ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.263.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 874/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Zulassung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner bis zu 16 Wochen (Zulassungsinhaber: Alpharma (Belgien) BVBA) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 ( 1 ) |
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Verordnung (EU) Nr. 875/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 über die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs für einen Zeitraum von zehn Jahren ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2010/594/EU |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2010/595/EU |
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2010/596/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 874/2010 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2010
zur Zulassung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner bis zu 16 Wochen (Zulassungsinhaber: Alpharma (Belgien) BVBA) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Lasalocid-A-Natrium, CAS-Nummer 25999-20-6, wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern und Junghennen durch die Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission (3) und zur Verwendung bei Truthühnern bis zu 12 Wochen durch die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (4) zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner gestellt; beantragt wurde die Erhöhung des Höchstalters von 12 auf 16 Wochen und die Zuordnung des Zusatzstoffs zur Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 7. April 2010 zu dem Schluss, dass Lasalocid-A-Natrium unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat und dass der Zusatzstoff wirksam zur Bekämpfung der Kokzidiose bei Truthühnern ist (5). Die Behörde ist der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen festgelegt werden sollten, damit die mögliche Entwicklung von Resistenzen gegen Bakterien und/oder Eimeria spp. kontrolliert wird. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung dieses Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Bestimmungen für diesen Zusatzstoff in der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 gestrichen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 wird der Eintrag mit der Zulassungsnummer des Zusatzstoffs E 763 betreffend Lasalocid-A-Natrium gestrichen.
Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff enthalten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, in Verkehr bleiben und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 5. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(3) ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 14.
(4) ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3.
(5) EFSA Journal 2010; 8(4):1575.
ANHANG
Kennnr. des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
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mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kokzidiostatika und Histomonostatika |
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5 1 76 3 |
Alpharma (Belgien) BVBA |
Lasalocid-A-Natrium: 15 g/100 g (Avatec 150 G) |
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Truthühner |
16 Wochen |
75 |
125 |
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26. Oktober 2020 |
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 |
(1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 875/2010 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2010
über die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs für einen Zeitraum von zehn Jahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung. |
(2) |
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden. |
(3) |
Der Antrag auf Zulassung von Nicarbazin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
(4) |
Erste Bemerkungen zu diesem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG wurden der Kommission vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln. |
(5) |
Die für das Inverkehrbringen von Nicarbazin, CAS-Nummer 330-95-0, verantwortliche Person hat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG einen Antrag auf Zulassung als Kokzidiostatikum für Masthühner für zehn Jahre gestellt. |
(6) |
In ihrem Gutachten vom 10. März 2010 (3) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu dem Schluss, dass Nicarbazin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat und dass der Zusatzstoff wirksam zur Bekämpfung der Kokzidiose bei Masthühnern ist. Da p-Nitroanilin, eine mit Nicarbazin in Verbindung stehende Verunreinigung, möglicherweise zu Rückständen dieses Stoffes führt, empfiehlt die Behörde, den Gehalt an dieser Verunreinigung auf den niedrigstmöglichen Wert zu beschränken. |
(7) |
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für die beantragte Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Angesichts des Gutachtens der Behörde muss der Gehalt an der Verunreinigung p-Nitroanilin allerdings begrenzt werden. Damit die Hersteller und Verwender genügend Zeit zur Anpassung erhalten, sollte diese Beschränkung erst drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zur Anwendung kommen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(3) EFSA Journal 2010; 8(3):1551.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
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mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kokzidiostatika und andere Arzneimittel |
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5 1 774 |
Phibro Animal Health s.a. Belgien |
Nicarbazin: 250 g/kg |
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Masthühner |
— |
125 |
125 |
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26. Oktober 2020 |
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6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 876/2010 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
46,6 |
XS |
50,2 |
|
ZZ |
48,4 |
|
0707 00 05 |
MK |
36,4 |
TR |
132,4 |
|
ZZ |
84,4 |
|
0709 90 70 |
TR |
119,8 |
ZZ |
119,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
83,1 |
BR |
105,9 |
|
CL |
145,9 |
|
IL |
116,3 |
|
MA |
148,6 |
|
TR |
105,6 |
|
UY |
132,9 |
|
ZA |
103,0 |
|
ZZ |
117,7 |
|
0806 10 10 |
BR |
204,7 |
TR |
113,4 |
|
ZA |
62,8 |
|
ZZ |
127,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
80,5 |
AU |
203,7 |
|
BR |
52,7 |
|
CL |
91,8 |
|
CN |
55,7 |
|
NZ |
105,1 |
|
US |
84,3 |
|
ZA |
83,2 |
|
ZZ |
94,6 |
|
0808 20 50 |
CN |
72,5 |
ZA |
89,0 |
|
ZZ |
80,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 877/2010 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2010
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. |
(2) |
Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 869/2010 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 869/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. Oktober 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 7.
ANHANG I
Ab dem 6. Oktober 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
8,84 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
8,84 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
30.9.2010-4.10.2010
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/12 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 16. September 2010
zur Änderung der Liste der Zusammensetzungen des Rates
(2010/594/EU)
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 236 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um bei den Bezeichnungen der verschiedenen Zusammensetzungen des Rates den durch den Vertrag von Lissabon bewirkten Änderungen an den früheren Verträgen — insbesondere was Raumfahrt und Sport anbelangt — Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Bezeichnung der Zusammensetzung „Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung)“ um den Zusatz „Raumfahrt“ und die Bezeichnung der Zusammensetzung „Bildung, Jugend und Kultur“ um den Zusatz „Sport“ zu ergänzen. |
(2) |
Die Liste der Zusammensetzungen des Rates in der Fassung des Anhangs zu dem Beschluss 2009/878/EU des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 1. Dezember 2009 zur Festsetzung der Liste der Zusammensetzungen des Rates, die zu den in Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zusammensetzungen hinzukommen (1), die auch in Anhang I der Geschäftsordnung des Rates (2) aufgeführt ist, sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der Zusammensetzungen des Rates im Anhang zu dem Beschluss 2009/878/EU sowie dementsprechend die Liste der Zusammensetzungen des Rates in Anhang I der Geschäftsordnung des Rates werden wie folgt geändert:
1. |
Nummer 6 „Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung)“ erhält folgende Fassung:
|
2. |
Nummer 10 „Bildung, Jugend und Kultur“ erhält folgende Fassung:
|
Die Fußnoten bleiben unverändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2010.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
H. VAN ROMPUY
(1) ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 46.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/13 |
BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES AKP-EU-MINISTERRATES
vom 21. Juni 2010
über den Beitritt der Republik Südafrika zum geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommen
(2010/595/EU)
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP“ genannt) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“ genannt) (2), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das geänderte AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. |
(2) |
Südafrika hat das geänderte AKP-EU-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet, aber seine Ratifikationsurkunde nicht nach Artikel 93 Absatz 4 bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2009 hinterlegt. |
(3) |
Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der dem Antrag stattgeben muss. |
(4) |
Südafrika hat am 23. November 2009 einen Antrag auf Beitritt zum geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommen gestellt. |
(5) |
Der mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingesetzte AKP-EU-Ministerrat kann nach seiner Geschäftsordnung (3) einem Beitrittsantrag im schriftlichen Verfahren stattgeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Beitrittsantrags
Dem Antrag der Republik Südafrika auf Beitritt zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird stattgegeben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 21. Juni 2010.
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Präsident
P. BUNDUKU-LATHA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(3) ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 44.
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/14 |
BESCHLUSS Nr. 5/2010 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 26. Juli 2010
zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)
(2010/596/EU)
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou (Benin) am 23. Juni 2000 (1), in der durch das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2), unterzeichnet am 25. Juni 2005 in Luxemburg, geänderten Fassung, insbesondere auf Anhang III Artikel 3 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss Nr. 3/2008 vom 22. Mai 2008 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss die Mitglieder des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (drei EU-Mitglieder und drei AKP-Mitglieder) für eine Amtszeit von fünf Jahren — vorbehaltlich einer Überprüfung nach zweieinhalb Jahren für die AKP-Mitglieder — ernannt. |
(2) |
Da ein Mitglied verstorben ist, ist ein Sitz im Verwaltungsrat frei geworden. |
(3) |
Daher muss ein neues Mitglied des Verwaltungsrats ernannt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Folgende Person wird als Nachfolger von Herrn Jean Fritz BOUTIN zum Mitglied des Verwaltungsrats des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum ernannt:
— |
Herr Radjiskumar MOHAN (Suriname). |
Artikel 2
Für die verbleibende Amtszeit, das heißt bis zum 21. Mai 2013, setzt sich der Verwaltungsrat des TZL somit — vorbehaltlich einer Überprüfung nach der Hälfte der ursprünglichen Amtszeit im November 2010 — wie folgt zusammen:
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Herr Kahijoro KAHUURE (Namibia) |
— |
Herr Radjiskumar MOHAN (Suriname) |
— |
Herr Wilson A. SONGA (Kenia) |
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Herr Raul BRUNO DE SOUSA (Portugal) |
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Herr Eric TOLLENS (Belgien) |
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Herr Edwin Anthony VOS (Niederlande) |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Der Präsident
R. MAKONGO
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
Berichtigungen
6.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/15 |
Berichtigung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 95 vom 15. April 2010 )
Seite 17, Artikel 14 Absatz 3:
anstatt:
„…, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die von ihnen nach dem 18. Dezember 2007 erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, …“
muss es heißen:
„…, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die von ihnen nach dem 30. Juli 1997 erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, …“.