ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.275.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
20. Oktober 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/66/EU des Rates vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/622/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 936/2010 der Kommission vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 937/2010 der Kommission vom 19. Oktober 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/623/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia

9

 

 

2010/624/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17)

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


RICHTLINIE 2010/66/EU DES RATES

vom 14. Oktober 2010

zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (3) gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(2)

Zur Anwendung der Richtlinie2008/9/EG müssen die Mitgliedstaaten ein elektronische Portale entwickeln, durch die in einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige Anträge auf die Erstattung der Mehrwertsteuer stellen, die einem Mitgliedstaat angefallen ist, in dem sie nicht ansässig sind. Diese elektronischen Portale hätten ab dem 1. Januar 2010 betriebsbereit sein sollen.

(3)

In einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der elektronischen Portale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Erstattungsanträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Gemäß Richtlinie 2008/9/EG müssen Anträge dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer elektronischer Portale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Anträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden.

(4)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(5)

Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Anträge in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009 gilt, sollte diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2010 anwendbar sein.

(6)

Die Richtlinie 2008/9/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Erstattungsanträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Oktober 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2010.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

(2010/622/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Harmonisierung ihrer Visumpolitik mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1) haben einige Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden: „Brasilien“) vor ihrem Beitritt zur Union die Befreiung von der Visumpflicht gewährt, da Brasilien auf der Liste der Drittländer steht, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

(2)

Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für die Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben: es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss.

(3)

Brasilien hat mit den meisten Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die entweder vor deren Beitritt zur Union oder vor Einführung der gemeinsamen Visumpolitik geschlossen wurden. Allerdings wurden mit vier Mitgliedstaaten bislang keine bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen, so dass Brasilien von den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten noch ein Visum für kurzfristige Aufenthalte verlangt.

(4)

Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann.

(5)

Da Brasilien gegenüber einigen Mitgliedstaaten keine Behandlung auf Gegenseitigkeitsbasis praktiziert, ermächtigte der Rat durch Beschluss vom 18. April 2008 die Kommission, ein Abkommen zwischen der Union und Brasilien über kurzfristige Aufenthalte auszuhandeln, um eine auf voller Gegenseitigkeit beruhende Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten.

(6)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 2. Juli 2008 aufgenommen und am 1. Oktober 2009 abgeschlossen.

(7)

Das am 28. April 2010 in Brüssel paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten („Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 936/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

73,0

MK

80,1

TR

95,0

XS

87,5

ZZ

83,9

0707 00 05

MK

77,8

TR

131,0

ZZ

104,4

0709 90 70

TR

135,9

ZZ

135,9

0805 50 10

AR

77,2

BR

100,4

CL

77,6

IL

91,2

TR

89,9

ZA

95,1

ZZ

88,6

0806 10 10

BR

216,9

TR

147,6

US

149,0

ZA

65,4

ZZ

144,7

0808 10 80

AR

75,7

BR

59,6

CL

85,5

CN

82,6

NZ

104,2

US

82,6

ZA

85,9

ZZ

82,3

0808 20 50

CN

75,3

ZA

88,6

ZZ

82,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 937/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 933/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 11.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 20. Oktober 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

58,26

0,00

1701 11 90 (1)

58,26

0,00

1701 12 10 (1)

58,26

0,00

1701 12 90 (1)

58,26

0,00

1701 91 00 (2)

50,43

2,34

1701 99 10 (2)

50,43

0,00

1701 99 90 (2)

50,43

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Oktober 2010

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia

(2010/623/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2010/11 der Europäischen Zentralbank vom 23. August 2010 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2010 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banca d’Italia hat PricewaterhouseCoopers SpA als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, PricewaterhouseCoopers SpA als externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 zu bestellen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(6)   PricewaterhouseCoopers SpA wird als der externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. VAN QUICKENBORNE


(1)  ABl. C 233 vom 28.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.


20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/10


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Oktober 2010

über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(EZB/2010/17)

(2010/624/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21 sowie Artikel 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 sieht einen möglichen finanziellen Beistand der Union für Mitgliedstaaten vor, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernstlich bedroht sind; der finanzielle Beistand erfolgt in Form von Darlehen oder Kreditlinien, die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union gewährt werden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 wird die Europäische Kommission die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) treffen. Der begünstige Mitgliedstaat wird die Tilgungssumme samt der im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB überweisen.

(3)

Zur Erfüllung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 für die EZB vorgesehenen Aufgaben hält die EZB es für zweckdienlich, auf Antrag besondere Konten für die Kommission und die nationalen Zentralbanken der begünstigten Mitgliedstaaten zu eröffnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die EZB erfüllt die mit der Verwaltung von Darlehen verbundenen Aufgaben und führt Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus.

Artikel 2

Die EZB eröffnet auf Antrag der Kommission Konten auf den Namen der Kommission und auf Antrag einer nationalen Zentralbank eines begünstigten Mitgliedstaats Konten auf den Namen dieser nationalen Zentralbank.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Konten werden zur Abwicklung von Zahlungen verwendet, die in Verbindung mit dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zugunsten von Mitgliedstaaten erfolgen.

Artikel 4

Die EZB verzinst Guthaben, die sich länger als einen Geschäftstag auf den genannten Konten befinden, zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360).

Artikel 5

Das Direktorium der EZB trifft alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Oktober 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.