ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.245.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 245

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
17. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/558/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. März 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 816/2010 der Kommission vom 16. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

16

 

 

Verordnung (EU) Nr. 818/2010 der Kommission vom 16. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

Verordnung (EU) Nr. 819/2010 der Kommission vom 16. September 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

31

 

 

Verordnung (EU) Nr. 820/2010 der Kommission vom 16. September 2010 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 464/2010

33

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/559/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Finnland

34

 

 

2010/560/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. September 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und Loins genannten Thunfischfilets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6259)

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. März 2010

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

(2010/558/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „das Abkommen“ genannt) mit der Regierung der Färöer ausgehandelt, das ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt werden soll. Mit der vorläufigen Anwendung können Rechtspersonen der Färöer an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Siebten Rahmenprogramms der Union, deren Beginn im Januar 2010 geplant ist, teilnehmen.

(2)

Das Abkommen, das am 13. Juli 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden, wird im Namen der Europäischen Union — vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION

(nachstehend „die Union“)

einerseits,

und

DIE REGIERUNG DER FÄRÖER,

(nachstehend „die Färöer“),

andererseits,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union und des beiderseitigen Interesses an einer Stärkung dieser Zusammenarbeit vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums,

IN ANBETRACHT, dass färöische Forscher bereits an von der Union geförderten Projekten erfolgreich teilgenommen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf den Färöern auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Färöer und die Union an einer Zusammenarbeit bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG vom 18. Dezember 2006 (1) das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „das Rahmenprogramm“ genannt), verabschiedet haben,

IN ANBETRACHT, dass die Regierung der Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer geschlossen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstend „AEUV“ genannt) in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit den Färöern auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Färöer werden gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen mit dem Rahmenprogramm assoziiert, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (2) und mit den Ratsentscheidungen Nr. 2006/971/EG (3), 2006/972/EG (4), 2006/973/EG (5), 2006/974/EG (6) und 2006/975/EG (7) zu verschiedenen spezifischen Programmen unter dem Rahmenprogramm festgelegt wurde.

(2)   Sämtliche sich aus den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergebenden Rechtsakte, einschließlich der Vorschriften, mit denen die für die Durchführung des Rahmenprogramms notwendige Strukturen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV eingerichtet werden, finden auf den Färöern Anwendung.

(3)   Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne von Abschnitt 1 kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

a)

einen regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union;

b)

einen Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

c)

die frühzeitige Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten der Färöer und der Union sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

d)

gemeinsame Sitzungen;

e)

Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern;

f)

regelmäßige, dauerhafte Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern der Färöer und der Union;

g)

Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm

(1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle des Rahmenprogramms zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Union gelten. Für färöische Forschungseinrichtungen gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Programme der Union wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in der Union haben, geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Union und der Färöer berücksichtigt.

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Union an färöischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für färöische Rechtspersonen gelten. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, sofern der besagte assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Färöer dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

(2)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens zahlen die Färöer für jedes Jahr der Laufzeit des Rahmenprogramms einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Union. Der finanzielle Beitrag der Färöer wird dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung des Rahmenprogramms erforderlich sind. Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer sind in Anhang III festgelegt.

(3)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter an den Ausschüssen des Rahmenprogramms teil, die mit Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) eingerichtet wurden. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Färöer zusammen. Die Färöer werden über das Ergebnis unterrichtet. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

(4)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

(5)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Färöer bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Union veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rahmenprogramms entstehen, werden von der Union auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf Mittelübertragungen und -überweisungen zwischen der Union und den Färöern keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden.

Artikel 4

Forschungsausschuss EU-Färöer

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der „Forschungsausschuss EU-Färöer“, eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

a)

Sicherung, Bewertung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens,

b)

Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen,

c)

regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit,

d)

bei Bedarf technische Änderungen dieses Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind.

(2)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer kann auf Antrag der Färöer die färöischen Regionen benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) festgelegten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Frage kommen können.

(3)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer, der sich aus Vertretern der Kommission und der Färöer zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Abkommens.

(2)   Dieses Abkommen wird für die Restlaufzeit des Rahmenprogramms geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. Es wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt.

Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten auf diplomatischem Wege die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

(3)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht abzuschließen, wird Folgendes vereinbart:

Die Union zahlt den Färöern den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück;

allerdings werden zugesagte Mittel der Union im Zusammenhang mit der Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, durch die Union von der oben genannten Rückzahlung abgezogen;

Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Sollte die Union beschließen, das Rahmenprogramm zu überarbeiten, so teilt sie den Färöern den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Union mit. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme können die Färöer dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

(5)   Verabschiedet die Union ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

(6)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der AEUV angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Färöer.

(7)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на трети юни две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el tres de junio de dos mil diez.

V Bruselu dne třetího června dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den tredje juni to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am dritten Juni zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta juunikuu kolmandal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the third day of June in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le trois juin deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì tre giugno duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada trešajā jūnijā

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų birželio trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év június harmadik napján.

Magħmul fi Brussell, it-tielet jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de derde juni tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego czerwca dwa tysiące dziesiątego roku.

Feito em Bruxelas, em três de Junho de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la trei iunie două mii zece.

V Bruseli tretieho júna dvetisícdesať.

V Bruslju, dne tretjega junija leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den tredje juni tjugohundratio.

Gjørdur í Brússel triðja juni tvey túsund og tíggju.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savieníbas vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Ghall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Fyri Evropeiska Somveldið

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За правителството на Фарьорските острови

Por el Gobierno de las Islas Feroe

Za vládu Faerských ostrovů

For Færøernes landsstyre

Für die Regierung der Färöer

Fääri saarte valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση των Νήσων Φερόες

For the Government of the Faroes

Pour le gouvernement des îles Féroé

Per il governo delle isole Færøer

Fēru salu valdības vārdā

Farerų Vyriausybės vardu

A Feröer szigetek kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Gżejjer Faeroe.

Voor de regering van de Faeröer

W imieniu rządu Wysp Owczych

Pelo Governo das IIhas Faroé

Pentru Guvernul Insulelor Feroe

Za vládu Faerských ostrovov

Za Vlado Ferskih otokov

Färsaarten hallituksen puolesta

För Färöarnas landsstyre

Fyri Føroya landsslýri

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(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.

(5)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272.

(6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.

(7)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER UNION UND DER FÄRÖER

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Unionsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

1.

Die Beteiligung und Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms erfolgt gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 für „assoziierte Staaten“ festgelegten Bedingungen. Falls die Union Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 185 und 187 AEUV erlässt, können sich die Färöer an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Regeln für die Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des AEUV zu den gleichen Bedingungen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können unter den gleichen Bedingungen, die für Rechtspersonen der EU-Mitgliedstaaten gelten, Darlehen der Europäischen Investitionsbank zur Unterstützung der Forschungsziele des Rahmenprogramms in Anspruch nehmen (Risk-Sharing Finance Facility — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis).

2.

Neben den Rechtspersonen der Union werden bei der Auswahl einer angemessenen Anzahl unabhängiger Sachverständiger für die in Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen sowie für die Beteiligung an verschiedenen Gruppen und beratenden Ausschüssen des Rahmenprogramms auch Rechtspersonen der Färöer in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird.

3.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) sehen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die von der Union mit einer Rechtsperson der Färöer zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Union oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden der Färöer, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten an Forschungsprogrammen und -projekten der Färöer

1.

Die Beteiligung einer nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats der Union oder nach Unionsrecht gegründeten Rechtsperson mit Sitz in der Union an Projekten färöischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme kann die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer färöischen Rechtsperson erfordern. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den färöischen Rechtsperson/en eingereicht.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen für solche Projekte den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für färöische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet und der Art der Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die für nicht-färöische Rechtspersonen gelten, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht-färöischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die Rechtspersonen der Union ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

3.

Vorschläge für Forschungsarbeiten sind für alle Gebiete beim färöischen Forschungsrat (Granskingarráðið) einzureichen.

4.

Die Färöer unterrichten die Union regelmäßig über die aktuellen färöischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Union.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I.   Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung, und „Kenntnisse“ bezeichnet die schutzfähigen oder nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II.   Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), entsprechen.

2.

Rechtspersonen der Färöer, die sich an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms beteiligen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum gemäß den Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006/EG und in den mit der Union entsprechend abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen festgelegt sind, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen. Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt wird, haben die Färöer dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten; diese Rechte und Pflichten sind in dem einschlägigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates und in der mit der Union entsprechend geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und/oder in dem mit der Union entsprechend geschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit Absatz 1 vereinbar sein.

3.

Rechtspersonen der Union, die sich an färöischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

III.   Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse;

b)

die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt;

b)

alle urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

3.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a)

Teilt eine Vertragspartei der anderen Informationen mit, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, so gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen;

b)

die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen;

c)

mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen;

d)

nicht offenbarte Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist;

e)

jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Buchstaben a und c Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Buchstaben a und c nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.

ANHANG III

REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER FÄRÖER ZUM RAHMENPROGRAMM

I.   Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer

1.

Der finanzielle Beitrag der Färöer zum Rahmenprogramm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, die für die Durchführung und Verwaltung des Rahmenprogramms erforderlich sind, und zwar gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1).

2.

Der Faktor, nach dem sich der Beitrag der Färöer errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem färöischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Union. Dieses Verhältnis wird für die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Kommission (Eurostat) errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen, und für die Färöer anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten des nationalen Statistikamts der Färöer (Hagstova Føroya), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen.

3.

Die Kommission übermittelt den Färöern so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union für das Rahmenprogramm,

die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Union veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Färöer am Rahmenprogramm nach den Absätzen 1, 2 und 3.

Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission den Färöern die in Absatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung der Färöer mit.

II.   Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer

1.

Spätestens im Januar und im Juni jeden Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Färöer für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

Sechs Zwölftel des färöischen Beitrags 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Die 30 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die endgültige Anpassung des gezahlten Betrags erfolgt im Zusammenhang mit der Zahlung der sechs Zwölftel, die 30 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung zu leisten ist.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine erste Zahlungsaufforderung an die Färöer. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des färöischen Beitrags innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

2.

Der Beitrag der Färöer wird in Euro berechnet und gezahlt. Zahlungen durch die Färöer werden dem Haushalt als Einnahmen gutgeschrieben und bei der den Unionsprogrammen entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Union ausgewiesen. Die Haushaltsordnung findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3.

Die Färöer zahlen ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

Falls durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags die Durchführung und die Verwaltung des Programms erheblich gefährdet werden können, wird die Beteiligung der Färöer an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4.

Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird den Färöern die Mittelaufstellung für das Rahmenprogramm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5.

Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Konten hinsichtlich der Beteiligung der Färöer vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Die Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2014. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2016.


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

ANHANG IV

FINANZKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FÄRÖISCHEN TEILNEHMERN DER VON DIESEM ABKOMMEN BETROFFENEN UNIONSPROGRAMME

I.   Direkter Kontakt

Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Programms mit Sitz auf den Färöern sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II.   Audits

1.

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission und den übrigen Rechtsvorschriften, auf die dieses Abkommen Bezug nimmt, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den Programmteilnehmern mit Sitz auf den Färöern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr, auch von OLAF, beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2.

Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungshof der Europäischen Union und andere von der Kommission, gegebenenfalls von OLAF beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern von den Färöern geschlossen werden.

3.

Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Rahmenprogramms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

4.

Die von der färöischen Regierung benannte zuständige färöische Behörde wird von den auf färöischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

III.   Kontrollen vor Ort

1.

Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission, einschließlich OLAF, berechtigt, auf färöischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den färöischen Teilnehmern und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) durchzuführen.

2.

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Rechnungsprüfungsamt (Landsgrannskoðanin) vorbereitet und durchgeführt. Letzgenanntes Amt ist rechtzeitig vorher über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, um Unterstützung leisten zu können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen färöischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3.

Auf Wunsch der betreffenden färöischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.

Sollten sich die Teilnehmer des Rahmenprogramms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die färöischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort durchführen können.

5.

Die Kommission teilt der zuständigen färöischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

IV.   Information und Konsultation

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Färöer und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.

Die zuständigen färöischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

V.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach färöischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, in den Mitgliedstaaten oder auf den Färöern aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des färöischen Strafrechts kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (2) über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

VII.   Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind auf den Färöern im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem färöischen Gericht vollstreckbare Titel. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind Bestandteil der mit Teilnehmern von den Färöern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen. Die Vollstreckungsklausel wird dem färöischen Gericht nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den von der Regierung der Färöer benannten Behörden vorgelegt, die die Kommission davon unterrichtet. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des färöischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Urteile, die der Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag des Rahmenprogramms fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


VERORDNUNGEN

17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 816/2010 DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2007, 2008 und 2009 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser (5) zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

„ANHANG XVII

ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen (in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

Vom 1. Oktober bis 31. Mai

1 215 717

78.0020

Vom 1. Juni bis 30. September

966 474

78.0065

0707 00 05

Gurken

Vom 1. Mai bis 31. Oktober

11 879

78.0075

Vom 1. November bis 30. April

18 611

78.0085

0709 90 80

Artischocken

Vom 1. November bis 30. Juni

8 866

78.0100

0709 90 70

Zucchini

Vom 1. Januar bis 31. Dezember

55 369

78.0110

0805 10 20

Orangen

Vom 1. Dezember bis 31. Mai

355 386

78.0120

0805 20 10

Clementinen

Vom 1. November bis Ende Februar

529 006

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

Vom 1. November bis Ende Februar

96 377

78.0155

0805 50 10

Zitronen

Vom 1. Juni bis 31. Dezember

329 903

78.0160

Vom 1. Januar bis 31. Mai

92 638

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

Vom 21. Juli bis 20. November

146 510

78.0175

0808 10 80

Äpfel

Vom 1. Januar bis 31. August

1 262 435

78.0180

Vom 1. September bis 31. Dezember

95 357

78.0220

0808 20 50

Birnen

Vom 1. Januar bis 30. April

280 764

78.0235

Vom 1. Juli bis 31. Dezember

83 435

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

Vom 1. Juni bis 31. Juli

49 314

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

Vom 21. Mai bis 10. August

90 511

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

Vom 11. Juni bis 30. September

6 867

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

Vom 11. Juni bis 30. September

57 764“


17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 817/2010 DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(Neufassung)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Erteilung und die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (4) abhängig.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst.

(4)

Um ordnungsgemäße Kontrollen beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft zu erleichtern, sollten Ausgangsstellen benannt werden.

(5)

Die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit von Tieren erfordert besondere Fachkenntnisse und Erfahrung. Die Kontrollen sollten daher von einem Tierarzt durchgeführt werden. Außerdem sollten der Umfang dieser Kontrollen präzisiert und ein Musterbericht für genaue und einheitliche Kontrollen festgelegt werden.

(6)

In Drittländern sollten obligatorische Kontrollen im Sinne dieser Verordnung von amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) zuzulassen und zu kontrollieren sind. Zur Durchführung der Kontrollen im Sinne der vorliegenden Verordnung sollten die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften insbesondere die Vorschriften für die Zulassung und Kontrolle gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erfüllen.

(7)

Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Tierschutz abhängig gemacht. Daher sollte klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Tierschutzvorschriften unbeschadet der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannten Fälle höherer Gewalt nicht eine Kürzung, sondern die Verweigerung der Ausfuhrerstattung nach Maßgabe der Zahl der Tiere, für die die Tierschutzvorschriften nicht beachtet wurden, zur Folge hat. Aus diesen Bestimmungen sowie aus den Tierschutzvorschriften in den Artikeln 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den darin genannten Anhängen ergibt sich, dass die Erstattung für Tiere, für die diese Tierschutzvorschriften nicht eingehalten wurden, unabhängig von der körperlichen Verfassung der Tiere zu verweigern ist.

(8)

Wurde die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei einer großen Zahl Tiere nachweislich nicht eingehalten, so sollten zusätzlich zur Nichtzahlung der Ausfuhrerstattung angemessene Sanktionen verhängt werden. Ist diese Nichteinhaltung auf eine völlige Missachtung der Tierschutzvorschriften zurückzuführen, so sollte die Erstattung insgesamt verweigert werden.

(9)

Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist es erforderlich klarzustellen, dass die Erstattung für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere zu verweigern ist, wenn die Zahl der Tiere, für die keine Erstattung gezahlt wird, mehr als 5 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens drei Tiere, oder zehn oder mehr Tiere, jedoch mindestens 2 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl beträgt. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und über ihre Anwendung zu berichten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend „Tiere“ genannt) wird gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist beim Transport auf der Straße der „Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland“ der Ort, an dem das erste Tier endgültig aus dem Fahrzeug ausgeladen wird, so dass Orte ausgeschlossen sind, an denen die Reise für Ruhepausen oder zum Füttern und Tränken der Tiere unterbrochen wird.

Artikel 2

Kontrollen im Zollgebiet der Gemeinschaft

(1)   Die Tiere dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über folgende Ausgangsstellen verlassen:

a)

eine gemäß einem Beschluss der Kommission für Veterinärkontrollen bei lebenden Huftieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle

oder

b)

eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.

(2)   Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft nach der Richtlinie 96/93/EG des Rates (6) für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,

a)

ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der genannten Verordnung bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden

und

b)

ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.

Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.

Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt den Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie des Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.

(3)   Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.

(4)   Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätigt auf dem Dokument gemäß Absatz 3 die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, abzüglich der Zahl der Tiere, die während des Transports gekalbt oder verworfen haben, die verendet sind oder bei denen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Ausführer dem amtlichen Tierarzt an der Ausgangsstelle das Eintreffen der Lieferung an der Ausgangsstelle im Voraus ankündigen muss.

(6)   Im Fall der Anwendung des vereinfachten Versandverfahrens für die Beförderung mit der Eisenbahn oder in Großbehältern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erfolgt die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt abweichend von Absatz 1 bei der Dienststelle, bei der die Tiere in dieses Verfahren übergeführt werden.

Der Bestätigungsvermerk nach den Absätzen 3 und 4 wird in dem Dokument, das zur Zahlung der Erstattung dient, oder im Fall von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Kontrollexemplar T5 vorgenommen.

Artikel 3

Kontrollen in Drittländern

(1)   Der Ausführer trägt dafür Sorge, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft wie folgt kontrolliert werden:

a)

an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, ausgenommen, es handelt sich um einen außerplanmäßigen Wechsel wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände,

b)

am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland.

(2)   Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats zuständig.

Die Kontrollen gemäß Absatz 1 sind von einem Tierarzt durchzuführen, der im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Tierarztes gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist. Die Mitgliedstaaten, die die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, überprüfen jedoch, ob die Gesellschaften ihrerseits nachprüfen, ob Tierärzte, die einen nicht unter diese Richtlinie fallenden Befähigungsnachweis besitzen, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen. Die Kontrollen werden auf angemessene, objektive und unparteiische Art und Weise anhand geeigneter Verfahren durchgeführt.

Der Tierarzt, der die Kontrolle durchgeführt hat, erstellt über jede Kontrolle gemäß Absatz 1 einen Bericht nach den Mustern in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Zahlung der Ausfuhrerstattungen

(1)   Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.

Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Ausführer der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit.

(2)   Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen werden innerhalb der dort genannten Frist vervollständigt durch:

a)

das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

und

b)

die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichte.

(3)   Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wurde.

Artikel 5

Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen

(1)   Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für

a)

Tiere, die während des Transports verendet sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle,

b)

Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben,

c)

Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge nicht eingehalten wurden.

Das Gewicht eines Tieres, für das die Erstattung nicht gezahlt wird, ist pauschal durch Teilung des in der Ausfuhranmeldung angegebenen Gesamtgewichts in kg durch die dort angegebene Gesamtzahl der Tiere zu bestimmen.

(2)   Sind die Tiere während des Transports infolge höherer Gewalt nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft verendet, so wird

a)

im Fall einer nicht differenzierten Erstattung die Gesamterstattung gezahlt,

b)

im Fall einer differenzierten Erstattung der gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 berechnete Teil der Erstattung gezahlt.

Artikel 6

Sanktionen

(1)   Die Erstattung wird noch einmal gekürzt um einen Betrag in Höhe des gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht gezahlten Betrags, wenn für die folgende Zahl Tiere keine Erstattung gezahlt wird:

a)

mehr als 1 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens zwei Tiere

oder

b)

mehr als fünf Tiere.

(2)   Die Erstattung wird für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere verweigert, wenn für die folgende Zahl Tiere gemäß Artikel 5 Absatz 1 keine Erstattung gezahlt wird:

a)

mehr als 5 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens drei Tiere,

oder

b)

zehn oder mehr Tiere, jedoch mindestens 2 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl.

(3)   Tiere, die während des Transports verendet sind, und Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben, werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt, wenn der Ausführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Verenden bzw. das Abkalben oder Verwerfen nicht auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zurückzuführen ist.

(4)   Die Sanktion nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird auf den nicht gezahlten Betrag und den Betrag der Kürzung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht angewandt.

Artikel 7

Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge

Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wieder eingezogen.

Artikel 8

Übermittlung von Informationen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die Anwendung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr mit:

a)

die Zahl der Ausfuhranmeldungen für Tiere, für die Erstattungen gezahlt wurden, und die Zahl der Tiere, für die Erstattungen gezahlt wurden,

b)

die Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Erstattung ganz oder teilweise nicht gezahlt wurde, und die Zahl der Tiere, für die die Erstattung nicht gezahlt wurde,

c)

die Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Erstattung ganz oder teilweise wieder eingezogen wurde, und die Zahl der Tiere, für die die Erstattung wieder eingezogen wurde, einschließlich der Fälle, in denen Erstattungen für vor dem betreffenden Berichtszeitraum getätigte Ausfuhren wieder eingezogen wurden,

d)

die Gründe für die Nichtzahlung und die Wiedereinziehung der Erstattungen für die Tiere gemäß den Buchstaben b und c sowie die Anzahl dieser Tiere, die im Sinne der Anhänge I, III und IV unter die Kategorien B, C bzw. D fallen,

e)

die Anzahl der Sanktionen für jede in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehene Kategorie unter Angabe der entsprechenden Anzahl von Tieren sowie der nicht gezahlten Erstattungsbeträge,

f)

die Beträge der nicht gezahlten Erstattungen und die wieder eingezogenen Beträge in Euro, einschließlich der wieder eingezogenen Beträge für vor dem betreffenden Berichtszeitraum getätigte Ausfuhren,

g)

die Zahl der Ausfuhranmeldungen und die Beträge, für die die Wiedereinziehung noch läuft,

h)

alle anderen Angaben, die die Mitgliedstaaten als relevant für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ansehen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10.

(3)  Siehe Anhang V.

(4)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(7)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG I

MUSTER

Kontrolle an der Ausgangsstelle (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010)

Image


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 3:

:

Bulgarisch

:

Резултатите от проверките съгласно член 2 от Регламент (EC) № 817/2010 са удовлетворителни

:

Spanisch

:

Resultados de los controles de conformidad con el artículo 2 del Reglamento (UE) no 817/2010 satisfactorios

:

Tschechisch

:

Výsledky kontrol podle článku 2 nařízení (EU) č. 817/2010 jsou uspokojivé

:

Dänisch

:

Resultater af kontrollen efter artikel 2 i forordning (EU) nr. 817/2010 er tilfredsstillende

:

Deutsch

:

Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 zufriedenstellend

:

Estnisch

:

Määruse (EL) nr 817/2010 artiklis 2 osutatud kontrollide tulemused rahuldavad

:

Griechisch

:

Αποτελέσματα των ελέγχων βάσει του άρθρου 2 του κανονισμού (EE) αριθ. 817/2010 ικανοποιητικά

:

Englisch

:

Results of the checks pursuant to Article 2 of Regulation (EU) No 817/2010 satisfactory

:

Französisch

:

Résultats des contrôles visés à l’article 2 du règlement (UE) no 817/2010 satisfaisants

:

Italienisch

:

Risultati dei controlli conformi alle disposizioni dell’articolo 2 del regolamento (UE) n. 817/2010

:

Lettisch

:

Regulas (ES) Nr. 817/2010 2. pantā minēto pārbaužu rezultāti ir apmierinoši

:

Litauisch

:

Reglamento (ES) Nr. 817/2010 2 straipsnyje numatytų patikrinimų rezultatai yra patenkinami

:

Ungarisch

:

A 817/2010/EU rendelet 2. cikke szerinti ellenőrzések eredményei kielégítőek

:

Maltesisch

:

Riżultati tal-kontrolli konformi ma‘ l-Artikolu 2 tar-Regolament (UE) Nru 817/2010 sodisfaċenti

:

Niederländisch

:

Bevindingen bij controle overeenkomstig artikel 2 van Verordening (EU) nr. 817/2010 bevredigend

:

Polnisch

:

Wyniki kontroli, o której mowa w art. 2 rozporządzenia (UE) nr 817/2010, zadowalające

:

Portugiesisch

:

Resultados dos controlos satisfatórios nos termos do artigo 2.o do Regulamento (UE) n.o 817/2010

:

Rumänisch

:

Rezultatele controalelor menționate la articolul 2 din Regulamentul (UE) nr. 817/2010 – satisfăcătoare

:

Slowakisch

:

Výsledky kontrol podľa článku 2 nariadenia (EÚ) č. 817/2010 uspokojivé

:

Slowenisch

:

Rezultati kontrol, izhajajoči iz člena 2 Uredbe (EU) št. 817/2010 so zadovoljivi

:

Finnisch

:

Asetuksen (EU) N:o 817/2010 2 artiklan mukaisen tarkastuksen tulos tyydyttävä

:

Schwedisch

:

Resultaten av kontrollen enligt artikel 2 i förordning (EU) nr 817/2010 är tillfredsställande


ANHANG III

MUSTER

Kontrolle am Umladeort in einem Drittland (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010)

Image


ANHANG IV

MUSTER

Kontrolle am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010)

Image


ANHANG V

Aufgehobene Entscheidung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission

(ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2187/2003 der Kommission

(ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 687/2004 der Kommission

(ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 1979/2004 der Kommission

(ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 23)

 

Verordnung (EG) Nr. 354/2006 der Kommission

(ABl. L 059 vom 1.3.2006, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 der Kommission

(ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21)

Nur Artikel 7 und Anhang VII

Verordnung (EG) Nr. 498/2009 der Kommission

(ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 3)

 


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 639/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 8, einleitender Satz

Artikel 8, einleitender Satz

Artikel 8 Buchstabe a bis d

Artikel 8 Buchstabe a bis d

Artikel 8 Buchstabe d

Artikel 8 Buchstabe e

Artikel 8 Buchstabe e

Artikel 8 Buchstabe f

Artikel 8 Buchstabe f

Artikel 8 Buchstabe g

Artikel 8 Buchstabe g

Artikel 8 Buchstabe h

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Anhang I

Anhang I

Anhang Ia

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 818/2010 DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

93,9

MK

62,5

XS

59,4

ZZ

71,9

0707 00 05

MK

57,0

TR

141,6

ZZ

99,3

0709 90 70

TR

103,0

ZZ

103,0

0805 50 10

AR

141,5

CL

130,3

IL

128,2

TR

146,9

UY

134,0

ZA

117,6

ZZ

133,1

0806 10 10

EG

148,1

IL

122,3

TR

117,8

ZA

92,1

ZZ

120,1

0808 10 80

AR

66,6

BR

71,2

CL

124,6

CN

55,0

NZ

98,9

ZA

89,6

ZZ

84,3

0808 20 50

AR

157,0

CN

86,4

ZA

81,9

ZZ

108,4

0809 30

TR

148,2

ZZ

148,2

0809 40 05

BA

57,1

IL

178,8

ZZ

118,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 819/2010 DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 815/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 64.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 17. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

56,73

0,00

1701 11 90 (1)

56,73

0,00

1701 12 10 (1)

56,73

0,00

1701 12 90 (1)

56,73

0,00

1701 91 00 (2)

45,88

3,71

1701 99 10 (2)

45,88

0,57

1701 99 90 (2)

45,88

0,57

1702 90 95 (3)

0,46

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 820/2010 DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 464/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 464/2010 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen.

(3)

Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 27. August bis zum 16. September 2010 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 464/2010 eingereichten Angebote wird auf 6,49 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 44 000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 62.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


BESCHLÜSSE

17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 2010

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Finnland

(2010/559/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1),

gestützt auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angehängten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Finnland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(6)

Finnland hat mit den Niederlanden einen Testlauf durchgeführt, um die Ergebnisse des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten einer Evaluierung zu unterziehen.

(7)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Finnland durchgeführt und das Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe im Hinblick auf die Evaluierung des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Finnland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist Finnland berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. September 2010

zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6259)

(2010/560/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Juli 2008 wurde die Entscheidung 2008/603/EG der Kommission (2) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Am 15. Juni 2009 wurde die Entscheidung 2009/471/EG der Kommission (3) erlassen, durch die eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt wurde. Am 21. Dezember 2009 beantragte Mauritius gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln. Nach Angaben aus Mauritius sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da die besondere Lage des Jahres 2009 auch im Jahr 2010 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(2)

Am 14. August 2008 wurde die Entscheidung 2008/691/EG der Kommission (4) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 25. Januar 2010 beantragten die Seychellen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Nach von den Seychellen vorgelegten Angaben sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da die besondere Lage des Jahres 2009 auch im Jahr 2010 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(3)

Am 18. September 2008 wurde die Entscheidung 2008/751/EG der Kommission (5) über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Durch die Entscheidung 2009/471/EG wurde eine Verlängerung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung gewährt. Am 22. Mai 2010 beantragte Madagaskar gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Am 8. Juni 2010 legte Madagaskar neue Angaben vor. Nach den von Madagaskar vorgelegten Angaben ist die Beschaffung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft wegen seiner Knappheit weiterhin schwierig. Da die besondere Lage des Jahres 2009 auch im Jahr 2010 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(4)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG wurden bis zum 31. Dezember 2009 angewendet, da das Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) nicht vor diesem Datum in Kraft getreten war oder nicht vorläufig angewendet wurde.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2010 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon.

(6)

Die fortgesetzte Einfuhr aus den AKP-Staaten in die Union muss ebenso sichergestellt werden wie der reibungslose Übergang zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen. Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2010 verlängert werden.

(7)

Mauritius, die Seychellen und Madagaskar werden gemäß den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls, das dem von ihnen unterzeichneten ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen beigefügt ist, eine automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln für Thunfisch der HS-Position 1604 in Anspruch nehmen können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es wäre nicht zweckmäßig, durch die vorliegende Entscheidung Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, welche das der ESA-Region im ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten. Daher haben die ESA-Unterzeichnerstaaten des Abkommens eine einseitige politische Erklärung betreffend die Ausnahmeregelungen für Thunfisch für das Jahr 2010 unterzeichnet, durch die diese Staaten auf die globale jährliche Menge der automatischen Ausnahmeregelung für das Jahr 2010 verzichten, sofern das Abkommen in diesem Jahr vorläufig angewendet oder in Kraft treten wird. Für das Jahr 2010 sind die Kontingente daher auf den gleichen Umfang wie für das Jahr 2009 festzusetzen.

(8)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in diesen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/603/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 sowie zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/691/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 sowie zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus den Seychellen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/751/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008, zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 sowie zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. September 2010

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 46.

(4)  ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 17.

(5)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Wartenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1668

1604 14 11, 1604 14 18, 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

3 000 Tonnen

09.1669

1604 14 16

Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

600 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

600 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

600 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG II

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1666

1604 14 11,

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000 Tonnen

1604 14 18,

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000 Tonnen

1604 20 70

1.1.2010 bis 31.12.2010

3 000 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG III

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1645

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

2 000 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

2 000 Tonnen

09.1646

1604 14 16

Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

500 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

500 Tonnen

1.1.2010 bis 31.12.2010

500 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“