ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.244.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 244

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
16. September 2010


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

41

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 59/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 399/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für bestimmtes verarbeitetes Heimtierfutter (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Material der Kategorie 3 gelten (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfuhr von Blutprodukten zur Herstellung technischer Erzeugnisse (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2008/48/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss gilt für Island für die Bereiche, die vor der Änderung von Anhang I Kapitel I durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 (7) nicht für Island galten, mit der in Absatz 2 des Einleitenden Teils dieses Kapitels genannten Übergangszeit.

(8)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 werden unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 R 0399: Verordnung (EG) Nr. 399/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 12),

32008 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 (ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7),

32008 R 0523: Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 23),

32008 R 0777: Verordnung (EG) Nr. 777/2008 der Kommission vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9).“

2.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 42 (Entscheidung 2004/407/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0048: Entscheidung 2008/48/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 399/2008, (EG) Nr. 437/2008, (EG) Nr. 523/2008 und (EG) Nr. 777/2008 und der Entscheidung 2008/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 12.

(3)  ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7.

(4)  ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 23.

(5)  ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9.

(6)  ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 17.

(7)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 27.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 60/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2010 vom 30. April 2010 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2008/47/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (5), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2008/486/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 7.1 unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Kapital II unter Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0202: Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission vom 4. März 2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).“

2.

In Kapitel I Teil 7.2 wird nach Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„50.

32008 D 0486: Beschluss 2008/486/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 8).“

3.

In Kapitel II werden nach Nummer 45 (Beschluss 2006/478/EG des Rates vom 19. Juni 2006) folgende Nummern eingefügt:

„46.

32008 D 0486: Beschluss 2008/486/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 8).

47.

32009 R 0669: Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).“

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzc (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0202: Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission vom 4. März 2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).“

2.

Nach Nummer 54zzzzl (Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„54zzzzm.

32008 D 0047: Entscheidung 2008/47/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 12).

54zzzzn.

32008 D 0486: Beschluss 2008/486/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 8).

54zzzzo.

32009 R 0669: Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 202/2008 und (EG) Nr. 669/2008, der Entscheidung 2008/47/EG und des Beschlusses 2008/486/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 9.

(3)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17.

(4)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 12.

(6)  ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 8.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 61/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2010 vom 30. April 2010 geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/163/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1097: Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6).“

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54z (Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0163: Richtlinie 2009/163/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 37).“

2.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1097: Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 und der Richtlinie 2009/163/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 9.

(2)  ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 37.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 62/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2009/62/EG wird die Richtlinie 93/94/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Mit der Richtlinie 2009/79/EG wird die Richtlinie 93/32/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit der Richtlinie 2009/80/EG wird die Richtlinie 93/29/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0080: Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16).“

2.

Der Text von Nummer 45l (Richtlinie 93/32/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0079: Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29).“

3.

Der Text von Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0062: Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/62/EG, 2009/79/EG und 2009/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 20.

(2)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20.

(3)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29.

(4)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83.

(6)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28.

(7)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 63/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2009/63/EG wird die Richtlinie 74/151/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Mit der Richtlinie 2009/66/EG wird die Richtlinie 75/321/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Die Richtlinie 98/38/EG der Kommission (7), mit der die Richtlinie 75/321/EWG geändert wurde, wurde unter einer eigenen Nummer in das Abkommen aufgenommen. Da die Richtlinie 75/321/EWG zu streichen ist, ist auch die Richtlinie 98/38/EG aus dem Abkommen zu streichen.

(8)

Mit der Richtlinie 2009/76/EG wird die Richtlinie 77/311/EWG des Rates (8) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(9)

Die Richtlinie 98/39/EG der Kommission (9), mit der die Richtlinie 77/311/EWG geändert wurde, wurde unter einer eigenen Nummer in das Abkommen aufgenommen. Da die Richtlinie 77/311/EWG zu streichen ist, ist auch die Richtlinie 98/39/EG aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 74/151/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 75/321/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates), 24 (Richtlinie 98/38/EG der Kommission) und 25 (Richtlinie 98/39/EG der Kommission) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 31 (Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„32.

32009 L 0063: Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23).

33.

32009 L 0066: Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11).

34.

32009 L 0076: Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/63/EG, 2009/66/EG und 2009/76/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 12.

(2)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.

(3)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.

(5)  ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25.

(6)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24.

(7)  ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13.

(8)  ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 1.

(9)  ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 64/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/85/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coumatetralyl in Anhang I (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/86/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenpropimorph in Anhang I (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/87/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indoxacarb in Anhang I (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2009/88/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiacloprid in Anhang I (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 2009/89/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Richtlinie 2009/91/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat in Anhang I (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Richtlinie 2009/93/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloralose in Anhang I (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Richtlinie 2009/94/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Borsäure in Anhang I (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Richtlinie 2009/95/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Richtlinie 2009/96/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumoctaborat Tetrahydrat in Anhang I (13) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Richtlinie 2009/98/EG der Kommission vom 4. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Boroxid in Anhang I (14) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Die Richtlinie 2009/99/EG der Kommission vom 4. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorophacinon in Anhang I (15) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 L 0084: Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 67),

32009 L 0085: Richtlinie 2009/85/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 28),

32009 L 0086: Richtlinie 2009/86/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 31),

32009 L 0087: Richtlinie 2009/87/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 35),

32009 L 0088: Richtlinie 2009/88/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 15),

32009 L 0089: Richtlinie 2009/89/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19),

32009 L 0091: Richtlinie 2009/91/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 39),

32009 L 0092: Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43),

32009 L 0093: Richtlinie 2009/93/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 46),

32009 L 0094: Richtlinie 2009/94/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 50),

32009 L 0095: Richtlinie 2009/95/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 54),

32009 L 0096: Richtlinie 2009/96/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 58),

32009 L 0098: Richtlinie 2009/98/EG der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 58),

32009 L 0099: Richtlinie 2009/99/EG der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 62).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/84/EG, 2009/85/EG, 2009/86/EG, 2009/87/EG, 2009/88/EG, 2009/89/EG, 2009/91/EG, 2009/92/EG, 2009/93/EG, 2009/94/EG, 2009/95/EG, 2009/96/EG, 2009/98/EG und 2009/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (16).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

(2)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 67.

(3)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 28.

(4)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 31.

(5)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 35.

(6)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 15.

(7)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19.

(8)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 39.

(9)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43.

(10)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 46.

(11)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 50.

(12)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 54.

(13)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 58.

(14)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 58.

(15)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 62.

(16)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 65/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/150/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flocoumafen in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/151/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tolylfluanid in Anhang I (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 L 0150: Richtlinie 2009/150/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 75),

32009 L 0151: Richtlinie 2009/151/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 78).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/150/EG und 2009/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

(2)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 75.

(3)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 78.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 66/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge V und VI (Ausnahmeregelung für Tenside) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2009/428/EG der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Blei als Verunreinigung in RIG-Faraday-Rotatoren, die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2009/443/EG der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Cadmium und Quecksilber zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 D 0428: Entscheidung 2009/428/EG der Kommission vom 4. Juni 2009 (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 32),

32009 D 0443: Entscheidung 2009/443/EG der Kommission vom 10. Juni 2009 (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 27).“

2.

Unter Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0551: Verordnung (EG) Nr. 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 551/2009 und der Entscheidungen 2009/428/EG und 2009/443/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

(2)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 32.

(4)  ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 27.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 67/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission vom 14. April 2009 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung von persistente organische Schadstoffe enthaltenden Abfällen bei thermischen und metallurgischen Herstellungsverfahren (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0304: Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission vom 14. April 2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 304/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

(2)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 68/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (2) geändert.

(3)

Die Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (4) und die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (5) sind in Anhang XIII des Abkommens aufgenommen worden, sollten jedoch auch in Anhang II aufgenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32001 L 0053: Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1),

32002 L 0084: Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53),

32009 L 0026: Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1).“

Artikel 2

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0026: Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

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L 244/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 29 (Entscheidung 2007/74/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„30.

32008 R 0106: Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte sind auch als Bezugnahmen auf den Briefwechsel zwischen der US-Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency — EPA) und dem norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie, dem isländischen Ministerium für Industrie und dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft zu verstehen, außer in den Artikeln 11 und 14, in denen lediglich auf Ersteres Bezug genommen wird.

b)

In Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte ‚zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten‘ durch die Worte ‚zwischen der Gemeinschaft oder EFTA-Staaten einerseits und Drittstaaten andererseits‘ ersetzt. Die Worte ‚von der Kommission oder den Mitgliedstaaten‘ werden durch die Worte ‚von der Kommission oder den Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten‘ ersetzt.

c)

In Artikel 12 Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: ‚Die EFTA-Staaten und die Kommission sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreifen oder koordinieren.‘

d)

Artikel 13 findet keine Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 34.

(2)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2009/959/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Entscheidung 2007/230/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32009 D 0959: Beschluss 2009/959/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 80).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/959/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 80.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32009 L 0131: Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 (ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/131/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2010 vom 29. Januar 2010 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(4)  ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 21.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2009 zur Berichtigung des Umsetzungstermins der Richtlinie 2008/126/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Richtlinie 2009/100/EG wird die Richtlinie 76/135/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0126: Richtlinie 2008/126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 (ABl. L 32 vom 31.1.2009, S. 1), korrigiert in:

32009 L 0056: Richtlinie 2009/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2009 (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 5).

32009 L 0046: Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14).“

2.

Der Text von Nummer 48 (Richtlinie 76/135/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0100: Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/126/EG, 2009/46/EG, 2009/56/EG und 2009/100/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 32 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 5.

(5)  ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8.

(6)  ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32008 R 0536: Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10).“

2.

Nach Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„56pa.

32008 R 0536: Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2009 vom 29. Mai 2009 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66h (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32010 R 0018: Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(3)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 25.

(4)  ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2009 vom 29. Mai 2009 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66hb (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„66hc.

32010 R 0072: Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Verordnung gilt ab Inkrafttreten des letzten der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme der für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erforderlichen Maßnahmen in das Abkommen.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(3)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 25.

(4)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

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L 244/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2), berichtigt in ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23. ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1194: Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 5), berichtigt in ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1194/2009, berichtigt in ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

(2)  ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

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L 244/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 31. Mai 2010 außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) folgende Fassung:

32010 R 0330: Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 6 wird am Ende Folgendes angefügt:

‚Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes in den EFTA-Staaten von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Eine Empfehlung nach Absatz 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission wird über die Erteilung einer solchen Empfehlung unterrichtet.

Innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung einer Empfehlung nach Absatz 1 teilen alle EFTA-Staaten, an die sie gerichtet ist, der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass eine Antwort eingeht, so wird davon ausgegangen, dass die nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staaten die Empfehlung annehmen.

Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen.

Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Teilt die Kommission den Standpunkt des betreffenden EFTA-Staates nicht, so findet Artikel 92 Absatz 2 des Abkommens Anwendung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und konsultieren einander zur Anwendung dieser Bestimmung.

In Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, getrennte Maßnahmen zu treffen. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4). Er gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 20.

(2)  ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

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L 244/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Mit Blick auf die Aufnahme des Legislativpakets zum einheitlichen europäischen Luftraum in das Abkommen, auf die Schlüsselrolle des Projekts SESAR für die künftige Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich und auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der öffentlichen Finanzierung des Projekts durch das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung sollte eine geeignete Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens in Angelegenheiten gefördert werden, die die Tätigkeiten des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (2) errichteten gemeinsamen Unternehmens SESAR betreffen, um Akteure aus den EFTA-Staaten zur Teilnahme am Projekt SESAR zu ermutigen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 von Protokoll 31 zum Abkommens wird nach Absatz 8a (Forschung und technologische Entwicklung) folgender Absatz eingefügt:

„(8b)   Die Vertragsparteien fördern eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um Akteure aus den EFTA-Staaten zu einer Teilnahme am Projekt SESAR zu denselben Bedingungen wie Akteure aus den EU-Mitgliedstaaten zu ermutigen, darunter an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR gemäß der einschlägigen Grundverordnung (3).

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum, der die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR unterstützt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 65.

(2)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(3)  32007 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).“

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


16.9.2010   

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L 244/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Mit Blick auf die Aufnahme des Legislativpakets zum einheitlichen europäischen Luftraum in das Abkommen, auf die Schlüsselrolle des Projekts SESAR für die künftige Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich und auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der öffentlichen Finanzierung des Projekts über das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung sollte eine geeignete Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens in Angelegenheiten, die die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR betreffen, gefördert und die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (2) in diese Zusammenarbeit einbezogen werden, um die Teilnahme von Akteuren aus den EFTA-Staaten am Projekt SESAR zu fördern.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Fußnote 1 zu Artikel 1 (Forschung und technologische Entwicklung) Absatz 8b von Protokoll 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32008 R 1361: Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010 (4) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 65.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.


16.9.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 31 zum Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 39.

(2)  ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

ZUM BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/2010

Artikel 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch) von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Angaben „Absatz 5 Buchstabe a“ und „Absatz 5 Buchstabe b“ durch die Angaben „Absatz 6 Buchstabe a“ bzw. „Absatz 6 Buchstabe b“ ersetzt.

b)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Maßnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.“

c)

In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

d)

In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 5 Buchstabe a“ durch die Angabe „Absatz 6 Buchstabe a“ ersetzt.

e)

In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5 Buchstabe b“ durch die Angabe „Absatz 6 Buchstabe b“ ersetzt.

f)

Absatz 5 wird Absatz 6.

g)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5)   Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an der EWR-relevanten Arbeit des Ausschusses für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil, soweit es um die EWR-relevanten Projektteile des Programms geht.“

h)

In Absatz 6 wird am Ende Folgendes angefügt:

„c)

im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2010:

32009 D 0922: Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20)“.