Muster-Bestellungsschreiben verwendet. Der spezifische Verhaltenskodex für Beobachter der Begutachtungen ist in dem von der Kommission verabschiedeten Muster enthalten.

Die ERCEA kann den Programmausschuss über die Wahl der Beobachter und über ihren Auftrag informieren.

Die Beobachter beurteilen den Ablauf und nicht die Ergebnisse der Begutachtungen, es sei denn, das Ergebnis der Begutachtungen steht in direktem Zusammenhang mit Aspekten des Ablaufs. Daher müssen die Beobachter keine Fachkenntnisse in dem Bereich haben, für den Vorschläge bewertet werden. Es gilt vielmehr als Vorteil, wenn die Beobachter sich nicht zu gut in dem jeweiligen wissenschaftlich-technischen Bereich auskennen, um Konflikte zwischen ihren Standpunkten zum Ergebnis und zum Ablauf der Begutachtungen zu vermeiden. In jedem Fall äußern sie sich nicht zu den zu prüfenden Vorschlägen oder zu den Stellungnahmen der unabhängigen Experten zu diesen Vorschlägen.

Die Aufgabe der Beobachter besteht in der unabhängigen Beratung in Bezug auf den Ablauf der Begutachtungen, Möglichkeiten der Verbesserung der Verfahren und die Anwendung der Bewertungskriterien durch die unabhängigen Experten. Die Beobachter vergewissern sich, dass die in diesen Regeln beschriebenen oder genannten Verfahren eingehalten werden, und erstatten der Programmleitung darüber Bericht, wie das Verfahren verbessert werden könnte.

Die Beobachter unterliegen derselben Verpflichtung zur Geheimhaltung wie unabhängige Experten und müssen Bestellungsschreiben unterzeichnen, die auch Erklärungen über die Wahrung der Vertraulichkeit beinhalten. Es ist ihnen untersagt, die Namen der den einzelnen Vorschlägen zugewiesenen Experten sowie Einzelheiten über die Vorschläge und über die Erörterungen in den Gutachtergremien zu offenbaren.

Die Beobachter berichten dem ERC über ihre Feststellungen. Darüber hinaus sollen die Beobachter mit den an den Begutachtungen beteiligten Mitarbeitern der ERCEA informelle Gespräche führen und Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten, die unverzüglich umgesetzt werden können.

Die ERCEA unterrichtet den Programmausschuss über die Feststellungen der Beobachter und veröffentlicht eine Zusammenfassung ihres Berichts.

Für die Beobachtung von Begutachtungen gelten die in dem konkreten Auftrag angegebenen Höchstsätze. Diese können schriftlich heraufgesetzt werden.

3.1.5.   Kriterien für die Begutachtung

Die Bewertungskriterien, die für jeden Vorschlag zu erreichende Punktzahl sowie die jeweils geltenden Gewichtungen und Schwellenwerte sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“ zu entnehmen und stützen sich auf die Grundsätze des spezifischen Programms „Ideen“ und der Beteiligungsregeln (22). Nähere Erläuterungen, wie diese angewandt werden, können in dem Leitfaden für Antragsteller enthalten sein (23).

Für Vorschläge, die ethisch sensible Themen berühren (siehe Anhang B) oder einer weiteren Prüfung mit Blick auf Sicherheitsfragen bedürfen (siehe Anhang D), gelten besondere Verfahren.

3.1.6.   Ablauf der Begutachtung

Der Wissenschaftliche Rat des ERC legt die Methodik für die Begutachtung fest, die im Detail entsprechend der jeweiligen Aufforderung unterschiedlich ablaufen kann, er überwacht das Begutachtungsverfahren und legt die Geschäftsordnung für die ERC-Gremien fest, die auf der Website des ERC (Leitfaden für ERC-Gutachter) veröffentlicht wird. Auch kann der Wissenschaftliche Rat des ERC seine Mitglieder als Beobachter in die Gremiumssitzungen delegieren. Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates dürfen jedoch unter keinen Umständen das Ergebnis der Sitzung des Gutachtergremiums beeinflussen, der sie beiwohnen.

Die Begutachtung stützt sich auf die in Abschnitt 2.1 genannten Grundsätze, damit eine einheitliche, effiziente und qualitätsorientierte Bewertung der Vorschläge entsprechend den im Arbeitsprogramm „Ideen“ dargelegten Kriterien sichergestellt ist.

Sieht eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Begutachtungsverfahren vor, werden nur diejenigen Vorschläge einer weiteren Begutachtung unterzogen, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen (24).

3.1.6.1.   Begutachtung von Projekten der Pionierforschung

Die Begutachtung erfolgt im Rahmen von Gremien, die mit unabhängigen Wissenschaftlern und Akademikern besetzt sind. Die Gremien können durch Fachgutachter und als Schiedsrichter fungierende Experten unterstützt werden, die die Begutachtung ganz oder teilweise zuhause oder an ihrem Arbeitsplatz (Fernverfahren) vornehmen. Die Gremien werden so besetzt, dass sie das Spektrum der Forschungsbereiche der Aufforderung abdecken, wobei jedes Gremium für bestimmte Forschungsgebiete zuständig ist.

Den Vorsitz in den Gremien führt entsprechend der oben genannten Geschäftsordnung für die ERC-Gremien ein erfahrener unabhängiger Experte.

Eine Begutachtung kann zwei Stufen umfassen. In diesem Fall dient das Ergebnis der ersten Stufe als Input für die zweite Stufe. Eine Begutachtungsstufe beinhaltet in der Regel folgende Schritte:

Zuweisung der Vorschläge an die Gremien: Jeder Vorschlag wird auf der Grundlage des Vorschlagsgegenstands einem Gremium zugewiesen. Zunächst erfolgt die Zuweisung anhand der Angaben des Antragstellers, des Titels und des Inhalts des Vorschlags und/oder der Informationen, die zum Vorschlag — möglicherweise in Form von Stichworten — übermittelt wurden.

Einzelbegutachtung: Die Vorschläge werden im Hinblick auf die einschlägigen Kriterien von mindestens drei Gutachtern geprüft (25), die auf den wissenschaftlichen und/oder technologischen Gebieten, die Gegenstand des Vorschlags sind, qualifiziert sind und Berichte über die Einzelbegutachtungen erstellen.

Begutachtung durch das Gremium: Die Gremien haben die Aufgabe, die unter ihre Zuständigkeit fallenden Vorschläge nach einheitlichen Gesichtspunkten zu bewerten (26) und mit anderen Gremien so zusammenzuarbeiten, dass eine einheitliche Behandlung der Vorschläge unabhängig von den Gremien und den von der Aufforderung abgedeckten wissenschaftlichen bzw. technologischen Sachgebieten gewährleistet ist.

Die Begutachtung eines Vorschlags durch ein Gremium (ebenso wie die Punktzahlen, die ein Vorschlag bei den einzelnen Kriterien und insgesamt erzielt hat sowie seine Einstufung in der Rangliste) wird, gestützt auf die Einzelbegutachtungen und die Erörterung im Gremium, per Mehrheitsvotum festgelegt. Ergebnis der Begutachtung durch das Gremium ist eine Rangliste der Vorschläge. Im letzten Schritt seiner Begutachtung benennt das Gremium die Vorschläge, die im Rahmen der für die Aufforderung zur Verfügung stehenden Mittel für eine Förderung empfohlen werden.

Gespräche: Soweit dies im Arbeitsprogramm „Ideen“ angegeben ist, kann die Begutachtung durch das Gremium auch ein Gespräch mit dem verantwortlichen Forscher bzw. der antragstellenden Rechtsperson beinhalten. Im Zusammenhang mit den Gesprächen anfallende Reise- und Aufenthaltskosten können von der ERCEA erstattet werden. Anhang C enthält die Erstattungsregelung für Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden. Jedes Gespräch wird von mindestens drei Gremiumsmitgliedern geführt. Die Gespräche können entweder an dem Ort, an dem das Gutachtergremium tagt, oder, je nach technischer Durchführbarkeit, auf elektronischem Wege (Video, Telekonferenz o. Ä.) geführt werden.

Gremienübergreifende Begutachtung (Begutachtung durch mehrere Gremien, interdisziplinäre Begutachtung usw.): Bei der gremienübergreifenden Begutachtung wird eine endgültige Empfehlung für die Rangliste der Vorschläge abgegeben, die auf der Grundlage einer Aufforderung insgesamt ausgewählt wurden (für alle Forschungsgebiete der Aufforderung), gestützt auf eine sorgfältige gremienübergreifende Prüfung der Qualität der Vorschläge. Diese Begutachtung findet im Rahmen eines Forums der Gremiumsvorsitzenden oder der von ihnen delegierten Gremiumsmitglieder statt. Bei der gremienübergreifenden Begutachtung liegt der Schwerpunkt auf Vorschlägen interdisziplinärer Art, bei denen die Bereiche der einzelnen Gremien überschritten werden, die neue oder sich neu abzeichnende Forschungsfelder betreffen oder die sich mit Gebieten befassen, die ein hohes Risiko bergen, aber auch einen großen Gewinn versprechen.

Wurden im Arbeitsprogramm „Ideen“ die vorläufigen Haushaltsmittel für jedes Gremium, jedes Forschungsgebiet usw. bereits festgelegt, können neben den Vorschlägen, die ausreichend hoch bewertet wurden, nur die Vorschläge erörtert werden, für die im vorläufigen Budget für jedes Gremium, Forschungsgebiet usw. noch ausreichende Mittel vorhanden sind.

Im Anschluss an die Begutachtung wird für jeden Vorschlag ein Begutachtungsbericht erstellt, aus dem gegebenenfalls die Ergebnisse einer gremienübergreifenden Begutachtung sowie die endgültige Empfehlung des Gremiums für den Vorschlag hervorgehen, ferner die Bewertungen der einzelnen unabhängigen Gutachter sowie gegebenenfalls die Empfehlung für eine Höchstgrenze der Finanzhilfe.

3.1.6.2.   Zweistufiges Einreichungsverfahren für Pionierforschungsprojekte

In der Aufforderung ist angegeben, wann ein zweistufiges Einreichungsverfahren Anwendung findet. In diesem Fall sind die für jede Stufe geltenden Bewertungskriterien im Arbeitsprogramm „Ideen“ angegeben. Die Vorgehensweise für die erste und die zweite Stufe der Begutachtung kann im Einzelnen voneinander abweichen (etwa in Bezug auf den Rückgriff auf Fachgutachter, Schiedsrichter und/oder Gespräche mit den verantwortlichen Forschern).

Die verantwortlichen Forscher müssen zunächst eine Kurzfassung bzw. einen Vorentwurf des Vorschlags einreichen. Der auf der ersten Stufe eingereichte Vorschlag wird anhand der in der Aufforderung genannten Kriterien für diese Stufe bewertet.

Nach der Begutachtung der auf der ersten Stufe eingereichten Vorschläge durch das Gremium kann für die ausgewählten Vorschläge zur Vorlage von Vorschlägen für die zweite Stufe aufgefordert werden. Unbeschadet etwaiger weiterer gremienübergreifender Begutachtungen haben die Gremien in dieser Phase die Befugnis, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Vorschläge für die zweite Begutachtungsstufe vorzuschlagen.

Antragsteller, die auf der ersten Stufe erfolgreich waren, werden aufgefordert, für die zweite Stufe bis zu einem bestimmten Termin einen detaillierteren Vorschlag bzw. umfassendere und aktualisierte Informationen zum ursprünglichen Vorschlag vorzulegen. In Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann das Gremium empfehlen, auf der zweiten Stufe eingereichte Vorschläge, die wesentlich von dem auf der ersten Stufe vorgelegten Vorschlag abweichen, von der weiteren Begutachtung auszuschließen.

Der Ablauf der Begutachtung auf der zweiten Stufe entspricht dem in Abschnitt 3.1.6.1 beschriebenen.

3.1.6.3.   Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Der Ablauf der Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen entspricht dem in Abschnitt 3.1.6.1 beschriebenen. Die letzte Phase vor der Genehmigung der endgültigen Rangliste durch die ERCEA kann die Begutachtung durch das Gremium sein.

Die einzige Ausnahme von diesem Verfahren ist im Falle der in Artikel 14 der Beteiligungsregeln genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen möglich, bei denen nur dann unabhängige Experten benannt werden, wenn die ERCEA dies für notwendig hält.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Begutachtung bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“, der Aufforderung und dem entsprechenden Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.

3.1.7.   Ergebnisse der Begutachtung, Auswahl und Ablehnung von Vorschlägen

Der Wissenschaftliche Rat des ERC genehmigt die endgültige Rangliste der von den Gutachtern zur Förderung empfohlenen Vorschläge.

Ausgehend vom Ergebnis der Begutachtung und der Genehmigung der endgültigen Rangliste durch den Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellt die ERCEA die endgültige(n) Liste(n) der förderfähigen Vorschläge.

Daraus ergeben sich:

eine Liste von Vorschlägen von so hoher Qualität, dass sie für eine Förderung in Frage kommen. Diese Liste ist nach einer empfohlenen Rangfolge im Hinblick auf die Priorität bei der Förderung — im Rahmen der für diese Aufforderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel — erstellt (Liste der ausgewählten Vorschläge). Wurden in der Aufforderung für die einzelnen Gremien, Forschungsgebiete usw. die vorläufigen Haushaltsmittel bereits angegeben, können für jeden Bereich Einzellisten ausgewählter Vorschläge aufgestellt werden;

übersteigen die insgesamt empfohlenen Fördermittel für die im Zuge der Begutachtung ausgewählten Vorschläge die für die jeweilige Aufforderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, können eine oder mehrere Reservelisten von Vorschlägen aufgestellt werden (Letzteres gilt, wenn die Haushaltsmittel einzelnen Gremien, Forschungsgebieten usw. zugeordnet wurden). Die Zahl der in die Reserveliste übernommenen Vorschläge wird von der ERCEA unter Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit festgelegt und hängt davon ab, inwieweit es wahrscheinlich ist, dass diese Vorschläge letztendlich gefördert werden können, etwa weil Vorschläge zurückgezogen werden oder zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung stehen;

eine Liste der nicht für eine Förderung ausgewählten Vorschläge. Diese Liste enthält die Vorschläge, die (vor, während oder nach der Begutachtung) als unzulässig eingestuft wurden, die nicht die erforderliche Qualität aufweisen oder für die aufgrund ihrer Platzierung auf der Rangliste keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, sowie Vorschläge von der Reserveliste, wenn die Haushaltsmittel für eine bestimmte Aufforderung aufgebraucht sind.

Die Bewertung der Qualität und die Empfehlung für die Einstufung auf der Rangliste der ausgewählten Vorschläge im Hinblick auf die Förderung richtet sich nach der Begutachtung, bei der alle einschlägigen Kriterien berücksichtigt wurden. Wenn in einer Aufforderung eine zweistufige Begutachtung vorgesehen ist und ein Vorschlag die Mindestpunktzahl bei einem bestimmten Bewertungskriterium nicht erreicht, kann jedoch im Verlauf der Begutachtung die Ablehnung des Vorschlags empfohlen werden, ohne dass der Vorschlag anhand weiterer Kriterien bewertet werden muss.

Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Grundsätzen unvereinbar sind oder die die im spezifischen Programm „Ideen“, im Arbeitsprogramm „Ideen“ oder in der Aufforderung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht ausgewählt (27). Auch im Rahmen der in Anhang B bzw. Anhang D genannten Verfahren können aus ethischen bzw. Sicherheitsgründen Vorschläge abgelehnt werden.

Jeder verantwortliche Forscher einer indirekten Maßnahme des spezifischen Programms „Ideen“ bzw. jede antragstellende Rechtsperson, die bei der Durchführung einer anderen indirekten Maßnahme der Rahmenprogramme eine Unregelmäßigkeit begangen hat (28), kann jederzeit von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt wird.

3.1.8.   Rückmeldung

Nach der Begutachtung erhalten der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson eine Rückmeldung von der ERCEA. Die Mitteilungen und Rückmeldungen der ERCEA an den verantwortlichen Forscher und die antragstellende Rechtsperson werden über ein gesichertes Webmail-Konto der ERCEA übermittelt. Der geplante Zeitpunkt für die Übermittlung der Rückmeldungen ist dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.

a)

Im Anschluss an die Begutachtung der ersten Stufe bei einer zweistufigen Begutachtung:

 

Antragsteller, deren Vorschläge als unzulässig eingestuft werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Unzulässige Vorschläge werden nicht begutachtet.

 

Die Antragsteller, deren Vorschläge nicht zur nächsten Begutachtungsstufe zugelassen werden, erhalten eine Rückmeldung über die Begutachtung in Form eines Begutachtungsberichts.

 

Die Antragsteller, deren Vorschläge zur nächsten Begutachtungsstufe zugelassen werden, erhalten eine Mitteilung und können zu einem Gespräch gebeten werden.

b)

Im Anschluss an die Begutachtung der ersten Stufe bei einem zweistufigen Einreichungsverfahren:

 

Antragsteller, deren Vorschläge als unzulässig eingestuft werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Unzulässige Vorschläge werden nicht begutachtet.

 

Die Antragsteller, deren Vorschläge nicht zur nächsten Stufe des Verfahrens zugelassen werden, erhalten eine Rückmeldung über die Begutachtung in Form eines Begutachtungsberichts.

 

Die Antragsteller, deren Vorschläge für die nächste Stufe des Verfahrens zugelassen werden, werden aufgefordert, einen Vorschlag für die zweite Stufe vorzulegen, und können zu einem Gespräch gebeten werden.

c)

Im Anschluss an die zweite Begutachtung unter a und b sowie im Anschluss an die einmalige Begutachtung im Falle von einstufigen Einreichungs- bzw. Begutachtungsverfahren:

 

Antragsteller, deren Vorschläge als unzulässig eingestuft werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Unzulässige Vorschläge werden nicht begutachtet.

 

Sowohl bei Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl bei der Qualitätsbewertung erreicht haben, als auch bei solchen die diese nicht erreicht haben, erhalten die Antragsteller eine Rückmeldung über die Begutachtung in Form eines Begutachtungsberichts.

 

Im Begutachtungsbericht enthalten sind das Ergebnis der Begutachtung und gegebenenfalls Anmerkungen sowie die bei den einzelnen Kriterien erreichte Punktzahl und/oder die Gesamtpunktzahl. Bei den Vorschlägen, die in die Liste der ausgewählten Vorschläge aufgenommen werden, können im Begutachtungsbericht Empfehlungen in Bezug auf den Höchstförderbetrag und zur Durchführung des Projekts ausgesprochen sowie Verbesserungen der Methodik und des Arbeitsprogramms vorgeschlagen werden.

 

Bei Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl für ein Qualitätskriterium nicht erreicht haben und daher abgelehnt werden, sind die Anmerkungen im Begutachtungsbericht unter Umständen nur bis zu dem Punkt vollständig, an dem die Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde.

 

Antragsteller, deren Vorschläge aus ethischen oder aus Sicherheitsgründen abgelehnt werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert.

3.1.9.   Hilfen und Rechtsmittel

Die ERCEA informiert über das Verfahren, das von den verantwortlichen Forschern und/oder antragstellenden Rechtspersonen bei Fragen oder Beschwerden (29) im Zusammenhang mit den Ergebnissen einer bestimmten Begutachtung im Rahmen einer ERC-Aufforderung einzuhalten ist.

Bei jeder Frage oder Beschwerde sollte mindestens die Bezeichnung der Aufforderung, die Nummer (falls vorhanden) des Vorschlags und die Bezeichnung des Vorschlags angegeben und das Problem erläutert werden.

Für die Behandlung von Fragen zur Zulässigkeitsprüfung und/oder zur Begutachtung eines bestimmten Vorschlags wird ein Beschwerdeverfahren eingeführt, in dessen Rahmen etwaige Mängel bei der Zulässigkeitsprüfung oder der Begutachtung erfasst werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den Beschluss über die Förderung des Vorschlags beeinflusst haben. Ein Beschwerdeausschuss kann mit der Prüfung des jeweiligen Falls beauftragt werden. Wird der Ausschuss aufgefordert, Fragen der Zulässigkeit zu klären, kann er den Rat des entsprechenden Ausschusses einholen (siehe Abschnitt 2.2.6). In dem Ausschuss arbeiten Fachleute mit dem jeweils geforderten wissenschaftlich-technischen oder juristischen Hintergrund zusammen. Der Ausschuss selbst führt allerdings keine Bewertung des Vorschlags durch. Je nach Art der Beschwerde kann der Ausschuss die Lebensläufe der unabhängigen Experten, ihre Einzelkommentare und den Begutachtungsbericht überprüfen. Der Ausschuss stellt das wissenschaftliche Urteil angemessen qualifizierter Expertengremien nicht in Frage.

Vor dem Hintergrund seiner Überprüfung wird der Ausschuss der ERCEA die weitere Vorgehensweise empfehlen. Gibt es nach Ansicht des Ausschusses Belege, die die Beschwerde untermauern, kann er eine vollständige oder partielle Neubegutachtung des Vorschlags durch unabhängige Experten vorschlagen.

Beschwerden müssen innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Rückmeldung über das gesicherte Webmail-Konto der ERCEA (siehe Abschnitt 3.1.8) eingereicht werden. Der Leitfaden für Antragsteller enthält eine detaillierte Beschreibung eines Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeausschuss befasst sich nicht mit unzulässigen Beschwerden.

Die Beschwerdeführer erhalten innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der oben genannten Einreichungsfrist für Beschwerden eine Antwort. Kann zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Auskunft gegeben werden, wird in dem Antwortschreiben angegeben, wann diese erteilt werden kann.

3.1.10.   Berichterstattung und Information über die Begutachtung

Nach jeder Begutachtung arbeitet die ERCEA einen Bericht aus und legt ihn dem Wissenschaftlichen Rat des ERC und dem Programmausschuss „Ideen“ vor. Der Bericht enthält statistische Angaben zu den eingegangenen Vorschlägen (z. B. Anzahl, vorrangige Themenbereiche, Kategorien der Antragsteller und beantragte Mittel), zum Begutachtungsverfahren und zu den unabhängigen Experten.

Für Informationszwecke kann die ERCEA nach Abschluss einer Begutachtung in allen geeigneten Medien allgemeine Informationen über das Ergebnis der Begutachtung veröffentlichen. Ferner kann die ERCEA Informationen über die begutachteten Vorschläge veröffentlichen, die bei der Begutachtung (bzw. auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Begutachtungsverfahrens) (30) die Mindestpunktzahl bei der Qualitätsbewertung erreicht haben, wenn die Antragsteller der Veröffentlichung der jeweiligen Daten ausdrücklich zugestimmt haben (31).

Für Zwecke der Überwachung, Untersuchung und Bewertung, die in den Arbeitsprogrammen „Ideen“ vorgesehen sind, kann es notwendig sein, dass die ERCEA eingereichte Vorschläge im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates von Dritten bearbeiten lässt (32). Die Antragsteller (33) werden gebeten, jeweils freiwillig ihre Zustimmung zur Bearbeitung der Vorschläge zu geben. Diese Zustimmung ist nicht obligatorisch, sondern freiwillig. Die Verweigerung einer solchen Zustimmung hat keine Folgen für die Begutachtung.

4.   BESCHLUSS ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER FINANZHILFEN UND ABFASSUNG DER FINANZHILFEVEREINBARUNGEN

Die Finanzhilfen werden den antragstellenden Rechtspersonen auf der Grundlage der von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.7 erstellten endgültigen Rangliste im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vom zuständigen Anweisungsbefugten mittels einer förmlichen Finanzhilfevereinbarung gewährt.

Die Finanzhilfevereinbarungen werden mit den antragstellenden Rechtspersonen vorbehaltlich des Abschlusses der internen haushaltstechnischen und rechtlichen Verfahren (34) sowie der Überprüfung der in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen geschlossen.

Im Zuge der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung kann es notwendig sein, dass der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson weitere Informationen zum Projekt und seiner geplanten Abwicklung vorlegen (35). Sind mehrere Teilnehmer an dem Projekt beteiligt, kann der verantwortliche Forscher oder die antragstellende Rechtsperson aufgefordert werden, diese Informationen und Zusicherungen von den anderen Teilnehmern einzuholen.

Ausgehend vom Ergebnis der Begutachtung können für bestimmte Vorschläge zusätzliche Bedingungen (36) an den Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen geknüpft werden. Solche Bedingungen müssen ordnungsgemäß dokumentiert und dem verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsperson mitgeteilt sowie im Begutachtungsbericht erfasst werden.

Antragstellenden Rechtspersonen, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in den Artikeln 93 Absatz 1 (Konkurs usw.), Artikel 94 (falsche Auskünfte usw.) und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a (Ausschluss von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt) der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden. Die Rechtspersonen müssen nachweisen, dass die oben genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen (37).

Zu diesem Zeitpunkt sind gegebenenfalls auch ethische Fragen zu klären. Die ERCEA wird zu diesem Zweck unabhängige Experten für die Beteiligung an der Ethikprüfung benennen (siehe Anhang B).

Die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung beinhaltet keine Verhandlungen über wissenschaftlich-technische Themen. Im Anschluss wird der antragstellenden Rechtsperson auf der Grundlage des eingereichten Vorschlags und der von den Gutachtern empfohlenen Förderhöhe sowie vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen der antragstellenden Rechtsperson und dem verantwortlichen Forscher eine Finanzhilfe gewährt.

Stellt es sich als unmöglich heraus, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist mit dem verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsperson eine Einigung zu erzielen oder haben beide (oder eine der Parteien) etwaige vorgeschriebene Zusatzvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht unterzeichnet, können die Vertragsverhandlungen beendet werden.

Die Ausarbeitung von Finanzhilfevereinbarungen über Vorschläge der Reserveliste kann beginnen, sobald feststeht, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung eines oder mehrerer dieser Projekte zur Verfügung stehen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden die Finanzhilfevereinbarungen über die Vorschläge der Reserveliste in absteigender Reihenfolge ausgearbeitet.

5.   ANHÄNGE

5.1.   Anhang A — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform

In Ausnahmefällen, d. h. falls ein Antragsteller keinerlei Möglichkeit hat, auf das elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen zuzugreifen, und wenn dies unmöglich einzurichten ist, kann er bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag in Papierform einreichen zu dürfen. Der Antrag, in dem die Umstände im Einzelnen darzulegen sind, muss bei der ERCEA spätestens einen Monat vor dem Schlusstermin für die Einreichung eingehen.

Anträge auf Papiereinreichung sind an folgende Anschrift zu richten:

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

Leiter der Abteilung Wissenschaftsmanagement („Scientific Management“)

COV2

1049 Brüssel

Belgien.

Die ERCEA antwortet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Wird eine Ausnahme gewährt, übermittelt die ERCEA dem Antragsteller die Antragsformulare für die Papiereinreichung.

Sollte aufgrund des spezifischen Charakters einer Aufforderung eine webbasierte Antragstellung generell unangebracht sein, kann die ERCEA von vornherein beschließen, Anträge in Papierform anzunehmen. In derartigen Fällen wird darauf bereits in der Aufforderung hingewiesen. Die benötigten Formulare werden allgemein zugänglich gemacht.

Ist eine Einreichung in Papierform — aufgrund einer entsprechenden besonderen oder generellen Ausnahme — zulässig, können die Pakete mit den Papierfassungen der Vorschläge per Post oder durch einen privaten Kurierdienst zugestellt oder persönlich abgegeben werden. Auf einem beweglichen elektronischen Speichermedium (CD-ROM o.Ä.), per E-Mail oder per Fax eingereichte Vorschläge werden von der Bewertung ausgeschlossen. Die Vorschläge auf Papier sind in einem einzigen Paket einzureichen. Wenn Antragsteller eingereichte Vorschläge ändern oder Zusatzinformationen nachreichen wollen, müssen sie klar angeben, welche Teile des Vorschlags geändert wurden, und die Änderungen/Ergänzungen müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist der Aufforderung eingehen. Ergänzungen oder Änderungen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt und bewertet.

Bei Vorschlägen, die per Post oder Kurierdienst übermittelt werden, dient der Poststempel oder das Datum des Einlieferungsscheins als Nachweis des Versanddatums. Pakete mit Vorschlägen können bei ihrem Eingang von der ERCEA (38) zum Zweck der Registrierung der verwaltungstechnischen Informationen in den Datenbanken und der Versendung einer Eingangsbestätigung geöffnet werden.

5.2.   Anhang B — Verfahren der Ethikprüfung

Einleitung

Entsprechend Artikel 6 des RP7 und Artikel 15 der Beteiligungsregeln wird im Rahmen des Bewertungsverfahrens zunächst untersucht, welche ethischen Fragen durch die Vorschläge gegebenenfalls aufgeworfen werden; danach werden die Vorschläge, bei denen ethische Fragen zu klären sind, einem Screening unterzogen. Erforderlichenfalls kann nach diesem Screening und vor einer Auswahlentscheidung der ERCEA im Einklang mit den festgelegten Regeln eine Ethikprüfung stattfinden. Screening und Ethikprüfung (in diesem Anhang zusammengenommen das „Verfahren der Ethikprüfung“) werden von unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen vorgenommen.

Zweck des Verfahrens der Ethikprüfung ist es, sicherzustellen, dass die Europäische Union keine Forschung unterstützt, die den in den einschlägigen EU-Vorschriften niedergelegten grundlegenden ethischen Prinzipien zuwiderläuft, und zu prüfen, ob die Forschungsarbeiten den in den Beschlüssen und Entscheidungen zum RP7 und zum spezifischen Programm „Ideen“ enthaltenen ethischen Anforderungen entsprechen. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien wurden und werden auch weiterhin berücksichtigt.

Vorschläge

Wenn angemessen und/oder in der Aufforderung verlangt, haben die Vorschläge ein Ethikkapitel zu enthalten mit

einer Darstellung etwaiger Ethikaspekte bei den Zielen, der Methodik und den möglichen Auswirkungen der Ergebnisse der vorgeschlagenen Forschung;

einer Begründung der Konzeption des Forschungsprojekts aus ethischer Sicht;

einer Erläuterung, wie die im Arbeitsprogramm genannten ethischen Anforderungen erfüllt werden sollen;

Angaben, wie die Vorschläge die rechtlichen und ethischen innerstaatlichen Anforderungen des Landes, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, erfüllen;

einem Zeitplan für die Beantragung von Stellungnahmen und/oder Genehmigungen zuständiger nationaler Behörden (Datenschutzbehörde, für klinische Versuche zuständige Behörde u. a.).

Antragsteller werden daher gebeten, die im Leitfaden für Antragsteller enthaltene Tabelle zu den ethischen Aspekten auszufüllen.

Die ERCEA kann vom Antragsteller zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zusätzliche Informationen verlangen, die im Hinblick auf eine Genehmigung im Rahmen des Verfahrens der Ethikprüfung von Bedeutung sind.

Allgemeine Verfahrensmodalitäten

Verfahren des Ethik-Screenings und Struktur der Ethikausschüsse

Interne Vorprüfung der Vorschläge

Die Ethikgruppe der ERCEA prüft alle für eine Förderung empfohlenen Vorschläge daraufhin, welche Vorschläge keinerlei ethische Fragen aufwerfen und ohne Inanspruchnahme unabhängiger Experten im Hinblick auf eine etwaige Förderung zugelassen werden können. Alle anderen Vorschläge werden einer weiteren Prüfung unterzogen. Dieses Verfahren stützt sich auf die von den Antragstellern übermittelte Tabelle zu den ethischen Aspekten und die Vorschläge.

Vorlage bei einem Ethik-Screening-Ausschuss

Alle Vorschläge, bei denen vor dem Screening ermittelt wurde, dass sie ethische Fragen aufwerfen, werden einem Ethik-Screening-Ausschuss vorgelegt, der sich aus unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen zusammensetzt.

Die Experten ermitteln die Vorschläge, in denen ethische Fragen zufrieden stellend behandelt werden, diejenigen, die zugelassen werden können, sofern ausreichende dokumentarische Informationen und/oder eine nationale Genehmigung vorgelegt werden, sowie diejenigen die aufgrund der Bedeutung der aufgeworfenen ethischen Fragen weiter geprüft und einer Ethikprüfung unterzogen werden müssen (39).

Für jeden behandelten Vorschlag erstellen und unterzeichnen die Experten einen Ethik-Screening-Bericht mit Anforderungen. Diese Anforderungen werden zu vertraglichen Verpflichtungen.

Vorlage bei einem Ethikausschuss

Projekte, bei denen im Verlauf des Ethik-Screenings bedeutende ethische Fragen festgestellt werden, werden einem Ethikausschuss vorgelegt. Themen wie die Forschung am Menschen (40), die Forschung an menschlichen Embryonen und menschlichen embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an nicht menschlichen Primaten werden automatisch einer Ethikprüfung unterzogen (41).

Der Ethikausschuss prüft die von einem Vorschlag aufgeworfenen ethischen Fragen und nennt die ethischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit der Vorschlag aus ethischer Sicht genehmigt werden kann. In diesem Stadium kann der Ethikausschuss Vorschläge benennen, bei denen sich schwerwiegende ethische Fragen stellen, die zum Ausschluss des Projekts vom Verfahren für die Finanzhilfegewährung führen können.

Zusammensetzung der Ethik-Screening-Ausschüsse und der Ethikausschüsse

Ethikausschüssen gehören unabhängige Experten aus verschiedenen Disziplinen — wie Recht, Soziologie, Psychologie, Philosophie und Ethik, Medizin, Molekularbiologie, Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Tiermedizin — an, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern gewährleistet ist.

Die ERCEA wird unter den von der Kommission für das RP7 bestimmten und ausgewählten oder den vom wissenschaftlichen Rat bestimmten Sachverständigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen auswählen und benennen. Die Ausschüsse sind im Hinblick auf die geografische Herkunft der Mitglieder sowie den Anteil an Frauen und Männern ausgewogen besetzt; ihre Zusammensetzung ist außerdem abhängig von der Art der zu begutachtenden Vorschläge. Die von der Kommission für die Bestellung unabhängiger Experten genehmigten Muster-Bestellungsschreiben werden im Rahmen des an Ethikaspekten orientierten Zulassungsverfahrens entsprechend für die Bestellung von Ethikexperten verwendet.

Vertreter der Zivilgesellschaft können zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden.

Ethikprüfung

In einer ersten Phase prüfen die unabhängigen Experten die Vorschläge normalerweise im Fernverfahren. In einer zweiten Phase werden die Vorschläge im Rahmen des ordnungsgemäß ernannten Ethikausschusses erörtert, um zu einem einvernehmlichen Beschluss zu gelangen.

Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die Ethikprüfung. Der Bericht über die Ethikprüfung enthält eine Auflistung der ethischen Fragen, eine Darstellung, wie die Fragen von dem verantwortlichen Forscher und seinem Team behandelt wurden, sowie Anforderungen und Empfehlungen des Ethikausschusses. Der Bericht wird von den Experten des Ethikausschusses unterzeichnet. Wird kein Konsens erzielt, wird in dem Bericht die mehrheitliche Meinung der Experten des Ethikausschusses dargelegt.

Ethik-Screening-Bericht und Bericht über die Ethikprüfung

Der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson werden durch den Ethik-Screening-Bericht oder den Bericht über die Ethikprüfung über das Ergebnis des Verfahrens der Ethikprüfung unterrichtet, ohne dass die Identität der Experten preisgegeben wird.

Bei dem Beschluss über die Förderung eines Projekts werden die Ergebnisse des Verfahrens der Ethikprüfung berücksichtigt. Dies kann Änderungen der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung und ihrer Anhänge oder — in extremen Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben.

Einzelstaatliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees

Die ERCEA vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörden erhalten haben und/oder befürwortende Stellungnahmen des zuständigen Ethikkomitees vorlegen können. Liegt bis zum Beginn der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung die Genehmigung der nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme eines zuständigen örtlichen Ethikkomitees nicht vor, enthält die Finanzhilfevereinbarung eine spezielle Klausel, die verlangt, dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss.

Folgemaßnahmen und Überprüfung (EFA)

Für Vorschläge, bei denen ein Ethik-Screening und/oder eine Ethikprüfung durchgeführt wird, können von den Experten Folgemaßnahmen und eine Überprüfung (Ethics Follow-up/Audit — EFA) vorgesehen werden. Ein EFA-Verfahren wird von Ethik-Experten frühestens zum Zeitpunkt der ersten Finanzberichterstattung für das Projekt durchgeführt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollen die Finanzhilfeempfänger beim Umgang mit den durch ihre Arbeiten aufgeworfenen ethischen Fragen und gegebenenfalls bei notwendigen Korrekturmaßnahmen unterstützt werden.

In extremen Fällen kann ein EFA-Verfahren dazu führen, dass der ERCEA die Beendigung der Finanzhilfevereinbarung empfohlen wird. Zuständig für die Organisation und Durchführung des EFA-Verfahrens sind die für die Ethikprüfung zuständigen Dienststellen der Kommission (GD RTD).

Besondere Verfahrensmodalitäten bei Tätigkeiten im Bereich der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen  (42)

Bei der Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hES) vorsehen, und vor der Ausarbeitung der entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen geht die ERCEA wie folgt vor:

Das allgemeine wissenschaftliche Begutachtungsverfahren nach Abschnitt 3 wird angewendet. Ferner beurteilen die im Rahmen der Begutachtung tätigen unabhängigen Experten, ob

das Projekt wichtigen Forschungszielen dient, die die Grundlagenforschung in Europa voranbringen oder das medizinische Wissen für die Weiterentwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Methoden zur Anwendung beim Menschen erweitern;

die Verwendung von hES zur Verwirklichung der im Vorschlag dargelegten wissenschaftlichen Ziele erforderlich ist. Die Antragsteller müssen insbesondere nachweisen, dass entsprechende validierte Alternativen (insbesondere Stammzellen anderer Art oder Herkunft) nicht geeignet und/oder nicht verfügbar sind, um die im Rahmen des Vorschlags erwarteten Ergebnisse zu erzielen. Die letztgenannte Bestimmung gilt nicht für Forschungsarbeiten zum Vergleich von hES mit anderen humanen Stammzellen.

Verfahren der Ethikprüfung

Für eine Förderung empfohlene Forschungsvorschläge, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, werden der Kommission (GD RTD) zur Ethikprüfung übermittelt. Die geltenden Verfahren für Ethikprüfungen der Kommission von Vorschlägen, bei denen hES verwendet werden, im Rahmen des RP7 sind in den von der Kommission genehmigten Muster-Bestellungsschreiben beschrieben.

Einzelstaatliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees

Die ERCEA vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen lokalen oder nationalen Behörden erhalten haben.

Kann bis zum geplanten Projektbeginn die Genehmigung der nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme eines zuständigen örtlichen Ethikkomitees nicht vorgelegt werden, kann die Finanzhilfevereinbarung unter Aufnahme einer speziellen Klausel geschlossen werden, die verlangt, dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss.

Die Ergebnisse der Ethikprüfung werden bei der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung berücksichtigt. Dies kann Änderungen der Beschreibung der Arbeiten in der Finanzhilfevereinbarung oder — in bestimmten Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben.

Für humane embryonale Stammzellen betreffende Vorschläge gilt im Anschluss an die Ethikprüfung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (43) für die Billigung der Maßnahmen, bei denen hES verwendet werden, und ihrer Finanzierung das in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Regelungsverfahren.

Darüber hinaus wird die ERCEA darauf hinwirken, dass die verantwortlichen Forscher ordnungsgemäß Informationen mit dem Europäischen hES-Register (http://www.hescreg.eu/) austauschen. Damit sollen Transparenz in Bezug auf die verwendeten hES-Linien und eine allgemeine Verbreitung der verfügbaren Informationen über diese Linien sichergestellt werden.

5.3.   Anhang C — Regelung für die Erstattung der Reisekosten verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, sowie für Tagegelder und Übernachtungsgelder  (44)

Artikel 1

(1)   Diese Regelung gilt für

a)

von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.6.1 zu einem Gespräch geladene Personen;

b)

Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die von der ERCEA zu einem Gespräch geladen wurden.

(2)   Die für Mittelbindungen zuständigen Anweisungsbefugten bemühen sich insbesondere darum, dass die Gespräche so organisiert werden, dass die zu einem Gespräch geladenen Personen die günstigsten Reisetarife nutzen können.

Die für Zahlungen zuständigen Anweisungsbefugten prüfen insbesondere solche Erstattungsanträge genau, bei denen außergewöhnlich hohe Flugpreise angegeben werden. Sie haben das Recht, alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und alle hierfür erforderlichen Nachweise von den geladenen Personen anzufordern. Sie können ferner, soweit dies gerechtfertigt erscheint, die Erstattung auf den im Normalfall üblichen Tarif für eine Reise vom Abreiseort der geladenen Person zum Ort des Gesprächs beschränken.

(3)   Sind die gemäß Artikel 3 vorgesehenen Entschädigungen angesichts der einer behinderten Person aufgrund ihrer Behinderung sowie der Begleitperson entstehenden Kosten eindeutig unangemessen, werden die Ausgaben auf Antrag des zuständigen Anweisungsbefugten nach Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.

(4)   Die ERCEA kann für eventuelle materielle, immaterielle oder physische Schäden der geladenen Personen oder der Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die gegebenenfalls während ihrer Reise oder ihres Aufenthalts am Ort des Gesprächs eintreten, nicht haftbar gemacht werden kann, sofern solche Schäden nicht direkt durch die ERCEA verursacht wurden.

Insbesondere geladene Personen, die zu den Gesprächen in eigenen Verkehrsmitteln an- und abreisen, sind für eventuell eintretende Unfälle vollständig haftbar.

Artikel 2

(1)   Alle zu Gesprächen geladenen Personen haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für die Strecke von dem aus der Einladung hervorgehenden Abreiseort (berufliche oder private Anschrift) bis zum Ort des Gesprächs, wobei das aufgrund der jeweiligen Entfernung angemessenste Verkehrsmittel zu wählen ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse bei Strecken von bis zu 400 km (einfache Fahrt entsprechend der offiziellen Entfernung in Eisenbahnkilometern) oder die Kosten eines Flugscheins der Economy-Klasse bei darüber liegenden Entfernungen.

Bei Flugreisen von einer Dauer von mindestens vier Stunden ohne Zwischenlandung sind die Reisekosten der Business-Klasse erstattungsfähig.

(2)   Die Erstattung der Kosten für Reisen im privaten PKW erfolgt auf der Grundlage der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse.

(3)   Befährt kein Zug die im privaten PKW zurückgelegte Strecke, so werden 0,22 EUR je km erstattet.

(4)   Am Abreiseort (bzw. Startflughafen) anfallende Taxikosten und Parkgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 3

(1)   Das pro Gesprächstag gezahlte Tagegeld deckt pauschal alle Ausgaben am Ort des Gesprächs ab, unter anderem auch Kosten für Verpflegung und Beförderung am Ort (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Taxi, Parkgebühren, Maut usw.) sowie für die Reise- und Unfallversicherung.

(2)   Das Tagegeld beträgt 92,00 EUR.

(3)   Liegt der in der Einladung genannte Abreiseort höchstens 100 km vom Gesprächsort entfernt, so wird der Tagessatz um 50 % gekürzt.

(4)   Muss die geladene Person aufgrund der Unvereinbarkeit der für die Gespräche vorgesehenen Zeiten mit den Flug- oder Bahnfahrplänen eine oder mehrere Nächte vor Ort verbringen (45), so wird ihr auch ein Übernachtungsgeld gezahlt. Dieses beträgt 100,00 EUR pro Nacht. Die Anzahl der Übernachtungen darf die Anzahl der Gesprächstage + 1 nicht überschreiten.

(5)   Ausnahmsweise kann ein zusätzliches Übernachtungsgeld und/oder ein zusätzliches Tagegeld gezahlt werden, wenn sich durch die Verlängerung des Aufenthalts eine Transportkostenermäßigung erreichen lässt, deren Höhe den Betrag dieser Sätze übersteigt.

Artikel 4

(1)   Die Erstattung wird von der ERCEA auf der Grundlage des ordnungsgemäß ausgefüllten und von der geladenen Person sowie dem für die Bescheinigung der Anwesenheit der geladenen Person zuständigen ERCEA-Beamten unterschriebenen Erstattungsantrags vorgenommen.

Durch die Unterzeichnung des Erstattungsantrags erklärt die geladene Person ehrenwörtlich, dass die angegebenen Reise- und/oder Aufenthaltskosten für diese Reise oder diesen Zeitraum von keiner anderen EU-Institution oder einer sonstigen Organisation oder Person getragen werden und dass die Angaben den tatsächlich angefallen Kosten entsprechen. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Angaben haben administrative Sanktionen entsprechend Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zur Folge.

(2)   Reisekosten werden auf Vorlage von Originalbelegen spätestens 30 Kalendertage nach dem letzten Gesprächstag erstattet (dies sind Fahrscheine und Rechnungen oder Online-Buchungsausdrucke sowie die Bordkarten der Hinreise). Aus den vorgelegten Unterlagen müssen die auf der Reise in Anspruch genommene Klasse, die Reisezeiten und die gezahlten Preise hervorgehen.

Vorbehaltlich eines Nachweises durch die geladene Person, der durch begründete Entscheidung vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannt wird, entbindet die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Absatzes die ERCEA von jeder Pflicht zur Erstattung der Reisekosten und zur Zahlung von Tagegeldern oder Übernachtungsgeldern.

(3)   Die ERCEA erstattet innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegten Fristen.

(4)   Die Reisekosten werden in Euro, gegebenenfalls zu dem am Gesprächstag geltenden Wechselkurs, erstattet.

(5)   Das Tagegeld und gegebenenfalls das Übernachtungsgeld werden auf der Grundlage der am Gesprächstag geltenden Pauschale in Euro gezahlt. Das Tagegeld und das Übernachtungsgeld können entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel angepasst werden.

(6)   Jede Erstattung von Reisekosten und/oder Zahlung von Tagegeldern und/oder Übernachtungsgeldern erfolgt auf ein und dasselbe Bankkonto.

(7)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann durch begründete Entscheidung nach Vorlage der entsprechenden Belege die Erstattung von Beträgen genehmigen, die die geladene Person gegebenenfalls aufgrund ihr schriftlich vorliegender besonderer Anweisungen verauslagen musste.

5.4.   Anhang D — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen ERC-Maßnahmen

A.   Einleitung

Im Falle sicherheitsbezogener Forschung gelten wegen der sensiblen Natur der behandelten Themen und der spezifischen Kapazitätsdefizite, die es mit Blick auf den Schutz der europäischen Bürger zu beheben gilt, besondere Verfahren. Als sicherheitsempfindlich eingestufte ERC-Maßnahmen unterliegen der Geheimhaltung (46).

Die entsprechenden Verfahren werden im Folgenden beschrieben. Diese gelten gegebenenfalls für ERC-Maßnahmen, wenn sicherheitsempfindliche Themen behandelt werden.

B.   Ermittlung potenziell der Geheimhaltung unterliegender ERC-Maßnahmen

Eine sicherheitsempfindliche ERC-Maßnahme ist eine Maßnahme, in deren Rahmen möglicherweise mit Verschlusssachen umgegangen werden muss.

Ein Vorschlag wird als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichnet,

wenn der Antragsteller den Vorschlag als sicherheitsempfindlich deklariert,

wenn die Gutachter oder die ERCEA feststellen oder vermuten, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Zur Hintergrundinformation werden Verschlusssachen herangezogen oder können Verschlusssachen herangezogen werden.

Bestimmte neue Informationen sollen zur Verschlusssache erklärt werden.

Bei den als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichneten Vorschlägen werden die Rahmenbedingungen der geplanten Arbeiten einer weitergehenden Prüfung gemäß dem in Abschnitt C beschriebenen Verfahren unterzogen.

Bei den Vorschlägen ist (wenn dies im entsprechenden Leitfaden für Antragsteller verlangt wird) gegebenenfalls anzugeben, welche bestehenden Informationen für die Durchführung der ERC-Maßnahme notwendig sind und welche neuen Informationen (Verschlusssachen) im Rahmen der Maßnahme generiert werden. Vorschläge, bei denen Verschlusssachen (bestehende Informationen und/oder neue Informationen) gehandhabt werden, müssen eine „Geheimschutzklausel“ (SAL) (47) (mit „Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen“ (SCG) (48) im Anhang) enthalten.

Der SCG umfasst:

den Geheimhaltungsgrad der bestehenden und der neuen Informationen

Angaben dazu, welche Teilnehmer Zugang zu welchen Informationen haben

Ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Kopien der „Sicherheitsbescheide für Einrichtungen“ (FSC) (oder der entsprechenden Anträge). Die Gültigkeit der FSC wird von der Direktion Sicherheit der Kommission über die geeigneten offiziellen Kanäle unter Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden (NSA) geprüft;

eine offizielle schriftliche Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörden, die Verschlusssachen (bestehende Informationen) zu verwenden.

Die SAL und der SCG mit den entsprechenden Nachweisen werden auch im Rahmen des nachstehend beschriebenen Verfahrens geprüft.

C.   Prüfung potenziell der Geheimhaltung unterliegender ERC-Maßnahmen

Die Vorschläge werden nach ihrer wissenschaftlichen Begutachtung entsprechend den Begutachtungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die ERCEA erstellt eine „Liste der ausgewählten Vorschläge“ mit den Vorschlägen, die für eine mögliche Förderung empfohlen werden, d. h. den Vorschlägen, die nicht abgelehnt wurden und für die Mittel zur Verfügung stehen; außerdem werden eine oder mehrere Reservelisten erstellt.

Jede auf der „Liste der ausgewählten Vorschläge“ oder einer Reserveliste stehende ERC-Maßnahme, die als „sicherheitsrelevant“ markiert ist, wird einer Prüfung unterzogen. Diese wird von einem Ad-hoc-Unterausschuss (dem „Sicherheitsprüfungsausschuss“) vorgenommen.

Dieser Sicherheitsprüfungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die in enger Abstimmung mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden ernannt werden; diese werden gegebenenfalls durch Vertreter der jeweiligen Programmausschüsse unterstützt, die aus den Ländern der Antragsteller stammen. Den Vorsitz in diesem Ausschuss führt ein Kommissionsvertreter.

Der Ausschuss prüft, ob die Antragsteller alle sicherheitsrelevanten Aspekte gebührend berücksichtigt haben. Die Vorschläge werden von Ausschussmitgliedern geprüft, die aus den Ländern der Antragsteller stammen.

Das Prüfverfahren sollte im Ergebnis zu einem gemeinsamen Standpunkt der betreffenden nationalen Vertreter und zu einer der folgenden Empfehlungen führen:

Eine Einstufung als Verschlusssache ist nicht erforderlich. Die Verfahren zur Ausarbeitung der ERC-Finanzhilfevereinbarungen können eingeleitet werden (es können jedoch gegebenenfalls Empfehlungen für die Ausarbeitung ausgesprochen werden).

Eine Einstufung als Verschlusssache ist erforderlich. Es werden spezifische Empfehlungen für die Ausarbeitung der ERC-Finanzhilfevereinbarung in Form von Bedingungen ausgesprochen, die die Finanzhilfevereinbarung erfüllen muss. Die ERC-Maßnahme wird zur „Verschlusssache“ (49) und als EU-Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades eingestuft, der der höchsten Einstufung von Informationen entspricht, die gemäß den Angaben der SAL und des SCG im Rahmen der ERC-Maßnahme verwendet/generiert werden.

Der Vorschlag ist zu sicherheitsempfindlich für eine Förderung, da die Antragsteller nicht über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Genehmigungen verfügen, um angemessen mit den Verschlusssachen umzugehen. In diesem Fall kann der Vorschlag abgelehnt werden. Wird der Vorschlag abgelehnt, erläutert die ERCEA die Gründe für die Ablehnung, es sei denn, die Gründe unterliegen selbst der Geheimhaltung.

Auf der Grundlage des gemeinsamen Standpunkts wird der Geheimhaltungsgrad bestimmt. In der Folge wird die ERCEA gemeinsam mit allen zuständigen NSA im Verlauf der Ausarbeitung und Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung überprüfen, ob alle erforderlichen Verfahren und Maßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass mit den Verschlusssachen angemessen umgegangen wird.

D.   Ausfuhr- und Transfergenehmigungen

Ein Vorschlag kann außerdem — unabhängig von einer Einstufung als Verschlusssache aus Sicherheitsgründen — als sensibel betrachtet werden, wenn in seinem Rahmen Material ausgetauscht wird, für das eine Transfer- oder Ausfuhrgenehmigung benötigt wird.

In diesen Fällen müssen die Antragsteller die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften (50) einhalten. Sind für die Durchführung der geplanten Arbeiten Ausfuhrgenehmigungen (oder EU-Genehmigungen) erforderlich, müssen die Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Ausfuhr- oder Transfergenehmigung hinweisen und eine Kopie der Ausfuhr- oder Transfergenehmigungen (bzw. der entsprechenden Anträge) vorlegen.

E.   Internationale Zusammenarbeit

Sicherheitsbedenken können nicht als Begründung für die Ablehnung von Vorschlägen für nicht der Geheimhaltung unterliegende ERC-Maßnahmen dienen, an denen Einrichtungen eines Drittlandes teilnehmen sollen (51). Die einzigen Ausnahmen sind folgende Fälle:

Es wurde bereits im Arbeitsprogramm festgelegt, dass das Thema nicht für eine internationale Zusammenarbeit in Betracht kommt. In diesem Fall wird jeder Vorschlag, der eine internationale Zusammenarbeit vorsieht, als nicht zulässig eingestuft.

Der Vorschlag wurde als „sicherheitsrelevant“ markiert. In diesem Fall wird er einer Prüfung gemäß dem oben beschriebenen Verfahren unterzogen.


(1)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.

(3)  ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.

(4)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Eine mögliche Ausnahme bilden die Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Beteiligungsregeln.

(8)  http://cordis.europa.eu/home_de.html; http://ec.europa.eu/research/participants/portal; http://erc.europa.eu

(9)  In Ausnahmefällen kann der verantwortliche Forscher selbst die antragstellende Rechtsperson sein.

(10)  Das für das elektronische Einreichungssystem verantwortliche Personal kann mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen, um mit der Einreichung zusammenhängende technische Probleme zu klären bzw. zu lösen.

(11)  Die Vollständigkeit der in der Vorschlagsbeschreibung enthaltenen Informationen wird von den unabhängigen Experten beurteilt. Die Zulässigkeitsprüfung bezieht sich lediglich auf das Vorhandensein der entsprechenden Teile und Formblätter des Vorschlags sowie die Gültigkeit der zusätzlich geforderten Unterlagen.

(12)  In der Regel werden Vorschläge anhand der für die Förderform, für die sie eingereicht wurden, geltenden Kriterien bewertet. Wurde jedoch zum Beispiel die falsche Förderform gewählt, kann die ERCEA beschließen, einen Vorschlag anhand der Kriterien für eine andere Förderform zu bewerten. Dies ist nur zulässig, wenn der Vorschlag eindeutig nicht oder kaum der ursprünglich gewählten Förderform entspricht und wenn bei der fraglichen Aufforderung eine geeignetere Förderform zur Verfügung steht.

(13)  Der Ausschuss setzt sich aus ERCEA-Mitarbeitern und bei Bedarf weiteren Kommissionsbediensteten zusammen, die über die nötigen Fachkenntnisse in Rechtsfragen und/oder Informatik verfügen. Der Ausschuss prüft den Vorschlag und die Umstände seiner Einreichung und erteilt hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vorschlag bewertet werden oder als unzulässig abgelehnt werden muss, seinen fachlichen Rat. Der Ausschuss kann beschließen, zur Klärung bestimmter Fragen den verantwortlichen Forscher und die antragstellende Rechtsperson zu hören.

(14)  Mitarbeiter von relevanten EU-Agenturen gelten als externe Experten.

(15)  Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln.

(16)  Bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen ist für die Bestellung von Gutachtern die Auswahl durch den Wissenschaftlichen Rat nicht unbedingt erforderlich.

(17)  Im Einklang mit den Beteiligungsregeln und/oder der Entscheidung der Kommission K(2008) 5694 vom 8. Oktober 2008 zur Übertragung von Befugnissen auf die ERCEA.

(18)  Die Europäische Kommission verfolgt im Bereich der Forschung eine Politik der Chancengleichheit und der ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern (Siehe Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen). Zu demselben Thema heißt es in Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln: „Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.“

(19)  Der relevante Leitfaden für Antragsteller kann dem Antragsteller die Möglichkeit geben, bis zu drei Personen nennen.

(20)  Es muss sich um triftige Gründe handeln, z. B. unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz, berufliche Konflikte oder Ähnliches, wodurch die Objektivität des potenziellen Gutachters beeinträchtigt bzw. in Zweifel gezogen würde.

(21)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(22)  Artikel 15 der Beteiligungsregeln.

(23)  In der Regel werden Vorschläge anhand der für die Förderform, für die sie eingereicht wurden, geltenden Kriterien bewertet. Wurde jedoch zum Beispiel die falsche Förderform gewählt, kann die ERCEA beschließen, einen Vorschlag anhand der Kriterien für eine andere Förderform zu bewerten. Dies ist nur zulässig, wenn der Vorschlag eindeutig nicht oder kaum der ursprünglich gewählten Förderform entspricht und wenn bei der fraglichen Aufforderung eine geeignetere Förderform zur Verfügung steht.

(24)  Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Beteiligungsregeln.

(25)  Bei diesen kann es sich um Mitglieder anderer Gremien handeln als der Gremien/des Gremiums, denen/dem der Vorschlag zugewiesen wurde, oder um Schiedsrichter.

(26)  Einschließlich gremiums- oder disziplinübergreifender Vorschläge, die Mitgliedern von mehr als einem Gremium oder zusätzlichen Schiedsrichtern zur Begutachtung vorgelegt werden können.

(27)  Artikel 15 Absatz 2 der Beteiligungsregeln.

(28)  „Unregelmäßigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(29)  Neben diesem Beschwerdeverfahren gibt es im Zusammenhang mit den Handlungen der ERCEA und der Kommission weiterhin folgende Anlaufstellen: das Generalsekretariat der Kommission bei Verletzung des Kodex der guten Verwaltungspraxis (gegenüber der Öffentlichkeit); den europäischen Bürgerbeauftragten bei Missständen im Rahmen der Tätigkeiten der Organe; den Gerichtshof der Europäischen Union, wenn natürliche oder juristische Personen betroffen sind.

(30)  Auf der Grundlage der endgültigen von der ERCEA erstellten Liste gemäß Abschnitt 3.1.7.

(31)  Bei diesen Informationen kann es sich u. a. um die Namen der verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsträger, den Titel des Vorschlags und dessen Kurzbezeichnung handeln.

(32)  Vertragspartner und/oder Empfänger im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen.

(33)  Verantwortliche Forscher und/oder Gasteinrichtungen.

(34)  Gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Programmausschusses gemäß dem spezifischen Programm „Ideen“.

(35)  Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln sowie gemäß den Regeln der Kommission für die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des RP7 gefördert werden (K(2007) 2466).

(36)  Hierbei kann es sich um Anforderungen im Zusammenhang mit einer Ethikprüfung handeln.

(37)  Artikel 114 der Haushaltsordnung.

(38)  Oder von einem Auftragnehmer, der bei der Durchführung der Begutachtungsrunden verwaltungstechnische Dienste leistet.

(39)  Die folgenden Bereiche fallen in den Zuständigkeitsbereich der GD RTD: humane embryonale Stammzellen, nicht menschliche Primaten, Forschung am Menschen. Vorschläge in diesen Bereichen werden automatisch zur Ethikprüfung an die GD RTD weitergeleitet.

(40)  Z. B. klinische Versuche und Forschung an lebenden Menschen unter Anwendung invasiver Verfahren (wie etwa Entnahme von Gewebeproben).

(41)  Vorschläge in diesen Bereichen werden automatisch zur Ethikprüfung an die GD RTD weitergeleitet.

(42)  Unter Berücksichtigung der Erklärung der Kommission vom 24. Juli 2006 (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 42).

(43)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.

(44)  Die ERCEA kann ein System für die elektronische Einreichung von Papierformularen und Originalen einrichten, die im Rahmen dieser Erstattungsregelung vorzulegen sind.

(45)  Grundsätzlich kann von den zu Gesprächen geladenen Personen nicht verlangt werden, vor 07:00 Uhr (Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) oder vor 08:00 (Flughafen) vom Abreiseort oder vom Gesprächsort abzureisen oder nach 21:00 Uhr (Flughafen) bzw. 22:00 Uhr (Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) am Ort der Gespräche bzw. nach 23:00 Uhr (Flughafen, Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) am Abreiseort anzukommen.

(46)  Siehe Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1) bezüglich der Sicherheitsbestimmungen und dessen spätere Änderungen.

(47)  „Geheimschutzklausel (SAL)“: „besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die schutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind“, siehe Abschnitt 27 des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom.

(48)  Siehe Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom.

(49)  Für die Behandlung vertraulicher Daten gelten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften.

(50)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(51)  Ein „Drittland“ ist ein Land, bei dem es sich weder um einen EU-Mitgliedstaat noch um ein mit dem RP7 assoziiertes Land handelt.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

über die Beihilferegelung C 39/03 (ex NN 119/02), die Griechenland infolge der vom 11. bis 14. September 2001 erlittenen Verluste zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1580)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/768/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hatte das griechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 24. September 2002, das am 26. September 2002 unter der Nummer TREN(2002) A/66844 registriert wurde, die Europäische Kommission von einer Entschädigungsregelung für von der Luftverkehrsbranche erlittene Verluste infolge der Attentate vom 11. September 2001 in Kenntnis gesetzt.

(2)

Da mit der Durchführung dieser Regelung vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission begonnen worden war, wurde die Regelung unter der Nummer NN 119/2002 als nicht angemeldete Beihilfemaßnahme registriert. In dieser Sache verschickten die Kommissionsdienststellen am 28. Oktober 2002 eine Empfangsbestätigung (TREN (2002) D/17401).

(3)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 setzte die Kommission Griechenland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der genannten Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(4)

Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(5)

Bei der Kommission gingen in dieser Beihilfesache jedoch keine Stellungnahmen von Dritten ein.

(6)

Die ersten Stellungnahmen Griechenlands zur Verfahrenseröffnung erhielt die Kommission mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, das am 10. Dezember 2003 unter der Nummer SG (2003) A/12211 registriert wurde.

(7)

Griechenland kündigte in seinem Schreiben die Übermittlung weiterer Informationen an. Da diese nicht eingingen, räumte die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 15. März 2004 (TREN D (2004) 4128) eine letzte Möglichkeit ein, die Informationen binnen 15 Tagen zu übermitteln; gleichzeitig wurde Griechenland davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission ansonsten ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen werde.

2.   BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN BEIHILFEREGELUNG

(8)

Als Folge der Terrorangriffe in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 wurden bestimmte Teile des Luftraums für mehrere Tage geschlossen. Dies betraf insbesondere den US-amerikanischen Luftraum, der vom 11. bis 14. September 2001 vollständig gesperrt war und erst ab dem 15. September 2001 wieder schrittweise für den Luftverkehr freigegeben wurde. Auch andere Staaten sahen sich veranlasst, für die Gesamtheit oder Teile ihres Luftraums ähnliche Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Die Luftfahrtunternehmen mussten während dieses Zeitraums die von der Sperrung des Luftraums betroffenen Flüge streichen. Ferner erlitten sie Verluste infolge von Störungen des restlichen Verkehrs bzw. des Umstandes, dass ein Teil der Fluggäste nicht bis an ihren Zielort befördert werden konnten.

(10)

Das Ausmaß und die Unvermitteltheit der Ereignisse einschließlich der Kosten, die den Luftfahrtunternehmen daraus entstanden sind, haben die Mitgliedstaaten veranlasst, Ausnahmeregelungen zur Entschädigung der Luftfahrtunternehmen ins Auge zu fassen.

(11)

Im Rahmen der Regelung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sollen Entschädigungen für Verluste gezahlt werden, die die Luftfahrtgesellschaften vom 11. bis 15. September 2001 erlitten haben; faktisch sieht die angemeldete Regelung auch Entschädigungen für nach diesem Zeitraum angefallene Kosten vor.

(12)

Griechenland vertritt in seiner Anmeldung die Auffassung, dass die Schließung des US-amerikanischen Luftraums auch über den 14. September 2001 hinaus unmittelbare Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen gehabt habe, denn ein Flug von Olympic Airways nach New York am 16. September sei vorsichtshalber gestrichen worden, da nicht bekannt gewesen sei, ob das Flugzeug hätte landen können. Außerdem wurden auch Entschädigungen für am 15. September 2001 erlittene Kosten gezahlt.

(13)

Für Entschädigungszahlungen in Betracht kommen Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer von den griechischen Behörden auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (3) erteilten Betriebsgenehmigung sind.

(14)

Griechenland hat nach eigenen Angaben sämtliche in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen kontaktiert Nach entsprechenden Aufforderungsschreiben der zuständigen örtlichen Behörden vom 24. Oktober und 5. Dezember 2001 stellten allerdings nur drei Luftfahrtunternehmen einen Erstattungsantrag. Eines von ihnen, Axon Airlines, stellte seine Geschäftstätigkeit am 3. Dezember 2001, d. h. vor Auszahlung der Entschädigungen (Juli 2002), ein; Griechenland beschloss darauf hin, diesem Unternehmen keine Entschädigungen zu zahlen, da die Entschädigungszahlungen den Unternehmen die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit ohne übermäßige Belastung durch die attentatsbedingten Kosten ermöglichen sollten. Bei den beiden Unternehmen, die effektiv Entschädigungszahlungen erhielten, handelt es sich um Olympic Airways (nachstehend „OA“ genannt) und Aegean Cronus (nachstehend „AC“ genannt).

(15)

Gemäß den Angaben Griechenlands in der Anmeldung vom 24. September 2002 beliefen sich die Zahlungen an OA auf 4 827 586 EUR und an AC auf 140 572 EUR, so dass insgesamt ein Betrag von 4 968 158 EUR gezahlt wurde. Der Betrag ging gemäß dem einschlägigen griechischen Gesetz zulasten der beiden zum Ausbau und zur Modernisierung von Flughäfen eingerichteten Fonds „TASS“ und „TAEA“.

(16)

Griechenland gab an, dass den Luftfahrtunternehmen eine Kopie des Schreibens der Kommission vom 14. November 2001 übermittelt worden war und dass die Entschädigungsanträge auf der Grundlage dieses Schreiben zu stellen waren.

(17)

Gemäß der griechischen Regelung können Entschädigungen für von Luftfahrtunternehmen erlittene Verluste gezahlt werden, die direkt mit den Anschlägen in Verbindung stehen; dazu gehören die Einnahmeverluste im Passagier- und Frachtverkehr, die Kosten durch die Vernichtung von Warensendungen, die nicht an ihr Ziel befördert werden konnten, die Kosten wegen der Umleitung von Flügen und der Zeit, während der die Flugzeuge infolge der Schließung des Luftraums auf anderen Flughäfen geparkt werden mussten, sowie die Kosten für die Unterbringung von Passagieren und Besatzungen.

(18)

In der Anmeldung wurden die für eine Entschädigung in Betracht kommenden Verluste nicht auf die Strecken beschränkt, die unmittelbar von der von einigen Mitgliedstaaten anlässlich der Anschläge beschlossenen teilweisen Schließung des Luftraums betroffen waren; vielmehr bezogen sich diese Verluste auf das gesamte Streckennetz der Luftfahrtunternehmen, und für die Entschädigung kamen sämtliche Verluste in Betracht, die auf dem gesamten Streckennetz der Unternehmen verzeichnet wurden.

(19)

Griechenland hat der Kommission mehr oder weniger genaue Angaben zu den einzelnen Begünstigten übermittelt.

(20)

Den Angaben Griechenlands in der Anmeldung zufolge belief sich die gesamte Entschädigung auf weniger als vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes des Unternehmens. Sie bezog sich nicht nur auf die Flüge in die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Israel, sondern auf das gesamte Streckennetz des Unternehmens.

(21)

Die Kosten in Höhe von 1 645 000 000 GRD (4 827 586 EUR), für die eine Entschädigung gezahlt wurde, schlüsseln sich wie folgt auf:

1.

Einnahmeverluste im Passagierverkehr

Sie beliefen sich auf gerundete 1 390 000 000 GRD (4 079 237 EUR); davon entfielen rund 1 234 500 000 GRD (3 622 894 EUR) auf den Zeitraum vom 11. bis 15. September 2001 und rund 821 000 000 GRD (2 409 393 EUR) auf den nordatlantischen Luftraum. Der Restbetrag von rund 413 000 000 GRD (1 212 203 EUR) betraf das übrige Streckennetz des Unternehmens, vor allem im Inland und in anderen europäischen Staaten, aber auch im Nahen Osten, in Afrika, Australien und Asien.

Die Einnahmeverluste, die am 16. September 2001 im nordatlantischen Streckennetz verzeichnet wurden, beliefen sich auf rund 150 000 000 GRD (440 206 EUR).

Den Angaben Griechenlands zufolge wurde der Entschädigungsbetrag berechnet, indem das von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen während des genannten Zeitraums registrierte Verkehrsaufkommen mit dem von diesem Unternehmen in der Vorwoche registrierten Verkehrsaufkommen verglichen wurde, wobei eine Korrektur für die im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 2000 festgestellte Abweichung vorgenommen wurde. Die Verluste wurden auf der Grundlage des Durchschnittspreises für die einzelnen Kategorien von Zielorten in dem betreffenden Zeitraum ermittelt.

2.

Sonstige Einnahmeverluste und verzeichnete Kosten

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Posten:

a)

Einnahmeverluste im Frachtverkehr: 95 000 000 GRD (278 797 EUR);

b)

Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Waren: 6 000 000 GRD (17 608 EUR);

c)

diverse Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Sicherheitskontrollen: 19 000 000 GRD (55 759 EUR);

d)

Kosten im Zusammenhang mit der Streichung bereits gestarteter Flüge, der Umlenkung dieser Flüge und des Parkens der betreffenden Flugzeuge auf ausländischen Flughäfen: 17 384 737 GRD (51 019 EUR);

e)

außergewöhnliche Kosten für Überführungsflüge bzw. „ferry flights“ (4): 163 000 000 GRD (478 357 EUR);

f)

Kosten für Unterbringung und Überstunden: 50 000 000 GRD (146 735 EUR).

3.

Abzüge

Sie betreffen Kerosineinsparungen im Wert von 95 000 000 GRD (278 797 EUR).

(22)

Den Angaben Griechenlands zufolge wurde die Gesamtentschädigung auf einer ähnlichen Grundlage berechnet, allerdings waren die zugrundegelegten Beträge niedriger, weil von dem Luftfahrtunternehmen keine Transatlantikflüge angeboten wurden. Sie beläuft sich auf 47 900 000 GRD (140 572 EUR).

(23)

Die Kommission entschied, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung mit dem EG-Vertrag hatte; ihre Zweifel gründeten sich nicht nur auf die Überschreitung des Zeitraums, der unter Randnummer 35 der Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament und den Rat vom 10. Oktober 2001„Die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche“ (5) (nachstehend „Mitteilung vom 10. Oktober 2001“ genannt) festgelegt ist, sondern auch und vor allem auf das Fehlen außergewöhnlicher Ereignisse und der anderen Art der entschädigungsfähigen Verluste in der Zeit nach dem 14. September 2001.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(24)

Innerhalb der Frist von einem Monat gingen bei der Kommission keinerlei Stellungnahmen von Beteiligten ein.

4.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS

(25)

Griechenland übermittelte der Kommission innerhalb der in der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens vorgesehenen Frist von einem Monat keinerlei zusätzliche Anmerkungen. In dem Schreiben Griechenlands vom 23. Juli 2003, das die Kommission am 28. Juli 2003 unter der Nummer TREN (2003) A/26329 registrierte, wurde auf eine Antwort auf die Entscheidung vom 27. Mai 2003 Bezug genommen, doch darin ging es nur um die Streichung vertraulicher Angaben für die Zwecke der Veröffentlichung. Nach Ausarbeitung eines ersten Entscheidungsentwurfs durch die Kommission übermittelte Griechenland schließlich am 3. Dezember 2003 eine Stellungnahme. Darin wurde die Übermittlung weiterer Angaben angekündigt, doch obwohl die Kommissionsdienststellen Griechenland am 15. März 2004 erneut aufforderten, die Stellungnahme zu vervollständigen, wurden diese zusätzlichen Angaben niemals übermittelt.

(26)

In dem Schreiben vom 3. Dezember 2003 machte Griechenland für OA zum Teil Zahlenangaben, die von der Anmeldung abwichen; unter anderem schlüsselte Griechenland die Angaben für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 und die Zeit nach dem 14. September auf. Zu dem für AC angemeldeten Betrag wurden keine Angaben gemacht.

1.   Von OA im Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 entstandener Schaden

(27)

Griechenland stellte klar, dass OA vom 11. bis 14. September 2001 wegen der Schließung des US-amerikanischen, des kanadischen und des israelischen Luftraums Verluste verzeichnet hatte. 6 Transatlantikflüge und ein Flug nach Israel (jeweils hin und zurück) wurden gestrichen; ausgehend von der Zahl der für diese Flüge bestätigten Fluggäste und der durchschnittlichen Einnahmen pro Fluggast gab Griechenland an, dass OA Verluste in Höhe von 654 650 000 GRD (1 921 203 EUR) verzeichnet habe, die für eine Entschädigung in Betracht kämen.

(28)

Darüber hinaus hat OA während dieses Zeitraums den Angaben Griechenlands zufolge noch zwei weitere Kostenkategorien verzeichnet. Dabei gehe es zum einen um die längere Parkzeit eines Flugzeugs in Kanada während des gesamten betreffenden Zeitraums; in diesem Zusammenhang seien Kosten von 12 967 457 GRD (rund 38 056 EUR) entstanden. Zum anderen gehe es um die Umkehr eines Flugzeugs auf dem Weg von Athen in die Vereinigten Staaten am 11. September, durch die zusätzliche Kosten in Höhe von 1 165 600 GRD (3 421 EUR) entstanden seien.

(29)

Die Gesamtkosten, die Griechenland für OA für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 angeben hat, belaufen sich somit auf 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR).

2.   Von OA nach dem 14. September 2001 entstandener Schaden

(30)

Den Angaben Griechenlands zufolge hat OA nach dem 14. September 2001 Verluste im Zusammenhang mit 3 transatlantischen Flügen (Hin- und Rückflüge) am 15. und 16. September, und zwar einem Flug in die Vereinigten Staaten und zwei Flügen nach Kanada, verzeichnet. Ausgehend von der Zahl der für diese Flüge bestätigten Fluggäste und der durchschnittlichen Einnahmen pro Fluggast gab Griechenland an, dass OA Verluste in Höhe von 333 000 000 GRD verzeichnet habe, die für eine Entschädigung in Betracht kämen. Dieser Betrag entspreche, so Griechenland, 1 270 726 EUR; dabei handelt es sich aber zweifelsohne um einen Umrechnungsfehler, denn die Zugrundlegung des Umrechnungskurses bei Aufnahme der Drachme in die Euro-Zone (1 Euro = 340,75 GRD) ergibt nur einen Betrag von rund 977 257 EUR.

(31)

Der Flug nach New York am 15. September 2001 sei wegen einer fehlenden Zeitnische (Slot)) gestrichen worden; zwar sei der New Yorker Flughafen JFK am 14. September um 23 Uhr Ortszeit Athen wieder geöffnet worden, doch wegen der starken Nachfrage sei es OA nicht gelungen, eine Zeitnische zu erhalten. Griechenland wies darauf hin, dass es OA zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert habe, die dann der Kommission übermittelt werden sollten. Da Griechenland jedoch keine weiteren Schreiben an die Kommission richtete, erhielt die Kommission auch keine einschlägigen Nachweise.

(32)

Die Flüge nach Kanada am 15. und 16. September seien gestrichen worden, weil das betreffende Flugzeug in Kanada blockiert gewesen und so erst verspätet nach Griechenland zurückgekehrt sei. Den Angaben Griechenlands zufolge verfügte OA infolge seines Flugplans am 15. September über kein anderes Langstreckenflugzeug. Was den Flug vom 16. September betrifft, so sei es wegen der bereits angeführten verspäteten Rückkehr des Flugzeugs nicht möglich gewesen, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen und für den neuen Flug nach Kanada eine Zeitnische für die Landung zu erhalten, so dass OA den Flug habe streichen müssen.

(33)

Die zweite Kategorie von Kosten, die OA Griechenland zufolge entstanden sind, betrifft die sogenannten Ferry Flights von OA; es handelt sich um insgesamt 3 Flüge, und zwar einen in die Vereinigten Staaten am 18. September 2001 und zwei nach Kanada am 20. und 26. September 2001; diese Flüge wurden Griechenland zufolge auf Druck der Regierungen der Vereinigten Staaten und Kanadas durchgeführt, um Fluggäste von Athen zurück nach Nordamerika zu befördern. Die Fluggäste hätten den normalen Flugpreis bezahlt, aber die Flugzeuge hätten leer nach Athen zurückfliegen müssen. Die Kosten der Rückflüge, die auf der Grundlage der sogenannten „block hours“, d. h. der Flugzeit der Flüge berechnet worden seien, beliefen sich auf insgesamt 166 051 680 GRD (rund 487 312 EUR).

(34)

Die Gesamtkosten, die Griechenland für OA für die Zeit nach dem 14. September 2001 angegeben hat, belaufen sich damit auf 499 051 680 GRD (rund 1 464 569 EUR). Die Ausführungen Griechenlands in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2003 zielen somit darauf ab, für die maßgeblichen Zeiträume eine Entschädigung in Höhe von 1 167 834 737 GRD (rund 3 427 249 EUR) zu rechtfertigen.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(35)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(36)

Die Beihilfen für die Luftfahrtunternehmen sind aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen und verschaffen den Unternehmen somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

(37)

Die in Rede stehende, den Luftverkehr betreffende Maßnahme ist selektiv. Darüber hinaus werden die begünstigten Luftfahrtunternehmen ausdrücklich benannt.

(38)

Seit der Öffnung des Luftverkehrsmarktes mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (6) und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (7) am 1. Januar 1993 stehen die Luftfahrtunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Anmeldung für Beihilfen in Betracht kommen, sind auf dem Gemeinschaftsmarkt wirtschaftlich tätig. Die vorgesehenen Zuwendungen und die sich daraus für die begünstigten Unternehmen ergebenden Vorteile beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und können den Wettbewerb verfälschen.

(39)

Diese Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, sind nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie unter eine der vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen.

(40)

Die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen finden in dem in Rede stehenden Fall keine Anwendung, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt.

(41)

Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag genannten Ausnahmeregelungen sind nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient.

(42)

Schließlich sind im vorliegendes Fall auch die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag nicht anwendbar; diese beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie auf Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(43)

Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag sind „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ereignisse des 11. September 2001 als außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden können.

(44)

Unter Randnummer 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erläutert die Kommission die Voraussetzungen, die ihrer Ansicht nach erfüllt sein müssen, damit die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen geleisteten Entschädigungen mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag im Einklang stehen:

„Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Kosten, die unmittelbar durch die Sperrung des amerikanischen Luftraums zwischen dem 11 und dem 14. September 2001 entstanden sind, eine unmittelbare Folge der Ereignisse des 11. September 2001 darstellen. Für diese Kosten können die Mitgliedstaaten daher eine Entschädigung nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags leisten, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

Die Entschädigung wird in nichtdiskriminierender Weise für alle Fluggesellschaften eines Mitgliedstaats bereitgestellt;

Sie betrifft ausschließlich Kosten, die zwischen dem 11 und dem 14. September 2001 in Folge der von den amerikanischen Behörden beschlossenen Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden;

Der Entschädigungsbetrag wird präzise und objektiv berechnet, indem das von den einzelnen Fluggesellschaften während dieser fraglichen vier Tage registrierte Verkehrsaufkommen mit dem von der gleichen Gesellschaft während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für denselben Zeitraum im Jahr 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird. Der Entschädigungshöchstbetrag entspricht dem ordnungsgemäß festgestellten Einnahmeausfall während dieser vier Tage, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Betrag liegt in jedem Fall unter vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes der Gesellschaft.“

(45)

Die Kommission stellt fest, dass zwar nur drei Luftfahrtunternehmen einen förmlichen Entschädigungsantrag gestellt haben, dass aber grundsätzlich alle Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung sind, für Entschädigungszahlungen in Frage kommen. Der Ausschluss des Luftfahrtunternehmens Axon Airlines aus dem Grund, dass das Unternehmen bei Bekanntgabe der Beihilferegelung und damit zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, führt nicht dazu, dass der Regelung einen diskriminierenden Charakter erhält. Die Regelung ist somit eindeutig diskriminierungsfrei ausgestaltet. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich Griechenland in seiner Antwort darauf beschränkt hat, Angaben zu den Kosten von OA und den Entschädigungszahlungen für OA zu machen, und keinerlei Informationen über AC übermittelt hat.

(46)

Die genannten Entschädigungen beziehen sich im Wesentlichen auf den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Zeitraum vom 11. bis 14. September, der auch in den früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission berücksichtigt worden war (8); allerdings betreffen sie auch den 15. September 2001 und sogar die Zeit danach.

(47)

In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 genehmigte die Kommission grundsätzlich Entschädigungen für die unmittelbaren Folgen der von den US-amerikanischen Behörden beschlossenen Sperrung des Luftraums. Die Modalitäten für die Anwendung der Mitteilung der Kommission wurden durch Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 im Einzelnen festgelegt; in diesem Schreiben wird insbesondere auf die direkte Verbindung hingewiesen, die nachweislich zwischen der Einstellung des gesamten Luftverkehrs im amerikanischen Hoheitsgebiet und den Störungen, die sich daraus im europäischen Luftraum ergeben haben, bestehen muss; in diesem Sinne sieht diese Maßnahme, entsprechend den Angaben Griechenlands in seiner Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens, lediglich eine Entschädigung für die Streckennetze und Einzelverbindungen vor, die von der Sperrung des US-amerikanischen, kanadischen und israelischen Luftraums betroffen waren. Dieser Grundsatz wurde in früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission (9) angewandt.

(48)

Soweit es um den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 und die unmittelbar mit der Schließung des Luftraums zusammenhängenden und in diesem Zeitraum verzeichneten Verluste geht, entspricht die Maßnahme somit den einschlägigen Auflagen der Kommission; dies gilt insbesondere für die Bestimmung, dass eine direkte Verbindung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Schließung des Luftraums bestehen muss.

(49)

Die Methode zur Berechnung der Betriebsverluste, für die eine Entschädigung gewährt werden kann, stützt sich auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung festgelegte Methode, die im Einzelnen im Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 erläutert ist; so wurden die Einnahmeverluste an den betreffenden vier Tagen anhand der Zahl der Fluggäste berechnet, die die auf die gestrichenen Flüge gebucht waren. Hinsichtlich der Einnahmeverluste pro Passagier stellte Griechenland klar, dass sie den tatsächlich von OA erlittenen Verlusten in Höhe von 654 650 000 GRD (rund 1 921 203 EUR) entsprechen.

Diese Überlegungen gelten auch für die entschädigungsfähigen Zusatzkosten von 12 967 457 GRD (rund 38 056 EUR) für das längere Parken eines Flugzeugs in Kanada in dem betreffenden Zeitraum und die Zusatzkosten von 1 165 600 GRD (3 421 EUR) für die Rückführung eines auf dem Weg in die Vereinigten Staaten befindlichen Flugzeugs nach Athen am 11. September.

Schließlich stimmt auch der vom Mitgliedstaat gewählte Höchstbetrag von vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes mit dem von der Kommission festgelegten Schwellenwert überein.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Berechnung im Rahmen des Höchstbetrags bleibt, den sie in ihrer Mitteilung festgelegt hat, und der den Nettoeinnahmeverlusten während dieser vier Tage entspricht.

(50)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Griechenland infolge der Sperrung des Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ergriffene Maßnahme zugunsten von OA im Umfang von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) den in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Regeln entspricht, und daher nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten ist.

(51)

Unter Randnummer 35 ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die Sperrung des amerikanischen Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ein „außergewöhnliches Ereignis“ darstellt und Entschädigungen für Verluste infolge dieser Sperrung zulässig sind, doch gilt dies ihrer Auffassung nach nicht für Verluste, die mit dieser Sperrung des Luftraums nur indirekt zusammenhängen. Dies gilt besonders für die Verluste, die den Luftfahrtunternehmen nach Freigabe des Luftraums am 15. September entstanden sind.

(52)

Die Kommission erklärt in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001, dass für eine Entschädigung Kosten in Frage kommen, „die in Folge der […] Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden“.

(53)

Dagegen weist die Kommission darauf hin, dass für die Lage nach dem 14. September 2001 nicht mehr die Einstellung des Luftverkehrs kennzeichnend war, sondern ein größeren Einschränkungen unterliegender Betrieb der Flugstrecken.

(54)

Dies trifft auf die Maßnahmen zu, die Griechenland zugunsten von OA ergriffen hat und die sich im Wesentlichen auf drei nicht durchgeführte Transatlantikflüge (Hin- und Rückflüge, davon einer in die Vereinigten Staaten und zwei nach Kanada) am 15. und 16. September und damit von OA erlittene Einbußen in Höhe von 333 000 000 GRD (rund 977 257 EUR) beziehen.

(55)

So bestätigt Griechenland hinsichtlich der fehlenden Zeitnischen in New York, dass der Flughafen JFK am 14. September um 23 Uhr Ortszeit Athen wieder geöffnet wurde und das OA nur infolge der starken Nachfrage keine Zeitnische erhalten habe. Die Kommission hat keine weiteren Erläuterungen dazu erhalten, warum OA anders als andere Luftfahrtunternehmen keine Zeitnische erhalten hat. In jedem Fall war nicht mehr der Tatbestand erfüllt, dass Flüge in die Vereinigten Staaten generell unmöglich waren.

(56)

Auch die Streichung der Flüge nach Kanada am 15. und 16. September ist auf von OA getroffene Entscheidungen zurückzuführen, denn in dem einen Fall hatte das Luftfahrtunternehmen kein anderes Langstreckenflugzeug zur Verfügung und zog es vor, andere geplante Flüge durchzuführen, und in dem anderen Fall war OA nicht in der Lage, rechtzeitig die technischen Kontrollen durchzuführen und eine Zeitnische zu erhalten, so dass der Flug gestrichen werden musste.

(57)

Zu den Ferry Flights von OA in die Vereinigten Staaten am 18. September 2001 und nach Kanada am 20. und 26. September 2001 mit Kosten von 166 051 680 GRD (rund 487 312 EUR) führt Griechenland selbst aus, dass diese Flüge von OA auf Druck der US-amerikanischen und der kanadischen Regierung durchgeführt wurden, um Passagiere von Athen nach Nordamerika zurückzubringen. Damit handelt es sich um eine Entscheidung von OA zu Flügen, die eindeutig nach dem Zeitraum der Luftraumschließung durchgeführt wurden. Folglich ist eine Entschädigung durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen. Sollten diese Flüge tatsächlich im Auftrag eines Drittstaates durchgeführt worden sein, obliegt es OA zu prüfen, ob sie von diesem Drittstaat eine Entschädigung erhalten kann.

(58)

Wie schon konsequent in anderen Entscheidungen dargelegt (10), kann sich die Kommission nicht der Auffassung anschließen, dass die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge vom 11. September, wie etwa die Schwierigkeiten im Flugbetrieb ab dem 15. September, genauso einzustufen sind wie die unmittelbaren Auswirkungen, also die vollständige Sperrung bestimmter Bereiche des Luftraums bis zum 14. September mit der Unmöglichkeit, entsprechende Strecken zu bedienen. Die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge haben sich in vielen Bereichen der Weltwirtschaft mehr oder weniger lange bemerkbar gemacht, doch sind diese Schwierigkeiten, so schwerwiegend sie auch sein mögen, ebenso wenig wie andere wirtschaftliche oder politische Krisen als außergewöhnliche Ereignisse anzusehen, die die Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag rechtfertigen.

(59)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, soweit sie sich auf Ereignisse nach dem 14. September 2001 und insbesondere auf die nach dem 14. September 2001 entstandenen Kosten von OA in Höhe von 499 051 680 GRD (rund 1 464 569 EUR) bezieht, und zwar nicht nur wegen der Überschreitung des unter Randnummer 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vorgesehenen Zeitraums, sondern auch und vor allem wegen des Fehlens außergewöhnlicher Ereignisse sowie der anderen Art der entschädigungsfähigen Verluste nach dem 14. September 2001. Diese Betriebsbeihilfen können auch nicht auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Vertrags genehmigt werden. Daher sind die Beihilfen, die sich auf die Zeit nach dem 14. September 2001 beziehen, mit dem EG-Vertrag unvereinbar. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Gesamtbetrag, den Griechenland in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 angegeben hat, niedriger ist als der ursprünglich angegebene und vermutlich ausgezahlte Betrag. Sie weist daher nochmals darauf hin, dass sämtliche Beihilfen für OA, die den obengenannten Betrag von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) übersteigen, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind und zurückgefordert werden müssen.

(60)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr“ vom 16. Oktober 2001, auf die sich Griechenland in seiner Anmeldung beruft, lediglich der politischen Orientierung dienen und rechtlich nicht bindend sind, wenn es um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EG-Vertrag geht. Der Rat fordert unter Punkt 7 seiner Schlussfolgerungen die Kommission zwar auf, für die Zeit nach dem 14. September 2001„auf Einzelfallbasis [zu] prüfen, welcher Ausgleich anhand objektiver Kriterien für Beschränkungen gewährt werden könnte, die europäischen Fluggesellschaften vom Bestimmungsland auferlegt wurden“, doch wird zugleich darauf verwiesen, dass derartige „Beihilfen oder Ausgleichszahlungen […] nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern führen [dürfen]“. Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die Gleichbehandlung von Unternehmen sicherzustellen, im Falle der Luftfahrtunternehmen der anderen Mitgliedstaaten keiner geplanten Entschädigung für die Zeit nach dem 14. September zugestimmt hat.

(61)

Zu AC stellt die Kommission fest, dass Griechenland keinerlei Gründe vorgebracht hat, um die Entschädigungszahlung zu rechtfertigen. Obwohl Griechenland wiederholt zur Übermittlung entsprechender Angaben aufgefordert wurde, liegen der Kommission somit keine Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag prüfen könnte. Außerdem stellt sie fest, dass Griechenland in seiner Anmeldung angegeben hat, dass AC keine Transatlantikflüge durchführe; so erscheint es der Kommission wenig wahrscheinlich, dass im Falle von AC die gemäß der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erforderliche direkte Verbindung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Schließung des Luftraums gegeben ist. Daher sieht sich die Kommission veranlasst, diese Beihilfe als mit dem EG-Vertrag unvereinbar zu betrachten und eine Rückforderung zu verlangen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(62)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass Griechenland die in Rede stehenden Beihilfen unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat, und kommt zu dem Schluss, dass bestimmte Teile der Maßnahme nicht mit dem EG-Vertrag, insbesondere nicht mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b in der Auslegung der Mitteilung vom 10. Oktober 2001, vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist bis in Höhe von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit es um die Entschädigungen für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 geht.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit es um die Entschädigungen für die Zeit nach dem 14. September 2001 geht. Nach den Angaben Griechenlands in der Anmeldung beläuft sich dieser Betrag auf 976 216 943 GRD (rund 2 864 907 EUR).

Artikel 3

Die Beihilfe, die Griechenland Aegean Cronus wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Den Angaben Griechenlands in der Anmeldung zufolge beläuft sich dieser Betrag auf 47 900 000 GRD (rund 140 572 EUR).

Artikel 4

1.   Griechenland ergreift alle sachdienlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten, rechtswidrig bereits zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern sie die sofortige, tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem/den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden anhand des bei der Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 5

Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. C 199 vom 23.8. 2003, S. 3.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(4)  Englische Bezeichnung in der Anmeldung.

(5)  KOM(2001) 574.

(6)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(7)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

(8)  Siehe Fußnoten 9 und 10.

(9)  Siehe ähnliche Entscheidungen in Bezug auf Frankreich (N 806/2001 vom 30. Januar 2002), das Vereinigte Königreich (N 854/2001 vom 12. März 2002) und Deutschland (N 269/2002 vom 2. Juli 2002), die unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden können: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports.htm

(10)  Siehe negative Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002, durch die die zunächst durch den Beschluss N 806/2001 genehmigte Entschädigung für entstandene Kosten über den 14. September hinaus verlängert werden sollte (ABl. L 77 vom 24. März 2003, S. 61).

Siehe auch die in Teilen negative Entscheidung 2003/637/EG vom 31. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/02 (ex N 262/02), die Österreich zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen anwenden will (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 33).


Berichtigungen

11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/79


Berichtigung des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 4. Juni 2009 )

Seite 19, Artikel 9c, Titel:

anstatt:

„Befugnisse, die im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden“

muss es heißen:

„Befugnisse, die im Einvernehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden“.

Seite 19, Artikel 9c Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben: (…)“

muss es heißen:

„(1)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Einvernehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben: (…)“.