ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.265.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
8. Oktober 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 883/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber (Zulassungsinhaber: Société industrielle Lesaffre) ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 884/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Wartezeit für den zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Zusatzstoff Monteban ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 885/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Zulassung der Zubereitung aus Narasin und Nicarbazin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Eli Lilly and Company Ltd) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 886/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prleška tünka (g.g.A.))

9

 

 

Verordnung (EU) Nr. 887/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Verordnung (EU) Nr. 888/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Butter für die achte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

13

 

 

Verordnung (EU) Nr. 889/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die achte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/603/GASP des Rates vom 7. Oktober 2010 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

15

 

 

2010/604/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2010 über die Neuzuteilung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6735)

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 883/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber (Zulassungsinhaber: Société industrielle Lesaffre)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber.

(4)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde zugelassen für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission (2), für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission (3), für entwöhnte Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (4), für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (5), für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission (6), für Pferde durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission (7), für Milchziegen und Milchschafe durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission (8), für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission (9), für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission (10) und für Milchbüffel durch die Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission (11).

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf die Zulassung der Zubereitung für Aufzuchtkälber wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ genannt) zog in ihrem Gutachten vom 7. April 2010 (12) den Schluss, dass Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass seine Verwendung eine Steigerung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme der Zieltierart bewirkt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 15.

(4)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.

(5)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(6)  ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5.

(7)  ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 6.

(8)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3.

(9)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28.

(10)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 3.

(11)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 14.

(12)  EFSA Journal (2010); 8(4):1576.


ANHANG

Kennnummer des Zusatz-stoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchst-alter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1702

Société Industrielle Lesaffre

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 mit mindestens 5 × 109 KBE/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47

 

Analysemethoden  (1)

Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Chloramphenicol-Agars auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 7954.

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Aufzucht-kälber

1,5 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

28.10.2020


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 884/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Wartezeit für den zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählenden Zusatzstoff „Monteban“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu ändern.

(3)

Die Verwendung von Narasin (Monteban) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 der Kommission vom 17. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Monteban“ in Futtermitteln für zehn Jahre (2) für Masthühner für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(4)

Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung für diesen Zusatzstoff beantragt, mit der die Wartezeit vor der Schlachtung von einem Tag auf null Tage verringert werden soll. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.

(5)

Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 10. März 2010 zu dem Schluss, dass die Verwendung von Monteban bei Masthühnern in der vorgeschlagenen Höchstdosis und ohne Wartezeit für den Verbraucher sicher ist und deshalb dem Ersuchen um Verringerung der Wartezeit von einem Tag auf null Tage stattgegeben werden kann (3).

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 wird in der neunten Spalte, „Sonstige Bestimmungen“, der Satz „Verabreichung nur bis höchstens 1 Tag vor der Schlachtung zulässig.“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 8.

(3)  EFSA Journal 2010; 8(3):1549.


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 885/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Zulassung der Zubereitung aus Narasin und Nicarbazin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Eli Lilly and Company Ltd) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Narasin, CAS-Nummer 55134-13-9, und Nicarbazin, CASNummer 330-95-0, wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern durch die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (3) zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieses Zusatzstoffs gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 7. April 2010 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Narasin und Nicarbazin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat und dass diese Zusatzstoffe wirksam zur Bekämpfung der Kokzidiose bei Masthühnern sind (4). Die Behörde ist der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen festgelegt werden sollten, damit die mögliche Entwicklung von Resistenzen gegen Bakterien und/oder Eimeria spp. kontrolliert wird. Da p-Nitroanilin, eine mit Nicarbazin in Verbindung stehende Verunreinigung, möglicherweise zu Rückständen dieses Stoffes führt, empfiehlt die Behörde, den Gehalt an dieser Verunreinigung auf den niedrigstmöglichen Wert zu beschränken. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Narasin und Nicarbazin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Angesichts des Gutachtens der Behörde muss der Gehalt an der Verunreinigung p-Nitroanilin allerdings begrenzt werden. Damit Hersteller und Verwender genügend Zeit zur Anpassung erhalten, sollte diese Beschränkung erst drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zur Anwendung kommen.

(6)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Bestimmungen für diese Zubereitung in der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 gestrichen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 wird der Eintrag mit der Zulassungsnummer des Zusatzstoffs E 772, betreffend Narasin 80 g/kg — Nicarbazin 80 g/kg (Maxiban G160), gestrichen.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff enthalten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, in Verkehr bleiben und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3.

(4)  EFSA Journal 2010; 8(4):1574.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchst-mengen im entsprech-enden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und Histomonostatika

5 1 772

Eli Lilly and Company Ltd

Narasin 80 g Aktivität/kg

Nicarbazin 80 g/kg

(Maxiban G160)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Narasin: 80 g Aktivität/kg

 

Nicarbazin: 80 g/kg

(Verhältnis 1:1)

 

Pflanzliches oder mineralisches Öl: 10 -30 g/kg

 

Vermiculit: 0-20 g/kg

 

Microtracer rot: 11g/kg

 

Maiskolbengrieß oder Reishülsen q.s. 1 kg

 

Wirkstoff

1.

Narasin, C43H72O11;

CAS-Nummer: 55134-13-9

Monocarboxylsäure-Polyether aus Streptomyces aureofaciens (NRRL 8092), als Granulat,

Narasin A Aktivität: ≥ 85 %

2.

Nicarbazin, C19H18N6O6.

CAS-Nummer: 330-95-0

Äquimolekularer Komplex aus 1,3-bis(4-nitrophenyl)-Harnstoff und 4,6 Dimethyl-2-Pyrimidol, als Granulat

Verwandte Verunreinigungen: p-Nitroanilin ≤ 0,3 %

 

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Narasin: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie (RP-HPLC) mit anschließender Nachsäulenderivatisierung mit Vanillin und Nachweis bei 520 nm - ISO 14183:2005.

Zur Bestimmung von Nicarbazin: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie und Ultraviolett- (HPLC-UV) Spektrometrie(LC-MS/MS).

Masthühner

40 mg Narasin

40 mg Nicarbazin

50 mg Narasin

50 mg Nicarbazin

1.

Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Gefährlich für Equidenarten, Truthühner und Kaninchen“.

„Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Arzneimittel kann kontraindiziert sein“.

2.

Der Zusatzstoff wird in Form einer Vormischung in Mischfuttermittel eingebracht.

3.

Die Zubereitung aus Narasin und Nicarbazin darf nicht mit anderen Kokzidiostatika gemischt werden.

4.

Ein Programm zur Überwachung nach Inverkehrbringen auf Resistenz gegen Bakterien und Eimeria spp. ist vom Zulassungsinhaber vorzusehen und durchzuführen.

5.

Ab dem 28. Oktober 2013 liegt der p-Nitroanilingehalt bei ≤ 0,1 %.

6.

Sicherheitshinweis: Beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

28. Oktober 2020

50 μg Narasin/kg für frische Leber, Muskel, Niere und Haut/Fett.

15 000 μg Dinitrocarbanilid (DNC)/kg frischer Leber;

6 000 μg DNC/kg frischer Niere;

4 000 μg DNC/kg frischer Muskel und frischer Haut/frischen Fetts.


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 886/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prleška tünka (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Prleška tünka“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 34 vom 11.2.2010, S. 8.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SLOWENIEN

Prleška tünka (g.g.A.)


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 887/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,6

MK

45,6

TR

77,0

XS

50,2

ZZ

64,4

0707 00 05

MK

41,0

TR

135,2

ZZ

88,1

0709 90 70

TR

126,1

ZZ

126,1

0805 50 10

AR

105,2

BR

100,4

CL

53,2

IL

102,3

MA

148,6

TR

111,6

UY

117,2

ZA

92,4

ZZ

103,9

0806 10 10

BR

201,9

TR

122,9

ZA

63,4

ZZ

129,4

0808 10 80

AR

75,7

AU

203,7

BR

52,7

CL

80,8

CN

82,6

NZ

107,7

US

84,3

ZA

78,2

ZZ

95,7

0808 20 50

CN

92,9

ZA

69,2

ZZ

81,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 888/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Butter für die achte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die achte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 durchgeführte achte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter, für die die Angebotsfrist am 5. Oktober 2010 abgelaufen ist, wird kein Mindestverkaufspreis für Butter festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 889/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die achte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die achte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 durchgeführte achte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver, für die die Angebotsfrist am 5. Oktober 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 211,60 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


BESCHLÜSSE

8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/15


BESCHLUSS 2010/603/GASP DES RATES

vom 7. Oktober 2010

betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1) angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die all denjenigen Personen gehören, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen, sich jedoch nicht im Gewahrsam des ICTY befinden. Jener Gemeinsame Standpunkt wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/717/GASP (2) bis zum 10. Oktober 2010 verlängert.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen sollten um ein weiteres Jahr bis zum 10. Oktober 2011 verlängert werden.

(3)

Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (3) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in der Liste im Anhang aufgeführten vom ICTY angeklagten natürlichen Personen gehören, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtlicher Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten; oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 2

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gegebenenfalls Änderungen der Liste im Anhang vor.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 3

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen zu erlassen.

Artikel 4

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP des Rates wird aufgehoben. Bezugnahmen auf besagten Gemeinsamen Standpunkt sind als Bezugnahmen auf diesen Beschluss zu verstehen.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Oktober 2011. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Luxemburg, am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 17.

(3)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1

 

Einzelperson

Begründung

1.

Name: HADZIC Goran (männlich)

Geburtsdatum: 7.9.1958

Geburtsort: Vinkovci, Kroatien

Staatsangehöriger Serbiens

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Anklage: 4. Juni 2004

Rechtssache: IT 04 75

2.

Name: MLADIC Ratko (männlich)

Geburtsdatum: 12.3.1948

Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995; zweite Anklage: 16. November 1995; geänderte Anklage: 8. November 2002

Rechtssache: IT-95-5/18


8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2010

über die Neuzuteilung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6735)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2010/604/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009 (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 7.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 7.5 kann die Kommission beschließen, die zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesenen zusätzlichen Tage einer erneuten Bewertung zu unterziehen.

(3)

Die erneute Bewertung der durch die Kommission zuvor zugewiesenen zusätzlichen Fangtage muss unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 7.1 Absatz 2 und auf der Grundlage der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See erfolgen.

(4)

Am 8. Februar, 23. Februar, 25. März und 22. April 2010 übermittelte Portugal Angaben und ersuchte die Kommission, die Zahl der zuvor durch die Kommission zugewiesenen Tage einer erneuten Bewertung zu unterziehen.

(5)

Gestützt auf die Entscheidung 2007/474/EG der Kommission vom 4. Juli 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (2) und auf der Grundlage der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See sollten Portugal für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 vierzehn zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Fanggeräte gemäß Anhang IIB Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführen, zugewiesen werden.

(6)

Gestützt auf den Beschluss 2010/415/EU der Kommission vom 26. Juli 2010 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (3) und auf der Grundlage der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See sollten Portugal für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 neunzehn zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Fanggeräte gemäß Anhang IIB Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführen, zugewiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstanzahl Tage pro Jahr, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das eine Fanggerätgruppe gemäß Anhang IIB Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführt und keiner der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 191 Tage.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 53.

(3)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 76.


Berichtigungen

8.10.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/18


Berichtigung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 27. Juli 2010 )

Seite 43, Artikel 4 Absatz 1:

anstatt:

„… von wesentlichen Ausrüstungen oder Technologien …“

muss es heißen:

„… von Schlüsselausrüstungen und -technologien …“;

Seite 43, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a:

anstatt:

„… in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien …“

muss es heißen:

„… in Bezug auf Schlüsselausrüstungen und -technologien …“;

Seite 43, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„… die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien …“

muss es heißen:

„… die Ausfuhr von Schlüsselausrüstungen und -technologien …“;

Seite 45, Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c:

anstatt:

„… Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist ablehnend beschieden hat. …“

muss es heißen:

„… Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist widersprochen hat. …“.