ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.277.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
21. Oktober 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 938/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 939/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 betreffend zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5 ( 1 )

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 940/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Verordnung (EU) Nr. 941/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Oktober 2010 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

10

 

 

Verordnung (EU) Nr. 942/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

11

 

 

Verordnung (EU) Nr. 943/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

13

 

 

Verordnung (EU) Nr. 944/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 902/2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/67/EU der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel ( 1 )

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/625/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7084)  ( 1 )

27

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2010/626/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 17. September 2010 betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

30

 

 

2010/627/EU

 

*

Beschluss Nr. 3/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

31

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

47

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

50

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

53

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


BESCHLUSS Nr. 938/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2010

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Republik Moldau („Moldau“) und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Im Jahr 2005 haben sich die Gemeinschaft und Moldau auf einen Aktionsplan zur Europäischen Nachbarschaftspolitik verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Moldau festgelegt wurden. Der Rahmen für diese bilateralen Beziehungen wird durch die kürzlich begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt. Im Januar 2010 nahmen die Europäische Union und Moldau Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll.

(2)

Die moldauische Wirtschaft ist in starkem Maße von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem dramatischen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit, einer Verschlechterung der Haushaltsposition und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(3)

Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung Moldaus wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Die IWF-Finanzierungsvereinbarung für Moldau wurde am 29. Januar 2010 gebilligt.

(4)

In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Moldau um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(5)

Da in Moldaus Zahlungsbilanz 2010–2011 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um dem Ersuchen Moldaus nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Diese Makrofinanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verringerung des Außenfinanzierungsbedarfs des Staatshaushalts leisten.

(6)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte nicht lediglich die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen, sondern auch den zusätzlichen Nutzen des Engagements der Union gewährleisten.

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und der Sache nach im Einklang mit den Maßnahmen in den einzelnen externen Politikbereichen und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union steht.

(8)

Die besonderen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten die Effizienz, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(9)

Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Strategie der Union gegenüber Moldau entsprechen.

(10)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Moldau geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Es ist weiter notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen.

(11)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(12)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(13)

Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von maximal 90 Mio. EUR zur Verfügung, um Moldau bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

(2)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der Union und Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Hilfe und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(3)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

Artikel 2

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den moldauischen Behörden die an die Makrofinanzhilfe der Union geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Vereinbarung“ genannt). Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der Union und Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind, in Einklang stehen. Zweck dieser Grundsätze und Ziele ist die Stärkung der Effizienz und Transparenz der Hilfe der Union und der Rechenschaftspflicht für diese, einschließlich insbesondere der Systeme Moldaus zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den moldauischen Behörden zu schließenden Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Moldau und die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Moldau.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe Moldau von der Kommission in mindestens drei Zuschusstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten und der folgenden Tranchen erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der jeweils vorausgegangenen Tranche.

(3)   Die Mittel der Union werden an die Nationalbank von Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium von Moldau als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und ihren Durchführungsbestimmungen (4) durchgeführt. Insbesondere wird in der Vereinbarung und in der Zuschussvereinbarung, die mit den moldauischen Behörden geschlossen werden, festgelegt, dass Moldau besondere Maßnahmen durchführt, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln der Union werden in der Vereinbarung und in der Zuschussvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden darin Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 6

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis spätestens am 31. August einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr; dieser Bericht enthält eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Moldaus und dem Beschluss der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe dargelegt.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 939/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 betreffend zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sieht eine Reihe von EU-Vorschriften zu den Bedingungen für das Inverkehrbringen von Einzel- und Mischfuttermitteln vor. Anhang IV dieser Verordnung umfasst zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln.

(2)

Statistische Kontrolldaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Abweichungen in Futtermittelproben haben gezeigt, dass grundlegende Änderungen der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthaltenen Parameter notwendig sind, um den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf Probenahme- und Analyseverfahren Rechnung zu tragen. Die Kommission hat nun die Bewertung dieser Daten abgeschlossen, und somit sollten die Struktur und die Parameter des Anhangs IV geändert werden.

(3)

Bei den geänderten Toleranzen für den Feuchtegehalt sollten bestimmte Einzelfuttermittel mit einem Feuchtegehalt von über 50 % berücksichtigt werden, da für diese Einzelfuttermittel neue Kennzeichnungsbestimmungen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 eingeführt worden sind.

(4)

In Ermangelung von Verfahren zur Bestimmung des Energiewerts und des Proteinwerts auf Unionsebene sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, ihre nationalen Toleranzen für diese Parameter beizubehalten.

(5)

Bei den neu eingeführten Toleranzen für Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln sollte klargestellt werden, dass diese nur für technische Abweichungen gelten, da die analytische Toleranz bereits im Rahmen des amtlichen Nachweisverfahrens für den jeweiligen Futtermittelzusatzstoff bestimmt wurde. Die Toleranzen sollten für die angegebenen Werte in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und der Liste der analytischen Bestandteile gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5

Teil A:     Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII

1.

Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.

2.

Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen:

a)

bei Rohölen und -fetten, Rohprotein und Rohasche:

i)

± 3 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 24 % oder mehr,

ii)

± 12,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 8 % bis weniger als 24 %,

iii)

± 1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 8 %;

b)

bei Rohfaser, Zucker und Stärke:

i)

± 3,5 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

ii)

± 17,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 20 %,

iii)

± 1,7 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

c)

bei Calcium, salzsäureunlöslicher Asche, Gesamtphosphor, Natrium, Kalium und Magnesium:

i)

± 1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 5 % oder mehr,

ii)

± 20 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 1 % bis weniger als 5 %,

iii)

± 0,2 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 1 %;

d)

bei Feuchte:

i)

± 8 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 12,5 % oder mehr,

ii)

± 1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 12,5 %,

iii)

± 20 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 2 % bis weniger als 5 %,

iv)

± 0,4 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 2 %;

e)

wurde hinsichtlich des Energiewerts und des Proteinwerts keine Toleranz im Rahmen einer EU-Methode bzw. einer amtlichen nationalen Methode in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, festgelegt, gelten folgende Toleranzen: beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %.

3.

Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a ist bei Rohölen und -fetten sowie Rohprotein in Heimtierfuttermitteln, für die der angegebene Gehalt weniger als 16 % beträgt, eine Abweichung von ± 2 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens zulässig.

4.

Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bei Rohölen und -fetten, Zucker, Stärke, Calcium, Natrium, Kalium, Magnesium, Energiewert und Proteinwert das Doppelte der in den Nummern 2 und 3 festgelegten Toleranz.

5.

Abweichend von Nummer 2 gelten die Toleranzen für salzsäureunlösliche Asche und Feuchte nur nach oben, und es sind keine Begrenzungen für die Toleranzen nach unten festgelegt.

Teil B:     Toleranzen für gemäß Anhang I, V, VI und VII angegebene Futtermittelzusatzstoffe

1.

Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile.

Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.

Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen (1):

a)

10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 000 Einheiten oder mehr beträgt;

b)

100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1 000 Einheiten beträgt;

c)

20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;

d)

0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;

e)

40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.

2.

Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Nummer 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt.

3.

Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäß Nummer 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäß Nummer 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert.“


(1)  1 Einheit bedeutet hier 1 mg, 1 000 IU, 1 × 109 KBE bzw. 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs je kg Futtermittel.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 940/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

73,3

MK

82,9

XS

78,3

ZZ

78,2

0707 00 05

MK

87,5

TR

144,9

ZZ

116,2

0709 90 70

TR

141,1

ZZ

141,1

0805 50 10

AR

71,5

BR

100,4

CL

83,3

IL

91,2

TR

87,2

ZA

96,9

ZZ

88,4

0806 10 10

BR

220,7

TR

146,0

US

149,0

ZA

64,2

ZZ

145,0

0808 10 80

AR

75,7

BR

59,6

CL

80,9

CN

64,2

NZ

96,4

US

82,6

ZA

87,5

ZZ

78,1

0808 20 50

CN

65,8

ZA

88,6

ZZ

77,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 941/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Oktober 2010 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3) sind Durchführungsvorschriften für die Beantragung und Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt worden.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind in Fällen, in denen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, Zuteilungskoeffizienten für die jeweiligen Mengen festzusetzen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden. Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2010 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, und ist der Zuteilungskoeffizient festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4449 vom 1. bis 7. Oktober 2010 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 86,932641 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 942/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2010 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4321 verfügbaren Menge.

(2)

Daher sollte die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufende Nummer 09.4321 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2010/2011

Vom 1.10.2010 bis 7.10.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

 

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

 

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

 (1)

Ausgesetzt

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2010/2011

Vom 1.10.2010 bis 7.10.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo (2)

 (3)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (3)

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2010/2011

Vom 1.10.2010 bis 7.10.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(2)  Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.

(3)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 943/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 937/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 21. Oktober 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

60,18

0,00

1701 11 90 (1)

60,18

0,00

1701 12 10 (1)

60,18

0,00

1701 12 90 (1)

60,18

0,00

1701 91 00 (2)

51,83

1,92

1701 99 10 (2)

51,83

0,00

1701 99 90 (2)

51,83

0,00

1702 90 95 (3)

0,52

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 944/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 902/2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 902/2010 der Kommission (3) einen Fehler enthält.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 902/2010 ist daher zu berichtigen.

(3)

Die Anwendung des berichtigten pauschalen Einfuhrwerts ist zu beantragen, damit vermieden wird, dass der Antragsteller nachträglich Nachteile erfährt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 902/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Zoll, der auf die zwischen dem 9. Oktober 2010 und dem 11. Oktober 2010 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Erzeugnisse mit Ursprung in dem betreffenden Drittland erhoben worden ist, wird von der Zollstelle, die die Zollabfertigung vorgenommen hat, auf Antrag des Beteiligten teilweise erstattet.

Die Erstattung ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung unter Beifügung der die jeweilige Einfuhr betreffenden Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 56.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 902/2010 erhält die zweite Zeile des den KN-Code 0808 10 80 betreffenden Teils folgende Fassung:

„BR

51,1“


RICHTLINIEN

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/17


RICHTLINIE 2010/67/EU DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2010

zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (2) enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel genannten Zusatzstoffe (3).

(2)

Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sieht vor, dass die Spezifikationen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich nach der Richtlinie 95/2/EG zugelassener Zusatzstoffe, nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (4) bei der ersten Eintragung dieser Lebensmittelzusatzstoffe in die jeweiligen Anhänge gemäß dem in diesen Absätzen beschriebenen Verfahren festgelegt werden.

(3)

Da die Listen noch nicht fertig gestellt sind und damit die gemäß Artikel 31 vorgenommenen Änderungen in den Anhängen der Richtlinie 95/2/EG wirksam und die auf diese Weise zugelassenen Zusatzstoffe in ihrer Verwendung sicher sind, sollte die Richtlinie 2008/84/EG geändert werden.

(4)

Der Eintrag für Kohlendioxid (E 290) sollte bezüglich der „Öl“-Konzentration an die vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) erarbeiteten Spezifikationen für den Codex Alimentarius und die Dokumente der Internationalen Normenorganisation (ISO) (z. B. ISO 6141) angepasst werden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“) hat die Angaben zur Sicherheit von Extrakt aus Rosmarin bei der Verwendung als Antioxidationsmittel in Lebensmitteln bewertet. Extrakt aus Rosmarin wird aus Rosmarinus officinalis L. gewonnen und enthält mehrere Verbindungen, die eine antioxidative Wirkung entfalten (hauptsächlich Phenolsäuren, Flavonoide, Diterpenoide und Triterpene). Es wird als angemessen erachtet, Spezifikationen für den neuen Lebensmittelzusatzstoff Extrakt aus Rosmarin festzulegen, der gemäß der Richtlinie 95/2/EG zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen wird und die E-Nummer 392 erhält. Es sind einige Herstellungsverfahren beschrieben, die die Extraktion mit Lösungsmitteln (Ethanol, Aceton und Hexan) und mit überkritischem Kohlendioxid umfassen.

(6)

Im Jahr 2003 bewertete der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss Sojabohnen-Polyose (E 426) (5), die derzeit gemäß der Richtlinie 95/2/EG in der EU zugelassen ist. Jetzt wird eine neue Art von Sojabohnen-Polyose hergestellt, die allen in der Richtlinie 2008/84/EG festgelegten Spezifikationen für E 426 entspricht mit Ausnahme dessen, dass Ethanol bei dieser neuen Art der Sojabohnen-Polyose aus technischen Gründen als Fällungsmittel zur Reinigung der Extraktlösung benötigt wird. Daher kann der fertige Zusatzstoff E 426, dessen Aussehen sich von einem sprühgetrockneten weißen Pulver unterscheidet, auch einige Ethanolreste enthalten, und zwar höchstens 2 %. Ethanol wurde mit der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Extraktionslösungsmittel zugelassen, das unter Einhaltung der nach guter Herstellungspraxis üblichen Verfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden darf.

(7)

Die Behörde bewertete die Angaben zur Sicherheit von Cassiagummi als neuem Lebensmittelzusatzstoff (Gelier- und Verdickungsmittel) und gab am 26. September 2006 ihr Gutachten ab (7). Die Behörde befand die Verwendung von Cassiagummi unter den angegebenen Bedingungen für unbedenklich. Es sollten daher Spezifikationen für diesen neuen Lebensmittelzusatzstoff festgelegt werden, der die E-Nummer 427 erhält.

(8)

Der Eintrag für Hydroxypropylcellulose (E 463) sollte dahingehend geändert werden, dass ein in den Spezifikationen enthaltener Fehler bezüglich des Gehalts korrigiert wird. Statt „Mindestens 80,5 % Hydroxypropoxyl-Gruppen“ sollte es heißen: „Höchstens 80,5 % Hydroxypropoxyl-Gruppen“. Die bestehenden Spezifikationen sollten daher aktualisiert werden.

(9)

Der Eintrag für Wasserstoff (E 949) sollte dahingehend korrigiert werden, dass die unter „Gehalt“ und „Reinheit“ angegebenen Konzentrationen miteinander vereinbar sind. Aus diesem Grund sollte die Stickstoffkonzentration korrigiert werden.

(10)

Die Behörde bewertete die Angaben zur Sicherheit des neuen Lebensmittelzusatzstoffs Polyvinylalkohol (PVA) zur Verwendung als Filmüberzugsmittel für Nahrungsergänzungsmittel und legte am 5. Dezember 2005 ihr Gutachten vor (8). Die Behörde befand die Verwendung von PVA als Überzugsmittel für Nahrungsergänzungsmittel in Kapsel-, Tabletten- oder Drageeform für unbedenklich. Es sollten daher Spezifikationen für Polyvinylalkohol festgelegt werden, der die E-Nummer 1203 erhält und der gemäß der Richtlinie 95/2/EG als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen wird.

(11)

Die Behörde bewertete die Angaben zur Sicherheit von Polyethylenglykolarten (PEG 400, PEG 3000, PEG 3350, PEG 4000, PEG 6000, PEG 8000) als Filmüberzugsmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln und legte am 28. November 2006 ihr Gutachten vor (9). Die Behörde befand die Verwendung dieser Polyethylenglykolarten als Filmüberzugsmittel für Nahrungsergänzungsmittel in Kapsel-, Tabletten- oder Drageeform unter den beantragten Verwendungsbedingungen für unbedenklich. Den genannten Polyethylenglykolarten wurde eine E-Nummer zugewiesen, und zwar 1521. Es sollten daher Spezifikationen für diese sechs Polyethylenglykolarten festgelegt werden, und sie sollten unter einem Eintrag zusammengefasst werden. Daher müssen die in der Richtlinie 2008/84/EG für Polyethylenglykol 6000 bereits festgelegten Spezifikationen aktualisiert werden.

(12)

Die EFSA bewertete die Sicherheit einer Enzymzubereitung auf der Basis von aus Blutplasma von Rindern und/oder Schweinen isoliertem Thrombin und Fibrinogen als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln und gelangte in ihrem Gutachten vom 26. April 2005 zu dem Schluss, dass eine solche Verwendung der Enzymzubereitung bei Herstellung gemäß dem im Gutachten beschriebenen Verfahren unbedenklich ist (10). Das Europäische Parlament vertrat jedoch in seiner Entschließung vom 19. Mai 2010 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel die Ansicht, dass die Aufnahme dieser Enzymzubereitung in Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln mit Ziel und Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unvereinbar ist, da diese Zubereitung nicht die allgemeinen Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfüllt, insbesondere die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten.

(13)

Es müssen die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden, die vom JECFA für den Codex Alimentarius erarbeitet wurden. Insbesondere sind gegebenenfalls die Reinheitskriterien anzupassen, damit sie den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung tragen.

(14)

Die Richtlinie 2008/84/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/84/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  Opinion of the Scientific Committee on Food on Soybean Hemicellulose vom 4. April 2003 (SCF/CS/ADD/EMU/185 Final).

(6)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

(7)  Scientific opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Material in Contact with Food on a request from the Commission related to an application on the use of cassia gum as a food additive. The EFSA Journal (2006) 389, 1-16.

(8)  Scientific opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Material in Contact with Food on a request from the Commission related to the use of polyvinyl alcohol as a coating agent for food supplement, The EFSA Journal (2005) 294, S. 1.

(9)  Scientific opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Material in Contact with Food on a request from the Commission related to the use of polyethylene glycol (PEG) as a film coating agent for use in food supplement products, The EFSA Journal (2006) 414, S. 1.

(10)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, auf Ersuchen der Kommission bezüglich der Verwendung eines Enzympräparats auf der Basis von aus Rindern und/oder Schweinen gewonnenem Thrombin-Fibrinogen als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln, The EFSA Journal (2005) 214, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2008/84/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt „E 290 KOHLENDIOXID“ erhält der Unterabschnitt „Öl“ folgende Fassung:

„Öl

Höchstens 5 mg/kg“.

2.

Nach dem Abschnitt über den Zusatzstoff E 385 wird folgender Abschnitt über Extrakt aus Rosmarin (E 392) eingefügt:

E 392 EXTRAKT AUS ROSMARIN

ALLGEMEINE SPEZIFIKATION

Synonym

Extrakt aus Rosmarinblatt (Antioxidationsmittel)

Definition

Extrakt aus Rosmarin enthält mehrere Bestandteile, die nachweislich eine antioxidative Wirkung entfalten. Diese Bestandteile gehören hauptsächlich der Klasse der Phenolsäuren, der Flavonoide und der Diterpenoide an. Neben diesen antioxidativen Verbindungen kann der Extrakt auch Triterpene und mit organischen Lösungsmitteln extrahierbares Material enthalten, das nachfolgend definiert ist

EINECS

283-291-9

Chemische Bezeichnung

Rosmarinextrakt (Rosmarinus officinalis)

Beschreibung

Das Antioxidationsmittel Extrakt aus Rosmarin wird aus den Blättern von Rosmarinus officinalis durch Extraktion mithilfe eines für Lebensmittel zugelassenen Lösungsmittelsystems hergestellt. Der Extrakt kann anschließend desodoriert und entfärbt werden. Er kann standardisiert werden

Merkmale

Antioxidative Referenzverbindungen: phenolische Diterpene

Carnosolsäure (C20H28O4) und Carnosol (C20H26O4) (zusammen mindestens 90 % des Gesamtgehalts an phenolischen Diterpenen)

Wichtigste flüchtige Stoffe

Borneol, Bornylacetat, Campher, 1,8-Cineol, Verbenon

Dichte

> 0,25 g/ml

Löslichkeit

Wasserunlöslich

Reinheit

Trocknungsverlust

< 5 %

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg


1.   Extrakt aus Rosmarin, hergestellt aus getrockneten Rosmarinblättern durch Acetonextraktion

Beschreibung

Extrakt aus Rosmarin wird hergestellt aus getrockneten Rosmarinblättern durch Acetonextraktion, Filtration, Reinigung und Verdampfung des Lösungsmittels mit anschließendem Trocknen und Sieben, damit ein feines Pulver oder eine Flüssigkeit entsteht

Merkmale

Gehalt an antioxidativen Referenzverbindungen

≥ 10 % w/w, ausgedrückt als Gesamtgehalt an Carnosolsäure und Carnosol

Verhältnis antioxidative/flüchtige Bestandteile

Gesamtgehalt in % w/w an Carnosolsäure und Carnosol ≥ 15

(% w/w der wichtigsten flüchtigen Stoffe)*

(* als Anteil des Gesamtgehalts an flüchtigen Stoffen im Extrakt, gemessen mittels Gaschromatographie — massenspektrometrischer Detektion (‚GC-MSD‘))

Lösungsmittelreste

Aceton: Höchstens 500 mg/kg


2.   Extrakt aus Rosmarin, hergestellt aus getrockneten Rosmarinblättern durch Extraktion mit überkritischem Kohlendioxid

Extrakt aus Rosmarin, der durch Extraktion mit überkritischem Kohlendioxid und einer geringen Menge Ethanol als Schleppmittel aus getrockneten Rosmarinblättern hergestellt wird.


Merkmale

Gehalt an antioxidativen Referenzverbindungen

≥ 13 % w/w, ausgedrückt als Gesamtgehalt an Carnosolsäure und Carnosol

Verhältnis antioxidative/flüchtige Bestandteile

Gesamtgehalt in % w/w an Carnosolsäure und Carnosol ≥ 15

(% w/w der wichtigsten flüchtigen Stoffe)*

(* als Anteil des Gesamtgehalts an flüchtigen Stoffen im Extrakt, gemessen mittels Gaschromatographie — massenspektrometrischer Detektion (‚GC-MSD‘))

Lösungsmittelreste

Ethanol: höchstens 2 %


3.   Extrakt aus Rosmarin, hergestellt aus einem desodorierten ethanolischen Extrakt aus Rosmarin

Extrakt aus Rosmarin, der aus einem desodorierten ethanolischen Extrakt aus Rosmarin hergestellt wird. Der Extrakt kann weiter gereinigt werden, beispielsweise durch Behandlung mit Aktivkohle und/oder durch Molekulardestillation. Er kann in geeigneten und zugelassenen Trägern suspendiert oder sprühgetrocknet werden.


Merkmale

Gehalt an antioxidativen Referenzverbindungen

≥ 5 % w/w, ausgedrückt als Gesamtgehalt an Carnosolsäure und Carnosol

Verhältnis antioxidative/flüchtige Bestandteile

Gesamtgehalt in % w/w an Carnosolsäure und Carnosol ≥ 15

(% w/w der wichtigsten flüchtigen Stoffe)*

(* als Anteil des Gesamtgehalts an flüchtigen Stoffen im Extrakt, gemessen mittels Gaschromatographie — massenspektrometrischer Detektion (‚GC-MSD‘))

Lösungsmittelreste

Ethanol: höchstens 500 mg/kg


4.   Extrakt aus Rosmarin, entfärbt und desodoriert, gewonnen durch eine zweistufige Extraktion mit Hexan und Ethanol

Extrakt aus Rosmarin, der aus einem desodorierten ethanolischen Extrakt aus Rosmarin hergestellt wird, der einer Hexanextraktion unterzogen wurde. Der Extrakt kann weiter gereinigt werden, beispielsweise durch Behandlung mit Aktivkohle und/oder durch Molekulardestillation. Er kann in geeigneten und zugelassenen Trägern suspendiert oder sprühgetrocknet werden.


Merkmale

Gehalt an antioxidativen Referenzverbindungen

≥ 5 % w/w, ausgedrückt als Gesamtgehalt an Carnosolsäure und Carnosol

Verhältnis antioxidative/flüchtige Bestandteile

Gesamtgehalt in % w/w an Carnosolsäure und Carnosol ≥ 15

(% w/w der wichtigsten flüchtigen Stoffe)*

(* als Anteil des Gesamtgehalts an flüchtigen Stoffen im Extrakt, gemessen mittels Gaschromatographie — massenspektrometrischer Detektion (‚GC-MSD‘))

Lösungsmittelreste

Hexan: höchstens 25 mg/kg

Ethanol: höchstens 500 mg/kg“.

3.

Im Abschnitt über „E 426 Sojabohnen-Polyose“

a)

erhalten die Einträge zu „Definition“ und „Beschreibung“ folgende Fassung:

Definition

Sojabohnen-Polyose ist ein raffiniertes wasserlösliches Polysaccharid, das mit heißem Wasser aus natürlichen Sojabohnenfasern extrahiert wird. Es darf kein anderes organisches Fällungsmittel als Ethanol verwendet werden

Beschreibung

Frei fließendes weißes oder gelbliches Pulver“,

b)

im Eintrag zu „Reinheit“ wird folgender Untereintrag hinzugefügt:

„Ethanol

Höchstens 2 %“.

4.

Nach dem Abschnitt über den Zusatzstoff E 426 wird folgender Abschnitt über Cassiagummi (E 427) eingefügt:

E 427 CASSIAGUMMI

Synonyme

 

Definition

Cassiagummi ist das gemahlene gereinigte Endosperm der Samen von Cassia tora und Cassia obtusifoli (Leguminosae) mit weniger als 0,05 % Cassia occidentalis. Es besteht hauptsächlich aus Polysacchariden mit hohem Molekulargewicht, hauptsächlich zusammengesetzt aus einer linearen Kette aus 1,4-β-D-Mannopyranose-Einheiten verknüpft mit 1,6-α-D-Galactopyranose-Einheiten. Das Verhältnis von Mannose zu Galactose beträgt ca. 5:1

Bei der Herstellung werden die Samen durch thermomechanische Behandlung entspelzt und entkeimt; anschließend wird das Endosperm gemahlen und gesiebt. Das gemahlene Endosperm wird durch Isopropanolextraktion weiter gereinigt

Gehalt

Mindestens 75 % Galactomannan

Beschreibung

Blassgelbes bis weißliches geruchloses Pulver

Merkmale

Löslichkeit

Unlöslich in Ethanol; dispergiert gut in kaltem Wasser, wobei sich eine kolloidale Lösung bildet

Gelbildung mit Borat

Zu einer wässrigen Dispersion der Probe so viel Natriumborat Testlösung (TS) hinzugeben, dass der pH-Wert auf über 9 ansteigt; es bildet sich ein Gel

Gelbildung mit Xanthan

1,5 g der Probe und 1,5 g Xanthan abwiegen und beides vermischen. Diese Mischung (unter schnellem Rühren) in einem 400-ml-Becher in 300 ml Wasser mit einer Temperatur von 80 °C einrühren. Rühren, bis die Mischung sich aufgelöst hat, und nach dem Auflösen noch 30 Minuten weiterrühren (die Temperatur während des Rührvorgangs auf über 60 °C halten). Das Rühren einstellen und die Mischung mindestens 2 Std. bei Raumtemperatur abkühlen lassen

Nachdem die Temperatur auf 40 °C abgefallen ist, bildet sich ein festes viskoelastisches Gel; kein solches Gel bildet sich in einer auf ähnliche Weise zubereiteten 1%igen Testlösung aus Cassiagummi bzw. Xanthan allein

Viskosität

Weniger als 500 mPa·s (25 °C, 2 Std., 1 %ige Lösung), entsprechend einem durchschnittlichen Molekulargewicht von 200 000–300 000 D

Reinheit

Säureunlösliche Bestandteile

Höchstens 2,0 %

pH-Wert

5,5–8 (1 %ige wässrige Lösung)

Rohfett

Höchstens 1 %

Proteine

Höchstens 7 %

Asche insgesamt

Höchstens 1,2 %

Trocknungsverlust

Höchstens 12 % (5 Std., 105 °C)

Anthrachinone insgesamt

Höchstens 0,5 mg/kg (Nachweisgrenze)

Lösungsmittelrückstände

Höchstens 750 mg/kg Isopropylalkohol

Blei

Höchstens 1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl

Höchstens 5 000 koloniebildende Einheiten pro Gramm

Hefen und Schimmelpilze

Höchstens 100 koloniebildende Einheiten pro Gramm

Salmonella spp.

Keine in 25 g

E. coli

Keine in 1 g“.

5.

Im Abschnitt „E 463 Hydroxypropylcellulose“ enthält der Eintrag zu „Gehalt“ folgende Fassung:

„Gehalt

Höchstens 80,5 % Hydroxypropoxyl-Gruppen (-OCH2CHOHCH3), was höchstens 4,6 Hydroxypropyl-Gruppen pro Anhydroglucoseeinheit, bezogen auf die Trockensubstanz, entspricht“.

6.

Im Abschnitt „E 949 Wasserstoff“ erhält im Eintrag zu „Reinheit“ der Untereintrag „Stickstoff“ folgende Fassung:

„Stickstoff

Höchstens 0,07 % v/v“.

7.

Nach dem Abschnitt über den Zusatzstoff E 1201 wird folgender Abschnitt eingefügt:

E 1203 POLYVINYLALKOHOL

Synonyme

Vinylalkoholpolymer, PVOH

Definition

Polyvinylalkohol ist ein synthetisches Harz, hergestellt durch die Polymerisation von Vinylacetat mit anschließender Teilhydrolyse des Esters in Gegenwart eines alkalischen Katalysators. Die physikalischen Eigenschaften des Erzeugnisses hängen vom Polymerisations- und Hydrolysegrad ab

Chemische Bezeichnung

Ethenol-Homopolymer

Chemische Formel

(C2H3OR)n, wobei R = H oder COCH3

Beschreibung

Geruchloses, geschmackloses, durchscheinendes weißes oder cremefarbenes körniges Pulver

Merkmale

Löslichkeit

Wasserlöslich; mäßig löslich in Ethanol

Ausfällungsreaktion

0,25 g der Probe unter Erwärmen in 5 ml Wasser auflösen und die Lösung auf Raumtemperatur abkühlen lassen. Durch Hinzugeben von 10 ml Ethanol zu dieser Lösung entsteht ein weißer, trüber oder flockiger Niederschlag

Farbreaktion

0,01 g der Probe unter Erwärmen in 100 ml Wasser auflösen und die Lösung auf Raumtemperatur abkühlen lassen. Durch Hinzugeben eines Tropfens Iod-Testlösung (TS) und einiger Tropfen Borsäurelösung zu 5 ml Lösung entsteht eine blaue Farbe

0,5 g der Probe unter Erwärmen in 10 ml Wasser auflösen und die Lösung auf Raumtemperatur abkühlen lassen. Durch Hinzugeben eines Tropfens Iod-TS zu 5 ml Lösung entsteht eine dunkelrote bis blaue Farbe

Viskosität

4,8–5,8 mPa·s (4 %ige Lösung bei 20 °C), entsprechend einem durchschnittlichen Molekulargewicht von 26 000-30 000 D

Reinheit

Wasserunlösliche Bestandteile

Höchstens 0,1 %

Esterzahl

Zwischen 125 und 153 mg KOH/g

Hydrolysegrad

86,5 bis 89,0 %

Säurewert

Höchstens 3,0

Lösungsmittelrückstände

Höchstens 1,0 % Methanol und 1,0 % Methylacetat

pH-Wert

5,0–6,5 (4 %ige Lösung)

Trocknungsverlust

Höchstens 5,0 % (105 °C, 3 Std.)

Glührückstand

Höchstens 1,0 %

Blei

Höchstens 2,0 mg/kg“.

8.

Der Abschnitt über „Polyethylenglykol 6000“ erhält folgende Fassung:

E 1521 POLYETHYLENGLYKOLE

Synonyme

PEG, Macrogol, Polyethylenoxid

Definition

Additionspolymere aus Ethylenoxid und Wasser, üblicherweise mit einer Kennzahl ausgewiesen, die grob dem Molekulargewicht entspricht

Chemische Bezeichnung

alpha-Hydro-omega-Hydroxypoly(oxy-1,2-Ethandiol)

Chemische Formel

HOCH2 - (CH2 - O - CH2)n - CH2OH

Durchschnittliches Molekulargewicht

380–9 000 D

Gehalt

PEG 400: mindestens 95 % und höchstens 105 %

PEG 3000: mindestens 90 % und höchstens 110 %

PEG 3350: mindestens 90 % und höchstens 110 %

PEG 4000: mindestens 90 % und höchstens 110 %

PEG 6000: mindestens 90 % und höchstens 110 %

PEG 8000: mindestens 87,5 % und höchstens 112,5 %

Beschreibung

PEG 400 ist eine klare, viskose, farblose oder fast farblose hygroskopische Flüssigkeit

PEG 3000, PEG 3350, PEG 4000, PEG 6000 und PEG 8000 sind weiße oder nahezu weiße Feststoffe von wachsartigem oder paraffinähnlichem Aussehen

Merkmale

Schmelzpunkt

PEG 400: 4-8 °C

PEG 3000: 50-56 °C

PEG 3350: 53-57 °C

PEG 4000: 53-59 °C

PEG 6000: 55–61 °C

PEG 8000: 55–62 °C

Viskosität

PEG 400: 105–130 mPa·s bei 20 °C

PEG 3000: 75–100 mPa·s bei 20 °C

PEG 3350: 83–120 mPa·s bei 20 °C

PEG 4000: 110–170 mPa·s bei 20 °C

PEG 6000: 200–270 mPa·s bei 20 °C

PEG 8000: 260–510 mPa·s bei 20 °C

Bei Polyethylenglykolen mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht von über 400 wird die Viskosität anhand einer 50%igen (m/m-) Lösung aus dem betreffenden Wirkstoff und Wasser bestimmt

Löslichkeit

PEG 400 ist mit Wasser mischbar, gut löslich in Aceton, Alkohol und Methylenchlorid, praktisch unlöslich in Fett- und Mineralölen.

PEG 3000 und PEG 3350: gut löslich in Wasser und Methylenchlorid, schwer löslich in Alkohol, praktisch unlöslich in Fett- und Mineralölen

PEG 4000, PEG 6000 und PEG 8000: gut löslich in Wasser und Methylenchlorid, praktisch unlöslich in Alkohol sowie Fett- und Mineralölen

Reinheit

Acidität oder Alkalität

5,0 g in 50 ml kohlendioxidfreiem Wasser auflösen und 0,15 ml Bromthymolblaulösung zugeben. Die Lösung hat eine gelbe oder grüne Färbung. Um die Farbe des Indikators auf blau umschlagen zu lassen, genügt 0,1 ml Natriumhydroxid 0,1 M

Hydroxylzahl

PEG 400: 264-300

PEG 3000: 34-42

PEG 3350: 30-38

PEG 4000: 25-32

PEG 6000: 16-22

PEG 8000: 12-16

Sulfatasche

Höchstens 0,2 %

1,4-Dioxan

Höchstens 10 mg/kg

Ethylenoxid

Höchstens 0,2 mg/kg

Ethylenglykol und Diethylenglykol

Einzeln oder zusammen insgesamt höchstens 0,25 % w/w

Blei

Höchstens 1 mg/kg“.


BESCHLÜSSE

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2010

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7084)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/625/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden, bevor die Übermittlung erfolgt.

(2)

Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. In diesem Fall können personenbezogene Daten aus den Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind.

(3)

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG sind bei der Beurteilung des Datenschutzniveaus alle Umstände, die bei der Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, insbesondere eine Reihe bei der Datenübermittlung relevanter und in Artikel 25 der Richtlinie aufgeführter Aspekte, zu berücksichtigen.

(4)

Angesichts der unterschiedlichen Ansätze von Drittländern im Bereich des Datenschutzes sollten die Beurteilung der Angemessenheit sowie etwaige Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG und deren Durchsetzung in einer Form erfolgen, die gegen Drittländer bzw. unter Drittländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminierend wirkt und unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union kein verstecktes Handelshemmnis darstellt.

(5)

Der Staat Andorra ist ein parlamentarisches Co-Fürstentum; Co-Fürsten sind der Präsident der Französischen Republik und der Bischof von Urgell.

(6)

Das Recht auf Privatsphäre ist in Artikel 14 der Verfassung des Fürstentums Andorra (Constitució del Principat d’Andorra) verankert, die durch eine Volksabstimmung am 14. März 1993 angenommen wurde.

(7)

Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in Andorra stützen sich weitgehend auf die in der Richtlinie 95/46/EG vorgegebenen Normen und sind im qualifizierten Gesetz 15/2003 vom 18. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten (Llei qualificada de protecció de dades personals — LQPDP) niedergelegt. Ergänzt werden die Datenschutzvorschriften durch den Erlass vom 1. Juli 2004 zur Einrichtung des Öffentlichen Registers zur Erfassung von Dateien mit personenbezogenen Daten und durch den Erlass vom 9. Juni 2010 zur Genehmigung der Verordnungen der andorranischen Datenschutzagentur. In dem letztgenannten Erlass wurden einige Fragen geklärt, die die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 (2) aufgeworfen hatte.

(8)

Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind darüber hinaus in einer Reihe von Rechtsinstrumenten zur Regulierung einzelner Sektoren enthalten, zum Beispiel in den Rechtsvorschriften für den Finanzsektor, das Gesundheitswesen und die öffentlichen Register.

(9)

Andorra hat das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr vom 8. November 2001 sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates vom 4. November 1950, in Andorra seit dem 22. Januar 1996 in Kraft, und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, in Andorra seit dem 19. Juli 2006 in Kraft, ratifiziert.

(10)

Die in Andorra für den Datenschutz geltenden Rechtsnormen enthalten sämtliche Grundsätze, deren Einhaltung für einen angemessenen Schutz natürlicher Personen erforderlich ist; außerdem sehen sie zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen Ausnahmen und Einschränkungen vor. Um die Anwendung dieser Datenschutznormen zu garantieren, stehen administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, und die mit Untersuchungs- und Eingriffskompetenzen ausgestattete und in völliger Unabhängigkeit handelnde andorranische Datenschutzagentur gewährleistet eine unabhängige Überwachung.

(11)

Die andorranischen Datenschutzbehörden haben Erläuterungen und Zusicherungen im Hinblick darauf gegeben, wie das andorranische Recht auszulegen ist; sie haben darüber hinaus zugesichert, dass die andorranischen Datenschutzvorschriften gemäß dieser Auslegung umgesetzt werden. Der vorliegende Beschluss trägt diesen Erläuterungen und Zusicherungen Rechnung und stützt sich darauf.

(12)

Daher ist Andorra als Land anzusehen, das ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG bietet.

(13)

Im Interesse der Transparenz und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sind, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, sind — unbeschadet der Feststellung eines angemessenen Schutzniveaus — die besonderen Umstände zu nennen, unter denen die Aussetzung bestimmter Datenströme gerechtfertigt ist.

(14)

Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde, hat eine befürwortende Stellungnahme zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten abgegeben; diese Stellungnahme wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt (3). In ihrer befürwortenden Stellungnahme hat die Gruppe die andorranischen Behörden ermutigt, das laufende Verfahren zur Annahme weiterer Bestimmungen, die die Anwendung der andorranischen Rechtsvorschriften auf automatisierte Einzelentscheidungen ausdehnen werden, voranzutreiben, da dies derzeit in dem andorranischen qualifizierten Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten nicht ausdrücklich festgelegt ist.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der durch Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird Andorra als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.

Artikel 2

Dieser Beschluss betrifft die Angemessenheit des Schutzes, den Andorra bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bedingungen oder Einschränkungen zur Umsetzung sonstiger Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden, von ihrem Recht Gebrauch machen, die Datenübermittlung an einen Empfänger in Andorra zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, wenn

a)

eine zuständige Behörde Andorras feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder

b)

eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige Behörde in Andorra nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu regeln, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen unmittelbar einen schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Andorra zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2)   Die Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Vorschriften eingehalten werden und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt sind.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 ergriffen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Andorra verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Ergeben die nach Artikel 3 und nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften in Andorra verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so unterrichtet die Kommission die zuständige andorranische Behörde und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren zur Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder zur Beschränkung seines Geltungsbereichs vor.

Artikel 5

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Feststellung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach Andorra ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, oder die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss bis 1. Januar 2011 nachzukommen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2010

Für die Kommission

Viviane REDING

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  Stellungnahme 7/2009 vom 1. Dezember 2009, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2009/wp166_en.pdf

(3)  Stellungnahme 7/2009 vom 1. Dezember 2009, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2009/wp166_en.pdf


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/30


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO

vom 17. September 2010

betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2010/626/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (1) (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“), insbesondere auf die Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und auf die Gemeinsame Erklärung V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

(2)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten. Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 (2) und Nr. 1/2007 (3) des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko wurde die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert.

(3)

Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln gelten statt der in Anlage II des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2014.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen rechtlichen Verfahren bestätigen.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 2010.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Präsident

Gustavo MARTIN PRADA


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(2)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 60.

(3)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 15.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/31


BESCHLUSS Nr. 3/2010 DES STATISTIKAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ

vom 1. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2010/627/EU)

DER STATISTIKAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (nachstehend „Abkommen“), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang B über Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz.

(2)

Die Erfahrungen seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens haben gezeigt, dass die Anwendung seiner finanziellen Bestimmungen vereinfacht und die entsprechende administrative Belastung verringert werden muss. Daher sollte Anhang B geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang B des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Sofia am 1. Oktober 2010.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der EU-Delegation

Walter RADERMACHER

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Jürg MARTI


(1)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

„ANHANG B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ NACH ARTIKEL 8

1.   Festlegung der finanziellen Beteiligung

1.1.

Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Pogramm der Europäischen Union.

1.2.

Dieser Beitrag beruht auf zwei Elementen:

den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten]

der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitgliedstaaten].

1.3.

Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten]/[# Mitgliedstaaten]

1.4.

Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:

1.4.1.

Die Gesamtkosten für Eurostat sind 85 % des Betrags der Verpflichtungsermächtigungen im Politikbereich ‚Statistik‘ (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäß der Nomenklatur zur maßnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs ‚Statistik‘ (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten].

1.4.2.

Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten].

1.5.

Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für diesen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.

2.   Zahlungsabläufe

2.1.

Spätestens am 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin ist die Zahlung des Beitrags bis zum 15. Juli vorgesehen. Ergeht die Zahlungsaufforderung mit Verspätung, verschiebt sich das Fälligkeitsdatum entsprechend, so dass die Zahlungsfrist mindestens dreißig Tage beträgt.

2.2.

Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.

2.3.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß der in Nummer 2.1 festgelegten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden, in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Zinssatzes, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, in Rechnung gestellt. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreißig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfrist gezahlt werden.

2.4.

Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens einberufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizerischen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA-Ländern, die im Rahmen des EWR-Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

2.5.

Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechenden Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelverwaltung gilt die Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

3.   Bedingungen der Umsetzung

3.1.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäß Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

3.2.

Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltplans für das folgende Jahr (n + 2) und wird in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt.

4.   Information

4.1.

Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz die Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operativen und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

4.2.

Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten über Eurostat mit, die den EFTA/EWR-Staaten zugänglich gemacht werden.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).“


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 885/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Referenzproben, der Gebühren und der in Anhang II aufgelisteten Laboratorien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1269/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln für Mastschweine (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1270/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 8/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Serin-Protease aus Bacillus licheniformis (DSM 19670) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp.Z.o.o) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Finnfeeds International Limited) (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca  (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzh (Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2009 der Kommission vom 25. September 2009 (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 58)“.

2.

Unter Nummer 1zzzn (Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1269: Verordnung (EU) Nr. 1269/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 27)“.

3.

Nach Nummer 1zzzzzu (Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzzzzv.

32009 R 1270: Verordnung (EU) Nr. 1270/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 28)

1zzzzzw.

32010 R 0008: Verordnung (EU) Nr. 8/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Serin-Protease aus Bacillus licheniformis (DSM 19670) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp.Z.o.o) (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 7)

1zzzzzx.

32010 R 0009: Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Enten und Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Finnfeeds International Limited) (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 10)“.

4.

Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0006: Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 885/2009, (EU) Nr. 1269/2009, (EU) Nr. 1270/2009, (EU) Nr. 8/2010 und (EU) Nr. 9/2010 sowie der Richtlinie 2010/6/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 6.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 58.

(3)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 27.

(4)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 28.

(5)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 7.

(6)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 10.

(7)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

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L 277/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2009 vom 29. Mai 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird unter Nummer 4c (Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„ , geändert durch:

32009 L 0121: Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 (ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/121/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 13.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

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L 277/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Ochratoxin A (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 der Kommission vom 26. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Aflatoxinen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 R 0105: Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7)

32010 R 0165: Verordnung (EU) Nr. 165/2010 der Kommission vom 26. Februar 2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 105/2010 und (EU) Nr. 165/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 6.

(2)  ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7.

(3)  ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0164: Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 41)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/164/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 41.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31 (Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0111: Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97)“.

2.

Unter Nummer 16e (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 L 0111: Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/111/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2008 vom 6. Juni 2008 (4) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008 vom 7. November 2008 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 18.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(4)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 27.

(5)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 103.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„1a.

32009 D 0739: Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/739/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 23.

(2)  ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37db (Entscheidung 2008/163/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„37dc.

32009 D 0965: Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/965/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 34.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0149: Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/149/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 34.

(2)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„42h.

32007 R 1371: Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 34.

(2)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 91/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 31. Mai 2010 außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission) folgende Fassung:

32010 R 0461: Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 6 wird am Ende Folgendes angefügt:

‚Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes in den EFTA-Staaten von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Eine Empfehlung nach Absatz 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission ist über die Erteilung einer solchen Empfehlung zu unterrichten.

Innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung einer Empfehlung nach Absatz 1 teilen alle EFTA-Staaten, an die sie gerichtet ist, der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass eine Antwort eingeht, so wird davon ausgegangen, dass die nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staaten die Empfehlung annehmen.

Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen.

Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Teilt die Kommission den Standpunkt des betreffenden EFTA-Staates nicht, so findet Artikel 92 Absatz 2 des Abkommens Anwendung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und konsultieren einander zur Anwendung dieser Bestimmung.

In Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, getrennte Maßnahmen zu treffen. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4). Er gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 35.

(2)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52.

(3)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 92/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009 (2) geändert.

(3)

Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf den mit Beschluss 2009/17/EG eingesetzten Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern ausgedehnt und Anhang XVIII im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss geändert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„30a.

32009 D 0017: Der Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 26).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2009/17/EG der Kommission zwei Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern ernennen.“

Artikel 2

In Protokoll 37 (Liste nach Artikel 101) zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:

„33.

Der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (Kommissionsbeschluss 2009/17/EG)“.

Artikel 3

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 22.

(2)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 65.

(3)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 26.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/47


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Mit Entscheidung 2009/544/EG wird die Entscheidung 2002/739/EG der Kommission (11) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(12)

Mit Entscheidung 2009/563/EG wird die Entscheidung 2002/231/EG der Kommission (12) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(13)

Mit Entscheidung 2009/564/EG wird die Entscheidung 2005/338/EG der Kommission (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(14)

Mit Entscheidung 2009/567/EG wird die Entscheidung 1999/178/EG der Kommission (14), geändert durch die Entscheidung 2002/372/EG (15), aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(15)

Mit Entscheidung 2009/568/EG wird die Entscheidung 2001/405/EG der Kommission (16) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(16)

Mit Entscheidung 2009/578/EG wird die Entscheidung 2003/287/EG der Kommission (17) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(17)

Mit Entscheidung 2009/598/EG wird die Entscheidung 2002/740/EG der Kommission (18) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(18)

Mit Entscheidung 2009/607/EG wird die Entscheidung 2002/272/EG der Kommission (19) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 2y (Entscheidung 2007/506/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„2z.

32009 D 0543: Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27)“.

2.

Der Text von Nummer 2v (Entscheidung 2002/739/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0544: Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39)“.

3.

Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0563: Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27)“.

4.

Der Text von Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0564: Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36)“.

5.

Der Text von Nummer 2f (Entscheidung 2002/371/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0567: Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70)“.

6.

Der Text von Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0568: Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87)“.

7.

Der Text von Nummer 2m (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0578: Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57)“.

8.

Der Text von Nummer 2w (Entscheidung 2002/740/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0598: Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65)“.

9.

Der Text von Nummer 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0607: Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG und 2009/607/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (20).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 23.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39.

(4)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27.

(5)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36.

(6)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70.

(7)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87.

(8)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57.

(9)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65.

(10)  ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21.

(11)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(12)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.

(13)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.

(14)  ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21.

(15)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

(16)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(17)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82.

(18)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(19)  ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13.

(20)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1136/2009 der Kommission vom 25. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1142/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 17 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1164/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 18 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 und IFRS 7 (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1171/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 9 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und International Accounting Standard (IAS) 39 (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 R 1136: Verordnung (EG) Nr. 1136/2009 der Kommission vom 25. November 2009 (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 6)

32009 R 1142: Verordnung (EG) Nr. 1142/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 8)

32009 R 1164: Verordnung (EG) Nr. 1164/2009 der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 15)

32009 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 21)

32009 R 1171: Verordnung (EG) Nr. 1171/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 43)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1136/2009, (EG) Nr. 1142/2009, (EG) Nr. 1164/2009, (EG) Nr. 1165/2009 und (EG) Nr. 1171/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 24.

(2)  ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 8.

(4)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 15.

(5)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 21.

(6)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 43.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 95/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2009 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1293: Verordnung (EU) Nr. 1293/2009 der Kommission vom 23. Dezember 2009 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 23)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1293/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 24.

(2)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 23.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2009 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

2.

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

3.

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 49.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/s3


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