ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.254.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
29. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 858/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nichtquotenausfuhren und der Ausfuhrlizenzen

29

 

 

Verordnung (EU) Nr. 859/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

33

 

 

2010/577/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. September 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

40

 

 

2010/578/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. September 2010 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6418)  ( 1 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 855/2010 DES RATES

vom 27. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Oktober 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure („TCCS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Zölle lagen zwischen 7,3 und 42,6 %.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Im Jahr 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Er wurde von Heze Huayi Chemical Co., Ltd („Heze“ oder „Antragsteller“) gestellt und beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands. Der für den Antragsteller geltende endgültige Antidumpingzollsatz beträgt 14,1 %.

(3)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die Umstände, die den Maßnahmen zugrunde gelegen hätten, hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist.

(4)

Der Antrag gründete sich hauptsächlich auf die Behauptung, die TCCS-Stückkosten des Antragstellers seien gegenüber der Ausgangsuntersuchung erheblich zurückgegangen,

da er den wesentlichen für die Herstellung der untersuchten Ware benötigten Rohstoff selber herstelle und

da er seine Produktionskapazität erhöht habe.

3.   Einleitung einer Überprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, und entschied am 2. Juli 2009, eine auf den Antragsteller beschränkte Untersuchung des Dumpingtatbestands (3) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten.

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(6)

Bei der im Rahmen dieser Überprüfung untersuchten Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der ursprünglichen Verordnung, d. h. um Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 eingereiht wird.

(7)

Die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die Union ausgeführte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen; daher handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

5.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweigs der Union und die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, schickte die Kommission dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung und einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht ausgefüllt und zurückgesandt. Die Kommission holte alle für die Feststellung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie; außerdem führte sie einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

6.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („UZ“).

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Der Untersuchung zufolge erfüllte der Antragsteller alle fünf MWB-Kriterien. Im UZ traf Heze seine Geschäftsentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme; es wurden auch keine Verzerrungen aufgrund nicht marktwirtschaftlicher Bedingungen festgestellt. Heze unterliegt ausnahmslos allen chinesischen Konkurs- und Eigentumsvorschriften. Das Unternehmen verfügt über eine von unabhängigen Stellen geprüfte Buchführung und ein entsprechendes Buchführungssystem und seine Praktiken entsprachen bei der Untersuchung den international anerkannten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen und den IAS. Kosten und Preise spiegelten die Marktwerte wider, Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen.

(14)

Aus den genannten Gründen und Erwägungen konnte dem Antragsteller MWB gewährt werden.

2.   Normalwert

(15)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch Heze gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entsprachen. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller TCCS auf dem Inlandsmarkt in insgesamt repräsentativen Mengen verkaufte.

(16)

Anschließend wurden die vom Antragssteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren, ermittelt.

(17)

Für jeden von Heze auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn die von einem bestimmten Typ im UZ auf dem Inlandsmarkt verkauften Gesamtmengen mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(18)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(19)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps, zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber, mehr als 80 % der Gesamtverkäufe dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(20)

Wenn die gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % der Gesamtverkäufe dieses Typs ausmachten oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(21)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von Heze verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesem Fall verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch durch Addition der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware durch Heze im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

(22)

Entsprechend der in der Ausgangsuntersuchung angewendeten Methodik wurden die Herstellkosten für zwei Warentypen ermittelt. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden die Herstellkosten für TCCS als Granulat oder Tabletten und für TCCS in Pulverform ermittelt.

3.   Ausfuhrpreis

(23)

Da die Ausfuhrverkäufe der betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise der zur Ausfuhr in die Union verkauften Ware.

4.   Vergleich

(24)

Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren vorgenommen. Ferner ergab sich, dass die Umsatzsteuer teilweise erstattet wurde, wenn die betroffene Ware zur Ausfuhr in die Union verkauft wurde. Folglich wurde die auf Inlandsverkäufe fällige Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstab b der Grundverordnung entsprechend berichtigt.

(25)

Der Antragsteller beantragte zudem eine Berichtigung für Verpackungskosten für seine Verkäufe auf dem chinesischen und auf dem Unionsmarkt. Die Überprüfung ergab, dass diese Kosten in beiden Fällen, also unabhängig davon, ob sie im Inland oder zur Ausfuhr verkauft wurden, in den Produktionskosten der Ware enthalten waren. Daher wurde der beantragten Berichtigung weder für den Inlandsmarkt noch für die Ausfuhr stattgegeben.

5.   Dumpingspanne

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(27)

Die für Heze ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 3,2 %.

C.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(28)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass die festgestellten Veränderungen der Umstände dauerhaft sind.

(29)

Der Antragsteller arbeitete voll an dieser Interimsüberprüfung mit, und die eingeholten und überprüften Daten ermöglichten die Ermittlung einer Dumpingspanne auf der Grundlage seiner unternehmensspezifischen Preise für Ausfuhren in die Union. Daraus ergab sich, dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

(30)

Aus den bei der Untersuchung eingeholten und überprüften Belegen ging hervor, dass die Abnahme des Dumpings auf die veränderte Kostenstruktur im Unternehmen zurückzuführen war. Wesentliche Faktoren für die bessere Kostenstruktur des Antragstellers sind die Herstellung des Hauptrohstoffs im eigenen Unternehmen und die Ausweitung seiner Produktionskapazität.

(31)

Es war außerdem festzustellen, dass seit der Ausgangsuntersuchung die Preise von Heze für Ausfuhren in alle Länder angezogen haben. Insbesondere entsprachen die Preise bei der Ausfuhr in die Union den Preisen des Unternehmens bei der Ausfuhr in andere Drittländer. Den vor Ort eingeholten Belege zufolge belieferte das Unternehmen viele EU-Abnehmer zu vergleichbaren Preisen. Das homogene Verhalten des Antragstellers auf allen Märkten belegt die dauerhafte Änderung der Umstände.

(32)

Aus dem dargelegten Sachverhalt lässt sich schließen, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht in überprüfungsrelevanter Art verändern dürften. Daher ist davon auszugehen, dass die Änderungen dauerhaft sind und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

D.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(33)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware durch Heze geltenden Antidumpingzoll auf 3,2 % zu senken —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für Heze Huayi Chemical Co. Limited in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 wird wie folgt geändert:

„PR China

Heze Huayi Chemical Co. Limited

3,2 %

A629“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 150 vom 2.7.2009, S. 14 („Einleitungsbekanntmachung“).


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 856/2010 DES RATES

vom 27. September 2010

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 4 sowie Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORGESCHICHTE

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/1995 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat („AN“) der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein. In einer weiteren Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung stellte sich heraus, dass der zu entrichtende Zoll von den Ausführern aufgefangen wurde; deshalb wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/1998 (3) geändert. Nach der Beantragung einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates (4) ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland eingeführt. Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (5) endgültige Antidumpingzölle zwischen 41,42 EUR und 47,07 EUR je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

(2)

Nach der Beantragung einer Auslaufüberprüfung („letzte Auslaufüberprüfung“) und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates (6) für weitere fünf Jahre ein endgültiger Antidumpingzoll zwischen 28,88 EUR und 47,07 EUR je Tonne eingeführt.

(3)

Nach der Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, mit der die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 teilweise für nichtig erklärt wurde, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 (7) den endgültigen Antidumpingzoll für das Unternehmen JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat.

(4)

Mit dem Beschlusses 2008/577/EG vom 4. Juli 2008 (8) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote mehrerer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine an; dazu zählen auch die verbundenen russischen ausführenden Hersteller Joint Stock Company Acron und Joint Stock Company Dorogobuzh („Acron“ Holding Company).

B.   JETZIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(5)

Die Unternehmen JSC Acron, JSC Dorogobuzh und das mit ihnen verbundene Handelsunternehmen Agronova International Inc., Mitglieder der Acron-Holding („Antragsteller“), beantragten eine teilweise Interimsüberprüfung („jetzige Überprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung der Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Ausdehnung der Preisverpflichtung von JSC Acron und JSC Dorogobuzh auf Agronova International Inc.

(6)

Der Antragsteller gab an, dass sich die Voraussetzungen für die Preisverpflichtung geändert hätten, insbesondere dass Agronova International Inc., ein in den USA neu gegründetes Handelsunternehmen, in die Acron-Holding integriert worden sei. Diese Veränderung sei von Dauer.

2.   Einleitung einer Überprüfung

(7)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 („derzeit geltende Maßnahmen“) ein (9); diese Überprüfung beschränkte sich auf die Form der Maßnahmen, insbesondere auf die möglichen Auswirkungen der Ausdehnung der Preisverpflichtung von JSC Acron und JSC Dorogobuzh auf Agronova International Inc.

3.   Betroffene Ware

(8)

Von der jetzigen Überprüfung ist die gleiche Ware betroffen wie in der letzten Auslaufüberprüfung, nämlich feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von über 80 GHT mit Ursprung in Russland („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

4.   Betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. Die Kommission holte ferner alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Außerdem führte sie einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten von Agronova International Inc., Hallandale, USA („Agronova“) durch.

5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(11)

Die Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung — „UZÜ“).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(12)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei Agronova um ein neugegründetes Unternehmen handelt, das zur Acron-Holding gehört.

1.   Praktikabilität der Verpflichtung

(13)

Die Hauptüberlegungen bei der Ausdehnung der derzeitigen Verpflichtung auf eine Handelsgesellschaft richteten sich auf die Praktikabilität der Verpflichtung, d. h. auf die Möglichkeit ihrer wirksamen Überwachung und vor allem die Einschätzung des Risikos von Ausgleichsgeschäften sowie des Risikos der Umgehung durch unterschiedliche Absatzkanäle und/oder durch die Bepreisung unterschiedlicher Waren für potenziell dieselben Kunden.

1.1.   Hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften über eine verdeckte Handelsgesellschaft

(14)

Die Untersuchung ergab, dass Agronova mit mindestens einer anderen verdeckten Handels- und Marketinggesellschaft für Düngemittel personell und operativ eng verflochten war. Es zeigte sich, dass dieselben Personen, die Agronova betrieben, de facto auch an den Tätigkeiten dieser Handelsgesellschaft beteiligt waren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen waren insbesondere ein Manager sowie ein Mitarbeiter fast im ganzen UZÜ in beiden Unternehmen gleichzeitig tätig; darüber hinaus besorgte eine dritte Person (die sich auch als Geschäftsführer der besagten Handelsgesellschaft erwies) die unternehmerischen Tagesgeschäfte, obwohl sie formell nicht bei Agronova angestellt war; diese Person übernahm für Agronova sogar die Abwicklung des Kontrollbesuchs, bei dem sie als Berater von Agronova vorgestellt wurde. Abgesehen von der starken personellen Verflechtung stellte sich weiter heraus, dass beide Unternehmen fast im ganzen UZÜ vom selben Büro aus operierten und nicht nur dieselbe Sekretariatskraft beschäftigten, sondern auch dieselbe Datenverarbeitungsanlage und Büroausstattung nutzten. Agronova hatte die Existenz und die Tätigkeit dieser anderen Handelsgesellschaft weder in ihrem Fragebogen noch beim Kontrollbesuch erwähnt. Der Antragsteller kam dem Ersuchen der Kommission um klärende Auskünfte nur eingeschränkt nach, denn er verschwieg unter anderem, wem genau diese Handelsgesellschaft gehörte und worin ihre genaue Tätigkeit bestand. Die Auskünfte wurden daher als unzureichend angesehen.

(15)

Aufgrund dieser Sachlage kam die Kommission zum Schluss, dass die obengenannte Handelsgesellschaft im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) („Zollkodex-Durchführungsverordnung“) mit Agronova verbunden war und deshalb vom Antragssteller im Fragebogen hätte angegeben werden müssen. Dementsprechend teilte die Kommission dem Antragsteller nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung mit, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen beabsichtige; gleichzeitig verwies sie den Antragsteller nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Möglichkeit, weitere Erläuterungen zu geben.

(16)

Der Antragsteller bestritt, dass Agronova mit der obengenannten oder irgendeiner anderen Handelsgesellschaft verbunden sei. Im Übrigen versäumte er es, dem weiteren Ersuchen der Kommission nachzukommen, ihr innerhalb der gesetzten Frist genaue nachprüfbare Auskünfte zu erteilen, wem die besagte Handelsgesellschaft gehörte und worin ihre genaue Tätigkeit bestand.

(17)

Im Anschluss an die Mitteilung, dass die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen beabsichtige, bestritt der Antragsteller weiter jede Verbindung im Sinne des Artikels 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung zwischen Agronova und der besagten Handelsgesellschaft. Bezüglich der genauen Funktion der in beiden Unternehmen beschäftigten Personen bestritt der Antragsteller, dass sich die beiden Unternehmen Führungskräfte oder Mitarbeiter teilen würden. Der Antragsteller widerrief sogar zuvor gegebene Auskünfte unter dem Vorwand, sie seien falsch und ungenau. Die neuen Auskünfte wurden indessen nicht hinreichend belegt. Alles in allem waren die diesbezüglichen Auskünfte und Belege des Antragstellers undurchsichtig und streckenweise widersprüchlich und ließen daher insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit der vorgelegten Informationen aufkommen.

(18)

So gab der Antragsteller z. B. zunächst an, dass der Geschäftsführer von Agronova auch die besagte Handelsgesellschaft leite, schränkte diese Aussage später aber dahingehend ein, dass die vom Geschäftsführer von Agronova in der Handelsgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben keinerlei Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten würden. In ähnlicher Weise ergab sich aus den eingereichten Belegen (Jahresabschlüsse), dass eine andere Person in beiden Unternehmen als „Mitarbeiter“ geführt wurde, wohingegen später behauptet wurde, diese Person erfülle eigentlich die Aufgaben eines „Legal Secretary“.

(19)

Fazit: Der Antragsteller konnte mit seinen Auskünften und Belegen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit zeigen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Akteure so definiert waren und so ausgeübt wurden, dass die Existenz einer Beziehung ausgeschlossen war.

(20)

Der Antragsteller bestritt ferner, dass die besagte Handelsgesellschaft überhaupt als Handelsgesellschaft angesehen werden könne, da sie hauptsächlich mit der Vermarktung anstatt mit dem Verkauf von Düngemitteln befasst sei. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Behauptung nicht bewiesen wurde, hatte die Gesellschaft mehrfach angegeben, tatsächlich mit Düngemitteln zu handeln, wenngleich nur in geringen Mengen für außereuropäische Märkte. Die Gesellschaft musste folglich als Händler angesehen und das Argument damit zurückgewiesen werden.

(21)

Die Kommission gelangte zur Auffassung, dass der Auftraggeber die Untersuchung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung behinderte, weil er bedeutsame Informationen nur schrittweise auf Nachfrage vorlegte und seine Auskünfte in den meisten Fällen nachträglich korrigierte, änderte oder widerrief. Aufgrund der unbefriedigenden Mitarbeit von Agronova konnte kein Vertrauensverhältnis zwischen der Kommission und dem Unternehmen entstehen; ein solches Vertrauensverhältnis gilt indessen als notwendige Grundvoraussetzung für die Annahme einer Verpflichtung.

(22)

Es sei daran erinnert, dass Erkenntnisse über unterschiedliche Absatzkanäle und den Warenfluss durch diese Kanäle unverzichtbar für die Einschätzung des Risikos von Ausgleichsgeschäften sind. Angesichts der sehr engen personellen und operativen Verflechtungen zwischen Agronova und der anderen Handelsgesellschaft kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften und das Umgehungsrisiko aufgrund unterschiedlicher Absatzkanäle zu hoch war und die derzeitige Verpflichtung deshalb nicht auf Agronova ausgedehnt werden sollte.

(23)

Nach der Unterrichtung des Antragstellers brachte dieser vor, ein Risiko von Ausgleichsgeschäften würde nur bestehen, wenn Unternehmen aktienrechtlich miteinander verbunden wären. Darauf ist zum einen zu erwidern, dass sich das Risiko von Ausgleichsgeschäften nicht auf Fälle beschränkt, in denen Unternehmen aktienrechtlich miteinander verbunden sind, da Ausgleichsgeschäfte auf unterschiedliche Weise abgewickelt werden können. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften im vorliegenden Fall aus den vorausgehend dargelegten Gründen hoch ist, selbst wenn der Antragsteller und Agronova nicht aktienrechtlich miteinander verbunden sind. Zum anderen lieferte der Antragsteller weder rechtliche oder faktische Gründe noch etwaige Beweise für seine Behauptung. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

1.2.   Beträchtliches Risiko von Ausgleichsgeschäften durch die Gestaltung der Preise für unterschiedliche Waren

(24)

Die derzeitige Verpflichtung gilt nicht nur für Ammoniumnitrat, sondern beinhaltet auch eine Preisregelung für andere von der Gruppe gehandelte Waren; damit soll das Risiko von Ausgleichsgeschäften ausgeschlossen werden. Der Antragsteller gab in seinem Fragebogen an, dass er beabsichtige, über Agronova unter anderem auch Waren abzusetzen, die nicht von der Preisregelung betroffen sind, darüber hinaus sogar Düngemittel anderer Hersteller aus Russland und anderen Ländern. Aus diesem Grund wurde das Risiko von Ausgleichsgeschäften durch die Ausfuhr unterschiedlicher Waren an dieselben Kunden als hoch eingestuft.

(25)

Für einige der Waren, die Agronova abzusetzen beabsichtigte, gibt es keine notierten Marktpreise, die als Bezugsgröße für Überwachungszwecke dienen könnten. Aus diesem Grund könnte die Einhaltung der Verpflichtung auch nicht kontrolliert werden.

(26)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe seinem Angebot nicht Rechnung getragen, seine Geschäftspläne hinsichtlich der Mischung von Düngemitteln und hinsichtlich anderer Waren aufzugeben, sofern die Kommission dies für notwendig erachtete. Dazu ist anzumerken, dass der Kommission die geänderten Angebote erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt vorgelegt wurden. Die Kommission war der Ansicht, dass der Antragsteller mit der fortlaufenden Anpassung seines Geschäftsplans an die vermeintlichen Erwartungen der Kommission Zweifel an der Seriosität seines Angebots nährte. In diesem Zusammenhang gelangte die Kommission ferner zu der Auffassung, dass aufgrund der unzureichenden Mitarbeit von Agronova bei der Untersuchung kein Vertrauensverhältnis zwischen der Kommission und Agronova entstehen konnte. Folglich war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine diesbezügliche Zusage auch wirklich eingehalten würde.

(27)

Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Einbindung von Agronova in die Absatzkanäle der Acron-Holding das Risiko von Ausgleichsgeschäften und das Umgehungsrisiko erheblich vergrößern und außerdem die Praktikabilität und die wirksame Überwachung der Verpflichtung beeinträchtigen würde.

2.   Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände

(28)

Im Verlauf der Untersuchung gründete die Acron-Holding eine weitere Handelsgesellschaft, Agronova Europe AG („Agronova Europe“), die angeblich den Großteil des Handelsgeschäfts mit europäischen Kunden übernehmen und nach und nach an die Stelle von Agronova treten würde. An einem bestimmten Punkt des Verfahrens ersuchte der Antragsteller um die Einbeziehung dieses neuen Händlers in die laufende Überprüfung in der Absicht, die bestehende Preisverpflichtung auf beide Händler ausdehnen zu lassen; ersatzweise ersuchte er um die Einleitung einer neuen Überprüfung in der Absicht, den Absatzkanal, für den diese Verpflichtung gilt, auch auf diesen neuen Händler auszudehnen. Dies zeigt, dass die geänderten Umstände, die den Anlass zur jetzigen Überprüfung gaben, nicht dauerhaft sind.

(29)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Frage der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände, die den Anlass zur jetzigen Untersuchung gegeben hatten, sei für die jetzige, auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung irrelevant. Eine diesbezügliche Analyse sei nur erforderlich, wenn es um die Bewertung eines Dumping- und/oder Schädigungssachverhalts gehe.

(30)

Im Übrigen beabsichtige er auch nicht mehr, Ammoniumnitrat über Agronova Europe abzusetzen.

(31)

Der Antragsteller versäumte es indessen, sein Argument, dass die Frage der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände in der jetzigen Untersuchung irrelevant sei, in seinem Sinne rechtlich zu begründen. Die Kommission ging in der jetzigen Überprüfung davon aus, dass die Stabilität des Absatzkanals (der Absatzkanäle) bei der Entscheidung über die Ausdehnung einer Verpflichtung auf einen neu gegründeten Händler von erheblicher Bedeutung ist, da das Risiko von Ausgleichsgeschäften und das Umgehungsrisiko mit jedem zusätzlich eingebundenen Händler steigt. Dieser Gefahr muss außerdem mit einer angemessenen Überwachung begegnet werden. Aufgrund dieser Sachlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände sehr wohl von Belang ist und das Argument des Antragstellers somit zurückzuweisen ist.

(32)

Die Zusicherung, Ammoniumnitrat werde letztlich doch nicht über Agronova Europe auf dem EU-Markt vertrieben, wurde erst ganz am Ende der Untersuchung gegeben (nach der endgültigen Unterrichtung) und widersprach den zuvor erteilten Auskünften. Der Antragsteller konnte zudem nicht glaubhaft versichern, dass er diese Zusage einhalten werde. Die Kommission war auch hier der Ansicht, dass der Antragsteller mit der fortlaufenden Anpassung seines Geschäftsplans an die vermeintlichen Erwartungen der Kommission Zweifel an der Seriosität seines Angebots nährte. Wie bereits unter Randnummer 26 dargelegt, kam die Kommission im Übrigen zu dem Schluss, dass das unkooperative Verhalten von Agronova verhinderte, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien der Verpflichtung entstehen konnte. Das Argument des Antragstellers musste daher zurückgewiesen werden.

D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(33)

Aufgrund der Schlussfolgerungen zur Praktikabilität der Verpflichtung und der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände sollte die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Verpflichtung des Antragstellers eingestellt werden.

E.   UNTERRICHTUNG

(34)

Der Antragsteller und die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(35)

Der Antragsteller erklärte, seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf eine faire Anhörung seien im Verfahren missachtet worden. Dem Antragsteller wurden hingegen sehr wohl zahlreiche Gelegenheiten eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben, wovon dieser auch tatsächlich Gebrauch machte; ihm wurde außerdem genügend Zeit zugestanden, im Laufe des Verfahren Informationen und Nachweise vorzulegen. Dem Antragsteller wurde zudem mehrfach die Möglichkeit gegeben, sich Gehör zu verschaffen. Daher sind seine diesbezüglichen Einsprüche unbegründet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von über 80 GHT der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 mit Ursprung in Russland und hergestellt von Joint Stock Company Acron und Joint Stock Company Dorogobuzh wird ohne Änderung der Form der Maßnahme eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.

(9)  ABl. C 152 vom 4.7.2009, S. 40.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 857/2010 DES RATES

vom 27. September 2010

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion eines bestimmten Polyethylenterephthalats in der Union entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, betrafen die Subventions- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

(4)

In dem parallelen Antidumpingverfahren führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

1.2.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(6)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft, und die vorläufigen Feststellungen wurden — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

1.3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(9)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Stichprobe der EU-Hersteller sei nicht repräsentativ und außerdem widersprüchlich, folglich weise auch die Schadensanalyse Mängel auf. So sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller ein Stichprobenverfahren gar nicht erforderlich gewesen. Da außerdem Unternehmensgruppen „künstlich“ in einzelne juristische Personen aufgesplittet worden seien, seien einige der Marktführer (Artenius, M&G Polimeri) nicht in die Stichprobe aufgenommen worden; auch sei die Methode für die Stichprobenauswahl widersprüchlich, da die Stichprobe letztlich doch auch zwei Unternehmensgruppen enthalte. Darüber hinaus sei die Stichprobe nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der ausreichende Mengen an ein verbundenes PET-Verarbeitungsunternehmen verkaufe. Daher konnten die Institutionen die tatsächliche Lieferkapazität des Wirtschaftszweigs der Union angeblich nicht beurteilen; außerdem hätten sie den Interessenskonflikt innerhalb des Wirtschaftszweigs nicht berücksichtigt. Da ein Unternehmen zudem nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt habe und von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei, betrage die Repräsentativität angeblich nur noch 28 % der EU-Produktion. Dieselben Parteien behaupteten, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden.

(10)

Zu der Behauptung, eine Stichprobe sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller nicht erforderlich gewesen, sei angemerkt, dass sich im Laufe des Stichprobenverfahrens 14 Unionshersteller gemeldet hatten, die acht Unternehmensgruppen angehörten. Aufgrund dieser objektiv großen Zahl kooperierender EU-Hersteller stützte sich die Stichprobenauswahl nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste fünf einzelne Unternehmen (mit sechs Betriebsstätten).

(11)

Zum ersten Einwand bezüglich der Repräsentativität der Stichprobe ist anzumerken, dass die Institutionen einzelne Unternehmen, die Teil einer in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppe sind, aufnehmen können, sofern diese repräsentativ sind und über eine getrennte Finanzbuchführung verfügen. Wären alle vierzehn EU-Hersteller untersucht worden, die den acht Unternehmensgruppen angehören, hätte die Untersuchung nicht fristgerecht abgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass zwei Unternehmensgruppen in die Stichprobe einbezogen wurden, steht indessen nicht im Widerspruch zu dem im vorliegenden Fall angewandten Auswahlkriterium (größtes repräsentatives Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union).

(12)

Die Unternehmensgruppe Indorama unterhielt im UZ zwei verschiedene Produktionsstätten, eine davon in den Niederlanden und die andere im Vereinigten Königreich. Da diese beiden Produktionsstätten in juristischer und finanzieller Hinsicht eine Einheit bildeten, stand die Aufnahme dieser Unternehmensgruppe in die Stichprobe im Einklang mit dem angewandten Auswahlkriterium. Was das Unternehmen Equipolymers anbelangt, das im UZ über zwei getrennte PET-Produktionsstandorte verfügte (eine in Italien, die andere in Deutschland), so hatte das Unternehmen für beide Betriebsstätten konsolidierte Zahlen gemeldet. Da diese konsolidierten Zahlen bei einem einzigen Kontrollbesuch im Hauptsitz des Unternehmens überprüft werden konnten, wurde beschlossen, für die Zwecke dieses Verfahrens die PET-Produktionsunternehmen von Equipolymers als eine Einheit zu behandeln. Zu der Behauptung, Artenius und M&G Polimeri müssten in die Stichprobe einbezogen werden, weil sie die Marktführer seien, ist anzumerken, dass keine ihrer Teileinheiten zu den Unternehmen mit den größten Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union zählte.

(13)

Zu dem Einwand, die Stichprobe sei nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der überwiegend für den Eigenverbrauch produziere, ist anzumerken, dass die Lieferkapazität im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses untersucht werden kann, sofern diesbezügliche Angaben gemacht werden; in diesem Fall kann der Eigenverbrauch von der Produktionsmenge abgezogen werden. Es ist also nicht erforderlich, dass ein solcher Hersteller zwecks Prüfung bestimmter Schadensfaktoren in der Stichprobe enthalten ist. Auch ein doppelt gelagertes Interesse, da sich daraus ergibt, dass ein Unternehmen zugleich als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, kann im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses beurteilt werden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, hat keine Relevanz für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, da diese an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU gemessen wird. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(14)

Was das Argument der Gesamtrepräsentativität der Stichprobe anbelangt, so wird erneut darauf verwiesen, dass durch die Begrenzung der Stichprobe auf vier Unternehmen die Repräsentativität von 65 % auf 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller gesunken ist. Auf diese vier Unternehmen entfielen 52 % der Unionsproduktion. Gemessen an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU wird dies als repräsentative Stichprobe der EU-Hersteller betrachtet.

(15)

Zu der Behauptung, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden, ist anzumerken, dass Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung als Alternative zu einer „nach den normalen statistischen Verfahren“ gebildeten Stichprobe eindeutig die Möglichkeit vorsieht, eine Stichprobe auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen zu stützen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 5 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(17)

Bekanntlich wurde unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung die betroffene Ware definiert als Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(18)

Nach Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung außerdem, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellten und verkauften PET und dem in den betroffenen Ländern hergestellten und auf ihren Inlandsmärkten verkauften PET sowie dem in die Union ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt.

(19)

Da die untersuchte Ware als homogenes Produkt betrachtet wurde, wurde sie zur Berechnung der Schadensspannen nicht in verschiedene Warentypen unterteilt.

(20)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, PET sollte nach den unterschiedlichen Viskositätszahlen in verschiedene Warentypen unterteilt werden, da die Viskositätszahl für die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten des hergestellten PET-Typs ausschlaggebend sei. Die Kommission betrachtete das Argument als stichhaltig und passte die Methode zur Berechnung der Schadensspannen entsprechend an.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Iran

3.1.1.   Einleitung

(21)

Die Regierung des Iran („RI“) und der kooperierende ausführende Hersteller nahmen zu folgenden, in der vorläufigen Verordnung angefochtenen Regelungen Stellung:

I)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen („SWZ“) — Petrochemische SWZ

II)

Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

3.1.2.   Spezifische Regelungen

I)   Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen („SWZ“) — Petrochemische SWZ

(22)

Die RI bestritt, dass zollfreie Einfuhren von Rohstoffen und Investitionsgütern in Freihandelszonen anfechtbar sind. Freihandelszonen und Sonderwirtschaftszonen seien per Definition und im Einklang mit den WTO-Regeln Zonen für die zollfreie Ein- und Ausfuhr. Überdies machten sowohl die RI als auch der kooperierende ausführende Hersteller geltend, die Einfuhr zollfreier Investitionsgüter sei rechtlich nicht von der Ausfuhrleistung abhängig, da diese Befreiung auch den im übrigen iranischen Staatsgebiet niedergelassenen Unternehmen gewährt werde.

(23)

Zur Vereinbarkeit von SWZ mit den WTO-Regeln ist anzumerken, dass dieses allgemeine Argument den festgestellten Sachverhalt, dass die fraglichen Subventionen anfechtbar sind, nicht entkräften kann; es wurde keine ausführliche Analyse vorgelegt, die die Analyse in der vorläufigen Verordnung widerlegt hätte. Was die zollfreie Einfuhr von Investitionsgütern in den Iran anbelangt, so zeigen die Informationen, die bei der Abgabe von Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen vorlagen, dass diese Möglichkeit nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die ihre Infrastruktur modernisieren, d.h., dass die Bestimmung nicht automatisch für alle Parteien gilt. Aus den genannten Gründen mussten die vorstehenden Vorbringen zurückgewiesen werden.

(24)

Der kooperierende ausführende Hersteller brachte vor, in anderen Ländern würden ähnliche Bestimmungen und Regelungen gelten, folglich missachte die Kommission das Diskriminierungsverbot. Darüber hinaus behauptete das Unternehmen, es sei von der Kommission im Vorfeld des Kontrollbesuchs nicht ordnungsgemäß über dessen Umfang und die damit verbundenen Informationspflichten informiert worden.

(25)

Zu der allgemeinen Behauptung, das Diskriminierungsverbot werde missachtet, sei daran erinnert, dass die Kommission dieses Antisubventionsverfahren nach Artikel 10 der Grundverordnung gegen die drei Länder eingeleitet hat, im Antrag genannt worden waren. Folglich konnten sich ihre Empfehlungen nur auf die Ergebnisse dieser Untersuchung stützen. Was die angeblich unterlassene Vorabinformation über die Einzelheiten anbelangt, die während des Kontrollbesuchs geprüft werden sollten, so ist anzumerken, dass die Kommission den kooperierenden ausführenden Hersteller lange im Voraus darüber informiert hatte, dass bei dem Kontrollbesuch Informationen über das Verhältnis zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem Anteilseigner eingeholt werden sollten. Daher mussten diese Behauptungen zurückgewiesen werden.

(26)

Der kooperierende ausführende Hersteller wies die Institutionen auf zwei Fehler bei der Berechnung der Zollbefreiung für Einfuhren eines beim Herstellungsverfahren verwendeten Rohstoffs und bei der Berechnung des Gesamtwerts der Einfuhren von zollbefreiten Investitionsgütern hin. Diese Fehler werden hiermit behoben: Die berichtigten Subventionsspannen betragen 0,14 % für die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen und 0,72 % für die zollfreie Einfuhr von Investitionsgütern. Insgesamt beträgt die berichtigte Subventionsspanne für diese Regelung 0,86 %.

(27)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 20 bis 44 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter Randnummer 26 dieser Verordnung dargelegten Änderungen bestätigt.

II)   Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

(28)

Der kooperierende ausführende Hersteller (Shahid Tondguyan Petrochemical Co. oder „STPC“) brachte vor, sein Hauptanteilseigner, die National Petrochemical Company („NPC“), sei keine öffentliche Körperschaft und die RI habe die NPC weder beauftragt noch angewiesen, Zahlungen an STPC vorzunehmen. Außerdem wurde geltend gemacht, die Finanzmittel der NPC für STPC seien als rückzahlbare Gelder und somit nicht als Subvention zu betrachten.

(29)

Zu diesen Vorbringen sei nochmals angemerkt, dass für die Beurteilung, ob eine Einrichtung für die Zwecke von Antisubventionsuntersuchungen als öffentliche Körperschaft zu betrachten ist, folgende Kriterien maßgebend sind: 1) die Einrichtung befindet sich in Regierungsbesitz, 2) die Regierung ist im Verwaltungsrat der Einrichtung vertreten, 3) die Regierung kontrolliert die Tätigkeiten der Einrichtung; diese verfolgt die Politik oder die Interessen der Regierung und 4) die Einrichtung wurde per Gesetz eingesetzt. Wie unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden alle diese Kriterien untersucht. Als Regierungsstelle benötigt die NPC weder einen Auftrag noch eine Anweisung; diese Begriffe beziehen sich auf private Einrichtungen. Die Untersuchung ergab, dass die NPC mit der Entwicklung und dem Betrieb des petrochemischen Sektors des Landes betraut ist und dass die RI dem Unternehmen zusätzlich die Aufgabe übertragen hat, in ihrer Eigenschaft als staatliche Verwaltungsbehörde die petrochemische Sonderwirtschaftszone zu verwalten. Folglich muss jedes Vorbringen, das die Rolle der NPC als öffentliche Körperschaft in Frage stellt, zurückgewiesen werden.

(30)

Zu der Behauptung, bei den Finanzmitteln für STCP handle es sich um rückzahlbare Gelder, wird auf die Untersuchungsergebnisse verwiesen, denen zufolge die Rückzahlung dieser Finanzmittel nur eine hypothetische Behauptung ist, da in keiner Phase des Verfahrens Beweise dafür vorgelegt wurden, dass diese Rückzahlung tatsächlich erfolgt ist. Wie unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erläutert, bestätigt die Tatsache, dass zumindest seit 2004 mit den nicht rückzahlbaren Geldern Rücklagen gebildet wurden, dass es sich um eine wiederkehrende Subvention handelt, mit der der Betrieb des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers in Iran aufrechterhalten werden soll. Aus den vorstehenden Gründen muss das betreffende Vorbringen zurückgewiesen werden.

(31)

Der kooperierende ausführende Hersteller beanstandete ferner, der Betrag der Subvention sei zu hoch angesetzt. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, in Iran sei es eine übliche Geschäftspraxis, zwischen einem Mutterunternehmen (in diesem Fall NPC) und seinem Tochterunternehmen (STPC) keine Zinsen zu berechnen. Außerdem seien bei der Berechnung der Subventionsspanne die Beträge der von der NPC bereitgestellte Gesamtsumme und des Gesamtumsatzes von STPC nicht korrekt gewesen; anstelle der zu niedrig angesetzten Umsatzzahl hätte ein anderer Betrag verwendet werden sollen; außerdem sei der Gesamtbetrag der bereitgestellten Zuwendungen zu hoch angesetzt, da bestimmte Beträge nicht den Geldern hinzugerechnet werden sollten, die die NPC für STPC bereitstellte.

(32)

Die oben genannten Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Zum ersten Vorbringen bezüglich der Berechnung von Zinsen wird darauf verwiesen, dass die Behauptung des Unternehmens, es sei übliche Geschäftspraktik in Iran, bei Finanzierungstransaktionen zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen keine Zinsen zu berechnen, durch die zusammengetragenen Beweise nicht gestützt wird. Im Übrigen steht ein solches Vorgehen eindeutig im Widerspruch zur üblichen Geschäftspraxis privater Investoren.

(33)

Zum zweiten Argument ist anzumerken, dass zur Berechnung der Subventionsspanne die vom kooperierenden ausführenden Hersteller angegebenen und beim Kontrollbesuch überprüften Finanzierungs- und Umsatzzahlen verwendet wurden.

(34)

Zu der angeblich neuen Gesamtumsatzzahl sei daran erinnert, dass die bei der Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung angegebene Zahl nicht nachprüfbar belegt wurde und dass sie mit den vor und während des Kontrollbesuchs gemachten Angaben des Unternehmens nicht übereinstimmt.

(35)

Was den Gesamtbetrag der Zuwendungen anbelangt, so machte der kooperierende ausführende Hersteller geltend, dass bestimmte Beträge nicht als Teil der von der NPC an STPC geflossenen Zuwendungen betrachtet werden sollten. Durch die vorgelegten Informationen konnte diese Behauptung jedoch nicht untermauert werden, da kein Beweis dafür erbracht wurde, dass die fraglichen Beträge für die Zuwendungen der NPC an STPC nicht relevant waren. Einige Fakten in den vorgebrachten Erklärungen bestätigten vielmehr erneut, dass die NPC als öffentliche Körperschaft fungierte, die Verpflichtungen zur zinslosen Finanzierung des kooperierenden ausführenden Herstellers übernommen hatte, die von einer anderen öffentlichen Körperschaft hätten erfüllt werden müssen. Da keine nachprüfbaren Beweise vorgelegt wurden, kann kein Abzug vom Gesamtbetrag der Zuwendungen gewährt werden.

(36)

Die RI behauptete, dass nach Artikel 14 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen die Bereitstellung von Aktienkapital und Darlehen durch eine Regierung nicht als Vorteil gelte, daher sollten die Zuwendungen der NPC an SPTC nicht als Subvention betrachtet werden. Diese Behauptung muss zurückgewiesen werden, denn der oben genannte Artikel 14 lautet vollständig: „Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investitionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds angesehen werden kann“. Die fragliche Praxis steht aber sehr wohl im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren, denn es ist kaum vorstellbar, dass eine gewerbliche Organisation in einem WTO-Mitgliedstaat auf Dauer solche nicht rückzahlbaren Gelder bereitstellen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Iran kein WTO-Mitglied ist.

(37)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 45 bis 57 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

3.1.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(38)

In Anbetracht der Randnummern 21 bis 37 ergeben sich aus der Grundverordnung für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Iran endgültige anfechtbare Subventionen in Höhe von 51,88 % (ad valorem).

3.2.   Pakistan

3.2.1.   Einleitung

(39)

Die Regierung von Pakistan („RP“) und der kooperierende ausführende Hersteller nahmen zu folgenden, in der vorläufigen Verordnung angefochtenen Regelungen Stellung:

I)

„Manufacturing Bond“-Regelung

II)

Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

III)

Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

IV)

Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

V)

„Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

VI)

„Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

VII)

Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan.

(40)

In einer einleitenden Bemerkung brachte die RP vor, die Kommission habe ihre letzten Stellungnahmen zu den Subventionsregelungen nicht verstanden oder übersehen. Der kooperierende ausführende Hersteller wies in einer einleitenden Bemerkung darauf hin, dass die letzten Stellungnahmen der RP eine begründete Beurteilung der Rechtslage enthielten, wonach die Regelungen nicht als „verbotene“ Subventionen zu betrachten seien. Diese Partei brachte des Weiteren vor, die Kommission habe ihre Feststellungen in der vorläufigen Verordnung nicht nur auf eine falsche Einschätzung der Fakten, sondern auch auf eine unkorrekte Beurteilung der Rechtslage gestützt. Korrekt sei vielmehr die rechtliche Beurteilung der PR.

(41)

Zu den vor der vorläufigen Verordnung abgegebenen Stellungnahmen ist anzumerken, dass sie von der Kommission im Laufe der Untersuchung voll und ganz berücksichtigt wurden, da sie zusammen mit den Fragebogenantworten der Parteien und später übermittelten Daten zu den Informationen gehören, auf deren Grundlage die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden.

(42)

Darüber hinaus hatte die Kommission die rechtlichen Bestimmungen der betreffenden Regelungen und die daraus abgeleitete Praxis korrekt angeführt. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die angeführten rechtlichen Bestimmungen nicht korrekt waren. Die Kommission stützte sich bei der Beurteilung der Rechtslage auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und darüber hinaus auf die langjährige Erfahrung der EU mit Antisubventionsuntersuchungen, beispielsweise bei der rechtlichen Beurteilung von Rückerstattungssystemen, Ausfuhrkreditregelungen und Regelungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung. (4). Die Tatsache, dass eine Partei mit der vorgelegten rechtlichen Beurteilung nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass diese Analyse nicht korrekt ist; dies gilt vor allem, wenn nicht einmal Beweise zur Untermauerung einer solchen Behauptung vorgebracht werden. Noch offensichtlicher wird die Diskrepanz durch die Tatsache, dass sich die RP in ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung bereit erklärte, einige Regelungen soweit möglich zu ändern. Aus den vorstehenden Gründen müssen die Vorbringen unter Randnummer 40 zurückgewiesen werden.

3.2.2.   Spezifische Regelungen

I)   „Manufacturing Bond“-Regelung

(43)

Die RP und der kooperierende ausführende Hersteller bekräftigten erneut, dass ihrer Auffassung nach die „Manufacturing Bond“-Regelung ordnungsgemäß verwaltet werde, da ein effizientes Anwendungs- und Überwachungssystem existiere, mit dem der Verbrauch/Ausgang erfasst und die zollfreien Rohstoffe sowie der tatsächliche Verbrauch des Unternehmens anhand seiner Aufzeichnungen über die Gesamtproduktion kontrolliert werde. Darüber hinaus basiere die Input-Output-Quote auf dem tatsächlichen Verbrauch des Unternehmens, dem die Vorteile der Regelung zugute kämen, und die Aufzeichnungen der Vorleistungen würden überprüft. Die Input-Output-Quote werde mit einem überprüften Benchmarking-System ermittelt, das regelmäßig anhand des tatsächlichen Verbrauchs des Unternehmens aktualisiert werde. Sobald eine Veränderung der Quote festgestellt werde, werde der Überschuss aus dem vorhergehenden Zeitraum angerechnet und damit das Bestandsregister aktualisiert; daraus ergebe sich der Ist-Bestand, auf dessen Grundlage das Unternehmen, dem die Vorteile der Regelung zugute kämen, die Ausfuhr von Endprodukten nachweisen müsse. Des Weiteren legte der kooperierende ausführende Hersteller zwei Schreiben vor, in denen er die Zollbehörden über im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung eingesparte Vorleistungen unterrichtete und damit belegte, dass es dem Unternehmen gestattet war, die überschüssigen Vorleistungen zur Herstellung weiterer zur Ausfuhr bestimmter Waren zu verwenden.

(44)

Wie unter Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung zu dieser Regelung erläutert wurde, wurde das einschlägige Verzeichnis zur Registrierung der eingegangenen, verarbeiteten und ausgeführten Vorleistungen nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs geführt. Erfasst wurde nur der theoretische Verbrauch gemäß einem Analysezertifikat („Analysis Certificate“), das für alle Rohstoffe die Input-Output-Quoten zur Herstellung von 1 000 Kilogramm des Endprodukts aufführt. Diese Input-Output-Normen werden von den Behörden festgelegt und in regelmäßigen Abständen anhand von Informationen des kooperierenden ausführenden Herstellers überprüft, es gibt jedoch keine klaren Bestimmungen und keine Belege dafür, wie diese Überprüfungen durchgeführt werden. Darüber hinaus ergriffen die Behörden nach der Überprüfung des Analysezertifikats, bei der Überschüsse festgestellt wurden, keine Folgemaßnahmen, um den vorhergehenden tatsächlichen Gesamtverbrauch zu überprüfen und um Zahlungen für die vorausgegangenen Jahre einzufordern. Anders ausgedrückt wurde nicht kontrolliert, ob es mit Blick auf den Zollbetrag, auf den verzichtet wurde, zu einer übermäßigen Erstattung kam. Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, die überschüssigen Rohstoffe aus dem vorhergehenden Zeitraum seien angerechnet worden, um das Bestandsregister zu aktualisieren, daraus habe sich der Ist-Bestand ergeben. Hierzu ist anzumerken, dass es bei diesem Vorgehen Sache des ausführenden Herstellers ist, von sich aus der zuständigen Behörde eine im vorhergehenden Zeitraum erfolgte übermäßige Erstattung anzuzeigen. Interessanterweise war dieses Vorgehen in den Rechtsvorschriften für diese Regelung überhaupt nicht vorgesehen. Aus den genannten Gründen existiert für diese Regelung keine effizientes Anwendungs- und Überwachungssystem. Unter diesen Umständen mussten alle diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen werden.

(45)

Beide Parteien machten ferner geltend, im UZ sei der Zoll im Rahmen der normalen Einfuhrregelung gleich Null gewesen; somit hätten die PTA-Einfuhren im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung für den Staat keinen Einnahmenverzicht bedeutet.

(46)

Diese Behauptung musste zurückgewiesen werden. Aus den Angaben der Parteien geht eindeutig hervor, dass der normale Zoll für PTA-Einfuhren 7,5 % beträgt. Ausnahmsweise kann den Parteien unter bestimmten Bedingungen ein Zollsatz von Null gewährt werden. Die Tatsache, dass die RP die „Manufacturing Bond“-Regelung oder die Zollschutz-Regelung für den Erwerb von PTA eingeführt hat, bedeutet keinesfalls, dass für alle PTA-Einfuhren ein Zollsatz von Null gilt. Die Tatsache, dass die genannten Regelungen bestehen, bestätigt, dass der Staat auf Einnahmen verzichtet und dass genau aus diesem Grund spezifische Ausnahmeregelungen mit spezifischen Bestimmungen und Begünstigten eingeführt wurden.

(47)

Der kooperierende ausführender Hersteller machte ferner geltend, es liege kein Verstoß gegen Artikel 349 Kapitel XV der pakistanischen Zollbestimmungen von 2001 vor. Die Fertigungsfreizone („manufacturing bond“) umfasse die gesamte Betriebsstätte des Unternehmens; somit würden die Räumlichkeiten des Lagerhauses die einschlägigen Anforderungen erfüllen, wonach sich dieses in einem gesonderten Bereich befinden muss, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist und keinen weiteren Ein- oder Ausgang zum Fertigungsbereich hat sowie über gesonderte, klar gekennzeichnete Lagerräume für die Endprodukte, für Ausschussware und für Abfall verfügen muss.

(48)

Zu den oben genannten Bemerkungen wird erneut darauf hingewiesen, dass den Ergebnissen des Kontrollbesuchs zufolge nur die zollfrei eingeführten Rohstoffe getrennt von den im Inland bezogenen Vorleistungen gelagert wurden. Die Räumlichkeiten, d.h. das unter Zollverschluss stehende Lagerhaus und der unter Zollverschluss stehende Fertigungsbereich, befanden sich nicht in einem gesonderten Bereich, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist, wie es der besagte Artikel 349 vorschreibt. Des Weiteren stützt sich die Behauptung der Partei, ihre gesamte Betriebsstätte befinde sich innerhalb der Fertigungsfreizone, auf keine nachprüfbaren Beweise (wie etwa eine ausdrückliche Genehmigung für das Gebiet der Fertigungsfreizone), sondern lediglich auf eine Analyse des Wortlauts von Artikel 349. Daher mussten die diesbezüglichen Behauptungen zurückgewiesen werden.

(49)

Die RP legte vor kurzem Änderungen der Verwaltungsvorschriften für diese Regelung vor. Es wurde eine ausführlichere Definition der Fertigungsfreizone in die Rechtsvorschriften aufgenommen, ferner wurden Schritte unternommen, um die Kontrolle der Regelung durch die zuständigen Behörde zu verschärfen.

(50)

Zur Kontrolle der Fertigungsfreizone durch die Behörde ist anzumerken, dass die eingeführten Änderungen gravierendsten Mängel, die bei dieser Untersuchung festgestellt wurden, nicht beseitigen; zu diesen zählen: i) die fehlende Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs an eingeführten Rohstoffen und ii) das Fehlen eines Nachprüfungssystems, mit dem schwerpunktmäßig die tatsächlichen Ergebnisse und nicht etwa die in der Vergangenheit festgesetzten Standards erfasst werden. Da im Übrigen die Einführung einer Änderung dieser Regelung ordnungsgemäß überprüft werden muss (die festgestellten Probleme betreffen auch die Verwaltung der Regelung), kann ein abschließendes Urteil über die Änderungen der Regelung und über die Art und Weise, in der die Behörden diese Änderungen umgesetzt und ein ordnungsgemäß verwaltetes Nachprüfungssystem sichergestellt haben, nicht vor Ablauf einer gewissen Frist gefällt werden.

(51)

Die RP erklärte sich auch bereit, der Kommission eine Verpflichtung zur konkreten Umsetzung der Bestimmungen für die Fertigungsfreizone vorzulegen. Laut dem Vorschlag sollte im Rahmen dieser Verpflichtung nachgewiesen werden, dass der kooperierende ausführende Hersteller die neuen Bestimmungen erfüllt (z. B. Änderung der Räumlichkeiten, Überprüfung von Input-Output-Quoten, Erstattung von Zöllen), außerdem sollten regelmäßig Berichte vorgelegt und Kontrollbesuche der Kommission ermöglicht werden.

(52)

Hierzu ist anzumerken, dass die RP mit diesem Verpflichtungsvorschlag indirekt alle in der vorläufigen Verordnung genannten Mängel dieser Regelung bestätigt. Wie bereits unter Randnummer 50 erläutert, ist es im Übrigen nicht möglich, eine Verpflichtung bezüglich der Verwaltung einer Regelung auf der Grundlage von Beweisen anzunehmen, die erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen. Schließlich ist eine solche Verpflichtung nicht durchführbar, da die dazu erforderliche Überwachung bedeuten würde, dass wichtige Abschnitte der Untersuchung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die RP und/oder der kooperierende ausführende Hersteller eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen beantragen können, sofern die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 der Grundverordnung erfüllt sind.

(53)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 60 bis 80 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter den Randnummern 44 bis 52 beschriebenen Änderungen bestätigt.

II)   Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

(54)

Zu dieser Regelung brachten beide Parteien vor, dass zur Berechnung der Subventionsspanne der Zinssatz herangezogen werden müsse, der dem betroffenen Ausführer im UZ angeboten wurde. Da außerdem die Betriebsanlagen, die Maschinen und die Ausrüstung sowohl zur Herstellung von zur Ausfuhr als auch von zum Verkauf im Inland bestimmtem PET genutzt würden, sollte die Subventionsspanne anhand des Gesamtumsatzes des ausführenden Herstellers ermittelt werden.

(55)

Zu diesen Vorbringen ist anzumerken, dass es sich bei dem zur Berechnung herangezogenen Zinssatz um den im UZ in Pakistan marktüblichen Zinssatz handelte, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben war. Dieser Zinssatz ist der normale marktübliche Kreditzins. Was den Nenner bei der Subventionsberechnung anbelangt, so setzt die Inanspruchnahme der Regelung bekanntlich voraus, dass die eingeführten Maschinen innerhalb der Fertigungsfreizone installiert und damit im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung genutzt werden, bei der zollfrei eingeführte Rohstoffe nur zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren genutzt werden. Da die Subvention somit von der Ausfuhrleistung abhängig ist, muss die Höhe der Subvention (Zähler) den im UZ insgesamt erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet werden. Daher mussten die oben genannten Behauptungen zurückgewiesen werden.

(56)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 81 bis 92 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

III)   Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

(57)

Die RP wandte ein, der Preis der im Inland hergestellten PTA sei nicht um 7,5 % gegenüber dem internationalen Preis reduziert worden, und die Rückerstattung werde nicht nur für im Inland herstellte sondern auch für eingeführte PTA gewährt. Der kooperierende ausführende Hersteller argumentierte, im Rahmen der Regelung sei die Rückerstattung von Zöllen sowohl für im Inland hergestellte als auch für eingeführte PTA vorgesehen, daher läge keine Begünstigung des Erwerbs von im Inland hergestellter PTA vor. Außerdem würden die Rechtsvorschriften den Zugang zu der Regelung nicht beschränken.

(58)

Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Diese Regelung stellt eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern dar, aus der dem begünstigten Unternehmen ein eindeutiger Vorteil erwächst. Eine Analyse der von der RP vorgelegten Informationen ergibt eindeutig, dass ein begünstigtes Unternehmen die Möglichkeit hat i) PTA auf dem Inlandsmarkt zu erwerben und dabei eine kompensatorische Beihilfe in Höhe von 7,5 % des für im Inland hergestelltes PTA gezahlten Preises zu erhalten oder ii) PTA einzuführen und dabei eine Rückerstattung des auf die PTA-Einfuhren gezahlten geltenden Zolls (7,5 %) zu erhalten. Allerdings darf die zweite Möglichkeit nicht genutzt werden, wenn das begünstigte Unternehmen für die PTA-Einfuhren ein Rückerstattungssystem (beispielsweise die „Manufacturing Bond“-Regelung) in Anspruch nimmt. Dies belegt eindeutig, dass der kooperierende ausführender Hersteller de jure gezwungen war, diese Regelung nur für im Inland erworbenes PTA zu nutzen, da er parallel dazu für seine PTA-Einfuhren die „Manufacturing Bond“-Regelung in Anspruch nahm.

Doch selbst wenn ein begünstigtes Unternehmen beide verfügbaren Möglichkeiten der Regelung nutzen würden (unter Verzicht auf die Möglichkeit, das Rückerstattungssystem der „Manufacturing-Bond“-Regelung in Anspruch zu nehmen), würden die erwarteten Rückerstattungen eindeutig unterschiedlich ausfallen, da im einen Fall der Satz anhand eines vollständigen inländischen Rechnungspreises berechnet wird, während er im anderen Fall anhand des beim Zoll angemeldeten Wertes berechnet wird, der nicht unbedingt dem vollständigen Rechnungspreis entspricht. Es wurden keine nachprüfbaren Beweise vorgelegt, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräften könnten. Zu dem Einwand, der Zugang zu der Regelung sei nicht beschränkt, ergab die Untersuchung, dass in den einschlägigen Rechtsvorschriften die begünstigten Parteien namentlich aufgeführt sind. Für im Inland hergestellte PTA wird jedenfalls kein Zoll erhoben, daher handelt es sich bei der „Rückerstattung“ von 7,5 % um einen direkten Transfer von Geldern, also um einen reinen Zuschuss. Ein PET-Hersteller kann diese Subvention, d. h. diesen Zuschuss, nur erhalten, wenn er im Inland hergestellte PTA erwirbt. Andererseits handelt es sich bei einer „Rückerstattung“ von Zöllen auf eingeführte PTA um die Befreiung von einer normalerweise fälligen Zahlung und nicht um einen direkten Transfer von Geldern. Aus diesem Grund sind die beiden Situationen nicht äquivalent.

(59)

Dem inländischen Käufer, d.h. dem PET-Hersteller, erwächst folglich aufgrund eines direkten Transfers von Geldern aus der Regelung ein eindeutiger Vorteil im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung, da die Subvention davon abhängig ist, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten, denn der direkte Zuschuss ist auf inländische Waren beschränkt. Im Übrigen kann diese Subvention auch als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da schon die Rechtsvorschriften an sich den Zugang zu dieser Regelung ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen der Polyesterindustrie beschränken.

(60)

Im Zusammenhang mit dieser Regelung legte die RP zusammen mit ihren Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung eine Regierungsanordnung vom 28. Juni 2010 vor, der zufolge die Notifikation SRO Nr. 1045(I)/2008 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 aufgehoben wurde. Die RP betonte, mit diesem Schritt werde sichergestellt, dass für PTA-Verwender keine Rückerstattung für im Inland erworbene oder eingeführte PTA mehr zulässig ist oder zulässig sein wird.

(61)

Außerdem lässt ein zu diesem Thema vom kooperierenden ausführenden Hersteller vorgelegter Presseausschnitt darauf schließen, dass die RP beschlossen hat, die Verordnung zu dieser Regelung aufzuheben, damit Pakistan diesbezüglich die internationalen Standards erfüllt. Der kooperierende ausführende Hersteller bestätigte die Angaben der RP anhand von Daten, denen zufolge es ab 1. Juli 2010 nicht mehr möglich war, beim Erwerb von im Inland hergestellter PTA den entsprechenden Zuschuss zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nach Artikel 15 der Grundverordnung keine Maßnahme eingeführt wird, wenn die Subvention aufgehoben oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. Aus den oben genannten Informationen geht hervor, dass Pakistan offenbar grundsätzlich anerkennt, dass die in der vorläufigen Verordnung angesprochenen Punkte dieser Regelung einer Korrektur bedürfen, dass die RP die Regelung aufgehoben hat und dass dem kooperierenden ausführenden Hersteller aus der Regelung keine Vorteile mehr erwachsen. Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen des Artikels 15 der Grundverordnung erfüllt sind und die Regelung somit nicht angefochten werden sollte.

(62)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 93 bis 105 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter den Randnummern 58 bis 61 beschriebenen Änderungen bestätigt.

IV)   Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

(63)

Beide Parteien machten geltend, dass es sich bei dieser Regelung um eine besondere Steuerregelung handle, die nicht angefochten werden sollte, da Pakistan aufgrund seiner Steuerhoheit die Steuerregelung seiner Wahl anwenden könne. Außerdem beinhalte die FTR keine finanzielle Beihilfe für Unternehmen; es handle sich um eine in Pakistan allgemein angewandte Steuerregelung (eine Quellensteuer von 1 % bei der Realisierung von Devisenerlösen), deren Konzept und Grundlage sich vom regulären Steuersystem (Normal Tax Regime — NTR) unterscheiden, das eine Besteuerung der Inlandseinkünfte von 35 % vorsieht. Die Parteien sind der Auffassung, es könne nicht festgelegt werden, welches der beiden Systeme günstiger sei; die FTR führe zu keinem Einnahmenverzicht und zu keinem Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben.

(64)

Zu diesen Vorbringen ist anzumerken, dass nicht die Steuerhoheit Pakistans in Frage gestellt wird, sondern die bestimmten ausführenden Herstellern angeblich gewährten Subventionen. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Gewinne aus Ausfuhrgeschäften anders besteuert werden als Gewinne aus Inlandsverkäufen. Sofern diese steuerliche Regelung dazu führt, dass aufgrund der im Vergleich zu Inlandsverkäufen geringeren Besteuerung von Ausfuhren Gewinne erzielt werden, ist die Regelung als Subvention in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a gilt sie auch als spezifische Subvention, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(65)

Der kooperierende ausführende Hersteller legte ferner einen Satz von Excel-Berechnungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie einen Steuerbescheid („notice of tax demand“) und einen Steuerfestsetzungsbescheid („assessment order“) vor, die vom stellvertretenden Kommissar für Einkommensteuer (Deputy Commissioner of Income Tax) ausgestellt wurden und mit denen ein Zahlensatz in der Einkommensteuererklärung des Unternehmens für 2008 geändert wurde. Die Behauptungen des kooperierenden ausführenden Herstellers wurden von der RP mit dem Argument bestätigt, die vorgelegten Berechnungen würden belegen, dass der kooperierende ausführende Hersteller im Rahmen der FTR-Regelung mehr Steuern gezahlt habe, als wenn er die NTR-Regelung in Anspruch genommen hätte.

(66)

Diese Behauptungen mussten zurückgewiesen werden. Erstens sind die vorgelegten Berechnungen nicht Bestandteil der Einkommensteuererklärung des Unternehmens oder einer anderen offiziellen Unterlage der Steuerbehörde. Somit liegt kein nachprüfbarer Beleg dafür vor, dass die Berechnungen die Einkommensteuerschuld des kooperierenden ausführenden Herstellers korrekt wiedergeben.

(67)

Zweitens bestätigt die Analyse der vorgelegten offiziellen Steuerunterlagen (Steuerbescheid und Steuerfestsetzungsbescheid) keineswegs die Angaben der Parteien zu den im Rahmen der verschiedenen Steuerregelungen zu zahlenden Steuerbeträge.

(68)

Was die Unterlagen für das Jahr 2008 anbelangt, so haben die Parteien nicht nachgewiesen, wie die angegebenen Beträge mit der Einkommensteuererklärung des Unternehmens für 2008 und den beiden im Anschluss daran erstellten Unterlagen der zuständigen Steuerbehörden genau in Einklang zu bringen sind. Die letztgenannten Unterlagen scheinen zwar zu bestätigen, dass das Unternehmen einen Einkommensteuerbetrag auf seine Inlandseinkünfte zu zahlen hat. Aus den vorgelegten Informationen geht aber keineswegs hervor, ob dieser Steuerbetrag (oder irgendein anderer Steuerbetrag) tatsächlich gezahlt wurde oder ob das Unternehmen gegen den obengenannten Steuerbescheid Rechtsmittel eingelegt hat. Unklar ist außerdem, wie die in den Excel-Berechnungen angegebenen Beträge mit der Einkommensteuererklärung des Unternehmens oder mit dem Steuerfestsetzungsbescheid der Steuerbehörde zu vereinbaren sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der im Steuerbescheid festgesetzte Betrag gezahlt wurde, würde dies nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass der kooperierende ausführende Hersteller weniger Steuern zahlte, als wenn auf die Ausfuhrgewinne der Satz von 35 % angewandt worden wäre.

(69)

Zu den Unterlagen für 2009 ist anzumerken, dass die Einkommensteuererklärung des kooperierenden ausführenden Herstellers für das Jahr 2009 von den Parteien nicht vorgelegt wurde. Anstatt der offiziellen Steueranmeldungen und Steuererklärungen wurde eine Excel-Berechnung als Beweis vorgelegt. Diese Art von Information ist eindeutig nicht nachprüfbar und kann folglich nicht zur Untermauerung angeblicher Einkommensteuerentwicklungen nach dem UZ herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die RP und/oder der kooperierende ausführende Hersteller eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen beantragen können, sofern die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 der Grundverordnung erfüllt sind.

(70)

Allerdings wurde bei der Berechnung der Höhe der Subvention für die FTR bezüglich der in der Einkommensteuererklärung des Unternehmens für 2008 angegebenen Ausfuhrgewinne des kooperierenden ausführenden Herstellers ein Fehler festgestellt. Dieser wurde entsprechend berichtigt. Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt 1,97 % (anstatt 1,95 %).

(71)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 106 bis 116 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter Randnummer 70 beschriebenen Änderungen bestätigt.

V)   „Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

(72)

Beide Parteien brachten vor, zur Berechnung der Subventionsspanne für diese Finanzierungsregelung müsse der Zinssatz herangezogen werden, der zu dem Zeitpunkt angeboten wurde, als der ausführende Hersteller die Finanzierung aushandelte, d.h. der Zinssatz des Jahres 2004-2005. Des Weiteren sollte zur Berechnung der vorläufigen Subventionsspanne der Gesamtumsatz des Unternehmens anstatt der insgesamt erzielten Ausfuhrumsätze als Nenner gesetzt werden, da mit den im Rahmen der LTF-EOP-Regelung finanzierten Produktionsanlagen sowohl für den Inlandsmarkt bestimmte als auch zur Ausfuhr bestimmte Waren hergestellt würden.

(73)

Diese Ansprüche mussten zurückgewiesen werden. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei dem zur Berechnung herangezogenen Zinssatz um den im UZ in Pakistan marktüblichen Zinssatz handelt, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben war. Der in den Jahren 2004/2005 ausgehandelte Finanzierungskredit wurde vom betroffenen Ausführer in Tranchen abgerufen. Zur Berechnung der Höhe der Subvention wurde der für den UZ abgerufene Kreditbetrag herangezogen, der vom kooperierenden ausführenden Hersteller angegeben wurde. In der Regel wird zur Ermittlung des einer Partei in einem bestimmten UZ erwachsenen Vorteils der in dem UZ für Geschäftskredite marktübliche Satz mit dem Satz für das im UZ aufgenommene Darlehen verglichen. Zum Nenner bei der Subventionsberechnung sei erneut festgestellt, dass eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Regelung darin besteht, dass das Unternehmen direkt oder indirekt mindestens 50 % seiner Jahresproduktion ausführen muss. Da die Subvention somit von der Ausfuhrleistung abhängig ist, muss die Höhe der Subvention (Zähler) den im UZ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet werden.

(74)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 117 bis 133 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

VI)   „Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

(75)

Die Regierung von Pakistan gab an, der PET-Sektor sei durch einen Beschluss der Staatsbank von Pakistan vom 28. Juni 2010 von dieser Regelung ausgeschlossen. Somit stehe die Regelung im Einklang den Bestimmungen des Artikels 15 der Grundverordnung; die Kommission solle die Regelung nicht anfechten, da die Subvention nachweislich aufgehoben worden sei. Der kooperierende ausführende Hersteller machte zu diesem Punkt geltend, das Unternehmen habe gemäß dem Zirkular Nr. 09 der Staatsbank von Pakistan vom 28. Juni 2010 den Gesamtbetrag der EFS-Finanzierung zurückgezahlt; zum 30. Juni 2010 stehe im Rahmen der EFS-Regelung kein Betrag mehr aus.

(76)

Zu diesem Vorbringen sei erneut festgestellt, dass nach Artikel 15 der Grundverordnung keine Maßnahmen eingeführt werden dürfen, wenn die Subvention aufgehoben wird oder wenn nachgewiesen wird, dass dem betreffenden Ausführer durch die Subvention kein Vorteil mehr gewährt wird. Bezüglich der zur EFS-Fazilität vorgelegten Unterlagen ist anzumerken, dass nach dem Beschluss der Staatsbank von Pakistan Banken im Rahmen dieser Regelung tatsächlich keine Finanzierungsfazilitäten für PET gewähren dürfen. Der Beschluss sieht ferner vor, dass Fazilitäten, die den Ausführern bereits gewährt wurden, bis zum Ende der Laufzeit des betreffenden Darlehens weiterlaufen, wobei die Ausfuhrleistung der Unternehmen für ihre Kreditaufnahme in den Jahren 2009-2010 und für Ansprüche bis 2011 berücksichtigt wird.

Zu diesen Punkten stellte die RP durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen klar, dass Unternehmen, die innerhalb des pakistanischen Finanzjahrs 2009-2010 (d. h. bis zum 30. Juni 2010) keine kurzfristigen Darlehen im Rahmen dieser Regelung aufgenommen haben, im Übergangszeitraum bis 2011 keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen können. Die Behauptung, vom kooperierenden ausführenden Herstellers stünden im Rahmen der EFS-Regelung keine Beträge aus, wurde von den betreffenden Banken anhand verschiedener Beweise belegt und vom Wirtschaftsprüfer des Unternehmens ergänzt. Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Parteien nachweisen konnten, dass dem betreffenden Ausführer aus der EFS-Regelung keine Vorteile mehr erwachsen. Damit sind die Bedingungen des Artikels 15 der Grundverordnung erfüllt; die Vorbringen wurden als begründet erachtet. Folglich wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung nicht angefochten werden sollte.

(77)

Der kooperierende ausführende Hersteller machte außerdem geltend, dass zur Berechnung der Subventionsspanne der dem Unternehmen im UZ angebotene kurzfristige Zinssatz herangezogen werden sollte. Darüber hinaus bediene das Unternehmen mit den gewährten Finanzmitteln den allgemeinen Finanzierungsbedarf seines Umlaufvermögens für Inlands- und Ausfuhrverkäufe, daher sollte bei der Berechnung der Subventionsspanne der Gesamtumsatz des Unternehmens als Nenner zugrunde gelegt werden.

(78)

Diese Ansprüche mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich wird für diese Berechnung der im UZ in Pakistan marktübliche Zinssatz angesetzt, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben war. Dieser Zinssatz ist der normale marktübliche Kreditzins. Zum Nenner bei der Subventionsberechnung ist anzumerken, dass Inanspruchnahme der Regelung entweder an die Tätigung spezifischer Ausfuhrgeschäfte oder an die Ausfuhrleistung insgesamt geknüpft ist. Da die Subvention somit von der Ausfuhrleistung abhängig ist, muss die Höhe der Subvention (Zähler) den im UZ insgesamt erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet werden.

(79)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 134 bis 148 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter den Randnummern 75 bis 78 beschriebenen Änderungen bestätigt.

VII)   Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan

(80)

Beide Parteien brachten vor, dass bei dieser Regelung die Staatsbank von Pakistan nicht interveniere, dass Geschäftsbanken bei Finanzierungsgeschäften in Fremdwährung keine Vorzugszinssätze einräumen würden und dass die Regelung nicht von der Ausfuhrleistung abhängig sei, da sie sowohl von Ausführern als auch von Einführern in Anspruch genommen werden könne.

(81)

Die Vorbringen wurden anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der praktischen Umsetzung der Regelung analysiert und für stichhaltig befunden. Folglich wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung nicht angefochten werden sollte. Da die Regelung „Zirkular No. 25 der Staatsbank von Pakistan“ nicht angefochten wird, erübrigt sich eine Reaktion der Kommission auf die diesbezüglichen Stellungnahmen, die nach der Unterrichtung abgegeben wurden.

3.2.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(82)

Aus den vorstehenden Gründen ergeben sich nach der Grundverordnung für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan endgültig anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,15 %.

3.3.   Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

3.3.1.   Einleitung

(83)

Die Regierung der VAE (RVAE) und der kooperierende ausführende Hersteller nahmen zu folgenden, in der vorläufigen Verordnung angefochtenen Regelungen Stellung:

I)

Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

II)

Freihandelszone (FHZ).

3.3.2.   Spezifische Regelungen

I)   Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

(84)

Die RVAE erklärte, die im Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 festgesetzte Regelung stehe auf breiter Basis allen Industriezweigen und Unternehmen in den VAE zur Verfügung und werde ausnahmslos gewährt. Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, die nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 erteilte Lizenz stelle die Voraussetzung für den Betrieb eines Unternehmens in den VAE dar.

(85)

Die Untersuchung ergab hierzu, dass Industrieunternehmen in den VAE im Rahmen verschiedener Lizenztypen tätig sein konnten. So kann ein Industrieunternehmen außer mit der nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 erteilten Lizenz auch mit einer Lizenz arbeiten, die von den regionalen Behörden des Emirates ausgestellt wurde, in dem es niedergelassen ist. Dies war beim kooperierenden ausführenden Hersteller der Fall, der eine von der Regierung des Emirats Ras al Chaima ausgestellte Lizenz innehat. Außerdem könnte ein Industrieunternehmen in einer Freihandelszone tätig sein, in der keine Lizenz nach dem besagten Gesetz erforderlich ist. Es ist somit nicht richtig, dass alle Industrieunternehmen in den VAE auf der Grundlage des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 betrieben werden. Es ist daher nicht erwiesen, dass die Gewährung der Regelung automatisch erfolgt; das diesbezügliche Vorbringen muss somit zurückgewiesen werden.

(86)

Die beiden Parteien brachten vor, die in dem Gesetz vorgesehenen Bedingungen stellten lediglich die notwendigen Voraussetzungen dafür dar, dass Industrieprojekte in dem Land durchgeführt werden könnten, und nicht dafür, dass sie Zollbefreiungen erhielten; die Analyse der Artikel 12, 13 und 21 des Bundesgesetzes Nr. 1 durch die Kommission in der vorläufigen Verordnung sei demnach fehlerhaft. Die RVAE führte des Weiteren an, dass in Artikel 13 des Gesetzes die Entsprechung des Begriffs „considered“ in der arabischen Fassung nicht als verbindlich zu verstehen sei. Darüber hinaus machte die RVAE geltend, dass die Artikel 11 und 12 des genannten Gesetzes in der Praxis nie angewendet wurden, da der Fachausschuss, der gegenüber dem Minister Empfehlungen bezüglich der Anträge aussprechen soll, nie eingerichtet wurde. Es wurde ferner mitgeteilt, dass die Rolle der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung im Leitfaden für das „Electronic Industrial System“ dargelegt wird, der vom Ministerium herausgegeben wird, wie schon unter Randnummer 173 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wurde.

(87)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Artikel 13 und 21 des Gesetzes sind Teil des schrittweisen Prozesses, der in der Analyse für die Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 vorgesehen ist. Zu den Artikeln 11 und 12 ist anzumerken, dass darin die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien der staatlichen Behörde dargelegt werden, die die Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 ausstellt. Die Tatsache, dass das in dem Gesetz vorgesehene Gremium, das für i) die Beurteilung des Inputs der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung und ii) die Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung der Anträge gegenüber dem Minister zuständig ist, nie eingerichtet wurde, bestätigt, dass die Rechtsvorschrift, nach der sich die gewährende Behörde richtet, in der Praxis nicht befolgt wird und dass demzufolge keine Rechtssicherheit darüber besteht, wie die Subvention gewährt wird. Darüber hinaus widerspricht das Vorbringen der RVAE bezüglich des Fachausschusses früheren Vorbringen, wonach der Minister diesen Ausschuss um Stellungnahmen zu einer etwaigen Überarbeitung des Gesetzes ersuchte. Zur rechtlichen Bedeutung des Wortes „considered“ in Artikel 13 des Bundesgesetzes ist anzumerken, dass die englische Fassung der einzige Text war, den die RVAE während der Untersuchung vorgelegt hatte. Ferner erklärte die RVAE erst nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen, dass es zwischen dem englischen und dem arabischen Text Unterschiede in der rechtlichen Bedeutung einzelner Worte geben kann. Dass die beiden Sprachfassungen Zweifel an bestimmten Teilen der Anspruchsvoraussetzungen aufkommen lassen, ist ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf, dass bezüglich der Kriterien und Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention keine Rechtssicherheit besteht. Zu der Rolle der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung ist anzumerken, dass keine neuen Informationen vorgelegt wurden, die die Untersuchungsergebnisse entkräften könnten.

(88)

Die RVAE machte geltend, dass ihre Industriestatistik beweise, dass mehr als 4 000 Industrieunternehmen nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 eingetragen seien. Beide Parteien behaupteten, die Kommission habe keine eindeutigen Beweise dafür vorgelegt, dass die Behörden der VAE bei der Bewilligung oder Ablehnung der Anträge auf Inanspruchnahme der Regelung unterschiedliche Maßstäbe angelegt hätten.

(89)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Gewährung der Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 nicht automatisch erfolgt und dass die Regeln für das Verfahren zur Auswahl der Begünstigten nicht objektiv sind. Da es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge um eine spezifische Regelung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung handelt, war es Sache der RVAE, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ihre Behauptung zu beweisen, dass die Anträge aller Parteien, die seit der Verabschiedung des Gesetzes Anträge auf Industrielizenzen nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 eingereicht haben, genehmigt wurden. Nachprüfbare Informationen, die dies belegt hätten, wurden zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

(90)

Beide Parteien machten geltend, alle Industrieunternehmen in den VAE erhielten Zollbefreiungen für ihre Produktion. Der kooperierende ausführende Hersteller führte außerdem an, das Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 sei im Rahmen der Überprüfung der Handelspolitik der VAE durch die WTO, deren Ergebnisse 2006 veröffentlicht wurden, untersucht worden; dabei sei festgestellt worden, dass allen Industrieunternehmen Zollbefreiungen gewährt würden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass es Kontrollen für das System gebe, da die Industrielizenzen jedes Jahr verlängert würden, die unter die Regelung fallenden Unternehmen die eingeführten zollfreien Materialien meldeten und die Behörden zollfreie Einfuhren zurückwiesen, wenn die Vorleistungen nicht mit der Herstellung in Verbindung stünden.

(91)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Zollbefreiungen werden de facto den Unternehmen gewährt, die die im Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 festgesetzte Regelung in Anspruch nehmen; ferner liegt der normale Zollsatz für die Rohstoffe nicht bei Null. Der kooperierende ausführende Hersteller blieb den Nachweis schuldig, wie eine allgemeine Aussage im WTO-Papier über die Überprüfung der Handelspolitik genauer sein kann als die in der vorläufigen Verordnung vorgelegte, auf dem Kontrollbesuch beruhende detaillierte Analyse, die ausdrücklich auf die Anspruchsvoraussetzungen und die praktische Anwendung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 abstellte. Noch wichtiger ist jedoch, dass die Behörden den Untersuchungsergebnissen zufolge bei der Verwaltung der Einfuhr zollfreier Materialien im Rahmen der Regelung unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Da es keine Regeln dafür gibt, wie Anträge auf zollfreie Einfuhren bewilligt oder abgelehnt werden, und kein effektives Nachprüfungssystem für die Verwaltung der Regelung besteht, bleibt unklar, weshalb einer Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt die zollfreie Einfuhr gestattet wird, ihr diese zu einem anderen Zeitpunkt hingegen verweigert wird. So erging es nämlich dem kooperierenden ausführenden Hersteller, der von Zeit zu Zeit ohne jede Begründung von der gewährenden Behörde zur Zahlung von Zöllen aufgefordert wurde. Die beiden Parteien haben daher keinerlei Beweise vorgelegt, die ihre Behauptungen zur Verwaltung der Regelung und zur Gewährung zollfreier Einfuhren belegt hätten.

(92)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Regelung objektiven Kriterien unterliege, nämlich der Vorgabe, dass die Zollbefreiung nur eingeführte Waren betreffen könne, die für die Produktion des Industrieunternehmens verwendet würden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, da, wie unter den Randnummern 89 und 91 erläutert, nicht nachgewiesen wurde, dass solche objektiven Kriterien bestehen.

(93)

Die RVAE erklärte, das Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 werde gerade überarbeitet und die Kommission sei davon unterrichtet worden. Die Kommission habe die von der RVAE vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht berücksichtigt und habe weder begründet noch belegt, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sei.

(94)

Hierzu ist anzumerken, das die Kommission sämtliche von den Parteien vorgelegten Informationen genau ausgewertet und untersucht hat. Was die Überarbeitung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von der RVAE vorgelegten Text um einen internen Entwurf des Ministeriums für Finanzen und Industrie handelt. Als solches ist er nicht rechtsverbindlich. Die untersuchende Behörde muss aber die geltenden Rechtsvorschriften und die Art und Weise ihrer Anwendung untersuchen und nicht etwa einen unverbindlichen Entwurf, der von den für die Verwaltung und die Rechtsetzung zuständigen Stellen der VAE noch nicht gebilligt und der nicht verabschiedet wurde. Außerdem bestätigt gerade die Tatsache, dass die RVAE derzeit an einer etwaigen Überarbeitung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 arbeitet, die Einsicht der Behörden, dass, wie die RVAE selbst erklärt hat, jegliche Unvereinbarkeiten mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden müssen.

(95)

Aus den vorstehenden Gründen werden die unter den Randnummern 166 bis 183 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

II)   Freihandelszone (FHZ)

(96)

Beide Parteien führten an, dass die zollfreie Einfuhr von Investitionsgütern allen Unternehmen in den VAE gewährt werde.

(97)

Hierzu hat die Untersuchung ergeben, dass in der FHZ niedergelassene Unternehmen Investitionsgüter zollfrei einführen dürfen. Die Tatsache, dass eine Partei denselben Vorteil über eine andere Regelung (nämlich das Bundesgesetz Nr. 1 von 1979) in Anspruch nehmen kann, bedeutet nicht, dass die fragliche Subvention nicht anfechtbar wäre. Die Parteien waren ferner nicht in der Lage, Beweise vorzulegen, die die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der FHZ widerlegt hätten. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(98)

Aus den vorstehenden Gründen werden die unter den Randnummern 184 bis 199 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

3.3.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(99)

Aus den vorgenannten Gründen ergaben sich nach der Grundverordnung für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in den VAE endgültige anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,13 % (ad valorem).

3.4.   Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen

(100)

Es sei daran erinnert, dass alle interessierten Parteien nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, sie boten jedoch keinen Anlass zur Änderung der oben angeführten Feststellungen.

(101)

Der kooperierende ausführende Hersteller in Iran legte erneut seine Analyse der Fakten vor, lieferte jedoch keine neuen fundierten Beweise, die die Feststellungen der Untersuchung hätten entkräften können.

(102)

Die Regierung von Pakistan äußerte ihre Unzufriedenheit über die Ablehnung ihrer Verpflichtung bezüglich der „Manufacturing Bond“-Regelung und wiederholte ihre Anmerkungen zur LTF-EOP-Regelung und zur FTR. Ferner legte sie einen neuen Beschluss des Federal Board of Revenue vom 27. Juli 2010 vor, mit dem der Zollsatz für Einfuhren von PTA (Rohstoff für die PET-Herstellung) auf 3 % festgesetzt wird, und argumentierte, die Institutionen seien rechtlich verpflichtet, die für die „Manufacturing Bond“-Regelung ermittelte Subventionsspanne neu zu berechnen. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Subvention nicht weiterbesteht. Die Regierung von Pakistan behauptet zwar, die Subvention sei reduziert worden. Nach den Bestimmungen der „Manufacturing-Bond“-Regelung dürfen Vorleistungen aber bis zwei Jahre nach der Einfuhr verwendet werden. Anders ausgedrückt können Waren, die bis Juli 2010 (zu einem Zollsatz von 7,5 %) eingeführt wurden, bis Juli 2012 verwendet werden. Die Institutionen haben die Höhe der Subvention auf der Grundlage von Daten für den UZ bestimmt; nach der Regelung kann sich der frühere Zollsatz noch bis 2012 auswirken. Somit liegt zum Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Zolls eindeutig eine Subventionierung vor. Im Übrigen ist der Zoll nur ein Datenelement von vielen, und wenn der Zollsatz niedriger gewesen wäre, wären die Einfuhrmengen vielleicht größer gewesen (siehe Randnummern 43 bis 53).

(103)

Der kooperierende ausführende Hersteller in Pakistan zeigte sich mit der Analyse der FTR nicht einverstanden, allerdings konnten die vorgelegten Fakten nichts an den Feststellungen der Untersuchung ändern. Des Weiteren behauptete er, es gebe nachprüfbare Beweise, die seine Einkommensteuerschuld genau wiederspiegeln würden; außerdem legte er Unterlagen vor, die beweisen sollen, dass die Feststellungen der Kommission nicht korrekt sind. Dazu ist anzumerken, dass die vorgelegten Informationen nicht fundiert und nicht nachprüfbar sind und folglich nicht berücksichtigt werden können.

(104)

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate legte erneut ihre Analyse des Sachverhalts vor und argumentierte, die Feststellungen der Institutionen beruhten auf einer unklaren Auslegung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979, außerdem hätten sie keine eindeutigen Beweise vorgelegt. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung Spezifität festgestellt wurde, dass die Auslegung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 durch die Institutionen auf der Grundlage der vorgelegten Informationen, Beweise und Daten erfolgte und dass die Untersuchung keine stichhaltigen Beweise ergab, die eine Änderung der Untersuchungsergebnisse bewirken könnten. Die RVAE stellte klar, dass das Verfahren zur Änderung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 vorangetrieben worden sei und nun die letzten Schritte unternommen würden, damit es verkündet werden kann. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission die Bemühungen der VAE zur Änderung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften zwar begrüßt, dass die angeführten Entwicklungen aber keine Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse haben, da es keinen klaren Zeitplan für den Abschluss des Novellierungsverfahrens und die Verabschiedung des neuen Gesetzes gibt.

(105)

Der kooperierende ausführende Hersteller in den VAE wiederholte seine Vorbringen zum Bundesgesetz Nr. 1 von 1979. Er führte des Weiteren an, dass die Berechnung der Subventionsspanne Fehler enthalte. Es wurde argumentiert, das Unternehmen habe nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bemerkt, dass die aus Saudi-Arabien bezogenen Rohstoffe nicht verzollt würden, weil die VAE und Saudi-Arabien zur Zollunion des Golf-Kooperationsrates gehörten; das Unternehmen legte ferner Unterlagen zu seinen Vorbringen vor. Hierzu ist anzumerken, dass diese Angaben ganz neue Informationen enthalten, die bereits in der Antwort auf den Fragebogen oder spätestens beim Kontrollbesuch hätten vorgelegt werden müssen, damit die Kommission die Korrektheit dieser Vorbringen hätte überprüfen können. Die vorgelegten Daten können in diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung nicht mehr überprüft werden. Darüber hinaus gibt es auch keine stichhaltigen Beweise zur Untermauerung dieser Vorbringen. Des Weiteren wurde vorgebracht, der Vorteil solle auf der Grundlage der im UZ verbrauchten Rohstoffe berechnet werden und nicht auf der Grundlage der erworbenen Rohstoffe. Hierzu ist anzumerken, dass die Aufteilung in verbrauchte und erworbene Rohstoffe irrelevant ist, da es sich, wie unter den Randnummern 84 bis 95 erläutert, bei dem angefochtenen Betrag um den gesamten dem UZ zuzurechnenden Betrag handelt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion, Wirtschaftszweig der Union und Unionsverbrauch

(106)

Zur Unionsproduktion, zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsverbrauch gingen keine Stellungnahmen ein. Die unter den Randnummern 201 bis 206 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen werden daher bestätigt.

4.2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(107)

Zur kumulierten Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren, der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und ihres jeweiligen Marktanteils gingen keine Stellungnahmen ein. Die unter den Randnummern 207 bis 213 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen werden daher bestätigt.

(108)

Da, wie unter Randnummer 20 erwähnt, beschlossen wurde, die untersuchte Ware in verschiedene Warentypen zu unterteilen, wurde eine neue Berechnung der Preisunterbietung vorgenommen, die dieser Änderung Rechnung trägt.

(109)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe.

(110)

Dieser Vergleich ergab, dass die subventionierten Einfuhren der Ware aus den VAE in der Union zu Preisen verkauft wurden, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Iran wurden in der Union zu Preisen verkauft, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,0 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Pakistan wurden in der Union zu Preisen verkauft, die 0,5 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der betroffenen Länder betrug im UZ 2,5 %.

(111)

Der iranische Ausführer wandte ein, seine Schadensspanne sei zu hoch, da der ermittelte gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit wegen einer fehlerhaften Berechnung des Betrags zur Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe zu niedrig ausgefallen sei. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass es sich bei dem in der vorläufigen Berechnung verwendeten Betrag zur Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe um einen festen Betrag pro Tonne handelte, der der Provision des kooperierenden Einfuhrunternehmens entspricht und etwa 1 % des durchschnittlichen cif-Preises darstellt. Da jedoch kein anderer Betrag für die Handelsstufenberichtigung vorgeschlagen wurde und keine anderen Informationen für eine solche Berichtigung vorliegen, wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(112)

Dieselbe Partei führte darüber hinaus an, der Prozentsatz von 2 % für die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erscheine ihr zu niedrig.

(113)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass kein Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete — die Überprüfung der tatsächlich nach der Einfuhr anfallenden Kosten war somit nicht möglich. In Ermangelung anderer Informationen wurde daher der in vorangegangenen Verfahren verwendete Prozentsatz zugrunde gelegt.

4.3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(114)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es liege keine Schädigung vor, da die Stichprobe falsch gebildet worden sei und die Ergebnisse infolgedessen nicht für den gesamten Wirtschaftszweig der Union extrapoliert werden könnten. Ein (nicht in die Stichprobe einbezogenes) Unternehmen habe angegeben, dass seine Kapazitätsauslastung bei über 100 % liege, und dies sei ein klares Zeichen dafür, dass es keine Schädigung gebe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Informationen einen Auszug aus den Unterlagen dieses Unternehmen für die Börsenbehörde in einem Drittland darstellen und dass diese Angaben nicht überprüft wurden. Darüber hinaus stehen diese Angaben mit den in der Akte enthaltenen Angaben nicht in Einklang. Überdies kann die Kapazitätsauslastung eines einzigen Unionsherstellers die Feststellungen zur Schädigung ohnehin nicht ändern, die für die Unionshersteller der Stichprobe und die anderen Unionshersteller getroffen wurden.

(115)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 218 bis 237 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(116)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, wird die unter den Randnummern 238 bis 240 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(117)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 241 bis 245 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(118)

Einige interessierte Parteien behaupteten, eine gegebenenfalls festgestellte Schädigung hänge nicht mit den subventionierten Einfuhren zusammen, vielmehr spiegelten die niedrigen Preise für PET in der EU den weltweiten Zyklus des Wirtschaftszweigs dar, außerdem hätten sich zwischen September 2008 und Juni 2009 die niedrigen Rohölpreise auf die Preise in der EU ausgewirkt. Was dieses Argument anbelangt, so wird zwar eingeräumt, dass die PET-Preise in gewissem Maße von den Preisen für Rohöl abhängen, da dessen Derivate den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von PET darstellen. Die Rohölpreise waren aber nicht während des gesamten UZ niedrig, sondern sehr volatil, wobei sie am Anfang massiv zurückgingen und sich dann erholten. Mit dieser Volatilität der Weltmarktpreise für Rohöl lässt sich nicht erklären, weshalb die PET-Einfuhren subventioniert wurden und somit die Preise der Unionshersteller unterboten. Genau diese Unterbietung, die aufgrund der erhaltenen Subventionen möglich war, setzte die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unter Druck und zwang so die Unionshersteller, mit Verlust zu verkaufen, um ihre Kunden nicht zu verlieren.

(119)

Der iranische Ausführer wandte ein, finanzielle und technische Schwierigkeiten einiger Unionshersteller seien nicht ordnungsgemäß von der Schadensanalyse abgegrenzt worden und die Probleme seien zu Unrecht den iranischen Einfuhren angelastet worden, da das Unternehmen erst nach 2006 in den Markt eingetreten sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits in den Jahren 2006 und 2007 Einfuhren aus Iran auf dem Markt waren, auch wenn ihr Marktanteil unter 1 % lag. Ab 2008 machten sie über 1 % aus und trugen mit ihren Niedrigpreisen zum Preisdruck in der EU bei. Darüber hinaus waren die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung im vorliegenden Fall erfüllt, so dass die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus allen betroffenen Ländern kumulativ bewertet werden konnten. Außerdem war nur eines der von dem iranischen Ausführer erwähnten Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, und die technischen Schwierigkeiten dieses Unionsherstellers, die sich auf die Zeit von September bis Mitte Oktober 2008 beschränkten, hatten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Gesamtschadensbild.

(120)

Dieselbe Partei brachte erneut vor, dass eine gegebenenfalls festgestellte Schädigung mit dem Nachfragerückgang zusammenhinge, und zwar insbesondere während des UZ, der durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt gewesen sei. Diese Partei widerlegte jedoch nicht die unter den Randnummern 254 bis 256 der vorläufigen Verordnung angeführten Argumente: dass nämlich der Konjunktureinbruch ab dem letzten Quartal des Jahres 2008 nichts an den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren in den EU-Markt über den gesamten Bezugszeitraum hinweg ändert und dass die sinkende Nachfrage, auch wenn sie zur Schädigung beitrug, den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt hat. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Marktanteil dieser subventionierten Einfuhren zum Schaden der Unionshersteller sogar bei der rückläufigen Nachfrage noch anstieg, nämlich von 7,6 % auf 10,2 %.

(121)

Einige interessierte Parteien machten geltend, eine etwaige Schädigung sei auf die mangelnden Investitionen der PET-Hersteller in der Union und ihre daraus resultierenden Kostennachteile gegenüber den Ausführern zurückzuführen.

(122)

Es wird zwar eingeräumt, dass die PET-Branche ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig ist und dass ein gewisser Grad an Investitionen notwendig ist, um mittel- bis langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Es sei aber daran erinnert, dass, wie bereits unter Randnummer 237 der vorläufigen Verordnung erwähnt, einige der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in den Jahren 2006 und 2007 bedeutende Investitionen tätigten, wenngleich 2008 und im UZ nur ein minimales Investitionsniveau zu verzeichnen war.

(123)

Angesichts der rückläufigen Produktion und Kapazitätsauslastung im Jahr 2008 und im UZ und dem gleichzeitig stark zurückgehenden Marktanteil der Unionshersteller wäre es unrealistisch, im gleichen Zeitraum größere Investitionen in neue Kapazitäten zu erwarten.

(124)

Es sei ferner daran erinnert, dass, wie unter den Randnummern 233 und 234 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum eine sehr schlechte Finanzlage aufwiesen und zwischen 2006 und dem UZ erhebliche Verluste verzeichneten. Auch in einer solchen Situation wäre es unrealistisch, größere Investitionen seitens der Unionshersteller zu erwarten.

(125)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der begrenzte Investitionsumfang im Jahr 2008 und im UZ nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug, sondern vielmehr eine Folge davon war.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(126)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die unter den Randnummern 246 bis 264 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

(127)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen meldeten sich zahlreiche EU-Konverter und/oder -Abfüller und führten an, die Analyse des Unionsinteresses spiegele die Argumente der Vielzahl von kooperierenden Verwendern nicht richtig wider, die Feststellungen stünden außerdem im Widerspruch zur derzeitigen Wirtschaftslage. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht weiter untermauert oder erläutert. Zwar beantragten alle Unternehmen eine Anhörung, aber nur zwei Unternehmen dieser Verwendergruppe und ein Verband italienischer Abfüller erschienen tatsächlich bei der Anhörung. Substanziellere Stellungnahmen gingen ein von einem kooperierenden EU-Konverter (ALPLA), einer Gruppe von Verarbeitern (Caiba SA, Coca-Cola-Gruppe, Danone Waters, Logoplaste, MFS Commodities, PepsiCO, Novara International und Silico Polymers), dem kooperierenden Einfuhrunternehmen (GSI) und dem Verband der europäischen Kunststoffverarbeiter (EuPC). All diese Parteien sprachen sich strikt gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller

(128)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Unionshersteller nutzten/missbrauchten die handelspolitischen Schutzinstrumente dazu, den Unionsmarkt abzuschirmen und in der EU für künstlich hohe Preise zu sorgen. Diese Parteien verwiesen auf die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, die gegenüber Indien, Indonesien, Südkorea, Malaysia, Taiwаn, Thailand und der Volksrepublik China bestehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedes Unternehmen, das in der EU produziert, das Recht hat, sich zu beschweren und sich um Abhilfemaßnahmen zu bemühen, wenn es nachweisen kann, dass schädigende Subventionierungspraktiken vorliegen. Die Tatsache, dass Subventionierungs- und Dumpingpraktiken in zahlreichen Ländern festgestellt wurden, lässt sich möglicherweise dadurch erklären, dass die Nachfrage nach dieser Ware ab den 90er Jahren enorm anstieg, in der Regel mit zweistelligen jährlichen Zuwachsraten. Dadurch wurden weltweit erhebliche Investitionen getätigt, was zu einem globalen strukturellen Überangebot an PET führte. Es ist ferner anzumerken, dass einige Drittländer Maßnahmen gegenüber mehreren der obengenannten Länder ergriffen haben, was das bestehende strukturelle Problem unterstreicht.

(129)

Mehrere interessierte Parteien brachten erneut vor, die Unionshersteller seien langfristig nicht in der Lage, ihre Ergebnisse zu verbessern, da in anderen Drittländern infolge von Neuinvestitionen demnächst Anlagen in Betrieb gehen würden, die die künstlich hohen Preise in der EU sinken lassen würden.

(130)

Wie die Untersuchung ergab, haben Neuinvestitionen in Anlagen, die erst kürzlich in Oman in Betrieb gingen, die Einfuhrmengen des Landes 2009 beträchtlich ansteigen lassen und es ist nicht auszuschließen, dass dies dem Wirtschaftszweig der Union in Zukunft Probleme bereiten wird. Wie jedoch bereits unter Randnummer 270 der vorläufigen Verordnung erwähnt, stellen Anlagen aus neuen Investitionen, die in Betrieb gehen und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen könnten, keinen triftigen Grund dafür dar, den legitimen Schutzanspruch in diesem Verfahren zu verneinen.

(131)

Eine interessierte Partei behauptete, durch den Anstieg der PET-Preise in der EU könnten nur Unionshersteller ihre Ergebnisse verbessern, die in Drittländern investiert hätten, die keinen Maßnahmen unterliegen (Thailand, USA, Russland), oder andere PET-Hersteller in Drittländern (Südkorea). Der kurzfristige Vorteil der Unionshersteller werde somit eindeutig durch den Vermögensabfluss zu Herstellern außerhalb der EU aufgewogen.

(132)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Akte keine Beweise dafür enthält, dass ein finanzieller Vorteil, der Herstellern in keinen handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Drittländern oder einem Zollsatz von Null unterliegenden Unternehmen zugute kommen könnte, die Vorteile des Wirtschaftszweigs der Union aufwiegen würde.

(133)

Darüber hinaus wurde angeführt, die Unionshersteller beschäftigten nur etwa 2 000 Mitarbeiter, während die PET-Verarbeiter und die Abfüller, die von einem Zoll stark betroffen wären, ungefähr 20 000 beziehungsweise 60 000 Beschäftigte hätten.

(134)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die von den PET-Herstellern geschaffene Beschäftigung nicht marginal ist, und die Frage, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderläuft, lässt sich nicht einfach auf die Frage nach der Anzahl der Beschäftigten reduzieren. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Tatsache zu, dass die Maßnahmen, wie unter den Randnummern 141 bis 156 dargelegt, angesichts der Höhe des Zolls und des Vorhandenseins alternativer Bezugsquellen wahrscheinlich keine großen Auswirkungen auf die betreffenden Verwender hätten.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(135)

Es sei daran erinnert, dass kein unabhängiger Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete.

(136)

Das kooperierende Einfuhrunternehmen bestritt vehement, dass die Einführung von Zöllen keine nennenswerten Auswirkungen auf seine Geschäfte hätte. Das Unternehmen führte an, es sei zwar tatsächlich auf Kommissionsbasis tätig, die Auswirkungen wären aber erheblich, da es einen Großteil seiner Geschäfte mit den betroffenen Ländern abwickele. Sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, würde die von den Herstellern in den betroffenen Ländern gezahlte Provision in Mitleidenschaft gezogen, da das PET aus den betroffenen Ländern mit dem von anderen Herstellern hergestelltem PET nicht länger konkurrieren könnte.

(137)

Angesichts der insgesamt moderaten Zölle ist es nicht wahrscheinlich, dass es bei den PET-Verkäufen aus den betroffenen Ländern zu starken Auswirkungen kommen wird. Des Weiteren kann das Unternehmen mittelfristig höchstwahrscheinlich auf andere Bezugsquellen ausweichen, und zwar auf Einfuhren aus Oman, den USA, Brasilien, Mexiko und auf die Unternehmen mit einem Antidumpingzollsatz von Null in Südkorea. Verkäufe von diesen ausführenden Herstellern sollten das Unternehmen in die Lage versetzen, Verluste auszugleichen, die sich möglicherweise aus der Einführung von Maßnahmen ergeben. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

6.3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(138)

Eine interessierte Partei brachte vor, es sei nicht legitim, die Rohstofflieferanten der Unionshersteller von PET auf Kosten der Verpackungsindustrie, der Abfüller und der Endverbraucher zu schützen.

(139)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Zulieferindustrie mit Artikel 31 der Grundverordnung im Einklang steht. Die Durchführung einer solchen Analyse ist gängige Praxis, insbesondere wenn eine starke Abhängigkeit zwischen den Rohstofflieferanten und den Unionsherstellern besteht.

(140)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 265 bis 279 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen endgültig bestätigt.

6.4.   Interesse der Verwender

(141)

Es sei daran erinnert, dass das in der Herstellung von Flaschen-Vorformlingen verwendete PET zwischen 70 % und 80 % der gesamten Produktionskosten der Konverter ausmacht. PET ist für diese Unternehmen somit ein entscheidender Kostenfaktor.

(142)

Einige interessierte Parteien führten an, die Verpackungsindustrie in der EU stehe angesichts des Bedarfs der Abfüller an neuen Designs und umweltfreundlicheren Verpackungen ständig vor neuen Herausforderungen. Aus diesem Grund scheinen einige Konverter kontinuierlich in FuE zu investieren, um neue Produkte und Designs zu kreieren, damit sie wettbewerbsfähig bleiben sowie einen größeren Mehrwert in der Wertschöpfungskette erzielen.

(143)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Auswirkungen auf die Verarbeitungsbranche in der EU seien sehr schwerwiegend und führten zu einer Beeinträchtigung ihrer Investitionsmittel für neue, umweltfreundliche Verpackungen und möglicherweise sogar zur Schließung Hunderter kleinerer Unternehmen, da diese aufgrund der geringen Verarbeitungsmengen und ihrer schlechteren Verhandlungsposition noch geringere Gewinnspannen aufwiesen.

(144)

Sollten die Konverter den gesamten mit den Maßnahmen verbundenen Preisanstieg auffangen, könnten die Auswirkungen für sie je nach ihren Bezugsquellen tatsächlich erheblich sein, da die PET-Kosten für sie den größten Kostenfaktor darstellen und viele kleine und mittlere Unternehmen mit niedrigen Gewinnspannen arbeiten.

(145)

In diesem Zusammenhang wurde bei einem kleinen Kunststoffverarbeitungsunternehmen in Italien ein Kontrollbesuch durchgeführt, um einen besseren Einblick zu bekommen, wie sich die Zölle auf diese Gruppe von Verwendern auswirken würden. Wie die Untersuchung zeigte, können die Verarbeiter den Preisanstieg in der Regel — wenn auch nur in begrenztem Maße — weitergeben, insbesondere, wenn der Anstieg vorhersehbar und nicht marginal ist. Darüber hinaus haben einige PET-Verarbeiter für die Rohstoffpreise Anpassungsklauseln in ihren Verträgen; dies könnte den Konvertern in der EU helfen, den Preisanstieg in gewissem Maße an die Abfüller weiterzugeben.

(146)

Infolgedessen — und vor dem Hintergrund der relativ moderaten Zölle — wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen wahrscheinlich keine folgenschweren Auswirkungen für die Konverter haben dürfte.

(147)

Einige interessierte Parteien wandten erneut ein, das Risiko einer Delokalisierung von PET-Verarbeitern/Konvertern nehme zu, wenn endgültige Maßnahmen eingeführt würden. Diese Parteien führten außerdem an, dass die Unionshersteller aufgrund der Delokalisierung von EU-Verarbeitungsunternehmen keine langfristigen Vorteile hätten. Einer der kooperierenden PET-Konverter gab an, dass der Delokalisierungsprozess bereits in Gang sei und dass die Einführung von Ausgleichszöllen diese Entwicklung noch beschleunigen würde. Ein beträchtlicher Teil der EU-Konverter würde sich nahe der EU-Grenze niederlassen (in der Schweiz, Kroatien, Bosnien, Serbien, der Türkei, Russland und der Ukraine); einige Konverter seien in Bezug auf die Verlagerung ihrer Produktion in diese Gebiete sehr viel flexibler als in der vorläufigen Verordnung angenommen.

(148)

Aus den in der Akte enthaltenen Angaben geht hervor, dass die Delokalisierung tatsächlich bereits in Gang ist; es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Ausgleichszöllen ein Faktor von vielen ist, die eine diesbezügliche Unternehmensentscheidung beeinflussen. Die Untersuchung ergab allerdings nicht, dass diese Unternehmen ohne die Einführung von Maßnahmen bereit wären, in der EU zu bleiben, denn eine solche Entscheidung ist normalerweise das Ergebnis einer Analyse, bei der neben handelspolitischen Schutzmaßnahmen eine ganze Reihe anderer Aspekte berücksichtigt wird, beispielsweise die Nähe zum Kunden, der Zugang zu qualifiziertem FuE-Personal, die allgemeine Kostenstruktur usw.

(149)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Verarbeitungsbranche in der EU, wie aus den in der Akte enthaltenen Informationen hervorgeht, aufgrund inhärenter Strukturschwächen, die in einem sich schnell ändernden und immer wettbewerbsintensiveren Umfeld immer deutlicher zutage treten, derzeit vor einer Reihe großer Herausforderungen steht. Die Unternehmensgröße spielt in dieser Branche eine große Rolle; deshalb befindet sich der Markt bereits in einem Konsolidierungsprozess, der auch Schließungen und Delokalisierungen beinhaltet. Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein durch Ausgleichszölle hervorgerufener Anstieg der PET-Preise nicht für die befürchtete Schließung kleinerer Konverterunternehmen verantwortlich zu machen ist.

(150)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen die Delokalisierungsentscheidungen der Unternehmen in der PET-verarbeitenden Industrie letztendlich nicht entscheidend beeinflussen wird.

(151)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass sich Maßnahmen in beträchtlichem Maße auf viele Abfüller auswirken würden, da ein Anstieg der Preise für PET-Harz aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (zumindest teilweise) an sie weitergegeben werde. Es wurde ferner eingewandt, einige Abfüller seien möglicherweise nicht in der Lage, Preissteigerungen an ihre Kunden, nämlich die Supermarkt-/Einzelhandelsketten, weiterzugeben; höhere Kosten würden für sie unter Umständen das Aus bedeuten.

(152)

Diese Parteien erklärten, die Palette der von den Zöllen betroffenen Produkte werde unterschätzt, da nicht nur abgefülltes Wasser, Erfrischungsgetränke und Speiseöl davon betroffen seien, sondern auch Bier, Milch und Milcherzeugnisse, Säfte, Ketchup und Gewürze, Kosmetika und Körperpflegemittel, Arzneimittel, Vitamine und Zusatzstoffe, Haushaltsreiniger sowie Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge.

(153)

Es wird eingeräumt, dass PET-Verpackungen für viele Zwecke eingesetzt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die vorläufige Verordnung auf die Auswirkungen auf Abfüller konzentrierte, weil sie sich auf die Daten stützte, die von den an dieser Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen vorgelegt wurden; dabei handelte es sich im Wesentlichen um Wasserhersteller und Hersteller von Erfrischungsgetränken oder Säften. Es standen keine anderen ausführlichen Daten zur Verfügung, die noch stärkere Auswirkungen auf die anderen oben angeführten Anwendungsbereiche aufgezeigt hätten.

(154)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen unter Randnummer 291 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt werden können. Darüber hinaus dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen angesichts der moderaten Zölle zu Kostensteigerungen von höchstens 1 % führen (und zwar nur im schlimmsten Fall, d.h., wenn die Auswirkungen der Maßnahmen in vollem Maße von den Abfüllunternehmen getragen werden müssten); sie werden daher lediglich begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtsituation der Abfüllunternehmen haben, selbst wenn diese, wie behauptet wurde, nicht in der Lage wären, die höheren Kosten an ihre Kunden weiterzugeben.

(155)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, handelspolitische Schutzmaßnahmen würden die Lieferengpässe auf dem EU-Markt verschärfen, was angesichts der höheren Nachfrage nach Wasser/Getränken besonders in den Sommermonaten problematisch sei. 2010 müssten bis zu 900 000 Tonnen eingeführt werden. Dieses Problem werde in besonderem Maße noch dadurch verstärkt, dass manche Unionshersteller gleichzeitig PET-Verarbeiter seien und nur dann auf dem freien Markt verkauften, wenn ihr Eigenverbrauch gedeckt sei, und dies zu hohen Preisen.

(156)

Diesbezüglich wurden keine neuen Informationen vorgelegt; außerdem wurden die unter den Randnummern 294 und 295 der vorläufigen Verordnung angeführten Argumente nicht widerlegt. Angesichts der moderaten Zölle für die Einfuhren aus den VAE und Pakistan wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Handelsvolumen mit diesen Ländern nicht in nennenswerter Weise betroffen sein dürfte. Die unter den Randnummern 294 und 295 getroffenen Feststellungen werden daher endgültig bestätigt.

6.5.   Auswirkungen auf die Verbraucher

(157)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, in der vorläufigen Verordnung seien die Auswirkungen auf die Verbraucher, die tagtäglich PET-Harze enthaltende Waren kaufen würden, nicht richtig gewürdigt worden. Abgesehen von der Aussage, ein Anstieg um 50 EUR/Tonne führe bei einem Verbrauch von 3 Mio. Tonnen zu einem Betrag von 150 Mio. EUR, der pro Jahr von den Endverbrauchern getragen werden müsse, wurden diese Behauptungen nicht weiter untermauert.

(158)

In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Parteien sich darin einig waren, dass die Auswirkungen zum Teil von den PET-Verarbeitern, den Abfüllern und den Supermarkt-/Einzelhandelsketten aufgefangen würden, ist diese Schätzung unrealistisch.

(159)

Die Auswirkungen auf die Endverbraucher würden sich angesichts der moderaten Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen im schlimmsten Fall (d.h. wenn man unrealistischerweise unterstellt, dass der Preisanstieg in voller Höhe vom Verbraucher zu tragen wäre) auf höchstens 0,5 Eurocent je verbrauchte Flasche beziffern; höchstwahrscheinlich sind die Auswirkungen aber viel geringer.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(160)

Aus den oben genannten Gründen und nach eingehender Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen wird der endgültige Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 280 bis 298 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen endgültig bestätigt.

6.7.   Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen

(161)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission die Einführung endgültiger Ausgleichszölle vorgeschlagen hatte, übermittelten einige interessierte Parteien weitere Stellungnahmen. In Anbetracht der Tatsache, dass in den meisten dieser Stellungnahmen lediglich die bereits vorgelegten und gewürdigten Anmerkungen wiederholt wurden, änderte sich nichts an den oben dargelegten Feststellungen.

(162)

Was das immer wieder vorgebrachte Argument anbelangt, dass die kürzlich erfolgte Änderung des Wechselkurses zwischen USD und Euro zu einem beträchtlichen Anstieg des Preises von PET-Einfuhren geführt habe und der Wirtschaftszweig der Union daher keinen Schutz durch handelspolitische Schutzmaßnahmen mehr benötige, so ist anzumerken, dass bei Antisubventionsuntersuchungen normalerweise keine nach dem UZ eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt werden; es sei denn, es kann unter außergewöhnlichen Umständen unter anderem nachgewiesen werden, dass die Entwicklungen von dauerhaftem Charakter sind und zu einer deutlichen Änderung der im jeweiligen Fall getroffenen Feststellungen führen. Änderungen des Wechselkurses zwischen USD und EUR können nicht als derartige Entwicklung angesehen werden.

7.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(163)

Eine interessierte Partei behauptete, eine Zielgewinnspanne von 5 % sei für das zweite Quartal im UZ zu hoch angesetzt, da in diesem Quartal (4. Quartal 2008) nicht nur eine geringere Nachfrage zu verzeichnen gewesen sei (Wintersaison), sondern die PET-Hersteller auch empfindlich von der Weltwirtschaftskrise getroffen worden seien. Bei korrekter Anwendung des in der Rechtssache T-210/95 (5) entwickelten Prinzips müsse sich daher ohne subventionierte Einfuhren eine Spanne von 0 % ergeben. Da außerdem alle Quartale im UZ von der Krise beeinträchtigt worden seien, erscheine auch in den anderen Quartalen eine Gewinnspanne von 5 % als unrealistisch, denn selbst vor der Wirtschaftskrise, also im Zeitraum 2006/2007, habe der Wirtschaftszweig der Union nicht einmal annähernd einen Gewinn von 5 % erzielt.

(164)

Es wird eingeräumt, dass gemäß der Rechtsprechung die zu verwendende Zielgewinnspanne dem Gewinn entsprechen sollte, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, vernünftigerweise erzielen könnte. Es sei daran erinnert, dass in früheren Untersuchungen bezüglich derselben Ware Zielgewinnspannen von 7 % und mehr anstelle der vorläufig in dieser Untersuchung verwendeten 5 % zugrunde gelegt wurden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Zielgewinnspanne von 5 % dem Gewinn entspricht, mit dem der Wirtschaftszweig der Union ohne subventionierte Einfuhren rechnen könnte. Die Forderung nach einer Verringerung der Zielgewinnspanne wird daher zurückgewiesen.

(165)

Angesichts der unter den Randnummern 108 bis 110 erwähnten Berichtigung der Preisunterbietungsberechnung ergeben sich folgende Schadensbeseitigungsschwellen:

Land

Schadensbeseitigungsschwelle

Iran

16,7 %

Pakistan

14,1 %

VAE

17,5 %

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(166)

Angesichts der endgültigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Ausgleichszoll jeweils in Höhe der Subventions- bzw. der Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.

(167)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sollte für Einfuhren mit Ursprung in Iran ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der ermittelten Schadensspanne, für Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hingegen ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der jeweils ermittelten Subventionsspanne eingeführt werden.

(168)

Es sei daran erinnert, dass die Kosten und Preise für PET in verhältnismäßig kurzen Zeitspannen erheblichen Schwankungen unterliegen. Daher erschien es angemessen, die Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne einzuführen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Ausgleichzollsatzes auf die cif-Ausfuhrpreise, die zu den Berechnungen im parallelen Antidumpingverfahren herangezogen wurden.

(169)

Auf dieser Grundlage werden folgende Ausgleichszölle vorgeschlagen, und zwar auf der Basis des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Subventionsspanne insgesamt

Schadensspanne

Endgültiger Ausgleichszoll

 

 

 

%

Betrag

(EUR/t)

Iran

51,8 %

16,7 %

16,7 %

139,70

Pakistan

5,1 %

14,1 %

5,1 %

44,02

VAE

5,1 %

17,5 %

5,1 %

42,34

(170)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.3.   Verpflichtungen

(171)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen empfohlen werden sollte, bot der iranische ausführende Hersteller eine Preisverpflichtung nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(172)

Die Prüfung des Angebots ergab Folgendes: Da die Preise der einzelnen Warentypen erheblich voneinander abweichen, würde aufgrund der Tatsache, dass nur ein einziger Mindesteinfuhrpreis (MEP) angeboten wurde, nicht für alle Waren die Beseitigung der schädigenden Subventionierung garantiert.

(173)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass der iranische kooperierende ausführende Hersteller die betroffene Ware und andere Waren in die EU verkauft, wobei die Verkäufe ausschließlich über ein verbundenes Handelsunternehmen getätigt werden, das eine Vielzahl von Waren ausführt, die von verschiedenen Unternehmen hergestellt werden. Bei dieser Vertriebsstruktur ist das Risiko einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte sehr hoch, da PET, für das eine Verpflichtung gilt, zusammen mit anderen Waren an dieselben Abnehmer verkauft werden könnte; dabei könnten die Preise für verschiedene Waren, die an denselben Abnehmer verkauft werden, sehr leicht ausgeglichen oder miteinander verrechnet werden. Außerdem gibt es öffentlich zugänglichen Quellen zufolge in Iran offensichtlich zumindest einen weiteren PET-Hersteller. Angesichts der obengenannten Vertriebsstruktur lässt dies ernste Zweifel daran aufkommen, ob die Institutionen und Zollbehörden sicherstellen können, dass ausschließlich PET des kooperierenden ausführenden Herstellers nach den Bestimmungen der Verpflichtung verkauft wird; bei der Ware handelt es sich nämlich um ein Grunderzeugnis, das insofern leicht vertauscht werden kann, als sich bei Grunderzeugnissen der Hersteller nicht eindeutig feststellen lässt.

(174)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass eine solche Verpflichtung nicht durchführbar ist und folglich nicht angenommen werden kann. Die Partei wurde entsprechend unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen änderten jedoch nichts an der oben dargelegten Schlussfolgerung.

8.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(175)

Angesichts der Höhe der festgestellten anfechtbaren Subventionen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Zoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es werden endgültige Ausgleichszölle eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Land

Endgültiger Ausgleichszoll (EUR/t)

Iran: alle Unternehmen

139,70

Pakistan: alle Unternehmen

44,02

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen

42,34

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete endgültige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, werden in Höhe des nach Artikel 1 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25.

(3)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 4.

(4)  Siehe beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 713/2005 (ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 1) und (EG) Nr. 1176/2008 des Rates (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 1).

(5)  Rechtssache T-210/95, European Fertilizer Manufacturers’ Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1999, S. II-3291.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, BELGIEN.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 858/2010 DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nichtquotenausfuhren und der Ausfuhrlizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) sind Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor festgelegt worden.

(2)

In Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind die Dokumente aufgeführt, die Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort sind und vorgelegt werden müssen, falls gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind. Das Risiko eines etwaigen Handelsbetrugs ist jedoch eher begrenzt, wenn es sich um kleine Zuckermengen handelt. Um die erforderlichen Verwaltungsarbeiten zu vereinfachen, empfiehlt es sich daher, bei Mengen von bis zu 25 Tonnen von dieser Regel abzuweichen.

(3)

Artikel 7c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 enthält Bestimmungen über die Mitteilung für Nichtquotenausfuhren. Um die Verwaltung der Regelung für die Nichtquotenausfuhren zu verbessern, ist festzulegen, dass die Mitteilung der Mitgliedstaaten über die diesbezüglichen Mengen auch nach Antragstellern aufgeschlüsselt werden sollte.

(4)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (3) ist die Höchstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2010/11 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99, d.h. für einen sechsstelligen Code, festgesetzt worden. Falls eine starke Nachfrage nach den Ausfuhrlizenzen besteht und die jährliche Höchstgrenze rasch ausgeschöpft ist, könnten Marktteilnehmer, die Weißzucker unter verschiedenen KN-Codes ausführen, möglicherweise nicht in der Lage sein, ausreichende Lizenzen zu erhalten, um ihre traditionellen Märkte zu decken. Um die Nichtquotenregelung flexibler zu gestalten, ist zu gestatten, dass für ein Weißzuckererzeugnis des KN-Codes 1701 99 erteilte Ausfuhrlizenzen auch für die Ausfuhr eines anderen Weißzuckererzeugnisses desselben KN-Codes verwendet werden.

(5)

Gemäß Artikel 8a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind ab dem 1. April 2010 erteilte Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und –isoglucose vom Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Endes des fünften darauf folgenden Monats gültig. Dies kann jedoch bei bestimmten Ausführern, nämlich denjenigen, die ihre traditionellen Märkte während des ganzen Wirtschaftsjahres versorgen, zu ernsten Schwierigkeiten führen. Daher empfiehlt es sich, die für das Wirtschaftsjahr 2009/10 geltenden Bestimmungen ständig anzuwenden.

(6)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen für die Ausfuhr von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701. Gemäß Anhang II Teil II derselben Verordnung beläuft sich die zu leistende Sicherheit auf 110 EUR/Tonne. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist in Artikel 12a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 klarzustellen, dass die Sicherheit auch im Falle von Nichtquotenzuckerausfuhren zu leisten ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IIa wird dem Artikel 4c folgender Absatz angefügt:

„(4)   Im Falle von Ausfuhrerklärungen für eine Höchstmenge von 25 Tonnen Zucker und wenn die Bedingungen von Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (5) erfüllt sind, befreien die Mitgliedstaaten die Ausführer von der Verpflichtung, die Nachweise gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels zu erbringen. Auf jeden Fall muss das Beförderungspapier oder seine elektronische Entsprechung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vorgelegt werden.

2.

Kapitel III wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 7c Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die beantragten Mengen werden nach den Antragstellern und den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt, ohne dass der Name des Antragstellers genannt wird. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.“

b)

Folgender Artikel 7f wird eingefügt:

„Artikel 7f

Verwendung von Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenweißzucker des KN-Codes 1701 99 tragen die KN-Codes 1701 99 10 und 1701 99 90 und gelten für jedes dieser Erzeugnisse.“

c)

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden, wie folgt gültig:

a)

Vom 1. Oktober bis zum 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahrs erteilte Lizenzen sind bis zum 30. September des betreffenden Wirtschaftsjahrs gültig;

b)

vom 1. Mai bis zum 30. September des betreffenden Wirtschaftsjahrs erteilte Lizenzen sind vom Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Endes des fünften darauf folgenden Monats gültig.“

3.

In Kapitel V wird Artikel 12a wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller stellt eine Sicherheit in Höhe von 110 EUR je Tonne für Nichtquotenzucker und von 42 EUR je Tonne Nettotrockenstoff für Nichtquotenisoglucose.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 nur freigegeben, wenn nicht nur Absatz 3 des vorliegenden Artikels, sondern auch Artikel 4c der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.“


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 859/2010 DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,4

MK

50,2

TR

50,2

ZZ

61,6

0707 00 05

TR

111,6

ZZ

111,6

0709 90 70

TR

110,4

ZZ

110,4

0805 50 10

AR

107,5

CL

79,2

EG

66,3

IL

120,5

MA

157,0

TR

103,4

UY

128,7

ZA

101,5

ZZ

108,0

0806 10 10

TR

120,1

ZA

56,9

ZZ

88,5

0808 10 80

AR

56,1

AU

217,4

BR

59,6

CL

93,8

CN

82,6

NZ

97,6

US

85,0

ZA

84,7

ZZ

97,1

0808 20 50

CN

85,9

ZA

80,8

ZZ

83,4

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

BA

53,5

MK

45,0

ZZ

49,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/33


BESCHLUSS 2010/576/GASP DES RATES

vom 23. September 2010

über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP (1) betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (nachstehend „EUPOL RD Congo“ oder „Mission“ genannt) angenommen.

(2)

Am 23. Juni 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2009 angenommen.

(3)

Am 15. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP (3) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2010 angenommen.

(4)

Am 14. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/329/GASP (4) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. September 2010 angenommen.

(5)

Die EUPOL RD Congo sollte für ein weiteres Jahr bis zum 30. September 2011 fortgeführt werden.

(6)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(7)

Die im Generalsekretariat des Rates eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die Mission aktiviert werden.

(8)

Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mission

(1)   Die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (nachstehend „EUPOL RD CONGO“ oder „Mission“ genannt), die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP eingerichtet wurde, wird für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 verlängert.

(2)   Die EUPOL RD Congo handelt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 beschriebenen Mandat der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus. EUPOL RD Congo handelt unbeschadet der Verantwortlichkeit der Demokratischen Republik Kongo für die Reform des Sicherheitssektors.

Artikel 2

Mandat der Mission

(1)   Um das Voranschreiten und die Zukunftsfähigkeit der Reform der kongolesischen Nationalpolizei zu verbessern, wird die EUPOL RD CONGO den kongolesischen Behörden bei der Umsetzung des Polizeiaktionsplans Hilfe leisten, der die Prioritäten des Prozesses der Polizeireform für den Zeitraum 2010-2012 umfasst, und sich dabei auf die Leitlinien des Strategischen Rahmens stützen. Die EUPOL RD CONGO wird sich auf konkrete Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auf strategischer Ebene in dem Reformprozess sowie auf den Kapazitätenaufbau und die Verbesserung des Zusammenwirkens der kongolesischen Nationalpolizei mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege konzentrieren, um so die Bekämpfung von sexueller Gewalt und Straflosigkeit besser zu unterstützen. Die Mission EUPOL RD Congo wird in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Gebern der Union sowie internationalen und bilateralen Gebern vorgehen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(2)   Die konkreten Ziele der Mission sind:

a)

Unterstützung des Verfahrens der Reform des Sicherheitssektors insgesamt auf strategischer Ebene in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), wobei besonderes Augenmerk auf die Reform der kongolesischen Nationalpolizei und dessen Zusammenwirken mit den Justizbehörden gerichtet wird;

b)

Unterstützung bei der Umsetzung der Polizeireform und Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Verantwortlichkeit der kongolesischen Nationalpolizei durch Mentoring, Beobachtung und Beratungstätigkeiten;

c)

Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der leitenden Beamten der kongolesischen Nationalpolizei, der Ausbilder und des Ausbildungssystems, auch durch strategische Ausbildungskurse;

d)

Unterstützung bei der Bekämpfung von Straflosigkeit im Bereich der Menschenrechte und sexueller Gewalt.

(3)   Die Mission verfügt über eine Projekteinheit zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission berät die Mitgliedstaaten und Drittstaaten; unter deren Verantwortung koordiniert und erleichtert sie die Durchführung ihrer Projekte in Bereichen, die für die Mission von Interesse sind und treibt die Verwirklichung ihrer Ziele voran.

Artikel 3

Aufgaben der Mission

Zur Erfüllung des Mandats nimmt die EUPOL RD Congo folgende Aufgaben wahr:

1.

Unterstützung bei der Reform des Sicherheitssektors im Allgemeinen auf strategischer Ebene in der DR Kongo wobei besonderes Augenmerk auf die Reform der kongolesischen Nationalpolizei und dessen Zusammenwirken mit den Justizbehörden gerichtet wird:

durch Unterstützung der Arbeit und der Entwicklung des Ausschusses für die Begleitung der Polizeireform und seiner Arbeitsgruppen, auch durch Unterstützung bei der Festlegung des einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Rahmens der Polizeireform, um zum Abschluss der konzeptionellen Arbeit beizutragen;

durch Mitarbeit und Beratung bei der Einsetzung und Entwicklung der Gremien, die für die Polizeireform zu schaffen sind, und durch einen Beitrag zu deren Tätigkeiten durch die Bereitstellung von Fachwissen in den für die Umsetzung der Polizeireform wichtigsten Bereichen;

durch einen Beitrag zum Ausbau der Verbindungen zwischen dem Innen- und dem Justizministerium zur Verbesserung der Kooperation und des Verständnisses zwischen den beiden Ministerien;

durch Beteiligung an den Maßnahmen des gemischten Justizausschusses (Comité Mixte de Suivi du Programme Cadre de la Justice) und gegebenenfalls Hilfe bei der Überprüfung des strafrechtlichen Rahmens im Hinblick auf die Kohärenz zwischen den verschiedenen Säulen der Reform des Sicherheitssektors, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Unterstützung des Gemeinsamen Verteidigungsausschusses;

durch Bündelung weitreichenderer Bemühungen und Aktivitäten der Union, um zur Koordinierung und zu Kohärenz zwischen den Ministerien beizutragen.

2.

Unterstützung bei der Umsetzung der Polizeireform sowie der Verbesserung der operativen Kapazitäten und der Verantwortlichkeit der kongolesischen Nationalpolizei durch Mentoring, Beobachtung und Beratungstätigkeiten:

durch Beratung bei der Konzipierung und Umsetzung einer angemessenen Organisationsstruktur für die kongolesische Nationalpolizei und Hilfe bei Datenerhebungsmaßnahmen, um eine vollständige Erfassung aller Polizeibeamten durchzuführen;

durch Mentoring, Beobachtung und Beratung des Personals, sofern angemessen, auch durch gemeinsame Unterbringung in den technischen Direktoraten innerhalb des Inspektorats der kongolesischen Nationalpolizei und des Hauptquartiers (HQ), um bei der Umsetzung des Reformprozesses und der Eingliederung aller Polizeidienste in eine einzige Institution Beratung und Unterstützung zu leisten. Diese Aufgabe muss mit der VN-Mission MONUSCO eng abgestimmt werden, wobei deren Einsatz im gesamten kongolesischen Hoheitsgebiet zu berücksichtigen ist;

durch Unterstützung bei der Eingliederung der Kriminalpolizei (Police Judiciaire des Parquets) in die kongolesische Nationalpolizei, um bei der Schaffung einer wirksamen Schnittstelle zwischen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft Hilfe zu leisten. Die Mission wird, gegebenenfalls durch Beratung der wichtigsten Akteure im Bereich des Strafrechts und in enger Abstimmung mit den Programmen der Kommission und weiterer Partner, auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten;

durch Unterstützung der neu geschaffenen Polizeiaufsichtsbehörde (Inspection Générale d’Audit) durch Bemühungen, deren institutionelle und operationelle Kapazitäten zu verbessern und den Bürgern und den Behörden ein wichtiges Instrument zur demokratischen Kontrolle der Polizei an die Hand zu geben;

durch Mentoring und Beratung der Kriminalpolizei in Kinshasa, insbesondere durch die Police de Recherche et d’Intervention, bei der Verbesserung ihrer Standards und ihrer Fähigkeit, Verbrechen wirksam zu verhindern und effiziente Ermittlungen zu führen;

durch Unterstützung bei der Umsetzung des Polizeiaktionsplans, damit die kongolesische Nationalpolizei in möglichst großem Umfang über Instrumente, Entscheidungsverfahren und Mittel verfügt, um korrekte Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unter uneingeschränkter Achtung der in der Verfassung garantierten Grundfreiheiten sowie der internationalen Menschenrechtsstandards zu garantieren;

durch Unterstützung der kongolesischen Nationalpolizei bei der Verbesserung der Koordinierung, Kohärenz und Flexibilität ihrer Entscheidungsprozesse durch Unterstützung für den Ausbau des Führungszentrums sowie der Einsatzzentrale in Kinshasa in enger Zusammenarbeit mit anderen Partnern, die bereits in diesem Bereich tätig sind;

durch einen Beitrag zur Fertigstellung eines Konzepts für bürgernahe Polizeiarbeit (Police de proximité) sowie Teilnahme an dem Pilotprojekt Commissariat de Référence mit dem Ziel, das Vertrauen zwischen Bevölkerung und Polizei zu stärken und die Sicherheit sowohl objektiv als auch in der öffentlichen Wahrnehmung zu erhöhen.

3.

Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der leitenden Beamten der kongolesischen Nationalpolizei, der Ausbilder und des Ausbildungssystems, auch durch strategische Ausbildungskurse:

durch Unterstützung bei der Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten in der Schule für Kriminalbeamte in Kinshasa;

durch Unterstützung der Einrichtung und des Betriebs der Polizeiakademie in Kasapa/Lubumbashi, einschließlich Logistik und Ausrüstung;

durch Unterstützung der beruflichen Weiterbildung leitender Beamter der kongolesischen Nationalpolizei im Hinblick auf die Verbesserung der Führungs- und Managementkompetenzen;

durch Durchführung einer Bewertung des gegenwärtigen Ausbildungs- und Ausstattungsbedarfs;

durch einen Beitrag zur Festlegung des rechtlichen und pädagogischen Rahmens für die Einrichtung und den Betrieb der Polizeiakademie;

durch Entwicklung und Einführung eines Ausbildungshandbuchs für grundlegende und spezifische Ausbildungsmaßnahmen für die kongolesische Nationalpolizei;

durch einen Beitrag zur Institutionalisierung des Konzepts der bürgernahen Polizeiarbeit (Police de proximité) durch Ausbildungsmaßnahmen;

durch Beteiligung an der Auswahl und Ausbildung von Polizeiausbildern;

durch Spezialistenausbildung in Bereichen, die der Erfüllung des Ziele der Mission dienen.

4.

Unterstützung bei der Bekämpfung von Straflosigkeit im Bereich der Menschenrechte und sexueller Gewalt:

durch Unterstützung der entsprechenden Gruppen des Ausschusses für die Begleitung der Polizeireform und der Gremien zur Durchführung der Polizeireform;

durch Unterstützung bei der Erarbeitung eines kohärenten Konzepts gegen sexuelle Gewalt für die kongolesische Nationalpolizei und die Inspection Générale d’Audit;

durch Hilfe bei der Schaffung, und durch Beobachtung und Mentoring von Spezialeinheiten innerhalb der Polizei zur Bekämpfung von sexueller Gewalt, gegen Kinder gerichtete Verbrechen sowie Straflosigkeit und zur Stärkung ihrer Funktionsfähigkeit durch Mentoring, Beobachtung und Beratungstätigkeiten;

durch Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sensibilisierung von Polizeibeamten für die Problematik von sexueller Gewalt und Straflosigkeit;

durch Beobachung und Begleitung von Aktivitäten der kongolesischen Nationalpolizei und gerichtlichen Tätigkeiten in diesem Bereich, gegebenenfalls Beratung entsprechender Vertreter von Staatsanwaltschaften, Militärgerichten und der Kriminalpolizei in Abstimmung mit anderen wichtigen nationalen und internationalen Akteuren.

5.

Sonstige Aufgaben/Projekteinheit:

bei Bedarf Unterstützung der Kommission, insbesondere bei ihren Projekten für ein integriertes System zur Verwaltung von Humanressourcen und die Erfassung aller Polizeibeamten;

Festlegung und Durchführung von Projekten durch die Projekteinheit, um die ordnungsgemäße Verwendung der für deren Umsetzung vorgesehenen Mittel aus dem GASP-Haushalt sicherzustellen. Das Personal der Projekteinheit kann ferner im Rahmen der Mittel und Möglichkeiten der Mission Mitgliedstaaten sowie auf deren Ersuchen Drittstaaten unterstützen, indem es für deren eigene Projekte und unter deren Verantwortung für eine verstärkte Koordinierung und technische Hilfe sorgt. Alle Tätigkeiten der Projekteinheit sind im Rahmen des Mandats der Mission auszuführen und müssen die Tätigkeiten von EUPOL RD CONGO ergänzen.

Artikel 4

Struktur der Mission

(1)   EUPOL RD CONGO erhält folgende Struktur:

a)

Hauptquartier (HQ) in Kinshasa. Das HQ umfasst das Büro des Missionsleiters und des HQ-Personals und nimmt alle erforderlichen Beratungsaufgaben auf strategischer und operativer Ebene, Anordnungs- und Kontrollbefugnisse sowie Aufgaben der Missions- und Verwaltungsunterstützung wahr.

b)

Außenstelle: Eine Außenstelle wird in Goma eingerichtet. Die länderweite Tragweite des Missionsmandats kann — unter Vorbehalt von Sicherheitserwägungen — Maßnahmen innerhalb des Landes und eventuell einen vorübergehenden (auch längerfristigen) Aufenthalt von Experten an anderen Einsatzorten erforderlich machen.

(2)   Die detaillierten Modalitäten zu den in Absatz 1 genannten Komponenten werden im Einsatzplan (Operational Plan — OPLAN) festgelegt.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (Civilian Planning and Conduct Capability — CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPOL RD Congo.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, gibt ihm Ratschläge und sorgt für technische Unterstützung.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur und der EU-Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf über Angelegenheiten der Reform des Sicherheitssektors und der Unterstützung auf regionaler Ebene.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragene OPCON über das Personal der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPOL RD CONGO im Einsatzgebiet; nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden Behörde der Union.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)   Der Missionsleiter stimmt die Aktionen der EUPOL RD Congo gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Sonderbeauftragten der EU vor Ort politische Handlungsempfehlungen über Angelegenheiten der Reform des Sicherheitssektors sowie Unterstützung auf regionaler Ebene.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der EUPOL RD CONGO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ der Union trägt die Kosten für Angehörige des von ihm abgeordneten Personals, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.

(2)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so stellt die Mission internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten gegebenenfalls auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die den Angehörigen des Personals im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die in den Sicherheitsvorschriften des Rates (5) festgelegt sind.

Artikel 8

Status der Mission und ihres Personals

(1)   Der Status der Mission und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.

(2)   Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhobenen werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Organ der Union, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Anordnungskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL RD Congo eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPOL RD Congo wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene aus und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierfür die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   In Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates leitet der Zivile Operationskommandeur die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 5 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Das Personal der EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates sicher.

Artikel 13

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPOL RD Congo aktiviert.

Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 6 430 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich der Aufsicht.

(4)   Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPOL RD Congo schließen.

(5)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität des Teams der Mission, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 15

Koordinierung

(1)   Unbeschadet der Anordnungskette stimmt sich der Missionsleiter eng mit der Delegation der Union und EUSEC RD Congo ab, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der DR Kongo sicherzustellen.

(2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Leitern der diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.

(3)   Der Missionsleiter arbeitet mit im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren zusammen und arbeitet in enger Abstimmung mit UN MONUSCO.

Artikel 16

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe „CONFIDENTIEL UE“, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und die OSZE entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden entsprechende Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Union weitergegeben.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten und an die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten internationalen Organisationen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegen.

Artikel 17

Überprüfung der Mission

Dem PSK wird alle sechs Monate eine Überprüfung der Mission auf Basis eines Berichts des Missionsleiters mit vorgelegt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 40.

(4)  ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 11.

(5)  Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

(6)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

(2010/577/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 3. September 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) in die Union (2). Am 1. Juni 2010 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion dieses bestimmten Polyethylenterephthalats in der Union entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung erläutert, betrafen die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

(4)

In dem parallelen Antisubventionsverfahren führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 (4) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren des betreffenden Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

2.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(6)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien, die nach der vorläufigen Unterrichtung eingingen, wurden die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einstellung des Verfahrens und die Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(9)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Stichprobe der EU-Hersteller sei nicht repräsentativ und außerdem widersprüchlich, folglich weise auch die Schadensanalyse Mängel auf. So sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller ein Stichprobenverfahren gar nicht erforderlich gewesen. Da außerdem Unternehmensgruppen „künstlich“ in einzelne juristische Personen aufgesplittet worden seien, seien einige der Marktführer (Artenius, M&G Polimeri) nicht in die Stichprobe aufgenommen worden; auch sei die Methode für die Stichprobenauswahl widersprüchlich, da die Stichprobe letztlich doch auch zwei Unternehmensgruppen enthalte. Darüber hinaus sei die Stichprobe nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der ausreichende Mengen an ein verbundenes PET-Verarbeitungsunternehmen verkaufe. Daher konnten die Institutionen die tatsächliche Lieferkapazität des Wirtschaftszweigs der Union angeblich nicht beurteilen; außerdem hätten sie den Interessenskonflikt innerhalb des Wirtschaftszweigs nicht berücksichtigt. Da ein Unternehmen zudem nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt habe und von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei, betrage die Repräsentativität angeblich nur noch 28 % der EU-Produktion. Dieselben Parteien behaupteten, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden.

(10)

Zu der Behauptung, eine Stichprobe sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller nicht erforderlich gewesen, sei erneut angemerkt, dass sich im Laufe des Stichprobenverfahrens vierzehn Unionshersteller gemeldet hatten, die acht Unternehmensgruppen angehörten. Aufgrund dieser objektiv großen Zahl kooperierender EU-Hersteller stützte sich die Stichprobenauswahl nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste fünf einzelne Unternehmen (mit sechs Betriebsstätten).

(11)

Zum ersten Einwand bezüglich der Repräsentativität der Stichprobe ist anzumerken, dass die Institutionen einzelne Unternehmen, die Teil einer in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppe sind, aufnehmen können, sofern diese repräsentativ sind und über eine getrennte Finanzbuchführung verfügen. Wären alle vierzehn EU-Hersteller untersucht worden, die den acht Unternehmensgruppen angehören, hätte die Untersuchung nicht fristgerecht abgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass zwei Unternehmensgruppen in die Stichprobe einbezogen wurden, steht indessen nicht im Widerspruch zu dem im vorliegenden Fall angewandten Auswahlkriterium (größtes repräsentatives Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union).

(12)

Die Unternehmensgruppe Indorama unterhielt im UZ zwei verschiedene Produktionsstätten, eine davon in den Niederlanden und die andere im Vereinigten Königreich. Da diese beiden Produktionsstätten in juristischer und finanzieller Hinsicht eine Einheit bildeten, stand die Aufnahme dieser Unternehmensgruppe in die Stichprobe im Einklang mit dem angewandten Auswahlkriterium. Was das Unternehmen Equipolymers anbelangt, das im UZ über zwei getrennte PET-Produktionsstandorte verfügte (einer in Italien, der andere in Deutschland), so hatte das Unternehmen für beide Betriebsstätten konsolidierte Zahlen gemeldet. Da diese konsolidierten Zahlen bei einem einzigen Kontrollbesuch im Hauptsitz des Unternehmens überprüft werden konnten, wurde beschlossen, die gemeldeten konsolidierten Zahlen zu akzeptieren und für die Zwecke dieses Verfahrens die PET-Produktionsunternehmen von Equipolymers als eine Einheit zu behandeln. Zu der Behauptung, Artenius und M&G Polimeri müssten in die Stichprobe einbezogen werden, weil sie die Marktführer seien, ist anzumerken, dass keine ihrer Teileinheiten zu den Unternehmen mit den größten Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union zählte.

(13)

Zu dem Einwand, die Stichprobe sei nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der überwiegend für den Eigenverbrauch produziere, ist anzumerken, dass die Lieferkapazität auf ein entsprechendes Vorbringen hin im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses untersucht werden kann; in diesem Fall kann der Eigenverbrauch von der Produktionsmenge abgezogen werden. Es ist also nicht erforderlich, dass ein solcher Hersteller zwecks Prüfung bestimmter Schadensfaktoren in der Stichprobe enthalten ist. Auch ein doppelt gelagertes Interesse, das sich daraus ergibt, dass ein Unternehmen zugleich als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, kann im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses beurteilt werden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, hat keine Relevanz für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, da diese an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU gemessen wird. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(14)

Was das Argument der Gesamtrepräsentativität der Stichprobe anbelangt, so wird erneut darauf verwiesen, dass durch die Begrenzung der Stichprobe auf vier Unternehmen die Repräsentativität von 65 % auf 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller gesunken ist. Auf diese vier Unternehmen entfielen 52 % der Unionsproduktion. Gemessen an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU wird dies als repräsentative Stichprobe der EU-Hersteller betrachtet.

(15)

Zu der Behauptung, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden, ist anzumerken, dass Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung als Alternative zu einer „nach den normalen statistischen Verfahren“ gebildeten Stichprobe eindeutig die Möglichkeit vorsieht, eine Stichprobe auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen zu stützen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen dazu vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 3 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(17)

Bekanntlich wurde unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung die betroffene Ware definiert als Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(18)

Nach Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung außerdem, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellten und verkauften PET und dem in den betroffenen Ländern hergestellten und auf ihren Inlandsmärkten verkauften PET sowie dem in die Union ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt.

(19)

Da die untersuchte Ware als homogenes Produkt betrachtet wurde, wurde sie zur Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne nicht in verschiedene Warentypen unterteilt.

(20)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, PET sollte nach den unterschiedlichen Viskositätszahlen in verschiedene Warentypen unterteilt werden, da die Viskositätszahl für die unterschiedlichen Verwendungen der hergestellten PET-Typen ausschlaggebend sei. Die Kommission betrachtete das Argument als stichhaltig und passte die Methode zur Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne entsprechend an.

C.   DUMPING

(21)

Wie unter Randnummer 20 erläutert, wurde die Methode zur Berechnung der Dumpingspanne angepasst; für jedes betroffene Land wird die Dumpingspanne nun für jeden Warentyp gesondert berechnet.

1.   Iran

1.1.   Normalwert

(22)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 16 bis 18 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.2.   Ausfuhrpreis

(23)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.3.   Vergleich

(24)

Unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der iranische Ausführer das Ausmaß der angeblichen Auswirkungen der Sanktionen gegen Iran nicht nachweisen konnte. In seinen Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung brachte das Unternehmen vor, es sei Sache der Untersuchungsbehörde und nicht des Ausführers, einen gerechten Vergleich zu ermöglichen. Eine Berichtigung für Unterschiede bei anderen Faktoren kann nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung allerdings nur vorgenommen werden, wenn die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. Da es Sache des ausführenden Herstellers ist, etwaige andere Faktoren nachzuweisen, wird das Vorbringen zurückgewiesen und die unter den Randnummern 20 bis 23 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.4.   Dumpingspanne

(25)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 24 und 25 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

(26)

Die endgültige Dumpingspanne für Iran beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 26,8 %.

2.   Pakistan

2.1.   Normalwert

(27)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 27 bis 29 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

2.2.   Ausfuhrpreis

(28)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

2.3.   Vergleich

(29)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 31 und 32 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

2.4.   Dumpingspanne

(30)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

(31)

Die endgültige Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in Pakistan (Novatex Limited), ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 0,6 % und liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

(32)

Da es in Pakistan keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware gibt, sollten keine endgültigen Maßnahmen eingeführt werden.

3.   Vereinigte Arabische Emirate

3.1.   Normalwert

(33)

Aufgrund der unter den Randnummern 20 und 21 erläuterten Änderung der Methode änderten sich für einige Warentypen auch die Ergebnisse der unter den Randnummern 37 und 38 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Wurden höchstens 80 % des gesamten Verkaufsvolumens eines Warentyps gewinnbringend verkauft oder lag der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Produktionskosten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ausschließlich dieses Warentyps ermittelt wurde.

(34)

Waren für einen bestimmten Warentyp keine gewinnbringenden Verkäufe zu verzeichnen, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Warentyp nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde und der Inlandspreis daher keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellt.

(35)

Sofern die Inlandspreise eines bestimmten, von den ausführenden Herstellern verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(36)

Bei der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

3.2.   Ausfuhrpreis

(37)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

3.3.   Vergleich

(38)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 40 und 41 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

3.4.   Dumpingspanne

(39)

Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

(40)

Die endgültige Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten (JBF RAK LLC), ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 0,6 % und liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

(41)

Da es in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware gibt, sollten keine endgültigen Maßnahmen eingeführt werden.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion, Wirtschaftszweig der Union und Unionsverbrauch

(42)

Zur Unionsproduktion, zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsverbrauch gingen keine Stellungnahmen ein. Daher werden die Randnummern 45 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(43)

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Kommission unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung die Auffassung vertrat, dass die für Pakistan ermittelte Dumpingspanne geringfügig war und deshalb die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten beurteilt werden können, die der vorläufigen Untersuchung zufolge gedumpt waren.

(44)

Da die weitere Untersuchung ergab, dass die Dumpingspanne für die Vereinigten Arabischen Emirate ebenfalls geringfügig ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den gedumpten Einfuhren aus Iran beurteilt werden können. Folglich wird keine kumulative Beurteilung der Einfuhren vorgenommen.

2.2.   Menge der betroffenen Einfuhren

(45)

Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU war 2006 noch relativ gering, stieg jedoch bis zum UZ stetig an und erreichte im UZ 55 500 Tonnen. Genauer gesagt hatten sich die Einfuhren aus Iran von 2006 bis 2007 mehr als verdoppelt, stiegen 2008 im Vergleich zum Vorjahr um über 100 Prozentpunkte an und legten von 2008 bis zum UZ nochmals beinahe 130 Prozentpunkte zu.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZ

Menge der gedumpten Einfuhren aus Iran (in Tonnen)

11 752

26 624

40 101

55 500

Index (2006 = 100)

100

227

341

472

Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Iran

0,4 %

0,9 %

1,4 %

1,9 %

Quelle: Eurostat.

2.3.   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(46)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Iran belief sich 2006 auf 0,4 %; er stieg im Bezugszeitraum nach und nach um 1,5 Prozentpunkte an. Genauer gesagt stieg er von 2006 bis 2007 um 0,5 Prozentpunkte, von 2007 bis 2008 um weitere 0,5 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ nochmals um 0,5 Prozentpunkte. Im UZ betrug der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Iran 1,9 %.

2.4.   Preise

i)   Preisentwicklung

(47)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Bezugszeitraum um 11 % zurück; der stärkste Einbruch war dabei zwischen 2008 und dem UZ zu verzeichnen. Genauer gesagt blieb der Durchschnittspreis 2007 stabil, ging 2008 um 2 Prozentpunkte zurück und fiel im UZ um weitere 9 Prozentpunkte.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZ

Preis der Einfuhren aus Iran (EUR/Tonne)

1 033

1 034

1 008

920

Index

100

100

98

89

Quelle: Eurostat.

ii)   Preisunterbietung

(48)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der iranische Ausführer ein, seine Schadensspanne sei zu hoch, da der ermittelte gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit wegen einer fehlerhaften Berechnung des Betrags zur Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe zu niedrig ausgefallen sei; allerdings wurde kein anderer Betrag für die Handelsstufenberichtigung vorgeschlagen. Bei der vorläufigen Berechnung wurde für die Handelsstufe ein Festbetrag pro Tonne zugrunde gelegt, der vom kooperierenden Importvertreter als Provision berechnet wurde und rund 1 % des durchschnittlichen cif-Preises ausmacht. Zu dieser Berichtigung wurden keine weiteren Informationen vorgelegt; das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Dieselbe Partei beanstandete ferner, der Satz von 2 % für die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erscheine ihr zu niedrig. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass kein Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete; die Überprüfung der nach der Einfuhr tatsächlich anfallenden Kosten war somit nicht möglich. In Ermangelung anderer Informationen wurde daher der im vorangegangenen Verfahren verwendete Prozentsatz zugrunde gelegt.

(49)

Aus den vorstehenden Gründen wird endgültig bestätigt, dass die in die Union verkauften gedumpten Waren mit Ursprung in Iran die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 % unterboten.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(50)

Einige interessierte Parteien machten geltend, es habe keine Schädigung gegeben; da die Stichprobe angeblich nicht korrekt war, könnten keine Ergebnisse für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt extrapoliert werden. So sei beispielsweise die Tatsache, dass ein (nicht in die Stichprobe einbezogenes) Unternehmen angegeben habe, seine Kapazitätsauslastung liege bei über 100 %, ein klares Zeichen dafür, dass es keine Schädigung gebe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Informationen einen Auszug aus den Unterlagen dieses Unternehmens für die Börsenbehörde darstellen und dass diese Angaben nicht überprüft wurden. Diese Angaben sind mit den in der Akte enthaltenen Angaben nicht zu vereinbaren. Überdies kann die Kapazitätsauslastung eines einzigen Unionsherstellers die Feststellungen zur Schädigung in Bezug auf nahezu alle übrigen Schadensindikatoren, die für die Unionshersteller der Stichprobe und die anderen Unionshersteller getroffen wurden, ohnehin nicht ändern.

(51)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 63 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(52)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, wird die unter den Randnummern 83 bis 85 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(53)

Der mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Iran um nahezu das Fünffache zwischen 2006 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Unionsmarkt um 1,5 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (3,2 % im UZ) fielen allgemein mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass gedumpte Einfuhren aus Iran zur festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(54)

Dabei ist der Hinweis wichtig, dass beim parallel durchgeführten Antisubventionsverfahren festgestellt wurde, dass die kumulierten subventionierten Einfuhren aus Pakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten.

(55)

Andererseits werden in Anbetracht der bedeutenden Mengen und der Niedrigpreise der Einfuhren aus Korea und Pakistan auch die Feststellungen unter den Randnummern 94 und 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach diese Einfuhren in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(56)

In diesem Verfahren wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch durch beträchtliche Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (rund 150 000 Tonnen) unterboten wurden.

(57)

Gleichzeitig lag der Marktanteil der iranischen Einfuhren in den Jahren 2006 und 2007 unter 1 %, im UZ erreichte er mit 55 000 Tonnen nur knapp 2 %.

(58)

Ferner ist anzumerken, dass die für den iranischen Hersteller festgestellte Preisunterbietung niedriger war als im Fall der nicht gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten.

2.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(59)

Zusammenfassend zeigte die oben dargelegte Analyse, dass gedumpte Einfuhren mit Ursprung im Iran zwar einige negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten, diese Auswirkungen für sich genommen aber kein Ausmaß erreichten, das nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung als bedeutend betrachtet werden könnte.

F.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(60)

Die Untersuchung ergab, dass Einfuhren der betroffenen Ware aus Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht zu gedumpten Preisen verkauft wurden. Folglich soll das Verfahren in Bezug auf Pakistan und die Vereinigten Arabischen Emirate ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

(61)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware aus Iran zu gedumpten Preisen eingeführt wurde und dass diese Einfuhren in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftzweigs der Union beitrugen.

(62)

Unter Randnummer 59 wurde jedoch festgestellt, dass die negativen Auswirkungen der iranischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union kein solches Ausmaß erreichten, dass sie als bedeutend bezeichnet werden könnten.

(63)

In Anbetracht der oben genannten Tatsache, dass durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Iran keine bedeutende Schädigung verursacht wurde, wird der Schluss gezogen, dass das Verfahren auch in Bezug auf Iran ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(64)

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 eingeführt wurde, sollten freigegeben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2010 wird aufgehoben. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, werden freigegeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

(3)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 4.

(4)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6418)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/578/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators — CESR), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

Der CESR vertrat in seiner am 21. Mai 2010 vorgelegten Stellungnahme die Auffassung, dass der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen in Bezug auf Ratingagenturen als gleichwertig mit der Verordnung betrachtet werden kann.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung zu prüfen, ob die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen besteht aus den die Regulierung von Ratingagenturen betreffenden Bestimmungen des Finanzinstrument- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948), der Kabinettsverordnung über das Finanzinstrumentgeschäft (Verordnung Nr. 52 von 2007) und der Verordnung über Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 des Finanzinstrument- und Börsengesetzes (Verordnung des Finanzministeriums Nr. 14 von 1993) sowie den Umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Wirtschaftsbeteiligte, die im Geschäft mit Finanzinstrumenten tätig sind (Beilage) und den Leitlinien für die Aufsicht über Ratingagenturen. Im Juni 2009 verabschiedete das japanische Parlament Gesetze, mit denen ein neuer Regelungsrahmen für Ratingagenturen eingeführt wurde, und im Dezember 2009 folgten verschiedene Verordnungen des Kabinetts mit Durchführungsvorschriften zu diesem Rahmen. Gemäß dem Rahmen, der im April 2010 in Kraft trat, müssen Ratingagenturen bei der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (JFSA) eingetragen sein, damit ihre Ratings in Japan zu regulatorischen Zwecken verwendet werden können, und der Rahmen sieht rechtsverbindliche Pflichten für Ratingagenturen und deren laufende Kontrolle vor. Die JFSA verfügt über ein breites Spektrum umfassender Befugnisse und kann bei Verstößen gegen die Regulierung von Ratingagenturen betreffende Bestimmungen des Finanzinstrument- und Börsengesetzes verschiedene Maßnahmen, darunter auch Sanktionen, gegen Ratingagenturen verhängen.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Die japanische Regelung basiert auf der Treuepflicht, auf der Pflicht von Ratingagenturen, im Interesse der fairen und angemessenen Ausübung der Ratingtätigkeit funktionierende Kontrollsysteme in Form einer Vielzahl detaillierter und verbindlicher Vorschriften einzuführen, auf ausführlichen Bestimmungen über Vermeidung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und auf der Pflicht, Informationen aufzuzeichnen und sowohl der JFSA als auch der Öffentlichkeit offenzulegen. Der japanische Rahmen entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und den allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgaben über Ratingtätigkeiten. Daher bietet der japanische Rahmen einen gleichwertigen Schutz von Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Der JFSA ist per Gesetz eine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden untersagt.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Daher ist der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen wird für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.