ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.268.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
12. Oktober 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 905/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 906/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur 137. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

21

 

 

Verordnung (EU) Nr. 907/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 908/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 909/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 910/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/612/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 zu der Maßnahme C 48/07 (ex NN 60/07), die von Polen zugunsten von WRJ und WRJ-Serwis durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4476)  ( 1 )

32

 

 

2010/613/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2010 über eine Abweichung von den Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung bestimmter männlicher registrierter Pferde, die an Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung im Jahr 2011, der Olympischen Sommerspiele 2012 und/oder der Paralympischen Sommerspiele im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6854)  ( 1 )

40

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 665/2010 der Kommission vom 23. Juli 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen (ABl. L 193 vom 24.7.2010)

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Instrumente der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sollten in Anknüpfung an die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 2008, die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine koordinierte Strategie zur wirksameren Bekämpfung des MwSt.-Betrugs in der Europäischen Union und den Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden: „Bericht der Kommission“) verbessert und ergänzt werden. Ferner bedürfen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 redaktioneller oder praktischer Klarstellungen.

(3)

Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg führen zu Einnahmenverlusten und verletzen das Prinzip der Steuergerechtigkeit. Sie können auch Verzerrungen des Kapitalverkehrs und des Wettbewerbs verursachen. Sie beeinträchtigen folglich das Funktionieren des Binnenmarkts.

(4)

Die Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich sind.

(5)

Zu den Steuerharmonisierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes ergriffen werden, sollte die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten — vor allem hinsichtlich des Informationsaustausches — gehören, bei der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von Waren zu gewährleisten.

(6)

Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollte nicht zu einer ungebührlichen Verlagerung des Verwaltungsaufwands zwischen den Mitgliedstaaten führen.

(7)

Für die Erhebung der geschuldeten Steuer sollten die Mitgliedstaaten kooperieren, um die richtige Festsetzung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Daher müssen sie nicht nur die richtige Erhebung der geschuldeten Steuer in ihrem eigenen Hoheitsgebiet kontrollieren, sondern sollten auch anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe gewähren, um die richtige Erhebung der Steuer sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einer in ihrem Hoheitsgebiet erfolgten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird.

(8)

Die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerbar sind, hängt in vielen Fällen von Informationen ab, die dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorliegen oder die von diesem Mitgliedstaat viel einfacher beschafft werden können. Für eine effektive Kontrolle dieser Umsätze ist es daher erforderlich, dass der Mitgliedstaat der Ansässigkeit diese Informationen erhebt oder erheben kann.

(9)

Für die Einführung des Systems einer einzigen Anlaufstelle durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (4) und für die Anwendung des Erstattungsverfahrens für Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind durch die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (5) sind Regeln für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und für die Aufbewahrung dieser Informationen erforderlich.

(10)

In grenzüberschreitenden Fällen ist es wichtig, die Verpflichtungen jedes Mitgliedstaats genau festzulegen, so dass die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, effektiv kontrolliert werden kann.

(11)

Für ein reibungsloses Funktionieren des Mehrwertsteuersystems sind die elektronische Speicherung und Übertragung bestimmter Daten zum Zweck der Kontrolle der Mehrwertsteuer erforderlich. Sie ermöglichen einen schnellen Informationsaustausch und einen automatisierten Informationszugang, wodurch die Betrugsbekämpfung gestärkt wird. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Datenbestand in Bezug auf Mehrwertsteuerpflichtige und ihre innergemeinschaftlichen Umsätze verbessert wird, indem darin eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Umsätze aufgenommen wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Überprüfungsverfahren anwenden, mit denen die Aktualität, die Vergleichbarkeit und die Qualität der Informationen sichergestellt und dadurch auch ihre Verlässlichkeit erhöht werden können. Die Bedingungen für den Austausch von elektronisch gespeicherten Daten und den automatisierten Zugang der Mitgliedstaaten zu elektronisch gespeicherten Daten sollten eindeutig festgelegt werden.

(13)

Für eine wirksame Betrugsbekämpfung ist es notwendig, einen Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen vorzusehen. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs sollte festgelegt werden, für welche Kategorien ein automatischer Austausch notwendig ist.

(14)

Wie im Bericht der Kommission dargelegt, ist die Rückmeldung (Feedback) ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung einer laufenden Verbesserung der Qualität der ausgetauschten Informationen. Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung von Rückmeldung festgelegt werden.

(15)

Für die effektive Kontrolle der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze ist es notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, dass Mitgliedstaaten gleichzeitige Kontrollen durchführen und sich Beamte eines Mitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.

(16)

Die Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern per Internet ist ein Instrument, das die Wirtschaftsbeteiligten zunehmend nutzen. Das System zur Bestätigung der Gültigkeit von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern sollte den Wirtschaftsbeteiligten die relevanten Informationen automatisiert bestätigen.

(17)

Einige Steuerpflichtige unterliegen spezifischen Verpflichtungen, die namentlich in Bezug auf die Rechnungsstellung dann von denen im Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, abweichen, wenn sie an Empfänger, die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind, Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen. Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den diese Steuerpflichtigen sich ohne weiteres über solche Verpflichtungen informieren können.

(18)

In jüngster Zeit gewonnene praktische Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 im Rahmen der Bekämpfung des Karussellbetrugs hat gezeigt, dass es für eine wirksame Betrugsbekämpfung in bestimmten Fällen unabdingbar ist, einen Mechanismus für einen wesentlich schnelleren Informationsaustausch einzurichten, der viel weitergehende und gezieltere Informationen umfasst. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 2008 sollte im Rahmen dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten ein dezentralisiertes Netzwerk ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Eurofisc“ geschaffen werden, das die multilaterale und dezentrale Zusammenarbeit zur gezielten und schnellen Bekämpfung besonderer Betrugsfälle fördert und erleichtert.

(19)

Es obliegt in erster Linie dem Verbrauchsmitgliedstaat zu gewährleisten, dass nichtansässige Dienstleistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Zu diesem Zweck macht es die Anwendung der vorübergehenden Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlich, Regeln über die Bereitstellung von Informationen und über die Überweisung von Geldern zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und dem Mitgliedstaat des Verbrauchs festzulegen.

(20)

Informationen, die ein Mitgliedstaat von Drittländern erhalten hat, können anderen Mitgliedstaaten sehr nützlich sein. Ebenso können von einem Mitgliedstaat erhaltene Informationen anderer Mitgliedstaaten für Drittländer sehr nützlich sein. Deshalb sollten die Bedingungen für den Austausch dieser Informationen festgelegt werden.

(21)

Die nationalen Bestimmungen über das Bankgeheimnis sollten der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

(22)

Die vorliegende Verordnung darf andere auf Ebene der Union verabschiedete Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs nicht beeinträchtigen.

(23)

Aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ist es unerlässlich, dass die im Rahmen dieser Verordnung mitgeteilten Informationen möglichst auf elektronischem Weg übermittelt werden.

(24)

Angesichts des repetitiven Charakters bestimmter Ersuchen und der Sprachenvielfalt in der Union sowie um eine schnellere Bearbeitung der Informationsersuchen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Verwendung von Standardformularen für den Informationsaustausch zur Regel zu machen.

(25)

Fristen gemäß dieser Verordnung für die Übermittlung von Informationen sind als nicht zu überschreitende Höchstfristen zu verstehen, wobei grundsätzlich gelten sollte, dass im ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegende Informationen im Interesse einer effizienten Zusammenarbeit unverzüglich übermittelt werden.

(26)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) erwogen werden, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Diese Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von dieser Verordnung erfassten Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig.

(27)

Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) sind, sind sie nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander zusammenarbeiten und Informationen austauschen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind. Es werden insbesondere die Regeln und Verfahren festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, diese Informationen elektronisch zu erfassen und auszutauschen.

(2)   Diese Verordnung legt die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Behörden Unterstützung zum Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen in allen Mitgliedstaaten leisten, fest.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

(4)   In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

b)

„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;

c)

„zuständiger Beamter“ jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 4 Absatz 3 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;

d)

„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

e)

„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

f)

„innergemeinschaftliche Umsätze“ die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung;

g)

„innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen“ eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

h)

„innergemeinschaftliche Dienstleistung“ die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

i)

„innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;

j)

„Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;

k)

„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen;

l)

„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

m)

„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

n)

„Person“

i)

eine natürliche Person,

ii)

eine juristische Person,

iii)

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

iv)

alle anderen rechtlichen Zusammenschlüsse gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die Umsätze bewirken, die der Mehrwertsteuer unterliegen;

o)

„automatisierter Zugang“ die Möglichkeit, unverzüglich Zugang zu einem elektronischen System zu haben, um bestimmte darin enthaltene Informationen einsehen zu können;

p)

„auf elektronischem Weg“ die Übermittlung von Daten mithilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und zum Speichern von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;

q)

„CCN/CSI-Netz“ die auf das Common Communication Network (im Folgenden: „CCN“) und das Common System Interface (im Folgenden: „CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;

r)

„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger.

(2)   Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a und 369a der Richtlinie 2006/112/EG auch für die Zwecke diese Verordnung.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden sind die Behörden, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 1. Dezember 2010 mit, welches seine zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung ist; er setzt die Kommission unverzüglich von jeder Änderung in Kenntnis.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als zuständige Stelle für Kontakte zur Kommission benannt werden.

(2)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(3)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. Hierbei kann sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(4)   Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 28, 29 und 30 austauschen, gelten in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Beamte, im Einklang mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.

Artikel 6

Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 10 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN

ABSCHNITT 1

Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen

Artikel 7

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.

(2)   Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

(3)   Bis 31. Dezember 2014 kann das Ersuchen nach Absatz 1 einen begründeten Antrag auf eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die behördliche Ermittlung nicht erforderlich ist, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(4)   Ab 1. Januar 2015 kann das Ersuchen nach Absatz 1 einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Erbringung von in Anhang I genannten Gegenständen bzw. Dienstleistungen, die von einem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden und im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, erklärt wurden, nur abgelehnt werden

a)

aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung dieses Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;

b)

aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 oder

c)

wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.

Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.

(5)   Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staates handeln würde.

Artikel 8

Ein Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen nach Artikel 7 wird außer in den Fällen des Artikels 50 oder in Ausnahmefällen, in denen das Ersuchen die Begründung enthält, warum die ersuchende Behörde der Auffassung ist, dass das Standardformular nicht sachgerecht ist, unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt wird.

Artikel 9

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.

(2)   Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.

ABSCHNITT 2

Frist für die Informationsübermittlung

Artikel 10

Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 7 und 9 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt.

Artikel 11

In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Artikel 10 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

Artikel 12

Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.

KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN

Artikel 13

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 genannten Informationen ohne vorheriges Ersuchen, wenn

a)

die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen soll und die vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen für die Wirksamkeit der Kontrollen des Bestimmungsmitgliedstaats notwendig sind;

b)

ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde;

c)

in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr eines Steuerverlusts besteht.

(2)   Der Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder automatisch gemäß Artikel 14 oder spontan gemäß Artikel 15.

(3)   Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt wird.

Artikel 14

(1)   Gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 wird Folgendes festgelegt:

a)

die genauen Kategorien der dem automatischen Austausch unterliegenden Informationen,

b)

die Häufigkeit des automatischen Austauschs der jeweiligen Kategorie von Informationen und

c)

die praktischen Vorkehrungen für den automatischen Austausch von Informationen.

Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien davon absehen, an dem automatischen Austausch von Informationen teilzunehmen, wenn infolge der Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.

Die Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen werden für jede Kategorie durch den in Artikel 58 Absatz 1 genannten Ausschuss einmal im Jahr überprüft, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt.

(2)   Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats nimmt ab dem 1. Januar 2015 insbesondere einen automatischen Austausch von Informationen vor, der es den Verbrauchsmitgliedstaaten ermöglicht, nachzuprüfen, ob nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen in korrekter Weise Mehrwertsteuererklärungen abgegeben und Mehrwertsteuer entrichtet haben, unabhängig davon, ob diese Steuerpflichtigen die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen oder nicht. Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat den Verbrauchsmitgliedstaat über Unregelmäßigkeiten, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren.

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übersenden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten spontan Informationen nach Artikel 13 Absatz 1, die nicht im Rahmen des automatischen Austausches nach Artikel 14 übermittelt wurden, von denen sie Kenntnis haben und die ihrer Ansicht nach für die anderen zuständigen Behörden von Nutzen sein können.

KAPITEL IV

RÜCKMELDUNGEN

Artikel 16

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 7 oder 15, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen bitten. Wird eine solche Anfrage gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Information erhält, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, die Rückmeldung möglichst rasch, vorausgesetzt, dass hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.

KAPITEL V

SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH BESTIMMTER INFORMATIONEN

Artikel 17

(1)   Jeder Mitgliedstaat speichert in einem elektronischen System folgende Informationen:

a)

Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

b)

Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;

c)

Angaben zu den zugeteilten und ungültig gewordenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und der jeweilige Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern und

d)

Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG einholt, und ab dem 1. Januar 2015 Informationen, die er entsprechend den Artikeln 369c, 369f und 369g der genannten Richtlinie einholt.

(2)   Die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, und d werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

Um die Verwendung der in Artikel 17 genannten Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind diese Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des ersten Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, bereitzuhalten.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das elektronische System nach Artikel 17 eingestellten Informationen.

Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

Artikel 20

(1)   Die Informationen nach Artikel 17 werden unverzüglich in das elektronische System eingestellt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen spätestens innerhalb eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Informationen beziehen, in das elektronische System eingestellt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind Informationen, die nach Artikel 19 im Datenbankensystem korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das elektronische System einzustellen.

Artikel 21

(1)   Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den nach Artikel 17 gespeicherten Informationen.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

a)

die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;

b)

der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem die Information erteilenden Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden;

c)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt oder erbracht haben;

d)

der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;

e)

der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Zugang zu den Informationen steht im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Verdachts auf Betrug,

ii)

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne des Artikels 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für das elektronische System besitzt, die den Zugang zu den Informationen erlaubt, und

iii)

der Zugang wird nur während der üblichen Arbeitszeiten gewährt.

Die in Buchstaben b, d und e genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.

Artikel 22

(1)   Um den Steuerbehörden ein angemessenes Niveau an Qualität und die Zuverlässigkeit der über das elektronische System nach Artikel 17 zur Verfügung gestellten Informationen zu bieten, stellen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind.

Die Mitgliedstaaten sehen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung dieser Angaben vor. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren den in Artikel 58 genannten Ausschuss über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im elektronischen System nach Artikel 17 dieser Verordnung zumindest in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:

a)

Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Steuerbehörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Eine Steuerbehörde kann insbesondere annehmen, dass eine Person ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hat, wenn sie ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten Mehrwertsteuererklärung bzw. die Übermittlung der ersten zusammenfassenden Meldung weder Mehrwertsteuererklärungen abgegeben noch zusammenfassende Meldungen übermittelt hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Person hat das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht;

b)

eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht oder Änderungen in Bezug auf diese Angaben nicht mitgeteilt, die — wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären — zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten.

Artikel 24

Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21 Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme so weiterzuentwickeln, dass ein Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes möglich ist.

KAPITEL VI

ERSUCHEN UM ZUSTELLUNG DURCH DIE VERWALTUNG

Artikel 25

Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

Artikel 26

Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

Artikel 27

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

KAPITEL VII

ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND TEILNAHME AN BEHÖRDLICHEN ERMITTLUNGEN

Artikel 28

(1)   Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 1 in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats oder an jedem anderen Ort, in denen diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen sein. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(2)   Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen können von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 1 während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, zugegen sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

(3)   Beamte der ersuchenden Behörde, die sich entsprechend den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

KAPITEL VIII

GLEICHZEITIGE PRÜFUNGEN

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

Artikel 30

(1)   Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrundeliegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(3)   Jede zuständige Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.

KAPITEL IX

UNTERRICHTUNG DER STEUERPFLICHTIGEN

Artikel 31

(1)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg den Namen und die Anschrift der Person, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, im Einklang mit seinen nationalen Datenschutzbestimmungen.

(3)   Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Zeitraums ist Absatz 1 dieses Artikels nicht auf nichtansässige Steuerpflichtige anwendbar, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbringen.

Artikel 32

(1)   Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Titel XI Kapitel 3 der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen.

(2)   Die Einzelheiten sowie das Format der zu übermittelnden Informationen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.

KAPITEL X

EUROFISC

Artikel 33

(1)   Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten mit der Bezeichnung „Eurofisc“ eingerichtet.

(2)   Im Rahmen von Eurofisc werden die Mitgliedstaaten

a)

ein multilaterales Frühwarnsystem zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs einrichten;

b)

den raschen multilateralen Austausch von gezielten Informationen in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden: „Eurofisc-Arbeitsbereiche“) koordinieren;

c)

die Arbeit der Eurofisc-Verbindungsbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Reaktion auf eingegangene Warnmeldungen koordinieren.

Artikel 34

(1)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Eurofisc-Arbeitsbereichen ihrer Wahl; ebenso können sie beschließen, ihre Teilnahme daran zu beenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die sich an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche beteiligen, nehmen aktiv am multilateralen Austausch gezielter Informationen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten teil.

(3)   Die ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 55.

Artikel 35

Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können.

Artikel 36

(1)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats benennen mindestens einen Eurofisc-Verbindungsbeamten. Die „Eurofisc-Verbindungsbeamten“ sind zuständige Beamte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und führen die Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 2 aus. Diese Beamten unterstehen weiterhin ausschließlich ihren nationalen Behörden.

(2)   Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden: „Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinator“). Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

Zusammenstellung der ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen und Bereitstellung dieser Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg;

b)

Sicherstellung der Verarbeitung der von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise und Bereitstellung des Ergebnisses für die teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten;

c)

Rückmeldung an die teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten.

Artikel 37

Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren legen dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor.

KAPITEL XI

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG

ABSCHNITT I

Bis zum 31. Dezember 2014 anwendbare Bestimmungen

Artikel 38

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen. Die Begriffsbestimmungen des Artikels 358 der genannten Richtlinie finden im Rahmen dieses Kapitels ebenfalls Anwendung.

Artikel 39

(1)   Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, diese auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Weg die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird

Artikel 40

(1)   Die Steuererklärung mit den in Artikel 365 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

Artikel 41

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Verbrauchsmitgliedstaat, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten, die die Zahlungen in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2)   Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen an die Verbrauchsmitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

Artikel 42

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 41 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer mit.

ABSCHNITT 2

Ab dem 1. Januar 2015 anwendbare Vorschriften

Artikel 43

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen.

Artikel 44

(1)   Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, die Angaben nach Absatz 1 elektronisch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Artikel 369b der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, werden innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats übermittelt, in dem der Steuerpflichtige die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten gemeldet hat. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert.

Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger oder ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger von der Sonderregelung ausgeschlossen wird.

Artikel 45

(1)   Die Steuererklärung mit den in den Artikeln 365 und 369g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Meldung gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt auch an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Niederlassung. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

Artikel 46

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Verbrauchsmitgliedstaat, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2)   Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, sicher, dass die Überweisungen an die Verbrauchsmitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

(3)   Bei Zahlungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG dem Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, ist der Mitgliedstaat der Identifizierung berechtigt, von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen folgenden Prozentsatz einzubehalten:

a)

vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 30 %,

b)

vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 15 %,

c)

ab dem 1. Januar 2019 0 %.

Artikel 47

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 46 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung des Mehrwertsteuersatzes auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit.

KAPITEL XII

AUSTAUSCH UND AUFBEWAHRUNG VON INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN DER ERSTATTUNG DER MEHRWERTSTEUER AN STEUERPFLICHTIGE, DIE NICHT IN DEM ERSTATTUNGSMITGLIEDSTAAT, SONDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND

Artikel 48

(1)   Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.

(2)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg mit, ob sie von der Möglichkeit nach Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten harmonisierten Codes werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage der NACE-Klassifikation, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (8) festgelegt ist, bestimmt.

KAPITEL XIII

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 49

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind.

(3)   Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Angaben mit, soweit sie vorhanden sind und ihre Mitteilung keinen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursacht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten Informationen mitteilen.

(5)   Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(6)   Falls erforderlich, teilt die Kommission, sobald sie darüber verfügt, den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung solche Informationen mit, die es ihnen ermöglichen könnte, gegen Betrug im Bereich der Mehrwertsteuer vorzugehen.

(7)   Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ihr Expertenwissen, technische oder logistische Unterstützung oder jede andere Unterstützung zur Verfügung stellen.

KAPITEL XIV

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 50

(1)   Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen.

(2)   Die zuständigen Behörden können unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer die nach dieser Verordnung erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von der die Informationen stammen, hat der Übermittlung zugestimmt; und

b)

das betreffende Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Mehrwertsteuervorschriften verstoßenden Umsätzen erforderlich ist.

KAPITEL XV

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 51

(1)   Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(2)   Wurde ein Ersuchen durch das in Absatz 1 genannte elektronische System nicht vollständig übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt, auf elektronischem Weg den Eingang des Ersuchens.

Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Weg.

Artikel 52

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird in besonderen Fällen, wenn die ersuchte Behörde ein begründetes Ersuchen um eine Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 53

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach dieser Verordnung notwendig sind, einsatzbereit sind. Zur Sicherstellung der technischen Qualität und Quantität der von der Kommission und den Mitgliedstaaten für das Funktionieren dieser Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme bereitzustellenden Dienste wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 eine Dienstgütevereinbarung beschlossen. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN/CSI-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI-Netzes notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Vergütungen.

Artikel 54

(1)   Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 1 unter der Voraussetzung, dass

a)

Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;

b)

die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen nützen hätte können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

(2)   Diese Verordnung verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.

(3)   Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Die Gründe für diese Ablehnung werden von dem ersuchten Mitgliedstaat auch der Kommission mitgeteilt.

(4)   Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

(5)   Auf keinen Fall sind die Absätze 2, 3 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Informationen über einen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde nur deshalb ablehnen kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

(6)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

(7)   Der Mindestbetrag, ab dem ein Amtshilfeersuchen zulässig ist, kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 55

(1)   Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt oder erhoben werden, einschließlich aller Informationen, die einem Beamten im Rahmen der Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und X sowie in den Fällen des Absatzes 2 zugänglich waren, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Union geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. Solche Informationen werden nur in den durch diese Verordnung festgelegten Umständen genutzt.

Diese Informationen können zur Bemessung, Erhebung oder administrativen Kontrolle der Steuern zum Zweck der Steuerfestsetzung verwendet werden.

Die Informationen können auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren verwendet werden, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (9) fallen.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

(2)   Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI erforderlich ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dass diese Auskünfte im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.

(4)   Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie der betreffenden Behörde diese Auskünfte übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon vorab in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte an eine dritte Partei der vorherigen Zustimmung bedarf.

(5)   Jede Aufbewahrung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

Artikel 56

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.

Artikel 57

(1)   Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)

zwischen den zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;

b)

zwischen den Behörden, die sie zum Zwecke dieser Koordinierung besonders ermächtigen, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;

c)

ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann, sobald ihr diese zur Verfügung stehen.

KAPITEL XVI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 59

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 1. November 2013 und anschließend alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 60

(1)   Etwaige umfassendere Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben, werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2)   Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, insbesondere in Anwendung von Artikel 11. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 61

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben. Jedoch bleibt Artikel 2 Absatz 1 jener Verordnung bis zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung veröffentlicht.

Kapitel V — mit Ausnahme des Artikels 27 Absatz 4 — der vorgenannten Verordnung bleibt bis zum 31. Dezember 2012 wirksam.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 62

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Jedoch sind die Artikel 33 bis 37 ab dem 1. November 2010 anwendbar;

Kapitel V — mit Ausnahme der Artikel 22 und 23 — ist ab dem 1. Januar 2013 anwendbar;

die Artikel 38 bis 42 sind vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 anwendbar und

die Artikel 43 bis 47 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Standpunkt vom 5. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt vom 17. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.


ANHANG I

Liste der Lieferungen von Gegenständen und von Dienstleistungen, auf die Artikel 7 Absätze 3 und 4 anwendbar ist

1.

Versandkäufe (Artikel 33 und 34 der Richtlinie 2006/112/EG);

2.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG);

3.

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG);

4.

Vermietung eines Beförderungsmittels, außer für einen kürzeren Zeitraum, an eine nichtsteuerpflichtige Person (Artikel 56 der Richtlinie 2006/112/EG).


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates

ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates

ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates

ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates

ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 7 Absatz 3

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 29

Artikel 13

Artikel 30

Artikel 14

Artikel 25

Artikel 15

Artikel 26

Artikel 16

Artikel 27

Artikel 17 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 18

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 19

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a und b

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 24 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 24 Unterabsatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 31

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 28

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 38

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 43

Artikel 29

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 39

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 44

Artikel 30

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 40

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 45

Artikel 31

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 32

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 41

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 46

Artikel 33

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 42

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 47

Artikel 34

Artikel 34a

Artikel 48

Artikel 35

Artikel 49

Artikel 36

Artikel 50

Artikel 37

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 38

Artikel 52

Artikel 39

Artikel 53

Artikel 40

Artikel 54

Artikel 41

Artikel 55

Artikel 42

Artikel 56

Artikel 43

Artikel 57

Artikel 44

Artikel 58

Artikel 45

Artikel 59

Artikel 46

Artikel 60

Artikel 47

Artikel 61

Artikel 48

Artikel 62


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 905/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2007, 2008 und 2009 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVII

ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten

1. Oktober bis 31. Mai

1 215 717

78.0020

1. Juni bis 30. September

966 474

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

12 303

78.0075

1. November bis 30. April

33 447

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

17 258

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

55 369

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

368 535

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

175 110

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

115 625

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

329 903

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

92 638

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

146 510

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

1 262 435

78.0180

1. September bis 31. Dezember

95 357

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

280 764

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

83 435

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

49 314

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/ Weichseln

21. Mai bis 10. August

90 511

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

6 867

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

57 764“


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 906/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur 137. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 7a Absatz 5 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 27. und 29. September 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu zwei natürlichen Person auf seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Karel KOVANDA

Generaldirektor m.d.W.d.G.b. der GD Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Yasser Mohamed Ismail Abu Shaweesh (alias Yasser Mohamed Abou Shaweesh). Geburtsdatum: 20.11.1973. Geburtsort: Benghazi, Libyen. Pass Nr.: a) 939254 (ägyptischer Reiseausweis), b) 0003213 (ägyptischer Pass), c) 981358 (ägyptischer Pass), d) ‚C00071659‘ (Passersatz, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland). Weitere Angaben: befindet sich seit Januar 2005 in Deutschland in Untersuchungshaft. Datum des Eintrags gemäß Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ folgende Fassung:

„Yasser Mohamed Ismail Abu Shaweesh (auch: Yasser Mohamed Abou Shaweesh). Geburtsdatum: 20.11.1973. Geburtsort: Benghazi, Libyen. Reisepassnummer: a) 939254 (ägyptischer Reiseausweis), b) 0003213 (ägyptischer Reisepass), c) 981358 (ägyptischer Reisepass), d) ‚C00071659‘ (Passersatzpapier, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland). Sonstige Informationen: Bruder von Ismail Mohamed Ismail Abu Shaweesh. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mohammed Benhammedi (alias (a) Mohamed Hannadi, (b) Mohamed Ben Hammedi, (c) Muhammad Muhammad Bin Hammidi, (d) Ben Hammedi, (e) Panhammedi, (f) Abu Hajir, (g) Abu Hajir Al Libi, (h) Abu Al Qassam). Anschrift: Midlands, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 22.9.1966. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch.“ folgende Fassung:

„Mohammed Benhammedi (auch: a) Mohamed Hannadi, b) Mohamed Ben Hammedi, c) Muhammad Muhammad Bin Hammidi, d) Ben Hammedi, e) Panhammedi, f) Abu Hajir, g) Abu Hajir Al Libi, h) Abu Al Qassam, i) Hammedi Mohamedben). Anschrift: Midlands, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 22.9.1966. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch.“


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

80,7

MK

56,9

TR

78,0

XS

50,2

ZZ

66,5

0707 00 05

MK

54,8

TR

135,2

ZZ

95,0

0709 90 70

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 50 10

AR

92,3

BR

100,4

CL

62,4

IL

102,3

TR

98,9

UY

117,2

ZA

73,9

ZZ

92,5

0806 10 10

BR

221,3

TR

124,4

ZA

64,2

ZZ

136,6

0808 10 80

AR

75,7

BR

51,1

CL

121,2

CN

82,6

NZ

96,3

ZA

86,9

ZZ

85,6

0808 20 50

CN

75,4

ZA

77,5

ZZ

76,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 908/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 903/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 58.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 12. Oktober 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

57,56

0,00

1701 11 90 (1)

57,56

0,00

1701 12 10 (1)

57,56

0,00

1701 12 90 (1)

57,56

0,00

1701 91 00 (2)

48,93

2,79

1701 99 10 (2)

48,93

0,00

1701 99 90 (2)

48,93

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011 (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2011 eröffnet worden.

(2)

Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Zuteilung von Lizenzen die für das Jahr 2011 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

(3)

Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

(4)

In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Artikel 2

Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 22- und 25-Tokio, 22- und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können nach Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten, nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 16.


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2011 verfügbare Menge

(t)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Bemerkung Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908,877

0,2409568

 

16-Uruguay

3 446,000

0,1832277

 

17

Blue Mould

17-Uruguay

350,000

0,0542064

 

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050,000

0,3125000

 

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100,000

0,1776486

 

21

Italian type

21-Uruguay

2 025,000

0,0851556

 

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393,006

 

4,9125750

22-Uruguay

380,000

 

4,7500000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003,172

 

4,2262326

25-Uruguay

2 420,000

 

2,5548447


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 869/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Oktober 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 7.


ANHANG I

Ab dem 12. Oktober 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

14,39

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

14,39


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.9.2010-8.10.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

221,79

150,02

FOB-Preis USA

182,97

172,97

152,97

93,04

Golf-Prämie

15,90

Prämie/Große Seen

13,18

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

20,48 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

49,61 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2010

zu der Maßnahme C 48/07 (ex NN 60/07), die von Polen zugunsten von WRJ und WRJ-Serwis durchgeführt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4476)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/612/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf das Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission wurde im Rahmen der Überwachung der Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie auf Unregelmäßigkeiten im polnischen Stahlrohrsektor hingewiesen. Nach dem Beitritt Polens zur EU wurden die Beihilfen an Walcownia Rur Jedność Sp. z o.o. („WRJ“) und WRJ Serwis Sp. z o.o. („WRJ-Serwis“) von Amts wegen überprüft. Mit Schreiben vom 6. April 2005, 4. August 2005, 3. November 2005, 4. Mai 2006, 17. November 2006 und 11. Juli 2007 forderte die Kommission Informationen von den polnischen Behörden an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 7. Juni 2005, 29. September 2005, 2. Dezember 2005, 18. Mai 2006, 31. Mai 2006, 10. Januar 2007 und 3. August 2007.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) (3) bezüglich mehrerer Maßnahmen zugunsten von WRJ und WRJ-Serwis einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. November 2007 veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Die Kommission erhielt die Stellungnahme eines Beteiligten. Sie leitete diese an Polen weiter, das Gelegenheit zur Reaktion auf die Stellungnahme erhielt; Polen übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 16. Februar 2009. Die Antwort Polens auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erfolgte mit Schreiben vom 21. Januar 2008 und 1. Februar 2008.

(5)

Am 16. Februar 2009 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Polen mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Begünstigte

2.1.1.   WRJ

(6)

WRJ hat seinen Sitz in Katowice und beschäftigt 12 Personen in der Verwaltung. 40,736 % der Anteile sind im Besitz von Towarzystwo Finansowe Silesia Sp. z o.o. („TFS“), einem zu 99,6 % in Staatseigentum stehenden Unternehmen. Weitere 7,235 % der Anteile werden von Walcownia Rur Silesia S.A. („Walcownia Rur Silesia“) gehalten, einem 100%igen Tochterunternehmen von TFS.

(7)

Die übrigen Anteilseigner sind:

PIW Enpol Sp. z o.o. (Anteil 19,009 %),

Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Anteil 8,3 %),

Kulczyk Privatstiftung (Anteil 4,533 %),

Huta Jedność (Anteil 0,817 %),

eine Reihe weiterer Minderheitsanteilseigner mit einem jeweiligen Anteil von 0,004 % bis 3,4 %.

(8)

WRJ wurde 1995 zwecks Errichtung eines neuen Walzwerks für nahtlose Rohre mit einer Produktionskapazität von 160 000 t im Jahr („WRJ-Projekt“) gegründet.

(9)

Ein weiteres Unternehmen, Huta Jedność, hatte 1978 mit dem Bau eines Walzwerks für nahtlose Rohre mit einer Kapazität von 400 000 t begonnen, die Arbeiten wurden aber 1980 eingestellt, als staatliche Beihilfen ausgesetzt wurden. Nach verschiedenen Anläufen zur Wiederaufnahme des Projekts stellte Huta Jedność einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Liquidation des Vermögens, der jedoch vom Gericht abgelehnt wurde. Derzeit befindet sich das Unternehmen Huta Jedność in Liquidation, deren Aktivitäten in der Vermietung von Gegenständen des Produktionsvermögens an andere Unternehmen und der Tätigkeit als Versorgungsdienstleister bestehen.

(10)

Das WRJ-Projekt umfasste Infrastrukturelemente ebenso wie einen Teil der Maschinen und Anlagen, die zuvor von Huta Jedność für das ursprüngliche Projekt zusammengetragen worden waren, und sollte auf einem Grundstück errichtet werden, das zuvor Huta Jedność gehörte. Zur Beteiligung am WRJ-Projekt, das 1997 begann, wurden neue Investoren aufgefordert. Das Projekt wurde 2001 gestoppt, seitdem haben sich die Investoren zurückgezogen. Obschon die Arbeiten anscheinend zu 86 % abgeschlossen wurden, hat WRJ nie die Produktion aufgenommen.

(11)

Am 4. September 2007 meldete Walcownia Rur Silesia, ein 100%iges Tochterunternehmen von TFS, das zur Konsolidierung des polnischen Stahlrohrsektors gegründet worden war (siehe Erwägungsgründe 15 bis 17), die Insolvenz von WRJ an und beantragte die Liquidation von dessen Vermögen. Das Bezirksgericht Katowice erklärte WRJ am 23. Januar 2008 für insolvent und ordnete die Liquidation seines Vermögens an, wozu es einen Insolvenzverwalter bestellte. Anscheinend wurden bislang noch keine Vermögensgegenstände von WRJ im Rahmen des Insolvenzverfahrens veräußert.

2.1.2.   WRJ-Serwis

(12)

WRJ-Serwis wurde 2002 gegründet, nach Umwandlung des Unternehmens Zakład Usług Energomechanicznych „Jedność“ S.A., das 1999 gegründet worden war. Anteilseigner sind TFS (Anteil 54,66 %), PIW ENPOL Sp. z o.o. (Anteil 36,77 %), Commplex Sp. z o.o. (Anteil 8,29 %) und Huta Jedność (Anteil 0,28 %).

(13)

Ursprünglicher Zweck von WRJ-Serwis war die Durchführung des WRJ-Projekts und die Schaffung besserer Möglichkeiten zur Kreditaufnahme für WRJ. WRJ-Serwis nahm die Investitionstätigkeiten jedoch nie auf, sondern hat seit Mai 2004 nahtlose kaltgewalzte Stahlrohre produziert, nachdem Huta Jedność die Produktion im Walzwerk Anfang 2004 eingestellt hatte. Diese Tätigkeit wird auf der Grundlage von Aktiva durchgeführt, die ursprünglich von Huta Jedność geleast wurden. Diese Aktiva wurden später von ING Bank Śląski S.A. und schließlich von Walcownia Rur Silesia übernommen. Darüber hinaus erwarb WRJ-Serwis 9/10 der Nutznießung des Grundstücks, auf dem das WRJ-Projekt angesiedelt ist, sowie 9/10 des Eigentums an den auf diesem Grundstück errichteten Gebäuden.

(14)

WRJ-Serwis stellte den Betrieb im April 2008 ein, als Walcownia Rur Silesia die Produktion von Stahlrohren im Walzwerk übernahm.

2.1.3.   Konsolidierung von WRJ und WRJ-Serwis und Anläufe zu ihrer Privatisierung

(15)

TFS begann 2004 mit der Suche nach einem strategischen Investor für WRJ und WRJ-Serwis. 2005 wurden interessierte Parteien zu Angeboten eingeladen, woraufhin zwei Angebote eingereicht wurden. Schließlich wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem Bieter über den Erwerb der von allen Verbindlichkeiten befreiten Aktiva von WRJ und WRJ-Serwis geschlossen; diese Vereinbarung wurde jedoch zum Oktober 2006 gekündigt, da die Bedingungen nicht erfüllt worden waren. TFS leitete im Dezember 2006 ein neues Ausschreibungsverfahren ein, erhielt aber keine verbindlichen Angebote.

(16)

Nach einer neuerlichen Ausschreibung im Jahr 2007 beschloss TFS, WRJ und WRJ-Serwis zu konsolidieren, um deren Privatisierung zu erleichtern. Zu diesem Zweck schuf TFS zwei neue Unternehmen, FEREX Sp. z o.o. („FEREX“) und Walcownia Rur Silesia. TFS hält 100 % der Anteile an beiden Unternehmen. Über Walcownia Rur Silesia und FEREX erwarb TFS die zur Durchführung des WRJ-Projekts erforderlichen Aktiva und übernahm die Verbindlichkeiten von WRJ und WRJ-Serwis:

a)

Walcownia Rur Silesia wurde durch den Erwerb der Verbindlichkeiten von WRJ in Höhe von PLN 168 940 469 bzw. PLN 95 595 057, die es vom Bankensyndikat bzw. von Stalexport erwarb, Gläubiger von WRJ. Außerdem erwarb Walcownia Rur Silesia das bewegliche Vermögen des Walzwerks vom Bankensyndikat, das von ING Bank Śląski geführt wurde.

b)

FEREX wurde ebenfalls Gläubiger von WRJ durch Erwerb von Verbindlichkeiten von WRJ in Höhe von insgesamt PLN 142 941 270,43, die FEREX von den Banken erwarb und die durch eine Hypothek auf Grundbesitz von WRJ und WRJ-Serwis gesichert waren.

(17)

Im August 2008 versuchten die polnischen Behörden erneut, WRJ, WRJ-Serwis, FEREX und Walcownia Rur Silesia zu verkaufen. TFS und Walcownia Rur Silesia forderten interessierte Parteien auf, an Verhandlungen über den gemeinsamen Erwerb der Aktiva von Walcownia Rur Silesia, des Anteilskapitals von FEREX, der Forderungen von TFS gegenüber FEREX und der TFS-Anteile am Kapital von WRJ-Serwis teilzunehmen. Das Verfahren endete am 15. Januar 2009 und führte nicht zum Verkauf angebotener Aktiva.

2.2.   Die in Frage stehenden Maßnahmen

(18)

Die WRJ gewährte Beihilfe besteht aus Kapitalzuführungen durch TFS (2.2.1), von TFS übernommenen Bürgschaften (2.2.2) und vom Staat gestellte Sicherheiten (2.2.3). Die WRJ-Serwis gewährte Beihilfe besteht aus Kapitalzuführungen durch TFS (2.2.4).

2.2.1.   Zuführungen zum Kapital von WRJ durch TFS

(19)

Die erste Zuführung zum Kapital von WRJ durch TFS erfolgte am 26. Juni 2002, als die Anteilseigner von WRJ eine Kapitalerhöhung beschlossen. TFS wurden Anteile im Nennwert von PLN 15 Mio. im Tausch gegen Forderungen zugeteilt. Die Forderungen von TFS bestanden gegenüber Huta Andrzej und Huta Katowice und beliefen sich auf PLN 15 Mio. Die Kapitalerhöhung wurde eingetragen und am 22. November 2002 wirksam.

(20)

Die zweite Kapitalerhöhung erfolgte am 17. Januar 2003, als die Anteilseigner von WRJ eine erneute Kapitalerhöhung beschlossen. TFS wurden Anteile im Nennwert von PLN 40 Mio. im Tausch gegen Forderungen von TFS an WRJ zugeteilt. Die Forderungen hatten einen Nennwert von PLN 40 Mio. und TFS hatte sie zuvor, im Dezember 2002, von ING Bank Śląski S.A. übernommen. Die Kapitalerhöhung wurde eingetragen und am 25. August 2003 wirksam.

2.2.2.   Übernahme von Bürgschaften zugunsten WRJ durch TFS

(21)

2001 übernahm TFS eine Bürgschaft über bis zu PLN 5 Mio. eines Darlehens in Höhe von PLN 20 Mio. Das Darlehen war WRJ 1999 durch die Regionale Umwelt- und Wasserverwaltung (WFOŚiGW) gewährt worden.

(22)

2001 übernahm TFS eine Bürgschaft über bis zu PLN 50 Mio. eines Darlehens in Höhe von PLN 115 Mio. Das Darlehen war WRJ 1996 durch die Regionale Umwelt- und Wasserverwaltung (WFOŚiGW) gewährt worden.

2.2.3.   Stellung von Sicherheiten zugunsten WRJ durch den Staat

(23)

Am 14. Oktober 1997 gewährte der Staat eine Bürgschaft über 45 % des Darlehensbetrags und der Zinsen für zwei Darlehen über insgesamt PLN 262,5 Mio. Diese Darlehen umfassten eine Fremdwährungs-Kreditfazilität und eine Kreditfazilität in PLN, die beide 1997 von einem Banksyndikat gewährt wurden.

(24)

Am 2. Januar 2003 wurde die staatliche Bürgschaft vom Kabinett durch Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente auf 55 % erhöht. Die Erhöhung der Bürgschaft wurde nicht vollzogen.

2.2.4.   Zuführungen zum Kapital von WRJ-Serwis durch TFS

(25)

TFS nahm Erhöhungen des Kapitals von WRJ-Serwis im Dezember 2003 vor, um die Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen zu erzielen und dadurch die Kontrolle über das WRJ-Projekt zu erlangen. Mit Beschluss vom Dezember 2003 stimmten die Anteilseigner von WRJ-Serwis dem Erwerb von Anteilen am Unternehmen durch TFS zu. Die Anteile hatten einen Nennwert von PLN 7 910 000. TFS erwarb diese Anteile hauptsächlich im Tausch gegen Forderungen von TFS an Huta Jedność. Diese Forderungen wurden an WRJ-Serwis übertragen. TFS leistete für die Anteile auch eine Barzahlung (PLN 890 000) sowie eine Sacheinlage (Metallspäne von Huta Jedność für die weitere Verarbeitung, Übertragungswert PLN 450 000). Der Anteilserwerb wurde am 8. Juni 2004 unterzeichnet. Die Kapitalerhöhung wurde erst am 17. August 2007 eingetragen.

(26)

Neben TFS wurden Anteile aus der Kapitalerhöhung auch von einem bestehenden Anteilseigner, PIW Enpol Sp. z o.o., und einem neuen Anteilseigner, Commplex Sp. z o.o., (beides Privatunternehmen) gezeichnet. Die Unternehmen erwarben die Anteile durch die Übertragung von Forderungen, die gegenüber Huta Jedność bestanden, an WRJ-Serwis.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(27)

Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, beschloss die Kommission am 23. Oktober 2007, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen („Eröffnungsbeschluss“). Im Eröffnungsbeschluss drückte die Kommission zuerst ihre Ansicht aus, dass sie über die Zuständigkeit verfügte, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen, und dass die in Frage stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

3.1.   Anwendbares Recht und Zuständigkeit der Kommission

(28)

Im Eröffnungsbeschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Artikel 107 und 108 (AEUV) (vormals Artikel 87 und 88 EG-Vertrag) normalerweise nicht auf Beihilfen anwendbar sind, die vor dem Beitritt gewährt und nach dem Beitritt nicht mehr angewendet wurden. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 des Beitrittsvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie („Protokoll Nr. 8“) könnten jedoch als eine lex specialis im Verhältnis zu den Artikeln 107 und 108 AEUV angesehen werden, die die Überwachung staatlicher Beihilfen nach dem AEUV auf alle Beihilfen ausdehnten, die für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zwischen 1997 und 2006 gewährt wurden. Demgemäß wäre die Kommission grundsätzlich für die Bewertung solcher Beihilfen zuständig.

(29)

Hinsichtlich der Frage, ob Hersteller von Stahlrohren wie WRJ und WRJ-Serwis Teil der „Stahlindustrie“ im Sinne des Protokolls Nr. 8 sind, argumentierte die Kommission wie folgt: Das Protokoll Nr. 8 basierte auf dem nationalen Umstrukturierungsprogramm (Umstrukturierungs- und Entwicklungsprogramm für die polnische Stahlindustrie („NUP“)). Der Anwendungsbereich des NUP und des Protokolls Nr. 8 war nicht auf den Anwendungsbereich von Anhang I des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag“) beschränkt, sondern umfasste auch bestimmte Stahlsektoren wie nahtlose Rohre und große gewalzte Rohre.

(30)

Laut Eröffnungsbeschluss war diese Auslegung erstens vereinbar mit der Definition der Stahlindustrie nach den EU-Regeln für staatliche Beihilfen, namentlich der Definition in Anhang B des multisektoralen Rahmens (5). Zweitens ergab sich dies aus dem NUP, bei dem die Hälfte der Begünstigten Hersteller von Rohren waren. In der Tat war Huta Jedność, Vorgängerin von WRJ und WRJ-Serwis, am Umstrukturierungsprozess beteiligt und wurde ausdrücklich mehrmals im Entwurf des NUP genannt, jedoch schließlich nicht als potenzieller Begünstigter angesehen, da es zu dem Zeitpunkt Pläne zur Liquidation des Unternehmens nach seiner Insolvenz im Jahr 2002 gab.

(31)

Im Ergebnis war die Kommission der Ansicht, dass das Verbot der Gewährung von Beihilfen, die nicht unter den NUP und das Protokoll Nr. 8 fielen, für Huta Jedność, WRJ und WRJ-Serwis zur Anwendung kommt.

3.2.   Vorliegen staatlicher Beihilfen

(32)

Hinsichtlich der Investitionen von TFS in WRJ und der von TFS für das Unternehmen gestellten Sicherheiten äußerte die Kommission ernste Bedenken, dass diese den Anforderungen des Prinzips eines markwirtschaftlich handelnden Investors entsprochen hätten. WRJ befand sich zu dem Zeitpunkt, als diese Maßnahmen ergriffen wurden, in Schwierigkeiten und wäre selbst nicht in der Lage gewesen, Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen. Die Kommission bezweifelte auch, dass eine ausreichende Rendite in Aussicht stand. Schließlich war sie auch der Auffassung, dass die Investitionen kaum dadurch zu rechtfertigen waren, dass TFS beabsichtigte, WRJ zu einem späteren Zeitpunkt zu privatisieren.

(33)

Hinsichtlich der vom Staat gewährten Bürgschaften zugunsten WRJ stellte die Kommission fest, dass es nicht klar war, ob sich WRJ zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung, d. h. 1997, in Schwierigkeiten befand. Was die Erhöhung der Bürgschaftssumme im Jahr 2003 angeht, könnte andererseits angenommen werden, dass sich WRJ in Schwierigkeiten befand, so dass die Kommission bezweifelte, dass die Erhöhung der Bürgschaftssumme mit dem Prinzip eines markwirtschaftlich handelnden Investors vereinbar war.

(34)

Hinsichtlich der Investitionen in WRJ-Serwis durch TFS bezweifelte die Kommission, dass diese die Anforderungen des Prinzips eines markwirtschaftlich handelnden Investors erfüllt hätten. Die Kommission stellte fest, dass sich das Unternehmen 2003 in Schwierigkeiten befand, und erachtete es daher als zweifelhaft, dass die Investitionen eine angemessene Rendite versprachen.

3.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe

(35)

Die Kommission konnte keine Gründe erkennen, wonach die potenzielle staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte erklärt werden können, da Investitions- oder Umstrukturierungsbeihilfen an die Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006 durch das Protokoll Nr. 8 und somit nach den EU-Regeln für staatliche Beihilfen untersagt waren.

4.   ÄUSSERUNGEN POLENS ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

(36)

Polen übermittelte seine Äußerungen zum Eröffnungsbeschluss mit Schreiben vom 21. Januar und 1. Februar 2008. Zusammengefasst stimmte Polen der Auslegung des Protokolls Nr. 8 durch die Kommission nicht zu und wiederholte seine Auffassung, dass die in Frage stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten.

4.1.   Anwendbares Recht und Zuständigkeit der Kommission

(37)

Polen ist der Auffassung, dass Verallgemeinerungen auf der Grundlage des Protokolls Nr. 8 nicht getroffen werden sollten, das eine Ausnahme von der Regel des Nichteingreifens in Bezug auf staatliche Beihilfen vor dem Beitritt darstellt.

(38)

Erstens weist Polen darauf hin, dass Hersteller von Rohren und ihre Erzeugnisse nicht in Anhang I zum Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (6) („Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens“) aufgenommen waren und daher nicht in dessen Anwendungsbereich fielen.

(39)

Zweitens wurde das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen an Hersteller von Rohren in den Mitgliedstaaten am 24. Juli 2002 eingeführt, als Anhang B des multisektoralen Rahmens, in dem der Umfang des Begriffs „Stahlindustrie“ definiert wurde, in Kraft trat. Gemäß dieser Definition war der Sektor der nahtlosen Rohre und großen geschweißten Rohre Teil der „Stahlindustrie“. Dementsprechend schlossen der von der Kommission 2003 genehmigte NUP und das Protokoll Nr. 8 auch Hersteller von Rohren ein. Zuvor, während der Geltung des EGKS-Vertrags, war der Stahlrohrsektor ausgenommen.

(40)

Polen kommt zu dem Schluss, dass das Protokoll Nr. 8 so auszulegen ist, dass vor dem 24. Juli 2002 Herstellern von Rohren gewährte Beihilfen nicht der Kontrolle durch die Kommission unterlagen (wie bei allen anderen Eingriffen, die vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgten). Nach diesem Zeitpunkt unterlagen Hersteller von Rohren den genannten Beschränkungen.

(41)

Was die Begünstigten angeht, weist Polen darauf hin, dass WRJ-Serwis erst seit 2004 als Stahlhersteller eingestuft werden kann, als das Unternehmen begann, die Walzwerkseinrichtungen zu nutzen, und dass vor diesem Zeitpunkt staatliche Eingriffe nicht als staatliche Beihilfen an die Stahlindustrie angesehen werden konnten.

(42)

Schließlich betont Polen, dass das WRJ-Projekt keine Fortsetzung des früheren Projekts von Huta Jedność darstellt.

4.2.   Vorliegen staatlicher Beihilfen

(43)

Darüber hinaus macht Polen geltend, dass TFS, obschon vom Staat kontrolliert, nach Marktbedingungen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die von TFS getroffenen Maßnahmen bezüglich WRJ und WRJ-Serwis ergaben sich nicht aus einer besonderen Kontrolle oder Beaufsichtigung durch den Staat. Demgemäß übte der Staat nicht notwendigerweise die Kontrolle im Sinne des Urteils „Stardust Marine“ (7) aus.

(44)

Was die von TFS vorgenommenen Erhöhungen des Kapitals von WRJ und die von TFS übernommenen Bürgschaften angeht, ist Polen der Auffassung, dass TFS keine wesentlichen Mittel in das WRJ-Projekt gesteckt hat. Der Tausch von Forderungen gegen WRJ-Anteile war wirtschaftlich sinnvoller als die unmittelbare Eintreibung dieser Forderungen. Außerdem lagen TFS zum Zeitpunkt der Investitionen in WRJ Geschäftspläne vor, wonach das WRJ-Projekt profitabel war. Schließlich war auch das Bankensyndikat bereit, WRJ zu diesem Zeitpunkt weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Demnach hat sich TFS wie ein markwirtschaftlich handelnder Investor verhalten.

(45)

Polen erachtet die Erhöhung der Bürgschaftssumme zugunsten WRJ als dem Prinzip eines markwirtschaftlich handelnden Investors entsprechend, da die Bürgschaft durch werthaltige Sicherheiten gedeckt war und WRJ dem Staat eine Marktsätzen entsprechende Bürgschaftsgebühr zahlte. Außerdem war die Bürgschaft von einer Empfehlung der Banken abhängig, das WRJ-Projekt zu finanzieren, die aber nicht erfolgte. Demgemäß wurde die Erhöhung der Bürgschaftssumme nie vollzogen und ergab sich nach Auffassung Polens kein Vorteil zugunsten WRJ.

(46)

Die Erhöhung des Kapitals von WRJ-Serwis wird als dem Prinzip eines markwirtschaftlich handelnden Investors entsprechend angesehen. Erstens erwarben private Anteilseigner zusammen mit TFS Anteile am Unternehmen. Zweitens befand sich WRJ-Serwis nicht in einer schwierigen Finanzlage und TFS traf die Entscheidung in Anbetracht der künftig von WRJ-Serwis zu erzielenden Gewinne. Schließlich war TFS in der Lage, die Kontrolle über WRJ-Serwis und die Grundstücke für die Errichtung des WRJ-Projekts zu erlangen.

(47)

Was die Konsolidierung von WRJ und WRJ-Serwis angeht, argumentiert Polen, dass dies der einzige Weg war, um eine rasche Übernahme und Fertigstellung des WRJ-Projekts durch einen privaten Investor zu ermöglichen und dabei die größtmögliche Rückzahlung der bis dahin vom Staat investierten Mittel sicherzustellen.

5.   ÄUSSERUNGEN BETEILIGTER

(48)

Der Kommission gingen Äußerungen eines beteiligten Dritten zu, der die von Polen gewährten Subventionen entschieden ablehnte. Der Beteiligte weist darauf hin, dass Rohre nie Erzeugnisse darstellten, die dem EGKS-Vertrag unterlagen, und die Rohrindustrie die Umstrukturierung auf eigene Kosten bewältigen musste, ohne staatliche Beihilfen zu erhalten. Die Akzeptanz von Beihilfen in dieser Angelegenheit würde die europäische Rohrindustrie schädigen. Der Beteiligte führte auch aus, dass die Akzeptanz der Beihilfen Anstrengungen gefährden könnten nachzuweisen, dass bestimmte Rohre importierende Länder in die EU zu Dumpingpreisen oder subventionierten Preisen importieren. Schließlich argumentiert der Beteiligte, dass sich die europäische Industrie der nahtlosen Stahlrohre in einer besonderen wirtschaftlichen Situation befand, mit Überkapazitäten in Europa und der Notwendigkeit, große Mengen zu exportieren, während die Importe aus China 2007 zunahmen.

6.   ÄUSSERUNGEN POLENS ZU DEN BEMERKUNGEN DES BETEILIGTEN

(49)

Die Bemerkungen des Beteiligten wurden Polen übermittelt, das seine Äußerungen am 16. Februar 2009 vorlegte. Polen unterstütze die Ansicht, dass es transparente Regeln für den fairen Wettbewerb auf dem Markt für Rohre geben sollte.

(50)

Polen stimmt mit dem Beteiligten überein, dass Rohre nie ein vom EGKS-Vertrag erfasstes Erzeugnis waren, und wiederholt, dass Hersteller von Rohren bis zum Inkrafttreten des multisektoralen Rahmens am 24. Juli 2002 nicht zur Stahlindustrie gehörten. Demnach hat das Verbot staatlicher Beihilfen im Rohrsektor erst seit dem 24. Juli 2002 gegolten, als die „erweiterte“ Definition der Stahlindustrie in Kraft trat.

(51)

Schließlich wiederholt Polen, dass WRJ die Produktionstätigkeit nie aufgenommen hat und WRJ-Serwis die Produktion 2008 eingestellt hat. Polen betont, dass es WRJ nie staatliche Beihilfen gewährt hat.

7.   BEWERTUNG DER MASSNAHME

7.1.   Anwendbares Recht und Zuständigkeit der Kommission

(52)

Die in Frage stehenden Maßnahmen wurden vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (d. h. vor dem 1. Mai 2004) gewährt. Grundsätzlich gelten die Artikel 107 und 108 AEUV nicht für Beihilfen, die vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind (8). Abweichend von dieser allgemeinen Regel, und daher auf Basis einer Ausnahme, ist die Kommission nach dem Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag für die Überprüfung von Beihilfen zuständig, die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung seiner Stahlindustrie von Polen vor dem Beitritt gewährt wurden.

7.1.1.   Die Eigenart des Protokolls Nr. 8 als eine lex specialis

(53)

Das Protokoll Nr. 8 umfasst Bestimmungen, die es Polen ermöglichen, die vor dem Beitritt begonnene Umstrukturierung seiner Stahlindustrie abzuschließen. Die vor dem Beitritt eingeleitete Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie wurde auf der Grundlage des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens, das durch einen Beschluss des Assoziationsrates EU-Polen („Beschluss des Assoziationsrates“) (9) verlängert worden war, durchgeführt.

(54)

Das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens räumte Polen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, ab 1992 bis Ende 1996 ein, während der es Polen gestattet war, seinen EGKS-Stahlsektor mit staatlichen Beihilfen umzustrukturieren.

(55)

Diese Übergangsfrist wurde durch den Beschluss des Assoziationsrates um weitere acht Jahre ab dem 1. Januar 1997 oder bis zum EU-Beitritt Polens verlängert. In dieser Zeit konnte Polen ausnahmsweise in Bezug auf „Stahlerzeugnisse“ staatliche Beihilfen nach den Bedingungen des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens (wie durch den Beschluss des Assoziationsrates verlängert) und auf der Grundlage des NUP, den Polen der Kommission im April 2003 vorlegte, für Umstrukturierungszwecke gewähren. Nach Bewertung des NUP durch die Kommission genehmigten die Mitgliedstaaten den polnischen Vorschlag im Juli 2003 (10).

(56)

Das Protokoll Nr. 8 erlaubt es der Kommission, nach dem Beitritt Polens staatliche Beihilfen, die Polen der Stahlindustrie auf der Grundlage des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens (wie durch den Beschluss des Assoziationsrates verlängert) und des NUP gewährt hat, zu überwachen. Darüber hinaus ermächtigt das Protokoll Nr. 8 die Kommission, Beihilfen zurückzufordern, die unter Verstoß gegen das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und den NUP gewährt wurden. Demnach ist das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis, das auf Basis einer Ausnahme und in Abweichung von der allgemeinen Regelung die nachträgliche Überwachung und Überprüfung staatlicher Beihilfen, die der polnischen Stahlindustrie von Polen vor dem Beitritt gewährt wurden, erlaubt. Dies wurde vom Gerichtshof bestätigt, der für Recht erkannte, dass das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis bezüglich der Artikel 107 und 108 AEUV darstellt, die die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission nach dem AEUV auf Beihilfen ausdehnt, die für die Reorganisation der polnischen Stahlindustrie während des Zeitraums von 1997 bis 2007 gewährt wurden (11).

7.1.2.   Umfang der Zuständigkeit der Kommission zur nachträglichen Kontrolle nach dem Protokoll Nr. 8

(57)

Im Rahmen dieses Verfahrens muss die Kommission bewerten, ob die ausnahmsweise bestehende Zuständigkeit zur nachträglichen Kontrolle, die in den Erwägungsgründen 53 bis 56 dargelegt ist, auch Maßnahmen erfasst, die von Polen vor dem Beitritt zugunsten von Herstellern von Rohren ergriffen wurden. Dazu sind die für diesen Fall geltenden Rechtsgrundlagen, d. h. das Protokoll Nr. 8 in Verbindung mit Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und dem Beschluss des Assoziationsrates, im Hinblick auf die Feststellung auszulegen, ob die Bestimmungen Maßnahmen erfassen, die zugunsten polnischer Hersteller von Rohren vor dem Beitritt gewährt wurden.

(58)

Es handelt sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass die Bestimmungen einer lex specialis, die Ausnahmen von der allgemeinen Regelung vorsieht, strikt auszulegen sind. Eine strikte Auslegung der vorgenannten Rechtsgrundlagen (siehe Erwägungsgründe 59 bis 65) führt zu dem Schluss, dass sich die ausnahmsweise bestehende Zuständigkeit der Kommission für die nachträgliche Kontrolle auf Maßnahmen vor dem Beitritt beschränkt, die EGKS-Herstellern gewährt wurden, was Maßnahmen zugunsten von Herstellern von Rohren ausschließt.

7.1.3.   Auslegung der Rechtsgrundlagen

(59)

Die Nummern 12 und 18 des Protokolls Nr. 8 legen die Zuständigkeiten der Kommission für die Überwachung und nachträgliche Kontrolle von vor dem Beitritt gewährten Beihilfen zugunsten der polnischen Stahlindustrie fest. Nummer 12 ermächtigt die Kommission und den Rat, die Umsetzung des NUP vor und nach dem Beitritt bis 2006 zu überwachen. Nummer 18 ermächtigt die Kommission, die Rückforderung staatlicher Beihilfen anzuordnen, die unter Verstoß gegen die im Protokoll Nr. 8 festgelegten Bedingungen gewährt wurden.

(60)

Nummer 1 des Protokolls Nr. 8 legt fest, dass von Polen gewährte Beihilfen für die Umstrukturierung „bestimmter Teile seiner Stahlindustrie“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind, sofern „der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen […] bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist“, die Bedingungen des NUP eingehalten werden, die Bedingungen des Protokolls Nr. 8 erfüllt sind und „der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung mehr zu gewähren ist“.

(61)

Nummer 2 des Protokolls Nr. 8 bestimmt, dass die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen bis spätestens 31. Dezember 2006 abgeschlossen sein muss. Nummer 3 des Protokolls Nr. 8 legt fest, dass nur den in Anhang 1 des Protokolls aufgeführten Unternehmen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden können.

(62)

Nummer 1 des Protokolls Nr. 8 bezieht sich ausdrücklich auf Artikel 8 Absatz 4 des durch den Beschluss des Assoziationsrates verlängerten Europa-Abkommens. Das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens galt nur für „EGKS-Stahlerzeugnisse“ (Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2) und führte die Stahlerzeugnisse sogar in einem Anhang auf. Letzterer gab die Liste der EGKS-Erzeugnisse gemäß Anhang I des EGKS-Vertrags wieder, wo die Definition von „EGKS-Stahlerzeugnissen“ Rohre („Stahlröhren (nahtlos oder geschweißt), […], Blankstahl und Gussstücke (Röhren, Gusseisenrohre und Rohrleitungszubehör, schwere Gussstücke)“) ausdrücklich ausschließt.

(63)

Der EGKS-Vertrag lief am 23. Juli 2002 aus. Ab diesem Zeitpunkt wurden staatliche Beihilfen an die Stahlindustrie der allgemeinen EG-Regelung unterworfen. Anlässlich dessen wurde entschieden, die Definition der europäischen Stahlindustrie zu erweitern und Hersteller von Rohren einzubeziehen. Dies wurde in Artikel 27 und Anhang B des multisektoralen Rahmens kodifiziert, in dem die EU-Stahlindustrie unter Einbeziehung nahtloser Rohre und Hohlprofile sowie geschweißter oder genieteter Rohre aus Eisen oder Stahl definiert wurde. Diese erweiterte Definition der Stahlindustrie wurde in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (12) sowie in Nummer 29 von Artikel 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (13) übernommen.

(64)

Weder das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens noch der Beschluss des Assoziationsrates wurde jedoch ausdrücklich geändert, um diese erweiterte Definition der EU-Stahlindustrie zur Einbeziehung von Herstellern von Rohren widerzuspiegeln. Das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens lief am 31. Dezember 1996 aus. Der Beschluss des Assoziationsrates verlängerte die Geltung des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens ab dem 1. Januar 1997 um acht Jahre oder längstens bis zum Beitritt Polens. Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrates bezieht sich auf „Eisen- und Stahlerzeugnisse“ allgemein, sein Anwendungsbereich ist aber auch besonders mit Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens verknüpft, das nur EGKS-Stahlerzeugnisse erfasst. Insbesondere wurde die Verlängerung des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens davon abhängig gemacht, dass Polen der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für dessen Begünstigte vorlegt, die allesamt „die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen und von seiner nationalen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geprüft und genehmigt wurden“ (Artikel 2 des Beschlusses des Assoziationsrates).

(65)

Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Nummer 18 des Protokolls Nr. 8, ausgelegt im Lichte der Nummern 1 bis 3 des Protokolls Nr. 8 in Verbindung mit Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und des Beschlusses des Assoziationsrates der Kommission nicht die Zuständigkeit gibt, Beihilfen zu kontrollieren, die polnischen Herstellern von Rohren vor dem Beitritt gewährt wurden.

7.1.4.   Durchführungsvorschriften des Europa-Abkommens als Auslegungsinstrument

(66)

Neben der rechtlichen Auslegung des Geltungsbereichs der einschlägigen Rechtsgrundlagen (d. h. Protokoll Nr. 8, Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und Beschluss des Assoziationsrates, siehe Erwägungsgründe 59 bis 65) hat die Kommission auch die Frage geprüft, ob die Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Europa-Abkommen und im Protokoll Nr. 2, die vom Assoziationsrat EU-Polen 2001 erlassen wurden („die Durchführungsvorschriften“) (14) von Belang sind, was die Feststellung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeit der Kommission zur nachträglichen Kontrolle vor dem Beitritt gewährter Maßnahmen zugunsten polnischer Hersteller von Rohren angeht.

(67)

Grundsätzlich enthalten die Durchführungsvorschriften Verfahrensregeln, die von den substanziellen Bestimmungen für staatliche Beihilfen im Europa-Abkommen und im Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zu unterscheiden sind. Es ist jedoch anzumerken, dass die Durchführungsvorschriften auch spezifische Bestimmungen zu den Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Europa-Abkommen und mit Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens enthalten.

(68)

Satz 1 von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsvorschriften lautet: „Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen und Beihilfeprogrammen mit dem Europa-Abkommen nach Artikel 1 erfolgt nach den Kriterien, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, einschließlich der derzeitigen und künftigen abgeleiteten Rechtsvorschriften, Rahmenregelungen, Leitlinien und sonstigen in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Verwaltungsakte, der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie jedes etwaigen vom Assoziationsrat nach Artikel 4 Absatz 3 gefassten Beschlusses.“ Dieser Satz legt den Grundsatz fest, dass substanzielle Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Europa-Abkommen „evolutiver“ Art sind in dem Sinne, dass sie Änderungen/Weiterentwicklungen des EU-Rechts und der Rechtsprechung im Laufe der Zeit Rechnung tragen.

(69)

Satz 2 von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsvorschriften bezieht sich insbesondere auf die Vereinbarkeitskriterien nach Protokoll Nr. 2: „Soweit die Einzelbeihilfen oder Beihilfeprogramme für Erzeugnisse bestimmt sind, die unter Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen fallen, findet Unterabsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beurteilung nicht nach den Kriterien erfolgt, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, sondern nach den Kriterien, die sich aus den Vorschriften für staatliche Beihilfen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.“ Der Wortlaut dieses Satzes macht deutlich, dass im Gegensatz zum Fall allgemeiner Beihilfen, der von Satz 1 von Artikel 2 Absatz 1 erfasst wird (siehe Erwägungsgrund 68) für die Zwecke von Beihilfen, die vom Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens erfasst werden, sich die Vereinbarkeitskriterien unter Bezugnahme auf den EGKS-Vertrag entwickeln. Es werden keine spezifischen Angaben gemacht zur Weiterentwicklung der Vereinbarkeitskriterien nach Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002.

(70)

Die Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Durchführungsvorschriften legen das Verfahren fest, wie Änderungen der EU-Vereinbarkeitskriterien in Polen Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist Polen von Änderungen der gemeinschaftlichen Vereinbarkeitskriterien, die nicht veröffentlicht wurden, zu unterrichten und es gilt: „Erhebt die Republik Polen nicht binnen drei Monaten nach der amtlichen Unterrichtung Einwände gegen diese Akte, so werden sie Vereinbarkeitskriterien nach Absatz 1. Erhebt die Republik Polen Einwände gegen diese Akte, so finden im Hinblick auf die im Europa-Abkommen vorgesehene Angleichung der Rechtsvorschriften Konsultationen nach den Artikeln 7 und 8 statt.“

(71)

Selbst wenn Polen nicht innerhalb von drei Monaten Einwände gegen die 2002 vorgenommene Änderung der Gemeinschaftsdefinition der Stahlindustrie, mit der Hersteller von Rohren einbezogen wurden, erhoben hat, konnten diese Änderungen des Gemeinschaftsrechts nicht auf Maßnahmen anwendbar werden, die nicht in den Anwendungsbereich des Europa-Abkommens fallen, d. h. diejenigen, die nicht vom EGKS-Vertrag erfasst wurden. Außerdem ist das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis, so dass sich die Kommission für die Feststellung seines Anwendungsbereichs nicht auf die Erweiterung der Definition der EU-Stahlindustrie nach Auslaufen des EGKS-Vertrags stützen kann. Es ist daher zu schlussfolgern, dass eine deutliche Unterscheidung zu treffen ist zwischen einerseits der „evolutiven“ Natur des Rechts, das für staatliche Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie in Polen vor dem Beitritt laut Europa-Abkommen gilt, und andererseits der notwendigen strikten Auslegung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeit der Kommission für die nachträgliche Kontrolle, die sich aus dem Protokoll Nr. 8, dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und dem Beschluss des Assoziationsrates ergibt.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(72)

Auf dieser Grundlage muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass sie auf Grund des Protokolls Nr. 8 nicht zuständig ist für die Überprüfung vor dem Beitritt, insbesondere im Zeitraum von 1997 bis 2003 getroffener Maßnahmen zugunsten polnischer Hersteller von Rohren. Dieses Verfahren wird angesichts der Tatsache, dass die Kommission nicht für die Bewertung der von diesem Verfahren erfassten Maßnahmen zuständig ist, geschlossen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das mit Schreiben an Polen vom 23. Oktober 2007 eingeleitet wurde, wird geschlossen, da die Kommission nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 des Vertrags über den Beitritt Polens nicht zuständig ist für die Überprüfung der Maßnahmen, die von Polen zugunsten von WRJ und WRJ-Serwis 2001, 2002 und 2003 ergriffen wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948.

(2)  ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 21.

(3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 87 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Siehe Anhang B des multisektoralen Rahmens (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), der seit dem 24. Juli 2002 anwendbar war (Absatz 39) und der durch Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 ersetzt wurde (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(6)  ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

(7)  Rechtssache C-482/99, Stardust Marine, Slg. 2002, I-4397.

(8)  In Randnr. 90 des Urteils vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06, ISD Polska und andere/Kommission, bestätigte das Gericht erster Instanz, dass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag grundsätzlich nicht auf Beihilfen Anwendung finden, die vor dem Beitritt gewährt wurden und danach nicht mehr anwendbar waren. Siehe auch Absatz 108 der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1) und Absätze 202 ff. der Entscheidung 2010/3/EG der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 19/05 (ex N 203/05), die Polen zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat (ABl. L 5 vom 8.1.2010, S. 1).

(9)  Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 zur Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 38).

(10)  Beschluss 2003/588/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 17).

(11)  Rechtssache T-288/06, Huta Czestochowa S.A., Slg. 2009, II-2247, Randnr. 44.

(12)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(13)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(14)  Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Mai 2001 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 39).


12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2010

über eine Abweichung von den Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung bestimmter männlicher registrierter Pferde, die an Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung im Jahr 2011, der Olympischen Sommerspiele 2012 und/oder der Paralympischen Sommerspiele im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich teilnehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6854)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/613/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (2) werden Drittländer, aus denen eine solche Zulassung in die Union zu genehmigen ist, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt; in Anhang II der vorgenannten Entscheidung befinden sich die entsprechenden, für die jeweiligen Ländergruppen zu verwendenden Musterbescheinigungen. Mit dem vorliegenden Beschluss soll gewährleistet werden, dass Hengste, die älter als 180 Tage sind, bezüglich der Equinen Virusarteriitis kein Risiko darstellen.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde genehmigen müssen, sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern.

(3)

In London, Vereinigtes Königreich, werden vom 27. Juli bis 12. August 2012 zunächst die Sommerspiele der XXX. Olympiade („Olympische Spiele“) ausgetragen und anschließend vom 29. August bis 9. September 2012 die XIV. Paralympischen Sommerspiele („Paralympics“). Vor den Pferdesportveranstaltungen der Olympischen Spiele und der Paralympics, die fester Bestandteil der Olympischen Spiele bzw. der Paralympics 2012 sind, wird es eine vorolympische Probeveranstaltung geben, die vom 4. bis 10. Juli 2011 als internationales Vielseitigkeitsturnier (zwei Sterne) geplant ist.

(4)

Die registrierten Pferde, die an den Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung, der Olympischen Spiele und/oder der Paralympics teilnehmen, unterstehen der tierärztlichen Aufsicht der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und des organisierenden internationalen Pferdesportverbandes FEI.

(5)

Es ist möglich, dass bestimmte registrierte männliche Pferde, die sich für die Teilnahme an diesen hochkarätigen Pferdesportveranstaltungen qualifiziert haben, hinsichtlich der Equinen Virusarteriitis nicht den Anforderungen der Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG genügen. Hengste, die nur zeitweilig zugelassen werden, um an diesen Sportveranstaltungen teilzunehmen, sollten daher im Rahmen einer Ausnahmeregelung von diesen Anforderungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung sollte tiergesundheitliche und bescheinigungsrechtliche Anforderungen enthalten, um das Risiko einer Ausbreitung der Equinen Virusarteriitis bei der Zucht oder der Samengewinnung auszuschließen.

(6)

Da die Equine Virusarteriitis in Südafrika eine meldepflichtige Krankheit ist, seit 2001 aber nicht mehr gemeldet wurde und in diesem Land überwacht wird, erübrigt sich die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung „F“ gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG die Pferde begleitet.

(7)

Die Anforderungen an Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern sind in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) geregelt.

(8)

Die Entwicklung von TRACES gemäß der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (5) setzt voraus, dass die Zollanmeldungs- und Kontrolldokumente standardisiert werden, um im Interesse eines besseren Gesundheitsschutzes in der Europäischen Union die ordnungsgemäße Erfassung und Verarbeitung von Daten zu ermöglichen. Die Kommission erließ daher die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (6).

(9)

Mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (7) wurde eine einheitliche elektronische Datenbank („TRACES“) geschaffen, mit deren Hilfe sich einerseits Tierverbringungen innerhalb der Europäischen Union und aus Drittländern verfolgen und andererseits alle Referenzdaten zum Handel mit Tieren bereitstellen lassen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8) wird ein Format für die Identifizierung einer Sendung vorgegeben, mit dem sich eine Verknüpfung zu den Tiergesundheitsdokumenten herstellen lässt, die das Tier zur Grenzkontrollstelle am EU-Eingangsort begleitet haben.

(11)

Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (9) regelt die Einzelheiten eines Kommunikationsnetzes, über das die daran angeschlossenen Veterinäreinheiten in den Mitgliedstaaten die Verbringungen von zum Beispiel vorübergehend zugelassenen registrierten Pferden verfolgen können.

(12)

Das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr („GVDE“), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausgestellt wird, in Verbindung mit der Bescheinigung über die Weiterverbringung solcher Pferde vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten („Anschlussbescheinigung“), ist am ehesten dazu geeignet sicherzustellen, dass Hengste, die — was die Equine Virusarteriitis anbelangt — unter besonderen Bedingungen vorübergehend zugelassen werden, die Europäische Union weniger als 90 Tage nach ihrer Einfuhr und unverzüglich nach dem Ende der Pferdesportveranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben, verlassen.

(13)

Da jedoch die Anschlussbescheinigung in Abschnitt VII der Musterbescheinigung gemäß der Entscheidung 92/260/EWG nicht in TRACES implementiert ist, muss diese Anschlussbescheinigung über das GVDE mit einer Gesundheitsbescheinigung nach Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG verknüpft werden.

(14)

Angesichts der Bedeutung der Veranstaltung und der begrenzten Zahl genau bekannter Pferde, die unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen in die Europäische Union kommen, erscheinen die zusätzlichen administrativen Verfahren angemessen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 92/260/EWG und Artikel 6 Buchstabe a der Entscheidung 2004/211/EG gestatten die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Hengste, die hinsichtlich der Equinen Virusarteriitis nicht den Anforderungen der Musterbescheinigungen „A“ bis „E“ in Anhang II Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v der Entscheidung 92/260/EWG genügen, sofern diese Pferde

a)

an den folgenden Pferdesportveranstaltungen in London, Vereinigtes Königreich, teilnehmen sollen:

i)

vorolympische Probeveranstaltung vom 4. bis 10. Juli 2011,

ii)

Sommerspiele der XXX. Olympiade („Olympische Spiele“) vom 27. Juli bis 12. August 2012,

iii)

XIV. Paralympische Sommerspiele („Paralympics“) vom 29. August bis 9. September 2012, und

b)

die Bedingungen in Artikel 2 dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesundheitsbescheinigung die in Artikel 1 genannten Pferde („Pferde“) begleitet, die einem der Muster „A“ bis „E“ in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG entspricht, welche wie folgt geändert wird:

a)

In Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v betreffend die Equine Virusarteriitis wird Folgendes hinzugefügt:

„oder

das registrierte Pferd ist im Einklang mit dem Beschluss 2010/613/EU der Kommission zuzulassen.“.

b)

In dem vom amtlichen Tierarzt auszufüllenden Teil von Abschnitt IV werden folgende Spiegelstriche hinzugefügt:

„—

Das Pferd soll an den Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der vorolympischen Probeveranstaltung im Juli 2011/an den Olympischen Spielen im Juli und August 2012/an den Paralympics im August und September 2012 (Zutreffendes unterstreichen, Nichtzutreffendes streichen) teilnehmen.

Es sind Regelungen getroffen worden, um das Pferd am … (Datum einfügen) unverzüglich nach dem Ende der Pferdesportveranstaltung im Rahmen der vorolympischen Probeveranstaltung/der Olympischen Spiele/der Paralympics (Zutreffendes unterstreichen, Nichtzutreffendes streichen) über …(Name des Ausgangsortes einfügen) aus der Europäischen Union zu verbringen.

Das Pferd ist während seines Aufenthalts von weniger als 90 Tagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht für die Zucht oder die Samengewinnung bestimmt.“

(2)   Die Mitgliedstaaten führen für die Pferde keine alternative Kontrollregelung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG ein.

(3)   Der Status der Pferde kann nicht von „zeitweilig zugelassen“ in „endgültig zugelassen“ umgewandelt werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Veterinärbehörden, die das GVDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausstellen, neben den Veterinärkontrollen der Pferde gemäß der Richtlinie 91/496/EWG auch

a)

in Feld 20 des GVDE den Ausgangsort für die geplante Ausfuhr aus der Europäischen Union eintragen, der in Abschnitt IV der Bescheinigung angegeben ist, auf die in Artikel 2 Buchstabe b dieses Beschlusses Bezug genommen wird, und

b)

per Fax oder E-Mail die Ankunft der Pferde in der örtlichen Veterinäreinheit — siehe Definition in Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Entscheidung 2009/821/EG — mitteilen, die für den Ort der in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Pferdesportveranstaltung („Veranstaltungsort“) zuständig ist (GB04001).

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Gesundheitspapiere die Pferde auf ihrem Weg vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat, der im GVDE angegeben ist, in einen weiteren Mitgliedstaat oder zum Veranstaltungsort begleiten:

a)

die Gesundheitsbescheinigung, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses auszufüllen ist (insbesondere Abschnitt VII über die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten), und

b)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG, die in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 festgelegten Format an den Bestimmungsort übermittelt werden und einen Querverweis auf die Bescheinigung enthalten muss, die in Teil I Abschnitt I.6 Buchstabe a dieses Formats erwähnt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten, denen die Verbringung der Pferde gemäß Absatz 2 gemeldet wird, bestätigen die Ankunft der Pferde in Teil 3 Feld 45 des GVDE.

Artikel 4

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dem Organisator der in Artikel 1 genannten Veranstaltungen und dem bezeichneten Transportunternehmen das Nötige veranlasst, damit die Pferde

a)

nur zum Veranstaltungsort zugelassen werden, wenn ihre Verbringungen vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat, der im GVDE angegeben ist, ins Vereinigte Königreich gemäß Artikel 3 Absatz 2 dokumentiert sind, und

b)

sie die Europäische Union unverzüglich nach dem Ende der Veranstaltung verlassen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(5)  ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.

(6)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(8)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(9)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


Berichtigungen

12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/43


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 665/2010 der Kommission vom 23. Juli 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 193 vom 24. Juli 2010 )

Auf Seite 13, Anhang, erhält die Tabelle „a) Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98“ folgende Fassung:

„Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2010

Für den Teilzeitraum September 2010 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

10 026 128

Thailand

09.4128

 (1)

2 623 395

Australien

09.4129

 (1)

790 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.“