ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.326.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/1 |
RICHTLINIE 2010/88/EU DES RATES
vom 7. Dezember 2010
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 97 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) sieht vor, dass vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 der Normalsatz mindestens 15 % betragen muss. |
(2) |
Durch den in verschiedenen Mitgliedstaaten derzeit geltenden Normalsatz der Mehrwertsteuer wurde in Verbindung mit den Mechanismen der Übergangsregelung gewährleistet, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert hat. Mit neuen Vorschriften bezüglich des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen, die die Besteuerung am Ort des Verbrauchs begünstigen, wurden die Möglichkeiten, durch Standortverlagerung von unterschiedlichen MwSt.-Sätzen zu profitieren, weiter eingeschränkt und mögliche Wettbewerbsverzerrungen verringert. |
(3) |
Um zu verhindern, dass ein zunehmender Unterschied zwischen den MwSt.-Normalsätzen der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union strukturelle Ungleichgewichte verursacht und in einigen Wirtschaftszweigen zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist es im Bereich der indirekten Steuern üblich, Mindestsätze festzulegen. Bei der Mehrwertsteuer ist dies nach wie vor erforderlich. |
(4) |
Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen. |
(5) |
Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht. |
(6) |
Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt.-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt.-Strategie Rechnung zu tragen. |
(7) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
(8) |
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 97 der Richtlinie 2006/112/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 97
Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen.“.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. REYNDERS
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1157/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für das Modul „Wohnbedingungen“ für das Jahr 2012 sollte festgelegt werden. Es sollte auch die Codes und Definitionen der Variablen enthalten. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der europäischen Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2012 „Wohnbedingungen“ sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.
ANHANG
Im Sinne dieser Verordnung werden die Einheit, der Datenerhebungsmodus, der Bezugszeitraum und die unten aufgeführten Begriffe wie folgt definiert:
1. Einheit
Die Zielvariablen beziehen sich auf zwei Arten von Einheiten:
Haushalt: alle Variablen, ausgenommen Variablen in Bezug auf „Wohnungswechsel“.
Einzelperson: Variablen in Bezug auf „Wohnungswechsel“.
2. Datenerhebungsmodus
Der Datenerhebungsmodus für Variablen, die auf Haushaltsebene erhoben werden (Abschnitt 1 des nachstehenden Verzeichnisses), ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson für den Haushalt.
Das Datenerhebungsverfahren für alle Variablen, die bei den Einzelpersonen erhoben werden (Abschnitt 2 des nachstehenden Verzeichnisses), ist die persönliche Befragung der jeweiligen Haushaltsmitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren oder, falls zutreffend, der ausgewählten Auskunftsperson des Haushalts.
Aufgrund der Merkmale der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragende Person vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage ist, zu antworten) oder registergestützte Erhebungen zulässig.
3. Bezugszeitraum
Die Zielvariablen beziehen sich auf vier Arten von Bezugszeiträumen:
|
In der Regel: ein gewöhnlicher Winter/Sommer in dem Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet („Wohnung angenehm warm im Winter“ und „Wohnung angenehm kühl im Sommer“). |
|
Letzte fünf Jahre (für die Variablen in Zusammenhang mit „Wohnungswechsel“). Bezieht sich auf die fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Befragung. |
|
Nächste sechs Monate (für die Variablen in Zusammenhang mit „möglichem Wohnungswechsel“). Bezieht sich auf die sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Befragung. |
|
Derzeit (alle anderen Variablen). |
4. Definitionen
(1) Wohnungsausstattung
(a) Elektroinstallationen: Leitungen, Schalter, Steckdosen und andere dauerhafte Elektroinstallationen in der Wohnung.
(b) Sanitäre Anlagen: Rohre, Wasserhähne und Abwasserleitungen
(c) Zentralheizung oder dergleichen: Eine Wohneinheit gilt als „zentral beheizt“, wenn die Heizwärme entweder von einem kommunalen Heizwerk (Fernwärme) oder von einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der Wohneinheit eingebauten Anlage geliefert wird, wobei die Energiequelle keine Rolle spielt. Fest installierte elektrische Heizkörper, fest installierte Gasheizgeräte und dergleichen sind eingeschlossen. Die Heizung muss in den meisten Räumen vorhanden sein.
(d) Sonstige fest installierte Heizung: Eine Wohneinheit gilt als durch eine „sonstige fest installierte Heizung“ beheizt, wenn die Heizung nicht als „Zentralheizung oder dergleichen“ einzuordnen ist. Hierzu zählen Öfen, Heizgeräte, Kamine und dergleichen (einschließlich „fest installierter“ Klimaanlagen, die zur Heizung genutzt werden).
(e) Sonstige nicht fest installierte Heizung: kein fest installiertes Heizsystem oder Heizgerät. Die Wohnung könnte jedoch mit tragbarem Heizgerät ausgestattet sein, einschließlich tragbarer Klimaanlagen, die zur Heizung genutzt werden.
(f) Angemessen: reicht aus, um die allgemeinen Ansprüche/Bedürfnisse des Haushalts zu befriedigen. Eine Anlage, die ständig außer Betrieb ist, gilt als keine Anlage. Unzureichende Anlagen können sein: Anlagen in schlechtem Zustand, gefährliche Anlagen, Anlagen, die regelmäßig außer Betrieb sind, wenn nicht genug Strom/Druck vorhanden ist, um das Wasser zu nutzen, wenn das Wasser kein Trinkwasser ist, begrenzte Verfügbarkeit. Vorübergehende leichte Störungen wie ein verstopfter Abfluss bedeuten nicht, dass die Anlage unzureichend ist.
(2) Zugang zu Grundversorgungsleistungen:
(a) |
Zugang: bezieht sich auf die Leistungen, die der Haushalt im Hinblick auf die finanzielle, physische, technische und gesundheitliche Versorgung in Anspruch nimmt. |
(b) |
Der Zugang zu den Leistungen ist unter physischen und technischen Gesichtspunkten und nach Öffnungszeiten zu bewerten, nicht unter den Gesichtspunkten Qualität, Preis und dergleichen. Der Zugang ist also nach der objektiven und physischen Situation zu bewerten. Er sollte nicht nach subjektivem Empfinden beurteilt werden. |
(c) |
Der Zugang sollte im Verhältnis zu den vom Haushalt tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bewertet werden. Nimmt der Haushalt die Leistung nicht in Anspruch, sollte die Kennzeichnung -2 „nicht zutreffend“ verwendet werden. |
(d) |
Für die Beurteilung des physischen Zugangs spielen die Entfernung, aber auch die Infrastruktur und die Ausstattung etwa für Auskunftspersonen mit körperlicher Behinderung eine Rolle. |
(e) |
Die Zugänglichkeit im Hinblick auf Tele- und Online-Banking sollte ebenfalls Teil der Bewertung sein, sofern diese Möglichkeiten tatsächlich vom Haushalt genutzt werden. |
(f) |
Die Leistungen, die im Haus zur Verfügung stehen, sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie vom Haushalt tatsächlich genutzt werden. Die Zugänglichkeit ist daher unabhängig davon zu bewerten, wie eine Leistung vom Haushalt in Anspruch genommen wird. |
(g) |
Die Zugänglichkeit sollte auf Haushaltsebene beurteilt werden, die Schwierigkeit des Zugangs sollte für den gesamten Haushalt bewertet werden. Wird eine Leistung nicht von der Auskunftsperson in Anspruch genommen, wohl aber von anderen Haushaltsmitgliedern, sollte die Auskunftsperson die Zugänglichkeit auf der Basis der Angaben des (der) anderen Haushaltsmitglieder bewerten. |
(h) |
Hat ein Haushaltsmitglied eine Behinderung, ein anderes Mitglied jedoch leichten Zugang zu der von der behinderten Person benötigten Leistung und bedeutet dies für den Haushalt kein Problem, ist es also keine Belastung für den Haushalt, gilt diese Leistung als für den Haushalt leicht zugänglich. |
(i) |
Falls ein Haushaltsmitglied hingegen eine Behinderung hat und kaum Zugang zu einer Leistung hat (die es für sich benötigt) und der Haushalt nicht die Möglichkeit hat, es zu unterstützen (z. B. wenn kein anderes Mitglied leichten Zugang zur entsprechenden Leistung hat) oder dies tatsächlich eine Belastung für den Haushalt darstellt, gilt der Zugang zu der Leistung als für den Haushalt schwierig. |
(j) |
Versorgung mit Lebensmitteln: Möglichkeit zur Deckung eines Großteils des täglichen Bedarfs. |
(k) |
Bankdienstleistungen: Bargeld abheben, Geld überweisen und Rechnungen bezahlen. |
(l) |
Postdienstleistungen: Briefe und Pakete versenden und empfangen. |
(m) |
Öffentlicher Verkehr: Bus, U-Bahn, Straßenbahn und dergleichen. |
(n) |
Leistungen der medizinischen Grundversorgung: praktischer Arzt, Gesundheitszentrum für medizinische Grundversorgung oder dergleichen. |
(o) |
Pflichtschulen: Besuchen mehrere Kinder im Haushalt eine Pflichtschule, sollte sich die Auskunftsperson auf die am schwersten zugängliche Schule beziehen. |
5. Datenübermittlung
Die sekundären Zielvariablen werden Eurostat in der Datei für Haushaltsdaten (H) und in der persönlichen Datei (P) nach den primären Zielvariablen übermittelt.
GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN
|
Modul 2012 |
Wohnbedingungen |
Bezeichnung der Variable |
Code |
Zielvariable |
1. FRAGEN AUF HAUSHALTSEBENE |
||
Wohnverhältnisse |
||
HC010 |
|
Beengte Wohnverhältnisse |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
HC010_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
HC020 |
|
Wohnfläche in m2 |
0-999 m2 |
||
HC020_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
Wohnungsausstattung |
||
HC030 |
|
Angemessene Elektroinstallationen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
HC030_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (keine Elektroinstallationen) |
|
HC040 |
|
Angemessene sanitäre Anlagen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
HC040_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (keine sanitären Anlagen) |
|
HC050 |
|
Wohnung mit Heizung ausgestattet |
1 |
Ja – Zentralheizung oder dergleichen |
|
2 |
Ja – Sonstige fest installierte Heizung |
|
3 |
Ja – nicht fest installierte Heizung |
|
4 |
Nein – überhaupt keine Heizung |
|
HC050_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
HC060 |
|
Wohnung ist angenehm warm im Winter |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
HC060_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
HC070 |
|
Wohnung ist angenehm kühl im Sommer |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
HC070_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung |
||
HC080 |
|
Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung |
1 |
Sehr unzufrieden |
|
2 |
Unzufrieden |
|
3 |
Zufrieden |
|
4 |
Sehr zufrieden |
|
HC080_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
Zugang zu Grundversorgungsleistungen |
||
HC090 |
|
Zugang zur Versorgung mit Lebensmitteln |
1 |
Sehr schwierig |
|
2 |
Relativ schwierig |
|
3 |
Leicht |
|
4 |
Sehr leicht |
|
HC090_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch) |
|
HC100 |
|
Zugang zu Bankdienstleistungen: |
1 |
Sehr schwierig |
|
2 |
Relativ schwierig |
|
3 |
Leicht |
|
4 |
Sehr leicht |
|
HC100_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch) |
|
HC110 |
|
Zugang zu Postdienstleistungen |
1 |
Sehr schwierig |
|
2 |
Relativ schwierig |
|
3 |
Leicht |
|
4 |
Sehr leicht |
|
HC110_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch) |
|
HC120 |
|
Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln |
1 |
Sehr schwierig |
|
2 |
Relativ schwierig |
|
3 |
Leicht |
|
4 |
Sehr leicht |
|
HC120_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch) |
|
HC130 |
|
Zugang zu Leistungen der medizinischen Grundversorgung |
1 |
Sehr schwierig |
|
2 |
Relativ schwierig |
|
3 |
Leicht |
|
4 |
Sehr leicht |
|
HC130_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch) |
|
HC140 |
|
Zugang zu Pflichtschulen |
1 |
Sehr schwierig |
|
2 |
Relativ schwierig |
|
3 |
Leicht |
|
4 |
Sehr leicht |
|
HC140_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch) |
|
Möglicher Wohnungswechsel |
||
HC150 |
|
Anstehender möglicher Wohnungswechsel |
1 |
Ja – Haushalt muss umziehen |
|
2 |
Ja – Haushalt plant umzuziehen |
|
3 |
Nein – Haushalt erwartet keinen Umzug |
|
HC150_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
HC160 |
|
Hauptgrund, aus dem davon ausgegangen wird, dass der Haushalt umziehen muss |
1 |
Haushalt muss umziehen, da Vermieter zum Vertragsende gekündigt hat/kündigen wird |
|
2 |
Haushalt muss umziehen, da Vermieter ohne formellen Vertrag gekündigt hat/kündigen wird |
|
3 |
Haushalt muss aufgrund von Zwangsräumung umziehen |
|
4 |
Haushalt muss aufgrund finanzieller Probleme umziehen |
|
5 |
Haushalt muss aus anderen Gründen umziehen |
|
HC160_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (HC150 = 2 oder 3) |
|
2. FRAGEN AN EINZELPERSON |
||
Wohnungswechsel |
||
PC170 |
|
Wohnungswechsel |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
PC170_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
PC180 |
|
Hauptgrund für Wohnungswechsel |
1 |
Familiäre Gründe |
|
2 |
Berufliche Gründe |
|
3 |
Bildungsbezogene Gründe |
|
4 |
Zwangsräumung |
|
5 |
Vermieter hat den Vertrag nicht verlängert |
|
6 |
Wunsch nach Änderung des Besitzverhältnisses |
|
7 |
Wohnungsbezogene Gründe |
|
8 |
Nachbarschaftsbedingte Gründe |
|
9 |
Finanzielle Gründe |
|
10 |
Andere Gründe |
|
PC180_F |
1 |
Eingetragen |
-1 |
Fehlt |
|
-2 |
Entfällt (PC170 = 2) |
|
-3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1158/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf die Empfehlung ERA/REC/SAF/09-2009 der Europäischen Eisenbahnagentur an die Kommission vom 18. September 2009 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2004/49/EG schafft gleiche Rahmenbedingungen für alle Eisenbahnunternehmen, da in der gesamten Union die gleichen Anforderungen an die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gestellt werden. Zweck der gemeinsamen Sicherheitsmethode (CSM) ist es, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG für die nationalen Sicherheitsbehörden einen Rahmen zur unionsweiten Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien zu schaffen. |
(2) |
Nationale Sicherheitsbehörden benötigen eine Methode, anhand deren sie bewerten können, inwieweit die von den Eisenbahnunternehmen entwickelten Verfahren geeignet sind, die harmonisierten Anforderungen an die Ausstellung der Teil A Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und der Teil B Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu erfüllen. Für die Bewertung durch die nationalen Sicherheitsbehörden sollten Kriterien und die einzuhaltenden Verfahren festgelegt werden. |
(3) |
Hinsichtlich der Erfüllung der Sicherheitsanforderung, dass die Zuständigkeit für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen klar festzulegen ist, sollte ein Eisenbahnunternehmen, das nicht die für die Instandhaltung sämtlicher von ihm betriebener Fahrzeuge zuständige Stelle ist, mittels geeigneter vertraglicher Vereinbarungen, wie dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV), sicherstellen, dass für jedes Fahrzeug eine für die Instandhaltung zuständige Stelle existiert, die für die Fahrzeuginstandhaltung entsprechend Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG verantwortlich ist. Der zwischen beiden Unternehmen für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch sollte vertraglich festgelegt werden. |
(4) |
Bei der Bewertung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen von Produkten oder Dienstleistungen, die das Eisenbahnunternehmen von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, wie beispielsweise Dienstleistungen von gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (2) anerkannten Ausbildungszentren, können die den Auftragnehmern oder Zulieferern gemäß dem einschlägigen Unionsecht ausgestellten Genehmigungen bzw. Bescheinigungen als hinreichender Nachweis gelten. Als hinreichender Nachweis kann auch die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG gelten. Bis zum Inkrafttreten des europäischen Zertifizierungssystems können Bescheinigungen, die auf der Grundlage der am 14. Mai 2009 unterzeichneten Vereinbarung über Grundsätze eines gemeinsamen Zertifizierungssystems von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen (3) ausgestellt wurden, als hinreichender Nachweis bei der Bewertung der Einhaltung einschlägiger Sicherheitsanforderungen gelten. |
(5) |
Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten die Fähigkeit eines Eisenbahnunternehmens, sämtliche Anforderungen an den allgemeinen Betrieb und den Betrieb auf einem bestimmten Netz, für das eine Bescheinigung beantragt wird, zu erfüllen, indem sie dessen Sicherheitsmanagementsystem auf globaler Ebene bewerten. |
(6) |
Jede nationale Sicherheitsbehörde sollte gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG Vorkehrungen treffen, um zu überprüfen, ob die bei der Beantragung einer Sicherheitsbescheinigung genannten Ergebnisse auch im Betrieb nach Ausstellung der Bescheinigung erbracht und die notwendigen Anforderungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden. Daher ist es notwendig, ein auf wesentliche Grundsätze gestütztes System zur Überwachung nach Erteilung der Genehmigungen aufzubauen, um ein harmonisiertes Vorgehen der nationalen Sicherheitsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen fest.
Die CSM umfasst:
a) |
die in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Eisenbahnunternehmen eingereichten Anträge auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG, |
b) |
die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Bescheinigung ausgestellt hat. |
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung: „Überwachung“ bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.
Artikel 3
Verfahren zur Bewertung der Anträge
1. Bei der Prüfung der Anträge auf Ausstellung der Sicherheitsbescheinigungen (Teil A und Teil B), die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen anhand der in Anhang II dieser Verordnung genannten Bewertungskriterien Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG und anhand der Kriterien in Anhang III dieser Verordnung Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG aus. Diese Kriterien sind auch bei der Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG anzuwenden.
2. Während der Bewertung können nationale Sicherheitsbehörden Zusagen der Antragsteller akzeptieren, dass diese durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ein Risikomanagement betreiben. In den Verträgen ist ferner der für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch insbesondere auf den Gebieten festzulegen, die das Instandhaltungsmanagement betreffen.
3. Produkte oder Dienstleistungen, die das Eisenbahnunternehmen von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, gelten dann als mit den Sicherheitsanforderungen konform, wenn Auftragnehmer, Zulieferer oder Produkte gemäß den einschlägigen Zertifizierungssystemen nach Unionsrecht für die Bereitstellung solcher Produkte und Dienstleistungen zertifiziert sind.
Artikel 4
Überwachung
Nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (sowohl Teil A als auch Teil B) überwachen die nationalen Sicherheitsbehörden die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch die Eisenbahnunternehmen und wenden dabei die in Anhang IV genannten Grundsätze an.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(2) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.
(3) http://ec.europa.eu/transport/rail/interoperability/doc/signed_mou_on_ecm.pdf
ANHANG I
Verfahren zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG
1. Die Verfahren, die die nationalen Sicherheitsbehörden einführen, um Anträge auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen entgegenzunehmen und zu bewerten, müssen sich auf die folgenden Grundsätze stützen:
a) Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens
Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln strukturierte und überprüfbare Verfahren, die von hinreichend sachkundigem Personal angewandt werden. Sie prüfen die Anträge anhand der in den Anhängen II und III genannten Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme. Sie dokumentieren und begründen alle Entscheidungen. Das allgemeine Bewertungsverfahren der nationalen Sicherheitsbehörden wird regelmäßig intern überprüft und ständig verbessert, um seine durchgängige Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten.
b) Qualität des Bewertungsverfahrens
Die nationalen Sicherheitsbehörden überwachen die Qualität ihrer eigenen Leistung an besonders wichtigen Punkten der Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitsbescheinigungen.
c) Umfang der Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Ebene des Managementsystems und ist verfahrensgesteuert. Zeigen sich bei der Überprüfung Unzulänglichkeiten, kann die nationale Sicherheitsbehörde nach eigenem Ermessen und abhängig von Art und Schwere der Abweichung die Punkte aufzeigen, die verbessert werden müssen. Die nationale Sicherheitsbehörde kann letztlich ihre Befugnis wahrnehmen und einen Antrag ablehnen.
Die Bewertung muss
— |
den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein, |
— |
sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit das Eisenbahnunternehmen insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb, wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten. |
d) Bewertungsfristen
Die nationalen Sicherheitsbehörden schließen die Bewertung innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Frist ab und gewährleisten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Belege ausreichend geprüft werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten das Eisenbahnunternehmen so früh wie praktisch möglich während der Bewertungsphase über Fragen von besonderer Bedeutung.
e) Entscheidungsfindung während der Bewertung
Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf eine Sicherheitsbescheinigung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege und auf den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen.
2. Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten, ob der Antrag auf eine Sicherheitsbescheinigung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (1) genügt.
3. Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten insbesondere, ob die beigefügte Zusammenfassung des Handbuchs des Sicherheitsmanagementsystems eine erste Beurteilung der Qualität und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems ermöglicht, und entscheiden, für welche Bereiche noch weitere Informationen benötigt werden. Hierbei können die nationalen Sicherheitsbehörden Informationen so detailliert anfordern, wie sie dies zur Bewertung des Antrags für vernünftig und notwendig erachten.
4. Bei der Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ist für jedes Bewertungskriterium zu dokumentieren, inwieweit das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers die Bewertungskriterien erfüllt.
5. Stellen die nationalen Sicherheitsbehörden einen Punkt fest, zu dem sie Rücksprache halten müssen oder der möglicherweise die Kriterien nicht erfüllt, müssen sie dieses im Einzelnen darlegen und dem Antragsteller die in der Antwort erwartete Genauigkeit erklären. Hierzu
a) |
beziehen sie sich genau auf das jeweilige Kriterium und stellen sicher, dass der Antragsteller verstanden hat, welche Bereiche dem Kriterium nicht genügen; |
b) |
verweisen sie auf den jeweiligen Teil der einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und/oder Normen; |
c) |
begründen sie die Nichterfüllung des Kriteriums; |
d) |
vereinbaren sie je nach Genauigkeit des Kriteriums weitere Zusagen, Informationen und Belege und geben an, welche Abhilfemaßnahmen der Antragsteller innerhalb welcher Frist zu ergreifen hat; |
e) |
geben sie die Bereiche an, die im Rahmen der Überwachung nach Ausstellung der Bescheinigung weiter geprüft werden können. |
6. Beantragt ein Eisenbahnunternehmen gleichzeitig Sicherheitsbescheinigungen für beide Teile (Teil A und Teil B), stellen die nationalen Sicherheitsbehörden sicher, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 die Teil A-Bescheinigung zuerst ausgestellt wird oder beide Bescheinigungen zusammen ausgestellt werden. Unabhängig hiervon müssen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Verfahren festlegen, wie sie das Antragsformular verwenden (insbesondere das Deckblatt für die Anhänge), wenn beide Bescheinigungen gleichzeitig neu beantragt werden.
7. Die bestehenden allgemeinen Verfahren für die Bewertung von Anträgen auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gelten auch für die Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.
8. Die nationalen Behörden dürfen bei ihrer Bewertung von Anträgen auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG nur die Fähigkeit des Eisenbahnunternehmens beurteilen, die Anforderungen an den Betrieb auf dem betreffenden Netz, für das eine Bescheinigung beantragt wird, zu erfüllen, wobei sie sich auf die Verfahren stützen, die das Unternehmen für den Erhalt der Bescheinigung (Teil A) festgelegt hat.
9. Die Bewertungskriterien stützen sich auf den Nachweis, dass die Ergebnisse aus der Anwendung der Verfahren für den Betrieb auf einem bestimmten Netz protokolliert wurden, und auf die Zusage, dass die Verfahren auch angewandt werden. Zur Überprüfung, inwieweit die Kriterien erfüllt wurden, können die nationalen Sicherheitsbehörden deshalb die Vorlage eines Musters der Dokumente verlangen, die das Eisenbahnunternehmen zu verwenden beabsichtigt.
10. Die nationalen Sicherheitsbehörden kooperieren bei Fragen der Nichterfüllung von Bewertungskriterien für Teil B oder bei Anfragen zu Anträgen für Teil B. Eine nationale Sicherheitsbehörde, die einen Antrag für Teil B bewertet, setzt sich mit der nationalen Behörde in Verbindung, die Teil A ausgestellt hat, und erörtert und vereinbart mit ihr, welche Maßnahmen gegebenenfalls jede Behörde ergreifen sollte, um die Erfüllung der Bewertungskriterien für Teil B sicherzustellen.
ANHANG II
Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG bezüglich des in Artikel 9 und Anhang III der genannten Richtlinie beschriebenen Sicherheitsmanagementsystems von Eisenbahnunternehmen
A. MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE ALLER MIT DER TÄTIGKEIT DES EISENBAHNUNTERNEHMENS VERBUNDENEN RISIKEN (1)
A.1 |
Es bestehen Verfahren zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, auch von Risiken, die sich direkt aus den Arbeitstätigkeiten, der Art des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbelastung und den Tätigkeiten anderer Organisationen bzw. Personen ergeben. |
A.2 |
Es bestehen Verfahren zur Entwicklung und Einführung von Risikokontrollmaßnahmen. |
A.3 |
Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit von Risikokontrollverfahren und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen. |
A.4 |
Es bestehen Verfahren, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, gegebenenfalls mit anderen Stellen (z. B. Fahrwegbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, mit der Instandhaltung betraute Stellen, Fahrzeughalter, Dienstleistungsanbieter und Beschaffungsstellen) in Fragen zusammenzuarbeiten, bei denen es Überschneidungen gibt und davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Einführung von geeigneten Risikokontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG auswirken werden. |
A.5 |
Es bestehen Verfahren zur Abstimmung der Dokumentation und Kommunikation mit den einschlägigen Stellen, einschließlich der Feststellung der Aufgaben und Zuständigkeiten jeder beteiligten Organisation sowie der Spezifikationen für den Informationsaustausch. |
A.6 |
Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit dieser Vorkehrungen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen. |
B. RISIKOKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT INSTANDHALTUNG UND MATERIALBESCHAFFUNG (2)
B.1 |
Es bestehen Verfahren, anhand deren sich aus den Sicherheitsdaten und der Zuordnung von Fahrzeugen Instandhaltungsanforderungen, -normen und –verfahren ableiten lassen. |
B.2 |
Es bestehen Verfahren für die Anpassung der Instandhaltungsintervalle an Art und Umfang der Dienstleistung bzw. an die Fahrzeugdaten. |
B.3 |
Es bestehen Verfahren für die klare Zuweisung der Zuständigkeiten für die Instandhaltung, für die Festlegung der notwendigen Anforderungen an die Instandhaltungstätigkeit und für die Zuweisung angemessener Verantwortungsebenen. |
B.4 |
Es bestehen Verfahren zur Erhebung von Daten über Funktionsstörungen und Mängel, die im täglichen Betrieb aufgetreten sind, und zu deren Weiterleitung an die Verantwortlichen für die Instandhaltung. |
B.5 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Risiken, die sich aus Mängeln, Konstruktionsfehlern oder Funktionsstörungen während der Nutzungsdauer ergeben, ermittelt, dokumentiert und an die Beteiligten weitergeleitet werden. |
B.6 |
Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle der Instandhaltungsleistung und ihrer Ergebnisse, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmensstandards eingehalten werden. |
C. RISIKOKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFTRAGNEHMERN UND DER KONTROLLE VON ZULIEFERERN (3)
C.1 |
Es bestehen Verfahren zur Überprüfung der fachlichen Eignung von Auftragnehmern (auch von Unterauftragnehmern) und Zulieferern. |
C.2 |
Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle des Sicherheitsniveaus und der Ergebnisse sämtlicher von einem Auftragnehmer oder Zulieferer erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Produkte, damit sichergestellt ist, dass sie den vertraglichen Anforderungen genügen. |
C.3 |
Die Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit sind klar festgelegt, bekannt und zwischen den Vertragspartnern und allen sonstigen Beteiligten aufgeteilt. |
C.4 |
Es bestehen Verfahren, die die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente und Verträge gewährleisten. |
C.5 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Sicherheitsaufgaben, auch der Austausch sicherheitsrelevanter Informationen, von den Auftragnehmern bzw. Zulieferern entsprechend den einschlägigen, vertraglich festgelegten Anforderungen ausgeführt werden. |
D. RISIKEN AUS DEN TÄTIGKEITEN SONSTIGER BETEILIGTER AUSSERHALB DES EISENBAHNSYSTEMS (4)
D.1 |
Es bestehen Verfahren, um dort, wo es angemessen und geboten erscheint, potenzielle Risiken durch Beteiligte außerhalb des Eisenbahnsystems zu ermitteln. |
D.2 |
Es bestehen Verfahren zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen, um die unter D.1 ermittelten Risiken zu begrenzen, sofern dies im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt. |
D.3 |
Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der unter D.2 genannten Maßnahmen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen. |
E. DOKUMENTATION DES SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEMS
E.1 |
Es gibt eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der Art, Umfang und Risiko des Betriebs klar hervorgehen. |
E.2 |
Es gibt eine Beschreibung des Aufbaus des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich einer Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung. |
E.3 |
Es gibt eine Beschreibung der Verfahren des gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG geforderten Sicherheitsmanagementsystems, die Art und Umfang des Betriebs Rechnung tragen. |
E.4 |
Es gibt eine Aufstellung und Kurzbeschreibung der sicherheitskritischen Verfahren und Aufgaben für die jeweilige Art von Tätigkeit bzw. Dienstleistung. |
F. ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG (5)
F.1 |
Es gibt eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Tätigkeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems in der gesamten Organisation auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse und unter der Hauptverantwortung der Geschäftsleitung koordiniert werden. |
F.2 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Personal mit nachgeordneten Zuständigkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, fachliche Befähigung und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seinen Aufgaben gerecht zu werden. |
F.3 |
Sicherheitsrelevante Verantwortungsbereiche und die Verteilung von Zuständigkeiten entsprechend den damit verbundenen Funktionen und ihren Überschneidungen sind klar festgelegt. |
F.4 |
Es besteht ein Verfahren, das sicherstellt, dass sicherheitsrelevante Aufgaben klar festgelegt sind und an Personal delegiert werden, das über die erforderliche fachliche Befähigung verfügt. |
G. KONTROLLE AUF DEN VERSCHIEDENEN EBENEN DURCH DIE GESCHÄFTSLEITUNG (6)
G.1 |
Es gibt eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Zuständigkeiten für jedes sicherheitsrelevante Verfahren in der gesamten Organisation zugewiesen werden. |
G.2 |
Es gibt ein Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Vorgesetzten, die eingreifen müssen, wenn die Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden. |
G.3 |
Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und zum Umgang mit den Auswirkungen anderer Managementaktivitäten auf das Sicherheitsmanagementsystem. |
G.4 |
Es bestehen Verfahren, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen. |
G.5 |
Es bestehen Verfahren für die Zuteilung von Ressourcen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems. |
H. EINBEZIEHUNG VON PERSONAL UND PERSONALVERTRETERN AUF ALLEN EBENEN (7)
H.1 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Personal und seine Vertreter angemessen repräsentiert sind und konsultiert werden, wenn Sicherheitsaspekte betrieblicher Verfahren, die das Personal betreffen könnten, festgelegt, vorgeschlagen, überprüft und weiterentwickelt werden. |
H.2 |
Die Einbeziehung des Personals und die Konsultationsverfahren sind dokumentiert. |
I. GEWÄHRLEISTUNG FORTLAUFENDER VERBESSERUNGEN (8)
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Sicherheitsmanagementsystem, wo dies vernünftig und praktikabel ist, fortlaufend verbessert wird. Hierunter fallen:
a) |
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems im erforderlichen Umfang; |
b) |
Verfahren zur Beschreibung der Vorkehrungen für die Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten; |
c) |
Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie festgestellte Mängel behoben werden; |
d) |
Verfahren zur Beschreibung der Umsetzung neuer Regeln für das Sicherheitsmanagement, die sich auf Entwicklungen und Erfahrungen stützen; |
e) |
Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie Ergebnisse interner Audits in Verbesserungen des Sicherheitsmanagementsystems einfließen. |
J. VOM UNTERNEHMENSLEITER GENEHMIGTE UND DEM GESAMTEN PERSONAL MITGETEILTE SICHERHEITSORDNUNG (9)
Das Unternehmen verfügt über ein Dokument, in dem seine Sicherheitsordnung dargelegt ist und das:
a) |
dem gesamten Personal, z. B. über das Intranet des Unternehmens, mitgeteilt und zur Verfügung gestellt wird; |
b) |
der Art und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist; |
c) |
von der Unternehmensleitung genehmigt ist. |
K. QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ZIELE DER ORGANISATION ZUR ERHALTUNG UND VERBESSERUNG DER SICHERHEIT SOWIE PLÄNE UND VERFAHREN FÜR DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE (10)
K.1 |
Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit dem Rechtsrahmen, und diese Ziele sind in einem Dokument aufgeführt. |
K.2 |
Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs und den damit verbundenen Risiken. |
K.3 |
Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Bewertung des gesamten Sicherheitsniveaus mit Blick auf die auf Unternehmensebene der Organisation und auf Ebene des Mitgliedstaats festgelegten Sicherheitsziele. |
K.4 |
Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung der betrieblichen Vorkehrungen, indem
|
K.5 |
Das Eisenbahnunternehmen verfügt über Verfahren für die Ausarbeitung von Plänen und Verfahren zur Erreichung dieser Ziele. |
L. VERFAHREN ZUR EINHALTUNG BESTEHENDER, NEUER UND GEÄNDERTER NORMEN TECHNISCHER UND BETRIEBLICHER ART ODER ANDERER VORGABEN (11)
L.1 |
Im Zusammenhang mit den sicherheitsrelevanten Anforderungen bestehen je nach Art und Umfang des Betriebs Verfahren,
|
L.2 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für den beabsichtigten Zweck das richtige Personal sowie die richtigen Verfahren, Dokumente, Ausrüstungen und Fahrzeuge eingesetzt werden. |
L.3 |
Das Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet Verfahren, die sicherstellen, dass die Instandhaltung entsprechend den einschlägigen Anforderungen durchgeführt wird. |
M. VERFAHREN UND METHODEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON RISIKOBEWERTUNGEN UND DIE ANWENDUNG VON MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE FÜR DEN FALL, DASS SICH AUS GEÄNDERTEN BETRIEBSBEDINGUNGEN ODER NEUEM MATERIAL NEUE RISIKEN FÜR DIE INFRASTRUKTUR ODER DEN BETRIEB ERGEBEN (12)
M.1 |
Es bestehen Managementverfahren für die Durchführung von Änderungen der Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder der Schnittstellen. |
M.2 |
Es bestehen Verfahren für die Risikobewertung in Bezug auf die Änderungskontrolle und die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Risikoevaluierung und -bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (13) der Kommission, falls erforderlich. |
M.3 |
Das Eisenbahnunternehmen verfügt über Verfahren, die sicherstellen, dass die Ergebnisse der Risikobewertung in andere Verfahren der Organisation einfließen und für das betroffene Personal erkennbar sind. |
N. SCHULUNGSPROGRAMME FÜR DAS PERSONAL UND VERFAHREN, DIE SICHERSTELLEN, DASS DIE QUALIFIKATION DES PERSONALS AUFRECHTERHALTEN UND DIE ARBEIT DEMENTSPRECHEND AUSGEFÜHRT WIRD (14)
N.1 |
Es besteht ein System für das Kompetenzmanagement, das mindestens Folgendes beinhaltet:
|
N.2 |
Es bestehen Verfahren innerhalb des Systems für das Kompetenzmanagement, die dafür sorgen, dass
|
O. VORKEHRUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN INFORMATIONSFLUSS INNERHALB DER ORGANISATION UND GEGEBENENFALLS ZWISCHEN ORGANISATIONEN, DIE DIESELBE INFRASTRUKTUR NUTZEN (15)
O.1 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:
|
O.2 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:
|
O.3 |
Es bestehen Vorkehrungen für die Weitergabe von Informationen zwischen Eisenbahnunternehmen. |
P. VERFAHREN UND FORMATE FÜR DIE DOKUMENTIERUNG VON SICHERHEITSINFORMATIONEN UND BESTIMMUNG VON VERFAHREN ZUR KONFIGURATIONSÜBERWACHUNG WICHTIGER SICHERHEITSINFORMATIONEN (16)
P.1 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass alle einschlägigen Sicherheitsinformationen korrekt, vollständig, schlüssig, leicht verständlich, aktuell und ordnungsgemäß dokumentiert sind. |
P.2 |
Es bestehen Verfahren
|
P.3 |
Es besteht ein Verfahren zur Konfigurationsüberwachung wichtiger Sicherheitsinformationen. |
Q. VERFAHREN, DIE SICHERSTELLEN, DASS UNFÄLLE, STÖRUNGEN, BEINAHEUNFÄLLE UND SONSTIGE GEFÄHRLICHE EREIGNISSE GEMELDET, UNTERSUCHT UND AUSGEWERTET WERDEN UND DIE NOTWENDIGEN VORBEUGUNGSMASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN (17)
Q.1 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinahunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse
|
Q.2 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:
|
Q.3 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung und den Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinahunfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen zu Schulungszwecken genutzt werden und gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden. |
R. BEREITSTELLUNG VON EINSATZ-, ALARM- UND INFORMATIONSPLÄNEN FÜR NOTFÄLLE IN ABSPRACHE MIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (18)
R.1 |
In einem Dokument sind alle Arten von Notfällen aufgeführt, einschließlich Betriebsstörungen, und es bestehen Verfahren zur Ermittlung neuer Arten. |
R.2 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für jede festgestellte Art von Notfall
|
R.3 |
In dem Dokument sind die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten festgelegt und erläutert. |
R.4 |
Einsatz-, Alarm und Informationspläne sind vorhanden und umfassen:
|
R.5 |
In einem Dokument ist dargelegt, wie Ressourcen und Mittel zugewiesen wurden und wie der Schulungsbedarf ermittelt wurde. |
R.6 |
Es bestehen Verfahren für die umgehende Wiederherstellung des Normalbetriebs. |
R.7 |
Es bestehen Verfahren, um in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten Notfallpläne zu testen, Personal zu schulen, Verfahren zu erproben, Schwachpunkte zu ermitteln und zu überprüfen, wie potenzielle Notfallsituationen bewältigt werden. |
R.8 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass (insbesondere hinsichtlich der Handhabung gefährlicher Güter) der Fahrwegbetreiber leicht und unverzüglich das zuständige Personal benachrichtigen kann, das fachlich befähigt ist und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. |
R.9 |
Es besteht ein Verfahren zur Benachrichtigung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder des Fahrzeughalters im Notfall. |
S. BESTIMMUNGEN ÜBER REGELMÄSSIGE INTERNE NACHPRÜFUNGEN DES SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEMS (19)
S.1 |
Es besteht ein unabhängiges und unparteiliches internes Auditsystem, das transparent funktioniert. |
S.2 |
Es besteht ein Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann. |
S.3 |
Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und Auswahl ausreichend qualifizierter Prüfer. |
S.4 |
Es bestehen Verfahren für
|
S.5 |
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Führungsebene Kenntnis der Ergebnisse der Audits hat und die Gesamtverantwortung für Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems übernimmt. |
S.6 |
In einem Dokument ist dargelegt, wie die Audits im Zusammenhang mit den Vorkehrungen für die routinemäßigen Überwachungen geplant werden, damit die Einhaltung interner Verfahren und Standards sichergestellt ist. |
(1) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.
(2) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.
(3) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.
(4) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.
(5) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.
(6) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.
(7) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.
(8) Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.
(9) Anhang III Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.
(10) Anhang III Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.
(11) Anhang III Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG.
(12) Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/49/EG.
(13) ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.
(14) Anhang III Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG.
(15) Anhang III Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/49/EG.
(16) Anhang III Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/49/EG.
(17) Anhang III Nummer 2 Buchstabe h der Richtlinie 2004/49/EG.
(18) Anhang III Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie 2004/49/EG.
(19) Anhang III Nummer 2 Buchstabe j der Richtlinie 2004/49/EG.
ANHANG III
Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe B der Richtlinie 2004/49/EG
ALLGEMEINES
Die Dienstleistung, für die eine Bescheinigung (Teil B) beantragt wird, wird erläutert, und es wird dargelegt, wie die allgemeinen Verfahren, die das Eisenbahnunternehmen zur Erlangung der Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erarbeitet hat, auf die Vorkehrungen zur Erbringung der Dienstleistung (einschließlich der Zuweisung von Ressourcen) angewandt werden.
A. EINHALTUNG DER NETZSPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN (1)
A.1 |
Anhand von Dokumenten wird belegt, dass die netzspezifischen Vorschriften und Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb auf dem Netz, für das eine Bescheinigung (Teil B) beantragt wird, berücksichtigt wurden und dass das Eisenbahnunternehmen etwaige netzspezifische Vorschriften sowie etwaige Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Vorschriften erfüllen kann. |
A.2 |
Netzschnittstellen mit anderen am Eisenbahnbetrieb auf dem betreffenden Netz Beteiligten werden ermittelt. |
A.3 |
Anhand von Dokumenten wird belegt, wie das Eisenbahnunternehmen mit dem Betreiber des betreffenden Netzes und anderen auf dem Netz tätigen Eisenbahnunternehmen zusammenarbeitet und wie die Informationen weitergegeben werden. |
A.4 |
Anhand von Dokumenten wird belegt, wie das Eisenbahnunternehmen mit Notfallsituationen umgeht, einschließlich der Koordinierung mit dem Fahrwegbetreiber und den jeweiligen Behörden. |
A.5 |
Die jeweiligen Vorschriften zur Untersuchung von Unfällen und Störungen sind in Dokumenten festgelegt, die belegen, dass der Antragsteller diese Vorschriften erfüllen kann. |
B. ERFÜLLUNG DER NETZSPEZIFISCHEN ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG DES PERSONALS (2)
B.1 |
Anhand von Unterlagen wird belegt, dass das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers ein Kompetenzmanagementsystem beinhaltet, mit dessen Hilfe
|
B.2 |
Anhand von Unterlagen wird belegt, dass Vorkehrungen für die Organisation der täglichen Personaltätigkeiten getroffen wurden, die sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Aufgaben durchgeführt werden und das Personal aufgabengerecht eingesetzt wird. |
B.3 |
Anhand von Unterlagen wird belegt, dass der Antragsteller Schulungsdokumente vorlegen und gewährleisten kann, dass die Dokumente korrekt, aktuell und in einer Sprache und Terminologie abgefasst sind, die von dem Personal, das sie anwenden muss, verstanden werden. |
C. ERFÜLLUNG DER NETZSPEZIFISCHEN ANFORDERUNGEN AN DAS FAHRZEUGMANAGEMENT (3)
C.1 |
In den Unterlagen sind die Art der auf dem jeweiligen Netz eingesetzten Fahrzeuge und die Art des Betriebs klar angegeben. |
C.2 |
Die Unterlagen zeigen auf, inwieweit das Eisenbahnunternehmen die betrieblichen Auflagen für die Art der auf dem Netz eingesetzten Fahrzeuge einhält. |
C.3 |
In den Unterlagen sind etwaige zusätzliche Anforderungen an die Instandhaltung für das betreffende Netz aufgeführt, und geeignete Vorkehrungen für die Instandhaltung wurden getroffen. |
C.4 |
In den Unterlagen sind etwaige zusätzliche Anforderungen an das Fahrzeugmanagement für das betreffende Netz aufgeführt, und geeignete Vorkehrungen wurden getroffen. |
(1) Anhang IV erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/49/EG.
(2) Anhang IV zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/49/EG.
(3) Anhang IV dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/49/EG.
ANHANG IV
Grundsätze für die Überwachung nach Ausstellung der Bescheinigung (Teil A oder Teil B)
1. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden stützen sich bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG auf die folgenden Grundsätze. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Überwachungstätigkeiten insgesamt als auch für Einzelfälle innerhalb dieses Rahmens. |
2. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden bei der Abwägung zwischen Durchsetzung und Risiko den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Maßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörden, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen oder um Eisenbahnunternehmen für Verstöße gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen, müssen gemessen am Sicherheitsrisiko oder an der potenziellen Schwere des Verstoßes, auch unter Berücksichtigung tatsächlicher oder potenzieller Schäden, verhältnismäßig sein. |
3. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Kohärenz an, um sicherzustellen, dass eine nationale Sicherheitsbehörde unter ähnlichen Umständen mit Blick auf ähnliche Ziele in ähnlicher Weise vorgeht. |
4. |
Überwachungsmaßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörde richten sich vor allem auf solche Tätigkeiten, bei denen sie jeweils von der größten Gefahr oder des am wenigsten beherrschten Risikos ausgeht. Hierzu muss die nationale Sicherheitsbehörde über Methoden und Befugnisse verfügen, um das alltägliche Sicherheitsniveau des Eisenbahnunternehmens bewerten zu können. |
5. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden legen Schwerpunkte fest, um ihre Ressourcen effizient zu nutzen, wobei die Entscheidung, wie dies am besten erreicht werden kann, von der jeweiligen Sicherheitsbehörde allein zu treffen ist. Die Maßnahmen müssen auf diejenigen ausgerichtet sein, die für die Risiken verantwortlich sind und die diese am besten beherrschen können. |
6. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Transparenz an, damit Eisenbahnunternehmen nachvollziehen können, was von ihnen erwartet wird (auch was sie zu tun oder zu unterlassen haben) und was sie von der nationalen Sicherheitsbehörde erwarten können. |
7. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden sind gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig. Die nationalen Sicherheitsbehörden müssen daher über Strategien und Grundsätze verfügen, anhand deren sie bewertet werden können. Ferner müssen die nationalen Sicherheitsbehörden über ein Beschwerdeverfahren verfügen (Beschwerdeverfahren). |
8. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten Kooperationsvereinbarungen aus, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheit ihre Gegenmaßnahmen zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsbescheinigungen (Teil B). Ferner arbeiten nationale Sicherheitsbehörden mit anderen zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen au, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und um einheitliche Konzepte zu Fragen auszuarbeiten, die sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirken. |
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2011 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
(2) |
Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
(3) |
Die Regeln für die Verwaltung der für 2011 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. |
(4) |
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2010 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2011 vergleichbare Regeln aufzustellen. |
(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Hoechstmenge begrenzt werden. |
(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2011 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2010 eingeführt haben. |
(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
(8) |
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2012, zu verlängern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2011 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2011 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2010 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2010 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
1. Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 7. Januar 2011 um 10 Uhr mitteilen.
Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
2. Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte
a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
|
3. Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2011.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2012 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(2) ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 24.
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen:
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Belarus |
1 |
Kilogramm |
20 000 |
2 |
Kilogramm |
80 000 |
|
3 |
Kilogramm |
5 000 |
|
4 |
Stück |
20 000 |
|
5 |
Stück |
15 000 |
|
6 |
Stück |
20 000 |
|
7 |
Stück |
20 000 |
|
8 |
Stück |
20 000 |
|
15 |
Stück |
17 000 |
|
20 |
Kilogramm |
5 000 |
|
21 |
Stück |
5 000 |
|
22 |
Kilogramm |
6 000 |
|
24 |
Stück |
5 000 |
|
26/27 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
5 000 |
|
67 |
Kilogramm |
3 000 |
|
73 |
Stück |
6 000 |
|
115 |
Kilogramm |
20 000 |
|
117 |
Kilogramm |
30 000 |
|
118 |
Kilogramm |
5 000 |
|
Nordkorea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
4 |
Stück |
10 000 |
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
12 |
Paar |
10 000 |
|
13 |
Stück |
10 000 |
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
16 |
Stück |
10 000 |
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
20 |
Kilogramm |
10 000 |
|
21 |
Stück |
10 000 |
|
24 |
Stück |
10 000 |
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
70 |
Paar |
10 000 |
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
87 |
Kilogramm |
8 000 |
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen:
1. |
Österreich
|
2. |
Belgien
|
3. |
Bulgarien
|
4. |
Zypern
|
5. |
Tschechische Republik
|
6. |
Dänemark
|
7. |
Estland
|
8. |
Finnland
|
9. |
Frankreich
|
10. |
Deutschland
|
11. |
Griechenland
|
12. |
Ungarn
|
13. |
Irland
|
14. |
Italien
|
15. |
Lettland
|
16. |
Litauen
|
17. |
Luxemburg
|
18. |
Malta
|
19. |
Niederlande
|
20. |
Polen
|
21. |
Portugal
|
22. |
Rumänien
|
23. |
Slowakei
|
24. |
Slowenien
|
25. |
Spanien
|
26. |
Schweden
|
27. |
Vereinigtes Königreich
|
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/33 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1160/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betreffen, Rechnung zu tragen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:
Anhang I erhält folgende Fassung:
ANHANG I
LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 (1)
1. |
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
2. |
Wenn nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in China fehlen, werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden. |
3. |
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. |
4. |
Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. |
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2010 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I A |
|||
1 |
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90 |
|
|
2 |
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe 5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|
|
2 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht 5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|
|
3 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe 5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|
|
3 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht 5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|
|
GRUPPE I B |
|||
4 |
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken 6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10 |
6,48 |
154 |
5 |
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99 |
4,53 |
221 |
6 |
Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42 |
1,76 |
568 |
7 |
Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen 6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00 |
5,55 |
180 |
8 |
Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex 6205 90 806205 20 006205 30 00 |
4,60 |
217 |
GRUPPE II A |
|||
9 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle 5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00 |
|
|
20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90 |
|
|
22 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00 |
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22 a) |
davon: Polyacryl-Spinnfasern ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00 |
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23 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00 |
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32 |
Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 24 005801 25 005801 26 005801 31 005801 32 005801 33 005801 34 005801 35 005801 36 005802 20 005802 30 00 |
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32 a) |
davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle 5801 22 00 |
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39 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle 6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90 |
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GRUPPE II B |
|||
12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00 |
24,3 Paar |
41 |
13 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10 |
17 |
59 |
14 |
Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) 6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00 |
0,72 |
1 389 |
15 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) 6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00 |
0,84 |
1 190 |
16 |
Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31 |
0,80 |
1 250 |
17 |
Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19 |
1,43 |
700 |
18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10 |
|
|
19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6213 20 00ex 6213 90 00 |
59 |
17 |
21 |
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41 |
2,3 |
435 |
24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken 6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken 6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00 |
3,9 |
257 |
26 |
Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00 |
3,1 |
323 |
27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen 6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10 |
2,6 |
385 |
28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00 |
1,61 |
620 |
29 |
Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31 |
1,37 |
730 |
31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken ex 6212 10 106212 10 90 |
18,2 |
55 |
68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88 6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90 |
|
|
73 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6112 11 006112 12 006112 19 00 |
1,67 |
600 |
76 |
Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10 Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10 |
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|
77 |
Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6211 20 00 |
|
|
78 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77 6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 41 006211 42 906211 43 90 |
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83 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75 ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00 |
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GRUPPE III A |
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33 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m 5407 20 11 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen 6305 32 196305 33 90 |
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34 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr 5407 20 19 |
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35 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|
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35 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
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36 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
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36 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
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37 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern 5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
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37 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht 5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
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38 A |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen 6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10 |
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38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90 |
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40 |
Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00 |
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41 |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter 5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 00ex 5402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
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42 |
Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5401 20 10 Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat 5403 10 005403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10 |
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43 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00 |
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46 |
Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt 5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00 |
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47 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90 |
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48 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90 |
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49 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5109 10 105109 10 905109 90 00 |
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50 |
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren 5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99 |
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51 |
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt 5203 00 00 |
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53 |
Drehergewebe aus Baumwolle 5803 00 10 |
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54 |
Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet 5507 00 00 |
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55 |
Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet 5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00 |
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56 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5508 10 905511 10 005511 20 00 |
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58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert 5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90 |
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59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58 5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30ex 5705 00 80 |
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60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert 5805 00 00 |
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61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00 |
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62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) 5606 00 915606 00 99 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive 5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt 5807 10 105807 10 90 Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen 5808 10 005808 90 00 Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive 5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90 |
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63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr 5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00 Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50 |
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65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern 5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00 |
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66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern 6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90 |
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GRUPPE III B |
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10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken 6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00 |
17 Paar |
59 |
67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör 5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 10 |
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67 a) |
davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen 6305 32 116305 33 10 |
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69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen 6108 11 006108 19 00 |
7,8 |
128 |
70 |
Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex) ex 6115 10 906115 21 006115 30 19 Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern ex 6115 10 906115 96 91 |
30,4 Paar |
33 |
72 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern 6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00 |
9,7 |
103 |
74 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge 6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90 |
1,54 |
650 |
75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge 6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00 |
0,80 |
1 250 |
84 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00 |
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85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern 6215 20 006215 90 00 |
17,9 |
56 |
86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken 6212 20 006212 30 006212 90 00 |
8,8 |
114 |
87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00 |
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88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00 |
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90 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern 5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90 |
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91 |
Zelte 6306 22 006306 29 00 |
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93 |
Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00 |
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94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen 5601 10 105601 10 905601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 00 |
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95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge 5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91 |
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96 |
Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt , bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen 5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 90ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 30ex 6307 90 99 |
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97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen 5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00 |
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98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 5609 00 005905 00 10 |
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99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art 5901 10 005901 90 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten 5904 10 005904 90 00 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung 5906 10 005906 99 105906 99 90 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100 5907 00 00 |
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100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen 5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99 |
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101 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern ex 5607 90 90 |
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109 |
Planen, Segel und Markisen 6306 12 006306 19 006306 30 00 |
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110 |
Luftmatratzen, aus Geweben 6306 40 00 |
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111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte 6306 91 006306 99 00 |
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112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114 6307 20 00ex 6307 90 99 |
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113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6307 10 90 |
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114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke 5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90 |
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GRUPPE IV |
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115 |
Leinengarne und Ramiegarne 5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
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117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie 5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30 |
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118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90 |
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120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00 |
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121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie ex 5607 90 90 |
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122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6305 90 00 |
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123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern 5801 90 10ex 5801 90 90 Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6214 90 00 |
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GRUPPE V |
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124 |
Synthetische Spinnfasern 5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005503 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
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125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41 5402 45 005402 46 005402 47 00 |
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125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse 5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
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126 |
Künstliche Spinnfasern 5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
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127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42 5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00 |
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127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse 5405 00 00ex 5604 90 90 |
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128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt 5105 40 00 |
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129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5110 00 00 |
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130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne 5004 00 105004 00 905006 00 10 |
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130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar 5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90 |
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131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen 5308 90 90 |
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132 |
Papiergarne 5308 90 50 |
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133 |
Hanfgarne 5308 20 105308 20 90 |
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134 |
Metallgarne 5605 00 00 |
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135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5113 00 00 |
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136 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide 5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00 |
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137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide ex 5801 90 90ex 5806 10 00 |
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138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie 5311 00 90ex 5905 00 90 |
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139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen 5809 00 00 |
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140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
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141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern ex 6301 90 90 |
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142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80 |
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144 |
Filz aus groben Tierhaaren ex 5602 10 38ex 5602 29 00 |
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145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern ex 5607 90 20ex 5607 90 90 |
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146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern ex 5607 21 00 |
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146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A ex 5607 21 005607 29 00 |
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146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 ex 5607 90 20 |
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147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt ex 5003 00 00 |
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148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 5307 10 005307 20 00 |
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148 B |
Kokosgarne 5308 10 00 |
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149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm 5310 10 90ex 5310 90 00 |
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150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht 5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90 |
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151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern 5702 20 00 |
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151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00 |
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152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge 5602 10 11 |
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153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 6305 10 10 |
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154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 5001 00 00 Grège, weder gedreht noch gezwirnt 5002 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt ex 5003 00 00 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt 5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff 5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren 5104 00 00 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca 5305 00 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5201 00 105201 00 90 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) 5202 10 005202 91 005202 99 00 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5302 10 005302 90 00 Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5305 00 00 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5303 10 005303 90 00 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5305 00 00 |
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156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen 6106 90 30ex 6110 90 90 |
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157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156 ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00 |
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159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 6204 49 106206 10 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 6214 10 00 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals 6215 10 00 |
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160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide ex 6213 90 00 |
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161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159 6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 006211 49 00 |
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ANHANG I A
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2010 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
163 (2) |
Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3005 90 31 |
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ANHANG I B
1. |
Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilerzeugnisse andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Chemiefasern sowie synthetische oder künstliche Chemiefasern und Filamente als auch Garne der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B. |
2. |
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein ‚ex‘ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
3. |
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. |
4. |
Der Begriff ‚Bekleidung für Säuglinge‘ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. |
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2010 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I |
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ex 20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6302 29 90ex 6302 39 90 |
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ex 32 |
Samt und Plüsch, gewebt, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Chenillegewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse ex 5802 20 00ex 5802 30 00 |
|
|
ex 39 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken und andere als Waren der Kategorie 118 ex 6302 59 90ex 6302 99 90 |
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GRUPPE II |
|||
ex 12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken, andere als für Säuglinge ex 6115 10 90ex 6115 29 00ex 6115 30 90ex 6115 99 00 |
24,3 |
41 |
ex 13 |
Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken ex 6107 19 00ex 6108 29 00ex 6212 10 10 |
17 |
59 |
ex 14 |
Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben, Regenmäntel und andere Mäntel, Umhänge, Anoraks ex 6210 20 00 |
0,72 |
1 389 |
ex 15 |
Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, Regenmäntel und andere Mäntel, Anoraks, Umhänge, Jacken, ausgenommen Parkas ex 6210 30 00 |
0,84 |
1 190 |
ex 18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6207 19 00ex 6207 29 00ex 6207 99 90 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6208 19 00ex 6208 29 00ex 6208 99 00ex 6212 10 10 |
|
|
ex 19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Seide oder Seidenabfällen ex 6213 90 00 |
59 |
17 |
ex 24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken ex 6107 29 00 Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken ex 6108 39 00 |
3,9 |
257 |
ex 27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen ex 6104 59 00 |
2,6 |
385 |
ex 28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken ex 6103 49 00ex 6104 69 00 |
1,61 |
620 |
ex 31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken ex 6212 10 10ex 6212 10 90 |
18,2 |
55 |
ex 68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien ex 10 und ex 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie ex 88 ex 6209 90 90 |
|
|
ex 73 |
Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken ex 6112 19 00 |
1,67 |
600 |
ex 78 |
Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 und 5907, ausgenommen Bekleidung der Kategorien ex 14 und ex 15 ex 6210 40 00ex 6210 50 00 |
|
|
ex 83 |
Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5903 und 5907, und Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken ex 6112 20 00ex 6113 00 90 |
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GRUPPE III A |
|||
ex 38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6303 99 90 |
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|
ex 40 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6303 99 90ex 6304 19 90ex 6304 99 00 |
|
|
ex 58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert ex 5701 90 10ex 5701 90 90 |
|
|
ex 59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie ex 58, 142 und 151 B ex 5702 10 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5703 90 20ex 5703 90 80ex 5704 10 00ex 5704 90 00ex 5705 00 80 |
|
|
ex 60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert ex 5805 00 00 |
|
|
ex 61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorien ex 62 und 137; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) ex 5806 10 00ex 5806 20 00ex 5806 39 00ex 5806 40 00 |
|
|
ex 62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) ex 5606 00 91ex 5606 00 99 Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive ex 5804 10 10ex 5804 10 90ex 5804 29 10ex 5804 29 90ex 5804 30 00 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt ex 5807 10 10ex 5807 10 90 Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; tassels, pompons and the like ex 5808 10 00ex 5808 90 00 Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive ex 5810 10 10ex 5810 10 90ex 5810 99 10ex 5810 99 90 |
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|
ex 63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr ex 5906 91 00ex 6002 40 00ex 6002 90 00ex 6004 10 00ex 6004 90 00 |
|
|
ex 65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorie ex 63 ex 5606 00 10ex 6002 40 00ex 6004 10 00 |
|
|
ex 66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6301 10 00 |
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GRUPPE III B |
|||
ex 10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken ex 6116 10 20ex 6116 10 80ex 6116 99 00 |
17 pairs |
59 |
ex 67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör ex 5807 90 90ex 6113 00 10ex 6117 10 00ex 6117 80 10ex 6117 80 80ex 6117 90 00ex 6301 90 10ex 6302 10 00ex 6302 40 00ex 6303 19 00ex 6304 11 00ex 6304 91 00ex 6307 10 10ex 6307 90 10 |
|
|
ex 69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen ex 6108 19 00 |
7,8 |
128 |
ex 72 |
Badeanzüge und Badehosen ex 6112 39 10ex 6112 39 90ex 6112 49 10ex 6112 49 90ex 6211 11 00ex 6211 12 00 |
9,7 |
103 |
ex 75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben ex 6103 10 90ex 6103 29 00 |
0,80 |
1 250 |
ex 85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als Waren der Kategorie 159 ex 6215 90 00 |
17,9 |
56 |
ex 86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken ex 6212 20 00ex 6212 30 00ex 6212 90 00 |
8,8 |
114 |
ex 87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6209 90 90ex 6216 00 00 |
|
|
ex 88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt ex 6209 90 90ex 6217 10 00ex 6217 90 00 |
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|
ex 91 |
Zelte ex 6306 29 00 |
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ex 94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen ex 5601 10 90ex 5601 29 00ex 5601 30 00 |
|
|
ex 95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge ex 5602 10 19ex 5602 10 38ex 5602 10 90ex 5602 29 00ex 5602 90 00ex 5807 90 10ex 6210 10 10ex 6307 90 91 |
|
|
ex 97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen ex 5608 90 00 |
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ex 98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 ex 5609 00 00ex 5905 00 10 |
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ex 99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art ex 5901 10 00ex 5901 90 00 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten ex 5904 10 00ex 5904 90 00 Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung ex 5906 10 00ex 5906 99 10ex 5906 99 90 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie ex 100 ex 5907 00 00 |
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ex 100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen ex 5903 10 10ex 5903 10 90ex 5903 20 10ex 5903 20 90ex 5903 90 10ex 5903 90 91ex 5903 90 99 |
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ex 109 |
Planen, Segel und Markisen ex 6306 19 00ex 6306 30 00 |
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ex 110 |
Luftmatratzen, aus Geweben ex 6306 40 00 |
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ex 111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte ex 6306 99 00 |
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ex 112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, ausgenommen Waren der Kategorien ex 113 und ex 114 ex 6307 20 00ex 6307 90 99 |
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ex 113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6307 10 90 |
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ex 114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke, andere als Waren der Kategorie 136 ex 5908 00 00ex 5909 00 90ex 5910 00 00ex 5911 10 00ex 5911 31 19ex 5911 31 90ex 5911 32 11ex 5911 32 19ex 5911 32 90ex 5911 40 00ex 5911 90 10ex 5911 90 90 |
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GRUPPE IV |
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115 |
Leinengarne und Ramiegarne 5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|
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117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie 5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30 |
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118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken 6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90 |
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120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00 |
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121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie ex 5607 90 90 |
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122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6305 90 00 |
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123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern 5801 90 10ex 5801 90 90 Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken ex 6214 90 00 |
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GRUPPE V |
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124 |
Synthetische Spinnfasern 5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
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125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ex 5402 44 005402 45 005402 46 005402 47 00 |
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125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse 5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
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126 |
Künstliche Spinnfasern 5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
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127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnt oder aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und ungezwirnte nicht texturierte Garne aus Celluloseacetat ex 5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00 |
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127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse 5405 00 00ex 5604 90 90 |
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128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt 5105 40 00 |
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129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5110 00 00 |
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130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne 5004 00 105004 00 905006 00 10 |
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130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar 5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90 |
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131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen 5308 90 90 |
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132 |
Papiergarne 5308 90 50 |
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133 |
Hanfgarne 5308 20 105308 20 90 |
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134 |
Metallgarne 5605 00 00 |
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135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5113 00 00 |
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136 A |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, weder roh, noch abgekocht oder gebleicht 5007 20 19ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 305007 90 505007 90 90 |
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136 B |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, andere als die der Kategorie 136 A ex 5007 10 005007 20 115007 20 21ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 515007 90 105803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00 |
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137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide ex 5801 90 90ex 5806 10 00 |
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138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie 5311 00 90ex 5905 00 90 |
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139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen 5809 00 00 |
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140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
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141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern ex 6301 90 90 |
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142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80 |
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144 |
Filz aus groben Tierhaaren ex 5602 10 38ex 5602 29 00 |
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145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern ex 5607 90 20ex 5607 90 90 |
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146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern ex 5607 21 00 |
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146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A ex 5607 21 005607 29 00 |
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146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 ex 5607 90 20 |
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147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt ex 5003 00 00 |
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148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 5307 10 005307 20 00 |
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148 B |
Kokosgarne 5308 10 00 |
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149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm 5310 10 90ex 5310 90 00 |
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150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht 5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90 |
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151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern 5702 20 00 |
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151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00 |
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152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge 5602 10 11 |
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153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 6305 10 10 |
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154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 5001 00 00 Grège, weder gedreht noch gezwirnt 5002 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt ex 5003 00 00 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt 5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff 5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren 5104 00 00 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca 5305 00 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5201 00 105201 00 90 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) 5202 10 005202 91 005202 99 00 Hanf (Cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5302 10 005302 90 00 Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5305 00 00 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5303 10 005303 90 00 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5305 00 00 |
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156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen 6106 90 30ex 6110 90 90 |
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157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 10, ex 12, ex 13, ex 24, ex 27, ex 28, ex 67, ex 69, ex 72, ex 73, ex 75, ex 83 und 156 ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00 |
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159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 6204 49 106206 10 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 6214 10 00 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals 6215 10 00 |
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160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide ex 6213 90 00 |
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161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 14, ex 15, ex 18, ex 31, ex 68, ex 72, ex 78, ex 86, ex 87, ex 88 und 159 6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 006211 49 00 |
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(1) N.B.: Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme der Russischen Föderation und Serbiens, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind.
(2) Gilt nur für Einfuhren aus China.
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/59 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter. |
(3) |
Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. |
(5) |
Nachdem Laboratoire Vie et Santé am 29. Dezember 2008 gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe betreffend die Wirkung von Catalgine® bouffées de chaleur hinsichtlich der zahlenmäßigen Verringerung von Hitzewallungen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00852) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Contributes to the reduction in the number of hot flushes“ („Trägt zur zahlenmäßigen Verringerung von Hitzewallungen bei“). |
(6) |
Am 13. Januar 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Catalgine® bouffées de chaleur und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(7) |
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nur dann, wenn sie den dort genannten Bedingungen genügen, wobei sie unter anderem der Verordnung entsprechen müssen. Bezüglich der Angabe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme des Lebensmittels und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde und dass diese Angabe somit nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, so dass die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht in Anspruch genommen werden kann. Es ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Sie darf nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung jedoch noch sechs Monate lang weiterverwendet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) The EFSA Journal (2010) 8(1):1422.
ANHANG
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe
Antrag – einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Catalgine® bouffées de chaleur |
„Contributes to the reduction in the number of hot flushes“ („Trägt zur zahlenmäßigen Verringerung von Hitzewallungen bei“) |
Q-2009-00852 |
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/61 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1162/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter. |
(3) |
Nach Erhalt eines Antrags setzt die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. |
(5) |
Die beiden in der vorliegenden Verordnung genannten Stellungnahmen beziehen sich auf Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. |
(6) |
Nachdem Danone Baby Nutrition gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe betreffend die Wirkung von Immunofortis® auf das Immunsystem von Säuglingen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-106) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Immunofortis® to naturally strengthen your baby’s immune system“ („Immunofortis® stärkt auf natürliche Weise das Immunsystem Ihres Babys“). |
(7) |
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 4. Februar 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Immunofortis® und der angegebenen Wirkung herzustellen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(8) |
Nachdem Vifor Pharma (Potters) gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe betreffend die Wirkung von Eye qTM auf das Arbeitsgedächtnis abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00485) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Eye qTM (a unique combination of High-EPA/DHA/GLA omega-3, 6 PUFA) provides the essential nutrients that helps improve working memory in children“ („Eye qTM (eine einzigartige Kombination aus hoch konzentrierter EPA/DHA/GLA Omega-3, 6 PUFA) liefert die essenziellen Nährstoffe, die das Arbeitsgedächtnis bei Kindern verbessern helfen“). Die vom Antragsteller verwendeten Abkürzungen stehen für Eicosapentaensäure (EPA), Docosahexaensäure (DHA), γ-Linolensäure (GLA) bzw. mehrfach ungesättigte Fettsäuren (PUFA). |
(9) |
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 4. März 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Eye qTM und der angegebenen Wirkung herzustellen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die nicht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 zugelassen wurden, bis zu sechs Monate nach Annahme der vorliegenden Verordnung weiter verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag gestellt wurde. Da der Antrag für die gesundheitsbezogene Angabe über Eye qTM jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurde, ist das Erfordernis des Artikels 28 Absatz 6 Buchstabe b nicht erfüllt, so dass die Übergangsfrist gemäß diesem Artikel nicht gilt. Es sollte daher eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können. |
(11) |
Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Sie dürfen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung jedoch noch sechs Monate lang verwendet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) The EFSA Journal (2010) 8(2):1430.
(3) The EFSA Journal (2010) 8(3):1516.
ANHANG
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben
Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
Immunofortis® |
„Immunofortis® to naturally strengthen your baby’s immune system“ („Immunofortis® stärkt auf natürliche Weise das Immunsystem Ihres Babys“) |
Q-2008-106 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
Eye qTM |
„Eye qTM (a unique combination of High-EPA/DHA/GLA omega-3, 6 PUFA) provides the essential nutrients that helps improve working memory in children“ („Eye qTM (eine einzigartige Kombination aus hoch konzentrierter EPA/DHA/GLA omega-3, 6 PUFA) liefert die essenziellen Nährstoffe, die das Arbeitsgedächtnis bei Kindern verbessern helfen“) |
Q-2009-00485 |
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/64 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Agneau du Périgord (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Agneau du Périgord“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 112 vom 1.5.2010, S. 7.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
FRANKREICH
Agneau du Périgord (g.g.A.)
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/66 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
(4) ABl. C 73 vom 23.3.2010, S. 42.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino (g.U.)
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/68 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salzwedeler Baumkuchen (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Salzwedeler Baumkuchen (g.g.A.)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 29.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.4. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
DEUTSCHLAND
Salzwedeler Baumkuchen (g.g.A.)
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/70 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Agnello di Sardegna (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Agnello di Sardegna“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 138/2001 (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.
(3) ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 17.
(4) ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 31.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
ITALIEN
Agnello di Sardegna (g.g.A.)
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/72 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1167/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Prosciutto di Modena (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Modena“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
(3) ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 20.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
ITALIEN
Prosciutto di Modena (g.U.)
10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/74 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1168/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
62,5 |
MA |
74,9 |
|
MK |
66,1 |
|
TR |
131,9 |
|
ZZ |
83,9 |
|
0707 00 05 |
EG |
150,8 |
TR |
114,3 |
|
ZZ |
132,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
95,4 |
TR |
135,1 |
|
ZZ |
115,3 |
|
0805 10 20 |
AR |
50,8 |
BR |
52,6 |
|
CL |
87,6 |
|
MA |
61,3 |
|
PE |
58,9 |
|
SZ |
46,6 |
|
TR |
58,0 |
|
ZA |
51,3 |
|
ZW |
48,4 |
|
ZZ |
57,3 |
|
0805 20 10 |
MA |
66,9 |
ZZ |
66,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
71,2 |
TR |
68,3 |
|
ZZ |
69,8 |
|
0805 50 10 |
TR |
64,6 |
ZZ |
64,6 |
|
0808 10 80 |
AU |
187,9 |
CA |
105,7 |
|
CN |
95,3 |
|
MK |
26,7 |
|
NZ |
98,3 |
|
US |
113,0 |
|
ZA |
120,1 |
|
ZZ |
106,7 |
|
0808 20 50 |
CN |
117,2 |
US |
128,4 |
|
ZA |
143,3 |
|
ZZ |
129,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.