ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.259.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 259

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
1. Oktober 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 866/2010 der Kommission vom 30. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission vom 30. September 2010 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 868/2010 der Kommission vom 30. September 2010 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2010

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 869/2010 der Kommission vom 30. September 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

10

 

 

2010/586/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Hochwassers vom Mai 2010 in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6624)

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 866/2010 DER KOMMISSION

vom 30. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,4

MK

53,8

TR

50,2

ZZ

62,8

0707 00 05

TR

125,2

ZZ

125,2

0709 90 70

TR

121,3

ZZ

121,3

0805 50 10

AR

116,0

CL

126,4

EG

66,3

IL

116,3

MA

157,0

TR

106,3

UY

128,7

ZA

101,6

ZZ

114,8

0806 10 10

TR

117,7

ZA

56,9

ZZ

87,3

0808 10 80

AR

56,1

AU

217,4

BR

48,8

CL

118,5

CN

82,6

NZ

105,6

US

85,4

ZA

83,1

ZZ

99,7

0808 20 50

CN

83,7

ZA

88,6

ZZ

86,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 867/2010 DER KOMMISSION

vom 30. September 2010

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gelten die cif-Preise bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker als „repräsentative Preise“. Diese Preise werden für die in Anhang IV Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung dieser repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 24 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, sind im Falle von Weißzucker bei den zugrunde gelegten Angeboten die Zu- bzw. Abschläge gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorzunehmen. Bei Rohzucker empfiehlt sich die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind bei Erfüllung der Bedingungen von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2010 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes NC 1702 90 99

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

55,47

0,00

1701 11 90 (1)

55,47

0,00

1701 12 10 (1)

55,47

0,00

1701 12 90 (1)

55,47

0,00

1701 91 00 (2)

46,85

3,41

1701 99 10 (2)

46,85

0,28

1701 99 90 (2)

46,85

0,28

1702 90 95 (3)

0,47

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 868/2010 DER KOMMISSION

vom 30. September 2010

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gilt der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis wird für die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2010 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00 (2)

13,60

0

1703 90 00 (2)

10,92

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 869/2010 DER KOMMISSION

vom 30. September 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Oktober 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Oktober 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

2,46

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

2,46


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.9.2010-29.9.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

221,79

150,02

FOB-Preis USA

182,97

172,97

152,97

102,82

Golf-Prämie

15,90

Prämie/Große Seen

13,18

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,65 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

51,75 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/10


BESCHLUSS 2010/585/GASP DES RATES

vom 27. September 2010

zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (nachstehend „Strategie“ genannt) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Dieser Gemeinsame Standpunkt fordert unter anderem, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle zu fördern, und verpflichtet die Union, darauf hinzuarbeiten, dass das Zusatzprotokoll und die Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen zum Standard für das Verifikationssystem der IAEO werden.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen.

(5)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (3) angenommen.

(6)

Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen.

(7)

Der Rat hat am 14. April 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (5) angenommen.

(8)

Die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, die auf dem Gipfeltreffen in Evian (2003) beschlossen worden sind, bleibt ein wichtiges Ziel für die Union, das durch Einbeziehung von Drittstaaten weiter verfolgt werden wird.

(9)

Die Vertragsstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft haben im Juli 2005 im Konsens vereinbart, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen auszuweiten und die Vertragsstaaten zu verpflichten, Verstöße gegen das Übereinkommen strafrechtlich zu ahnden.

(10)

Im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklear-terroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens sind die Vertragsstaaten aufgefordert, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die derartige Delikte unter Strafe gestellt werden.

(11)

Die IAEO verfolgt dieselben Ziele, wie sie in den Erwägungsgründen 3 bis 10 genannt werden. Sie tut dies im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der vollständig aus freiwilligen Beiträgen zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert wird.

(12)

Die Union hat an dem Gipfeltreffen über nukleare Sicherheit, das vom Präsidenten der Vereinigten Staaten am 12. und 13. April 2010 veranstaltet wurde, teilgenommen und sich verpflichtet, ihre Bemühungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit weiter zu intensivieren und Drittländer in dieser Hinsicht zu unterstützen.

(13)

Dieser Beschluss sollte insbesondere IAEO-Aktivitäten in Südostasien unterstützen, um dazu beizutragen, den besonderen Herausforderungen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung in Ländern Asiens, die insbesondere aus der stark wachsenden Zahl nuklearer Anwendungen in der Region resultieren, u. a. auf dem Gebiet der Medizin, der Land- und Wasserwirtschaft sowie der Nuklearforschung, zu begegnen. Dabei sollte die zunehmend wichtige Rolle Asiens als Partner der Union auf dem Gebiet der Sicherheit berücksichtigt werden. Besonderer Nachdruck sollte auf die Verbesserung der nuklearen Sicherheit und Sicherung nicht energiebezogener nuklearer Anwendungen in den für eine Unterstützung in Frage kommenden Ländern gelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen („die Strategie“) unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen:

a)

die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherheit, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls;

b)

die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung und der Sicherungsmaßnahmen;

c)

die Verbesserung der Aufdeckung des unerlaubten Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und verstärkte Gegenmaßnahmen.

(2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

a)

Ausbau der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls;

b)

Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen;

c)

Stärkung der Fähigkeiten von Staaten, den unerlaubten Handel mit Kernmaterial und anderem radioaktivem Material aufzudecken und Gegenmaßnahmen zu treffen.

Diese Projekte werden nach einer ersten Bewertung durch ein Expertenteam in Ländern durchgeführt, die in diesen Bereichen Unterstützung benötigen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 9 966 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben, die in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44.

(4)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20.

(5)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62.


ANHANG

Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die Europäische Union im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Einleitung

In den jüngsten Jahren hat es keine Anzeichen dafür gegeben, dass sich die Anzahl terroristischer Vorfälle in Mitgliedstaaten der Union oder außerhalb der Union verringert. Die internationale Gemeinschaft hat in verschiedenen Gremien festgestellt, dass die Gefahr erfolgreicher nuklearterroristischer Handlungen unter Einsatz von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material nach wie vor groß ist. Zudem ist in jüngsten Berichten über unerlaubten Handel — auch mit hochsensiblem Kernmaterial — auf die weiterhin bestehende Gefahr hingewiesen worden, dass Terroristen in den Besitz derartigen Materials gelangen könnten.

Die internationale Gemeinschaft hat mit Entschlossenheit auf diese Bedrohung reagiert und mehrere Initiativen eingeleitet, durch die verhindert werden soll, dass Kernmaterial oder anderes radioaktives Material in die Hände von Terroristen gelangen.

Die Verifikationsmaßnahmen der IAEO sind weiterhin ein unerlässliches Instrument für die Vertrauensbildung zwischen Staaten im Hinblick auf Nichtverbreitungsmaßnahmen und für die Förderung der friedlichen Nutzung von Kernmaterial.

Die jüngsten internationalen Entwicklungen haben dazu geführt, dass eine Reihe neuer und verbesserter internationaler Übereinkünfte erarbeitet wurden, die für nukleare Sicherheit und Verifikation von Bedeutung sind:

Die Vertragsstaaten haben im Juli 2005 die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial angenommen.

Im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt.

Im April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1540(2004) betreffend Massenvernichtungswaffen und nichtstaatliche Akteure verabschiedet.

In der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden alle Staaten aufgefordert, so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden.

Über 95 Staaten haben sich politisch zur Umsetzung des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen (1) verpflichtet. Darüber hinaus haben die Generalkonferenz und der Gouverneursrat der IAEO mehrere Resolutionen und Beschlüsse zur Stärkung des Sicherungssystems der IAEO verabschiedet (2).

Den Staaten kann die Durchführung dieser internationalen Übereinkünfte zum Teil erheblich durch die Unterstützung erleichtert werden, die im Rahmen der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherheit für 2003 bis 2005 bzw. 2006 bis 2009 gewährt wird. Im September 2009 wurde der IAEO-Aktionsplan für nukleare Sicherheit für 2010 bis 2013 angenommen, mit dem die vorhergehenden Aktionspläne entschlossen fortgeschrieben werden. Durch den letztgenannten Aktionsplan soll zu den weltweiten Anstrengungen beigetragen werden, die darauf abzielen, bei der Verwendung, Lagerung und/oder Beförderung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material und bei den zugehörigen Anlagen weltweit für effektive Sicherheit zu sorgen. Hierzu werden die Staaten auf Wunsch bei ihren Bemühungen um den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer wirksamen nuklearen Sicherung durch Hilfe in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Beratung, Entwicklung der Humanressourcen, langfristige Tragfähigkeit und Risikominderung unterstützt. Des weiteren wird mit dem Aktionsplan das Ziel verfolgt, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften, die mit der nuklearen Sicherung im Zusammenhang stehen, und die Umsetzung solcher Übereinkünfte zu fördern, sowie ferner die internationale Zusammenarbeit und die Koordinierung der im Rahmen bilateraler Programme und anderer internationaler Initiativen gewährten Hilfe in der Weise zu verbessern, dass auch dadurch zu einer sicheren, abgesicherten und friedlichen Nutzung der Kernenergie und von Anwendungen mit radioaktiven Stoffen beigetragen werden kann.

Mit den IAEO-Aktionsplänen für nukleare Sicherheit werden ähnliche Ziele verfolgt, wie sie teilweise auch mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verfolgt werden. Ihr Gegenstand ist ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherung, das die Verwaltungskontrollen von, die Rechenschaft für und den Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material bei Verwendung, Lagerung und Beförderung in Form einer lückenlosen Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen, müssen Ersatzmaßnahmen festgelegt werden, die es ermöglichen, Diebstähle oder Versuche, Kernmaterial über Landesgrenzen zu schmuggeln, aufzudecken und Gegenmaßnahmen gegen böswillige Handlungen in Bezug auf Kernmaterial und anderes radioaktives Material zu ergreifen, wenn solche Handlungen vorkommen.

Die IAEO hat die Durchführung der Gemeinsamen Aktionen 2004/495/GASP und 2005/574/GASP erfolgreich abgeschlossen. Außerdem befindet sich die IAEO in der Schlussphase der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/418/GASP und sorgt derzeit für die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2008/314/GASP.

Mit den diesbezüglichen Beiträgen der Union hat die IAEO Maßnahmen aufgezeigt und durchgeführt, mit denen die begünstigten Staaten im Kaukasus, in Zentralasien, in Südosteuropa, im Mittelmeerraum des Nahen Ostens, in Afrika und in Südostasien in ihren Bemühungen um die Verstärkung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung der internationalen Sicherungsmaßnahmen unterstützt werden.

2.   Beschreibung der Projekte

Jeder Staat ist dafür verantwortlich, Vorkehrungen zu treffen, um böswillige Handlungen, bei denen Kernmaterial oder anderes radioaktives Material eingesetzt wird, zu verhindern, aufzudecken und darauf zu reagieren. Werden solche Vorkehrungen nicht getroffen, kann sich hieraus eine Schwachstelle in der weltweiten nuklearen Sicherheit ergeben.

Ein wirksames System der nuklearen Sicherheit erfordert einen multidisziplinären Ansatz mit folgenden Komponenten:

Rechts- und Verwaltungsstrukturen mit eindeutig festgelegten Zuständigkeiten der einzelnen Organisationen und Handlungsträger;

Entwicklung der Humanressourcen;

Einführung von Verfahren und Einrichtung von Koordinierungsfunktionen;

technische Unterstützung für nationale Systeme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die innerhalb kerntechnischer Anlagen bzw. Standorte anzuwendenden nuklearen Sicherheitsvorkehrungen sich von denen unterscheiden, die außerhalb solcher Anlagen bzw. Standorte zum Schutz der Zivilbevölkerung vor sicherheitsrelevanten Ereignissen mit radioaktiven Stoffen zu ergreifen sind.

Für das Management von Tätigkeiten in Bezug auf Kernmaterial und anderes radioaktives Material ist eine langfristig tragfähige Kultur der nuklearen Sicherheit erforderlich. In der Folge wäre die nukleare Sicherheit ein Wegbereiter einer breiteren Nutzung der Kernenergie, wobei den Synergien zwischen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Sicherungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der langfristigen Tragfähigkeit und Effizienz Rechnung getragen werden müsste.

Dieser Beschluss wird in den folgenden fünf Bereichen umgesetzt:

1.

Langfristige Tragfähigkeit und Wirksamkeit der im Rahmen vorhergehender Gemeinsamer Aktionen (3) geleisteten Unterstützung;

2.

Verbesserung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung von Staaten: Einrichtung nationaler Unterstützungszentren für nukleare Sicherung;

3.

Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsstrukturen von Staaten;

4.

Verbesserung der Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material;

5.

Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren.

Die konkrete Auswahl von Staaten und Projekten erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung, die sich auf die Ergebnisse der Bewertungsmissionen und auf sonstige verfügbare Informationen stützt.

Die Nachfrage nach Unterstützung in diesen Bereichen ist sowohl in den IAEO-Mitgliedstaaten als auch in anderen Staaten nach wie vor sehr groß. Folgende Länder kommen für die Unterstützung in Frage:

Südosteuropa:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, die Republik Moldau, Serbien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (FYROM) und die Türkei;

Zentralasien:

Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan;

Kaukasus:

Armenien, Aserbaidschan und Georgien;

Mittelmeerraum des Nahen Ostens:

Israel, Jordanien, Libanon und die Arabische Republik Syrien;

Afrika:

Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, die Komoren, Kongo (Brazzaville), Lesotho, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigte Republik Tansania und Zentralafrikanische Republik;

Südostasien:

Bangladesch, Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam;

Golfregion:

Bahrain, Irak, Iran, Jemen, Katar, Kuwait, Sultanat Oman, Saudi Arabien und Vereinigte Arabische Emirate;

Südamerika:

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Guyana, Kolumbien, Paraguay, Peru, Surinam, Uruguay und Venezuela;

Karibik und Mittelamerika:

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, El Salvador, Grenada, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaika, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago.

2.1.   Bewertung des Unterstützungsbedarfs

Zweck:

Die IAEO wird eine umfassende Bewertung durchführen, um festzustellen, inwieweit die Maßnahmen verbessert werden müssen, mit denen in den vorstehend aufgeführten Staaten zur Wirksamkeit der nuklearen Sicherung beigetragen wird. Diese Bewertung wird anhand des internationalen Rahmens für nukleare Sicherheit einschließlich der rechtsverbindlichen und nicht rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünfte und diesbezüglichen IAEO-Leitlinien durchgeführt. Wurden bestimmte Staaten im Rahmen vorhergehender Gemeinsamer Aktionen und anderer Beiträge der Union für eine Unterstützung berücksichtigt, werden die bereits durchgeführten Bewertungen aktualisiert.

Die Bewertung wird sich je nachdem, was angemessen ist, auf die gesamten nationalen Vorkehrungen zur nuklearen Sicherung erstrecken und den Rechts- und Verwaltungsrahmen, den physischen Schutz und die Rechenschaft für Kernmaterialien oder deren Registrierung und die in Anlagen und Einrichtungen und bei der Beförderung durchgeführten Sicherungsmaßnahmen einschließen. Die Vorkehrungen zum Aufbau einer wirksamen Grenzkontrolle und andere Vorkehrungen zum Umgang mit Kernmaterial und radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, werden bei der Bewertung berücksichtigt. Die Ergebnisse der Gesamtbewertung dienen als Grundlage für die Auswahl der Staaten, in denen Projekte durchgeführt werden.

Ergebnisse:

Überblick über den ermittelten Unterstützungsbedarf im Bereich der nuklearen Sicherung in Empfängerländern, sowohl auf staatlicher Ebene als auch in einzelnen Anlagen, Standorten, bei Beförderungen und sonstigen Anwendungen, bei denen Kernmaterial und radioaktives Material verwendet oder gelagert wird;

Festlegung der Länder und Projekte, denen eine hohe Priorität für Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses zugewiesen wurde;

in Ländern, die bereits im Rahmen von Gemeinsamen Aktionen und anderen Beiträgen der Union unterstützt wurden, Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit und der Wirksamkeit der geleisteten Unterstützung.

2.2.   Durchführung prioritärer Projekte

Bereich 1:   Langfristige Tragfähigkeit und Wirksamkeit der im Rahmen Gemeinsamer Aktionen geleisteten Unterstützung

Zweck:

Im Rahmen Gemeinsamer Aktionen (4) sind insgesamt 52 Staaten dabei unterstützt worden, verschiedene Vorkehrungen ihrer Systeme zur nuklearen Sicherung zu verbessern. Bei diesen Aktionen wurde Personal in diesen Staaten ausgebildet, Ausrüstung zur Verbesserung des physischen Schutzes und zur Strahlungsüberwachung an Grenzübergängen wurde bereitgestellt; ferner sind gefährdete Strahlenquellen in sichere und gesicherte Lager überführt oder aber in das Herkunftsland oder zum Lieferanten zurückgeführt worden. Die Mittel waren begrenzt und möglicherweise nicht ausreichend, um die zugehörigen — und notwendigen — Qualitätskontrollsysteme zu schaffen oder sonstige ergänzende Maßnahmen zu treffen, die im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit erforderlich gewesen wären; und außerdem

Prüfung der langfristigen Tragfähigkeit und Wirksamkeit der bisher im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen geleisteten Unterstützung und je nach Bedarf ergänzende Unterstützung, um die erforderliche Wirksamkeit zu erreichen.

Ergebnisse:

Ein Verfahren — unter Einschluss eines Kriterienkatalogs — zur Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit und Wirksamkeit der bisher geleisteten Unterstützung;

Einführung eines Qualitätssicherungssystems in Ländern, die Unterstützung zur nuklearen Sicherung erhalten haben, einschließlich Erprobung und Prototyp-Anwendung;

Ermittlung des weiteren Unterstützungsbedarfs, um das für die nukleare Sicherung gewünschte Ergebnis zu erreichen oder aufrecht zu erhalten;

dauerhafte Verfügbarkeit von funktionierender Ausrüstung und kompetentem Personal durch weitere Unterstützung, um vor Ort die Fähigkeit zur Wartung der Ausrüstung, zur Behebung von Funktionsstörungen bei der Ausrüstung und zum Austausch beschädigter Komponenten zu schaffen;

aufgrund von Schulungsmaßnahmen für das zuständige Personal haben die Staaten verlässlichen Zugriff auf kompetentes Personal.

Bereich 2:   Verbesserung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung von Staaten: Einrichtung nationaler Unterstützungszentren für nukleare Sicherung

Zweck:

Hilfe für Staaten zu gewährleisten, dass die technische und wissenschaftliche Unterstützung verfügbar ist und die Humanressourcen entwickelt werden, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind;

Ermittlung der technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und der Schulungsmaßnahmen, die für die Staaten einer Region oder Subregion erbracht werden könnten;

Ermittlung der in den Staaten vorhandenen nationalen Fähigkeiten, die dazu beitragen können, die für die staatlichen Systeme der nuklearen Sicherung notwendige technische und wissenschaftliche Unterstützung und die notwendigen Schulungsmaßnahmen zu erbringen.

Ergebnisse:

Aufbau regionaler und/oder nationaler Unterstützungszentren für nukleare Sicherung (NSSC (5)) im Einklang mit dem NSSC-Konzept und -Verfahren (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung). Die Ergebnisse werden Folgendes beinhalten:

Koordinierung der nationalen Organisationen, die auf nationaler Ebene für die nukleare Sicherung zuständig sind;

fachliche Beratung bei der Abschätzung der Art und des Umfangs der technischen und wissenschaftlichen Unterstützung, die erforderlich ist, um den physischen Schutz von, die Rechenschaft für oder Registrierung von Material und die Wartung der technischen Systeme, die an Grenzen zur Überwachung der Verbringung von Kernmaterial und radioaktivem Material eingesetzt werden, zu erhalten;

fachliche Beratung bei der Abschätzung des Schulungsbedarfs und des Bedarfs im Bereich an weiterführender Bildung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Region;

Bereitstellung von Ausrüstung und Erbringung von Expertenleistungen für den Aufbau nationaler oder regionaler NSSC;

langfristig tragfähige nationale Systeme für nukleare Sicherung, Förderung einer angemessenen Kultur der nuklearen Sicherheit, mit verbesserter Zusammenarbeit auf nationaler Ebene und verbesserter Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den anderen Organisationen, die für die nukleare Sicherung zuständig sind, sowie ein gut ausgebautes Wissensnetzwerk über nukleare Sicherung.

Bereich 3:   Verbesserung der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen

Zweck:

Verbesserung der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen im Zusammenhang mit Kernmaterial und anderem radioaktivem Material, um das Land in die Lage zu versetzen, die Verpflichtungen zu erfüllen, die es gemäß den verbindlichen und nicht verbindlichen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle, eingegangen ist;

Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens für die Durchführung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle, insbesondere in Bezug auf die Einführung eines umfassenden Staatlichen Rechenschafts- und Kontrollsystems für Kernmaterial (State System of Accounting for and Control of Nuclear Material — SSAC);

Verbesserung der nationalen Verwaltungsstrukturen für den Strahlenschutz und die Sicherheit von radioaktivem Material.

Bei den Verwaltungsstrukturen sollte ein besonderes Augenmerk auf die Synergien zwischen Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr gerichtet werden. Außerdem sollte Staaten, die Interesse an der Aufnahme eines Kernenergie-Programms bekundet haben, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Ergebnisse:

Erhöhung der Zahl der Staaten, die begonnen haben, umfassende und kohärente nationale Rechtsvorschriften auszuarbeiten und anzunehmen, die nukleare Sicherheit, nukleare Sicherung, nukleare Sicherungsmaßnahmen und Haftung für nukleare Schäden einschließen und damit zu einem harmonisierten, gestärkten und allgemeiner gültigen System der nuklearen Sicherung und Sicherheit beitragen;

Erhöhung der Zahl der Staaten, die dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM), dessen Änderung und dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (CNT) beigetreten sind und/oder die Absicht bekundet haben, den Regelungsrahmen für nukleare Sicherung umzusetzen;

Erhöhung der Zahl der Staaten, die die nationalen Rechtsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um ihren Pflichten gemäß IAEO Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und den Zusatzprotokollen nachkommen zu können;

Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsstrukturen durch fachliche Beratung, Auf- bzw. Ausbau der nationalen Verwaltungsstrukturen für Strahlenschutz und Sicherung von radioaktivem Material durch die Erbringung von Bewertungsleistungen seitens der IAEO, beispielsweise im Rahmen der Überprüfung der atomrechtlichen Aufsichtbehörden durch die IAEO (IRRS (6) -Missionen), sonstige Beratungsleistungen sowie Ausrüstung und Schulung.

Bereich 4:   Verschärfung der Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material

Zweck:

Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen sowie von Kernmaterial in nuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern;

Verbesserung der Kontrolle und des physischen Schutzes von radioaktivem Material in nichtnuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern;

in den ausgewählten Ländern Ortung und Identifizierung von Strahlenquellen, bei denen die Gegebenheiten es notwendig erscheinen lassen, die Strahlenquellen zu konditionieren und zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte zu verbringen; einschließlich der Rückführung in das Herkunftsland oder zum Lieferanten;

Verbesserung der technischen und administrativen Systeme, die zur Rechenschaft über Kernmaterial und zur Kontrolle von Kernmaterial geschaffen wurden, einschließlich der Verbesserung der bestehenden nationalen Rechenschafts- und Kontrollsysteme für Kernmaterial, die für die Durchführung von Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle eingeführt wurden, und dies auch in Staaten, deren Nuklearprogramme begrenzt sind und für die gemäß den ergänzend zu ihren Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen geschlossenen „Protokollen betreffend geringe Mengen“ eine eingeschränkte Berichtspflicht besteht;

Verbesserung der nationalen Register für radioaktive Stoffe, radioaktives Material und radioaktive Quellen in den ausgewählten Ländern.

Ergebnisse:

Wirksamerer physischer Schutz von Kernmaterial in ausgewählten kerntechnischen Anlagen und an ausgewählten Standorten sowie von radioaktiven Quellen in nichtnuklearen Anwendungen (z. B. im medizinischen Bereich oder in der Industrie oder radioaktiver Abfall);

Verringerung der von radioaktiven Quellen in ungeschütztem Zustand ausgehenden Gefahren durch einen wirksameren physischen Schutz oder gegebenenfalls Demontage und Transport der Strahlenquelle zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte im Land selbst oder in anderen ausgewählten Staaten;

Verringerung der Zahl der unkontrollierten und ungeschützten radioaktiven Quellen durch Unterstützung der nationalen Kampagnen ausgewählter Länder zum Aufspüren und Sichern von Strahlenquellen;

Schaffung und Weiterentwicklung wirksamer technischer und administrativer Systeme zur Rechenschaftslegung über und Kontrolle von Kernmaterial, einschließlich Schaffung neuer und/oder Verbesserung bestehender nationaler Rechenschafts- und Kontrollsysteme für Kernmaterial, durch die Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und Zusatzprotokolle umgesetzt werden können, auch in Staaten, die ein „Protokoll betreffend geringe Mengen“ vereinbart haben;

Schulungsmaßnahmen für ausgewähltes Personal, das für eine Unterstützung in Frage kommt, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass ein wirksames System für den physischen Schutz aufgebaut und beibehalten wird.

Bereich 5:   Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der nationalen Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren

Zweck:

Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, sicherzustellen, dass Kernmaterial und anderes radioaktives Material nicht über die national zugelassenen Tätigkeiten hinaus im Umlauf ist und dass in den ausgewählten Ländern Vorkehrungen für eine wirksame Grenzkontrolle und Gefahrenabwehr getroffen sind.

Ergebnisse:

Verbesserung der Systeme zur Gewinnung und Auswertung von Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial, wodurch die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Begleitumstände verbessert werden; die Weitermeldung dieser Informationen wird die Festlegung der Prioritäten für künftige Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern;

Schaffung der nationalen Rahmenbedingungen mit Expertenhilfe zur Bekämpfung des illegalen Handels und zur Verbesserung der nationalen Koordinierung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktivem Material, sensiblen kerntechnischen Ausrüstungen und sensiblen Technologien;

Aufbau von wirksamen Fähigkeiten zur Strahlungsüberwachung an ausgewählten Grenzübergängen durch die Bereitstellung von Grenzüberwachungsausrüstung und fachliche Beratung für ausgewählte Grenzübergänge;

bessere Ausarbeitung nationaler Abwehrpläne und bessere Schulung des Personals der Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Abwehrmethodik;

gut ausgebildetes, sachkundiges und kompetentes Personal der Strafverfolgungsbehörden in den ausgewählten Ländern durch Schulungsmaßnahmen und weitere Unterstützung im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen.

2.3.   Bewertung der Ergebnisse

Im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses ist von der IAEO eine Bewertung der Ergebnisse vorzunehmen, mit der die Wirksamkeit der Unterstützung sichergestellt und die bei der Unterstützung aufgetretenen Schwierigkeiten ermittelt werden sollen.

3.   Dauer

Die Bewertung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Beitragsabkommen durchgeführt. In den 21 darauf folgenden Monaten werden die drei Projekte zeitgleich durchgeführt.

Die Gesamtdauer der Durchführung dieses Beschlusses wird auf 24 Monate veranschlagt.

4.   Begünstigte

Begünstigte sind die Länder, in denen die Bewertung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Den Behörden dieser Länder wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, Abhilfe zu schaffen und für mehr Sicherheit zu sorgen. Die endgültige Auswahl der Begünstigten und die Ermittlung des Bedarfs in den ausgewählten Ländern erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle und dem Hohen Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die entsprechenden Entscheidungen stützen sich gegebenenfalls auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2.

5.   Für die Projektdurchführung zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von Experten der IAEO und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die drei Projekte werden direkt vom IAEO-Personal und/oder von ausgewählten Experten oder Auftragnehmern aus IAEO-Mitgliedstaaten durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Auftragsvergabe für Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge durch die IAEO im Rahmen dieses Beschlusses im Einklang mit den anwendbaren Regeln und Verfahren der IAEO.

6.   Teilnehmende Dritte

Die Projekte werden zu 100 % aus diesem Beschluss finanziert. Die Experten aus IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende Dritte gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten.


(1)  GOV/2003/49-GC(47)/9. Einige Abschnitte des Dokuments „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52-GC(48)/15) sind für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ebenfalls relevant. Diese Maßnahmen finden auch in dem Kapitel „Activities Supporting Nuclear Security“ des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit für 2006 bis 2009 Berücksichtigung.

(2)  Der Gouverneursrat der IAEO hat im September 2005 beschlossen, dass zur Stärkung des Sicherungssystems das sogenannte „Protokoll betreffend geringe Mengen“ zu den in Anwendung des Nichtverbreitungsvertrags geschlossenen Sicherungsabkommen Bestandteil des Sicherungssystems der IAEO bleiben soll, vorbehaltlich Änderungen am Standardwortlaut und der Änderung der im Rahmen des Protokolls betreffend geringe Mengen geltenden Kriterien. Die Generalkonferenz der IAEO hat 2005 eine Resolution verabschiedet, in der unter anderem festgehalten wird, dass diese Maßnahmen den erweiterten Verifikationsstandard für Staaten darstellen, mit denen umfassende Sicherungsabkommen bestehen, die durch ein gültiges Zusatzprotokoll ergänzt werden.

(3)  CFSP/2004/022/IAEA I, CFSP/2005/020/IAEA II, CFSP/2006/029/IAEA III und CFSP/2008/020/IAEA IV.

(4)  CFSP/2004/022/IAEA I, CFSP/2005/020/IAEA II, CFSP/2006/029/IAEA III und CFSP/2008/020/IAEA IV.

(5)  NSSC: Nuclear Security Support Center.

(6)  IRRS: Integrated Regulatory Review Service (Überprüfung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden eines Landes durch die IAEO).


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. September 2010

über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Hochwassers vom Mai 2010 in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6624)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2010/586/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf den Antrag der Regierung Polens vom 2. Juni 2010 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe an die Opfer des Hochwassers vom Mai 2010 in Polen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hochwasser ist eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 derselben Verordnung entsprechen, zu genehmigen.

(2)

Damit die Kommission angemessen über die Verwendung der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Waren informiert wird, muss die Regierung Polens mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu vermeiden, dass diese Waren zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3)

Außerdem sollte die Kommission über Umfang und Art der Einfuhren informiert werden.

(4)

Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen polnischen Behörden anerkannte Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer des Hochwassers vom Mai 2010 in Polen unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit.

(2)   Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während ihrer Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden, werden ebenfalls von den Eingangsabgaben befreit.

Artikel 2

Die Regierung Polens übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2010 die Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Artikel 3

Die Regierung Polens informiert die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2010 ausführlich über Art und Menge der verschiedenen gemäß Artikel 1 abgabenfrei eingeführten Waren, aufgeschlüsselt nach großen Produktkategorien.

Artikel 4

Die Regierung Polens informiert die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2010 über die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 5

Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Einfuhren, die ab 1. Mai 2010 und bis spätestens 30. November 2010 getätigt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2010

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.