ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.312.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
27. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1098/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen (g.g.A.))

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1099/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1100/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 hinsichtlich der Einfuhrabgaben für die Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4320

14

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1101/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1102/2010 der Kommission vom 26. November 2010 über Verkaufspreise für Getreide für die erste Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/719/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 zur Ablehnung der von Österreich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vorgeschlagenen Lösung zur Berechnung eines Ausgleichs der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen aufgrund der Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8206)

20

 

 

2010/720/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 zur Ermächtigung Portugals, Daten für Jahre vor dem vorletzten Jahr zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8209)

22

 

 

2010/721/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Frankreich für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8220)

23

 

 

2010/722/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und Spanien für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8223)

25

 

 

2010/723/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2005/359/EG zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8229)

30

 

 

2010/724/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

31

 

 

2010/725/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf die Überschrift und den Eintrag für Chile in der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von lebenden, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8259)  ( 1 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2010 DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können.

(2)

Mit dem Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken und zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank ausschließlich für statistische Zwecke soll die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union sichergestellt werden. Daher müssen für die Übertragung solcher vertraulichen Daten an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank das Format sowie Sicherheits- und Geheimhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die übermittelten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) sollten Daten, die die Mitglieder des ESZB von den Behörden des ESS erhalten haben, ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Außerdem sollten die Mitglieder des ESZB den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Informationen, die von den Behörden des ESS bereitgestellt wurden, gewährleisten. Die EZB sollte jährliche Vertraulichkeitsberichte über die zum Schutz der Vertraulichkeit dieser statistischen Informationen ergriffenen Maßnahmen veröffentlichen.

(4)

Damit Konsistenz sichergestellt ist, sollten für die nach dieser Verordnung übermittelten Datensätze dieselben Benennungsregeln, dieselbe Datenstruktur und Definition der Felder verwendet werden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (3) angegeben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format

(1)   Das in Teil A des Anhangs festgelegte Format wird für die nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 übermittelten Daten verwendet.

(2)   Die Daten und Metadaten werden nach den Normen des Europäischen Statistischen Systems und mit der in der jeweils geltenden Fassung des bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegten Struktur übermittelt.

Artikel 2

Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit

Die Kommission (Eurostat) kann die in Teil B des Anhangs spezifizierten Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank ausschließlich für statistische Zwecke unter der Voraussetzung weiterleiten, dass die Übermittlung ausdrücklich von der zuständigen nationalen Stelle genehmigt wurde und im Falle von an eine nationale Zentralbank übermittelten Daten zumindest eine Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig ist.

Artikel 3

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

(1)   Eine Übermittlung vertraulicher Daten an die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung erfolgt erst dann, wenn die Mitglieder des ESZB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die nach Artikel 8a und Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um zu gewährleisten,

dass für den Schutz dieser Daten gesorgt ist, insbesondere für die Speicherung von als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang;

dass die Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden;

dass die Informationen über die Maßnahmen in den jährlichen Vertraulichkeitsbericht nach Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 aufgenommen wurden oder die nationalen Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank die Kommission (Eurostat) und die entsprechenden nationalen Stellen in anderer Form über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt haben.

(2)   Die Daten werden in verschlüsselter Form übermittelt.

Artikel 4

Übermittlungsverfahren

(1)   Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten und Metadaten werden elektronisch ausgetauscht.

(2)   Die Daten und Metadaten werden über den sicheren Datenträger weitergeleitet, der von der Kommission (Eurostat) für den Austausch vertraulicher Daten verwendet wird.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14.


ANHANG

A.   Struktur und Format für die Übermittlung der Daten

Die folgenden Datensätze mit vertraulichen Angaben werden in den Datenqualitätsmanagementprozess des Unionsregisters der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten (nachstehend „EuroGroups-Register“) aufgenommen:

Datensatz mit Ergebnissen des Verknüpfungsprozesses,

Datensätze mit Informationen über rechtliche Einheiten,

Datensätze mit Informationen über die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Einheiten,

Datensätze mit Informationen über Unternehmen,

Datensätze mit Informationen über weltweite Unternehmensgruppen,

Datensätze mit Informationen über Rumpfunternehmensgruppen.

Nach Ablauf jedes einzelnen Datenqualitätsmanagementzyklus des EuroGroups-Registers wird ein Datensatz mit den Ergebnissen über die weltweiten und Rumpfunternehmensgruppen erzeugt.

Für die Übertragungen dieser Datensätze zwischen der Kommission (Eurostat) und den entsprechenden nationalen Stellen ist das in der Verordnung (EG) Nr. 192/2009 festgelegte Format zu verwenden.

Um zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat konsistente Datensätze erhält, verwendet die Kommission (Eurostat) für die an die zuständigen nationalen Stellen sowie an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank übermittelten Datensätze identische Benennungsregeln, Datenstrukturen und eine identische Definition der Felder.

Zur Verbesserung der Qualität der Angaben über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union und vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen bewertet die zuständige nationale Stelle die gegebenenfalls von den nationalen Zentralbanken übermittelten Korrekturen und Ergänzungen und integriert sie, sofern erforderlich, in die Daten, die sie nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) weiterleitet.

Die von den nationalen Zentralbanken oder der Europäischen Zentralbank als vertraulich gekennzeichneten Daten werden von der Kommission (Eurostat) und den entsprechenden nationalen Stellen als vertraulich behandelt.

B.   Übermittlung von Merkmalen

Die Kommission (Eurostat) kann mit ausdrücklicher Zustimmung der entsprechenden nationalen Stellen und ausschließlich für statistische Zwecke an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nachfolgende Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten unter der Voraussetzung übermitteln, dass im Falle der Übermittlung von Daten an eine nationale Zentralbank mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

1.   RECHTLICHE EINHEIT

Identifizierungsmerkmale

1.1

 

Kennnummer

1.2a

 

Name

1.2b

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

1.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

1.3

 

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer

Demografische Merkmale

1.4

 

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

1.5

 

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (wie unter 3.3 angegebenen) Unternehmens ist

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

1.6

 

Rechtsform

Verknüpfungen mit anderen Registern

1.7a

 

Verweis auf das Register der Marktteilnehmer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der Marktteilnehmer außerhalb der Union

Beziehung zur Unternehmensgruppe

1.8

 

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört

1.9

 

Datum des Zusammenschlusses mit der Rumpfgruppe

1.10

 

Datum der Trennung von der Rumpfgruppe

Kontrolle der Einheiten

1.11a

 

Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.11b

 

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.12a

 

Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.12b

Bedingt

MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.13a

 

Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.13b

Bedingt

MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

Eigentumsverhältnisse

1.14a

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%)

der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.14b

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%)

der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.15

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%)

der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.16

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%)

der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)


3.   UNTERNEHMEN

Identifizierungsmerkmale

3.1

 

Kennnummer

3.2a

 

Name

3.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen

3.3

 

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

Demografische Merkmale

3.4

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

3.5

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

3.6

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

3.8

 

Zahl der Beschäftigten

3.11

 

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

Beziehung zur Unternehmensgruppe

3.12

 

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört


4.   UNTERNEHMENSGRUPPE

Identifizierungsmerkmale

4.1

 

Kennnummer der Rumpfgruppe

4.2a

 

Name der Rumpfgruppe

4.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der Rumpfgruppe

4.3

Teilweise bedingt

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet).

Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab.

4.4

 

Art der Unternehmensgruppe: 2. inländisch kontrollierte Rumpfgruppe 3. ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe

Demografische Merkmale

4.5

 

Datum der Gründung der Rumpfunternehmensgruppe

4.6

 

Datum der Auflösung der Rumpfunternehmensgruppe

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

4.7

 

Code der Haupttätigkeit der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.9

 

Zahl der Beschäftigten in der Rumpfgruppe

Identifizierungsmerkmale

4.11

 

Kennnummer der weltweiten Gruppe

4.12a

 

Name der weltweiten Gruppe

4.12b

Fakultativ

Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe

4.13a

 

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet)

Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben.

4.13b

Fakultativ

Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

4.14

Fakultativ

Zahl der Beschäftigten weltweit

4.16

Fakultativ

Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums

4.17

Fakultativ

Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1098/2010 DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 17.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4:   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

DEUTSCHLAND

Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen (g.g.A.)


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2010 DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorkommnisse, die Ergebnisse der verschiedenen vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vorgelegt haben, verdeutlichen die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Liste in Anhang I dieser Verordnung.

(4)

Insbesondere ist bei dieser Überarbeitung die Kontrollhäufigkeit für diejenigen Waren zu verringern, für die die obigen Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Kontrollhäufigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, und es ist die Kontrollhäufigkeit für andere Waren zu erhöhen, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union aufzeigen, das eine Verstärkung der amtlichen Kontrollen rechtfertigt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

„ANHANG I

A.   Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Argentinien

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter-und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Brasilien

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Getrocknete Nudeln

(Lebensmittel)

ex 1902

China

Aluminium

10

Spurenelemente (2)

(Futter- und Lebensmittel)

ex 2817 00 00; ex 2820 90 10; ex 2820 90 90;ex 2821 10 00; ex 2825 50 00; ex 2833 25 00; ex 2833 29 20; ex 2833 29 80; ex 2836 99 11; ex 2836 99 17

China

Cadmium und Blei

10

Mangofrüchte

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0804 50 00

Dominikanische Republik

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (3)

10

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Dominikanische Republik

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (3)

50

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Paprika

0709 60 10; 0709 60 99; 0710 80 51; 0710 80 59

Auberginen

0709 30 00; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

Ägypten

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (7)

10

Pfirsiche

0809 30 90

Granatäpfel

ex 0810 90 95

Erdbeeren

0810 10 00

Grüne Bohnen

ex 0708 20 00

(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Ghana

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frische Kräuter)

ex 1211 90 85

Indien

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (5)

10

Chili (Capsicum annuum), ganz

ex 0904 20 10

Indien

Aflatoxine

50

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Chilierzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 10 00

Muskatblüte (Myristica fragrans)

0908 20 00

Ingwer (Zingiber officinale)

0910 10 00

Kurkuma (Curcuma longa)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Indien

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 99 97; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99;

Nigeria

Aflatoxine

50

Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

(Lebensmittel — geschliffener Reis)

ex 1006 30

Pakistan

Aflatoxine

20

Chili (Capsicum annuum), ganz

ex 0904 20 10

Peru

Aflatoxine und Ochratoxin A

10

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

Minze

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (4)

50

Auberginen

0709 30 00; ex 0710 80 95

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Paprika

0709 60 10; 0709 60 99; 0710 80 51; 0710 80 59

Türkei

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands (8)

10

Zucchini/Courgettes

0709 90 70; ex 0710 80 95

Tomaten

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Birnen

(Lebensmittel)

0808 20 10; 0808 20 50

Türkei

Pestizid: Amitraz

10

Getrocknete Weintrauben

(Lebensmittel)

0806 20

Usbekistan

Ochratoxin A

50

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Vietnam

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Alle Drittländer

Sudan-Farbstoffe

20

Chilierzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Kurkuma (Curcuma longa)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Rotes Palmöl

ex 1511 10 90

(Lebensmittel)

 

B.   Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudan-Farbstoffe“ folgende chemische Stoffe:

i)

Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9),

ii)

Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6),

iii)

Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9),

iv)

Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).“


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der Code mit dem Zusatz „ex-“ wiedergegeben (beispielsweise „ex 1006 30“: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

(2)  Hierbei handelt es sich um Spurenelemente der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29). Sie sollten ebenfalls den in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Kontrollen unterliegen, wenn sie zur Verwendung in Lebensmitteln eingeführt werden.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenofos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Oxamyl.


27.11.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2010 DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 hinsichtlich der Einfuhrabgaben für die Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4320

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Rohrohrzucker sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/2011 auf einem konstant hohen Niveau. Die Vorhersagen der Weltmarktpreise am New Yorker Futuresmarkt für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2011 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin.

(2)

Die prognostizierte EU-Zuckerbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 geht von einer negativen Differenz von 0,2 Mio. Tonnen zwischen der Nutzung und der Menge aus, die verfügbar hätte sein müssen. Die gesamte negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung in den vergangenen zwei Wirtschaftsjahren, die auf 0,6 Mio. Tonnen geschätzt wird, würde zu den niedrigsten Endbeständen seit Durchführung der Reform 2006 führen. Weitere Einfuhreinbußen könnten die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union stören und den Zuckerpreis auf dem EU-Binnenmarkt in die Höhe treiben.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), muss für Einfuhren von Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4320 ein Kontingentszollsatz von 98 EUR/Tonne entrichtet werden. Angesichts der hohen Weltmarktpreise für rohen Rohrzucker ist die Einfuhr von Rohrohrzucker zur Raffination zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/Tonne unwirtschaftlich und könnte zu Störungen der Versorgungssicherheit auf dem europäischen Markt führen.

(4)

Da die Situation wahrscheinlich anhalten wird, sollte der Kontingentzollsatz von 98 EUR/Tonne für den verbleibenden Zeitraum des Wirtschaftsjahrs 2010/2011 ausgesetzt werden. Es sollte dementsprechend allen interessierten Marktteilnehmern ermöglicht werden, Lizenzen für einfuhrabgabenfreie Zugeständnisse CXL für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. August 2011 zu beantragen.

(5)

Die Einfuhrlizenzen, die vor dem 1. Dezember 2010 für CXL-Kontingente ausgestellt wurden, sollten zu den Bedingungen des Beantragungszeitraums weiter gültig bleiben. Um jedoch den Vertrauensschutz zu gewährleisten, sollten die betroffenen Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, nicht oder nur teilweise genutzte Einfuhrlizenzen an die zuständige Behörde zurückzugeben, ohne die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vorgesehene Strafe zahlen zu müssen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird der Einfuhrzoll für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4320 bis zum 31. August 2011 auf Null gesetzt.

2.   Lizenzen für Zucker Zugeständnisse CXL, die vor dem 1. Dezember 2010 ausgestellt wurden, können unter den Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Beantragung galten, weiter genutzt werden. Sie können aber auch zurückgegeben werden, ohne dass die Strafe gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Anwendung findet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2010.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. August 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


27.11.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 1101/2010 DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

62,4

MA

76,6

MK

45,6

TR

68,6

ZZ

63,3

0707 00 05

EG

140,2

TR

85,3

ZZ

112,8

0709 90 70

MA

71,3

TR

150,7

ZZ

111,0

0805 20 10

MA

64,3

ZZ

64,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

60,9

IL

71,9

MA

61,9

TR

60,6

UY

58,6

ZZ

62,8

0805 50 10

AR

63,9

MA

68,0

TR

56,9

UY

57,1

ZA

51,7

ZZ

59,5

0808 10 80

AR

74,9

AU

167,9

BR

50,3

CA

113,1

CL

84,2

CN

82,6

CO

50,3

MK

24,7

NZ

137,9

US

89,7

ZA

114,5

ZZ

90,0

0808 20 50

CL

78,3

CN

85,8

ZZ

82,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.11.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 1102/2010 DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

über Verkaufspreise für Getreide für die erste Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der ersten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, für bestimmte Getreidearten und bestimmte Mitgliedstaaten einen Mindestverkaufspreis und für die übrigen Getreidearten und Mitgliedstaaten keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte erste Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 24. November 2010 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

209

X

Danmark

X

X

Deutschland

X

179

X

Eesti

X

171,5

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

172,2

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

222,83

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

179,65

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

175

X

Suomi/Finland

183

173

X

Sverige

X

175,5

X

United Kingdom

X

178,25

X

(—)

kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt)

(°)

keine Angebote

(X)

es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung

(#)

entfällt


BESCHLÜSSE

27.11.2010   

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L 312/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Ablehnung der von Österreich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vorgeschlagenen Lösung zur Berechnung eines Ausgleichs der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen aufgrund der Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8206)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2010/719/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausgleich für die MwSt.-Eigenmittelgrundlage beruht auf Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89, wonach in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) das Recht auf Vorsteuerabzug einschränkt beziehungsweise Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausschließt, die MwSt.-Eigenmittelgrundlage so bestimmt werden kann, als ob das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt worden wäre. Dies gilt nur für den Kauf von Mineralölerzeugnissen und von Personenkraftwagen sowie für die Ausgaben für Leasing und Miete und die Wartungs- und Reparaturkosten für die betreffenden Fahrzeuge, sofern sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Österreich hat eine Lösung für die Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen an dem Ausgleich bei der harmonisierten MwSt.-Eigenmittelgrundlage vorgeschlagen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 hat der Beratende Ausschuss für Eigenmittel die von Österreich vorgeschlagene Lösung in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2010 geprüft. Bei der Prüfung der vorgeschlagenen Methode durch den Ausschuss ergab sich eine Meinungsverschiedenheit. Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat zu dem ihm unterbreiteten Entwurf eines Beschlusses zur Ablehnung der von Österreich vorgeschlagenen Lösung am 26. Oktober 2010 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(3)

Liegen keine konkreten Daten vor, kann die Berechnung des Anteils der Privatnutzung nach alternativen Methoden erfolgen. Damit gewährleistet ist, dass diese Methoden der Einheitlichkeit der Berechnung des Ausgleichs nicht abträglich sind, sollten sie auf allgemein anerkannten Annahmen beruhen.

(4)

Österreich verlangt von den Steuerpflichtigen, über die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen Buch zu führen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat Österreich für die Berechnung des Anteils der Privatnutzung eine Lösung vorgeschlagen, die auf allgemeinen statistischen Daten in Verbindung mit nicht zur Ermittlung des Anteils der Privatnutzung gedachten Abschreibungsbeträgen beruht. Da die vorgeschlagene Lösung dazu führt, dass der Anteil der Privatnutzung erheblich unter dem von anderen Mitgliedstaaten angesetzten Anteil liegt, steht diese Lösung der geforderten Einheitlichkeit der Berechnung des Ausgleichs entgegen. Die von Österreich vorgeschlagene Lösung zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die von Unternehmen erworben werden, ist daher abzulehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Österreich vorgeschlagene Lösung zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die von Unternehmen erworben werden, wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


27.11.2010   

DE

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L 312/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Ermächtigung Portugals, Daten für Jahre vor dem vorletzten Jahr zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8209)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2010/720/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Portugal hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für das Haushaltsjahr 2009 volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Jahre vor dem vorletzten Jahr verwenden zu dürfen.

(2)

Portugal ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist, da lediglich die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für 2006 ausreichend detailliert sind, um den gewogenen mittleren Satz für das Haushaltsjahr 2009 zu berechnen. Portugal sollte daher ermächtigt werden, für die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes für das Haushaltsjahr 2009 die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für 2006 zu verwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für 2006 zugrunde zu legen, um die MwSt.-Eigenmittelgrundlage für das Haushaltsjahr 2009 zu ermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Frankreich für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8220)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/721/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/373/EG der Kommission (2) und dem Beschluss 2010/59/EU der Kommission (3) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der französischen Zahlstelle „ODARC“ und der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der französischen Zahlstelle „ODARC“ in Bezug auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben treffen.

(3)

Der vorliegende Beschluss greift in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 keinen Beschlüssen vor, die die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der französischen Zahlstelle „ODARC“ für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die Beträge, die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den einzelnen Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 21.

(3)  ABl. L 34 vom 5.2.2010, S. 26.


ANHANG

RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM UND UND MASSNAHMEN IM HAUSHALTSJAHR 2008

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende oder ihnen zu erstattende Beträge nach Programmen

(in EUR)

CCI-Nr.

Ausgaben 2008

Berichtigungen

Gesamtbetrag

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2008 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat in der nächsten Erklärung wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender Betrag (+)

FR: 2007FR06RPO002

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

112

44 000,00

0,00

44 000,00

0,00

44 000,00

44 000,00

0,00

121

10 111,85

0,00

10 111,85

0,00

10 111,85

10 111,85

0,00

211

6 318 422,42

0,00

6 318 422,42

0,00

6 318 422,42

6 318 422,42

0,00

214

981 609,91

0,00

981 609,91

0,00

981 609,91

978 103,25

3 506,66

Insgesamt

7 354 144,18

0,00

7 354 144,18

0,00

7 354 144,18

7 350 637,52

3 506,66


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und Spanien für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8223)

(Nur der deutsche und der spanische Text sind verbindlich)

(2010/722/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/263/EU der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2009 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Hessen“, „Rheinland-Pfalz“, „Thüringen“, „IBH“ und „Helaba“, der spanischen Zahlstellen „Andalucía“ und „Asturias“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ und der rumänischen Zahlstelle „PARDF“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Hessen“, „IBH“, „Helaba“ und „Thüringen“ und der spanischen Zahlstellen „Andalucía“ und „Asturias“ in Bezug auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben fassen.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Hessen“, „IBH“, „Helaba“ und „Thüringen“ und der spanischen Zahlstellen „Andalucía“ und „Asturias“ über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 113 vom 6.5.2010, S. 14.


ANHANG

RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN DES HAUSHALTSJAHRES 2009 NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM UND MAßNAHMEN

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge für die jeweiligen Programme

(in EUR)

CCI-Nr.

Ausgaben 2009

Berichtigungen

Gesamtbetrag

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2009 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat bei der nächsten Erklärung wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag

DE: 2007DE06RPO003

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

114

42 788,89

0,00

42 788,89

0,00

42 788,89

42 788,88

0,01

121

9 408 071,15

0,00

9 408 071,15

0,00

9 408 071,15

9 408 071,14

0,01

123

3 398 353,10

0,00

3 398 353,10

0,00

3 398 353,10

3 398 353,10

0,00

125

4 271 671,28

0,00

4 271 671,28

0,00

4 271 671,28

4 271 671,27

0,01

211

5 191 035,83

0,00

5 191 035,83

0,00

5 191 035,83

5 191 035,83

0,00

212

11 432 574,31

0,00

11 432 574,31

0,00

11 432 574,31

11 432 573,79

0,52

213

32 477,37

0,00

32 477,37

0,00

32 477,37

32 477,37

0,00

214

37 576 392,38

0,00

37 576 392,38

0,00

37 576 392,38

37 577 252,41

– 860,03

221

997,05

0,00

997,05

0,00

997,05

997,05

0,00

224

284 637,39

0,00

284 637,39

0,00

284 637,39

284 637,39

0,00

225

1 094 034,14

0,00

1 094 034,14

0,00

1 094 034,14

1 094 157,10

– 122,96

227

386 389,96

0,00

386 389,96

0,00

386 389,96

386 389,96

0,00

311

1 589 904,79

0,00

1 589 904,79

0,00

1 589 904,79

1 589 904,78

0,01

312

30 626,80

0,00

30 626,80

0,00

30 626,80

30 626,80

0,00

313

263 757,83

0,00

263 757,83

0,00

263 757,83

263 757,83

0,00

323

4 785 556,40

0,00

4 785 556,40

0,00

4 785 556,40

4 681 650,28

103 906,12

331

148 195,46

0,00

148 195,46

0,00

148 195,46

148 195,45

0,01

341

733 316,92

0,00

733 316,92

0,00

733 316,92

733 316,91

0,01

413

47 261,93

0,00

47 261,93

0,00

47 261,93

47 261,92

0,01

511

1 324 948,08

0,00

1 324 948,08

0,00

1 324 948,08

1 324 948,07

0,01

Insgesamt

82 042 991,06

0,00

82 042 991,06

0,00

82 042 991,06

81 940 067,33

102 923,73

DE: 2007DE06RPO010

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

121

5 903 008,83

0,00

5 903 008,83

0,00

5 903 008,83

5 903 010,64

–1,81

123

254 179,00

0,00

254 179,00

0,00

254 179,00

254 179,00

0,00

125

1 194 378,41

0,00

1 194 378,41

0,00

1 194 378,41

1 194 378,53

–0,12

212

10 738 675,14

0,00

10 738 675,14

0,00

10 738 675,14

10 736 716,41

1 958,73

214

11 139 893,88

0,00

11 139 893,88

0,00

11 139 893,88

11 135 531,55

4 362,33

227

1 254 764,20

0,00

1 254 764,20

0,00

1 254 764,20

1 254 764,46

–0,26

311

230 760,90

0,00

230 760,90

0,00

230 760,90

230 760,92

–0,02

312

46 477,00

0,00

46 477,00

0,00

46 477,00

46 477,00

0,00

313

41 065,00

0,00

41 065,00

0,00

41 065,00

41 065,00

0,00

321

40 941,00

0,00

40 941,00

0,00

40 941,00

40 941,00

0,00

322

1 271 621,00

0,00

1 271 621,00

0,00

1 271 621,00

1 271 621,00

0,00

323

71 823,00

0,00

71 823,00

0,00

71 823,00

71 823,00

0,00

341

2 400,00

0,00

2 400,00

0,00

2 400,00

2 400,00

0,00

413

743 967,00

0,00

743 967,00

0,00

743 967,00

743 967,50

–0,50

431

184 676,00

0,00

184 676,00

0,00

184 676,00

184 676,00

0,00

511

200 206,02

0,00

200 206,02

0,00

130 395,72

200 206,03

–69 810,31

Insgesamt

33 318 836,38

0,00

33 318 836,38

0,00

33 318 836,38

33 312 518,04

6 318,34

DE: 2007DE06RPO023

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

111

436 988,24

0,00

436 988,24

0,00

436 988,24

436 988,24

0,00

114

87 377,25

0,00

87 377,25

0,00

87 377,25

87 377,25

0,00

121

5 830 296,65

0,00

5 830 296,65

0,00

5 830 296,65

5 830 296,64

0,01

123

1 841 508,62

0,00

1 841 508,62

0,00

1 841 508,62

1 841 508,61

0,01

125

6 419 767,85

0,00

6 419 767,85

0,00

6 419 767,85

6 419 767,85

0,00

126

1 678 178,63

0,00

1 678 178,63

0,00

1 678 178,63

1 678 178,63

0,00

212

15 310 072,86

0,00

15 310 072,86

0,00

15 310 072,86

15 310 072,85

0,01

214

18 704 629,38

0,00

18 704 629,38

0,00

18 704 629,38

18 704 629,37

0,01

221

721 124,67

0,00

721 124,67

0,00

721 124,67

721 124,67

0,00

227

2 266 339,56

0,00

2 266 339,56

0,00

2 266 339,56

2 266 339,57

–0,01

311

1 358 229,41

0,00

1 358 229,41

0,00

1 358 229,41

1 358 229,41

0,00

313

205 622,04

0,00

205 622,04

0,00

205 622,04

205 622,04

0,00

321

4 064 300,00

0,00

4 064 300,00

0,00

4 064 300,00

4 064 300,00

0,00

322

6 547 891,93

0,00

6 547 891,93

0,00

6 547 891,93

6 547 891,93

0,00

323

953 717,71

0,00

953 717,71

0,00

953 717,71

953 717,70

0,01

331

1 111,50

0,00

1 111,50

0,00

1 111,50

1 111,50

0,00

341

34 770,11

0,00

34 770,11

0,00

34 770,11

34 770,11

0,00

411

1 530 160,00

0,00

1 530 160,00

0,00

1 530 160,00

1 530 160,00

0,00

413

2 822 171,91

0,00

2 822 171,91

0,00

2 822 171,91

2 822 171,91

0,00

431

791 769,18

0,00

791 769,18

0,00

791 769,18

791 769,18

0,00

511

1 515 573,70

0,00

1 515 573,70

0,00

1 515 573,70

1 515 573,69

0,01

Insgesamt

73 121 601,20

0,00

73 121 601,20

0,00

73 121 601,20

73 121 601,15

0,05

ES: 2007ES06RPO001

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

112

430 020,11

0,00

430 020,11

0,00

430 020,11

430 020,09

0,02

113

379 771,01

0,00

379 771,01

0,00

379 771,01

379 771,79

–0,78

121

1 947 755,93

0,00

1 947 755,93

0,00

1 947 755,93

1 947 755,88

0,05

123

2 214 238,82

0,00

2 214 238,82

0,00

2 214 238,82

2 214 238,82

0,00

125

4 318 218,57

0,00

4 318 218,57

0,00

4 318 218,57

4 318 218,55

0,02

132

2 275 057,77

0,00

2 275 057,77

0,00

2 275 057,77

2 275 057,71

0,06

133

333 590,00

0,00

333 590,00

0,00

333 590,00

333 590,01

–0,01

211

9 543 191,93

0,00

9 543 191,93

0,00

9 543 191,93

9 543 206,61

–14,68

212

3 707 946,19

0,00

3 707 946,19

0,00

3 707 946,19

3 707 951,22

–5,03

214

46 444 177,05

0,00

46 444 177,05

0,00

46 444 177,05

46 444 167,44

9,61

221

13 026 236,41

0,00

13 026 236,41

0,00

13 026 236,41

13 026 231,88

4,53

511

201 308,14

0,00

201 308,14

0,00

201 308,14

201 308,13

0,01

Insgesamt

84 821 511,93

0,00

84 821 511,93

0,00

84 821 511,93

84 821 518,13

–6,20

ES: 2007ES06RPO003

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

113

12 149 430,02

0,00

12 149 430,02

0,00

12 149 430,02

12 149 387,22

42,80

122

549 228,56

0,00

549 228,56

0,00

549 228,56

549 228,48

0,08

123

5 023 729,94

0,00

5 023 729,94

0,00

5 023 729,94

5 023 729,77

0,17

125

2 104 510,51

0,00

2 104 510,51

0,00

2 104 510,51

2 104 510,50

0,01

211

6 745 526,78

0,00

6 745 526,78

0,00

6 745 526,78

6 745 521,06

5,72

212

101 797,64

0,00

101 797,64

0,00

101 797,64

101 797,49

0,15

213

637 059,69

0,00

637 059,69

0,00

637 059,69

637 058,09

1,60

214

4 593 774,02

0,00

4 593 774,02

0,00

4 593 774,02

4 593 773,91

0,11

223

1 120 606,68

0,00

1 120 606,68

0,00

1 120 606,68

1 120 606,65

0,03

226

2 819 297,06

0,00

2 819 297,06

0,00

2 819 297,06

2 819 297,02

0,04

227

522 693,17

0,00

522 693,17

0,00

522 693,17

522 693,14

0,03

Insgesamt

36 367 654,07

0,00

36 367 654,07

0,00

36 367 654,07

36 367 603,33

50,74


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2005/359/EG zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8229)

(2010/723/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde (nachfolgend „die Stämme“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten wegen der Gefahr der Einschleppung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt, dem Verursacher der Eichenwelke, grundsätzlich nicht in die Union verbracht werden.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, in Bezug auf Stämme mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von den Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG und des Artikels 13 Absatz 1 Ziffer i dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie hinsichtlich Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 der genannten Richtlinie abzuweichen, sofern besondere Anforderungen erfüllt sind. Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

(3)

Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Anforderungen erforderlich machen würden, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(4)

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 2005/359/EG sollte die Ermächtigung um 10 Jahre verlängert werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich Bericht über deren Anwendung erstatten, damit der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Entscheidung überprüfen kann.

(6)

Folglich sollte die Entscheidung 2005/359/EG entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 und 11 der Entscheidung 2005/359/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Bericht über deren Anwendung im vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April.

Der Bericht enthält Einzelheiten zu den eingeführten Mengen.

Artikel 11

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 14.


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

über den Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2010/724/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (nachstehend „Agrarabkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 6 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschließen.

(4)

Der Gemischte Ausschuss hat vor kurzem beschlossen, die Artikel 2 und 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 4 zu Anhang 6 des Agrarabkommens zu ändern.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2002/309/EG wendet die Kommission bei der Festlegung des Standpunkts der Union zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang 6 des Agrarabkommens das Verfahren gemäß den Artikeln 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (3) an. Sie wird dabei unterstützt durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.

(6)

Der Standpunkt der Europäischen Union, den die Kommission im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderungen in Anhang 6 des Agrarabkommens vertreten soll, ist durch den vorliegenden Beschluss festzulegen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union, den die Kommission in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft vertreten soll, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.


ANHANG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS Nr. …/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom …

betreffend die Änderungen in Anhang 6

(…/…/…)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 6 betrifft Saatgut und Vermehrungsmaterial von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus. Ergänzt wird der genannte Anhang 6 durch vier Anlagen.

(3)

Die Anlagen zu Anhang 6 wurden erstmals durch den dem Beschluss 2004/660/EG (1) der Kommission beigefügten Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischen Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt.

(4)

Anlage 1 Teil I legt die Rechtsvorschriften beider Parteien fest und erkennt an, dass die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften die gleiche Wirkung haben.

(5)

In Anlage 2 werden die Saatgutkontroll- und -anerkennungsstellen der Parteien aufgeführt.

(6)

In Anlage 3 werden die von der Europäischen Union und der Schweiz anerkannten Ausnahmereglungen aufgeführt.

(7)

In Anlage 4 werden die von beiden Parteien anerkannten Drittländer aufgeführt, aus denen Saatgut eingeführt werden darf. Außerdem werden dort die betroffenen Arten und der Umfang der Anerkennung festgelegt.

(8)

Die Parteien sind der Auffassung, dass Anlage 2, in der die in Artikel 2 Absatz 3 und in Artikel 3 Absatz 1 genannten Stellen aufgeführt sind, vereinfacht werden muss.

(9)

Die Parteien sind der Auffassung, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften über Vermehrungsmaterial von Reben zu vergleichbaren Ergebnissen führen.

(10)

Die Parteien haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass die Grenzkontrollen für das in Anlage 1 Teil I aufgeführte Saatgut der Arten, für die die Parteien die Konformität ihrer Rechtsvorschriften anerkannt haben, abzuschaffen sind.

(11)

Seit Inkrafttreten des genannten Beschlusses Nr. 4 am 1. Juli 2004 sind die in den Anlagen 1, 3 und 4 genannten jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien in Bereichen geändert worden, die das Abkommen berühren.

(12)

Nach der Erweiterung der Europäischen Union müssen die Listen der von beiden Parteien anerkannten Drittländer geändert werden.

(13)

Um diesen verschiedenen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Artikel 2 und 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 4 zu Anhang 6 zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sind in Anlage 2 aufgeführt. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmäßig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufgeführten Behörden erhältlich.“

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Jede Partei erkennt für Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil II genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stellen gemäß den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei ausgestellt wurden.“

Artikel 3

Die Anlagen zu Anhang 6 des Abkommens werden durch den Wortlaut der Anlagen im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Brüssel, den …

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Delegation der Europäischen Union

Paul VAN GELDORP

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Für das Sekretariat des Ausschusses

Malgorzata SLIWINSKA-KLENNER

Anlage 1

RECHTSVORSCHRIFTEN  (2)

Teil I (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)

A.   BESTIMMUNGEN DER UNION

1.   Rechtsakte

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

2.   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37).

Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26).

Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).

Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).

Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23).

Richtlinie 2004/29/EWG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22).

Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21).

Entscheidung 2005/834/EG des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51).

Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18).

Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10).

B.   BESTIMMUNGEN DER SCHWEIZ (3)

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1).

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916 151).

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (SR 916 151.1).

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (SR 916 151.6).

Verordnung des EVD vom 2. November 2006 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (SR 916 151.3).

Teil II (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)

A.   BESTIMMUNGEN DER UNION

1.   Rechtsakte

2.   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

B.   BESTIMMUNGEN DER SCHWEIZ

C.   EINFUHRBESCHEINIGUNGEN

Anlage 2

IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 GENANNTE BEHÖRDEN

A.   EUROPÄISCHE UNION

BELGIEN

Bureau de Coordination Agricole/Landbouwbureau

BCA/LB

Rue du Progrès 50/Vooruitgangstraat 50

City Atrium, 6ème étage/6de verdieping

1210 BRUXELLES/BRUSSEL

E-Mail: BCA-LB-COORD@spw.wallonie.be

BULGARIEN

Executive Agency of Variety Testing,

Field Inspection and Seed Control

125, Tzarigradsko Shosse Blvd.

1113 Sofia

BULGARIEN

Tel: + 359 2 870 03 75

Fax + 359 2 870 65 17

E-Mail: iasas@iasas.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Central Institute for Supervising and Testing in Agriculture (Ústřední kontrolní a zkušební ústav zemědělský)

Division of Seed Materials and Planting Stock (Odbor osiv a sadby)

Za Opravnou 4

CZ-150 06 Praha 5 — Motol

DÄNEMARK

Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK-2800 Kgs. Lyngby

Tel: + 45 45 26 36 00

Fax + 45 45 26 36 10

E-Mail: meb@pdir.dk

DEUTSCHLAND

Bundessortenamt

Osterfelddamm 80

30627 Hannover

Tel: + 49511-9566-50

Fax + 49511 9566-9600

E-Mail: BSA@bundessortenamt.de

ESTLAND

Agricultural Board

Teaduse 2

Saku 75501 Harju county

ESTLAND

Zentrales Fax + 372 6712 604

GRIECHENLAND

Ministry of Rural Development and Food

Directorate of Plant Production Inputs

6, Kapnokoptiriou Str

Athens 10433

GRIECHENLAND

Tel: + 302102124199,

Fax + 302102124137

E-Mail: ax2u017@minagric.gr

SPANIEN

Oficina Española de Variedades Vegetales

Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

c/Alfonso XII, 62

28014 Madrid

Tel: + 34913476659

Fax + 34913476703

FRANKREICH

GNIS-Service Officiel de Contrôle et de Certification

44, rue du Louvre

F — 75001 PARIS

Tel: + 33 (0) 1 42 33 76 93

Fax + 33 (0) 1 40 28 40 16

IRLAND

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Seed Certification Division

Backweston Farm

Leixlip

Co. Kildare

REPUBLIK IRLAND

Tel: + 353 1 6302900

Fax + 353 1 6280634

ITALIEN

Ente Nazionale Sementi Elette (ENSE)

Via ugo bassi N. 8

20159 MILANO

ITALIEN

E-Mail: aff-gen@ense.it

ZYPERN

Ministry of Agriculture

Natural Resources and Environment,

Department of Agriculture

E-Mail: doagrg@da.moa.gov.cy

Tel. 00357 22 466249

Fax 00357 22 343419

LETTLAND

State Plant Protection Service

Seed Control Department

Lielvardes street 36/38

Riga, LV — 1006

Tel: + 371-67113262

Fax + 371-67113085

E-Mail: info@vaad.gov.lv

LITAUEN

Ministry of Agriculture

State Seed and Grain Service

Ozo 4A,

LT-08200 Vilnius

Tel./Fax (+ 370 5) 2375631

LUXEMBURG

Ministère de l’Agriculture

Administration des Services Techniques de l’Agriculture

Service de la Production Végétale

BP 1904

L-1019 Luxembourg

Tel: + 352-457172-234

Fax + 352-457172-341

UNGARN

Central Agricultural Office

Directorate of Plant Production and Horticulture

1024 Budapest

Keleti Károly u. 24.

UNGARN

Tel: + 36 06 1 336 9114

Fax + 36 06 1 336 9011

MALTA

Ministry for Resources and Rural Affairs

Plant Health Department

Seeds and other Propagation Material Unit

National Research and Development Centre

Għammieri, Marsa MRS 3300

MALTA

Tel: + 356 25904153

Fax + 356 25904120.

E-Mail: spmu.mrra@gov.mt

NIEDERLANDE

Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality

postbox 20401

2500 EK The Hague Netherlands

Tel: + 31 70 3785776

Fax + 31 70 3786156

ÖSTERREICH

Bundesamt für Ernährungssicherheit

Abteilung Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle

Spargelfeldstraße 191

A-1220 Wien

Tel: + 43 50555 31121

Fax + 43 50555 34808

E-Mail: saatgut@baes.gv.at

POLEN

Plant Health and Seed Inspection Service

General Inspectorate

Al. Jana Pawła II 11, 00-828 Warszawa

Tel. 22 652-92-90, 22 620-28-24, 22 620-28-25

Fax 22 654-52-21

E-Mail: gi@piorin.gov.pl

PORTUGAL

Direcção-Geral de Agricultura e Desenvolvimento Rural

Direcção de Serviços de Fitossanidade e de Materiais de Propagação de Plantas

Edifício 1, Tapada da Ajuda

1349-018 Lisboa

Tel: + 351 21 361 20 00

Fax + 351 21 361 32 77/22

RUMÄNIEN

National Inspection for Quality of Seeds

Ministry of Agriculture and Rural Development

24 Blvd. Carol I, 70044 Bucharest

RUMÄNIEN

Tel: + 40 21 3078663

Fax + 40 21 3078663

E-Mail: incs@madr.ro

SLOWENIEN

Ministry for Agriculture,

Forestry and Food

Phytosanitary Administration of the Republic of Slovenia

Einspielerjeva 6

1000 Ljubljana

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Seed inspection and certification body of the Slovak Republic

Ústredný kontrolný a skúšobný ústav poľnohospodársky v Bratislave (UKSUP),

odbor osív a sadív

Central Controlling and Testing Institute in Agriculture in Braislava,

Department of Seeds and Planting Materials

Matúškova 21

833 16 Bratislava

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Tel: + 421259880255

FINNLAND

Ministry of Agriculture and Forestry

Department of Food and Health

PO Box 30

00023 GOVERNMENT

FINNLAND

Tel: + 358-9-16001

Fax + 358-9-1605 3338

E-Mail: elo.kirjaamo@mmm.fi

SCHWEDEN

Swedish Board of Agriculture (Jordbruksverket)

Seed Division

Box 83

268 22 Svalöv

SCHWEDEN

Fax + 46 — (0)36-15 83 08

E-Mail: utsadeskontroll@jordbruksverket.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Food and Environment Research Agency

Seed Certification Team

Whitehouse Lane, Huntingdon Road

Cambridge CB3 0LF

Tel: + 44(0)1223 342379

Fax + 44(0)1223 342386

E-Mail: seed.cert@fera.gsi.gov.uk

B.   SCHWEIZ

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz

CH — 3003 Bern

Tel: (41) 31 322 25 50

Fax (41) 31 322 26 34

Anlage 3

AUSNAHMEREGELUNGEN

Von der Schweiz anerkannte Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft  (4)

a)

zur Entbindung einiger Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzen-, Getreide-, Wein-, Betarübensaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden:

Entscheidung 69/270/EWG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 8)

Entscheidung 69/271/EWG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 9)

Entscheidung 69/272/EWG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 10)

Entscheidung 70/47/EWG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 26)

Entscheidung 70/48/EWG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 27)

Entscheidung 70/49/EWG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 28)

Entscheidung 70/93/EWG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 16)

Entscheidung 70/94/EWG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 17)

Entscheidung 70/481/EWG der Kommission (ABl. L 237 vom 28.10.1970, S. 29)

Entscheidung 73/123/EWG der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.1973, S. 43)

Entscheidung 74/5/EWG der Kommission (ABl. L 12 vom 15.1.1974, S. 13)

Entscheidung 74/360/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 18)

Entscheidung 74/361/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 19)

Entscheidung 74/362/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 20)

Entscheidung 74/491/EWG der Kommission (ABl. L 267 vom 3.10.1974, S. 18)

Entscheidung 74/532/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 14)

Entscheidung 80/301/EWG der Kommission (ABl. L 68 vom 14.3.1980, S. 30)

Entscheidung 80/512/EWG der Kommission (ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 15)

Entscheidung 86/153/EWG der Kommission (ABl. L 115 vom 3.5.1986, S. 26)

Entscheidung 89/101/EWG der Kommission (ABl. L 38 vom 10.2.1989, S. 37)

Entscheidung 2005/325/EG der Kommission (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1)

Entscheidung 2005/886/EG der Kommission (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 39)

Entscheidung 2005/931/EG der Kommission (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 67)

Entscheidung 2008/462/EG der Kommission (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 33);

b)

zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten zu beschränken (vgl. Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 28. Gesamtausgabe, Spalte 4 (ABl. C 302 A vom 12.12.2009, S. 1);

c)

zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen:

Entscheidung 74/269/EWG der Kommission (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 20)

Entscheidung 74/531/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 13)

Entscheidung 95/75/EG der Kommission (ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 30)

Entscheidung 96/334/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 39)

Entscheidung 2005/200/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 19);

d)

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten Gebiet oder auf Teilen davon strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden:

Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 6.1.2004, 47);

e)

zur Ermächtigung, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei Saatgut von apomiktischen Einklon-Sorten von Poa pratensis auch auf Grundlage der Ergebnisse von Saatgut- und Sämlingsuntersuchungen zu bewerten:

Entscheidung 85/370/EWG der Kommission (ABl. L 209 vom 6.8.1985, S. 41);

f)

zur Ermächtigung, das Vereinigte Königreich von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb. freizustellen:

Entscheidung 2009/786/EG der Kommission vom 26. Oktober 2009 (ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 5);

g)

zur Ermächtigung, Lettland von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. zu entbinden:

Beschluss 2010/198/EU der Kommission vom 6. April 2010 (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 34).

Anlage 4

LISTE DER DRITTLÄNDER  (5)

 

Argentinien

 

Australien

 

Chile

 

Israel

 

Kanada

 

Kroatien

 

Marokko

 

Neuseeland

 

Serbien und Montenegro

 

Südafrika

 

Türkei

 

Uruguay

 

Vereinigte Staaten von Amerika


(1)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 55.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(3)  Unter Ausschluss von Landsorten, die zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen sind.

(4)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(5)  Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 2005/834/EG des Rates (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51). Für Norwegen gilt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2010

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf die Überschrift und den Eintrag für Chile in der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von lebenden, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8259)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/725/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus solchen Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die in einer Liste gemäß dieser Verordnung geführt werden. In der Verordnung sind ferner besondere Bedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Drittländern enthalten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 darf ein Drittland nur dann auf diesen Listen geführt werden, wenn eine von der Union in dem jeweiligen Land durchgeführte Prüfung bestätigt, dass die zuständige Behörde angemessene Garantien entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) bietet. Insbesondere heißt es in Verordnung (EG) Nr. 882/2004, dass ein Drittland nur dann auf diese Liste gesetzt werden kann, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Insbesondere enthält Anhang I dieser Entscheidung eine Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr lebender, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.

(4)

Chile wird derzeit in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG als ein Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist; die Einfuhr ist jedoch auf tiefgefrorene oder verarbeitete Erzeugnisse beschränkt.

(5)

Die Union hat zuletzt im Jahr 2010 in Chile das örtliche System zur Kontrolle der für die Ausfuhr in die Union bestimmten Produktion von Muscheln geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung und die Garantien der zuständigen Behörde in Chile haben ergeben, dass die Bedingungen, die in diesem Drittland für gekühlte und ausgeweidete Muscheln der Familie Pectinidae, die aus Wildfang stammen oder in den Produktionsgebieten der Klasse A geerntet werden, gelten, den in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften niedergelegten Bedingungen entsprechen. Folglich sollten Einfuhren solcher Muscheln aus Chile zugelassen werden.

(6)

Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält die Überschrift folgende Fassung:

2.

Der Eintrag für Chile erhält folgende Fassung:

„CL

CHILE

Nur gekühlte oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie gekühlte und ausgeweidete Kammmuscheln (Pectinidae), die gemäß Anhang II Kapitel II Nummer A.3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aus Wildfang stammen oder in den Produktionsgebieten der Klasse A geerntet wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff „Fischereierzeugnisse“ in Anhang I Ziffer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) fallen“.