ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.290.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
6. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 997/2010 der Kommission vom 5. November 2010 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Europäische Union

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 998/2010 der Kommission vom 5. November 2010 zur Zulassung von Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co KG) ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 999/2010 der Kommission vom 5. November 2010 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.) ( 1 )

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1000/2010 der Kommission vom 3. November 2010 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 27/2008, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 828/2009 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2011 im Rahmen von Zollkontingenten für Süßkartoffeln, Maniokstärke, Maniok, Getreide, Reis, Zucker und Olivenöl und zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004 und (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2011 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch und Nichtquotenzucker und -isoglukose

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1001/2010 der Kommission vom 5. November 2010 zur 138. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

33

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1002/2010 der Kommission vom 5. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/670/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

39

 

 

2010/671/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufige Zulassung für den neuen Wirkstoff Spirotetramat zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7437)  ( 1 )

49

 

 

2010/672/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Penflufen und Fluxapyroxad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7439)  ( 1 )

51

 

 

2010/673/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2010 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2010/19)

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 997/2010 DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

nach Befragung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission gemäß den unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Bedingungen die Einfuhr bestimmter Arten in die Europäische Union beschränken. In der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) sind derartige Beschränkungen geregelt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 359/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft (3) wurde eine Liste der Arten festgelegt, deren Einfuhr in die Union ausgesetzt wird.

(3)

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist auf der Grundlage aktueller Informationen zu dem Schluss gelangt, dass der Erhaltungszustand einiger der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten ernsthaft gefährdet ist, wenn sie weiterhin aus bestimmten Ursprungsländern in die Union eingeführt werden. Die Einfuhr der folgenden Arten sollte daher ausgesetzt werden:

Cuora amboinensis aus Vietnam;

Cuora galbinifrons aus Laos und Vietnam;

Dendrobium nobile aus Laos.

(4)

Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Aussetzung der Einfuhr der folgenden Arten aufgehoben werden sollte:

Ovis ammon nigrimontana (Jagdtrophäen) aus Kasachstan;

Leucopternis occidentalis aus Ecuador und Peru;

Hexaprotodon liberiensis aus Côte d'Ivoire, Guinea-Bissau und Sierra Leone;

Hippopotamus amphibius aus der Demokratischen Republik Kongo und Malawi;

Chrysocyon brachyurus aus Bolivien und Peru;

Eupleres goudotii, Fossa fossana, Anas bernieri, Mantella baroni, Mantella aff. baroni, Mantella cowanii, Mantella haraldmeieri, Mantella laevigata, Mantella madagaskariensis, Mantella manery, Mantella nigricans und Mantella pulchra aus Madagaskar;

Leopardus colocolo und Leopardus pajeros aus Chile;

Leptailurus serval aus Algerien;

Prionailurus bengalensis aus China (Macau);

Cynogale bennettii aus Brunei, China, Indonesien, Malaysia und Thailand;

Equus zebra hartmannae aus Angola;

Myrmecophaga tridactyla aus Belize und Uruguay;

Alouatta macconnelli aus Trinidad und Tobago;

Ateles paniscus, Chalcostigma olivaceum, Heliodoxa rubinoides, Buteo albonotatus, Buteo platypterus, Forpus xanthops, Pionus chalcopterus, Otus roboratus, Pseudoscops clamator, Pulsatrix melanota und Podocnemis sextuberculata aus Peru;

Lagothrix cana und Varanus yemenensis aus allen Arealstaaten;

Cebus capucinus aus Belize;

Cercocebus atys aus Ghana;

Cercopithecus ascanius aus Burundi;

Cercopithecus cephus aus der Zentralafrikanischen Republik;

Cercopithecus dryas, Glaucidium capense und Phodilus prigoginei aus der Demokratischen Republik Kongo;

Cercopithecus pogonias und Cercopithecus preussi aus Äquatorialguinea und Kamerun;

Colobus polykomos aus Côte d'Ivoire;

Colobus vellerosus aus Côte d'Ivoire und Ghana;

Macaca arctoides aus Indien, Malaysia und Thailand;

Macaca assamensis aus Nepal;

Macaca fascicularis aus Bangladesch und Indien;

Macaca leonina, Ratufa bicolor, Psittacula roseata und Strix uralensis davidi aus China;

Macaca maura, Macaca nigra, Macaca nigrescens, Macaca ochreata, Macaca pagensis, Goura cristata, Goura scheepmakeri, Goura victoria, Spizaetus bartelsi, Cacatua sanguinea, Lorius domicella, Alisterus chloropterus chloropterus, Eclectus roratus, Psittacula alexandri, Tanygnathus gramineus, Ninox rudolfi, Otus angelinae, Tyto inexspectata, Tyto nigrobrunnea, Tyto sororcula, Ornithoptera tithonus, Troides andromache (Wildfänge und aus Ranchingbetrieben) und Tridacna gigas aus Indonesien;

Papio anubis aus Libyen;

Papio papio aus Guinea-Bissau

Procolobus verus aus Benin, Côte d'Ivoire, Ghana, Sierra Leone und Togo;

Trachypithecus phayrei aus China, Indien und Kambodscha;

Trachypithecus vetulus aus Sri Lanka;

Galago demidoff aus Burkina Faso und der Zentralafrikanischen Republik;

Galago granti aus Malawi;

Arctocebus aureus aus Gabun und der Zentralafrikanischen Republik;

Nycticebus pygmaeus aus Kambodscha und Laos;

Chiropotes chiropotes, Chiropotes israelita, Chiropotes satanas, Chiropotes utahickae, Nannopsittaca panychlora, Pyrrhura leucotis, Touit melanonotus, Touit surdus und Eunectes deschauenseei aus Brasilien;

Ratufa affinis und Ketupa ketupu aus Singapur;

Balaeniceps rex aus Sambia;

Buceros rhinoceros aus Thailand;

Tauraco corythaix, Agapornis fischeri (Exemplare aus Zuchtbetrieben) und Python sebae aus Mosambik;

Tauraco fischeri, Agapornis lilianae, Poicephalus cryptoxanthus, Poicephalus meyeri, Poicephalus rufiventris, Bubo vosseleri, Gongylophis colubrinus und Stigmochelys pardalis aus Tansania;

Tauraco macrorhynchus, Terathopius ecaudatus und Strix woodfordii aus Guinea;

Tauraco porphyreolopha aus Uganda;

Accipiter brachyurus, Tyto aurantia, Tyto manusi, Varanus bogerti und Varanus telenesetes aus Papua-Neuguinea;

Accipiter gundlachi und Aratinga euops aus Kuba;

Accipiter imitator und Nesasio solomonensis aus Papua-Neuguinea und den Salomonen;

Buteo galapagoensis, Pyrrhura albipectus, Pyrrhura orcesi, Conolophus pallidus und Conolophus subcristatus aus Ecuador;

Buteo ridgwayi aus der Dominikanischen Republik und Haiti;

Erythrotriorchis radiatus, Lophoictinia isura, Polytelis alexandrae und Varanus keithhornie aus Australien;

Gyps coprotheres aus Mosambik, Namibia und Swasiland;

Harpyopsis novaeguineae aus Indonesien und Papua-Neuguinea;

Falco deiroleucus aus Belize und Guatemala;

Falco fasciinucha aus Äthiopien, Botswana, Kenia, Malawi, Mosambik, Sambia, Simbabwe, Südafrika, dem Sudan und Tansania;

Falco hypoleucos aus Australien und Papua-Neuguinea;

Micrastur plumbeus aus Kolumbien und Ecuador;

Polyplectron schleiermacheri aus Indonesien und Malaysia;

Anthropoides virgo aus dem Sudan;

Balearica regulorum aus Angola, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Ruanda, Swasiland und Uganda;

Pitta nympha aus Brunei Darussalam, China, Indonesien, Japan, Malaysia, Nordkorea und Südkorea;

Pycnonotus zeylanicus aus Malaysia;

Charmosyna aureicincta aus Fidschi;

Trichoglossus johnstoniae, Prioniturus luconensis, Bubo philippensis, Otus fuliginosus, Otus longicornis, Otus mindorensis und Otus mirus aus den Philippinen;

Agapornis pullarius aus Angola und Kenia;

Amazona agilis und Amazona collaria aus Jamaika;

Amazona mercenaria aus Venezuela;

Amazona xanthops aus Bolivien und Paraguay;

Aratinga aurea aus Argentinien;

Bolborhynchus ferrugineifrons, Hapalopsittaca fuertesi, Pyrrhura calliptera und Pyrrhura viridicata aus Kolumbien;

Poicephalus robustus aus Botswana, Gambia, Namibia, Senegal, Südafrika und Swasiland;

Psittacula finschii aus Bangladesch und Kambodscha;

Psittacus erithacus aus Burundi, Mali und Togo;

Bubo blakistoni aus China, Japan und Russland;

Ninox affinis aus Indien;

Otus capnodes und Otus paulani aus den Komoren;

Otus insularis aus den Seychellen;

Scotopelia ussheri aus Côte d'Ivoire, Ghana, Guinea, Liberia und Sierra Leone;

Heloderma horridum aus Guatemala und Mexiko;

Podocnemis erythrocephala aus Kolumbien und Venezuela;

Podocnemis expansa aus Kolumbien , Ecuador, Guyana, Peru, Trinidad und Tobago und Venezuela;

Gopherus polyphemus aus den Vereinigten Staaten;

Manouria emys aus Bangladesch, Indien, Myanmar und Thailand;

Testudo horsfieldii aus China und Pakistan;

Montipora caliculata aus Tonga.

(5)

Die Ursprungsländer der Arten, deren Einfuhr in die Union gemäß dieser Verordnung neuen Beschränkungen unterliegt, wurden konsultiert.

(6)

Die auf der 15. Konferenz der CITES-Vertragsparteien angenommenen neuen Nomenklaturreferenzen (Unterteilung der Arten und Umbenennung der Gattungen) wurden in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

(7)

Die Liste der Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird, sollte daher geändert und die Verordnung (EG) Nr. 359/2009 sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird die Einfuhr von Exemplaren der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 359/2009 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)   ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 3.


ANHANG

Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union ausgesetzt wird

Art

Herkunft

Exemplar(e)

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Capra falconeri

Wildfänge

Jagdtrophäen

Usbekistan

a

CARNIVORA

Canidae

Canis lupus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Belarus, Kirgisistan, Türkei

a

Felidae

Lynx lynx

Wildfänge

Jagdtrophäen

Aserbaidschan

a

Ursidae

Ursus arctos

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kanada (Britisch-Kolumbien)

a

Ursus thibetanus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Russland

a

AVES

FALCONIFORMES

Falconidae

Falco cherrug

Wildfänge

Alle

Armenien, Bahrain, Irak, Mauretanien, Tadschikistan

a


Exemplare von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union ausgesetzt wird

Art

Herkunft

Exemplar(e)

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Ovis vignei bocharensis

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Saiga borealis

Wildfänge

Alle

Russland

b

Saiga tatarica

Wildfänge

Alle

Kasachstan, Russland

b

Cervidae

Cervus elaphus bactrianus

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Hippopotamidae

Hexaprotodon liberiensis (Synonym Choeropsis liberiensis)

Wildfänge

Alle

Guinea, Nigeria

b

Hippopotamus amphibius

Wildfänge

Alle

Gambia, Niger, Nigeria, Sierra Leone, Togo

b

Moschidae

Moschus anhuiensis

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus berezovskii

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus chrysogaster

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus fuscus

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus moschiferus

Wildfänge

Alle

China, Russland

b

CARNIVORA

Eupleridae

Cryptoprocta ferox

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Felidae

Panthera leo

Wildfänge

Alle

Äthiopien

b

Profelis aurata

Wildfänge

Alle

Togo

b

Mustelidae

Hydrictis maculicollis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Odobenidae

Odobenus rosmarus

Wildfänge

Alle

Grönland

b

MONOTREMATA

Tachyglossidae

Zaglossus bartoni

Wildfänge

Alle

Indonesien, Papua-Neuguinea

 

Zaglossus bruijni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

PHOLIDOTA

Manidae

Manis temminckii

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo

b

PRIMATES

Atelidae

Alouatta guariba

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles belzebuth

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles fusciceps

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles geoffroyi

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles hybridus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lagotricha

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lugens

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix poeppigii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cebidae

Callithrix geoffroyi (Synonym C. jacchus geoffroyi)

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Cercopithecidae

Cercopithecus erythrogaster

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus erythrotis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus hamlyni

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus mona

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus petaurista

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus pogonias

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Cercopithecus preussi (Synonym C. lhoesti preussi)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Colobus vellerosus

Wildfänge

Alle

Nigeria, Togo

b

Lophocebus albigena (Synonym Cercocebus albigena)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Macaca cyclopis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Macaca sylvanus

Wildfänge

Alle

Algerien, Marokko

b

Piliocolobus badius (Synonym Colobus badius)

Wildfänge

Alle

Alle

b

Galagidae

Euoticus pallidus (Synonym Galago elegantulus pallidus)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Galago matschiei (Synonym G. inustus)

Wildfänge

Alle

Ruanda

b

Lorisidae

Arctocebus calabarensis

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Perodicticus potto

Wildfänge

Alle

Togo

b

Pithecidae

Chiropotes chiropotes

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Pithecia pithecia

Wildfänge

Alle

Guyana

b

AVES

ANSERIFORMES

Anatidae

Oxyura jamaicensis

Alle

Lebend

Alle

d

CICONIIFORMES

Balaenicipitidae

Balaeniceps rex

Wildfänge

Alle

Tansania

b

FALCONIFORMES

Accipitridae

Accipiter erythropus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter melanoleucus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter ovampensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aquila rapax

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aviceda cuculoides

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps bengalensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps indicus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps rueppellii

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps tenuirostris

Wildfänge

Alle

Alle

b

Hieraaetus ayresii

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Togo

b

Hieraaetus spilogaster

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Leucopternis lacernulatus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Lophaetus occipitalis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Macheiramphus alcinus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Polemaetus bellicosus

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Togo

b

Spizaetus africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Stephanoaetus coronatus

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea, Togo

b

Torgos tracheliotus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Sudan

b

Trigonoceps occipitalis

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea

b

Urotriorchis macrourus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Falconidae

Falco chicquera

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Sagittariidae

Sagittarius serpentarius

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Togo

b

GRUIFORMES

Gruidae

Balearica pavonina

Wildfänge

Alle

Guinea, Mali

b

Balearica regulorum

Wildfänge

Alle

Botswana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Kenia, Sambia, Simbabwe, Südafrika

b

Bugeranus carunculatus

Wildfänge

Alle

Südafrika, Tansania

b

PSITTACIFORMES

Loriidae

Charmosyna diadema

Wildfänge

Alle

Alle

b

Psittacidae

Agapornis fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Agapornis nigrigenis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Agapornis pullarius

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea, Demokratische Republik Kongo, Mali, Togo

b

Amazona autumnalis

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Ara chloropterus

Wildfänge

Alle

Argentinien, Panama

b

Ara severus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Aratinga acuticaudata

Wildfänge

Alle

Uruguay

b

Aratinga auricapillus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Coracopsis vasa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cyanoliseus patagonus

Wildfänge

Alle

Chile, Uruguay

b

Deroptyus accipitrinus

Wildfänge

Alle

Peru, Surinam

b

Hapalopsittaca amazonina

Wildfänge

Alle

Alle

b

Hapalopsittaca pyrrhops

Wildfänge

Alle

Alle

b

Leptosittaca branickii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Poicephalus gulielmi

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Kamerun, Kongo

b

Poicephalus robustus

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea, Demokratische Republik Kongo, Mali, Nigeria, Togo, Uganda

b

Psittacus erithacus

Wildfänge

Alle

Äquatorialguinea, Benin, Liberia, Nigeria

b

Psittacus erithacus timneh

Wildfänge

Alle

Guinea, Guinea-Bissau

b

Psittrichas fulgidus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Pyrrhura caeruleiceps

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura pfrimeri

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pyrrhura subandina

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Triclaria malachitacea

Wildfänge

Alle

Argentinien, Brasilien

b

STRIGIFORMES

Strigidae

Asio capensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo lacteus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo poensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Glaucidium capense

Wildfänge

Alle

Ruanda

b

Glaucidium perlatum

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun

b

Ptilopsis leucotis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Scotopelia bouvieri

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Scotopelia peli

Wildfänge

Alle

Guinea

b

REPTILIA

CROCODYLIA

Alligatoridae

Caiman crocodilus

Wildfänge

Alle

El Salvador, Guatemala, Mexiko

b

Palaeosuchus trigonatus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Crocodylidae

Crocodylus niloticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

SAURIA

Agamidae

Uromastyx aegyptia

Herkunft „F“ (1)

Alle

Ägypten

b

Uromastyx dispar

Wildfänge

Alle

Algerien, Mali, Sudan

b

Uromastyx geyri

Wildfänge

Alle

Mali, Niger

b

Chamaeleonidae

Brookesia decaryi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma ambreense

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma andringitraense

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma boettgeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma brevicorne

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma capuroni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma cucullatum

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma fallax

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma furcifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gallus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gastrotaenia

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma glawi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma globifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma guibei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma guillaumeti

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma hilleniusi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma linota

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma malthe

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma marojezense

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma nasutum

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma oshaughnessyi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma parsonii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma peyrierasi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma tsaratananense

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma vatosoa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma vencesi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Chamaeleo camerunensis

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo deremensis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo eisentrauti

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo ellioti

Wildfänge

Alle

Burundi

b

Chamaeleo feae

Wildfänge

Alle

Äquatorialguinea

b

Chamaeleo fuelleborni

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo gracilis

Wildfänge

Alle

Benin

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin

b

Aus Ranching-betrieben

Kopf-Rumpf-Länge > 8 cm

Togo

b

Chamaeleo montium

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo pfefferi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo senegalensis

Aus Ranching-betrieben

Kopf-Rumpf-Länge > 6 cm

Togo

b

Chamaeleo werneri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo wiedersheimi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Furcifer angeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer antimena

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer balteatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer belalandaensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer bifidus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer campani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer labordi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer minor

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer monoceras

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer nicosiai

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer petteri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer rhinoceratus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer tuzetae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer willsii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cordylidae

Cordylus mossambicus

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus tropidosternum

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus vittifer

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Gekkonidae

Phelsuma abbotti

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma antanosy

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma barbouri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma berghofi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma breviceps

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma comorensis

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma dubia

Wildfänge

Alle

Komoren, Madagaskar

b

Phelsuma flavigularis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma guttata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma hielscheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma klemmeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma laticauda

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma malamakibo

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma masohoala

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma modesta

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma mutabilis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pronki

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pusilla

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma seippi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma serraticauda

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma standingi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma v-nigra

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Uroplatus ebenaui

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus fimbriatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus guentheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus henkeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus lineatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus malama

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus phantasticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus pietschmanni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus sikorae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Helodermatidae

Heloderma suspectum

Wildfänge

Alle

Mexiko, Vereinigte Staaten

b

Iguanidae

Iguana iguana

Wildfänge

Alle

El Salvador

b

Scincidae

Corucia zebrata

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Varanidae

Varanus beccarii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus dumerilii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus exanthematicus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin

b

Aus Ranching-betrieben

Größer als 35 cm

Togo

b

Varanus jobiensis (Synonym V. karlschmidti)

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus niloticus

Wildfänge

Alle

Benin, Burundi, Mosambik, Togo

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Varanus ornatus

Wildfänge

Alle

Togo

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Togo

b

Varanus salvadorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus salvator

Wildfänge

Alle

China, Indien, Singapur

b

SERPENTES

Boidae

Boa constrictor

Wildfänge

Alle

El Salvador, Honduras

b

Calabaria reinhardtii

Wildfänge

Alle

Togo

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Eunectes murinus

Wildfänge

Alle

Paraguay

b

Elapidae

Naja atra

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja kaouthia

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja siamensis

Wildfänge

Alle

Laos

b

Pythonidae

Liasis fuscus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Morelia boeleni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Python molurus

Wildfänge

Alle

China

b

Python natalensis

Aus Ranching-betrieben

Alle

Mosambik

b

Python regius

Wildfänge

Alle

Benin, Guinea

b

Python reticulatus

Wildfänge

Alle

Indien, Malaysia (Halbinsel), Singapur

b

Python sebae

Wildfänge

Alle

Mauretanien

b

TESTUDINES

Emydidae

Chrysemys picta

Alle

Lebend

Alle

d

Trachemys scripta elegans

Alle

Lebend

Alle

d

Geoemydidae

Batagur borneoensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cuora amboinensis

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia, Vietnam

b

Cuora galbinifrons

Wildfänge

Alle

China, Laos, Vietnam

b

Heosemys spinosa

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Leucocephalon yuwonoi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Malayemys subtrijuga

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Notochelys platynota

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Siebenrockiella crassicollis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Podocnemididae

Erymnochelys madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Peltocephalus dumerilianus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Podocnemis lewyana

Wildfänge

Alle

Alle

b

Podocnemis unifilis

Wildfänge

Alle

Surinam

b

Testudinidae

Aldabrachelys gigantea

Wildfänge

Alle

Seychellen

b

Chelonoidis denticulata

Wildfänge

Alle

Bolivien, Ecuador

b

Geochelone elegans

Wildfänge

Alle

Pakistan

b

Geochelone platynota

Wildfänge

Alle

Myanmar

b

Geochelone sulcata

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Gopherus agassizii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gopherus berlandieri

Wildfänge

Alle

Alle

b

Indotestudo elongata

Wildfänge

Alle

Bangladesch, China, Indien

b

Indotestudo forstenii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Indotestudo travancorica

Wildfänge

Alle

Alle

b

Kinixys belliana

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin

b

Kinixys homeana

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin

b

Kinixys spekii

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Manouria emys

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Manouria impressa

Wildfänge

Alle

Vietnam

b

Stigmochelys pardalis

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Mosambik, Uganda

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Mosambik, Sambia

b

Herkunft „F“ (1)

Alle

Sambia

b

Testudo horsfieldii

Wildfänge

Alle

Kasachstan

b

Trionychidae

Amyda cartilaginea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Chitra chitra

Wildfänge

Alle

Malaysia

b

Pelochelys cantorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

AMPHIBIA

ANURA

Dendrobatidae

Cryptophyllobates azureiventris

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates variabilis

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates ventrimaculatus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Mantellidae

Mantella aurantiaca

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella bernhardi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella crocea

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella expectata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella milotympanum (Synonym M. aurantiaca milotympanum)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella viridis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Microhylidae

Scaphiophryne gottlebei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Ranidae

Conraua goliath

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Rana catesbeiana

Alle

Lebend

Alle

d

ACTINOPTERYGII

PERCIFORMES

Labridae

Cheilinus undulatus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

SYNGNATHIFORMES

Syngnathidae

Hippocampus barbouri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus comes

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus histrix

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kelloggi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kuda

Wildfänge

Alle

Indonesien, Vietnam

b

Hippocampus spinosissimus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

ARTHROPODA

ARACHNIDA

ARANEAE

Theraphosidae

Brachypelma albopilosum

Wildfänge

Alle

Nicaragua

b

SCORPIONES

Scorpionidae

Pandinus imperator

Aus Ranching-betrieben

Alle

Benin

b

INSECTA

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Ornithoptera croesus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Ornithoptera urvillianus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Salomonen

b

Ornithoptera victoriae

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Aus Ranching-betrieben

Alle

Salomonen

b

MOLLUSCA

BIVALVIA

MESOGASTROPODA

Strombidae

Strombus gigas

Wildfänge

Alle

Grenada, Haiti

b

VENEROIDA

Tridacnidae

Hippopus hippopus

Wildfänge

Alle

Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna crocea

Wildfänge

Alle

Fidschi, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna derasa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Neukaledonien, Palau, Philippinen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna gigas

Wildfänge

Alle

Fidschi, Marshallinseln, Mikronesien, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna maxima

Wildfänge

Alle

Mikronesien, Fidschi, Marshallinseln, Mosambik, Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna rosewateri

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Tridacna squamosa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Mosambik, Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna tevoroa

Wildfänge

Alle

Tonga

b

CNIDARIA

HELIOPORACEA

Helioporidae

Heliopora coerulea

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

SCLERACTINIA

Agariciidae

Agaricia agaricites

Wildfänge

Alle

Haiti

b

Caryophylliidae

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Euphyllia cristata

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia divisa

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia fimbriata

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Plerogyra spp.

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Faviidae

Favites halicora

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Platygyra sinensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Merulinidae

Hydnophora microconos

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Mussidae

Acanthastrea hemprichii

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Blastomussa spp.

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Cynarina lacrymalis

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Pocilloporidae

Seriatopora stellata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Trachyphylliidae

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

FLORA

Amaryllidaceae

Galanthus nivalis

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Ukraine

b

Apocynaceae

Pachypodium inopinatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rosulatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rutenbergianum ssp. sofiense

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Cycadaceae

Cycadaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b

Euphorbiaceae

Euphorbia ankarensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia banae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia berorohae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bongolavensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bulbispina

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia duranii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia fiananantsoae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia guillauminiana

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia iharanae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia kondoi

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia labatii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia lophogona

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia millotii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia neohumbertii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia pachypodoides

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia razafindratsirae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia suzannae-manieri

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia waringiae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Orchidaceae

Anacamptis pyramidalis

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Barlia robertiana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cephalanthera rubra

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Cypripedium japonicum

Wildpflanzen

Alle

China, Nordkorea, Japan, Südkorea

b

Cypripedium macranthos

Wildpflanzen

Alle

Südkorea, Russland

b

Cypripedium margaritaceum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Cypripedium micranthum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Dactylorhiza latifolia

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Dactylorhiza romana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Dactylorhiza russowii

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Dactylorhiza traunsteineri

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein

b

Dendrobium bellatulum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Dendrobium nobile

Wildpflanzen

Alle

Laos

b

Dendrobium wardianum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Himantoglossum hircinum

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Nigritella nigra

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Ophrys holoserica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys insectifera

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein, Norwegen

b

Ophrys pallida

Wildpflanzen

Alle

Algerien

b

Ophrys sphegodes

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Ophrys tenthredinifera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys umbilicata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis coriophora

Wildpflanzen

Alle

Russland, Schweiz

b

Orchis italica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis laxiflora

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Orchis mascula

Wildpflanzen/aus Zuchtbetrieben

Alle

Albanien

b

Orchis morio

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis pallens

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Orchis provincialis

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Orchis punctulata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis purpurea

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Orchis simia

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Schweiz, Türkei

b

Orchis tridentata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis ustulata

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Phalaenopsis parishii

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Serapias cordigera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias parviflora

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias vomeracea

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Spiranthes spiralis

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein, Schweiz

b

Primulaceae

Cyclamen intaminatum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen mirabile

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen pseudibericum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen trochopteranthum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Stangeriaceae

Stangeriaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b

Zamiaceae

Zamiaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b


(1)  In Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 998/2010 DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur Zulassung von Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co KG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die Verwendung von Enterococcus faecium DSM 7134 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2007 der Kommission (2) für abgesetzte Ferkel und Mastschweine und durch die Verordnung (EG) Nr. 1521/2007 der Kommission (3) für Sauen zugelassen; durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission (4) wurde sie vorläufig für vier Jahre für Masthühner zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2010 (5) den Schluss, dass Enterococcus faecium DSM 7134 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Verfütterung an die Zielart die zootechnischen Parameter wirksam verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Enterococcus faecium DSM 7134 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 16.

(3)   ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 24.

(4)   ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 3.

(5)  The EFSA Journal (2010); 8(6):1636.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.

4b1841

Lactosan

GmbH & Co KG

Enterococcus faecium

DSM 7134

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Enterococcus faecium DSM 7134 mit mindestens:

 

Pulver: 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Granulat (mikroverkapselt): 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Enterococcus faecium DSM 7134

 

Analysemethode  (1):

 

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Galle-Esculin-Azid-Agar

 

Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Halofuginon-Hydrobromid, Robenidin-Hydrochlorid, Decoquinat, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium oder Monensin-Natrium.

26. November 2020


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2010 DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung einer neuen Verwendung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 17594), und zwar als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen.

(4)

Die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1088/2009 der Kommission (2) für entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Masthühner und Legehennen zugelassen.

(5)

Es wurden neue Daten zur Stützung des Antrags vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2010 (3) zu dem Schluss, dass sich die Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) unter den beantragten Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass ihre Verwendung die Verdaulichkeit von Phosphor verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   ABl. L 297 vom 13.11.2009, S. 6.

(3)  The EFSA Journal 2010, 8(6):1634.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a6

DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.

6-Phytase

EC 3.1.3.26

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) mit einer Mindestaktivität von:

 

gecoated: 10 000 FYT (1)/g

 

sonstige feste Form: 50 000  FYT/g

 

flüssig: 20 000  FYT/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594)

 

Analysemethode  (2):

Colorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit anorganischem Phosphat, das aus der Wirkung von 6-Phytase auf ein phytathaltiges Substrat (Natriumphytat) bei einem pH-Wert von 5,5 und 37 °C entsteht, quantifiziert anhand einer Standardkurve für anorganisches Phosphat.

Sauen

1 500  FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur, Haltbarkeit und Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Verwendung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

26. November 2020


(1)  Eine FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mmol, einer Temperatur von 37 °C, einem pH-Wert von 5,5 und bei 30-minütiger Inkubation pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Natriumphytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1000/2010 DER KOMMISSION

vom 3. November 2010

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 27/2008, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 828/2009 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2011 im Rahmen von Zollkontingenten für Süßkartoffeln, Maniokstärke, Maniok, Getreide, Reis, Zucker und Olivenöl und zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004 und (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2011 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch und Nichtquotenzucker und -isoglukose

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3), insbesondere auf Artikel 61, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 148, Artikel 156 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (5), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke (6) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 einerseits und für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 andererseits.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 , 0714 10 99 , 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (7) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8), (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste aus Drittländern (9) und (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (10) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125, für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 und für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10  (11) und (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (12) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 und für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (13) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Kontingente 09.4221, 09.4231 und 09.4241 bis 09.4247.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (14) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des Kontingents 09.4032.

(7)

Wegen der Feiertage im Jahr 2011 sollte während bestimmter Zeiträume hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Lizenzerteilung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006. (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 828/2009 abgewichen werden, um die Einhaltung der betreffenden Kontingentmengen zu ermöglichen.

(8)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (15), Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (16), Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (17) sowie Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (18) werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch, der auf die Woche folgt, in der die Lizenzanträge eingereicht wurden, erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besondere Maßnahme getroffen hat.

(9)

Gemäß Artikel 7d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (19) werden die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und – isoglukose ab dem Freitag erteilt, der auf die Woche folgt, in der die Lizenzanträge eingereicht wurden, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besondere Maßnahme getroffen hat.

(10)

Wegen der durch die Feiertage des Jahres 2011 bedingten unregelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union wird der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz sein. Er sollte deshalb verlängert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1157/2009 der Kommission (20) zur Abweichung von bestimmten Verordnungen hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2010 muss daher aufgehoben werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Süßkartoffeln

1.   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 für das Jahr 2011 nicht vor Dienstag, dem 4. Januar 2011, und nicht nach Dienstag, dem 13. Dezember 2011, eingereicht werden.

2.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 werden die zu dem in Anhang I genannten Zeitpunkt beantragten Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (21) erlassenen Maßnahmen zu dem in demselben Anhang I genannten Zeitpunkt erteilt.

Artikel 2

Maniokstärke

1.   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für das Jahr 2011 nicht vor Dienstag, dem 4. Januar 2011, und nicht nach Dienstag, dem 13. Dezember 2011, eingereicht werden.

2.   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 werden die zu dem in Anhang II genannten Zeitpunkt beantragten Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu dem in demselben Anhang II genannten Zeitpunkt erteilt.

Artikel 3

Maniok

1.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für das Jahr 2011 nicht vor Montag, dem 3. Januar 2011, und nicht nach Mittwoch, dem 14. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, eingereicht werden.

2.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 werden die zu den in Anhang III genannten Zeitpunkten beantragten Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang III genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 4

Getreide

1.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125 für das Jahr 2011 nach Freitag, dem 16. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

2.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 können Einfuhrlizenzanträge für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2011 nach Freitag, dem 16. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

3.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2011 nach Freitag, dem 16. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 5

Reis

1.   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 können Einfuhrlizenzanträge für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2011 nach Freitag, dem 9. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

2.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2011 nach Freitag, dem 9. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 6

Zucker

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 828/2009 können Einfuhrlizenzanträge für Erzeugnisse des Zuckersektors im Rahmen der Kontingente 09.4221, 09.4231 und 09.4241 bis 09.4247 nach Freitag, dem 16. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, den 30. Dezember 2011, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 7

Olivenöl

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Olivenöl vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 8

Lizenzen für erstattungsbegünstigte Ausfuhren von Rindfleisch, Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 und von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 werden die während der in Anhang V genannten Zeiträume beantragten Ausfuhrlizenzen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Die Abweichung gemäß Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass vor den genannten Erteilungszeitpunkten keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, Artikel 3 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, Artikel 3 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 und Artikel 3 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 getroffen wurden.

Artikel 9

Nichtquotenzucker und -isoglukose

Abweichend von Artikel 7d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung beantragten Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und –isoglukose zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Die Abweichung gemäß Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass vor den genannten Erteilungszeitpunkten keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 getroffen wurden.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1157/2009 wird ab dem 31. Dezember 2010 aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(2)   ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(5)   ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(6)   ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14.

(7)   ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 3.

(8)   ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(9)   ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(10)   ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(11)   ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7.

(12)   ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19.

(13)   ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14.

(14)   ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.

(15)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(16)   ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

(17)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.

(18)   ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.

(19)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(20)   ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 60.

(21)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Erteilung der Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2011

Zeitpunkt der Antragstellung

Zeitpunkt der Lizenzerteilung

Dienstag, 19. April 2011

Freitag, 29. April 2011

Dienstag, 3. Mai 2011

Mittwoch, 11. Mai 2011

Dienstag, 31. Mai 2011

Donnerstag, 9. Juni 2011

Dienstag, 19. Juli 2011

Mittwoch, 27. Juli 2011

Dienstag, 9. August 2011

Mittwoch, 17. August 2011

Dienstag, 25. Oktober 2011

Donnerstag, 3. November 2011


ANHANG II

Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2011

Zeitpunkt der Antragstellung

Zeitpunkt der Lizenzerteilung

Dienstag, 19. April 2011

Freitag, 29. April 2011

Dienstag, 3. Mai 2011

Mittwoch, 11. Mai 2011

Dienstag, 31. Mai 2011

Donnerstag, 9. Juni 2011

Dienstag, 19. Juli 2011

Mittwoch, 27. Juli 2011

Dienstag, 9. August 2011

Mittwoch, 17. August 2011

Dienstag, 25. Oktober 2011

Donnerstag, 3. November 2011


ANHANG III

Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2011

Zeitpunkt der Antragstellung

Zeitpunkt der Lizenzerteilung

Montag, 18., Dienstag, 19. und Mittwoch, 20. April 2011

Freitag, 29. April 2011

Montag, 2., Dienstag, 3. und Mittwoch, 4. Mai 2011

Mittwoch, 11. Mai 2011

Montag, 30. und Dienstag, 31. Mai sowie Mittwoch, 1. Juni 2011

Donnerstag, 9. Juni 2011

Montag, 18., Dienstag, 19. und Mittwoch, 20. Juli 2011

Mittwoch, 27. Juli 2011

Montag, 8., Dienstag, 9. und Mittwoch, 10. August 2011

Mittwoch, 17. August 2011

Montag, 24., Dienstag, 25. und Mittwoch, 26. Oktober 2011

Donnerstag, 3. November 2011


ANHANG IV

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Olivenöl

Zeitpunkt der Erteilung

Montag, 18. oder Dienstag, 19. April 2011

Freitag, 29. April 2011

Montag, 2. oder Dienstag, 3. Mai 2011

Mittwoch, 11. Mai 2011

Montag, 30. oder Dienstag, 31. Mai 2011

Donnerstag, 9. Juni 2011

Montag, 18. oder Dienstag, 19. Juli 2011

Mittwoch, 27. Juli 2011

Montag, 8. oder Dienstag, 9. August 2011

Mittwoch, 17. August 2011

Montag, 24. oder Dienstag, 25. Oktober 2011

Donnerstag, 3. November 2011


ANHANG V

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Rindfleisch, Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch

Zeitpunkt der Erteilung

18. bis 22. April 2011

28. April 2011

2. bis 6. Mai 2011

12. Mai 2011

6. bis 10. Juni 2011

16. Juni 2011

8. bis 12. August 2011

18. August 2011

24. bis 28. Oktober 2011

4. November 2011

19. bis 30. Dezember 2011

5. Januar 2012


ANHANG VI

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und –isoglukose

Zeitpunkt der Erteilung

24. bis 28. Oktober 2011

8. November 2011

19. bis 23. Dezember 2011

6. Januar 2012


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1001/2010 DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur 138. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 7a Absätze 1 und 5 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 20. Oktober 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Personen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen und elf Einträge in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Karel KOVANDA

Generaldirektor m.d.W.d.G.b. der GD Außenbeziehungen


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

(a)

„Hakimullah Mehsud (auch: a) Hakeemullah Mehsud, b) Zulfiqar). Geburtsdatum: um 1979. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Sonstige Informationen: a) soll in Süd-Wasiristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Führer von Tehrik-i-Taliban Pakistan, einer Organisation in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“

(b)

„Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Sonstige Informationen: a) soll in Süd-Wasiristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-i-Taliban für Südwest-Wasiristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Ahmed Khalfan Ghailani (alias a) Ahmad, Abu Bakr, b) Ahmed, Abubakar, c) Ahmed, Abubakar K., d) Ahmed, Abubakar Khalfan, e) Ahmed, Abubakary K., f) Ahmed, Ahmed Khalfan, g) Ali, Ahmed Khalfan, h) Ghailani, Abubakary Khalfan Ahmed, i) Ghailani, Ahmed, j) Ghilani, Ahmad Khalafan, k) Hussein, Mahafudh Abubakar Ahmed Abdallah, l) Khalfan, Ahmed, m) Mohammed, Shariff Omar, n) Haytham al-Kini, o) Ahmed The Tanzanian, p) Foopie, q) Fupi, r) Ahmed, A, s) Al Tanzani, Ahmad, t) Bakr, Abu, u) Khabar, Abu). Geburtsdatum: a) 14.3.1974, b) 13.4.1974, c) 14.4.1974, d) 1.8.1970. Geburtsort: Sansibar, Tansania. Staatsangehörigkeit: tansanisch. Weitere Angaben: im Juli 2004 festgenommen und seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“ folgende Fassung:

„Ahmed Khalfan Ghailani (auch: a) Ahmad, Abu Bakr, b) Ahmed, Abubakar, c) Ahmed, Abubakar K., d) Ahmed, Abubakar Khalfan, e) Ahmed, Abubakary K., f) Ahmed, Ahmed Khalfan, g) Ali, Ahmed Khalfan, h) Ghailani, Abubakary Khalfan Ahmed, i) Ghailani, Ahmed, j) Ghilani, Ahmad Khalafan, k) Hussein, Mahafudh Abubakar Ahmed Abdallah, l) Khalfan, Ahmed, m) Mohammed, Shariff Omar, n) Haytham al-Kini, o) Ahmed The Tanzanian, p) Foopie, q) Fupi, r) Ahmed, A, s) Al Tanzani, Ahmad, t) Bakr, Abu, u) Khabar, Abu). Anschrift: Vereinigte Staaten von Amerika. Geburtsdatum: a) 14.3.1974, b) 13.4.1974, c) 14.4.1974, d) 1.8.1970. Geburtsort: Sansibar, Tansania. Staatsangehörigkeit: tansanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(3)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Khalid Abd Al-Rahman Hamd Al-Fawaz (alias (a) Al-Fauwaz, Khaled, (b) Al-Fauwaz, Khaled A., (c) Al-Fawwaz, Khalid, (d) Al Fawwaz, Khalik; (e) Al-Fawwaz, Khaled, (f) Al Fawwaz, Khaled, (g) Khalid Abdulrahman H. Al Fawaz). Anschrift: 55 Hawarden Hill, Brooke Road, London NW2 7BR, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: (a) 25.8.1962, (b) 24.8.1962. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Pass Nr.: 456682 (ausgestellt am 6.11.1990, abgelaufen am 13.9.1995). Weitere Angaben: Lebt in London.“ folgende Fassung:

„Khalid Abd Al-Rahman Hamd Al-Fawaz (auch: a) Al-Fauwaz, Khaled, b) Al-Fauwaz, Khaled A., c) Al-Fawwaz, Khalid, d) Al Fawwaz, Khalik, e) Al-Fawwaz, Khaled, f) Al Fawwaz, Khaled, g) Khalid Abdulrahman H. Al Fawaz). Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 24.8.1962. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: 456682 (ausgestellt am 6.11.1990, abgelaufen am 13.9.1995). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“

(4)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mostafa Kamel Mostafa Ibrahim (alias (a) Mustafa Kamel Mustafa, (b) Adam Ramsey Eaman, (c) Kamel Mustapha Mustapha, (d) Mustapha Kamel Mustapha, (e) Abu Hamza, (f) Mostafa Kamel Mostafa, (g) Abu Hamza Al-Masri, (h) Al-Masri, Abu Hamza, (i) Al-Misri, Abu Hamza). Anschrift: (a) 9 Aldbourne Road, Shepherds Bush, London W12 OLW, Vereinigtes Königreich; (b) 8 Adie Road, Hammersmith, London W6 OPW, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.4.1958. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: britisch. Weitere Angaben: derzeit im Vereinigten Königreich in Untersuchungshaft.“ folgende Fassung:

„Mostafa Kamel Mostafa Ibrahim (auch: a) Mustafa Kamel Mustafa, b) Adam Ramsey Eaman, c) Kamel Mustapha Mustapha, d) Mustapha Kamel Mustapha, e) Abu Hamza, f) Mostafa Kamel Mostafa, g) Abu Hamza Al-Masri, h) Al-Masri, Abu Hamza, i) Al-Misri, Abu Hamza). Anschrift: a) 9 Aldbourne Road, Shepherds Bush, London W12 OLW, Vereinigtes Königreich; b) 8 Adie Road, Hammersmith, London W6 OPW, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.4.1958. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: britisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“

(5)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (alias (a) Fethi Alic, (b) Amor, (c) Omar Abu). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 6.3.1969. Geburtsort: Baja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L497470 (tunesischer Pass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ folgende Fassung:

„Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (auch: a) Mnasri Fethi ben Rebai, b) Mnasri Fethi ben Rebaj, c) Mnasri Fethi ben al-Rabai, d) Mnasri Fethi ben Rabaj, e) Fethi Alic, f) Amor, g) Omar Abu, h) Omar Tounsi, i) Amar). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 6.3.1969, b) 6.3.1963, c) 3.6.1963. Geburtsort: a) Al-Sanadil Farm, Nafzah, Gouvernorat Beja, Tunesien, b) Tunesien, c) Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L497470 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002). Sonstige Informationen: Name der Mutter: Fatima Balayish. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(6)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Ahmed Hosni Rarrbo (alias (a) Rarrbo Abdallah, (b) Rarrbo Abdullah). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 12.9.1974. Geburtsort: Bologhine, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Am 17. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt, (b) seit 31. Mai 2006 in Algerien wohnhaft.“ folgende Fassung:

„Ahmed Hosni Rarrbo (auch: a) Rarrbo Abdallah, b) Rarrbo Abdullah, c) Rarrbo Ahmed Hosni). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 12.9.1974. Geburtsort: a) Bologhine, Algerien, b) Frankreich. Staatsangehörigkeit: algerisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(7)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Maxamed Cabdullaah Ciise, (auch: a) Maxamed Cabdullaahi Ciise, b) Maxammed Cabdullaahi, c) Cabdullah Mayamed Ciise. Anschrift: a) London, Vereinigtes Königreich (im November 2008); b) Via Quaranta, Mailand, Italien (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 8.10.1974. Geburtsort: Kismaayo, Somalia. Staatsangehörigkeit: somalisch. Nationale Kennziffer: PX910063D (Vereinigtes Königreich). Weitere Angaben: hält sich im Vereinigten Königreich auf. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ folgende Fassung:

„Maxamed Cabdullaah Ciise (auch: a) Maxamed Cabdullaahi Ciise, b) Maxammed Cabdullaahi, c) Cabdullah Mayamed Ciise). Anschrift: Somalia. Geburtsdatum: 8.10.1974. Geburtsort: Kismaayo, Somalia. Staatsangehörigkeit: somalisch. Nationale Kennziffer: PX910063D (Vereinigtes Königreich). Sonstige Informationen: hält sich seit April 2009 nach Überführung aus dem Vereinigten Königreich in Somalia auf. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(8)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Barakat Telecommunications Company Limited (auch bekannt als BTELCO), Bakara Market, Dar Salaam Buildings, Mogadischu, Somalia; Kievitlaan 16, 't Veld, Noord-Holland, Niederlande.“ folgende Fassung:

Barakat Telecommunications Company Limited (auch: BTELCO). Anschrift: Bakara Market, Dar Salaam Buildings, Mogadischu, Somalia. Sonstige Informationen: Büro in den Niederlanden im August 2009 geschlossen und nicht mehr genutzt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(9)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Ansar al-Islam (auch: a) Devotees of Islam, b) Jund al-Islam, c) Soldiers of Islam, d) Kurdistan Supporters of Islam, e) Supporters of Islam in Kurdistan, f) Followers of Islam in Kurdistan, g) Kurdish Taliban, h) Soldiers of God, i) Ansar al-Sunna Army, j) Jaish Ansar al-Sunna, k) Ansar al-Sunna). Weitere Angaben: Standort: Nordostirak. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.2.2003.“ folgende Fassung:

Ansar al-Islam (auch: a) Devotees of Islam, b) Jund al-Islam, c) Soldiers of Islam, d) Kurdistan Supporters of Islam, e) Supporters of Islam in Kurdistan, f) Followers of Islam in Kurdistan, g) Kurdish Taliban, h) Soldiers of God, i) Ansar al-Sunna Army, j) Jaish Ansar al-Sunna, k) Ansar al-Sunna). Sonstige Informationen: Standort und Haupttätigkeitsbereich im Nordirak, ist aber auch im West- und Zentralirak präsent. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.2.2003.“

(10)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Meadowbrook Investments Limited. Anschrift: 44 Upper Belgrave Road, Clifton, Bristol, BS8 2XN, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: Registrierungsnummer: 05059698.“ folgende Fassung:

Meadowbrook Investments Limited. Anschrift: 44 Upper Belgrave Road, Clifton, Bristol BS8 2XN, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 05059698; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

(11)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Ozlam Properties Limited. Anschrift: 88 Smithdown Road, Liverpool L7 4JQ, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: Registrierungsnummer: 05258730.“ folgende Fassung:

Ozlam Properties Limited. Anschrift: 88 Smithdown Road, Liverpool L7 4JQ, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 05258730; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

(12)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Sara Properties Limited (alias Sara Properties). Anschrift: (a) 104 Smithdown Road, Liverpool, Merseyside L7 4JQ, Vereinigtes Königreich (b) 2a Hartington Road, Liverpool L8 OSG, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: (a) Website: http://www.saraproperties.co.uk, (b) Registrierungsnummer 4636613.“ folgende Fassung:

Sara Properties Limited (auch: Sara Properties). Anschrift: a) 104 Smithdown Road, Liverpool, Merseyside L7 4JQ, Vereinigtes Königreich; b) 2a Hartington Road, Liverpool L8 OSG, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) Registrierungsnummer: 4636613; b) hat Verbindungen zu Mohammed Benhammedi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2010 DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

57,0

MA

77,3

MK

42,0

TR

95,0

ZZ

67,8

0707 00 05

EG

161,4

MK

59,4

TR

129,6

ZA

121,6

ZZ

118,0

0709 90 70

MA

60,3

TR

150,5

ZZ

105,4

0805 20 10

MA

67,8

ZA

154,0

ZZ

110,9

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

AR

100,3

HR

59,6

TR

64,7

UY

58,7

ZA

60,7

ZZ

68,8

0805 50 10

AR

70,6

BR

83,8

CL

81,9

TR

73,6

UY

41,2

ZA

76,8

ZZ

71,3

0806 10 10

BR

220,7

TR

146,6

US

239,4

ZA

79,2

ZZ

171,5

0808 10 80

AR

75,7

AU

149,8

CL

84,2

CN

68,6

NZ

115,6

US

118,9

ZA

86,7

ZZ

99,9

0808 20 50

CN

50,6

US

48,2

ZZ

49,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2010

über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

(2010/670/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom Juni 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, möglichst bald ein System vorzustellen, mit dem Anreize für Investitionen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors geschaffen werden, damit bis 2015 der Bau und der Betrieb von bis zu zwölf Abscheidungs- und geologischen Speicherungs-Demonstrationsanlagen gewährleistet sind.

(2)

Mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird ein Mechanismus zur Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen („CCS-Demonstrationsprojekte“), sowie von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien („RES-Demonstrationsprojekte“) eingeführt. Um ein reibungsloses Funktionieren dieses Mechanismus zu gewährleisten, ist es erforderlich, sowohl die Vorschriften und Kriterien für die Auswahl und Durchführung dieser Projekte als auch die grundlegenden Prinzipien für die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einkünfte festzulegen.

(3)

Am 7. Oktober 2009 nahm die Kommission die Mitteilung „Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen“ (2) an, in der sie betont, welche Bedeutung der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Finanzierung für die Durchführung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) in Bezug auf die erforderlichen Demonstrationsprojekte zukommt.

(4)

Die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter Berücksichtigung potenziell nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Kommission eine im gesamten Finanzbeitrag aus öffentlichen Mitteln etwa enthaltene staatliche Beihilfe gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gebilligt hat, damit gewährleistet ist, dass die Finanzierung auf das Maß beschränkt wird, das für die Verwirklichung und Durchführung des Projekts notwendig ist. Damit die Auswahlverfahren im Rahmen dieses Beschlusses mit der Prüfung staatlicher Beihilfen koordiniert werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eine etwaige Finanzierung durch staatliche Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten.

(5)

Die gemäß diesem Beschluss gewährte Finanzierung ist nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Sie kann daher mit der Finanzierung aus anderen Instrumenten, unter anderem aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), kombiniert werden. Ferner kann sie mit der Darlehensfinanzierung kombiniert werden, die im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis vorgesehen ist, welche von der Union und der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingerichtet wurde.

(6)

Um einem Subventionswettbewerb unter den Mitgliedstaaten vorzubeugen, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses auf 50 % der maßgeblichen Kosten beschränkt werden, sofern die Gesamtfinanzierungssumme im Rahmen dieses Beschlusses nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG die Grenze von 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate nicht überschreitet, anderenfalls sollte die Finanzierung auf 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate beschränkt werden. Die Finanzierung sollte ferner eine umfangreiche Kofinanzierung durch den Betreiber ergänzen. Um zu vermeiden, dass Projekte, die aus dem EEPR finanziert werden, bevorzugt werden, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses um den Betrag gekürzt werden, der aus dem EEPR gezahlt wird.

(7)

Ein EU-Demonstrationsprogramm, das die bestmöglichen Projekte aus einer breiten Palette von Technologien an geografisch ausgewogenen Standorten in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln umfassen soll, kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn die Projekte auf einzelstaatlicher Ebene ausgewählt werden. Folglich sollte die Auswahl auf der Ebene der Europäischen Union getroffen werden. Um die Kohärenz mit einzelstaatlichen Auswahl- und Finanzierungsverfahren zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Annahme der Finanzierungsanträge der Geldgeber und die Beurteilung der Projekte anhand der in diesem Beschluss niedergelegten Förderkriterien zuständig sein. Da die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Projekte in den meisten Fällen von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden dürften, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Projekte sie fördern und wessen Anträge sie für das auf der Ebene der Europäischen Union stattfindende Auswahlverfahren einreichen möchten. Die Einreichung dieser Anträge soll nicht die Anmeldung staatlicher Beihilfen in den Fällen, in denen die Finanzierung ein Element staatlicher Beihilfe enthält, ersetzen. Die Rolle der Mitgliedstaaten sollte weiter gestärkt werden, indem vor Ergehen des Finanzhilfebeschlusses der betreffende Mitgliedstaat erneut konsultiert wird, um den Wert und die Zusammensetzung des gesamten Finanzbeitrags aus öffentlichen Mitteln zu bestätigen, und indem dem Ausschuss für Klimaänderung der Entwurf einer Liste ausgewählter Projekte — auch im Hinblick auf die Qualität der Projekte — vorgelegt wird.

(8)

In Anbetracht der Erfahrungen der EIB mit Projektauswahl und -finanzierung hat sich die Kommission bemüht, die EIB an der Durchführung dieses Beschlusses zu beteiligen. Die EIB hat zugesagt, auf Wunsch, im Namen und auf Rechnung der Kommission bestimmte Aufgaben bei der Projektauswahl, der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte zu übernehmen. Die genauen Bedingungen der Zusammenarbeit, einschließlich der Vergütung der EIB, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB geregelt werden, die der Genehmigung durch die Entscheidungsgremien der EIB bedarf. Die EIB sollte für die Durchführung dieser Aufgaben eine Vergütung aus dem Einkommen erhalten, das sie bei der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet.

(9)

Die verfügbaren Einkünfte aus den 300 Mio. Zertifikaten sollten im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verteilt werden, um einerseits dafür zu sorgen, dass ausgereifte Projekte bereits im Rahmen der ersten Aufforderung Finanzmittel erhalten, und andererseits die Möglichkeit zu schaffen, bei der zweiten Aufforderung ein etwaiges technisches oder geografisches Ungleichgewicht zu beheben. Ist für eine bestimmte Unterkategorie von Projekten bei der ersten Aufforderung der Wettbewerb unzureichend, so sollten die Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe zwecks maximaler Nutzung der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Mittel bis zur zweiten Aufforderung aufgeschoben werden.

(10)

Die Finanzierung nach diesem Beschluss sollte Projekten vorbehalten sein, bei denen Technologien zum Einsatz kommen, die gemessen am neuesten Stand der Technik in wichtigen Teilbereichen der einzelnen Technologien innovativ sind. Diese Technologien sollten kommerziell noch nicht verfügbar, jedoch ausgereift genug sein, um für die Demonstration in vorkommerziellem Maßstab in Betracht zu kommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass technische Risiken unvermeidbar sind, sollten sie angemessene Aussichten auf eine erfolgreiche Demonstration bieten, und die Demonstration sollte in einem Maßstab vorgesehen sein, bei dem bei weiterer Maßstabsvergrößerung nicht mit wesentlichen Zusatzproblemen zu rechnen ist. Sie sollten in hohem Maße serienfähig sein und somit gute Aussichten dafür bieten, sowohl in der Europäischen Union als auch weltweit den CO2-Ausstoß kostengünstig zu senken. Folglich sollten ausschließlich Projekte, die bestimmten Projektkategorien zugeordnet werden können und bestimmte, in diesem Beschluss genannte Voraussetzungen erfüllen, für eine Finanzierung in Betracht kommen.

(11)

Um die technologische Vielfalt zu gewährleisten, sollten im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen acht CCS-Demonstrationsprojekte (darunter mindestens ein und höchstens drei Projekte in jeder Projektkategorie, mindestens drei Projekte der Speicherung in einer ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätte und mindestens drei Projekte der Speicherung in salinen Aquiferen) sowie ein Projekt in jeder der RES-Projektunterkategorien gefördert werden. Bei Verfügbarkeit ausreichender Mittel sollte es möglich sein, weitere Projekte zu finanzieren, wobei auf die Ausgewogenheit von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten zu achten ist. Außerdem sollten zur Gewährleistung der geografischen Ausgewogenheit mindestens eines und nicht mehr als drei Projekte in jedem Mitgliedstaat gefördert werden. Dieses Kriterium darf jedoch nicht dazu führen, dass Projekte, die im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen, gerade deswegen eingeschränkt werden.

(12)

Grundsätzlich sollten Projekte ausgewählt werden, die die Anforderungen an die Projektzahl je Kategorie in der kostengünstigsten Weise erfüllen.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die ausgewählten Projekte wie vorgesehen durchgeführt und die Mittel wirksam verwendet werden, sollten die Finanzhilfebeschlüsse mit der Voraussetzung verknüpft sein, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist nach Annahme der Finanzhilfebeschlüsse alle einzelstaatlichen Genehmigungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erteilt worden sind und die Geldgeber die endgültigen Investitionsentscheidungen getroffen haben.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einkünfte auf der Grundlage verbindlicher Rechtsakte an Projekte auszahlen. Nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Auszahlung jährlich, bei CCS-Demonstrationsprojekten auf der Grundlage der gespeicherten Menge CO2, die nach Richtlinie 2003/87/EG gemeldet, überwacht und überprüft wurde, und bei RES-Projekten auf der Grundlage der erzeugten Energie erfolgen. Wenn ein Mitgliedstaat allerdings garantiert, dass überschüssige Mittel erstattet werden, sollte es möglich sein, die Mittel für ein Projekt zu einem Teil oder vollständig auszuzahlen, bevor das Projekt in Betrieb geht. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Austausch von Wissen im Rahmen eines Demonstrationsprogramms zukommt, sollten Mittel nur dann ausgezahlt werden, wenn die Anforderungen an den Wissensaustausch erfüllt sind.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Vorschriften und Kriterien für

1.

die Auswahl von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen („CCS-Demonstrationsprojekte“) und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien („RES-Demonstrationsprojekte“) nach der Richtlinie 2003/87/EG;

2.

die Monetarisierung von Zertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG für die Förderung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten, und die Verwaltung der damit verbundenen Einkünfte;

3.

die Auszahlung der Einkünfte und die Durchführung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten.

Dieser Beschluss einschließlich der Bestimmungen über die Monetarisierung von Zertifikaten gilt unbeschadet anderer nach der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Aus der Reserve für neue Marktteilnehmer nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden 300 Mio. Zertifikate zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Auswahl der CCS- und RES-Demonstrationsprojekte für die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden und an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 200 Mio. Zertifikaten und im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 100 Mio. Zertifikaten sowie die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommenen Zertifikate umfassen.

(3)   Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen Kosten. Betragen die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel weniger als 50 % der maßgeblichen Kosten, so werden die beantragten öffentlichen Mittel vollständig im Rahmen dieses Beschlusses finanziert.

Wird die Finanzierung gemäß diesem Beschluss mit einer Finanzierung aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) kombiniert, so wird der Betrag der Finanzierung aus dem EEPR von der Finanzierung gemäß diesem Beschluss abgezogen.

Artikel 3

Maßgebliche Kosten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 gelten die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels.

(2)   Die maßgeblichen Kosten von CCS-Demonstrationsprojekten sind die Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung von CCS entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebsgewinne und -kosten, die sich aufgrund der Anwendung von CCS in den ersten zehn Betriebjahren ergeben.

(3)   Die maßgeblichen Kosten von RES-Demonstrationsprojekten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung einer innovativen Technologie für erneuerbare Energien entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebskosten und -gewinne, die sich in den ersten fünf Jahren im Vergleich zur konventionellen Produktion mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung ergeben.

(4)   Die Investitionskosten nach den Absätzen 2 und 3 decken die Kosten der Investitionen in Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen.

Investitionskosten können außerdem die Investitionen in den Technologietransfer und in Know-how-Nutzungslizenzen („immaterielle Vermögenswerte“) umfassen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der immaterielle Vermögenswert kann als abschreibungsfähiger Vermögenswert erachtet werden;

b)

der immaterielle Vermögenswert wird zu Marktbedingungen zum geringstmöglichen Preis erworben;

c)

der immaterielle Vermögenswert verbleibt mindestens fünf Jahre lang im Betrieb des Empfängers.

Wird der immaterielle Vermögenswert vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Unterabsatz 2 Buchstabe c veräußert, wird der Verkaufserlös von den maßgeblichen Kosten abgezogen.

(5)   Die Netto-Betriebskosten und -gewinne gemäß den Absätzen 2 und 3 beruhen auf der bestmöglichen Schätzung der auf das Projekt entfallenden betrieblichen Aufwendungen aus Produktionskosten, wobei etwaige zusätzliche Gewinne infolge von Fördermaßnahmen, selbst wenn es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sowie vermiedene Kosten und geltende Steueranreize berücksichtigt werden.

Artikel 4

Aufgabe der EIB

Die Europäische Investitionsbank (EIB) nimmt die ihr im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Aufgaben auf Aufforderung sowie im Namen und auf Rechnung der Kommission wahr. Die Kommission ist gegenüber Dritten verantwortlich.

Die EIB wird für die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus dem Einkommen vergütet, das sie bei der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet.

Die Kommission und die EIB treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Finanzierung von Projekten entgegen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollen.

Soll ein Projekt jedoch im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden („grenzüberschreitendes Projekt“), unterrichtet der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, die anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaten hierüber und arbeitet mit diesen zusammen, um gemeinsam über die Einreichung des Projekts durch den Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, zu entscheiden.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ein Projekt die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllt. Ist dies der Fall und unterstützt der Mitgliedstaat das Projekt, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der EIB den Vorschlag und unterrichtet die Kommission hierüber.

Bei der Einreichung von Finanzierungsvorschlägen macht der Mitgliedstaat zu jedem Projekt die folgenden Abgaben:

a)

die maßgeblichen Kosten nach Artikel 2 Absatz 3 in Euro;

b)

die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel in Euro, d. h. die maßgeblichen Kosten abzüglich eines Finanzierungsbeitrags des Betreibers;

c)

die bestmögliche Schätzung des Kapitalwerts von gemäß Artikel 3 Absatz 5 berechneten zusätzlichen Gewinnen infolge von Förderregelungen;

d)

bei CCS-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert werden soll, oder bei RES-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge Energie, die in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugt werden soll.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem über eine etwaige Förderung des Projekts mittels einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, um die Koordinierung des Auswahlverfahrens mit der beihilferechtlichen Würdigung zu ermöglichen.

(4)   Ausgehend von den Vorschlägen, die nach Absatz 3 eingereicht werden, beurteilt die EIB nach Artikel 7 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Projekts (finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung).

Ist das Ergebnis der Beurteilung positiv, erteilt die EIB der Kommission nach Artikel 8 Empfehlungen hinsichtlich der Finanzhilfebeschlüsse.

(5)   Ausgehend von den Empfehlungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission, nach erneuter Konsultierung der betreffenden Mitgliedstaaten, bei der diese gegebenenfalls den Wert und die Zusammensetzung des gesamten öffentlichen Finanzbeitrags bestätigen, und nach Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (3) Finanzhilfebeschlüsse, die an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet sind und aus denen die für die jeweiligen Projekte gewährte Finanzierung in Euro hervorgeht.

Artikel 6

Förderkriterien

(1)   Ein Projekt ist förderfähig, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

das Projekt muss in eine der Kategorien nach Anhang I Teil A fallen;

b)

das Projekt muss den Anforderungen nach Anhang I Teil B entsprechen;

c)

die in Anhang I Teil A.II aufgeführten Projekte müssen ihrer Art nach innovativ sein. Vorhandene, bewährte Technologien sind nicht förderfähig.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge für Projekte zu unterbreiten, die die geltenden Schwellenwerte einhalten und unter eine der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II fallen, so kann dieser Mitgliedstaat Vorschläge für Projekte unterhalb der Schwellenwerte, die unter eine der betroffenen Unterkategorien fallen, unterbreiten, welche abweichend von Absatz 1 als förderfähig erachtet werden.

Artikel 7

Finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung

Die EIB prüft im Rahmen der Due-diligence-Prüfung ein vorgeschlagenes Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt ist, wobei diese Prüfung mindestens die folgenden Aspekte umfasst:

1.

technischer Anwendungsbereich;

2.

Kosten;

3.

Finanzierung;

4.

Durchführung;

5.

Betrieb;

6.

Umweltverträglichkeit;

7.

Beschaffungsverfahren.

Artikel 8

Projektauswahl

(1)   Zu finanzieren sind acht Projekte, die unter Anhang I Teil A.I fallen, und ein Projekt in jeder Projektunterkategorie gemäß Anhang I Teil A.II.

Wenn die Mittelausstattung es jedoch erlaubt, können weitere Projekte finanziert werden, wobei auf die Ausgewogenheit von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten zu achten ist.

Werden nicht mehr als zwei Vorschläge in einer bestimmten Unterkategorie eingereicht, beurteilt die Kommission die möglichen Folgen der begrenzen Anzahl von Vorschlägen für den Auswahlwettbewerb im Rahmen dieses Beschlusses, und sie kann gegebenenfalls entscheiden, die Finanzhilfebeschlüsse für die betreffende Unterkategorie bis zur zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzuschieben.

(2)   Die Projekte werden nach steigenden Kosten je Leistungseinheit geordnet. CCS-Demonstrationsprojekte bilden eine einzige Gruppe. RES-Demonstrationsprojekte werden innerhalb jeder der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II geordnet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 sind die Kosten je Leistungseinheit als die Summe der Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c, dividiert durch die geschätzte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert wird im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten, oder im Falle von RES-Demonstrationsprojekten die geschätzte Gesamtmenge Energie, die während der ersten fünf Betriebsjahre erzeugt wird, zu verstehen.

Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für CCS-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so werden die am höchstens eingeordneten Projekte in der Reihenfolge ihrer Einordnung ausgewählt, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

in jeder Projektkategorie werden mindestens ein Projekt und höchstens drei Projekte ausgewählt,

b)

mindestens drei Projekte der Speicherung in ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätten werden ausgewählt,

c)

mindestens drei Projekte der Speicherung in salinen Aquiferen werden ausgewählt.

Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, so wird das betreffende Projekt nicht ausgewählt und das nächste Projekt in der Reihenfolge für die Auswahl berücksichtigt. In dieser Weise wird weiter verfahren, bis acht Projekte ausgewählt wurden.

Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für RES-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so wird in jeder Unterkategorie das am höchsten eingestufte Projekt ausgewählt. Werden bei keiner der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine oder mehrere Projektunterkategorien Projekte vorgeschlagen, die förderfähig und gleichzeitig finanziell und technisch machbar sind, so wird in anderen Unterkategorien derselben Projektkategorie eine entsprechende Zahl Projekte zusätzlich finanziert. Die Einzelheiten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 1 beschrieben.

Die ausgewählten CCS-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „CCS-Gruppe“, und die ausgewählten RES-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „RES-Gruppe“.

(3)   Abweichend von Absatz 1 wird die Zahl der ausgewählten Projekte in dem Fall, dass die insgesamt im Rahmen dieses Beschlusses beantragte Finanzierung höher als die verfügbaren Mittel ist, dergestalt verringert, dass die beantragte Finanzierung im gleichen Verhältnis in jeder der Gruppen nach Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 verringert wird.

In jeder der Gruppen ist zunächst das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen, anschließend ist in einer weiteren Kategorie das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen. Dieses Vorgehen ist so lange zu wiederholen, bis die beantragte Finanzierung durch die verfügbaren Mittel gedeckt ist.

(4)   Sofern der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge unterbreitet wurden und die EIB der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen empfohlen hat, werden in einem Mitgliedstaat mindestens ein und höchstens drei Projekte finanziert.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte.

Artikel 9

Finanzhilfebeschlüsse

Die Finanzhilfebeschlüsse erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen 24 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen.

Im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten der Speicherung in salinen Aquiferen Finanzhilfebeschlüsse erfolgen die Finanzhilfebeschlüsse unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen 36 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen.

Werden die in Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Finanzhilfebeschlüsse rechtlich nicht mehr bindend.

Artikel 10

Monetarisierung der Zertifikate und Verwaltung von Einkünften

(1)   Für die Zwecke der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte handelt die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die 300 Mio. Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 1 werden zum Zwecke der Umwandlung und der Verwaltung der Einkünfte an die EIB übertragen.

(3)   Vor Erlass der Finanzhilfebeschlüsse durch die Kommission im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 veräußert die EIB die Zertifikate für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Die EIB verwaltet die Einkünfte und leitet sie zur Auszahlung nach Artikel 11 an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 11

Auszahlung der Einkünfte und Verwendung nicht ausgezahlter Einkünfte

(1)   Die Mitgliedstaaten zahlen die Einkünfte an die Geldgeber der Projekte auf der Grundlage rechtsverbindlicher Instrumente aus, in denen mindestens Folgendes festgelegt ist:

a)

das Projekt und die gewährte Finanzierung in Euro;

b)

das Datum der Inbetriebnahme;

c)

die Anforderungen an den Wissensaustausch nach Artikel 12;

d)

die Anforderungen an die Auszahlung der Einkünfte nach den Absätzen 2 bis 6;

e)

die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 13;

f)

Angaben zu den Voraussetzungen für die Beschlussfassung nach Artikel 9.

Für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Termin der Inbetriebnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b spätestens der 31. Dezember 2015 sein, außer wenn der entsprechende Finanzhilfebeschluss nach dem 31. Dezember 2011 erlassen wird, in diesem Fall darf der Termin der Inbetriebnahme nicht später als vier Jahre nach dem Datum des Finanzhilfebeschlusses liegen.

(2)   Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der ausgezahlte Betrag entspricht bei CCS-Demonstrationsprojekten der Menge CO2, die in dem betreffenden Jahr gemäß der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung nach den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG gespeichert wurde, multipliziert mit dem Finanzierungssatz, und bei RES-Demonstrationsprojekten der Menge erzeugter Energie multipliziert mit dem Finanzierungssatz.

Zur Berechnung des Finanzierungssatzes wird die gewährte Finanzierung bei CCS-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge des in den ersten zehn Betriebsjahren gespeicherten CO2 und bei RES-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge der in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugten Energie dividiert.

(3)   Die Auszahlung für ein bestimmtes Jahr erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an den Wissensaustausch für das Jahr erfüllt sind.

(4)   Die Auszahlung ist bei CCS-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum nach Absatz 1 Buchstabe b und bei RES-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von fünf Jahren nach diesem Datum beschränkt. Die ausgezahlten Mittel dürfen insgesamt die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährten Mittel nicht überschreiten.

(5)   Gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass die Finanzierung, die über den nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Betrag hinausgeht, der EIB erstattet wird, können die Mittel für ein Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Finanzhilfebeschlusses ganz oder teilweise ausgezahlt werden, bevor es in Betrieb genommen wird.

(6)   Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Einkünfte, die nicht für Projekte ausgezahlt werden, und Einkommen, das aus der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet wird, verwendet, um im Rahmen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2015 weitere Demonstrationsprojekte zu kofinanzieren.

Die Mitgliedstaaten erstatten der EIB die nicht ausgezahlten Einkünfte.

Die verbleibenden Mittel fließen den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG zu.

Artikel 12

Wissensaustausch

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Projektbetreiber, Konsortiumsmitglieder, Lieferanten und Unterauftragnehmer, die hinsichtlich der Entwicklung ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung einen erheblichen Nutzen aus den bereitgestellten öffentlichen Mitteln ziehen, die Informationen über die in Anhang II genannten Gesichtspunkte mit anderen Projektbetreibern, Behörden, Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und der Öffentlichkeit nach Maßgabe der genaueren Beschreibung in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 austauschen.

Die Informationen sind jährlich auszutauschen, wobei der Austausch alle Informationen umfasst, die in einem bestimmten Jahr gewonnen und verarbeitet werden.

Artikel 13

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Während des jeweiligen Zeitraums nach Artikel 11 Absatz 4 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres Bericht über die Durchführung der Projekte.

In den Berichten sind für jedes Projekt mindestens die folgenden Angaben zu machen:

1.

die gespeicherte Menge CO2 oder die umweltverträglich erzeugte Menge Energie;

2.

die ausgezahlten Mittel;

3.

etwaige größere Probleme bei der Projektdurchführung.

Artikel 14

Berichterstattung durch die Kommission

Nach Durchführung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung hierüber Bericht und macht Angaben dazu, ob gegebenenfalls eine Änderung dieses Beschlusses erforderlich ist, um bei der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die geografische und technische Ausgewogenheit zu gewährleisten.

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2010

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  KOM(2009) 519 endgültig.

(3)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

FÖRDERKRITERIEN

A.   PROJEKTKATEGORIEN

I.   Kategorien der CCS-Demonstrationsprojekte (mit Mindestkapazitätsschwellen (1) )

Stromerzeugung: vor der Verbrennung 250 MW,

Stromerzeugung: nach der Verbrennung 250 MW,

Stromerzeugung: Oxyfuel 250 MW,

industrielle Anwendungen: a) Anwendung von CCS auf Raffinerien, wobei 500 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) CO2 aus einer oder mehreren Quellen in der Raffinerie gespeichert werden, b) Anwendung von CCS auf Zementöfen, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden, c) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Eisen- bzw. Stahlerzeugung, wobei kt/J CO2 gespeichert werden, oder d) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Aluminiumgewinnung, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden.

II.   Kategorien der innovativen RES-Demonstrationsprojekte (mit Mindestmengenschwellen)

Bioenergie — Projektunterkategorien:

Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Pyrolyse mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Röstung mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu synthetischem Erdgas oder Synthesegas und/oder Strom mittels Vergasung mit einer Kapazität von 40 Mio. Normkubikmeter pro Jahr (Mio. Nm3/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr;

Umwandlung von Lignozellulose zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen und/oder Strom mittels Vergasung mit Direktbefeuerung mit einer Kapazität von 15 Mio. Liter pro Jahr (Mio. l/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr. Die Produktion von synthetischem Erdgas ist von dieser Unterkategorie ausgenommen;

Umwandlung von lignozellulosehaltigem Rohstoff (z. B. Schwarzlauge und/oder Pyrolyse- oder Röstprodukte) mittels Flugstromvergasung zu beliebigen Biokraftstoffen mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu Strom mit einem Wirkungsgrad von 48 % auf der Grundlage des niedrigeren Heizwerts (50 % Feuchtigkeit) mit einer Kapazität von 40 MW oder mehr;

Umwandlung von Lignozellulose zu Ethanol und höheren Alkoholen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose und/oder Haushaltsabfall zu Biogas, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 6 Mio. Nm3/J (Millionen Normkubikmeter Methan pro Jahr) oder 10 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Algen und/oder anderen Mikroorganismen zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts.

Hinweis: In Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Nachhaltigkeitskriterien nach dieser Richtlinie zu erfüllen.

Konzentrierte Solarenergie — Projektunterkategorien:

Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen mit Salzschmelze oder einem anderen umweltfreundlichen Wärmeträgermedium mit einer Nennkapazität von 30 MW;

Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen auf der Grundlage der direkten Dampferzeugung mit einer Nennkapazität von 30 MW. Die Temperatur des direkt solar erzeugten Dampfes muss über 500 °C liegen;

Turmsystem unter Anwendung eines Heißdampfkreislaufs (entweder mehrere Türme oder Kombination von isolierten Kollektoren und Turm) mit einer Nennkapazität von 50 MW;

Turmsystem unter Anwendung von Druckluft mit einer Temperatur von mehr als 750 °C und einer solar-hybriden Gasturbine mit einer Nennkapazität von 30 MW;

Großkraftwerke mit Solar-Stirling-Anlagen mit einem Wirkungsgrad von über 20 % und einer Nennkapazität von mindestens 25 MW.

Hinweis: Die Demonstrationsanlagen können Lösungen für die Trockenkühlung, die Hybridisierung und die (fortschrittliche) Wärmespeichung umfassen.

Fotovoltaik — Projektunterkategorien:

Großkraftwerke mit einer Fotovoltaik-Konzentrationsanlage und einer Nennkapazität von 20 MW;

Großkraftwerke mit Si-Dünnschicht-Fotovoltaikanlage mit mehreren Verbindungsstellen und einer Nennkapazität von 40 MW;

Großkraftwerke mit Kupfer-Indium-Gallium-(Di-)Selenid- (CIGS-) Fotovoltaikanlage und einer Nennkapazität von 40 MW.

Geothermie — Projektunterkategorien:

verbesserte geothermische Systeme in Zugspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in Druckspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in Gebieten mit tiefen kompakten Sedimentgesteinen und Granitfelsen sowie anderen kristallinen Strukturen mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in tiefen Kalkgesteinen mit einer Nennkapazität von 5 MWe.

Hinweis: Kraft-Wärme-Kopplungs-Anwendungen mit denselben Schwellenwerten bei der Stromerzeugung sind ebenso förderfähig.

Windkraft — Projektunterkategorien:

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 6 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 8 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 10 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

schwimmende Offshore-Windkraftsysteme mit einer Nennkapazität von 25 MW:

Onshore-Windturbinen, die für schwierige Standorte (z. B. in Wald- oder Berggebieten) optimiert sind, mit einer Nennkapazität von 25 MW;

Onshore-Windturbinen, die für Standorte optimiert sind, an denen ein kaltes Klima (d. h. Temperaturen von unter – 30 °C und Vereisung) herrscht, mit einer Nennkapazität von 25 MW.

Meereskraft — Projektunterkategorien:

Vorrichtungen zur Nutzung der Wellenkraft mit einer Nennkapazität von 5 MW;

Vorrichtungen zur Nutzung der Meeres-/Gezeitenströmung mit einer Nennkapazität von 5 MW;

Meereswärmekraftwerke (OTEC) mit einer Nennkapazität von 10 MW.

Wasserkraft — Projektunterkategorien:

Krafterzeugung mittels Generatoren mit Hochtemperatursupraleitern: 20 MW.

Dezentrales Management erneuerbarer Energien (intelligente Netze) — Projektunterkategorien:

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Solarkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Windkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in städtischen Gebieten: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen.

Hinweis: Die Nutzung von Wirklasten (elektrische Heizkörper, Wärmepumpen usw.) ist nicht ausgeschlossen.

B.   PROJEKTANFORDERUNGEN

I.   Allgemeine Anforderungen

Die in Teil A aufgeführten Kapazitätsschwellen müssen erreicht werden.

Hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, muss belegt werden, dass die Inbetriebnahme der Projekte bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses realistisch ist.

Alle erforderlichen einzelstaatlichen Genehmigungen für das Projekt müssen vorliegen und den einschlägigen Anforderungen nach dem Unionsrecht entsprechen oder die erforderlichen Genehmigungsverfahren müssen eingeleitet und so weit fortgeschritten sein, dass die Aufnahme des kommerziellen Betriebs für die erste Tranche bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses gewährleistet ist.

Der Projektbetreiber muss sich verbindlich zum Wissensaustausch nach Artikel 12 verpflichten.

Die Projekte müssen in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln angesiedelt sein.

II.   CCS-Demonstrationsprojekte

Bei jedem Projekt müssen alle Stufen des Vorhabens (Abscheidung, Transport, Speicherung) durchgeführt werden.

Bei jedem Demonstrationsprojekt muss auf der Verfahrensstufe die Wärmeintegration bei der Abscheidung vorgesehen werden.

Die Abscheidungsrate muss mindestens 85 % des CO2 aus den Abgasen betragen, die der Abscheidung unterzogen werden.

Jedes Projekt muss einen unabhängigen Forschungsblock umfassen, der der Sicherheit von Lagerstätten und der Verbesserung der Überwachungstechnik, insbesondere auf dem Gebiet der Migration der Sole, der möglichen Migrationspfade und der Auswirkungen, gewidmet ist.


(1)  Die CCS-Kapazitätsschwellen werden als elektrische Bruttoleistung vor der Abscheidung ausgedrückt.

(2)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DEN WISSENSAUSTAUSCH

A.   Technische Umsetzung und Leistung

Zuverlässigkeit,

abgeschiedenes CO2,

die Leistung auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Unterschiede zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Leistung,

Steigerung der Nachfrage nach Brennstoffen, Strom, Wärme und Kühlung,

wichtigste Vorleistungen und Ergebnisse, Gestaltung,

ermittelte künftige Forschungs- und Entwicklungsfragen.

B.   Kosten

Kapital- und Betriebskosten,

Gesamtkosten und Kosten je Leistungseinheit (gespeicherte Tonne CO2, erzeugte saubere MWh).

C.   Projektverwaltung

Rechtsvorschriften/Genehmigungen,

Umgang mit den Beteiligten, einschließlich staatlichen Stellen,

Planung,

Projektorganisation.

D.   Umweltverträglichkeit

Wirksamkeit: Verringerung der CO2-Emissionen je Einheit Energie,

sonstige Umweltschutzaspekte bei störungsfreiem Betrieb.

E.   Gesundheit und Sicherheit

Zwischenfälle und Beinaheunfälle (gestörter Betrieb),

Überwachungs- und Lösungssysteme zur Verfolgung der Sicherheit,

Gesundheitsaspekte bei störungsfreiem Betrieb.

F.   Leistungsfähigkeit der CCS-Lagerstätte

Modelle und Simulationen (Entwicklung der CO2-Fahne — Druckfront),

Ergebnisse des Vergleichs historischer Daten und Anpassungen (Überprüfung: normal innerhalb einer Abweichungsspanne oder erhebliche Unregelmäßigkeiten, die ein Eingreifen erfordern),

Verhalten der durch die CO2-Injektion verdrängten Sole.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufige Zulassung für den neuen Wirkstoff Spirotetramat zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/671/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Österreich hat im Oktober 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirotetramat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung des Wirkstoffs und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 29. April 2008 übermittelt.

(4)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Bewertung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(5)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Spirotetramat in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Spirotetramat enthalten, bis spätestens 31. Dezember 2012 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/51


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Penflufen und Fluxapyroxad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7439)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/672/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 9. Dezember 2009 hat die Bayer CropScience AG den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Penflufen mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Am 11. Dezember 2009 hat die BASF SE den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Fluxapyroxad mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(4)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe offensichtlich die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen enthalten. Außerdem erfüllen die Unterlagen offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das die betreffenden Wirkstoffe enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den Antragstellern der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(5)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen über die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011, die Schlussfolgerungen der Prüfung zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM BESCHLUSS BETROFFENE WIRKSTOFFE

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

Penflufen

CIPAC-Nr.: 826

Bayer CropScience AG

9. Dezember 2009

Vereinigtes Königreich

Fluxapyroxad

CIPAC-Nr.: Noch nicht zugeteilt

BASF SE

11. Dezember 2009

Vereinigtes Königreich


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/53


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2010

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB

(EZB/2010/19)

(2010/673/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und Artikel 17, 22 und 23,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1),

gestützt auf den Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. September 2010 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2010/12 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (3) unter anderem, um a) die Updates für die TARGET2 Version 4.0 zu berücksichtigen, insbesondere, um den Teilnehmern den Zugriff auf eines oder mehrere PM-Konten über das Internet zu erlauben und b) einige technische Änderungen nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen und einige Punkte klarzustellen.

(2)

Es ist erforderlich, entsprechende Änderungen des Beschlusses EZB/2007/7 vorzunehmen, um bestimmte Elemente der Leitlinie EZB/2010/12 in den Bedingungen von TARGET2-EZB umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung der Bedingungen von TARGET2-EZB

Der Anhang zum Beschluss EZB/2007/7, der die Bedingungen von TARGET2-EZB enthält, wird nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)   ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.

(3)   ABl. L 261 vom 5.10.2010, S. 6.


ANHANG

Die Bedingungen von TARGET2-EZB werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen erhalten folgende Fassung:

„—

‚addressable BIC holder‘ means an entity which: (a) holds a Business Identifier Code (BIC); (b) is not recognised as an indirect participant; and (c) is a correspondent or customer of a direct participant or a branch of a direct or indirect participant, and is able to submit payment orders to and receive payments from a TARGET2 component system via the direct participant,“

„—

‚credit institution‘ means either: (a) a credit institution within the meaning of §1 (1) of the KWG that is subject to supervision by a competent authority; or (b) another credit institution within the meaning of Article 123(2) of the Treaty on the Functioning of the European Union that is subject to scrutiny of a standard comparable to supervision by a competent authority,“

„—

‚public sector body‘ means an entity within the ‚public sector‘, the latter term as defined in Article 3 of Council Regulation (EC) No 3603/93 of 13 December 1993 specifying definitions for the application of the prohibitions referred to in Articles 104 and 104b(1) of the Treaty (*1);

(*1)   OJ L 332, 31.12.1993, p. 1.“;"

b)

„—

‚Bank Identifier Code (BIC)‘ means a code as defined by ISO Standard No 9362,“

erhält folgende Fassung:

„—

‚Business Identifier Code (BIC)‘ means a code as defined by ISO Standard No 9362,“

c)

In der Definition des Begriffs „technical malfunction of TARGET2“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt;

d)

Die folgende Begriffsbestimmung wird angefügt:

„—

‚User Detailed Functional Specifications (UDFS)‘ means the most up-to-date version of the UDFS, which is the technical documentation that details how a participant interacts with TARGET2.“.

2.

Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe d werden die Wörter „and/or“ gestrichen und in Buchstabe e hinzugefügt.

b)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

the ECB suspends or terminates the participant's access to intraday credit pursuant to paragraph 12 of Annex III to Guideline ECB/2007/2.“

3.

In Artikel 32 Absatz 2 wird der Begriff „Community“ durch den Begriff „Union“ ersetzt.

4.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Participants shall be deemed to be aware of, and shall comply with, all obligations on them relating to legislation on data protection, prevention of money laundering, the financing of terrorism, proliferation-sensitive nuclear activities and the development of nuclear weapons delivery systems, in particular in terms of implementing appropriate measures concerning any payments debited or credited on their PM accounts. Participants shall also acquaint themselves with the network service provider's data retrieval policy prior to entering into the contractual relationship with the network service provider.“.

5.

In Artikel 34 Absatz 1 wird der Begriff „SWIFT“ durch den Begriff „BIC“ ersetzt.

6.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Without prejudice to the competence of the Court of Justice of the European Union, any dispute arising from a matter relating to the relationship referred to in paragraph 1 falls under the exclusive competence of the courts of Frankfurt am Main.“.

7.

In Anlage I erhalten die letzten drei Reihen der Tabelle in Nr. 2 Absatz 1 folgende Fassung:

„MT 900

Optional

Confirmation of Debit/Credit line change

MT 910

Optional

Confirmation of Credit/Credit line change

MT 940/950

Optional

(Customer) Statement Message“.

8.

In Anlage V erhält die letzte Reihe der Tabelle in Nr. 3 folgende Fassung:

„1.00 – 7.00

Settlement procedure of night-time ancillary system operations (only for ancillary system settlement procedure 6)“.


(*1)   OJ L 332, 31.12.1993, p. 1.“;‘